Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1952, arbeitete bis Ende Januar 2007 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter in einem 100%igen Pensum ( Urk. 7/15) . In folge einer Rotatorenmanschettenruptur
war er zu 100 % arbeitsunfähig und am 7. Mai 2007 wurde er an der linken Schulter operiert
( Urk. 7/14/2 Ziff. 1-2) .
Da die damit beabsichtigte Besserung nicht eintrat (Urk. 7/29/3) , war er ab Oktober 2007 lediglich zu 50 % arbeitsunfähig (Urk.
7/14/2 Ziff. 2).
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen ( Urk. 7/10), medizinischen ( Urk. 7/11 und
Urk. 7/14) und beruflichen ( Urk. 7/15-16) Verhältnisse des Versicherten ab und gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job Coaching (Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom
9. Februar 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei, nachdem der Arbeitsplatz seinen gesundheitlichen Erfordernissen angepasst worden sei, wo mit er die Stelle bei der Y.___ habe behalten könne n ( Urk. 7/30). Ausserdem sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2009 ( Urk 7/45) ab dem 1. Februar 200 8 eine halbe Invalidenrente zu .
Nachdem ihm Ende 2009 von der Arbeitgeberin gekündigt worden war ( Urk. 7/7 3/1) , nahm der Versicherte ab Juli 2010 an einem Arbeitsvermittlungsprogramm der Z.___
teil (Urk. 7/51 ff.), wobei er keine langfristige Anstellung finden konnte ( Urk. 7/58) .
Mit Eingabe vom 10. April 2012 beantragte der Versicherte unter Beilage von Arztzeugnissen ( Urk. 7/68) eine Erhöhung der Invalidenrente, da er seit dem 1. November 2011 zusätzlich zu den Schulterbeschwerden an psychischen Problemen leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/69) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab ( Urk. 7/70-74 ) und lehnte nach erfolgtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/77 ff.) mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab . 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Okt ober 2012 ( Urk. 2) liess der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ( Urk. 4), am 6. November 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
13. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom
5. Oktober 2012 erfolgte Ableh nung einer Rentenerhöhung damit, der Gesundheitszustand des Versi cherten habe sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009 ( Urk. 7/45) nicht geändert ( Urk. 2).
Der Versicherte rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine aktuelle medizinische Dokumentation eingeholt und die medi zinische Situation nicht genügend abgeklärt habe ( Urk. 1
Ziff. 3 ). Es könne allerdings bereits den vorhandenen Arztberichten von Dr. A.___
aus dem Jahr 2011 ( Urk. 7/71/10 ff.)
sowie dem Bericht de s B.___ , datiert vom 21. Dezember 2011
(Urk. 7/73) ,
entnommen werden , dass er bereits seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da sich die Situation seitdem nicht verbessert habe, habe er Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente ( Urk. 1 Ziff. 3-5). 2.2
Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht , ob sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
13. August 2009 ( Urk. 7/45) verschlechtert hat und er dementsprechend Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Da lediglich eine Verschlechterung in psychi scher Hinsicht geltend gemacht wird, und nach der Aktenlage keine Ver änderung des somatischen Zustands ersichtlich ist, brauch t keine erneute Prü fung der somatischen Situation vorgenommen zu werden . 3. 3.1
Dr. med . A.___ , Facharzt für Innere Medizin, attestierte dem Versicherten
in seinen Arztberichten an die Arbeitslosenversicherung vom 14. und 26. November 2011 (Urk. 7/ 68 /2-4 ) ab dem 1. November 2011
eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 100 % , wobei er nicht spezifizierte, woraus sich diese ergebe. 3.2
Am 2. Dezember 2011 begab sich der Versicherte in die Sprechstunde der B.___ . Diese berichtete darüber, dass der Versicherte wegen sch ädlichen Ge brauchs von Alkohol bereits in Behandlung gewesen sei, letztmals im Jahr 2009 in der C.___ zum Entzug. Seit her trinke er zwar , jedoch nur noch kon trolliert. Er fühle sich
seit Neuem stark nervös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnis störungen. Zudem sei der Appetit stark vermindert. Somatisch habe er einen Diabetes mellitus, der aktuell auch schwe r einzustellen sei. Bis zum 16. Januar 2012 sei er vom Hausarzt Dr. A.___ zu 100 % krankgeschrieben worden ( Urk. 7/73/1-2).
Der formale Gedankengang sei stark fixiert auf die Arbeitslosigkeit, auf den grossen Druck und auf die Zukunftsängste. Auf der affektiven Ebene seien die Vitalgefü hle des Versicherten stark reduziert, er sei hoffnungs- und ratlos, deprimiert und verzweifelt. Er habe Angst, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, sei innerlich unruhig , gereizt und fühle sich stark insuffizient . Zudem habe er nächtliche Ein- und Durchschlafstörungen wegen Sorgen und starkem Gedan kenkreisen , Morgentief und Anhedonie angegeben.
Infolge der misslungenen Schulteroperation sei der Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen, wodurch er seine Stelle verloren habe. Dies habe eine grosse Belas tung und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst (ICD-10: F32.10, Z56, Z59 und Z60.0 ). Aufgrund von schlechten Copingstrate gien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädli cher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert. Aus diesen Gründen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht arbeit s fähig.
Kurzfristiges Nahziel seien eine stimmungsaufhellende, schlafanstossende und stabilisierende antidepressive Therapie sowie eine stützende Gesprächstherapie in der Muttersprache des Versicherten. Als Fernziel sei die sozialpsychiatrische Begleitung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie die Reaktivierung von vorhandenen Ressourcen anzustreben. Eine schlafanstossende und antidepres sive Therapie mit Trazodon ( Trittico ) in retardierter Form werde begonnen, zuerst mit 50 mg und anschliessend mit raschem Aufdosieren auf eine wirksame Dosis. Der nächste Termin in italienischer Sprache sei am 12. Dezember 2011 vorgesehen ( Urk. 7/73/2). 3 . 3
Dem Bericht der B.___ ist zu entnehmen, dass der Versicherte infolge der ei nge tretenen Arbeitslosigkeit depressiv wurde und an Zukunftsängsten, stark reduzierten Vitalgefühlen, Hoffnungs- und Ratlosigkeit, Aufmerksamkeit s
- und Konzentrationsstörungen leidet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er über schlechte Copingstrategien verfügt und seine Ressourcen reduziert sind, weshalb er in der Vergangenheit auch unter Alkoholismus gelitten habe. Es kann somit entgegen der Auffassung der IV-Stelle ( Urk. 6) ohne Vornahme weiterer Abklä rungen nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgetretenen psychischen Beschwerden eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirken .
D ie Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatri sche Abklärung veranlasse und anschliessend über das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung hinsichtlich der gerügten Verlet zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1/2 Ziff. 3). 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver - fahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.--
hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Renten erhöhungs gesuch des Beschwerdeführers neu verfü ge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1 ‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1952, arbeitete bis Ende Januar 2007 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter in einem 100%igen Pensum ( Urk. 7/15) . In folge einer Rotatorenmanschettenruptur
war er zu 100 % arbeitsunfähig und am 7. Mai 2007 wurde er an der linken Schulter operiert
( Urk. 7/14/2 Ziff. 1-2) .
Da die damit beabsichtigte Besserung nicht eintrat (Urk. 7/29/3) , war er ab Oktober 2007 lediglich zu 50 % arbeitsunfähig (Urk.
7/14/2 Ziff. 2).
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen ( Urk. 7/10), medizinischen ( Urk. 7/11 und
Urk. 7/14) und beruflichen ( Urk. 7/15-16) Verhältnisse des Versicherten ab und gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job Coaching (Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom
9. Februar 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei, nachdem der Arbeitsplatz seinen gesundheitlichen Erfordernissen angepasst worden sei, wo mit er die Stelle bei der Y.___ habe behalten könne n ( Urk. 7/30). Ausserdem sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2009 ( Urk 7/45) ab dem 1. Februar 200 8 eine halbe Invalidenrente zu .
Nachdem ihm Ende 2009 von der Arbeitgeberin gekündigt worden war ( Urk. 7/7 3/1) , nahm der Versicherte ab Juli 2010 an einem Arbeitsvermittlungsprogramm der Z.___
teil (Urk. 7/51 ff.), wobei er keine langfristige Anstellung finden konnte ( Urk. 7/58) .
Mit Eingabe vom 10. April 2012 beantragte der Versicherte unter Beilage von Arztzeugnissen ( Urk. 7/68) eine Erhöhung der Invalidenrente, da er seit dem 1. November 2011 zusätzlich zu den Schulterbeschwerden an psychischen Problemen leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/69) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab ( Urk. 7/70-74 ) und lehnte nach erfolgtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/77 ff.) mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom
E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht , ob sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
13. August 2009 ( Urk. 7/45) verschlechtert hat und er dementsprechend Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Da lediglich eine Verschlechterung in psychi scher Hinsicht geltend gemacht wird, und nach der Aktenlage keine Ver änderung des somatischen Zustands ersichtlich ist, brauch t keine erneute Prü fung der somatischen Situation vorgenommen zu werden . 3. 3.1
Dr. med . A.___ , Facharzt für Innere Medizin, attestierte dem Versicherten
in seinen Arztberichten an die Arbeitslosenversicherung vom 14. und 26. November 2011 (Urk. 7/ 68 /2-4 ) ab dem 1. November 2011
eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 100 % , wobei er nicht spezifizierte, woraus sich diese ergebe. 3.2
Am 2. Dezember 2011 begab sich der Versicherte in die Sprechstunde der B.___ . Diese berichtete darüber, dass der Versicherte wegen sch ädlichen Ge brauchs von Alkohol bereits in Behandlung gewesen sei, letztmals im Jahr 2009 in der C.___ zum Entzug. Seit her trinke er zwar , jedoch nur noch kon trolliert. Er fühle sich
seit Neuem stark nervös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnis störungen. Zudem sei der Appetit stark vermindert. Somatisch habe er einen Diabetes mellitus, der aktuell auch schwe r einzustellen sei. Bis zum 16. Januar 2012 sei er vom Hausarzt Dr. A.___ zu 100 % krankgeschrieben worden ( Urk. 7/73/1-2).
Der formale Gedankengang sei stark fixiert auf die Arbeitslosigkeit, auf den grossen Druck und auf die Zukunftsängste. Auf der affektiven Ebene seien die Vitalgefü hle des Versicherten stark reduziert, er sei hoffnungs- und ratlos, deprimiert und verzweifelt. Er habe Angst, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, sei innerlich unruhig , gereizt und fühle sich stark insuffizient . Zudem habe er nächtliche Ein- und Durchschlafstörungen wegen Sorgen und starkem Gedan kenkreisen , Morgentief und Anhedonie angegeben.
Infolge der misslungenen Schulteroperation sei der Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen, wodurch er seine Stelle verloren habe. Dies habe eine grosse Belas tung und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst (ICD-10: F32.10, Z56, Z59 und Z60.0 ). Aufgrund von schlechten Copingstrate gien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädli cher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert. Aus diesen Gründen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht arbeit s fähig.
Kurzfristiges Nahziel seien eine stimmungsaufhellende, schlafanstossende und stabilisierende antidepressive Therapie sowie eine stützende Gesprächstherapie in der Muttersprache des Versicherten. Als Fernziel sei die sozialpsychiatrische Begleitung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie die Reaktivierung von vorhandenen Ressourcen anzustreben. Eine schlafanstossende und antidepres sive Therapie mit Trazodon ( Trittico ) in retardierter Form werde begonnen, zuerst mit 50 mg und anschliessend mit raschem Aufdosieren auf eine wirksame Dosis. Der nächste Termin in italienischer Sprache sei am 12. Dezember 2011 vorgesehen ( Urk. 7/73/2). 3 . 3
Dem Bericht der B.___ ist zu entnehmen, dass der Versicherte infolge der ei nge tretenen Arbeitslosigkeit depressiv wurde und an Zukunftsängsten, stark reduzierten Vitalgefühlen, Hoffnungs- und Ratlosigkeit, Aufmerksamkeit s
- und Konzentrationsstörungen leidet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er über schlechte Copingstrategien verfügt und seine Ressourcen reduziert sind, weshalb er in der Vergangenheit auch unter Alkoholismus gelitten habe. Es kann somit entgegen der Auffassung der IV-Stelle ( Urk. 6) ohne Vornahme weiterer Abklä rungen nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgetretenen psychischen Beschwerden eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirken .
D ie Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatri sche Abklärung veranlasse und anschliessend über das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung hinsichtlich der gerügten Verlet zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1/2 Ziff. 3). 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver - fahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.--
hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Renten erhöhungs gesuch des Beschwerdeführers neu verfü ge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1 ‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01174 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952, arbeitete bis Ende Januar 2007 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter in einem 100%igen Pensum ( Urk. 7/15) . In folge einer Rotatorenmanschettenruptur
war er zu 100 % arbeitsunfähig und am 7. Mai 2007 wurde er an der linken Schulter operiert
( Urk. 7/14/2 Ziff. 1-2) .
Da die damit beabsichtigte Besserung nicht eintrat (Urk. 7/29/3) , war er ab Oktober 2007 lediglich zu 50 % arbeitsunfähig (Urk.
7/14/2 Ziff. 2).
Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen ( Urk. 7/10), medizinischen ( Urk. 7/11 und
Urk. 7/14) und beruflichen ( Urk. 7/15-16) Verhältnisse des Versicherten ab und gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job Coaching (Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom
9. Februar 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei, nachdem der Arbeitsplatz seinen gesundheitlichen Erfordernissen angepasst worden sei, wo mit er die Stelle bei der Y.___ habe behalten könne n ( Urk. 7/30). Ausserdem sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2009 ( Urk 7/45) ab dem 1. Februar 200 8 eine halbe Invalidenrente zu .
Nachdem ihm Ende 2009 von der Arbeitgeberin gekündigt worden war ( Urk. 7/7 3/1) , nahm der Versicherte ab Juli 2010 an einem Arbeitsvermittlungsprogramm der Z.___
teil (Urk. 7/51 ff.), wobei er keine langfristige Anstellung finden konnte ( Urk. 7/58) .
Mit Eingabe vom 10. April 2012 beantragte der Versicherte unter Beilage von Arztzeugnissen ( Urk. 7/68) eine Erhöhung der Invalidenrente, da er seit dem 1. November 2011 zusätzlich zu den Schulterbeschwerden an psychischen Problemen leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/69) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab ( Urk. 7/70-74 ) und lehnte nach erfolgtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/77 ff.) mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab . 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Okt ober 2012 ( Urk. 2) liess der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ( Urk. 4), am 6. November 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
13. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom
5. Oktober 2012 erfolgte Ableh nung einer Rentenerhöhung damit, der Gesundheitszustand des Versi cherten habe sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009 ( Urk. 7/45) nicht geändert ( Urk. 2).
Der Versicherte rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine aktuelle medizinische Dokumentation eingeholt und die medi zinische Situation nicht genügend abgeklärt habe ( Urk. 1
Ziff. 3 ). Es könne allerdings bereits den vorhandenen Arztberichten von Dr. A.___
aus dem Jahr 2011 ( Urk. 7/71/10 ff.)
sowie dem Bericht de s B.___ , datiert vom 21. Dezember 2011
(Urk. 7/73) ,
entnommen werden , dass er bereits seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da sich die Situation seitdem nicht verbessert habe, habe er Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente ( Urk. 1 Ziff. 3-5). 2.2
Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht , ob sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
13. August 2009 ( Urk. 7/45) verschlechtert hat und er dementsprechend Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Da lediglich eine Verschlechterung in psychi scher Hinsicht geltend gemacht wird, und nach der Aktenlage keine Ver änderung des somatischen Zustands ersichtlich ist, brauch t keine erneute Prü fung der somatischen Situation vorgenommen zu werden . 3. 3.1
Dr. med . A.___ , Facharzt für Innere Medizin, attestierte dem Versicherten
in seinen Arztberichten an die Arbeitslosenversicherung vom 14. und 26. November 2011 (Urk. 7/ 68 /2-4 ) ab dem 1. November 2011
eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 100 % , wobei er nicht spezifizierte, woraus sich diese ergebe. 3.2
Am 2. Dezember 2011 begab sich der Versicherte in die Sprechstunde der B.___ . Diese berichtete darüber, dass der Versicherte wegen sch ädlichen Ge brauchs von Alkohol bereits in Behandlung gewesen sei, letztmals im Jahr 2009 in der C.___ zum Entzug. Seit her trinke er zwar , jedoch nur noch kon trolliert. Er fühle sich
seit Neuem stark nervös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnis störungen. Zudem sei der Appetit stark vermindert. Somatisch habe er einen Diabetes mellitus, der aktuell auch schwe r einzustellen sei. Bis zum 16. Januar 2012 sei er vom Hausarzt Dr. A.___ zu 100 % krankgeschrieben worden ( Urk. 7/73/1-2).
Der formale Gedankengang sei stark fixiert auf die Arbeitslosigkeit, auf den grossen Druck und auf die Zukunftsängste. Auf der affektiven Ebene seien die Vitalgefü hle des Versicherten stark reduziert, er sei hoffnungs- und ratlos, deprimiert und verzweifelt. Er habe Angst, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, sei innerlich unruhig , gereizt und fühle sich stark insuffizient . Zudem habe er nächtliche Ein- und Durchschlafstörungen wegen Sorgen und starkem Gedan kenkreisen , Morgentief und Anhedonie angegeben.
Infolge der misslungenen Schulteroperation sei der Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen, wodurch er seine Stelle verloren habe. Dies habe eine grosse Belas tung und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst (ICD-10: F32.10, Z56, Z59 und Z60.0 ). Aufgrund von schlechten Copingstrate gien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädli cher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert. Aus diesen Gründen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht arbeit s fähig.
Kurzfristiges Nahziel seien eine stimmungsaufhellende, schlafanstossende und stabilisierende antidepressive Therapie sowie eine stützende Gesprächstherapie in der Muttersprache des Versicherten. Als Fernziel sei die sozialpsychiatrische Begleitung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie die Reaktivierung von vorhandenen Ressourcen anzustreben. Eine schlafanstossende und antidepres sive Therapie mit Trazodon ( Trittico ) in retardierter Form werde begonnen, zuerst mit 50 mg und anschliessend mit raschem Aufdosieren auf eine wirksame Dosis. Der nächste Termin in italienischer Sprache sei am 12. Dezember 2011 vorgesehen ( Urk. 7/73/2). 3 . 3
Dem Bericht der B.___ ist zu entnehmen, dass der Versicherte infolge der ei nge tretenen Arbeitslosigkeit depressiv wurde und an Zukunftsängsten, stark reduzierten Vitalgefühlen, Hoffnungs- und Ratlosigkeit, Aufmerksamkeit s
- und Konzentrationsstörungen leidet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er über schlechte Copingstrategien verfügt und seine Ressourcen reduziert sind, weshalb er in der Vergangenheit auch unter Alkoholismus gelitten habe. Es kann somit entgegen der Auffassung der IV-Stelle ( Urk. 6) ohne Vornahme weiterer Abklä rungen nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgetretenen psychischen Beschwerden eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirken .
D ie Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatri sche Abklärung veranlasse und anschliessend über das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung hinsichtlich der gerügten Verlet zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1/2 Ziff. 3). 4 . 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver - fahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.--
hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Renten erhöhungs gesuch des Beschwerdeführers neu verfü ge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1 ‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini