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IV.2015.01052

Gutachten beweiskräftig, trotz Rückenbeschwerden 100 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als Haushaltleite rin

(Urk. 7/5) zuletzt als Gruppenassistentin in der Kinderkrippe Y.___ und anschliessend als Betreuerin am Mittagstisch tätig. Am 4. August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken

- und Nacken be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31, Urk. 7/35 und Urk. 7/49) bidisziplinär (psychiatrisch / orthopädisch) begutachten (Expertise vom 22. Dezember 2014;

Urk. 7/69

f.). Nach Stellungnahme durch die Versicherte (Urk. 7/96) wies sie mit Verfügung vom 10. September 2015 (Urk. 2) das Leistungs begehren ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dem Gesuch vom 8. August 2013 sei zu entsprechen, ihre derzei tige Arbeitsunfähigkeit sei zu bestätigen und es seien berufliche Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die vorliegenden medizinischen Gutachten seien gleichwertig zu beurteilen und die Vorinstanz sei anzuwei sen, den aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Gesundheitszu stand der Versicherten zu beurteilen und keinerlei retrospektive Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit zu machen (S. 2). Am 1 6. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2015 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführe rin an ihren Anträgen fest und reichte eine Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 6. Oktober 2015 zuhanden ihres Hausarztes ein (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. September 2015 (Urk. 2) zur Hauptsache damit, dass gemäss dem einge holten Gutachten sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit retrospektiv nie eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als 20 % bestanden habe. Im Verfahren ergänzte sie, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 4. Mai 2014 befinde sich auf dem Feststellungsblatt (Urk. 7/29 S. 4 f.) und sei der Beschwerdeführerin ent gegen ihrem anderslautenden Vorwurf zusammen mit den übrigen Akten am 3. Juli 2014 zugestellt worden (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich im Vorbescheid und in der ange fochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme des RAD vom 2 4. Mai 20 14 gestützt, ihr diese jedoch trotz entsprechende r Aufforderung nicht zukommen lassen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stelle auf das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten ab. Die Berichte ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, würden von ihr hingegen nicht gewürdigt . Die Be schwerdegegnerin

weise lediglich auf die auftragsrechtliche Vertrauensstel lung des Hausarztes hin. Dem sei entgegenzuhalten, dass die von der Be schwerdegegnerin beauftragten und deshalb von dieser wirtschaftlich abhän gigen Gutachter ebenso (un)parteiisch wir ihr Hausarzt seien (S. 4-6). Das eingeholte Gutachten sei auch inhaltlich nicht korrekt. Die despektierlichen und verhöhnenden Äusserungen des Gutachters Prof. Dr. med. habil. A.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Juli 2015

gegenüber ihrem Hausarzt würden im Übrigen weder zur Glaubwürdigkeit noch zur Professionalität des Gutachtens beitra gen (S. 7) . Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen geprüft (S. 8). Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin habe eingestanden, dass die Äusserungen von Prof. A.___ deplatziert seien und dass sie ein solches Verhalten nicht unterstüt zen könne. Dieses Eingeständnis bestärke sie, die Beschwerdeführerin, darin, dass das Gutachten mangelhaft und unglaubwürdig sei (S. 3). Gemäss der angefochtenen Verfügung habe retrospektiv nie eine höhere Arbeitsunfähig keit als 20 % bestanden. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdegegnerin sei an zuweisen, nur den aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Ge sundheitszustand zu beurteilen, müsse sie doch aufgrund von retrospektiven Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit rechtliche und finanzielle Auswirkungen befürchten (S. 3 f.). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) nicht entschie den hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenom men, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 4 . 4 .1

Prof. Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, sowie Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, welche die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes untersuchten, hielten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2013 (Urk. 7/62) fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2001 chronisch rezidi vierende lumbovertebrale Schmerzen mit teilweise invalidisierender Blo ckierung bestünden. Bildgebend zeige sich eine ausgeprägte Degeneration der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Schmerzausstrahlungen in das linke Bein könnten bildgebend nur teilweise auf eine rezessale und kaum foraminäre Stenose L3/4 links zurückgeführt werden.

Seit November 2012 bestehe eine allgemeine Beschwerdeexazerbation . Aufgrund des unauffälligen neurologi schen Befunds könne e ine radikuläre Ursache des Beschwerdebildes zum jet zigen Zeitpunkt nicht bewiesen werden. Das aktuelle Beschwerdebild impo niere eher als chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit myofascialer Komponente. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine so matoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit tendenzieller Schmerzausdeh nung nach der Infiltrationsbehandlung im Sinne eines panvertebralen Schmerzsyndroms und doch deutlich vorhandenen psychosozialen Belastun gen mit Mobbingsituation am Arbeitsplatz und nur befristetem Arbeitsver trag. 4 .2

In seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19/3) zuhanden der Taggeld versicherung stellte Hausarzt Dr. Z.___ folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom links bei multiplen Diskusprotrusionen und Dis kushernie L3/L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 links - Status nach erfolgloser CT-Infiltration L4/L5 - Cervikobrachialsyndrom bei degenerativen Veränderungen - Wirbelhämangiom LWK 2

Dazu führte er aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin während ih ren zweiwöchigen Ferien vorübergehend ganz verschwunden seien. Kurz nach ihrer Rückkehr sei ein Arbeitsversuch in einem 25 %-Pensum gestartet worden. Mit der Arbeit, bei welcher sie häufig stehen müsse, seien jedoch auch die Schmerzen wieder zurückgekehrt. Vom 5. Februar bis 2 5. August 2013 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen, seither betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 %. 4 .3

Gemäss Formularb ericht vom 7. April 2014 von Oberarzt PD Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Klinik für Rheumatologie des F.___ (Urk. 7/28/6-9) zeige sich klinisch ein chronisches panvertebrales und cervikobrachiales

Schmerzsyndrom sowie ein Karpaltun nelsyndrom rechts . Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom in Bezug auf die obere und untere Extremität beidseits würden fehlen. Objektivierbar sei eine Haltungsinsuffizienz thorakolumbal . Der Schmerzverlauf sei chronisch rezidivierend. Unter optimalen rehabilitativen Massnahmen könne jedoch von einer mittelfristigen anhaltenden Verbesserung der Schmerzproblematik ausgegangen werden. In der aktuellen Anstellung zu 25 % als Mitarbeiterin in einem Kinderhort bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In diesem idealen Stellenprofil dürfe von einer zunehmenden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, mittelfristig sei bestenfalls mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im bestehenden Arbeitsprofil beziehungsweise in einer angepassten leichten Tä tigkeit zu rechnen. 4 .4

Im bidisziplinären Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 7/69 f.) stellten Prof. A.___ und Dr. med. G.___, FA Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/4) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusion im Segment L4/L5 ohne Radikulopathie

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 7/69/35, Urk. 7/70/55) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - elektromyographisch gesichertes Karpaltunnelsyndrom rechts - Senk-Spreizfuss beidseits - Hallux

valgus beidseits, rechts grösser links - beidseitiger paravertebraler Hartspann am cervikothorakalen Übergang ohne Myogelosenbildung

Prof .

A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin angebe, noch psychi sche Probleme mit dem Suizid ihres Ehemannes im Jahre 1995 zu haben. Be vor man ihn in der Wohnung seiner Eltern gefunden habe, habe man ihn

13 Tage lang gesucht. Sie habe daher bis heute Verlustängste, beispielsweise habe sie Ängste um ihren Sohn, wenn dieser mit Freunden unterwegs sei. Es entstehe in ihr dann ein innerpsychischer Druck, der ihre Schmerzen ver stärke. In diesen Phasen würden sich ihre Beschwerden im Rücken deutlich verstärken. Auch beim Erzählen über den Freitod ihres Mannes in der Ex ploration verspüre sie eine deutliche Schmerzintensivierung. Die Mobbingsi tuation in der Kinderkrippe sei für sie unerträglich gewesen, aktuell habe sie die Situation jedoch überwunden (Urk. 7/69 S. 23). Die Schmerzintensität betrage auf einer zehnstufigen Skala durchschnittlich vier bis fünf und vari iere in Abhängigkeit von körperlichen Belastungen. Nachdem über das Mob bing und den Freitod ihres Ehemannes gesprochen worden sei, habe sie die Schmerzintensität mit 10 angegeben. Die Beschwerdeführerin habe eine Ab hängigkeit zwischen Schmerzintensität/Ausweitung der Schmerzen und psy chosozialen oder emotionalen Faktoren bejaht (S. 24 f.). Weiter legte der Gutachter dar, d ie Beschwerdeführerin sei noch nie psychiatrisch behandelt worden (S. 26). Die subjektiv von ihr erlebten Schmerzen seien erstmals wohl während ihrer Tätigkeit als Lageristin aufgetreten, hätten sich im Rahmen der Mobbingsituation am vorletzten Arbeitsplatz verstärkt und seien inzwischen chronifiziert . Zahlreiche somatische Massnahmen zur Linderung der Schmer zen seien ohne nachhaltigen Erfolg geblieben. Es liege eine inzwischen chro nifizierte Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung vor. Es bestehe ein somatisches Krankheitskonzept, welches iatrogen durch den behandelnden Hausarzt zudem manifestiert werde. Nebst der Symptomausweitung sprächen folgende Aspekte für das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren: Es bestehe eine hohe und kaum mo difizierbare Schmerzintensität. Die Reagibilität des Schmerzes auf somatische Massnahmen sei bisher unzureichend gewesen. Die Ansprechbarkeit des Schmerzes auf die analgetische Medikation sei sehr gering. Das Schmerzsyn drom reagiere kaum auf physiotherapeutische Massnahmen. Zudem erfolge eine deutliche Verstärkung der subjektiven Schmerzwahrnehmung auf emo tionalen und psychosozialen Faktoren (S. 3 3). Prof. A.___ äusserte sich zudem zu den Foersterkriterien (S. 34). Aus rein psychiatrischer Sicht erach tete er die Arbeitsfähigkeit nicht um mehr als 20 % beeinträchtigt (S. 35) be ziehungsweise verneinte das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinflus senden psychischen Erkrankung (S. 36).

Dr. G.___ hielt fest, dass im Rahmen der Untersuchung eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde hinsichtlich der oberen und unteren Extremität bestanden habe, in Bezug auf das Achsenorgan hingegen eine Diskrepanz hinsichtlich der geschilderten Beschwerden und den teils inkon sistenten Untersuchungsbefunden. Im Rahmen der Untersuchung habe sich kein Anhalt auf eine Radikulopathie im Sinne einer höhergradigen senso risch-sensiblen beziehungsweise muskulären Ausfallsymptomatik gezeigt. Die vorliegende nativradiologische sowie kernspintomographische Bildgebung zeige bei diskreter leichter linkskonvexer Lumbalskoliose generalisierte dege nerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Höhenminderung des Zwischenwirbelfaches in den Segmenten L2/L3, L3/L4 und L4/L5 mit diskre ter Einengung des Neuroforamens L3/L4 links bei begleitendem und be kanntem Wirbelkörperhämangiom des zweiten Lendenwirbelkörpers (Urk. 7/70/52 f.). Aus rein orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht er gebe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung sowie retrospektiv im Verlauf keine Einschränkung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (Urk. 7/70/55).

In der bidisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, dass für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende, leichte bis mittel schwere Tätigkeit sowie das Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. Oberkörper vorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren sei . Mittel- und langfristig sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr als 20 % eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin im Kinderhort erachteten die Gutachter aus psychiat rischer wie auch aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sowohl quanti tativ als auch qualitativ vollschichtig für zumutbar (Urk. 7/70/4). 4 .5

Oberärztin Dr. med. H.___ von der Klinik für Rheumatologie des F.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 6. März 2015 (Urk. 7/85) fest, dass ein lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylo genes Syndrom beidseits bestehe bei gemäss MRI vom 7. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/37) Tangierung der Wurzel L3 links und foraminaler Einengung L2/3 beidseits und bei muskulärer Dysbalance . Aktuell bestünden weder anamnes tisch noch klinisch sichere Hinweise für ein radikuläres Schmerzsyndrom oder für radikuläre Ausfälle. Zusätzlich bestehe ein cervicovertebrales Syn drom bei Einengung des rechten Neuroforamens C5/6 mit Dysfunktion in Rotation nach rechts. Neu bestehe ausserdem eine Epikondylopathie

humer oradialis rechts. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 6. Oktober 2014 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 40 %. 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. A.___ und Dr. G.___ vom 22. Dezember 2014 (E. 4.4

hievor) beruht auf den erforderlichen orthopädi schen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass sich beim Untersuch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden gezeigt

hat . Weiter wiesen sie darauf hin, dass der Schmerz in der Intensität nicht nur in Abhängigkeit von kör perlichen Belastungen variier t, sondern dass auch der Gedanke an belastende Ereignisse (Freitod Ehemann, Mobbing am vorherigen Arbeitsplatz) zu einer Schmerzintensivierung führ te . So bejahte auch die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit zwischen der Schmerzintensität beziehungsweise der Auswei tung der Schmerzen und psychosozialen oder emotionalen Faktoren. Schliesslich führten sie aus, dass sich i m Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine Radikulopathie gezeigt haben . A uch die Beschwerdeführe rin verneinte eine solche in der Anamnese. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Erzieherin in ei nem Kinderhort sowie in jeder weiteren behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltun gen (z.B. Oberkörpervorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsab läufe zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3

hievor). 5.2

Die Beschwerdeführerin wurde nach der Begutachtung an der Klinik für Rheu matologie des F.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 2 6. März 2015 (E. 4.5 hievor) bestätig t e Dr. H.___, dass aktuell keine Hinweise für ein radikuläres Schmerzsyndrom oder für radikuläre Ausfälle bestehen. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer deführerin war Dr. H.___ nicht der Ansicht, dass sie in ihrer Arbeitsfä higkeit zu 40 % eingeschränkt sei. Vielmehr gab sie lediglich an, dass die Beschwerdeführerin derzeit ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 40 % habe. Dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % nicht möglich sei, beruhte hingegen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und wurde von Dr. H.___

aus medizinischer Sicht nicht weiter begründet. Der Be richt vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. 5.3

Die Beschwerdeführerin wandte ein, das Gutachten verschweige die anamnes tische radikuläre Komponente ihrer Beschwerden (Urk. 1 S. 4) .

Vorab ist festzuhalten, dass für das vorliegende Verfahren in Anbetracht der Anmeldung im August 2013 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 relevant ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine radikuläre Komponente mag zwar vorüberge hend bestanden haben (vgl. Urk. 7/37; MRI LWS vom 7. Februar 2013). Nach einer periradikulären Infiltration am 1 2. Februar 2013 (Urk.

7/38) vermoch ten Prof. B.___ und Dr. C.___ im April 2013 (E. 4.1 hievor) k eine radikuläre Ursache des Beschwerdebildes mehr auszumachen . Im Zeit punkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (August 2013) war die Beschwer deführerin denn auch in unbelasteten Situationen vorübergehend beschwer defrei (E. 4.2 hievor) und sie konnte am 2 6. August 2013 zunächst in einem 25 %-Pensum wieder mit ihrer Arbeitstätigkeit beginnen (Urk. 7/20/2) . In der Folge bestätigten auch

die Fachärzte von der Klinik für Rheumatologie des F.___

im April 2014 (E. 4.3 hievor) sowie im März 2015 (E. 4.5 hievor), dass keine Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom bezie hungsweise auf ein radikuläres Schmerzsyndrom oder radikuläre Ausfälle bestehen. Auch Dr. Z.___

bestätigte, dass im Zeitpunkt der jeweiligen spezialärztlichen Untersuchungen keine radikulären Symptome nachgewiesen werden konnten (Urk. 7/75/4 unten). Dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter ausführten, es hätten sich im Rahmen der Untersu chung im Dezember 2014 keine Hinweise auf eine Radikulopathie gezeigt, ist in Anbetracht dieser Umstände nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführe rin eine solche in der Anamnese ebenfalls verneinte.

Dass die Gutachter auf die aktuell nicht mehr bestehende radikuläre Komponente nicht weiter ein gingen, ändert an der Beweiskraft des Gutachtens damit nichts. 5.4

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2015 eine Richtigstellungen des Gutachtens (Urk. 7/76), dies mehrheitlich zu Ausfüh rungen in Zusammenhang mit ihrer Biografie. Die Richtigstellungen sind je doch nicht entscheidend für die medizinische Beurteilung

– was die Be schwerdeführerin in besagtem Schreiben auch nicht substantiiert in Abrede stellte und beschwerdeweise nicht mehr rügte - und vermögen a n der Nach vollziehbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern . 5.5

Die Beschwerdeführerin kritisierte, die Beschwerdegegnerin bevorzuge einsei tig das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten. Es sei nicht zulässig, die An gaben von Dr. Z.___ unter Hinweis auf seine hausärztliche Stellung ausser Acht zu lassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die die Glaubwürdigkeit seiner Atteste erschüttern könnten (Urk. 1 S. 6) .

Wie bereits dargelegt, bestätigte Dr. Z.___, dass ab April 2013 im Zeit punkt der jeweiligen spezialärztlichen Untersuchungen keine radikulären Symptome nachgewiesen werden konnten. Eine radikuläre Komponente sei 2011 sowie vor dem 1 2. Februar 2013 nachweisbar gewesen. Weshalb die Beschwerdeführerin dennoch im August 2013 nur zu 25 % und seit Oktober 2014 lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll, wird von ihm nicht nac hvoll ziehbar begründet. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus serte er sich zudem nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, dass die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin für einen Bürojob nicht optimal seien (Urk. 7/ 19/4). Auf seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin kann bereits aus diesen Grü nd en nicht abgestellt werden. Die Ausführungen von Dr. Z.___

ändern damit an der Beweis kraft des Gutachtens ebenfalls nichts.

Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als sie vorbringt, die Berichte von Dr. Z.___ dürften nicht einfach ausser Acht gelassen werden (Urk. 1 S. 6), sind doch die gesamten medizinischen Unterlagen in die Würdigung miteinzubeziehen. Sie übersieht jedoch, dass in Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter - schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]), wovon hier keine Rede sein kann. 5.6

Den Parteien ist zuzustimmen, dass gewisse Äusserungen von Prof. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2015 (Urk. 7/93) nicht durchwegs zielführend und teilweise wenig sachgerecht sind. D ie in emotionalem Stil gehaltene und von grossem Engagement zeugende Eingabe von Dr. Z.___ (Urk. 7/75) l ässt

ihrerseits eine gewisse Objektivität

vermissen. Dem Vorhalt von Dr. Z.___, Prof. A.___ habe im Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 seine medizinische Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, ist für die hier strittige Frage nicht ausschlaggebend . Die unprofessionellen Äusserungen des Gutachters unter anderem in Bezug auf den Gesundheits zustand von Dr. Z.___ wurden jedoch erst im Rahmen der Stellung nahme vom 1 0. Juli 2015 getätigt und vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. 6.

Die Beschwerdeführerin monierte, die Stellungnahme des RAD vom 2 4. Mai 2014 sei ihr trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt worden (Urk. 1 S. 3 f.) . Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sich die ent sprechende Stellungnahme auf dem Feststellungsblatt (Urk. 7/29/3 f.) befinde

und der Beschwerdeführerin zusammen mit den übrigen Akten zugestellt worden sei (Urk. 6; vgl. auch Urk. 3/12). Dies wurde von der Beschwerde führerin dann auch anerkannt (Urk. 10 S. 2). Nachdem sich die Beschwerde gegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr auf die Stel lungnahme des RAD, sondern auf das von ihr bei Prof. A.___ und Dr. G.___ eingeholte Gutachten abstützte (Urk. 2 S. 2 f.), ist auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Stellungnahme des RAD-Arztes nicht weiter einzugehen . Von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich an den üblichen, verständlichen Sprachgebrauch zu halten (Urk. 10 S. 4), erweist sich als haltlos. Einerseits ist weder ersichtlich, noch von der Beschwerde führerin dargetan, worin sie eine Verletzung dieses Grundsatzes erblickt. An dererseits zeugen ihre Rechtsschriften davon, dass sie den Entscheid verstan den hat und in der Lage war, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufech ten. 7.

Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihren aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Gesund heitszustand zu beurteilen und keinerlei retrospektive n Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit zu machen. Dazu ist festzuhalten, dass - wie be reits dargelegt - gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG lediglich Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich minde s tens zu 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Um den Rentenanspruch zu prüfen, sind damit für die Zeit von sechs Monaten vor der Anmeldung zwingend retrospektive Aussagen zu r

Arbeitsfähigkeit zu machen. Für die Leistungsausrichtung der Invaliden- und der Krankentaggeldversicherung müssen zudem nicht dieselben Anspruchsv oraussetzungen erfüllt sein. Ebenso wenig besteht eine Bindungswirkung zwischen Entscheiden der Krankentaggeld

- und der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_953/2010 vom 2 9. April 2011 E. 7.3) . Lediglich aufgrund der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in vorliegendem Verfah ren sind damit keine rückwirkenden rechtlichen und finanziellen Schritte seitens der T aggeldversicherung zu erwarten. Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen. 8.

Zusammenfassend ist auf das Gutachten von Prof. A.___ und Dr. G.___ vom 2 2. Dezember 2014 abzustellen, gemäss welchem die Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Erzieherin in einem Kinderhort sowie in jeder weiteren behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. Oberkörper vorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe zu 100 % arbeitsfä hig ist.

Damit liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als Haushaltleite rin

(Urk. 7/5) zuletzt als Gruppenassistentin in der Kinderkrippe Y.___ und anschliessend als Betreuerin am Mittagstisch tätig. Am 4. August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken

- und Nacken be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31, Urk. 7/35 und Urk. 7/49) bidisziplinär (psychiatrisch / orthopädisch) begutachten (Expertise vom 22. Dezember 2014;

Urk. 7/69

f.). Nach Stellungnahme durch die Versicherte (Urk. 7/96) wies sie mit Verfügung vom 10. September 2015 (Urk. 2) das Leistungs begehren ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dem Gesuch vom 8. August 2013 sei zu entsprechen, ihre derzei tige Arbeitsunfähigkeit sei zu bestätigen und es seien berufliche Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die vorliegenden medizinischen Gutachten seien gleichwertig zu beurteilen und die Vorinstanz sei anzuwei sen, den aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Gesundheitszu stand der Versicherten zu beurteilen und keinerlei retrospektive Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit zu machen (S. 2). Am 1 6. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2015 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführe rin an ihren Anträgen fest und reichte eine Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 6. Oktober 2015 zuhanden ihres Hausarztes ein (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. September 2015 (Urk. 2) zur Hauptsache damit, dass gemäss dem einge holten Gutachten sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit retrospektiv nie eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als 20 % bestanden habe. Im Verfahren ergänzte sie, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 4. Mai 2014 befinde sich auf dem Feststellungsblatt (Urk. 7/29 S. 4 f.) und sei der Beschwerdeführerin ent gegen ihrem anderslautenden Vorwurf zusammen mit den übrigen Akten am 3. Juli 2014 zugestellt worden (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich im Vorbescheid und in der ange fochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme des RAD vom 2 4. Mai 20 14 gestützt, ihr diese jedoch trotz entsprechende r Aufforderung nicht zukommen lassen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stelle auf das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten ab. Die Berichte ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, würden von ihr hingegen nicht gewürdigt . Die Be schwerdegegnerin

weise lediglich auf die auftragsrechtliche Vertrauensstel lung des Hausarztes hin. Dem sei entgegenzuhalten, dass die von der Be schwerdegegnerin beauftragten und deshalb von dieser wirtschaftlich abhän gigen Gutachter ebenso (un)parteiisch wir ihr Hausarzt seien (S. 4-6). Das eingeholte Gutachten sei auch inhaltlich nicht korrekt. Die despektierlichen und verhöhnenden Äusserungen des Gutachters Prof. Dr. med. habil. A.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Juli 2015

gegenüber ihrem Hausarzt würden im Übrigen weder zur Glaubwürdigkeit noch zur Professionalität des Gutachtens beitra gen (S. 7) . Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen geprüft (S. 8). Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin habe eingestanden, dass die Äusserungen von Prof. A.___ deplatziert seien und dass sie ein solches Verhalten nicht unterstüt zen könne. Dieses Eingeständnis bestärke sie, die Beschwerdeführerin, darin, dass das Gutachten mangelhaft und unglaubwürdig sei (S. 3). Gemäss der angefochtenen Verfügung habe retrospektiv nie eine höhere Arbeitsunfähig keit als 20 % bestanden. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdegegnerin sei an zuweisen, nur den aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Ge sundheitszustand zu beurteilen, müsse sie doch aufgrund von retrospektiven Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit rechtliche und finanzielle Auswirkungen befürchten (S. 3 f.).

E. 3 Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) nicht entschie den hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenom men, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

E. 4 .5

Oberärztin Dr. med. H.___ von der Klinik für Rheumatologie des F.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 6. März 2015 (Urk. 7/85) fest, dass ein lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylo genes Syndrom beidseits bestehe bei gemäss MRI vom 7. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/37) Tangierung der Wurzel L3 links und foraminaler Einengung L2/3 beidseits und bei muskulärer Dysbalance . Aktuell bestünden weder anamnes tisch noch klinisch sichere Hinweise für ein radikuläres Schmerzsyndrom oder für radikuläre Ausfälle. Zusätzlich bestehe ein cervicovertebrales Syn drom bei Einengung des rechten Neuroforamens C5/6 mit Dysfunktion in Rotation nach rechts. Neu bestehe ausserdem eine Epikondylopathie

humer oradialis rechts. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 6. Oktober 2014 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 40 %.

E. 5.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. A.___ und Dr. G.___ vom 22. Dezember 2014 (E. 4.4

hievor) beruht auf den erforderlichen orthopädi schen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass sich beim Untersuch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden gezeigt

hat . Weiter wiesen sie darauf hin, dass der Schmerz in der Intensität nicht nur in Abhängigkeit von kör perlichen Belastungen variier t, sondern dass auch der Gedanke an belastende Ereignisse (Freitod Ehemann, Mobbing am vorherigen Arbeitsplatz) zu einer Schmerzintensivierung führ te . So bejahte auch die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit zwischen der Schmerzintensität beziehungsweise der Auswei tung der Schmerzen und psychosozialen oder emotionalen Faktoren. Schliesslich führten sie aus, dass sich i m Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine Radikulopathie gezeigt haben . A uch die Beschwerdeführe rin verneinte eine solche in der Anamnese. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Erzieherin in ei nem Kinderhort sowie in jeder weiteren behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltun gen (z.B. Oberkörpervorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsab läufe zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3

hievor).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde nach der Begutachtung an der Klinik für Rheu matologie des F.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 2 6. März 2015 (E. 4.5 hievor) bestätig t e Dr. H.___, dass aktuell keine Hinweise für ein radikuläres Schmerzsyndrom oder für radikuläre Ausfälle bestehen. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer deführerin war Dr. H.___ nicht der Ansicht, dass sie in ihrer Arbeitsfä higkeit zu 40 % eingeschränkt sei. Vielmehr gab sie lediglich an, dass die Beschwerdeführerin derzeit ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 40 % habe. Dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % nicht möglich sei, beruhte hingegen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und wurde von Dr. H.___

aus medizinischer Sicht nicht weiter begründet. Der Be richt vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wandte ein, das Gutachten verschweige die anamnes tische radikuläre Komponente ihrer Beschwerden (Urk. 1 S. 4) .

Vorab ist festzuhalten, dass für das vorliegende Verfahren in Anbetracht der Anmeldung im August 2013 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 relevant ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine radikuläre Komponente mag zwar vorüberge hend bestanden haben (vgl. Urk. 7/37; MRI LWS vom 7. Februar 2013). Nach einer periradikulären Infiltration am 1 2. Februar 2013 (Urk.

7/38) vermoch ten Prof. B.___ und Dr. C.___ im April 2013 (E. 4.1 hievor) k eine radikuläre Ursache des Beschwerdebildes mehr auszumachen . Im Zeit punkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (August 2013) war die Beschwer deführerin denn auch in unbelasteten Situationen vorübergehend beschwer defrei (E. 4.2 hievor) und sie konnte am 2 6. August 2013 zunächst in einem 25 %-Pensum wieder mit ihrer Arbeitstätigkeit beginnen (Urk. 7/20/2) . In der Folge bestätigten auch

die Fachärzte von der Klinik für Rheumatologie des F.___

im April 2014 (E. 4.3 hievor) sowie im März 2015 (E. 4.5 hievor), dass keine Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom bezie hungsweise auf ein radikuläres Schmerzsyndrom oder radikuläre Ausfälle bestehen. Auch Dr. Z.___

bestätigte, dass im Zeitpunkt der jeweiligen spezialärztlichen Untersuchungen keine radikulären Symptome nachgewiesen werden konnten (Urk. 7/75/4 unten). Dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter ausführten, es hätten sich im Rahmen der Untersu chung im Dezember 2014 keine Hinweise auf eine Radikulopathie gezeigt, ist in Anbetracht dieser Umstände nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführe rin eine solche in der Anamnese ebenfalls verneinte.

Dass die Gutachter auf die aktuell nicht mehr bestehende radikuläre Komponente nicht weiter ein gingen, ändert an der Beweiskraft des Gutachtens damit nichts.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2015 eine Richtigstellungen des Gutachtens (Urk. 7/76), dies mehrheitlich zu Ausfüh rungen in Zusammenhang mit ihrer Biografie. Die Richtigstellungen sind je doch nicht entscheidend für die medizinische Beurteilung

– was die Be schwerdeführerin in besagtem Schreiben auch nicht substantiiert in Abrede stellte und beschwerdeweise nicht mehr rügte - und vermögen a n der Nach vollziehbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern .

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin kritisierte, die Beschwerdegegnerin bevorzuge einsei tig das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten. Es sei nicht zulässig, die An gaben von Dr. Z.___ unter Hinweis auf seine hausärztliche Stellung ausser Acht zu lassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die die Glaubwürdigkeit seiner Atteste erschüttern könnten (Urk. 1 S. 6) .

Wie bereits dargelegt, bestätigte Dr. Z.___, dass ab April 2013 im Zeit punkt der jeweiligen spezialärztlichen Untersuchungen keine radikulären Symptome nachgewiesen werden konnten. Eine radikuläre Komponente sei 2011 sowie vor dem 1 2. Februar 2013 nachweisbar gewesen. Weshalb die Beschwerdeführerin dennoch im August 2013 nur zu 25 % und seit Oktober 2014 lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll, wird von ihm nicht nac hvoll ziehbar begründet. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus serte er sich zudem nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, dass die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin für einen Bürojob nicht optimal seien (Urk. 7/ 19/4). Auf seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin kann bereits aus diesen Grü nd en nicht abgestellt werden. Die Ausführungen von Dr. Z.___

ändern damit an der Beweis kraft des Gutachtens ebenfalls nichts.

Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als sie vorbringt, die Berichte von Dr. Z.___ dürften nicht einfach ausser Acht gelassen werden (Urk. 1 S. 6), sind doch die gesamten medizinischen Unterlagen in die Würdigung miteinzubeziehen. Sie übersieht jedoch, dass in Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter - schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]), wovon hier keine Rede sein kann.

E. 5.6 Den Parteien ist zuzustimmen, dass gewisse Äusserungen von Prof. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2015 (Urk. 7/93) nicht durchwegs zielführend und teilweise wenig sachgerecht sind. D ie in emotionalem Stil gehaltene und von grossem Engagement zeugende Eingabe von Dr. Z.___ (Urk. 7/75) l ässt

ihrerseits eine gewisse Objektivität

vermissen. Dem Vorhalt von Dr. Z.___, Prof. A.___ habe im Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 seine medizinische Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, ist für die hier strittige Frage nicht ausschlaggebend . Die unprofessionellen Äusserungen des Gutachters unter anderem in Bezug auf den Gesundheits zustand von Dr. Z.___ wurden jedoch erst im Rahmen der Stellung nahme vom 1 0. Juli 2015 getätigt und vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern.

E. 6 Die Beschwerdeführerin monierte, die Stellungnahme des RAD vom 2 4. Mai 2014 sei ihr trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt worden (Urk. 1 S. 3 f.) . Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sich die ent sprechende Stellungnahme auf dem Feststellungsblatt (Urk. 7/29/3 f.) befinde

und der Beschwerdeführerin zusammen mit den übrigen Akten zugestellt worden sei (Urk. 6; vgl. auch Urk. 3/12). Dies wurde von der Beschwerde führerin dann auch anerkannt (Urk.

E. 10 S. 4), erweist sich als haltlos. Einerseits ist weder ersichtlich, noch von der Beschwerde führerin dargetan, worin sie eine Verletzung dieses Grundsatzes erblickt. An dererseits zeugen ihre Rechtsschriften davon, dass sie den Entscheid verstan den hat und in der Lage war, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufech ten. 7.

Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihren aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Gesund heitszustand zu beurteilen und keinerlei retrospektive n Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit zu machen. Dazu ist festzuhalten, dass - wie be reits dargelegt - gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG lediglich Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich minde s tens zu 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Um den Rentenanspruch zu prüfen, sind damit für die Zeit von sechs Monaten vor der Anmeldung zwingend retrospektive Aussagen zu r

Arbeitsfähigkeit zu machen. Für die Leistungsausrichtung der Invaliden- und der Krankentaggeldversicherung müssen zudem nicht dieselben Anspruchsv oraussetzungen erfüllt sein. Ebenso wenig besteht eine Bindungswirkung zwischen Entscheiden der Krankentaggeld

- und der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_953/2010 vom 2 9. April 2011 E. 7.3) . Lediglich aufgrund der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in vorliegendem Verfah ren sind damit keine rückwirkenden rechtlichen und finanziellen Schritte seitens der T aggeldversicherung zu erwarten. Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen. 8.

Zusammenfassend ist auf das Gutachten von Prof. A.___ und Dr. G.___ vom 2 2. Dezember 2014 abzustellen, gemäss welchem die Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Erzieherin in einem Kinderhort sowie in jeder weiteren behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. Oberkörper vorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe zu 100 % arbeitsfä hig ist.

Damit liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01052 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ war nach einer Ausbildung als Haushaltleite rin

(Urk. 7/5) zuletzt als Gruppenassistentin in der Kinderkrippe Y.___ und anschliessend als Betreuerin am Mittagstisch tätig. Am 4. August 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken

- und Nacken be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31, Urk. 7/35 und Urk. 7/49) bidisziplinär (psychiatrisch / orthopädisch) begutachten (Expertise vom 22. Dezember 2014;

Urk. 7/69

f.). Nach Stellungnahme durch die Versicherte (Urk. 7/96) wies sie mit Verfügung vom 10. September 2015 (Urk. 2) das Leistungs begehren ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 8. Oktober 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dem Gesuch vom 8. August 2013 sei zu entsprechen, ihre derzei tige Arbeitsunfähigkeit sei zu bestätigen und es seien berufliche Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die vorliegenden medizinischen Gutachten seien gleichwertig zu beurteilen und die Vorinstanz sei anzuwei sen, den aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Gesundheitszu stand der Versicherten zu beurteilen und keinerlei retrospektive Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit zu machen (S. 2). Am 1 6. November 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2015 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführe rin an ihren Anträgen fest und reichte eine Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 6. Oktober 2015 zuhanden ihres Hausarztes ein (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. September 2015 (Urk. 2) zur Hauptsache damit, dass gemäss dem einge holten Gutachten sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit retrospektiv nie eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als 20 % bestanden habe. Im Verfahren ergänzte sie, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 4. Mai 2014 befinde sich auf dem Feststellungsblatt (Urk. 7/29 S. 4 f.) und sei der Beschwerdeführerin ent gegen ihrem anderslautenden Vorwurf zusammen mit den übrigen Akten am 3. Juli 2014 zugestellt worden (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich im Vorbescheid und in der ange fochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme des RAD vom 2 4. Mai 20 14 gestützt, ihr diese jedoch trotz entsprechende r Aufforderung nicht zukommen lassen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin stelle auf das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten ab. Die Berichte ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, würden von ihr hingegen nicht gewürdigt . Die Be schwerdegegnerin

weise lediglich auf die auftragsrechtliche Vertrauensstel lung des Hausarztes hin. Dem sei entgegenzuhalten, dass die von der Be schwerdegegnerin beauftragten und deshalb von dieser wirtschaftlich abhän gigen Gutachter ebenso (un)parteiisch wir ihr Hausarzt seien (S. 4-6). Das eingeholte Gutachten sei auch inhaltlich nicht korrekt. Die despektierlichen und verhöhnenden Äusserungen des Gutachters Prof. Dr. med. habil. A.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Juli 2015

gegenüber ihrem Hausarzt würden im Übrigen weder zur Glaubwürdigkeit noch zur Professionalität des Gutachtens beitra gen (S. 7) . Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen geprüft (S. 8). Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin habe eingestanden, dass die Äusserungen von Prof. A.___ deplatziert seien und dass sie ein solches Verhalten nicht unterstüt zen könne. Dieses Eingeständnis bestärke sie, die Beschwerdeführerin, darin, dass das Gutachten mangelhaft und unglaubwürdig sei (S. 3). Gemäss der angefochtenen Verfügung habe retrospektiv nie eine höhere Arbeitsunfähig keit als 20 % bestanden. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdegegnerin sei an zuweisen, nur den aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Ge sundheitszustand zu beurteilen, müsse sie doch aufgrund von retrospektiven Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit rechtliche und finanzielle Auswirkungen befürchten (S. 3 f.). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 1 0. September 2015 (Urk. 2) nicht entschie den hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenom men, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 4 . 4 .1

Prof. Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, sowie Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, welche die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes untersuchten, hielten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2013 (Urk. 7/62) fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2001 chronisch rezidi vierende lumbovertebrale Schmerzen mit teilweise invalidisierender Blo ckierung bestünden. Bildgebend zeige sich eine ausgeprägte Degeneration der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Schmerzausstrahlungen in das linke Bein könnten bildgebend nur teilweise auf eine rezessale und kaum foraminäre Stenose L3/4 links zurückgeführt werden.

Seit November 2012 bestehe eine allgemeine Beschwerdeexazerbation . Aufgrund des unauffälligen neurologi schen Befunds könne e ine radikuläre Ursache des Beschwerdebildes zum jet zigen Zeitpunkt nicht bewiesen werden. Das aktuelle Beschwerdebild impo niere eher als chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit myofascialer Komponente. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine so matoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit tendenzieller Schmerzausdeh nung nach der Infiltrationsbehandlung im Sinne eines panvertebralen Schmerzsyndroms und doch deutlich vorhandenen psychosozialen Belastun gen mit Mobbingsituation am Arbeitsplatz und nur befristetem Arbeitsver trag. 4 .2

In seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19/3) zuhanden der Taggeld versicherung stellte Hausarzt Dr. Z.___ folgende Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom links bei multiplen Diskusprotrusionen und Dis kushernie L3/L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 links - Status nach erfolgloser CT-Infiltration L4/L5 - Cervikobrachialsyndrom bei degenerativen Veränderungen - Wirbelhämangiom LWK 2

Dazu führte er aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin während ih ren zweiwöchigen Ferien vorübergehend ganz verschwunden seien. Kurz nach ihrer Rückkehr sei ein Arbeitsversuch in einem 25 %-Pensum gestartet worden. Mit der Arbeit, bei welcher sie häufig stehen müsse, seien jedoch auch die Schmerzen wieder zurückgekehrt. Vom 5. Februar bis 2 5. August 2013 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen, seither betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 %. 4 .3

Gemäss Formularb ericht vom 7. April 2014 von Oberarzt PD Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Klinik für Rheumatologie des F.___ (Urk. 7/28/6-9) zeige sich klinisch ein chronisches panvertebrales und cervikobrachiales

Schmerzsyndrom sowie ein Karpaltun nelsyndrom rechts . Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom in Bezug auf die obere und untere Extremität beidseits würden fehlen. Objektivierbar sei eine Haltungsinsuffizienz thorakolumbal . Der Schmerzverlauf sei chronisch rezidivierend. Unter optimalen rehabilitativen Massnahmen könne jedoch von einer mittelfristigen anhaltenden Verbesserung der Schmerzproblematik ausgegangen werden. In der aktuellen Anstellung zu 25 % als Mitarbeiterin in einem Kinderhort bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. In diesem idealen Stellenprofil dürfe von einer zunehmenden Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, mittelfristig sei bestenfalls mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im bestehenden Arbeitsprofil beziehungsweise in einer angepassten leichten Tä tigkeit zu rechnen. 4 .4

Im bidisziplinären Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 7/69 f.) stellten Prof. A.___ und Dr. med. G.___, FA Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/4) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusion im Segment L4/L5 ohne Radikulopathie

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 7/69/35, Urk. 7/70/55) : - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - elektromyographisch gesichertes Karpaltunnelsyndrom rechts - Senk-Spreizfuss beidseits - Hallux

valgus beidseits, rechts grösser links - beidseitiger paravertebraler Hartspann am cervikothorakalen Übergang ohne Myogelosenbildung

Prof .

A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin angebe, noch psychi sche Probleme mit dem Suizid ihres Ehemannes im Jahre 1995 zu haben. Be vor man ihn in der Wohnung seiner Eltern gefunden habe, habe man ihn

13 Tage lang gesucht. Sie habe daher bis heute Verlustängste, beispielsweise habe sie Ängste um ihren Sohn, wenn dieser mit Freunden unterwegs sei. Es entstehe in ihr dann ein innerpsychischer Druck, der ihre Schmerzen ver stärke. In diesen Phasen würden sich ihre Beschwerden im Rücken deutlich verstärken. Auch beim Erzählen über den Freitod ihres Mannes in der Ex ploration verspüre sie eine deutliche Schmerzintensivierung. Die Mobbingsi tuation in der Kinderkrippe sei für sie unerträglich gewesen, aktuell habe sie die Situation jedoch überwunden (Urk. 7/69 S. 23). Die Schmerzintensität betrage auf einer zehnstufigen Skala durchschnittlich vier bis fünf und vari iere in Abhängigkeit von körperlichen Belastungen. Nachdem über das Mob bing und den Freitod ihres Ehemannes gesprochen worden sei, habe sie die Schmerzintensität mit 10 angegeben. Die Beschwerdeführerin habe eine Ab hängigkeit zwischen Schmerzintensität/Ausweitung der Schmerzen und psy chosozialen oder emotionalen Faktoren bejaht (S. 24 f.). Weiter legte der Gutachter dar, d ie Beschwerdeführerin sei noch nie psychiatrisch behandelt worden (S. 26). Die subjektiv von ihr erlebten Schmerzen seien erstmals wohl während ihrer Tätigkeit als Lageristin aufgetreten, hätten sich im Rahmen der Mobbingsituation am vorletzten Arbeitsplatz verstärkt und seien inzwischen chronifiziert . Zahlreiche somatische Massnahmen zur Linderung der Schmer zen seien ohne nachhaltigen Erfolg geblieben. Es liege eine inzwischen chro nifizierte Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung vor. Es bestehe ein somatisches Krankheitskonzept, welches iatrogen durch den behandelnden Hausarzt zudem manifestiert werde. Nebst der Symptomausweitung sprächen folgende Aspekte für das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren: Es bestehe eine hohe und kaum mo difizierbare Schmerzintensität. Die Reagibilität des Schmerzes auf somatische Massnahmen sei bisher unzureichend gewesen. Die Ansprechbarkeit des Schmerzes auf die analgetische Medikation sei sehr gering. Das Schmerzsyn drom reagiere kaum auf physiotherapeutische Massnahmen. Zudem erfolge eine deutliche Verstärkung der subjektiven Schmerzwahrnehmung auf emo tionalen und psychosozialen Faktoren (S. 3 3). Prof. A.___ äusserte sich zudem zu den Foersterkriterien (S. 34). Aus rein psychiatrischer Sicht erach tete er die Arbeitsfähigkeit nicht um mehr als 20 % beeinträchtigt (S. 35) be ziehungsweise verneinte das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinflus senden psychischen Erkrankung (S. 36).

Dr. G.___ hielt fest, dass im Rahmen der Untersuchung eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde hinsichtlich der oberen und unteren Extremität bestanden habe, in Bezug auf das Achsenorgan hingegen eine Diskrepanz hinsichtlich der geschilderten Beschwerden und den teils inkon sistenten Untersuchungsbefunden. Im Rahmen der Untersuchung habe sich kein Anhalt auf eine Radikulopathie im Sinne einer höhergradigen senso risch-sensiblen beziehungsweise muskulären Ausfallsymptomatik gezeigt. Die vorliegende nativradiologische sowie kernspintomographische Bildgebung zeige bei diskreter leichter linkskonvexer Lumbalskoliose generalisierte dege nerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Höhenminderung des Zwischenwirbelfaches in den Segmenten L2/L3, L3/L4 und L4/L5 mit diskre ter Einengung des Neuroforamens L3/L4 links bei begleitendem und be kanntem Wirbelkörperhämangiom des zweiten Lendenwirbelkörpers (Urk. 7/70/52 f.). Aus rein orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht er gebe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung sowie retrospektiv im Verlauf keine Einschränkung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (Urk. 7/70/55).

In der bidisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, dass für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende, leichte bis mittel schwere Tätigkeit sowie das Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. Oberkörper vorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren sei . Mittel- und langfristig sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr als 20 % eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin im Kinderhort erachteten die Gutachter aus psychiat rischer wie auch aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sowohl quanti tativ als auch qualitativ vollschichtig für zumutbar (Urk. 7/70/4). 4 .5

Oberärztin Dr. med. H.___ von der Klinik für Rheumatologie des F.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 6. März 2015 (Urk. 7/85) fest, dass ein lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylo genes Syndrom beidseits bestehe bei gemäss MRI vom 7. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/37) Tangierung der Wurzel L3 links und foraminaler Einengung L2/3 beidseits und bei muskulärer Dysbalance . Aktuell bestünden weder anamnes tisch noch klinisch sichere Hinweise für ein radikuläres Schmerzsyndrom oder für radikuläre Ausfälle. Zusätzlich bestehe ein cervicovertebrales Syn drom bei Einengung des rechten Neuroforamens C5/6 mit Dysfunktion in Rotation nach rechts. Neu bestehe ausserdem eine Epikondylopathie

humer oradialis rechts. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 6. Oktober 2014 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 40 %. 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. A.___ und Dr. G.___ vom 22. Dezember 2014 (E. 4.4

hievor) beruht auf den erforderlichen orthopädi schen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerde führerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass sich beim Untersuch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden gezeigt

hat . Weiter wiesen sie darauf hin, dass der Schmerz in der Intensität nicht nur in Abhängigkeit von kör perlichen Belastungen variier t, sondern dass auch der Gedanke an belastende Ereignisse (Freitod Ehemann, Mobbing am vorherigen Arbeitsplatz) zu einer Schmerzintensivierung führ te . So bejahte auch die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit zwischen der Schmerzintensität beziehungsweise der Auswei tung der Schmerzen und psychosozialen oder emotionalen Faktoren. Schliesslich führten sie aus, dass sich i m Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine Radikulopathie gezeigt haben . A uch die Beschwerdeführe rin verneinte eine solche in der Anamnese. Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Erzieherin in ei nem Kinderhort sowie in jeder weiteren behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltun gen (z.B. Oberkörpervorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsab läufe zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3

hievor). 5.2

Die Beschwerdeführerin wurde nach der Begutachtung an der Klinik für Rheu matologie des F.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 2 6. März 2015 (E. 4.5 hievor) bestätig t e Dr. H.___, dass aktuell keine Hinweise für ein radikuläres Schmerzsyndrom oder für radikuläre Ausfälle bestehen. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer deführerin war Dr. H.___ nicht der Ansicht, dass sie in ihrer Arbeitsfä higkeit zu 40 % eingeschränkt sei. Vielmehr gab sie lediglich an, dass die Beschwerdeführerin derzeit ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 40 % habe. Dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % nicht möglich sei, beruhte hingegen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und wurde von Dr. H.___

aus medizinischer Sicht nicht weiter begründet. Der Be richt vermag damit an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. 5.3

Die Beschwerdeführerin wandte ein, das Gutachten verschweige die anamnes tische radikuläre Komponente ihrer Beschwerden (Urk. 1 S. 4) .

Vorab ist festzuhalten, dass für das vorliegende Verfahren in Anbetracht der Anmeldung im August 2013 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 relevant ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und c in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine radikuläre Komponente mag zwar vorüberge hend bestanden haben (vgl. Urk. 7/37; MRI LWS vom 7. Februar 2013). Nach einer periradikulären Infiltration am 1 2. Februar 2013 (Urk.

7/38) vermoch ten Prof. B.___ und Dr. C.___ im April 2013 (E. 4.1 hievor) k eine radikuläre Ursache des Beschwerdebildes mehr auszumachen . Im Zeit punkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (August 2013) war die Beschwer deführerin denn auch in unbelasteten Situationen vorübergehend beschwer defrei (E. 4.2 hievor) und sie konnte am 2 6. August 2013 zunächst in einem 25 %-Pensum wieder mit ihrer Arbeitstätigkeit beginnen (Urk. 7/20/2) . In der Folge bestätigten auch

die Fachärzte von der Klinik für Rheumatologie des F.___

im April 2014 (E. 4.3 hievor) sowie im März 2015 (E. 4.5 hievor), dass keine Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom bezie hungsweise auf ein radikuläres Schmerzsyndrom oder radikuläre Ausfälle bestehen. Auch Dr. Z.___

bestätigte, dass im Zeitpunkt der jeweiligen spezialärztlichen Untersuchungen keine radikulären Symptome nachgewiesen werden konnten (Urk. 7/75/4 unten). Dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter ausführten, es hätten sich im Rahmen der Untersu chung im Dezember 2014 keine Hinweise auf eine Radikulopathie gezeigt, ist in Anbetracht dieser Umstände nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführe rin eine solche in der Anamnese ebenfalls verneinte.

Dass die Gutachter auf die aktuell nicht mehr bestehende radikuläre Komponente nicht weiter ein gingen, ändert an der Beweiskraft des Gutachtens damit nichts. 5.4

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2015 eine Richtigstellungen des Gutachtens (Urk. 7/76), dies mehrheitlich zu Ausfüh rungen in Zusammenhang mit ihrer Biografie. Die Richtigstellungen sind je doch nicht entscheidend für die medizinische Beurteilung

– was die Be schwerdeführerin in besagtem Schreiben auch nicht substantiiert in Abrede stellte und beschwerdeweise nicht mehr rügte - und vermögen a n der Nach vollziehbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern . 5.5

Die Beschwerdeführerin kritisierte, die Beschwerdegegnerin bevorzuge einsei tig das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten. Es sei nicht zulässig, die An gaben von Dr. Z.___ unter Hinweis auf seine hausärztliche Stellung ausser Acht zu lassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die die Glaubwürdigkeit seiner Atteste erschüttern könnten (Urk. 1 S. 6) .

Wie bereits dargelegt, bestätigte Dr. Z.___, dass ab April 2013 im Zeit punkt der jeweiligen spezialärztlichen Untersuchungen keine radikulären Symptome nachgewiesen werden konnten. Eine radikuläre Komponente sei 2011 sowie vor dem 1 2. Februar 2013 nachweisbar gewesen. Weshalb die Beschwerdeführerin dennoch im August 2013 nur zu 25 % und seit Oktober 2014 lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll, wird von ihm nicht nac hvoll ziehbar begründet. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus serte er sich zudem nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, dass die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin für einen Bürojob nicht optimal seien (Urk. 7/ 19/4). Auf seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin kann bereits aus diesen Grü nd en nicht abgestellt werden. Die Ausführungen von Dr. Z.___

ändern damit an der Beweis kraft des Gutachtens ebenfalls nichts.

Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als sie vorbringt, die Berichte von Dr. Z.___ dürften nicht einfach ausser Acht gelassen werden (Urk. 1 S. 6), sind doch die gesamten medizinischen Unterlagen in die Würdigung miteinzubeziehen. Sie übersieht jedoch, dass in Bezug auf Be richte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter - schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]), wovon hier keine Rede sein kann. 5.6

Den Parteien ist zuzustimmen, dass gewisse Äusserungen von Prof. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. Juli 2015 (Urk. 7/93) nicht durchwegs zielführend und teilweise wenig sachgerecht sind. D ie in emotionalem Stil gehaltene und von grossem Engagement zeugende Eingabe von Dr. Z.___ (Urk. 7/75) l ässt

ihrerseits eine gewisse Objektivität

vermissen. Dem Vorhalt von Dr. Z.___, Prof. A.___ habe im Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 seine medizinische Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, ist für die hier strittige Frage nicht ausschlaggebend . Die unprofessionellen Äusserungen des Gutachters unter anderem in Bezug auf den Gesundheits zustand von Dr. Z.___ wurden jedoch erst im Rahmen der Stellung nahme vom 1 0. Juli 2015 getätigt und vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. 6.

Die Beschwerdeführerin monierte, die Stellungnahme des RAD vom 2 4. Mai 2014 sei ihr trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt worden (Urk. 1 S. 3 f.) . Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sich die ent sprechende Stellungnahme auf dem Feststellungsblatt (Urk. 7/29/3 f.) befinde

und der Beschwerdeführerin zusammen mit den übrigen Akten zugestellt worden sei (Urk. 6; vgl. auch Urk. 3/12). Dies wurde von der Beschwerde führerin dann auch anerkannt (Urk. 10 S. 2). Nachdem sich die Beschwerde gegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr auf die Stel lungnahme des RAD, sondern auf das von ihr bei Prof. A.___ und Dr. G.___ eingeholte Gutachten abstützte (Urk. 2 S. 2 f.), ist auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Stellungnahme des RAD-Arztes nicht weiter einzugehen . Von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich an den üblichen, verständlichen Sprachgebrauch zu halten (Urk. 10 S. 4), erweist sich als haltlos. Einerseits ist weder ersichtlich, noch von der Beschwerde führerin dargetan, worin sie eine Verletzung dieses Grundsatzes erblickt. An dererseits zeugen ihre Rechtsschriften davon, dass sie den Entscheid verstan den hat und in der Lage war, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufech ten. 7.

Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihren aktuellen, für das Leistungsgesuch massgebenden Gesund heitszustand zu beurteilen und keinerlei retrospektive n Aussagen zu ihrer früheren Arbeitsunfähigkeit zu machen. Dazu ist festzuhalten, dass - wie be reits dargelegt - gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG lediglich Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich minde s tens zu 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Um den Rentenanspruch zu prüfen, sind damit für die Zeit von sechs Monaten vor der Anmeldung zwingend retrospektive Aussagen zu r

Arbeitsfähigkeit zu machen. Für die Leistungsausrichtung der Invaliden- und der Krankentaggeldversicherung müssen zudem nicht dieselben Anspruchsv oraussetzungen erfüllt sein. Ebenso wenig besteht eine Bindungswirkung zwischen Entscheiden der Krankentaggeld

- und der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_953/2010 vom 2 9. April 2011 E. 7.3) . Lediglich aufgrund der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in vorliegendem Verfah ren sind damit keine rückwirkenden rechtlichen und finanziellen Schritte seitens der T aggeldversicherung zu erwarten. Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen. 8.

Zusammenfassend ist auf das Gutachten von Prof. A.___ und Dr. G.___ vom 2 2. Dezember 2014 abzustellen, gemäss welchem die Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Erzieherin in einem Kinderhort sowie in jeder weiteren behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen (z.B. Oberkörper vorneigen), ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus und ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe zu 100 % arbeitsfä hig ist.

Damit liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher