Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1977, mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2010 eine ganze (befristete) Rente der Eidgenös sischen Invalidenver sicherung zu. Insgesamt verfügt e die IV-Stelle Rentenleis tungen in der Höhe von Fr. 3 44 ' 248 . -- . Davon gelangten Fr. 30'862.15 (zuzüg lich Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von Fr. 8'491.--) zur Aus zahlung an den Versicherten. Den Betrag von gesamthaft Fr. 313'385.85 zog die IV-Stelle vom nachzuzahlenden Gesamtbetrag zugunsten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Stadt Y.___ (Finanzverwaltung) ab, weil diese Vorschussleistungen erbracht und entsprechende Verrechnungs- und Auszahlungsanträge im Sinne von Art. 85 bis der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) gestellt hatten. Die Stadt Y.___ machte Vorschuss leistungen in der Höhe von Fr. 82'864.85 geltend. 2.
M it Eingabe vom 8. Oktober 2013 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde erhe ben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben, soweit sie die Nachzahlung der Rente an die Stadt Y.___ in einem den Betrag von Fr. 73'412.75 übersteigenden Umfang anordnet, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den über schiessenden Betrag an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 2.
Die Stadt Y.___ sei unabhängig vom Ausgang des vorliegen den Verfahrens zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung (zzgl. MWSt) zu verpflichten. 3.
Eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen (zzgl. MWSt) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Versicherte an sei nen Anträgen festhalten (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 19. September 2014 (Urk. 15) wurde die Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme an gesetzt. Diese erfolgte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-5). Am 25. November beziehungsweise 2. Dezember 2014 nahmen die Parteien ihrerseits zur Eingabe der Stadt Y.___ Stellung. Diese Eingaben wurde n den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegt die Differenz zwischen dem von der Beigeladenen geforderten und von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Verrechnungsbetrag von Fr. 82'864.85 und dem vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 73'412.75, mithin Fr. 9'452.10. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Für sorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) sowie einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2
Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsor gestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vor schussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 und 3 IVV).
Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 der genannten Bestimmung freiwil lige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder auf grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung ab geleitet werden kann (lit. b).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vortragen, dass die Nachzahlung nach Art. 85 bis Abs. 3 IVV höchstens im Betrag der Vorschussleistung ausbezahlt werden dürfe. Deshalb müsse klar sein, wel chen Betrag die Beigeladene bevorschusst habe. Die Beigeladene habe zwar die Zustimmung des Beschwerdeführers auf dem Verrechnungsformular beige bracht. Diese Zustimmung sei aber ungenügend. Die Beigeladene hätte sich nämlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wenden müssen, zumal sie davon gewusst habe, dass seit Jahren ein Vertretungsverhältnis betreffend IV-Angelegenheiten bestehe. Sodann habe der Beschwerdeführer die Zustim mung zur Auszahlung an die Beigeladene am 21. Juni 2013 widerrufen. Die Beigeladene könne weder einen Rechtstitel vorlegen, der ihren Anspruch be stimme, noch habe der Beschwerdeführer der Auszahlung des geforderten Be trages zugestimmt (Urk. 1 S. 4). Die Beigeladene habe bezüglich der ihr zu stehenden Summe unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Rückforderung innert eines Jahres um fast Fr. 10‘000. gestiegen sei, obschon der Beschwerdeführer schon lange keine Sozialhilfe mehr beziehe (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer anerkenne lediglich eine Rückforderung der Beigeladenen im Umfang von Fr. 73‘412.7 5. Die Kosten des vorliegenden Ver fahrens seien unabhängig von dessen Ausgang der Beigeladenen zu auferlegen, denn sie habe es veranlasst (Urk. 1 S. 6 f.).
Replicando liess der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde schrift festhalten und insbesondere bekräftigen, dass die Beigeladene über keinen Rechtstitel noch eine Anerkennung der strittigen Forderung (im Mehrbetrag zur anerkannten Summe) vorlegen könne (Urk. 10).
In seiner Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen liess der Beschwerdefüh rer im Wesentlichen vortragen, dass die Beigeladene gegenüber verschiedenen Sozialversicherungen unterschiedliche Beträge an offenen Sozialhilfebeiträgen geltend gemacht und dabei mindestens drei verschiedene Abrechnungen prä sentiert habe. Es sei unklar, ob noch Fr. 73‘412.75, Fr. 80‘053.15 oder Fr. 82‘864.85 offen seien. Die Beigeladene habe diese Diskrepanzen nicht er klärt. Der Beschwerdeführer habe nur den tiefsten Betrag anerkannt. Die Beige ladene könne ihre Forderung nicht beweisen. Somit könne ihr nur der vom Be schwerdeführer anerkannte Betrag von Fr. 73‘412.75 ausbezahlt werden. Der Restbetrag sei definitiv dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 21). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beigeladene dem Beschwerdeführer und seiner Familie in der Zeit vom
1. September 2005 bis 31. August 2010 Fürsorgeleistungen gewährt habe. Nach Angaben der Beigeladenen hätten sich diese Leistungen auf insgesamt Fr. 82‘864.85 belaufen; darauf habe man sich verlassen müssen. Bei der Sozial hilfe handle es sich um eine gesetzlich zugesicherte, öffentlich-rechtliche Leis tung. Nach § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) könnten die Fürsorgebe hörden von den Sozialversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Der Rückerstattungsanspruch erstrecke sich dabei etwa auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten habe (§ 27 Abs. 2 SHG). Ausgehend davon, dass die Sozialberatung der Stadt Y.___ den Verrech nungsantrag korrekt ausgefüllt habe, sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). 3.3
Die Beigeladene erklärte in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 17), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis und mit Juli beziehungsweise August 2010 mit Sozialhilfe unterstützt worden sei. Der Rechtsvertreter des Be schwerdeführers habe am 2 7. Juni 2013 eine Erklärung betreffend unterschied liche Saldoangaben verlangt. Diese habe man ihm mit Schreiben vom 27. September 2013 (Urk. 18/14) gegeben. Darauf habe der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Sozialabteilungen Forderung stelle, auf die sie keinen An spruch habe. Es leuchte aber ein, dass Rechnungen, für welche die Leistungen noch während der Unterstützungsphase erbracht worden seien, noch zu beglei chen seien, auch wenn die Rechnung erst einige Zeit nach Beendigung der Un terstützung datiert sei (Urk. 17). 3.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) zu Recht eine externe Verrechnung auf Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen beziehungsweise eine entsprechende Auszahlung an sie in der Höhe von Fr . 82'864.85 verfügt hat. Umstritten ist da bei insbesondere, ob dieser Rückerstattungsanspruch den vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 73‘412.75 übersteigt und gegebenenfalls den von der Beigeladenen geltend gemachten Betrag von Fr. 82‘864.85 erreicht. 4. 4.1
Der Beschwerdegegnerin war die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerde führer und der Beigeladenen über die Höhe des Rückerstattungsan spruchs der Beigeladenen bekannt (vgl. etwa Urk. 7/82/1 und 7/89-90). Schliesslich stützte sich die Beschwerdegegnerin aber auf den ihr von der Bei geladenen eingereichten Verrechnungsantrag (Urk. 7/73) und verfügte eine Auszahlung an die Beigeladene in der Höhe von Fr. 82'864.85 (Urk. 2 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 7/90). Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass der zu verrechnende Betrag mit dem „entsprechenden Kontoauszug“ belegt sei (Urk. 7/90). 4.2
In vorliegender Streitsache geht es im Kern um keine invalidenver - sicherungsrecht liche Angelegenheit. Der Rentenanspruch des Be schwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grundsätzlicher als auch in mass licher Hinsicht (ganze befristete Invalidenrente vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2010 [Urk. 2]). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist viel mehr ein Teil der Nachzahlung, nämlich Fr. 9'452.10 strittig .
Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). Vorliegend sind aber sowohl die Höhe als auch der Zeitraum strit tig. Zwar hat die Beigeladene den Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt (Urk. 18/1), aber mit diesem lässt sich die Begrenzung des Zeitraums auf Ende Juni 2010 gerade nicht belegen (siehe vor allem die Seiten 47 bis 49), so dass auch die Höhe der Verrechnung nicht rechtsgenügend klar ist. Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung sind zwischen dem Versi cherten und dem Vorschussleistenden auszutragen; die IV-Stelle ist nicht be fugt, darüber verfügungsweise zu befinden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2014 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2 und des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts I/632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 3.3.4).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die IV-Stelle noch das Sozial versicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwend baren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtlichem Weg aus zutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 82'864.85 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Auszahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.
Die Beschwerdegegnerin wird (soweit nicht bereits erfolgt) aber den unstrittigen Teil der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 73‘412.75 ohne Weiteres an die Beigeladene auszahlen dürfen; den umstrittenen Teil von Fr. 9'452.10 wird sie hingegen dem Versicherten auszubezahlen haben . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss sind somit die Beschwerdegegnerin und d ie Beigeladene, die sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (vgl. Melchior Volz, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 33 zu § 14 SVGer) zu verpflichten, dem i m vorliegendem Beschwerdeverfahren obsiegen d en Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 angeord nete Auszahlung an die Beigeladene von Fr. 82'864.85 auf Fr. 73'412.75 redu ziert. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene werd en verpflichtet, dem Beschwerdefüh rer Prozessentschädigungen von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1977, mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2010 eine ganze (befristete) Rente der Eidgenös sischen Invalidenver sicherung zu. Insgesamt verfügt e die IV-Stelle Rentenleis tungen in der Höhe von Fr. 3 44 ' 248 . -- . Davon gelangten Fr. 30'862.15 (zuzüg lich Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von Fr. 8'491.--) zur Aus zahlung an den Versicherten. Den Betrag von gesamthaft Fr. 313'385.85 zog die IV-Stelle vom nachzuzahlenden Gesamtbetrag zugunsten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Stadt Y.___ (Finanzverwaltung) ab, weil diese Vorschussleistungen erbracht und entsprechende Verrechnungs- und Auszahlungsanträge im Sinne von Art. 85 bis der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) gestellt hatten. Die Stadt Y.___ machte Vorschuss leistungen in der Höhe von Fr. 82'864.85 geltend.
E. 2 Die Stadt Y.___ sei unabhängig vom Ausgang des vorliegen den Verfahrens zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung (zzgl. MWSt) zu verpflichten.
E. 2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Für sorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) sowie einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsor gestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vor schussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 und
E. 3 IVV).
Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 der genannten Bestimmung freiwil lige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder auf grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung ab geleitet werden kann (lit. b).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vortragen, dass die Nachzahlung nach Art. 85 bis Abs. 3 IVV höchstens im Betrag der Vorschussleistung ausbezahlt werden dürfe. Deshalb müsse klar sein, wel chen Betrag die Beigeladene bevorschusst habe. Die Beigeladene habe zwar die Zustimmung des Beschwerdeführers auf dem Verrechnungsformular beige bracht. Diese Zustimmung sei aber ungenügend. Die Beigeladene hätte sich nämlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wenden müssen, zumal sie davon gewusst habe, dass seit Jahren ein Vertretungsverhältnis betreffend IV-Angelegenheiten bestehe. Sodann habe der Beschwerdeführer die Zustim mung zur Auszahlung an die Beigeladene am 21. Juni 2013 widerrufen. Die Beigeladene könne weder einen Rechtstitel vorlegen, der ihren Anspruch be stimme, noch habe der Beschwerdeführer der Auszahlung des geforderten Be trages zugestimmt (Urk. 1 S. 4). Die Beigeladene habe bezüglich der ihr zu stehenden Summe unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Rückforderung innert eines Jahres um fast Fr. 10‘000. gestiegen sei, obschon der Beschwerdeführer schon lange keine Sozialhilfe mehr beziehe (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer anerkenne lediglich eine Rückforderung der Beigeladenen im Umfang von Fr. 73‘412.7 5. Die Kosten des vorliegenden Ver fahrens seien unabhängig von dessen Ausgang der Beigeladenen zu auferlegen, denn sie habe es veranlasst (Urk. 1 S. 6 f.).
Replicando liess der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde schrift festhalten und insbesondere bekräftigen, dass die Beigeladene über keinen Rechtstitel noch eine Anerkennung der strittigen Forderung (im Mehrbetrag zur anerkannten Summe) vorlegen könne (Urk. 10).
In seiner Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen liess der Beschwerdefüh rer im Wesentlichen vortragen, dass die Beigeladene gegenüber verschiedenen Sozialversicherungen unterschiedliche Beträge an offenen Sozialhilfebeiträgen geltend gemacht und dabei mindestens drei verschiedene Abrechnungen prä sentiert habe. Es sei unklar, ob noch Fr. 73‘412.75, Fr. 80‘053.15 oder Fr. 82‘864.85 offen seien. Die Beigeladene habe diese Diskrepanzen nicht er klärt. Der Beschwerdeführer habe nur den tiefsten Betrag anerkannt. Die Beige ladene könne ihre Forderung nicht beweisen. Somit könne ihr nur der vom Be schwerdeführer anerkannte Betrag von Fr. 73‘412.75 ausbezahlt werden. Der Restbetrag sei definitiv dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 21).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beigeladene dem Beschwerdeführer und seiner Familie in der Zeit vom
1. September 2005 bis 31. August 2010 Fürsorgeleistungen gewährt habe. Nach Angaben der Beigeladenen hätten sich diese Leistungen auf insgesamt Fr. 82‘864.85 belaufen; darauf habe man sich verlassen müssen. Bei der Sozial hilfe handle es sich um eine gesetzlich zugesicherte, öffentlich-rechtliche Leis tung. Nach § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) könnten die Fürsorgebe hörden von den Sozialversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Der Rückerstattungsanspruch erstrecke sich dabei etwa auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten habe (§ 27 Abs. 2 SHG). Ausgehend davon, dass die Sozialberatung der Stadt Y.___ den Verrech nungsantrag korrekt ausgefüllt habe, sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6).
E. 3.3 Die Beigeladene erklärte in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 17), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis und mit Juli beziehungsweise August 2010 mit Sozialhilfe unterstützt worden sei. Der Rechtsvertreter des Be schwerdeführers habe am 2 7. Juni 2013 eine Erklärung betreffend unterschied liche Saldoangaben verlangt. Diese habe man ihm mit Schreiben vom 27. September 2013 (Urk. 18/14) gegeben. Darauf habe der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Sozialabteilungen Forderung stelle, auf die sie keinen An spruch habe. Es leuchte aber ein, dass Rechnungen, für welche die Leistungen noch während der Unterstützungsphase erbracht worden seien, noch zu beglei chen seien, auch wenn die Rechnung erst einige Zeit nach Beendigung der Un terstützung datiert sei (Urk. 17).
E. 3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) zu Recht eine externe Verrechnung auf Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen beziehungsweise eine entsprechende Auszahlung an sie in der Höhe von Fr . 82'864.85 verfügt hat. Umstritten ist da bei insbesondere, ob dieser Rückerstattungsanspruch den vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 73‘412.75 übersteigt und gegebenenfalls den von der Beigeladenen geltend gemachten Betrag von Fr. 82‘864.85 erreicht.
E. 4.1 Der Beschwerdegegnerin war die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerde führer und der Beigeladenen über die Höhe des Rückerstattungsan spruchs der Beigeladenen bekannt (vgl. etwa Urk. 7/82/1 und 7/89-90). Schliesslich stützte sich die Beschwerdegegnerin aber auf den ihr von der Bei geladenen eingereichten Verrechnungsantrag (Urk. 7/73) und verfügte eine Auszahlung an die Beigeladene in der Höhe von Fr. 82'864.85 (Urk. 2 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 7/90). Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass der zu verrechnende Betrag mit dem „entsprechenden Kontoauszug“ belegt sei (Urk. 7/90).
E. 4.2 In vorliegender Streitsache geht es im Kern um keine invalidenver - sicherungsrecht liche Angelegenheit. Der Rentenanspruch des Be schwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grundsätzlicher als auch in mass licher Hinsicht (ganze befristete Invalidenrente vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2010 [Urk. 2]). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist viel mehr ein Teil der Nachzahlung, nämlich Fr. 9'452.10 strittig .
Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). Vorliegend sind aber sowohl die Höhe als auch der Zeitraum strit tig. Zwar hat die Beigeladene den Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt (Urk. 18/1), aber mit diesem lässt sich die Begrenzung des Zeitraums auf Ende Juni 2010 gerade nicht belegen (siehe vor allem die Seiten 47 bis 49), so dass auch die Höhe der Verrechnung nicht rechtsgenügend klar ist. Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung sind zwischen dem Versi cherten und dem Vorschussleistenden auszutragen; die IV-Stelle ist nicht be fugt, darüber verfügungsweise zu befinden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2014 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2 und des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts I/632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 3.3.4).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die IV-Stelle noch das Sozial versicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwend baren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtlichem Weg aus zutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 82'864.85 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Auszahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.
Die Beschwerdegegnerin wird (soweit nicht bereits erfolgt) aber den unstrittigen Teil der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 73‘412.75 ohne Weiteres an die Beigeladene auszahlen dürfen; den umstrittenen Teil von Fr. 9'452.10 wird sie hingegen dem Versicherten auszubezahlen haben . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00906
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
1. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beigeladene Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1977, mit Wirkung vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2010 eine ganze (befristete) Rente der Eidgenös sischen Invalidenver sicherung zu. Insgesamt verfügt e die IV-Stelle Rentenleis tungen in der Höhe von Fr. 3 44 ' 248 . -- . Davon gelangten Fr. 30'862.15 (zuzüg lich Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von Fr. 8'491.--) zur Aus zahlung an den Versicherten. Den Betrag von gesamthaft Fr. 313'385.85 zog die IV-Stelle vom nachzuzahlenden Gesamtbetrag zugunsten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Stadt Y.___ (Finanzverwaltung) ab, weil diese Vorschussleistungen erbracht und entsprechende Verrechnungs- und Auszahlungsanträge im Sinne von Art. 85 bis der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) gestellt hatten. Die Stadt Y.___ machte Vorschuss leistungen in der Höhe von Fr. 82'864.85 geltend. 2.
M it Eingabe vom 8. Oktober 2013 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde erhe ben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben, soweit sie die Nachzahlung der Rente an die Stadt Y.___ in einem den Betrag von Fr. 73'412.75 übersteigenden Umfang anordnet, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den über schiessenden Betrag an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 2.
Die Stadt Y.___ sei unabhängig vom Ausgang des vorliegen den Verfahrens zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung (zzgl. MWSt) zu verpflichten. 3.
Eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen (zzgl. MWSt) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Versicherte an sei nen Anträgen festhalten (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 19. September 2014 (Urk. 15) wurde die Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme an gesetzt. Diese erfolgte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-5). Am 25. November beziehungsweise 2. Dezember 2014 nahmen die Parteien ihrerseits zur Eingabe der Stadt Y.___ Stellung. Diese Eingaben wurde n den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegt die Differenz zwischen dem von der Beigeladenen geforderten und von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Verrechnungsbetrag von Fr. 82'864.85 und dem vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 73'412.75, mithin Fr. 9'452.10. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Für sorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) sowie einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2
Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsor gestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vor schussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 und 3 IVV).
Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 der genannten Bestimmung freiwil lige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder auf grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung ab geleitet werden kann (lit. b).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vortragen, dass die Nachzahlung nach Art. 85 bis Abs. 3 IVV höchstens im Betrag der Vorschussleistung ausbezahlt werden dürfe. Deshalb müsse klar sein, wel chen Betrag die Beigeladene bevorschusst habe. Die Beigeladene habe zwar die Zustimmung des Beschwerdeführers auf dem Verrechnungsformular beige bracht. Diese Zustimmung sei aber ungenügend. Die Beigeladene hätte sich nämlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wenden müssen, zumal sie davon gewusst habe, dass seit Jahren ein Vertretungsverhältnis betreffend IV-Angelegenheiten bestehe. Sodann habe der Beschwerdeführer die Zustim mung zur Auszahlung an die Beigeladene am 21. Juni 2013 widerrufen. Die Beigeladene könne weder einen Rechtstitel vorlegen, der ihren Anspruch be stimme, noch habe der Beschwerdeführer der Auszahlung des geforderten Be trages zugestimmt (Urk. 1 S. 4). Die Beigeladene habe bezüglich der ihr zu stehenden Summe unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Rückforderung innert eines Jahres um fast Fr. 10‘000. gestiegen sei, obschon der Beschwerdeführer schon lange keine Sozialhilfe mehr beziehe (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer anerkenne lediglich eine Rückforderung der Beigeladenen im Umfang von Fr. 73‘412.7 5. Die Kosten des vorliegenden Ver fahrens seien unabhängig von dessen Ausgang der Beigeladenen zu auferlegen, denn sie habe es veranlasst (Urk. 1 S. 6 f.).
Replicando liess der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde schrift festhalten und insbesondere bekräftigen, dass die Beigeladene über keinen Rechtstitel noch eine Anerkennung der strittigen Forderung (im Mehrbetrag zur anerkannten Summe) vorlegen könne (Urk. 10).
In seiner Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen liess der Beschwerdefüh rer im Wesentlichen vortragen, dass die Beigeladene gegenüber verschiedenen Sozialversicherungen unterschiedliche Beträge an offenen Sozialhilfebeiträgen geltend gemacht und dabei mindestens drei verschiedene Abrechnungen prä sentiert habe. Es sei unklar, ob noch Fr. 73‘412.75, Fr. 80‘053.15 oder Fr. 82‘864.85 offen seien. Die Beigeladene habe diese Diskrepanzen nicht er klärt. Der Beschwerdeführer habe nur den tiefsten Betrag anerkannt. Die Beige ladene könne ihre Forderung nicht beweisen. Somit könne ihr nur der vom Be schwerdeführer anerkannte Betrag von Fr. 73‘412.75 ausbezahlt werden. Der Restbetrag sei definitiv dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 21). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beigeladene dem Beschwerdeführer und seiner Familie in der Zeit vom
1. September 2005 bis 31. August 2010 Fürsorgeleistungen gewährt habe. Nach Angaben der Beigeladenen hätten sich diese Leistungen auf insgesamt Fr. 82‘864.85 belaufen; darauf habe man sich verlassen müssen. Bei der Sozial hilfe handle es sich um eine gesetzlich zugesicherte, öffentlich-rechtliche Leis tung. Nach § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) könnten die Fürsorgebe hörden von den Sozialversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Der Rückerstattungsanspruch erstrecke sich dabei etwa auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten habe (§ 27 Abs. 2 SHG). Ausgehend davon, dass die Sozialberatung der Stadt Y.___ den Verrech nungsantrag korrekt ausgefüllt habe, sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). 3.3
Die Beigeladene erklärte in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 17), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis und mit Juli beziehungsweise August 2010 mit Sozialhilfe unterstützt worden sei. Der Rechtsvertreter des Be schwerdeführers habe am 2 7. Juni 2013 eine Erklärung betreffend unterschied liche Saldoangaben verlangt. Diese habe man ihm mit Schreiben vom 27. September 2013 (Urk. 18/14) gegeben. Darauf habe der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Sozialabteilungen Forderung stelle, auf die sie keinen An spruch habe. Es leuchte aber ein, dass Rechnungen, für welche die Leistungen noch während der Unterstützungsphase erbracht worden seien, noch zu beglei chen seien, auch wenn die Rechnung erst einige Zeit nach Beendigung der Un terstützung datiert sei (Urk. 17). 3.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) zu Recht eine externe Verrechnung auf Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen beziehungsweise eine entsprechende Auszahlung an sie in der Höhe von Fr . 82'864.85 verfügt hat. Umstritten ist da bei insbesondere, ob dieser Rückerstattungsanspruch den vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 73‘412.75 übersteigt und gegebenenfalls den von der Beigeladenen geltend gemachten Betrag von Fr. 82‘864.85 erreicht. 4. 4.1
Der Beschwerdegegnerin war die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerde führer und der Beigeladenen über die Höhe des Rückerstattungsan spruchs der Beigeladenen bekannt (vgl. etwa Urk. 7/82/1 und 7/89-90). Schliesslich stützte sich die Beschwerdegegnerin aber auf den ihr von der Bei geladenen eingereichten Verrechnungsantrag (Urk. 7/73) und verfügte eine Auszahlung an die Beigeladene in der Höhe von Fr. 82'864.85 (Urk. 2 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 7/90). Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass der zu verrechnende Betrag mit dem „entsprechenden Kontoauszug“ belegt sei (Urk. 7/90). 4.2
In vorliegender Streitsache geht es im Kern um keine invalidenver - sicherungsrecht liche Angelegenheit. Der Rentenanspruch des Be schwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grundsätzlicher als auch in mass licher Hinsicht (ganze befristete Invalidenrente vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2010 [Urk. 2]). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist viel mehr ein Teil der Nachzahlung, nämlich Fr. 9'452.10 strittig .
Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). Vorliegend sind aber sowohl die Höhe als auch der Zeitraum strit tig. Zwar hat die Beigeladene den Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt (Urk. 18/1), aber mit diesem lässt sich die Begrenzung des Zeitraums auf Ende Juni 2010 gerade nicht belegen (siehe vor allem die Seiten 47 bis 49), so dass auch die Höhe der Verrechnung nicht rechtsgenügend klar ist. Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung sind zwischen dem Versi cherten und dem Vorschussleistenden auszutragen; die IV-Stelle ist nicht be fugt, darüber verfügungsweise zu befinden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2014 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2 und des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts I/632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 3.3.4).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die IV-Stelle noch das Sozial versicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwend baren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtlichem Weg aus zutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 82'864.85 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Auszahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.
Die Beschwerdegegnerin wird (soweit nicht bereits erfolgt) aber den unstrittigen Teil der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 73‘412.75 ohne Weiteres an die Beigeladene auszahlen dürfen; den umstrittenen Teil von Fr. 9'452.10 wird sie hingegen dem Versicherten auszubezahlen haben . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss sind somit die Beschwerdegegnerin und d ie Beigeladene, die sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (vgl. Melchior Volz, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 33 zu § 14 SVGer) zu verpflichten, dem i m vorliegendem Beschwerdeverfahren obsiegen d en Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 angeord nete Auszahlung an die Beigeladene von Fr. 82'864.85 auf Fr. 73'412.75 redu ziert. 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene werd en verpflichtet, dem Beschwerdefüh rer Prozessentschädigungen von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker