Sachverhalt
1.
1.1
Der 1961 geborene X.___ war vom 24. Juli 2000 bis 30. November 2001 bei Y.___ als Hilfsarbeiter (Urk . 6 /5), vom 20. Februar bis 30. September 2002 bei der Z.___ Gm bH als temporärer Gipser (Urk. 6 /13) und vom 16. Juni 2003 bis Mitte November 2003 bei der Firma A.___ AG als Betonsanierer angestellt (Urk. 6 /12). Dazwischen war er arbeitslos. Ende Juli 2003 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandl ung und leistete Taggeld (Urk. 6 /7). Am 14. Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine 25%ige Invalidenrente sowie eine Int egritätsentschä digung zu (Urk. 6 /27). Mit Verfügung vom 7. April 2006 sprach ihrerseits die
IV Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 30. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/31 in Verbindung mit Urk. 6 /39-40), woran die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vo m 29. Mai 2006 festhielt (Urk. 6 /49). Die dagegen am 29. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 6 /53/3-9) wurde mit Urteil IV.2006.00585 vom 30 . Januar 2008 abgewiesen (Urk. 6 /58). 1.2
Am 22. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an und machte unter Nachreichung diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft (Urk. 6/63 und Urk. 6 /68). In der Folge klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess den Versicherten polydisziplinär begut achten ( Medas -Gu tachten vom 2. März 2012, Urk. 6 /88). Nach erlassenem Vor beschei d vom 19. September 2012 (Urk. 6 /93) sprach die IV-Stelle mit Verfügun gen vom 31. Jan uar und 15. Februar 2013 (Urk. 6 /100-101) mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu. 1.3
Im Rahmen der amtlichen Re vision im September 2013 (Urk. 6 /102) tätigte die IV-Stelle aktuelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ erneut begutachten (Gutachten der B.___ vom 19. Januar 2015, Urk. 6 /128). Mit Vorbescheid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebu ng der Rente in
Aussicht (Urk. 6 /133) und wies ihn gleichentags m it Einschreiben vom
30. März 2015 unter dem Titel „ Voraussetzungen für allfällige zukünftige Leistungs ansprü che: Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesund heitszustan des» dar auf hin , sein Gesundheitszustand lasse sich mit einer Alkohol- und Sucht mittelentwöhnung wesentlich verbessern, zusätzlich sei eine Gewichts reduktion anzustreben. Wenn er sich nicht an diese Mitwirkungspflicht halte, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6 /132). Gegen den Vorbescheid erhob X.___ a m 21. April 2015 Einwand und hielt fest, dass er nicht damit einverstanden sei, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere dass sich sein Gesundheitszustand mit einer Alkohol- oder Suchtmittelentwöhnung wesentlich verbessern könne (Urk. 6 /136). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die IV-Stelle
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % – die Rentenleistun gen per Ende August 2015 ein (Urk. 6/141 ).
Die dagegen am
3. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/145/3-14 ) wurde mit Urteil I V.2015.00887 vom 22. Septem ber 20 1 6 abgewiesen (Urk. 6 /150 ). 1.4
Am 22 . März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 6/155 ).
Auf entspre chende Aufforder ung der IV-Stelle hin (Urk. 6/157 ) reichte er die verlangten Beweismittel nach (Arztberichte zur Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes sowie Nachweise zur Abstinenz von Alkohol und Sucht mitteln, Urk. 6/158-162). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom
1. Dezember 2020 kündigte sie dem Versicherten an, das Leist ungsgesuch abzuweisen (Urk. 6/177 ). Nach dem X.___ hiergegen am
26. Januar 2021 (Urk. 6/180-181 ) Einwände erhoben hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 202 1 , dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4 . Mai 2020 zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt vertieft abzuklären und hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-185 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
22. September 2021 mitgeteilt (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer die ihm am 30. März 2015 auferlegte medizinische Mass nahme, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung zu unterziehen und zusätzliche eine Gewichtsreduktion anzustreben, nicht erfüllt habe. In den aktu ellen Unterlagen werde darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf einen Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus bestä nden. Eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und Entwöhnung sei bis anhin jedoch nicht durchgeführt worden. A u s den vorliegenden Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der vergangenen Jahre und auch weiterhin verordnete Opioid-Analgetika sowie Benzodiazepine regelmässig ein nehme. Auch eine wesentliche Gewichtsreduktion sei bis anhin nicht eingetreten. Die Auflage habe den Hintergrund gehabt, dass von den damaligen Gutachtern ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem auch als unwirksam und potentiell suchtindizierender) Pharmaka-Fehlgebrauch beschrieben worden sei. Dieser sei auch dazu geeignet, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Bis zu einer vollständigen und kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung sei zumindest anteilig, wenn nicht wesentlich, die gesamte Symptomatik des Beschwerdeführers verstehbar. Gerade die aktuell vom Beschwerdeführer beklagten Symptome zeigten die weiterhin bestehende Not wendigkeit dieser Massnahme auf.
Im Weiteren gingen aus den vorliegenden Unterlagen keine neuen oder bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen hervor. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung stelle keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Bisher sei im Verlauf der Behandlung eine Besse rung erzielt worden. Der Beschwerdeführer habe die therapeutischen Einrichtun gen jeweils in einem deutlich besseren Zustand verlassen. Es sei davon auszuge hen, dass sich auch die im Juli 2020 festgestellte schwere depressive Episode wieder bessern werde. Damit könne keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung von 2015 festgestellt werden. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 geltend gemacht, sei bereits im psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2015 explizit ausgeschlossen worden. Dort sei festgehalten worden, dass obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013, recte: 2003) einhergehe, die im Vorgutachten von 2011 festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollzieh bar sei. Es ergebe sich der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 werde weiter ausgeführt, dass der Beginn der Schmerzproblematik nach einem Arbeitsunfall 2003 mit Schulterverletzung und Operation 2004 bestehe. In der Folge habe sich eine Chronifizierung der Schmerzen und Ausweitung auf weitere Körperteile (linkes Knie und rechter Ellenbogen) ergeben. Spätestens ab 2010 sei eine depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Freud- und Interesselosigkeit entstanden. Zudem werde festgehalten, dass sich die Symptomatik nicht seit 2018 entwickle, sondern sich so unverändert seit über 10 Jahren darstelle. Die Schmerzproblema tik mit depressiver Entwicklung sei ausführlich im Gutachten 2015 in allen Fach disziplinen diskutiert worden. Die gleiche Symptomatik habe bereits im Gutach ten 2011 bestanden. Dies sei zu erwähnen, da dort im Wortlaut das generalisierte fibromyalgieforme Schmerzsyndrom mit 18/18 positiven Tenderpoints im Ein wandschreiben aufgeführt worden sei. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2015 die Schadenminde rungspflicht, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung zu unterziehen und zusätzlich sei eine Gewichtsreduktion anzustreben, auferlegt worden sei, wogegen er protestiert habe. Aus den gesamten IV-Akten, insbesondere dem C.___ -Gutachten gehe aber mit aller Deutlichkeit hervor , dass er zu keinem Zeitpunkt weder an einer Alkohol- noch einer Drogensucht (Suchtmittel) gelitten habe. Weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nun erwähne, es sei nie eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgif tung und Entwöhnung durchgeführt worden, sei nicht nachvollziehbar, da eine solche aufgrund des Wortlautes der Auflage nie verfügt worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, wobei auch unklar sei, ob die Beschwerdegegnerin aus der angeblich unterlassenen Befolgung der Schadenminderungspflicht Konsequenzen ziehe und wenn ja, welche . Jedenfalls stehe aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass seit 2016/2018 kein Pharmaka-Fehlgebrauch – wie 2015 gutachterlich beschrieben – mehr bestehe. Entsprechend könnten die Gründe für die von ihm beklagten Symptome nicht im Wesentlichen mit einem solchen Fehlgebrauch begründet werden.
Zudem sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation 2014/2015 ausgewiesen, sowohl in psychischer wie in somatischer Hin sicht. So befinde er sich seit Februar 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und sei seither drei Mal stationär hospitalisiert gewesen. Das psy chische Leiden habe sich – bei einem Verzicht auf die Einnahme hochpotenter Opiate und Benzodiazepine (entsprechend kein Pharmaka-Fehlgebrauch) – akzen tuiert, so sei bei ihm neu unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode – im Juni 2020 gar eine schwere Episode – , mit selbstver letzendem Verhalten diagnostiziert worden. Durch das im 2018 erstmals diagnos tizierte chronische lumbospondylogene Syndrom habe sich auch die somatische Situation verschlechtert. 3.
Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrte invaliden versicherungsrechtliche Leistung nach stattgehabter materieller Abklärung mit der vorliegend angefochtenen Ve rfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2)
mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine dauerhafte Veränderung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung von 2015 zu konstatieren sei.
Soweit in der angefochtenen Verfügung auf die mit Schreiben vom 3 0. März 2015 (Urk. 6/132) auferlegte Schadenminderungspflicht Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass im damaligen Schreiben der Beschwerdeführer zu einer «Alko hol- und Suchtmittelentwöhnung» angehalten wurde. Wenn dem Beschwerde führer in der angefochtenen Verfügung nunmehr vorgeworfen wird, keine «kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung» durch geführt zu haben, ist dieser Vorwurf nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Missachtung der damals auferlegten Schadenminderungspflicht vorzuhalten. Medikamente und Suchtmittel sind grundsätzlich ganz unterschiedliche Dinge, entsprechend kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer unter Suchtmittelmissbrauch auch Medikamentenmissbrauch verstanden haben muss. Hinzu kommt, dass einerseits im damaligen Schreiben nicht davon die Rede war, dass die Entwöhnung kontrolliert durchzuführen sei, und andererseits dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung kein Alkohol- oder sonstiger Suchtmittelgebrauch vorgeworfen wird. Damit lässt sich die angefochtene Verfü gung nicht mit dem Argument schützen, der Beschwerdeführer habe die ihm auf erlegte Schadenminderungspflicht verletzt. 4. 4 .1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), vorliegend die mit Gerichtsurteil IV.2015.00887 vom 22. September 2016 (Urk. 6/150 ) bes tätigte Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/141 ). 4 .2
Das hies ige Gericht hielt mit Urteil IV.2015.00887 vom 15. Oktober 2016 vom 22. September 2016 fest, d ass
gestützt auf das überzeugende C.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/128) von einer seit den Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 6/100-101) eingetretenen anspruchserheb lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungs angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohne häufigen Überkopfeinsatz des [nicht domi nanten] linken Armes ) auszugehen sei (E. 4.6) . Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der nur noch leicht ausgeprägten Befundlage zu einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen (allenfalls sogar schwergradigen ) depressiven Episode
gekommen. Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung sei verneint und überzeugend damit begründet worden, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar seien und nur vage und unpräzise vorgetragen würden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symptomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmit telkonsums erschien dem Gericht damals durchaus nachvollziehba r (vgl. Urteil E. 4.4.1) . Hinsichtlich der im Vorgutachten von 2012 gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese hielt das Gericht gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen fest, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz sogar falsifiziert habe und die vom Beschwerdeführer ( aggravatorisch ) beklagte neurologische Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinien widrigen Schmerzmittelgebrauchs stehe (vgl. Urteil E. 4.4.2). 5 . 5 .1
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2), mit welcher das Leis tungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 5 .2
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/161 S. 1-2), wo der Beschwerde führer vom 25. April bis 2. Mai 2019 – und zuvor schon vom 16. Februar bis 8. März 2018 sowie vom 1. bis 22. November 2018 – stationär hospitalisiert war, wurden folgende Austrittsdiagnosen aufgeführt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
-
Generalisiertes fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (beziehungsweise
generalisiertes Schmerzsyndrom mit 18/18 Tenderpoints positiv, diffe
ren tial - diagnostisch : Schmerzverarbeitungsstörung )
-
Schulter-Arm-Syndrom links
-
Chronifizierte invalidisierende Periarthropathia Schulter links
-
Status nach offener dorsaler Labrumreposition 20. Januar 2004
-
Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus, vor
allem der unteren Extremitäten (Erstdiagnose Februar 2012: Diagnose
einer zentralen progredienten Erkrankung mit positiven Pyramiden-
Zeichen und dem Verdacht auf ALS)
-
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Erstdiagnose 2018) ,
anam
nestisch
segmentale Dysfunktionen der LWS, klinisch myofasziales
Schmerz syndrom
-
Status nach Dissektion des Tr uncus
Coeliacus , persistierender Verschluss
der Ar teria
hepatica
communis und St enose der proximalen Arteria
lienalis (März 2010)
-
Makrozytäre Anämie (November 2018) 5 .3
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019 (Urk. 6/160) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verschlechtert habe und er seit Februar 2018 dreimal in der Psychiatrie B.___ in stati onärer Hospitalisation gewesen sei (vom 16. Februar bis 8. März 2019, vom 1. bis 21. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019). 5 .4
Die Psychiatrie B.___ bestätigte in ihrem Schreiben vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 6/162) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2018 wie derholt in ihrer stationären und ambulanten Behandlung befinde. Während des Behandlungszeitraumes habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Opioide oder opiathaltige Medikamente verschrieben bekommen. Auch beständen keine Hinweise auf sonstigen Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus . Anamnes tisch sei die Therapie mit Opiaten bereits 2016 sistiert worden, was durch den Hausarzt bestätigt worden sei. 5 .5
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 14. August 2019 (Urk. 6/164) zuhanden der Beschwer degegnerin wurde aufgeführt, dass sich der arbeitslose und von der SUVA berentete Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 8. März 2018, vom 1. bis 22. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Darin wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-
mit selbstverletzendem Verhalten (Schnittwunde, Brandwunde
durch Zigaretten, ICD-10: F33.1, Erstdiagnose März 2010)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
( ICD-10: F45.41, Erstdiagnose: März 2010)
Zudem wurden dieselben somatischen Diagnosen genannt wie im Kurzaustritts bericht der Psychiatrie B.___ vom 2. Mai 2019 (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer komme ursprünglich aus Italien , er lebe seit circa 24 Jahren in der Schweiz. Er lebe zusammen mit seiner Frau gemeinsam in E.___ . Er sei gelernter Gipser für Fassaden und Maler. Seit der Schulteroperation im Jahr 2004 arbeite er nicht mehr. 2010 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Er erhalte eine 25%-Rente der SUVA. Die Ehefrau arbeite noch, sie hätten aber Geldprobleme. Der jüngere Sohn sei in der Lehre und die Tochter habe bereits ein Kind und lebe seit deren Schei dung wieder bei den Eltern. Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2019 zur stationären akut psychiatrischen Behandlung für eine Krisenintervention einge treten. Er habe starke Schmerzen, Schlafstörungen und Ängste angegeben. Er sei auch ambulant in Behandlung. Nach einer einwöchigen Krisenintervention sei der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustandsbild in die gegebenen Umstände eingetreten. Die vorbestehende Medikation sei unverändert fortgeführt worden. Aufgrund der kurzen Beobachtungszeit sei eine Prognose sowie die Arbeits fähigkeit erschwert einzuschätzen. 5 .6
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 (Urk. 6/17 3 ) zuhanden der B eschwerde gegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10:
F33.2)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: 45.41)
Z ur Entwicklung und Vorgeschichte des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik nach einem Arbeitsunfall 2003 mit Schulterverlet zung und Operation 2004 begonnen habe. Es sei zu keiner Besserung der Schmer zen gekommen. In der Folge hätten sich die Schmerzen chronifiziert und auf weitere Körperteile (unter anderem linkes Knie [Arthrose] und rechter Ellenbogen) ausgeweitet. Spätestens ab 2010 sei eine depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Freud- und Interessenverlust dokumentiert. Aufgrund des langjährigen Krankheitsproze sses zeige sich eine deutliche Ch ronifizierung , aktuell fibromylagieähnliche , nahezu ubiquitäre Schmer z en des Bewegungsappa rates. Der Beschwerdeführer verfüge über wenig vorhandene R e ssourcen . Es komme rezidivierend zu einer Verstärkung in der depressiven Symptomatik, teils mit Selbstverletzung und suizidalen Gedanken. Der Beschwerdeführer sei in seiner Alltagsbewältigung, Mobilität und seinen interaktionellen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Es bestehe ein hoher Leidensdruck.
Im Psychostatus vom 22. Juni 2022 habe sich ein wacher und bewusstseinsklarer, zu allen Qualitäten orientiert, vorgealtert wirkend und am Stock gehend er Beschwerdeführer
gezeigt. Im Gespräch sei er auskunftsbereit und zugewandt gewesen. Die Konzentration und das Gedächtnis se ien subjektiv reduziert ge wesen. Im f ormalen Denken habe er sich stark eingeengt auf Schmerzen, « auch Nervosität », verschiedene Behand lungen und Ve rsicherungsfragen präsentiert. E s habe ein starkes Grübeln über kör perliches Befinden vorgelegen. Er habe häufig vorb eigeredet. Es hätten sich keine Hinwe i se auf Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Erlebnisstörungen gezeigt. Er habe Zukunftsängste angegeben. Es hätten sich keine Phobien oder Zwänge gezeigt. Im Affekt habe der Beschwerdeführer stark bedrückt gewirkt mit Affektverarmung und -verflachung. Er
habe Freud- und Interesselosigkeit gezeigt und deutlich sozial zurückgezogen gelebt. Es hätten Ein- und Durchschlafstörun gen – teils schmerzbedingt – bestanden. Der Appetit sei als normal angegeben worden. Es komme gelegentlich zu selbstverletzendem Verhalten mit Ritzen beider Arme zum Spannungsabbau und zum Ablenken von Schmerzen. Intermit tierend seien suizidale Gedanken vorhanden, wobei er sich aktuell von konkreten Absichten klar distanziere. Zudem sei der Antrieb stark vermindert gewesen. Der
Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die deutliche Chro nifizierung der Symptomatik, die starken Schmerzen sowie wechselnden depres siven Beschwerden machten jegliche Arbeit unmöglich. Aufgrund der Chronifi zierung der Symptomatik sei eine Besserung unwahrscheinlich. Die aktuelle Therapie diene dem Vorbeugen weiterer Verschlechterung, insbesondere dem Verhindern von Selbstgefährdung und suizidalem Verhalten sowie dem Verhin dern von erneuten stationären Aufenthalten. Der Beschwerdeführer zeige als F un ktionseinschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Konzent ra tion, dem Durchhaltevermögen, der Wissensanwendung, der Selbstbe haup tungs fähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Selbst ver sorgung. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Mini-ICF (S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer spreche Italienisch, aber nur gebrochenes Deutsch. Der Kontakt zur Familie sei gut. Weitere Ressourcen lägen nicht vor. Auto fahre er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht eingliederungsfähig. Er sei für alle Tätigkeit en auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig anzusehen. Eine Besserung durch Ein gliederungsmassnahmen sei nicht zu erwarten, dies wegen der Chronifizierung und Multimorbidität. Der Beschwerdeführer bedürfe zudem bei nahezu allen Tätigkeiten im Haushalt Unterstützung. Er zeige sich im Haushalt sehr passiv, dieser werde fast ausschliesslich durch die Ehefrau ausgeführt. Er könne basale Körperhygiene aufrechterhalten, benötige aber selbst beim Ankleiden teils Unter stützung durch die Ehefrau. Einkaufen, Wäsche machen, Haushaltsführung oder Kochen sei ihm nicht möglich. Wie bereits im Schreiben vom 22. Mai 2019 erwähnt, sei der Beschwerdeführer seit 2016 abstinent von Opioiden oder opiat haltigen Medikamenten. Es ergäben sich keine Hinweise auf Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus . 6 .
6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 6.2
Gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage ist ausgewiesen, dass im Vergleichszeitpunkt ( die mit Urteil IV.2015.00887 vom 22. September 2016 bestätigte Verfügung vom 2. Juli 2015, Urk. 6/141 ) als gesundheitliche Prob lematik in psychischer Hinsicht eine weitgehend remittierte mögliche mittelgra dige Episode – vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation –
vorlag. Gemäss dem psychiatrischen C.___ -Teil-Gutachten habe sich beim Beschwer deführer ein nur leicht gestörter psychischer Befund gezeigt, wobei diese diag nostische Einschätzung mit der funktionierenden Alltagsgestaltung, der aktuellen Verhaltensbeobachtung sowie der geringen Beanspruchung von psychi atrischen Behandlungsmassnahmen (mangels Leidensdruck) gestützt worden sei. Das Vor liegen einer rezidivierenden depressiven Störung wurde explizit als unwahr scheinlich gewertet. Zudem wurde eine somatoforme Schmerzstörung explizit verneint. Aufgrund dieser damals festgestellten Besserung des Gesund heits zus tandes (remittierte Depression) entfiel auch die zuvor attestierte psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit und es verblieb eine 100%ige Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht auf grund der Schulterproblematik (vgl. vorgenanntes Urteil E. 3.2.3 und E. 4). 6.3
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 (vgl. E. 5.6) wurde nun beim Beschwerde führer nebst eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig sch were Episode nach ICD-10: F33.2, auch eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren nach ICD-10: F45.41 diagnostiziert. Dabei k omme
es rezidivierend zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik, teils mit Selbstverletzung und suizidalen Gedanken. Gestützt auf das durchgeführte Mini-ICF zeige sich, dass der Beschwerdeführer als Funktionseinschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Konzentration, dem Durchhaltevermö gen, der Wissensanwendung, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Planung von Aufgaben sowie der Selbstversorgung aufweise . Aufgrund der deutlichen Chro nifizierung der Symptomatik ,
der wechselnden Beschwerden
sowie der Multimor bidi t ät sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht eingliederungsfähig.
Die Beschwerdegegnerin verneint zwar eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers , anerkennt aber ver fügungsweise das Vorliegen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, indem sie darauf hinweist, dass davon auszugehen sei, dass sich diese im Juli 2020 festgestellte schwere depressive Episode – wie auch schon im früheren Behandlungsverlauf – wieder bessern werde (vgl. Urk. 2 S. 2).
Dem ist zu entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in regelmässig stattfindender
psychiatrischer Behandlung befindet und zudem
dreimal
stationär in der Psychiatrie B.___ hospitalisiert war ( vom 16. Februar bis 8. März 2019, vom 1. bis 21. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019 ) . Zwar konnte er die therapeutischen Einrichtungen jeweils wieder in einem deut lich besseren Zustand verlassen, musste aber in kurzen Abständen erneut hospi talisiert werde, was gegen eine n nachhaltige n Therapie erfolg spricht. Zudem kann aufgrund der vorliegenden medizinischen A ktenla ge keineswegs von einem seit
2010 unveränderten psychischen Zustandsbild gesprochen werden (so die Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3), da die 2012 diagnostizierte Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rentenaufhebung 2015/16 zunächst als remittiert betrachtet wurde . Im weiteren Verlauf zeigt sich nun aber
a ufgrund der detailliert dargelegten depressiven Befundlage im vorgenannten Bericht der Psychiatrie B.___ , wonach der Beschwerdeführer in seiner Alltagsbewältigung, Mobilität und seinen interaktionellen Fähigkeiten stark eingeschränkt sei, dass sich die depressive Symptomatik seit dem 2015 gutachterlich festgestellten nur leicht gestörten B efund
relevant akzentuiert hat. Ein ausgeprägter Leidensdruck beim Beschwerdeführer ergibt sich sodann aus der seit anfangs Februar 2018 regelmässigen Beanspruchung einer psychiatrischen Behandlung sowie den drei notwendigen stationären Aufenthalten in der Psychiatrie B.___ .
6.4
Gestützt auf die vo rliegenden Berichte kann der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weit erer Abklärungsbedarf bezüglich der psychischen und gegebenenfalls auch der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend we der Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache zur Durchführung einer umfassenden Abklärung zurückzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es ist von der Beschwerdegegnerin eine umfassende (psychische und gegebenenfalls auch somatische) Abklärung zu veranlassen.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde antrags gemäss gutzuheissen.
8.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Par teientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘900.--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten über IV Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- und vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten ebenfalls der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochten e Verfügung vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer die ihm am 30. März 2015 auferlegte medizinische Mass nahme, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung zu unterziehen und zusätzliche eine Gewichtsreduktion anzustreben, nicht erfüllt habe. In den aktu ellen Unterlagen werde darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf einen Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus bestä nden. Eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und Entwöhnung sei bis anhin jedoch nicht durchgeführt worden. A u s den vorliegenden Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der vergangenen Jahre und auch weiterhin verordnete Opioid-Analgetika sowie Benzodiazepine regelmässig ein nehme. Auch eine wesentliche Gewichtsreduktion sei bis anhin nicht eingetreten. Die Auflage habe den Hintergrund gehabt, dass von den damaligen Gutachtern ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem auch als unwirksam und potentiell suchtindizierender) Pharmaka-Fehlgebrauch beschrieben worden sei. Dieser sei auch dazu geeignet, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Bis zu einer vollständigen und kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung sei zumindest anteilig, wenn nicht wesentlich, die gesamte Symptomatik des Beschwerdeführers verstehbar. Gerade die aktuell vom Beschwerdeführer beklagten Symptome zeigten die weiterhin bestehende Not wendigkeit dieser Massnahme auf.
Im Weiteren gingen aus den vorliegenden Unterlagen keine neuen oder bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen hervor. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung stelle keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Bisher sei im Verlauf der Behandlung eine Besse rung erzielt worden. Der Beschwerdeführer habe die therapeutischen Einrichtun gen jeweils in einem deutlich besseren Zustand verlassen. Es sei davon auszuge hen, dass sich auch die im Juli 2020 festgestellte schwere depressive Episode wieder bessern werde. Damit könne keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung von 2015 festgestellt werden. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 geltend gemacht, sei bereits im psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2015 explizit ausgeschlossen worden. Dort sei festgehalten worden, dass obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013, recte: 2003) einhergehe, die im Vorgutachten von 2011 festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollzieh bar sei. Es ergebe sich der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 werde weiter ausgeführt, dass der Beginn der Schmerzproblematik nach einem Arbeitsunfall 2003 mit Schulterverletzung und Operation 2004 bestehe. In der Folge habe sich eine Chronifizierung der Schmerzen und Ausweitung auf weitere Körperteile (linkes Knie und rechter Ellenbogen) ergeben. Spätestens ab 2010 sei eine depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Freud- und Interesselosigkeit entstanden. Zudem werde festgehalten, dass sich die Symptomatik nicht seit 2018 entwickle, sondern sich so unverändert seit über 10 Jahren darstelle. Die Schmerzproblema tik mit depressiver Entwicklung sei ausführlich im Gutachten 2015 in allen Fach disziplinen diskutiert worden. Die gleiche Symptomatik habe bereits im Gutach ten 2011 bestanden. Dies sei zu erwähnen, da dort im Wortlaut das generalisierte fibromyalgieforme Schmerzsyndrom mit 18/18 positiven Tenderpoints im Ein wandschreiben aufgeführt worden sei. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2015 die Schadenminde rungspflicht, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung zu unterziehen und zusätzlich sei eine Gewichtsreduktion anzustreben, auferlegt worden sei, wogegen er protestiert habe. Aus den gesamten IV-Akten, insbesondere dem C.___ -Gutachten gehe aber mit aller Deutlichkeit hervor , dass er zu keinem Zeitpunkt weder an einer Alkohol- noch einer Drogensucht (Suchtmittel) gelitten habe. Weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nun erwähne, es sei nie eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgif tung und Entwöhnung durchgeführt worden, sei nicht nachvollziehbar, da eine solche aufgrund des Wortlautes der Auflage nie verfügt worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, wobei auch unklar sei, ob die Beschwerdegegnerin aus der angeblich unterlassenen Befolgung der Schadenminderungspflicht Konsequenzen ziehe und wenn ja, welche . Jedenfalls stehe aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass seit 2016/2018 kein Pharmaka-Fehlgebrauch – wie 2015 gutachterlich beschrieben – mehr bestehe. Entsprechend könnten die Gründe für die von ihm beklagten Symptome nicht im Wesentlichen mit einem solchen Fehlgebrauch begründet werden.
Zudem sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation 2014/2015 ausgewiesen, sowohl in psychischer wie in somatischer Hin sicht. So befinde er sich seit Februar 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und sei seither drei Mal stationär hospitalisiert gewesen. Das psy chische Leiden habe sich – bei einem Verzicht auf die Einnahme hochpotenter Opiate und Benzodiazepine (entsprechend kein Pharmaka-Fehlgebrauch) – akzen tuiert, so sei bei ihm neu unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode – im Juni 2020 gar eine schwere Episode – , mit selbstver letzendem Verhalten diagnostiziert worden. Durch das im 2018 erstmals diagnos tizierte chronische lumbospondylogene Syndrom habe sich auch die somatische Situation verschlechtert. 3.
Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrte invaliden versicherungsrechtliche Leistung nach stattgehabter materieller Abklärung mit der vorliegend angefochtenen Ve rfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2)
mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine dauerhafte Veränderung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung von 2015 zu konstatieren sei.
Soweit in der angefochtenen Verfügung auf die mit Schreiben vom 3 0. März 2015 (Urk. 6/132) auferlegte Schadenminderungspflicht Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass im damaligen Schreiben der Beschwerdeführer zu einer «Alko hol- und Suchtmittelentwöhnung» angehalten wurde. Wenn dem Beschwerde führer in der angefochtenen Verfügung nunmehr vorgeworfen wird, keine «kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung» durch geführt zu haben, ist dieser Vorwurf nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Missachtung der damals auferlegten Schadenminderungspflicht vorzuhalten. Medikamente und Suchtmittel sind grundsätzlich ganz unterschiedliche Dinge, entsprechend kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer unter Suchtmittelmissbrauch auch Medikamentenmissbrauch verstanden haben muss. Hinzu kommt, dass einerseits im damaligen Schreiben nicht davon die Rede war, dass die Entwöhnung kontrolliert durchzuführen sei, und andererseits dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung kein Alkohol- oder sonstiger Suchtmittelgebrauch vorgeworfen wird. Damit lässt sich die angefochtene Verfü gung nicht mit dem Argument schützen, der Beschwerdeführer habe die ihm auf erlegte Schadenminderungspflicht verletzt. 4. 4 .1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), vorliegend die mit Gerichtsurteil IV.2015.00887 vom 22. September 2016 (Urk. 6/150 ) bes tätigte Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/141 ). 4 .2
Das hies ige Gericht hielt mit Urteil IV.2015.00887 vom 15. Oktober 2016 vom 22. September 2016 fest, d ass
gestützt auf das überzeugende C.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/128) von einer seit den Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 6/100-101) eingetretenen anspruchserheb lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungs angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohne häufigen Überkopfeinsatz des [nicht domi nanten] linken Armes ) auszugehen sei (E. 4.6) . Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der nur noch leicht ausgeprägten Befundlage zu einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen (allenfalls sogar schwergradigen ) depressiven Episode
gekommen. Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung sei verneint und überzeugend damit begründet worden, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar seien und nur vage und unpräzise vorgetragen würden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symptomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmit telkonsums erschien dem Gericht damals durchaus nachvollziehba r (vgl. Urteil E. 4.4.1) . Hinsichtlich der im Vorgutachten von 2012 gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese hielt das Gericht gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen fest, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz sogar falsifiziert habe und die vom Beschwerdeführer ( aggravatorisch ) beklagte neurologische Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinien widrigen Schmerzmittelgebrauchs stehe (vgl. Urteil E. 4.4.2). 5 . 5 .1
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2), mit welcher das Leis tungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 5 .2
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/161 S. 1-2), wo der Beschwerde führer vom 25. April bis 2. Mai 2019 – und zuvor schon vom 16. Februar bis 8. März 2018 sowie vom 1. bis 22. November 2018 – stationär hospitalisiert war, wurden folgende Austrittsdiagnosen aufgeführt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
-
Generalisiertes fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (beziehungsweise
generalisiertes Schmerzsyndrom mit 18/18 Tenderpoints positiv, diffe
ren tial - diagnostisch : Schmerzverarbeitungsstörung )
-
Schulter-Arm-Syndrom links
-
Chronifizierte invalidisierende Periarthropathia Schulter links
-
Status nach offener dorsaler Labrumreposition 20. Januar 2004
-
Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus, vor
allem der unteren Extremitäten (Erstdiagnose Februar 2012: Diagnose
einer zentralen progredienten Erkrankung mit positiven Pyramiden-
Zeichen und dem Verdacht auf ALS)
-
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Erstdiagnose 2018) ,
anam
nestisch
segmentale Dysfunktionen der LWS, klinisch myofasziales
Schmerz syndrom
-
Status nach Dissektion des Tr uncus
Coeliacus , persistierender Verschluss
der Ar teria
hepatica
communis und St enose der proximalen Arteria
lienalis (März 2010)
-
Makrozytäre Anämie (November 2018) 5 .3
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019 (Urk. 6/160) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verschlechtert habe und er seit Februar 2018 dreimal in der Psychiatrie B.___ in stati onärer Hospitalisation gewesen sei (vom 16. Februar bis 8. März 2019, vom 1. bis 21. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019). 5 .4
Die Psychiatrie B.___ bestätigte in ihrem Schreiben vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 6/162) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2018 wie derholt in ihrer stationären und ambulanten Behandlung befinde. Während des Behandlungszeitraumes habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Opioide oder opiathaltige Medikamente verschrieben bekommen. Auch beständen keine Hinweise auf sonstigen Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus . Anamnes tisch sei die Therapie mit Opiaten bereits 2016 sistiert worden, was durch den Hausarzt bestätigt worden sei. 5 .5
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 14. August 2019 (Urk. 6/164) zuhanden der Beschwer degegnerin wurde aufgeführt, dass sich der arbeitslose und von der SUVA berentete Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 8. März 2018, vom 1. bis 22. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Darin wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-
mit selbstverletzendem Verhalten (Schnittwunde, Brandwunde
durch Zigaretten, ICD-10: F33.1, Erstdiagnose März 2010)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
( ICD-10: F45.41, Erstdiagnose: März 2010)
Zudem wurden dieselben somatischen Diagnosen genannt wie im Kurzaustritts bericht der Psychiatrie B.___ vom 2. Mai 2019 (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer komme ursprünglich aus Italien , er lebe seit circa 24 Jahren in der Schweiz. Er lebe zusammen mit seiner Frau gemeinsam in E.___ . Er sei gelernter Gipser für Fassaden und Maler. Seit der Schulteroperation im Jahr 2004 arbeite er nicht mehr. 2010 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Er erhalte eine 25%-Rente der SUVA. Die Ehefrau arbeite noch, sie hätten aber Geldprobleme. Der jüngere Sohn sei in der Lehre und die Tochter habe bereits ein Kind und lebe seit deren Schei dung wieder bei den Eltern. Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2019 zur stationären akut psychiatrischen Behandlung für eine Krisenintervention einge treten. Er habe starke Schmerzen, Schlafstörungen und Ängste angegeben. Er sei auch ambulant in Behandlung. Nach einer einwöchigen Krisenintervention sei der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustandsbild in die gegebenen Umstände eingetreten. Die vorbestehende Medikation sei unverändert fortgeführt worden. Aufgrund der kurzen Beobachtungszeit sei eine Prognose sowie die Arbeits fähigkeit erschwert einzuschätzen. 5 .6
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 (Urk. 6/17 3 ) zuhanden der B eschwerde gegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10:
F33.2)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: 45.41)
Z ur Entwicklung und Vorgeschichte des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik nach einem Arbeitsunfall 2003 mit Schulterverlet zung und Operation 2004 begonnen habe. Es sei zu keiner Besserung der Schmer zen gekommen. In der Folge hätten sich die Schmerzen chronifiziert und auf weitere Körperteile (unter anderem linkes Knie [Arthrose] und rechter Ellenbogen) ausgeweitet. Spätestens ab 2010 sei eine depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Freud- und Interessenverlust dokumentiert. Aufgrund des langjährigen Krankheitsproze sses zeige sich eine deutliche Ch ronifizierung , aktuell fibromylagieähnliche , nahezu ubiquitäre Schmer z en des Bewegungsappa rates. Der Beschwerdeführer verfüge über wenig vorhandene R e ssourcen . Es komme rezidivierend zu einer Verstärkung in der depressiven Symptomatik, teils mit Selbstverletzung und suizidalen Gedanken. Der Beschwerdeführer sei in seiner Alltagsbewältigung, Mobilität und seinen interaktionellen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Es bestehe ein hoher Leidensdruck.
Im Psychostatus vom 22. Juni 2022 habe sich ein wacher und bewusstseinsklarer, zu allen Qualitäten orientiert, vorgealtert wirkend und am Stock gehend er Beschwerdeführer
gezeigt. Im Gespräch sei er auskunftsbereit und zugewandt gewesen. Die Konzentration und das Gedächtnis se ien subjektiv reduziert ge wesen. Im f ormalen Denken habe er sich stark eingeengt auf Schmerzen, « auch Nervosität », verschiedene Behand lungen und Ve rsicherungsfragen präsentiert. E s habe ein starkes Grübeln über kör perliches Befinden vorgelegen. Er habe häufig vorb eigeredet. Es hätten sich keine Hinwe i se auf Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Erlebnisstörungen gezeigt. Er habe Zukunftsängste angegeben. Es hätten sich keine Phobien oder Zwänge gezeigt. Im Affekt habe der Beschwerdeführer stark bedrückt gewirkt mit Affektverarmung und -verflachung. Er
habe Freud- und Interesselosigkeit gezeigt und deutlich sozial zurückgezogen gelebt. Es hätten Ein- und Durchschlafstörun gen – teils schmerzbedingt – bestanden. Der Appetit sei als normal angegeben worden. Es komme gelegentlich zu selbstverletzendem Verhalten mit Ritzen beider Arme zum Spannungsabbau und zum Ablenken von Schmerzen. Intermit tierend seien suizidale Gedanken vorhanden, wobei er sich aktuell von konkreten Absichten klar distanziere. Zudem sei der Antrieb stark vermindert gewesen. Der
Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die deutliche Chro nifizierung der Symptomatik, die starken Schmerzen sowie wechselnden depres siven Beschwerden machten jegliche Arbeit unmöglich. Aufgrund der Chronifi zierung der Symptomatik sei eine Besserung unwahrscheinlich. Die aktuelle Therapie diene dem Vorbeugen weiterer Verschlechterung, insbesondere dem Verhindern von Selbstgefährdung und suizidalem Verhalten sowie dem Verhin dern von erneuten stationären Aufenthalten. Der Beschwerdeführer zeige als F un ktionseinschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Konzent ra tion, dem Durchhaltevermögen, der Wissensanwendung, der Selbstbe haup tungs fähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Selbst ver sorgung. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Mini-ICF (S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer spreche Italienisch, aber nur gebrochenes Deutsch. Der Kontakt zur Familie sei gut. Weitere Ressourcen lägen nicht vor. Auto fahre er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht eingliederungsfähig. Er sei für alle Tätigkeit en auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig anzusehen. Eine Besserung durch Ein gliederungsmassnahmen sei nicht zu erwarten, dies wegen der Chronifizierung und Multimorbidität. Der Beschwerdeführer bedürfe zudem bei nahezu allen Tätigkeiten im Haushalt Unterstützung. Er zeige sich im Haushalt sehr passiv, dieser werde fast ausschliesslich durch die Ehefrau ausgeführt. Er könne basale Körperhygiene aufrechterhalten, benötige aber selbst beim Ankleiden teils Unter stützung durch die Ehefrau. Einkaufen, Wäsche machen, Haushaltsführung oder Kochen sei ihm nicht möglich. Wie bereits im Schreiben vom 22. Mai 2019 erwähnt, sei der Beschwerdeführer seit 2016 abstinent von Opioiden oder opiat haltigen Medikamenten. Es ergäben sich keine Hinweise auf Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus . 6 .
E. 6 abgewiesen (Urk. 6 /150 ).
E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) .
E. 6.2 Gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage ist ausgewiesen, dass im Vergleichszeitpunkt ( die mit Urteil IV.2015.00887 vom 22. September 2016 bestätigte Verfügung vom 2. Juli 2015, Urk. 6/141 ) als gesundheitliche Prob lematik in psychischer Hinsicht eine weitgehend remittierte mögliche mittelgra dige Episode – vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation –
vorlag. Gemäss dem psychiatrischen C.___ -Teil-Gutachten habe sich beim Beschwer deführer ein nur leicht gestörter psychischer Befund gezeigt, wobei diese diag nostische Einschätzung mit der funktionierenden Alltagsgestaltung, der aktuellen Verhaltensbeobachtung sowie der geringen Beanspruchung von psychi atrischen Behandlungsmassnahmen (mangels Leidensdruck) gestützt worden sei. Das Vor liegen einer rezidivierenden depressiven Störung wurde explizit als unwahr scheinlich gewertet. Zudem wurde eine somatoforme Schmerzstörung explizit verneint. Aufgrund dieser damals festgestellten Besserung des Gesund heits zus tandes (remittierte Depression) entfiel auch die zuvor attestierte psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit und es verblieb eine 100%ige Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht auf grund der Schulterproblematik (vgl. vorgenanntes Urteil E. 3.2.3 und E. 4).
E. 6.3 Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 (vgl. E. 5.6) wurde nun beim Beschwerde führer nebst eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig sch were Episode nach ICD-10: F33.2, auch eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren nach ICD-10: F45.41 diagnostiziert. Dabei k omme
es rezidivierend zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik, teils mit Selbstverletzung und suizidalen Gedanken. Gestützt auf das durchgeführte Mini-ICF zeige sich, dass der Beschwerdeführer als Funktionseinschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Konzentration, dem Durchhaltevermö gen, der Wissensanwendung, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Planung von Aufgaben sowie der Selbstversorgung aufweise . Aufgrund der deutlichen Chro nifizierung der Symptomatik ,
der wechselnden Beschwerden
sowie der Multimor bidi t ät sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht eingliederungsfähig.
Die Beschwerdegegnerin verneint zwar eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers , anerkennt aber ver fügungsweise das Vorliegen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, indem sie darauf hinweist, dass davon auszugehen sei, dass sich diese im Juli 2020 festgestellte schwere depressive Episode – wie auch schon im früheren Behandlungsverlauf – wieder bessern werde (vgl. Urk. 2 S. 2).
Dem ist zu entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in regelmässig stattfindender
psychiatrischer Behandlung befindet und zudem
dreimal
stationär in der Psychiatrie B.___ hospitalisiert war ( vom 16. Februar bis 8. März 2019, vom 1. bis 21. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019 ) . Zwar konnte er die therapeutischen Einrichtungen jeweils wieder in einem deut lich besseren Zustand verlassen, musste aber in kurzen Abständen erneut hospi talisiert werde, was gegen eine n nachhaltige n Therapie erfolg spricht. Zudem kann aufgrund der vorliegenden medizinischen A ktenla ge keineswegs von einem seit
2010 unveränderten psychischen Zustandsbild gesprochen werden (so die Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3), da die 2012 diagnostizierte Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rentenaufhebung 2015/16 zunächst als remittiert betrachtet wurde . Im weiteren Verlauf zeigt sich nun aber
a ufgrund der detailliert dargelegten depressiven Befundlage im vorgenannten Bericht der Psychiatrie B.___ , wonach der Beschwerdeführer in seiner Alltagsbewältigung, Mobilität und seinen interaktionellen Fähigkeiten stark eingeschränkt sei, dass sich die depressive Symptomatik seit dem 2015 gutachterlich festgestellten nur leicht gestörten B efund
relevant akzentuiert hat. Ein ausgeprägter Leidensdruck beim Beschwerdeführer ergibt sich sodann aus der seit anfangs Februar 2018 regelmässigen Beanspruchung einer psychiatrischen Behandlung sowie den drei notwendigen stationären Aufenthalten in der Psychiatrie B.___ .
E. 6.4 Gestützt auf die vo rliegenden Berichte kann der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weit erer Abklärungsbedarf bezüglich der psychischen und gegebenenfalls auch der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend we der Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache zur Durchführung einer umfassenden Abklärung zurückzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es ist von der Beschwerdegegnerin eine umfassende (psychische und gegebenenfalls auch somatische) Abklärung zu veranlassen.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde antrags gemäss gutzuheissen.
8.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Par teientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘900.--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten über IV Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- und vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten ebenfalls der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochten e Verfügung vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00378
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 3. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1961 geborene X.___ war vom 24. Juli 2000 bis 30. November 2001 bei Y.___ als Hilfsarbeiter (Urk . 6 /5), vom 20. Februar bis 30. September 2002 bei der Z.___ Gm bH als temporärer Gipser (Urk. 6 /13) und vom 16. Juni 2003 bis Mitte November 2003 bei der Firma A.___ AG als Betonsanierer angestellt (Urk. 6 /12). Dazwischen war er arbeitslos. Ende Juli 2003 zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandl ung und leistete Taggeld (Urk. 6 /7). Am 14. Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine 25%ige Invalidenrente sowie eine Int egritätsentschä digung zu (Urk. 6 /27). Mit Verfügung vom 7. April 2006 sprach ihrerseits die
IV Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 30. April 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/31 in Verbindung mit Urk. 6 /39-40), woran die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vo m 29. Mai 2006 festhielt (Urk. 6 /49). Die dagegen am 29. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 6 /53/3-9) wurde mit Urteil IV.2006.00585 vom 30 . Januar 2008 abgewiesen (Urk. 6 /58). 1.2
Am 22. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an und machte unter Nachreichung diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft (Urk. 6/63 und Urk. 6 /68). In der Folge klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess den Versicherten polydisziplinär begut achten ( Medas -Gu tachten vom 2. März 2012, Urk. 6 /88). Nach erlassenem Vor beschei d vom 19. September 2012 (Urk. 6 /93) sprach die IV-Stelle mit Verfügun gen vom 31. Jan uar und 15. Februar 2013 (Urk. 6 /100-101) mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu. 1.3
Im Rahmen der amtlichen Re vision im September 2013 (Urk. 6 /102) tätigte die IV-Stelle aktuelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess X.___ erneut begutachten (Gutachten der B.___ vom 19. Januar 2015, Urk. 6 /128). Mit Vorbescheid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebu ng der Rente in
Aussicht (Urk. 6 /133) und wies ihn gleichentags m it Einschreiben vom
30. März 2015 unter dem Titel „ Voraussetzungen für allfällige zukünftige Leistungs ansprü che: Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesund heitszustan des» dar auf hin , sein Gesundheitszustand lasse sich mit einer Alkohol- und Sucht mittelentwöhnung wesentlich verbessern, zusätzlich sei eine Gewichts reduktion anzustreben. Wenn er sich nicht an diese Mitwirkungspflicht halte, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6 /132). Gegen den Vorbescheid erhob X.___ a m 21. April 2015 Einwand und hielt fest, dass er nicht damit einverstanden sei, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere dass sich sein Gesundheitszustand mit einer Alkohol- oder Suchtmittelentwöhnung wesentlich verbessern könne (Urk. 6 /136). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die IV-Stelle
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % – die Rentenleistun gen per Ende August 2015 ein (Urk. 6/141 ).
Die dagegen am
3. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/145/3-14 ) wurde mit Urteil I V.2015.00887 vom 22. Septem ber 20 1 6 abgewiesen (Urk. 6 /150 ). 1.4
Am 22 . März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 6/155 ).
Auf entspre chende Aufforder ung der IV-Stelle hin (Urk. 6/157 ) reichte er die verlangten Beweismittel nach (Arztberichte zur Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes sowie Nachweise zur Abstinenz von Alkohol und Sucht mitteln, Urk. 6/158-162). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom
1. Dezember 2020 kündigte sie dem Versicherten an, das Leist ungsgesuch abzuweisen (Urk. 6/177 ). Nach dem X.___ hiergegen am
26. Januar 2021 (Urk. 6/180-181 ) Einwände erhoben hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 202 1 , dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4 . Mai 2020 zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt vertieft abzuklären und hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-185 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
22. September 2021 mitgeteilt (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer die ihm am 30. März 2015 auferlegte medizinische Mass nahme, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung zu unterziehen und zusätzliche eine Gewichtsreduktion anzustreben, nicht erfüllt habe. In den aktu ellen Unterlagen werde darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf einen Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus bestä nden. Eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und Entwöhnung sei bis anhin jedoch nicht durchgeführt worden. A u s den vorliegenden Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der vergangenen Jahre und auch weiterhin verordnete Opioid-Analgetika sowie Benzodiazepine regelmässig ein nehme. Auch eine wesentliche Gewichtsreduktion sei bis anhin nicht eingetreten. Die Auflage habe den Hintergrund gehabt, dass von den damaligen Gutachtern ein leitlinienwidriger (nicht dokumentierter, zudem auch als unwirksam und potentiell suchtindizierender) Pharmaka-Fehlgebrauch beschrieben worden sei. Dieser sei auch dazu geeignet, zu depressiven Störungen und Beeinträchtigungen der Kognition zu führen. Bis zu einer vollständigen und kontrollierten Entgiftung und Entwöhnung sei zumindest anteilig, wenn nicht wesentlich, die gesamte Symptomatik des Beschwerdeführers verstehbar. Gerade die aktuell vom Beschwerdeführer beklagten Symptome zeigten die weiterhin bestehende Not wendigkeit dieser Massnahme auf.
Im Weiteren gingen aus den vorliegenden Unterlagen keine neuen oder bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen hervor. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung stelle keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Bisher sei im Verlauf der Behandlung eine Besse rung erzielt worden. Der Beschwerdeführer habe die therapeutischen Einrichtun gen jeweils in einem deutlich besseren Zustand verlassen. Es sei davon auszuge hen, dass sich auch die im Juli 2020 festgestellte schwere depressive Episode wieder bessern werde. Damit könne keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung von 2015 festgestellt werden. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 geltend gemacht, sei bereits im psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2015 explizit ausgeschlossen worden. Dort sei festgehalten worden, dass obwohl der Schmerz mit einer psychosozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes Ende 2013, recte: 2003) einhergehe, die im Vorgutachten von 2011 festgestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollzieh bar sei. Es ergebe sich der Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 werde weiter ausgeführt, dass der Beginn der Schmerzproblematik nach einem Arbeitsunfall 2003 mit Schulterverletzung und Operation 2004 bestehe. In der Folge habe sich eine Chronifizierung der Schmerzen und Ausweitung auf weitere Körperteile (linkes Knie und rechter Ellenbogen) ergeben. Spätestens ab 2010 sei eine depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Freud- und Interesselosigkeit entstanden. Zudem werde festgehalten, dass sich die Symptomatik nicht seit 2018 entwickle, sondern sich so unverändert seit über 10 Jahren darstelle. Die Schmerzproblema tik mit depressiver Entwicklung sei ausführlich im Gutachten 2015 in allen Fach disziplinen diskutiert worden. Die gleiche Symptomatik habe bereits im Gutach ten 2011 bestanden. Dies sei zu erwähnen, da dort im Wortlaut das generalisierte fibromyalgieforme Schmerzsyndrom mit 18/18 positiven Tenderpoints im Ein wandschreiben aufgeführt worden sei. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2015 die Schadenminde rungspflicht, sich einer Alkohol- und Suchtmittelentwöhnung zu unterziehen und zusätzlich sei eine Gewichtsreduktion anzustreben, auferlegt worden sei, wogegen er protestiert habe. Aus den gesamten IV-Akten, insbesondere dem C.___ -Gutachten gehe aber mit aller Deutlichkeit hervor , dass er zu keinem Zeitpunkt weder an einer Alkohol- noch einer Drogensucht (Suchtmittel) gelitten habe. Weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nun erwähne, es sei nie eine konsequente und kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgif tung und Entwöhnung durchgeführt worden, sei nicht nachvollziehbar, da eine solche aufgrund des Wortlautes der Auflage nie verfügt worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, wobei auch unklar sei, ob die Beschwerdegegnerin aus der angeblich unterlassenen Befolgung der Schadenminderungspflicht Konsequenzen ziehe und wenn ja, welche . Jedenfalls stehe aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass seit 2016/2018 kein Pharmaka-Fehlgebrauch – wie 2015 gutachterlich beschrieben – mehr bestehe. Entsprechend könnten die Gründe für die von ihm beklagten Symptome nicht im Wesentlichen mit einem solchen Fehlgebrauch begründet werden.
Zudem sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation 2014/2015 ausgewiesen, sowohl in psychischer wie in somatischer Hin sicht. So befinde er sich seit Februar 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und sei seither drei Mal stationär hospitalisiert gewesen. Das psy chische Leiden habe sich – bei einem Verzicht auf die Einnahme hochpotenter Opiate und Benzodiazepine (entsprechend kein Pharmaka-Fehlgebrauch) – akzen tuiert, so sei bei ihm neu unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode – im Juni 2020 gar eine schwere Episode – , mit selbstver letzendem Verhalten diagnostiziert worden. Durch das im 2018 erstmals diagnos tizierte chronische lumbospondylogene Syndrom habe sich auch die somatische Situation verschlechtert. 3.
Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrte invaliden versicherungsrechtliche Leistung nach stattgehabter materieller Abklärung mit der vorliegend angefochtenen Ve rfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2)
mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine dauerhafte Veränderung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung von 2015 zu konstatieren sei.
Soweit in der angefochtenen Verfügung auf die mit Schreiben vom 3 0. März 2015 (Urk. 6/132) auferlegte Schadenminderungspflicht Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass im damaligen Schreiben der Beschwerdeführer zu einer «Alko hol- und Suchtmittelentwöhnung» angehalten wurde. Wenn dem Beschwerde führer in der angefochtenen Verfügung nunmehr vorgeworfen wird, keine «kontrollierte Opiat- und Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung» durch geführt zu haben, ist dieser Vorwurf nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Missachtung der damals auferlegten Schadenminderungspflicht vorzuhalten. Medikamente und Suchtmittel sind grundsätzlich ganz unterschiedliche Dinge, entsprechend kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer unter Suchtmittelmissbrauch auch Medikamentenmissbrauch verstanden haben muss. Hinzu kommt, dass einerseits im damaligen Schreiben nicht davon die Rede war, dass die Entwöhnung kontrolliert durchzuführen sei, und andererseits dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung kein Alkohol- oder sonstiger Suchtmittelgebrauch vorgeworfen wird. Damit lässt sich die angefochtene Verfü gung nicht mit dem Argument schützen, der Beschwerdeführer habe die ihm auf erlegte Schadenminderungspflicht verletzt. 4. 4 .1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), vorliegend die mit Gerichtsurteil IV.2015.00887 vom 22. September 2016 (Urk. 6/150 ) bes tätigte Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/141 ). 4 .2
Das hies ige Gericht hielt mit Urteil IV.2015.00887 vom 15. Oktober 2016 vom 22. September 2016 fest, d ass
gestützt auf das überzeugende C.___ -Gutachten vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/128) von einer seit den Rentenverfügungen vom 31. Januar und 15. Februar 2013 (Urk. 6/100-101) eingetretenen anspruchserheb lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie damit einhergehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer aus orthopädischer Sicht behinderungs angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ohne Nachtarbeit und ohne häufigen Überkopfeinsatz des [nicht domi nanten] linken Armes ) auszugehen sei (E. 4.6) . Aus psychiatrischer Sicht sei es aufgrund der nur noch leicht ausgeprägten Befundlage zu einer weitgehenden Remission der ursprünglichen mittelgradigen (allenfalls sogar schwergradigen ) depressiven Episode
gekommen. Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung sei verneint und überzeugend damit begründet worden, dass die geklagten Beschwerden nur unzureichend erklärbar seien und nur vage und unpräzise vorgetragen würden. Der diesbezüglich dargelegte Zusammenhang zwischen dem Opiat- und Benzodiazepin-Fehlgebrauch und der fortwährenden reklamierten Schmerz-Symptomatik im Sinne einer Alibilisierung des Suchtmit telkonsums erschien dem Gericht damals durchaus nachvollziehba r (vgl. Urteil E. 4.4.1) . Hinsichtlich der im Vorgutachten von 2012 gestellten neurologischen Verdachtsdiagnose einer primären Lateralsklerose mit linksseitiger Hemiparese hielt das Gericht gestützt auf die schlüssigen Darlegungen des begutachtenden Neurologen fest, dass sich diese mangels (letaler) Progredienz sogar falsifiziert habe und die vom Beschwerdeführer ( aggravatorisch ) beklagte neurologische Symptomatik zumindest anteilig wesentlich auch im Kontext des leitlinien widrigen Schmerzmittelgebrauchs stehe (vgl. Urteil E. 4.4.2). 5 . 5 .1
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2), mit welcher das Leis tungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 5 .2
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/161 S. 1-2), wo der Beschwerde führer vom 25. April bis 2. Mai 2019 – und zuvor schon vom 16. Februar bis 8. März 2018 sowie vom 1. bis 22. November 2018 – stationär hospitalisiert war, wurden folgende Austrittsdiagnosen aufgeführt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1)
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41)
-
Generalisiertes fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (beziehungsweise
generalisiertes Schmerzsyndrom mit 18/18 Tenderpoints positiv, diffe
ren tial - diagnostisch : Schmerzverarbeitungsstörung )
-
Schulter-Arm-Syndrom links
-
Chronifizierte invalidisierende Periarthropathia Schulter links
-
Status nach offener dorsaler Labrumreposition 20. Januar 2004
-
Unklares neurologisches Zustandsbild mit erhöhtem Muskeltonus, vor
allem der unteren Extremitäten (Erstdiagnose Februar 2012: Diagnose
einer zentralen progredienten Erkrankung mit positiven Pyramiden-
Zeichen und dem Verdacht auf ALS)
-
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Erstdiagnose 2018) ,
anam
nestisch
segmentale Dysfunktionen der LWS, klinisch myofasziales
Schmerz syndrom
-
Status nach Dissektion des Tr uncus
Coeliacus , persistierender Verschluss
der Ar teria
hepatica
communis und St enose der proximalen Arteria
lienalis (März 2010)
-
Makrozytäre Anämie (November 2018) 5 .3
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019 (Urk. 6/160) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verschlechtert habe und er seit Februar 2018 dreimal in der Psychiatrie B.___ in stati onärer Hospitalisation gewesen sei (vom 16. Februar bis 8. März 2019, vom 1. bis 21. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019). 5 .4
Die Psychiatrie B.___ bestätigte in ihrem Schreiben vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 6/162) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2018 wie derholt in ihrer stationären und ambulanten Behandlung befinde. Während des Behandlungszeitraumes habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Opioide oder opiathaltige Medikamente verschrieben bekommen. Auch beständen keine Hinweise auf sonstigen Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus . Anamnes tisch sei die Therapie mit Opiaten bereits 2016 sistiert worden, was durch den Hausarzt bestätigt worden sei. 5 .5
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 14. August 2019 (Urk. 6/164) zuhanden der Beschwer degegnerin wurde aufgeführt, dass sich der arbeitslose und von der SUVA berentete Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 8. März 2018, vom 1. bis 22. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Darin wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
Rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-
mit selbstverletzendem Verhalten (Schnittwunde, Brandwunde
durch Zigaretten, ICD-10: F33.1, Erstdiagnose März 2010)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
( ICD-10: F45.41, Erstdiagnose: März 2010)
Zudem wurden dieselben somatischen Diagnosen genannt wie im Kurzaustritts bericht der Psychiatrie B.___ vom 2. Mai 2019 (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer komme ursprünglich aus Italien , er lebe seit circa 24 Jahren in der Schweiz. Er lebe zusammen mit seiner Frau gemeinsam in E.___ . Er sei gelernter Gipser für Fassaden und Maler. Seit der Schulteroperation im Jahr 2004 arbeite er nicht mehr. 2010 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Er erhalte eine 25%-Rente der SUVA. Die Ehefrau arbeite noch, sie hätten aber Geldprobleme. Der jüngere Sohn sei in der Lehre und die Tochter habe bereits ein Kind und lebe seit deren Schei dung wieder bei den Eltern. Der Beschwerdeführer sei am 25. April 2019 zur stationären akut psychiatrischen Behandlung für eine Krisenintervention einge treten. Er habe starke Schmerzen, Schlafstörungen und Ängste angegeben. Er sei auch ambulant in Behandlung. Nach einer einwöchigen Krisenintervention sei der Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustandsbild in die gegebenen Umstände eingetreten. Die vorbestehende Medikation sei unverändert fortgeführt worden. Aufgrund der kurzen Beobachtungszeit sei eine Prognose sowie die Arbeits fähigkeit erschwert einzuschätzen. 5 .6
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 (Urk. 6/17 3 ) zuhanden der B eschwerde gegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10:
F33.2)
-
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: 45.41)
Z ur Entwicklung und Vorgeschichte des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik nach einem Arbeitsunfall 2003 mit Schulterverlet zung und Operation 2004 begonnen habe. Es sei zu keiner Besserung der Schmer zen gekommen. In der Folge hätten sich die Schmerzen chronifiziert und auf weitere Körperteile (unter anderem linkes Knie [Arthrose] und rechter Ellenbogen) ausgeweitet. Spätestens ab 2010 sei eine depressive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Freud- und Interessenverlust dokumentiert. Aufgrund des langjährigen Krankheitsproze sses zeige sich eine deutliche Ch ronifizierung , aktuell fibromylagieähnliche , nahezu ubiquitäre Schmer z en des Bewegungsappa rates. Der Beschwerdeführer verfüge über wenig vorhandene R e ssourcen . Es komme rezidivierend zu einer Verstärkung in der depressiven Symptomatik, teils mit Selbstverletzung und suizidalen Gedanken. Der Beschwerdeführer sei in seiner Alltagsbewältigung, Mobilität und seinen interaktionellen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Es bestehe ein hoher Leidensdruck.
Im Psychostatus vom 22. Juni 2022 habe sich ein wacher und bewusstseinsklarer, zu allen Qualitäten orientiert, vorgealtert wirkend und am Stock gehend er Beschwerdeführer
gezeigt. Im Gespräch sei er auskunftsbereit und zugewandt gewesen. Die Konzentration und das Gedächtnis se ien subjektiv reduziert ge wesen. Im f ormalen Denken habe er sich stark eingeengt auf Schmerzen, « auch Nervosität », verschiedene Behand lungen und Ve rsicherungsfragen präsentiert. E s habe ein starkes Grübeln über kör perliches Befinden vorgelegen. Er habe häufig vorb eigeredet. Es hätten sich keine Hinwe i se auf Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Erlebnisstörungen gezeigt. Er habe Zukunftsängste angegeben. Es hätten sich keine Phobien oder Zwänge gezeigt. Im Affekt habe der Beschwerdeführer stark bedrückt gewirkt mit Affektverarmung und -verflachung. Er
habe Freud- und Interesselosigkeit gezeigt und deutlich sozial zurückgezogen gelebt. Es hätten Ein- und Durchschlafstörun gen – teils schmerzbedingt – bestanden. Der Appetit sei als normal angegeben worden. Es komme gelegentlich zu selbstverletzendem Verhalten mit Ritzen beider Arme zum Spannungsabbau und zum Ablenken von Schmerzen. Intermit tierend seien suizidale Gedanken vorhanden, wobei er sich aktuell von konkreten Absichten klar distanziere. Zudem sei der Antrieb stark vermindert gewesen. Der
Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die deutliche Chro nifizierung der Symptomatik, die starken Schmerzen sowie wechselnden depres siven Beschwerden machten jegliche Arbeit unmöglich. Aufgrund der Chronifi zierung der Symptomatik sei eine Besserung unwahrscheinlich. Die aktuelle Therapie diene dem Vorbeugen weiterer Verschlechterung, insbesondere dem Verhindern von Selbstgefährdung und suizidalem Verhalten sowie dem Verhin dern von erneuten stationären Aufenthalten. Der Beschwerdeführer zeige als F un ktionseinschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Konzent ra tion, dem Durchhaltevermögen, der Wissensanwendung, der Selbstbe haup tungs fähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Selbst ver sorgung. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Mini-ICF (S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer spreche Italienisch, aber nur gebrochenes Deutsch. Der Kontakt zur Familie sei gut. Weitere Ressourcen lägen nicht vor. Auto fahre er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht eingliederungsfähig. Er sei für alle Tätigkeit en auf dem ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig anzusehen. Eine Besserung durch Ein gliederungsmassnahmen sei nicht zu erwarten, dies wegen der Chronifizierung und Multimorbidität. Der Beschwerdeführer bedürfe zudem bei nahezu allen Tätigkeiten im Haushalt Unterstützung. Er zeige sich im Haushalt sehr passiv, dieser werde fast ausschliesslich durch die Ehefrau ausgeführt. Er könne basale Körperhygiene aufrechterhalten, benötige aber selbst beim Ankleiden teils Unter stützung durch die Ehefrau. Einkaufen, Wäsche machen, Haushaltsführung oder Kochen sei ihm nicht möglich. Wie bereits im Schreiben vom 22. Mai 2019 erwähnt, sei der Beschwerdeführer seit 2016 abstinent von Opioiden oder opiat haltigen Medikamenten. Es ergäben sich keine Hinweise auf Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenabusus . 6 .
6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 6.2
Gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage ist ausgewiesen, dass im Vergleichszeitpunkt ( die mit Urteil IV.2015.00887 vom 22. September 2016 bestätigte Verfügung vom 2. Juli 2015, Urk. 6/141 ) als gesundheitliche Prob lematik in psychischer Hinsicht eine weitgehend remittierte mögliche mittelgra dige Episode – vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation –
vorlag. Gemäss dem psychiatrischen C.___ -Teil-Gutachten habe sich beim Beschwer deführer ein nur leicht gestörter psychischer Befund gezeigt, wobei diese diag nostische Einschätzung mit der funktionierenden Alltagsgestaltung, der aktuellen Verhaltensbeobachtung sowie der geringen Beanspruchung von psychi atrischen Behandlungsmassnahmen (mangels Leidensdruck) gestützt worden sei. Das Vor liegen einer rezidivierenden depressiven Störung wurde explizit als unwahr scheinlich gewertet. Zudem wurde eine somatoforme Schmerzstörung explizit verneint. Aufgrund dieser damals festgestellten Besserung des Gesund heits zus tandes (remittierte Depression) entfiel auch die zuvor attestierte psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit und es verblieb eine 100%ige Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht auf grund der Schulterproblematik (vgl. vorgenanntes Urteil E. 3.2.3 und E. 4). 6.3
Im Bericht der Psychiatrie B.___ vom 30. Juni 2020 (vgl. E. 5.6) wurde nun beim Beschwerde führer nebst eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig sch were Episode nach ICD-10: F33.2, auch eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren nach ICD-10: F45.41 diagnostiziert. Dabei k omme
es rezidivierend zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik, teils mit Selbstverletzung und suizidalen Gedanken. Gestützt auf das durchgeführte Mini-ICF zeige sich, dass der Beschwerdeführer als Funktionseinschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Konzentration, dem Durchhaltevermö gen, der Wissensanwendung, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Planung von Aufgaben sowie der Selbstversorgung aufweise . Aufgrund der deutlichen Chro nifizierung der Symptomatik ,
der wechselnden Beschwerden
sowie der Multimor bidi t ät sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht eingliederungsfähig.
Die Beschwerdegegnerin verneint zwar eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers , anerkennt aber ver fügungsweise das Vorliegen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, indem sie darauf hinweist, dass davon auszugehen sei, dass sich diese im Juli 2020 festgestellte schwere depressive Episode – wie auch schon im früheren Behandlungsverlauf – wieder bessern werde (vgl. Urk. 2 S. 2).
Dem ist zu entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in regelmässig stattfindender
psychiatrischer Behandlung befindet und zudem
dreimal
stationär in der Psychiatrie B.___ hospitalisiert war ( vom 16. Februar bis 8. März 2019, vom 1. bis 21. November 2018 und vom 25. April bis 2. Mai 2019 ) . Zwar konnte er die therapeutischen Einrichtungen jeweils wieder in einem deut lich besseren Zustand verlassen, musste aber in kurzen Abständen erneut hospi talisiert werde, was gegen eine n nachhaltige n Therapie erfolg spricht. Zudem kann aufgrund der vorliegenden medizinischen A ktenla ge keineswegs von einem seit
2010 unveränderten psychischen Zustandsbild gesprochen werden (so die Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3), da die 2012 diagnostizierte Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Rentenaufhebung 2015/16 zunächst als remittiert betrachtet wurde . Im weiteren Verlauf zeigt sich nun aber
a ufgrund der detailliert dargelegten depressiven Befundlage im vorgenannten Bericht der Psychiatrie B.___ , wonach der Beschwerdeführer in seiner Alltagsbewältigung, Mobilität und seinen interaktionellen Fähigkeiten stark eingeschränkt sei, dass sich die depressive Symptomatik seit dem 2015 gutachterlich festgestellten nur leicht gestörten B efund
relevant akzentuiert hat. Ein ausgeprägter Leidensdruck beim Beschwerdeführer ergibt sich sodann aus der seit anfangs Februar 2018 regelmässigen Beanspruchung einer psychiatrischen Behandlung sowie den drei notwendigen stationären Aufenthalten in der Psychiatrie B.___ .
6.4
Gestützt auf die vo rliegenden Berichte kann der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weit erer Abklärungsbedarf bezüglich der psychischen und gegebenenfalls auch der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend we der Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache zur Durchführung einer umfassenden Abklärung zurückzuweisen. 7.
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es ist von der Beschwerdegegnerin eine umfassende (psychische und gegebenenfalls auch somatische) Abklärung zu veranlassen.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde antrags gemäss gutzuheissen.
8.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Par teientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘900.--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten über IV Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- und vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten ebenfalls der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochten e Verfügung vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger