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IV.2015.00777

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 3. Juni 2003 erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).

Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/27). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 6. November 2013 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Nach Abklärung der medizini schen und erwerblichen Situation, Durchführung eines

Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/51; 7/52), Potentialabklärung (Urk. 7/59; 7/64) sowie nach der Durch führung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/72; 7/73, 7/76) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2015 einen Renten anspruch (Urk. 7/81 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 erhob die Versicherte am 3 0. Juli 201 5 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und Rückweisung d er Sache zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10) schloss sich die Be schwer deführerin dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Be schwerdegegnerin an (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren

der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heits zu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gut achten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffent lichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Bewei s erhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ über die vierwöchige Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/63)

sei davon aus zugehen, dass sie aktuell über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verfüge (Urk. 1 S. 3 oben). Zudem sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, nachdem ihr Sohn im April 2015 ausgezogen sei (S.

3 unten). Anlässlich der Rentenprüfung im Jahr 2004 sei die Arbeitsfähigkeit im Erwerbs bereich nie ein Thema gewesen, entsprechend sei heute die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu prüfen (S. 4 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass es hinsicht lich des Gesundheitszustandes und der beruflichen Situation an einem stimmi gen und vollständigen Bild fehle. Die eingereichten Arbeitszeugnisse seien durch aus positiv und würden dem gezeichneten Bild gemäss Abschlussbericht der Potentialabklärung widersprechen. Aus den bisherigen medizinischen Akten gehe indes nicht rechtsgenügend hervor, welche Leiden mit arbeitsbezogenen Ein schränkungen seit welchem Zeitpunkt tatsächlich best ünden und wie eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit aussehe. Es könne nicht mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgra des einge treten sei. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 6). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge (Urk. 6; Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren

der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heits zu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gut achten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffent lichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Bewei s erhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 erhob die Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ über die vierwöchige Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/63)

sei davon aus zugehen, dass sie aktuell über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verfüge (Urk. 1 S. 3 oben). Zudem sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, nachdem ihr Sohn im April 2015 ausgezogen sei (S.

3 unten). Anlässlich der Rentenprüfung im Jahr 2004 sei die Arbeitsfähigkeit im Erwerbs bereich nie ein Thema gewesen, entsprechend sei heute die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu prüfen (S. 4 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass es hinsicht lich des Gesundheitszustandes und der beruflichen Situation an einem stimmi gen und vollständigen Bild fehle. Die eingereichten Arbeitszeugnisse seien durch aus positiv und würden dem gezeichneten Bild gemäss Abschlussbericht der Potentialabklärung widersprechen. Aus den bisherigen medizinischen Akten gehe indes nicht rechtsgenügend hervor, welche Leiden mit arbeitsbezogenen Ein schränkungen seit welchem Zeitpunkt tatsächlich best ünden und wie eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit aussehe. Es könne nicht mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgra des einge treten sei. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 6).

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge (Urk. 6; Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 3 0. Juli 201

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 5 (Urk.

E. 6 ) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und Rückweisung d er Sache zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10) schloss sich die Be schwer deführerin dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Be schwerdegegnerin an (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00777 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

17. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 3. Juni 2003 erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).

Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/27). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 6. November 2013 erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Nach Abklärung der medizini schen und erwerblichen Situation, Durchführung eines

Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/51; 7/52), Potentialabklärung (Urk. 7/59; 7/64) sowie nach der Durch führung eines weiteren Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/72; 7/73, 7/76) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2015 einen Renten anspruch (Urk. 7/81 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015 erhob die Versicherte am 3 0. Juli 201 5 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und Rückweisung d er Sache zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin am 5. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10) schloss sich die Be schwer deführerin dem Antrag auf teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Be schwerdegegnerin an (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren

der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzun gen er füllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesund heits zu stand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versi cherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnah men be schaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gut achten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffent lichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Bewei s erhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ über die vierwöchige Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/63)

sei davon aus zugehen, dass sie aktuell über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verfüge (Urk. 1 S. 3 oben). Zudem sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, nachdem ihr Sohn im April 2015 ausgezogen sei (S.

3 unten). Anlässlich der Rentenprüfung im Jahr 2004 sei die Arbeitsfähigkeit im Erwerbs bereich nie ein Thema gewesen, entsprechend sei heute die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu prüfen (S. 4 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass es hinsicht lich des Gesundheitszustandes und der beruflichen Situation an einem stimmi gen und vollständigen Bild fehle. Die eingereichten Arbeitszeugnisse seien durch aus positiv und würden dem gezeichneten Bild gemäss Abschlussbericht der Potentialabklärung widersprechen. Aus den bisherigen medizinischen Akten gehe indes nicht rechtsgenügend hervor, welche Leiden mit arbeitsbezogenen Ein schränkungen seit welchem Zeitpunkt tatsächlich best ünden und wie eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit aussehe. Es könne nicht mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgra des einge treten sei. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 6). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge (Urk. 6; Urk. 10) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager