Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963 und als Bauarbeiter (Schaler) tätig gewesen , meldete sich am 22. November 2004 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an unter Hinweis auf Schmerzen an den Füssen und im Rücken nach mehreren Unfällen ( Urk. 7 /2). Mit Verfüg ung vom 2 4. April 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab ( Urk. 7 /34). 1.2
Nach einem am 1. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall ( Urk. 7 /66 /
64) meldete sich X.___ am 1. Februar 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 7 /55 und Urk. 7 /56). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydiszipli näre Begutachtung in der Abklärungsstelle Y.___
( Gutachten vom 2 7. September 2011, vgl.
Urk. 7 /99 S. 1- 49 ). Der Versicherte legte in der Folge ein von ihm veranlasstes Gutachten von Dr. Z.___ , Neurologie FMH, Physikal . Med. + Rehabilita tion FMH, vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7 /114) sowie weitere medizinische Berichte auf . Hierzu holte d ie IV-Stelle zuerst bei der Y.___ eine Stellungnahme ( Urk. 7 /129) ein und liess hernach bei den am Y.___ -Gutachten beteiligten Experten ein bidis ziplinäres Verlaufsgutachten (neurologisch-psychiatrisch) erstellen (Verlaufsgut achten vom 2 5. November 2013, Urk. 7 /135 ). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /150). Dagegen liess der Versicherte a m 4. März 2015 unter Auflage eines von ihm ver anlassten psychiatrische n Gutachten s von
A.___ , FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 2. Februar 2015 ( Urk. 7 /161) Einwand erheben ( Urk. 7 /162). M it Verfügung vom 2 3. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt ab (Urk. 7/ 164 ). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht am 1 7. Juli 2015 Beschwerde ( Urk. 7/167 ) , welche mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 im Verfahren IV.2015.00768 abgewiesen wurde ( Urk. 7/182) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017 ab ( Urk. 7/187 ). 1. 3
Noch während des Verfahrens am Bundesgericht machte X.___ mit Ein gabe vom 1 8. Juli 2017 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/185). Mit Vorbescheid vom 2 2. Ja nuar 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren ab zuweisen ( Urk. 7/191), woraufhin der Versicherte am 1 6. Februar 2018 Einwand erhob ( Urk. 7/194). Am 1 2. März 2018 ( Urk. 7/196) sowie am 1 2. Juni 2018 ( Urk. 7/200) reichte er weitere Bericht e
zu den Akten ( Urk. 7/197 -198 , Urk. 7/199 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch ( Urk. 2 [= Urk. 7/202 ] ). Am 2 8. Juni 2018 liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des Zentrums B.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/204) zukommen und beantragte, die Verfügung sei wiedererwägungswei se zurückzu nehmen ( Urk. 7/205), was diese mit Mitte i lung vom 2. Juli 2018 ablehnte ( Urk. 7/206). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, er sei mittels poly disziplinärem Gerichtsgutachten zu untersuchen, eventualite r sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines verwaltungsexter nen polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). Am 2 2. November 2018 reichte X.___
die B ericht e von Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 0. November 2018 ( Urk. 10/1) und des
Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 0. September 2018 ( Urk. 10/2) ein ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des D.___
vom 2 4. Janu ar 2019 ( Urk.
15) zu den Akten, wobei d ie Beschwerdegegnerin in der Folge wiederum auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweige rt, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.5
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 19 3 E. 2, 122 V 15 7 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemes sene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochte nen Verfügung, die beklagten Beschwerden seien behandelbar . Einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden sie nicht aufweisen. Sie gehe von einem, seit dem letzten Entscheid, im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Die im Rahmen des Einwandver fahrens eingereichten Berichte hätten keine neuen medizinischen Tatsachen ent halten. Der Arztbericht des Schlaflabors (Klinik für Neurologie) führe eindeutige Therapiemöglichkeiten auf, welche zu einer Besserung der Schlafproblematik füh ren sollten. Eine Schädel-Hirn-Verletzung sei sodann nicht nachgewiesen. Wäh rend des stationären Aufenthaltes habe der Fokus auf der Behandlung des Stim menhörens gelegen. Die bestehende antidepressive Medikation habe man unver ändert belassen. Ein psychopathologischer Befund sei im Arztbericht nicht ange geben worden. Eine schwere depressive Symptomatik sei nicht nachvollziehbar . Mithin sei keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu erkennen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes sei erstellt. Im letztem Arztbericht des
B.___ vom 2 8. Mai 2018 werde ein desolater Gesundheitszustand beschrieben mit einem Zer fall der Persönlichkeit und einem Krankheitsgeschehen schwersten Ausmasses. Es bestehe kein Zweifel am Bestehen einer schweren Depression ohne die geringsten Anzeichen einer Aggravation oder Verdeutlichung. Dieser Arztbericht zeige eine Änderung im Sachverhalt
insbesondere, wenn man den Bericht mit früheren Berichten vergleiche. D ie Tatsache, dass die Therapeuten des
B.___ eine Aggrava tion nun zweifellos au s schliessen würden, zeige eine erhebliche Sachverhaltsän derung.
Durch die Berichte des D.___ sei ein schweres Restless-Legs Syndrom mit klarer Einschlafstörung sowie deutlichen Durchschlafstörungen erstellt. Das Rest less-Legs Syndrom sei im Y.___ -Gutachten nicht thematisiert worden, es sei daher als neu aufzufassen. Auch die Schlafstörungen seien in den früheren Gutachten nicht ernst genommen worden ( Urk. 1) .
3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Ver fügung vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 7/164 ) erging insbesondere gestützt
auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten: 3.1.1
Die Gutachter der Y.___ stellten in ihrer Expertise vom 2 7. September 2011 ( Urk. 7 /99 ) nach Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Beizug einer Dol metscherin am 2 8. Juni 2011 (S. 9) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20): - Zustand nach Malleolarfraktur Typ Weber C rechts mit Ruptur der vorde ren und hinteren Syndesmose sowie Talusshift bei Ruptur des Ligamentum deltoideum am 6. Mai 2004 - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Verdacht auf Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven Typ (ICD-10 Z73.1)
Der neurologische Referent gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kognitive Störungen vortäusche. Die erreichten Resultate der einzelnen Untersuchungen seien derart auffällig, dass auch ein Patient bei Zustand nach schwerster Hirn verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abgeschnitten hätte. Sowohl die Resultate der klinisch-neurologischen als au ch der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen Untersuchung ergäben klare Hinweise auf eine erhebliche Aggravation von Beschwerden. Die aktuelle Anmeldung sei bereits die zweite Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wobei in den Unterlagen betreffend das erste Verfahren von Untersuchern ebenfalls wiederholt ein äusserst auffälliges Ve rhalten beschrieben worden sei (S. 10 f.).
Der psychiatrische Gutachter gab in seinem Fachgutachten ( Urk. 7 /99/40-49) an, es müsse aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage festgestellt werden, dass beim Beschwerde führer eine Aggravationstendenz vorliege. Seine Angaben könnten mit den sub jektiven Beschwerden schwer in Zusammenhang gebracht werden. Sein Verhalten sei auffällig. Er imitiere eine schwere Demenz, eine Gedächtnisstörung bis weit in die Vergangenheit zurückreichend. Seine Gestik und Mimik, seine ganze Kör perbewegung seien verlangsamt. Ebenso seien seine Angaben nur langsam zu erhalten, blieben vage und unbestimmt. Der Beschwerdeführer schildere sein Leben nur rudimentär und gebe erhebliche Erinnerungslücken an, die aus psy chiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Diese passiv-aggressive Haltung müsse auch im Rahmen einer Aggravationstendenz verstanden werden. Daneben bestehe eine leichte depressive Gestimmtheit. Der Beschwerdeführer sei etwas gedrückter Stimmung. Er zeige einen Interessensverlust und eine Freudlo sigkeit, verstärke aber auch die Antriebsminderung und die erhöhte Müdigkeit durch ein demonstratives Verhalten. So habe er sich nach der Untersuchung hin legen müssen und sei fast eingeschlafen. Dies könne aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der Situation nicht nachvollzogen werden. Konzentrations- und Auf merksamkeitsprobleme hätten während der ganzen Untersuchung keine bestan den. Der Beschwerdeführer habe weder zerstreut, noch fahrig oder erinnerungslos gewirkt. Er habe nicht konfabuliert oder perseveriert (S. 7). Er bestehe auf einer negativen pessimistischen Zukunftsperspektive, insbesondere auf den Schlafstö rungen und der wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellten Pseu dohalluzination oder allenfalls im Rahmen eines hypnagogen Zustandes auftre tenden Erscheinung seines Grossvaters. Der Beschwerdeführer habe dies aber ohne Ängste berichtet und zeige auch keine psychovegetativen Symptome. Die gesamte Schilderung des Exploranden könne aus objektiver Sicht nur als leichte depressive Gestimmtheit beurteilt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Blick und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit der optischen Kon takta ufnahme durchaus gegeben seien (S. 8).
Neben der depressiven Symptomatik müssten Verdachtsdiagnosen gestellt wer den. Eine definitive Beurteilung sei aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgesprochen schwierig. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter einer dysthymen Gestimmtheit leide, das heisse, dass er an einer chronischen, seit Jahren bestehenden depressiven Miss gestimmtheit leide, erst aber in der Vergangenheit an einer depressiven Episode erkrankt sei, wie sie aktenkundig sei (S. 8).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter führten die Gutachter aus ( Urk. 7 /99/1-28 S. 26), dass aus internistischer Sicht keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Referent gehe von einer maximal 20%igen Beeinträchtigung in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seine Beschwerden zu überwinden und aus seiner passiven-aggressiven Verwei gerungshaltung hervorzutreten und seinen Lebensweg aktiver zu gestalten. Der neurologische Referent sehe es bei auffälliger Verdeutlichungstendenz, Aggrava tion bis hin zur Simulation als sehr schwierig an, eine Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Befunde zu definieren. Unter Berücksichtigung der erlittenen Vor verletzungen, insbesondere im Sprunggelenksbereich beidseits, auch der Kniege lenksverletzung und des Cervical
- und Lumbovertebralsyndroms , übernehme er die vom Suva-Kreisarzt am 3 0. (richtig: 3.) August 2005 definierte Arbeitsfähig keit und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil. Er gehe somit von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte bis mittelschwer e wech selbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Anforderungen an die Gehfähigkeit und ohne längere, dauernde axiale Belastung im Stehen, mit der Möglichkeit, die Kör perlage zu wechseln, aus. Dies bedeute, dass in der angestammten Tätigkeit als Schaler keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und in einer angepassten Tätigkeit, wie sie vorgehend definiert worden sei, wegen der psychiatrischerseits diskutier ten Beeinträchtigung von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden müsse (S. 26). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt des letzten Unfallereignisses, den 1. April 2009, anzusetzen (S. 27). 3.1.2
Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres . E.___ und F.___ am 25. November 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufs gutachten ( Urk. 7 /135 ). Die Gutachter nannten dieselben Diagnosen wie im Vor gutachten vom 2 7. Septemb er 2011 (S. 26 und S. 33 ) mit der Ergänzung akzen tuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso wenig eine Verbesserung eingestellt. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depres sive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie , in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers, zu einer höhe ren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswe gen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitbe rücksichtigt werden (S. 39).
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte, die im neurologischen Teilgut achten beschriebenen Einschränkungen zu berücksichtigen. Eine wie beschrie bene Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne ver mehrte Anforderung an die Gehfähigkeit, ohne längerdauernde axiale Belastung, wechselnd sitzend/stehend) sei durch die vom psychiatrischen Referenten defi nierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensan strengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungs un fähigkeit (S. 39 f.). 3.2
Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden folgende Berichte aufgelegt: 3.2.1
Im Bericht des D.___ vom 2 2. Juni 2017 wurde n
die nach folgende n Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/184) :
Komplexe Schlafproblematik mit: - Anamnestisch: exzessive r Tagesschläfrigkeit und Tagesmüdigkeit, Durch schlafstörung - Restl ess-Legs Syndrome, seit ca. 2007 - Sleep
Related
Eating
Disorder (SRED) - DD NREM Parasomnie
- Medikamentös-induziert ( Zoldorm , Temesta , whs
Zyprexa ) - Nächtliche Rückenschmerzen, schlechte Schlafhygiene - Psychiatrisch (manchmal Stimmenhören seit Unfall mit Commotio cerebri)
Der behandelnde Arzt führte a us, dass ein schweres Restless-L egs Syndrom mit klarer Einschlaf- und Durchschlafstörung durch SRED vorliege. Es zeige sich eine schlechte Schlafhygiene mit langen Bettzeiten. 3.2.2
Mit Bericht des D.___
vom 5. Januar 2018 wurden die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 2. Juni 2017 (siehe E . 3.2.1 ) festgehalten ( Urk. 7 /197).
Der behan delnde Arzt führte aus, dass eine Zunahme der psychotischen Symptome mit Stimmenhören heute klar im Vordergrund stehe. Der Zustand sei progredient und gehe zudem einher mit einer Aggravation von chronischen somatischen Beschwerden (Kopf- und Nackenweh, Schwindel). Bezüglich des Restless-Legs Syndrom s ergäben sich stabile Verhältnisse mit leider persistierenden, typischen abendlich-nächtlichen sowie Ruhe-assoziierten Beschwerden mit konsekutiv relevanter Durchschlafstörung (nächtliches Aufstehen, Waschen der Füsse etc.). 3.2.3
Im Austrittsbericht des Sanatoriums G.___ wurden nach einer vom 8. Januar bis zum 1. Februar 2018 durchgeführten stationär-psychiatrischen Behandlung am 5. Februar 2018 folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/198 ): Hauptdiagnose: - F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
Nebendiagnose: - F06.3 St. n. Schädel-Hirn-Verletzung 2009 mit organisch affektiver, kog nitiver und emotionaler Störung (F06.7, F06.8) - G25.81 Restless-Legs Syndrom, seit ca. 2007 - Komplexe Schlafproblematik (s. Schreiben D.___ 1/2018)
Der behandelnde Arzt berichtete, dass es insgesamt während der Hospitalisation zu einem marginalen Rückgang der psychiatrischen Symptomatik gekommen sei. Das Stimmenhören und die Schlafstörungen seien leicht zurückgegangen, im Sta tionsalltag habe eine leichte Aufhellung des Affekts beobachtet werden können. 3.2.4
Am 1 7. Mai 2 018 wurden im Bericht des D.___
unverändert die Diagnosen wie im Bericht vom 2 2. Juni 2017 (siehe E . 3.2.1 ) angeführt ( Urk. 7 /199 ). Der behan delnde Arzt erklärte , dass sich insgesamt ein stabiler bis allenfalls leicht gebes serter Verlauf zeige. Infolge des stationär-psychiatrischen Aufenthaltes wirke der Beschwerdeführer psychisch stabilisierter. Der Beschwerdeführer habe infolge eines Medikamentenwechsels von einer kurzfristigen Verbesserung der Restless-Legs Syndrom Beschwerden berichtet. Auch die Tagesschläfrigkeit sei remittiert. 4. 4.1
Formell trat
die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 1 8. Juli 2017 ein. Sie beschränkte sich jedoch darauf, vom Beschwerde führer eingereichte Berichte entgegenzunehmen, ohne selber Abklärungen zu tätigen. Ob es sich um ein materielles Eintreten handelt, hängt vom wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise vom Umfang und der Qualität der durch die IV-Stelle getätigten Abklärungsschritte ab (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 125) . Im konkreten Fall kann nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden , da die IV-Stelle keine eigenen Abklärungsschritte getätigt hat. Es liegt somit ein Nicht - ein tretensentscheid der IV-Stelle vor , woran nichts ändert, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies .
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 2 3. Juni 2015 glaubhaft zu machen. 4. 2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen für eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes keinerlei Hinweise, lässt sich den von ihm aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 - E. 3.2.4) doch nichts entnehmen, was nicht schon seit Längerem aktenkundig wäre. Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ im November 2013 lag ein Bericht des Sanatoriums G.___ vor, wonach der Beschwerdeführer an einer schwergradi gen depressiven Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik leide ( Urk. 7/135/14, 21). Ebenso hatten die Ärzte des B.___ unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome genannt sowie erklärt, der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/135/18). Dass auf diese Einschätzungen nicht abzustellen, sondern vielmehr von einer bloss leichten depressiven Episode auszugehen sei, legte der psychiatrische Gutachter - wie bereits der Gutachter anlässlich der erst maligen Begutachtung im Jahr 2011 (E. 3.1.1) - nachvollziehbar dar ( Urk. 7/135/36-37). Im Besonderen hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer habe sich wenig kooperativ, schnell aggressiv, gereizt und ablehnend gezeigt, was nicht einer schweren oder mittelgradigen depressiven Gestimmtheit, sondern einer allgemein negativen Einstellung gegenüber dem Referenten entspreche ( Urk. 7/135/36). Die Selbstdarstellung des Beschwerdeführers sei diskrepant; diese Diskrepanz gehöre zur Aggravation (Urk. 7/135/38). Die Einschätzung der Gutachter, wonach eine leichte depressive Episode vorliege, welche eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, demgegenüber den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen kein massgebender Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit zukomme, erachtete das hiesige Gericht für plau sibel (Urteil vom 2 3. Februar 2017, Urk. 7/182). Es hielt fest, im Umstand, dass die Gutachter von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter auffälligen Aggravation bis hin zu einer Simulation ausgegangen seien, liege ein wesentli cher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des B.___ und den Parteigutachtern. Die Gutachter des Y.___ hätten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersuchungssituation präsentierten, organisch nicht zuordenbaren kognitiven und psychischen Defiziten über weite Strecken keinen Glauben geschenkt, welche Einschätzung sie nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen, mit wider sprüchlichen Angaben und diskrepantem Verhalten sowie mit der bisherigen medizinischen Aktenlage begründet hätten. Hinsichtlich der von den Privatgut achtern und behandelnden Ärzten erhobenen Einwände hielt das Gericht fest, zentral erscheine der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Y.___ -Gutachter betref fend Aggravation, deutlicher Verstärkung der Beschwerden und widersprüchli chem Verhalten kein singulärer Charakter zukomme. Angaben betreffend man gelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose Pseudodemenz würden sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage ziehen ( Urk. 7/182/23-24). Angesichts der bloss einmal im Monat stattfindenden Therapie lasse sich mittels der Diagnose einer leichten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht begründen (Urk. 7/182/28). Mangels rententangierender Verschlech terung verneinte das Gericht einen Rentenanspruch ( Urk. 7/182/29), was vom Bundesgericht geschützt wurde ( Urk. 7/187). Bereits anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2011 und 2013 hatte der Beschwerdeführer über akustische Halluzinationen berichtet ( Urk. 7/99/17, 7/135/30, 32), was denn auch Eingang in die Beurteilung der Gutachter fand (Urk. 7/99/19, 7/135/36 ff.). Sodann war die Problematik des Restless -Leg Syn droms ebenfalls bereits aktenkundig gemacht (vgl. Urk. 7/68/5, Bericht der Rehaklinik H.___ vom 8. März 2010; Urk. 7/99/37; vgl. auch E. 3.2.1, wonach die Restless-Legs Syndrome seit etwa 2007 bestünden), aus neurologi scher Sicht liess sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht begründen ( Urk. 7/135/27-28). Alsdann beklagt der Beschwerdeführer seit Jahren Schlafstörungen ( Urk. 7/75/6; 7/99/47, 7/135/30), welche Klagen in der Beurtei lung durch die Gutachter Berücksichtigung fanden ( Urk. 7/135/36 ff.). Es kommt hinzu, dass die Ärzte des D.___ in den neu aufgelegten Berichten keine Arbeitsun fähigkeit attestierten, sondern vielmehr therapeutische Massnahmen aufzeigten sowie zur Verbesserung der Schlafhygiene rieten ( Urk. 7/184/3). Im Bericht des Sanatoriums G.___ vom 5. Februar 2018, der Beschwerdeführer liess sich dort vom 8. Januar bis zum 1. Februar 2018 stationär behandeln, wurde schliesslich festgehalten, das von der Ehefrau berichtete nächtliche bizarre Verhalten des Beschwerdeführers sei während des stationären Aufenthaltes nicht in Erschei nung getreten, der Beschwerdeführer habe insgesamt gesehen gut geschlafen. Soweit dieser Bericht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, nennt (E. 3.2.3), mangelt es dem Bericht an einem psychopathologischen Befund, welcher die Diagnose als nachvollziehbar erscheinen liesse ( Urk. 7/198/3; 7/201/3); darüber hinaus waren die vom Beschwerdeführer geklagten Gedächtnis- und Konzentra tionsleistungen sowie auch das Stimmenhören schon hinlänglich bekannt (E. 3.1.1, Urk. 7/135/29). Was die von den behandelnden Ärzten genannte Nebendiagnose einer Schädel-Hirn-Verletzung betrifft (E. 3.2.3), ist darauf hin zuweisen, dass sich für das Vorliegen schädelhirntraumabedingter Beschwerden ein sicheres neurologisches Substrat nicht nachweisen liess (Urk. 7/103/11-13, 7/97/4). Inwiefern der Beschwerdeführer in den von ihm im Neuanmeldungsverfahren aktenkundig gemachten Berichten eine Verschlechterung erkennen will, bleibt angesichts dieser Aktenlage unerklärlich. Wie aufgezeigt, trifft es offenkundig nicht zu, dass die von ihm (unverändert) geklagten Beschwerden nicht (oder ungenügend) berücksichtigt worden und damit als neu zu betrachten wären, wie er nun vortragen lässt ( Urk. 1 S. 8). Vielmehr hat sich das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/182) ausführlich mit der umfangreichen Aktenlage sowie mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden aus einandergesetzt und blieb die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde ans Bun desgericht ohne Erfolg ( Urk. 7/187). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Neuanmeldungsverfahren der versicherten Person obliegt, die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen (E. 1.5). Die blosse Behauptung, die frühere Beurteilung sei nicht korrekt erfolgt, genügt selbstredend nicht. Insbesondere las sen die neu aufgelegten Berichte eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Aktenlage und dabei im Speziellen mit dem aggravierenden Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Nachdem der Untersuchungsgrundsatz im Neuan meldungsverfahren nicht spielt, war die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) auch nicht verpflichtet, eigene Abklärungen zu tätigen. Anhaltspunkte, mit welchen sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft machen liesse, sind nach dem Dargelegten nicht erkennbar. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, mit dem Arztbericht des B.___ vom 2 8. Mai 2018 sei eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts erstellt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersu chungen an die Hand zu nehmen ( Urk. 1 S. 6 ff., 11.). Vorab ist auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungs verfahren nicht spielt (E. 1.5). Sodann ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Die versicherte Person hat daher die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich, sofern sich das Ver fahren einzig auf die Frage bezieht, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetre ten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des B.___ ( Urk. 7/204) wurde der Beschwerdegegnerin erst am 2 8. Juni 2018, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2018, zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7/205), womit er nach dem Dargelegten unbeachtlich ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend telefonische Besprechung mit dem RAD ( Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere zielt. Selbst wenn der Bericht aber Berücksichtigung fände, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. So nennt auch dieser Bericht keine objektiven Befunde, son dern die Ärzte scheinen weitgehend auf die subjektiven Klagen des Beschwerde führers abgestellt zu haben. Im Übrigen hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 beklagt, er sei zu Hause hilflos, vergesse alles, könne nicht geplant arbeiten (beispielsweise Kochen gehe gar nicht) und erwache nachts alle zwei Stunden ( Urk. 7/97/3). Diese Beschwerden decken sich weitgehend mit den im Bericht vom 2 8. Mai 2018 aufgelisteten ( Urk. 7/204/2). Soweit der Beschwer deführer unter Bezugnahme auf den Bericht des B.___ geltend macht, eine Aggra vation sei nun zweifellos auszuschliessen (Urk. 1 S. 7), dringt er ebenso wenig durch. Dass die behandelnden Fachpersonen Validierungstests durchgeführt hät ten, welche nunmehr auf ein authentisches Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen und wurde zu Recht auch nicht geltend gemacht. Mangels nachvollziehbaren Befunds bei unverändert geklagten Beschwerden vermöchte der Beschwerdeführer auch mit dem genann ten Bericht keine Verschlechterung glaubhaft zu machen. 4.3.2
Schliesslich datieren auch die im Beschwerdeverfahren eingere ichte n Bericht e von Dr. C.___ vom 2 0. November 2018 ( Urk. 10/1) sowie die Berichte des D.___ vom 1 0. September 2018 ( Urk. 10/2) und vom 2 4. Januar 2019 ( Urk. 15) nach Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2018 und sind daher grund s ätzlich nicht beachtlich (E. 4.3.1 ). De nno ch ist an dieser Stelle F olgendes fest zuhalten: Auch sie wären nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da sie nur über bereits best ehende Diagnosen berichten und nichts Neues enthalten. Wie in Erwägung 4.2 dargelegt , sind die Diagnosen depressive Störung, akustische Halluzinationen, Restless
Legs - Syndrom sowie die Schlafproblematik bereits seit längerem bekannt .
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Ände rung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzulegen und es sind keine weiteren Abklärungen zu tätigen.
Mangels glaubhafter Veränderung des medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten neuen versiche rungsmedizinischen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 ff.). 5.
Damit ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 49 ). Der Versicherte legte in der Folge ein von ihm veranlasstes Gutachten von Dr. Z.___ , Neurologie FMH, Physikal . Med. + Rehabilita tion FMH, vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7 /114) sowie weitere medizinische Berichte auf . Hierzu holte d ie IV-Stelle zuerst bei der Y.___ eine Stellungnahme ( Urk. 7 /129) ein und liess hernach bei den am Y.___ -Gutachten beteiligten Experten ein bidis ziplinäres Verlaufsgutachten (neurologisch-psychiatrisch) erstellen (Verlaufsgut achten vom 2 5. November 2013, Urk. 7 /135 ). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /150). Dagegen liess der Versicherte a m 4. März 2015 unter Auflage eines von ihm ver anlassten psychiatrische n Gutachten s von
A.___ , FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 2. Februar 2015 ( Urk. 7 /161) Einwand erheben ( Urk. 7 /162). M it Verfügung vom 2 3. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt ab (Urk. 7/ 164 ). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht am 1 7. Juli 2015 Beschwerde ( Urk. 7/167 ) , welche mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 im Verfahren IV.2015.00768 abgewiesen wurde ( Urk. 7/182) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017 ab ( Urk. 7/187 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweige rt, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
E. 1.5 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 19 3 E. 2, 122 V 15 7 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemes sene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochte nen Verfügung, die beklagten Beschwerden seien behandelbar . Einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden sie nicht aufweisen. Sie gehe von einem, seit dem letzten Entscheid, im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Die im Rahmen des Einwandver fahrens eingereichten Berichte hätten keine neuen medizinischen Tatsachen ent halten. Der Arztbericht des Schlaflabors (Klinik für Neurologie) führe eindeutige Therapiemöglichkeiten auf, welche zu einer Besserung der Schlafproblematik füh ren sollten. Eine Schädel-Hirn-Verletzung sei sodann nicht nachgewiesen. Wäh rend des stationären Aufenthaltes habe der Fokus auf der Behandlung des Stim menhörens gelegen. Die bestehende antidepressive Medikation habe man unver ändert belassen. Ein psychopathologischer Befund sei im Arztbericht nicht ange geben worden. Eine schwere depressive Symptomatik sei nicht nachvollziehbar . Mithin sei keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu erkennen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes sei erstellt. Im letztem Arztbericht des
B.___ vom 2 8. Mai 2018 werde ein desolater Gesundheitszustand beschrieben mit einem Zer fall der Persönlichkeit und einem Krankheitsgeschehen schwersten Ausmasses. Es bestehe kein Zweifel am Bestehen einer schweren Depression ohne die geringsten Anzeichen einer Aggravation oder Verdeutlichung. Dieser Arztbericht zeige eine Änderung im Sachverhalt
insbesondere, wenn man den Bericht mit früheren Berichten vergleiche. D ie Tatsache, dass die Therapeuten des
B.___ eine Aggrava tion nun zweifellos au s schliessen würden, zeige eine erhebliche Sachverhaltsän derung.
Durch die Berichte des D.___ sei ein schweres Restless-Legs Syndrom mit klarer Einschlafstörung sowie deutlichen Durchschlafstörungen erstellt. Das Rest less-Legs Syndrom sei im Y.___ -Gutachten nicht thematisiert worden, es sei daher als neu aufzufassen. Auch die Schlafstörungen seien in den früheren Gutachten nicht ernst genommen worden ( Urk. 1) .
3.
E. 3 Noch während des Verfahrens am Bundesgericht machte X.___ mit Ein gabe vom 1 8. Juli 2017 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/185). Mit Vorbescheid vom 2 2. Ja nuar 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren ab zuweisen ( Urk. 7/191), woraufhin der Versicherte am 1 6. Februar 2018 Einwand erhob ( Urk. 7/194). Am 1 2. März 2018 ( Urk. 7/196) sowie am 1 2. Juni 2018 ( Urk. 7/200) reichte er weitere Bericht e
zu den Akten ( Urk. 7/197 -198 , Urk. 7/199 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch ( Urk. 2 [= Urk. 7/202 ] ). Am 2 8. Juni 2018 liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des Zentrums B.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/204) zukommen und beantragte, die Verfügung sei wiedererwägungswei se zurückzu nehmen ( Urk. 7/205), was diese mit Mitte i lung vom 2. Juli 2018 ablehnte ( Urk. 7/206). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, er sei mittels poly disziplinärem Gerichtsgutachten zu untersuchen, eventualite r sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines verwaltungsexter nen polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). Am 2 2. November 2018 reichte X.___
die B ericht e von Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 0. November 2018 ( Urk. 10/1) und des
Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 0. September 2018 ( Urk. 10/2) ein ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des D.___
vom 2 4. Janu ar 2019 ( Urk.
15) zu den Akten, wobei d ie Beschwerdegegnerin in der Folge wiederum auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die ursprüngliche rentenabweisende Ver fügung vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 7/164 ) erging insbesondere gestützt
auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten:
E. 3.1.1 Die Gutachter der Y.___ stellten in ihrer Expertise vom 2 7. September 2011 ( Urk. 7 /99 ) nach Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Beizug einer Dol metscherin am 2 8. Juni 2011 (S. 9) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20): - Zustand nach Malleolarfraktur Typ Weber C rechts mit Ruptur der vorde ren und hinteren Syndesmose sowie Talusshift bei Ruptur des Ligamentum deltoideum am 6. Mai 2004 - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Verdacht auf Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven Typ (ICD-10 Z73.1)
Der neurologische Referent gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kognitive Störungen vortäusche. Die erreichten Resultate der einzelnen Untersuchungen seien derart auffällig, dass auch ein Patient bei Zustand nach schwerster Hirn verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abgeschnitten hätte. Sowohl die Resultate der klinisch-neurologischen als au ch der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen Untersuchung ergäben klare Hinweise auf eine erhebliche Aggravation von Beschwerden. Die aktuelle Anmeldung sei bereits die zweite Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wobei in den Unterlagen betreffend das erste Verfahren von Untersuchern ebenfalls wiederholt ein äusserst auffälliges Ve rhalten beschrieben worden sei (S. 10 f.).
Der psychiatrische Gutachter gab in seinem Fachgutachten ( Urk. 7 /99/40-49) an, es müsse aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage festgestellt werden, dass beim Beschwerde führer eine Aggravationstendenz vorliege. Seine Angaben könnten mit den sub jektiven Beschwerden schwer in Zusammenhang gebracht werden. Sein Verhalten sei auffällig. Er imitiere eine schwere Demenz, eine Gedächtnisstörung bis weit in die Vergangenheit zurückreichend. Seine Gestik und Mimik, seine ganze Kör perbewegung seien verlangsamt. Ebenso seien seine Angaben nur langsam zu erhalten, blieben vage und unbestimmt. Der Beschwerdeführer schildere sein Leben nur rudimentär und gebe erhebliche Erinnerungslücken an, die aus psy chiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Diese passiv-aggressive Haltung müsse auch im Rahmen einer Aggravationstendenz verstanden werden. Daneben bestehe eine leichte depressive Gestimmtheit. Der Beschwerdeführer sei etwas gedrückter Stimmung. Er zeige einen Interessensverlust und eine Freudlo sigkeit, verstärke aber auch die Antriebsminderung und die erhöhte Müdigkeit durch ein demonstratives Verhalten. So habe er sich nach der Untersuchung hin legen müssen und sei fast eingeschlafen. Dies könne aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der Situation nicht nachvollzogen werden. Konzentrations- und Auf merksamkeitsprobleme hätten während der ganzen Untersuchung keine bestan den. Der Beschwerdeführer habe weder zerstreut, noch fahrig oder erinnerungslos gewirkt. Er habe nicht konfabuliert oder perseveriert (S. 7). Er bestehe auf einer negativen pessimistischen Zukunftsperspektive, insbesondere auf den Schlafstö rungen und der wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellten Pseu dohalluzination oder allenfalls im Rahmen eines hypnagogen Zustandes auftre tenden Erscheinung seines Grossvaters. Der Beschwerdeführer habe dies aber ohne Ängste berichtet und zeige auch keine psychovegetativen Symptome. Die gesamte Schilderung des Exploranden könne aus objektiver Sicht nur als leichte depressive Gestimmtheit beurteilt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Blick und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit der optischen Kon takta ufnahme durchaus gegeben seien (S. 8).
Neben der depressiven Symptomatik müssten Verdachtsdiagnosen gestellt wer den. Eine definitive Beurteilung sei aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgesprochen schwierig. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter einer dysthymen Gestimmtheit leide, das heisse, dass er an einer chronischen, seit Jahren bestehenden depressiven Miss gestimmtheit leide, erst aber in der Vergangenheit an einer depressiven Episode erkrankt sei, wie sie aktenkundig sei (S. 8).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter führten die Gutachter aus ( Urk. 7 /99/1-28 S. 26), dass aus internistischer Sicht keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Referent gehe von einer maximal 20%igen Beeinträchtigung in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seine Beschwerden zu überwinden und aus seiner passiven-aggressiven Verwei gerungshaltung hervorzutreten und seinen Lebensweg aktiver zu gestalten. Der neurologische Referent sehe es bei auffälliger Verdeutlichungstendenz, Aggrava tion bis hin zur Simulation als sehr schwierig an, eine Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Befunde zu definieren. Unter Berücksichtigung der erlittenen Vor verletzungen, insbesondere im Sprunggelenksbereich beidseits, auch der Kniege lenksverletzung und des Cervical
- und Lumbovertebralsyndroms , übernehme er die vom Suva-Kreisarzt am 3 0. (richtig: 3.) August 2005 definierte Arbeitsfähig keit und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil. Er gehe somit von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte bis mittelschwer e wech selbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Anforderungen an die Gehfähigkeit und ohne längere, dauernde axiale Belastung im Stehen, mit der Möglichkeit, die Kör perlage zu wechseln, aus. Dies bedeute, dass in der angestammten Tätigkeit als Schaler keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und in einer angepassten Tätigkeit, wie sie vorgehend definiert worden sei, wegen der psychiatrischerseits diskutier ten Beeinträchtigung von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden müsse (S. 26). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt des letzten Unfallereignisses, den 1. April 2009, anzusetzen (S. 27).
E. 3.1.2 Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres . E.___ und F.___ am 25. November 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufs gutachten ( Urk. 7 /135 ). Die Gutachter nannten dieselben Diagnosen wie im Vor gutachten vom 2 7. Septemb er 2011 (S. 26 und S. 33 ) mit der Ergänzung akzen tuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso wenig eine Verbesserung eingestellt. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depres sive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie , in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers, zu einer höhe ren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswe gen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitbe rücksichtigt werden (S. 39).
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte, die im neurologischen Teilgut achten beschriebenen Einschränkungen zu berücksichtigen. Eine wie beschrie bene Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne ver mehrte Anforderung an die Gehfähigkeit, ohne längerdauernde axiale Belastung, wechselnd sitzend/stehend) sei durch die vom psychiatrischen Referenten defi nierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensan strengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungs un fähigkeit (S. 39 f.).
E. 3.2 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden folgende Berichte aufgelegt:
E. 3.2.1 ) angeführt ( Urk. 7 /199 ). Der behan delnde Arzt erklärte , dass sich insgesamt ein stabiler bis allenfalls leicht gebes serter Verlauf zeige. Infolge des stationär-psychiatrischen Aufenthaltes wirke der Beschwerdeführer psychisch stabilisierter. Der Beschwerdeführer habe infolge eines Medikamentenwechsels von einer kurzfristigen Verbesserung der Restless-Legs Syndrom Beschwerden berichtet. Auch die Tagesschläfrigkeit sei remittiert. 4. 4.1
Formell trat
die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 1 8. Juli 2017 ein. Sie beschränkte sich jedoch darauf, vom Beschwerde führer eingereichte Berichte entgegenzunehmen, ohne selber Abklärungen zu tätigen. Ob es sich um ein materielles Eintreten handelt, hängt vom wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise vom Umfang und der Qualität der durch die IV-Stelle getätigten Abklärungsschritte ab (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 125) . Im konkreten Fall kann nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden , da die IV-Stelle keine eigenen Abklärungsschritte getätigt hat. Es liegt somit ein Nicht - ein tretensentscheid der IV-Stelle vor , woran nichts ändert, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies .
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 2 3. Juni 2015 glaubhaft zu machen. 4. 2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen für eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes keinerlei Hinweise, lässt sich den von ihm aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 - E. 3.2.4) doch nichts entnehmen, was nicht schon seit Längerem aktenkundig wäre. Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ im November 2013 lag ein Bericht des Sanatoriums G.___ vor, wonach der Beschwerdeführer an einer schwergradi gen depressiven Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik leide ( Urk. 7/135/14, 21). Ebenso hatten die Ärzte des B.___ unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome genannt sowie erklärt, der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/135/18). Dass auf diese Einschätzungen nicht abzustellen, sondern vielmehr von einer bloss leichten depressiven Episode auszugehen sei, legte der psychiatrische Gutachter - wie bereits der Gutachter anlässlich der erst maligen Begutachtung im Jahr 2011 (E. 3.1.1) - nachvollziehbar dar ( Urk. 7/135/36-37). Im Besonderen hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer habe sich wenig kooperativ, schnell aggressiv, gereizt und ablehnend gezeigt, was nicht einer schweren oder mittelgradigen depressiven Gestimmtheit, sondern einer allgemein negativen Einstellung gegenüber dem Referenten entspreche ( Urk. 7/135/36). Die Selbstdarstellung des Beschwerdeführers sei diskrepant; diese Diskrepanz gehöre zur Aggravation (Urk. 7/135/38). Die Einschätzung der Gutachter, wonach eine leichte depressive Episode vorliege, welche eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, demgegenüber den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen kein massgebender Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit zukomme, erachtete das hiesige Gericht für plau sibel (Urteil vom 2 3. Februar 2017, Urk. 7/182). Es hielt fest, im Umstand, dass die Gutachter von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter auffälligen Aggravation bis hin zu einer Simulation ausgegangen seien, liege ein wesentli cher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des B.___ und den Parteigutachtern. Die Gutachter des Y.___ hätten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersuchungssituation präsentierten, organisch nicht zuordenbaren kognitiven und psychischen Defiziten über weite Strecken keinen Glauben geschenkt, welche Einschätzung sie nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen, mit wider sprüchlichen Angaben und diskrepantem Verhalten sowie mit der bisherigen medizinischen Aktenlage begründet hätten. Hinsichtlich der von den Privatgut achtern und behandelnden Ärzten erhobenen Einwände hielt das Gericht fest, zentral erscheine der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Y.___ -Gutachter betref fend Aggravation, deutlicher Verstärkung der Beschwerden und widersprüchli chem Verhalten kein singulärer Charakter zukomme. Angaben betreffend man gelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose Pseudodemenz würden sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage ziehen ( Urk. 7/182/23-24). Angesichts der bloss einmal im Monat stattfindenden Therapie lasse sich mittels der Diagnose einer leichten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht begründen (Urk. 7/182/28). Mangels rententangierender Verschlech terung verneinte das Gericht einen Rentenanspruch ( Urk. 7/182/29), was vom Bundesgericht geschützt wurde ( Urk. 7/187). Bereits anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2011 und 2013 hatte der Beschwerdeführer über akustische Halluzinationen berichtet ( Urk. 7/99/17, 7/135/30, 32), was denn auch Eingang in die Beurteilung der Gutachter fand (Urk. 7/99/19, 7/135/36 ff.). Sodann war die Problematik des Restless -Leg Syn droms ebenfalls bereits aktenkundig gemacht (vgl. Urk. 7/68/5, Bericht der Rehaklinik H.___ vom 8. März 2010; Urk. 7/99/37; vgl. auch E. 3.2.1, wonach die Restless-Legs Syndrome seit etwa 2007 bestünden), aus neurologi scher Sicht liess sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht begründen ( Urk. 7/135/27-28). Alsdann beklagt der Beschwerdeführer seit Jahren Schlafstörungen ( Urk. 7/75/6; 7/99/47, 7/135/30), welche Klagen in der Beurtei lung durch die Gutachter Berücksichtigung fanden ( Urk. 7/135/36 ff.). Es kommt hinzu, dass die Ärzte des D.___ in den neu aufgelegten Berichten keine Arbeitsun fähigkeit attestierten, sondern vielmehr therapeutische Massnahmen aufzeigten sowie zur Verbesserung der Schlafhygiene rieten ( Urk. 7/184/3). Im Bericht des Sanatoriums G.___ vom 5. Februar 2018, der Beschwerdeführer liess sich dort vom 8. Januar bis zum 1. Februar 2018 stationär behandeln, wurde schliesslich festgehalten, das von der Ehefrau berichtete nächtliche bizarre Verhalten des Beschwerdeführers sei während des stationären Aufenthaltes nicht in Erschei nung getreten, der Beschwerdeführer habe insgesamt gesehen gut geschlafen. Soweit dieser Bericht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, nennt (E. 3.2.3), mangelt es dem Bericht an einem psychopathologischen Befund, welcher die Diagnose als nachvollziehbar erscheinen liesse ( Urk. 7/198/3; 7/201/3); darüber hinaus waren die vom Beschwerdeführer geklagten Gedächtnis- und Konzentra tionsleistungen sowie auch das Stimmenhören schon hinlänglich bekannt (E. 3.1.1, Urk. 7/135/29). Was die von den behandelnden Ärzten genannte Nebendiagnose einer Schädel-Hirn-Verletzung betrifft (E. 3.2.3), ist darauf hin zuweisen, dass sich für das Vorliegen schädelhirntraumabedingter Beschwerden ein sicheres neurologisches Substrat nicht nachweisen liess (Urk. 7/103/11-13, 7/97/4). Inwiefern der Beschwerdeführer in den von ihm im Neuanmeldungsverfahren aktenkundig gemachten Berichten eine Verschlechterung erkennen will, bleibt angesichts dieser Aktenlage unerklärlich. Wie aufgezeigt, trifft es offenkundig nicht zu, dass die von ihm (unverändert) geklagten Beschwerden nicht (oder ungenügend) berücksichtigt worden und damit als neu zu betrachten wären, wie er nun vortragen lässt ( Urk. 1 S. 8). Vielmehr hat sich das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/182) ausführlich mit der umfangreichen Aktenlage sowie mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden aus einandergesetzt und blieb die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde ans Bun desgericht ohne Erfolg ( Urk. 7/187). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Neuanmeldungsverfahren der versicherten Person obliegt, die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen (E. 1.5). Die blosse Behauptung, die frühere Beurteilung sei nicht korrekt erfolgt, genügt selbstredend nicht. Insbesondere las sen die neu aufgelegten Berichte eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Aktenlage und dabei im Speziellen mit dem aggravierenden Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Nachdem der Untersuchungsgrundsatz im Neuan meldungsverfahren nicht spielt, war die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) auch nicht verpflichtet, eigene Abklärungen zu tätigen. Anhaltspunkte, mit welchen sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft machen liesse, sind nach dem Dargelegten nicht erkennbar. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, mit dem Arztbericht des B.___ vom 2 8. Mai 2018 sei eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts erstellt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersu chungen an die Hand zu nehmen ( Urk. 1 S. 6 ff., 11.). Vorab ist auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungs verfahren nicht spielt (E. 1.5). Sodann ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Die versicherte Person hat daher die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich, sofern sich das Ver fahren einzig auf die Frage bezieht, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetre ten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des B.___ ( Urk. 7/204) wurde der Beschwerdegegnerin erst am 2 8. Juni 2018, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2018, zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7/205), womit er nach dem Dargelegten unbeachtlich ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend telefonische Besprechung mit dem RAD ( Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere zielt. Selbst wenn der Bericht aber Berücksichtigung fände, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. So nennt auch dieser Bericht keine objektiven Befunde, son dern die Ärzte scheinen weitgehend auf die subjektiven Klagen des Beschwerde führers abgestellt zu haben. Im Übrigen hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 beklagt, er sei zu Hause hilflos, vergesse alles, könne nicht geplant arbeiten (beispielsweise Kochen gehe gar nicht) und erwache nachts alle zwei Stunden ( Urk. 7/97/3). Diese Beschwerden decken sich weitgehend mit den im Bericht vom 2 8. Mai 2018 aufgelisteten ( Urk. 7/204/2). Soweit der Beschwer deführer unter Bezugnahme auf den Bericht des B.___ geltend macht, eine Aggra vation sei nun zweifellos auszuschliessen (Urk. 1 S. 7), dringt er ebenso wenig durch. Dass die behandelnden Fachpersonen Validierungstests durchgeführt hät ten, welche nunmehr auf ein authentisches Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen und wurde zu Recht auch nicht geltend gemacht. Mangels nachvollziehbaren Befunds bei unverändert geklagten Beschwerden vermöchte der Beschwerdeführer auch mit dem genann ten Bericht keine Verschlechterung glaubhaft zu machen. 4.3.2
Schliesslich datieren auch die im Beschwerdeverfahren eingere ichte n Bericht e von Dr. C.___ vom 2 0. November 2018 ( Urk. 10/1) sowie die Berichte des D.___ vom 1 0. September 2018 ( Urk. 10/2) und vom 2 4. Januar 2019 ( Urk. 15) nach Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2018 und sind daher grund s ätzlich nicht beachtlich (E. 4.3.1 ). De nno ch ist an dieser Stelle F olgendes fest zuhalten: Auch sie wären nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da sie nur über bereits best ehende Diagnosen berichten und nichts Neues enthalten. Wie in Erwägung 4.2 dargelegt , sind die Diagnosen depressive Störung, akustische Halluzinationen, Restless
Legs - Syndrom sowie die Schlafproblematik bereits seit längerem bekannt .
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Ände rung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzulegen und es sind keine weiteren Abklärungen zu tätigen.
Mangels glaubhafter Veränderung des medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten neuen versiche rungsmedizinischen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 ff.). 5.
Damit ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
E. 3.2.2 Mit Bericht des D.___
vom 5. Januar 2018 wurden die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 2. Juni 2017 (siehe E . 3.2.1 ) festgehalten ( Urk. 7 /197).
Der behan delnde Arzt führte aus, dass eine Zunahme der psychotischen Symptome mit Stimmenhören heute klar im Vordergrund stehe. Der Zustand sei progredient und gehe zudem einher mit einer Aggravation von chronischen somatischen Beschwerden (Kopf- und Nackenweh, Schwindel). Bezüglich des Restless-Legs Syndrom s ergäben sich stabile Verhältnisse mit leider persistierenden, typischen abendlich-nächtlichen sowie Ruhe-assoziierten Beschwerden mit konsekutiv relevanter Durchschlafstörung (nächtliches Aufstehen, Waschen der Füsse etc.).
E. 3.2.3 Im Austrittsbericht des Sanatoriums G.___ wurden nach einer vom 8. Januar bis zum 1. Februar 2018 durchgeführten stationär-psychiatrischen Behandlung am 5. Februar 2018 folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/198 ): Hauptdiagnose: - F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
Nebendiagnose: - F06.3 St. n. Schädel-Hirn-Verletzung 2009 mit organisch affektiver, kog nitiver und emotionaler Störung (F06.7, F06.8) - G25.81 Restless-Legs Syndrom, seit ca. 2007 - Komplexe Schlafproblematik (s. Schreiben D.___ 1/2018)
Der behandelnde Arzt berichtete, dass es insgesamt während der Hospitalisation zu einem marginalen Rückgang der psychiatrischen Symptomatik gekommen sei. Das Stimmenhören und die Schlafstörungen seien leicht zurückgegangen, im Sta tionsalltag habe eine leichte Aufhellung des Affekts beobachtet werden können.
E. 3.2.4 Am 1 7. Mai 2 018 wurden im Bericht des D.___
unverändert die Diagnosen wie im Bericht vom 2 2. Juni 2017 (siehe E .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00652
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom 9. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963 und als Bauarbeiter (Schaler) tätig gewesen , meldete sich am 22. November 2004 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an unter Hinweis auf Schmerzen an den Füssen und im Rücken nach mehreren Unfällen ( Urk. 7 /2). Mit Verfüg ung vom 2 4. April 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab ( Urk. 7 /34). 1.2
Nach einem am 1. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall ( Urk. 7 /66 /
64) meldete sich X.___ am 1. Februar 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an ( Urk. 7 /55 und Urk. 7 /56). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydiszipli näre Begutachtung in der Abklärungsstelle Y.___
( Gutachten vom 2 7. September 2011, vgl.
Urk. 7 /99 S. 1- 49 ). Der Versicherte legte in der Folge ein von ihm veranlasstes Gutachten von Dr. Z.___ , Neurologie FMH, Physikal . Med. + Rehabilita tion FMH, vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7 /114) sowie weitere medizinische Berichte auf . Hierzu holte d ie IV-Stelle zuerst bei der Y.___ eine Stellungnahme ( Urk. 7 /129) ein und liess hernach bei den am Y.___ -Gutachten beteiligten Experten ein bidis ziplinäres Verlaufsgutachten (neurologisch-psychiatrisch) erstellen (Verlaufsgut achten vom 2 5. November 2013, Urk. 7 /135 ). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /150). Dagegen liess der Versicherte a m 4. März 2015 unter Auflage eines von ihm ver anlassten psychiatrische n Gutachten s von
A.___ , FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 2. Februar 2015 ( Urk. 7 /161) Einwand erheben ( Urk. 7 /162). M it Verfügung vom 2 3. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt ab (Urk. 7/ 164 ). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht am 1 7. Juli 2015 Beschwerde ( Urk. 7/167 ) , welche mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 im Verfahren IV.2015.00768 abgewiesen wurde ( Urk. 7/182) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017 ab ( Urk. 7/187 ). 1. 3
Noch während des Verfahrens am Bundesgericht machte X.___ mit Ein gabe vom 1 8. Juli 2017 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend ( Urk. 7/185). Mit Vorbescheid vom 2 2. Ja nuar 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren ab zuweisen ( Urk. 7/191), woraufhin der Versicherte am 1 6. Februar 2018 Einwand erhob ( Urk. 7/194). Am 1 2. März 2018 ( Urk. 7/196) sowie am 1 2. Juni 2018 ( Urk. 7/200) reichte er weitere Bericht e
zu den Akten ( Urk. 7/197 -198 , Urk. 7/199 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch ( Urk. 2 [= Urk. 7/202 ] ). Am 2 8. Juni 2018 liess der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des Zentrums B.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 7/204) zukommen und beantragte, die Verfügung sei wiedererwägungswei se zurückzu nehmen ( Urk. 7/205), was diese mit Mitte i lung vom 2. Juli 2018 ablehnte ( Urk. 7/206). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, er sei mittels poly disziplinärem Gerichtsgutachten zu untersuchen, eventualite r sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines verwaltungsexter nen polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). Am 2 2. November 2018 reichte X.___
die B ericht e von Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 0. November 2018 ( Urk. 10/1) und des
Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 0. September 2018 ( Urk. 10/2) ein ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2019 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des D.___
vom 2 4. Janu ar 2019 ( Urk.
15) zu den Akten, wobei d ie Beschwerdegegnerin in der Folge wiederum auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweige rt, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.5
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 19 3 E. 2, 122 V 15 7 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemes sene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochte nen Verfügung, die beklagten Beschwerden seien behandelbar . Einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden sie nicht aufweisen. Sie gehe von einem, seit dem letzten Entscheid, im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Die im Rahmen des Einwandver fahrens eingereichten Berichte hätten keine neuen medizinischen Tatsachen ent halten. Der Arztbericht des Schlaflabors (Klinik für Neurologie) führe eindeutige Therapiemöglichkeiten auf, welche zu einer Besserung der Schlafproblematik füh ren sollten. Eine Schädel-Hirn-Verletzung sei sodann nicht nachgewiesen. Wäh rend des stationären Aufenthaltes habe der Fokus auf der Behandlung des Stim menhörens gelegen. Die bestehende antidepressive Medikation habe man unver ändert belassen. Ein psychopathologischer Befund sei im Arztbericht nicht ange geben worden. Eine schwere depressive Symptomatik sei nicht nachvollziehbar . Mithin sei keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu erkennen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes sei erstellt. Im letztem Arztbericht des
B.___ vom 2 8. Mai 2018 werde ein desolater Gesundheitszustand beschrieben mit einem Zer fall der Persönlichkeit und einem Krankheitsgeschehen schwersten Ausmasses. Es bestehe kein Zweifel am Bestehen einer schweren Depression ohne die geringsten Anzeichen einer Aggravation oder Verdeutlichung. Dieser Arztbericht zeige eine Änderung im Sachverhalt
insbesondere, wenn man den Bericht mit früheren Berichten vergleiche. D ie Tatsache, dass die Therapeuten des
B.___ eine Aggrava tion nun zweifellos au s schliessen würden, zeige eine erhebliche Sachverhaltsän derung.
Durch die Berichte des D.___ sei ein schweres Restless-Legs Syndrom mit klarer Einschlafstörung sowie deutlichen Durchschlafstörungen erstellt. Das Rest less-Legs Syndrom sei im Y.___ -Gutachten nicht thematisiert worden, es sei daher als neu aufzufassen. Auch die Schlafstörungen seien in den früheren Gutachten nicht ernst genommen worden ( Urk. 1) .
3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Ver fügung vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 7/164 ) erging insbesondere gestützt
auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten: 3.1.1
Die Gutachter der Y.___ stellten in ihrer Expertise vom 2 7. September 2011 ( Urk. 7 /99 ) nach Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Beizug einer Dol metscherin am 2 8. Juni 2011 (S. 9) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20): - Zustand nach Malleolarfraktur Typ Weber C rechts mit Ruptur der vorde ren und hinteren Syndesmose sowie Talusshift bei Ruptur des Ligamentum deltoideum am 6. Mai 2004 - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Verdacht auf Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven Typ (ICD-10 Z73.1)
Der neurologische Referent gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kognitive Störungen vortäusche. Die erreichten Resultate der einzelnen Untersuchungen seien derart auffällig, dass auch ein Patient bei Zustand nach schwerster Hirn verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abgeschnitten hätte. Sowohl die Resultate der klinisch-neurologischen als au ch der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen Untersuchung ergäben klare Hinweise auf eine erhebliche Aggravation von Beschwerden. Die aktuelle Anmeldung sei bereits die zweite Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wobei in den Unterlagen betreffend das erste Verfahren von Untersuchern ebenfalls wiederholt ein äusserst auffälliges Ve rhalten beschrieben worden sei (S. 10 f.).
Der psychiatrische Gutachter gab in seinem Fachgutachten ( Urk. 7 /99/40-49) an, es müsse aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage festgestellt werden, dass beim Beschwerde führer eine Aggravationstendenz vorliege. Seine Angaben könnten mit den sub jektiven Beschwerden schwer in Zusammenhang gebracht werden. Sein Verhalten sei auffällig. Er imitiere eine schwere Demenz, eine Gedächtnisstörung bis weit in die Vergangenheit zurückreichend. Seine Gestik und Mimik, seine ganze Kör perbewegung seien verlangsamt. Ebenso seien seine Angaben nur langsam zu erhalten, blieben vage und unbestimmt. Der Beschwerdeführer schildere sein Leben nur rudimentär und gebe erhebliche Erinnerungslücken an, die aus psy chiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Diese passiv-aggressive Haltung müsse auch im Rahmen einer Aggravationstendenz verstanden werden. Daneben bestehe eine leichte depressive Gestimmtheit. Der Beschwerdeführer sei etwas gedrückter Stimmung. Er zeige einen Interessensverlust und eine Freudlo sigkeit, verstärke aber auch die Antriebsminderung und die erhöhte Müdigkeit durch ein demonstratives Verhalten. So habe er sich nach der Untersuchung hin legen müssen und sei fast eingeschlafen. Dies könne aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der Situation nicht nachvollzogen werden. Konzentrations- und Auf merksamkeitsprobleme hätten während der ganzen Untersuchung keine bestan den. Der Beschwerdeführer habe weder zerstreut, noch fahrig oder erinnerungslos gewirkt. Er habe nicht konfabuliert oder perseveriert (S. 7). Er bestehe auf einer negativen pessimistischen Zukunftsperspektive, insbesondere auf den Schlafstö rungen und der wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellten Pseu dohalluzination oder allenfalls im Rahmen eines hypnagogen Zustandes auftre tenden Erscheinung seines Grossvaters. Der Beschwerdeführer habe dies aber ohne Ängste berichtet und zeige auch keine psychovegetativen Symptome. Die gesamte Schilderung des Exploranden könne aus objektiver Sicht nur als leichte depressive Gestimmtheit beurteilt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Blick und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit der optischen Kon takta ufnahme durchaus gegeben seien (S. 8).
Neben der depressiven Symptomatik müssten Verdachtsdiagnosen gestellt wer den. Eine definitive Beurteilung sei aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgesprochen schwierig. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter einer dysthymen Gestimmtheit leide, das heisse, dass er an einer chronischen, seit Jahren bestehenden depressiven Miss gestimmtheit leide, erst aber in der Vergangenheit an einer depressiven Episode erkrankt sei, wie sie aktenkundig sei (S. 8).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter führten die Gutachter aus ( Urk. 7 /99/1-28 S. 26), dass aus internistischer Sicht keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Referent gehe von einer maximal 20%igen Beeinträchtigung in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seine Beschwerden zu überwinden und aus seiner passiven-aggressiven Verwei gerungshaltung hervorzutreten und seinen Lebensweg aktiver zu gestalten. Der neurologische Referent sehe es bei auffälliger Verdeutlichungstendenz, Aggrava tion bis hin zur Simulation als sehr schwierig an, eine Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Befunde zu definieren. Unter Berücksichtigung der erlittenen Vor verletzungen, insbesondere im Sprunggelenksbereich beidseits, auch der Kniege lenksverletzung und des Cervical
- und Lumbovertebralsyndroms , übernehme er die vom Suva-Kreisarzt am 3 0. (richtig: 3.) August 2005 definierte Arbeitsfähig keit und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil. Er gehe somit von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte bis mittelschwer e wech selbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Anforderungen an die Gehfähigkeit und ohne längere, dauernde axiale Belastung im Stehen, mit der Möglichkeit, die Kör perlage zu wechseln, aus. Dies bedeute, dass in der angestammten Tätigkeit als Schaler keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und in einer angepassten Tätigkeit, wie sie vorgehend definiert worden sei, wegen der psychiatrischerseits diskutier ten Beeinträchtigung von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden müsse (S. 26). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt des letzten Unfallereignisses, den 1. April 2009, anzusetzen (S. 27). 3.1.2
Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres . E.___ und F.___ am 25. November 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufs gutachten ( Urk. 7 /135 ). Die Gutachter nannten dieselben Diagnosen wie im Vor gutachten vom 2 7. Septemb er 2011 (S. 26 und S. 33 ) mit der Ergänzung akzen tuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso wenig eine Verbesserung eingestellt. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depres sive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie , in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers, zu einer höhe ren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswe gen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitbe rücksichtigt werden (S. 39).
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte, die im neurologischen Teilgut achten beschriebenen Einschränkungen zu berücksichtigen. Eine wie beschrie bene Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne ver mehrte Anforderung an die Gehfähigkeit, ohne längerdauernde axiale Belastung, wechselnd sitzend/stehend) sei durch die vom psychiatrischen Referenten defi nierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensan strengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungs un fähigkeit (S. 39 f.). 3.2
Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden folgende Berichte aufgelegt: 3.2.1
Im Bericht des D.___ vom 2 2. Juni 2017 wurde n
die nach folgende n Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/184) :
Komplexe Schlafproblematik mit: - Anamnestisch: exzessive r Tagesschläfrigkeit und Tagesmüdigkeit, Durch schlafstörung - Restl ess-Legs Syndrome, seit ca. 2007 - Sleep
Related
Eating
Disorder (SRED) - DD NREM Parasomnie
- Medikamentös-induziert ( Zoldorm , Temesta , whs
Zyprexa ) - Nächtliche Rückenschmerzen, schlechte Schlafhygiene - Psychiatrisch (manchmal Stimmenhören seit Unfall mit Commotio cerebri)
Der behandelnde Arzt führte a us, dass ein schweres Restless-L egs Syndrom mit klarer Einschlaf- und Durchschlafstörung durch SRED vorliege. Es zeige sich eine schlechte Schlafhygiene mit langen Bettzeiten. 3.2.2
Mit Bericht des D.___
vom 5. Januar 2018 wurden die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 2. Juni 2017 (siehe E . 3.2.1 ) festgehalten ( Urk. 7 /197).
Der behan delnde Arzt führte aus, dass eine Zunahme der psychotischen Symptome mit Stimmenhören heute klar im Vordergrund stehe. Der Zustand sei progredient und gehe zudem einher mit einer Aggravation von chronischen somatischen Beschwerden (Kopf- und Nackenweh, Schwindel). Bezüglich des Restless-Legs Syndrom s ergäben sich stabile Verhältnisse mit leider persistierenden, typischen abendlich-nächtlichen sowie Ruhe-assoziierten Beschwerden mit konsekutiv relevanter Durchschlafstörung (nächtliches Aufstehen, Waschen der Füsse etc.). 3.2.3
Im Austrittsbericht des Sanatoriums G.___ wurden nach einer vom 8. Januar bis zum 1. Februar 2018 durchgeführten stationär-psychiatrischen Behandlung am 5. Februar 2018 folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/198 ): Hauptdiagnose: - F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
Nebendiagnose: - F06.3 St. n. Schädel-Hirn-Verletzung 2009 mit organisch affektiver, kog nitiver und emotionaler Störung (F06.7, F06.8) - G25.81 Restless-Legs Syndrom, seit ca. 2007 - Komplexe Schlafproblematik (s. Schreiben D.___ 1/2018)
Der behandelnde Arzt berichtete, dass es insgesamt während der Hospitalisation zu einem marginalen Rückgang der psychiatrischen Symptomatik gekommen sei. Das Stimmenhören und die Schlafstörungen seien leicht zurückgegangen, im Sta tionsalltag habe eine leichte Aufhellung des Affekts beobachtet werden können. 3.2.4
Am 1 7. Mai 2 018 wurden im Bericht des D.___
unverändert die Diagnosen wie im Bericht vom 2 2. Juni 2017 (siehe E . 3.2.1 ) angeführt ( Urk. 7 /199 ). Der behan delnde Arzt erklärte , dass sich insgesamt ein stabiler bis allenfalls leicht gebes serter Verlauf zeige. Infolge des stationär-psychiatrischen Aufenthaltes wirke der Beschwerdeführer psychisch stabilisierter. Der Beschwerdeführer habe infolge eines Medikamentenwechsels von einer kurzfristigen Verbesserung der Restless-Legs Syndrom Beschwerden berichtet. Auch die Tagesschläfrigkeit sei remittiert. 4. 4.1
Formell trat
die Beschwerdegegnerin
auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 1 8. Juli 2017 ein. Sie beschränkte sich jedoch darauf, vom Beschwerde führer eingereichte Berichte entgegenzunehmen, ohne selber Abklärungen zu tätigen. Ob es sich um ein materielles Eintreten handelt, hängt vom wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise vom Umfang und der Qualität der durch die IV-Stelle getätigten Abklärungsschritte ab (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 125) . Im konkreten Fall kann nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden , da die IV-Stelle keine eigenen Abklärungsschritte getätigt hat. Es liegt somit ein Nicht - ein tretensentscheid der IV-Stelle vor , woran nichts ändert, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies .
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 2 3. Juni 2015 glaubhaft zu machen. 4. 2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen für eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes keinerlei Hinweise, lässt sich den von ihm aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 - E. 3.2.4) doch nichts entnehmen, was nicht schon seit Längerem aktenkundig wäre. Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ im November 2013 lag ein Bericht des Sanatoriums G.___ vor, wonach der Beschwerdeführer an einer schwergradi gen depressiven Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik leide ( Urk. 7/135/14, 21). Ebenso hatten die Ärzte des B.___ unter anderem die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome genannt sowie erklärt, der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/135/18). Dass auf diese Einschätzungen nicht abzustellen, sondern vielmehr von einer bloss leichten depressiven Episode auszugehen sei, legte der psychiatrische Gutachter - wie bereits der Gutachter anlässlich der erst maligen Begutachtung im Jahr 2011 (E. 3.1.1) - nachvollziehbar dar ( Urk. 7/135/36-37). Im Besonderen hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer habe sich wenig kooperativ, schnell aggressiv, gereizt und ablehnend gezeigt, was nicht einer schweren oder mittelgradigen depressiven Gestimmtheit, sondern einer allgemein negativen Einstellung gegenüber dem Referenten entspreche ( Urk. 7/135/36). Die Selbstdarstellung des Beschwerdeführers sei diskrepant; diese Diskrepanz gehöre zur Aggravation (Urk. 7/135/38). Die Einschätzung der Gutachter, wonach eine leichte depressive Episode vorliege, welche eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, demgegenüber den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen kein massgebender Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit zukomme, erachtete das hiesige Gericht für plau sibel (Urteil vom 2 3. Februar 2017, Urk. 7/182). Es hielt fest, im Umstand, dass die Gutachter von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter auffälligen Aggravation bis hin zu einer Simulation ausgegangen seien, liege ein wesentli cher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des B.___ und den Parteigutachtern. Die Gutachter des Y.___ hätten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersuchungssituation präsentierten, organisch nicht zuordenbaren kognitiven und psychischen Defiziten über weite Strecken keinen Glauben geschenkt, welche Einschätzung sie nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen, mit wider sprüchlichen Angaben und diskrepantem Verhalten sowie mit der bisherigen medizinischen Aktenlage begründet hätten. Hinsichtlich der von den Privatgut achtern und behandelnden Ärzten erhobenen Einwände hielt das Gericht fest, zentral erscheine der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Y.___ -Gutachter betref fend Aggravation, deutlicher Verstärkung der Beschwerden und widersprüchli chem Verhalten kein singulärer Charakter zukomme. Angaben betreffend man gelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose Pseudodemenz würden sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage ziehen ( Urk. 7/182/23-24). Angesichts der bloss einmal im Monat stattfindenden Therapie lasse sich mittels der Diagnose einer leichten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht begründen (Urk. 7/182/28). Mangels rententangierender Verschlech terung verneinte das Gericht einen Rentenanspruch ( Urk. 7/182/29), was vom Bundesgericht geschützt wurde ( Urk. 7/187). Bereits anlässlich der Begutachtungen in den Jahren 2011 und 2013 hatte der Beschwerdeführer über akustische Halluzinationen berichtet ( Urk. 7/99/17, 7/135/30, 32), was denn auch Eingang in die Beurteilung der Gutachter fand (Urk. 7/99/19, 7/135/36 ff.). Sodann war die Problematik des Restless -Leg Syn droms ebenfalls bereits aktenkundig gemacht (vgl. Urk. 7/68/5, Bericht der Rehaklinik H.___ vom 8. März 2010; Urk. 7/99/37; vgl. auch E. 3.2.1, wonach die Restless-Legs Syndrome seit etwa 2007 bestünden), aus neurologi scher Sicht liess sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht begründen ( Urk. 7/135/27-28). Alsdann beklagt der Beschwerdeführer seit Jahren Schlafstörungen ( Urk. 7/75/6; 7/99/47, 7/135/30), welche Klagen in der Beurtei lung durch die Gutachter Berücksichtigung fanden ( Urk. 7/135/36 ff.). Es kommt hinzu, dass die Ärzte des D.___ in den neu aufgelegten Berichten keine Arbeitsun fähigkeit attestierten, sondern vielmehr therapeutische Massnahmen aufzeigten sowie zur Verbesserung der Schlafhygiene rieten ( Urk. 7/184/3). Im Bericht des Sanatoriums G.___ vom 5. Februar 2018, der Beschwerdeführer liess sich dort vom 8. Januar bis zum 1. Februar 2018 stationär behandeln, wurde schliesslich festgehalten, das von der Ehefrau berichtete nächtliche bizarre Verhalten des Beschwerdeführers sei während des stationären Aufenthaltes nicht in Erschei nung getreten, der Beschwerdeführer habe insgesamt gesehen gut geschlafen. Soweit dieser Bericht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, nennt (E. 3.2.3), mangelt es dem Bericht an einem psychopathologischen Befund, welcher die Diagnose als nachvollziehbar erscheinen liesse ( Urk. 7/198/3; 7/201/3); darüber hinaus waren die vom Beschwerdeführer geklagten Gedächtnis- und Konzentra tionsleistungen sowie auch das Stimmenhören schon hinlänglich bekannt (E. 3.1.1, Urk. 7/135/29). Was die von den behandelnden Ärzten genannte Nebendiagnose einer Schädel-Hirn-Verletzung betrifft (E. 3.2.3), ist darauf hin zuweisen, dass sich für das Vorliegen schädelhirntraumabedingter Beschwerden ein sicheres neurologisches Substrat nicht nachweisen liess (Urk. 7/103/11-13, 7/97/4). Inwiefern der Beschwerdeführer in den von ihm im Neuanmeldungsverfahren aktenkundig gemachten Berichten eine Verschlechterung erkennen will, bleibt angesichts dieser Aktenlage unerklärlich. Wie aufgezeigt, trifft es offenkundig nicht zu, dass die von ihm (unverändert) geklagten Beschwerden nicht (oder ungenügend) berücksichtigt worden und damit als neu zu betrachten wären, wie er nun vortragen lässt ( Urk. 1 S. 8). Vielmehr hat sich das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/182) ausführlich mit der umfangreichen Aktenlage sowie mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden aus einandergesetzt und blieb die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde ans Bun desgericht ohne Erfolg ( Urk. 7/187). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im Neuanmeldungsverfahren der versicherten Person obliegt, die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen (E. 1.5). Die blosse Behauptung, die frühere Beurteilung sei nicht korrekt erfolgt, genügt selbstredend nicht. Insbesondere las sen die neu aufgelegten Berichte eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Aktenlage und dabei im Speziellen mit dem aggravierenden Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. Nachdem der Untersuchungsgrundsatz im Neuan meldungsverfahren nicht spielt, war die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10) auch nicht verpflichtet, eigene Abklärungen zu tätigen. Anhaltspunkte, mit welchen sich eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft machen liesse, sind nach dem Dargelegten nicht erkennbar. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, mit dem Arztbericht des B.___ vom 2 8. Mai 2018 sei eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts erstellt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersu chungen an die Hand zu nehmen ( Urk. 1 S. 6 ff., 11.). Vorab ist auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungs verfahren nicht spielt (E. 1.5). Sodann ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Die versicherte Person hat daher die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich, sofern sich das Ver fahren einzig auf die Frage bezieht, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetre ten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des B.___ ( Urk. 7/204) wurde der Beschwerdegegnerin erst am 2 8. Juni 2018, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2018, zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7/205), womit er nach dem Dargelegten unbeachtlich ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend telefonische Besprechung mit dem RAD ( Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere zielt. Selbst wenn der Bericht aber Berücksichtigung fände, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. So nennt auch dieser Bericht keine objektiven Befunde, son dern die Ärzte scheinen weitgehend auf die subjektiven Klagen des Beschwerde führers abgestellt zu haben. Im Übrigen hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 beklagt, er sei zu Hause hilflos, vergesse alles, könne nicht geplant arbeiten (beispielsweise Kochen gehe gar nicht) und erwache nachts alle zwei Stunden ( Urk. 7/97/3). Diese Beschwerden decken sich weitgehend mit den im Bericht vom 2 8. Mai 2018 aufgelisteten ( Urk. 7/204/2). Soweit der Beschwer deführer unter Bezugnahme auf den Bericht des B.___ geltend macht, eine Aggra vation sei nun zweifellos auszuschliessen (Urk. 1 S. 7), dringt er ebenso wenig durch. Dass die behandelnden Fachpersonen Validierungstests durchgeführt hät ten, welche nunmehr auf ein authentisches Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen und wurde zu Recht auch nicht geltend gemacht. Mangels nachvollziehbaren Befunds bei unverändert geklagten Beschwerden vermöchte der Beschwerdeführer auch mit dem genann ten Bericht keine Verschlechterung glaubhaft zu machen. 4.3.2
Schliesslich datieren auch die im Beschwerdeverfahren eingere ichte n Bericht e von Dr. C.___ vom 2 0. November 2018 ( Urk. 10/1) sowie die Berichte des D.___ vom 1 0. September 2018 ( Urk. 10/2) und vom 2 4. Januar 2019 ( Urk. 15) nach Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2018 und sind daher grund s ätzlich nicht beachtlich (E. 4.3.1 ). De nno ch ist an dieser Stelle F olgendes fest zuhalten: Auch sie wären nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da sie nur über bereits best ehende Diagnosen berichten und nichts Neues enthalten. Wie in Erwägung 4.2 dargelegt , sind die Diagnosen depressive Störung, akustische Halluzinationen, Restless
Legs - Syndrom sowie die Schlafproblematik bereits seit längerem bekannt .
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Ände rung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzulegen und es sind keine weiteren Abklärungen zu tätigen.
Mangels glaubhafter Veränderung des medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten neuen versiche rungsmedizinischen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 ff.). 5.
Damit ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni