Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967, meldete s ich am 2 3. Juni 2003 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 einen Leistungsanspruch (Urk. 6 /27). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 6. November 2013 erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /37). Nach Abklärung der medizi nis chen und erwerblichen Situation und Durchführung des
Vorbescheid ver fahrens (Urk. 6 /51; 6 /52) gab die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Potential abklärung in Auftrag (Urk. 6 /59; 6 /64) . N ach der Durchführung eines weiteren Vor bescheid verfahrens (Urk. 6 /72; 6 /73, 6 /76) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /81). 1.3
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3 0. Juli 2015 hiess das hiesige Gericht nach übereinstimmenden Anträgen mit Urteil vom 1 7. Dezember 2015 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückgewiesen wurde (Urk. 6/88) .
In der Folge klärte die IV-Stelle die me dizinische und erwerbliche Situation weiter ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112; Urk. 6/115) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2 3. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/133 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei, wobei im Haushalt insgesamt eine Einschränkung von 13.5 % bestehe (S. 1 unten f.). Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). Daraus resultiere ein IV-Grad von 7 % (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe trotz Intelligenzminderung während vieler Jahre im ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Die neu eingereichten B erichte würden keine objektive Verschlechterung weder der kognitiven noch der körper lichen Beschwerden im Vergleich zum Vorbescheid begründen (S. 3 oben). Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würde auch die neue Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige keinen höheren IV-Grad ergeben (S. 3 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stell t e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Bericht der Potentialabklärung der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 8. Dezember 2014, welcher beschreibe, wie sich die kognitive Beein trächti gung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei in der Rentenprüfung nicht berück sichtigt worden (S. 3 unten f.). Damit sei heute von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für den freien Markt auszugehen. Dies decke sich auch mit den Angaben der Hausärztin, die mit ihren Anforderungen an eine angepasste Arbeitsstelle ebenfalls den geschützten Rahmen beschreibe. Im Bericht der Berufsberatung von 2003 sei ausserdem festgehalten worden, dass für sie nur einfachste Arbeits schritte möglich seien. Sie verfüge über einen Intelligenz quotienten (IQ) von 67, entsprechend liege eine Intelligenzminderung vor (S. 4 Mitte). Sie sei zudem als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, nachdem ihr Sohn im April 2015 ausgezogen sei (S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe lediglich entsprechende Berichte zu den somatischen Beschwerden eingeholt, eine Abklärung der kognitiven Beein trächtigung sei nicht erfolgt (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) verändert haben. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die medizinische Aktenlage und die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nach dem Rück weisungsurteil vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 6/88)
eine abschliessende Beur teilung zulassen . 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Chefarzt Kantonsspital B.___, nannte im Bericht vom 1 5. August 2003 (Urk. 6/14) als Diagnosen eine Diskushernie lumbosakral rechts, welche am 2 8. Mai 2003 operiert worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hygienefachfrau bestehe seit dem 2 7. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1) . Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Nach einer Umschulung sei sicher eine 50%ige Tätigkeit möglich. Je nach Arbeitsplatz und Beanspruchung könne diese eventuell gesteigert werden (S. 3).
Im Bericht vom 3. September 2003 führ t e Dr. med. C.___, Assistenzarzt Kantonsspital B.___, aus (Urk. 6/15), die Beschwerde führerin sei am 6. August 2003 das letzte Mal von
P r of . A.___ gesehen worden, wobei sich eine Besserung der Symptomatik gezeigt habe .
D ie Selbständigkeit im Haushalt sei jedoch nach wie vor nicht vollständig wiederhergestellt, sie benötige weiterhin eine Haus haltshilfe. Der Beschwerdeführerin sei eine Umschulung empfohlen worden (S. 2). Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, Lasten zu tragen oder schwere Haushaltstä tigkeiten durchzuführen. Diesbezüglich sei sie auf Hilfe angewiesen. Die Leistungs fähigkeit sei über 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin müsse bei der Haushaltsarbeit eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Umschulung seien Tätigkeiten mit möglichst geringer Rückenbelastung zu wählen. Durch eine Umschulung sei die Möglichkeit zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3). Rückenbelastende Tätigkeiten seien zu meiden, insbesondere seien Rotationen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu vermei den. Die Beschwerdeführerin sei auf einen Lendenmieder /externe Stabilisation angewiesen, diesbezüglich seien Tätigkeiten in gebückter Position zu vermeiden (S. 4). 3.2
Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Oktober 2003 (Urk. 6/17) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 14 % . 3.3
Infolge Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige verneinte die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) einen Rentenanspruch. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) finden sich in d en Akten die folgenden Berichte: 4.2
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 1 8. März 2004 (Urk. 6/28) aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die vorherigen beruflichen Tätigkeiten im Hygienedienst wiederaufzunehmen. Dies würde wiederum zu Fol geschäden mit Invalidisierung führen. Deswegen sei eine Umschulung nötig. 4.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/60) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der unte re n LWS und bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 200 3. Aktuell würden die Hauptschmerzen im Bereich der Spina iliaca
posterior
superior rechts liegen. Sollten die Beschwerden nach Infiltration mit Diprophos und Lidocain nicht wesentlich abklingen, könnte ein Sakralblock versucht werden, obwohl aktuell keine sicheren Hinweise für eine lumboradikuläre Problematik bestehe (S.
2). 4.4
I m Abschlussbericht der Z.___, Arbeitstherapie, vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/63) über die vom 2 7. Oktober 2014 bis 2 1. November 2014 durchgeführte Potential abklärung wurde aus geführt, eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine aktuell nicht erreichbar. Die Beschwerde führerin sei mit an ihre körperlichen Schwierigkeiten angepasste Tätigkeiten teilweise bis zu zwei Stunden belastbar gewesen, habe hierbei aber verschiedene Entlastungspausen benötigt. In der Auseinandersetzung mit Arbeit habe sich die Beschwerdeführerin bei der Lösung von auftauchenden Schwierigkeiten erkennbar eingeschränkt und in ihren kognitiven Möglichkeiten während der Beschäftigung mit neuen Inhalten begrenzt gezeigt (S. 5 unten). Um die Beschwerdeführerin in der deutlich erkenn baren Motivation zu unterstützen und mögliche Stabilisierungen zu erreichen, erscheine aktuell eine ergänzende Tätigkeit in einem stark reduzierten zeitlichen Pensum, beispielsweise im geschützten Arbeitsmarkt oder einem Sozialprojekt, empfehlenswert (S. 6 oben). 4.5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 2. März 2015 (Urk. 6/69) aus, in körperlicher Hinsicht bestehe eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten (maximal 12
kg). Es sei eine sinnvolle leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung zu empfehlen. In kognitiver Hinsicht seien die Fähigkeiten eingeschränkt (Ziff.
1.7). 4.6
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Bericht vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 6/97) als Diagnose eine aktivierte Segmentdegeneration / Instabilität L4/5 mit rezidivierender radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts (Inkontinenz Cauda -Symptomatik?). Dazu führte er aus, eine neurologische Ausfallsymptomatik sei aktuell nicht nachweisbar, die neurodynamischen Tests seien unauffällig (S. 1) . Die verbleibenden therapeuti schen Möglichkeiten seien bescheiden, nachdem Steroid-Infiltrationen sowie eine muskuläre Rehabilitation nicht mehr in Frage kommen würden. Eine weitere Gewichtsreduktion, das Tragen einer lumbalen Stützbandage bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten sowie Dafalgan zur Kup i erung akuter Schmerzen könne vorgeschlagen werden . Bei weiterer Abnahme der Lebensqualität und ins besondere einer Zunahme der Inkontinenz bei fehlenden Hinweisen für eine andere Ursache wäre das Neurochirurgische Konsilium indiziert (S. 2).
Die Frage des Belastungsprofils respektive der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der freien Wirtschaft konnte Dr. F.___ auf Nachfrage der Beschwer degegnerin nicht beantworten (Urk. 6/99). 4.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 4. April 2016 (Urk. 6/102/9-12) über eine neurologische Abklärung und nannte als Diagnosen ein chronifiziertes
lumbovertebrales /- spondyloge nes Schmerz syn drom rechts. 4.8
Im Bericht der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 0. Oktober 2016 (Urk. 6/108) legte die Abklärungsperson die Qualifikation auf 50 % Erwerb und 50 % Haushalt fest (Ziff. 2.6) und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 13.5 % (Ziff. 6.8). 4.9
Dr.
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum Limmatfeld, führte im Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/123/5-6) aus, eine weitere relevante Besserung sei nicht zu erwarten. Als Reinigungskraft bestehe zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Ziff. 1.6). Es bestünden belastungs ab hängige Schmerzen lumbal sowie eine Einschränkung beim Bücken und Heben von Lasten. Geistig sei die Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt und es bestehe eine deutlich verminderte Intelligenz (Ziff. 1.7). 4.10
Med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/111/2-3) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Ü ber streck belastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 12 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar.
In der Stellungnahme vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 6/131/4) führte med. pract . I.___ weiter aus, die kognitiven Einschränkungen würden seit jeher bestehen, eine Veränderung sei nicht beschrieben worden. Anhand der Biografie zeige sich aus Sicht des RAD, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher kognitiver Ein schränkungen als Reinigungskraft oder Hauswartin tätig gewesen sei. Die kogni tiven Fähigkeiten hätten somit ausgereicht, das Anforderungsprofil dieser Tätig keit und der zuletzt hauptsächlich ausgeübten Haushaltstätigkeit zu bewältigen. Das Belastungsprofil der letzten RAD-Stellungnahme vom 2 7. April 2016 sei somit um die Einschränkung zu ergänzen, dass eine angepasste Tätigkeit keine höheren intellektuellen Anforderungen als die bisherige Tätigkeit stellen dürfe. 5. 5.1
Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerde führerin in der Kinder- und Jugendzeit ein schweres infantiles psychoorganisches Syndrom prae
- und perinataler Genese mit sekundärer Debilität (IQ 67) sowie überlagernde n neurotische n Reaktionen und Microcephalie
diagnostiziert wurde und die Beschwerdegegnerin
deswegen die Kosten für medizinische Massnahmen
- und aufgrund der Einschränkung in der Berufswahl und den Ausbildungsmög lichkeiten
–
die Kosten für eine Sonderschulung sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung übernahm (vgl. Urk. 6/1, siehe auch Bericht der Berufsberatung, Urk. 6/22). 5.2
In der Verfügung vom 1 6. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin als Haus frau qualifiziert und der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der Ein schränkung im Haushalt von 14 % abgelehnt (Urk. 6/27).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/81) wurde das neue Leistungsbegehren der Beschwerde gegnerin (vgl. Neuanmeldung vom 6. November 2013, Urk. 6/37) abgewiesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 3 0. Juli 2015 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht auf Antrag der Parteien (Urk. 6/85, Urk.
6/87/3) teil weise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vor nahme der notwendigen Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 6/88). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.
2) erneut ab. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin eine Änderung der Qualifikation Erwerb/Haus halt fest, und qualifizierte die Beschwerdeführerin neu als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig . Die von der Beschwerdegegnerin vor genommene Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise bestritten . Sie bringt vor, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl.
Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
Nach dem Gesagten ist e in Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Verän derung der erwerblichen Verhältnisse
mit gleichzeitiger Änderung der Bemessungs art zu bejahen. Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revi sions voraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hin sicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2016 vom 12.
September 2016 E. 2.2.3) . 5.3
Die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache im Verfahren IV.2015.00777 beantragte die Beschwerdegegnerin damals
mit der Begründung, dass zum Gesundheitszustand und der beruflichen Situation der Beschwerde führerin ein stimmiges und vollständiges Bild fehle. Aus den bisherigen medi zi nischen Akten gehe nicht rechtsgenügend hervor, welche L eiden mit arbeitsbe zogenen Einschränkungen seit welchem Zeitpunkt tatsächlich bestehen würden und wie eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit aussehe (vgl.
Beschwerde antwort vom 1 3. Oktober 2015,
Urk. 6/85 S. 3). Die Beschwerde gegnerin wies dabei auch auf den Abschlussbericht der Potentialabklärung in der Z.___ vom 8. Dezember 2014 hin, gemäss welchem nebst den körperlichen Einschränkungen auch « einschränkende, unklare kognitive Fähigkeiten » bestünden (Urk. 6/85 S. 2 unten). 5.4
Die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 6/88)
- und während rund zweieinhalb Jahren
- getätigten Abklärungen
vermögen dem Anspruch einer umfassenden Sachver haltsermittlung nicht zu genügen. Zur Urteilsumsetzung forderte die Beschwer degegnerin die Beschwerdeführerin zunächst auf, die behandelnden Ärzte, Institutionen, Spitäler etc. anzugeben (vgl. Urk. 6/91, Urk. 6/93) . Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin entsprechende Berichte ein (vgl. vorstehend E. 4.6, E.
4.7, E. 4.9). Diese Berichte beziehen sich jedoch lediglich auf
die Rückenproble matik und damit auf die vorhandenen Einschränkungen in somatischer Hinsicht. Abklärungen hinsichtlich der kognitiven Thematik nahm die Beschwerdegegnerin dagegen keine vor, dies obwohl sie im Verfahren IV.2015.00777 die Meinung vertrat, dass es an einem stimmigen und vollständige n Bild fehle (vorstehend E.
5.3) und auch aus einer internen Notiz des Rechtsdienstes explizit hervorgeht, dass insbesondere Unklarheiten betreffend der kognitiven Thematik bestehen würden (vgl. Urk. 6/84). Angesichts dieser Feststellungen und der aktenkundigen Anhaltspunkte, die auf eine kognitive Einschränkung hindeuten, dur fte sich die Beschwerdegegnerin - ohne weitere medizinische Abklärungen - nicht mit der lapidaren Feststellung des RAD
begnügen, dass die kognitiven Einschränkungen seit jeher bestehen würden und eine Veränderung nicht beschrieben worden sei und sich anhand der Biografie zeige, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher kognitiver Einschränkungen als Reinigungskraft oder Hauswartin tätig gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4.10) . Wohl können der berufliche Werdegang und die Biografie Anhaltspunkte und Hinweise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liefern. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts der selbst von ihr fest gestellten Unklarheiten betreffend der kognitiven Leistungsfähigkeit jedoch nicht von weitergehenden medizinischen Abklärungen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, das s die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit im 1. Arbeitsmarkt offenbar in der Lage war, in gewissen Berufen oder Nischen zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorbrachte (vgl. Urk. 2 S.
3 oben) . Die Aussagekraft des beruflichen Werdegangs relativiert sich sodann mit Blick auf das jeweilige Arbeitspensum, d as die Beschwerdeführerin ausübte .
Dieses lag soweit ersichtlich überwiegend im tiefen zweistelligen Bereich (vgl.
Urk. 6/108 S. 3 unten f.). Auch die - üblicherweise wohlwollend ver fass ten Arbeitszeugnisse (vgl. Urk. 6/55/10-16) vermögen eine medizinische Abklä rung nicht zu ersetzen. 5.5
Eine medizinische Auseinandersetzung mit der kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fand bisher
- ausser wohl in der Kinder- und Jugendzeit - nicht statt. Jedenfalls findet sich dazu nichts Weiteres
in den Akten. Einzig aus der Potentialabklärung der Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) ergeben sich zur kogni tiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewisse Anhaltspunkte. Dieser Bericht wurde jedoch nicht von Ärzten und unter Einbezug medizinischer Aspekte erstellt, sondern von Arbeitstherapeuten und kann damit für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit höchstens Anhaltspunkte liefern.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt in der Regel eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit nur dann als gesundheitlich verur sacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der IQ weniger als 70 beträgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24.
Septem ber 2014 E. 2.2). Erst bei einem IQ von unter 70 sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen respektive könne die Intelligenz minderung die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in der freien Wirtschaft herabsetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 2 2. September 2008 E.
5.1.1 und 6.3.1).
Aus dem Leistungsblatt der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1976 (vgl. Urk. 6/1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von 67
hat. Auch wenn dieser Wert mit Blick auf die Rechtsprechung und die genannten Urteile des Bundesge richts grundsätzlich für eine verminderte Arbeitsfähigkeit spricht, gibt es darüber keine Unterlagen in de n Akten. Die damalige Quanti fizierung des IQ erfolgte wohl noch im Kinde s
- und Jugendalter. Diesbezügliche Abklärungen im Erwachsenen alter fanden bisher keine statt. Eine neuro psychologische Abklärung, wie sie in den beiden vorgenannten Urteilen des Bundesgerichts durchgeführt wurde, wurde vorliegend trotz der im Raum stehenden Intelligenzminderung nicht vorgenom men . Damit fehlt es hinsichtlich der auch ärztlicherseits beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen (vgl.
vor stehend E. 4.5, E. 4.9) an einer aktuellen und nach vollziehbaren Quantifizierung der Intelligenzminderung und insbesondere an einer objektiven Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld . 5.6
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend nach wie vor an eine r vollständigen S ach verhaltsermittlung und es ergibt sich auch nach den durch die Beschwerdegeg nerin getätigten Abklärungen kein schlüssiges Bild über das berufliche Leistungs vermögen. Insbesondere das kognitive Leistungsvermögen und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist aus medizinischer Sicht nach wie vor ung eklärt. Damit fehlt es an verlässlichen medizinischen Grund lagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2018 ist folglich aufzuheben und die Sache
- dem Eventualantrag der Beschwerdeführer in folgend - zur (weiteren) Abklärung (vgl. vorstehend E. 1.5) und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer de gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei, wobei im Haushalt insgesamt eine Einschränkung von 13.5 % bestehe (S. 1 unten f.). Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). Daraus resultiere ein IV-Grad von 7 % (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe trotz Intelligenzminderung während vieler Jahre im ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Die neu eingereichten B erichte würden keine objektive Verschlechterung weder der kognitiven noch der körper lichen Beschwerden im Vergleich zum Vorbescheid begründen (S. 3 oben). Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würde auch die neue Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige keinen höheren IV-Grad ergeben (S. 3 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stell t e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Bericht der Potentialabklärung der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 8. Dezember 2014, welcher beschreibe, wie sich die kognitive Beein trächti gung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei in der Rentenprüfung nicht berück sichtigt worden (S. 3 unten f.). Damit sei heute von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für den freien Markt auszugehen. Dies decke sich auch mit den Angaben der Hausärztin, die mit ihren Anforderungen an eine angepasste Arbeitsstelle ebenfalls den geschützten Rahmen beschreibe. Im Bericht der Berufsberatung von 2003 sei ausserdem festgehalten worden, dass für sie nur einfachste Arbeits schritte möglich seien. Sie verfüge über einen Intelligenz quotienten (IQ) von 67, entsprechend liege eine Intelligenzminderung vor (S. 4 Mitte). Sie sei zudem als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, nachdem ihr Sohn im April 2015 ausgezogen sei (S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe lediglich entsprechende Berichte zu den somatischen Beschwerden eingeholt, eine Abklärung der kognitiven Beein trächtigung sei nicht erfolgt (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) verändert haben. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die medizinische Aktenlage und die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nach dem Rück weisungsurteil vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 6/88)
eine abschliessende Beur teilung zulassen . 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Chefarzt Kantonsspital B.___, nannte im Bericht vom 1 5. August 2003 (Urk. 6/14) als Diagnosen eine Diskushernie lumbosakral rechts, welche am 2 8. Mai 2003 operiert worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hygienefachfrau bestehe seit dem 2 7. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1) . Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Nach einer Umschulung sei sicher eine 50%ige Tätigkeit möglich. Je nach Arbeitsplatz und Beanspruchung könne diese eventuell gesteigert werden (S. 3).
Im Bericht vom 3. September 2003 führ t e Dr. med. C.___, Assistenzarzt Kantonsspital B.___, aus (Urk. 6/15), die Beschwerde führerin sei am 6. August 2003 das letzte Mal von
P r of . A.___ gesehen worden, wobei sich eine Besserung der Symptomatik gezeigt habe .
D ie Selbständigkeit im Haushalt sei jedoch nach wie vor nicht vollständig wiederhergestellt, sie benötige weiterhin eine Haus haltshilfe. Der Beschwerdeführerin sei eine Umschulung empfohlen worden (S. 2). Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, Lasten zu tragen oder schwere Haushaltstä tigkeiten durchzuführen. Diesbezüglich sei sie auf Hilfe angewiesen. Die Leistungs fähigkeit sei über 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin müsse bei der Haushaltsarbeit eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Umschulung seien Tätigkeiten mit möglichst geringer Rückenbelastung zu wählen. Durch eine Umschulung sei die Möglichkeit zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3). Rückenbelastende Tätigkeiten seien zu meiden, insbesondere seien Rotationen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu vermei den. Die Beschwerdeführerin sei auf einen Lendenmieder /externe Stabilisation angewiesen, diesbezüglich seien Tätigkeiten in gebückter Position zu vermeiden (S. 4). 3.2
Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Oktober 2003 (Urk. 6/17) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 14 % . 3.3
Infolge Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige verneinte die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) einen Rentenanspruch. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) finden sich in d en Akten die folgenden Berichte: 4.2
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 1 8. März 2004 (Urk. 6/28) aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die vorherigen beruflichen Tätigkeiten im Hygienedienst wiederaufzunehmen. Dies würde wiederum zu Fol geschäden mit Invalidisierung führen. Deswegen sei eine Umschulung nötig. 4.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/60) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der unte re n LWS und bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 200 3. Aktuell würden die Hauptschmerzen im Bereich der Spina iliaca
posterior
superior rechts liegen. Sollten die Beschwerden nach Infiltration mit Diprophos und Lidocain nicht wesentlich abklingen, könnte ein Sakralblock versucht werden, obwohl aktuell keine sicheren Hinweise für eine lumboradikuläre Problematik bestehe (S.
2). 4.4
I m Abschlussbericht der Z.___, Arbeitstherapie, vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/63) über die vom 2 7. Oktober 2014 bis 2 1. November 2014 durchgeführte Potential abklärung wurde aus geführt, eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine aktuell nicht erreichbar. Die Beschwerde führerin sei mit an ihre körperlichen Schwierigkeiten angepasste Tätigkeiten teilweise bis zu zwei Stunden belastbar gewesen, habe hierbei aber verschiedene Entlastungspausen benötigt. In der Auseinandersetzung mit Arbeit habe sich die Beschwerdeführerin bei der Lösung von auftauchenden Schwierigkeiten erkennbar eingeschränkt und in ihren kognitiven Möglichkeiten während der Beschäftigung mit neuen Inhalten begrenzt gezeigt (S. 5 unten). Um die Beschwerdeführerin in der deutlich erkenn baren Motivation zu unterstützen und mögliche Stabilisierungen zu erreichen, erscheine aktuell eine ergänzende Tätigkeit in einem stark reduzierten zeitlichen Pensum, beispielsweise im geschützten Arbeitsmarkt oder einem Sozialprojekt, empfehlenswert (S. 6 oben). 4.5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 2. März 2015 (Urk. 6/69) aus, in körperlicher Hinsicht bestehe eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten (maximal 12
kg). Es sei eine sinnvolle leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung zu empfehlen. In kognitiver Hinsicht seien die Fähigkeiten eingeschränkt (Ziff.
1.7). 4.6
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Bericht vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 6/97) als Diagnose eine aktivierte Segmentdegeneration / Instabilität L4/5 mit rezidivierender radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts (Inkontinenz Cauda -Symptomatik?). Dazu führte er aus, eine neurologische Ausfallsymptomatik sei aktuell nicht nachweisbar, die neurodynamischen Tests seien unauffällig (S. 1) . Die verbleibenden therapeuti schen Möglichkeiten seien bescheiden, nachdem Steroid-Infiltrationen sowie eine muskuläre Rehabilitation nicht mehr in Frage kommen würden. Eine weitere Gewichtsreduktion, das Tragen einer lumbalen Stützbandage bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten sowie Dafalgan zur Kup i erung akuter Schmerzen könne vorgeschlagen werden . Bei weiterer Abnahme der Lebensqualität und ins besondere einer Zunahme der Inkontinenz bei fehlenden Hinweisen für eine andere Ursache wäre das Neurochirurgische Konsilium indiziert (S. 2).
Die Frage des Belastungsprofils respektive der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der freien Wirtschaft konnte Dr. F.___ auf Nachfrage der Beschwer degegnerin nicht beantworten (Urk. 6/99). 4.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 4. April 2016 (Urk. 6/102/9-12) über eine neurologische Abklärung und nannte als Diagnosen ein chronifiziertes
lumbovertebrales /- spondyloge nes Schmerz syn drom rechts. 4.8
Im Bericht der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 0. Oktober 2016 (Urk. 6/108) legte die Abklärungsperson die Qualifikation auf 50 % Erwerb und 50 % Haushalt fest (Ziff. 2.6) und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 13.5 % (Ziff. 6.8). 4.9
Dr.
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum Limmatfeld, führte im Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/123/5-6) aus, eine weitere relevante Besserung sei nicht zu erwarten. Als Reinigungskraft bestehe zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Ziff. 1.6). Es bestünden belastungs ab hängige Schmerzen lumbal sowie eine Einschränkung beim Bücken und Heben von Lasten. Geistig sei die Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt und es bestehe eine deutlich verminderte Intelligenz (Ziff. 1.7). 4.10
Med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/111/2-3) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Ü ber streck belastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 12 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar.
In der Stellungnahme vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 6/131/4) führte med. pract . I.___ weiter aus, die kognitiven Einschränkungen würden seit jeher bestehen, eine Veränderung sei nicht beschrieben worden. Anhand der Biografie zeige sich aus Sicht des RAD, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher kognitiver Ein schränkungen als Reinigungskraft oder Hauswartin tätig gewesen sei. Die kogni tiven Fähigkeiten hätten somit ausgereicht, das Anforderungsprofil dieser Tätig keit und der zuletzt hauptsächlich ausgeübten Haushaltstätigkeit zu bewältigen. Das Belastungsprofil der letzten RAD-Stellungnahme vom 2 7. April 2016 sei somit um die Einschränkung zu ergänzen, dass eine angepasste Tätigkeit keine höheren intellektuellen Anforderungen als die bisherige Tätigkeit stellen dürfe. 5. 5.1
Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerde führerin in der Kinder- und Jugendzeit ein schweres infantiles psychoorganisches Syndrom prae
- und perinataler Genese mit sekundärer Debilität (IQ 67) sowie überlagernde n neurotische n Reaktionen und Microcephalie
diagnostiziert wurde und die Beschwerdegegnerin
deswegen die Kosten für medizinische Massnahmen
- und aufgrund der Einschränkung in der Berufswahl und den Ausbildungsmög lichkeiten
–
die Kosten für eine Sonderschulung sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung übernahm (vgl. Urk. 6/1, siehe auch Bericht der Berufsberatung, Urk. 6/22). 5.2
In der Verfügung vom 1 6. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin als Haus frau qualifiziert und der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der Ein schränkung im Haushalt von 14 % abgelehnt (Urk. 6/27).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/81) wurde das neue Leistungsbegehren der Beschwerde gegnerin (vgl. Neuanmeldung vom 6. November 2013, Urk. 6/37) abgewiesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 3 0. Juli 2015 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht auf Antrag der Parteien (Urk. 6/85, Urk.
6/87/3) teil weise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vor nahme der notwendigen Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 6/88). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.
2) erneut ab. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin eine Änderung der Qualifikation Erwerb/Haus halt fest, und qualifizierte die Beschwerdeführerin neu als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig . Die von der Beschwerdegegnerin vor genommene Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise bestritten . Sie bringt vor, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl.
Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
Nach dem Gesagten ist e in Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Verän derung der erwerblichen Verhältnisse
mit gleichzeitiger Änderung der Bemessungs art zu bejahen. Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revi sions voraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hin sicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2016 vom 12.
September 2016 E. 2.2.3) . 5.3
Die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache im Verfahren IV.2015.00777 beantragte die Beschwerdegegnerin damals
mit der Begründung, dass zum Gesundheitszustand und der beruflichen Situation der Beschwerde führerin ein stimmiges und vollständiges Bild fehle. Aus den bisherigen medi zi nischen Akten gehe nicht rechtsgenügend hervor, welche L eiden mit arbeitsbe zogenen Einschränkungen seit welchem Zeitpunkt tatsächlich bestehen würden und wie eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit aussehe (vgl.
Beschwerde antwort vom 1 3. Oktober 2015,
Urk. 6/85 S. 3). Die Beschwerde gegnerin wies dabei auch auf den Abschlussbericht der Potentialabklärung in der Z.___ vom 8. Dezember 2014 hin, gemäss welchem nebst den körperlichen Einschränkungen auch « einschränkende, unklare kognitive Fähigkeiten » bestünden (Urk. 6/85 S. 2 unten). 5.4
Die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 6/88)
- und während rund zweieinhalb Jahren
- getätigten Abklärungen
vermögen dem Anspruch einer umfassenden Sachver haltsermittlung nicht zu genügen. Zur Urteilsumsetzung forderte die Beschwer degegnerin die Beschwerdeführerin zunächst auf, die behandelnden Ärzte, Institutionen, Spitäler etc. anzugeben (vgl. Urk. 6/91, Urk. 6/93) . Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin entsprechende Berichte ein (vgl. vorstehend E. 4.6, E.
4.7, E. 4.9). Diese Berichte beziehen sich jedoch lediglich auf
die Rückenproble matik und damit auf die vorhandenen Einschränkungen in somatischer Hinsicht. Abklärungen hinsichtlich der kognitiven Thematik nahm die Beschwerdegegnerin dagegen keine vor, dies obwohl sie im Verfahren IV.2015.00777 die Meinung vertrat, dass es an einem stimmigen und vollständige n Bild fehle (vorstehend E.
5.3) und auch aus einer internen Notiz des Rechtsdienstes explizit hervorgeht, dass insbesondere Unklarheiten betreffend der kognitiven Thematik bestehen würden (vgl. Urk. 6/84). Angesichts dieser Feststellungen und der aktenkundigen Anhaltspunkte, die auf eine kognitive Einschränkung hindeuten, dur fte sich die Beschwerdegegnerin - ohne weitere medizinische Abklärungen - nicht mit der lapidaren Feststellung des RAD
begnügen, dass die kognitiven Einschränkungen seit jeher bestehen würden und eine Veränderung nicht beschrieben worden sei und sich anhand der Biografie zeige, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher kognitiver Einschränkungen als Reinigungskraft oder Hauswartin tätig gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4.10) . Wohl können der berufliche Werdegang und die Biografie Anhaltspunkte und Hinweise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liefern. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts der selbst von ihr fest gestellten Unklarheiten betreffend der kognitiven Leistungsfähigkeit jedoch nicht von weitergehenden medizinischen Abklärungen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, das s die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit im 1. Arbeitsmarkt offenbar in der Lage war, in gewissen Berufen oder Nischen zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorbrachte (vgl. Urk. 2 S.
3 oben) . Die Aussagekraft des beruflichen Werdegangs relativiert sich sodann mit Blick auf das jeweilige Arbeitspensum, d as die Beschwerdeführerin ausübte .
Dieses lag soweit ersichtlich überwiegend im tiefen zweistelligen Bereich (vgl.
Urk. 6/108 S. 3 unten f.). Auch die - üblicherweise wohlwollend ver fass ten Arbeitszeugnisse (vgl. Urk. 6/55/10-16) vermögen eine medizinische Abklä rung nicht zu ersetzen. 5.5
Eine medizinische Auseinandersetzung mit der kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fand bisher
- ausser wohl in der Kinder- und Jugendzeit - nicht statt. Jedenfalls findet sich dazu nichts Weiteres
in den Akten. Einzig aus der Potentialabklärung der Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) ergeben sich zur kogni tiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewisse Anhaltspunkte. Dieser Bericht wurde jedoch nicht von Ärzten und unter Einbezug medizinischer Aspekte erstellt, sondern von Arbeitstherapeuten und kann damit für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit höchstens Anhaltspunkte liefern.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt in der Regel eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit nur dann als gesundheitlich verur sacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der IQ weniger als 70 beträgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24.
Septem ber 2014 E. 2.2). Erst bei einem IQ von unter 70 sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen respektive könne die Intelligenz minderung die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in der freien Wirtschaft herabsetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 2 2. September 2008 E.
5.1.1 und 6.3.1).
Aus dem Leistungsblatt der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1976 (vgl. Urk. 6/1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von 67
hat. Auch wenn dieser Wert mit Blick auf die Rechtsprechung und die genannten Urteile des Bundesge richts grundsätzlich für eine verminderte Arbeitsfähigkeit spricht, gibt es darüber keine Unterlagen in de n Akten. Die damalige Quanti fizierung des IQ erfolgte wohl noch im Kinde s
- und Jugendalter. Diesbezügliche Abklärungen im Erwachsenen alter fanden bisher keine statt. Eine neuro psychologische Abklärung, wie sie in den beiden vorgenannten Urteilen des Bundesgerichts durchgeführt wurde, wurde vorliegend trotz der im Raum stehenden Intelligenzminderung nicht vorgenom men . Damit fehlt es hinsichtlich der auch ärztlicherseits beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen (vgl.
vor stehend E. 4.5, E. 4.9) an einer aktuellen und nach vollziehbaren Quantifizierung der Intelligenzminderung und insbesondere an einer objektiven Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld . 5.6
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend nach wie vor an eine r vollständigen S ach verhaltsermittlung und es ergibt sich auch nach den durch die Beschwerdegeg nerin getätigten Abklärungen kein schlüssiges Bild über das berufliche Leistungs vermögen. Insbesondere das kognitive Leistungsvermögen und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist aus medizinischer Sicht nach wie vor ung eklärt. Damit fehlt es an verlässlichen medizinischen Grund lagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2018 ist folglich aufzuheben und die Sache
- dem Eventualantrag der Beschwerdeführer in folgend - zur (weiteren) Abklärung (vgl. vorstehend E. 1.5) und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.
E. 6 /81).
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer de gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00814
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 3. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967, meldete s ich am 2 3. Juni 2003 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 einen Leistungsanspruch (Urk. 6 /27). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 6. November 2013 erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /37). Nach Abklärung der medizi nis chen und erwerblichen Situation und Durchführung des
Vorbescheid ver fahrens (Urk. 6 /51; 6 /52) gab die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Potential abklärung in Auftrag (Urk. 6 /59; 6 /64) . N ach der Durchführung eines weiteren Vor bescheid verfahrens (Urk. 6 /72; 6 /73, 6 /76) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /81). 1.3
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3 0. Juli 2015 hiess das hiesige Gericht nach übereinstimmenden Anträgen mit Urteil vom 1 7. Dezember 2015 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückgewiesen wurde (Urk. 6/88) .
In der Folge klärte die IV-Stelle die me dizinische und erwerbliche Situation weiter ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112; Urk. 6/115) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2 3. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/133 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei, wobei im Haushalt insgesamt eine Einschränkung von 13.5 % bestehe (S. 1 unten f.). Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). Daraus resultiere ein IV-Grad von 7 % (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe trotz Intelligenzminderung während vieler Jahre im ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Die neu eingereichten B erichte würden keine objektive Verschlechterung weder der kognitiven noch der körper lichen Beschwerden im Vergleich zum Vorbescheid begründen (S. 3 oben). Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würde auch die neue Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige keinen höheren IV-Grad ergeben (S. 3 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stell t e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Bericht der Potentialabklärung der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 8. Dezember 2014, welcher beschreibe, wie sich die kognitive Beein trächti gung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei in der Rentenprüfung nicht berück sichtigt worden (S. 3 unten f.). Damit sei heute von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für den freien Markt auszugehen. Dies decke sich auch mit den Angaben der Hausärztin, die mit ihren Anforderungen an eine angepasste Arbeitsstelle ebenfalls den geschützten Rahmen beschreibe. Im Bericht der Berufsberatung von 2003 sei ausserdem festgehalten worden, dass für sie nur einfachste Arbeits schritte möglich seien. Sie verfüge über einen Intelligenz quotienten (IQ) von 67, entsprechend liege eine Intelligenzminderung vor (S. 4 Mitte). Sie sei zudem als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, nachdem ihr Sohn im April 2015 ausgezogen sei (S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe lediglich entsprechende Berichte zu den somatischen Beschwerden eingeholt, eine Abklärung der kognitiven Beein trächtigung sei nicht erfolgt (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) verändert haben. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die medizinische Aktenlage und die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nach dem Rück weisungsurteil vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 6/88)
eine abschliessende Beur teilung zulassen . 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Chefarzt Kantonsspital B.___, nannte im Bericht vom 1 5. August 2003 (Urk. 6/14) als Diagnosen eine Diskushernie lumbosakral rechts, welche am 2 8. Mai 2003 operiert worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hygienefachfrau bestehe seit dem 2 7. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1) . Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Nach einer Umschulung sei sicher eine 50%ige Tätigkeit möglich. Je nach Arbeitsplatz und Beanspruchung könne diese eventuell gesteigert werden (S. 3).
Im Bericht vom 3. September 2003 führ t e Dr. med. C.___, Assistenzarzt Kantonsspital B.___, aus (Urk. 6/15), die Beschwerde führerin sei am 6. August 2003 das letzte Mal von
P r of . A.___ gesehen worden, wobei sich eine Besserung der Symptomatik gezeigt habe .
D ie Selbständigkeit im Haushalt sei jedoch nach wie vor nicht vollständig wiederhergestellt, sie benötige weiterhin eine Haus haltshilfe. Der Beschwerdeführerin sei eine Umschulung empfohlen worden (S. 2). Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, Lasten zu tragen oder schwere Haushaltstä tigkeiten durchzuführen. Diesbezüglich sei sie auf Hilfe angewiesen. Die Leistungs fähigkeit sei über 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin müsse bei der Haushaltsarbeit eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Umschulung seien Tätigkeiten mit möglichst geringer Rückenbelastung zu wählen. Durch eine Umschulung sei die Möglichkeit zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3). Rückenbelastende Tätigkeiten seien zu meiden, insbesondere seien Rotationen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu vermei den. Die Beschwerdeführerin sei auf einen Lendenmieder /externe Stabilisation angewiesen, diesbezüglich seien Tätigkeiten in gebückter Position zu vermeiden (S. 4). 3.2
Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Oktober 2003 (Urk. 6/17) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 14 % . 3.3
Infolge Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige verneinte die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) einen Rentenanspruch. 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1 6. Februar 2004 (Urk. 6/27) finden sich in d en Akten die folgenden Berichte: 4.2
Prof. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 1 8. März 2004 (Urk. 6/28) aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die vorherigen beruflichen Tätigkeiten im Hygienedienst wiederaufzunehmen. Dies würde wiederum zu Fol geschäden mit Invalidisierung führen. Deswegen sei eine Umschulung nötig. 4.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/60) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der unte re n LWS und bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 200 3. Aktuell würden die Hauptschmerzen im Bereich der Spina iliaca
posterior
superior rechts liegen. Sollten die Beschwerden nach Infiltration mit Diprophos und Lidocain nicht wesentlich abklingen, könnte ein Sakralblock versucht werden, obwohl aktuell keine sicheren Hinweise für eine lumboradikuläre Problematik bestehe (S.
2). 4.4
I m Abschlussbericht der Z.___, Arbeitstherapie, vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/63) über die vom 2 7. Oktober 2014 bis 2 1. November 2014 durchgeführte Potential abklärung wurde aus geführt, eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine aktuell nicht erreichbar. Die Beschwerde führerin sei mit an ihre körperlichen Schwierigkeiten angepasste Tätigkeiten teilweise bis zu zwei Stunden belastbar gewesen, habe hierbei aber verschiedene Entlastungspausen benötigt. In der Auseinandersetzung mit Arbeit habe sich die Beschwerdeführerin bei der Lösung von auftauchenden Schwierigkeiten erkennbar eingeschränkt und in ihren kognitiven Möglichkeiten während der Beschäftigung mit neuen Inhalten begrenzt gezeigt (S. 5 unten). Um die Beschwerdeführerin in der deutlich erkenn baren Motivation zu unterstützen und mögliche Stabilisierungen zu erreichen, erscheine aktuell eine ergänzende Tätigkeit in einem stark reduzierten zeitlichen Pensum, beispielsweise im geschützten Arbeitsmarkt oder einem Sozialprojekt, empfehlenswert (S. 6 oben). 4.5
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 2. März 2015 (Urk. 6/69) aus, in körperlicher Hinsicht bestehe eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten (maximal 12
kg). Es sei eine sinnvolle leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung zu empfehlen. In kognitiver Hinsicht seien die Fähigkeiten eingeschränkt (Ziff.
1.7). 4.6
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Bericht vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 6/97) als Diagnose eine aktivierte Segmentdegeneration / Instabilität L4/5 mit rezidivierender radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts (Inkontinenz Cauda -Symptomatik?). Dazu führte er aus, eine neurologische Ausfallsymptomatik sei aktuell nicht nachweisbar, die neurodynamischen Tests seien unauffällig (S. 1) . Die verbleibenden therapeuti schen Möglichkeiten seien bescheiden, nachdem Steroid-Infiltrationen sowie eine muskuläre Rehabilitation nicht mehr in Frage kommen würden. Eine weitere Gewichtsreduktion, das Tragen einer lumbalen Stützbandage bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten sowie Dafalgan zur Kup i erung akuter Schmerzen könne vorgeschlagen werden . Bei weiterer Abnahme der Lebensqualität und ins besondere einer Zunahme der Inkontinenz bei fehlenden Hinweisen für eine andere Ursache wäre das Neurochirurgische Konsilium indiziert (S. 2).
Die Frage des Belastungsprofils respektive der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der freien Wirtschaft konnte Dr. F.___ auf Nachfrage der Beschwer degegnerin nicht beantworten (Urk. 6/99). 4.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 4. April 2016 (Urk. 6/102/9-12) über eine neurologische Abklärung und nannte als Diagnosen ein chronifiziertes
lumbovertebrales /- spondyloge nes Schmerz syn drom rechts. 4.8
Im Bericht der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 0. Oktober 2016 (Urk. 6/108) legte die Abklärungsperson die Qualifikation auf 50 % Erwerb und 50 % Haushalt fest (Ziff. 2.6) und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 13.5 % (Ziff. 6.8). 4.9
Dr.
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Ärztezentrum Limmatfeld, führte im Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 6/123/5-6) aus, eine weitere relevante Besserung sei nicht zu erwarten. Als Reinigungskraft bestehe zurzeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Ziff. 1.6). Es bestünden belastungs ab hängige Schmerzen lumbal sowie eine Einschränkung beim Bücken und Heben von Lasten. Geistig sei die Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt und es bestehe eine deutlich verminderte Intelligenz (Ziff. 1.7). 4.10
Med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/111/2-3) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Ü ber streck belastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 12 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar.
In der Stellungnahme vom 1 8. Januar 2018 (Urk. 6/131/4) führte med. pract . I.___ weiter aus, die kognitiven Einschränkungen würden seit jeher bestehen, eine Veränderung sei nicht beschrieben worden. Anhand der Biografie zeige sich aus Sicht des RAD, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher kognitiver Ein schränkungen als Reinigungskraft oder Hauswartin tätig gewesen sei. Die kogni tiven Fähigkeiten hätten somit ausgereicht, das Anforderungsprofil dieser Tätig keit und der zuletzt hauptsächlich ausgeübten Haushaltstätigkeit zu bewältigen. Das Belastungsprofil der letzten RAD-Stellungnahme vom 2 7. April 2016 sei somit um die Einschränkung zu ergänzen, dass eine angepasste Tätigkeit keine höheren intellektuellen Anforderungen als die bisherige Tätigkeit stellen dürfe. 5. 5.1
Unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerde führerin in der Kinder- und Jugendzeit ein schweres infantiles psychoorganisches Syndrom prae
- und perinataler Genese mit sekundärer Debilität (IQ 67) sowie überlagernde n neurotische n Reaktionen und Microcephalie
diagnostiziert wurde und die Beschwerdegegnerin
deswegen die Kosten für medizinische Massnahmen
- und aufgrund der Einschränkung in der Berufswahl und den Ausbildungsmög lichkeiten
–
die Kosten für eine Sonderschulung sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung übernahm (vgl. Urk. 6/1, siehe auch Bericht der Berufsberatung, Urk. 6/22). 5.2
In der Verfügung vom 1 6. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin als Haus frau qualifiziert und der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der Ein schränkung im Haushalt von 14 % abgelehnt (Urk. 6/27).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 6/81) wurde das neue Leistungsbegehren der Beschwerde gegnerin (vgl. Neuanmeldung vom 6. November 2013, Urk. 6/37) abgewiesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 3 0. Juli 2015 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht auf Antrag der Parteien (Urk. 6/85, Urk.
6/87/3) teil weise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vor nahme der notwendigen Abklärungen zurückgewiesen (Urk. 6/88). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.
2) erneut ab. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin eine Änderung der Qualifikation Erwerb/Haus halt fest, und qualifizierte die Beschwerdeführerin neu als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig . Die von der Beschwerdegegnerin vor genommene Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise bestritten . Sie bringt vor, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl.
Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
Nach dem Gesagten ist e in Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Verän derung der erwerblichen Verhältnisse
mit gleichzeitiger Änderung der Bemessungs art zu bejahen. Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revi sions voraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hin sicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2016 vom 12.
September 2016 E. 2.2.3) . 5.3
Die teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache im Verfahren IV.2015.00777 beantragte die Beschwerdegegnerin damals
mit der Begründung, dass zum Gesundheitszustand und der beruflichen Situation der Beschwerde führerin ein stimmiges und vollständiges Bild fehle. Aus den bisherigen medi zi nischen Akten gehe nicht rechtsgenügend hervor, welche L eiden mit arbeitsbe zogenen Einschränkungen seit welchem Zeitpunkt tatsächlich bestehen würden und wie eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit aussehe (vgl.
Beschwerde antwort vom 1 3. Oktober 2015,
Urk. 6/85 S. 3). Die Beschwerde gegnerin wies dabei auch auf den Abschlussbericht der Potentialabklärung in der Z.___ vom 8. Dezember 2014 hin, gemäss welchem nebst den körperlichen Einschränkungen auch « einschränkende, unklare kognitive Fähigkeiten » bestünden (Urk. 6/85 S. 2 unten). 5.4
Die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 6/88)
- und während rund zweieinhalb Jahren
- getätigten Abklärungen
vermögen dem Anspruch einer umfassenden Sachver haltsermittlung nicht zu genügen. Zur Urteilsumsetzung forderte die Beschwer degegnerin die Beschwerdeführerin zunächst auf, die behandelnden Ärzte, Institutionen, Spitäler etc. anzugeben (vgl. Urk. 6/91, Urk. 6/93) . Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin entsprechende Berichte ein (vgl. vorstehend E. 4.6, E.
4.7, E. 4.9). Diese Berichte beziehen sich jedoch lediglich auf
die Rückenproble matik und damit auf die vorhandenen Einschränkungen in somatischer Hinsicht. Abklärungen hinsichtlich der kognitiven Thematik nahm die Beschwerdegegnerin dagegen keine vor, dies obwohl sie im Verfahren IV.2015.00777 die Meinung vertrat, dass es an einem stimmigen und vollständige n Bild fehle (vorstehend E.
5.3) und auch aus einer internen Notiz des Rechtsdienstes explizit hervorgeht, dass insbesondere Unklarheiten betreffend der kognitiven Thematik bestehen würden (vgl. Urk. 6/84). Angesichts dieser Feststellungen und der aktenkundigen Anhaltspunkte, die auf eine kognitive Einschränkung hindeuten, dur fte sich die Beschwerdegegnerin - ohne weitere medizinische Abklärungen - nicht mit der lapidaren Feststellung des RAD
begnügen, dass die kognitiven Einschränkungen seit jeher bestehen würden und eine Veränderung nicht beschrieben worden sei und sich anhand der Biografie zeige, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher kognitiver Einschränkungen als Reinigungskraft oder Hauswartin tätig gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4.10) . Wohl können der berufliche Werdegang und die Biografie Anhaltspunkte und Hinweise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liefern. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts der selbst von ihr fest gestellten Unklarheiten betreffend der kognitiven Leistungsfähigkeit jedoch nicht von weitergehenden medizinischen Abklärungen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, das s die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit im 1. Arbeitsmarkt offenbar in der Lage war, in gewissen Berufen oder Nischen zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorbrachte (vgl. Urk. 2 S.
3 oben) . Die Aussagekraft des beruflichen Werdegangs relativiert sich sodann mit Blick auf das jeweilige Arbeitspensum, d as die Beschwerdeführerin ausübte .
Dieses lag soweit ersichtlich überwiegend im tiefen zweistelligen Bereich (vgl.
Urk. 6/108 S. 3 unten f.). Auch die - üblicherweise wohlwollend ver fass ten Arbeitszeugnisse (vgl. Urk. 6/55/10-16) vermögen eine medizinische Abklä rung nicht zu ersetzen. 5.5
Eine medizinische Auseinandersetzung mit der kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fand bisher
- ausser wohl in der Kinder- und Jugendzeit - nicht statt. Jedenfalls findet sich dazu nichts Weiteres
in den Akten. Einzig aus der Potentialabklärung der Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) ergeben sich zur kogni tiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewisse Anhaltspunkte. Dieser Bericht wurde jedoch nicht von Ärzten und unter Einbezug medizinischer Aspekte erstellt, sondern von Arbeitstherapeuten und kann damit für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit höchstens Anhaltspunkte liefern.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt in der Regel eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit nur dann als gesundheitlich verur sacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der IQ weniger als 70 beträgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24.
Septem ber 2014 E. 2.2). Erst bei einem IQ von unter 70 sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen respektive könne die Intelligenz minderung die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in der freien Wirtschaft herabsetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 2 2. September 2008 E.
5.1.1 und 6.3.1).
Aus dem Leistungsblatt der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1976 (vgl. Urk. 6/1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von 67
hat. Auch wenn dieser Wert mit Blick auf die Rechtsprechung und die genannten Urteile des Bundesge richts grundsätzlich für eine verminderte Arbeitsfähigkeit spricht, gibt es darüber keine Unterlagen in de n Akten. Die damalige Quanti fizierung des IQ erfolgte wohl noch im Kinde s
- und Jugendalter. Diesbezügliche Abklärungen im Erwachsenen alter fanden bisher keine statt. Eine neuro psychologische Abklärung, wie sie in den beiden vorgenannten Urteilen des Bundesgerichts durchgeführt wurde, wurde vorliegend trotz der im Raum stehenden Intelligenzminderung nicht vorgenom men . Damit fehlt es hinsichtlich der auch ärztlicherseits beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen (vgl.
vor stehend E. 4.5, E. 4.9) an einer aktuellen und nach vollziehbaren Quantifizierung der Intelligenzminderung und insbesondere an einer objektiven Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld . 5.6
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend nach wie vor an eine r vollständigen S ach verhaltsermittlung und es ergibt sich auch nach den durch die Beschwerdegeg nerin getätigten Abklärungen kein schlüssiges Bild über das berufliche Leistungs vermögen. Insbesondere das kognitive Leistungsvermögen und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist aus medizinischer Sicht nach wie vor ung eklärt. Damit fehlt es an verlässlichen medizinischen Grund lagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2018 ist folglich aufzuheben und die Sache
- dem Eventualantrag der Beschwerdeführer in folgend - zur (weiteren) Abklärung (vgl. vorstehend E. 1.5) und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer de gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager