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IV.2015.01014

Revisionsgesuch; kein Revisionsgrund vorhanden.

Zürich SozVersG · 2015-10-05 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen .

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt X.___ - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01014

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Verfügung vom

5. Oktober 2015 in Sachen Stadt X.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Gesuchstellerin gegen 1.

Y.___ 2.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegner Gesuchsgegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich

Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2015 im Pro zess Nr. IV.2013.00906 (Urk. 2) unter anderem die Stadt X.___ verpflichtet hatte, Y.___ eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 3);

nach Einsicht in die Eingabe der Stadt X.___ vom 23. September 2015 (Urk. 1), in der sie beantragte, das Urteil vom 1. Juni 2015, namentlich in Bezug auf die zugesprochene Prozessentschädigung, nochmals zu überprüfen;

unter dem Hinweis, dass das Urteil vom 1. Juni 2015 (Urk. 2), welches der Stadt X.___ am 29. Juni 2015 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 1) - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Eingabe der Stadt X.___ vom 23. September 2015, da gegen das genannte Urteil kein ordentli ches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, als Revisionsgesuch entgegen zunehmen ist;

in Erwägung, dass

gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteilig ten Revision verlangt werden, a)

wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, b)

wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen, c)

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minister ko mitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision möglich ist,

die Revision voraussetzt, dass der Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, wobei als „neu“ nur solche Tatsachen gelten, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, jedoch unverschulde terweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (Sabine Spross, in: Chris tian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

eine Revision mit anderen Worten nur dann mit neuen Tatsachen begründet werden kann, wenn es sich bei diesen Tatsachen um unechte Noven handelt, während diesbezüglich echte Noven ungeeignet sind (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

zudem erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen erheblich, mithin geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu füh ren (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

das Gericht von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids, mithin der angefochte nen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids ge ge ben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 61 zu Art. 61 ATSG),

die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs vortrug, dass eine ausführli che Suche nach möglichen Akten ergeben habe, dass der Gesuchgegner 1 weder im System noch im Archiv aktenkundig sei, weshalb unklar sei, in welchem Zusammenhang die Gesuchstellerin zur Leistung einer Prozessentschädigung habe verpflichtet werden können (Urk. 1),

dieses Vorbringen jedoch keine Revision des angefochtenen Urteils rechtfertigt, weil das von der Gesuchstellerin behauptete Faktum (angebliches Nichtkennen des Gesuchsgegners

1) von ihr bereits im Prozess Nr. IV.2013.00906, zu dem sie beigeladen wurde, hätte vorgetragen werden können, es sich mithin um kein Novum im Sinne des Gesetzes handelt,

überdies die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner 1 sei bei ihr nicht aktenkundig, klar aktenwidrig und völlig unverständlich ist, nachdem sie im Prozess Nr. IV.2013.00906, in dem es materiell um eine Verrechnungsstrei tigkeit zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern ging, nicht nur eine Stellungnahme ins Recht reichen liess (vgl. Urk. 2 Sachverhalt Ziff. 2 und E. 3.3), sondern insbesondere auch den Gesuchsgegner 1 betreffende Akten (etwa den von ihr geführten Kontoauszug) produzierte (vgl. Urk. 2 E. 4.2),

im Übrigen in E. 5 des Urteils vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) begründet wurde, wes halb die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 zur Bezahlung einer Pro zessentschädigung von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) verpflichtet wurden,

aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch, weil kein Revisionsgrund gegeben ist und die Behauptungen der Gesuchstellerin überdies krass aktenwid rig sind, ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist; verfügt die Einzelrichterin: 1.

Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt X.___ - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker