Sachverhalt
1. 1. 1
Die 1964 geborene X.___ war in einem 80%-Pensum als Hausdienst angestellte in einem Alterszentrum tätig (Urk. 12/20) und in dieser Eigenschaft bei der CSS Versicherung AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. September 2010 auf dem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug ange fahren wurde ( Urk. 12/56/308 ). Die Versicherte erlitt dabei kleine Subarach noidal blutung en
bifrontal beidseits sowie eine Felsenbeinlängsfraktur links ( Urk. 12/22/35 ). Die Versicherte blieb zur neurologischen Überwachung, zur intravenösen Antibiotikatherapie sowie weiteren medizinischen Abklärungen bis am 13. Oktober 2010 hospitalisiert (Urk. 12/22/35 ff. ) . Daran anschliessend hielt sie sich bis am 16. November 2010 stationär in der Rehabilitationsklinik Z.___ auf (Urk. 12/56/357 ff.) . Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzli chen
Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Urk. 12/22/1). 1.2
Nach einer am
11. November
2010 erfolgten Meldung zur Früherfassung (Urk. 12/2 f.) meldete sich die Versicherte am 20.
Dezember 2010
unter Hinweis auf das Unfallereignis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /1 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog. 1.3
Da die Versicherte infolge des erlittenen Unfalles die Arbeit im Alterszentrum nicht wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis im September 2011 durch die Arbeitgeberin per Ende Dezember 2011 aufgelöst (Urk. 12/56/193 , 12/56/234 f.). 1.4
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 12 / 56/22 f. ) stellte die CSS Versiche rung AG ihre Versiche rungsleistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfall folgen per 31. Oktober 2013 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rent e so wie auf eine Integritätsent schädigung . Die von der Versic herten dagegen erho bene Einspra che wies sie mit E ntscheid vom 18. Juli 2014 ab ( Prozess-Nr. UV.2014.00219, Urk. 2 ). 1. 5
Die IV-Stelle veranlasste am 28. Juli 2014 eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten (Urk. 12/59). Die Begutachtungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 1. April 2015 (Urk. 12/72 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= 12/87]). 2.
Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 11) .
Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
CSS Versicherung AG vom
18. Juli
2014
abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00219 ). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die beschriebenen Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung nicht objektiviert werden können und d ie gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass nach dem Unfall vom 30. September 2010 keine erhebliche und dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es liege keine fachärztliche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und die in den Akten genannten psychiatrischen Diagnosen seien aus medizinischer Sicht nicht haltbar. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechen d bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten der Be gutachtungsstelle
A.___ könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten ihre von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung nicht ausreichend be gründet, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden und die v on den Gut achtern festgestellte bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schrän kungen werde durch die übrige Aktenlage in keiner Art und Weise bestä tigt. Bei fehlenden organisch nachweisbaren Befunden sei die Sache an die Vo rinstanz zu rückzuweisen, damit diese - g estützt auf die neue bundesgerichtliche Recht sprechung
zu psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) - nach erfolgter Prü fung der Standardindikatoren ihre Arbeitsfähigkeit erneut beurteile (Urk. 1). 3. 3.1
Das von der IV-Stelle eingeholte polydiszipli näre Gutachten der Begutachtungs stelle
A.___ vom 1. April 2015 beruht auf allgemein-internistischen, neurolo gischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 12/72/1).
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 12/72/34): - Adipositas, BMI 35,5 ; - Chronische Hepatitis C (Erstdiagnose 2002), nach Therapie mit Interferon und Ribavirin , aktuell nicht nachweisbar ; - Hypothyreose, suffizient substituiert ; - Analgetika-Fehlgebrauch mit Analgetika-Kopfschmerz ; - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) ; - Opioid-Fehlgebrauch.
Der neurologische Gutachter führte aus , die Explorandin habe vorrangig über vom Nacken linksbetont in den Hinterkopf und frontal ausstrahlende drückende und stechende Kopfschmerzen, über ein Taubheitsgefühl der linken Gesichts hälfte
sowie über depressive Verstimmungen geklagt . Die Untersuchung habe kein ausreichendes Korrelat für die beklagten Beschwerden ergeben. Einen An haltspunkt für eine namhafte Läsion der zentralen und peripheren neurologi schen Strukturen habe sich nicht gefunden, radikuläre Ausfälle, ein paraver te braler Hartspann oder eine eingeschränkte Beweglichkeit hätten nicht festge stellt werden können. Die von der Explorandin angegebene Sensibilitätsstörung der linken Gesichtshälfte sei allenfalls im Kontext der erlittenen Kopfverletzung diskutierbar, jedoch ohne funktionelle Relevanz. Eine substantielle Hirnverlet zung als Folge des im Jahr 2010 erlittenen Verkehrsunfalles sei bereits ange sichts der als unauffällig befundenen kranialen Magnetresonanztomographie am 22. November 2010 unwahrscheinlich. Weiter bestehe eine grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebene n Schmerzstärke und dem unbeein trächtigten klinischen Eindruck, so dass in der Zusammenschau mit weiteren Inkonsistenzen in der neurologischen Untersuchung (gezieltes Vorbeize igen in den Finger -Nase-Versuchen, demonstratives Nachgeben bei der Untersuchung der Motorik und mangelnde Willkürinnovation) eine bewusstseinsnahe Aggra vation wahrscheinlich sei. Der von der Explorandin reklamierte Kopfschmerz sei somit zumindest hinsichtlich der Ausprägung nicht hinreichend glaubhaft, wo bei angesichts des Analgetika-Fehlgebrauchs vorrangig auch ein Analgetika-in duzierter Kopfschmerz zu diskutieren sei. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöh n ung sowie das Führen eines Kopfschmerzkalenders zu empfehlen (Urk. 12/72/24 f.) .
Der neurologische Gutachter fuhr fort, d er aktenkundig diskutierte posttrau ma tische Kopfschmerz sei vier Jahre nach dem Unfallereignis ohne Nachweis neu ro logischer Ausfallerscheinungen und bei komplett unauffälliger
neuroradi o logischer Diagnostik nicht wahrscheinlich und biologisch nicht plausibel, da Hinweise für eine zugrunde liegende strukturelle c ephale Läsion fehlen würden. Aus neurologischer Sicht sei die Explorandin sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswir tschafterin als auch für jede andere Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 12/72/24 f.).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Explorandin habe vorrangig ein chronisches Schmerzsyndrom sowie psychische Beeinträchtigungen, namentlich eine depressive Verstimmung, eine Antriebsminderung sowie kognitive und mnestische Beeinträchtigungen, beklagt. Daneben habe sie über Angst vor Menschen, im Strassenverkehr und konkret vor dem Unfallverursacher sowie übe r Anspannungen, Irritierbarkeit, Dünnhäutigkeit und Reizbarkeit berichtet. In der Exploration habe sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten erfragen lassen. D ie Explorandin vermeide aversive Reize, insbesondere vermeide sie es, unter Menschen zu gehen und sich zu belasten (Urk. 12/72/30) .
E ine Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und Affektivität habe sich mit dem AMDP-konform erhobenen Befund n icht objektivieren lassen , so dass das Vorliegen eines namhaften depressiven Syndroms nicht wahrscheinlich sei. Die geschilderte Angstsymptomatik erscheine eher unspezifisch. Eine typische ago raphobische oder soziophobische Symptomatik lasse sich nicht herausarbeiten, so dass hier die Diagnose Angst- und depressive Störung gemischt gestellt werde . Diese Störung entspreche dem subsyndromalen Vorlie gen von Angst- und Depressionssymptomen, ohne dass der Schweregrad einer depressiven Episode einerseits oder einer definierten Angsterkrankung andererseits erreicht werde. Die typische Symptomatik einer – wie vom behandelnden Psychiater der B.___ AG diagnostizierten
- posttraumatischen
Belastungs störung bestehe ebenfalls nicht. Auch erscheine das Trauma nicht geeignet, eine entsprechende Störung auszul ösen.
Auffällig sei sodann eine Diskrepanz zwischen der in der Beschwerdeschilderung reklamierten Beeinträchtigung und dem unbeeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck. Es sei auch eine vage und emotional unbeteiligte Darstellung der Explorandin aufgefallen, was ebenfalls für eine n bewusstseinsnah en verdeutlichende n Beschwerdevortrag spreche (Urk. 12/72/30 f.) .
Der psychiatrische Gutachter fuhr fort, d erzeit finde eine leitlinienwidrige, poten tiell suchtinduzierende Behandlung statt. Die nicht indikations- und nicht leitliniengerechte Opioidmedikation sei für sich bereits geeignet, die b eklagten Beschwerden im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmitte lkonsums zu erklären und sollte nunmehr revidiert werden. Die Wiedereingliederung in das Arbeitsle ben sei therapeutisch als wünschenswert anzusehen (Festigung der Tagesstruk tur und des Selbstwertes , Ermöglichung von soziale r Teilhabe ). Die Mitwirkung bei einer Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch gut zumutbar, liege im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin und dürfe auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden (Urk. 12/72/31) .
Schliesslich führte der psychiatrische Gutachter aus, H inweise für eine relevante psychiatrische Komorbidität fänden sich nicht. Das Vorliegen einer somato formen Schmerzstörung erscheine nicht wahrscheinlich. Zum einen lasse sich ein zugrunde liegender unverarbeiteter seelischer Konflikt bzw. auch eine rele vante psychosoziale, der Entstehung des Schmerzsyndroms zuzuordnende Belas tungssituation nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzeichnen, zum ande ren habe die Explorandin in der Untersuchungssituation nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt . Zusammengefasst sei festzuhalten, dass aus psychia trischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit vorliege und eine zügige Ar beitsaufnahme zu befürworten sei (Urk. 12/72/31).
In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutac hter zum Schluss, die Versicher te sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jed e r vergleich baren oder auch anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Ausweislich der erhobenen somatischen und psychiatri schen Befunde sei eine namhafte Gesundheitsstörung nicht objektivierbar und vor allem nicht von de r offenkundigen bewusstseinsnah en demonstrativen Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerden differentiell abgrenzbar. Die reklamierte n
Cephalgien seien durch eine Analgetika entgiftung und – ent wöh n ung einfach korrigierbar. Für eine namhafte Depressivität bestehe kein aus rei chender Anhalt. Die bisherige Annahme einer unfallkausalen Gesund heits stö rung , nämlich eines posttraumatischen Kopfschmerzes, sei nicht haltbar, da Belege für eine unfallbedingte anhaltende biologische Läsion fehlen würden. Die aus psychiatrischer Sicht zu attestierende Störung (Angst und Depression ge mischt) sei geringgradig ausgeprägt und eine diesbezügliche Arbeitsunfähig keitsattestierung therapeutisch kontraproduktiv und nicht zielführend. Vielmehr sei auch zum Abbau von pathologischer Selbstbeobachtung eine Wiedereinglie derung wünschenswert (Stabilisierung der Tagesstruktur, Selbstwert und soziale Teilhabe) . Der im Jahr 2010 erlittene Unfall sei mit einer Schädelbasisfraktur und einem Schädelhirntrauma einhergega ngen, wobei die lediglich 14-tä gige Erstbehandlung in der erstversorgenden Klinik gegen eine gravierende zerebrale Verletzung spreche. Auch im Rahmen der nachfolgenden Rehabilitationsbe handlung in der Rehabilitationsklinik Z.___ sei keine namhafte zerebrale Stö rung beschrieben worden, jedoch anhaltende subjektive Klagen, die im Sinne einer psychischen Störung interpretiert worden seien (Urk. 12/72/32 f.).
Die Gutachter fuhren stellungnehmend zu den vom behandelnden Psychiater der B.___ AG gestellten Diagnosen einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fort, die gleichzeitige Kodierung einer depressiven Episode und einer post traumatischen Belastungsstörung sei bereits aus Gründen der formalen ICD-10- Vorgaben unzulässig. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe auch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, da die Beschwerdeführerin den Unfall bei einem Schädelhirntrauma – welches definitionsgemäss mit einer Am nesie einhergehe – gar nicht „erlebt“ habe respektive sich nicht daran erinnern könne und ein typisches Flashback-Erleben somit nicht plausibel sei. Die Anga ben der Explorandin seien ausserdem hinsichtlich ihrer Beeinträchtigung im Alltag angesichts der deutlichen Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggrava tion sicherlich nicht einfach ungeprüft zu übernehmen. Wesentlich sei hier auch, dass der jetzige AMDP-konform erhobene psychiatrische Befund deutlich gegen eine namhafte Depressivität im Sinne einer depressiven Episode spreche, da die Achsenkriterien (tiefe Traurigkeit, Antriebsverlust, Interessenverlust) vor liegend nicht – zumindest nicht mehr – erfüllt seien, die aktenkundige Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode also nicht (mehr) haltbar sei (Urk. 12/72/33).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, dass eine unfallbedingte dauerhafte Gesundheitsstörung nach dem Unfall vom 30. September 2010 angesichts der er hobenen Daten nicht ausreichend wahrscheinlich sei (U rk. 12/72/35). 3.2 3.2.1
D as polydisziplinäre Gutachten vom 1 . April 2015
vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3) . Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 12 / 72/13
ff., 12 / 72 / 19
f f . und 12 / 72 / 25 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12 / 72/13 , 12 / 72 / 19 f., und 12 / 72 / 25 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 12 / 72 / 2 ff.) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nac hvollziehbar begründet (Urk. 12/72/32 ff.). 3.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) setzte sich der neurologische Gutachter mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ , wonach die Beschwerdeführerin unter persi stierenden posttraumatischen Kopfschmerzen leide (Urk. 12/56/15, 12/56/47, 12/56/94) , hinreichend auseinander und le gte überzeugend dar, dass bei kom plett unauffälliger neuroradiologischer Diagnostik und fehlenden Hinweisen auf eine zugrunde liegende strukturelle cephale Läsion dieser Beurteilung nicht ge folgt werden könne (E. 3.1). Zum g leichen Schluss war im Übrigen auch der für das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA tätige Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Rahmen eines ausführlichen Akten gutachtens vom 24. Juli 2013 gekommen (Urk. 12/56/50 ff.). Dass der RAD-Arzt in Abweichung dazu in einer Stellungnahme vom 2 9. April 2014 von einem posttraumatischen Schmerz ausging (Urk. 12/73/8) – wie die Beschwerdeführe rin einwendet (Urk. 1 S. 8)
– vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal diese abweichende Einschätzung vor Erstattung des Gut achtens datiert und der RAD-Arzt nach Eingang des Gutachtens seine Be urtei lung revidierte (Urk. 12/73/9 f.) . S chliesslich ist darauf hinzuweisen , dass es sich bei der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. C.___
– im Gegensatz zu den Beurteilungen des neurologischen A.___ -Gutachters und jener von Dr. D.___ - nicht um eine
fachärztliche neurologische Einschätzung handelt (vgl. Medizinalberuferegister , www.medregom.admin.ch
, wonach Dr.
C.___ praktischer Arzt ist und über keinen Facharzttitel in Neurologie ver fügt ) und Dr. C.___ im Übrigen einen posttraumatischen Kopfschmerz selber bloss als Verdachtsdiagnose aufgeführt hatte (Urk. 12/56/15, 12/56/47, 12/56/94). 3.2.3
I m A.___ -Gutachten
wurde sodann hinreichend begründet, weshalb die Diag nose einer posttraumatische n Belastungsstörung , wie sie von den behandelnden Ärzten der B.___ AG gestellt worden war (Urk. 12/31, 12/39, 12/58) , nicht bestäti gt werden könne . Entgegen den Ausführungen der Be schwerdeführerin beschränkte sich der psychiatrische Gutachter dabei nicht auf die Feststellung, eine solche Störung bestehe nicht (Urk. 1 S. 9), sondern legte dar, dass aufgrund des vorliegenden Unfalles, an welchen sich die Beschwerde führerin nicht zu erinnern vermöge, sowie auch aufgrund der von ihm erhobe nen Befunde keine solche Störung diagnostiziert werden könne .
Unbehe lflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatri sche Gutachter habe keine Fremdanamnese eingeholt (Urk. 1 S. 9) . Fremdanam nestische Abklärungen sind bei der psychiatrischen Begutachtung nicht uner lässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von ent sprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erkenntnis gewinn versprechen können (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Dem psy chiatrischen Gutachter lagen mehrere Berichte der B.___ AG vor (Urk. 12/72/7 ff.) . Entsprechend waren weitere Erhebungen nicht notwendig. 3.2.4
Wenn die Gutachter schliesslich aufgrund ihrer Explorationen Hinweise auf bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung en fanden und dies im Gutachten vermerkten, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin dies bezüglich vorbringt, ein solches Verhalten werde im gesamten Verlauf seit dem Unfall in keiner Art und Weise bestätigt (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z.___
über Selbst limitierung
und demonstratives Verhalten (Urk. 12 / 56 / 361 f.) berichtet worden war. 3.2.5
Vorliegend wurde von den Gutachtern kein psychosomatisches Leiden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) diagnostiziert. Eine Prüfung der Standardindikatoren erübrigt sich daher. 3.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachte n der Begut achtungsstelle
A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin an keiner invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Damit hat die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahr ens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1964 geborene X.___ war in einem 80%-Pensum als Hausdienst angestellte in einem Alterszentrum tätig (Urk. 12/20) und in dieser Eigenschaft bei der CSS Versicherung AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. September 2010 auf dem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug ange fahren wurde ( Urk. 12/56/308 ). Die Versicherte erlitt dabei kleine Subarach noidal blutung en
bifrontal beidseits sowie eine Felsenbeinlängsfraktur links ( Urk. 12/22/35 ). Die Versicherte blieb zur neurologischen Überwachung, zur intravenösen Antibiotikatherapie sowie weiteren medizinischen Abklärungen bis am 13. Oktober 2010 hospitalisiert (Urk. 12/22/35 ff. ) . Daran anschliessend hielt sie sich bis am 16. November 2010 stationär in der Rehabilitationsklinik Z.___ auf (Urk. 12/56/357 ff.) . Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzli chen
Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Urk. 12/22/1).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 12 / 56/22 f. ) stellte die CSS Versiche rung AG ihre Versiche rungsleistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfall folgen per 31. Oktober 2013 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rent e so wie auf eine Integritätsent schädigung . Die von der Versic herten dagegen erho bene Einspra che wies sie mit E ntscheid vom 18. Juli 2014 ab ( Prozess-Nr. UV.2014.00219, Urk. 2 ). 1.
E. 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die beschriebenen Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung nicht objektiviert werden können und d ie gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass nach dem Unfall vom 30. September 2010 keine erhebliche und dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es liege keine fachärztliche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und die in den Akten genannten psychiatrischen Diagnosen seien aus medizinischer Sicht nicht haltbar. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechen d bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten der Be gutachtungsstelle
A.___ könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten ihre von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung nicht ausreichend be gründet, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden und die v on den Gut achtern festgestellte bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schrän kungen werde durch die übrige Aktenlage in keiner Art und Weise bestä tigt. Bei fehlenden organisch nachweisbaren Befunden sei die Sache an die Vo rinstanz zu rückzuweisen, damit diese - g estützt auf die neue bundesgerichtliche Recht sprechung
zu psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) - nach erfolgter Prü fung der Standardindikatoren ihre Arbeitsfähigkeit erneut beurteile (Urk. 1). 3. 3.1
Das von der IV-Stelle eingeholte polydiszipli näre Gutachten der Begutachtungs stelle
A.___ vom 1. April 2015 beruht auf allgemein-internistischen, neurolo gischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 12/72/1).
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 12/72/34): - Adipositas, BMI 35,5 ; - Chronische Hepatitis C (Erstdiagnose 2002), nach Therapie mit Interferon und Ribavirin , aktuell nicht nachweisbar ; - Hypothyreose, suffizient substituiert ; - Analgetika-Fehlgebrauch mit Analgetika-Kopfschmerz ; - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) ; - Opioid-Fehlgebrauch.
Der neurologische Gutachter führte aus , die Explorandin habe vorrangig über vom Nacken linksbetont in den Hinterkopf und frontal ausstrahlende drückende und stechende Kopfschmerzen, über ein Taubheitsgefühl der linken Gesichts hälfte
sowie über depressive Verstimmungen geklagt . Die Untersuchung habe kein ausreichendes Korrelat für die beklagten Beschwerden ergeben. Einen An haltspunkt für eine namhafte Läsion der zentralen und peripheren neurologi schen Strukturen habe sich nicht gefunden, radikuläre Ausfälle, ein paraver te braler Hartspann oder eine eingeschränkte Beweglichkeit hätten nicht festge stellt werden können. Die von der Explorandin angegebene Sensibilitätsstörung der linken Gesichtshälfte sei allenfalls im Kontext der erlittenen Kopfverletzung diskutierbar, jedoch ohne funktionelle Relevanz. Eine substantielle Hirnverlet zung als Folge des im Jahr 2010 erlittenen Verkehrsunfalles sei bereits ange sichts der als unauffällig befundenen kranialen Magnetresonanztomographie am 22. November 2010 unwahrscheinlich. Weiter bestehe eine grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebene n Schmerzstärke und dem unbeein trächtigten klinischen Eindruck, so dass in der Zusammenschau mit weiteren Inkonsistenzen in der neurologischen Untersuchung (gezieltes Vorbeize igen in den Finger -Nase-Versuchen, demonstratives Nachgeben bei der Untersuchung der Motorik und mangelnde Willkürinnovation) eine bewusstseinsnahe Aggra vation wahrscheinlich sei. Der von der Explorandin reklamierte Kopfschmerz sei somit zumindest hinsichtlich der Ausprägung nicht hinreichend glaubhaft, wo bei angesichts des Analgetika-Fehlgebrauchs vorrangig auch ein Analgetika-in duzierter Kopfschmerz zu diskutieren sei. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöh n ung sowie das Führen eines Kopfschmerzkalenders zu empfehlen (Urk. 12/72/24 f.) .
Der neurologische Gutachter fuhr fort, d er aktenkundig diskutierte posttrau ma tische Kopfschmerz sei vier Jahre nach dem Unfallereignis ohne Nachweis neu ro logischer Ausfallerscheinungen und bei komplett unauffälliger
neuroradi o logischer Diagnostik nicht wahrscheinlich und biologisch nicht plausibel, da Hinweise für eine zugrunde liegende strukturelle c ephale Läsion fehlen würden. Aus neurologischer Sicht sei die Explorandin sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswir tschafterin als auch für jede andere Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 12/72/24 f.).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Explorandin habe vorrangig ein chronisches Schmerzsyndrom sowie psychische Beeinträchtigungen, namentlich eine depressive Verstimmung, eine Antriebsminderung sowie kognitive und mnestische Beeinträchtigungen, beklagt. Daneben habe sie über Angst vor Menschen, im Strassenverkehr und konkret vor dem Unfallverursacher sowie übe r Anspannungen, Irritierbarkeit, Dünnhäutigkeit und Reizbarkeit berichtet. In der Exploration habe sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten erfragen lassen. D ie Explorandin vermeide aversive Reize, insbesondere vermeide sie es, unter Menschen zu gehen und sich zu belasten (Urk. 12/72/30) .
E ine Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und Affektivität habe sich mit dem AMDP-konform erhobenen Befund n icht objektivieren lassen , so dass das Vorliegen eines namhaften depressiven Syndroms nicht wahrscheinlich sei. Die geschilderte Angstsymptomatik erscheine eher unspezifisch. Eine typische ago raphobische oder soziophobische Symptomatik lasse sich nicht herausarbeiten, so dass hier die Diagnose Angst- und depressive Störung gemischt gestellt werde . Diese Störung entspreche dem subsyndromalen Vorlie gen von Angst- und Depressionssymptomen, ohne dass der Schweregrad einer depressiven Episode einerseits oder einer definierten Angsterkrankung andererseits erreicht werde. Die typische Symptomatik einer – wie vom behandelnden Psychiater der B.___ AG diagnostizierten
- posttraumatischen
Belastungs störung bestehe ebenfalls nicht. Auch erscheine das Trauma nicht geeignet, eine entsprechende Störung auszul ösen.
Auffällig sei sodann eine Diskrepanz zwischen der in der Beschwerdeschilderung reklamierten Beeinträchtigung und dem unbeeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck. Es sei auch eine vage und emotional unbeteiligte Darstellung der Explorandin aufgefallen, was ebenfalls für eine n bewusstseinsnah en verdeutlichende n Beschwerdevortrag spreche (Urk. 12/72/30 f.) .
Der psychiatrische Gutachter fuhr fort, d erzeit finde eine leitlinienwidrige, poten tiell suchtinduzierende Behandlung statt. Die nicht indikations- und nicht leitliniengerechte Opioidmedikation sei für sich bereits geeignet, die b eklagten Beschwerden im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmitte lkonsums zu erklären und sollte nunmehr revidiert werden. Die Wiedereingliederung in das Arbeitsle ben sei therapeutisch als wünschenswert anzusehen (Festigung der Tagesstruk tur und des Selbstwertes , Ermöglichung von soziale r Teilhabe ). Die Mitwirkung bei einer Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch gut zumutbar, liege im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin und dürfe auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden (Urk. 12/72/31) .
Schliesslich führte der psychiatrische Gutachter aus, H inweise für eine relevante psychiatrische Komorbidität fänden sich nicht. Das Vorliegen einer somato formen Schmerzstörung erscheine nicht wahrscheinlich. Zum einen lasse sich ein zugrunde liegender unverarbeiteter seelischer Konflikt bzw. auch eine rele vante psychosoziale, der Entstehung des Schmerzsyndroms zuzuordnende Belas tungssituation nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzeichnen, zum ande ren habe die Explorandin in der Untersuchungssituation nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt . Zusammengefasst sei festzuhalten, dass aus psychia trischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit vorliege und eine zügige Ar beitsaufnahme zu befürworten sei (Urk. 12/72/31).
In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutac hter zum Schluss, die Versicher te sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jed e r vergleich baren oder auch anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Ausweislich der erhobenen somatischen und psychiatri schen Befunde sei eine namhafte Gesundheitsstörung nicht objektivierbar und vor allem nicht von de r offenkundigen bewusstseinsnah en demonstrativen Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerden differentiell abgrenzbar. Die reklamierte n
Cephalgien seien durch eine Analgetika entgiftung und – ent wöh n ung einfach korrigierbar. Für eine namhafte Depressivität bestehe kein aus rei chender Anhalt. Die bisherige Annahme einer unfallkausalen Gesund heits stö rung , nämlich eines posttraumatischen Kopfschmerzes, sei nicht haltbar, da Belege für eine unfallbedingte anhaltende biologische Läsion fehlen würden. Die aus psychiatrischer Sicht zu attestierende Störung (Angst und Depression ge mischt) sei geringgradig ausgeprägt und eine diesbezügliche Arbeitsunfähig keitsattestierung therapeutisch kontraproduktiv und nicht zielführend. Vielmehr sei auch zum Abbau von pathologischer Selbstbeobachtung eine Wiedereinglie derung wünschenswert (Stabilisierung der Tagesstruktur, Selbstwert und soziale Teilhabe) . Der im Jahr 2010 erlittene Unfall sei mit einer Schädelbasisfraktur und einem Schädelhirntrauma einhergega ngen, wobei die lediglich 14-tä gige Erstbehandlung in der erstversorgenden Klinik gegen eine gravierende zerebrale Verletzung spreche. Auch im Rahmen der nachfolgenden Rehabilitationsbe handlung in der Rehabilitationsklinik Z.___ sei keine namhafte zerebrale Stö rung beschrieben worden, jedoch anhaltende subjektive Klagen, die im Sinne einer psychischen Störung interpretiert worden seien (Urk. 12/72/32 f.).
Die Gutachter fuhren stellungnehmend zu den vom behandelnden Psychiater der B.___ AG gestellten Diagnosen einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fort, die gleichzeitige Kodierung einer depressiven Episode und einer post traumatischen Belastungsstörung sei bereits aus Gründen der formalen ICD-10- Vorgaben unzulässig. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe auch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, da die Beschwerdeführerin den Unfall bei einem Schädelhirntrauma – welches definitionsgemäss mit einer Am nesie einhergehe – gar nicht „erlebt“ habe respektive sich nicht daran erinnern könne und ein typisches Flashback-Erleben somit nicht plausibel sei. Die Anga ben der Explorandin seien ausserdem hinsichtlich ihrer Beeinträchtigung im Alltag angesichts der deutlichen Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggrava tion sicherlich nicht einfach ungeprüft zu übernehmen. Wesentlich sei hier auch, dass der jetzige AMDP-konform erhobene psychiatrische Befund deutlich gegen eine namhafte Depressivität im Sinne einer depressiven Episode spreche, da die Achsenkriterien (tiefe Traurigkeit, Antriebsverlust, Interessenverlust) vor liegend nicht – zumindest nicht mehr – erfüllt seien, die aktenkundige Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode also nicht (mehr) haltbar sei (Urk. 12/72/33).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, dass eine unfallbedingte dauerhafte Gesundheitsstörung nach dem Unfall vom 30. September 2010 angesichts der er hobenen Daten nicht ausreichend wahrscheinlich sei (U rk. 12/72/35). 3.2 3.2.1
D as polydisziplinäre Gutachten vom 1 . April 2015
vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3) . Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 12 / 72/13
ff., 12 / 72 / 19
f f . und 12 / 72 / 25 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12 / 72/13 , 12 / 72 / 19 f., und 12 / 72 / 25 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 12 / 72 / 2 ff.) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nac hvollziehbar begründet (Urk. 12/72/32 ff.). 3.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) setzte sich der neurologische Gutachter mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ , wonach die Beschwerdeführerin unter persi stierenden posttraumatischen Kopfschmerzen leide (Urk. 12/56/15, 12/56/47, 12/56/94) , hinreichend auseinander und le gte überzeugend dar, dass bei kom plett unauffälliger neuroradiologischer Diagnostik und fehlenden Hinweisen auf eine zugrunde liegende strukturelle cephale Läsion dieser Beurteilung nicht ge folgt werden könne (E. 3.1). Zum g leichen Schluss war im Übrigen auch der für das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA tätige Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Rahmen eines ausführlichen Akten gutachtens vom 24. Juli 2013 gekommen (Urk. 12/56/50 ff.). Dass der RAD-Arzt in Abweichung dazu in einer Stellungnahme vom 2 9. April 2014 von einem posttraumatischen Schmerz ausging (Urk. 12/73/8) – wie die Beschwerdeführe rin einwendet (Urk. 1 S. 8)
– vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal diese abweichende Einschätzung vor Erstattung des Gut achtens datiert und der RAD-Arzt nach Eingang des Gutachtens seine Be urtei lung revidierte (Urk. 12/73/9 f.) . S chliesslich ist darauf hinzuweisen , dass es sich bei der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. C.___
– im Gegensatz zu den Beurteilungen des neurologischen A.___ -Gutachters und jener von Dr. D.___ - nicht um eine
fachärztliche neurologische Einschätzung handelt (vgl. Medizinalberuferegister , www.medregom.admin.ch
, wonach Dr.
C.___ praktischer Arzt ist und über keinen Facharzttitel in Neurologie ver fügt ) und Dr. C.___ im Übrigen einen posttraumatischen Kopfschmerz selber bloss als Verdachtsdiagnose aufgeführt hatte (Urk. 12/56/15, 12/56/47, 12/56/94). 3.2.3
I m A.___ -Gutachten
wurde sodann hinreichend begründet, weshalb die Diag nose einer posttraumatische n Belastungsstörung , wie sie von den behandelnden Ärzten der B.___ AG gestellt worden war (Urk. 12/31, 12/39, 12/58) , nicht bestäti gt werden könne . Entgegen den Ausführungen der Be schwerdeführerin beschränkte sich der psychiatrische Gutachter dabei nicht auf die Feststellung, eine solche Störung bestehe nicht (Urk. 1 S. 9), sondern legte dar, dass aufgrund des vorliegenden Unfalles, an welchen sich die Beschwerde führerin nicht zu erinnern vermöge, sowie auch aufgrund der von ihm erhobe nen Befunde keine solche Störung diagnostiziert werden könne .
Unbehe lflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatri sche Gutachter habe keine Fremdanamnese eingeholt (Urk. 1 S. 9) . Fremdanam nestische Abklärungen sind bei der psychiatrischen Begutachtung nicht uner lässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von ent sprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erkenntnis gewinn versprechen können (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Dem psy chiatrischen Gutachter lagen mehrere Berichte der B.___ AG vor (Urk. 12/72/7 ff.) . Entsprechend waren weitere Erhebungen nicht notwendig. 3.2.4
Wenn die Gutachter schliesslich aufgrund ihrer Explorationen Hinweise auf bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung en fanden und dies im Gutachten vermerkten, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin dies bezüglich vorbringt, ein solches Verhalten werde im gesamten Verlauf seit dem Unfall in keiner Art und Weise bestätigt (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z.___
über Selbst limitierung
und demonstratives Verhalten (Urk. 12 / 56 / 361 f.) berichtet worden war. 3.2.5
Vorliegend wurde von den Gutachtern kein psychosomatisches Leiden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) diagnostiziert. Eine Prüfung der Standardindikatoren erübrigt sich daher. 3.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachte n der Begut achtungsstelle
A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin an keiner invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Damit hat die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahr ens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 5 Die IV-Stelle veranlasste am 28. Juli 2014 eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten (Urk. 12/59). Die Begutachtungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 1. April 2015 (Urk. 12/72 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= 12/87]). 2.
Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 11) .
Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
CSS Versicherung AG vom
18. Juli
2014
abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00219 ). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01118 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
10. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1
Die 1964 geborene X.___ war in einem 80%-Pensum als Hausdienst angestellte in einem Alterszentrum tätig (Urk. 12/20) und in dieser Eigenschaft bei der CSS Versicherung AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. September 2010 auf dem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug ange fahren wurde ( Urk. 12/56/308 ). Die Versicherte erlitt dabei kleine Subarach noidal blutung en
bifrontal beidseits sowie eine Felsenbeinlängsfraktur links ( Urk. 12/22/35 ). Die Versicherte blieb zur neurologischen Überwachung, zur intravenösen Antibiotikatherapie sowie weiteren medizinischen Abklärungen bis am 13. Oktober 2010 hospitalisiert (Urk. 12/22/35 ff. ) . Daran anschliessend hielt sie sich bis am 16. November 2010 stationär in der Rehabilitationsklinik Z.___ auf (Urk. 12/56/357 ff.) . Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzli chen
Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Urk. 12/22/1). 1.2
Nach einer am
11. November
2010 erfolgten Meldung zur Früherfassung (Urk. 12/2 f.) meldete sich die Versicherte am 20.
Dezember 2010
unter Hinweis auf das Unfallereignis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /1 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog. 1.3
Da die Versicherte infolge des erlittenen Unfalles die Arbeit im Alterszentrum nicht wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis im September 2011 durch die Arbeitgeberin per Ende Dezember 2011 aufgelöst (Urk. 12/56/193 , 12/56/234 f.). 1.4
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 12 / 56/22 f. ) stellte die CSS Versiche rung AG ihre Versiche rungsleistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfall folgen per 31. Oktober 2013 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rent e so wie auf eine Integritätsent schädigung . Die von der Versic herten dagegen erho bene Einspra che wies sie mit E ntscheid vom 18. Juli 2014 ab ( Prozess-Nr. UV.2014.00219, Urk. 2 ). 1. 5
Die IV-Stelle veranlasste am 28. Juli 2014 eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten (Urk. 12/59). Die Begutachtungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 1. April 2015 (Urk. 12/72 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= 12/87]). 2.
Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 11) .
Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
CSS Versicherung AG vom
18. Juli
2014
abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00219 ). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die beschriebenen Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung nicht objektiviert werden können und d ie gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass nach dem Unfall vom 30. September 2010 keine erhebliche und dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es liege keine fachärztliche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und die in den Akten genannten psychiatrischen Diagnosen seien aus medizinischer Sicht nicht haltbar. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechen d bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten der Be gutachtungsstelle
A.___ könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten ihre von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung nicht ausreichend be gründet, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden und die v on den Gut achtern festgestellte bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schrän kungen werde durch die übrige Aktenlage in keiner Art und Weise bestä tigt. Bei fehlenden organisch nachweisbaren Befunden sei die Sache an die Vo rinstanz zu rückzuweisen, damit diese - g estützt auf die neue bundesgerichtliche Recht sprechung
zu psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) - nach erfolgter Prü fung der Standardindikatoren ihre Arbeitsfähigkeit erneut beurteile (Urk. 1). 3. 3.1
Das von der IV-Stelle eingeholte polydiszipli näre Gutachten der Begutachtungs stelle
A.___ vom 1. April 2015 beruht auf allgemein-internistischen, neurolo gischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 12/72/1).
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 12/72/34): - Adipositas, BMI 35,5 ; - Chronische Hepatitis C (Erstdiagnose 2002), nach Therapie mit Interferon und Ribavirin , aktuell nicht nachweisbar ; - Hypothyreose, suffizient substituiert ; - Analgetika-Fehlgebrauch mit Analgetika-Kopfschmerz ; - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) ; - Opioid-Fehlgebrauch.
Der neurologische Gutachter führte aus , die Explorandin habe vorrangig über vom Nacken linksbetont in den Hinterkopf und frontal ausstrahlende drückende und stechende Kopfschmerzen, über ein Taubheitsgefühl der linken Gesichts hälfte
sowie über depressive Verstimmungen geklagt . Die Untersuchung habe kein ausreichendes Korrelat für die beklagten Beschwerden ergeben. Einen An haltspunkt für eine namhafte Läsion der zentralen und peripheren neurologi schen Strukturen habe sich nicht gefunden, radikuläre Ausfälle, ein paraver te braler Hartspann oder eine eingeschränkte Beweglichkeit hätten nicht festge stellt werden können. Die von der Explorandin angegebene Sensibilitätsstörung der linken Gesichtshälfte sei allenfalls im Kontext der erlittenen Kopfverletzung diskutierbar, jedoch ohne funktionelle Relevanz. Eine substantielle Hirnverlet zung als Folge des im Jahr 2010 erlittenen Verkehrsunfalles sei bereits ange sichts der als unauffällig befundenen kranialen Magnetresonanztomographie am 22. November 2010 unwahrscheinlich. Weiter bestehe eine grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebene n Schmerzstärke und dem unbeein trächtigten klinischen Eindruck, so dass in der Zusammenschau mit weiteren Inkonsistenzen in der neurologischen Untersuchung (gezieltes Vorbeize igen in den Finger -Nase-Versuchen, demonstratives Nachgeben bei der Untersuchung der Motorik und mangelnde Willkürinnovation) eine bewusstseinsnahe Aggra vation wahrscheinlich sei. Der von der Explorandin reklamierte Kopfschmerz sei somit zumindest hinsichtlich der Ausprägung nicht hinreichend glaubhaft, wo bei angesichts des Analgetika-Fehlgebrauchs vorrangig auch ein Analgetika-in duzierter Kopfschmerz zu diskutieren sei. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöh n ung sowie das Führen eines Kopfschmerzkalenders zu empfehlen (Urk. 12/72/24 f.) .
Der neurologische Gutachter fuhr fort, d er aktenkundig diskutierte posttrau ma tische Kopfschmerz sei vier Jahre nach dem Unfallereignis ohne Nachweis neu ro logischer Ausfallerscheinungen und bei komplett unauffälliger
neuroradi o logischer Diagnostik nicht wahrscheinlich und biologisch nicht plausibel, da Hinweise für eine zugrunde liegende strukturelle c ephale Läsion fehlen würden. Aus neurologischer Sicht sei die Explorandin sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswir tschafterin als auch für jede andere Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 12/72/24 f.).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Explorandin habe vorrangig ein chronisches Schmerzsyndrom sowie psychische Beeinträchtigungen, namentlich eine depressive Verstimmung, eine Antriebsminderung sowie kognitive und mnestische Beeinträchtigungen, beklagt. Daneben habe sie über Angst vor Menschen, im Strassenverkehr und konkret vor dem Unfallverursacher sowie übe r Anspannungen, Irritierbarkeit, Dünnhäutigkeit und Reizbarkeit berichtet. In der Exploration habe sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten erfragen lassen. D ie Explorandin vermeide aversive Reize, insbesondere vermeide sie es, unter Menschen zu gehen und sich zu belasten (Urk. 12/72/30) .
E ine Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und Affektivität habe sich mit dem AMDP-konform erhobenen Befund n icht objektivieren lassen , so dass das Vorliegen eines namhaften depressiven Syndroms nicht wahrscheinlich sei. Die geschilderte Angstsymptomatik erscheine eher unspezifisch. Eine typische ago raphobische oder soziophobische Symptomatik lasse sich nicht herausarbeiten, so dass hier die Diagnose Angst- und depressive Störung gemischt gestellt werde . Diese Störung entspreche dem subsyndromalen Vorlie gen von Angst- und Depressionssymptomen, ohne dass der Schweregrad einer depressiven Episode einerseits oder einer definierten Angsterkrankung andererseits erreicht werde. Die typische Symptomatik einer – wie vom behandelnden Psychiater der B.___ AG diagnostizierten
- posttraumatischen
Belastungs störung bestehe ebenfalls nicht. Auch erscheine das Trauma nicht geeignet, eine entsprechende Störung auszul ösen.
Auffällig sei sodann eine Diskrepanz zwischen der in der Beschwerdeschilderung reklamierten Beeinträchtigung und dem unbeeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck. Es sei auch eine vage und emotional unbeteiligte Darstellung der Explorandin aufgefallen, was ebenfalls für eine n bewusstseinsnah en verdeutlichende n Beschwerdevortrag spreche (Urk. 12/72/30 f.) .
Der psychiatrische Gutachter fuhr fort, d erzeit finde eine leitlinienwidrige, poten tiell suchtinduzierende Behandlung statt. Die nicht indikations- und nicht leitliniengerechte Opioidmedikation sei für sich bereits geeignet, die b eklagten Beschwerden im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmitte lkonsums zu erklären und sollte nunmehr revidiert werden. Die Wiedereingliederung in das Arbeitsle ben sei therapeutisch als wünschenswert anzusehen (Festigung der Tagesstruk tur und des Selbstwertes , Ermöglichung von soziale r Teilhabe ). Die Mitwirkung bei einer Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch gut zumutbar, liege im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin und dürfe auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden (Urk. 12/72/31) .
Schliesslich führte der psychiatrische Gutachter aus, H inweise für eine relevante psychiatrische Komorbidität fänden sich nicht. Das Vorliegen einer somato formen Schmerzstörung erscheine nicht wahrscheinlich. Zum einen lasse sich ein zugrunde liegender unverarbeiteter seelischer Konflikt bzw. auch eine rele vante psychosoziale, der Entstehung des Schmerzsyndroms zuzuordnende Belas tungssituation nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzeichnen, zum ande ren habe die Explorandin in der Untersuchungssituation nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt . Zusammengefasst sei festzuhalten, dass aus psychia trischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit vorliege und eine zügige Ar beitsaufnahme zu befürworten sei (Urk. 12/72/31).
In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutac hter zum Schluss, die Versicher te sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jed e r vergleich baren oder auch anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Ausweislich der erhobenen somatischen und psychiatri schen Befunde sei eine namhafte Gesundheitsstörung nicht objektivierbar und vor allem nicht von de r offenkundigen bewusstseinsnah en demonstrativen Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerden differentiell abgrenzbar. Die reklamierte n
Cephalgien seien durch eine Analgetika entgiftung und – ent wöh n ung einfach korrigierbar. Für eine namhafte Depressivität bestehe kein aus rei chender Anhalt. Die bisherige Annahme einer unfallkausalen Gesund heits stö rung , nämlich eines posttraumatischen Kopfschmerzes, sei nicht haltbar, da Belege für eine unfallbedingte anhaltende biologische Läsion fehlen würden. Die aus psychiatrischer Sicht zu attestierende Störung (Angst und Depression ge mischt) sei geringgradig ausgeprägt und eine diesbezügliche Arbeitsunfähig keitsattestierung therapeutisch kontraproduktiv und nicht zielführend. Vielmehr sei auch zum Abbau von pathologischer Selbstbeobachtung eine Wiedereinglie derung wünschenswert (Stabilisierung der Tagesstruktur, Selbstwert und soziale Teilhabe) . Der im Jahr 2010 erlittene Unfall sei mit einer Schädelbasisfraktur und einem Schädelhirntrauma einhergega ngen, wobei die lediglich 14-tä gige Erstbehandlung in der erstversorgenden Klinik gegen eine gravierende zerebrale Verletzung spreche. Auch im Rahmen der nachfolgenden Rehabilitationsbe handlung in der Rehabilitationsklinik Z.___ sei keine namhafte zerebrale Stö rung beschrieben worden, jedoch anhaltende subjektive Klagen, die im Sinne einer psychischen Störung interpretiert worden seien (Urk. 12/72/32 f.).
Die Gutachter fuhren stellungnehmend zu den vom behandelnden Psychiater der B.___ AG gestellten Diagnosen einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fort, die gleichzeitige Kodierung einer depressiven Episode und einer post traumatischen Belastungsstörung sei bereits aus Gründen der formalen ICD-10- Vorgaben unzulässig. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe auch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, da die Beschwerdeführerin den Unfall bei einem Schädelhirntrauma – welches definitionsgemäss mit einer Am nesie einhergehe – gar nicht „erlebt“ habe respektive sich nicht daran erinnern könne und ein typisches Flashback-Erleben somit nicht plausibel sei. Die Anga ben der Explorandin seien ausserdem hinsichtlich ihrer Beeinträchtigung im Alltag angesichts der deutlichen Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggrava tion sicherlich nicht einfach ungeprüft zu übernehmen. Wesentlich sei hier auch, dass der jetzige AMDP-konform erhobene psychiatrische Befund deutlich gegen eine namhafte Depressivität im Sinne einer depressiven Episode spreche, da die Achsenkriterien (tiefe Traurigkeit, Antriebsverlust, Interessenverlust) vor liegend nicht – zumindest nicht mehr – erfüllt seien, die aktenkundige Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode also nicht (mehr) haltbar sei (Urk. 12/72/33).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, dass eine unfallbedingte dauerhafte Gesundheitsstörung nach dem Unfall vom 30. September 2010 angesichts der er hobenen Daten nicht ausreichend wahrscheinlich sei (U rk. 12/72/35). 3.2 3.2.1
D as polydisziplinäre Gutachten vom 1 . April 2015
vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3) . Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 12 / 72/13
ff., 12 / 72 / 19
f f . und 12 / 72 / 25 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12 / 72/13 , 12 / 72 / 19 f., und 12 / 72 / 25 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 12 / 72 / 2 ff.) abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nac hvollziehbar begründet (Urk. 12/72/32 ff.). 3.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) setzte sich der neurologische Gutachter mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ , wonach die Beschwerdeführerin unter persi stierenden posttraumatischen Kopfschmerzen leide (Urk. 12/56/15, 12/56/47, 12/56/94) , hinreichend auseinander und le gte überzeugend dar, dass bei kom plett unauffälliger neuroradiologischer Diagnostik und fehlenden Hinweisen auf eine zugrunde liegende strukturelle cephale Läsion dieser Beurteilung nicht ge folgt werden könne (E. 3.1). Zum g leichen Schluss war im Übrigen auch der für das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA tätige Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Rahmen eines ausführlichen Akten gutachtens vom 24. Juli 2013 gekommen (Urk. 12/56/50 ff.). Dass der RAD-Arzt in Abweichung dazu in einer Stellungnahme vom 2 9. April 2014 von einem posttraumatischen Schmerz ausging (Urk. 12/73/8) – wie die Beschwerdeführe rin einwendet (Urk. 1 S. 8)
– vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal diese abweichende Einschätzung vor Erstattung des Gut achtens datiert und der RAD-Arzt nach Eingang des Gutachtens seine Be urtei lung revidierte (Urk. 12/73/9 f.) . S chliesslich ist darauf hinzuweisen , dass es sich bei der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. C.___
– im Gegensatz zu den Beurteilungen des neurologischen A.___ -Gutachters und jener von Dr. D.___ - nicht um eine
fachärztliche neurologische Einschätzung handelt (vgl. Medizinalberuferegister , www.medregom.admin.ch
, wonach Dr.
C.___ praktischer Arzt ist und über keinen Facharzttitel in Neurologie ver fügt ) und Dr. C.___ im Übrigen einen posttraumatischen Kopfschmerz selber bloss als Verdachtsdiagnose aufgeführt hatte (Urk. 12/56/15, 12/56/47, 12/56/94). 3.2.3
I m A.___ -Gutachten
wurde sodann hinreichend begründet, weshalb die Diag nose einer posttraumatische n Belastungsstörung , wie sie von den behandelnden Ärzten der B.___ AG gestellt worden war (Urk. 12/31, 12/39, 12/58) , nicht bestäti gt werden könne . Entgegen den Ausführungen der Be schwerdeführerin beschränkte sich der psychiatrische Gutachter dabei nicht auf die Feststellung, eine solche Störung bestehe nicht (Urk. 1 S. 9), sondern legte dar, dass aufgrund des vorliegenden Unfalles, an welchen sich die Beschwerde führerin nicht zu erinnern vermöge, sowie auch aufgrund der von ihm erhobe nen Befunde keine solche Störung diagnostiziert werden könne .
Unbehe lflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatri sche Gutachter habe keine Fremdanamnese eingeholt (Urk. 1 S. 9) . Fremdanam nestische Abklärungen sind bei der psychiatrischen Begutachtung nicht uner lässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von ent sprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erkenntnis gewinn versprechen können (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Dem psy chiatrischen Gutachter lagen mehrere Berichte der B.___ AG vor (Urk. 12/72/7 ff.) . Entsprechend waren weitere Erhebungen nicht notwendig. 3.2.4
Wenn die Gutachter schliesslich aufgrund ihrer Explorationen Hinweise auf bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung en fanden und dies im Gutachten vermerkten, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin dies bezüglich vorbringt, ein solches Verhalten werde im gesamten Verlauf seit dem Unfall in keiner Art und Weise bestätigt (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z.___
über Selbst limitierung
und demonstratives Verhalten (Urk. 12 / 56 / 361 f.) berichtet worden war. 3.2.5
Vorliegend wurde von den Gutachtern kein psychosomatisches Leiden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) diagnostiziert. Eine Prüfung der Standardindikatoren erübrigt sich daher. 3.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachte n der Begut achtungsstelle
A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin an keiner invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Damit hat die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahr ens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler