Sachverhalt
1.
1.1
Der 1961 geborene X.___
war vom 2 4. Juli 2000 bis 3 0. November 2001 bei Y.___ als Hilfsarbeiter ( Urk. 8/5), vom 2 0. Februar bis 30. September 2002 bei der Z.___ GmbH als tem porärer Gipser ( Urk. 8/13 ) und vom 1 6. Juni 2003 bis Mitte November 2003 bei der Firma A.___ AG als Bet onsanierer angestellt ( Urk. 8/12). Dazwischen war er arbeitslos . Ende Juli 2003 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zu . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 8/7). Am 14 . Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach die
SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine 25%ige Invalidenrente sowie eine Integr itätsentschädi gung zu ( Urk. 8/2 7 ) . Mit Verfügung vom
7. April 2006 sprach ihrerseits die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 3 0. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/31 in Verbindung mit Urk. 8/39-40), woran die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2006 festhielt (Urk. 8/49). Die dagegen am 29. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53/3-9) wurde mit Urteil IV.2006.00585 vom 3 0. Januar 2008 abgewiesen (Urk. 8/58). 1.2
Am 22. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an und machte unter Nachreichung diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft (Urk. 8/63 und Urk. 8/68). In der Folge klärte die
IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess den Versicherten polydisziplinär begut achten ( Medas -Gutachten vom 2. März 2012, Urk. 8/88). Nach erlassenem Vor bescheid vom 19. September 2012 (Urk. 8/93) sprach die IV-Stelle mit Verfü gung en vom 31. Januar und
15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101)
mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu. 1.3
Im Rahmen der amtlichen Revision im September 2013 (Urk. 8/102) tätigte die IV-Stelle aktuelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess
X.___ erneut begutachten (Gutachten der B.___ vom 19. Janua r 2015, Urk. 8/128). Mit Vorbesc heid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/133) und wies ihn gleichentags darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand mit einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung wesentlich verbessern lasse und zusätzlich eine Gewichtsreduktion anzustreben sei (Urk. 8/132). Gegen den Vorbescheid erhob X.___ am 21. April 2015 Einwand (Urk. 8/136). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die IV-Stelle - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % - die Rentenleistungen per Ende August 2015 ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015 weiter hin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Stephan Kübler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu eventuell geltend, bereits die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) sei en zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie dererwägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-146) .
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverse r Belege ein (Urk. 13-14/1-16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) damit, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert habe, dass ihm seit der Begutachtung eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit, die wechselbelastend sei oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, ohne Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm) zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). In der Beschwerde antwort machte sie überdies geltend, die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 31. Januar und 1 5. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) sei en zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das polydisziplinäre B.___ -Gutachten keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesund heitszustandes darzulegen vermöge . Im Weiteren sei die Auflage, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichtsreduktion zu unterziehen , fehlerhaft und somit nichtig, da es sich gemäss B.___ -Gutachtern lediglich um eine Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und -Entwöhnung aufgrund einer Fehlmedikation handle (Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenverfügungen vom 31.
Januar und 1 5. Februar 201 3 (Urk. 8/100-101) basierten im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (internistischen, psychiat rischen, psychologischen, rheumatologischen, neurologischen und gastroente rologischen ) Medas -Gutachten vom 2. März 2012 (Urk. 8/88), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 5. April 2012, Urk. 8/91/8-9):
-
W ahrscheinliche p r imäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese,
vor all em deutlich an der linken obere n Extremität ausgeprägt
-
D epressive Episode (ICD-10: F 32), möglicherweise schweren Grades mit
psychotischen Symptomen
-
A nhaltendende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
-
Mögliche leichte Intelligenzverminderung (ICD-10: F 70)
-
Periarthropathia
humeroscapularis
partim
ankylosans links bei bekannter
retraktiler
Kapsulitis links bei Status nach Revers-Bankart - Repair links
am 20. Januar 2004
Ohne Ein fluss au f die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Dissektion des Truncus
coeliacus mit Zustand nach par tiellem Verschluss
der Arteria
h epatica
communis und initialer kurzer Steno se der
proximalen Arteria
lienalis und partie llem Thrombus in der Arteria
hepatica und folgender permeablen Arteria
hepatica und Arteria
gastrica
sinistra
-
Status nach lumbovertrebralem Syndrom
-
Erektile Dysfunktion
-
Status nach Katarktoperation rechts 2011
-
Erosive HP-positive Gastritis im Januar 2006
-
Status nach Hämoptoe im September 2003
-
Status nach Furunkulose und Abszessexzision präpatellar links am
23. November 2000
In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdefüh rer eine ordentliche Kindheit durchlebt habe. Er hab e die Grundschule mit zweimaliger Wiederholung einer Klasse beenden können und geheiratet, sei Vater von zwei gesunden Kindern und führe initial eine harmonische Ehe. In der Schweiz habe er Arbeitsstellen auf dem Bau gefu nd en, wobei seine be r ufli che Laufbahn von Entlassungen und periodischen Arbeitslosigkeiten geprägt sei. Das e inschneidenste Erlebnis sei ein Berufsunfall, der eine Schulterverlet zung zur Folge gehabt und ihn aus der Bahn geworfen habe. Die Operation sei von Komplikationen
geprägt gewesen und habe dazu ge führt, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter nicht mehr einsetzen könne, weshalb er keine Arbeit mehr finde. Zeitgl e ich werde das familiäre Leben durch die Wand lung des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Erstmaligen Kontakt zu einem Psy chiater habe er Ende 2004 im Rahmen d er Rehabilitation in der Klinik C.___ gehabt. Anlässlich der damaligen Exploration sei keine psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden, es sei aber ein maladaptives
Bewäl tigungs muster mit Schmerzausweitung beschrieben worden. Das Schmerzzentrum der Klinik D.___
habe wegen der passiven Copingstrategien des Beschwerde führers keine therapeutischen Möglichk eiten gesehen. Im Jahre 2008 sei die En twicklung von Rückenschmerzen ebenfalls im Zusammenhang mit einer Schmerzausweitung gesehen worden . Im Dezember 2009 sei erstmalig der Ver dacht auf eine Depression von Seiten des Rheumatologen geäussert worden . Der Hausarzt habe ab April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert , vor wiegend aus psychischen Gründen. Ein Versuch, den Beschwerdeführer einer Psychotherapie zuzuführen, sei an der Verfügbarkeit italienisch sprechender Psychotherapeuten gescheitert . Anlässlich der Exploration sei aufgefallen, dass der pünktlich erscheinende Beschwerdeführer seine Mutte rsprache nicht sicher beherrsche . Er sei psychomotorisch gehemmt und habe eine starke Mimik und zitternde Hände. Der kooperative Beschwerdeführer
habe
Verständigungsprob leme und ein verlangsamtes Gedächtnis als mögliche n Ausdruck einer vermin derten Intelligenz. Die Krankheitseinsicht sei reduziert. Der Gesprächsinhalt sei monot on und verarmt. Eine Affektlabilität zeige sich durch Weinkrisen. Die Grundstimmung sei depressiv. Der Beschwerdeführer
habe Suizidideen geäussert und es bestehe eine potenzie lle Handlungsgefahr. Die Libido und Potenz seien beeinträchtigt. Es bestehe eine Regressions- und Isolationstendenz. Die Hand lungsfähigkeit sei von Apragmatismus und r eduziertem Willen geprägt. Funkt i onelle Aspekte der rheumatologischen Schmerzen seien vorhanden. Es bestän den möglicherweise akustische Wahrnehmungsstörungen bei reduziert em und verarmtem Gedankenfluss. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 (Zeitpunkt , an welchem der Hausarzt eine psychiatrisch moti vierte Arbeitsunfähigkeit attestier e ) zu 50
% in jeglicher Tätigkeit einge schränkt. Der begutachtende Psychologe führte folgende Tests durch : Raven- Matrizentest (PM 38), Rohrschachtest, B a umtest, Hamilton-Depressions s kala: Nach der vor genommenen Testbatterie stelle er einen IQ von 82 fest . Die Untersuchung sei zur Präzisierung des klinischen Eindrucks veranlasst worden und bestätige den bestehenden Verdacht, sowohl was d en Inhalt als auch was die Form
betreffe . Eine Tatsache, die dem Testergebnis auch ei ne prädikative Aussage zugestehe . Zusammenfass end entstehe das Bild folgender Person: Durch die Einschränkung einiger motorischer Funktionen könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr anders projizieren; er bevorzuge es, sich ganz und gar in die Rolle des Kranken zu fügen. Eine passive Rolle, die auf der einen Seite ei n Überleben garantiere , auf der Kehrseite der Medaille jedoch geprägt sei von Schuldgefühlen, Dyst h y mie , Depression und sozialem Ausschluss. Die Testreihe habe gezeigt, dass die möglichen Aktionen, diesen Zustand zu durchbrechen , auf verschiedenen Ebe nen (int ellektuell , emotional, beziehungstechnisch, schulisch und ausbildne risch ) schwer reduziert seien . In rheumatologische r
Hinsicht wurde ausgeführt , dass es im Jul i 2003 zum axi alen Stauchungstrauma der linken Schulter gekommen sei . Ein konservativer Therapieversuch sei gescheitert, weshalb b ei bestehender Schulterinstabilität am 20. Januar 2004 eine Reverse-Bankart- Repair -Operation durchgeführt worden sei . Postoperativ sei im Juni 2004 eine Frozen- Shoulder diagnostiziert worden, wobei auch d er Kreisarzt der SUVA die Diagnose
bestätigt habe.
Im Rahmen der
Hospitalisation in der Klinik C.___
ab November 2004 sei eine funktio nelle Einschränkung der linken Schulter diagnostiziert und z usätzlich ein mal adaptives Bewältigungsmuster festgestellt worden . Im Mai 2005 sei eine
Pseu doparalyse des linken Armes beschrieben worden . Das Schmerzzentrum der Klinik D.___
habe nach gescheiterter Rehabilitation bei extrem passiven Copingstrategien keine therapeutische n Optionen gesehen . Aus orthopädischer Sicht sei deshalb im September 2005 der Endzustand nach der Operation erreicht gewesen und dem Beschwerdeführer sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert worden . Der Rheumatologe Dr. med. E.___
habe im August 2008 die bekannten Diagnosen durch ein rezidivierendes lum bovertebrales Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen der unteren LWS ergänzt, wobei er von einer Schmerzausweitung aus gehe . Der im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung erstellte Rheumastatus zeige eine anti reflek tierte Rumpfhaltung im Stehen auf. Die BWS hat eine Hyperkyphose und es besteht eine Kopfprotraktion , sowie eine rechtskonvexe ze rvi ko -thorakale Sko liose. Die Beweglichkeit der BWS sei wegen Geg enspannung schwierig zu prü fen. Die rechte Schulter habe eine freie passive Beweglichkeit mit endphasigen Schmerzen. Die linke Schulter zeige eine Operationsnarbe un d eine leichte Mus kelatrophie. Die passive Beweglichkeit der linken Schulter sei unter Dagegen-S pann en des Beschwe rdeführers eingeschränkt. Die Muskul atur des linken Vor derarms
sei diffus schmerzhaft und die linke Hand ödematös mit glänzender Haut. Die passive Beweglichkeit der Fingergelenke sei schmerzhaft aber frei. Es besteht eine Druckdolenz . 18 Fibromyalgiepunkte und 2 von 3 Kontrollpunkten fielen positiv aus. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sei nem angestammten Beruf nach abgeschlossener Rehabi l itation im Januar 2005 zu 20 % einsetz bar. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100
% a rbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine 40%ige Arbeitseinschränkung. Die neurologische Beurteilung lautete wie folgt :
N ach einer Schulterverletzung im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 mitte ls einer Reverse-Bankart- Repair - Opera tion wegen Instabilität saniert w orden, wobei der Verlauf postoperativ äusserst harzig gewesen sei. Der behandelnde Orthopäde
habe eine leichte Atrophie im Bereich des Muskulus supra- und intraspinatus
beschrieben (2004) . Im Bericht der Klinik C.___ von Januar 2005
sei eine Muskelatrop h ie der linken Schulter beschrieben worden . Auch der SUVA-Kreisarzt
habe eine markante Hypotrophie des M uskulus
supraspinatus
- und i nfraspinatus
dokumentiert ( September 2005 ) . Orthopädischerseits sei im Jahr 2006 zusätzlich von der Atrophie de s dorsalen Anteils des linken Muskulus
deltoideus gesprochen worden. Neurologisch sei der Beschwerdeführer laut vor liegender Akten nie genauer untersucht worden . Der Neurologe untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 : d ie Hirnnerven seien bis auf eine subjektive Hypästhesie der linken Gesichtshälfte unauf fällig, Die Schulter links zeige leicht atrophische Muskulatur. Die Finger der linken Hand seien in Beu gestellung . Eine leichtgradige, spastische Muskeltonerhöhung sei wahrscheinlich vorhanden. Die Untersuchung sei durch aktives Dagegen-S pannen des Beschwerdeführers e rschwert. Der Halteversuch zeige linksseitig sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremität ein Absinken. Die Untersuchung der Muskelkraft werde durch die Schmerzsymptom atik überlagert; es bestehe jedoch eine Reduzierung linksseitig, insbesondere in der peripheren Muskulatur. Auch die Feinmotorik und die Diadochokinese
sei links deutlich eingeschränkt. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien links deutlich lebhafter als rechts. Hoff mann- und Trömerzeichen
seien linksseitig im Gegensatz zu rechts positiv. Die Sensibilität sei linksseitig subjektiv vermindert. Der Lagesinn
sei lediglich im Bereich der linken oberen Extremität unsicher. Das Gangbild sei verlangsamt und der Beschwerdeführer
nehme die Haltung eines Hemiparetikers im Bereich der linken ober en Extremität ein. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerde führer in jeglicher Arbeit zu 100 % eingeschränkt. Anlässlich der gastroenterologischen
Untersuchung wurde festgehalten, dass der B eschwerdeführer am 2 1. Januar 2006 wegen morgendlicher Übelkeit und epi gastrischem Druckgefühl gas troskopiert und eine Gastritis mit übermässigem Helicobacter -Befall diagnostiziert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer beim Essen starke Bauchschmerzen gehabt habe und kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, s ei er im März 2010 im F.___ hospit ali siert gewesen, wo eine Dissektion des Truncus
coeliacus mit Verschluss der Arteria
hepatica
communis und kurzstreckiger Stenose der Arterie lienalis durchgeführt worden sei. Nach initialer, oraler Antikoagulation sei der Beschwerdeführer zurzeit mit Aspirin zur Plättchen-Aggregationshemmung therapiert. Eine Verlaufskontrolle mittels Ultraschall sei am Meteorismus gescheitert. In einer CT-Kontrolle seien stabile Verhältnisse im Bereich des Truncus
coeliacus gefunden worden. So seien die Arteria
gastrica , lienalis und hepatica offen gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsfähig. Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/88 S. 39 f.) ergab, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Isolateur und Gipser seit dem Unfall an der Schulter (2003 ) nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch eingeschränkt; aus gastroenterologischer Sicht könne der Beschwerd e führer arbeiten. Das neurologische Bild sei dabei komplex und die Befunde liessen auf ein zentrales Geschehen schliessen. Der Beschwerdeführer habe asymmetrische Muskeleigenreflexe, insbesondere seien die Reflexe der lin ken oberen Extremität sehr lebhaft und die rechte Seite zeige jedoch nur mit tellebhafte Aktion. Ferner bestehe eine Herabsetzung der Muskelkraft, wobei insbesondere die obere Extremität linksseitig verstärkt die proximale Muskel gruppe betreffe. Ferner bestehe trotz aktivem Gegen-Spannen durch den Beschwerdeführer der Verdacht auf eine darunterliegende, spastische Muskelto nuserhöhung . Deutlich eingeschränkt seien auch die Feinmotorik und die Dia dochokynese . Als Pyramidenzeichen seien Hoffmann und Trömner linksseitig positiv. All diese Bef unde seien mit einer zentralen Pathologi e vereinbar. Ein tumorales Geschehen habe mittels CT des Schädels und der HWS weitgehend ausgeschl o ssen werden können. Es bestehe der Verdacht auf eine primäre Late ralsklerose . Diese Krankheit sei sehr selten und der Beschwerdeführer bedürfe weiterer Abklärungen (Kernspintomographie des Schädels und des Rücken marks, motorische und somatosensoriell evozierte Potentiale), die den Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung sprengen würden. Der zeitliche Verlauf der Krankheit sei schwierig einzuschätzen. Es sei anzunehmen, dass der Beginn in den Jahren 2004-2005 liege. Von einem neurologischen Geschehen sei s pä testens sei t der im Jahre 2005 beschriebenen Pseudoparese, welche wahrschein lich bereits tatsächlich eine paralytische, funktionelle Einschränkung dargestellt habe, auszugehen. Bei der vermuteten Krankheit sei von einer Progression aus zugehen und die 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bleibe andauernd. Aus rheuma to logischer Sicht bestehe seit Januar 2005 (Abschluss der Rehabilitation in der Klinik C.___ ) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in Folge einer nicht ein setzbaren linken Schulter. Der Endzustand sei erreicht und therapeutische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht ver bessern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Mai 2005 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung, einer somatoformen Störung und habe einen IQ von 8 2. Die Förster-Kriterien seien insofern erfüllt, als eine schwere psychiatrische Komorbidität (Depression) bestehe. Ausserdem sei eine soziale Integration durch den Verlust des Arbeits platzes beeinträchtigt und es bestehe eine Neigung zu sozialem Rückzug und der Verlauf sei chronisch. Die Arbeitseinbusse sei durch das verlangsamte Den ken, den sozialen Rückzug und die vermehrte Ermüdbarkeit, die mehr Pausen verlange, gekennzeichnet. Eine Psychotherapie sei indiziert und zumutbar. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer ab 2005 als Bauarbeiter aus neu rologischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Zwischen 2003 und der Rehabilitation in der Klinik C.___ im Jahre 2005 sei eine rheumatologische 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und für schwere Arbeiten seit 2003 anhaltend und die Arbeits fähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte wie die Arbeitsunfähigkeit als Bauar beiter ab 200 5. Aus rheumatologischer Sicht könn t e der Beschwerdeführer in einer schulteradaptierten Tätigkeit zu 100 % eingesetzt werden. Bei einer mögli chen Einschulung müsste theoretisch folgendes Belastungsprofil berücksich - tigt werden: er könne häufig Gewichte über 5 Kilogramm bis zur Höhe der Hüften aufheben und tragen, manchmal zwischen 5-10 Kilogramm, selten 10-25 Kilogramm, aber nie über 25 Kilogramm; er könne selten 5 Kilogramm über Brusthöhe heben, aber nie Gewichte über 5 Kilogramm; er könne sehr häufig Präzisionswerkz e uge mit der rechten Hand handhaben, manchmal mittelgrosse Geräte, selten schwere Geräte, aber nie sehr schwere Geräte; er könne keine Gewichte beziehungsweise Werkzeuge oder Geräte mit der linken Hand hand haben; die Handrotation sei normal. Er könne selten Überkopf - arbeiten ausfüh ren, häufig Rumpfdrehungen ausführen, häufig eine sitzende, vornüber geneigte Haltung einnehmen, häufig die Knie biegen. Er könne häufig eine länger andauernde sitzende Position einnehmen, und häufig eine länger andauernde stehende Position einnehmen. Er könne sehr häufig auch lange Strecken gehen wie auch sehr hä ufig auf unebenen Terrain gehen ; er könne sehr häufig Treppen steigen, aber nie auf Leitern steigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Berufe gültig. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Krankheiten, welche insgesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2011 begründeten. Eine Psychotherapie sei indiziert. Ob dadurch aber die psychiatrische Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, bleibe fraglich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien äusserst limitiert. Er leide ausserdem an einer leichten Lernbehinderung und es sei kaum zu erwarten, dass er sich von seinen negativen Coping-Strategien befreien könne. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit ab 2005 zu 0 % eingesetzt werden könne. Prognostisch sei die weitere Entwicklung von der weiteren Diagnostik abhängig. Der Beschwerdeführer brauche dringend weitere neurologische Abklärungen zur Sicherung der Diagnose. Sollte sich die gestellte Verdachtsdiagnose nicht bewahrheiten, müsste eine erneute neurologische Evaluation erfolgen. 3.2
Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens sind insbesondere folgende medizinische Abklärungen relevant : 3.2.1
Dr. med. G.___ , Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/113) zuhanden de s behand elnden Hausarzt es
Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, folgende Diagnose fest:
-
Zunehmende Gangstörung, erhöhter (beinbetonter) Muskeltonus noch
unklarer Genese
-
DD: am ehesten bei funktioneller Überlagerung bei
chronifiziertem , generalisiertem panvertebralem Schmerzsyndrom
und depressivem Zustandsbild
-
DD: im Rahmen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms
(Parkinson-Syndrom)
Der Beschwerdeführer sei bereits im November 2010 abgeklärt worden. Der Grund dieser Abklärung sei en eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Paresen der linken Schulter (nicht neurogen) gewesen. Zwischenzeitlich habe sich die Gesamtsituation eher verschlechtert. Nach wie vor bestehe ein genera lisiertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Schmerzen der gesamten Wirbel säule, im Schulterbereich und auch beider Beine. Im Rahmen einer IV-Abklä rung in I.___ sei dann die Verdachtsdiagnose einer amyotrophen
Late ralsklerose aufgekommen. Der Beschwerdeführer gehe seit Längerem an einer oder zwei Unterarmgehstützen. Es bestehe eine stark nach vornüber gebeugte Körperhaltung, welche möglicherweise im letzten Jahr noch etwas zugenommen habe. Der Beschwerdeführer sei während der Konsultation von seiner Ehefrau begleitet worden. Intermi ttierend weise er ein leichtes Z ittern beider Hände auf, aber eher selten. Bisher sei es zu keinen Stürzen gekommen. Auf Nachfrage seien bisher keine Neuroleptika eingenommen worden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Antidepressiva. Bei bestimmten Tätigkeiten (zum Beispiel Knöpfe aufmachen) brauche er immer mehr Hilfe. Zusätzlich beständen Ein schlafparästhesien beider Hände vorwiegend in der Nacht, aber keine anhalten den Sensibilitätsstörungen.
Aktuell fänden sich klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose. Aufgrund der klinischen Präsentation könne aller dings eine extrapyramidal-motorische Erkrankung (hypokinetisches Parkinson-Syndrom) nicht sicher ausgeschlossen werden. Das klinische Bild scheine aller dings im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms (mög licherweise mit Somatisierungsstörung) stark funktionell überlagert zu sein. Möglich wäre auch ein Medikamenten-induziertes Parkinson-Syndrom. Typisch hierfür wäre die während der Untersuchung gezeigte Akathesie . Es sei unbe kannt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eventuell Neuroleptika eingenommen habe. Derzeit bestehe eine kombinierte Therapie aus Analgetika, einer antidepressiven Medikation und muskelrelaxierenden Medikamenten. Sollte es sich tatsächlich um ein (fortschreitendes) neurodegeneratives Leiden im Sinne eines idiopathischen Parkinson-Syndroms handeln, müsste der Beschwer deführer auf eine dopaminerge Therapie ansprechen. Ein Therapieversuch mit Sinemet CR (3 x 125 Milligram m täglich) sei eingeleitet worden. Eine kurzfris tige Nachkontrolle werde ein allfälliges positives Ansprechen objektivieren. 3.2.2
Hausarzt Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 8/116/6-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1.
Chronifizier endes , invalidisierendes Schmerzsyndrom (seit August 2003)
bei
-
Status nach Schulter-OP links (Januar 2004)
2.
Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus (seit
Februar 2012)
3.
Depressives Zustandsbild (seit circa Januar 2005)
4.
Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links (seit August 2003) bei
-
Status nach Reverse-Bankart- Repair am 2 0. Januar 2004
-
Status nach Sudeckoider Reaktion der linken oberen Extremität
-
maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung
5.
Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit August 2008)
mit
-
segmentaler Dysfunktion der LWS
-
myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur
beidseits
6.
Dissektion des Truncus
coelicus (9. März 2010)
-
Verschluss der arteria
communis und Stenose der proxima
Arteria
lienalis
Die Prognose sei ungünstig. Es werde eine erneute neurologische Verlaufsbeurtei lung empfohlen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 5. Juli 2003 bis auf Weiteres in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Betonsaniere r zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei dabei körperlich eingeschränkt und könne seinen linken Arm nicht nutzen. Zusätzlich sei auch der rechte Arm im Alltag nur bedingt funktionsfähig. 3.2.3
Im polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychi atrischen) B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle Funkti onsstörung des linken Schult ergelenks nach Trauma im Juli 20 03 und operati ver Revision im Januar 2004 genannt (S. 49) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Morbide Adipositas (BMI 35)
-
Dissektion des Truncus
coeliacus 2010 mit Verschluss der Arteria
hepatis
communis und Stenose der proximalen Ateria
lienalsi
-
Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch
-
Mögliche mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert
(ICD- 10: F 32.1Z)
Gemäss der internistischen Beurteilung (S. 25 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig von Schmerzen an der linken Schulter, Taubheitsgefühlen an beide n Hände n , Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen berichtet. Spezifische internistische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Akten kundig sei ein Status nach Gefässdissektion des Truncus
coeliacus 2010, was auf Nachfragen aktuell keine Beschwerden verursache. In der erhobenen klini schen Untersuchung habe sich neben einem erheblichen Übergewicht keine wesentliche internistische Auffälligkeit gefunden. Der in Ruhe sowie bei leicht er Belastung durch das An- und A uskleiden erhöhten Herzfrequenz und leichten Atemnot liege bei ansonsten unauffälligen Herz-Kreislauf-Parametern während der Untersuchung und unauffälligem EKG-Befund am ehesten ursächlich ein Trainingsmangel und die massive Adipositas zugrunde. Die geklagten Schmer zen der Schulter, die Sensibilitätsstörungen sowie Konzentrationsstörungen seien im Rahmen der orthopädischen, neur ologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung zu bewerten. Aus internistischer Sicht liege somit keine dau erhafte eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Adipositas und der Trainingsmangel seien hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten vor erst limitierend, aber durch eine Gewichtsreduktion und eine ansteigende kör perliche Aktivierung besserbar.
Im neurologischen Teilgutachten (S. 26 ff.) wurden als anamnestische Angaben Kopfschmerzen sowie Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule , der S chul tern beidseitig, der Hände und Füsse sowie eine Kraftlosigkeit an Armen und Beinen festgehalten. Im klinischen neurologischen Befund seien in den Sensibi litätsprüfungen wechselnde und inkonsistente Angaben gemacht worden, ohne dass sich Hinweise für eine peripher- navale , radikuläre oder zentral bedingte Schädigung der sensiblen Nervenbahnen ergeben hätten. Der weitere k l in isch-neurologische B efund sei regelrecht, insbesondere fänden sich keine Paresen, Muskelatrophien, Muskeltonusveränderungen , Refle xauffälligkeiten oder Koor dinationsstörungen. Auffällig sei eine Diskrepanz zw ischen sponta n guter und schmerzfrei wirkender Bewe g lichkeit in vermeintlich unbeobachteten Zuständen oder im Rahmen lebhafter Gestikulatio n während der Anamnese und den B efunden in der formalen Prüfung, sodass von einer bewusstseinsnahen Aggra vation auszugehen sei. Aktenkundig seien eine primäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese, eine a myotrophe Lateralskler ose und ein Parkinson-Syn drom diskutiert worden. Für keine der ge n annten Erkrankungen fände sich im aktuellen neurologischen Befund jedoch ein ausreichender Anhalt, vielmehr seien die Diagnosen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der hiesigen Befunde nicht wahrscheinlich. Wechselnde Angaben bei Sensibilitäts prüfungen seien nach Aktendokumentation vorbeschrieben. Ein Schädel-CT vo m Dezember 2011 habe einen regel rechten Befund ergeben. Auch eine umfangreiche elektroneurografische Diag nostik an Armen und B einen und eine Elektromyographie des linken Musculus
biceps
bracchi und des rechten Muscu lus
tibialis
anterior vom Mai 2012 habe regelrechte Befunde ergeben. Die Kopfschmerzen seien am ehesten als Analgetika-induziert einzuordnen. Die der zeitige Medikation spreche für einen erheblichen, potentiell suchtinduzierenden Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch, der vorrangig nunmehr zu beenden sei, zumal die gesamte derzeitige Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des Schmerzmittelgebrauchs ( Alibilisierung des Suchtmittel konsums ) zu verstehen beziehungsweise hiervon vor einer kontrollierten Ent giftung und Entwöhnung nicht abgrenzbar sei. Hier s e i also eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Bevor diese nicht etabliert sei , könne bereits aus formalen Gründen (durch eine Entgiftung und Entwöhnung erreich bare Besserung der Beschwerden) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Invali dität) attestiert werden, was offenkundig in den Vorbewertungen unzureichend berücksichtigt worden sei. Die beklagte Müdigkeit und das subjektive Schwä chegefühl sowie die Schmerzen seien zumindest ebenso gut (oder zumindest anteilig wesentlich) durch die leitlinienwidrige Polypharmazie mit Hydromor phon , Tiziadin , Clonazeptam und Mirtazapin bedingt. Zusammengefasst finde sich auf neurologischem Fachgebiet kein ausreichender Beleg für eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.) .
Im Rahmen der orthopädischen Beurteilung (S. 40 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig Schmerz- und Gebrauchsstörungen des linken Schultergelen ks und des linken Armes beklagt . De s Weiteren seien Schmerzen entlang der Wirbel säule und eine Gangstörung beschrieben worden. Gutachterlich lasse sich die linke Schulter betreffend eine geringgradige
residuelle
Bewegungseinschrän kung erkennen. Im Bereich des Achsenorgans finde sich keine namhafte, über subjektive Klagen hinausgehende strukturelle Auffälligkeit. Die spinalen Schmerzen seien am ehesten im Kontext des massiven Übergewichts zu verste hen und einzuordnen. Eine orthopädische Erklärung für die dargebotene Gangstörung und allgemeine Bewegungsstörung habe sich nicht gefunden. Orthopädischerseits sei aufgrund der Funktionsstörung des linken Schulterge lenks eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinreichend plausibel, namentlich schieden körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Überkopfarbeit auf Dauer aus. Die letzte Tätigkeit als Isolierer und Gipser sei aufgrund der dabei regelhaft anfallenden körperlichen Belastung und insbeson dere de s notwendigen beidarmigen kraftvol l en und sicheren Zugriff s auf Dauer nicht mehr leistbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Die Einschränkungen seien unter Würdigung der vorliegenden aktenkundigen Angaben seit dem Trauma-Zeit punkt im Sommer 2003 anzunehmen. Leidensangepasste, körperlich überwie gend leichte Tätigkeiten ohne häufige beidarmige Überkopfarbeite n seien
o rtho pädischerseits somit gut leistbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rende ment 100 %) . Mittels einer konsequente Gewichtsreduktion (Diät, ansteigende körperliche Aktivität) sei eine weitere Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit im behinderungsangepassten Rahmen zu erwarten. Die Mitarbeit des Beschwerde führers sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsin teresse .
Bei der psychiatrischen Exploration (S. 41 ff.) habe der Beschwerdeführer Schmer zen entlang der Wirbelsäule in den Vordergrund gestellt und zusätzlich über eine depressive Verstimmung berichtet, die sich jedoch deutlich verbessert habe. Er sei noch gelegentlich nervös und gereizt, habe Selbstwertdefizite und Schuldgefühle und sich - auch aus finanziellen Gründen - sozial zurückgezo gen. Wegen einer verzögerten Mobilisation nach Schulteroperation links (2004) sei ein psychosomatisches Konzil im Dezember 2004 veranlasst worden. Damals habe sich „keine psychische Störung von Krankheitswert, vielmehr ein mal adaptives Bewältigungsmuster mit Schmerzausweitung und leichter affektiver Auslenkbarkeit (Nervosität und Besorgtheit)“ gefunden. Bei den im Aktendossier dokumentierten orthopädischen, schmerztherapeutischen, chiropraktischen und rheumatologischen Befundberichten habe kein angemessenes Korrelat für die geäusserten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gefunden werden können, wobei aber mangelhafte Bewältigungsstrategien, eine depressive Stim mungslage und eine Schmerzausweitung angesprochen worden seien. Der Hausarzt Dr. H.___ habe in seinem Bericht (April 2011) eine schlechte Prognose und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus vorwiegend psychischen Gründen geäussert. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens ( Medas , Dezember 2011) sei eine depressive Episode (die möglicherweise schwergradig sei), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Bei der Testdiagnostik habe sich ein IQ von 82 ergeben (was bei gleichzeitig diagnostizierter Depression bereits aus methodischen Gründen nicht im Sinne einer belegten Intelligenzminderung verwertbar sei). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit um 50 % eingeschränkt, im Haushalt könne der Beschwerdeführer zu 100 % tätig sein. Die Prognose sei unsicher. Bei der Gesamtbeurteilung des interdisziplinären Medas -Gutachtens im März 2012 sei eine seit 2005 beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese Einschätzung sei vor allem mit einer neurologischen Diagnose (primäre Lateralsklerose) begründet gewesen. Letztere liege jedoch nicht vor (siehe hiesiges neurologisches Teilgut achten ) und eine Lateralsklerose hätte unter anderem bis heute ein e erhebliche Progredienz aufweisen (wenn nicht bereits letal enden) müssen. Bei der aktuel len psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer nur ein leicht gestörter psychischer Befund gefunden. Orientiert an den Kriterien der ICD-10 seien die drei Hauptkriterien der Depression (deprimierte Stimmung, Antriebsdefizit, Verlust von Interesse und Freude) allenfalls zeitweise oder in einer leichten Ausprägung vorliegend. Der Beschwerdeführer berichte vor allem von einer vermehrten Reizbarkeit, Unzufriedenheit, Schuldgefühlen und Selbst wertproblemen aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit. Folge man seine n Angaben, habe die depressive Symptomatik vor 3 bis 4 Jahren ihren Höhepunkt erreicht und sich nach seiner Schätzung um etwa 80 % zurückgebildet. Aktuell erreiche die depressive Residualsymtomatik nicht mehr das Niveau einer leich ten depressiven Episode. D i ese diagnostische Einschätzung werde durch die Angaben zur Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtungen am Untersu chungstag und durch die geringe Beanspruchung von Behandlungsmassnahmen im Fachgebiet gestützt. Insgesamt sei von einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen. Es fehlten Hinweise auf frühere depressive Episoden in der Vorgeschichte oder eine Häufung depressiver Stö rungen in der Familie, weshalb eine rezidivierende depressive Störung unwahr scheinlich sei. Beim Beschwerdeführer ständen derzeit die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Achsen skelett mit Ausstrahlung in die Beine im Vordergrund. Die chronischen Schmerzen hätten sich ursprünglich nach einer Operation
der linken Schulter (Anfang 2004) entwickelt, mittlerweile finde sich aber kein adäquates organisches Korrelat für die sich diffus ausbreitenden Schmerzen. Obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013 [richtig: 2003 ] ) einhergehe, werde die im Vorgutachten festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung angezweifelt. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerde s childerung (ständig VAS 7/10) und körperliche r Beeinträchtigung und dem nicht erkennbaren Leidensdruck in der Untersuchungssituation. Die Schmerzen würden vage und unpräzise beschrieben, der Krankheitsverlauf könne nicht schlüssig vorgetragen werden. Der fortlaufende Einsatz hochpo tenter Opiate und von Benzodiazepinen erfordere darüber hinaus die Erwägung eines mit der reklamierten Symptomatik alibilisierten Suchtmittelkonsums. Ins gesamt ergebe sich bei der Plausibilitätsprüfung somit der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Der bereits in den Akten dokumentierte Ver dacht auf eine leichte Intelligenzmind erung ( IQ 82) könne unter der fortlaufen den Opiat- und Benzodiazepine-Medikation nicht bestätigt werden. Die seiner zeitige Diagnose sei auch bereits aufgrund des parallel d iagnostizierten depres siven Syndroms nicht haltbar (depressive Syndrome führten bekanntlich zu „pseudodementiellen“ kognitiven Störungsbildern). Dessen ungeachtet spreche die Schulbiografie sicher l ich für eine schlichte Begabung, sodass der Beschwer deführer ex tunc nur für einfache Tätigkeiten geeignet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt, sei aber für Tätigkeiten im Res taurant oder Baugewerbe angelernt worden. Er sei offensichtlich ausreichend in der Lage gew e sen, den Anforderungen einer Ehe und der K indererziehung nach zukommen. Auch im Übrigen sozialen Verhalten zeigten sich keine gravieren den Auffälligkeiten. Zusammenfassend seien den somatischen Beschwerden und dem Bildungsniveau angepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit einem Pensum und Rendement von 100 % als lei s tbar anzusehen. Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und Nachtarbeit seien dabei eher ungeeignet. Not wendig sei eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepine-Ent giftung und -Entwöhnung.
In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten k a men die Gutachter gemeinsam zum Schluss (S. 49 f.) , die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allge meinen Arbeitsmarktes ohne Nacharbeit und ohne häufige Überkopfeinsatz des (nicht dom in anten) linken A r ms sei per sofort mit 100 % einzuschätzen (Pen sum und Rendement 100 %). Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten als Lage r ist oder in einfachen Hol- und Bringdiensten (interner Postverteiler). Somatischerseits
liege lediglich eine geringgradige Einschränkung der Funktion des linken Arms vor. Psychiatrischerseits bestehe keine namhafte eigenständige Erkrankung (mehr), vielmehr sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme als wünschenswert anzusehen (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwert, finanzielle Sicherung und soziale Teilhabe). Notwendig sei eine Gewichts - reduktion und eine Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung, da ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem als unwirksam beschriebe ner und potentiell suchtinduzierender) Pharmaka-Fehlgebrauch bestehe, der im Übrigen auch geeignet sei, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei bis zu einer vollständigen, lege artis kontrollierten Entgiftung und E ntwöh n ung zumindest anteilig wesentlich auc h im Kontext der Fehlmedikation verstehbar. Die Mitar beit des Beschwerdeführers bei den empfohlenen Massnahmen sei medizinisch gu t zumutbar und stehe in seinem G esundheitsinteresse und dürfe dabei auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden.
Es sei zu einer Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes gekommen, eine namhafte Depressivität liege nicht mehr vor und die entsprechend zuvor attestierte psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit entfalle somit. Die sei nerzeitige Attestierung einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei auf dem Boden einer - zudem nicht haltbaren - Verdachtsdiagnose ( Medas -Gutach ten 201 2 : „Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Bes c hwerdeführer mit der Verdacht s diagnose primäre Lateralsklerose ab 2005 nicht
mehr arbeitsfä hig.“) gestellt worden und hätte also bereits seinerzeit Zweifel wecken kön nen/dürfen (der „ Verdacht “ implizi e re eine mögliche Gesundheitsstörung, was versicherungsmedizinisch bekanntlich nicht genüge). Auch aktenkundig sei der Verdacht noch im selben Jahr zudem revid iert worden, als Dr. G.___ keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose gef unden habe. 4. 4.1
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügungen vom 3 1. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) und der am 2. Juli 2015 verfügten R entenaufhebung ( Urk. 2) anspruchser heblich verbessert hat. 4.2
Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invalidenversi cherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachver haltselemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) basiert auf einer umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.4 4.4 .1
Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leicht gestörten Befundlage schloss er auf eine weitgehende Remission der ursprünglichen mittelgradigen ( allenfalls sogar
schwergradigen ) depressiven Episode. Diese diagnostische Einschätzung deckt sich auch mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der selbst angab, dass sich die depressive Stimmungslage mittlerweile um etwa 80 % zurückgebildet habe (vgl. Urk. 8/128 S. 43) . Dabei verweist der Gutachter auch auf die funktionierende Alltagsge staltung und stellt einleuchtend dar, dass weder die aktuelle Verhaltensbe obachtung noch die nur geringe Beanspruchung von psychiatrischen Behand lungsmassnahmen
für einen ausgeprägten Leidensdruck des Beschwerdeführers sprechen.
Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde ver neint und überzeugend damit begründet, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar sind und nur vage und unpräzise vorgetragen werden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Ben zodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symp tomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmittelkonsums erscheint über dies durchaus nachvollziehbar. Hinsichtlich der leichten Intelligenzminderung (IQ von 82) ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter festzu halten, dass eine solche schlichte Begabung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und hat eine umfassende Prüfung des Ren tenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 4.2). 4. 4 .2
Hinsichtlich der im Vorgutachten gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese kann gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen festgehalten wer den, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz offenkundig nicht bewahr heitet -
ja sogar falsifiziert - hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versi cherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um mögli che Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die vom Beschwer deführer ( aggravatorisch ) beklagte neurologische Symptomatik steht zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinienwidrigen Schmerzmittelge brauchs . Die Forderung des Neurologen nach einer kontrollierten Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und - Entwöhnung, um eine dadurch erreichbare Besserung beziehungsweise Abgrenzung der Beschwerden beurteilen zu können, erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar und sinnvoll.
Auch hinsichtlich der von Dr. G.___ gestellten Differentialdiagnose eines Par kinson-Syndroms (vgl. E. 3.2.1) finden sich gemäss vorliegender überzeugender neurologischer Einschätzung keine Anhaltspunkte. Sollte sich dieser Verdacht im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht dem Beschwerdefüh rer die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4.4.3
Der rheumatologische/orthopädische Gesundheitszustand und somit auch des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in lei densangepassten Tätigkeiten) blieben dagegen unverändert (vgl. Urk. 8/88 S. 37 und Urk. 8/128 S. 40 f.). 4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl der neurologische als auch der psychiat rische Gutach ter könnten anhand der nur unzureichenden Untersu chungen keine effektive Verän derung des Gesundheitszustandes darlegen (Urk. 1 S. 8 f.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem untersuchenden Fach arzt obliegt, über die adäquaten Untersuchungsmethoden und anzuwendenden Testverfahren zu entscheiden. Dr. med. J.___ , Neurologie FMH, und Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, war en als beguta ch tende Fach ärzte durchaus in der Lage, sich aufgrund ihrer eigenen Untersu chung en
ein Urteil über den neurologischen respektive psychiatrischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu bilden. Der Hinweis des Beschwerde führers auf seine ihn weiterhin beeinträchtigenden Beschwerden vermag auch angesichts der im polydisziplinären B.___ -Gutachten nachvollziehbar darge legten Inkonsistenzen und den Aggravationstendenzen nicht durchzudringen . 4.5.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die eingeschränkte Funkti onsfähigkeit seines rechten Armes nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9), ist auf die getätigten orthopädischen Untersuchungen der oberen Extre mitäten hinzuweisen, wonach keinerlei beeinträchtigende Befunde des rechten Armes erwähnt wurden (Urk. 8/128 S. 36-37). 4.6
Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre B.___ -Gutachten den erfor derlichen Kriterien und es ist seit Januar 2015 (interdisziplinäre Konsensbespre chung ) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einher gehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohn e häufigen Überkopfeinsatz des [nicht dominanten] linken Armes) auszugehen. 5 . 5 .1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5 .2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, erfüllt er die vorausgesetzten Schwel lenwerte des 15-jährigen Rentenbezugs oder des 55. Altersjahres nicht, welche die Durchführung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen erfor dern würden (vgl. Urk. 12 S. 2 f.). Im Übrigen steht immerhin 12-jährige Arbeitsabstinenz verbunden mit der Tatsache, dass er „einfach strukturiert“ ist und äusserst limitierte Ressourcen ha t , stehen einer Selbsteingliederung nicht s
im Wege. Denn wie der psychiatrische B.___ -Gutachter einleuchtend darlegt, war der Beschwerdeführer trotz seiner schlichten Begabung in der Lage, sich für einen (einfachen) Beruf im Baugewerbe a n lernen zu lassen und den Anforde rungen einer Ehe und der Kindererziehung nachzukommen.
Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, bei der Beschwerdegegnerin berufli che Massnahmen zu beantragen. 6.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgra des ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditäts grad von 1 6 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente somit zu Recht per Ende August 2015 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 30. März 2015 als Schadenminderungs pflicht
auferlegten Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichts reduktion ) ist zu bemerken, dass selbige nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat. Gleich wohl ist richtigzu stellen, dass es sich dabei um eine Opiat- und Benzodiazepin- Entgiftung und - Entwöhnung, welche sich im Rahmen einer leitlinienwidrigen Verschreibung von suchtinduzierenden Medikamenten entwickelte, handel n muss (vgl. diesbezüglich auch Formulierung im B.___ -Gutachten, Urk. 8/128 S. 32 und S. 47-49). 8.
8.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachrei chung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3, Urk. 12-14).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn all diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 8 .2.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorlie gend anhand der eingereichten Unterlagen belegt und somit erfüllt. 8 .3
Die Gerichtskosten , die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .4
Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie di es, wird die Entschädigung vom G ericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren , Kosten und Enzschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV
SVGer ).
Mit Honorarnote vom 23. Juni 2016 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt lic . iur . LLM Stephan Kübler einen Aufwand von rund 14 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 77.20 und damit insgesamt Fr. 3‘378.10 (inklusive Mehrwert steuer) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Kübler ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3‘378.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG .
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015 weiter hin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Stephan Kübler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu eventuell geltend, bereits die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) sei en zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie dererwägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-146) .
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverse r Belege ein (Urk. 13-14/1-16).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) damit, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert habe, dass ihm seit der Begutachtung eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit, die wechselbelastend sei oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, ohne Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm) zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). In der Beschwerde antwort machte sie überdies geltend, die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 31. Januar und 1 5. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) sei en zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das polydisziplinäre B.___ -Gutachten keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesund heitszustandes darzulegen vermöge . Im Weiteren sei die Auflage, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichtsreduktion zu unterziehen , fehlerhaft und somit nichtig, da es sich gemäss B.___ -Gutachtern lediglich um eine Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und -Entwöhnung aufgrund einer Fehlmedikation handle (Urk. 1).
E. 3 Depressives Zustandsbild (seit circa Januar 2005)
E. 3.1 Die Rentenverfügungen vom 31.
Januar und 1 5. Februar 201
E. 3.2 Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens sind insbesondere folgende medizinische Abklärungen relevant :
E. 3.2.1 Dr. med. G.___ , Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/113) zuhanden de s behand elnden Hausarzt es
Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, folgende Diagnose fest:
-
Zunehmende Gangstörung, erhöhter (beinbetonter) Muskeltonus noch
unklarer Genese
-
DD: am ehesten bei funktioneller Überlagerung bei
chronifiziertem , generalisiertem panvertebralem Schmerzsyndrom
und depressivem Zustandsbild
-
DD: im Rahmen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms
(Parkinson-Syndrom)
Der Beschwerdeführer sei bereits im November 2010 abgeklärt worden. Der Grund dieser Abklärung sei en eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Paresen der linken Schulter (nicht neurogen) gewesen. Zwischenzeitlich habe sich die Gesamtsituation eher verschlechtert. Nach wie vor bestehe ein genera lisiertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Schmerzen der gesamten Wirbel säule, im Schulterbereich und auch beider Beine. Im Rahmen einer IV-Abklä rung in I.___ sei dann die Verdachtsdiagnose einer amyotrophen
Late ralsklerose aufgekommen. Der Beschwerdeführer gehe seit Längerem an einer oder zwei Unterarmgehstützen. Es bestehe eine stark nach vornüber gebeugte Körperhaltung, welche möglicherweise im letzten Jahr noch etwas zugenommen habe. Der Beschwerdeführer sei während der Konsultation von seiner Ehefrau begleitet worden. Intermi ttierend weise er ein leichtes Z ittern beider Hände auf, aber eher selten. Bisher sei es zu keinen Stürzen gekommen. Auf Nachfrage seien bisher keine Neuroleptika eingenommen worden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Antidepressiva. Bei bestimmten Tätigkeiten (zum Beispiel Knöpfe aufmachen) brauche er immer mehr Hilfe. Zusätzlich beständen Ein schlafparästhesien beider Hände vorwiegend in der Nacht, aber keine anhalten den Sensibilitätsstörungen.
Aktuell fänden sich klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose. Aufgrund der klinischen Präsentation könne aller dings eine extrapyramidal-motorische Erkrankung (hypokinetisches Parkinson-Syndrom) nicht sicher ausgeschlossen werden. Das klinische Bild scheine aller dings im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms (mög licherweise mit Somatisierungsstörung) stark funktionell überlagert zu sein. Möglich wäre auch ein Medikamenten-induziertes Parkinson-Syndrom. Typisch hierfür wäre die während der Untersuchung gezeigte Akathesie . Es sei unbe kannt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eventuell Neuroleptika eingenommen habe. Derzeit bestehe eine kombinierte Therapie aus Analgetika, einer antidepressiven Medikation und muskelrelaxierenden Medikamenten. Sollte es sich tatsächlich um ein (fortschreitendes) neurodegeneratives Leiden im Sinne eines idiopathischen Parkinson-Syndroms handeln, müsste der Beschwer deführer auf eine dopaminerge Therapie ansprechen. Ein Therapieversuch mit Sinemet CR (3 x 125 Milligram m täglich) sei eingeleitet worden. Eine kurzfris tige Nachkontrolle werde ein allfälliges positives Ansprechen objektivieren.
E. 3.2.2 Hausarzt Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 8/116/6-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1.
Chronifizier endes , invalidisierendes Schmerzsyndrom (seit August 2003)
bei
-
Status nach Schulter-OP links (Januar 2004)
2.
Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus (seit
Februar 2012)
E. 3.2.3 Im polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychi atrischen) B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle Funkti onsstörung des linken Schult ergelenks nach Trauma im Juli 20 03 und operati ver Revision im Januar 2004 genannt (S. 49) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Morbide Adipositas (BMI 35)
-
Dissektion des Truncus
coeliacus 2010 mit Verschluss der Arteria
hepatis
communis und Stenose der proximalen Ateria
lienalsi
-
Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch
-
Mögliche mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert
(ICD- 10: F 32.1Z)
Gemäss der internistischen Beurteilung (S. 25 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig von Schmerzen an der linken Schulter, Taubheitsgefühlen an beide n Hände n , Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen berichtet. Spezifische internistische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Akten kundig sei ein Status nach Gefässdissektion des Truncus
coeliacus 2010, was auf Nachfragen aktuell keine Beschwerden verursache. In der erhobenen klini schen Untersuchung habe sich neben einem erheblichen Übergewicht keine wesentliche internistische Auffälligkeit gefunden. Der in Ruhe sowie bei leicht er Belastung durch das An- und A uskleiden erhöhten Herzfrequenz und leichten Atemnot liege bei ansonsten unauffälligen Herz-Kreislauf-Parametern während der Untersuchung und unauffälligem EKG-Befund am ehesten ursächlich ein Trainingsmangel und die massive Adipositas zugrunde. Die geklagten Schmer zen der Schulter, die Sensibilitätsstörungen sowie Konzentrationsstörungen seien im Rahmen der orthopädischen, neur ologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung zu bewerten. Aus internistischer Sicht liege somit keine dau erhafte eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Adipositas und der Trainingsmangel seien hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten vor erst limitierend, aber durch eine Gewichtsreduktion und eine ansteigende kör perliche Aktivierung besserbar.
Im neurologischen Teilgutachten (S. 26 ff.) wurden als anamnestische Angaben Kopfschmerzen sowie Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule , der S chul tern beidseitig, der Hände und Füsse sowie eine Kraftlosigkeit an Armen und Beinen festgehalten. Im klinischen neurologischen Befund seien in den Sensibi litätsprüfungen wechselnde und inkonsistente Angaben gemacht worden, ohne dass sich Hinweise für eine peripher- navale , radikuläre oder zentral bedingte Schädigung der sensiblen Nervenbahnen ergeben hätten. Der weitere k l in isch-neurologische B efund sei regelrecht, insbesondere fänden sich keine Paresen, Muskelatrophien, Muskeltonusveränderungen , Refle xauffälligkeiten oder Koor dinationsstörungen. Auffällig sei eine Diskrepanz zw ischen sponta n guter und schmerzfrei wirkender Bewe g lichkeit in vermeintlich unbeobachteten Zuständen oder im Rahmen lebhafter Gestikulatio n während der Anamnese und den B efunden in der formalen Prüfung, sodass von einer bewusstseinsnahen Aggra vation auszugehen sei. Aktenkundig seien eine primäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese, eine a myotrophe Lateralskler ose und ein Parkinson-Syn drom diskutiert worden. Für keine der ge n annten Erkrankungen fände sich im aktuellen neurologischen Befund jedoch ein ausreichender Anhalt, vielmehr seien die Diagnosen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der hiesigen Befunde nicht wahrscheinlich. Wechselnde Angaben bei Sensibilitäts prüfungen seien nach Aktendokumentation vorbeschrieben. Ein Schädel-CT vo m Dezember 2011 habe einen regel rechten Befund ergeben. Auch eine umfangreiche elektroneurografische Diag nostik an Armen und B einen und eine Elektromyographie des linken Musculus
biceps
bracchi und des rechten Muscu lus
tibialis
anterior vom Mai 2012 habe regelrechte Befunde ergeben. Die Kopfschmerzen seien am ehesten als Analgetika-induziert einzuordnen. Die der zeitige Medikation spreche für einen erheblichen, potentiell suchtinduzierenden Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch, der vorrangig nunmehr zu beenden sei, zumal die gesamte derzeitige Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des Schmerzmittelgebrauchs ( Alibilisierung des Suchtmittel konsums ) zu verstehen beziehungsweise hiervon vor einer kontrollierten Ent giftung und Entwöhnung nicht abgrenzbar sei. Hier s e i also eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Bevor diese nicht etabliert sei , könne bereits aus formalen Gründen (durch eine Entgiftung und Entwöhnung erreich bare Besserung der Beschwerden) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Invali dität) attestiert werden, was offenkundig in den Vorbewertungen unzureichend berücksichtigt worden sei. Die beklagte Müdigkeit und das subjektive Schwä chegefühl sowie die Schmerzen seien zumindest ebenso gut (oder zumindest anteilig wesentlich) durch die leitlinienwidrige Polypharmazie mit Hydromor phon , Tiziadin , Clonazeptam und Mirtazapin bedingt. Zusammengefasst finde sich auf neurologischem Fachgebiet kein ausreichender Beleg für eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.) .
Im Rahmen der orthopädischen Beurteilung (S. 40 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig Schmerz- und Gebrauchsstörungen des linken Schultergelen ks und des linken Armes beklagt . De s Weiteren seien Schmerzen entlang der Wirbel säule und eine Gangstörung beschrieben worden. Gutachterlich lasse sich die linke Schulter betreffend eine geringgradige
residuelle
Bewegungseinschrän kung erkennen. Im Bereich des Achsenorgans finde sich keine namhafte, über subjektive Klagen hinausgehende strukturelle Auffälligkeit. Die spinalen Schmerzen seien am ehesten im Kontext des massiven Übergewichts zu verste hen und einzuordnen. Eine orthopädische Erklärung für die dargebotene Gangstörung und allgemeine Bewegungsstörung habe sich nicht gefunden. Orthopädischerseits sei aufgrund der Funktionsstörung des linken Schulterge lenks eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinreichend plausibel, namentlich schieden körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Überkopfarbeit auf Dauer aus. Die letzte Tätigkeit als Isolierer und Gipser sei aufgrund der dabei regelhaft anfallenden körperlichen Belastung und insbeson dere de s notwendigen beidarmigen kraftvol l en und sicheren Zugriff s auf Dauer nicht mehr leistbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Die Einschränkungen seien unter Würdigung der vorliegenden aktenkundigen Angaben seit dem Trauma-Zeit punkt im Sommer 2003 anzunehmen. Leidensangepasste, körperlich überwie gend leichte Tätigkeiten ohne häufige beidarmige Überkopfarbeite n seien
o rtho pädischerseits somit gut leistbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rende ment 100 %) . Mittels einer konsequente Gewichtsreduktion (Diät, ansteigende körperliche Aktivität) sei eine weitere Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit im behinderungsangepassten Rahmen zu erwarten. Die Mitarbeit des Beschwerde führers sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsin teresse .
Bei der psychiatrischen Exploration (S. 41 ff.) habe der Beschwerdeführer Schmer zen entlang der Wirbelsäule in den Vordergrund gestellt und zusätzlich über eine depressive Verstimmung berichtet, die sich jedoch deutlich verbessert habe. Er sei noch gelegentlich nervös und gereizt, habe Selbstwertdefizite und Schuldgefühle und sich - auch aus finanziellen Gründen - sozial zurückgezo gen. Wegen einer verzögerten Mobilisation nach Schulteroperation links (2004) sei ein psychosomatisches Konzil im Dezember 2004 veranlasst worden. Damals habe sich „keine psychische Störung von Krankheitswert, vielmehr ein mal adaptives Bewältigungsmuster mit Schmerzausweitung und leichter affektiver Auslenkbarkeit (Nervosität und Besorgtheit)“ gefunden. Bei den im Aktendossier dokumentierten orthopädischen, schmerztherapeutischen, chiropraktischen und rheumatologischen Befundberichten habe kein angemessenes Korrelat für die geäusserten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gefunden werden können, wobei aber mangelhafte Bewältigungsstrategien, eine depressive Stim mungslage und eine Schmerzausweitung angesprochen worden seien. Der Hausarzt Dr. H.___ habe in seinem Bericht (April 2011) eine schlechte Prognose und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus vorwiegend psychischen Gründen geäussert. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens ( Medas , Dezember 2011) sei eine depressive Episode (die möglicherweise schwergradig sei), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Bei der Testdiagnostik habe sich ein IQ von 82 ergeben (was bei gleichzeitig diagnostizierter Depression bereits aus methodischen Gründen nicht im Sinne einer belegten Intelligenzminderung verwertbar sei). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit um 50 % eingeschränkt, im Haushalt könne der Beschwerdeführer zu 100 % tätig sein. Die Prognose sei unsicher. Bei der Gesamtbeurteilung des interdisziplinären Medas -Gutachtens im März 2012 sei eine seit 2005 beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese Einschätzung sei vor allem mit einer neurologischen Diagnose (primäre Lateralsklerose) begründet gewesen. Letztere liege jedoch nicht vor (siehe hiesiges neurologisches Teilgut achten ) und eine Lateralsklerose hätte unter anderem bis heute ein e erhebliche Progredienz aufweisen (wenn nicht bereits letal enden) müssen. Bei der aktuel len psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer nur ein leicht gestörter psychischer Befund gefunden. Orientiert an den Kriterien der ICD-10 seien die drei Hauptkriterien der Depression (deprimierte Stimmung, Antriebsdefizit, Verlust von Interesse und Freude) allenfalls zeitweise oder in einer leichten Ausprägung vorliegend. Der Beschwerdeführer berichte vor allem von einer vermehrten Reizbarkeit, Unzufriedenheit, Schuldgefühlen und Selbst wertproblemen aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit. Folge man seine n Angaben, habe die depressive Symptomatik vor 3 bis 4 Jahren ihren Höhepunkt erreicht und sich nach seiner Schätzung um etwa 80 % zurückgebildet. Aktuell erreiche die depressive Residualsymtomatik nicht mehr das Niveau einer leich ten depressiven Episode. D i ese diagnostische Einschätzung werde durch die Angaben zur Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtungen am Untersu chungstag und durch die geringe Beanspruchung von Behandlungsmassnahmen im Fachgebiet gestützt. Insgesamt sei von einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen. Es fehlten Hinweise auf frühere depressive Episoden in der Vorgeschichte oder eine Häufung depressiver Stö rungen in der Familie, weshalb eine rezidivierende depressive Störung unwahr scheinlich sei. Beim Beschwerdeführer ständen derzeit die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Achsen skelett mit Ausstrahlung in die Beine im Vordergrund. Die chronischen Schmerzen hätten sich ursprünglich nach einer Operation
der linken Schulter (Anfang 2004) entwickelt, mittlerweile finde sich aber kein adäquates organisches Korrelat für die sich diffus ausbreitenden Schmerzen. Obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013 [richtig: 2003 ] ) einhergehe, werde die im Vorgutachten festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung angezweifelt. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerde s childerung (ständig VAS 7/10) und körperliche r Beeinträchtigung und dem nicht erkennbaren Leidensdruck in der Untersuchungssituation. Die Schmerzen würden vage und unpräzise beschrieben, der Krankheitsverlauf könne nicht schlüssig vorgetragen werden. Der fortlaufende Einsatz hochpo tenter Opiate und von Benzodiazepinen erfordere darüber hinaus die Erwägung eines mit der reklamierten Symptomatik alibilisierten Suchtmittelkonsums. Ins gesamt ergebe sich bei der Plausibilitätsprüfung somit der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Der bereits in den Akten dokumentierte Ver dacht auf eine leichte Intelligenzmind erung ( IQ 82) könne unter der fortlaufen den Opiat- und Benzodiazepine-Medikation nicht bestätigt werden. Die seiner zeitige Diagnose sei auch bereits aufgrund des parallel d iagnostizierten depres siven Syndroms nicht haltbar (depressive Syndrome führten bekanntlich zu „pseudodementiellen“ kognitiven Störungsbildern). Dessen ungeachtet spreche die Schulbiografie sicher l ich für eine schlichte Begabung, sodass der Beschwer deführer ex tunc nur für einfache Tätigkeiten geeignet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt, sei aber für Tätigkeiten im Res taurant oder Baugewerbe angelernt worden. Er sei offensichtlich ausreichend in der Lage gew e sen, den Anforderungen einer Ehe und der K indererziehung nach zukommen. Auch im Übrigen sozialen Verhalten zeigten sich keine gravieren den Auffälligkeiten. Zusammenfassend seien den somatischen Beschwerden und dem Bildungsniveau angepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit einem Pensum und Rendement von 100 % als lei s tbar anzusehen. Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und Nachtarbeit seien dabei eher ungeeignet. Not wendig sei eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepine-Ent giftung und -Entwöhnung.
In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten k a men die Gutachter gemeinsam zum Schluss (S. 49 f.) , die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allge meinen Arbeitsmarktes ohne Nacharbeit und ohne häufige Überkopfeinsatz des (nicht dom in anten) linken A r ms sei per sofort mit 100 % einzuschätzen (Pen sum und Rendement 100 %). Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten als Lage r ist oder in einfachen Hol- und Bringdiensten (interner Postverteiler). Somatischerseits
liege lediglich eine geringgradige Einschränkung der Funktion des linken Arms vor. Psychiatrischerseits bestehe keine namhafte eigenständige Erkrankung (mehr), vielmehr sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme als wünschenswert anzusehen (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwert, finanzielle Sicherung und soziale Teilhabe). Notwendig sei eine Gewichts - reduktion und eine Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung, da ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem als unwirksam beschriebe ner und potentiell suchtinduzierender) Pharmaka-Fehlgebrauch bestehe, der im Übrigen auch geeignet sei, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei bis zu einer vollständigen, lege artis kontrollierten Entgiftung und E ntwöh n ung zumindest anteilig wesentlich auc h im Kontext der Fehlmedikation verstehbar. Die Mitar beit des Beschwerdeführers bei den empfohlenen Massnahmen sei medizinisch gu t zumutbar und stehe in seinem G esundheitsinteresse und dürfe dabei auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden.
Es sei zu einer Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes gekommen, eine namhafte Depressivität liege nicht mehr vor und die entsprechend zuvor attestierte psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit entfalle somit. Die sei nerzeitige Attestierung einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei auf dem Boden einer - zudem nicht haltbaren - Verdachtsdiagnose ( Medas -Gutach ten 201 2 : „Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Bes c hwerdeführer mit der Verdacht s diagnose primäre Lateralsklerose ab 2005 nicht
mehr arbeitsfä hig.“) gestellt worden und hätte also bereits seinerzeit Zweifel wecken kön nen/dürfen (der „ Verdacht “ implizi e re eine mögliche Gesundheitsstörung, was versicherungsmedizinisch bekanntlich nicht genüge). Auch aktenkundig sei der Verdacht noch im selben Jahr zudem revid iert worden, als Dr. G.___ keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose gef unden habe. 4.
E. 4 Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links (seit August 2003) bei
-
Status nach Reverse-Bankart- Repair am 2 0. Januar 2004
-
Status nach Sudeckoider Reaktion der linken oberen Extremität
-
maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung
E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügungen vom 3 1. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) und der am 2. Juli 2015 verfügten R entenaufhebung ( Urk. 2) anspruchser heblich verbessert hat.
E. 4.2 Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invalidenversi cherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachver haltselemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) basiert auf einer umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
E. 4.4 .1
Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leicht gestörten Befundlage schloss er auf eine weitgehende Remission der ursprünglichen mittelgradigen ( allenfalls sogar
schwergradigen ) depressiven Episode. Diese diagnostische Einschätzung deckt sich auch mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der selbst angab, dass sich die depressive Stimmungslage mittlerweile um etwa 80 % zurückgebildet habe (vgl. Urk. 8/128 S. 43) . Dabei verweist der Gutachter auch auf die funktionierende Alltagsge staltung und stellt einleuchtend dar, dass weder die aktuelle Verhaltensbe obachtung noch die nur geringe Beanspruchung von psychiatrischen Behand lungsmassnahmen
für einen ausgeprägten Leidensdruck des Beschwerdeführers sprechen.
Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde ver neint und überzeugend damit begründet, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar sind und nur vage und unpräzise vorgetragen werden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Ben zodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symp tomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmittelkonsums erscheint über dies durchaus nachvollziehbar. Hinsichtlich der leichten Intelligenzminderung (IQ von 82) ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter festzu halten, dass eine solche schlichte Begabung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und hat eine umfassende Prüfung des Ren tenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 4.2). 4. 4 .2
Hinsichtlich der im Vorgutachten gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese kann gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen festgehalten wer den, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz offenkundig nicht bewahr heitet -
ja sogar falsifiziert - hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versi cherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um mögli che Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die vom Beschwer deführer ( aggravatorisch ) beklagte neurologische Symptomatik steht zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinienwidrigen Schmerzmittelge brauchs . Die Forderung des Neurologen nach einer kontrollierten Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und - Entwöhnung, um eine dadurch erreichbare Besserung beziehungsweise Abgrenzung der Beschwerden beurteilen zu können, erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar und sinnvoll.
Auch hinsichtlich der von Dr. G.___ gestellten Differentialdiagnose eines Par kinson-Syndroms (vgl. E. 3.2.1) finden sich gemäss vorliegender überzeugender neurologischer Einschätzung keine Anhaltspunkte. Sollte sich dieser Verdacht im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht dem Beschwerdefüh rer die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen.
E. 4.4.3 Der rheumatologische/orthopädische Gesundheitszustand und somit auch des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in lei densangepassten Tätigkeiten) blieben dagegen unverändert (vgl. Urk. 8/88 S. 37 und Urk. 8/128 S. 40 f.).
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl der neurologische als auch der psychiat rische Gutach ter könnten anhand der nur unzureichenden Untersu chungen keine effektive Verän derung des Gesundheitszustandes darlegen (Urk. 1 S. 8 f.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem untersuchenden Fach arzt obliegt, über die adäquaten Untersuchungsmethoden und anzuwendenden Testverfahren zu entscheiden. Dr. med. J.___ , Neurologie FMH, und Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, war en als beguta ch tende Fach ärzte durchaus in der Lage, sich aufgrund ihrer eigenen Untersu chung en
ein Urteil über den neurologischen respektive psychiatrischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu bilden. Der Hinweis des Beschwerde führers auf seine ihn weiterhin beeinträchtigenden Beschwerden vermag auch angesichts der im polydisziplinären B.___ -Gutachten nachvollziehbar darge legten Inkonsistenzen und den Aggravationstendenzen nicht durchzudringen .
E. 4.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die eingeschränkte Funkti onsfähigkeit seines rechten Armes nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9), ist auf die getätigten orthopädischen Untersuchungen der oberen Extre mitäten hinzuweisen, wonach keinerlei beeinträchtigende Befunde des rechten Armes erwähnt wurden (Urk. 8/128 S. 36-37).
E. 4.6 Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre B.___ -Gutachten den erfor derlichen Kriterien und es ist seit Januar 2015 (interdisziplinäre Konsensbespre chung ) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einher gehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohn e häufigen Überkopfeinsatz des [nicht dominanten] linken Armes) auszugehen. 5 . 5 .1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5 .2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, erfüllt er die vorausgesetzten Schwel lenwerte des 15-jährigen Rentenbezugs oder des 55. Altersjahres nicht, welche die Durchführung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen erfor dern würden (vgl. Urk. 12 S. 2 f.). Im Übrigen steht immerhin 12-jährige Arbeitsabstinenz verbunden mit der Tatsache, dass er „einfach strukturiert“ ist und äusserst limitierte Ressourcen ha t , stehen einer Selbsteingliederung nicht s
im Wege. Denn wie der psychiatrische B.___ -Gutachter einleuchtend darlegt, war der Beschwerdeführer trotz seiner schlichten Begabung in der Lage, sich für einen (einfachen) Beruf im Baugewerbe a n lernen zu lassen und den Anforde rungen einer Ehe und der Kindererziehung nachzukommen.
Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, bei der Beschwerdegegnerin berufli che Massnahmen zu beantragen.
E. 5 Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit August 2008)
mit
-
segmentaler Dysfunktion der LWS
-
myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur
beidseits
E. 6 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente somit zu Recht per Ende August 2015 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 .
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 30. März 2015 als Schadenminderungs pflicht
auferlegten Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichts reduktion ) ist zu bemerken, dass selbige nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat. Gleich wohl ist richtigzu stellen, dass es sich dabei um eine Opiat- und Benzodiazepin- Entgiftung und - Entwöhnung, welche sich im Rahmen einer leitlinienwidrigen Verschreibung von suchtinduzierenden Medikamenten entwickelte, handel n muss (vgl. diesbezüglich auch Formulierung im B.___ -Gutachten, Urk. 8/128 S. 32 und S. 47-49).
E. 8 .5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3‘378.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachrei chung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3, Urk. 12-14).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn all diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00887 I V. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1961 geborene X.___
war vom 2 4. Juli 2000 bis 3 0. November 2001 bei Y.___ als Hilfsarbeiter ( Urk. 8/5), vom 2 0. Februar bis 30. September 2002 bei der Z.___ GmbH als tem porärer Gipser ( Urk. 8/13 ) und vom 1 6. Juni 2003 bis Mitte November 2003 bei der Firma A.___ AG als Bet onsanierer angestellt ( Urk. 8/12). Dazwischen war er arbeitslos . Ende Juli 2003 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zu . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 8/7). Am 14 . Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach die
SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine 25%ige Invalidenrente sowie eine Integr itätsentschädi gung zu ( Urk. 8/2 7 ) . Mit Verfügung vom
7. April 2006 sprach ihrerseits die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 3 0. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/31 in Verbindung mit Urk. 8/39-40), woran die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2006 festhielt (Urk. 8/49). Die dagegen am 29. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53/3-9) wurde mit Urteil IV.2006.00585 vom 3 0. Januar 2008 abgewiesen (Urk. 8/58). 1.2
Am 22. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an und machte unter Nachreichung diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft (Urk. 8/63 und Urk. 8/68). In der Folge klärte die
IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess den Versicherten polydisziplinär begut achten ( Medas -Gutachten vom 2. März 2012, Urk. 8/88). Nach erlassenem Vor bescheid vom 19. September 2012 (Urk. 8/93) sprach die IV-Stelle mit Verfü gung en vom 31. Januar und
15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101)
mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu. 1.3
Im Rahmen der amtlichen Revision im September 2013 (Urk. 8/102) tätigte die IV-Stelle aktuelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess
X.___ erneut begutachten (Gutachten der B.___ vom 19. Janua r 2015, Urk. 8/128). Mit Vorbesc heid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/133) und wies ihn gleichentags darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand mit einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung wesentlich verbessern lasse und zusätzlich eine Gewichtsreduktion anzustreben sei (Urk. 8/132). Gegen den Vorbescheid erhob X.___ am 21. April 2015 Einwand (Urk. 8/136). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die IV-Stelle - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % - die Rentenleistungen per Ende August 2015 ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015 weiter hin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Stephan Kübler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu eventuell geltend, bereits die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) sei en zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie dererwägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-146) .
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt diverse r Belege ein (Urk. 13-14/1-16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) damit, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert habe, dass ihm seit der Begutachtung eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit, die wechselbelastend sei oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, ohne Nachtarbeiten sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm) zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). In der Beschwerde antwort machte sie überdies geltend, die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 31. Januar und 1 5. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) sei en zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das polydisziplinäre B.___ -Gutachten keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesund heitszustandes darzulegen vermöge . Im Weiteren sei die Auflage, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichtsreduktion zu unterziehen , fehlerhaft und somit nichtig, da es sich gemäss B.___ -Gutachtern lediglich um eine Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und -Entwöhnung aufgrund einer Fehlmedikation handle (Urk. 1). 3. 3.1
Die Rentenverfügungen vom 31.
Januar und 1 5. Februar 201 3 (Urk. 8/100-101) basierten im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (internistischen, psychiat rischen, psychologischen, rheumatologischen, neurologischen und gastroente rologischen ) Medas -Gutachten vom 2. März 2012 (Urk. 8/88), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 5. April 2012, Urk. 8/91/8-9):
-
W ahrscheinliche p r imäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese,
vor all em deutlich an der linken obere n Extremität ausgeprägt
-
D epressive Episode (ICD-10: F 32), möglicherweise schweren Grades mit
psychotischen Symptomen
-
A nhaltendende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
-
Mögliche leichte Intelligenzverminderung (ICD-10: F 70)
-
Periarthropathia
humeroscapularis
partim
ankylosans links bei bekannter
retraktiler
Kapsulitis links bei Status nach Revers-Bankart - Repair links
am 20. Januar 2004
Ohne Ein fluss au f die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Dissektion des Truncus
coeliacus mit Zustand nach par tiellem Verschluss
der Arteria
h epatica
communis und initialer kurzer Steno se der
proximalen Arteria
lienalis und partie llem Thrombus in der Arteria
hepatica und folgender permeablen Arteria
hepatica und Arteria
gastrica
sinistra
-
Status nach lumbovertrebralem Syndrom
-
Erektile Dysfunktion
-
Status nach Katarktoperation rechts 2011
-
Erosive HP-positive Gastritis im Januar 2006
-
Status nach Hämoptoe im September 2003
-
Status nach Furunkulose und Abszessexzision präpatellar links am
23. November 2000
In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdefüh rer eine ordentliche Kindheit durchlebt habe. Er hab e die Grundschule mit zweimaliger Wiederholung einer Klasse beenden können und geheiratet, sei Vater von zwei gesunden Kindern und führe initial eine harmonische Ehe. In der Schweiz habe er Arbeitsstellen auf dem Bau gefu nd en, wobei seine be r ufli che Laufbahn von Entlassungen und periodischen Arbeitslosigkeiten geprägt sei. Das e inschneidenste Erlebnis sei ein Berufsunfall, der eine Schulterverlet zung zur Folge gehabt und ihn aus der Bahn geworfen habe. Die Operation sei von Komplikationen
geprägt gewesen und habe dazu ge führt, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter nicht mehr einsetzen könne, weshalb er keine Arbeit mehr finde. Zeitgl e ich werde das familiäre Leben durch die Wand lung des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Erstmaligen Kontakt zu einem Psy chiater habe er Ende 2004 im Rahmen d er Rehabilitation in der Klinik C.___ gehabt. Anlässlich der damaligen Exploration sei keine psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden, es sei aber ein maladaptives
Bewäl tigungs muster mit Schmerzausweitung beschrieben worden. Das Schmerzzentrum der Klinik D.___
habe wegen der passiven Copingstrategien des Beschwerde führers keine therapeutischen Möglichk eiten gesehen. Im Jahre 2008 sei die En twicklung von Rückenschmerzen ebenfalls im Zusammenhang mit einer Schmerzausweitung gesehen worden . Im Dezember 2009 sei erstmalig der Ver dacht auf eine Depression von Seiten des Rheumatologen geäussert worden . Der Hausarzt habe ab April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert , vor wiegend aus psychischen Gründen. Ein Versuch, den Beschwerdeführer einer Psychotherapie zuzuführen, sei an der Verfügbarkeit italienisch sprechender Psychotherapeuten gescheitert . Anlässlich der Exploration sei aufgefallen, dass der pünktlich erscheinende Beschwerdeführer seine Mutte rsprache nicht sicher beherrsche . Er sei psychomotorisch gehemmt und habe eine starke Mimik und zitternde Hände. Der kooperative Beschwerdeführer
habe
Verständigungsprob leme und ein verlangsamtes Gedächtnis als mögliche n Ausdruck einer vermin derten Intelligenz. Die Krankheitseinsicht sei reduziert. Der Gesprächsinhalt sei monot on und verarmt. Eine Affektlabilität zeige sich durch Weinkrisen. Die Grundstimmung sei depressiv. Der Beschwerdeführer
habe Suizidideen geäussert und es bestehe eine potenzie lle Handlungsgefahr. Die Libido und Potenz seien beeinträchtigt. Es bestehe eine Regressions- und Isolationstendenz. Die Hand lungsfähigkeit sei von Apragmatismus und r eduziertem Willen geprägt. Funkt i onelle Aspekte der rheumatologischen Schmerzen seien vorhanden. Es bestän den möglicherweise akustische Wahrnehmungsstörungen bei reduziert em und verarmtem Gedankenfluss. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 (Zeitpunkt , an welchem der Hausarzt eine psychiatrisch moti vierte Arbeitsunfähigkeit attestier e ) zu 50
% in jeglicher Tätigkeit einge schränkt. Der begutachtende Psychologe führte folgende Tests durch : Raven- Matrizentest (PM 38), Rohrschachtest, B a umtest, Hamilton-Depressions s kala: Nach der vor genommenen Testbatterie stelle er einen IQ von 82 fest . Die Untersuchung sei zur Präzisierung des klinischen Eindrucks veranlasst worden und bestätige den bestehenden Verdacht, sowohl was d en Inhalt als auch was die Form
betreffe . Eine Tatsache, die dem Testergebnis auch ei ne prädikative Aussage zugestehe . Zusammenfass end entstehe das Bild folgender Person: Durch die Einschränkung einiger motorischer Funktionen könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr anders projizieren; er bevorzuge es, sich ganz und gar in die Rolle des Kranken zu fügen. Eine passive Rolle, die auf der einen Seite ei n Überleben garantiere , auf der Kehrseite der Medaille jedoch geprägt sei von Schuldgefühlen, Dyst h y mie , Depression und sozialem Ausschluss. Die Testreihe habe gezeigt, dass die möglichen Aktionen, diesen Zustand zu durchbrechen , auf verschiedenen Ebe nen (int ellektuell , emotional, beziehungstechnisch, schulisch und ausbildne risch ) schwer reduziert seien . In rheumatologische r
Hinsicht wurde ausgeführt , dass es im Jul i 2003 zum axi alen Stauchungstrauma der linken Schulter gekommen sei . Ein konservativer Therapieversuch sei gescheitert, weshalb b ei bestehender Schulterinstabilität am 20. Januar 2004 eine Reverse-Bankart- Repair -Operation durchgeführt worden sei . Postoperativ sei im Juni 2004 eine Frozen- Shoulder diagnostiziert worden, wobei auch d er Kreisarzt der SUVA die Diagnose
bestätigt habe.
Im Rahmen der
Hospitalisation in der Klinik C.___
ab November 2004 sei eine funktio nelle Einschränkung der linken Schulter diagnostiziert und z usätzlich ein mal adaptives Bewältigungsmuster festgestellt worden . Im Mai 2005 sei eine
Pseu doparalyse des linken Armes beschrieben worden . Das Schmerzzentrum der Klinik D.___
habe nach gescheiterter Rehabilitation bei extrem passiven Copingstrategien keine therapeutische n Optionen gesehen . Aus orthopädischer Sicht sei deshalb im September 2005 der Endzustand nach der Operation erreicht gewesen und dem Beschwerdeführer sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert worden . Der Rheumatologe Dr. med. E.___
habe im August 2008 die bekannten Diagnosen durch ein rezidivierendes lum bovertebrales Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen der unteren LWS ergänzt, wobei er von einer Schmerzausweitung aus gehe . Der im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung erstellte Rheumastatus zeige eine anti reflek tierte Rumpfhaltung im Stehen auf. Die BWS hat eine Hyperkyphose und es besteht eine Kopfprotraktion , sowie eine rechtskonvexe ze rvi ko -thorakale Sko liose. Die Beweglichkeit der BWS sei wegen Geg enspannung schwierig zu prü fen. Die rechte Schulter habe eine freie passive Beweglichkeit mit endphasigen Schmerzen. Die linke Schulter zeige eine Operationsnarbe un d eine leichte Mus kelatrophie. Die passive Beweglichkeit der linken Schulter sei unter Dagegen-S pann en des Beschwe rdeführers eingeschränkt. Die Muskul atur des linken Vor derarms
sei diffus schmerzhaft und die linke Hand ödematös mit glänzender Haut. Die passive Beweglichkeit der Fingergelenke sei schmerzhaft aber frei. Es besteht eine Druckdolenz . 18 Fibromyalgiepunkte und 2 von 3 Kontrollpunkten fielen positiv aus. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sei nem angestammten Beruf nach abgeschlossener Rehabi l itation im Januar 2005 zu 20 % einsetz bar. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100
% a rbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine 40%ige Arbeitseinschränkung. Die neurologische Beurteilung lautete wie folgt :
N ach einer Schulterverletzung im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 mitte ls einer Reverse-Bankart- Repair - Opera tion wegen Instabilität saniert w orden, wobei der Verlauf postoperativ äusserst harzig gewesen sei. Der behandelnde Orthopäde
habe eine leichte Atrophie im Bereich des Muskulus supra- und intraspinatus
beschrieben (2004) . Im Bericht der Klinik C.___ von Januar 2005
sei eine Muskelatrop h ie der linken Schulter beschrieben worden . Auch der SUVA-Kreisarzt
habe eine markante Hypotrophie des M uskulus
supraspinatus
- und i nfraspinatus
dokumentiert ( September 2005 ) . Orthopädischerseits sei im Jahr 2006 zusätzlich von der Atrophie de s dorsalen Anteils des linken Muskulus
deltoideus gesprochen worden. Neurologisch sei der Beschwerdeführer laut vor liegender Akten nie genauer untersucht worden . Der Neurologe untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 : d ie Hirnnerven seien bis auf eine subjektive Hypästhesie der linken Gesichtshälfte unauf fällig, Die Schulter links zeige leicht atrophische Muskulatur. Die Finger der linken Hand seien in Beu gestellung . Eine leichtgradige, spastische Muskeltonerhöhung sei wahrscheinlich vorhanden. Die Untersuchung sei durch aktives Dagegen-S pannen des Beschwerdeführers e rschwert. Der Halteversuch zeige linksseitig sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremität ein Absinken. Die Untersuchung der Muskelkraft werde durch die Schmerzsymptom atik überlagert; es bestehe jedoch eine Reduzierung linksseitig, insbesondere in der peripheren Muskulatur. Auch die Feinmotorik und die Diadochokinese
sei links deutlich eingeschränkt. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien links deutlich lebhafter als rechts. Hoff mann- und Trömerzeichen
seien linksseitig im Gegensatz zu rechts positiv. Die Sensibilität sei linksseitig subjektiv vermindert. Der Lagesinn
sei lediglich im Bereich der linken oberen Extremität unsicher. Das Gangbild sei verlangsamt und der Beschwerdeführer
nehme die Haltung eines Hemiparetikers im Bereich der linken ober en Extremität ein. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerde führer in jeglicher Arbeit zu 100 % eingeschränkt. Anlässlich der gastroenterologischen
Untersuchung wurde festgehalten, dass der B eschwerdeführer am 2 1. Januar 2006 wegen morgendlicher Übelkeit und epi gastrischem Druckgefühl gas troskopiert und eine Gastritis mit übermässigem Helicobacter -Befall diagnostiziert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer beim Essen starke Bauchschmerzen gehabt habe und kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, s ei er im März 2010 im F.___ hospit ali siert gewesen, wo eine Dissektion des Truncus
coeliacus mit Verschluss der Arteria
hepatica
communis und kurzstreckiger Stenose der Arterie lienalis durchgeführt worden sei. Nach initialer, oraler Antikoagulation sei der Beschwerdeführer zurzeit mit Aspirin zur Plättchen-Aggregationshemmung therapiert. Eine Verlaufskontrolle mittels Ultraschall sei am Meteorismus gescheitert. In einer CT-Kontrolle seien stabile Verhältnisse im Bereich des Truncus
coeliacus gefunden worden. So seien die Arteria
gastrica , lienalis und hepatica offen gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsfähig. Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/88 S. 39 f.) ergab, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Isolateur und Gipser seit dem Unfall an der Schulter (2003 ) nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch eingeschränkt; aus gastroenterologischer Sicht könne der Beschwerd e führer arbeiten. Das neurologische Bild sei dabei komplex und die Befunde liessen auf ein zentrales Geschehen schliessen. Der Beschwerdeführer habe asymmetrische Muskeleigenreflexe, insbesondere seien die Reflexe der lin ken oberen Extremität sehr lebhaft und die rechte Seite zeige jedoch nur mit tellebhafte Aktion. Ferner bestehe eine Herabsetzung der Muskelkraft, wobei insbesondere die obere Extremität linksseitig verstärkt die proximale Muskel gruppe betreffe. Ferner bestehe trotz aktivem Gegen-Spannen durch den Beschwerdeführer der Verdacht auf eine darunterliegende, spastische Muskelto nuserhöhung . Deutlich eingeschränkt seien auch die Feinmotorik und die Dia dochokynese . Als Pyramidenzeichen seien Hoffmann und Trömner linksseitig positiv. All diese Bef unde seien mit einer zentralen Pathologi e vereinbar. Ein tumorales Geschehen habe mittels CT des Schädels und der HWS weitgehend ausgeschl o ssen werden können. Es bestehe der Verdacht auf eine primäre Late ralsklerose . Diese Krankheit sei sehr selten und der Beschwerdeführer bedürfe weiterer Abklärungen (Kernspintomographie des Schädels und des Rücken marks, motorische und somatosensoriell evozierte Potentiale), die den Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung sprengen würden. Der zeitliche Verlauf der Krankheit sei schwierig einzuschätzen. Es sei anzunehmen, dass der Beginn in den Jahren 2004-2005 liege. Von einem neurologischen Geschehen sei s pä testens sei t der im Jahre 2005 beschriebenen Pseudoparese, welche wahrschein lich bereits tatsächlich eine paralytische, funktionelle Einschränkung dargestellt habe, auszugehen. Bei der vermuteten Krankheit sei von einer Progression aus zugehen und die 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bleibe andauernd. Aus rheuma to logischer Sicht bestehe seit Januar 2005 (Abschluss der Rehabilitation in der Klinik C.___ ) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in Folge einer nicht ein setzbaren linken Schulter. Der Endzustand sei erreicht und therapeutische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht ver bessern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Mai 2005 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung, einer somatoformen Störung und habe einen IQ von 8 2. Die Förster-Kriterien seien insofern erfüllt, als eine schwere psychiatrische Komorbidität (Depression) bestehe. Ausserdem sei eine soziale Integration durch den Verlust des Arbeits platzes beeinträchtigt und es bestehe eine Neigung zu sozialem Rückzug und der Verlauf sei chronisch. Die Arbeitseinbusse sei durch das verlangsamte Den ken, den sozialen Rückzug und die vermehrte Ermüdbarkeit, die mehr Pausen verlange, gekennzeichnet. Eine Psychotherapie sei indiziert und zumutbar. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer ab 2005 als Bauarbeiter aus neu rologischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Zwischen 2003 und der Rehabilitation in der Klinik C.___ im Jahre 2005 sei eine rheumatologische 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und für schwere Arbeiten seit 2003 anhaltend und die Arbeits fähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte wie die Arbeitsunfähigkeit als Bauar beiter ab 200 5. Aus rheumatologischer Sicht könn t e der Beschwerdeführer in einer schulteradaptierten Tätigkeit zu 100 % eingesetzt werden. Bei einer mögli chen Einschulung müsste theoretisch folgendes Belastungsprofil berücksich - tigt werden: er könne häufig Gewichte über 5 Kilogramm bis zur Höhe der Hüften aufheben und tragen, manchmal zwischen 5-10 Kilogramm, selten 10-25 Kilogramm, aber nie über 25 Kilogramm; er könne selten 5 Kilogramm über Brusthöhe heben, aber nie Gewichte über 5 Kilogramm; er könne sehr häufig Präzisionswerkz e uge mit der rechten Hand handhaben, manchmal mittelgrosse Geräte, selten schwere Geräte, aber nie sehr schwere Geräte; er könne keine Gewichte beziehungsweise Werkzeuge oder Geräte mit der linken Hand hand haben; die Handrotation sei normal. Er könne selten Überkopf - arbeiten ausfüh ren, häufig Rumpfdrehungen ausführen, häufig eine sitzende, vornüber geneigte Haltung einnehmen, häufig die Knie biegen. Er könne häufig eine länger andauernde sitzende Position einnehmen, und häufig eine länger andauernde stehende Position einnehmen. Er könne sehr häufig auch lange Strecken gehen wie auch sehr hä ufig auf unebenen Terrain gehen ; er könne sehr häufig Treppen steigen, aber nie auf Leitern steigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Berufe gültig. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Krankheiten, welche insgesamt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2011 begründeten. Eine Psychotherapie sei indiziert. Ob dadurch aber die psychiatrische Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, bleibe fraglich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien äusserst limitiert. Er leide ausserdem an einer leichten Lernbehinderung und es sei kaum zu erwarten, dass er sich von seinen negativen Coping-Strategien befreien könne. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit ab 2005 zu 0 % eingesetzt werden könne. Prognostisch sei die weitere Entwicklung von der weiteren Diagnostik abhängig. Der Beschwerdeführer brauche dringend weitere neurologische Abklärungen zur Sicherung der Diagnose. Sollte sich die gestellte Verdachtsdiagnose nicht bewahrheiten, müsste eine erneute neurologische Evaluation erfolgen. 3.2
Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens sind insbesondere folgende medizinische Abklärungen relevant : 3.2.1
Dr. med. G.___ , Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 8/113) zuhanden de s behand elnden Hausarzt es
Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, folgende Diagnose fest:
-
Zunehmende Gangstörung, erhöhter (beinbetonter) Muskeltonus noch
unklarer Genese
-
DD: am ehesten bei funktioneller Überlagerung bei
chronifiziertem , generalisiertem panvertebralem Schmerzsyndrom
und depressivem Zustandsbild
-
DD: im Rahmen eines extrapyramidal-motorischen Syndroms
(Parkinson-Syndrom)
Der Beschwerdeführer sei bereits im November 2010 abgeklärt worden. Der Grund dieser Abklärung sei en eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Paresen der linken Schulter (nicht neurogen) gewesen. Zwischenzeitlich habe sich die Gesamtsituation eher verschlechtert. Nach wie vor bestehe ein genera lisiertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Schmerzen der gesamten Wirbel säule, im Schulterbereich und auch beider Beine. Im Rahmen einer IV-Abklä rung in I.___ sei dann die Verdachtsdiagnose einer amyotrophen
Late ralsklerose aufgekommen. Der Beschwerdeführer gehe seit Längerem an einer oder zwei Unterarmgehstützen. Es bestehe eine stark nach vornüber gebeugte Körperhaltung, welche möglicherweise im letzten Jahr noch etwas zugenommen habe. Der Beschwerdeführer sei während der Konsultation von seiner Ehefrau begleitet worden. Intermi ttierend weise er ein leichtes Z ittern beider Hände auf, aber eher selten. Bisher sei es zu keinen Stürzen gekommen. Auf Nachfrage seien bisher keine Neuroleptika eingenommen worden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Antidepressiva. Bei bestimmten Tätigkeiten (zum Beispiel Knöpfe aufmachen) brauche er immer mehr Hilfe. Zusätzlich beständen Ein schlafparästhesien beider Hände vorwiegend in der Nacht, aber keine anhalten den Sensibilitätsstörungen.
Aktuell fänden sich klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose. Aufgrund der klinischen Präsentation könne aller dings eine extrapyramidal-motorische Erkrankung (hypokinetisches Parkinson-Syndrom) nicht sicher ausgeschlossen werden. Das klinische Bild scheine aller dings im Rahmen des chronifizierten generalisierten Schmerzsyndroms (mög licherweise mit Somatisierungsstörung) stark funktionell überlagert zu sein. Möglich wäre auch ein Medikamenten-induziertes Parkinson-Syndrom. Typisch hierfür wäre die während der Untersuchung gezeigte Akathesie . Es sei unbe kannt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eventuell Neuroleptika eingenommen habe. Derzeit bestehe eine kombinierte Therapie aus Analgetika, einer antidepressiven Medikation und muskelrelaxierenden Medikamenten. Sollte es sich tatsächlich um ein (fortschreitendes) neurodegeneratives Leiden im Sinne eines idiopathischen Parkinson-Syndroms handeln, müsste der Beschwer deführer auf eine dopaminerge Therapie ansprechen. Ein Therapieversuch mit Sinemet CR (3 x 125 Milligram m täglich) sei eingeleitet worden. Eine kurzfris tige Nachkontrolle werde ein allfälliges positives Ansprechen objektivieren. 3.2.2
Hausarzt Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 8/116/6-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1.
Chronifizier endes , invalidisierendes Schmerzsyndrom (seit August 2003)
bei
-
Status nach Schulter-OP links (Januar 2004)
2.
Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus (seit
Februar 2012)
3.
Depressives Zustandsbild (seit circa Januar 2005)
4.
Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links (seit August 2003) bei
-
Status nach Reverse-Bankart- Repair am 2 0. Januar 2004
-
Status nach Sudeckoider Reaktion der linken oberen Extremität
-
maladaptives Bewältigungsmuster mit Symptomausweitung
5.
Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit August 2008)
mit
-
segmentaler Dysfunktion der LWS
-
myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur
beidseits
6.
Dissektion des Truncus
coelicus (9. März 2010)
-
Verschluss der arteria
communis und Stenose der proxima
Arteria
lienalis
Die Prognose sei ungünstig. Es werde eine erneute neurologische Verlaufsbeurtei lung empfohlen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 5. Juli 2003 bis auf Weiteres in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Betonsaniere r zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei dabei körperlich eingeschränkt und könne seinen linken Arm nicht nutzen. Zusätzlich sei auch der rechte Arm im Alltag nur bedingt funktionsfähig. 3.2.3
Im polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychi atrischen) B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle Funkti onsstörung des linken Schult ergelenks nach Trauma im Juli 20 03 und operati ver Revision im Januar 2004 genannt (S. 49) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Morbide Adipositas (BMI 35)
-
Dissektion des Truncus
coeliacus 2010 mit Verschluss der Arteria
hepatis
communis und Stenose der proximalen Ateria
lienalsi
-
Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch
-
Mögliche mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert
(ICD- 10: F 32.1Z)
Gemäss der internistischen Beurteilung (S. 25 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig von Schmerzen an der linken Schulter, Taubheitsgefühlen an beide n Hände n , Konzentrationsschwierigkeiten und Wortfindungsstörungen berichtet. Spezifische internistische Beschwerden seien nicht vorgetragen worden. Akten kundig sei ein Status nach Gefässdissektion des Truncus
coeliacus 2010, was auf Nachfragen aktuell keine Beschwerden verursache. In der erhobenen klini schen Untersuchung habe sich neben einem erheblichen Übergewicht keine wesentliche internistische Auffälligkeit gefunden. Der in Ruhe sowie bei leicht er Belastung durch das An- und A uskleiden erhöhten Herzfrequenz und leichten Atemnot liege bei ansonsten unauffälligen Herz-Kreislauf-Parametern während der Untersuchung und unauffälligem EKG-Befund am ehesten ursächlich ein Trainingsmangel und die massive Adipositas zugrunde. Die geklagten Schmer zen der Schulter, die Sensibilitätsstörungen sowie Konzentrationsstörungen seien im Rahmen der orthopädischen, neur ologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung zu bewerten. Aus internistischer Sicht liege somit keine dau erhafte eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Adipositas und der Trainingsmangel seien hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten vor erst limitierend, aber durch eine Gewichtsreduktion und eine ansteigende kör perliche Aktivierung besserbar.
Im neurologischen Teilgutachten (S. 26 ff.) wurden als anamnestische Angaben Kopfschmerzen sowie Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule , der S chul tern beidseitig, der Hände und Füsse sowie eine Kraftlosigkeit an Armen und Beinen festgehalten. Im klinischen neurologischen Befund seien in den Sensibi litätsprüfungen wechselnde und inkonsistente Angaben gemacht worden, ohne dass sich Hinweise für eine peripher- navale , radikuläre oder zentral bedingte Schädigung der sensiblen Nervenbahnen ergeben hätten. Der weitere k l in isch-neurologische B efund sei regelrecht, insbesondere fänden sich keine Paresen, Muskelatrophien, Muskeltonusveränderungen , Refle xauffälligkeiten oder Koor dinationsstörungen. Auffällig sei eine Diskrepanz zw ischen sponta n guter und schmerzfrei wirkender Bewe g lichkeit in vermeintlich unbeobachteten Zuständen oder im Rahmen lebhafter Gestikulatio n während der Anamnese und den B efunden in der formalen Prüfung, sodass von einer bewusstseinsnahen Aggra vation auszugehen sei. Aktenkundig seien eine primäre Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese, eine a myotrophe Lateralskler ose und ein Parkinson-Syn drom diskutiert worden. Für keine der ge n annten Erkrankungen fände sich im aktuellen neurologischen Befund jedoch ein ausreichender Anhalt, vielmehr seien die Diagnosen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der hiesigen Befunde nicht wahrscheinlich. Wechselnde Angaben bei Sensibilitäts prüfungen seien nach Aktendokumentation vorbeschrieben. Ein Schädel-CT vo m Dezember 2011 habe einen regel rechten Befund ergeben. Auch eine umfangreiche elektroneurografische Diag nostik an Armen und B einen und eine Elektromyographie des linken Musculus
biceps
bracchi und des rechten Muscu lus
tibialis
anterior vom Mai 2012 habe regelrechte Befunde ergeben. Die Kopfschmerzen seien am ehesten als Analgetika-induziert einzuordnen. Die der zeitige Medikation spreche für einen erheblichen, potentiell suchtinduzierenden Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch, der vorrangig nunmehr zu beenden sei, zumal die gesamte derzeitige Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des Schmerzmittelgebrauchs ( Alibilisierung des Suchtmittel konsums ) zu verstehen beziehungsweise hiervon vor einer kontrollierten Ent giftung und Entwöhnung nicht abgrenzbar sei. Hier s e i also eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Bevor diese nicht etabliert sei , könne bereits aus formalen Gründen (durch eine Entgiftung und Entwöhnung erreich bare Besserung der Beschwerden) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Invali dität) attestiert werden, was offenkundig in den Vorbewertungen unzureichend berücksichtigt worden sei. Die beklagte Müdigkeit und das subjektive Schwä chegefühl sowie die Schmerzen seien zumindest ebenso gut (oder zumindest anteilig wesentlich) durch die leitlinienwidrige Polypharmazie mit Hydromor phon , Tiziadin , Clonazeptam und Mirtazapin bedingt. Zusammengefasst finde sich auf neurologischem Fachgebiet kein ausreichender Beleg für eine Minde rung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.) .
Im Rahmen der orthopädischen Beurteilung (S. 40 f.) habe der Beschwerdeführer vorrangig Schmerz- und Gebrauchsstörungen des linken Schultergelen ks und des linken Armes beklagt . De s Weiteren seien Schmerzen entlang der Wirbel säule und eine Gangstörung beschrieben worden. Gutachterlich lasse sich die linke Schulter betreffend eine geringgradige
residuelle
Bewegungseinschrän kung erkennen. Im Bereich des Achsenorgans finde sich keine namhafte, über subjektive Klagen hinausgehende strukturelle Auffälligkeit. Die spinalen Schmerzen seien am ehesten im Kontext des massiven Übergewichts zu verste hen und einzuordnen. Eine orthopädische Erklärung für die dargebotene Gangstörung und allgemeine Bewegungsstörung habe sich nicht gefunden. Orthopädischerseits sei aufgrund der Funktionsstörung des linken Schulterge lenks eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinreichend plausibel, namentlich schieden körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Überkopfarbeit auf Dauer aus. Die letzte Tätigkeit als Isolierer und Gipser sei aufgrund der dabei regelhaft anfallenden körperlichen Belastung und insbeson dere de s notwendigen beidarmigen kraftvol l en und sicheren Zugriff s auf Dauer nicht mehr leistbar (Arbeitsfähigkeit 0 %). Die Einschränkungen seien unter Würdigung der vorliegenden aktenkundigen Angaben seit dem Trauma-Zeit punkt im Sommer 2003 anzunehmen. Leidensangepasste, körperlich überwie gend leichte Tätigkeiten ohne häufige beidarmige Überkopfarbeite n seien
o rtho pädischerseits somit gut leistbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rende ment 100 %) . Mittels einer konsequente Gewichtsreduktion (Diät, ansteigende körperliche Aktivität) sei eine weitere Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit im behinderungsangepassten Rahmen zu erwarten. Die Mitarbeit des Beschwerde führers sei dabei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsin teresse .
Bei der psychiatrischen Exploration (S. 41 ff.) habe der Beschwerdeführer Schmer zen entlang der Wirbelsäule in den Vordergrund gestellt und zusätzlich über eine depressive Verstimmung berichtet, die sich jedoch deutlich verbessert habe. Er sei noch gelegentlich nervös und gereizt, habe Selbstwertdefizite und Schuldgefühle und sich - auch aus finanziellen Gründen - sozial zurückgezo gen. Wegen einer verzögerten Mobilisation nach Schulteroperation links (2004) sei ein psychosomatisches Konzil im Dezember 2004 veranlasst worden. Damals habe sich „keine psychische Störung von Krankheitswert, vielmehr ein mal adaptives Bewältigungsmuster mit Schmerzausweitung und leichter affektiver Auslenkbarkeit (Nervosität und Besorgtheit)“ gefunden. Bei den im Aktendossier dokumentierten orthopädischen, schmerztherapeutischen, chiropraktischen und rheumatologischen Befundberichten habe kein angemessenes Korrelat für die geäusserten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gefunden werden können, wobei aber mangelhafte Bewältigungsstrategien, eine depressive Stim mungslage und eine Schmerzausweitung angesprochen worden seien. Der Hausarzt Dr. H.___ habe in seinem Bericht (April 2011) eine schlechte Prognose und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus vorwiegend psychischen Gründen geäussert. Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens ( Medas , Dezember 2011) sei eine depressive Episode (die möglicherweise schwergradig sei), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Bei der Testdiagnostik habe sich ein IQ von 82 ergeben (was bei gleichzeitig diagnostizierter Depression bereits aus methodischen Gründen nicht im Sinne einer belegten Intelligenzminderung verwertbar sei). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit um 50 % eingeschränkt, im Haushalt könne der Beschwerdeführer zu 100 % tätig sein. Die Prognose sei unsicher. Bei der Gesamtbeurteilung des interdisziplinären Medas -Gutachtens im März 2012 sei eine seit 2005 beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese Einschätzung sei vor allem mit einer neurologischen Diagnose (primäre Lateralsklerose) begründet gewesen. Letztere liege jedoch nicht vor (siehe hiesiges neurologisches Teilgut achten ) und eine Lateralsklerose hätte unter anderem bis heute ein e erhebliche Progredienz aufweisen (wenn nicht bereits letal enden) müssen. Bei der aktuel len psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer nur ein leicht gestörter psychischer Befund gefunden. Orientiert an den Kriterien der ICD-10 seien die drei Hauptkriterien der Depression (deprimierte Stimmung, Antriebsdefizit, Verlust von Interesse und Freude) allenfalls zeitweise oder in einer leichten Ausprägung vorliegend. Der Beschwerdeführer berichte vor allem von einer vermehrten Reizbarkeit, Unzufriedenheit, Schuldgefühlen und Selbst wertproblemen aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit. Folge man seine n Angaben, habe die depressive Symptomatik vor 3 bis 4 Jahren ihren Höhepunkt erreicht und sich nach seiner Schätzung um etwa 80 % zurückgebildet. Aktuell erreiche die depressive Residualsymtomatik nicht mehr das Niveau einer leich ten depressiven Episode. D i ese diagnostische Einschätzung werde durch die Angaben zur Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtungen am Untersu chungstag und durch die geringe Beanspruchung von Behandlungsmassnahmen im Fachgebiet gestützt. Insgesamt sei von einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen. Es fehlten Hinweise auf frühere depressive Episoden in der Vorgeschichte oder eine Häufung depressiver Stö rungen in der Familie, weshalb eine rezidivierende depressive Störung unwahr scheinlich sei. Beim Beschwerdeführer ständen derzeit die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Achsen skelett mit Ausstrahlung in die Beine im Vordergrund. Die chronischen Schmerzen hätten sich ursprünglich nach einer Operation
der linken Schulter (Anfang 2004) entwickelt, mittlerweile finde sich aber kein adäquates organisches Korrelat für die sich diffus ausbreitenden Schmerzen. Obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013 [richtig: 2003 ] ) einhergehe, werde die im Vorgutachten festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung angezweifelt. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerde s childerung (ständig VAS 7/10) und körperliche r Beeinträchtigung und dem nicht erkennbaren Leidensdruck in der Untersuchungssituation. Die Schmerzen würden vage und unpräzise beschrieben, der Krankheitsverlauf könne nicht schlüssig vorgetragen werden. Der fortlaufende Einsatz hochpo tenter Opiate und von Benzodiazepinen erfordere darüber hinaus die Erwägung eines mit der reklamierten Symptomatik alibilisierten Suchtmittelkonsums. Ins gesamt ergebe sich bei der Plausibilitätsprüfung somit der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Der bereits in den Akten dokumentierte Ver dacht auf eine leichte Intelligenzmind erung ( IQ 82) könne unter der fortlaufen den Opiat- und Benzodiazepine-Medikation nicht bestätigt werden. Die seiner zeitige Diagnose sei auch bereits aufgrund des parallel d iagnostizierten depres siven Syndroms nicht haltbar (depressive Syndrome führten bekanntlich zu „pseudodementiellen“ kognitiven Störungsbildern). Dessen ungeachtet spreche die Schulbiografie sicher l ich für eine schlichte Begabung, sodass der Beschwer deführer ex tunc nur für einfache Tätigkeiten geeignet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt, sei aber für Tätigkeiten im Res taurant oder Baugewerbe angelernt worden. Er sei offensichtlich ausreichend in der Lage gew e sen, den Anforderungen einer Ehe und der K indererziehung nach zukommen. Auch im Übrigen sozialen Verhalten zeigten sich keine gravieren den Auffälligkeiten. Zusammenfassend seien den somatischen Beschwerden und dem Bildungsniveau angepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit einem Pensum und Rendement von 100 % als lei s tbar anzusehen. Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung und Nachtarbeit seien dabei eher ungeeignet. Not wendig sei eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepine-Ent giftung und -Entwöhnung.
In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten k a men die Gutachter gemeinsam zum Schluss (S. 49 f.) , die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allge meinen Arbeitsmarktes ohne Nacharbeit und ohne häufige Überkopfeinsatz des (nicht dom in anten) linken A r ms sei per sofort mit 100 % einzuschätzen (Pen sum und Rendement 100 %). Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten als Lage r ist oder in einfachen Hol- und Bringdiensten (interner Postverteiler). Somatischerseits
liege lediglich eine geringgradige Einschränkung der Funktion des linken Arms vor. Psychiatrischerseits bestehe keine namhafte eigenständige Erkrankung (mehr), vielmehr sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme als wünschenswert anzusehen (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwert, finanzielle Sicherung und soziale Teilhabe). Notwendig sei eine Gewichts - reduktion und eine Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung, da ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem als unwirksam beschriebe ner und potentiell suchtinduzierender) Pharmaka-Fehlgebrauch bestehe, der im Übrigen auch geeignet sei, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Die gesamte reklamierte Symptomatik sei bis zu einer vollständigen, lege artis kontrollierten Entgiftung und E ntwöh n ung zumindest anteilig wesentlich auc h im Kontext der Fehlmedikation verstehbar. Die Mitar beit des Beschwerdeführers bei den empfohlenen Massnahmen sei medizinisch gu t zumutbar und stehe in seinem G esundheitsinteresse und dürfe dabei auch als Mass des Leidensdruckes verstanden werden.
Es sei zu einer Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes gekommen, eine namhafte Depressivität liege nicht mehr vor und die entsprechend zuvor attestierte psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit entfalle somit. Die sei nerzeitige Attestierung einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei auf dem Boden einer - zudem nicht haltbaren - Verdachtsdiagnose ( Medas -Gutach ten 201 2 : „Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Bes c hwerdeführer mit der Verdacht s diagnose primäre Lateralsklerose ab 2005 nicht
mehr arbeitsfä hig.“) gestellt worden und hätte also bereits seinerzeit Zweifel wecken kön nen/dürfen (der „ Verdacht “ implizi e re eine mögliche Gesundheitsstörung, was versicherungsmedizinisch bekanntlich nicht genüge). Auch aktenkundig sei der Verdacht noch im selben Jahr zudem revid iert worden, als Dr. G.___ keine Hinweise auf eine amyotrophe Lateralsklerose gef unden habe. 4. 4.1
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügungen vom 3 1. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 8/100-101) und der am 2. Juli 2015 verfügten R entenaufhebung ( Urk. 2) anspruchser heblich verbessert hat. 4.2
Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invalidenversi cherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachver haltselemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/128) basiert auf einer umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.4 4.4 .1
Der psychiatrische Gutachter stellte schlüssig fest, dass es zu einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Aufgrund der nur noch leicht gestörten Befundlage schloss er auf eine weitgehende Remission der ursprünglichen mittelgradigen ( allenfalls sogar
schwergradigen ) depressiven Episode. Diese diagnostische Einschätzung deckt sich auch mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der selbst angab, dass sich die depressive Stimmungslage mittlerweile um etwa 80 % zurückgebildet habe (vgl. Urk. 8/128 S. 43) . Dabei verweist der Gutachter auch auf die funktionierende Alltagsge staltung und stellt einleuchtend dar, dass weder die aktuelle Verhaltensbe obachtung noch die nur geringe Beanspruchung von psychiatrischen Behand lungsmassnahmen
für einen ausgeprägten Leidensdruck des Beschwerdeführers sprechen.
Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde ver neint und überzeugend damit begründet, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar sind und nur vage und unpräzise vorgetragen werden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Ben zodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symp tomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmittelkonsums erscheint über dies durchaus nachvollziehbar. Hinsichtlich der leichten Intelligenzminderung (IQ von 82) ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter festzu halten, dass eine solche schlichte Begabung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und hat eine umfassende Prüfung des Ren tenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 4.2). 4. 4 .2
Hinsichtlich der im Vorgutachten gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese kann gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen festgehalten wer den, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz offenkundig nicht bewahr heitet -
ja sogar falsifiziert - hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versi cherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um mögli che Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die vom Beschwer deführer ( aggravatorisch ) beklagte neurologische Symptomatik steht zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinienwidrigen Schmerzmittelge brauchs . Die Forderung des Neurologen nach einer kontrollierten Opiat- und Benzodiazepine-Entgiftung und - Entwöhnung, um eine dadurch erreichbare Besserung beziehungsweise Abgrenzung der Beschwerden beurteilen zu können, erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar und sinnvoll.
Auch hinsichtlich der von Dr. G.___ gestellten Differentialdiagnose eines Par kinson-Syndroms (vgl. E. 3.2.1) finden sich gemäss vorliegender überzeugender neurologischer Einschätzung keine Anhaltspunkte. Sollte sich dieser Verdacht im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht dem Beschwerdefüh rer die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4.4.3
Der rheumatologische/orthopädische Gesundheitszustand und somit auch des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in lei densangepassten Tätigkeiten) blieben dagegen unverändert (vgl. Urk. 8/88 S. 37 und Urk. 8/128 S. 40 f.). 4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl der neurologische als auch der psychiat rische Gutach ter könnten anhand der nur unzureichenden Untersu chungen keine effektive Verän derung des Gesundheitszustandes darlegen (Urk. 1 S. 8 f.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem untersuchenden Fach arzt obliegt, über die adäquaten Untersuchungsmethoden und anzuwendenden Testverfahren zu entscheiden. Dr. med. J.___ , Neurologie FMH, und Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, war en als beguta ch tende Fach ärzte durchaus in der Lage, sich aufgrund ihrer eigenen Untersu chung en
ein Urteil über den neurologischen respektive psychiatrischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu bilden. Der Hinweis des Beschwerde führers auf seine ihn weiterhin beeinträchtigenden Beschwerden vermag auch angesichts der im polydisziplinären B.___ -Gutachten nachvollziehbar darge legten Inkonsistenzen und den Aggravationstendenzen nicht durchzudringen . 4.5.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die eingeschränkte Funkti onsfähigkeit seines rechten Armes nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9), ist auf die getätigten orthopädischen Untersuchungen der oberen Extre mitäten hinzuweisen, wonach keinerlei beeinträchtigende Befunde des rechten Armes erwähnt wurden (Urk. 8/128 S. 36-37). 4.6
Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre B.___ -Gutachten den erfor derlichen Kriterien und es ist seit Januar 2015 (interdisziplinäre Konsensbespre chung ) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einher gehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohn e häufigen Überkopfeinsatz des [nicht dominanten] linken Armes) auszugehen. 5 . 5 .1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiederer wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite rien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5 .2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, erfüllt er die vorausgesetzten Schwel lenwerte des 15-jährigen Rentenbezugs oder des 55. Altersjahres nicht, welche die Durchführung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen erfor dern würden (vgl. Urk. 12 S. 2 f.). Im Übrigen steht immerhin 12-jährige Arbeitsabstinenz verbunden mit der Tatsache, dass er „einfach strukturiert“ ist und äusserst limitierte Ressourcen ha t , stehen einer Selbsteingliederung nicht s
im Wege. Denn wie der psychiatrische B.___ -Gutachter einleuchtend darlegt, war der Beschwerdeführer trotz seiner schlichten Begabung in der Lage, sich für einen (einfachen) Beruf im Baugewerbe a n lernen zu lassen und den Anforde rungen einer Ehe und der Kindererziehung nachzukommen.
Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, bei der Beschwerdegegnerin berufli che Massnahmen zu beantragen. 6.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgra des ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditäts grad von 1 6 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente somit zu Recht per Ende August 2015 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 30. März 2015 als Schadenminderungs pflicht
auferlegten Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung sowie Gewichts reduktion ) ist zu bemerken, dass selbige nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat. Gleich wohl ist richtigzu stellen, dass es sich dabei um eine Opiat- und Benzodiazepin- Entgiftung und - Entwöhnung, welche sich im Rahmen einer leitlinienwidrigen Verschreibung von suchtinduzierenden Medikamenten entwickelte, handel n muss (vgl. diesbezüglich auch Formulierung im B.___ -Gutachten, Urk. 8/128 S. 32 und S. 47-49). 8.
8.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachrei chung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3, Urk. 12-14).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn all diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 8 .2.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorlie gend anhand der eingereichten Unterlagen belegt und somit erfüllt. 8 .3
Die Gerichtskosten , die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .4
Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie di es, wird die Entschädigung vom G ericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren , Kosten und Enzschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV
SVGer ).
Mit Honorarnote vom 23. Juni 2016 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt lic . iur . LLM Stephan Kübler einen Aufwand von rund 14 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 77.20 und damit insgesamt Fr. 3‘378.10 (inklusive Mehrwert steuer) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Kübler ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8 .5
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 3‘378.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger