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IV.2015.00768

Abstellen auf MEDAS-Gutachten und polydisziplinäres Verlaufsgutachten trotz abweichender Parteigutachten bei auffälliger Aggravation (BGE 9C_247/2017)

Zürich SozVersG · 2017-02-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963 und damals als Bauarbeiter ( Schaler ) tätig , mel dete sich am

22. November 2004 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf Schmerzen an den Füssen und im Rücken

nach mehreren Unfällen ( Urk. 9/2) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, traf erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen und zog die Akten der S uva

bei . Mit Verfügung vom 24. April 2008 wies sie das Leistungsbegehren um Ausrichtung eine r Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 %

ab ( Urk. 9/ 34 ). 1.2

Nach einem am 1. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall ( Urk. 9/66/64) meldete sich X.___ am

1. Februar 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/55 und Urk. 9/56 , vgl. auch das mit ergän zenden Angaben versehene Anmeldungsformular vom 14. Februar 2010 Urk. 9/64 ). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( IK-Auszug; Urk. 9/54 und Urk. 9/62) sowie einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 9/69) ein und

zog die Akten der S uva bei ( Urk. 9/63 und Urk. 9/66 ). Am 28. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aktuell keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass die medizinische Beurteilung noch abgewartet werde ( Urk. 9/73). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht beim behandelnden Psychiater vom Y.___

ein ( Urk. 9/75; vgl. auch Urk. 9/97) und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Abklärungsstelle

Z.___ ( Z.___ ; vgl. das Gutachten vom 27 . September 2011 in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Dr. med. B.___ , Neurologie FMH, und Innere Medizin, Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin , Urk. 9/99/1-28 ).

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 ( Urk. 9/104) liess der Versicherte seinen Rechtsvertreter weitere Arztberichte einreichen (Urk. 9/103 /1-15 ), welche die IV-Stelle den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorlegte (vgl. die Stellungnahme vom 30. April 2012, Urk. 9/109). 1.3

Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 bestätigte die S uva die Verfü gung vom 20. Mai 2011, mit welcher sie die Versicherungsleistungen per

31. Mai 2011 wegen fehlender Adäquanz zwischen dem Unfall vom 1. April 2009 und den im damaligen Zeitpunkt noch geltend gemachten gesundheitli chen Beschwerden eingestellt hatte ( Urk. 9/112). 1. 4

Der Rechtsvertreter von X.___

legte in der Folge ein von ihm veranlass tes Gutachten von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, Physikal . Med. + Rehabilitation FMH, vom 18. Juli 2012 ( Urk. 9/114) ,

weitere Stel lungnahme n

aus dem Y.___

vom 29.

Januar 2012 ( Urk. 9/118)

und 23. April 201 3 ( Urk. 9/127) sowie einen Bericht des Sanatoriums E.___ betreffend einen Aufenthalt vom 15. Februar bis

28. März 2013 ( Urk. 9/126) auf . Die IV-Stelle holte zuerst bei der

Z.___ eine Stel lungnahme ( Urk. 9/129) und hernach bei den am Z.___ -Gutachten beteiligten Experten ein

bidi s ziplinäre s Verlaufsgutachten

ein (vgl. das neurologische und psychiatrische Gutachten vom 25. November 2013, Urk. 9/135 /1-40 ).

Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/150). Am

4. März 2015 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle ein von ihm veranlasstes psy chiatrisches Gutachten von pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie & Psy chotherapie, vom 2. Februar 2015 ( Urk. 9/161) zur Kenntnis ( Urk. 9/162 ) . Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst ( RAD, Urk. 9/163 S.

2 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfü gung vom 23. Juni 2015 wie angekündigt ab ( Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2015 ( Urk.

1) liess der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen (S. 2), diese sei aufzu heben und es sei ihm eine Rente nach Gesetz auszurichten. Im Weiteren sei er, der Beschwerdeführer , mittels gerichtlicher Expertise polydisziplinär zu begutachten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Expertise von pract . med.

F.___ in der Höhe von Fr. 4‘500.-- zu übernehmen. Zusammen mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ei nen Bericht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der G.___ vom 16. Oktober 2014 ( Urk. 3/ 4 ) sowie einen Bericht zur verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahr eignung

vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 3/ 3 ) auf. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.

8) unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 ( Urk.

11) wurden diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No - vember 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Was Parteigutachtachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserhebli chen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 23. Juni 2015 ( Urk. 2) damit , dass sich seit der Abweisung des Renten begehrens mit Verfügung vom 24. April 2008 keine rententangierende Ver schlechterung ergeben habe. Es habe aufgrund des Unfalls vom 1.

April 2009 nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden . Der im Z.___ -Gut achten vom 26. (richtig: 25) November 2013 erhobene psychiatrische Befund, der laut den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründe, habe nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, um als invalidi sierend gelten zu könne n . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege somit weiterhin ei ne 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Die i m Parteigutachten von

pract . med. F.___

vom 2. Februar 2015 vertretene Meinung, wonach die Beschwerden Folge des Schädelhirnt raumas seien, sei nicht nachvollzieh bar. Es handle sich zudem um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 ergänzte die Beschwerde - geg nerin , es bestehe kein Grund , am Z.___ -Gutachten vom 27.

September 2011 sowie der bidi s ziplinären Verlaufsbegutachtung durch Dr.

B.___ und Dr. A.___ vom 25. November 2013 zu zweifeln. Die ab weichenden ärztlichen Bericht e und Gutachten seien in Anbetracht der von allen drei an der Z.___ -Begutachtung beteiligten Gutachtern festgestellten Aggravationstendenzen und der auffälligen Testresultate mit Vorbehalt zu würdigen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis ent zogen worde n sei, vermöge vorliegend nichts an der Sachlage zu ändern. So habe im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Symptom validierung stattgefunden, womit eine Beeinflussung der Befunde durch Ag gravation nicht aus geschlossen werde könne. Richtig sei, dass die Begrün dung im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 25. November 2013, wo nach die Försterkriterien mehrheitlich erfüllt seien, so dass die Diagnose ei ner anhaltend en

somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, nicht nachvollziehbar sei. Dieser Umstand vermöge jedoch ebenfalls nichts an der Sachlage oder am Beweiswert der entsprechenden Gutachten zu ändern. 2. 2

Der Beschwerdeführer liess zur Beschwerdegründung im Wesentlichen vorbrin gen ( Urk. 1) , das

Z.___ -Gutachten tauge in Anbetracht der aktuellen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung nicht als verbindliche Grund lage für die Prüfung des Leistungsanspruchs ( Ziff. 16 ff.). Es fehlten insbe sondere Angaben zur tatsächlichen Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde, zum Eingliederungserfolg und zu d en persönlichen Ressourcen.

Der Unfall des Beschwerdeführers vom 1. April 2009 habe sodann zu einer mehrstündigen Bewusstlosigkeit bei einem Glasgow Coma

Scale ( GSC ) von 7 geführt. Der ICD-10 Diagnose-Code verlange nicht, dass für die Annahme ei nes organischen Psychosyndroms strukturelle Hirnveränderungen im MRI oder CT sichtbar sein müssten. Vielmehr folge das Syndro m in der Regel ei nem Schädel trauma, das schwer genug gewesen sei , um zur Bewusstlosigkeit zu führen. Die Kritik am Gutachten von pract . med.

F.___ sei somit voll umfänglich unbegründet ( Ziff. 2 0 ff. S. 9 f.). Pract . med.

F.___ habe in seinem Gutachten differenziert nachgewiesen, weshalb nicht auf die Exper tise des Z.___ -Gutachters Dr. A.___ abgestellt werden könne. So habe dieser etwa nicht ausgeführt, weshalb die Langsamkeit willentlich gesteuert sei , und nicht einmal angedacht, dass dieses Verhalten eine Folge des Unfalls im Jahr 2009 sein könnte . Es werde im Gutachten sehr oft wiederholt, wie ungehalten der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt gewesen und dass die Situation angespannt gewesen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass dem Gutachter eine ausreichende Neutralität gefehlt habe . Im Weiteren werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt und dann unter den Diagnosen lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt. Es bleibe offen, was nun gelte, was ein fachlich schwerer Mangel sei ( Ziff. 22 S. 10 ff.). Zur Kritik am Gutachten von Dr. B.___ sei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ verwiesen ( Ziff. 23 S. 13).

Der Beschwerdeführer lies s weiter geltend machten, es könne anlässlich der zweiten Begutachtung durch die Dres . B.___ und A.___ nicht mehr von einer neutralen, unbefangenen Atmosphäre gesprochen werden, weshalb auf die

Z.___ - Gutachten nicht abgestellt w erden könne ( Ziff. 26). Zudem sei auf die massiv unterschiedliche n Beurteilungen de r behandelnden Fachärzte und der Gutachter der Z.___

hinzuweisen ( Ziff. 27). In diesem Zusammenhang sei auch auf die frem d anamnestischen Auskünfte der Ehefrau und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der starken kognitiven Einschränkun gen die Fahreignung aberkannt worden sei , zu verweisen . Auch gehe das Z.___ -Gutachten nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer am Ende des psychiatrischen Gesprächs bei Dr. A.___ auf der Couch innert weniger Minuten eingeschlafen sei ( Ziff. 29). Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund sämtlicher Umstände schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das Verlaufsgut achten sei auch aus versicherungsmedizinischen Überlegungen zu kritisieren. Dr. A.___ komme zum Schluss, dass die F ö rste r kriterien mehrheitlich er füllte seien, weshalb die Diagno se einer somatoformen Schmerzs törung ge stellt werden könne. Ein solches Vorgehen sei medizinisch – auch unter der alten Rechtslage – schlichtweg nicht haltbar, seien doch die F ö rsterkriterien kein Instrument zur Diagnosestellung, sondern dienten lediglich der Frage nach der rechtlichen Überwindbarkeit der Beschwerden. Bemerkenswert sei auch, dass die (strengen) F ö rsterkriterien erfüllt sein ,

aber gleichwohl nur geringe Einschränkungen vorliegen sollen und am Ende doch nur ein Ver dacht auf Vorliegen dieser Störung gestellt werde ( Ziff. 30). 3 .

Der Verfügung vom 24. April 2008, mit welcher die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab gewiesen hat te ( Urk. 9/ 34 ), lag im Wesentlichen der Bericht von Dr.

med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. August 2005 zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 28. Juli 20 0 5 ( Urk. 9/16/4-1 0) zugrunde.

Der Bericht erging, nachdem d er Versicherte am 6. Mai 2004 bei einem Sturz in ein Loch am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine Malleolarfraktur Typ Weber C mit Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts erlitten hatte , die operativ versorgt worden war . Dr.

H.___ wies im Bericht zudem auf eine im Jahr 1999 stattgehabte Bandruptur am linken oberen OSG hin, die operativ mit Bandplastik versorgt worden sei. Nach längerer Rehabilitationsphase sei die Behandlung damals im Jahr 2001 abgeschlossen worden. Im Zusammen hang mit dem neu en Unfallereignis am 6. Mai 2004 bestünden plötzlich wie der Beschwerden im gesamten oberen Sprunggelenk. Der klinische Befund sei bland und bildgebend seien keine degenerativen Veränderungen nachgewie sen, insbesondere im Szintigramm au ch keine entzündlichen oder arth roti schen Veränderungen (S. 4).

Dr. H.___ gab an, die klinische Untersuchung vom

28. Juli 2005 habe keine fassbaren Befunde ausser eine r leichten Druckdolenz über der Fibula und der medialen Malleolarspitze und im Bereich de s ventralen rechten OSG ergeben. Bildgeb end seien keine posttraumatischen degenerativen Veränderungen und gute Stellungsverhältnisse nach Rekonstruktion der Weber C-Fraktur doku mentiert . Es gebe keine Erklärung für die anhaltenden Schmerzen. Zusätzlich klage der Versicherte über vegetativ-ähnliche Beschwerden mit Hitze- und Kältegefühl in beiden Füssen bis gegen die Knie reichend, die entweder bei Kälte warme oder bei Wärme kalte Fussbäder bedingten. Eine Erklärung für diese subjektive Empfindung gebe es nicht. Ein CRPS (Morbus Sudeck ) sei szintigraphisch und röntgenologisch ausgeschlossen worden. Klinische Be funde bestünden nicht . Der Versicherte mache einen eher depressiven Ein druck. Ob allenfalls die gesamte Situation psychosozial überlagert sei, könne er nicht beurteilen (S. 5) .

Zumutbar seien dem Versicherten vollschichtig und vollzeitlich mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkei ten mit Zusatzbelastun gen von 10 bis 15 Kilogramm, vereinzelt statisch. Gehenderweise seien

10 Kilogramm für kurze Strecken von 10 bis 20 Meter zumutbar. Dr. H.___ formulierte zudem differenzierte Angaben zur Zumutbarkeit einzelner Tätig keiten und betonte an dieser Stelle, dass es sich um minimale Anforderungen handle. Aufgrund der somatischen Befunde an beiden Sprunggelenken, die nur diskr ete Unfallresudien zeigten, sei eine eindeutig grösser e

Belastungsfä higkeit vorstellbar (S. 6).

Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ wurde angegeben, dass eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert in einem psychosomatischen Konsilium nicht habe eruiert werden können ( Urk. 9/10/7-1 3 S. 2 ). 4 . 4 .1

Im vom Amt für Baubewilligung en der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, am 6. April 2009 aufgenommenen Unfallbefund wurde der Hergang des vom Beschwerdeführer am 1. April 2009 erlittenen Unfalls wie folgt beschrieben ( Urk. 9/66/63): Es sei während den Reinigungsarbeiten der Transportbeton leitung zu einem plötzlichen Druckaufbau gekommen. Die daraus resultie rende ruckartige Bewegung des Übergabeschlauchs habe den Verunfallten erschreckt, so dass davon auszugehen sei, dass er dadurch gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Es habe keine beteiligte Unfallperson gegeben, die den Unfallhergang gesehen habe.

Im Austrittsbericht des Spitals J.___

vom 17. April 2009 nach stationä rem Aufenthalt bis zum 3. April 2009 ( Urk. 9/66/12-13) nannte Dr.

med. K.___ , Stationsarzt Chirurgie, di e Diagnose einer Commotio cerebri mit/ bei z wischenzeitlich GCS 7 und aktuell GCS 15 sowie die Neben diagnosen

eine Kontusion Wange und Kiefer links, eine minimale Kontusion der Lendenwirbelsäule, eine Kontusion Tibiakante rechts und ein bekanntes Restless - Legs -Syndrom. Dr. K.___ gab an, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit in einer Baugrube von einem Zementschlauch an der linke Kopfseite getroffen worden, daraufhin gestürzt und in der Folge bewusstlos gewesen. Beim Eintreffen der Sanität sei ein GCS von 11 feststellbar gewesen bei Spontanatmung und hämodynamisch stabilem Patient en . Es sei eine Einweisung ins Stadtspital L.___

via Schockraum erfolgt. Dort sei bei zwi schenzeitlich em GCS 7 eine Intubation vorgenommen und der Beschwerde führer auf die Intensivpflegestation ( IPS ) ver legt worden (vgl. Urk. 9/66/59) . Nach 3 Stunden sei eine problemlose Extubation erfolgt , danach habe der GCS stets 14 betragen, im Verlauf 15. Der Beschwerdeführer sei der Notfall station des Spitals J.___ zur weiteren GCS-Überwachung überwiesen worden. Auf der Notfallstation habe er leichte Übelkeit und keine Kopf schmerzen angegeben. Die Überwachung sei unauffällig verlaufen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 3. April 2009 in die Obhut der Ehefrau nach Hause entlassen werden können. E s werde eine neuro-psychologische Begutachtung nach zwei bis drei Monaten aufgrund der Schwere der Commotio empfohlen. 4.2

Im Bericht zuhanden der S uva vom 3. Juni 2009 ( Urk. 9/66/58) nannten die Hausärzte Dres . med. M.___ und N.___ die Diagnose einer Commotio cerebri. Sie gaben an, dass der bisherige Verlauf und der gegenwärtige Zustand nicht gut seien. Der Beschwerdeführer klage über Schwindel, Konzentra t ionsstö rungen, Müdigkeit und schwarz werden vor den Augen. Es fänden ein bis dreimal im Monat Konsultationen statt. Der S uva -Arzt solle den Beschwer deführer zur Untersuchung aufbieten. Es sei eine Anmeldung bei Dr. O.___ erfolgt.

Im Bericht vom 5. Juni 2009 ( Urk. 9/ 66 /50-51) zuhanden des Hausarztes Dr.

N.___ diagnostizierte Dr. med. P.___ , Spezialarzt FMH für Neurolo gie , eine Polyneuropathie . Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa 10 Jahren unter heissen Füssen zu leiden. 4 . 3

Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Expertise vom 27. September 2011 ( Urk. 9/99/1-28) nach Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin am 28. Juni 2011 (S. 9) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 20) : 1. Zustand nach Malleolarfraktur Typ Weber C recht s mit Ruptur der vorderen und hinteren Syndesmose sowie Talusshift bei Ruptur des Ligamentum deltoideum am 6. Mai 2004 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 3. Verdacht auf Dyst hymie (ICD-10 F34.1) 4. Verdacht auf anhaltend e

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven Typ (ICD-10 Z73.1)

Sie gaben zudem die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an: 1. Zustand nach Commotio cerebri am 1. April 2009 2. Kognitive Störungen, organisch nicht zuordenbar 3. Leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom 4. Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulen - ver änderungen 5. Leicht ausgeprägte Po l yneuropathie

Dr. med. C.___ stellte keine internistischen Diagnosen. Er beschrieb ei nen 48-jährigen freundlichen und ruhig wirkenden Exploranden in gutem Allgemeinzustand (S. 23).

Der Neurologe Dr. B.___ führte im Rahmen seines Teilgutachtens eine kli nisch-neurologische, eine verhaltensneurologische / neuropsychologische sowie eine elektroencephalographische Untersuchung durch. Er gab an, dass die Anamnese vom Umstand geprägt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können bis hin zum Namen des Dorfes, in dem er aufgewachsen sei und auch den Namen seiner Kinder, die er nur nach Zögern aufgezählt habe. Klinisch-neurologisch fänden sich bei wiederholtem Klagen, unter starken Schmerzen zu leiden, keine zu erwartenden vegetativen Begleitreaktionen , wie ein ver mehrtes Schwitzen oder Erblassen (S. 23 f.) . Es fielen zusätzlich multiple In konsistenzen auf, so zu m Beispiel wiederholte Fehlinnervationen beim Prüfen der Kraft , ein zielsicheres Danebengreifen beim Finger-Nasen-Versuch an die Nasenwurzel oder eine Steifhaltung des Kopfes und die Angabe während der Untersuchung, diesen nicht drehen zu können, bei diskrepant dazu be obachtbarer guter Beweglichkeit während des An- und Entkleidens oder der Anamnese . Auch im Bereich der unteren Extremitäten könne die Kraft bei Fehlinnervation nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe angege ben, Geruchsstoffe nicht wahrzunehmen. Zur Objektivierung einer Geruchs sinnstörung sei zusätzlich eine elektroencephalographische Untersuchung durchgeführt worden, die bei Exposition mit eine m starken Geruch s stoff eine n symmetrischen , guten Blockierungseffekt der Alpha-Aktivität gezeigt habe, was eine organisch begründete Geruchssinnstörung de facto ausschliesse. Die elektroencephalographische Untersuchung sei, wie bereits auch eine Voruntersuchung, unauffällig, ergebe keine Anhaltspunkte für einen Herdbefund oder eine cerebrale Über er regbarkeit und zeige eine normale Grundaktivität. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische / neuropsychologische Untersuchung sei nicht valide, die Kooperation sei stark beeinträchtigt gewesen .

Der neurologische Referent gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kogni tive Störungen vortäusche. Die erreichten Resultate der einzelnen Un tersuchungen seien derart auffällig, dass auch ein Patient bei Zustand nach schwerster Hirnverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abgeschnitten hätte. Zum Beispiel seien dem Beschwerdeführer beim Zahlennachsprechen vorwärts inkonstant nur drei Zahlen erinnerlich. Auch im Rey- Auditory -Ver bal-Learning-Test wolle er sich nach fünf Durchgängen nur an drei Begriffe erinnern können. Im Spätabruf sei ihm kein Begriff mehr geläufig. Bei Un tersuchungen, die ein forced-choices Element beinhalteten, zum Beispiel bei der Links-Rechts-Unterscheidung, komme es zu einer „ Unterstatistigkeit “. Weitere durchgeführte Konzentrationstests seien derart auffällig und wiesen solch massive Fehlleistungen auf, dass bei einem derartigen Befund insbe sondere die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, absolut verunmöglicht wäre. Aus

den Akten , aber auch den Angaben des Beschwerdeführers, ergebe sich aber, dass dieser „kurze“ Strecken fahre beziehungsweise eine halbe Stunde mit dem Auto unterwegs sei – ein Umstand, der mit den erzielten Er gebnissen in keiner Weise vereinbar sei. Es sei auch anlässlich der Hospitali sierung in der Rehaklink

Q.___ im Februar 2010 eine Pseudodemenz in Erwägung gezogen und die Anstrengungsbereitschaft während der neuropsy chologischen Untersuchung als reduziert angesehen worden (vgl. Urk. 9/68

S. 5 und S. 7) . Sowohl die Resultate der klinisch-neurologischen als auch der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen Untersuchung ergäben klare Hinweise auf eine erhebliche Aggravation von Beschwerden. Die aktu elle Anmeldung sei bereits die zweite Anmeldung bei der Invalidenversiche rung, wobei in den Unterlagen betreffend das erste Verfahren von Untersu chern ebenfalls wiederholt ein äusser s t auffälliges Verhalten beschrieben worden sei .

Die Beurteilung der Ärzte des Y.___ vom

6. Juni 2011, die auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit schliesse (vgl. Urk. 9/97) , sei für den neurologischen Referenten nicht nach vollziehbar. Er gehe davon aus, dass diese das Untersuchungsverhalten und die zu erwartende und zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden nicht berücksichtigt hätten . Dr. B.___

gab an , dass es bei einer derartigen Verhaltensweise selbstverständlich ausgesprochen schwierig sei, eine allfällige leichte bis höchstens mässige Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion als Folge der erlittenen Commotio cerebri am

1. April 2009 aus zuschliessen oder zu bestätigen.

Gegen eine derartige Beein trächtigung spreche das normale ab geleitete Elektroencephalogramm . Zudem sei der U mstand in Erwägung zu ziehen , dass der Beschwerdeführer offen sichtlich in der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu benutzen – so dass, wenn überhaupt, allerhöchstens eine leichtgradige Beeinträchtigung als Unfallfolge denkbar wäre (S. 23 ff.).

Der psychiatrische Gutachter gab in seinem Fachgutachten ( Urk. 9/99/40-49) an, es müsse aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde, d er Angaben des Exploranden und der Aktenlage festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Aggravationstendenz vorliege. Seine Angaben könn ten mit den subjektiven Beschwerden schwer in Zusammenhang gebracht werden. Sein Verhalten sei auffällig. Er imitiere eine schwere Demenz, eine Gedächtnisstörung bis weit in die Vergangenheit zurückreichend. Seine Ges tik und Mimik, seine ganze Körperbewegung seien verlangsamt. Ebenso seien seine Angaben nur langsam zu erhalten, blieben vage und unbestimmt. Der Beschwerdeführer schildere sein Leben nur rudimentär und gebe erhebliche Erinnerungslücken an, die aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Diese passiv-aggressive Haltung müsse auch im Rahmen einer Aggravationstendenz verstanden werden. Daneben bestehe eine leichte depressive Gestimmtheit. Der Beschwerdeführer sei etwas gedrückter Stim mung. Er zeige einen Interessensverlust und eine Freudlosigkeit, verstärke aber auch die Antriebsminderung und die erhöhte Müdigkeit durch ein de monstratives Verhalten. So habe er sich nach der Untersuchung hinlegen müssen und sei fast eingeschlafen. Dies könne aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der Situation nicht nachvollzogen werden. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme hätten während der ganzen Untersuchung keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe weder zerstreut, noch fahrig oder er innerungslos gewirkt. Er habe nicht konfabuliert oder perseveriert (S. 7) . Die ganze Angabegestaltung sei dem Diktat der Zurückhaltung, der analen pas siv-aggressiven Verhaltensweise untergeordnet gewesen. Angaben über In suffiz i enz- und Schuldgefühle oder Suizidgedanken könne der Beschwerde führer definitiv nicht beantworten. Er bestehe auf eine r negative n pessimis tische n Zukunftsperspektive, insbesondere auf den Schlafstörungen und der wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellten Pseudohalluzination oder allenfalls im Rahmen eines hypnagogen Zustandes auftretende n Er scheinung seines Grossvaters. Der Beschwerdeführer habe dies aber ohne Ängste berichtet und zeige auch keine psychovegetativen Symptome. Die gesamte Schilderung des Exploranden könne aus objektiver Sicht nur als leichte depressiv e Gestimmtheit beurteilt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Blick und die Konzentration sowie

die Aufmerksamkeit der optischen Kontaktaufnahme durchaus gegeben sei en . Es sei dabei aber auf gefallen, dass der Beschwerdeführer mit dem Referenten praktisch nie Kon takt aufgenommen habe, ansonsten aber seinen Blick aufmerksam und be hände im Zimmer auf- und abgeschickt und sich auch auf die Übersetzerin gut konzentrierte habe (S. 8 ).

Neben der depressiven Symptomatik müssten Verdachtsdiagnosen gestellt werden . Eine definitive Beurteilung sei aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgesprochen schwierig. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter einer dysthymen Gestimmtheit leide, das heisse , dass er an einer chronischen, seit Jahren bestehenden de pressiven Missgestimmtheit leide, erst aber in der Vergangenheit an einer de pressiven Episode erkrankt sei, wie sie aktenkundig sei.

Im Weiteren müssten die Schmerzen des Exploranden aus psychiatrischer Sicht differenzialdiag nostisch einer anhaltend en

somatoformen Schmerzstörung zugeordnet wer den . Die Schmerzen seien mit einem physiologischen Prozess und einer kör perlichen Schädigung alleine nicht erklärbar, und träten in Verbindung mit einer Tendenz zur psychosomatischen Abwehr von affektiven Spannungszu ständen ins Körperliche auf . Es bestehe auch eine emotionale affektive Er krankung. Ein eigentlicher emotionaler Konflikt könne nicht ausgemacht werden, ausser dem Konflikt zwischen dem Wunsch nach Versorgung und gleichzeitig dem Wunsch nach Passivität und den Anf orderungen, die das Leben an den Exploranden stelle. Differenzialdiagnostisch komme auch eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen im Sinne der Aggravationstendenz in Frage. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beurteilt werden. Im Weiteren müssten beim Beschwerdeführer passiv-ag gressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, ohne dass gemäss ICD-10 die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt würden (S. 8).

Zur Arbeitsfähigk eit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter führten die Gutachter aus ( Urk. 9/99/1-28 S. 26), dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Referent gehe von einer maximal 20%igen Beeinträchtigung in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Es könne dem Beschwerdeführer zu gemutet werden, seine Beschwerden zu überwinden und aus seiner passiven-aggressiven Verweigerungshaltung hervorzutreten und seinen Lebensweg aktiver zu gestalten. Der neurologische Referent sehe es bei auffälliger Ver deutlichungstendenz , Aggravation bis hin zur Simulation als sehr schwierig an, eine Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Befunde zu definieren. Unter Berücksichtigung der erlittenen Vorverletzungen, insbesondere im Sprung gelenksbereich beidseits, auch der Kniegelenksverletzung und des Cervical

- und Lumbovertebr alsyndroms , übernehme er die vom S uva -Kreisarzt am

30. (richtig: 3.) August 2005 definierte Arbeitsfähigkeit und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil . Er gehe somit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte bis mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Anforderungen an die Gehfähigkeit und ohne längere , dauernde axiale Belastung im Stehen, mit der Möglichkeit, die Körperlage zu wechseln , aus. Dies bedeute , dass in der angestammten Tätigkeit als Schaler kei ne Ar beitsfähigkeit mehr bestehe und in einer angepassten Tätigkeit, wie sie vor gehend definiert worden sei , wegen der psychiatrischerseits diskutierten Be einträchtigung von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden müsse (S. 26). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt des

letzten Unfallereignisses, den

1. April 2009, anzusetzen (S. 27). 4 . 4

Am 3. Mai 2011 ( Urk. 9/103/6-8) diagnostizierte Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ein chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 1. April 2009 mit Com motio cerebri sowie ein schweres, depressiv- mutistisches Zustandsbild. Er gab an, es bestehe bei einem Status nach Commotio cerebri am 1. April 2009 einerseits ein cervico-cephales Beschwerdebild, das aufgrund der Schilderun gen durch die Ehefrau sehr intensiv sein müsse. Auffälliger sei die deutlich depressiv- mutistische Stimmungslage, die einer intensiven psychiatrischen Behandlung bedürfe. Sollte auf ambulantem Weg keine Besserung erreicht werden können, müsse eine stationäre Behandlung erwogen werden. Im so matischen Bereich bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswir belsäule , mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schul termuskulatur . Neurologische Ausfälle bestünden keine. Eine relevante Ver letzung am Nervensystem s ei somit nicht anzunehmen. 4.5

Im Austrittsbericht des Sanatorium s E.___ zuhanden des Hausarztes Dr.

N.___ , wurden nach einer stationär -psychiatrischen Behandlung ( Krisen intervention ) vom 15. September bis 3.

Oktober 2011 ( Urk. 9/103/1-4) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer schwergradige n depressive n Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.30) sowie Schädelhirnverletzung mit organischer, effektiver, kognitiver und emotiona ler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) genannt. 4 . 6

Am 30. April 2012 nahmen die Z.___ -Gutachter zu den neuen Arztberichten und den Vorhalten des Rechtsvertreters ( Urk. 9/104) Stellung ( Urk. 9/109). Sie referierten die in de r psychiatrischen Begutachtung vom 28. Juni 2011 gestellten Diagnosen leichte depressive Episode, Verdacht auf eine Dysthy mie , Ve rdacht auf eine a nhaltend e

somatoforme Schmerzstörung und ak zentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven Typ und gaben an, es sei nicht ausgeschlossen, dass es zu Schwankungen komme, wie dies bei af fektiven Störungen häufig der Fall sei. Deswegen stehe die stationäre Be handlung des Beschwerdeführers vom 15. September bis 3. Oktober 2011 im Sanatorium E.___ im Rahmen einer damals angeblich schwergradigen depressiven Episode mit synthymer und psychotischer Symptomatik und akuter Suizidalität nur (richtig wohl: nicht) in einem absoluten Widerspruch zu den gestellten Diagnosen. Es könne bei affektiven Störungen unter nicht vorhersehbaren Belastungen zu Dekompensationen kommen, die meisten be handelbar seien und wieder abklingen oder zumindest in ihrer Intensität nachlassen würden .

Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, so sei es in der Konsensbesprechung zum Ausdruck gekommen, in allen soma tischen und auch der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung eine deutliche Aggravation gezeigt habe. D eren Erwähnung sei somit nicht aus der Luft gegriffen und könne bei der Beurteilung der Konsis tenz der Angaben nicht ausser Acht gelassen werden.

Die Z.___ -Gutachter hielten abschliessend auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen an ihrer im Rahmen der Konsensbesprechung erarbeiteten Beurteilung im Zeitpunkt des Gutachtens fest. 4.7

Am 26. Januar 2012 kritisierten Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. T.___

vom Y.___

das Z.___ -Gutachten und gaben an, vor allem das psychiatri sche Teilgutachten habe keinen Beweiswert ( Urk. 9/118). Sie bemängelten Schreibfehler, fehlende oder falsche Angaben im Lebenslauf (etwa, dass die Eltern nur bis zum Jahr 2009 in U.___ gewohnt hätten und dann nach V.___ umgezogen seien) und die Kompetenz des neurologischen Gutachters betreffend die durchgeführten psychologischen Tests. Sie gaben an, die Be schwerden seien nur oberflächlich aufgenommen und eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden. Die Depression habe sich im Vergleich zum Juni 2011 wieder verstärkt. Die Behandler diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht aktuell eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) sowie eine Schädelhirnverletzung mit organisch affekti ver, kognitiver und emotionaler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) bei einem Status nach Unfall am 1. April 2009. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne noch zirka

60 bis 90 Minuten gehen, zirka 45 Minuten stehen sowie 1,5 bis 2 Stunden sit zen. Zuhause könne er fast nichts machen. Einzig Autofahren sei an guten Tagen noch möglich, aber nur kurze Strecken mit Pausen. 4 . 8

Im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlassten neurologischen Gutachten vom 18. Juli 2012 nannte der Neurologe Dr. med. D.___

(Urk.

9/114) die folgenden Diagnosen (S. 8) :

Status nach (mittelschwerer) traumatischer Hirnverletzung am 2. April 2009 (richtig: 1. April 2009) - Mit heute im Vordergrund schwerer posttraumatischer Depression mit Wahnvor stellungen und Panikattacken und wahrscheinlich zentralvestibulären Gleichge wichtsstörungen - Mit ausgeprägten diffusen kognitiven Störungen, primär im Rahmen der posttrau matischen psychischen Störung

Status nach im Jahr 2004 durchgemachter Diskushernie mit Wurzelreizung L5/S1 links

Unter der Überschrift „prov. Beurteilung“ ( S. 8 ff.) gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe bei seinem Arbeitsunfall mit einem heftigen Schlag gegen den Kopf und sekundärem Sturz vor gut drei Jahren sicher eine trau matische Hirnverletzung durchgemacht mit kurzer retrograder Amnesie und einer in den ersten Berichten festgehaltenen Bewusstlosigkeit. Der Rettungs dienst habe nach dem Unfall einen G CS -Wert von 11 festgestellt, der sich im Spital vorübergehend auf 7 verschlechtert habe. Damit müsse die durchge machte Hirnverletzung klinisch mindestens als mittelschwer taxiert werden. Es seien mit grosser Wahrscheinlichkeit organische Hi rnläsionen vorhanden. B eim am Unfalltag durchgeführte m einfache m CT bestehe erfahrungsgemäss eine schlechte Chance, kleinere aber klinisch relevante Läsionen zu sehen .

Im Weiteren führte er aus, die heutige detaillierte neurologische Untersu chung sei zum Teil schwierig zu interpretieren , weil es sicher einige Überla gerungen gebe mit Funktionsstörungen, die rein organisch nicht zu erklären seien, besonders bei der Armmotorik. Im Vordergrund stehe klinisch weiter hin die mehrfach berichtete noch heute erhebliche depressive Symptomatik. Es handle sich hier wahrscheinlich um eine zeitweise schwere posttraumati sche depressive Störung mit Panikattacken und Wahnvorstellungen. Insge samt imponiere ein Mischbild mit wahrscheinlich er organisch er, leichter Störung, hauptsächlich aber verstärkt durch die psychische Überlagerung im Rahmen der Depression mit Panikattacken sowie Wahnvorstellungen (Stim men des Grossvaters) und vergesellschaft e t mit einer deutlichen Tendenz zur Symptomverstärkung insbesondere im Bereich der Armfeinmotorik. Verwert bare klare Hinweise für eine eigentliche Simulation, wie sie von den Gut achtern der

Z.___ vorgeworfen werde, könne er keine finden (S. 9).

Es sei für ihn schleierhaft und nicht verständlich, wie die Z.___ -Gutachter dazu kämen, einerseits die durchgemachte traumatische Hirnverletzung als einfache C ommotio zu verniedlichen und andererseits von einer „leichten de pressiven Episode“ zu sprechen, wenn offensichtlich auch für ihn als Neuro logen mit „nur“ einem Jahr psychiatrischer Zusatzausbildung ein schweres Störungsbild vorhanden sei, das sich nach allen Informationen nicht erst nach der Z.___ -Untersuchung entwickelt habe. In den vergangenen Monaten habe diese schwere Symptomatik zweimal eine st ationäre psychiatrische Therapie in einer renommierten Klinik notwendig gemacht (September 2011 und Januar 2012 ; S. 10 ).

Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Unfall im Jahr 2009 bis heute für jede denkbare Tätigkeit unfallbedingt 0 % (S. 11). 4 . 9

Am 28. Mai 2013 nahm Dr. B.___ Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ ( Urk. 9/129). Er stellte in Frage, dass Dr. D.___ sämtliche Akten zur Verfü gung gestanden hätten. Zudem gab er zu bedenken, dass der Neurologe Dr. D.___ als Folgen des Unfalls vom 2. April 2009 (richtig 1. April 2009) faktisch ausschliesslich psychiatrische Diagnosen gestellt habe , die aus serhalb seines Fachgebietes liegen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass ihm die von Dr. D.___ postulierte traumatische Gehirnverletzung in ihrer Defini tion sehr wohl bekannt sei. Es sei aber unmöglich, bei sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und immer wieder auch vorgängig anläss lich von Voruntersuchungen im Zusammenhang mit anderen Unfällen be schriebener Aggravation und auch klarer Aggravation bei d en Untersuchun gen in der Z.___ , die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers 1:1 zu übernehmen. Es gelte zu unterstreichen, dass – auch wenn eine entspre chende Verletzung stattgefunden hätte –, es sich hierbei um einen Verlet zungsmechanismus handle, der noch keine Rückschlüsse auf allfällige, Jahre nach dem Ereignis bestehende Verletzungsfolgen zulasse, insbesondere nicht auf psychiatrische Folgen.

Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres .

B.___ und A.___

am 25.

November 2013 ein neurologisch-psychiatri sches Verlaufsgutachten ( Urk. 9/135 /1-40 ). Die Gutachter nannten dieselbe n Diagnose n wie im Vorgutachten vom

27. September 2011 (S. 26 und S. 33 ; E. 4.3 ) mit der Ergänzung akzentuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso we nig eine Verbesserung eingestellt. Die Situation sei widersprüchlich. Einer seits werde die Beurteilung des psychiatrischen Referenten im Bericht aus dem Y.___ vom 26. Januar 2012 (vgl. E. 4.7) kritisiert und der Zustand des Beschwerdeführers als wesentlich schlechter dargestellt. Im Jahr 2013 werde dann aber über eine Verbesserung berichtet, obwohl es kurz zuvor zu einer schweren depressiven Episode und einer ein paar Tage dauernden Hospitalisierung gekommen sei, aus welcher der Be schwerdeführer auf eigenes Drängen wieder entlassen worden sei. Diese Wi dersprüchlichkeit in der Beurteilung und in der Darstellung der Symptomatik wiederspiegle sich auch während der Untersuchung. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depressive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie , in K ombination mit einer anhaltend en

somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychi atrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers , zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswegen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitberücksichtigt werden (S. 39).

Der Neurologe Dr. B.___ gab an, es hätten sich anlässlich der aktuellen kli nisch-neurologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung teils unterschiedliche Befunde gefunden . So falle etwa auf, dass im Juni 2011 eine Geruchssinnstörung moniert worden und der Geruchssinn aktuell intakt sei (S. 27). Es habe sich nur eine leichte Verdeutlichungstendenz manifestiert. Im Rahmen der verhaltensneurologischen Untersuchung habe der Beschwerde führer aber in gleichem Masse ein stark auffälliges Untersuchungsverhalten gezeigt, mit Vortäuschen kognitiver Beeinträchtigungen in stark ausgepräg tem Masse mit in diesem Rahmen divergierenden, inkonsistenten Befunden (S. 39). Es hätten sich selbst in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, die weder zum allgemeinen klinischen Ausdruck, zur differen zierten Ausdrucksweise noch

zur selbständigen Lebensführung und insbe sondere auch nicht zur vom Beschwerdeführer angegebenen Fähigkeit, ein Motorfahrzeug führen zu können, passten. Es sei von nicht authentischen kognitiven Defiziten auszugehen im Sinne einer Vortäuschung von Ein schränkungen höherer Hirnfunktionen mit massivsten Fehlleistungen (S. 28). Es sei erstaunlich, dass Voruntersucher schwere kognitive Defizite beschrie ben hätten , ihnen aber anscheinend nicht bewusst gewesen zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Defizite ein Motorfahrzeug führe. Es würden betreffend die Arbeitsfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie anlässlich der Vorbegutachtung (S. 39).

Im Rah men der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfä higkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte , die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen Einschränkungen zu berück sichtigen. Eine derartige Tätigkeit sei durch die vom psychiatrischen Refe renten definierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumut baren Willensanstrengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(S. 39 f.). 4 .10

Pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 nach einer Exploration am 17. November 2014 ( Urk. 9/161) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 30) : leic hte kognitive Störung (ICD-10 F 06.1), organisches Psy chosyndrom na ch Schädelhirntrauma (ICD-10 F07. 2), organische depressive Störung (ICD-10 F0 6 .32), organische Halluzinose (ICD-10 F06.0). Pract . med. F.___ gab an, es habe sich ein 51-jähriger Explorand gezeigt, der offen wirkend über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet habe. Im Rahmen der Exploration sei klar die affektive Komponente im Vordergrund gestanden . Das depressive Syndrom nach AMDP sei deutlich ausgeprägt. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer depressiv, aber nicht schwer depressiv wirkend. Die im Rahmen des ausführlichen Psychostatus gestellten Fragen seien differenziert wirkend beantwortet worden. Der Beschwerdefüh rer gebe nicht alles, was für eine Depression sprechen würde, positiv an. Die Angaben wirkten glaubhaft und schlüssig mit dem klinischen Eindruck. Im Abgleich mit den im ICD-10 angegebenen Kriterien für eine depressive Epi sode ergebe sich als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Diese habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , sei jedoch nicht als ICD-10 F3-Diag nose aufrecht zu erhalten. Pract . med. F.___

diskutierte die Angaben zu Depressionen in den bisherige Arztberichten (S. 31 f.). Zusammenfassend lasse sich nach Aktenlage festhalten, dass eine depressive Entwicklung mög licherweise bereits ab September 2009, überwiegend wahrscheinlich jedoch spätestens ab März 2010 vorgelegen habe. Diese habe zwischen 2010 und dem Untersuchungszeitpunkt zwischen mittel- und schwergradig ge schwankt. Allerdings sei festzuhalten, dass der Schweregrad nicht wirklich ausreichend durch die Befundlage belegt sei. Dennoch seien Schwankungen zwischen diesen beiden Bereichen möglich, eine mittelgradige Depression sei jedoch jeweils mindestens im genannten Zeitfenster anzunehmen. Wegen der engen Zeitnähe der depressiven Entwicklung zum Unfall im Jahr 2009 und der anzunehmenden organischen Hirnschädigung durch diesen Unfall sei gemäss der ICD-10-Kriterien eine organische depressive Störung (zurzeit mittelgradig) „ zu geben “ (richtig wohl: gegeben) . Die Ursache für diese Schä digung vermöge auch mitzubegründen , weshalb es bisher nicht zu relevanten Verbesserungen der Symptomatik gekommen sei. Dennoch schienen gewisse Verbesserungen möglich zu sein, denn offenbar sei der Beschwerdeführer in schwer depressivem Zustand ins Sanatorium E.___ eingetreten und unter der sehr intensiven , aber als adäquat zu bezeichnenden Psychopharmako therapie so gut anbehandelt worden , dass er bereits nach knapp zwei Wo chen in einem besseren Zustand gewesen sei. Dies heisse nicht in einem gu ten Zustand, sondern nur, dass es von einem wegen fehlendem Psychostatus vom 25. November 2014 nicht näher differenzierbaren schwer depressiven Status eine Entwicklung zu einem mittelgradigen gegeben habe . Im Rahmen intensiver Behandlungsmassnahmen scheine es jeweils zu erkennbaren , aber kaum im Alltag umsetzbaren Verbesserungen zu kommen, was immer wieder bei ähnlich gelagerten Fällen im klinischen Alltag zu beobachten sei (S. 33).

Pract . med . F.___ gab weiter zu bedenken, dass durchgehend von 2009 bis heute kognitive Leis tungseinbussen oder zumindest Leistungs a uffälligkeiten beschrieben worden seien. Es sei von einer leichten kognitiven Störung aus zugehen, die wie die organische affektive Störung einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 35) .

Zum Vorwurf der Aggravation führte er schliesslich aus: „A ufgrund der Kon sistenz der vom Exploranden gemachten Angaben (auch der in sich nicht schlüssig wirkenden) in allen vorliegenden Berichte n bis auf d ie Gutachten und Berichte von Dr. med. A.___ und des Z.___ und auch auf Basis mei ner eigenen Beobachtungen über die im Psychostatus genannte Beobach tungszeit im Rahmen der Exploration kann ich zwar eine manchmal über steigert wirkende Darstellung der Symptome, die vordergr ündig wie eine Ag gravation wirkt , bestätigen, dieses Verhaltensmuster kann jedoch auch eine Folge der angeführten Störungen sein, da

der Explorand deswegen zumindest nicht stabil Situationen erfassen, einschätzen und sich sinn- und zielführend reaktiv äussern kann , was keiner Aggravation entsprechen würde und nach meiner Einschätzung als überwiegend wahrscheinlich einzustufen ist.“

Eine Simulation sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen (S. 36 unten) .

Pract . med.

F.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Für einfach e , sich wiederho lende Tätigkeiten ohne besondere Eigenverantwortung , aber unter ständiger Leistungskontrolle eines Vorgesetzten erachte er versicherungsmedizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für möglich. Aus praktisch-klini scher Erfahrung werde dies angesichts des gesamten Störungsbildes kaum re alistisch umsetzbar sein, vor allem erscheine die Zumutbarkeit des Exploran den für einen Arbeitgeber eher nicht gegeben (S. 37). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der unter Hinweis auf den Arbeits unfall vom 1. April 2009 ergangenen Neuanmeldung ein

polydisziplinäres Administrativgutachten

bei der Z.___

(vgl. Gutachten vom 27. September 2011, E. 4. 3 ) mit nachfolgenden Stellungnahmen (E. 4.6 und E. 4.9) sowie – nach Eingang weiterer Arztberichte – bei den am Z.___ -Gut achten beteiligten Experten ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (vom 25. No vember 2013 E. 4.9) . Diese Expertisen ergingen in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die Gutachter beantworten die Frage nach medizinisch begründeten Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und stützen sich auf eigene Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin (vgl. auch Urk. 9/129 S. 2 Mitte ) . Sie schlossen auf eine leichte depressive Episode

bei einer dieser allenfalls zugrundeliegenden Dysthymie und auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ

sowie auf einen

Verdacht auf eine anhaltend e

somatoforme

Schmerzs törung. Sie attestierten eine

psychiatrisch begründete 20% ige - Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 1. April 2009 und übernahmen das bereits der Verfügung vom 24. April 2008 zugrunde gelegene , vom S uva-Kreisarzt am

3. August 2005 formulierte somatische Belastungsprofil. Zudem kamen sie zum Schluss, dass das beim Unfall erlittene Schädelhirn trauma keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Folgen nach sich gezogen habe. Auch den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen massen sie keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.

Bei der plausiblen Begründung dieser Einschätzung kam dem Umstand, dass die Gutachter der Z.___

von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter

auffälligen

Aggravation bis hin zu

einer Simulation ausgingen, eine ent scheidende Bedeutung zu. Darin liegt auch ein wesentlicher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Y.___ und den Parteigutachtern. Die Z.___ -Gutachter konnten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersu chungssituation präse ntierten, organisch nicht zuord enbaren kognitiven und psychischen

Defiziten über weite Strecken keinen Glauben schenken.

Diese Einschätzung begründeten sie

nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen mit Vortäuschen kognitiver Be einträchtigungen in stark ausgeprägtem Masse, mit widersprüchlichen Anga ben und diskrepantem Verhalten in der Untersuchungssituation sowie

mit de r bisherigen medizinischen Akten lage. 5 .2 5.2.1

Auf die zahlr eichen vom Beschwerdeführer, von den beiden Privatgutachter n und von den behandelnden Ärzten erhobenen Einwände gegen die Zuverläs sigkeit dieser Expertise n wird – soweit diese sich als wesentlich erweisen – im Folgenden eingegangen. 5 . 2. 2

Zentral erscheint dabei der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Z.___ -G utach ter betreffend Aggravation, deutliche r Verstärkung der Beschwerden und wi dersprüchlichem Verhalten kein singulärer Charakter zukommt. Anga ben betreffend mangelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose

Pseu dodemenz (vgl. die Diagnoseliste im Austrittsbericht der Rehaklinik Q.___ vom 8. März 2010 Urk. 9/68/5-8 ) ziehen sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage. Bereits im Bericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ nach dem Unfall vom 6. Mai 2004 mit Malleo larfraktur Typ Weber C bei m rechten OSG sowie Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts ( Urk. 9/10 /7-1 3 ) wurde darauf hingewiesen, dass der Auf enthalt von einem maladaptiven Umgang des Beschwerdeführers mit Schmerzen und einer diesbezüglichen Selbstlimitierung in den Therapien ge prägt gewesen sei. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geringen klini schen Befunden und den angegebenen ausgeprägten Beschwerden. Mangels Kooperation lasse sich das genaue Belastungsniveau nicht beobachten. Eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert habe in einem psychoso matischen Konsilium jedoch nicht eruiert werden können (S.

1 und 3 ). Im Abschlussbericht des S uva -Kreisarztes Dr. H.___ vom 3.

August 2005 wer den groteske Haltungen beschrieben ( Urk. 9/16 /4-10 S. 3). Der vom Hausarzt hinzugezogene Neurologe Dr. med. W.___ , Neurologie FMH, berichtete am 30 . Oktober 2009 (Urk. 9/103/11-13 ) von einer insgesamt reduzierten Ko operation mit verzögerter, verlangsamter, manchmal inkorrekter oder nur partieller Durchführung der Anforderungen während der Untersuchung. Un ter Berücksichtigung dieses Aspektes, der die gesamte Untersuchung geprägt habe, fänden sich im engeren Sinn keine erwähnenswerten Auffälligkeiten der Hirnnerven, des Tonus, der Motorik, der Koordination und der Sensibili tät.

Die eher umständlich formulierte Erklärung des vom Rechtsvertreter des Be schwerdeführers hinzugezogenen psychiatrischen Gutachters pract . med.

F.___ , wonach dieses Verhaltensmuster auch eine Folge der schädelhirn traumabedingten Störungen sein könne, was keiner Aggravation entsprechen würde und als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei ( E.

4.10 ), über zeugt nicht, weil entsprechende Hinweise schon vor dem Unfall vom 1. April 2009 –

namentlich in den vorstehend erwähnt en

Bericht en

– aktenkundig geworden sind. 5. 2.3

Die – von den Z.___ -Gutachtern abweichende –

Einschätzung von pract . med.

F.___ , der die Ursache für die von ihm attestierten psychiatrischen Stö rungen in einem schädelhirntraumabedingten Gesundheitsschaden sah , ist dementsprechend nicht geeignet ,

das

Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen. Wie dipl. med. AB.___ , Facharzt für Neur ologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD

in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 überzeugend darlegte, wies der Beschwerdeführer auch schon in I.___ auf eine Vergesslichkeit seit Jahren hin ( Urk. 9/10/7-13 S. 5 ). Sowohl die neurologische Untersuchung im Juni 2009 bei Dr. P.___ (E. 4.2 ) als auch die Untersuchung

im Oktober 2009 bei Dr.

W.___

brachte mit Bezug auf das Vorliegen schädelhirntraumabedingte r Beschwerden kein sicheres neurolo gisches Substrat zu Tage ( Urk. 9/103/11-13). Das MRI des Gehirns vom No vember 2009 zeigte keine strukturellen Veränderungen beziehungsweise morphologische Residuen des am 1. April 2009 erlittenen Schädelhirntrau mas ( Urk. 10 und Urk. 9/97 S. 4 ). Von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter geht pract . med. F.___ nicht aus.

Bei dieser Sachlage überzeugt die Erklärung der Z.___ -Gutachter, die gestützt auf ihre Wahrnehmungen in der gutachterlichen Un tersuchung und den be kannten Wi dersprüchen in der Vergangenheit von einer auffälligen Aggra vation ausgingen. 5 . 2.4

Die

– ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erstellte

– als provisorische Beurteilung bezeichnete Expertise von Dr. D.___

vom 18. Juli 2012 (E. 4.8) ist ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen.

Augenfällig ist namentlich, dass der Neurologe D.___ , der

ein Mischbild mit

nur wahrscheinlich en organisch en leichte n

Störungen feststellte, die Defizite hauptsächlich mit fachfremden psychiatrischen Diagnosen begründete (so bereits der Neurologe

Dr. R.___ im Jahr 2011 , der eine deutlich depressive- mutistische Stimmungslage ins Zentrum rückte , nachdem der Versicherte praktisch nur mit der Ehefrau ge sprochen und diese gegenüber dem Neurologen Auskunft gegeben hatte, Urk. 9/103/6-8) . Zudem sah er diese

mit einer zumindest deutlichen Tendenz zur Symptomv erstärkung vergesellschaft e t . 5 . 2. 5

Sowohl der psychiatrische Gutachter pract . med.

F.___ ( Urk. 9/161 S. 41) als auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 24 ff.) hielten dafür, dass sich der Verdacht aufdränge, dass Dr. A.___ bei der Verlaufs begutachtung eine ausreichende Neutralität gefehlt habe.

Aktenkundig ist , dass sich die damalige Untersuchungssituation schwierig gestaltete. Dr.

A.___ legte dies offen und schilderte den Gesprächsablauf detailliert. Der Versicherte war – in Kenntnis des Umstandes, dass die Gutachter im Vorgutachten von einer a uffälligen Aggravation ausgegangen waren

– sehr misstrauisch und wollte nicht kooperieren.

Allein diese schwierige Untersu chungssituation ist jedoch nicht geeignet , eine fehlende Neutralität des Gut achters zu begründen. 5. 2. 6

Es trifft zu, dass es im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 5. November 2013 an einer Stelle Angaben mit Bezug auf die Frage, ob die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, gibt, die nicht nachvollzogen werden können . Der Psychiater bejahte dies mit dem wenig plausiblen Hinweis, die Försterkriterien seien mehrheitlich erfüllt ( Urk. 9/135/1-40 S. 37 oben), veränderte die ursprüngliche Diagnoseliste, die lediglich einen Verdacht auf anhaltend e

som atoforme Schmerzstörung ent hält , indessen nicht. In der Gesamtschau stellen diese kontroversen Angaben die Beweiswertigkeit allerdings nicht in Frage. Der psychiatrische Experte begründete im ersten Z.___ -Gutachten vom 2 7. September 2011

nachvoll ziehbar, dass die Diagnose somatoforme Schmerzstörung aufgrund der Ag gravationstendenz des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt wer den könne und stellte die entsprechende Diagnose lediglich als Verdachtsdi agnose , wobei er auch keinen eigentlichen inneren Konflikt ausmachen konnte. Aus dem Verlaufsgutachten geht hervor, dass die Aggravationsten denzen weiterhin klar feststellbar waren und sich aus psychiatrischer Sicht weder eine wesentliche Verschlechterung noch eine Verbesserung eingestellt hat. 5. 2. 7

Auch die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung und verkehrspsy chologischen Abklärungen im Jahr 2014 ( Urk. 3/ 3 und Urk. 3/ 4 ), die zu einem Entzug des Führerausweise s geführt hatten ( Urk. 3/5) , sind nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Experten in Zweifel ziehen, da im Rahmen dieser – während hängigem IV-Verfahren ergangenen

– Abklärungen keine Symptomvalidierung stattfand.

Im Übrigen war bei der verkehrspsychologi schen Abklärung kein Dolmetscher dabei (vgl. Urk. 3/3) und anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung hat die Ehefrau gewisse Übersetzungs funktionen übernommen ( Urk. 3/4 S 1). In sozialversicherungsrechtlichen Belangen ist der Beizug

von Angehörige n als Dolmetscher geeignet, den Be weiswert der betreffenden Expertise erheblich herabzusetzen (BGE 140 V 260 E. 3.3.2). Letztere vermag daher von vornherein nicht gegen das formgültig zu Stande gekommene Z.___ -Gutachten aufzukommen. 5.3

5.3.1

Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite der gutachterlichen – namentlich psychiatrischer Diagnosen , wie dies bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung tat (Urk. 2 ). Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grund sätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1. 5 ) Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5 . 3 . 2

An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.

4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140

V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Der Umstand, dass die Gutachter wegen der aggravationsbedingt hohen Selbst limitierung un d Fixierung auf die Problematik sowie fehlender Inspek tionsfähigkeit und Motivation vermuteten, dass der Beschwerdeführer von einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht werde profitieren können (vgl. Urk. 9/99/ 1-28 S. 9 und Urk. 9/135 /1-40 S. 38 ) , bedeutet nicht, dass die gut achterlich festgestellte leichte depressive Episode aus invalidenversiche rungsrechtlich er Sicht ausnahmsweise zu einer

Einschränkung der Arbeitsfä higkeit führen könnte.

Aktuell besucht der Beschwerdeführer die Therapie nach eigener Angabe gegenüber pract . med.

F.___ infolge Führerschein entzugs nur noch einmal im Monat. Früher, als er noch selber habe fahren können, sei er einmal die Woche in die Therapie gegangen ( Urk. 9/161 S. 26). Mit der leichten depressiven Episode lässt sich die im Gutachten postulierte 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht nicht begründen.

Insoweit Dr. S.___ vom Y.___ am 2 6. Januar 2012 eine schwere depressive Episode (E. 4.7 hievor ) erwähnte, kann ihm nicht gefolgt werden, denn sogar pract . med. F.___ sprach lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (E. 4.10 hievor ). Auch darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, legte der Privatgutachter doch selbst dar, dass der Schweregrad durch die Befundlage nicht belegt sei, weshalb er letzt lich einfach eine mittelgradige Depression annahm. Eine solche spekulative Annahme allein genügt nicht, um die von den Z.___ -Gutachtern fachgerecht erhobene leichte depressive Störung anzuzweifeln. 5 . 3.3

Die im Gutachten zudem diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ (ICD-10 Z73.1) ver mögen

keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 5 . 3. 4

Betreffend die im Wesentlichen als Verdachtsdiagnose im Raum stehende anhaltend e

somatoforme Schmerzstörung ist auf die in BGE 141 V 281 ge nannten Voraussetzungen zu verweisen, unter denen anhaltende somato forme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Danach liegt regelmässig keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, so weit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.1), weshalb eine in validisierende Wirkung aufgrund der festgestellten auffälligen Aggravation zu verneinen wäre . 5.4

Da nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit –

entsprechend dem im Jahr 200 5 vom S uva-Kreisarzt formulierten Belastungsprofil – aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeits f ähigkeit besteht , ist seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 4. April 2008 ( Urk. 9/34) keine rententangierend e Verschlechterung eingetreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

Der Beschwerdeführer beantragt e , es seien der Beschwerdegegnerin die Kos ten für das Privatgutachten von pract . med.

F.___ vom 2. Februar 2015 aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1 7). 6 .2

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Z.___ -Gutachtens und des neu rologischen und psychiatrischen Verlauf s gutachtens bereits genügend geklärt . Der Expertise von pract . med.

F.___

kommt k eine massgebende Bedeutung zu, d enn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Ge richt darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von pract . med.

F.___ (BGE 115 V 62 E. 5 so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 mit weiterem Hinweis). 6 . 3

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Februar 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/55 und Urk. 9/56 , vgl. auch das mit ergän zenden Angaben versehene Anmeldungsformular vom 14. Februar 2010 Urk. 9/64 ). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( IK-Auszug; Urk. 9/54 und Urk. 9/62) sowie einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 9/69) ein und

zog die Akten der S uva bei ( Urk. 9/63 und Urk. 9/66 ). Am 28. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aktuell keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass die medizinische Beurteilung noch abgewartet werde ( Urk. 9/73). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht beim behandelnden Psychiater vom Y.___

ein ( Urk. 9/75; vgl. auch Urk. 9/97) und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Abklärungsstelle

Z.___ ( Z.___ ; vgl. das Gutachten vom 27 . September 2011 in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Dr. med. B.___ , Neurologie FMH, und Innere Medizin, Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin , Urk. 9/99/1-28 ).

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 ( Urk. 9/104) liess der Versicherte seinen Rechtsvertreter weitere Arztberichte einreichen (Urk. 9/103 /1-15 ), welche die IV-Stelle den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorlegte (vgl. die Stellungnahme vom 30. April 2012, Urk. 9/109).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No - vember 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 4.2 ) als auch die Untersuchung

im Oktober 2009 bei Dr.

W.___

brachte mit Bezug auf das Vorliegen schädelhirntraumabedingte r Beschwerden kein sicheres neurolo gisches Substrat zu Tage ( Urk. 9/103/11-13). Das MRI des Gehirns vom No vember 2009 zeigte keine strukturellen Veränderungen beziehungsweise morphologische Residuen des am 1. April 2009 erlittenen Schädelhirntrau mas ( Urk. 10 und Urk. 9/97 S. 4 ). Von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter geht pract . med. F.___ nicht aus.

Bei dieser Sachlage überzeugt die Erklärung der Z.___ -Gutachter, die gestützt auf ihre Wahrnehmungen in der gutachterlichen Un tersuchung und den be kannten Wi dersprüchen in der Vergangenheit von einer auffälligen Aggra vation ausgingen. 5 . 2.4

Die

– ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erstellte

– als provisorische Beurteilung bezeichnete Expertise von Dr. D.___

vom 18. Juli 2012 (E. 4.8) ist ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen.

Augenfällig ist namentlich, dass der Neurologe D.___ , der

ein Mischbild mit

nur wahrscheinlich en organisch en leichte n

Störungen feststellte, die Defizite hauptsächlich mit fachfremden psychiatrischen Diagnosen begründete (so bereits der Neurologe

Dr. R.___ im Jahr 2011 , der eine deutlich depressive- mutistische Stimmungslage ins Zentrum rückte , nachdem der Versicherte praktisch nur mit der Ehefrau ge sprochen und diese gegenüber dem Neurologen Auskunft gegeben hatte, Urk. 9/103/6-8) . Zudem sah er diese

mit einer zumindest deutlichen Tendenz zur Symptomv erstärkung vergesellschaft e t . 5 . 2. 5

Sowohl der psychiatrische Gutachter pract . med.

F.___ ( Urk. 9/161 S. 41) als auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 24 ff.) hielten dafür, dass sich der Verdacht aufdränge, dass Dr. A.___ bei der Verlaufs begutachtung eine ausreichende Neutralität gefehlt habe.

Aktenkundig ist , dass sich die damalige Untersuchungssituation schwierig gestaltete. Dr.

A.___ legte dies offen und schilderte den Gesprächsablauf detailliert. Der Versicherte war – in Kenntnis des Umstandes, dass die Gutachter im Vorgutachten von einer a uffälligen Aggravation ausgegangen waren

– sehr misstrauisch und wollte nicht kooperieren.

Allein diese schwierige Untersu chungssituation ist jedoch nicht geeignet , eine fehlende Neutralität des Gut achters zu begründen. 5. 2. 6

Es trifft zu, dass es im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 5. November 2013 an einer Stelle Angaben mit Bezug auf die Frage, ob die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, gibt, die nicht nachvollzogen werden können . Der Psychiater bejahte dies mit dem wenig plausiblen Hinweis, die Försterkriterien seien mehrheitlich erfüllt ( Urk. 9/135/1-40 S. 37 oben), veränderte die ursprüngliche Diagnoseliste, die lediglich einen Verdacht auf anhaltend e

som atoforme Schmerzstörung ent hält , indessen nicht. In der Gesamtschau stellen diese kontroversen Angaben die Beweiswertigkeit allerdings nicht in Frage. Der psychiatrische Experte begründete im ersten Z.___ -Gutachten vom 2 7. September 2011

nachvoll ziehbar, dass die Diagnose somatoforme Schmerzstörung aufgrund der Ag gravationstendenz des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt wer den könne und stellte die entsprechende Diagnose lediglich als Verdachtsdi agnose , wobei er auch keinen eigentlichen inneren Konflikt ausmachen konnte. Aus dem Verlaufsgutachten geht hervor, dass die Aggravationsten denzen weiterhin klar feststellbar waren und sich aus psychiatrischer Sicht weder eine wesentliche Verschlechterung noch eine Verbesserung eingestellt hat. 5. 2. 7

Auch die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung und verkehrspsy chologischen Abklärungen im Jahr 2014 ( Urk. 3/ 3 und Urk. 3/ 4 ), die zu einem Entzug des Führerausweise s geführt hatten ( Urk. 3/5) , sind nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Experten in Zweifel ziehen, da im Rahmen dieser – während hängigem IV-Verfahren ergangenen

– Abklärungen keine Symptomvalidierung stattfand.

Im Übrigen war bei der verkehrspsychologi schen Abklärung kein Dolmetscher dabei (vgl. Urk. 3/3) und anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung hat die Ehefrau gewisse Übersetzungs funktionen übernommen ( Urk. 3/4 S 1). In sozialversicherungsrechtlichen Belangen ist der Beizug

von Angehörige n als Dolmetscher geeignet, den Be weiswert der betreffenden Expertise erheblich herabzusetzen (BGE 140 V 260 E. 3.3.2). Letztere vermag daher von vornherein nicht gegen das formgültig zu Stande gekommene Z.___ -Gutachten aufzukommen.

E. 4.5 Im Austrittsbericht des Sanatorium s E.___ zuhanden des Hausarztes Dr.

N.___ , wurden nach einer stationär -psychiatrischen Behandlung ( Krisen intervention ) vom 15. September bis 3.

Oktober 2011 ( Urk. 9/103/1-4) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer schwergradige n depressive n Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.30) sowie Schädelhirnverletzung mit organischer, effektiver, kognitiver und emotiona ler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) genannt. 4 . 6

Am 30. April 2012 nahmen die Z.___ -Gutachter zu den neuen Arztberichten und den Vorhalten des Rechtsvertreters ( Urk. 9/104) Stellung ( Urk. 9/109). Sie referierten die in de r psychiatrischen Begutachtung vom 28. Juni 2011 gestellten Diagnosen leichte depressive Episode, Verdacht auf eine Dysthy mie , Ve rdacht auf eine a nhaltend e

somatoforme Schmerzstörung und ak zentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven Typ und gaben an, es sei nicht ausgeschlossen, dass es zu Schwankungen komme, wie dies bei af fektiven Störungen häufig der Fall sei. Deswegen stehe die stationäre Be handlung des Beschwerdeführers vom 15. September bis 3. Oktober 2011 im Sanatorium E.___ im Rahmen einer damals angeblich schwergradigen depressiven Episode mit synthymer und psychotischer Symptomatik und akuter Suizidalität nur (richtig wohl: nicht) in einem absoluten Widerspruch zu den gestellten Diagnosen. Es könne bei affektiven Störungen unter nicht vorhersehbaren Belastungen zu Dekompensationen kommen, die meisten be handelbar seien und wieder abklingen oder zumindest in ihrer Intensität nachlassen würden .

Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, so sei es in der Konsensbesprechung zum Ausdruck gekommen, in allen soma tischen und auch der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung eine deutliche Aggravation gezeigt habe. D eren Erwähnung sei somit nicht aus der Luft gegriffen und könne bei der Beurteilung der Konsis tenz der Angaben nicht ausser Acht gelassen werden.

Die Z.___ -Gutachter hielten abschliessend auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen an ihrer im Rahmen der Konsensbesprechung erarbeiteten Beurteilung im Zeitpunkt des Gutachtens fest.

E. 4.6 und E. 4.9) sowie – nach Eingang weiterer Arztberichte – bei den am Z.___ -Gut achten beteiligten Experten ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (vom 25. No vember 2013 E. 4.9) . Diese Expertisen ergingen in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die Gutachter beantworten die Frage nach medizinisch begründeten Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und stützen sich auf eigene Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin (vgl. auch Urk. 9/129 S. 2 Mitte ) . Sie schlossen auf eine leichte depressive Episode

bei einer dieser allenfalls zugrundeliegenden Dysthymie und auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ

sowie auf einen

Verdacht auf eine anhaltend e

somatoforme

Schmerzs törung. Sie attestierten eine

psychiatrisch begründete 20% ige - Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 1. April 2009 und übernahmen das bereits der Verfügung vom 24. April 2008 zugrunde gelegene , vom S uva-Kreisarzt am

3. August 2005 formulierte somatische Belastungsprofil. Zudem kamen sie zum Schluss, dass das beim Unfall erlittene Schädelhirn trauma keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Folgen nach sich gezogen habe. Auch den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen massen sie keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.

Bei der plausiblen Begründung dieser Einschätzung kam dem Umstand, dass die Gutachter der Z.___

von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter

auffälligen

Aggravation bis hin zu

einer Simulation ausgingen, eine ent scheidende Bedeutung zu. Darin liegt auch ein wesentlicher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Y.___ und den Parteigutachtern. Die Z.___ -Gutachter konnten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersu chungssituation präse ntierten, organisch nicht zuord enbaren kognitiven und psychischen

Defiziten über weite Strecken keinen Glauben schenken.

Diese Einschätzung begründeten sie

nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen mit Vortäuschen kognitiver Be einträchtigungen in stark ausgeprägtem Masse, mit widersprüchlichen Anga ben und diskrepantem Verhalten in der Untersuchungssituation sowie

mit de r bisherigen medizinischen Akten lage. 5 .2 5.2.1

Auf die zahlr eichen vom Beschwerdeführer, von den beiden Privatgutachter n und von den behandelnden Ärzten erhobenen Einwände gegen die Zuverläs sigkeit dieser Expertise n wird – soweit diese sich als wesentlich erweisen – im Folgenden eingegangen. 5 . 2. 2

Zentral erscheint dabei der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Z.___ -G utach ter betreffend Aggravation, deutliche r Verstärkung der Beschwerden und wi dersprüchlichem Verhalten kein singulärer Charakter zukommt. Anga ben betreffend mangelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose

Pseu dodemenz (vgl. die Diagnoseliste im Austrittsbericht der Rehaklinik Q.___ vom 8. März 2010 Urk. 9/68/5-8 ) ziehen sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage. Bereits im Bericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ nach dem Unfall vom 6. Mai 2004 mit Malleo larfraktur Typ Weber C bei m rechten OSG sowie Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts ( Urk. 9/10 /7-1 3 ) wurde darauf hingewiesen, dass der Auf enthalt von einem maladaptiven Umgang des Beschwerdeführers mit Schmerzen und einer diesbezüglichen Selbstlimitierung in den Therapien ge prägt gewesen sei. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geringen klini schen Befunden und den angegebenen ausgeprägten Beschwerden. Mangels Kooperation lasse sich das genaue Belastungsniveau nicht beobachten. Eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert habe in einem psychoso matischen Konsilium jedoch nicht eruiert werden können (S.

1 und 3 ). Im Abschlussbericht des S uva -Kreisarztes Dr. H.___ vom 3.

August 2005 wer den groteske Haltungen beschrieben ( Urk. 9/16 /4-10 S. 3). Der vom Hausarzt hinzugezogene Neurologe Dr. med. W.___ , Neurologie FMH, berichtete am 30 . Oktober 2009 (Urk. 9/103/11-13 ) von einer insgesamt reduzierten Ko operation mit verzögerter, verlangsamter, manchmal inkorrekter oder nur partieller Durchführung der Anforderungen während der Untersuchung. Un ter Berücksichtigung dieses Aspektes, der die gesamte Untersuchung geprägt habe, fänden sich im engeren Sinn keine erwähnenswerten Auffälligkeiten der Hirnnerven, des Tonus, der Motorik, der Koordination und der Sensibili tät.

Die eher umständlich formulierte Erklärung des vom Rechtsvertreter des Be schwerdeführers hinzugezogenen psychiatrischen Gutachters pract . med.

F.___ , wonach dieses Verhaltensmuster auch eine Folge der schädelhirn traumabedingten Störungen sein könne, was keiner Aggravation entsprechen würde und als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei ( E.

E. 4.7 Am 26. Januar 2012 kritisierten Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. T.___

vom Y.___

das Z.___ -Gutachten und gaben an, vor allem das psychiatri sche Teilgutachten habe keinen Beweiswert ( Urk. 9/118). Sie bemängelten Schreibfehler, fehlende oder falsche Angaben im Lebenslauf (etwa, dass die Eltern nur bis zum Jahr 2009 in U.___ gewohnt hätten und dann nach V.___ umgezogen seien) und die Kompetenz des neurologischen Gutachters betreffend die durchgeführten psychologischen Tests. Sie gaben an, die Be schwerden seien nur oberflächlich aufgenommen und eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden. Die Depression habe sich im Vergleich zum Juni 2011 wieder verstärkt. Die Behandler diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht aktuell eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) sowie eine Schädelhirnverletzung mit organisch affekti ver, kognitiver und emotionaler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) bei einem Status nach Unfall am 1. April 2009. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne noch zirka

60 bis 90 Minuten gehen, zirka 45 Minuten stehen sowie 1,5 bis 2 Stunden sit zen. Zuhause könne er fast nichts machen. Einzig Autofahren sei an guten Tagen noch möglich, aber nur kurze Strecken mit Pausen. 4 . 8

Im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlassten neurologischen Gutachten vom 18. Juli 2012 nannte der Neurologe Dr. med. D.___

(Urk.

9/114) die folgenden Diagnosen (S. 8) :

Status nach (mittelschwerer) traumatischer Hirnverletzung am 2. April 2009 (richtig: 1. April 2009) - Mit heute im Vordergrund schwerer posttraumatischer Depression mit Wahnvor stellungen und Panikattacken und wahrscheinlich zentralvestibulären Gleichge wichtsstörungen - Mit ausgeprägten diffusen kognitiven Störungen, primär im Rahmen der posttrau matischen psychischen Störung

Status nach im Jahr 2004 durchgemachter Diskushernie mit Wurzelreizung L5/S1 links

Unter der Überschrift „prov. Beurteilung“ ( S. 8 ff.) gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe bei seinem Arbeitsunfall mit einem heftigen Schlag gegen den Kopf und sekundärem Sturz vor gut drei Jahren sicher eine trau matische Hirnverletzung durchgemacht mit kurzer retrograder Amnesie und einer in den ersten Berichten festgehaltenen Bewusstlosigkeit. Der Rettungs dienst habe nach dem Unfall einen G CS -Wert von 11 festgestellt, der sich im Spital vorübergehend auf 7 verschlechtert habe. Damit müsse die durchge machte Hirnverletzung klinisch mindestens als mittelschwer taxiert werden. Es seien mit grosser Wahrscheinlichkeit organische Hi rnläsionen vorhanden. B eim am Unfalltag durchgeführte m einfache m CT bestehe erfahrungsgemäss eine schlechte Chance, kleinere aber klinisch relevante Läsionen zu sehen .

Im Weiteren führte er aus, die heutige detaillierte neurologische Untersu chung sei zum Teil schwierig zu interpretieren , weil es sicher einige Überla gerungen gebe mit Funktionsstörungen, die rein organisch nicht zu erklären seien, besonders bei der Armmotorik. Im Vordergrund stehe klinisch weiter hin die mehrfach berichtete noch heute erhebliche depressive Symptomatik. Es handle sich hier wahrscheinlich um eine zeitweise schwere posttraumati sche depressive Störung mit Panikattacken und Wahnvorstellungen. Insge samt imponiere ein Mischbild mit wahrscheinlich er organisch er, leichter Störung, hauptsächlich aber verstärkt durch die psychische Überlagerung im Rahmen der Depression mit Panikattacken sowie Wahnvorstellungen (Stim men des Grossvaters) und vergesellschaft e t mit einer deutlichen Tendenz zur Symptomverstärkung insbesondere im Bereich der Armfeinmotorik. Verwert bare klare Hinweise für eine eigentliche Simulation, wie sie von den Gut achtern der

Z.___ vorgeworfen werde, könne er keine finden (S. 9).

Es sei für ihn schleierhaft und nicht verständlich, wie die Z.___ -Gutachter dazu kämen, einerseits die durchgemachte traumatische Hirnverletzung als einfache C ommotio zu verniedlichen und andererseits von einer „leichten de pressiven Episode“ zu sprechen, wenn offensichtlich auch für ihn als Neuro logen mit „nur“ einem Jahr psychiatrischer Zusatzausbildung ein schweres Störungsbild vorhanden sei, das sich nach allen Informationen nicht erst nach der Z.___ -Untersuchung entwickelt habe. In den vergangenen Monaten habe diese schwere Symptomatik zweimal eine st ationäre psychiatrische Therapie in einer renommierten Klinik notwendig gemacht (September 2011 und Januar 2012 ; S. 10 ).

Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Unfall im Jahr 2009 bis heute für jede denkbare Tätigkeit unfallbedingt 0 % (S. 11). 4 . 9

Am 28. Mai 2013 nahm Dr. B.___ Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ ( Urk. 9/129). Er stellte in Frage, dass Dr. D.___ sämtliche Akten zur Verfü gung gestanden hätten. Zudem gab er zu bedenken, dass der Neurologe Dr. D.___ als Folgen des Unfalls vom 2. April 2009 (richtig 1. April 2009) faktisch ausschliesslich psychiatrische Diagnosen gestellt habe , die aus serhalb seines Fachgebietes liegen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass ihm die von Dr. D.___ postulierte traumatische Gehirnverletzung in ihrer Defini tion sehr wohl bekannt sei. Es sei aber unmöglich, bei sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und immer wieder auch vorgängig anläss lich von Voruntersuchungen im Zusammenhang mit anderen Unfällen be schriebener Aggravation und auch klarer Aggravation bei d en Untersuchun gen in der Z.___ , die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers 1:1 zu übernehmen. Es gelte zu unterstreichen, dass – auch wenn eine entspre chende Verletzung stattgefunden hätte –, es sich hierbei um einen Verlet zungsmechanismus handle, der noch keine Rückschlüsse auf allfällige, Jahre nach dem Ereignis bestehende Verletzungsfolgen zulasse, insbesondere nicht auf psychiatrische Folgen.

Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres .

B.___ und A.___

am 25.

November 2013 ein neurologisch-psychiatri sches Verlaufsgutachten ( Urk. 9/135 /1-40 ). Die Gutachter nannten dieselbe n Diagnose n wie im Vorgutachten vom

27. September 2011 (S. 26 und S. 33 ; E. 4.3 ) mit der Ergänzung akzentuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso we nig eine Verbesserung eingestellt. Die Situation sei widersprüchlich. Einer seits werde die Beurteilung des psychiatrischen Referenten im Bericht aus dem Y.___ vom 26. Januar 2012 (vgl. E. 4.7) kritisiert und der Zustand des Beschwerdeführers als wesentlich schlechter dargestellt. Im Jahr 2013 werde dann aber über eine Verbesserung berichtet, obwohl es kurz zuvor zu einer schweren depressiven Episode und einer ein paar Tage dauernden Hospitalisierung gekommen sei, aus welcher der Be schwerdeführer auf eigenes Drängen wieder entlassen worden sei. Diese Wi dersprüchlichkeit in der Beurteilung und in der Darstellung der Symptomatik wiederspiegle sich auch während der Untersuchung. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depressive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie , in K ombination mit einer anhaltend en

somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychi atrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers , zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswegen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitberücksichtigt werden (S. 39).

Der Neurologe Dr. B.___ gab an, es hätten sich anlässlich der aktuellen kli nisch-neurologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung teils unterschiedliche Befunde gefunden . So falle etwa auf, dass im Juni 2011 eine Geruchssinnstörung moniert worden und der Geruchssinn aktuell intakt sei (S. 27). Es habe sich nur eine leichte Verdeutlichungstendenz manifestiert. Im Rahmen der verhaltensneurologischen Untersuchung habe der Beschwerde führer aber in gleichem Masse ein stark auffälliges Untersuchungsverhalten gezeigt, mit Vortäuschen kognitiver Beeinträchtigungen in stark ausgepräg tem Masse mit in diesem Rahmen divergierenden, inkonsistenten Befunden (S. 39). Es hätten sich selbst in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, die weder zum allgemeinen klinischen Ausdruck, zur differen zierten Ausdrucksweise noch

zur selbständigen Lebensführung und insbe sondere auch nicht zur vom Beschwerdeführer angegebenen Fähigkeit, ein Motorfahrzeug führen zu können, passten. Es sei von nicht authentischen kognitiven Defiziten auszugehen im Sinne einer Vortäuschung von Ein schränkungen höherer Hirnfunktionen mit massivsten Fehlleistungen (S. 28). Es sei erstaunlich, dass Voruntersucher schwere kognitive Defizite beschrie ben hätten , ihnen aber anscheinend nicht bewusst gewesen zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Defizite ein Motorfahrzeug führe. Es würden betreffend die Arbeitsfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie anlässlich der Vorbegutachtung (S. 39).

Im Rah men der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfä higkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte , die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen Einschränkungen zu berück sichtigen. Eine derartige Tätigkeit sei durch die vom psychiatrischen Refe renten definierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumut baren Willensanstrengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(S. 39 f.). 4 .10

Pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 nach einer Exploration am 17. November 2014 ( Urk. 9/161) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 30) : leic hte kognitive Störung (ICD-10 F 06.1), organisches Psy chosyndrom na ch Schädelhirntrauma (ICD-10 F07. 2), organische depressive Störung (ICD-10 F0 6 .32), organische Halluzinose (ICD-10 F06.0). Pract . med. F.___ gab an, es habe sich ein 51-jähriger Explorand gezeigt, der offen wirkend über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet habe. Im Rahmen der Exploration sei klar die affektive Komponente im Vordergrund gestanden . Das depressive Syndrom nach AMDP sei deutlich ausgeprägt. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer depressiv, aber nicht schwer depressiv wirkend. Die im Rahmen des ausführlichen Psychostatus gestellten Fragen seien differenziert wirkend beantwortet worden. Der Beschwerdefüh rer gebe nicht alles, was für eine Depression sprechen würde, positiv an. Die Angaben wirkten glaubhaft und schlüssig mit dem klinischen Eindruck. Im Abgleich mit den im ICD-10 angegebenen Kriterien für eine depressive Epi sode ergebe sich als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Diese habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , sei jedoch nicht als ICD-10 F3-Diag nose aufrecht zu erhalten. Pract . med. F.___

diskutierte die Angaben zu Depressionen in den bisherige Arztberichten (S. 31 f.). Zusammenfassend lasse sich nach Aktenlage festhalten, dass eine depressive Entwicklung mög licherweise bereits ab September 2009, überwiegend wahrscheinlich jedoch spätestens ab März 2010 vorgelegen habe. Diese habe zwischen 2010 und dem Untersuchungszeitpunkt zwischen mittel- und schwergradig ge schwankt. Allerdings sei festzuhalten, dass der Schweregrad nicht wirklich ausreichend durch die Befundlage belegt sei. Dennoch seien Schwankungen zwischen diesen beiden Bereichen möglich, eine mittelgradige Depression sei jedoch jeweils mindestens im genannten Zeitfenster anzunehmen. Wegen der engen Zeitnähe der depressiven Entwicklung zum Unfall im Jahr 2009 und der anzunehmenden organischen Hirnschädigung durch diesen Unfall sei gemäss der ICD-10-Kriterien eine organische depressive Störung (zurzeit mittelgradig) „ zu geben “ (richtig wohl: gegeben) . Die Ursache für diese Schä digung vermöge auch mitzubegründen , weshalb es bisher nicht zu relevanten Verbesserungen der Symptomatik gekommen sei. Dennoch schienen gewisse Verbesserungen möglich zu sein, denn offenbar sei der Beschwerdeführer in schwer depressivem Zustand ins Sanatorium E.___ eingetreten und unter der sehr intensiven , aber als adäquat zu bezeichnenden Psychopharmako therapie so gut anbehandelt worden , dass er bereits nach knapp zwei Wo chen in einem besseren Zustand gewesen sei. Dies heisse nicht in einem gu ten Zustand, sondern nur, dass es von einem wegen fehlendem Psychostatus vom 25. November 2014 nicht näher differenzierbaren schwer depressiven Status eine Entwicklung zu einem mittelgradigen gegeben habe . Im Rahmen intensiver Behandlungsmassnahmen scheine es jeweils zu erkennbaren , aber kaum im Alltag umsetzbaren Verbesserungen zu kommen, was immer wieder bei ähnlich gelagerten Fällen im klinischen Alltag zu beobachten sei (S. 33).

Pract . med . F.___ gab weiter zu bedenken, dass durchgehend von 2009 bis heute kognitive Leis tungseinbussen oder zumindest Leistungs a uffälligkeiten beschrieben worden seien. Es sei von einer leichten kognitiven Störung aus zugehen, die wie die organische affektive Störung einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 35) .

Zum Vorwurf der Aggravation führte er schliesslich aus: „A ufgrund der Kon sistenz der vom Exploranden gemachten Angaben (auch der in sich nicht schlüssig wirkenden) in allen vorliegenden Berichte n bis auf d ie Gutachten und Berichte von Dr. med. A.___ und des Z.___ und auch auf Basis mei ner eigenen Beobachtungen über die im Psychostatus genannte Beobach tungszeit im Rahmen der Exploration kann ich zwar eine manchmal über steigert wirkende Darstellung der Symptome, die vordergr ündig wie eine Ag gravation wirkt , bestätigen, dieses Verhaltensmuster kann jedoch auch eine Folge der angeführten Störungen sein, da

der Explorand deswegen zumindest nicht stabil Situationen erfassen, einschätzen und sich sinn- und zielführend reaktiv äussern kann , was keiner Aggravation entsprechen würde und nach meiner Einschätzung als überwiegend wahrscheinlich einzustufen ist.“

Eine Simulation sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen (S. 36 unten) .

Pract . med.

F.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Für einfach e , sich wiederho lende Tätigkeiten ohne besondere Eigenverantwortung , aber unter ständiger Leistungskontrolle eines Vorgesetzten erachte er versicherungsmedizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für möglich. Aus praktisch-klini scher Erfahrung werde dies angesichts des gesamten Störungsbildes kaum re alistisch umsetzbar sein, vor allem erscheine die Zumutbarkeit des Exploran den für einen Arbeitgeber eher nicht gegeben (S. 37). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der unter Hinweis auf den Arbeits unfall vom 1. April 2009 ergangenen Neuanmeldung ein

polydisziplinäres Administrativgutachten

bei der Z.___

(vgl. Gutachten vom 27. September 2011, E. 4. 3 ) mit nachfolgenden Stellungnahmen (E.

E. 4.10 ), über zeugt nicht, weil entsprechende Hinweise schon vor dem Unfall vom 1. April 2009 –

namentlich in den vorstehend erwähnt en

Bericht en

– aktenkundig geworden sind. 5. 2.3

Die – von den Z.___ -Gutachtern abweichende –

Einschätzung von pract . med.

F.___ , der die Ursache für die von ihm attestierten psychiatrischen Stö rungen in einem schädelhirntraumabedingten Gesundheitsschaden sah , ist dementsprechend nicht geeignet ,

das

Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen. Wie dipl. med. AB.___ , Facharzt für Neur ologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD

in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 überzeugend darlegte, wies der Beschwerdeführer auch schon in I.___ auf eine Vergesslichkeit seit Jahren hin ( Urk. 9/10/7-13 S. 5 ). Sowohl die neurologische Untersuchung im Juni 2009 bei Dr. P.___ (E.

E. 5 ( Urk. 9/16/4-1 0) zugrunde.

Der Bericht erging, nachdem d er Versicherte am 6. Mai 2004 bei einem Sturz in ein Loch am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine Malleolarfraktur Typ Weber C mit Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts erlitten hatte , die operativ versorgt worden war . Dr.

H.___ wies im Bericht zudem auf eine im Jahr 1999 stattgehabte Bandruptur am linken oberen OSG hin, die operativ mit Bandplastik versorgt worden sei. Nach längerer Rehabilitationsphase sei die Behandlung damals im Jahr 2001 abgeschlossen worden. Im Zusammen hang mit dem neu en Unfallereignis am 6. Mai 2004 bestünden plötzlich wie der Beschwerden im gesamten oberen Sprunggelenk. Der klinische Befund sei bland und bildgebend seien keine degenerativen Veränderungen nachgewie sen, insbesondere im Szintigramm au ch keine entzündlichen oder arth roti schen Veränderungen (S. 4).

Dr. H.___ gab an, die klinische Untersuchung vom

28. Juli 2005 habe keine fassbaren Befunde ausser eine r leichten Druckdolenz über der Fibula und der medialen Malleolarspitze und im Bereich de s ventralen rechten OSG ergeben. Bildgeb end seien keine posttraumatischen degenerativen Veränderungen und gute Stellungsverhältnisse nach Rekonstruktion der Weber C-Fraktur doku mentiert . Es gebe keine Erklärung für die anhaltenden Schmerzen. Zusätzlich klage der Versicherte über vegetativ-ähnliche Beschwerden mit Hitze- und Kältegefühl in beiden Füssen bis gegen die Knie reichend, die entweder bei Kälte warme oder bei Wärme kalte Fussbäder bedingten. Eine Erklärung für diese subjektive Empfindung gebe es nicht. Ein CRPS (Morbus Sudeck ) sei szintigraphisch und röntgenologisch ausgeschlossen worden. Klinische Be funde bestünden nicht . Der Versicherte mache einen eher depressiven Ein druck. Ob allenfalls die gesamte Situation psychosozial überlagert sei, könne er nicht beurteilen (S. 5) .

Zumutbar seien dem Versicherten vollschichtig und vollzeitlich mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkei ten mit Zusatzbelastun gen von 10 bis 15 Kilogramm, vereinzelt statisch. Gehenderweise seien

E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Der Umstand, dass die Gutachter wegen der aggravationsbedingt hohen Selbst limitierung un d Fixierung auf die Problematik sowie fehlender Inspek tionsfähigkeit und Motivation vermuteten, dass der Beschwerdeführer von einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht werde profitieren können (vgl. Urk. 9/99/ 1-28 S. 9 und Urk. 9/135 /1-40 S. 38 ) , bedeutet nicht, dass die gut achterlich festgestellte leichte depressive Episode aus invalidenversiche rungsrechtlich er Sicht ausnahmsweise zu einer

Einschränkung der Arbeitsfä higkeit führen könnte.

Aktuell besucht der Beschwerdeführer die Therapie nach eigener Angabe gegenüber pract . med.

F.___ infolge Führerschein entzugs nur noch einmal im Monat. Früher, als er noch selber habe fahren können, sei er einmal die Woche in die Therapie gegangen ( Urk. 9/161 S. 26). Mit der leichten depressiven Episode lässt sich die im Gutachten postulierte 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht nicht begründen.

Insoweit Dr. S.___ vom Y.___ am 2 6. Januar 2012 eine schwere depressive Episode (E. 4.7 hievor ) erwähnte, kann ihm nicht gefolgt werden, denn sogar pract . med. F.___ sprach lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (E. 4.10 hievor ). Auch darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, legte der Privatgutachter doch selbst dar, dass der Schweregrad durch die Befundlage nicht belegt sei, weshalb er letzt lich einfach eine mittelgradige Depression annahm. Eine solche spekulative Annahme allein genügt nicht, um die von den Z.___ -Gutachtern fachgerecht erhobene leichte depressive Störung anzuzweifeln. 5 . 3.3

Die im Gutachten zudem diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ (ICD-10 Z73.1) ver mögen

keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 5 . 3. 4

Betreffend die im Wesentlichen als Verdachtsdiagnose im Raum stehende anhaltend e

somatoforme Schmerzstörung ist auf die in BGE 141 V 281 ge nannten Voraussetzungen zu verweisen, unter denen anhaltende somato forme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Danach liegt regelmässig keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, so weit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.1), weshalb eine in validisierende Wirkung aufgrund der festgestellten auffälligen Aggravation zu verneinen wäre .

E. 5.3.1 Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite der gutachterlichen – namentlich psychiatrischer Diagnosen , wie dies bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung tat (Urk. 2 ). Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grund sätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1. 5 ) Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5 . 3 . 2

An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.

4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140

V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.

E. 5.4 Da nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit –

entsprechend dem im Jahr 200 5 vom S uva-Kreisarzt formulierten Belastungsprofil – aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeits f ähigkeit besteht , ist seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 4. April 2008 ( Urk. 9/34) keine rententangierend e Verschlechterung eingetreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

Der Beschwerdeführer beantragt e , es seien der Beschwerdegegnerin die Kos ten für das Privatgutachten von pract . med.

F.___ vom 2. Februar 2015 aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1 7). 6 .2

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Z.___ -Gutachtens und des neu rologischen und psychiatrischen Verlauf s gutachtens bereits genügend geklärt . Der Expertise von pract . med.

F.___

kommt k eine massgebende Bedeutung zu, d enn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Ge richt darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von pract . med.

F.___ (BGE 115 V 62 E. 5 so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 mit weiterem Hinweis). 6 . 3

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 10 Kilogramm für kurze Strecken von 10 bis 20 Meter zumutbar. Dr. H.___ formulierte zudem differenzierte Angaben zur Zumutbarkeit einzelner Tätig keiten und betonte an dieser Stelle, dass es sich um minimale Anforderungen handle. Aufgrund der somatischen Befunde an beiden Sprunggelenken, die nur diskr ete Unfallresudien zeigten, sei eine eindeutig grösser e

Belastungsfä higkeit vorstellbar (S. 6).

Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ wurde angegeben, dass eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert in einem psychosomatischen Konsilium nicht habe eruiert werden können ( Urk. 9/10/7-1 3 S. 2 ). 4 . 4 .1

Im vom Amt für Baubewilligung en der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, am 6. April 2009 aufgenommenen Unfallbefund wurde der Hergang des vom Beschwerdeführer am 1. April 2009 erlittenen Unfalls wie folgt beschrieben ( Urk. 9/66/63): Es sei während den Reinigungsarbeiten der Transportbeton leitung zu einem plötzlichen Druckaufbau gekommen. Die daraus resultie rende ruckartige Bewegung des Übergabeschlauchs habe den Verunfallten erschreckt, so dass davon auszugehen sei, dass er dadurch gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Es habe keine beteiligte Unfallperson gegeben, die den Unfallhergang gesehen habe.

Im Austrittsbericht des Spitals J.___

vom 17. April 2009 nach stationä rem Aufenthalt bis zum 3. April 2009 ( Urk. 9/66/12-13) nannte Dr.

med. K.___ , Stationsarzt Chirurgie, di e Diagnose einer Commotio cerebri mit/ bei z wischenzeitlich GCS 7 und aktuell GCS 15 sowie die Neben diagnosen

eine Kontusion Wange und Kiefer links, eine minimale Kontusion der Lendenwirbelsäule, eine Kontusion Tibiakante rechts und ein bekanntes Restless - Legs -Syndrom. Dr. K.___ gab an, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit in einer Baugrube von einem Zementschlauch an der linke Kopfseite getroffen worden, daraufhin gestürzt und in der Folge bewusstlos gewesen. Beim Eintreffen der Sanität sei ein GCS von 11 feststellbar gewesen bei Spontanatmung und hämodynamisch stabilem Patient en . Es sei eine Einweisung ins Stadtspital L.___

via Schockraum erfolgt. Dort sei bei zwi schenzeitlich em GCS 7 eine Intubation vorgenommen und der Beschwerde führer auf die Intensivpflegestation ( IPS ) ver legt worden (vgl. Urk. 9/66/59) . Nach 3 Stunden sei eine problemlose Extubation erfolgt , danach habe der GCS stets

E. 14 betragen, im Verlauf 15. Der Beschwerdeführer sei der Notfall station des Spitals J.___ zur weiteren GCS-Überwachung überwiesen worden. Auf der Notfallstation habe er leichte Übelkeit und keine Kopf schmerzen angegeben. Die Überwachung sei unauffällig verlaufen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 3. April 2009 in die Obhut der Ehefrau nach Hause entlassen werden können. E s werde eine neuro-psychologische Begutachtung nach zwei bis drei Monaten aufgrund der Schwere der Commotio empfohlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00768 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil

vom

23. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963 und damals als Bauarbeiter ( Schaler ) tätig , mel dete sich am

22. November 2004 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf Schmerzen an den Füssen und im Rücken

nach mehreren Unfällen ( Urk. 9/2) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, traf erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen und zog die Akten der S uva

bei . Mit Verfügung vom 24. April 2008 wies sie das Leistungsbegehren um Ausrichtung eine r Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 %

ab ( Urk. 9/ 34 ). 1.2

Nach einem am 1. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall ( Urk. 9/66/64) meldete sich X.___ am

1. Februar 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/55 und Urk. 9/56 , vgl. auch das mit ergän zenden Angaben versehene Anmeldungsformular vom 14. Februar 2010 Urk. 9/64 ). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( IK-Auszug; Urk. 9/54 und Urk. 9/62) sowie einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 9/69) ein und

zog die Akten der S uva bei ( Urk. 9/63 und Urk. 9/66 ). Am 28. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aktuell keine berufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass die medizinische Beurteilung noch abgewartet werde ( Urk. 9/73). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht beim behandelnden Psychiater vom Y.___

ein ( Urk. 9/75; vgl. auch Urk. 9/97) und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Abklärungsstelle

Z.___ ( Z.___ ; vgl. das Gutachten vom 27 . September 2011 in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Dr. med. B.___ , Neurologie FMH, und Innere Medizin, Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin , Urk. 9/99/1-28 ).

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 ( Urk. 9/104) liess der Versicherte seinen Rechtsvertreter weitere Arztberichte einreichen (Urk. 9/103 /1-15 ), welche die IV-Stelle den Z.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorlegte (vgl. die Stellungnahme vom 30. April 2012, Urk. 9/109). 1.3

Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 bestätigte die S uva die Verfü gung vom 20. Mai 2011, mit welcher sie die Versicherungsleistungen per

31. Mai 2011 wegen fehlender Adäquanz zwischen dem Unfall vom 1. April 2009 und den im damaligen Zeitpunkt noch geltend gemachten gesundheitli chen Beschwerden eingestellt hatte ( Urk. 9/112). 1. 4

Der Rechtsvertreter von X.___

legte in der Folge ein von ihm veranlass tes Gutachten von Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, Physikal . Med. + Rehabilitation FMH, vom 18. Juli 2012 ( Urk. 9/114) ,

weitere Stel lungnahme n

aus dem Y.___

vom 29.

Januar 2012 ( Urk. 9/118)

und 23. April 201 3 ( Urk. 9/127) sowie einen Bericht des Sanatoriums E.___ betreffend einen Aufenthalt vom 15. Februar bis

28. März 2013 ( Urk. 9/126) auf . Die IV-Stelle holte zuerst bei der

Z.___ eine Stel lungnahme ( Urk. 9/129) und hernach bei den am Z.___ -Gutachten beteiligten Experten ein

bidi s ziplinäre s Verlaufsgutachten

ein (vgl. das neurologische und psychiatrische Gutachten vom 25. November 2013, Urk. 9/135 /1-40 ).

Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/150). Am

4. März 2015 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle ein von ihm veranlasstes psy chiatrisches Gutachten von pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie & Psy chotherapie, vom 2. Februar 2015 ( Urk. 9/161) zur Kenntnis ( Urk. 9/162 ) . Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst ( RAD, Urk. 9/163 S.

2 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfü gung vom 23. Juni 2015 wie angekündigt ab ( Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2015 ( Urk.

1) liess der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen (S. 2), diese sei aufzu heben und es sei ihm eine Rente nach Gesetz auszurichten. Im Weiteren sei er, der Beschwerdeführer , mittels gerichtlicher Expertise polydisziplinär zu begutachten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Expertise von pract . med.

F.___ in der Höhe von Fr. 4‘500.-- zu übernehmen. Zusammen mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ei nen Bericht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der G.___ vom 16. Oktober 2014 ( Urk. 3/ 4 ) sowie einen Bericht zur verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahr eignung

vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 3/ 3 ) auf. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.

8) unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 ( Urk.

11) wurden diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No - vember 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Was Parteigutachtachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserhebli chen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 23. Juni 2015 ( Urk. 2) damit , dass sich seit der Abweisung des Renten begehrens mit Verfügung vom 24. April 2008 keine rententangierende Ver schlechterung ergeben habe. Es habe aufgrund des Unfalls vom 1.

April 2009 nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden . Der im Z.___ -Gut achten vom 26. (richtig: 25) November 2013 erhobene psychiatrische Befund, der laut den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründe, habe nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, um als invalidi sierend gelten zu könne n . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege somit weiterhin ei ne 100%ige Arbeitsfähigkeit vor . Die i m Parteigutachten von

pract . med. F.___

vom 2. Februar 2015 vertretene Meinung, wonach die Beschwerden Folge des Schädelhirnt raumas seien, sei nicht nachvollzieh bar. Es handle sich zudem um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 ergänzte die Beschwerde - geg nerin , es bestehe kein Grund , am Z.___ -Gutachten vom 27.

September 2011 sowie der bidi s ziplinären Verlaufsbegutachtung durch Dr.

B.___ und Dr. A.___ vom 25. November 2013 zu zweifeln. Die ab weichenden ärztlichen Bericht e und Gutachten seien in Anbetracht der von allen drei an der Z.___ -Begutachtung beteiligten Gutachtern festgestellten Aggravationstendenzen und der auffälligen Testresultate mit Vorbehalt zu würdigen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis ent zogen worde n sei, vermöge vorliegend nichts an der Sachlage zu ändern. So habe im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Symptom validierung stattgefunden, womit eine Beeinflussung der Befunde durch Ag gravation nicht aus geschlossen werde könne. Richtig sei, dass die Begrün dung im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 25. November 2013, wo nach die Försterkriterien mehrheitlich erfüllt seien, so dass die Diagnose ei ner anhaltend en

somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, nicht nachvollziehbar sei. Dieser Umstand vermöge jedoch ebenfalls nichts an der Sachlage oder am Beweiswert der entsprechenden Gutachten zu ändern. 2. 2

Der Beschwerdeführer liess zur Beschwerdegründung im Wesentlichen vorbrin gen ( Urk. 1) , das

Z.___ -Gutachten tauge in Anbetracht der aktuellen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung nicht als verbindliche Grund lage für die Prüfung des Leistungsanspruchs ( Ziff. 16 ff.). Es fehlten insbe sondere Angaben zur tatsächlichen Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde, zum Eingliederungserfolg und zu d en persönlichen Ressourcen.

Der Unfall des Beschwerdeführers vom 1. April 2009 habe sodann zu einer mehrstündigen Bewusstlosigkeit bei einem Glasgow Coma

Scale ( GSC ) von 7 geführt. Der ICD-10 Diagnose-Code verlange nicht, dass für die Annahme ei nes organischen Psychosyndroms strukturelle Hirnveränderungen im MRI oder CT sichtbar sein müssten. Vielmehr folge das Syndro m in der Regel ei nem Schädel trauma, das schwer genug gewesen sei , um zur Bewusstlosigkeit zu führen. Die Kritik am Gutachten von pract . med.

F.___ sei somit voll umfänglich unbegründet ( Ziff. 2 0 ff. S. 9 f.). Pract . med.

F.___ habe in seinem Gutachten differenziert nachgewiesen, weshalb nicht auf die Exper tise des Z.___ -Gutachters Dr. A.___ abgestellt werden könne. So habe dieser etwa nicht ausgeführt, weshalb die Langsamkeit willentlich gesteuert sei , und nicht einmal angedacht, dass dieses Verhalten eine Folge des Unfalls im Jahr 2009 sein könnte . Es werde im Gutachten sehr oft wiederholt, wie ungehalten der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt gewesen und dass die Situation angespannt gewesen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass dem Gutachter eine ausreichende Neutralität gefehlt habe . Im Weiteren werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt und dann unter den Diagnosen lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt. Es bleibe offen, was nun gelte, was ein fachlich schwerer Mangel sei ( Ziff. 22 S. 10 ff.). Zur Kritik am Gutachten von Dr. B.___ sei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ verwiesen ( Ziff. 23 S. 13).

Der Beschwerdeführer lies s weiter geltend machten, es könne anlässlich der zweiten Begutachtung durch die Dres . B.___ und A.___ nicht mehr von einer neutralen, unbefangenen Atmosphäre gesprochen werden, weshalb auf die

Z.___ - Gutachten nicht abgestellt w erden könne ( Ziff. 26). Zudem sei auf die massiv unterschiedliche n Beurteilungen de r behandelnden Fachärzte und der Gutachter der Z.___

hinzuweisen ( Ziff. 27). In diesem Zusammenhang sei auch auf die frem d anamnestischen Auskünfte der Ehefrau und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der starken kognitiven Einschränkun gen die Fahreignung aberkannt worden sei , zu verweisen . Auch gehe das Z.___ -Gutachten nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer am Ende des psychiatrischen Gesprächs bei Dr. A.___ auf der Couch innert weniger Minuten eingeschlafen sei ( Ziff. 29). Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund sämtlicher Umstände schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das Verlaufsgut achten sei auch aus versicherungsmedizinischen Überlegungen zu kritisieren. Dr. A.___ komme zum Schluss, dass die F ö rste r kriterien mehrheitlich er füllte seien, weshalb die Diagno se einer somatoformen Schmerzs törung ge stellt werden könne. Ein solches Vorgehen sei medizinisch – auch unter der alten Rechtslage – schlichtweg nicht haltbar, seien doch die F ö rsterkriterien kein Instrument zur Diagnosestellung, sondern dienten lediglich der Frage nach der rechtlichen Überwindbarkeit der Beschwerden. Bemerkenswert sei auch, dass die (strengen) F ö rsterkriterien erfüllt sein ,

aber gleichwohl nur geringe Einschränkungen vorliegen sollen und am Ende doch nur ein Ver dacht auf Vorliegen dieser Störung gestellt werde ( Ziff. 30). 3 .

Der Verfügung vom 24. April 2008, mit welcher die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab gewiesen hat te ( Urk. 9/ 34 ), lag im Wesentlichen der Bericht von Dr.

med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. August 2005 zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 28. Juli 20 0 5 ( Urk. 9/16/4-1 0) zugrunde.

Der Bericht erging, nachdem d er Versicherte am 6. Mai 2004 bei einem Sturz in ein Loch am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine Malleolarfraktur Typ Weber C mit Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts erlitten hatte , die operativ versorgt worden war . Dr.

H.___ wies im Bericht zudem auf eine im Jahr 1999 stattgehabte Bandruptur am linken oberen OSG hin, die operativ mit Bandplastik versorgt worden sei. Nach längerer Rehabilitationsphase sei die Behandlung damals im Jahr 2001 abgeschlossen worden. Im Zusammen hang mit dem neu en Unfallereignis am 6. Mai 2004 bestünden plötzlich wie der Beschwerden im gesamten oberen Sprunggelenk. Der klinische Befund sei bland und bildgebend seien keine degenerativen Veränderungen nachgewie sen, insbesondere im Szintigramm au ch keine entzündlichen oder arth roti schen Veränderungen (S. 4).

Dr. H.___ gab an, die klinische Untersuchung vom

28. Juli 2005 habe keine fassbaren Befunde ausser eine r leichten Druckdolenz über der Fibula und der medialen Malleolarspitze und im Bereich de s ventralen rechten OSG ergeben. Bildgeb end seien keine posttraumatischen degenerativen Veränderungen und gute Stellungsverhältnisse nach Rekonstruktion der Weber C-Fraktur doku mentiert . Es gebe keine Erklärung für die anhaltenden Schmerzen. Zusätzlich klage der Versicherte über vegetativ-ähnliche Beschwerden mit Hitze- und Kältegefühl in beiden Füssen bis gegen die Knie reichend, die entweder bei Kälte warme oder bei Wärme kalte Fussbäder bedingten. Eine Erklärung für diese subjektive Empfindung gebe es nicht. Ein CRPS (Morbus Sudeck ) sei szintigraphisch und röntgenologisch ausgeschlossen worden. Klinische Be funde bestünden nicht . Der Versicherte mache einen eher depressiven Ein druck. Ob allenfalls die gesamte Situation psychosozial überlagert sei, könne er nicht beurteilen (S. 5) .

Zumutbar seien dem Versicherten vollschichtig und vollzeitlich mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkei ten mit Zusatzbelastun gen von 10 bis 15 Kilogramm, vereinzelt statisch. Gehenderweise seien

10 Kilogramm für kurze Strecken von 10 bis 20 Meter zumutbar. Dr. H.___ formulierte zudem differenzierte Angaben zur Zumutbarkeit einzelner Tätig keiten und betonte an dieser Stelle, dass es sich um minimale Anforderungen handle. Aufgrund der somatischen Befunde an beiden Sprunggelenken, die nur diskr ete Unfallresudien zeigten, sei eine eindeutig grösser e

Belastungsfä higkeit vorstellbar (S. 6).

Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ wurde angegeben, dass eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert in einem psychosomatischen Konsilium nicht habe eruiert werden können ( Urk. 9/10/7-1 3 S. 2 ). 4 . 4 .1

Im vom Amt für Baubewilligung en der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, am 6. April 2009 aufgenommenen Unfallbefund wurde der Hergang des vom Beschwerdeführer am 1. April 2009 erlittenen Unfalls wie folgt beschrieben ( Urk. 9/66/63): Es sei während den Reinigungsarbeiten der Transportbeton leitung zu einem plötzlichen Druckaufbau gekommen. Die daraus resultie rende ruckartige Bewegung des Übergabeschlauchs habe den Verunfallten erschreckt, so dass davon auszugehen sei, dass er dadurch gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Es habe keine beteiligte Unfallperson gegeben, die den Unfallhergang gesehen habe.

Im Austrittsbericht des Spitals J.___

vom 17. April 2009 nach stationä rem Aufenthalt bis zum 3. April 2009 ( Urk. 9/66/12-13) nannte Dr.

med. K.___ , Stationsarzt Chirurgie, di e Diagnose einer Commotio cerebri mit/ bei z wischenzeitlich GCS 7 und aktuell GCS 15 sowie die Neben diagnosen

eine Kontusion Wange und Kiefer links, eine minimale Kontusion der Lendenwirbelsäule, eine Kontusion Tibiakante rechts und ein bekanntes Restless - Legs -Syndrom. Dr. K.___ gab an, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit in einer Baugrube von einem Zementschlauch an der linke Kopfseite getroffen worden, daraufhin gestürzt und in der Folge bewusstlos gewesen. Beim Eintreffen der Sanität sei ein GCS von 11 feststellbar gewesen bei Spontanatmung und hämodynamisch stabilem Patient en . Es sei eine Einweisung ins Stadtspital L.___

via Schockraum erfolgt. Dort sei bei zwi schenzeitlich em GCS 7 eine Intubation vorgenommen und der Beschwerde führer auf die Intensivpflegestation ( IPS ) ver legt worden (vgl. Urk. 9/66/59) . Nach 3 Stunden sei eine problemlose Extubation erfolgt , danach habe der GCS stets 14 betragen, im Verlauf 15. Der Beschwerdeführer sei der Notfall station des Spitals J.___ zur weiteren GCS-Überwachung überwiesen worden. Auf der Notfallstation habe er leichte Übelkeit und keine Kopf schmerzen angegeben. Die Überwachung sei unauffällig verlaufen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 3. April 2009 in die Obhut der Ehefrau nach Hause entlassen werden können. E s werde eine neuro-psychologische Begutachtung nach zwei bis drei Monaten aufgrund der Schwere der Commotio empfohlen. 4.2

Im Bericht zuhanden der S uva vom 3. Juni 2009 ( Urk. 9/66/58) nannten die Hausärzte Dres . med. M.___ und N.___ die Diagnose einer Commotio cerebri. Sie gaben an, dass der bisherige Verlauf und der gegenwärtige Zustand nicht gut seien. Der Beschwerdeführer klage über Schwindel, Konzentra t ionsstö rungen, Müdigkeit und schwarz werden vor den Augen. Es fänden ein bis dreimal im Monat Konsultationen statt. Der S uva -Arzt solle den Beschwer deführer zur Untersuchung aufbieten. Es sei eine Anmeldung bei Dr. O.___ erfolgt.

Im Bericht vom 5. Juni 2009 ( Urk. 9/ 66 /50-51) zuhanden des Hausarztes Dr.

N.___ diagnostizierte Dr. med. P.___ , Spezialarzt FMH für Neurolo gie , eine Polyneuropathie . Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa 10 Jahren unter heissen Füssen zu leiden. 4 . 3

Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Expertise vom 27. September 2011 ( Urk. 9/99/1-28) nach Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin am 28. Juni 2011 (S. 9) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 20) : 1. Zustand nach Malleolarfraktur Typ Weber C recht s mit Ruptur der vorderen und hinteren Syndesmose sowie Talusshift bei Ruptur des Ligamentum deltoideum am 6. Mai 2004 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 3. Verdacht auf Dyst hymie (ICD-10 F34.1) 4. Verdacht auf anhaltend e

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven Typ (ICD-10 Z73.1)

Sie gaben zudem die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an: 1. Zustand nach Commotio cerebri am 1. April 2009 2. Kognitive Störungen, organisch nicht zuordenbar 3. Leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom 4. Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulen - ver änderungen 5. Leicht ausgeprägte Po l yneuropathie

Dr. med. C.___ stellte keine internistischen Diagnosen. Er beschrieb ei nen 48-jährigen freundlichen und ruhig wirkenden Exploranden in gutem Allgemeinzustand (S. 23).

Der Neurologe Dr. B.___ führte im Rahmen seines Teilgutachtens eine kli nisch-neurologische, eine verhaltensneurologische / neuropsychologische sowie eine elektroencephalographische Untersuchung durch. Er gab an, dass die Anamnese vom Umstand geprägt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können bis hin zum Namen des Dorfes, in dem er aufgewachsen sei und auch den Namen seiner Kinder, die er nur nach Zögern aufgezählt habe. Klinisch-neurologisch fänden sich bei wiederholtem Klagen, unter starken Schmerzen zu leiden, keine zu erwartenden vegetativen Begleitreaktionen , wie ein ver mehrtes Schwitzen oder Erblassen (S. 23 f.) . Es fielen zusätzlich multiple In konsistenzen auf, so zu m Beispiel wiederholte Fehlinnervationen beim Prüfen der Kraft , ein zielsicheres Danebengreifen beim Finger-Nasen-Versuch an die Nasenwurzel oder eine Steifhaltung des Kopfes und die Angabe während der Untersuchung, diesen nicht drehen zu können, bei diskrepant dazu be obachtbarer guter Beweglichkeit während des An- und Entkleidens oder der Anamnese . Auch im Bereich der unteren Extremitäten könne die Kraft bei Fehlinnervation nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe angege ben, Geruchsstoffe nicht wahrzunehmen. Zur Objektivierung einer Geruchs sinnstörung sei zusätzlich eine elektroencephalographische Untersuchung durchgeführt worden, die bei Exposition mit eine m starken Geruch s stoff eine n symmetrischen , guten Blockierungseffekt der Alpha-Aktivität gezeigt habe, was eine organisch begründete Geruchssinnstörung de facto ausschliesse. Die elektroencephalographische Untersuchung sei, wie bereits auch eine Voruntersuchung, unauffällig, ergebe keine Anhaltspunkte für einen Herdbefund oder eine cerebrale Über er regbarkeit und zeige eine normale Grundaktivität. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische / neuropsychologische Untersuchung sei nicht valide, die Kooperation sei stark beeinträchtigt gewesen .

Der neurologische Referent gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kogni tive Störungen vortäusche. Die erreichten Resultate der einzelnen Un tersuchungen seien derart auffällig, dass auch ein Patient bei Zustand nach schwerster Hirnverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abgeschnitten hätte. Zum Beispiel seien dem Beschwerdeführer beim Zahlennachsprechen vorwärts inkonstant nur drei Zahlen erinnerlich. Auch im Rey- Auditory -Ver bal-Learning-Test wolle er sich nach fünf Durchgängen nur an drei Begriffe erinnern können. Im Spätabruf sei ihm kein Begriff mehr geläufig. Bei Un tersuchungen, die ein forced-choices Element beinhalteten, zum Beispiel bei der Links-Rechts-Unterscheidung, komme es zu einer „ Unterstatistigkeit “. Weitere durchgeführte Konzentrationstests seien derart auffällig und wiesen solch massive Fehlleistungen auf, dass bei einem derartigen Befund insbe sondere die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, absolut verunmöglicht wäre. Aus

den Akten , aber auch den Angaben des Beschwerdeführers, ergebe sich aber, dass dieser „kurze“ Strecken fahre beziehungsweise eine halbe Stunde mit dem Auto unterwegs sei – ein Umstand, der mit den erzielten Er gebnissen in keiner Weise vereinbar sei. Es sei auch anlässlich der Hospitali sierung in der Rehaklink

Q.___ im Februar 2010 eine Pseudodemenz in Erwägung gezogen und die Anstrengungsbereitschaft während der neuropsy chologischen Untersuchung als reduziert angesehen worden (vgl. Urk. 9/68

S. 5 und S. 7) . Sowohl die Resultate der klinisch-neurologischen als auch der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen Untersuchung ergäben klare Hinweise auf eine erhebliche Aggravation von Beschwerden. Die aktu elle Anmeldung sei bereits die zweite Anmeldung bei der Invalidenversiche rung, wobei in den Unterlagen betreffend das erste Verfahren von Untersu chern ebenfalls wiederholt ein äusser s t auffälliges Verhalten beschrieben worden sei .

Die Beurteilung der Ärzte des Y.___ vom

6. Juni 2011, die auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit schliesse (vgl. Urk. 9/97) , sei für den neurologischen Referenten nicht nach vollziehbar. Er gehe davon aus, dass diese das Untersuchungsverhalten und die zu erwartende und zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden nicht berücksichtigt hätten . Dr. B.___

gab an , dass es bei einer derartigen Verhaltensweise selbstverständlich ausgesprochen schwierig sei, eine allfällige leichte bis höchstens mässige Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion als Folge der erlittenen Commotio cerebri am

1. April 2009 aus zuschliessen oder zu bestätigen.

Gegen eine derartige Beein trächtigung spreche das normale ab geleitete Elektroencephalogramm . Zudem sei der U mstand in Erwägung zu ziehen , dass der Beschwerdeführer offen sichtlich in der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu benutzen – so dass, wenn überhaupt, allerhöchstens eine leichtgradige Beeinträchtigung als Unfallfolge denkbar wäre (S. 23 ff.).

Der psychiatrische Gutachter gab in seinem Fachgutachten ( Urk. 9/99/40-49) an, es müsse aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde, d er Angaben des Exploranden und der Aktenlage festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Aggravationstendenz vorliege. Seine Angaben könn ten mit den subjektiven Beschwerden schwer in Zusammenhang gebracht werden. Sein Verhalten sei auffällig. Er imitiere eine schwere Demenz, eine Gedächtnisstörung bis weit in die Vergangenheit zurückreichend. Seine Ges tik und Mimik, seine ganze Körperbewegung seien verlangsamt. Ebenso seien seine Angaben nur langsam zu erhalten, blieben vage und unbestimmt. Der Beschwerdeführer schildere sein Leben nur rudimentär und gebe erhebliche Erinnerungslücken an, die aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Diese passiv-aggressive Haltung müsse auch im Rahmen einer Aggravationstendenz verstanden werden. Daneben bestehe eine leichte depressive Gestimmtheit. Der Beschwerdeführer sei etwas gedrückter Stim mung. Er zeige einen Interessensverlust und eine Freudlosigkeit, verstärke aber auch die Antriebsminderung und die erhöhte Müdigkeit durch ein de monstratives Verhalten. So habe er sich nach der Untersuchung hinlegen müssen und sei fast eingeschlafen. Dies könne aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der Situation nicht nachvollzogen werden. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme hätten während der ganzen Untersuchung keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe weder zerstreut, noch fahrig oder er innerungslos gewirkt. Er habe nicht konfabuliert oder perseveriert (S. 7) . Die ganze Angabegestaltung sei dem Diktat der Zurückhaltung, der analen pas siv-aggressiven Verhaltensweise untergeordnet gewesen. Angaben über In suffiz i enz- und Schuldgefühle oder Suizidgedanken könne der Beschwerde führer definitiv nicht beantworten. Er bestehe auf eine r negative n pessimis tische n Zukunftsperspektive, insbesondere auf den Schlafstörungen und der wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellten Pseudohalluzination oder allenfalls im Rahmen eines hypnagogen Zustandes auftretende n Er scheinung seines Grossvaters. Der Beschwerdeführer habe dies aber ohne Ängste berichtet und zeige auch keine psychovegetativen Symptome. Die gesamte Schilderung des Exploranden könne aus objektiver Sicht nur als leichte depressiv e Gestimmtheit beurteilt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Blick und die Konzentration sowie

die Aufmerksamkeit der optischen Kontaktaufnahme durchaus gegeben sei en . Es sei dabei aber auf gefallen, dass der Beschwerdeführer mit dem Referenten praktisch nie Kon takt aufgenommen habe, ansonsten aber seinen Blick aufmerksam und be hände im Zimmer auf- und abgeschickt und sich auch auf die Übersetzerin gut konzentrierte habe (S. 8 ).

Neben der depressiven Symptomatik müssten Verdachtsdiagnosen gestellt werden . Eine definitive Beurteilung sei aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgesprochen schwierig. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter einer dysthymen Gestimmtheit leide, das heisse , dass er an einer chronischen, seit Jahren bestehenden de pressiven Missgestimmtheit leide, erst aber in der Vergangenheit an einer de pressiven Episode erkrankt sei, wie sie aktenkundig sei.

Im Weiteren müssten die Schmerzen des Exploranden aus psychiatrischer Sicht differenzialdiag nostisch einer anhaltend en

somatoformen Schmerzstörung zugeordnet wer den . Die Schmerzen seien mit einem physiologischen Prozess und einer kör perlichen Schädigung alleine nicht erklärbar, und träten in Verbindung mit einer Tendenz zur psychosomatischen Abwehr von affektiven Spannungszu ständen ins Körperliche auf . Es bestehe auch eine emotionale affektive Er krankung. Ein eigentlicher emotionaler Konflikt könne nicht ausgemacht werden, ausser dem Konflikt zwischen dem Wunsch nach Versorgung und gleichzeitig dem Wunsch nach Passivität und den Anf orderungen, die das Leben an den Exploranden stelle. Differenzialdiagnostisch komme auch eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen im Sinne der Aggravationstendenz in Frage. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beurteilt werden. Im Weiteren müssten beim Beschwerdeführer passiv-ag gressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, ohne dass gemäss ICD-10 die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt würden (S. 8).

Zur Arbeitsfähigk eit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter führten die Gutachter aus ( Urk. 9/99/1-28 S. 26), dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Referent gehe von einer maximal 20%igen Beeinträchtigung in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Es könne dem Beschwerdeführer zu gemutet werden, seine Beschwerden zu überwinden und aus seiner passiven-aggressiven Verweigerungshaltung hervorzutreten und seinen Lebensweg aktiver zu gestalten. Der neurologische Referent sehe es bei auffälliger Ver deutlichungstendenz , Aggravation bis hin zur Simulation als sehr schwierig an, eine Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Befunde zu definieren. Unter Berücksichtigung der erlittenen Vorverletzungen, insbesondere im Sprung gelenksbereich beidseits, auch der Kniegelenksverletzung und des Cervical

- und Lumbovertebr alsyndroms , übernehme er die vom S uva -Kreisarzt am

30. (richtig: 3.) August 2005 definierte Arbeitsfähigkeit und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil . Er gehe somit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte bis mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Anforderungen an die Gehfähigkeit und ohne längere , dauernde axiale Belastung im Stehen, mit der Möglichkeit, die Körperlage zu wechseln , aus. Dies bedeute , dass in der angestammten Tätigkeit als Schaler kei ne Ar beitsfähigkeit mehr bestehe und in einer angepassten Tätigkeit, wie sie vor gehend definiert worden sei , wegen der psychiatrischerseits diskutierten Be einträchtigung von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden müsse (S. 26). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt des

letzten Unfallereignisses, den

1. April 2009, anzusetzen (S. 27). 4 . 4

Am 3. Mai 2011 ( Urk. 9/103/6-8) diagnostizierte Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ein chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 1. April 2009 mit Com motio cerebri sowie ein schweres, depressiv- mutistisches Zustandsbild. Er gab an, es bestehe bei einem Status nach Commotio cerebri am 1. April 2009 einerseits ein cervico-cephales Beschwerdebild, das aufgrund der Schilderun gen durch die Ehefrau sehr intensiv sein müsse. Auffälliger sei die deutlich depressiv- mutistische Stimmungslage, die einer intensiven psychiatrischen Behandlung bedürfe. Sollte auf ambulantem Weg keine Besserung erreicht werden können, müsse eine stationäre Behandlung erwogen werden. Im so matischen Bereich bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswir belsäule , mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schul termuskulatur . Neurologische Ausfälle bestünden keine. Eine relevante Ver letzung am Nervensystem s ei somit nicht anzunehmen. 4.5

Im Austrittsbericht des Sanatorium s E.___ zuhanden des Hausarztes Dr.

N.___ , wurden nach einer stationär -psychiatrischen Behandlung ( Krisen intervention ) vom 15. September bis 3.

Oktober 2011 ( Urk. 9/103/1-4) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer schwergradige n depressive n Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.30) sowie Schädelhirnverletzung mit organischer, effektiver, kognitiver und emotiona ler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) genannt. 4 . 6

Am 30. April 2012 nahmen die Z.___ -Gutachter zu den neuen Arztberichten und den Vorhalten des Rechtsvertreters ( Urk. 9/104) Stellung ( Urk. 9/109). Sie referierten die in de r psychiatrischen Begutachtung vom 28. Juni 2011 gestellten Diagnosen leichte depressive Episode, Verdacht auf eine Dysthy mie , Ve rdacht auf eine a nhaltend e

somatoforme Schmerzstörung und ak zentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven Typ und gaben an, es sei nicht ausgeschlossen, dass es zu Schwankungen komme, wie dies bei af fektiven Störungen häufig der Fall sei. Deswegen stehe die stationäre Be handlung des Beschwerdeführers vom 15. September bis 3. Oktober 2011 im Sanatorium E.___ im Rahmen einer damals angeblich schwergradigen depressiven Episode mit synthymer und psychotischer Symptomatik und akuter Suizidalität nur (richtig wohl: nicht) in einem absoluten Widerspruch zu den gestellten Diagnosen. Es könne bei affektiven Störungen unter nicht vorhersehbaren Belastungen zu Dekompensationen kommen, die meisten be handelbar seien und wieder abklingen oder zumindest in ihrer Intensität nachlassen würden .

Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, so sei es in der Konsensbesprechung zum Ausdruck gekommen, in allen soma tischen und auch der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung eine deutliche Aggravation gezeigt habe. D eren Erwähnung sei somit nicht aus der Luft gegriffen und könne bei der Beurteilung der Konsis tenz der Angaben nicht ausser Acht gelassen werden.

Die Z.___ -Gutachter hielten abschliessend auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen an ihrer im Rahmen der Konsensbesprechung erarbeiteten Beurteilung im Zeitpunkt des Gutachtens fest. 4.7

Am 26. Januar 2012 kritisierten Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. T.___

vom Y.___

das Z.___ -Gutachten und gaben an, vor allem das psychiatri sche Teilgutachten habe keinen Beweiswert ( Urk. 9/118). Sie bemängelten Schreibfehler, fehlende oder falsche Angaben im Lebenslauf (etwa, dass die Eltern nur bis zum Jahr 2009 in U.___ gewohnt hätten und dann nach V.___ umgezogen seien) und die Kompetenz des neurologischen Gutachters betreffend die durchgeführten psychologischen Tests. Sie gaben an, die Be schwerden seien nur oberflächlich aufgenommen und eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden. Die Depression habe sich im Vergleich zum Juni 2011 wieder verstärkt. Die Behandler diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht aktuell eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) sowie eine Schädelhirnverletzung mit organisch affekti ver, kognitiver und emotionaler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) bei einem Status nach Unfall am 1. April 2009. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne noch zirka

60 bis 90 Minuten gehen, zirka 45 Minuten stehen sowie 1,5 bis 2 Stunden sit zen. Zuhause könne er fast nichts machen. Einzig Autofahren sei an guten Tagen noch möglich, aber nur kurze Strecken mit Pausen. 4 . 8

Im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlassten neurologischen Gutachten vom 18. Juli 2012 nannte der Neurologe Dr. med. D.___

(Urk.

9/114) die folgenden Diagnosen (S. 8) :

Status nach (mittelschwerer) traumatischer Hirnverletzung am 2. April 2009 (richtig: 1. April 2009) - Mit heute im Vordergrund schwerer posttraumatischer Depression mit Wahnvor stellungen und Panikattacken und wahrscheinlich zentralvestibulären Gleichge wichtsstörungen - Mit ausgeprägten diffusen kognitiven Störungen, primär im Rahmen der posttrau matischen psychischen Störung

Status nach im Jahr 2004 durchgemachter Diskushernie mit Wurzelreizung L5/S1 links

Unter der Überschrift „prov. Beurteilung“ ( S. 8 ff.) gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe bei seinem Arbeitsunfall mit einem heftigen Schlag gegen den Kopf und sekundärem Sturz vor gut drei Jahren sicher eine trau matische Hirnverletzung durchgemacht mit kurzer retrograder Amnesie und einer in den ersten Berichten festgehaltenen Bewusstlosigkeit. Der Rettungs dienst habe nach dem Unfall einen G CS -Wert von 11 festgestellt, der sich im Spital vorübergehend auf 7 verschlechtert habe. Damit müsse die durchge machte Hirnverletzung klinisch mindestens als mittelschwer taxiert werden. Es seien mit grosser Wahrscheinlichkeit organische Hi rnläsionen vorhanden. B eim am Unfalltag durchgeführte m einfache m CT bestehe erfahrungsgemäss eine schlechte Chance, kleinere aber klinisch relevante Läsionen zu sehen .

Im Weiteren führte er aus, die heutige detaillierte neurologische Untersu chung sei zum Teil schwierig zu interpretieren , weil es sicher einige Überla gerungen gebe mit Funktionsstörungen, die rein organisch nicht zu erklären seien, besonders bei der Armmotorik. Im Vordergrund stehe klinisch weiter hin die mehrfach berichtete noch heute erhebliche depressive Symptomatik. Es handle sich hier wahrscheinlich um eine zeitweise schwere posttraumati sche depressive Störung mit Panikattacken und Wahnvorstellungen. Insge samt imponiere ein Mischbild mit wahrscheinlich er organisch er, leichter Störung, hauptsächlich aber verstärkt durch die psychische Überlagerung im Rahmen der Depression mit Panikattacken sowie Wahnvorstellungen (Stim men des Grossvaters) und vergesellschaft e t mit einer deutlichen Tendenz zur Symptomverstärkung insbesondere im Bereich der Armfeinmotorik. Verwert bare klare Hinweise für eine eigentliche Simulation, wie sie von den Gut achtern der

Z.___ vorgeworfen werde, könne er keine finden (S. 9).

Es sei für ihn schleierhaft und nicht verständlich, wie die Z.___ -Gutachter dazu kämen, einerseits die durchgemachte traumatische Hirnverletzung als einfache C ommotio zu verniedlichen und andererseits von einer „leichten de pressiven Episode“ zu sprechen, wenn offensichtlich auch für ihn als Neuro logen mit „nur“ einem Jahr psychiatrischer Zusatzausbildung ein schweres Störungsbild vorhanden sei, das sich nach allen Informationen nicht erst nach der Z.___ -Untersuchung entwickelt habe. In den vergangenen Monaten habe diese schwere Symptomatik zweimal eine st ationäre psychiatrische Therapie in einer renommierten Klinik notwendig gemacht (September 2011 und Januar 2012 ; S. 10 ).

Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Unfall im Jahr 2009 bis heute für jede denkbare Tätigkeit unfallbedingt 0 % (S. 11). 4 . 9

Am 28. Mai 2013 nahm Dr. B.___ Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ ( Urk. 9/129). Er stellte in Frage, dass Dr. D.___ sämtliche Akten zur Verfü gung gestanden hätten. Zudem gab er zu bedenken, dass der Neurologe Dr. D.___ als Folgen des Unfalls vom 2. April 2009 (richtig 1. April 2009) faktisch ausschliesslich psychiatrische Diagnosen gestellt habe , die aus serhalb seines Fachgebietes liegen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass ihm die von Dr. D.___ postulierte traumatische Gehirnverletzung in ihrer Defini tion sehr wohl bekannt sei. Es sei aber unmöglich, bei sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und immer wieder auch vorgängig anläss lich von Voruntersuchungen im Zusammenhang mit anderen Unfällen be schriebener Aggravation und auch klarer Aggravation bei d en Untersuchun gen in der Z.___ , die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers 1:1 zu übernehmen. Es gelte zu unterstreichen, dass – auch wenn eine entspre chende Verletzung stattgefunden hätte –, es sich hierbei um einen Verlet zungsmechanismus handle, der noch keine Rückschlüsse auf allfällige, Jahre nach dem Ereignis bestehende Verletzungsfolgen zulasse, insbesondere nicht auf psychiatrische Folgen.

Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres .

B.___ und A.___

am 25.

November 2013 ein neurologisch-psychiatri sches Verlaufsgutachten ( Urk. 9/135 /1-40 ). Die Gutachter nannten dieselbe n Diagnose n wie im Vorgutachten vom

27. September 2011 (S. 26 und S. 33 ; E. 4.3 ) mit der Ergänzung akzentuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso we nig eine Verbesserung eingestellt. Die Situation sei widersprüchlich. Einer seits werde die Beurteilung des psychiatrischen Referenten im Bericht aus dem Y.___ vom 26. Januar 2012 (vgl. E. 4.7) kritisiert und der Zustand des Beschwerdeführers als wesentlich schlechter dargestellt. Im Jahr 2013 werde dann aber über eine Verbesserung berichtet, obwohl es kurz zuvor zu einer schweren depressiven Episode und einer ein paar Tage dauernden Hospitalisierung gekommen sei, aus welcher der Be schwerdeführer auf eigenes Drängen wieder entlassen worden sei. Diese Wi dersprüchlichkeit in der Beurteilung und in der Darstellung der Symptomatik wiederspiegle sich auch während der Untersuchung. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depressive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie , in K ombination mit einer anhaltend en

somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychi atrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers , zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswegen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitberücksichtigt werden (S. 39).

Der Neurologe Dr. B.___ gab an, es hätten sich anlässlich der aktuellen kli nisch-neurologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung teils unterschiedliche Befunde gefunden . So falle etwa auf, dass im Juni 2011 eine Geruchssinnstörung moniert worden und der Geruchssinn aktuell intakt sei (S. 27). Es habe sich nur eine leichte Verdeutlichungstendenz manifestiert. Im Rahmen der verhaltensneurologischen Untersuchung habe der Beschwerde führer aber in gleichem Masse ein stark auffälliges Untersuchungsverhalten gezeigt, mit Vortäuschen kognitiver Beeinträchtigungen in stark ausgepräg tem Masse mit in diesem Rahmen divergierenden, inkonsistenten Befunden (S. 39). Es hätten sich selbst in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, die weder zum allgemeinen klinischen Ausdruck, zur differen zierten Ausdrucksweise noch

zur selbständigen Lebensführung und insbe sondere auch nicht zur vom Beschwerdeführer angegebenen Fähigkeit, ein Motorfahrzeug führen zu können, passten. Es sei von nicht authentischen kognitiven Defiziten auszugehen im Sinne einer Vortäuschung von Ein schränkungen höherer Hirnfunktionen mit massivsten Fehlleistungen (S. 28). Es sei erstaunlich, dass Voruntersucher schwere kognitive Defizite beschrie ben hätten , ihnen aber anscheinend nicht bewusst gewesen zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Defizite ein Motorfahrzeug führe. Es würden betreffend die Arbeitsfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie anlässlich der Vorbegutachtung (S. 39).

Im Rah men der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfä higkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte , die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen Einschränkungen zu berück sichtigen. Eine derartige Tätigkeit sei durch die vom psychiatrischen Refe renten definierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumut baren Willensanstrengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(S. 39 f.). 4 .10

Pract . med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 nach einer Exploration am 17. November 2014 ( Urk. 9/161) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 30) : leic hte kognitive Störung (ICD-10 F 06.1), organisches Psy chosyndrom na ch Schädelhirntrauma (ICD-10 F07. 2), organische depressive Störung (ICD-10 F0 6 .32), organische Halluzinose (ICD-10 F06.0). Pract . med. F.___ gab an, es habe sich ein 51-jähriger Explorand gezeigt, der offen wirkend über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet habe. Im Rahmen der Exploration sei klar die affektive Komponente im Vordergrund gestanden . Das depressive Syndrom nach AMDP sei deutlich ausgeprägt. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer depressiv, aber nicht schwer depressiv wirkend. Die im Rahmen des ausführlichen Psychostatus gestellten Fragen seien differenziert wirkend beantwortet worden. Der Beschwerdefüh rer gebe nicht alles, was für eine Depression sprechen würde, positiv an. Die Angaben wirkten glaubhaft und schlüssig mit dem klinischen Eindruck. Im Abgleich mit den im ICD-10 angegebenen Kriterien für eine depressive Epi sode ergebe sich als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Diese habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , sei jedoch nicht als ICD-10 F3-Diag nose aufrecht zu erhalten. Pract . med. F.___

diskutierte die Angaben zu Depressionen in den bisherige Arztberichten (S. 31 f.). Zusammenfassend lasse sich nach Aktenlage festhalten, dass eine depressive Entwicklung mög licherweise bereits ab September 2009, überwiegend wahrscheinlich jedoch spätestens ab März 2010 vorgelegen habe. Diese habe zwischen 2010 und dem Untersuchungszeitpunkt zwischen mittel- und schwergradig ge schwankt. Allerdings sei festzuhalten, dass der Schweregrad nicht wirklich ausreichend durch die Befundlage belegt sei. Dennoch seien Schwankungen zwischen diesen beiden Bereichen möglich, eine mittelgradige Depression sei jedoch jeweils mindestens im genannten Zeitfenster anzunehmen. Wegen der engen Zeitnähe der depressiven Entwicklung zum Unfall im Jahr 2009 und der anzunehmenden organischen Hirnschädigung durch diesen Unfall sei gemäss der ICD-10-Kriterien eine organische depressive Störung (zurzeit mittelgradig) „ zu geben “ (richtig wohl: gegeben) . Die Ursache für diese Schä digung vermöge auch mitzubegründen , weshalb es bisher nicht zu relevanten Verbesserungen der Symptomatik gekommen sei. Dennoch schienen gewisse Verbesserungen möglich zu sein, denn offenbar sei der Beschwerdeführer in schwer depressivem Zustand ins Sanatorium E.___ eingetreten und unter der sehr intensiven , aber als adäquat zu bezeichnenden Psychopharmako therapie so gut anbehandelt worden , dass er bereits nach knapp zwei Wo chen in einem besseren Zustand gewesen sei. Dies heisse nicht in einem gu ten Zustand, sondern nur, dass es von einem wegen fehlendem Psychostatus vom 25. November 2014 nicht näher differenzierbaren schwer depressiven Status eine Entwicklung zu einem mittelgradigen gegeben habe . Im Rahmen intensiver Behandlungsmassnahmen scheine es jeweils zu erkennbaren , aber kaum im Alltag umsetzbaren Verbesserungen zu kommen, was immer wieder bei ähnlich gelagerten Fällen im klinischen Alltag zu beobachten sei (S. 33).

Pract . med . F.___ gab weiter zu bedenken, dass durchgehend von 2009 bis heute kognitive Leis tungseinbussen oder zumindest Leistungs a uffälligkeiten beschrieben worden seien. Es sei von einer leichten kognitiven Störung aus zugehen, die wie die organische affektive Störung einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 35) .

Zum Vorwurf der Aggravation führte er schliesslich aus: „A ufgrund der Kon sistenz der vom Exploranden gemachten Angaben (auch der in sich nicht schlüssig wirkenden) in allen vorliegenden Berichte n bis auf d ie Gutachten und Berichte von Dr. med. A.___ und des Z.___ und auch auf Basis mei ner eigenen Beobachtungen über die im Psychostatus genannte Beobach tungszeit im Rahmen der Exploration kann ich zwar eine manchmal über steigert wirkende Darstellung der Symptome, die vordergr ündig wie eine Ag gravation wirkt , bestätigen, dieses Verhaltensmuster kann jedoch auch eine Folge der angeführten Störungen sein, da

der Explorand deswegen zumindest nicht stabil Situationen erfassen, einschätzen und sich sinn- und zielführend reaktiv äussern kann , was keiner Aggravation entsprechen würde und nach meiner Einschätzung als überwiegend wahrscheinlich einzustufen ist.“

Eine Simulation sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen (S. 36 unten) .

Pract . med.

F.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Für einfach e , sich wiederho lende Tätigkeiten ohne besondere Eigenverantwortung , aber unter ständiger Leistungskontrolle eines Vorgesetzten erachte er versicherungsmedizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für möglich. Aus praktisch-klini scher Erfahrung werde dies angesichts des gesamten Störungsbildes kaum re alistisch umsetzbar sein, vor allem erscheine die Zumutbarkeit des Exploran den für einen Arbeitgeber eher nicht gegeben (S. 37). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der unter Hinweis auf den Arbeits unfall vom 1. April 2009 ergangenen Neuanmeldung ein

polydisziplinäres Administrativgutachten

bei der Z.___

(vgl. Gutachten vom 27. September 2011, E. 4. 3 ) mit nachfolgenden Stellungnahmen (E. 4.6 und E. 4.9) sowie – nach Eingang weiterer Arztberichte – bei den am Z.___ -Gut achten beteiligten Experten ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (vom 25. No vember 2013 E. 4.9) . Diese Expertisen ergingen in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die Gutachter beantworten die Frage nach medizinisch begründeten Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und stützen sich auf eigene Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin (vgl. auch Urk. 9/129 S. 2 Mitte ) . Sie schlossen auf eine leichte depressive Episode

bei einer dieser allenfalls zugrundeliegenden Dysthymie und auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ

sowie auf einen

Verdacht auf eine anhaltend e

somatoforme

Schmerzs törung. Sie attestierten eine

psychiatrisch begründete 20% ige - Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 1. April 2009 und übernahmen das bereits der Verfügung vom 24. April 2008 zugrunde gelegene , vom S uva-Kreisarzt am

3. August 2005 formulierte somatische Belastungsprofil. Zudem kamen sie zum Schluss, dass das beim Unfall erlittene Schädelhirn trauma keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Folgen nach sich gezogen habe. Auch den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen massen sie keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.

Bei der plausiblen Begründung dieser Einschätzung kam dem Umstand, dass die Gutachter der Z.___

von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter

auffälligen

Aggravation bis hin zu

einer Simulation ausgingen, eine ent scheidende Bedeutung zu. Darin liegt auch ein wesentlicher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Y.___ und den Parteigutachtern. Die Z.___ -Gutachter konnten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersu chungssituation präse ntierten, organisch nicht zuord enbaren kognitiven und psychischen

Defiziten über weite Strecken keinen Glauben schenken.

Diese Einschätzung begründeten sie

nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen mit Vortäuschen kognitiver Be einträchtigungen in stark ausgeprägtem Masse, mit widersprüchlichen Anga ben und diskrepantem Verhalten in der Untersuchungssituation sowie

mit de r bisherigen medizinischen Akten lage. 5 .2 5.2.1

Auf die zahlr eichen vom Beschwerdeführer, von den beiden Privatgutachter n und von den behandelnden Ärzten erhobenen Einwände gegen die Zuverläs sigkeit dieser Expertise n wird – soweit diese sich als wesentlich erweisen – im Folgenden eingegangen. 5 . 2. 2

Zentral erscheint dabei der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Z.___ -G utach ter betreffend Aggravation, deutliche r Verstärkung der Beschwerden und wi dersprüchlichem Verhalten kein singulärer Charakter zukommt. Anga ben betreffend mangelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose

Pseu dodemenz (vgl. die Diagnoseliste im Austrittsbericht der Rehaklinik Q.___ vom 8. März 2010 Urk. 9/68/5-8 ) ziehen sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage. Bereits im Bericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ nach dem Unfall vom 6. Mai 2004 mit Malleo larfraktur Typ Weber C bei m rechten OSG sowie Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts ( Urk. 9/10 /7-1 3 ) wurde darauf hingewiesen, dass der Auf enthalt von einem maladaptiven Umgang des Beschwerdeführers mit Schmerzen und einer diesbezüglichen Selbstlimitierung in den Therapien ge prägt gewesen sei. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geringen klini schen Befunden und den angegebenen ausgeprägten Beschwerden. Mangels Kooperation lasse sich das genaue Belastungsniveau nicht beobachten. Eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert habe in einem psychoso matischen Konsilium jedoch nicht eruiert werden können (S.

1 und 3 ). Im Abschlussbericht des S uva -Kreisarztes Dr. H.___ vom 3.

August 2005 wer den groteske Haltungen beschrieben ( Urk. 9/16 /4-10 S. 3). Der vom Hausarzt hinzugezogene Neurologe Dr. med. W.___ , Neurologie FMH, berichtete am 30 . Oktober 2009 (Urk. 9/103/11-13 ) von einer insgesamt reduzierten Ko operation mit verzögerter, verlangsamter, manchmal inkorrekter oder nur partieller Durchführung der Anforderungen während der Untersuchung. Un ter Berücksichtigung dieses Aspektes, der die gesamte Untersuchung geprägt habe, fänden sich im engeren Sinn keine erwähnenswerten Auffälligkeiten der Hirnnerven, des Tonus, der Motorik, der Koordination und der Sensibili tät.

Die eher umständlich formulierte Erklärung des vom Rechtsvertreter des Be schwerdeführers hinzugezogenen psychiatrischen Gutachters pract . med.

F.___ , wonach dieses Verhaltensmuster auch eine Folge der schädelhirn traumabedingten Störungen sein könne, was keiner Aggravation entsprechen würde und als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei ( E.

4.10 ), über zeugt nicht, weil entsprechende Hinweise schon vor dem Unfall vom 1. April 2009 –

namentlich in den vorstehend erwähnt en

Bericht en

– aktenkundig geworden sind. 5. 2.3

Die – von den Z.___ -Gutachtern abweichende –

Einschätzung von pract . med.

F.___ , der die Ursache für die von ihm attestierten psychiatrischen Stö rungen in einem schädelhirntraumabedingten Gesundheitsschaden sah , ist dementsprechend nicht geeignet ,

das

Z.___ -Gutachten in Frage zu stellen. Wie dipl. med. AB.___ , Facharzt für Neur ologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD

in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 überzeugend darlegte, wies der Beschwerdeführer auch schon in I.___ auf eine Vergesslichkeit seit Jahren hin ( Urk. 9/10/7-13 S. 5 ). Sowohl die neurologische Untersuchung im Juni 2009 bei Dr. P.___ (E. 4.2 ) als auch die Untersuchung

im Oktober 2009 bei Dr.

W.___

brachte mit Bezug auf das Vorliegen schädelhirntraumabedingte r Beschwerden kein sicheres neurolo gisches Substrat zu Tage ( Urk. 9/103/11-13). Das MRI des Gehirns vom No vember 2009 zeigte keine strukturellen Veränderungen beziehungsweise morphologische Residuen des am 1. April 2009 erlittenen Schädelhirntrau mas ( Urk. 10 und Urk. 9/97 S. 4 ). Von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter geht pract . med. F.___ nicht aus.

Bei dieser Sachlage überzeugt die Erklärung der Z.___ -Gutachter, die gestützt auf ihre Wahrnehmungen in der gutachterlichen Un tersuchung und den be kannten Wi dersprüchen in der Vergangenheit von einer auffälligen Aggra vation ausgingen. 5 . 2.4

Die

– ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erstellte

– als provisorische Beurteilung bezeichnete Expertise von Dr. D.___

vom 18. Juli 2012 (E. 4.8) ist ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen.

Augenfällig ist namentlich, dass der Neurologe D.___ , der

ein Mischbild mit

nur wahrscheinlich en organisch en leichte n

Störungen feststellte, die Defizite hauptsächlich mit fachfremden psychiatrischen Diagnosen begründete (so bereits der Neurologe

Dr. R.___ im Jahr 2011 , der eine deutlich depressive- mutistische Stimmungslage ins Zentrum rückte , nachdem der Versicherte praktisch nur mit der Ehefrau ge sprochen und diese gegenüber dem Neurologen Auskunft gegeben hatte, Urk. 9/103/6-8) . Zudem sah er diese

mit einer zumindest deutlichen Tendenz zur Symptomv erstärkung vergesellschaft e t . 5 . 2. 5

Sowohl der psychiatrische Gutachter pract . med.

F.___ ( Urk. 9/161 S. 41) als auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Ziff. 24 ff.) hielten dafür, dass sich der Verdacht aufdränge, dass Dr. A.___ bei der Verlaufs begutachtung eine ausreichende Neutralität gefehlt habe.

Aktenkundig ist , dass sich die damalige Untersuchungssituation schwierig gestaltete. Dr.

A.___ legte dies offen und schilderte den Gesprächsablauf detailliert. Der Versicherte war – in Kenntnis des Umstandes, dass die Gutachter im Vorgutachten von einer a uffälligen Aggravation ausgegangen waren

– sehr misstrauisch und wollte nicht kooperieren.

Allein diese schwierige Untersu chungssituation ist jedoch nicht geeignet , eine fehlende Neutralität des Gut achters zu begründen. 5. 2. 6

Es trifft zu, dass es im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 5. November 2013 an einer Stelle Angaben mit Bezug auf die Frage, ob die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, gibt, die nicht nachvollzogen werden können . Der Psychiater bejahte dies mit dem wenig plausiblen Hinweis, die Försterkriterien seien mehrheitlich erfüllt ( Urk. 9/135/1-40 S. 37 oben), veränderte die ursprüngliche Diagnoseliste, die lediglich einen Verdacht auf anhaltend e

som atoforme Schmerzstörung ent hält , indessen nicht. In der Gesamtschau stellen diese kontroversen Angaben die Beweiswertigkeit allerdings nicht in Frage. Der psychiatrische Experte begründete im ersten Z.___ -Gutachten vom 2 7. September 2011

nachvoll ziehbar, dass die Diagnose somatoforme Schmerzstörung aufgrund der Ag gravationstendenz des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt wer den könne und stellte die entsprechende Diagnose lediglich als Verdachtsdi agnose , wobei er auch keinen eigentlichen inneren Konflikt ausmachen konnte. Aus dem Verlaufsgutachten geht hervor, dass die Aggravationsten denzen weiterhin klar feststellbar waren und sich aus psychiatrischer Sicht weder eine wesentliche Verschlechterung noch eine Verbesserung eingestellt hat. 5. 2. 7

Auch die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung und verkehrspsy chologischen Abklärungen im Jahr 2014 ( Urk. 3/ 3 und Urk. 3/ 4 ), die zu einem Entzug des Führerausweise s geführt hatten ( Urk. 3/5) , sind nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Experten in Zweifel ziehen, da im Rahmen dieser – während hängigem IV-Verfahren ergangenen

– Abklärungen keine Symptomvalidierung stattfand.

Im Übrigen war bei der verkehrspsychologi schen Abklärung kein Dolmetscher dabei (vgl. Urk. 3/3) und anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung hat die Ehefrau gewisse Übersetzungs funktionen übernommen ( Urk. 3/4 S 1). In sozialversicherungsrechtlichen Belangen ist der Beizug

von Angehörige n als Dolmetscher geeignet, den Be weiswert der betreffenden Expertise erheblich herabzusetzen (BGE 140 V 260 E. 3.3.2). Letztere vermag daher von vornherein nicht gegen das formgültig zu Stande gekommene Z.___ -Gutachten aufzukommen. 5.3

5.3.1

Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite der gutachterlichen – namentlich psychiatrischer Diagnosen , wie dies bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung tat (Urk. 2 ). Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht ab gewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grund sätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1. 5 ) Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5 . 3 . 2

An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.

4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140

V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Der Umstand, dass die Gutachter wegen der aggravationsbedingt hohen Selbst limitierung un d Fixierung auf die Problematik sowie fehlender Inspek tionsfähigkeit und Motivation vermuteten, dass der Beschwerdeführer von einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht werde profitieren können (vgl. Urk. 9/99/ 1-28 S. 9 und Urk. 9/135 /1-40 S. 38 ) , bedeutet nicht, dass die gut achterlich festgestellte leichte depressive Episode aus invalidenversiche rungsrechtlich er Sicht ausnahmsweise zu einer

Einschränkung der Arbeitsfä higkeit führen könnte.

Aktuell besucht der Beschwerdeführer die Therapie nach eigener Angabe gegenüber pract . med.

F.___ infolge Führerschein entzugs nur noch einmal im Monat. Früher, als er noch selber habe fahren können, sei er einmal die Woche in die Therapie gegangen ( Urk. 9/161 S. 26). Mit der leichten depressiven Episode lässt sich die im Gutachten postulierte 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht nicht begründen.

Insoweit Dr. S.___ vom Y.___ am 2 6. Januar 2012 eine schwere depressive Episode (E. 4.7 hievor ) erwähnte, kann ihm nicht gefolgt werden, denn sogar pract . med. F.___ sprach lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (E. 4.10 hievor ). Auch darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, legte der Privatgutachter doch selbst dar, dass der Schweregrad durch die Befundlage nicht belegt sei, weshalb er letzt lich einfach eine mittelgradige Depression annahm. Eine solche spekulative Annahme allein genügt nicht, um die von den Z.___ -Gutachtern fachgerecht erhobene leichte depressive Störung anzuzweifeln. 5 . 3.3

Die im Gutachten zudem diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ (ICD-10 Z73.1) ver mögen

keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 5 . 3. 4

Betreffend die im Wesentlichen als Verdachtsdiagnose im Raum stehende anhaltend e

somatoforme Schmerzstörung ist auf die in BGE 141 V 281 ge nannten Voraussetzungen zu verweisen, unter denen anhaltende somato forme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Danach liegt regelmässig keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, so weit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.1), weshalb eine in validisierende Wirkung aufgrund der festgestellten auffälligen Aggravation zu verneinen wäre . 5.4

Da nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit –

entsprechend dem im Jahr 200 5 vom S uva-Kreisarzt formulierten Belastungsprofil – aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeits f ähigkeit besteht , ist seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 2 4. April 2008 ( Urk. 9/34) keine rententangierend e Verschlechterung eingetreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1

Der Beschwerdeführer beantragt e , es seien der Beschwerdegegnerin die Kos ten für das Privatgutachten von pract . med.

F.___ vom 2. Februar 2015 aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1 7). 6 .2

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Z.___ -Gutachtens und des neu rologischen und psychiatrischen Verlauf s gutachtens bereits genügend geklärt . Der Expertise von pract . med.

F.___

kommt k eine massgebende Bedeutung zu, d enn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Ge richt darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von pract . med.

F.___ (BGE 115 V 62 E. 5 so wie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 mit weiterem Hinweis). 6 . 3

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli