Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, ist seit dem Jahr 2012 als Nichterwerbstätiger gemeldet und meldete sich u nter Hinweis auf Traurigkeit, Unruhe, unruhige Beine sowie nicht mehr laufen und schlafen können am 8. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s
Unfallversicherers bei ( Urk. 7/20 ) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/48 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/54 ; Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/64 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/73 = Urk. 2) .
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit und infolge Aussichtslosigkeit abge wiesen ( Urk. 11/2). 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 4. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2015 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 11/2) erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm für das Einwandverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk. 11/1 S.
2 im Prozess Nr. IV.2015.00845).
Die IV-Stelle beantragte mit jeweiliger Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 ( Urk. 6 ) und 2 2. September 2015 ( Urk. 11/5) die Abweisung der Beschwer de n . Mit Verfügung vom 2 5. September 2015 ( Urk.
12) wurde der Prozess Nr. IV.2015.00845 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.00798 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurde dem Beschwer deführer je eine Kopie der Beschwerdeantworten zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die B eschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/48), davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar wäre, einer Tätigkeit vollzeitig nachzugehen und dabei ein entspre chendes, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Soziokulturelle oder psychosoziale Belastungssituationen seien von einer verselbstständigten psy chischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden. Das Koro -Syndrom, welches den Beschwerdeführer in subjektiver Weise einschränke, sei vor allem auf religiöse und kulturelle Gründe zurückzu führen und nicht zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 2).
Mangels Notwendigkeit und infolge Aussichtslosigkeit wies die Beschwerde gegnerin zudem das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab ( Urk. 11/2 S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei, finde in den Akten keine Stütze ( Urk. 1 S. 5 Ziff.
7). Offensichtlich sei das Koro -Syndrom sehr selten und in unserem Kultur kreis mehr oder weniger unbekannt. Es stell e sich deshalb die grundsätzliche Frage, wie dieses Syndrom in unserem Sozialversicherungssystem behandelt werden soll.
Wenn die MEDAS - Gutachter festh ie lten, dass das Koro -Syndrom am ehesten mit einer depressiven Episode vergleichbar sei, könne dies indes nicht bedeuten, dass damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sol che Episoden keine von depressiven Verstimmungszuständen klar zu unter scheidende andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens , der eine Arbeitsfähigkeit verun möglicht, bilden, telq uel übernommen werden könne . Immerhin besteh e die psychische beziehungsweise neurotische Störung bereits seit geraumer Zeit.
Wenn überhaupt, wäre allenfalls zu überlegen, ob das „ strukturierte Beweisverfahren" angewandt werden m üsse , in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der versi cherten Person in einer Gesamtbetrachtung einzelfallorientiert und ergebnis offen zu beurteilen sei ( S. 6 Ziff. 10) .
Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass eine anwaltli che Vertretung sachlich geboten gewesen sei und das Begehren nicht als aussichts los betrachtet werden könne ( Urk. 11/1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und o b die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat . Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 1 8. März 2013 einging , aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2010 ( Urk. 7/10 Ziff.
1.2) , und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein psychosomatisches Syndrom ( Differentialdiagnose Depression), beinbetonte Schmerzen und Parästhesien seit 10 Jahr en, im Rahmen eines
Aethylabusus , sowie eine chronische Hypovitaminose D ( Ziff. 1.1). Im Vordergrund seien die psychosomatischen Beschwerden und fehlenden Ressourcen für die Verarbei tung der Symptome. Der Beschwerdeführer habe zudem ein schlechtes Gewissen, habe zwei Kinder bei der verwitweten Mutter gelassen, die Ehefrau sei an Asthma gestorben ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sehe sich nicht arbeiten, e ine sehr leichte Arbeit müsste jedoch reduziert möglich sein ( Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer komme aus dem Suchtbereich und habe vor Jahren die Stelle verloren, worauf er keine mehr habe finden könne n, was ihn sicher in eine depressive Lage gebracht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über zu wenig Ressourcen, um mit der Depression umzugehen und werde mit Medikamenten behandelt, was seine gesundheitliche Lage bisher nicht verbes sert habe. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % re duziert arbeitsfähig ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 7/19 ) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Mai 2011 ( Ziff. 4.1 ) , und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1):
- Koro like Symptom mit aktuell leichter depressiver Episode - wässrige Diarrhoen und Bauchschmerzen unklarer Ätiologie
Gesamthaft werde sein klinischer Zustand durch eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik und körperliche Symptome und Beschwerden in Form von Bauchschmerzen, Diarrhoen und unruhigen Beinen und transienten körper lichen Schmerzen wie Kopfschmerzen, dem Gefühl , sein Blut fliesse nicht richtig in seinen Venen , und sein Penis sei zu schwach und zu klein geworden , cha rakterisiert ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei er seit Januar 2013 zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 3). Gesamthaft seien die klinisch im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt auch kulturell bedingter Ausdruck seiner depressiven Symptomatik. Dazu passe auch seine kulturell bedingten Vorstellungen der Penisschrumpfung in Verbindung mit den anderen beschriebenen körperlichen Symptome n . Seine Herkunft aus A.___ , seine soziale Zugehörigkeit, sein geringe s Bildungsniveau und seine persönlichen Verluste wie der unerwartet e Tod seiner Ehefrau, die darauf folgende Promiskuität, der episodenhafte Konsum von Desinfektionsmittel und verschiedenen Drogen wie Heroin und Cannabis , würden aus psychodynami scher Sicht seine jetzige psychiatrische Symptomatik erklären ( Ziff. 4.6). Die bisherigen organischen Untersuchungen hätten bis auf die noch ausstehenden Ergebnisse der gastroenterologischen Untersuchungen keine organisch begründ bare Erklärung seiner Beschwerden geben können. Seine körperlichen Be schwerden seien stellvertretend für eine ausgeprägte affektive Symptomatik aufgetreten. Seine Fixierung auf seine Genitalregion erkläre sich aufgrund sei ner kulturellen Herkunft. Unter der antidepressiven Medikation habe ein Teil der Beschwerden wie die Schlafstörungen und die Antriebshemmung gemildert werden können , aktuell bestehe eine leichte depressive Episode. Therapeutisch sei der als neurotisch zu wertende Konflikt zu bearbeiten ( Ziff. 4.7). De n
Gesundheitszustand bezeichnete sie als besserungsfähig ( Ziff. 5.1). De m Beschwerdeführer fehle ein stützendes soziales System, er stamme aus einer völlig fremden Kultur, spreche unsere Sprache schlecht, besitze ein tiefes Bil dungsniveau und habe deshalb kaum die Möglichkeit , sich weiterzubilden ( Ziff. 6.3). Es bestehe zudem ein Cannabiskonsum ( Ziff. 6.4). 3.3
Dr. Z.___ führte im Verlaufsbericht vom 4. Januar 2014 ( Urk. 7/25) weiter aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert ( Ziff. 1). Die Koro ähnliche Symptomatik habe sich verschlechtert, es bestehe in klinisch relevanter Symp tomatik eine schwere depressive Symptomatik. Der Beschwerdeführer lebe nun vermehrt isoliert, habe wenige soziale Kontakte. Die Symptomatik bestehe seit Verlust seiner Arbeit , aber auch seit dem erneuten Scheitern seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz, welche die früheren traumatischen Erlebnisse in sei ner Heimat wiederbelebt hätten ( Ziff. 2). Die Erektionsstörungen und die nun neu aufgetretene Angst, den Penis völlig zu verlieren, indem ihm dieser, wie bei den Transsexuellen in seinem Land, von einer alten Frau abgeschnitten werde, würden sich im Rahmen der Schuldgefühle und Bestrafungsüberzeugung erklä ren. Die gesamte psychische Symptomatik lasse sich am besten mit Koro ähnli chen Symptomen erklären: Erektionsstörungen und der gefürchtete Penisverlust bedeute im Resultat den Verlust seiner Männlichkeit und seiner Existenz, da er ohne Penis keine Fortpf lanzungsmöglichkeiten mehr habe und als Mann nicht mehr existiere. Die aktuelle Behandlung ziele vor allem auf die Behandlung des depressiven und religiösen Grundkonfliktes ab und auch dahin, die körperliche Beschwerden zu minimieren. Die zugrunde liegende psychiatrische Erkrankung sei eine schwerwiegende affektive Störung, die sich - auch kulturgebunden - vor allem in den klinisch relevanten körperlichen Symptomen ausdrücke. Per sonen seiner sozioökonomischen Herkunft würden affektive Symptome, vor allem depressive Symptome, oft über den Körper ausdrücken. Aufgrund des hier geschilderten Verlaufes und den psychodynamischen Erklärungen dieser Symptomatik sei zunächst keine A rbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Mitte ). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Urologie, führte im Bericht vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/28) aus,
dass aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5). 3.5
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberarzt Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ , nannte im Bericht vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7/27) als Diagnose eine chronische Diarrhoe bei Colon irritable (Reizdarmsyndrom), einen Status nach Hepatitis C, ein e
thalassemia
minor , intermittierend mittelgradige depressive Episoden in psychosozialer Belastungssituation sowie eine somatoforme Schmerzstörung ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder wegen chronischer Diarrhoe und chronischen Abdominalschmerzen in der Klinik vorgestellt. In wiederholten ausführlichen Abklärungen sowie Laboruntersuchungen habe keine Ursache der Beschwerden gefunden werden können . Daher sei von einem Colon irritable als Ursache der Beschwerden aus zugehen. Die Abdominalschmerzen würden erfahrungsgemäss mit dem psychi schen Zustand des Beschwerdeführers korrelieren. Bei Stabilisierung der psy chischen Situation wäre ebenfalls eine Besserung der Beschwerden des Colon irritable zu erwarten ( Ziff. 1.4). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.6
Dr. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie,
I.___ , nannten im Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dislozierter Fraktur Processus
transversus L3 links und Riss-Quetsch-Wunde Augenbraue rechts (März 2012), eine Epicondy lopathia
humeri
radialis beidseits, eine chronische Hepatitis B und C bei Status nach antiviraler Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin Mai 2002 bis 2003, eine sonstige näher bezeichnete neurotische Störung: Koro Syndrom, Störungen durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem, ständigem Substanzgebrauch, Störungen durch den Gebrauch von Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Gebrauch (S. 34 Ziff. 8) .
Der Beschwerdeführer berichte über eine grosse Unruhe im ganzen Körper, spüre oft das Rieseln des Blutes in den Armen und habe Krämpfe, vor allem beim Schlafen in den Beinen. Diese Krämpfe seien behebbar durch Herumgehen. Ausserdem habe er eine Depression erwähnt und gelegentliche Suizidgedanken wegen der vielen Probleme und der finanziellen Sorgen. Zudem habe er Schmerzen in den Ellbogen rechts mehr als links bei sehr schwerer Arbeit erwähnt (S. 14 Ziff. 3.6).
Von Seiten der internistisch-medizinischen Diagnosen sei einzig eine schwere rück en belastende Arbeit aufgrund einer Fraktur eines Querfortsatzes an der Lendenwirbelsäule nicht indiziert (S. 19 unten).
Befragt nach den Hauptbeschwerden berichtete der Beschwerdeführer in der neurologischen wie auch psychiatrischen Untersuchung über Probleme mit der Sexualfunktion. Die Sexualfunktion sei stark beeinträchtigt aufgrund der Erek tionsschwäche , wobei er nur noch zwei bis dreimal pro Woche Geschlechtsver kehr haben könne und dies auch nur mit Hilfe von Viagra ( S. 23 Ziff. 4.3.2, S.
28 Ziff. 4.4.2). Er bringe seine körperlichen Symptome in Zusammenhang mit seinem ausschweifenden Sexualleben und seinem Drogenkonsum. In seiner Vorstellung werde er jetzt von Gott für seine Eskapaden bestraft. Die Schuld gefühle wegen der Versäumnisse der Unterstützung und des Beistandes für seine vom Schicksal in jeder Beziehung benachteiligte Frau sei en ein Grund, weshalb seine Beziehungen in der Schweiz gescheitert seien. Den Frauen würde die Sexualität, die er bieten könne, nicht genügen. Weiter habe er grosse Angst in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, da er nicht zurück nach A.___ wolle (S. 29 Mitte ).
In der psychiatrischen Befunderhebung
hielt die Gutachter i n fest, dass der Beschwerdeführer in der Psychomotorik leicht im Antrieb gehemmt sei, etwas schwunglos wirke, die Gangart jedoch unauffällig sei. Im Ausdrucksverh a lten sei er adäquat, aufmerksam, seine Mimik untermale die Inhalte des Gesprächs, er
schwing e mit, bemüh e sich auch deutlich zu sprechen. Im Benehmen sei er höflich und korrekt, sehr offen, auffallend sei der sehr offene Umgang mit sei nen sexuellen Problemen als J.___ gegenüber einer weiblichen Untersucherin. Im Kontaktverhalten sei er offen und versuc h e, seine Lage differenziert zu schildern. D as Denken sei formal einfach, jedoch unauffällig, inhaltlich hinge gen eingeengt auf die Vorstellung, sich versündigt zu haben und mit seinem lasterhaften Verhalten die jetzige Situation mitverursacht zu haben . Es handle sich dabei um nicht integrierte, archaisch-anmutende Schuldgefühle gegenüber seiner ersten Frau und seinen Kindern sowie seiner Familie, die durchaus wahn haften Charakter hätten. Die Bedeutung der Sexualitä t
könne dabei als über wertige Idee betrachtet werden. Wahrnehmungss t örungen, Ich-S t örungen oder Sinnestäuschungen seien nicht eruierbar . In der Stimmung wirk e er
schwingungsfähig, etwas depressiv verstimmt, vorherrschend seien jedoch Ängste in Bezug auf seine gesundheitliche und seine psychosoziale Situation sowie Scham und Schuldgefühle . Kognitiv wirk e der Versicher t e normal intelli gent, den Weg zur Untersuchung mit öffentlichem Verkehr ha be er mit Hilfe des Plans selbständig bewältigt (S. 29 f. Ziff. 4.4.3) .
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest, die geklagten psychischen Beschwerden seien in unserem Formenkreis am ehesten mit einer mittelschwe ren depressiven Episode zu vergleichen. Auch die psychischen Funktionsein schränkungen würden sich aus dieser Diagnose ableiten (S. 35 unten). Ebenfalls erwähnenswert sei die Polytoxikomanie . Die Angaben über den Alkoholkonsum würden gegenüber den einzelnen Untersuchern beträchtlich schwanken. Der Cannabiskonsum sei sicher noch andauernd. Ob der Opioid-Konsum zumindest sporadisch noch stattfinde, könne nicht abschliessen d beurteilt werden (S. 35 unten ). Es sei zu erwägen, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine Abstinenz von Cannabis, welches erwiesenermassen die Depressivität erhöh e , verbessert wer den könne. Der Beschwerdeführer müsse unbedingt einer qualifizierten Sucht behandlung zugeführt werden, wo ihm unter anderem auch die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die sexuelle Funktionsfähigkeit erklärt werden sollten (S. 32 unten).
Die Ärzte beurteilten eine Ar beitsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von
50 %
als Fotograf und Fotoartikelverkäufer als gegeben. Eine Einschränkung bestehe für körperlich schwere Arbeit. Demgegenüber sei eine mittelschwere und leichte Arbeit durchaus möglich. Diese Arbeitsleistung solle vorerst in einem geschützten Rahmen erfolgen . Für eine adaptierte Tätigkeit gälten die gleichen Einschränkungen (S. 36 Mitte). Demgegenüber sehe sich d er Beschwerdeführer selbst für eine leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 unten).
Die Arbeitsfähigkeit sollte durch eine Intensivierung beziehungsweise Fort führung der psychotherapeutischen Therapie positiv zu beeinflussen sein. Zu beachten sei dabei auch der Einfluss des Cannabiskonsums auf die Arbeitsfä higkeit und die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit. Es sollte noch mals versucht werden, den Einfluss des Cannabis auf die Affektlage, wie auch zum Beispiel die sexuelle Funktionsfähigkeit , hinzuweisen (S. 37 Ziff. 12). 4. 4.1
Die im vorliegenden Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit beruht im W esentlichen auf psychischen Gründen (vorstehend E. 3.6). Die Beschwerde gegnerin brachte diesbezüglich vor, dass soziokulturelle oder psychosoziale Belastungssituationen von einer verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden seien und das Koro -Syn drom vor allem auf religiöse und kulturelle Gründe zurückzuführen und somit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Ansicht der Beschwerde gegnerin , wonach die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei, in den Akten keine Stütze finde (vgl. vorstehend E. 2.2).
Streitig und zu prüfen ist somit , ob es sich bei der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetre ten ist.
Der Umstand, dass ein Gutachten bezüglich der Darlegung der medizi nischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet daher nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenver sicherung ohne weiteres massgeblich ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuer kennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 4.2
D er Beschwerdeführer machte geltend , dass das Koro -Syndrom am ehesten mit einer depressiven Episode vergleichbar sei ,
bedeute nicht , dass auch die entspre chende bundesgerichtliche Rechtsprechung übernommen werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) .
Dazu ist festzuhalten, dass der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn grundsätzlich eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evi dente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus setzt . Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleich ermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsscha dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. 4.3
Neben der seit Jahren bestehenden
Polytoxikomanie diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die psychiatrische Gutachterin ein Koro -Syndrom . Die behandelnde Psychiaterin führte dazu
im Bericht vom 1 3. Juni 2013 (vorstehend E. 3.2) aus, dass die klinisch im Vordergrund stehenden kör perlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt auch kulturell bedingter Aus druck d er depressiven Symptomatik seien . Dazu pass t e n auch die kulturell en bedingten Vorstellungen der Penisschrumpfung in Verbindung mit den anderen beschriebenen körperlichen Symptomen. Die Herkunft, die soziale Zugehörig keit, das geringe Bildungsniveau und die persönlichen Verluste wie der uner wartete Tod der Ehefrau, die darauf folgende Promiskuität, der episodenhafte Konsum von Desinfektionsmitteln und verschiedenen Drogen wie Heroin und Cannabis würden aus psychodynamischer Sicht die jetzige psychiatrische Symptomatik erklären. Die bisherigen organischen Untersuchungen hätten keine organisch begründbare Erklärung der Beschwerden geben können . Die Fixierung des Beschwerdeführers auf die Genitalregion erkläre sich aufgrund der kulturellen Herkunft. Unter der antidepressiven Medikation habe ein Teil der Beschwerden wie Schlafstörungen und die Antriebshemmung gemildert werden können, es bestehe aktuell eine leichte depressive Episode. Therapeutisch sei der als neurotisch zu wertende Konflikt zu bearbeiten. De r Gesundheitszustand sei als besserungsfähig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer fehle ein stützendes soziales System, er stamme aus einer völlig fremden Kultur, spreche die Sprache schlecht, besitze ein tiefes Bildungsniveau und habe deshalb kaum die Möglich keit , sich weiterzubilden .
Im Bericht vom 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) berichtete die behandelnde Psychiaterin von einer Verschlechterung der Symp tomatik und führte dazu aus, die Symptomatik bestehe seit Verlust der Arbeit sowie seit dem erneuten Scheitern der ehelichen Beziehung in der Schweiz, wel che frühere Erlebnisse wiederbelebt hätten. 4. 4
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind psychische Störungen, welche ihren Ursprung in soziokulturellen oder psychosozialen Faktoren haben, in aller Regel nicht zu den Gesundheitsschäden zu zählen, welche eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursachen. Eine ausnahmsweise invali disierende Wirkung kommt diesen bloss dann zu, wenn zusätzlich eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert ist. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kan n (BGE 127 V 294 E. 5a ).
Angesichts der von der behandelnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 3.2-3) sowie der psychiatrischen Gutachterin gesamthaft erhobenen Symptome (vgl. vorstehend E. 3.6 ) ist vorliegend mit Blick auf deren psychosoziale n und sozio kulturelle n Ursächlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.2)
nicht von einer verselbstän digten psychischen Erkrankung auszugehen ,
z eichnet sich doch gemäss Recht sprechung ein eigenständiger psychischer Befund durch seine Abgrenzbarkeit zu belastenden soziokulturellen und psychosozialen Umständen aus, was vor liegend angesichts der deutlichen Ausprägung und des Fehlens von davon zu unterscheidenden Befunden
nicht möglich ist . 4. 5
Weiter steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seinem 23.
Altersjahr Drogen konsumiert und davon - zumindest in Bezug auf Canna bis - weiterhin abhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Dro gensucht, für sich allein betrachtet, indessen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 30 E. 2a [Urteil G. vom 2 2. Juni 2001, I
454/99], 2001 S. 228 f. E. 2b in fine mit weiteren Hinweisen [Urteil P. vom 31.
Januar 2000, I 138/98]; vgl. auch BGE 124 V 268 Erw . 3c mit Hinweis).
Dass die Drogensucht des Beschwerdeführers Folge einer krankheitswertigen Gesundheitsschädigung ist, kann gestützt auf die Akten verneint werden. Anhaltspunkte dazu finden sich keine in den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. So war der Beschwerdeführer imstande, die Schule zu besuchen, von 1981 bis 1984 im Geschäft seines Bruders eine Anlehre als Fotograf und Foto verkäufer zu machen und von 1984 bis 1995 als Fotograf zu arbeiten. Auch zwischen den im Gutachten aufgeführten zwei Suizidversuchen als Elf- bzw. Zwölfjähriger im Jahr 1979 und 1980 (vgl. Urk. 7/48/12 Ziff. 3.3) und de m erst im Jahr 1996 beginnenden massiven Drogenkonsum lässt sich k ein entspre chender Zusammenhang herstellen.
Der Beschwerdeführer stoppte den Drogen konsum offenbar im Jahr 1999, in welchem er in die Schweiz kam, und konsu miert seither täglich noch ein bis zwei Joints. Zum Konsum von Heroin und Alkohol in grösseren Mengen sei es seither gemäss Aussagen des Beschwerde führers nur noch in den Ferien in A.___ gekommen. Die letzten solche n Ferien würden vom Jahr 2010 datieren (vgl. Urk. 7/48/12 oben, Urk. 7/48/13 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit dennoch imstande, verschiedene Erwerbstätigkeiten auszuüben und bezog gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 2003 bis 2005 verschiedentlich Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 7/9), welche auf eine durch ihn angegebene und von der Verwaltung akzeptierte Vermittlungsfähigkeit schliessen lässt. Weiter bedurfte d er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erst im Jahr 2011 ärztlicher Betreuung wegen psychischer Probleme. 4. 6
Zusammenfassend ist gestützt auf die ärztlichen Aussagen der behandelnden Psychiaterin sowie der psychiatrischen Gutachterin davon auszugehen, dass die vorliegend vorherrschende Symptomatik namentlich in der bestehenden, zumindest teilweise durch den Drogenkonsum geprägten, psychosozialen und soziokulturellen Problematik begründet liegt sowie durch diese u nterhalten wird und dass bei einer Veränderung dieser Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese einge schränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Damit liegt aus psychiatri scher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor. 4.7
In somatischer Hinsicht erachteten die Gutachter einzig eine schwere rückenbe lastende Arbeit als nicht indiziert , wobei eine mittelschwere und leichte Tätig keit möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.6).
Vor dem Hintergrund der durchge machten, wenn auch nicht mehr infektiösen, Hepatitis B und C erachteten die Gutachter eine Tätigkeit in der lebensmittelverarbeitenden Industrie und im Gastgewerbe nicht als sinnvoll (vgl. Urk. 7/48 S. 36 Mitte).
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen und mit Blick auf die medizinische Aktenlage nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.8
Mit Blick auf das tägliche Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers, seine Reise nach A.___ im Zeitraum der rheumatologischen Begutachtung und angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich selbst für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sieht, erscheint dem Beschwerdeführer eine volle Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch sozial-praktisch zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).
Da vorliegend kein un klares Beschwerdebild vorliegt und ein solches auch von den Gutachtern verneint wird (vgl. Urk. 7/48 S. 38 Ziff. 15.3), findet das „strukturierte Beweisverfahren“ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) keine Anwendung.
Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schränkungen vorzunehmen. 5.2
Ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim K.___ im Sommer 2009 aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Danach bezog der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2010, in welchem er kurzzeitig noch im L.___ arbeitete, und im Jahr 2011 verschiedentlich Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk.
7/9), welche auf eine durch ihn angegebene und von der Verwaltung akzeptierte Vermittlungsfähigkeit schliessen lässt.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden beruflichen Ausbildung in der Schweiz ausschliesslich
Hilfsarbeitertätigkeiten nachging und ihm diese Tätigkeiten - mit Ausnahme der lebensmittelverarbeitenden Industrie und des Gastgewerbe s
- nach wie vor zumutbar sind, sind die beiden Vergleichsein kommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln . Somit darf n ach der Rechtsprechung ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3).
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4 ) kann vorliegend offen bleiben, ob ihm ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 5.3
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Mai 201 5 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt schliesslich , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unent geltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat. 6 .2
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraus setzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand seien nicht erfüllt, da der Rechtsvertreter das Gesuch selber als aussichtslos erachtet habe und dieses nur aus zwei Sätzen mit Verweis auf das Gutachten bestanden habe. Der übrige Einwand habe sich auf allgemeine Kritik an der IV-Stelle bezogen. Weiter sei auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung nicht ausgewiesen. Allgemeine Kritik an der IV-Stelle und deren Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer selber respektive auch die Fürsorgebehörde vorbrin gen können. Gleiches gilt für die Verweise auf das Gutachten. Im Übrigen handle es sich in diesem Fall nicht um einen derart komplexen Fall, welche r die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausnahmsweise rechtfertige n wür den ( Urk. 11/2 S. 2). 6 . 3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , vor liegend gehe es zweifelsohne sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um komplexe Fragen. Es gehe zum einen um die Frag e , ob die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender beachtet werde n soll oder nicht. Zum anderen stelle sich die Frage, ob das diagnostizierte Koro -Syndrom eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe ( Urk. 11/1 S. 5 Ziff. 10). Weiter gehe es bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit um eine mate rielle Prüfung des Anspruchs und um die Frage, ob dieser aufgrund der Akten als aussichtslos erschein e , und nicht etwa um die Frage, ob der Einwand bei der Behörde überhaupt gehört werde ( Urk. 11/1 S. 6 unten). 6 .4
Die Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit höhere Anforderungen gelten, während bei den beiden anderen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) keine strengere Prüfung angebracht ist als im Gerichtsverfahren ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N
23 zu Art. 37 ATSG).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Entschei dend ist dabei, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Ver tretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_77/2014 vom 7. November 2014 E. 2.2, 9C_335/2014 vom 2 7. Juni 2014 E. 3.2). 6 .5
Ob vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt bzw. psycho soziale Aspekte eine beachtliche Rolle einnehmen, stellt - besonders hinsichtlich der Abweichung von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeits unfähigkeit - keine einfache Rechtsfrage mehr dar, bei welcher der Beschwer deführer seine Interessen selber in genügendem Masse hätte wahrnehmen können.
Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige Unter stützung hätten (an-) bieten können, wie dies die Vorinstanz ohne weiteres angenommen hat (vgl. vorstehend E. 5. 2 ) , ist fraglich. Jedenfalls wäre es unter den gegebenen Umständen Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und insbesondere solche zu benennen ( Art. 27 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.2.1), was sie nach Lage der Akten nicht getan hat. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltli chen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist somit zu bejahen. Dies rechtfertigt sich vorliegend insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Beschwerdegeg nerin zur Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls auf rechtskundigen Rat durch den hauseigenen Rechtsdienst angewiesen war (vgl.
Urk.
7/52/8 unten f.).
D ie Einwände des Beschwerdeführers bewegten sich auf der Ebene der Beweis würdigung und bezogen sich dabei namentlich auf die Frage, ob auf das einge holte Gutachten abgestellt werden könne und von welcher ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die genannten Einwände haben sich im vor liegenden Verfahren zwar als nicht stichhaltig erwiesen (vorstehend E. 4). Dass sie nachgerade ausserhalb des Rahmens des sachlich Vertretbaren (vorstehend E.
6 .4 ) gelegen hätten, kann jedoch nicht gesagt werden, ist es doch für die Beweiswürdigung kennzeichnend, dass sie je nach Lage des Falles unter schiedlich ausfallen kann; dies im Unterschied etwa zum Vertreten von Positio nen, die der ständigen Praxis des Bundesgerichts widersprechen (Urteil 9C_237/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.3).
Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren erfüllt. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde, die Verfügung vom 2 3. Juni 201 5 aufzuheben . 7 . 7 .1
In Gutheissung des entsprechenden Antrags ( Urk. 1 S.
2 ; Urk. 11/1 S. 2 ) ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 7 .2
Das Verfahren betreffend Rente unterliegt der Kostenpflicht gemäss Art. 69 Abs.
1 bis IVG . Die entsprechenden Verfahrenskosten sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ).
Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit und ist deshalb nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das hierzu gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. 7 . 3
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 1. November 2 01 6 einen Aufwand von 9.3333 Stunden
und Barauslagen von Fr. 61 .60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend gemacht ( Urk. 14 ). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- auf Fr. 2‘284.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 7 .4
Der Beschwerdeführer unterliegt im Verfahren betreffend Rente und obsiegt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Aus der Honorarnote lässt sich der Aufwand der beiden (vereinigten) Verfahren nicht auseinander halten. Der zugehörige Aufwand ist daher ermessensweise mit rund 3 / 4 und 1/4 zu beziffern.
Somit hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 571.05 zu entschädigen; die verbleibenden Fr. 1‘713.10 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. beziehungsweise 2 5. August 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis , Zürich, bewilligt. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 5. August 2015 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juni 201 5 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren hat .
Die Beschwerde vom 1 4. August 2015 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 571.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Christo Antoniadis , Zürich, mit Fr. 1 ‘ 713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 2. Juni 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/73 = Urk. 2) .
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit und infolge Aussichtslosigkeit abge wiesen ( Urk. 11/2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 7. August 2015 ( Urk.
E. 2.1 Die B eschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/48), davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar wäre, einer Tätigkeit vollzeitig nachzugehen und dabei ein entspre chendes, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Soziokulturelle oder psychosoziale Belastungssituationen seien von einer verselbstständigten psy chischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden. Das Koro -Syndrom, welches den Beschwerdeführer in subjektiver Weise einschränke, sei vor allem auf religiöse und kulturelle Gründe zurückzu führen und nicht zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 2).
Mangels Notwendigkeit und infolge Aussichtslosigkeit wies die Beschwerde gegnerin zudem das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab ( Urk. 11/2 S.
2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei, finde in den Akten keine Stütze ( Urk. 1 S. 5 Ziff.
7). Offensichtlich sei das Koro -Syndrom sehr selten und in unserem Kultur kreis mehr oder weniger unbekannt. Es stell e sich deshalb die grundsätzliche Frage, wie dieses Syndrom in unserem Sozialversicherungssystem behandelt werden soll.
Wenn die MEDAS - Gutachter festh ie lten, dass das Koro -Syndrom am ehesten mit einer depressiven Episode vergleichbar sei, könne dies indes nicht bedeuten, dass damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sol che Episoden keine von depressiven Verstimmungszuständen klar zu unter scheidende andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens , der eine Arbeitsfähigkeit verun möglicht, bilden, telq uel übernommen werden könne . Immerhin besteh e die psychische beziehungsweise neurotische Störung bereits seit geraumer Zeit.
Wenn überhaupt, wäre allenfalls zu überlegen, ob das „ strukturierte Beweisverfahren" angewandt werden m üsse , in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der versi cherten Person in einer Gesamtbetrachtung einzelfallorientiert und ergebnis offen zu beurteilen sei ( S. 6 Ziff. 10) .
Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass eine anwaltli che Vertretung sachlich geboten gewesen sei und das Begehren nicht als aussichts los betrachtet werden könne ( Urk. 11/1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und o b die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat . Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 1 8. März 2013 einging , aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2010 ( Urk. 7/10 Ziff.
1.2) , und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein psychosomatisches Syndrom ( Differentialdiagnose Depression), beinbetonte Schmerzen und Parästhesien seit 10 Jahr en, im Rahmen eines
Aethylabusus , sowie eine chronische Hypovitaminose D ( Ziff. 1.1). Im Vordergrund seien die psychosomatischen Beschwerden und fehlenden Ressourcen für die Verarbei tung der Symptome. Der Beschwerdeführer habe zudem ein schlechtes Gewissen, habe zwei Kinder bei der verwitweten Mutter gelassen, die Ehefrau sei an Asthma gestorben ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sehe sich nicht arbeiten, e ine sehr leichte Arbeit müsste jedoch reduziert möglich sein ( Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer komme aus dem Suchtbereich und habe vor Jahren die Stelle verloren, worauf er keine mehr habe finden könne n, was ihn sicher in eine depressive Lage gebracht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über zu wenig Ressourcen, um mit der Depression umzugehen und werde mit Medikamenten behandelt, was seine gesundheitliche Lage bisher nicht verbes sert habe. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % re duziert arbeitsfähig ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 7/19 ) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Mai 2011 ( Ziff. 4.1 ) , und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1):
- Koro like Symptom mit aktuell leichter depressiver Episode - wässrige Diarrhoen und Bauchschmerzen unklarer Ätiologie
Gesamthaft werde sein klinischer Zustand durch eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik und körperliche Symptome und Beschwerden in Form von Bauchschmerzen, Diarrhoen und unruhigen Beinen und transienten körper lichen Schmerzen wie Kopfschmerzen, dem Gefühl , sein Blut fliesse nicht richtig in seinen Venen , und sein Penis sei zu schwach und zu klein geworden , cha rakterisiert ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei er seit Januar 2013 zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 3). Gesamthaft seien die klinisch im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt auch kulturell bedingter Ausdruck seiner depressiven Symptomatik. Dazu passe auch seine kulturell bedingten Vorstellungen der Penisschrumpfung in Verbindung mit den anderen beschriebenen körperlichen Symptome n . Seine Herkunft aus A.___ , seine soziale Zugehörigkeit, sein geringe s Bildungsniveau und seine persönlichen Verluste wie der unerwartet e Tod seiner Ehefrau, die darauf folgende Promiskuität, der episodenhafte Konsum von Desinfektionsmittel und verschiedenen Drogen wie Heroin und Cannabis , würden aus psychodynami scher Sicht seine jetzige psychiatrische Symptomatik erklären ( Ziff. 4.6). Die bisherigen organischen Untersuchungen hätten bis auf die noch ausstehenden Ergebnisse der gastroenterologischen Untersuchungen keine organisch begründ bare Erklärung seiner Beschwerden geben können. Seine körperlichen Be schwerden seien stellvertretend für eine ausgeprägte affektive Symptomatik aufgetreten. Seine Fixierung auf seine Genitalregion erkläre sich aufgrund sei ner kulturellen Herkunft. Unter der antidepressiven Medikation habe ein Teil der Beschwerden wie die Schlafstörungen und die Antriebshemmung gemildert werden können , aktuell bestehe eine leichte depressive Episode. Therapeutisch sei der als neurotisch zu wertende Konflikt zu bearbeiten ( Ziff. 4.7). De n
Gesundheitszustand bezeichnete sie als besserungsfähig ( Ziff. 5.1). De m Beschwerdeführer fehle ein stützendes soziales System, er stamme aus einer völlig fremden Kultur, spreche unsere Sprache schlecht, besitze ein tiefes Bil dungsniveau und habe deshalb kaum die Möglichkeit , sich weiterzubilden ( Ziff. 6.3). Es bestehe zudem ein Cannabiskonsum ( Ziff. 6.4). 3.3
Dr. Z.___ führte im Verlaufsbericht vom 4. Januar 2014 ( Urk. 7/25) weiter aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert ( Ziff. 1). Die Koro ähnliche Symptomatik habe sich verschlechtert, es bestehe in klinisch relevanter Symp tomatik eine schwere depressive Symptomatik. Der Beschwerdeführer lebe nun vermehrt isoliert, habe wenige soziale Kontakte. Die Symptomatik bestehe seit Verlust seiner Arbeit , aber auch seit dem erneuten Scheitern seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz, welche die früheren traumatischen Erlebnisse in sei ner Heimat wiederbelebt hätten ( Ziff. 2). Die Erektionsstörungen und die nun neu aufgetretene Angst, den Penis völlig zu verlieren, indem ihm dieser, wie bei den Transsexuellen in seinem Land, von einer alten Frau abgeschnitten werde, würden sich im Rahmen der Schuldgefühle und Bestrafungsüberzeugung erklä ren. Die gesamte psychische Symptomatik lasse sich am besten mit Koro ähnli chen Symptomen erklären: Erektionsstörungen und der gefürchtete Penisverlust bedeute im Resultat den Verlust seiner Männlichkeit und seiner Existenz, da er ohne Penis keine Fortpf lanzungsmöglichkeiten mehr habe und als Mann nicht mehr existiere. Die aktuelle Behandlung ziele vor allem auf die Behandlung des depressiven und religiösen Grundkonfliktes ab und auch dahin, die körperliche Beschwerden zu minimieren. Die zugrunde liegende psychiatrische Erkrankung sei eine schwerwiegende affektive Störung, die sich - auch kulturgebunden - vor allem in den klinisch relevanten körperlichen Symptomen ausdrücke. Per sonen seiner sozioökonomischen Herkunft würden affektive Symptome, vor allem depressive Symptome, oft über den Körper ausdrücken. Aufgrund des hier geschilderten Verlaufes und den psychodynamischen Erklärungen dieser Symptomatik sei zunächst keine A rbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Mitte ). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Urologie, führte im Bericht vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/28) aus,
dass aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5). 3.5
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberarzt Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ , nannte im Bericht vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7/27) als Diagnose eine chronische Diarrhoe bei Colon irritable (Reizdarmsyndrom), einen Status nach Hepatitis C, ein e
thalassemia
minor , intermittierend mittelgradige depressive Episoden in psychosozialer Belastungssituation sowie eine somatoforme Schmerzstörung ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder wegen chronischer Diarrhoe und chronischen Abdominalschmerzen in der Klinik vorgestellt. In wiederholten ausführlichen Abklärungen sowie Laboruntersuchungen habe keine Ursache der Beschwerden gefunden werden können . Daher sei von einem Colon irritable als Ursache der Beschwerden aus zugehen. Die Abdominalschmerzen würden erfahrungsgemäss mit dem psychi schen Zustand des Beschwerdeführers korrelieren. Bei Stabilisierung der psy chischen Situation wäre ebenfalls eine Besserung der Beschwerden des Colon irritable zu erwarten ( Ziff. 1.4). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.6
Dr. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie,
I.___ , nannten im Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dislozierter Fraktur Processus
transversus L3 links und Riss-Quetsch-Wunde Augenbraue rechts (März 2012), eine Epicondy lopathia
humeri
radialis beidseits, eine chronische Hepatitis B und C bei Status nach antiviraler Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin Mai 2002 bis 2003, eine sonstige näher bezeichnete neurotische Störung: Koro Syndrom, Störungen durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem, ständigem Substanzgebrauch, Störungen durch den Gebrauch von Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Gebrauch (S. 34 Ziff. 8) .
Der Beschwerdeführer berichte über eine grosse Unruhe im ganzen Körper, spüre oft das Rieseln des Blutes in den Armen und habe Krämpfe, vor allem beim Schlafen in den Beinen. Diese Krämpfe seien behebbar durch Herumgehen. Ausserdem habe er eine Depression erwähnt und gelegentliche Suizidgedanken wegen der vielen Probleme und der finanziellen Sorgen. Zudem habe er Schmerzen in den Ellbogen rechts mehr als links bei sehr schwerer Arbeit erwähnt (S. 14 Ziff. 3.6).
Von Seiten der internistisch-medizinischen Diagnosen sei einzig eine schwere rück en belastende Arbeit aufgrund einer Fraktur eines Querfortsatzes an der Lendenwirbelsäule nicht indiziert (S. 19 unten).
Befragt nach den Hauptbeschwerden berichtete der Beschwerdeführer in der neurologischen wie auch psychiatrischen Untersuchung über Probleme mit der Sexualfunktion. Die Sexualfunktion sei stark beeinträchtigt aufgrund der Erek tionsschwäche , wobei er nur noch zwei bis dreimal pro Woche Geschlechtsver kehr haben könne und dies auch nur mit Hilfe von Viagra ( S. 23 Ziff. 4.3.2, S.
28 Ziff. 4.4.2). Er bringe seine körperlichen Symptome in Zusammenhang mit seinem ausschweifenden Sexualleben und seinem Drogenkonsum. In seiner Vorstellung werde er jetzt von Gott für seine Eskapaden bestraft. Die Schuld gefühle wegen der Versäumnisse der Unterstützung und des Beistandes für seine vom Schicksal in jeder Beziehung benachteiligte Frau sei en ein Grund, weshalb seine Beziehungen in der Schweiz gescheitert seien. Den Frauen würde die Sexualität, die er bieten könne, nicht genügen. Weiter habe er grosse Angst in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, da er nicht zurück nach A.___ wolle (S. 29 Mitte ).
In der psychiatrischen Befunderhebung
hielt die Gutachter i n fest, dass der Beschwerdeführer in der Psychomotorik leicht im Antrieb gehemmt sei, etwas schwunglos wirke, die Gangart jedoch unauffällig sei. Im Ausdrucksverh a lten sei er adäquat, aufmerksam, seine Mimik untermale die Inhalte des Gesprächs, er
schwing e mit, bemüh e sich auch deutlich zu sprechen. Im Benehmen sei er höflich und korrekt, sehr offen, auffallend sei der sehr offene Umgang mit sei nen sexuellen Problemen als J.___ gegenüber einer weiblichen Untersucherin. Im Kontaktverhalten sei er offen und versuc h e, seine Lage differenziert zu schildern. D as Denken sei formal einfach, jedoch unauffällig, inhaltlich hinge gen eingeengt auf die Vorstellung, sich versündigt zu haben und mit seinem lasterhaften Verhalten die jetzige Situation mitverursacht zu haben . Es handle sich dabei um nicht integrierte, archaisch-anmutende Schuldgefühle gegenüber seiner ersten Frau und seinen Kindern sowie seiner Familie, die durchaus wahn haften Charakter hätten. Die Bedeutung der Sexualitä t
könne dabei als über wertige Idee betrachtet werden. Wahrnehmungss t örungen, Ich-S t örungen oder Sinnestäuschungen seien nicht eruierbar . In der Stimmung wirk e er
schwingungsfähig, etwas depressiv verstimmt, vorherrschend seien jedoch Ängste in Bezug auf seine gesundheitliche und seine psychosoziale Situation sowie Scham und Schuldgefühle . Kognitiv wirk e der Versicher t e normal intelli gent, den Weg zur Untersuchung mit öffentlichem Verkehr ha be er mit Hilfe des Plans selbständig bewältigt (S. 29 f. Ziff. 4.4.3) .
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest, die geklagten psychischen Beschwerden seien in unserem Formenkreis am ehesten mit einer mittelschwe ren depressiven Episode zu vergleichen. Auch die psychischen Funktionsein schränkungen würden sich aus dieser Diagnose ableiten (S. 35 unten). Ebenfalls erwähnenswert sei die Polytoxikomanie . Die Angaben über den Alkoholkonsum würden gegenüber den einzelnen Untersuchern beträchtlich schwanken. Der Cannabiskonsum sei sicher noch andauernd. Ob der Opioid-Konsum zumindest sporadisch noch stattfinde, könne nicht abschliessen d beurteilt werden (S. 35 unten ). Es sei zu erwägen, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine Abstinenz von Cannabis, welches erwiesenermassen die Depressivität erhöh e , verbessert wer den könne. Der Beschwerdeführer müsse unbedingt einer qualifizierten Sucht behandlung zugeführt werden, wo ihm unter anderem auch die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die sexuelle Funktionsfähigkeit erklärt werden sollten (S. 32 unten).
Die Ärzte beurteilten eine Ar beitsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von
50 %
als Fotograf und Fotoartikelverkäufer als gegeben. Eine Einschränkung bestehe für körperlich schwere Arbeit. Demgegenüber sei eine mittelschwere und leichte Arbeit durchaus möglich. Diese Arbeitsleistung solle vorerst in einem geschützten Rahmen erfolgen . Für eine adaptierte Tätigkeit gälten die gleichen Einschränkungen (S. 36 Mitte). Demgegenüber sehe sich d er Beschwerdeführer selbst für eine leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 unten).
Die Arbeitsfähigkeit sollte durch eine Intensivierung beziehungsweise Fort führung der psychotherapeutischen Therapie positiv zu beeinflussen sein. Zu beachten sei dabei auch der Einfluss des Cannabiskonsums auf die Arbeitsfä higkeit und die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit. Es sollte noch mals versucht werden, den Einfluss des Cannabis auf die Affektlage, wie auch zum Beispiel die sexuelle Funktionsfähigkeit , hinzuweisen (S. 37 Ziff. 12). 4. 4.1
Die im vorliegenden Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit beruht im W esentlichen auf psychischen Gründen (vorstehend E. 3.6). Die Beschwerde gegnerin brachte diesbezüglich vor, dass soziokulturelle oder psychosoziale Belastungssituationen von einer verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden seien und das Koro -Syn drom vor allem auf religiöse und kulturelle Gründe zurückzuführen und somit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Ansicht der Beschwerde gegnerin , wonach die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei, in den Akten keine Stütze finde (vgl. vorstehend E. 2.2).
Streitig und zu prüfen ist somit , ob es sich bei der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetre ten ist.
Der Umstand, dass ein Gutachten bezüglich der Darlegung der medizi nischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet daher nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenver sicherung ohne weiteres massgeblich ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuer kennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 4.2
D er Beschwerdeführer machte geltend , dass das Koro -Syndrom am ehesten mit einer depressiven Episode vergleichbar sei ,
bedeute nicht , dass auch die entspre chende bundesgerichtliche Rechtsprechung übernommen werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) .
Dazu ist festzuhalten, dass der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn grundsätzlich eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evi dente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus setzt . Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleich ermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsscha dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. 4.3
Neben der seit Jahren bestehenden
Polytoxikomanie diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die psychiatrische Gutachterin ein Koro -Syndrom . Die behandelnde Psychiaterin führte dazu
im Bericht vom 1 3. Juni 2013 (vorstehend E. 3.2) aus, dass die klinisch im Vordergrund stehenden kör perlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt auch kulturell bedingter Aus druck d er depressiven Symptomatik seien . Dazu pass t e n auch die kulturell en bedingten Vorstellungen der Penisschrumpfung in Verbindung mit den anderen beschriebenen körperlichen Symptomen. Die Herkunft, die soziale Zugehörig keit, das geringe Bildungsniveau und die persönlichen Verluste wie der uner wartete Tod der Ehefrau, die darauf folgende Promiskuität, der episodenhafte Konsum von Desinfektionsmitteln und verschiedenen Drogen wie Heroin und Cannabis würden aus psychodynamischer Sicht die jetzige psychiatrische Symptomatik erklären. Die bisherigen organischen Untersuchungen hätten keine organisch begründbare Erklärung der Beschwerden geben können . Die Fixierung des Beschwerdeführers auf die Genitalregion erkläre sich aufgrund der kulturellen Herkunft. Unter der antidepressiven Medikation habe ein Teil der Beschwerden wie Schlafstörungen und die Antriebshemmung gemildert werden können, es bestehe aktuell eine leichte depressive Episode. Therapeutisch sei der als neurotisch zu wertende Konflikt zu bearbeiten. De r Gesundheitszustand sei als besserungsfähig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer fehle ein stützendes soziales System, er stamme aus einer völlig fremden Kultur, spreche die Sprache schlecht, besitze ein tiefes Bildungsniveau und habe deshalb kaum die Möglich keit , sich weiterzubilden .
Im Bericht vom 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) berichtete die behandelnde Psychiaterin von einer Verschlechterung der Symp tomatik und führte dazu aus, die Symptomatik bestehe seit Verlust der Arbeit sowie seit dem erneuten Scheitern der ehelichen Beziehung in der Schweiz, wel che frühere Erlebnisse wiederbelebt hätten. 4. 4
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind psychische Störungen, welche ihren Ursprung in soziokulturellen oder psychosozialen Faktoren haben, in aller Regel nicht zu den Gesundheitsschäden zu zählen, welche eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursachen. Eine ausnahmsweise invali disierende Wirkung kommt diesen bloss dann zu, wenn zusätzlich eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert ist. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kan n (BGE 127 V 294 E. 5a ).
Angesichts der von der behandelnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 3.2-3) sowie der psychiatrischen Gutachterin gesamthaft erhobenen Symptome (vgl. vorstehend E. 3.6 ) ist vorliegend mit Blick auf deren psychosoziale n und sozio kulturelle n Ursächlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.2)
nicht von einer verselbstän digten psychischen Erkrankung auszugehen ,
z eichnet sich doch gemäss Recht sprechung ein eigenständiger psychischer Befund durch seine Abgrenzbarkeit zu belastenden soziokulturellen und psychosozialen Umständen aus, was vor liegend angesichts der deutlichen Ausprägung und des Fehlens von davon zu unterscheidenden Befunden
nicht möglich ist . 4. 5
Weiter steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seinem 23.
Altersjahr Drogen konsumiert und davon - zumindest in Bezug auf Canna bis - weiterhin abhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Dro gensucht, für sich allein betrachtet, indessen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 30 E. 2a [Urteil G. vom 2 2. Juni 2001, I
454/99], 2001 S. 228 f. E. 2b in fine mit weiteren Hinweisen [Urteil P. vom 31.
Januar 2000, I 138/98]; vgl. auch BGE 124 V 268 Erw . 3c mit Hinweis).
Dass die Drogensucht des Beschwerdeführers Folge einer krankheitswertigen Gesundheitsschädigung ist, kann gestützt auf die Akten verneint werden. Anhaltspunkte dazu finden sich keine in den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. So war der Beschwerdeführer imstande, die Schule zu besuchen, von 1981 bis 1984 im Geschäft seines Bruders eine Anlehre als Fotograf und Foto verkäufer zu machen und von 1984 bis 1995 als Fotograf zu arbeiten. Auch zwischen den im Gutachten aufgeführten zwei Suizidversuchen als Elf- bzw. Zwölfjähriger im Jahr 1979 und 1980 (vgl. Urk. 7/48/12 Ziff. 3.3) und de m erst im Jahr 1996 beginnenden massiven Drogenkonsum lässt sich k ein entspre chender Zusammenhang herstellen.
Der Beschwerdeführer stoppte den Drogen konsum offenbar im Jahr 1999, in welchem er in die Schweiz kam, und konsu miert seither täglich noch ein bis zwei Joints. Zum Konsum von Heroin und Alkohol in grösseren Mengen sei es seither gemäss Aussagen des Beschwerde führers nur noch in den Ferien in A.___ gekommen. Die letzten solche n Ferien würden vom Jahr 2010 datieren (vgl. Urk. 7/48/12 oben, Urk. 7/48/13 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit dennoch imstande, verschiedene Erwerbstätigkeiten auszuüben und bezog gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 2003 bis 2005 verschiedentlich Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 7/9), welche auf eine durch ihn angegebene und von der Verwaltung akzeptierte Vermittlungsfähigkeit schliessen lässt. Weiter bedurfte d er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erst im Jahr 2011 ärztlicher Betreuung wegen psychischer Probleme. 4.
E. 6 .4 ) gelegen hätten, kann jedoch nicht gesagt werden, ist es doch für die Beweiswürdigung kennzeichnend, dass sie je nach Lage des Falles unter schiedlich ausfallen kann; dies im Unterschied etwa zum Vertreten von Positio nen, die der ständigen Praxis des Bundesgerichts widersprechen (Urteil 9C_237/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.3).
Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren erfüllt. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde, die Verfügung vom 2 3. Juni 201 5 aufzuheben .
E. 7 .4
Der Beschwerdeführer unterliegt im Verfahren betreffend Rente und obsiegt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Aus der Honorarnote lässt sich der Aufwand der beiden (vereinigten) Verfahren nicht auseinander halten. Der zugehörige Aufwand ist daher ermessensweise mit rund 3 / 4 und 1/4 zu beziffern.
Somit hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 571.05 zu entschädigen; die verbleibenden Fr. 1‘713.10 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. beziehungsweise 2 5. August 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis , Zürich, bewilligt. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 5. August 2015 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juni 201 5 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren hat .
Die Beschwerde vom 1 4. August 2015 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 571.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Christo Antoniadis , Zürich, mit Fr. 1 ‘ 713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00798 damit vereinigt IV.2015.00845 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
16. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, ist seit dem Jahr 2012 als Nichterwerbstätiger gemeldet und meldete sich u nter Hinweis auf Traurigkeit, Unruhe, unruhige Beine sowie nicht mehr laufen und schlafen können am 8. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab, zog Akten de s
Unfallversicherers bei ( Urk. 7/20 ) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/48 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/54 ; Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/64 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/73 = Urk. 2) .
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit und infolge Aussichtslosigkeit abge wiesen ( Urk. 11/2). 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 4. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2015 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 11/2) erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm für das Einwandverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk. 11/1 S.
2 im Prozess Nr. IV.2015.00845).
Die IV-Stelle beantragte mit jeweiliger Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 ( Urk. 6 ) und 2 2. September 2015 ( Urk. 11/5) die Abweisung der Beschwer de n . Mit Verfügung vom 2 5. September 2015 ( Urk.
12) wurde der Prozess Nr. IV.2015.00845 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2015.00798 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurde dem Beschwer deführer je eine Kopie der Beschwerdeantworten zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die B eschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/48), davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar wäre, einer Tätigkeit vollzeitig nachzugehen und dabei ein entspre chendes, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Soziokulturelle oder psychosoziale Belastungssituationen seien von einer verselbstständigten psy chischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden. Das Koro -Syndrom, welches den Beschwerdeführer in subjektiver Weise einschränke, sei vor allem auf religiöse und kulturelle Gründe zurückzu führen und nicht zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 2).
Mangels Notwendigkeit und infolge Aussichtslosigkeit wies die Beschwerde gegnerin zudem das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab ( Urk. 11/2 S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei, finde in den Akten keine Stütze ( Urk. 1 S. 5 Ziff.
7). Offensichtlich sei das Koro -Syndrom sehr selten und in unserem Kultur kreis mehr oder weniger unbekannt. Es stell e sich deshalb die grundsätzliche Frage, wie dieses Syndrom in unserem Sozialversicherungssystem behandelt werden soll.
Wenn die MEDAS - Gutachter festh ie lten, dass das Koro -Syndrom am ehesten mit einer depressiven Episode vergleichbar sei, könne dies indes nicht bedeuten, dass damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sol che Episoden keine von depressiven Verstimmungszuständen klar zu unter scheidende andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens , der eine Arbeitsfähigkeit verun möglicht, bilden, telq uel übernommen werden könne . Immerhin besteh e die psychische beziehungsweise neurotische Störung bereits seit geraumer Zeit.
Wenn überhaupt, wäre allenfalls zu überlegen, ob das „ strukturierte Beweisverfahren" angewandt werden m üsse , in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der versi cherten Person in einer Gesamtbetrachtung einzelfallorientiert und ergebnis offen zu beurteilen sei ( S. 6 Ziff. 10) .
Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass eine anwaltli che Vertretung sachlich geboten gewesen sei und das Begehren nicht als aussichts los betrachtet werden könne ( Urk. 11/1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und o b die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat . Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 1 8. März 2013 einging , aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2010 ( Urk. 7/10 Ziff.
1.2) , und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein psychosomatisches Syndrom ( Differentialdiagnose Depression), beinbetonte Schmerzen und Parästhesien seit 10 Jahr en, im Rahmen eines
Aethylabusus , sowie eine chronische Hypovitaminose D ( Ziff. 1.1). Im Vordergrund seien die psychosomatischen Beschwerden und fehlenden Ressourcen für die Verarbei tung der Symptome. Der Beschwerdeführer habe zudem ein schlechtes Gewissen, habe zwei Kinder bei der verwitweten Mutter gelassen, die Ehefrau sei an Asthma gestorben ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sehe sich nicht arbeiten, e ine sehr leichte Arbeit müsste jedoch reduziert möglich sein ( Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer komme aus dem Suchtbereich und habe vor Jahren die Stelle verloren, worauf er keine mehr habe finden könne n, was ihn sicher in eine depressive Lage gebracht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über zu wenig Ressourcen, um mit der Depression umzugehen und werde mit Medikamenten behandelt, was seine gesundheitliche Lage bisher nicht verbes sert habe. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % re duziert arbeitsfähig ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 7/19 ) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Mai 2011 ( Ziff. 4.1 ) , und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1):
- Koro like Symptom mit aktuell leichter depressiver Episode - wässrige Diarrhoen und Bauchschmerzen unklarer Ätiologie
Gesamthaft werde sein klinischer Zustand durch eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik und körperliche Symptome und Beschwerden in Form von Bauchschmerzen, Diarrhoen und unruhigen Beinen und transienten körper lichen Schmerzen wie Kopfschmerzen, dem Gefühl , sein Blut fliesse nicht richtig in seinen Venen , und sein Penis sei zu schwach und zu klein geworden , cha rakterisiert ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei er seit Januar 2013 zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 3). Gesamthaft seien die klinisch im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt auch kulturell bedingter Ausdruck seiner depressiven Symptomatik. Dazu passe auch seine kulturell bedingten Vorstellungen der Penisschrumpfung in Verbindung mit den anderen beschriebenen körperlichen Symptome n . Seine Herkunft aus A.___ , seine soziale Zugehörigkeit, sein geringe s Bildungsniveau und seine persönlichen Verluste wie der unerwartet e Tod seiner Ehefrau, die darauf folgende Promiskuität, der episodenhafte Konsum von Desinfektionsmittel und verschiedenen Drogen wie Heroin und Cannabis , würden aus psychodynami scher Sicht seine jetzige psychiatrische Symptomatik erklären ( Ziff. 4.6). Die bisherigen organischen Untersuchungen hätten bis auf die noch ausstehenden Ergebnisse der gastroenterologischen Untersuchungen keine organisch begründ bare Erklärung seiner Beschwerden geben können. Seine körperlichen Be schwerden seien stellvertretend für eine ausgeprägte affektive Symptomatik aufgetreten. Seine Fixierung auf seine Genitalregion erkläre sich aufgrund sei ner kulturellen Herkunft. Unter der antidepressiven Medikation habe ein Teil der Beschwerden wie die Schlafstörungen und die Antriebshemmung gemildert werden können , aktuell bestehe eine leichte depressive Episode. Therapeutisch sei der als neurotisch zu wertende Konflikt zu bearbeiten ( Ziff. 4.7). De n
Gesundheitszustand bezeichnete sie als besserungsfähig ( Ziff. 5.1). De m Beschwerdeführer fehle ein stützendes soziales System, er stamme aus einer völlig fremden Kultur, spreche unsere Sprache schlecht, besitze ein tiefes Bil dungsniveau und habe deshalb kaum die Möglichkeit , sich weiterzubilden ( Ziff. 6.3). Es bestehe zudem ein Cannabiskonsum ( Ziff. 6.4). 3.3
Dr. Z.___ führte im Verlaufsbericht vom 4. Januar 2014 ( Urk. 7/25) weiter aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert ( Ziff. 1). Die Koro ähnliche Symptomatik habe sich verschlechtert, es bestehe in klinisch relevanter Symp tomatik eine schwere depressive Symptomatik. Der Beschwerdeführer lebe nun vermehrt isoliert, habe wenige soziale Kontakte. Die Symptomatik bestehe seit Verlust seiner Arbeit , aber auch seit dem erneuten Scheitern seiner ehelichen Beziehung in der Schweiz, welche die früheren traumatischen Erlebnisse in sei ner Heimat wiederbelebt hätten ( Ziff. 2). Die Erektionsstörungen und die nun neu aufgetretene Angst, den Penis völlig zu verlieren, indem ihm dieser, wie bei den Transsexuellen in seinem Land, von einer alten Frau abgeschnitten werde, würden sich im Rahmen der Schuldgefühle und Bestrafungsüberzeugung erklä ren. Die gesamte psychische Symptomatik lasse sich am besten mit Koro ähnli chen Symptomen erklären: Erektionsstörungen und der gefürchtete Penisverlust bedeute im Resultat den Verlust seiner Männlichkeit und seiner Existenz, da er ohne Penis keine Fortpf lanzungsmöglichkeiten mehr habe und als Mann nicht mehr existiere. Die aktuelle Behandlung ziele vor allem auf die Behandlung des depressiven und religiösen Grundkonfliktes ab und auch dahin, die körperliche Beschwerden zu minimieren. Die zugrunde liegende psychiatrische Erkrankung sei eine schwerwiegende affektive Störung, die sich - auch kulturgebunden - vor allem in den klinisch relevanten körperlichen Symptomen ausdrücke. Per sonen seiner sozioökonomischen Herkunft würden affektive Symptome, vor allem depressive Symptome, oft über den Körper ausdrücken. Aufgrund des hier geschilderten Verlaufes und den psychodynamischen Erklärungen dieser Symptomatik sei zunächst keine A rbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Mitte ). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Urologie, führte im Bericht vom 2 0. März 2014 ( Urk. 7/28) aus,
dass aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5). 3.5
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberarzt Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ , nannte im Bericht vom 2 5. März 2014 ( Urk. 7/27) als Diagnose eine chronische Diarrhoe bei Colon irritable (Reizdarmsyndrom), einen Status nach Hepatitis C, ein e
thalassemia
minor , intermittierend mittelgradige depressive Episoden in psychosozialer Belastungssituation sowie eine somatoforme Schmerzstörung ( Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder wegen chronischer Diarrhoe und chronischen Abdominalschmerzen in der Klinik vorgestellt. In wiederholten ausführlichen Abklärungen sowie Laboruntersuchungen habe keine Ursache der Beschwerden gefunden werden können . Daher sei von einem Colon irritable als Ursache der Beschwerden aus zugehen. Die Abdominalschmerzen würden erfahrungsgemäss mit dem psychi schen Zustand des Beschwerdeführers korrelieren. Bei Stabilisierung der psy chischen Situation wäre ebenfalls eine Besserung der Beschwerden des Colon irritable zu erwarten ( Ziff. 1.4). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.6
Dr. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, sowie Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie,
I.___ , nannten im Gutachten vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/48) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dislozierter Fraktur Processus
transversus L3 links und Riss-Quetsch-Wunde Augenbraue rechts (März 2012), eine Epicondy lopathia
humeri
radialis beidseits, eine chronische Hepatitis B und C bei Status nach antiviraler Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin Mai 2002 bis 2003, eine sonstige näher bezeichnete neurotische Störung: Koro Syndrom, Störungen durch Cannabinoide , Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem, ständigem Substanzgebrauch, Störungen durch den Gebrauch von Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Gebrauch (S. 34 Ziff. 8) .
Der Beschwerdeführer berichte über eine grosse Unruhe im ganzen Körper, spüre oft das Rieseln des Blutes in den Armen und habe Krämpfe, vor allem beim Schlafen in den Beinen. Diese Krämpfe seien behebbar durch Herumgehen. Ausserdem habe er eine Depression erwähnt und gelegentliche Suizidgedanken wegen der vielen Probleme und der finanziellen Sorgen. Zudem habe er Schmerzen in den Ellbogen rechts mehr als links bei sehr schwerer Arbeit erwähnt (S. 14 Ziff. 3.6).
Von Seiten der internistisch-medizinischen Diagnosen sei einzig eine schwere rück en belastende Arbeit aufgrund einer Fraktur eines Querfortsatzes an der Lendenwirbelsäule nicht indiziert (S. 19 unten).
Befragt nach den Hauptbeschwerden berichtete der Beschwerdeführer in der neurologischen wie auch psychiatrischen Untersuchung über Probleme mit der Sexualfunktion. Die Sexualfunktion sei stark beeinträchtigt aufgrund der Erek tionsschwäche , wobei er nur noch zwei bis dreimal pro Woche Geschlechtsver kehr haben könne und dies auch nur mit Hilfe von Viagra ( S. 23 Ziff. 4.3.2, S.
28 Ziff. 4.4.2). Er bringe seine körperlichen Symptome in Zusammenhang mit seinem ausschweifenden Sexualleben und seinem Drogenkonsum. In seiner Vorstellung werde er jetzt von Gott für seine Eskapaden bestraft. Die Schuld gefühle wegen der Versäumnisse der Unterstützung und des Beistandes für seine vom Schicksal in jeder Beziehung benachteiligte Frau sei en ein Grund, weshalb seine Beziehungen in der Schweiz gescheitert seien. Den Frauen würde die Sexualität, die er bieten könne, nicht genügen. Weiter habe er grosse Angst in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, da er nicht zurück nach A.___ wolle (S. 29 Mitte ).
In der psychiatrischen Befunderhebung
hielt die Gutachter i n fest, dass der Beschwerdeführer in der Psychomotorik leicht im Antrieb gehemmt sei, etwas schwunglos wirke, die Gangart jedoch unauffällig sei. Im Ausdrucksverh a lten sei er adäquat, aufmerksam, seine Mimik untermale die Inhalte des Gesprächs, er
schwing e mit, bemüh e sich auch deutlich zu sprechen. Im Benehmen sei er höflich und korrekt, sehr offen, auffallend sei der sehr offene Umgang mit sei nen sexuellen Problemen als J.___ gegenüber einer weiblichen Untersucherin. Im Kontaktverhalten sei er offen und versuc h e, seine Lage differenziert zu schildern. D as Denken sei formal einfach, jedoch unauffällig, inhaltlich hinge gen eingeengt auf die Vorstellung, sich versündigt zu haben und mit seinem lasterhaften Verhalten die jetzige Situation mitverursacht zu haben . Es handle sich dabei um nicht integrierte, archaisch-anmutende Schuldgefühle gegenüber seiner ersten Frau und seinen Kindern sowie seiner Familie, die durchaus wahn haften Charakter hätten. Die Bedeutung der Sexualitä t
könne dabei als über wertige Idee betrachtet werden. Wahrnehmungss t örungen, Ich-S t örungen oder Sinnestäuschungen seien nicht eruierbar . In der Stimmung wirk e er
schwingungsfähig, etwas depressiv verstimmt, vorherrschend seien jedoch Ängste in Bezug auf seine gesundheitliche und seine psychosoziale Situation sowie Scham und Schuldgefühle . Kognitiv wirk e der Versicher t e normal intelli gent, den Weg zur Untersuchung mit öffentlichem Verkehr ha be er mit Hilfe des Plans selbständig bewältigt (S. 29 f. Ziff. 4.4.3) .
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest, die geklagten psychischen Beschwerden seien in unserem Formenkreis am ehesten mit einer mittelschwe ren depressiven Episode zu vergleichen. Auch die psychischen Funktionsein schränkungen würden sich aus dieser Diagnose ableiten (S. 35 unten). Ebenfalls erwähnenswert sei die Polytoxikomanie . Die Angaben über den Alkoholkonsum würden gegenüber den einzelnen Untersuchern beträchtlich schwanken. Der Cannabiskonsum sei sicher noch andauernd. Ob der Opioid-Konsum zumindest sporadisch noch stattfinde, könne nicht abschliessen d beurteilt werden (S. 35 unten ). Es sei zu erwägen, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine Abstinenz von Cannabis, welches erwiesenermassen die Depressivität erhöh e , verbessert wer den könne. Der Beschwerdeführer müsse unbedingt einer qualifizierten Sucht behandlung zugeführt werden, wo ihm unter anderem auch die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die sexuelle Funktionsfähigkeit erklärt werden sollten (S. 32 unten).
Die Ärzte beurteilten eine Ar beitsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von
50 %
als Fotograf und Fotoartikelverkäufer als gegeben. Eine Einschränkung bestehe für körperlich schwere Arbeit. Demgegenüber sei eine mittelschwere und leichte Arbeit durchaus möglich. Diese Arbeitsleistung solle vorerst in einem geschützten Rahmen erfolgen . Für eine adaptierte Tätigkeit gälten die gleichen Einschränkungen (S. 36 Mitte). Demgegenüber sehe sich d er Beschwerdeführer selbst für eine leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 unten).
Die Arbeitsfähigkeit sollte durch eine Intensivierung beziehungsweise Fort führung der psychotherapeutischen Therapie positiv zu beeinflussen sein. Zu beachten sei dabei auch der Einfluss des Cannabiskonsums auf die Arbeitsfä higkeit und die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit. Es sollte noch mals versucht werden, den Einfluss des Cannabis auf die Affektlage, wie auch zum Beispiel die sexuelle Funktionsfähigkeit , hinzuweisen (S. 37 Ziff. 12). 4. 4.1
Die im vorliegenden Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit beruht im W esentlichen auf psychischen Gründen (vorstehend E. 3.6). Die Beschwerde gegnerin brachte diesbezüglich vor, dass soziokulturelle oder psychosoziale Belastungssituationen von einer verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden seien und das Koro -Syn drom vor allem auf religiöse und kulturelle Gründe zurückzuführen und somit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Ansicht der Beschwerde gegnerin , wonach die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei, in den Akten keine Stütze finde (vgl. vorstehend E. 2.2).
Streitig und zu prüfen ist somit , ob es sich bei der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wich tige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetre ten ist.
Der Umstand, dass ein Gutachten bezüglich der Darlegung der medizi nischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet daher nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenver sicherung ohne weiteres massgeblich ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuer kennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 4.2
D er Beschwerdeführer machte geltend , dass das Koro -Syndrom am ehesten mit einer depressiven Episode vergleichbar sei ,
bedeute nicht , dass auch die entspre chende bundesgerichtliche Rechtsprechung übernommen werden könne (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) .
Dazu ist festzuhalten, dass der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn grundsätzlich eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evi dente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus setzt . Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleich ermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsscha dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist. 4.3
Neben der seit Jahren bestehenden
Polytoxikomanie diagnostizierten sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die psychiatrische Gutachterin ein Koro -Syndrom . Die behandelnde Psychiaterin führte dazu
im Bericht vom 1 3. Juni 2013 (vorstehend E. 3.2) aus, dass die klinisch im Vordergrund stehenden kör perlichen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt auch kulturell bedingter Aus druck d er depressiven Symptomatik seien . Dazu pass t e n auch die kulturell en bedingten Vorstellungen der Penisschrumpfung in Verbindung mit den anderen beschriebenen körperlichen Symptomen. Die Herkunft, die soziale Zugehörig keit, das geringe Bildungsniveau und die persönlichen Verluste wie der uner wartete Tod der Ehefrau, die darauf folgende Promiskuität, der episodenhafte Konsum von Desinfektionsmitteln und verschiedenen Drogen wie Heroin und Cannabis würden aus psychodynamischer Sicht die jetzige psychiatrische Symptomatik erklären. Die bisherigen organischen Untersuchungen hätten keine organisch begründbare Erklärung der Beschwerden geben können . Die Fixierung des Beschwerdeführers auf die Genitalregion erkläre sich aufgrund der kulturellen Herkunft. Unter der antidepressiven Medikation habe ein Teil der Beschwerden wie Schlafstörungen und die Antriebshemmung gemildert werden können, es bestehe aktuell eine leichte depressive Episode. Therapeutisch sei der als neurotisch zu wertende Konflikt zu bearbeiten. De r Gesundheitszustand sei als besserungsfähig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer fehle ein stützendes soziales System, er stamme aus einer völlig fremden Kultur, spreche die Sprache schlecht, besitze ein tiefes Bildungsniveau und habe deshalb kaum die Möglich keit , sich weiterzubilden .
Im Bericht vom 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) berichtete die behandelnde Psychiaterin von einer Verschlechterung der Symp tomatik und führte dazu aus, die Symptomatik bestehe seit Verlust der Arbeit sowie seit dem erneuten Scheitern der ehelichen Beziehung in der Schweiz, wel che frühere Erlebnisse wiederbelebt hätten. 4. 4
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind psychische Störungen, welche ihren Ursprung in soziokulturellen oder psychosozialen Faktoren haben, in aller Regel nicht zu den Gesundheitsschäden zu zählen, welche eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursachen. Eine ausnahmsweise invali disierende Wirkung kommt diesen bloss dann zu, wenn zusätzlich eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert ist. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kan n (BGE 127 V 294 E. 5a ).
Angesichts der von der behandelnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 3.2-3) sowie der psychiatrischen Gutachterin gesamthaft erhobenen Symptome (vgl. vorstehend E. 3.6 ) ist vorliegend mit Blick auf deren psychosoziale n und sozio kulturelle n Ursächlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.2)
nicht von einer verselbstän digten psychischen Erkrankung auszugehen ,
z eichnet sich doch gemäss Recht sprechung ein eigenständiger psychischer Befund durch seine Abgrenzbarkeit zu belastenden soziokulturellen und psychosozialen Umständen aus, was vor liegend angesichts der deutlichen Ausprägung und des Fehlens von davon zu unterscheidenden Befunden
nicht möglich ist . 4. 5
Weiter steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seinem 23.
Altersjahr Drogen konsumiert und davon - zumindest in Bezug auf Canna bis - weiterhin abhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Dro gensucht, für sich allein betrachtet, indessen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 30 E. 2a [Urteil G. vom 2 2. Juni 2001, I
454/99], 2001 S. 228 f. E. 2b in fine mit weiteren Hinweisen [Urteil P. vom 31.
Januar 2000, I 138/98]; vgl. auch BGE 124 V 268 Erw . 3c mit Hinweis).
Dass die Drogensucht des Beschwerdeführers Folge einer krankheitswertigen Gesundheitsschädigung ist, kann gestützt auf die Akten verneint werden. Anhaltspunkte dazu finden sich keine in den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. So war der Beschwerdeführer imstande, die Schule zu besuchen, von 1981 bis 1984 im Geschäft seines Bruders eine Anlehre als Fotograf und Foto verkäufer zu machen und von 1984 bis 1995 als Fotograf zu arbeiten. Auch zwischen den im Gutachten aufgeführten zwei Suizidversuchen als Elf- bzw. Zwölfjähriger im Jahr 1979 und 1980 (vgl. Urk. 7/48/12 Ziff. 3.3) und de m erst im Jahr 1996 beginnenden massiven Drogenkonsum lässt sich k ein entspre chender Zusammenhang herstellen.
Der Beschwerdeführer stoppte den Drogen konsum offenbar im Jahr 1999, in welchem er in die Schweiz kam, und konsu miert seither täglich noch ein bis zwei Joints. Zum Konsum von Heroin und Alkohol in grösseren Mengen sei es seither gemäss Aussagen des Beschwerde führers nur noch in den Ferien in A.___ gekommen. Die letzten solche n Ferien würden vom Jahr 2010 datieren (vgl. Urk. 7/48/12 oben, Urk. 7/48/13 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit dennoch imstande, verschiedene Erwerbstätigkeiten auszuüben und bezog gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 2003 bis 2005 verschiedentlich Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 7/9), welche auf eine durch ihn angegebene und von der Verwaltung akzeptierte Vermittlungsfähigkeit schliessen lässt. Weiter bedurfte d er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erst im Jahr 2011 ärztlicher Betreuung wegen psychischer Probleme. 4. 6
Zusammenfassend ist gestützt auf die ärztlichen Aussagen der behandelnden Psychiaterin sowie der psychiatrischen Gutachterin davon auszugehen, dass die vorliegend vorherrschende Symptomatik namentlich in der bestehenden, zumindest teilweise durch den Drogenkonsum geprägten, psychosozialen und soziokulturellen Problematik begründet liegt sowie durch diese u nterhalten wird und dass bei einer Veränderung dieser Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese einge schränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Damit liegt aus psychiatri scher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor. 4.7
In somatischer Hinsicht erachteten die Gutachter einzig eine schwere rückenbe lastende Arbeit als nicht indiziert , wobei eine mittelschwere und leichte Tätig keit möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.6).
Vor dem Hintergrund der durchge machten, wenn auch nicht mehr infektiösen, Hepatitis B und C erachteten die Gutachter eine Tätigkeit in der lebensmittelverarbeitenden Industrie und im Gastgewerbe nicht als sinnvoll (vgl. Urk. 7/48 S. 36 Mitte).
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen und mit Blick auf die medizinische Aktenlage nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.8
Mit Blick auf das tägliche Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers, seine Reise nach A.___ im Zeitraum der rheumatologischen Begutachtung und angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich selbst für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sieht, erscheint dem Beschwerdeführer eine volle Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch sozial-praktisch zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).
Da vorliegend kein un klares Beschwerdebild vorliegt und ein solches auch von den Gutachtern verneint wird (vgl. Urk. 7/48 S. 38 Ziff. 15.3), findet das „strukturierte Beweisverfahren“ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) keine Anwendung.
Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schränkungen vorzunehmen. 5.2
Ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim K.___ im Sommer 2009 aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Danach bezog der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2010, in welchem er kurzzeitig noch im L.___ arbeitete, und im Jahr 2011 verschiedentlich Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk.
7/9), welche auf eine durch ihn angegebene und von der Verwaltung akzeptierte Vermittlungsfähigkeit schliessen lässt.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden beruflichen Ausbildung in der Schweiz ausschliesslich
Hilfsarbeitertätigkeiten nachging und ihm diese Tätigkeiten - mit Ausnahme der lebensmittelverarbeitenden Industrie und des Gastgewerbe s
- nach wie vor zumutbar sind, sind die beiden Vergleichsein kommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln . Somit darf n ach der Rechtsprechung ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3).
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4 ) kann vorliegend offen bleiben, ob ihm ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 5.3
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Mai 201 5 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt schliesslich , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unent geltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat. 6 .2
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraus setzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand seien nicht erfüllt, da der Rechtsvertreter das Gesuch selber als aussichtslos erachtet habe und dieses nur aus zwei Sätzen mit Verweis auf das Gutachten bestanden habe. Der übrige Einwand habe sich auf allgemeine Kritik an der IV-Stelle bezogen. Weiter sei auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung nicht ausgewiesen. Allgemeine Kritik an der IV-Stelle und deren Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer selber respektive auch die Fürsorgebehörde vorbrin gen können. Gleiches gilt für die Verweise auf das Gutachten. Im Übrigen handle es sich in diesem Fall nicht um einen derart komplexen Fall, welche r die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausnahmsweise rechtfertige n wür den ( Urk. 11/2 S. 2). 6 . 3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , vor liegend gehe es zweifelsohne sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um komplexe Fragen. Es gehe zum einen um die Frag e , ob die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender beachtet werde n soll oder nicht. Zum anderen stelle sich die Frage, ob das diagnostizierte Koro -Syndrom eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe ( Urk. 11/1 S. 5 Ziff. 10). Weiter gehe es bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit um eine mate rielle Prüfung des Anspruchs und um die Frage, ob dieser aufgrund der Akten als aussichtslos erschein e , und nicht etwa um die Frage, ob der Einwand bei der Behörde überhaupt gehört werde ( Urk. 11/1 S. 6 unten). 6 .4
Die Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei hinsichtlich der Erforderlichkeit höhere Anforderungen gelten, während bei den beiden anderen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) keine strengere Prüfung angebracht ist als im Gerichtsverfahren ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N
23 zu Art. 37 ATSG).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Entschei dend ist dabei, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Ver tretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_77/2014 vom 7. November 2014 E. 2.2, 9C_335/2014 vom 2 7. Juni 2014 E. 3.2). 6 .5
Ob vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt bzw. psycho soziale Aspekte eine beachtliche Rolle einnehmen, stellt - besonders hinsichtlich der Abweichung von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeits unfähigkeit - keine einfache Rechtsfrage mehr dar, bei welcher der Beschwer deführer seine Interessen selber in genügendem Masse hätte wahrnehmen können.
Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige Unter stützung hätten (an-) bieten können, wie dies die Vorinstanz ohne weiteres angenommen hat (vgl. vorstehend E. 5. 2 ) , ist fraglich. Jedenfalls wäre es unter den gegebenen Umständen Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und insbesondere solche zu benennen ( Art. 27 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.2.1), was sie nach Lage der Akten nicht getan hat. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltli chen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist somit zu bejahen. Dies rechtfertigt sich vorliegend insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Beschwerdegeg nerin zur Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls auf rechtskundigen Rat durch den hauseigenen Rechtsdienst angewiesen war (vgl.
Urk.
7/52/8 unten f.).
D ie Einwände des Beschwerdeführers bewegten sich auf der Ebene der Beweis würdigung und bezogen sich dabei namentlich auf die Frage, ob auf das einge holte Gutachten abgestellt werden könne und von welcher ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die genannten Einwände haben sich im vor liegenden Verfahren zwar als nicht stichhaltig erwiesen (vorstehend E. 4). Dass sie nachgerade ausserhalb des Rahmens des sachlich Vertretbaren (vorstehend E.
6 .4 ) gelegen hätten, kann jedoch nicht gesagt werden, ist es doch für die Beweiswürdigung kennzeichnend, dass sie je nach Lage des Falles unter schiedlich ausfallen kann; dies im Unterschied etwa zum Vertreten von Positio nen, die der ständigen Praxis des Bundesgerichts widersprechen (Urteil 9C_237/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.3).
Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren erfüllt. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde, die Verfügung vom 2 3. Juni 201 5 aufzuheben . 7 . 7 .1
In Gutheissung des entsprechenden Antrags ( Urk. 1 S.
2 ; Urk. 11/1 S. 2 ) ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 7 .2
Das Verfahren betreffend Rente unterliegt der Kostenpflicht gemäss Art. 69 Abs.
1 bis IVG . Die entsprechenden Verfahrenskosten sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ).
Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit und ist deshalb nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das hierzu gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. 7 . 3
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 1. November 2 01 6 einen Aufwand von 9.3333 Stunden
und Barauslagen von Fr. 61 .60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend gemacht ( Urk. 14 ). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- auf Fr. 2‘284.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 7 .4
Der Beschwerdeführer unterliegt im Verfahren betreffend Rente und obsiegt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Aus der Honorarnote lässt sich der Aufwand der beiden (vereinigten) Verfahren nicht auseinander halten. Der zugehörige Aufwand ist daher ermessensweise mit rund 3 / 4 und 1/4 zu beziffern.
Somit hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 571.05 zu entschädigen; die verbleibenden Fr. 1‘713.10 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. beziehungsweise 2 5. August 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis , Zürich, bewilligt. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 5. August 2015 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juni 201 5 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren hat .
Die Beschwerde vom 1 4. August 2015 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis , Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 571.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Christo Antoniadis , Zürich, mit Fr. 1 ‘ 713.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager