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UV.2014.00219

Fussgängerin von Auto angefahren. Schädelfraktur Adäquanzprüfung.

Zürich SozVersG · 2016-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1964 geborene X.___ war als Hausdienstangestellte in einem Alters zentrum tätig und deshalb bei der CSS Versicherung AG für die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1) .

A m 30. September 2010 wurde sie beim Überque ren

eines Fussgängerstreifens vom Fahrer eines Lieferwagens beim Verlassen des Kreisels zu spät wahr genommen . Dabei wurde sie von der rechten Liefer wagenfro nt erfasst und zu Boden geworfen (Urk. 6/1 ,

6/77 /4 ).

Die Versi cherte wurde vom Rettungsdienst ins Spital Y.___ gebracht (Urk. 6/77/3 f.). Dort wurde n kleine Subarachnoidalblutungen

bifrontal beidseits und eine Felsen bein längsfraktur links diagnostiziert (Urk. 6/12/1). Die Versi cherte blieb zur neu ro logischen Überwachung, zur intravenösen Antibiotika therapie sowie weiteren medi zinischen Abklärungen bis am 13. Oktober

20 10 hospitalisiert (Urk. 6/12/1 ). Daran anschliessend hielt sie sich bis am 16. November 2010 stationär

in der Rehabilitationsklinik Z.___

auf

(Urk. 6/36) .

Im weiteren Verlauf

begab sich die Versicherte zur psychiatrische n Behandlung in die

A.___ AG (Urk. 6/ 53/2, 6/92 ) sowie zur Be handlung der Kopfschmerzen zu

Dr. med. B.___ , Kopfwehzentrum der Klinik C.___

(Ur

k. 6/58 ) und absolvierte Phy siotherapie (Urk. 6/28 , 6/53/2 ) . Die CSS Versicherung AG, welche den Schaden fall durch die SUVA abwickeln liess, anerkannte ihre Leistungspflicht und rich tete Taggelder und Heilbehandlungsleistungen aus.

Am 18 . Juli 2011 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Diese r kam zum Schluss , dass die verschiedenen Abklärungen keine ver bleibenden ei gentlichen Unfallfolgen für die beklagten Beschwerden im Bereich des Kopfes ergeben hätten und empfahl, die medizinischen Abklärungen lang sam zu been den , wobei die Weiterführung der Psycho- und Physiotherapie emp fohlen wurde (Urk.

6/105 ) .

Da die Versicherte infolge des erlittenen Unfalles die Arbeit im Alterszentrum nicht wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis im September 201 1 durch die Arbeitgeberin per Ende Dezember 2011 aufgelöst (Urk. 6/139, vgl. auch Urk. 6/111).

V om 1 6. b is 23. August 2012 befand sich die Versicherte zum Analgetikaentzug

im Spital E.___ (Urk. 6/ 220 )

sowie

daran anschliessend bis am 16. Septem ber 2012 zur psychosomatischen Rehabilitation in der F.___

(Urk. 6/176) .

Dr. B.___ berichtete nach Abschluss der statio nären Be handlungen über einen unverä nderten Zustand (Urk. 6/184). Daraufhin

wurde das Dossier dem für das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA tätigen Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , unter breitet, welcher dazu am

24. Juli 2013 Stellung nahm (Urk. 6/205). Mit Verfü gung vom

7. Oktober 2013 stellte der Unfallversicherer die L eistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfallfolgen per 31. Oktober 2013 ein

(Urk. 6/210) . 1.2

Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 21. Oktober

2013 (Urk. 6/222) wurde mit Entscheid vom 18. Juli

2014 abgewiesen (Urk. 2 [=

6/231 ]) . Der zuständige Krankenversicherer hatte seine am 24. Oktober 2013 er hobene Einsprache (Urk. 6/223) mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Urk. 6/226 ) zurückgezogen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 erhob X.___ am

15. September 2014 Besc hwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, ihr die ge setzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente und eine Integri täts entschädigung , sowie eventuell Taggelder über den verfüg ten Einstellungs zeitpunkt hinaus und Behandlungskosten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . Oktober 2014 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdefüh rerin mit Schreiben vom

31. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 7 ).

Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 zeigte Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach

dem Gericht die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin an und er suchte um Ansetzung einer Frist zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung sowie um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 8). Am

21. Juli 2015 wurde n

Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach

di e Akten zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeantwort dem früheren Rechtsvertreter bereits am 31. Oktober 2014 zu gestellt worden sei, weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung erübrige (Urk. 10). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 23 . September 2015 einen L eistungsanspruch der Beschwerde füh rerin. Die von der Versicherten da gegen am 23. Oktober 2015 erhobene Beschwer de wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.201 5 .0 1118 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Hei l behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Inte gritäts schadens a bge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4 1.4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4 .3

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Un fall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie h ungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine ge wisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 4 .4

Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.5 1.5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .5 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefoc htenen Entscheid wurde erwogen, dass die von der Versicherten noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat beruhen würden. Es könne offen bleiben, ob zwischen diesen Be schwerden und dem Unfall vom 30. September 2010 ein natürlicher Kausalzu sammenhang

bestehe, da die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen wäre.

Mit Blick auf den Geschehensablauf sei von einem mittel schweren Unfall auszugehen. Ohne dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit abzusprechen, sei dieser gesamthaft betrachtet weder besonders eindrücklich gewesen noch unter besonders dramatischen Begleitumständen abgelaufen. Zu verneinen seien so dann die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der er littenen Verletzung, der fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Be handlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kompli kationen wie auch d as Kriterium der erheblichen Ar beitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen . Das Kriterium der erhebli chen Beschwerden sei erfüllt, wenn auch nicht in auffallender Weise. Somit seien weder drei erforderliche Kriterien noch einzelne davon in besonders aus geprägter Weise erfüllt, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle und somit zu Recht eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers verneint worden sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte

demgegenüber vor , aus den Berichte n ihrer behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, von der A.___ AG , ergebe sich , dass sie an gesundheitlichen Beschwerden leide, die durch den Unfall vom 30. Septemb er 2010 verursacht worden seien

(Urk. 1 ). 3. 3. 1

Dr. G.___ , Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA, nahm am 24 . Juli 2013 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 6/205) . Er führte aus, anlässlich der Erstversorgung im Spital Y.___ sei en

eine im Anschluss an den Unfall vom 30. September 2010 aufgetretene Bewusstlosigkeit und eine Amnesie, jeweils ohne Angabe n

zur Dauer, eine wechselnde Vigilanz sowie eine Desorientierung beschrieben worden. Nach eigener Beurteilung der kra niale n

Computertomographie vom 1. Oktober 2010 habe sich die Versicherte durch den Unfall überwiegend wahrscheinlich ein offenes Schädeltrauma mit trauma tischer Subarachnoidalblutung mit mehreren kleinen Blutansammlungen vor allem links temporal und frontal sowie eine Felsenbein-Längsfraktur zugezogen. Die Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2010 habe eine begonnene Resorption der kleinen Subarachnoidalblutungen ohne Hinweise auf eine darüber hinaus er littene traumatische Hirnverletzung gezeigt . Die klinische Symptomatik ohne an dere fokale neurologische Defizite sei durch die traumatische Suba rach noid al blutung erklärbar. Anlässlich der Akutbehandlung habe die Versicherte über starke Kopfschmerzen ge klagt und depressiv gewirkt . Ursächlich sei diesbe züglich neben dem Unfall auf andere Schicksalsschläge verwiesen worden. Schliess lich sei auf den Vorzustand mit einer chronischen Hepatitis C und einer subs t ituierten Hypothyreose hinzuweisen . Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2011 gehe ferner hervor, dass die Versicherte bereits vor dem Unfall regelmässig unter Kopfschmerzen gelitten habe. In der direkt im An schluss an die Akutversorgung erfolgten stationären Rehabilitation in der Reha bilitations klinik

Z.___ habe sich die Versicherte unverändert mit einer niedergedrückten Stimmung präsentiert. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe sich die Stimmung etwas gebessert und die Kopfschmerzen hätten erfolgreich mit Pregabalin als Basistherapie behandelt werden können. Erwähnenswert sei die Angabe im Austrittsbericht, wonach die Versicherte neben den Kopfschmerzen über diffuse Körperschmerzen an wechselnden Stellen geklagt habe. Hinweise für eine Symptomausweitung und Inkonsistenzen ergäben sich zudem auch aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 15. Septemb er 2011 über die ORL-Abklä rung . Eine eigenständige Kopfschmerzdiagnose sei anlässlich der stationären Rehabi litation nicht gestellt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine erheb liche psychische Komponente der Beschwerden angesprochen und eine psycho the ra peutische Begleitung zur Prävention einer Chronifizierung der Beschwer den empfohlen worden. Der erste ausführliche neurologische Befund stamme von Dr. B.___ , welcher die Versicherte drei Monate nach dem Unfall unter sucht habe. Gegenüber Dr. B.___ habe die Versicherte eine Hemihypästhesie im Gesicht links angegeben . Bei einem erhaltenen Kornealreflex ohne weitere ob jektivierbare Defizite und den Befunden der kranialen Magnetresonanztomo gra phie könne der Einschätzung von Dr. B.___ nicht gefolgt und ein kausaler Zusammenhang zum Unfall nicht ohne erhebliche Zweifel angenommen wer den. Auffällig sei zudem die in der Kopfschmerzanamnese von der Versicherten beschriebene kontinuierlich vorhandene mittelschwere Kopfschmerzintensität von VAS 7/1 0. Kopfschmerzen mit einer derart starren Schmerzintensität seien aus neurologischer Perspektive praktisch nicht bekannt. Es entstehe der Ein druck, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt unfallfremde Faktoren und eine Depression für die Entwicklung der Beschwerden massgeblich gewesen seien. Dr. B.___ habe zudem lediglich die Verdachtsdiagnose chronisch posttrau matischer Kopfschmerzen gestellt. Die von diesem Arzt genannte Differenzial diag no se eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch sei rein spekula tiv und weder durch eine eingehende Medi k amentenanamnese noch durch die Er hebung eines Medikamentenspiegel s überprüft worden. Eine ausreichend zu verlässige Abklärung dieser Differenzialdiagnose sei auch im weiteren Verlauf nicht erfolgt, so dass die Indikation zum später durchgeführten Schmerzmittel entzug im Spital E.___ äusserst fraglich sei. Gegen diese Diagnose spre che schliesslich der nicht erfolgreiche Ausgang des „ Schmerzmittelen t zuges “ . Unverständlich sei , weshalb im Anschluss an den „Schmerzmittelentzug“ im Spital E.___ während des Aufenthaltes in der F.___ wieder ein Schmerzmittel ( Tramal

retard ) mit hohem Risiko für die Entwicklung eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch als Dauermedikation an gesetzt worden sei (Urk. 6/205/7 f.).

Dr. G.___ fuhr fort, ergänzende spezialärztliche Abklärungen hätten auf oph thalmologischem und ORL-ärztlichem Fachgebiet keine unfallbedingte Ursache der Beschwerden nachweisen können. Die Angabe einer verminderten Horn hautsensibilität am linken Auge sowie aller fazialen Trigeminusäste links anlässlich der Abklärungen am I.___ sei nicht objektiviert worden. Die kraniale Magnetresonanztomographie vom 11. April 2011 habe gemäss schriftlichem Befund in Übereinstimmung mit der Untersuchung vom 22. November 2010 keine Hinweise für eine intrakraniell unfallbedingte Patho logie ergeben und eine regelhafte Darstellung des K leinhirnbrückenwinkels sowie des Nervus

trigeminus gezeigt. Der ORL-Arzt Dr. J.___ habe Inkon sistenzen dokumentiert und sei von einem phobischen Schwindel ausgegangen. Eine Ursache der Schmerzen im Bereich der Facettengelenke der Halswirbel sä ule habe durch die Abklärungen bei Dr. K.___ im November 201 1 ausge schlossen werden können. Wiederholt gehe aus den Berichten der behandelnden Psychiater die Diagnose einer rezid ivierenden depressiven Störung, mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom, hervor. Die psychi schen Beschwerden , über welche bereits im Zeit punkt des Unfalls berichtet worden sei und die somit durchgehend , allenfalls in unterschiedlichem Ausprägungsgrad, vorhanden ge wesen seien, seien

als ursächlich für die Chronifizierung der Beschwerden zu berücksichtigen (Urk. 6/205/8).

Nachdem die traumatische Subarachnoidalblutung mit mehreren kleinen Blutan sammlungen unter konservativer Therapie ohne nachweisbares Residuum abge heilt sei, sei h ervorzuheben, dass diagnostisch ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz vorgelegen habe. Gemäss Literatur sei e in überdauernder Kopf schmerz als Verletzungsfolge ohne Hirnhautnarbe und Fehlen einer pathophysi ologischen Grundlage im gutachterlichen Kontext nicht erklärbar. Unter Be rücksichtigung eines typischerweise zu erwartenden regredienten Verlaufs post traumatischer Kopfschmerzen bei fehle ndem organischem Korrelat müsse ab dem dritten Monat nach dem Unfall als Ursache für die nun über einen länge ren Zeitraum therapieresistenten Kopfschmerzen zunehmend unfallfremde Fak toren und die Depression in den Vordergrund getreten sein , so dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem Unfall vom 30. Septem ber 2010 ab dem 5. Januar 2011 nicht mehr mit dem versicherungs medizinisch erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Versicherungsmedizinisch könne deshalb höchs tens eine vorüber gehende Verschlimmerung des Vorzustandes mit den vorbe kannten Kopf schmer zen angenommen werden (Urk. 6/205/8 f.).

Ein Kausalzu sammenhang zwischen den nach dem 5. Januar 2011 beklagten Beschwerden und dem Unfall sei aus neurologischer Sicht aufgrund des Verlaufes, der be kannten Depression und der regelrecht und ohne Residuum abgeheilten unfall bedingten

Subara chnoidal blutung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erklärbar. Für die von der Beschwerdeführerin angegebene Hemihypästhesie im Gesicht links liege kein unfallbedingtes organisches Korre lat vor. Eine unfallbedingte organische Grundlage einer Depression könne schliesslich nicht bestätigt werden (Urk. 6/205/9). 3.2 3.2.1

Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. Oktober 2013 hinaus verlangt werden, wirft dies die Frage auf, ob die Be schwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (E. 1.1) . 3.2.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 3.2.3

Bereits eine am 22. November 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schä dels brachte unauffällige Befunde zur Darstellung (Urk. 6/68), was bei einer weiteren MRI-Untersuchung am 11. April 2011 bestätigt wurde, bei welcher sich intrakraniell unauffällige Befunde ohne Nachweis von Traumafolgen zeigten (Urk. 6/71). Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin hauptsächlich bei Dr. B.___ zur Behandlung der beklagten Kopfschmerzen sowie zur psycho the rapeutischen Behandlung in der A.___ AG (Sachverhalt E. 1.1). Da gemäss Dr. B.___

sämtliche Behandlungen ungenügend wirksam waren (Urk. 6/121, 6/145, 6/147), befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge auf sein Ersuchen hin vom 1 6. bis 23. August 2012 zum Analgetikaent zug im Spital E.___ sowie daran anschliessend bis am 16. September 2012 zur psy cho somatischen Rehabilitation in der F.___ . Nach Abschluss dieser stationären Behandlungen berichtete Dr. B.___ , der Gesundheitszu stand

der Beschwerdeführerin präsentiere sich faktisch unverän dert (Sachverhalt E. 1.1) .

Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge am 7. Oktober 2013 den Fall ab schluss per 31 . Oktober 2013 verfügt hatte (Sachverhalt E. 1.1), teil t e n Dr. B.___ sowie die Ärzte der

A.___ AG auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin zwar mit, ihres Erachtens seien weitere ärztliche Be handlun gen infolge des Unfalls vom 30. September 2010 medizinisch indiziert . Dass solche aber zu einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit führen könnten, hielten sie für unwahrscheinlich resp. verneinten sie (Urk. 6/230, Urk. 6/227).

Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung hätte erwartet werden könne n . Diesbezüglich ist im Übri gen darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Da tum gestützt auf eine von der IV-Stelle veranlasste und im Oktober 2014 durch geführte poly disziplinäre

Begutachtung

als erstellt erachtete, dass die Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Prozess-Nr. IV.2015.01118). Da die Invalidenversicherung keine Eingliederungs mas s nahmen durchführte (vgl. Prozess-Nr. IV.2015.01118) , stand einem Fallab schluss auf den 31 . Oktober 2013 daher nichts im Wege. Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Dr. G.___ setzte sich mit den zahlreich durchgeführten Untersuchungen aus führlich auseinander und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss , dass den noch beklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Korrelat mehr zugrunde liege. Etwas anderes geht auch aus den Arztberichten, auf wel che in der Beschwerde verwiesen wurde, nicht hervor . So erhob auch Dr. B.___ vom

Kopfwehzentrum C.___ , welcher als Diagnose einen Ver dacht auf chroni sche posttraumatische Kopfschmerzen bei mittlerer bzw. schwerer Kopf verlet zung, DD chronische Migräne ohne Au ra, sowie einen Ver dacht auf Me dika men ten übergebrauchskopfschmerz gestellt hatte (Urk. 6/221), keine objek tivier baren organischen Befunde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin das Vorliegen eines relevanten u nfallbedingten organi schen

S ubstrats vern einte (vgl. E. 2.1). 3.3 .2

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach dem Gesagten kein klar fassbares organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Unfall stehen , wie Dr. B.___ annimmt (Urk. 6/221), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschä digungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanzprüfung vorzunehmen.

Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat

– wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - , kann of fen bleiben . Denn es zeigt sich, dass die Adäquanzkriterien selbst unter An nahme der für die Versicherte günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 nicht erfüllt sind. 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) im Rahmen der Adäquanzprüfung von einem Unfall im mittel schweren Bereich aus (E. 2.1).

Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfal l ereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] E. 5.3.1).

Vorliegend wurde die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen angefahren. Ge mäss Angaben des Fahrzeuglenkers des Lieferfahrzeuges fuhr

er mit einer Ge schwindigkeit von ungefähr 20 km/h aus dem Kreisel, als er den Schatten der Versicherten wahr nahm. Er habe so fort abgebremst, a ufgrund der kurzen Dis tanz von der Einmündung in die Strasse bis zum Fussgängerstreifen jedoch nicht rechtzeitig anhalten können. Die Versicherte sei von der rechten Fahr zeugfront erfasst und zu Bode n geworfen worden (Urk. 6/77/ 5; siehe auch Strafbefehl vom 24. August 2011 im Verfahren IV.2015.01118 , Urk. 12/37, wel cher sich auf diesen Sachverhalt stützt).

Mit dem vorliegenden Ereignis vergleichbare oder gar schwerere Kollisionen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängern wurden von der Rechtsprechung als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Un fällen zuzuordnen. So wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte nachts als Fussgänger von einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h herannahenden Personenwagen angefahren und rund 2,5 m weggeschleudert worden war, als mittelschwer qualifiziert und dem mittleren Bereich zugeordnet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 61/01 vom 28. Ma i 2002 E . 3a). Gleich beurte ilt wurde ein Ereignis, bei wel chem eine Versicherte auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 435/04 vom 20. Oktober 2005

Sach ver halt und E . 3.2). Damit rechtfertigt es sich, auch die vorliegende Kollision zwischen dem Lieferfahrzeug und der Beschwerde führerin als mittel schweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausal zu sammenhangs ist d eshalb zu bejahen, wenn ein ein zel nes der rele vanten Krite rien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom

29. Januar 2010 , E. 4.5) .

Eine Kollision zwischen einem Fussgänger und einem Lieferfahrzeug ist zwar für den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zuge tragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, zumal jedem mittelschweren Unfall eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin angege ben, dass sie sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne. Sie wisse nur noch, dass sie zu Fuss von zu Hause losgelaufen sei und könne nicht sagen, wo und wie es zum Unfall gekommen sei. Sie könne sich erst wieder ab dem Zeit punkt erinnern , als ein Sanitäter zu ihr gesagt habe, es komme wieder alles gut (Urk. 6/77/6). Die Beschwerdeführerin hätte also eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit, wenn sie denn vorhanden gewesen wären, nicht wahrnehmen können bzw. hätte sie sich an diese nicht mehr erinnern können. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklich keit des Unfalls ist daher auf jeden Fall zu verneinen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014, E. 2.4.3 , wonach eine besondere Ein drücklichkeit zu verneinen ist, wenn eine Amnesie für das Unfallereignis vor liegt ) .

Auch das Kriterium der Schwere und besondere n Art der erlittenen Verletzung kann nicht als erfüllt gelten, genügt doch die Diagnose eines Schädelhirn traumas für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma, die äqui va lente Verletzung der HWS oder das Schädelhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Solche liegen hier aber ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, welche sich die Beschwer deführerin nebst dem Schädelhirntrauma zugezogen hätte. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Glasgow coma

scale (GCS) bei der neurologischen Überwachung im Spital Y.___ , wo die Beschwerdeführe rin im Anschluss an den Unfall notfallmässig hospitalisiert worden war, bereits als unauffällig beschrieben wurde (Urk. 6/12) und die Schädelfraktur ohne ope rativen Eingriff folgenlos abheilte (E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vo m 11. September 2013, wo das Kriterium der Schwere oder be sondere n Art der erlittenen Verletzungen

verneint wurde bei schwerem Schä delhirntrauma mit Schädelfrakturen unter Hinweis darauf, dass die Schädel frakturen ohne operativ e Eingriffe folgenlos ausheilten ).

D ie Beschwerdegegnerin erwog, dass das Kriterium der erheblichen Schmerzen erfüllt sei (E. 2.1) . Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). V on den un ter suchenden Ärzten wurde teilweise

auf schlechte Kooperation /mangelnde Com pliance (Urk. 6/31 /3, 6/36/5, 6/86), Selbstlimitierung (Urk. 6/36/5 f.) sowie demon stratives Verhalten (Urk. 6/36/6) hingewiesen .

Ob angesichts dessen das Kriterium als erfüllt erachtet werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz zu verneinen wäre.

Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärzt li chen Behandlung . Die Beschwerdeführerin war neben den stationären Auf ent halten im Anschluss an den Unfall sowie von Mitte August bis Mitte Sep tember 2012 hauptsächlich in

sporadischen K ontrolluntersuchungen bei Dr. B.___ (Urk. 6/58, 6/75, 6/89, 6/109, 6/113, 6/124, 6/141, 6/147, 6/184, 6/200, 6/211), in monatlich stattfindenden psychotherapeutischen Gesprä che n in der A.___ AG (Urk. 6/202), und unterzog sich einer TCM ( traditionelle chine sische Medizin )-Behandlung (Urk. 6/81 f.) sowie Physi otherapie behandlungen (Urk. 6/28, 6/36/3, 6/53/2) . Operativen Eingriffen musste sich die Versicherte nicht unterziehen.

Von einer fortgesetzt spezifi schen, belastenden ärztlichen Behandlung kann angesichts dessen nicht gespro chen werden.

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen in erheblichem Ausmass verschlimmert hätte, lassen sich keine finden .

Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tionen ist ebenfalls nicht erfüllt. So berichteten bereits die Ärzte des Spital s

Y.___ über eine beginnende Resorption der Blutung und eine positive Ent wicklung der Felsenbeinfraktur (Urk. 6/12). Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom

22. November 2010 brachte

bereits

unauffällige Befunde zur Darstellung (Urk. 6/68), was bei einer weiteren MRI -Untersuchung

am

11. April 2011 bestätigt wurde, bei welcher sich intrakraniell unauffällige Befunde ohne Nachweis von Traumafolgen

zeigten (Urk. 6/71). Der Umstand, dass trotz ver schiedenen Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht allein zur Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 62/2013 vom 11. September 2013, E. 8.6 ).

Dass eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vorgelegen hätte, kann schliesslich nicht bejaht werden. So sind zu wenig Anstrengungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, obwohl dies bereits von Dr. D.___ im Juli 2011 explizit emp foh len worden war (Urk. 6/105/4 ). 3.4

Nach dem Gesagten ist höchstens eines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt , jedoch nicht in ausgeprägter Weise , weshalb die Adäquanz eines etwai gen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. September 2010 und den über den 30. Oktober 2013 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leis tungspflichtig , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 durch die Arbeitgeberin per Ende Dezember 2011 aufgelöst (Urk. 6/139, vgl. auch Urk. 6/111).

V om 1 6. b is 23. August 2012 befand sich die Versicherte zum Analgetikaentzug

im Spital E.___ (Urk. 6/ 220 )

sowie

daran anschliessend bis am 16. Septem ber 2012 zur psychosomatischen Rehabilitation in der F.___

(Urk. 6/176) .

Dr. B.___ berichtete nach Abschluss der statio nären Be handlungen über einen unverä nderten Zustand (Urk. 6/184). Daraufhin

wurde das Dossier dem für das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA tätigen Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , unter breitet, welcher dazu am

24. Juli 2013 Stellung nahm (Urk. 6/205). Mit Verfü gung vom

7. Oktober 2013 stellte der Unfallversicherer die L eistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfallfolgen per 31. Oktober 2013 ein

(Urk. 6/210) .

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 21. Oktober

2013 (Urk. 6/222) wurde mit Entscheid vom 18. Juli

2014 abgewiesen (Urk. 2 [=

6/231 ]) . Der zuständige Krankenversicherer hatte seine am 24. Oktober 2013 er hobene Einsprache (Urk. 6/223) mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Urk. 6/226 ) zurückgezogen.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

E. 1.4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4 .3

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Un fall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie h ungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine ge wisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 4 .4

Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

E. 1.5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .5 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 erhob X.___ am

15. September 2014 Besc hwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, ihr die ge setzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente und eine Integri täts entschädigung , sowie eventuell Taggelder über den verfüg ten Einstellungs zeitpunkt hinaus und Behandlungskosten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . Oktober 2014 (Urk.

E. 2.1 Im angefoc htenen Entscheid wurde erwogen, dass die von der Versicherten noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat beruhen würden. Es könne offen bleiben, ob zwischen diesen Be schwerden und dem Unfall vom 30. September 2010 ein natürlicher Kausalzu sammenhang

bestehe, da die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen wäre.

Mit Blick auf den Geschehensablauf sei von einem mittel schweren Unfall auszugehen. Ohne dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit abzusprechen, sei dieser gesamthaft betrachtet weder besonders eindrücklich gewesen noch unter besonders dramatischen Begleitumständen abgelaufen. Zu verneinen seien so dann die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der er littenen Verletzung, der fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Be handlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kompli kationen wie auch d as Kriterium der erheblichen Ar beitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen . Das Kriterium der erhebli chen Beschwerden sei erfüllt, wenn auch nicht in auffallender Weise. Somit seien weder drei erforderliche Kriterien noch einzelne davon in besonders aus geprägter Weise erfüllt, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle und somit zu Recht eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers verneint worden sei (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte

demgegenüber vor , aus den Berichte n ihrer behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, von der A.___ AG , ergebe sich , dass sie an gesundheitlichen Beschwerden leide, die durch den Unfall vom 30. Septemb er 2010 verursacht worden seien

(Urk. 1 ). 3. 3. 1

Dr. G.___ , Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA, nahm am 24 . Juli 2013 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 6/205) . Er führte aus, anlässlich der Erstversorgung im Spital Y.___ sei en

eine im Anschluss an den Unfall vom 30. September 2010 aufgetretene Bewusstlosigkeit und eine Amnesie, jeweils ohne Angabe n

zur Dauer, eine wechselnde Vigilanz sowie eine Desorientierung beschrieben worden. Nach eigener Beurteilung der kra niale n

Computertomographie vom 1. Oktober 2010 habe sich die Versicherte durch den Unfall überwiegend wahrscheinlich ein offenes Schädeltrauma mit trauma tischer Subarachnoidalblutung mit mehreren kleinen Blutansammlungen vor allem links temporal und frontal sowie eine Felsenbein-Längsfraktur zugezogen. Die Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2010 habe eine begonnene Resorption der kleinen Subarachnoidalblutungen ohne Hinweise auf eine darüber hinaus er littene traumatische Hirnverletzung gezeigt . Die klinische Symptomatik ohne an dere fokale neurologische Defizite sei durch die traumatische Suba rach noid al blutung erklärbar. Anlässlich der Akutbehandlung habe die Versicherte über starke Kopfschmerzen ge klagt und depressiv gewirkt . Ursächlich sei diesbe züglich neben dem Unfall auf andere Schicksalsschläge verwiesen worden. Schliess lich sei auf den Vorzustand mit einer chronischen Hepatitis C und einer subs t ituierten Hypothyreose hinzuweisen . Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2011 gehe ferner hervor, dass die Versicherte bereits vor dem Unfall regelmässig unter Kopfschmerzen gelitten habe. In der direkt im An schluss an die Akutversorgung erfolgten stationären Rehabilitation in der Reha bilitations klinik

Z.___ habe sich die Versicherte unverändert mit einer niedergedrückten Stimmung präsentiert. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe sich die Stimmung etwas gebessert und die Kopfschmerzen hätten erfolgreich mit Pregabalin als Basistherapie behandelt werden können. Erwähnenswert sei die Angabe im Austrittsbericht, wonach die Versicherte neben den Kopfschmerzen über diffuse Körperschmerzen an wechselnden Stellen geklagt habe. Hinweise für eine Symptomausweitung und Inkonsistenzen ergäben sich zudem auch aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 15. Septemb er 2011 über die ORL-Abklä rung . Eine eigenständige Kopfschmerzdiagnose sei anlässlich der stationären Rehabi litation nicht gestellt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine erheb liche psychische Komponente der Beschwerden angesprochen und eine psycho the ra peutische Begleitung zur Prävention einer Chronifizierung der Beschwer den empfohlen worden. Der erste ausführliche neurologische Befund stamme von Dr. B.___ , welcher die Versicherte drei Monate nach dem Unfall unter sucht habe. Gegenüber Dr. B.___ habe die Versicherte eine Hemihypästhesie im Gesicht links angegeben . Bei einem erhaltenen Kornealreflex ohne weitere ob jektivierbare Defizite und den Befunden der kranialen Magnetresonanztomo gra phie könne der Einschätzung von Dr. B.___ nicht gefolgt und ein kausaler Zusammenhang zum Unfall nicht ohne erhebliche Zweifel angenommen wer den. Auffällig sei zudem die in der Kopfschmerzanamnese von der Versicherten beschriebene kontinuierlich vorhandene mittelschwere Kopfschmerzintensität von VAS 7/1 0. Kopfschmerzen mit einer derart starren Schmerzintensität seien aus neurologischer Perspektive praktisch nicht bekannt. Es entstehe der Ein druck, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt unfallfremde Faktoren und eine Depression für die Entwicklung der Beschwerden massgeblich gewesen seien. Dr. B.___ habe zudem lediglich die Verdachtsdiagnose chronisch posttrau matischer Kopfschmerzen gestellt. Die von diesem Arzt genannte Differenzial diag no se eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch sei rein spekula tiv und weder durch eine eingehende Medi k amentenanamnese noch durch die Er hebung eines Medikamentenspiegel s überprüft worden. Eine ausreichend zu verlässige Abklärung dieser Differenzialdiagnose sei auch im weiteren Verlauf nicht erfolgt, so dass die Indikation zum später durchgeführten Schmerzmittel entzug im Spital E.___ äusserst fraglich sei. Gegen diese Diagnose spre che schliesslich der nicht erfolgreiche Ausgang des „ Schmerzmittelen t zuges “ . Unverständlich sei , weshalb im Anschluss an den „Schmerzmittelentzug“ im Spital E.___ während des Aufenthaltes in der F.___ wieder ein Schmerzmittel ( Tramal

retard ) mit hohem Risiko für die Entwicklung eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch als Dauermedikation an gesetzt worden sei (Urk. 6/205/7 f.).

Dr. G.___ fuhr fort, ergänzende spezialärztliche Abklärungen hätten auf oph thalmologischem und ORL-ärztlichem Fachgebiet keine unfallbedingte Ursache der Beschwerden nachweisen können. Die Angabe einer verminderten Horn hautsensibilität am linken Auge sowie aller fazialen Trigeminusäste links anlässlich der Abklärungen am I.___ sei nicht objektiviert worden. Die kraniale Magnetresonanztomographie vom 11. April 2011 habe gemäss schriftlichem Befund in Übereinstimmung mit der Untersuchung vom 22. November 2010 keine Hinweise für eine intrakraniell unfallbedingte Patho logie ergeben und eine regelhafte Darstellung des K leinhirnbrückenwinkels sowie des Nervus

trigeminus gezeigt. Der ORL-Arzt Dr. J.___ habe Inkon sistenzen dokumentiert und sei von einem phobischen Schwindel ausgegangen. Eine Ursache der Schmerzen im Bereich der Facettengelenke der Halswirbel sä ule habe durch die Abklärungen bei Dr. K.___ im November 201 1 ausge schlossen werden können. Wiederholt gehe aus den Berichten der behandelnden Psychiater die Diagnose einer rezid ivierenden depressiven Störung, mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom, hervor. Die psychi schen Beschwerden , über welche bereits im Zeit punkt des Unfalls berichtet worden sei und die somit durchgehend , allenfalls in unterschiedlichem Ausprägungsgrad, vorhanden ge wesen seien, seien

als ursächlich für die Chronifizierung der Beschwerden zu berücksichtigen (Urk. 6/205/8).

Nachdem die traumatische Subarachnoidalblutung mit mehreren kleinen Blutan sammlungen unter konservativer Therapie ohne nachweisbares Residuum abge heilt sei, sei h ervorzuheben, dass diagnostisch ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz vorgelegen habe. Gemäss Literatur sei e in überdauernder Kopf schmerz als Verletzungsfolge ohne Hirnhautnarbe und Fehlen einer pathophysi ologischen Grundlage im gutachterlichen Kontext nicht erklärbar. Unter Be rücksichtigung eines typischerweise zu erwartenden regredienten Verlaufs post traumatischer Kopfschmerzen bei fehle ndem organischem Korrelat müsse ab dem dritten Monat nach dem Unfall als Ursache für die nun über einen länge ren Zeitraum therapieresistenten Kopfschmerzen zunehmend unfallfremde Fak toren und die Depression in den Vordergrund getreten sein , so dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem Unfall vom 30. Septem ber 2010 ab dem 5. Januar 2011 nicht mehr mit dem versicherungs medizinisch erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Versicherungsmedizinisch könne deshalb höchs tens eine vorüber gehende Verschlimmerung des Vorzustandes mit den vorbe kannten Kopf schmer zen angenommen werden (Urk. 6/205/8 f.).

Ein Kausalzu sammenhang zwischen den nach dem 5. Januar 2011 beklagten Beschwerden und dem Unfall sei aus neurologischer Sicht aufgrund des Verlaufes, der be kannten Depression und der regelrecht und ohne Residuum abgeheilten unfall bedingten

Subara chnoidal blutung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erklärbar. Für die von der Beschwerdeführerin angegebene Hemihypästhesie im Gesicht links liege kein unfallbedingtes organisches Korre lat vor. Eine unfallbedingte organische Grundlage einer Depression könne schliesslich nicht bestätigt werden (Urk. 6/205/9). 3.2 3.2.1

Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. Oktober 2013 hinaus verlangt werden, wirft dies die Frage auf, ob die Be schwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (E. 1.1) . 3.2.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 3.2.3

Bereits eine am 22. November 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schä dels brachte unauffällige Befunde zur Darstellung (Urk. 6/68), was bei einer weiteren MRI-Untersuchung am 11. April 2011 bestätigt wurde, bei welcher sich intrakraniell unauffällige Befunde ohne Nachweis von Traumafolgen zeigten (Urk. 6/71). Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin hauptsächlich bei Dr. B.___ zur Behandlung der beklagten Kopfschmerzen sowie zur psycho the rapeutischen Behandlung in der A.___ AG (Sachverhalt E. 1.1). Da gemäss Dr. B.___

sämtliche Behandlungen ungenügend wirksam waren (Urk. 6/121, 6/145, 6/147), befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge auf sein Ersuchen hin vom 1 6. bis 23. August 2012 zum Analgetikaent zug im Spital E.___ sowie daran anschliessend bis am 16. September 2012 zur psy cho somatischen Rehabilitation in der F.___ . Nach Abschluss dieser stationären Behandlungen berichtete Dr. B.___ , der Gesundheitszu stand

der Beschwerdeführerin präsentiere sich faktisch unverän dert (Sachverhalt E. 1.1) .

Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge am 7. Oktober 2013 den Fall ab schluss per 31 . Oktober 2013 verfügt hatte (Sachverhalt E. 1.1), teil t e n Dr. B.___ sowie die Ärzte der

A.___ AG auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin zwar mit, ihres Erachtens seien weitere ärztliche Be handlun gen infolge des Unfalls vom 30. September 2010 medizinisch indiziert . Dass solche aber zu einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit führen könnten, hielten sie für unwahrscheinlich resp. verneinten sie (Urk. 6/230, Urk. 6/227).

Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung hätte erwartet werden könne n . Diesbezüglich ist im Übri gen darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Da tum gestützt auf eine von der IV-Stelle veranlasste und im Oktober 2014 durch geführte poly disziplinäre

Begutachtung

als erstellt erachtete, dass die Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Prozess-Nr. IV.2015.01118). Da die Invalidenversicherung keine Eingliederungs mas s nahmen durchführte (vgl. Prozess-Nr. IV.2015.01118) , stand einem Fallab schluss auf den 31 . Oktober 2013 daher nichts im Wege. Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Dr. G.___ setzte sich mit den zahlreich durchgeführten Untersuchungen aus führlich auseinander und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss , dass den noch beklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Korrelat mehr zugrunde liege. Etwas anderes geht auch aus den Arztberichten, auf wel che in der Beschwerde verwiesen wurde, nicht hervor . So erhob auch Dr. B.___ vom

Kopfwehzentrum C.___ , welcher als Diagnose einen Ver dacht auf chroni sche posttraumatische Kopfschmerzen bei mittlerer bzw. schwerer Kopf verlet zung, DD chronische Migräne ohne Au ra, sowie einen Ver dacht auf Me dika men ten übergebrauchskopfschmerz gestellt hatte (Urk. 6/221), keine objek tivier baren organischen Befunde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin das Vorliegen eines relevanten u nfallbedingten organi schen

S ubstrats vern einte (vgl. E. 2.1). 3.3 .2

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach dem Gesagten kein klar fassbares organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Unfall stehen , wie Dr. B.___ annimmt (Urk. 6/221), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschä digungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanzprüfung vorzunehmen.

Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat

– wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - , kann of fen bleiben . Denn es zeigt sich, dass die Adäquanzkriterien selbst unter An nahme der für die Versicherte günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 nicht erfüllt sind. 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) im Rahmen der Adäquanzprüfung von einem Unfall im mittel schweren Bereich aus (E. 2.1).

Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfal l ereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] E. 5.3.1).

Vorliegend wurde die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen angefahren. Ge mäss Angaben des Fahrzeuglenkers des Lieferfahrzeuges fuhr

er mit einer Ge schwindigkeit von ungefähr 20 km/h aus dem Kreisel, als er den Schatten der Versicherten wahr nahm. Er habe so fort abgebremst, a ufgrund der kurzen Dis tanz von der Einmündung in die Strasse bis zum Fussgängerstreifen jedoch nicht rechtzeitig anhalten können. Die Versicherte sei von der rechten Fahr zeugfront erfasst und zu Bode n geworfen worden (Urk. 6/77/ 5; siehe auch Strafbefehl vom 24. August 2011 im Verfahren IV.2015.01118 , Urk. 12/37, wel cher sich auf diesen Sachverhalt stützt).

Mit dem vorliegenden Ereignis vergleichbare oder gar schwerere Kollisionen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängern wurden von der Rechtsprechung als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Un fällen zuzuordnen. So wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte nachts als Fussgänger von einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h herannahenden Personenwagen angefahren und rund 2,5 m weggeschleudert worden war, als mittelschwer qualifiziert und dem mittleren Bereich zugeordnet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 61/01 vom 28. Ma i 2002 E . 3a). Gleich beurte ilt wurde ein Ereignis, bei wel chem eine Versicherte auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 435/04 vom 20. Oktober 2005

Sach ver halt und E . 3.2). Damit rechtfertigt es sich, auch die vorliegende Kollision zwischen dem Lieferfahrzeug und der Beschwerde führerin als mittel schweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausal zu sammenhangs ist d eshalb zu bejahen, wenn ein ein zel nes der rele vanten Krite rien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom

29. Januar 2010 , E. 4.5) .

Eine Kollision zwischen einem Fussgänger und einem Lieferfahrzeug ist zwar für den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zuge tragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, zumal jedem mittelschweren Unfall eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin angege ben, dass sie sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne. Sie wisse nur noch, dass sie zu Fuss von zu Hause losgelaufen sei und könne nicht sagen, wo und wie es zum Unfall gekommen sei. Sie könne sich erst wieder ab dem Zeit punkt erinnern , als ein Sanitäter zu ihr gesagt habe, es komme wieder alles gut (Urk. 6/77/6). Die Beschwerdeführerin hätte also eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit, wenn sie denn vorhanden gewesen wären, nicht wahrnehmen können bzw. hätte sie sich an diese nicht mehr erinnern können. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklich keit des Unfalls ist daher auf jeden Fall zu verneinen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014, E. 2.4.3 , wonach eine besondere Ein drücklichkeit zu verneinen ist, wenn eine Amnesie für das Unfallereignis vor liegt ) .

Auch das Kriterium der Schwere und besondere n Art der erlittenen Verletzung kann nicht als erfüllt gelten, genügt doch die Diagnose eines Schädelhirn traumas für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma, die äqui va lente Verletzung der HWS oder das Schädelhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Solche liegen hier aber ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, welche sich die Beschwer deführerin nebst dem Schädelhirntrauma zugezogen hätte. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Glasgow coma

scale (GCS) bei der neurologischen Überwachung im Spital Y.___ , wo die Beschwerdeführe rin im Anschluss an den Unfall notfallmässig hospitalisiert worden war, bereits als unauffällig beschrieben wurde (Urk. 6/12) und die Schädelfraktur ohne ope rativen Eingriff folgenlos abheilte (E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vo m 11. September 2013, wo das Kriterium der Schwere oder be sondere n Art der erlittenen Verletzungen

verneint wurde bei schwerem Schä delhirntrauma mit Schädelfrakturen unter Hinweis darauf, dass die Schädel frakturen ohne operativ e Eingriffe folgenlos ausheilten ).

D ie Beschwerdegegnerin erwog, dass das Kriterium der erheblichen Schmerzen erfüllt sei (E. 2.1) . Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). V on den un ter suchenden Ärzten wurde teilweise

auf schlechte Kooperation /mangelnde Com pliance (Urk. 6/31 /3, 6/36/5, 6/86), Selbstlimitierung (Urk. 6/36/5 f.) sowie demon stratives Verhalten (Urk. 6/36/6) hingewiesen .

Ob angesichts dessen das Kriterium als erfüllt erachtet werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz zu verneinen wäre.

Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärzt li chen Behandlung . Die Beschwerdeführerin war neben den stationären Auf ent halten im Anschluss an den Unfall sowie von Mitte August bis Mitte Sep tember 2012 hauptsächlich in

sporadischen K ontrolluntersuchungen bei Dr. B.___ (Urk. 6/58, 6/75, 6/89, 6/109, 6/113, 6/124, 6/141, 6/147, 6/184, 6/200, 6/211), in monatlich stattfindenden psychotherapeutischen Gesprä che n in der A.___ AG (Urk. 6/202), und unterzog sich einer TCM ( traditionelle chine sische Medizin )-Behandlung (Urk. 6/81 f.) sowie Physi otherapie behandlungen (Urk. 6/28, 6/36/3, 6/53/2) . Operativen Eingriffen musste sich die Versicherte nicht unterziehen.

Von einer fortgesetzt spezifi schen, belastenden ärztlichen Behandlung kann angesichts dessen nicht gespro chen werden.

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen in erheblichem Ausmass verschlimmert hätte, lassen sich keine finden .

Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tionen ist ebenfalls nicht erfüllt. So berichteten bereits die Ärzte des Spital s

Y.___ über eine beginnende Resorption der Blutung und eine positive Ent wicklung der Felsenbeinfraktur (Urk. 6/12). Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom

22. November 2010 brachte

bereits

unauffällige Befunde zur Darstellung (Urk. 6/68), was bei einer weiteren MRI -Untersuchung

am

11. April 2011 bestätigt wurde, bei welcher sich intrakraniell unauffällige Befunde ohne Nachweis von Traumafolgen

zeigten (Urk. 6/71). Der Umstand, dass trotz ver schiedenen Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht allein zur Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 62/2013 vom 11. September 2013, E. 8.6 ).

Dass eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vorgelegen hätte, kann schliesslich nicht bejaht werden. So sind zu wenig Anstrengungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, obwohl dies bereits von Dr. D.___ im Juli 2011 explizit emp foh len worden war (Urk. 6/105/4 ). 3.4

Nach dem Gesagten ist höchstens eines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt , jedoch nicht in ausgeprägter Weise , weshalb die Adäquanz eines etwai gen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. September 2010 und den über den 30. Oktober 2013 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leis tungspflichtig , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 5 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdefüh rerin mit Schreiben vom

31. Oktober 2014 zugestellt (Urk.

E. 7 ).

Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 zeigte Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach

dem Gericht die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin an und er suchte um Ansetzung einer Frist zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung sowie um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 8). Am

21. Juli 2015 wurde n

Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach

di e Akten zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeantwort dem früheren Rechtsvertreter bereits am 31. Oktober 2014 zu gestellt worden sei, weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung erübrige (Urk. 10). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 23 . September 2015 einen L eistungsanspruch der Beschwerde füh rerin. Die von der Versicherten da gegen am 23. Oktober 2015 erhobene Beschwer de wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.201 5 .0 1118 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Hei l behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Inte gritäts schadens a bge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00219 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

10. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen CSS Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1964 geborene X.___ war als Hausdienstangestellte in einem Alters zentrum tätig und deshalb bei der CSS Versicherung AG für die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1) .

A m 30. September 2010 wurde sie beim Überque ren

eines Fussgängerstreifens vom Fahrer eines Lieferwagens beim Verlassen des Kreisels zu spät wahr genommen . Dabei wurde sie von der rechten Liefer wagenfro nt erfasst und zu Boden geworfen (Urk. 6/1 ,

6/77 /4 ).

Die Versi cherte wurde vom Rettungsdienst ins Spital Y.___ gebracht (Urk. 6/77/3 f.). Dort wurde n kleine Subarachnoidalblutungen

bifrontal beidseits und eine Felsen bein längsfraktur links diagnostiziert (Urk. 6/12/1). Die Versi cherte blieb zur neu ro logischen Überwachung, zur intravenösen Antibiotika therapie sowie weiteren medi zinischen Abklärungen bis am 13. Oktober

20 10 hospitalisiert (Urk. 6/12/1 ). Daran anschliessend hielt sie sich bis am 16. November 2010 stationär

in der Rehabilitationsklinik Z.___

auf

(Urk. 6/36) .

Im weiteren Verlauf

begab sich die Versicherte zur psychiatrische n Behandlung in die

A.___ AG (Urk. 6/ 53/2, 6/92 ) sowie zur Be handlung der Kopfschmerzen zu

Dr. med. B.___ , Kopfwehzentrum der Klinik C.___

(Ur

k. 6/58 ) und absolvierte Phy siotherapie (Urk. 6/28 , 6/53/2 ) . Die CSS Versicherung AG, welche den Schaden fall durch die SUVA abwickeln liess, anerkannte ihre Leistungspflicht und rich tete Taggelder und Heilbehandlungsleistungen aus.

Am 18 . Juli 2011 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Diese r kam zum Schluss , dass die verschiedenen Abklärungen keine ver bleibenden ei gentlichen Unfallfolgen für die beklagten Beschwerden im Bereich des Kopfes ergeben hätten und empfahl, die medizinischen Abklärungen lang sam zu been den , wobei die Weiterführung der Psycho- und Physiotherapie emp fohlen wurde (Urk.

6/105 ) .

Da die Versicherte infolge des erlittenen Unfalles die Arbeit im Alterszentrum nicht wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis im September 201 1 durch die Arbeitgeberin per Ende Dezember 2011 aufgelöst (Urk. 6/139, vgl. auch Urk. 6/111).

V om 1 6. b is 23. August 2012 befand sich die Versicherte zum Analgetikaentzug

im Spital E.___ (Urk. 6/ 220 )

sowie

daran anschliessend bis am 16. Septem ber 2012 zur psychosomatischen Rehabilitation in der F.___

(Urk. 6/176) .

Dr. B.___ berichtete nach Abschluss der statio nären Be handlungen über einen unverä nderten Zustand (Urk. 6/184). Daraufhin

wurde das Dossier dem für das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA tätigen Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie , unter breitet, welcher dazu am

24. Juli 2013 Stellung nahm (Urk. 6/205). Mit Verfü gung vom

7. Oktober 2013 stellte der Unfallversicherer die L eistungen mangels Vorliegen s adäquater Unfallfolgen per 31. Oktober 2013 ein

(Urk. 6/210) . 1.2

Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 21. Oktober

2013 (Urk. 6/222) wurde mit Entscheid vom 18. Juli

2014 abgewiesen (Urk. 2 [=

6/231 ]) . Der zuständige Krankenversicherer hatte seine am 24. Oktober 2013 er hobene Einsprache (Urk. 6/223) mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Urk. 6/226 ) zurückgezogen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 erhob X.___ am

15. September 2014 Besc hwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, ihr die ge setzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente und eine Integri täts entschädigung , sowie eventuell Taggelder über den verfüg ten Einstellungs zeitpunkt hinaus und Behandlungskosten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . Oktober 2014 (Urk. 5 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdefüh rerin mit Schreiben vom

31. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 7 ).

Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 zeigte Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach

dem Gericht die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin an und er suchte um Ansetzung einer Frist zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung sowie um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 8). Am

21. Juli 2015 wurde n

Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach

di e Akten zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeantwort dem früheren Rechtsvertreter bereits am 31. Oktober 2014 zu gestellt worden sei, weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung erübrige (Urk. 10). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 23 . September 2015 einen L eistungsanspruch der Beschwerde füh rerin. Die von der Versicherten da gegen am 23. Oktober 2015 erhobene Beschwer de wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.201 5 .0 1118 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Hei l behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Inte gritäts schadens a bge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4 1.4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4 .3

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Un fall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie h ungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine ge wisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 4 .4

Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.5 1.5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .5 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefoc htenen Entscheid wurde erwogen, dass die von der Versicherten noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat beruhen würden. Es könne offen bleiben, ob zwischen diesen Be schwerden und dem Unfall vom 30. September 2010 ein natürlicher Kausalzu sammenhang

bestehe, da die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen wäre.

Mit Blick auf den Geschehensablauf sei von einem mittel schweren Unfall auszugehen. Ohne dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit abzusprechen, sei dieser gesamthaft betrachtet weder besonders eindrücklich gewesen noch unter besonders dramatischen Begleitumständen abgelaufen. Zu verneinen seien so dann die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der er littenen Verletzung, der fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Be handlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kompli kationen wie auch d as Kriterium der erheblichen Ar beitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen . Das Kriterium der erhebli chen Beschwerden sei erfüllt, wenn auch nicht in auffallender Weise. Somit seien weder drei erforderliche Kriterien noch einzelne davon in besonders aus geprägter Weise erfüllt, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang fehle und somit zu Recht eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers verneint worden sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte

demgegenüber vor , aus den Berichte n ihrer behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie FMH, von der A.___ AG , ergebe sich , dass sie an gesundheitlichen Beschwerden leide, die durch den Unfall vom 30. Septemb er 2010 verursacht worden seien

(Urk. 1 ). 3. 3. 1

Dr. G.___ , Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA, nahm am 24 . Juli 2013 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 6/205) . Er führte aus, anlässlich der Erstversorgung im Spital Y.___ sei en

eine im Anschluss an den Unfall vom 30. September 2010 aufgetretene Bewusstlosigkeit und eine Amnesie, jeweils ohne Angabe n

zur Dauer, eine wechselnde Vigilanz sowie eine Desorientierung beschrieben worden. Nach eigener Beurteilung der kra niale n

Computertomographie vom 1. Oktober 2010 habe sich die Versicherte durch den Unfall überwiegend wahrscheinlich ein offenes Schädeltrauma mit trauma tischer Subarachnoidalblutung mit mehreren kleinen Blutansammlungen vor allem links temporal und frontal sowie eine Felsenbein-Längsfraktur zugezogen. Die Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2010 habe eine begonnene Resorption der kleinen Subarachnoidalblutungen ohne Hinweise auf eine darüber hinaus er littene traumatische Hirnverletzung gezeigt . Die klinische Symptomatik ohne an dere fokale neurologische Defizite sei durch die traumatische Suba rach noid al blutung erklärbar. Anlässlich der Akutbehandlung habe die Versicherte über starke Kopfschmerzen ge klagt und depressiv gewirkt . Ursächlich sei diesbe züglich neben dem Unfall auf andere Schicksalsschläge verwiesen worden. Schliess lich sei auf den Vorzustand mit einer chronischen Hepatitis C und einer subs t ituierten Hypothyreose hinzuweisen . Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2011 gehe ferner hervor, dass die Versicherte bereits vor dem Unfall regelmässig unter Kopfschmerzen gelitten habe. In der direkt im An schluss an die Akutversorgung erfolgten stationären Rehabilitation in der Reha bilitations klinik

Z.___ habe sich die Versicherte unverändert mit einer niedergedrückten Stimmung präsentiert. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe sich die Stimmung etwas gebessert und die Kopfschmerzen hätten erfolgreich mit Pregabalin als Basistherapie behandelt werden können. Erwähnenswert sei die Angabe im Austrittsbericht, wonach die Versicherte neben den Kopfschmerzen über diffuse Körperschmerzen an wechselnden Stellen geklagt habe. Hinweise für eine Symptomausweitung und Inkonsistenzen ergäben sich zudem auch aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 15. Septemb er 2011 über die ORL-Abklä rung . Eine eigenständige Kopfschmerzdiagnose sei anlässlich der stationären Rehabi litation nicht gestellt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine erheb liche psychische Komponente der Beschwerden angesprochen und eine psycho the ra peutische Begleitung zur Prävention einer Chronifizierung der Beschwer den empfohlen worden. Der erste ausführliche neurologische Befund stamme von Dr. B.___ , welcher die Versicherte drei Monate nach dem Unfall unter sucht habe. Gegenüber Dr. B.___ habe die Versicherte eine Hemihypästhesie im Gesicht links angegeben . Bei einem erhaltenen Kornealreflex ohne weitere ob jektivierbare Defizite und den Befunden der kranialen Magnetresonanztomo gra phie könne der Einschätzung von Dr. B.___ nicht gefolgt und ein kausaler Zusammenhang zum Unfall nicht ohne erhebliche Zweifel angenommen wer den. Auffällig sei zudem die in der Kopfschmerzanamnese von der Versicherten beschriebene kontinuierlich vorhandene mittelschwere Kopfschmerzintensität von VAS 7/1 0. Kopfschmerzen mit einer derart starren Schmerzintensität seien aus neurologischer Perspektive praktisch nicht bekannt. Es entstehe der Ein druck, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt unfallfremde Faktoren und eine Depression für die Entwicklung der Beschwerden massgeblich gewesen seien. Dr. B.___ habe zudem lediglich die Verdachtsdiagnose chronisch posttrau matischer Kopfschmerzen gestellt. Die von diesem Arzt genannte Differenzial diag no se eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch sei rein spekula tiv und weder durch eine eingehende Medi k amentenanamnese noch durch die Er hebung eines Medikamentenspiegel s überprüft worden. Eine ausreichend zu verlässige Abklärung dieser Differenzialdiagnose sei auch im weiteren Verlauf nicht erfolgt, so dass die Indikation zum später durchgeführten Schmerzmittel entzug im Spital E.___ äusserst fraglich sei. Gegen diese Diagnose spre che schliesslich der nicht erfolgreiche Ausgang des „ Schmerzmittelen t zuges “ . Unverständlich sei , weshalb im Anschluss an den „Schmerzmittelentzug“ im Spital E.___ während des Aufenthaltes in der F.___ wieder ein Schmerzmittel ( Tramal

retard ) mit hohem Risiko für die Entwicklung eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch als Dauermedikation an gesetzt worden sei (Urk. 6/205/7 f.).

Dr. G.___ fuhr fort, ergänzende spezialärztliche Abklärungen hätten auf oph thalmologischem und ORL-ärztlichem Fachgebiet keine unfallbedingte Ursache der Beschwerden nachweisen können. Die Angabe einer verminderten Horn hautsensibilität am linken Auge sowie aller fazialen Trigeminusäste links anlässlich der Abklärungen am I.___ sei nicht objektiviert worden. Die kraniale Magnetresonanztomographie vom 11. April 2011 habe gemäss schriftlichem Befund in Übereinstimmung mit der Untersuchung vom 22. November 2010 keine Hinweise für eine intrakraniell unfallbedingte Patho logie ergeben und eine regelhafte Darstellung des K leinhirnbrückenwinkels sowie des Nervus

trigeminus gezeigt. Der ORL-Arzt Dr. J.___ habe Inkon sistenzen dokumentiert und sei von einem phobischen Schwindel ausgegangen. Eine Ursache der Schmerzen im Bereich der Facettengelenke der Halswirbel sä ule habe durch die Abklärungen bei Dr. K.___ im November 201 1 ausge schlossen werden können. Wiederholt gehe aus den Berichten der behandelnden Psychiater die Diagnose einer rezid ivierenden depressiven Störung, mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom, hervor. Die psychi schen Beschwerden , über welche bereits im Zeit punkt des Unfalls berichtet worden sei und die somit durchgehend , allenfalls in unterschiedlichem Ausprägungsgrad, vorhanden ge wesen seien, seien

als ursächlich für die Chronifizierung der Beschwerden zu berücksichtigen (Urk. 6/205/8).

Nachdem die traumatische Subarachnoidalblutung mit mehreren kleinen Blutan sammlungen unter konservativer Therapie ohne nachweisbares Residuum abge heilt sei, sei h ervorzuheben, dass diagnostisch ein akuter posttraumatischer Kopfschmerz vorgelegen habe. Gemäss Literatur sei e in überdauernder Kopf schmerz als Verletzungsfolge ohne Hirnhautnarbe und Fehlen einer pathophysi ologischen Grundlage im gutachterlichen Kontext nicht erklärbar. Unter Be rücksichtigung eines typischerweise zu erwartenden regredienten Verlaufs post traumatischer Kopfschmerzen bei fehle ndem organischem Korrelat müsse ab dem dritten Monat nach dem Unfall als Ursache für die nun über einen länge ren Zeitraum therapieresistenten Kopfschmerzen zunehmend unfallfremde Fak toren und die Depression in den Vordergrund getreten sein , so dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem Unfall vom 30. Septem ber 2010 ab dem 5. Januar 2011 nicht mehr mit dem versicherungs medizinisch erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Versicherungsmedizinisch könne deshalb höchs tens eine vorüber gehende Verschlimmerung des Vorzustandes mit den vorbe kannten Kopf schmer zen angenommen werden (Urk. 6/205/8 f.).

Ein Kausalzu sammenhang zwischen den nach dem 5. Januar 2011 beklagten Beschwerden und dem Unfall sei aus neurologischer Sicht aufgrund des Verlaufes, der be kannten Depression und der regelrecht und ohne Residuum abgeheilten unfall bedingten

Subara chnoidal blutung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erklärbar. Für die von der Beschwerdeführerin angegebene Hemihypästhesie im Gesicht links liege kein unfallbedingtes organisches Korre lat vor. Eine unfallbedingte organische Grundlage einer Depression könne schliesslich nicht bestätigt werden (Urk. 6/205/9). 3.2 3.2.1

Soweit mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. Oktober 2013 hinaus verlangt werden, wirft dies die Frage auf, ob die Be schwerdegegnerin den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (E. 1.1) . 3.2.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 3.2.3

Bereits eine am 22. November 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schä dels brachte unauffällige Befunde zur Darstellung (Urk. 6/68), was bei einer weiteren MRI-Untersuchung am 11. April 2011 bestätigt wurde, bei welcher sich intrakraniell unauffällige Befunde ohne Nachweis von Traumafolgen zeigten (Urk. 6/71). Im weiteren Verlauf war die Beschwerdeführerin hauptsächlich bei Dr. B.___ zur Behandlung der beklagten Kopfschmerzen sowie zur psycho the rapeutischen Behandlung in der A.___ AG (Sachverhalt E. 1.1). Da gemäss Dr. B.___

sämtliche Behandlungen ungenügend wirksam waren (Urk. 6/121, 6/145, 6/147), befand sich die Beschwerdeführerin in der Folge auf sein Ersuchen hin vom 1 6. bis 23. August 2012 zum Analgetikaent zug im Spital E.___ sowie daran anschliessend bis am 16. September 2012 zur psy cho somatischen Rehabilitation in der F.___ . Nach Abschluss dieser stationären Behandlungen berichtete Dr. B.___ , der Gesundheitszu stand

der Beschwerdeführerin präsentiere sich faktisch unverän dert (Sachverhalt E. 1.1) .

Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge am 7. Oktober 2013 den Fall ab schluss per 31 . Oktober 2013 verfügt hatte (Sachverhalt E. 1.1), teil t e n Dr. B.___ sowie die Ärzte der

A.___ AG auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin zwar mit, ihres Erachtens seien weitere ärztliche Be handlun gen infolge des Unfalls vom 30. September 2010 medizinisch indiziert . Dass solche aber zu einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit führen könnten, hielten sie für unwahrscheinlich resp. verneinten sie (Urk. 6/230, Urk. 6/227).

Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung hätte erwartet werden könne n . Diesbezüglich ist im Übri gen darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Da tum gestützt auf eine von der IV-Stelle veranlasste und im Oktober 2014 durch geführte poly disziplinäre

Begutachtung

als erstellt erachtete, dass die Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Prozess-Nr. IV.2015.01118). Da die Invalidenversicherung keine Eingliederungs mas s nahmen durchführte (vgl. Prozess-Nr. IV.2015.01118) , stand einem Fallab schluss auf den 31 . Oktober 2013 daher nichts im Wege. Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Dr. G.___ setzte sich mit den zahlreich durchgeführten Untersuchungen aus führlich auseinander und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss , dass den noch beklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Korrelat mehr zugrunde liege. Etwas anderes geht auch aus den Arztberichten, auf wel che in der Beschwerde verwiesen wurde, nicht hervor . So erhob auch Dr. B.___ vom

Kopfwehzentrum C.___ , welcher als Diagnose einen Ver dacht auf chroni sche posttraumatische Kopfschmerzen bei mittlerer bzw. schwerer Kopf verlet zung, DD chronische Migräne ohne Au ra, sowie einen Ver dacht auf Me dika men ten übergebrauchskopfschmerz gestellt hatte (Urk. 6/221), keine objek tivier baren organischen Befunde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin das Vorliegen eines relevanten u nfallbedingten organi schen

S ubstrats vern einte (vgl. E. 2.1). 3.3 .2

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach dem Gesagten kein klar fassbares organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Unfall stehen , wie Dr. B.___ annimmt (Urk. 6/221), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschä digungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanzprüfung vorzunehmen.

Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat

– wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - , kann of fen bleiben . Denn es zeigt sich, dass die Adäquanzkriterien selbst unter An nahme der für die Versicherte günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 nicht erfüllt sind. 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) im Rahmen der Adäquanzprüfung von einem Unfall im mittel schweren Bereich aus (E. 2.1).

Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfal l ereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] E. 5.3.1).

Vorliegend wurde die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen angefahren. Ge mäss Angaben des Fahrzeuglenkers des Lieferfahrzeuges fuhr

er mit einer Ge schwindigkeit von ungefähr 20 km/h aus dem Kreisel, als er den Schatten der Versicherten wahr nahm. Er habe so fort abgebremst, a ufgrund der kurzen Dis tanz von der Einmündung in die Strasse bis zum Fussgängerstreifen jedoch nicht rechtzeitig anhalten können. Die Versicherte sei von der rechten Fahr zeugfront erfasst und zu Bode n geworfen worden (Urk. 6/77/ 5; siehe auch Strafbefehl vom 24. August 2011 im Verfahren IV.2015.01118 , Urk. 12/37, wel cher sich auf diesen Sachverhalt stützt).

Mit dem vorliegenden Ereignis vergleichbare oder gar schwerere Kollisionen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängern wurden von der Rechtsprechung als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Un fällen zuzuordnen. So wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte nachts als Fussgänger von einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h herannahenden Personenwagen angefahren und rund 2,5 m weggeschleudert worden war, als mittelschwer qualifiziert und dem mittleren Bereich zugeordnet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 61/01 vom 28. Ma i 2002 E . 3a). Gleich beurte ilt wurde ein Ereignis, bei wel chem eine Versicherte auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 435/04 vom 20. Oktober 2005

Sach ver halt und E . 3.2). Damit rechtfertigt es sich, auch die vorliegende Kollision zwischen dem Lieferfahrzeug und der Beschwerde führerin als mittel schweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausal zu sammenhangs ist d eshalb zu bejahen, wenn ein ein zel nes der rele vanten Krite rien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom

29. Januar 2010 , E. 4.5) .

Eine Kollision zwischen einem Fussgänger und einem Lieferfahrzeug ist zwar für den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zuge tragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, zumal jedem mittelschweren Unfall eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin angege ben, dass sie sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne. Sie wisse nur noch, dass sie zu Fuss von zu Hause losgelaufen sei und könne nicht sagen, wo und wie es zum Unfall gekommen sei. Sie könne sich erst wieder ab dem Zeit punkt erinnern , als ein Sanitäter zu ihr gesagt habe, es komme wieder alles gut (Urk. 6/77/6). Die Beschwerdeführerin hätte also eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit, wenn sie denn vorhanden gewesen wären, nicht wahrnehmen können bzw. hätte sie sich an diese nicht mehr erinnern können. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklich keit des Unfalls ist daher auf jeden Fall zu verneinen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014, E. 2.4.3 , wonach eine besondere Ein drücklichkeit zu verneinen ist, wenn eine Amnesie für das Unfallereignis vor liegt ) .

Auch das Kriterium der Schwere und besondere n Art der erlittenen Verletzung kann nicht als erfüllt gelten, genügt doch die Diagnose eines Schädelhirn traumas für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma, die äqui va lente Verletzung der HWS oder das Schädelhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Solche liegen hier aber ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, welche sich die Beschwer deführerin nebst dem Schädelhirntrauma zugezogen hätte. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Glasgow coma

scale (GCS) bei der neurologischen Überwachung im Spital Y.___ , wo die Beschwerdeführe rin im Anschluss an den Unfall notfallmässig hospitalisiert worden war, bereits als unauffällig beschrieben wurde (Urk. 6/12) und die Schädelfraktur ohne ope rativen Eingriff folgenlos abheilte (E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vo m 11. September 2013, wo das Kriterium der Schwere oder be sondere n Art der erlittenen Verletzungen

verneint wurde bei schwerem Schä delhirntrauma mit Schädelfrakturen unter Hinweis darauf, dass die Schädel frakturen ohne operativ e Eingriffe folgenlos ausheilten ).

D ie Beschwerdegegnerin erwog, dass das Kriterium der erheblichen Schmerzen erfüllt sei (E. 2.1) . Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). V on den un ter suchenden Ärzten wurde teilweise

auf schlechte Kooperation /mangelnde Com pliance (Urk. 6/31 /3, 6/36/5, 6/86), Selbstlimitierung (Urk. 6/36/5 f.) sowie demon stratives Verhalten (Urk. 6/36/6) hingewiesen .

Ob angesichts dessen das Kriterium als erfüllt erachtet werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz zu verneinen wäre.

Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärzt li chen Behandlung . Die Beschwerdeführerin war neben den stationären Auf ent halten im Anschluss an den Unfall sowie von Mitte August bis Mitte Sep tember 2012 hauptsächlich in

sporadischen K ontrolluntersuchungen bei Dr. B.___ (Urk. 6/58, 6/75, 6/89, 6/109, 6/113, 6/124, 6/141, 6/147, 6/184, 6/200, 6/211), in monatlich stattfindenden psychotherapeutischen Gesprä che n in der A.___ AG (Urk. 6/202), und unterzog sich einer TCM ( traditionelle chine sische Medizin )-Behandlung (Urk. 6/81 f.) sowie Physi otherapie behandlungen (Urk. 6/28, 6/36/3, 6/53/2) . Operativen Eingriffen musste sich die Versicherte nicht unterziehen.

Von einer fortgesetzt spezifi schen, belastenden ärztlichen Behandlung kann angesichts dessen nicht gespro chen werden.

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen in erheblichem Ausmass verschlimmert hätte, lassen sich keine finden .

Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tionen ist ebenfalls nicht erfüllt. So berichteten bereits die Ärzte des Spital s

Y.___ über eine beginnende Resorption der Blutung und eine positive Ent wicklung der Felsenbeinfraktur (Urk. 6/12). Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom

22. November 2010 brachte

bereits

unauffällige Befunde zur Darstellung (Urk. 6/68), was bei einer weiteren MRI -Untersuchung

am

11. April 2011 bestätigt wurde, bei welcher sich intrakraniell unauffällige Befunde ohne Nachweis von Traumafolgen

zeigten (Urk. 6/71). Der Umstand, dass trotz ver schiedenen Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht allein zur Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 62/2013 vom 11. September 2013, E. 8.6 ).

Dass eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vorgelegen hätte, kann schliesslich nicht bejaht werden. So sind zu wenig Anstrengungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, obwohl dies bereits von Dr. D.___ im Juli 2011 explizit emp foh len worden war (Urk. 6/105/4 ). 3.4

Nach dem Gesagten ist höchstens eines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt , jedoch nicht in ausgeprägter Weise , weshalb die Adäquanz eines etwai gen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. September 2010 und den über den 30. Oktober 2013 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr leis tungspflichtig , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - CSS Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler