Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Juli 2009 als Wäschereimitarbei terin bei der Y.___ ( Urk. 5/4, 5/24). Ab dem
17. März 2014
bestand wegen psychischer Beschwerden eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/16/6, 5/16/8, 5/24/1) . D ie Versicherte meldete sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Anmeldung vom 26. Mai 2014, Urk. 5/4).
Am 10. Juli 2014 erfolgte die Anmeldung für die Berufliche Integration und den Rentenbezug ( Urk. 5/10) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des zuständigen Taggeldversicherers bei (vgl. Urk. 5/15, 5/16/1-14) sowie die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom A.___ vom 27. August 2014 ( Urk. 5/20) und von Dr. med. B.___ , Allgemeinmediziner, vom 22. November 2014 ( Urk. 5/23). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung ( Urk. 5/29). Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumerkrankungen , datiert vom 19. Mai 2015 und das psychiatrische Gut achten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interdisziplinärer Zusammenfassung datiert vom 2 2. Mai 2015
( Urk. 5/38 und Urk. 9).
Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(vgl. Urk. 5/42) wies die IV-Stelle die Gesuche
um berufliche Massnahmen und um Invalidenrente mit Ver fügung vom 10. September 2015 ab ( Urk. 2).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 hatte die IV-Stelle die Versicherte sodann im Hinblick auf zukünftige Leistungen darauf hingewiesen, dass der Gesundheits zustand mit einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie und einer vier - bis sechswöchigen stationären psychosomatischen Rehabilita tion wesentlich verbessert werden könne ( Urk. 5/40). 2.
Gegen die Verfügung vom 10. September 2015 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 8. Oktober 2015 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei eine Invalidenrente zu gewähren. S ie stehe weiterhin in Behandlung und sei nicht in der Lage , eine Arbeit aufzunehmen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung ( Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE
130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Diese Regel/Ausnahme-Modell ist durch ein st rukturiertes Beweisver fahren er setzt worden . An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosoma tischen Leiden) sind im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren getreten . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktio nellen Auswirkungen ein teilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.3.2
Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 2.2.3; vgl. BGE 141 V 309 E. 8) . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2015 davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein erheblicher und langdauernder Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine Erwe rbsunfähigkeit verursache . Demzufolge verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere
auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, die psychische Erkrankung sei nur leicht. D er Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Ressourcen und bei festgestellten Inkonsistenzen zumutbar, ganztags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht mit der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend, es liege ein Gesundheitsschaden mit erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit dem Jahr 1990 bestehe eine psychische Labilität ( Urk. 5/10/6; vgl. auch den Lebenslauf der Versicherten, Urk. 5/8). 3.2
Vom 2 6. bis 2 7. Januar 2014 befand sich die Versicherte nach einer Selbst - zuwei sung bei stärksten occipitalen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken sowie Hypästhesie und schmerzbedingter Schwäche im rechten Arm im E.___ . Diagnostiziert wurde eine Diskushernie C6 links ( Urk. 5/23/5).
Am 1 5. Juli 2014 war es wegen eines Bewusstseinsverlusts erneut zu einer not fallmässigen Selbstzuweisung ins E.___ gekommen. Die Ärzte hielten einen Verdacht auf Vorliegen einer vasovagalen Synkope fest ( Urk. 5/23/7). 3.3
Dr. Z.___ vom A.___ , bei welchem die Versi cherte seit dem 6. Mai 2014 in Behandlung stand , diagnostizierte im Bericht vom 2 7. August 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügendem Erfolg der bisherigen Therapien sei eine negative Prognose zu stellen . Die starken Konzentrations störu ngen, die Unfähigkeit , lange zu s itzen oder zu s tehen, die geringe Belast barkeit und die fehlende Ausdauer wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 5/20/8). Wegen akuten Ausbrüchen von Angst und Aggression sei d ie Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft wie auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 5/20/8 ).
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 2. November 2014 an Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode, eine Diskushernie C6 links sowie eine Migräne an. Daneben bestehe eine Adipositas und eine Rhinitis
allergika ( Urk. 5/23/1). Die Depression bestehe seit mehreren Jahren . Seit einem Jahr hätten die Beschwerden sehr stark zugenommen mit Weinen, Insuffizienzgefühl, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Pessimismus, Adynamie. Trotz intensivierter Psychotherapie und dem Einsatz von Antidepressiva sei es zu keiner wesentlichen Linderung gekommen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 1 8. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Generell bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirt schaft ( Urk. 5/23/2). 3.4
3.4 .1
Dr. C.___ holte vor der Begutachtung weitere Berichte von ärztlichen Behand lungen ein (vgl. Urk. 5/35/30-32) und veranlasste im Nachgang ein MRI der Halswirbelsäule sowie Röntgenuntersuchungen des Knies ( Urk. 5/35/27-28). Im Gutachten vom 1 9. Mai 2015 diagnostizierte sie einen Nikotin-Abusus mit Rhinitis allergica , ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II, einen Eisenmangel ohne Anämie, sowie einen Vitamin D-Mangel. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine ( Urk. 5/35/20) .
Die Versicherte habe angegeben, starke Schmerzen im Kopf, im Nacken, in bei den Schultern, im Lendenwirbelsäulenbereich sowie in beiden Beinen zu haben. Die Schmerzen seien immer vorhanden, Tag und Nacht. Sie sei immer m üde und schlafe schlecht ( Urk. 5/35/12 ).
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittie rende Schmerzstöhnen sei bei Ablenkung verschwunden. Trotz normaler Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulenabschnitte und aller peripheren Gelenke und dem Fehlen von Gelenksergüssen, Synovitiden und überwärmten Gelenken seien in der Dolor i metrie alle 18 Tender Points pathologisch gewesen sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 38 % . Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden ( Urk. 5/35/21). Es gebe offen sichtlich keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem bildge benden Befund der Halswirbelsäule, d a die im Januar 2014 festgestellte Diskushernie C5/C6 höchstens einen kleinen Teil der ausgedehnten Beschwerden erklären könne und die spontane Verkleinerung zur diskreten Protrusion C5/C6 die Beschwerden nicht
deutlich gebessert habe ( Urk. 5/35/21). Dr. C.___ wies zudem auf eine bei der Untersuchung gezeigte Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung hin ( Urk. 5/35/22).
Sie hielt fest, b ei der Versicherten bestünden
keine strukturellen Veränderungen, die das Ausmass und die Dauer ihrer Beschwerden erklärten. Sie könne sämtli che Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 5/35/21, 5/35/23). 3. 4 .2
Gegenüber Dr.
D.___
gab die Versicherte am 1 1. Mai 2015 an , sich ab dem Jahr 2012 (gemäss Dr. B.___ ab dem Jahr 2013, vgl. Urk. 5/23/2) psychisch schlechter gefühlt zu haben. Sie habe nicht mehr schlafen können und habe im ganzen Körper und im Kopf grosse Schmerzen verspürt. Sie habe dem Druck am Arbeitsplatz nicht standhalten können und wegen ihrer Beschwerden häufig zu Hause bleiben müssen ( Urk. 9 S. 5 , vgl. auch S. 8 ). Seit einem Jahr suche sie einmal pro Monat den Psychiater und zwei- bis dreimal die Psychologin auf. Sie nehme auch Medikamente ein; ihr Zustand habe sich aber nicht verbessert ( Urk. 9 S. 5).
Dr. D.___ führte im Gutachten vom 2 2. Mai 2015 an, die Versicherte habe ihren Vater verloren als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Im Rahmen dieser akuten psychischen Belastung sei bei ihr eine erste gemischte dissoziative Störung mit Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen aufgetreten. Trotz der dissoziativen Störungen sei die Versicherte den im Erwachsenenalter gestellten sozialen A nforderungen gewachsen gewesen ( Urk. 9 S. 7 f.). Aufgrund der anamnestischen Angaben habe sich der psychische Zustand der Versicherten mit der Entwicklung der depressiven Symptome Ende 2013 verändert ( Urk. 9 S. 8 ). Bei der diagnostizierten schweren depressiven Episode könne die ab März 2014 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden
( Urk. 9 S. 8). Gegenwärtig könne bei der Versicherten von einer weitgehenden Rückbildung der depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Bei leichten Beeinträchti gungen der psychokognitiven Funktionen könne ihr ab Mai 2015 , dem Zeit punkt der Untersuchung,
höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Unter fachgerechter psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung im stationären Setting wäre mit einer weiteren Verbesserung des psychophysischen Zustandes und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen ( Urk. 9 S. 9).
Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F 32.01), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) , sowie als Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit gemischte d issoziative Störungen (ICD-10 F 44.7; Urk. 9 S. 7 ).
Bei der Versicherten seien die Therapieoptionen bei Weitem nicht ausgeschöpft ( Urk. 9 S. 11).
Dr. D.___ nahm sodann angesichts der festgestellten dissoziativen Störung zur Frage der Überwindbarkeit Stellung ( Urk. 9 S. 10). Weiter nahm er eine Plausi bilitäts
- und Konsistenzprüfung vor ( Urk. 9 S. 10). Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen hielt er fest, eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden; das Aktivitätsniveau der Versicherten bis Ende 2013 spreche gegen eine rezidivierende depressive Störung. Falls die Versicherte in den letz ten Jahren tatsächlich unter depressiven Verstimmungen gelitten habe, könne höchstens von einer Dysthymia ausgegangen werden ( Urk. 9 S. 10). 3.4 .3
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatri scher Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Aus rheumatolo gischer Sicht bes tehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9 S. 11). 4. 4.1
D ie Gutachten von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 1 9. und 2 2. Mai 2015 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) und darauf kann
abgestellt werden. 4.2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen und Beein - trächti gungen konnten aufgrund der bei der internistisch-rheumatologi schen Untersuchung von Dr. C.___
erhobenen Befunde nicht objektiviert werden. Von somatischer Seite besteht nach der überzeugenden Beurteilung von Dr.
C.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/35/21 ff.) . 4. 3
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___
litt
die Beschwerde - führe rin im Untersuchungszeitpunkt im Mai 2015 –
nach der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 7. März 2014 - noch
unter eine r leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen und unter gemischte n disso ziativen Störung en
( Urk. 9 S. 7 und S. 9 ). Aufgrund der leichten depressiven Episode wurde eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 30 % angenommen ( Urk. 9 S. 9 ).
Zu prüfen ist, ob aufgrund der seit 1 7. März 2014 bestandenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein – gegebenenfalls nur vorübergehender - Rentenan spruch besteht. 4.4
Bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der „ dissoziativen Störun gen gemischt “ sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen beziehungsweise im Bereich der Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache entwickelten Grundsätze analog anzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 6).
Bezüglich der depressiven Erkrankung ist zu prüfen, ob diese Begleiterschei nung der dissoziativen Störungen ist , oder ob sie als selb ständige s , davon l os gelöste s Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016, E. 3.2). Im ersten Fall ist von einem „unklaren Beschwerdebild“ auszugehen und die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu prüfen. Im zweiten Fall liegt kein „unklares Beschwerdebild“ vor ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 , E. 4.2.2).
Wie sich der Schilderung des Verlaufs durch die Beschwerde führerin im Rah men der psychiatrischen Untersuchung entnehmen lässt, traten die körperlichen Symptome und Beschwerden und die depressive Symptomatik Hand in Hand auf ( Urk. 9 S. 5). Hinweise auf eine Eigenständigkeit der depressiven Sympto matik bestehen nicht. Die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist somit anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu beurteilen. Dabei erlauben die medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Mai 2015, eine schlüssige Beurteilung auch im Licht der massgeblichen Indikatoren. 4.5
4.5 .1
Die dissoziativen Störungen traten bei der Beschwerdeführerin
im Zusammen hang mit der Krebserkrankung und mit dem Tod des Vaters im Jahr 1990 erst mals auf; gegenüber Dr. D.___ gab die Versicherte an, wenn sie etwas Negati ves gehört habe, seien die Probleme wieder aufgetreten, beziehungsweise sie habe danach immer wieder A nfälle durchgemacht ( Urk. 9 S. 4 f.). Diese wirkten sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es wurde jedenfalls nicht geltend gemacht, die längeren Unterbrüche in der Berufstätigkeit seien im Wesentlichen gesundheit lich bedingt gewesen (vgl. Urk. 5/8). An der letzten Arbeitss telle bei der Y.___
war die Versicherte im Zeitpun kt des Ein tritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit im März 2014 bereits über vier Jahre tätig gewesen ( Urk. 5/24/1). Mit Dr. D.___
ist damit anzunehmen, dass sie im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen gewachsen war ( Urk. 9 S. 8). Während vieler Jahre fand denn auch keine fachärztliche Behandlung
statt
( Urk. 9 S. 5).
Gegen Ende des Jahres 2013 kam es zu einer Zunahme der Beschwerden mit Überforderung am Arbeitsplatz ( Urk. 9 S. 5 f., 5/23/2 ). Gleichzeitig bestanden auch familiäre beziehungsweise Probleme in der Ehe ( Urk. 5/20/7, 5/24/6, 9 S. 4).
Im Begutachtungszeitpunkt im Mai 201 5 gab die Versicherte an, dass sie auf grund der Schmerzen und der aufgetretenen Symptome wie Erbrechen und Zittern nur noch schlafen und liegen möchte ( Urk. 9 S. 5). Diesbezüglich wur den im Rahmen der Begutachtungen jedoch Diskrepanzen festgestellt. Das von der Versicherten geschilderte tiefe Aktivitätsniveau - sie liege meistens den ganzen Tag auf dem Sofa und schaue fern – konnte nicht mit den erhobenen psychischen Befunden erklärt werden und die körperliche Untersuchung zeigte keine Hinweise auf eine lang dauernde körperliche Schonung ( Urk. 9 S. 10 , 5/35/21).
Dr. D.___
hielt sodann fest, das Ausmass der geschilderten und dokumentierten Beschwerden
stimme nicht mit der Inanspruchnahme der thera peutischen Massnahmen überein ( Urk. 9 S. 10 ; vgl. auch Urk. 5/35/24 ). So nahm die Versicherte die von den behandelnden Ärzten empfohlene stationäre Behandlung nicht in Anspruch ( Urk. 9 S. 5).
Angesichts dieses Verlauf s kann nicht von einer erheblichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden. 4.5 .2
Nach der Beurteilung von Dr. D.___
wäre unter fachgerechter psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung in stationärem Setting mit einer weiteren Ver besserung des psychophysischen Zustandes und der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen ( Urk. 9 S. 9). Damit besteht keine Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie; vielmehr bestehen Behand lungsoptionen . 4.5 .3
Mit Blick auf den Indikator Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versic herte Person auswirkt . Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss aufgrund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 , E. 4.1.3). Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 , E. 4.1.3.1). Grundsätzlich können nur schwere psychische Störungen invalidisierend und Komorbidität sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 , E. 4.5),
Seitens der behandelnden Ärzte war eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , diagnostiziert worden ( Urk. 5/20/6, 5/23/1). Ab dem 1 7. März 2014 bestand deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ widerspr icht im Gutachten vom 2 2. Mai 2015 der Diagnose einer rezidivierenden Störung ( Urk. 9 S. 10) und dieser gutachterlichen Einschätzung ist zu folgen . Bereits im Juli/August 2014 -
bei diagnostizierter schwerer depressiver Episode
- vermochte die Versicherte als Beifahrerin mit dem Auto in die F.___ zu ihrer Familie zu reisen und zu baden ( Urk. 5/35/12, 5/37/4). Im Zeitpunkt der Untersuchung im Mai 2015 konnte Dr. D.___ nur noch leichte depressive Symptome feststellen . Er hielt fest, passive Todeswünsche etwa seien ohne gleichzeitig e Hoffnungslosigkeit oder Ohnmacht, sondern mehrmals mit leicht paratyhmen Lachen geäussert worden ( Urk. 9 S. 8). Trotz unzureichender insbesondere ungenügender medikamentöser Behandlung (vgl. Urk. 9 S. 8) hatten sich die Symptome zurückgebildet. Dr. D.___ nahm sodann an, dass b ei Ausschöpfung der Therapieoptionen mit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen
sei ( Urk. 9 S. 8 f.) .
Bei der Versicherten bestanden somit
höchstens vorübergehend schwere depres sive Symptome, welche wohl zudem - zumindest
teilweise -
als Reaktion auf eine am Arbeitsplatz bestandene Überforderung und die ehelichen Pr obleme
zu betrachten sind . Diff erentialdiagnostisch führte Dr. D.___
entsprechend eine Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion an ( Urk. 9 S. 11). An passungs störungen sind in der Regel vorübergehender Natur und deshalb nicht invalidisierend (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes - gerichts zum IVG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 Rz 64 und 73, S. 34 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2, und I 510/06 vom 26. Januar 2007, E. 6.3).
Von einer schweren , invalidisierenden psychischen Störung kann bezüglich der depressiven Symptomatik damit nicht ausgegangen werden. Eine relevante Komorbidität liegt somit nicht vor. 4.5 .4
Hinweise für
eine Persönlichkeitsstörung bestehen gemäss Dr. D.___ nicht ( Urk. 9 S. 7 , vgl. auch Urk. 5/20/7 ).
Es ist sodann nicht ersichtlich, dass sich das soziale Umfeld der Versicherten
– mit Ausnahme des Verlustes der Kontakte am Arbeitsplatz - massgeblich verän dert hätte. Die Eheprobleme waren nach den Angaben der Versicherten gegen über Dr. D.___
im Mai 2015 ausgestanden ( Urk. 9 S. 4). 4.5 .5
Das von der Versicherten geschilderte Aktivitätsniveau ist nicht besonders hoch. Allerdings konnte die von der Versicherten geltend gemachte Schonung im Rahmen der somatischen Untersuchung nicht objektiviert werden
(vgl. Urk. 5/35/21) .
Bis im Mai 2014 erschöpfte sich die Behandlung in der hausärztlichen Betreu ung ( Urk. 9 S. 5) . In der Folge nahm die Versicherte die ärztlicherseits empfoh lene psychotherapeutische und med ikamentöse Behandlung zwar wahr . Indes nahm sie keine Physiotherapie in Anspruch, verzichtete mehrheitlich auf Schmerzmedikamente und verschloss sich der Idee einer stationären Rehabilita tion ( Urk. 5/35/ 13, 5/35/ 24,
Urk. 9 S. 5) . Damit ist insgesamt kein erheblicher Leidensdruck spürbar. 4.5 .6
Zusammenfassend ist a nhand der Standardindikatoren davon auszugehen, dass die Versicherte in der Lage war und ist, eine leidensangepasste Beschäftigung (vgl. Urk. 9 S. 11) in rentenausschliessendem Umfang auszuüben.
Damit ist
ein (auch nur vorübergehender) Rentenanspruch zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 6 00.--festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Juli 2009 als Wäschereimitarbei terin bei der Y.___ ( Urk. 5/4, 5/24). Ab dem
17. März 2014
bestand wegen psychischer Beschwerden eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/16/6, 5/16/8, 5/24/1) . D ie Versicherte meldete sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Anmeldung vom 26. Mai 2014, Urk. 5/4).
Am 10. Juli 2014 erfolgte die Anmeldung für die Berufliche Integration und den Rentenbezug ( Urk. 5/10) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des zuständigen Taggeldversicherers bei (vgl. Urk. 5/15, 5/16/1-14) sowie die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom A.___ vom 27. August 2014 ( Urk. 5/20) und von Dr. med. B.___ , Allgemeinmediziner, vom 22. November 2014 ( Urk. 5/23). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung ( Urk. 5/29). Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumerkrankungen , datiert vom 19. Mai 2015 und das psychiatrische Gut achten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interdisziplinärer Zusammenfassung datiert vom 2 2. Mai 2015
( Urk. 5/38 und Urk. 9).
Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(vgl. Urk. 5/42) wies die IV-Stelle die Gesuche
um berufliche Massnahmen und um Invalidenrente mit Ver fügung vom 10. September 2015 ab ( Urk. 2).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 hatte die IV-Stelle die Versicherte sodann im Hinblick auf zukünftige Leistungen darauf hingewiesen, dass der Gesundheits zustand mit einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie und einer vier - bis sechswöchigen stationären psychosomatischen Rehabilita tion wesentlich verbessert werden könne ( Urk. 5/40).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE
130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Diese Regel/Ausnahme-Modell ist durch ein st rukturiertes Beweisver fahren er setzt worden . An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosoma tischen Leiden) sind im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren getreten . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktio nellen Auswirkungen ein teilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
E. 1.3.2 Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 2.2.3; vgl. BGE 141 V 309 E. 8) .
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2015 davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein erheblicher und langdauernder Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine Erwe rbsunfähigkeit verursache . Demzufolge verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere
auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, die psychische Erkrankung sei nur leicht. D er Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Ressourcen und bei festgestellten Inkonsistenzen zumutbar, ganztags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht mit der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend, es liege ein Gesundheitsschaden mit erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 1).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit dem Jahr 1990 bestehe eine psychische Labilität ( Urk. 5/10/6; vgl. auch den Lebenslauf der Versicherten, Urk. 5/8).
E. 3.2 Vom 2 6. bis 2 7. Januar 2014 befand sich die Versicherte nach einer Selbst - zuwei sung bei stärksten occipitalen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken sowie Hypästhesie und schmerzbedingter Schwäche im rechten Arm im E.___ . Diagnostiziert wurde eine Diskushernie C6 links ( Urk. 5/23/5).
Am 1 5. Juli 2014 war es wegen eines Bewusstseinsverlusts erneut zu einer not fallmässigen Selbstzuweisung ins E.___ gekommen. Die Ärzte hielten einen Verdacht auf Vorliegen einer vasovagalen Synkope fest ( Urk. 5/23/7).
E. 3.3 Dr. Z.___ vom A.___ , bei welchem die Versi cherte seit dem 6. Mai 2014 in Behandlung stand , diagnostizierte im Bericht vom 2 7. August 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügendem Erfolg der bisherigen Therapien sei eine negative Prognose zu stellen . Die starken Konzentrations störu ngen, die Unfähigkeit , lange zu s itzen oder zu s tehen, die geringe Belast barkeit und die fehlende Ausdauer wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 5/20/8). Wegen akuten Ausbrüchen von Angst und Aggression sei d ie Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft wie auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 5/20/8 ).
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 2. November 2014 an Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode, eine Diskushernie C6 links sowie eine Migräne an. Daneben bestehe eine Adipositas und eine Rhinitis
allergika ( Urk. 5/23/1). Die Depression bestehe seit mehreren Jahren . Seit einem Jahr hätten die Beschwerden sehr stark zugenommen mit Weinen, Insuffizienzgefühl, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Pessimismus, Adynamie. Trotz intensivierter Psychotherapie und dem Einsatz von Antidepressiva sei es zu keiner wesentlichen Linderung gekommen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 1 8. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Generell bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirt schaft ( Urk. 5/23/2).
E. 3.4 .3
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatri scher Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Aus rheumatolo gischer Sicht bes tehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk.
E. 4 .2
Gegenüber Dr.
D.___
gab die Versicherte am 1 1. Mai 2015 an , sich ab dem Jahr 2012 (gemäss Dr. B.___ ab dem Jahr 2013, vgl. Urk. 5/23/2) psychisch schlechter gefühlt zu haben. Sie habe nicht mehr schlafen können und habe im ganzen Körper und im Kopf grosse Schmerzen verspürt. Sie habe dem Druck am Arbeitsplatz nicht standhalten können und wegen ihrer Beschwerden häufig zu Hause bleiben müssen ( Urk.
E. 4.1 D ie Gutachten von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 1 9. und 2 2. Mai 2015 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) und darauf kann
abgestellt werden.
E. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen und Beein - trächti gungen konnten aufgrund der bei der internistisch-rheumatologi schen Untersuchung von Dr. C.___
erhobenen Befunde nicht objektiviert werden. Von somatischer Seite besteht nach der überzeugenden Beurteilung von Dr.
C.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/35/21 ff.) . 4. 3
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___
litt
die Beschwerde - führe rin im Untersuchungszeitpunkt im Mai 2015 –
nach der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 7. März 2014 - noch
unter eine r leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen und unter gemischte n disso ziativen Störung en
( Urk.
E. 4.4 Bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der „ dissoziativen Störun gen gemischt “ sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen beziehungsweise im Bereich der Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache entwickelten Grundsätze analog anzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 6).
Bezüglich der depressiven Erkrankung ist zu prüfen, ob diese Begleiterschei nung der dissoziativen Störungen ist , oder ob sie als selb ständige s , davon l os gelöste s Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016, E. 3.2). Im ersten Fall ist von einem „unklaren Beschwerdebild“ auszugehen und die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu prüfen. Im zweiten Fall liegt kein „unklares Beschwerdebild“ vor ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 , E. 4.2.2).
Wie sich der Schilderung des Verlaufs durch die Beschwerde führerin im Rah men der psychiatrischen Untersuchung entnehmen lässt, traten die körperlichen Symptome und Beschwerden und die depressive Symptomatik Hand in Hand auf ( Urk.
E. 4.5 .6
Zusammenfassend ist a nhand der Standardindikatoren davon auszugehen, dass die Versicherte in der Lage war und ist, eine leidensangepasste Beschäftigung (vgl. Urk.
E. 9 S. 11) in rentenausschliessendem Umfang auszuüben.
Damit ist
ein (auch nur vorübergehender) Rentenanspruch zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 6 00.--festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01054 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom
29. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Juli 2009 als Wäschereimitarbei terin bei der Y.___ ( Urk. 5/4, 5/24). Ab dem
17. März 2014
bestand wegen psychischer Beschwerden eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/16/6, 5/16/8, 5/24/1) . D ie Versicherte meldete sich bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Anmeldung vom 26. Mai 2014, Urk. 5/4).
Am 10. Juli 2014 erfolgte die Anmeldung für die Berufliche Integration und den Rentenbezug ( Urk. 5/10) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des zuständigen Taggeldversicherers bei (vgl. Urk. 5/15, 5/16/1-14) sowie die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom A.___ vom 27. August 2014 ( Urk. 5/20) und von Dr. med. B.___ , Allgemeinmediziner, vom 22. November 2014 ( Urk. 5/23). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung ( Urk. 5/29). Das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumerkrankungen , datiert vom 19. Mai 2015 und das psychiatrische Gut achten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interdisziplinärer Zusammenfassung datiert vom 2 2. Mai 2015
( Urk. 5/38 und Urk. 9).
Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(vgl. Urk. 5/42) wies die IV-Stelle die Gesuche
um berufliche Massnahmen und um Invalidenrente mit Ver fügung vom 10. September 2015 ab ( Urk. 2).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 hatte die IV-Stelle die Versicherte sodann im Hinblick auf zukünftige Leistungen darauf hingewiesen, dass der Gesundheits zustand mit einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie und einer vier - bis sechswöchigen stationären psychosomatischen Rehabilita tion wesentlich verbessert werden könne ( Urk. 5/40). 2.
Gegen die Verfügung vom 10. September 2015 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 8. Oktober 2015 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei eine Invalidenrente zu gewähren. S ie stehe weiterhin in Behandlung und sei nicht in der Lage , eine Arbeit aufzunehmen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung ( Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE
130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Diese Regel/Ausnahme-Modell ist durch ein st rukturiertes Beweisver fahren er setzt worden . An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosoma tischen Leiden) sind im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren getreten . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktio nellen Auswirkungen ein teilen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.3.2
Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 2.2.3; vgl. BGE 141 V 309 E. 8) . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2015 davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein erheblicher und langdauernder Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine Erwe rbsunfähigkeit verursache . Demzufolge verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere
auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, die psychische Erkrankung sei nur leicht. D er Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Ressourcen und bei festgestellten Inkonsistenzen zumutbar, ganztags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht mit der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend, es liege ein Gesundheitsschaden mit erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, seit dem Jahr 1990 bestehe eine psychische Labilität ( Urk. 5/10/6; vgl. auch den Lebenslauf der Versicherten, Urk. 5/8). 3.2
Vom 2 6. bis 2 7. Januar 2014 befand sich die Versicherte nach einer Selbst - zuwei sung bei stärksten occipitalen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken sowie Hypästhesie und schmerzbedingter Schwäche im rechten Arm im E.___ . Diagnostiziert wurde eine Diskushernie C6 links ( Urk. 5/23/5).
Am 1 5. Juli 2014 war es wegen eines Bewusstseinsverlusts erneut zu einer not fallmässigen Selbstzuweisung ins E.___ gekommen. Die Ärzte hielten einen Verdacht auf Vorliegen einer vasovagalen Synkope fest ( Urk. 5/23/7). 3.3
Dr. Z.___ vom A.___ , bei welchem die Versi cherte seit dem 6. Mai 2014 in Behandlung stand , diagnostizierte im Bericht vom 2 7. August 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügendem Erfolg der bisherigen Therapien sei eine negative Prognose zu stellen . Die starken Konzentrations störu ngen, die Unfähigkeit , lange zu s itzen oder zu s tehen, die geringe Belast barkeit und die fehlende Ausdauer wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 5/20/8). Wegen akuten Ausbrüchen von Angst und Aggression sei d ie Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft wie auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 5/20/8 ).
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 2. November 2014 an Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode, eine Diskushernie C6 links sowie eine Migräne an. Daneben bestehe eine Adipositas und eine Rhinitis
allergika ( Urk. 5/23/1). Die Depression bestehe seit mehreren Jahren . Seit einem Jahr hätten die Beschwerden sehr stark zugenommen mit Weinen, Insuffizienzgefühl, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Pessimismus, Adynamie. Trotz intensivierter Psychotherapie und dem Einsatz von Antidepressiva sei es zu keiner wesentlichen Linderung gekommen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 1 8. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Generell bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirt schaft ( Urk. 5/23/2). 3.4
3.4 .1
Dr. C.___ holte vor der Begutachtung weitere Berichte von ärztlichen Behand lungen ein (vgl. Urk. 5/35/30-32) und veranlasste im Nachgang ein MRI der Halswirbelsäule sowie Röntgenuntersuchungen des Knies ( Urk. 5/35/27-28). Im Gutachten vom 1 9. Mai 2015 diagnostizierte sie einen Nikotin-Abusus mit Rhinitis allergica , ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad II, einen Eisenmangel ohne Anämie, sowie einen Vitamin D-Mangel. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine ( Urk. 5/35/20) .
Die Versicherte habe angegeben, starke Schmerzen im Kopf, im Nacken, in bei den Schultern, im Lendenwirbelsäulenbereich sowie in beiden Beinen zu haben. Die Schmerzen seien immer vorhanden, Tag und Nacht. Sie sei immer m üde und schlafe schlecht ( Urk. 5/35/12 ).
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittie rende Schmerzstöhnen sei bei Ablenkung verschwunden. Trotz normaler Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulenabschnitte und aller peripheren Gelenke und dem Fehlen von Gelenksergüssen, Synovitiden und überwärmten Gelenken seien in der Dolor i metrie alle 18 Tender Points pathologisch gewesen sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 38 % . Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden ( Urk. 5/35/21). Es gebe offen sichtlich keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem bildge benden Befund der Halswirbelsäule, d a die im Januar 2014 festgestellte Diskushernie C5/C6 höchstens einen kleinen Teil der ausgedehnten Beschwerden erklären könne und die spontane Verkleinerung zur diskreten Protrusion C5/C6 die Beschwerden nicht
deutlich gebessert habe ( Urk. 5/35/21). Dr. C.___ wies zudem auf eine bei der Untersuchung gezeigte Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung hin ( Urk. 5/35/22).
Sie hielt fest, b ei der Versicherten bestünden
keine strukturellen Veränderungen, die das Ausmass und die Dauer ihrer Beschwerden erklärten. Sie könne sämtli che Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 5/35/21, 5/35/23). 3. 4 .2
Gegenüber Dr.
D.___
gab die Versicherte am 1 1. Mai 2015 an , sich ab dem Jahr 2012 (gemäss Dr. B.___ ab dem Jahr 2013, vgl. Urk. 5/23/2) psychisch schlechter gefühlt zu haben. Sie habe nicht mehr schlafen können und habe im ganzen Körper und im Kopf grosse Schmerzen verspürt. Sie habe dem Druck am Arbeitsplatz nicht standhalten können und wegen ihrer Beschwerden häufig zu Hause bleiben müssen ( Urk. 9 S. 5 , vgl. auch S. 8 ). Seit einem Jahr suche sie einmal pro Monat den Psychiater und zwei- bis dreimal die Psychologin auf. Sie nehme auch Medikamente ein; ihr Zustand habe sich aber nicht verbessert ( Urk. 9 S. 5).
Dr. D.___ führte im Gutachten vom 2 2. Mai 2015 an, die Versicherte habe ihren Vater verloren als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Im Rahmen dieser akuten psychischen Belastung sei bei ihr eine erste gemischte dissoziative Störung mit Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen aufgetreten. Trotz der dissoziativen Störungen sei die Versicherte den im Erwachsenenalter gestellten sozialen A nforderungen gewachsen gewesen ( Urk. 9 S. 7 f.). Aufgrund der anamnestischen Angaben habe sich der psychische Zustand der Versicherten mit der Entwicklung der depressiven Symptome Ende 2013 verändert ( Urk. 9 S. 8 ). Bei der diagnostizierten schweren depressiven Episode könne die ab März 2014 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden
( Urk. 9 S. 8). Gegenwärtig könne bei der Versicherten von einer weitgehenden Rückbildung der depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Bei leichten Beeinträchti gungen der psychokognitiven Funktionen könne ihr ab Mai 2015 , dem Zeit punkt der Untersuchung,
höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Unter fachgerechter psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung im stationären Setting wäre mit einer weiteren Verbesserung des psychophysischen Zustandes und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen ( Urk. 9 S. 9).
Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F 32.01), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) , sowie als Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit gemischte d issoziative Störungen (ICD-10 F 44.7; Urk. 9 S. 7 ).
Bei der Versicherten seien die Therapieoptionen bei Weitem nicht ausgeschöpft ( Urk. 9 S. 11).
Dr. D.___ nahm sodann angesichts der festgestellten dissoziativen Störung zur Frage der Überwindbarkeit Stellung ( Urk. 9 S. 10). Weiter nahm er eine Plausi bilitäts
- und Konsistenzprüfung vor ( Urk. 9 S. 10). Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen hielt er fest, eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden; das Aktivitätsniveau der Versicherten bis Ende 2013 spreche gegen eine rezidivierende depressive Störung. Falls die Versicherte in den letz ten Jahren tatsächlich unter depressiven Verstimmungen gelitten habe, könne höchstens von einer Dysthymia ausgegangen werden ( Urk. 9 S. 10). 3.4 .3
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatri scher Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Aus rheumatolo gischer Sicht bes tehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9 S. 11). 4. 4.1
D ie Gutachten von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 1 9. und 2 2. Mai 2015 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) und darauf kann
abgestellt werden. 4.2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen und Beein - trächti gungen konnten aufgrund der bei der internistisch-rheumatologi schen Untersuchung von Dr. C.___
erhobenen Befunde nicht objektiviert werden. Von somatischer Seite besteht nach der überzeugenden Beurteilung von Dr.
C.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/35/21 ff.) . 4. 3
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___
litt
die Beschwerde - führe rin im Untersuchungszeitpunkt im Mai 2015 –
nach der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 7. März 2014 - noch
unter eine r leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen und unter gemischte n disso ziativen Störung en
( Urk. 9 S. 7 und S. 9 ). Aufgrund der leichten depressiven Episode wurde eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 30 % angenommen ( Urk. 9 S. 9 ).
Zu prüfen ist, ob aufgrund der seit 1 7. März 2014 bestandenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein – gegebenenfalls nur vorübergehender - Rentenan spruch besteht. 4.4
Bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters der „ dissoziativen Störun gen gemischt “ sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen beziehungsweise im Bereich der Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache entwickelten Grundsätze analog anzuwenden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 6).
Bezüglich der depressiven Erkrankung ist zu prüfen, ob diese Begleiterschei nung der dissoziativen Störungen ist , oder ob sie als selb ständige s , davon l os gelöste s Leiden anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016, E. 3.2). Im ersten Fall ist von einem „unklaren Beschwerdebild“ auszugehen und die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu prüfen. Im zweiten Fall liegt kein „unklares Beschwerdebild“ vor ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 , E. 4.2.2).
Wie sich der Schilderung des Verlaufs durch die Beschwerde führerin im Rah men der psychiatrischen Untersuchung entnehmen lässt, traten die körperlichen Symptome und Beschwerden und die depressive Symptomatik Hand in Hand auf ( Urk. 9 S. 5). Hinweise auf eine Eigenständigkeit der depressiven Sympto matik bestehen nicht. Die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit ist somit anhand des erwähnten Indikatorenkatalogs zu beurteilen. Dabei erlauben die medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Mai 2015, eine schlüssige Beurteilung auch im Licht der massgeblichen Indikatoren. 4.5
4.5 .1
Die dissoziativen Störungen traten bei der Beschwerdeführerin
im Zusammen hang mit der Krebserkrankung und mit dem Tod des Vaters im Jahr 1990 erst mals auf; gegenüber Dr. D.___ gab die Versicherte an, wenn sie etwas Negati ves gehört habe, seien die Probleme wieder aufgetreten, beziehungsweise sie habe danach immer wieder A nfälle durchgemacht ( Urk. 9 S. 4 f.). Diese wirkten sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es wurde jedenfalls nicht geltend gemacht, die längeren Unterbrüche in der Berufstätigkeit seien im Wesentlichen gesundheit lich bedingt gewesen (vgl. Urk. 5/8). An der letzten Arbeitss telle bei der Y.___
war die Versicherte im Zeitpun kt des Ein tritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit im März 2014 bereits über vier Jahre tätig gewesen ( Urk. 5/24/1). Mit Dr. D.___
ist damit anzunehmen, dass sie im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen gewachsen war ( Urk. 9 S. 8). Während vieler Jahre fand denn auch keine fachärztliche Behandlung
statt
( Urk. 9 S. 5).
Gegen Ende des Jahres 2013 kam es zu einer Zunahme der Beschwerden mit Überforderung am Arbeitsplatz ( Urk. 9 S. 5 f., 5/23/2 ). Gleichzeitig bestanden auch familiäre beziehungsweise Probleme in der Ehe ( Urk. 5/20/7, 5/24/6, 9 S. 4).
Im Begutachtungszeitpunkt im Mai 201 5 gab die Versicherte an, dass sie auf grund der Schmerzen und der aufgetretenen Symptome wie Erbrechen und Zittern nur noch schlafen und liegen möchte ( Urk. 9 S. 5). Diesbezüglich wur den im Rahmen der Begutachtungen jedoch Diskrepanzen festgestellt. Das von der Versicherten geschilderte tiefe Aktivitätsniveau - sie liege meistens den ganzen Tag auf dem Sofa und schaue fern – konnte nicht mit den erhobenen psychischen Befunden erklärt werden und die körperliche Untersuchung zeigte keine Hinweise auf eine lang dauernde körperliche Schonung ( Urk. 9 S. 10 , 5/35/21).
Dr. D.___
hielt sodann fest, das Ausmass der geschilderten und dokumentierten Beschwerden
stimme nicht mit der Inanspruchnahme der thera peutischen Massnahmen überein ( Urk. 9 S. 10 ; vgl. auch Urk. 5/35/24 ). So nahm die Versicherte die von den behandelnden Ärzten empfohlene stationäre Behandlung nicht in Anspruch ( Urk. 9 S. 5).
Angesichts dieses Verlauf s kann nicht von einer erheblichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden. 4.5 .2
Nach der Beurteilung von Dr. D.___
wäre unter fachgerechter psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung in stationärem Setting mit einer weiteren Ver besserung des psychophysischen Zustandes und der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen ( Urk. 9 S. 9). Damit besteht keine Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie; vielmehr bestehen Behand lungsoptionen . 4.5 .3
Mit Blick auf den Indikator Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versic herte Person auswirkt . Eine Störung, die rechtsprechungsgemäss aufgrund ihrer Ausprägung als solche nicht invalidisierend sein kann, stellt keine Komorbidität dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 , E. 4.1.3). Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 , E. 4.1.3.1). Grundsätzlich können nur schwere psychische Störungen invalidisierend und Komorbidität sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 , E. 4.5),
Seitens der behandelnden Ärzte war eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode , diagnostiziert worden ( Urk. 5/20/6, 5/23/1). Ab dem 1 7. März 2014 bestand deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ widerspr icht im Gutachten vom 2 2. Mai 2015 der Diagnose einer rezidivierenden Störung ( Urk. 9 S. 10) und dieser gutachterlichen Einschätzung ist zu folgen . Bereits im Juli/August 2014 -
bei diagnostizierter schwerer depressiver Episode
- vermochte die Versicherte als Beifahrerin mit dem Auto in die F.___ zu ihrer Familie zu reisen und zu baden ( Urk. 5/35/12, 5/37/4). Im Zeitpunkt der Untersuchung im Mai 2015 konnte Dr. D.___ nur noch leichte depressive Symptome feststellen . Er hielt fest, passive Todeswünsche etwa seien ohne gleichzeitig e Hoffnungslosigkeit oder Ohnmacht, sondern mehrmals mit leicht paratyhmen Lachen geäussert worden ( Urk. 9 S. 8). Trotz unzureichender insbesondere ungenügender medikamentöser Behandlung (vgl. Urk. 9 S. 8) hatten sich die Symptome zurückgebildet. Dr. D.___ nahm sodann an, dass b ei Ausschöpfung der Therapieoptionen mit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen
sei ( Urk. 9 S. 8 f.) .
Bei der Versicherten bestanden somit
höchstens vorübergehend schwere depres sive Symptome, welche wohl zudem - zumindest
teilweise -
als Reaktion auf eine am Arbeitsplatz bestandene Überforderung und die ehelichen Pr obleme
zu betrachten sind . Diff erentialdiagnostisch führte Dr. D.___
entsprechend eine Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion an ( Urk. 9 S. 11). An passungs störungen sind in der Regel vorübergehender Natur und deshalb nicht invalidisierend (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes - gerichts zum IVG, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 Rz 64 und 73, S. 34 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010, E. 5.2, und I 510/06 vom 26. Januar 2007, E. 6.3).
Von einer schweren , invalidisierenden psychischen Störung kann bezüglich der depressiven Symptomatik damit nicht ausgegangen werden. Eine relevante Komorbidität liegt somit nicht vor. 4.5 .4
Hinweise für
eine Persönlichkeitsstörung bestehen gemäss Dr. D.___ nicht ( Urk. 9 S. 7 , vgl. auch Urk. 5/20/7 ).
Es ist sodann nicht ersichtlich, dass sich das soziale Umfeld der Versicherten
– mit Ausnahme des Verlustes der Kontakte am Arbeitsplatz - massgeblich verän dert hätte. Die Eheprobleme waren nach den Angaben der Versicherten gegen über Dr. D.___
im Mai 2015 ausgestanden ( Urk. 9 S. 4). 4.5 .5
Das von der Versicherten geschilderte Aktivitätsniveau ist nicht besonders hoch. Allerdings konnte die von der Versicherten geltend gemachte Schonung im Rahmen der somatischen Untersuchung nicht objektiviert werden
(vgl. Urk. 5/35/21) .
Bis im Mai 2014 erschöpfte sich die Behandlung in der hausärztlichen Betreu ung ( Urk. 9 S. 5) . In der Folge nahm die Versicherte die ärztlicherseits empfoh lene psychotherapeutische und med ikamentöse Behandlung zwar wahr . Indes nahm sie keine Physiotherapie in Anspruch, verzichtete mehrheitlich auf Schmerzmedikamente und verschloss sich der Idee einer stationären Rehabilita tion ( Urk. 5/35/ 13, 5/35/ 24,
Urk. 9 S. 5) . Damit ist insgesamt kein erheblicher Leidensdruck spürbar. 4.5 .6
Zusammenfassend ist a nhand der Standardindikatoren davon auszugehen, dass die Versicherte in der Lage war und ist, eine leidensangepasste Beschäftigung (vgl. Urk. 9 S. 11) in rentenausschliessendem Umfang auszuüben.
Damit ist
ein (auch nur vorübergehender) Rentenanspruch zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 6 00.--festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld