Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 22. April 2014 schützte das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/152), mit welcher diese an der polydisziplinären Begutachtung (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der 1974 gebore nen X.___ durch die Ärzte der Y.___ festhielt (Prozess Nr. IV.2014.00109, Urk. 7/157). Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, gab die IV-Stelle das Gutachten am 18. August 2014 in Auftrag (Urk. 7/161), welches am 31. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/167). Am 27. Februar 2015 fand eine Haushaltsabklärung statt ( Abklä rungsbericht
vom 27. April 2015, Urk. 7/172).
Am 28. Juli 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychiatri sche Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie, notwendig sei (Urk. 7/179). Dagegen wehrte sich die Versicherte am 11. August 2015 (Urk. 7/186), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 die psychiatrische Begutachtung anordnete, ohne den Gutachter zu ernen nen (Urk. 7/187 = Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom
14. August 2015 erhob die Versicherte am
17. September 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1. 2
Mit Verfügung vom 14. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Not wendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung fest, ohne die begutachtende Fachp erson zu nennen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht aller dings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Dr. Z.___ festhalten will, teilte sie doch der Beschwerdeführerin schon vor Verfügungserlass am 28. Juli 2015 mit, we n sie mit der Begutachtung zu be trauen gedenke (Urk. 7/183).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor , weshalb auf die Beschwer de gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist . 2. 2.1
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom
14. August 2015 ( Urk. 2), dass im Y.___ Gutachten nicht erörtert worden sei, ob die depressiven Symptome Begleitsymptome der Schmerzen und Medikamente sein könnten, obwohl die depressiven Symptome erst nach der Schulterverletzung aufgetreten seien. Sodann habe der Gutachter auch den psychosozialen Belastungsfaktor der Kün digung nicht erörtert (S. 1 unten) . 3.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1) , das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ genüge den bundesgerichtlichen Anforde rungen an den Beweisw ert. Gestützt auf das Gutachten könnten ihre invaliden versicherungsrechtlichen Ansprüche problemlos beurteilt werden ( Ziff. 2.4 S. 5 f.). Die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen sei nicht notwendig, da die invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche auf grund des vorliegenden Gutachtens abschliessend beurteilt werden könnten ( Ziff. 2.7 S. 7). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Das psychiatrische Teilgutachten der Y.___
vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/167/45-57) entspricht in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatri schen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte – unter anderem das psychiatrische Teilg utachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/59/23-39 ) und die Arztberichte der behandelnden Psy chiaterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und psychotherapie , vom 13. November 2006 (Urk. 7/11/21-22 ), vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/14), vom 2. November 2010 (Urk. 7/77/4-5 ) und vom
24. September 2012 (Urk. 7/115) -
enthalten waren, und eine Auseinanderset zung mit denselben fand statt. D er Gutachter berücksichtigte sodann die g eklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen beant wortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein , den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen , wovon gemäss Feststellungsblatt vom 20. Okto ber 2015 (Urk. 6) im Übrigen auch Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie , und Dr. med. D.___ des Regionalen Är ztl iche n Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin ausgingen , welche empfah le n, auf das Gutachten abzustellen (Eintrag vom 8. Januar 2015, S. 3). 4.2
Im Gutachten der Y.___ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit unter anderem eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ge nann t (S. 37). Der psychiatrische Fachgutachter erörterte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/53-57 S. 10), weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F 45.41 ) nicht gestellt werden könne . Damit liegt bei der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbareres psychosomati sches Leiden vor, weshalb nicht nachvollzie h bar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Überwindbarkeit der Beschwerden gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 V 352)
beziehungsweise die Arbeitsunfähig keit anhand des vom Bundesgericht mit neuster Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) prüfen will.
N icht nachvollziehbar sind auch die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführ ten psychosozialen Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2005) , wurde doch im Gutachten eine verselb stständigte psychische Störung mi t Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit diagnostiziert.
Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber auf den Standpunkt gestellt haben sollte, was indessen aus dem Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6) nicht hervorgeht, es sei vom psychiatrischen Gutachter nicht schlüssig dargelegt worden, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung mit Krank heitswert oder lediglich an einer aufgrund von psychosozialen Faktoren hervor gerufenen depressiven Verstimmung leide, hätte s ie die Möglichkeit gehabt, dem Gutachter entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen.
4.3
Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine neuerliche psychiatrische Begutachtung de r Beschwerdeführerin , weshalb die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
14. August 2015
(Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. August 2015 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 22. April 2014 schützte das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/152), mit welcher diese an der polydisziplinären Begutachtung (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der 1974 gebore nen X.___ durch die Ärzte der Y.___ festhielt (Prozess Nr. IV.2014.00109, Urk. 7/157). Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, gab die IV-Stelle das Gutachten am 18. August 2014 in Auftrag (Urk. 7/161), welches am 31. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/167). Am 27. Februar 2015 fand eine Haushaltsabklärung statt ( Abklä rungsbericht
vom 27. April 2015, Urk. 7/172).
Am 28. Juli 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychiatri sche Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie, notwendig sei (Urk. 7/179). Dagegen wehrte sich die Versicherte am 11. August 2015 (Urk. 7/186), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 die psychiatrische Begutachtung anordnete, ohne den Gutachter zu ernen nen (Urk. 7/187 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.
E. 2 Mit Verfügung vom 14. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Not wendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung fest, ohne die begutachtende Fachp erson zu nennen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht aller dings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Dr. Z.___ festhalten will, teilte sie doch der Beschwerdeführerin schon vor Verfügungserlass am 28. Juli 2015 mit, we n sie mit der Begutachtung zu be trauen gedenke (Urk. 7/183).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor , weshalb auf die Beschwer de gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist .
E. 2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2).
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 2.4 S. 5 f.). Die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen sei nicht notwendig, da die invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche auf grund des vorliegenden Gutachtens abschliessend beurteilt werden könnten ( Ziff.
E. 2.7 S. 7).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom
14. August 2015 ( Urk. 2), dass im Y.___ Gutachten nicht erörtert worden sei, ob die depressiven Symptome Begleitsymptome der Schmerzen und Medikamente sein könnten, obwohl die depressiven Symptome erst nach der Schulterverletzung aufgetreten seien. Sodann habe der Gutachter auch den psychosozialen Belastungsfaktor der Kün digung nicht erörtert (S. 1 unten) .
E. 3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1) , das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ genüge den bundesgerichtlichen Anforde rungen an den Beweisw ert. Gestützt auf das Gutachten könnten ihre invaliden versicherungsrechtlichen Ansprüche problemlos beurteilt werden ( Ziff.
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen hat.
E. 4.1 Das psychiatrische Teilgutachten der Y.___
vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/167/45-57) entspricht in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatri schen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte – unter anderem das psychiatrische Teilg utachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/59/23-39 ) und die Arztberichte der behandelnden Psy chiaterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und psychotherapie , vom 13. November 2006 (Urk. 7/11/21-22 ), vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/14), vom 2. November 2010 (Urk. 7/77/4-5 ) und vom
24. September 2012 (Urk. 7/115) -
enthalten waren, und eine Auseinanderset zung mit denselben fand statt. D er Gutachter berücksichtigte sodann die g eklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen beant wortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein , den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen , wovon gemäss Feststellungsblatt vom 20. Okto ber 2015 (Urk. 6) im Übrigen auch Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie , und Dr. med. D.___ des Regionalen Är ztl iche n Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin ausgingen , welche empfah le n, auf das Gutachten abzustellen (Eintrag vom 8. Januar 2015, S. 3).
E. 4.2 Im Gutachten der Y.___ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit unter anderem eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ge nann t (S. 37). Der psychiatrische Fachgutachter erörterte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/53-57 S. 10), weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F 45.41 ) nicht gestellt werden könne . Damit liegt bei der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbareres psychosomati sches Leiden vor, weshalb nicht nachvollzie h bar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Überwindbarkeit der Beschwerden gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 V 352)
beziehungsweise die Arbeitsunfähig keit anhand des vom Bundesgericht mit neuster Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) prüfen will.
N icht nachvollziehbar sind auch die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführ ten psychosozialen Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2005) , wurde doch im Gutachten eine verselb stständigte psychische Störung mi t Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit diagnostiziert.
Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber auf den Standpunkt gestellt haben sollte, was indessen aus dem Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6) nicht hervorgeht, es sei vom psychiatrischen Gutachter nicht schlüssig dargelegt worden, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung mit Krank heitswert oder lediglich an einer aufgrund von psychosozialen Faktoren hervor gerufenen depressiven Verstimmung leide, hätte s ie die Möglichkeit gehabt, dem Gutachter entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine neuerliche psychiatrische Begutachtung de r Beschwerdeführerin , weshalb die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
14. August 2015
(Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. August 2015 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00983 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
24. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 22. April 2014 schützte das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/152), mit welcher diese an der polydisziplinären Begutachtung (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der 1974 gebore nen X.___ durch die Ärzte der Y.___ festhielt (Prozess Nr. IV.2014.00109, Urk. 7/157). Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, gab die IV-Stelle das Gutachten am 18. August 2014 in Auftrag (Urk. 7/161), welches am 31. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/167). Am 27. Februar 2015 fand eine Haushaltsabklärung statt ( Abklä rungsbericht
vom 27. April 2015, Urk. 7/172).
Am 28. Juli 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychiatri sche Begutachtung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie, notwendig sei (Urk. 7/179). Dagegen wehrte sich die Versicherte am 11. August 2015 (Urk. 7/186), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 die psychiatrische Begutachtung anordnete, ohne den Gutachter zu ernen nen (Urk. 7/187 = Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom
14. August 2015 erhob die Versicherte am
17. September 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1. 2
Mit Verfügung vom 14. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Not wendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung fest, ohne die begutachtende Fachp erson zu nennen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht aller dings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Dr. Z.___ festhalten will, teilte sie doch der Beschwerdeführerin schon vor Verfügungserlass am 28. Juli 2015 mit, we n sie mit der Begutachtung zu be trauen gedenke (Urk. 7/183).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor , weshalb auf die Beschwer de gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist . 2. 2.1
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen ( Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen ange ordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom
14. August 2015 ( Urk. 2), dass im Y.___ Gutachten nicht erörtert worden sei, ob die depressiven Symptome Begleitsymptome der Schmerzen und Medikamente sein könnten, obwohl die depressiven Symptome erst nach der Schulterverletzung aufgetreten seien. Sodann habe der Gutachter auch den psychosozialen Belastungsfaktor der Kün digung nicht erörtert (S. 1 unten) . 3.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1) , das poly disziplinäre Gutachten der Y.___ genüge den bundesgerichtlichen Anforde rungen an den Beweisw ert. Gestützt auf das Gutachten könnten ihre invaliden versicherungsrechtlichen Ansprüche problemlos beurteilt werden ( Ziff. 2.4 S. 5 f.). Die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen sei nicht notwendig, da die invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche auf grund des vorliegenden Gutachtens abschliessend beurteilt werden könnten ( Ziff. 2.7 S. 7). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Das psychiatrische Teilgutachten der Y.___
vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/167/45-57) entspricht in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatri schen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte – unter anderem das psychiatrische Teilg utachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/59/23-39 ) und die Arztberichte der behandelnden Psy chiaterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und psychotherapie , vom 13. November 2006 (Urk. 7/11/21-22 ), vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/14), vom 2. November 2010 (Urk. 7/77/4-5 ) und vom
24. September 2012 (Urk. 7/115) -
enthalten waren, und eine Auseinanderset zung mit denselben fand statt. D er Gutachter berücksichtigte sodann die g eklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen beant wortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein , den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen , wovon gemäss Feststellungsblatt vom 20. Okto ber 2015 (Urk. 6) im Übrigen auch Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie , und Dr. med. D.___ des Regionalen Är ztl iche n Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin ausgingen , welche empfah le n, auf das Gutachten abzustellen (Eintrag vom 8. Januar 2015, S. 3). 4.2
Im Gutachten der Y.___ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit unter anderem eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ge nann t (S. 37). Der psychiatrische Fachgutachter erörterte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/53-57 S. 10), weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F 45.41 ) nicht gestellt werden könne . Damit liegt bei der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbareres psychosomati sches Leiden vor, weshalb nicht nachvollzie h bar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Überwindbarkeit der Beschwerden gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 V 352)
beziehungsweise die Arbeitsunfähig keit anhand des vom Bundesgericht mit neuster Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) prüfen will.
N icht nachvollziehbar sind auch die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführ ten psychosozialen Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2005) , wurde doch im Gutachten eine verselb stständigte psychische Störung mi t Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit diagnostiziert.
Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber auf den Standpunkt gestellt haben sollte, was indessen aus dem Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6) nicht hervorgeht, es sei vom psychiatrischen Gutachter nicht schlüssig dargelegt worden, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung mit Krank heitswert oder lediglich an einer aufgrund von psychosozialen Faktoren hervor gerufenen depressiven Verstimmung leide, hätte s ie die Möglichkeit gehabt, dem Gutachter entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen.
4.3
Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine neuerliche psychiatrische Begutachtung de r Beschwerdeführerin , weshalb die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
14. August 2015
(Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. August 2015 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher