Sachverhalt
1. 1.1
Die 1995 geborene X.___ bezieht wegen einer seit Geburt bestehenden schweren Mehrfachbehinderung unter anderem eine Hilflosenent schädigung (Hilflosigkeit schweren Grades) der Invalidenversicherung ( Urk. 9/557-558) . Im Januar 2013 ersuchte ihr Vater für sie um einen Assistenz beitrag (vgl. Urk. 9/542) . Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbe scheidverfahrens sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013
- ausgehend von einem Hilfebedarf „Standardqualifikation“ von 170.13 Stunden - einen Assistenzbeitrag von mo natlich durchschnittlich Fr.
7'242.70 und jährlich maximal Fr. 79'669.70 ab
21. Januar 2013 zu (Urk. 9/562) .
Die hie gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich m it Urteil vom 5. September 2014 gut und änderte die Verfü gung vom 1 2. Juni 2013 insofern ab, als es der Versicherten einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages im Umfang von 120 (statt 30) Stunden monatlich ab 1. Januar 2013 zusprach (Urk. 9/630; Prozess IV.2013.00658) . Die von der IV-Stelle geführte Beschwerde wies das Bundesge richt mit Entscheid vom 13. Mai 2015 ab (Urk.
9/656). 1.2
Am 4. Juni 2015 erliess die IV-Stelle die mit „Umsetzung des Bundesgerichtsur teils vom 13. Mai 2015 Zusprache eines Assistenzbeitrages“ betitelte
Verfügung
und sprach der Versicherten für die Zeit ab 21. Januar 2013 - nunmehr ausge hend von einem Hilfebedarf von monatlich 249.80 Stunden - einen Assistenz beitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9‘855.90 und jährlich maximal Fr. 108‘414.90 zu ( Urk. 9/664 = Urk. 2).
Mit Vorbescheid ebenfalls vom 4. Juni 2015 stellte die IV-Stelle zudem in Aus sicht, mit Wirkung ab 1. Juni 2013 den Assistenzbeitrag auf monatlich durch schnittlich Fr. 11‘259.75 und jährlich maximal Fr. 1 23‘857.25 zu erhöhen
( Urk. 9/663). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde mit dem Antrag, von einem Abzug von 12 Stunden vom ausgewiesenen per sönlichen Überwachungsbedarf von 120 Stunden sei abzusehen und entspre chend sei ein um 12 Stunden erhöhter Assistenzbeitrag pro Monat auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 um Nichteintre ten auf die Beschwerde, eventualiter um deren Abweisung unter der Feststellung, dass die Randziffer 4062 des Kreisschreibens über den Assistenz beitrag gesetzeskonform sei ( Urk. 8). Davon wurde die Versicherte am 8. Okto ber 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist vorliegend der Anspruch auf Assistenzbeitrag für die Zeit ab 21. Januar 2013.
Die Frage, wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 2013 verhält, bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahren s . Der Entscheid dar über wurde mit Vorbescheid vom 4. Juni 2015 erst in Aussicht gestellt und es wurden telefonische ( Urk. 9/669-670) und am 2. Juli 2015 schriftliche Einwände formuliert ( Urk. 9/673). Einvernehmlich sistierten die Parteien jenes Verfahren, bis über die hier strittige Verfügung entschieden ist ( Urk. 9/675). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin
der Be schwerdeführerin einen Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013 , unter an derem ausgehend von einem Hilfebedarf von monatlich 170.13 Stunden (Urk. 9/562). Im Verfahren IV.2013.00658 beim hiesigen Gericht (Urk.
9/630) war strittig , mit welcher Stufe beziehungsweise mit wie vielen Stunden Assis tenz der Aufwand für die persönliche Überwachung während des Tages abzu gelten sei (E. 2). Das Sozialversicherungsgericht
hielt in Dispositiv-Ziffer
1 fest, dass die Beschwerdeführerin - in Abänderung der damals angefochtenen Verfü gung - ab 1. Januar 2013 zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages für einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden monatlich habe.
Das Bundesgericht erwog seinerseits im Urteil vom 13. Mai 2015 ( Urk. 9/656), strittig sei einzig der Umfang des Hilfebedarfs für die persönliche Überwachung während des Tages (E. 3).
Die Erwägungen hiesigen Gerichts , wonach es ge rechtfertigt sei, angesichts der Schwere der Behinderung den Höchstbetrag nach Art. 39e Abs. 2 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von monatlich 120 Stunden zu berücksichtigen, erachtete das Bundesgericht als ver bindlich (E. 4.4. 1- 2 ) , so dass es die Beschwerde abwies .
2.2
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend die Zeit ab Januar 2013 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf f ür die Überwachung in der Stufe 4 und ermittelte
- statt den ursprünglich 170.13 anerkannten Stunden ( Urk. 9/562/2) - eine n Hilfebedarf (Standardqualifikation) von 249.80 Stunden ( Urk. 2 S. 2) .
In der Vernehmlassung berief sich die Beschwerdegegnerin auf das Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag Rz 4062, worin mit Blick auf die Koordination mit der Krankenversicherung festgehalten werde, dass gegebenenfalls von der Krankenkasse vergütete Spitexleistungen beim Hilfebedarf des Assistenzbeitra ges in Abzug gebracht werden müss t en. Bereits am
7. Januar 2013 sei ein Ab zug von 18 Stunden pro Woche Kinderspitexleistungen festgehalten worden ( Urk. 9/537 S. 1 ) , was sie im FAKT vom 1 2. Juni 2013 mit 72 Stunden pro Mo nat berücksichtigt habe ( Urk. 9/ 561 S. 8).
Auf das FAKT hätten s owohl das hie sige
Gericht als auch das Bundegerichts abge stellt . Erst mit der Bestätigung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag habe sich eine Ü berschneidung
der Leis tungen für die Kinders pitex und des Assistenzbeitrages ergeben, weshalb die bereits früher eingetragenen Kinders pitexstunden erst mit der
Umsetzung des Bundesgerichtsentscheid s vom 13. Mai 2015 zum Abzug gelangt seien. Die Ge währung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag und der dadurch ausgelöste Abzug
der
Kinderspitex leistungen betr äfen materielle Elemente, welche
mit dem Urteil des Bundesgerichtes rechtskräftig entschieden worden seien . Daher sei auf d ie Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 8). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte dagegen unter anderem geltend , das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei mit der Abweisung der Be schwerde der IV-Stelle durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die persönliche Überwachung in Stufe 4, mithin 120 Stunden pro Monat anerkannt, aber davon einen Abzug von 10 % respek tive 12 Stunden vorgenommen. Die s rügte sie im Wesentlichen unter dem Hin weis, dass die Beschwerdegegnerin an die Gerichtsentscheide gebunden sei ( Urk. 1 S. 5 f.). 3.
Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2013 entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang des massgebenden Hilfebedarfs für die Zeit ab Januar 2013. Über dieses - den Streitgegenstand bildende - materi elle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) haben sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht mit den Urteilen vom 5. September 2014 und 13. Mai 2015 rechtskräftig befunden.
Das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts regelt den Leistungsanspruch definitiv, indem es vorbehaltlos
- zusätzlich zum unstr ittig gebliebenen Hilfebe darf
- einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden zusprach ( Urk. 9/630 Dispo sitiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dieser Entscheid nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen ist und diese abgeurteilte Sache einer Neubeurteilung entgegen steht. Selbst wenn die Ge richtsurteile den Hilfebedarf nicht unter allen möglichen Blickwinkeln
- na mentlich demjenigen der Koordination mit den Leistungen des Krankenversi cherers - geprüft haben sollten, bleibt der Beschwerdegegnerin der Erlass einer neuerlichen Verfügung betreffend Umfang des Hilfsbedarfs verwehrt und sie kann diesbezüglich den Rechtsweg nicht nochmals eröffnen. Die Beschwerde gegnerin hätte ihren Standpunkt, wonach aufgrund des einschlägigen Kreis schreibens vom gerichtlich zugesprochenen Hilfebedarf ein Abzug vorzunehmen sei , de n Gerichten unterbreiten müssen , da diese Frage ohne Zweifel
Streitge genstand des Prozesses IV.2013.00658 bildete . Sie kann jedoch nicht mittels Erlasses einer weiteren Ver fügung von der gerichtlichen Anordnung abweichen und über einzelne Elemente des bereits beurteilten Rechtsverhältnisses einen neuen Gerichtsentscheid erzwingen.
Daher ist in Gutheissung der Beschwerde die hier angefochtene Verfügung aufzu heben mit der Feststellung, dass es bei der gerichtlichen Anordnung vom 15. Juli 2014 und dem dort festgelegten Hilfebedarf sein Bewenden hat. Diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. 4. 4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin ausgangsge mäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung auszurich ten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 23‘857.25 zu erhöhen
( Urk. 9/663).
E. 1.1 Die 1995 geborene X.___ bezieht wegen einer seit Geburt bestehenden schweren Mehrfachbehinderung unter anderem eine Hilflosenent schädigung (Hilflosigkeit schweren Grades) der Invalidenversicherung ( Urk. 9/557-558) . Im Januar 2013 ersuchte ihr Vater für sie um einen Assistenz beitrag (vgl. Urk. 9/542) . Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbe scheidverfahrens sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013
- ausgehend von einem Hilfebedarf „Standardqualifikation“ von 170.13 Stunden - einen Assistenzbeitrag von mo natlich durchschnittlich Fr.
7'242.70 und jährlich maximal Fr. 79'669.70 ab
21. Januar 2013 zu (Urk. 9/562) .
Die hie gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich m it Urteil vom 5. September 2014 gut und änderte die Verfü gung vom 1 2. Juni 2013 insofern ab, als es der Versicherten einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages im Umfang von 120 (statt 30) Stunden monatlich ab 1. Januar 2013 zusprach (Urk. 9/630; Prozess IV.2013.00658) . Die von der IV-Stelle geführte Beschwerde wies das Bundesge richt mit Entscheid vom 13. Mai 2015 ab (Urk.
9/656).
E. 1.2 Am 4. Juni 2015 erliess die IV-Stelle die mit „Umsetzung des Bundesgerichtsur teils vom 13. Mai 2015 Zusprache eines Assistenzbeitrages“ betitelte
Verfügung
und sprach der Versicherten für die Zeit ab 21. Januar 2013 - nunmehr ausge hend von einem Hilfebedarf von monatlich 249.80 Stunden - einen Assistenz beitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9‘855.90 und jährlich maximal Fr. 108‘414.90 zu ( Urk. 9/664 = Urk. 2).
Mit Vorbescheid ebenfalls vom 4. Juni 2015 stellte die IV-Stelle zudem in Aus sicht, mit Wirkung ab 1. Juni 2013 den Assistenzbeitrag auf monatlich durch schnittlich Fr. 11‘259.75 und jährlich maximal Fr.
E. 2 ) , so dass es die Beschwerde abwies .
E. 2.1 Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin
der Be schwerdeführerin einen Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013 , unter an derem ausgehend von einem Hilfebedarf von monatlich 170.13 Stunden (Urk. 9/562). Im Verfahren IV.2013.00658 beim hiesigen Gericht (Urk.
9/630) war strittig , mit welcher Stufe beziehungsweise mit wie vielen Stunden Assis tenz der Aufwand für die persönliche Überwachung während des Tages abzu gelten sei (E. 2). Das Sozialversicherungsgericht
hielt in Dispositiv-Ziffer
1 fest, dass die Beschwerdeführerin - in Abänderung der damals angefochtenen Verfü gung - ab 1. Januar 2013 zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages für einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden monatlich habe.
Das Bundesgericht erwog seinerseits im Urteil vom 13. Mai 2015 ( Urk. 9/656), strittig sei einzig der Umfang des Hilfebedarfs für die persönliche Überwachung während des Tages (E. 3).
Die Erwägungen hiesigen Gerichts , wonach es ge rechtfertigt sei, angesichts der Schwere der Behinderung den Höchstbetrag nach Art. 39e Abs.
E. 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend die Zeit ab Januar 2013 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf f ür die Überwachung in der Stufe
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte dagegen unter anderem geltend , das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei mit der Abweisung der Be schwerde der IV-Stelle durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die persönliche Überwachung in Stufe 4, mithin 120 Stunden pro Monat anerkannt, aber davon einen Abzug von 10 % respek tive 12 Stunden vorgenommen. Die s rügte sie im Wesentlichen unter dem Hin weis, dass die Beschwerdegegnerin an die Gerichtsentscheide gebunden sei ( Urk. 1 S. 5 f.). 3.
Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2013 entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang des massgebenden Hilfebedarfs für die Zeit ab Januar 2013. Über dieses - den Streitgegenstand bildende - materi elle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) haben sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht mit den Urteilen vom 5. September 2014 und 13. Mai 2015 rechtskräftig befunden.
Das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts regelt den Leistungsanspruch definitiv, indem es vorbehaltlos
- zusätzlich zum unstr ittig gebliebenen Hilfebe darf
- einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden zusprach ( Urk. 9/630 Dispo sitiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dieser Entscheid nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen ist und diese abgeurteilte Sache einer Neubeurteilung entgegen steht. Selbst wenn die Ge richtsurteile den Hilfebedarf nicht unter allen möglichen Blickwinkeln
- na mentlich demjenigen der Koordination mit den Leistungen des Krankenversi cherers - geprüft haben sollten, bleibt der Beschwerdegegnerin der Erlass einer neuerlichen Verfügung betreffend Umfang des Hilfsbedarfs verwehrt und sie kann diesbezüglich den Rechtsweg nicht nochmals eröffnen. Die Beschwerde gegnerin hätte ihren Standpunkt, wonach aufgrund des einschlägigen Kreis schreibens vom gerichtlich zugesprochenen Hilfebedarf ein Abzug vorzunehmen sei , de n Gerichten unterbreiten müssen , da diese Frage ohne Zweifel
Streitge genstand des Prozesses IV.2013.00658 bildete . Sie kann jedoch nicht mittels Erlasses einer weiteren Ver fügung von der gerichtlichen Anordnung abweichen und über einzelne Elemente des bereits beurteilten Rechtsverhältnisses einen neuen Gerichtsentscheid erzwingen.
Daher ist in Gutheissung der Beschwerde die hier angefochtene Verfügung aufzu heben mit der Feststellung, dass es bei der gerichtlichen Anordnung vom 15. Juli 2014 und dem dort festgelegten Hilfebedarf sein Bewenden hat. Diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. 4.
E. 4 und ermittelte
- statt den ursprünglich 170.13 anerkannten Stunden ( Urk. 9/562/2) - eine n Hilfebedarf (Standardqualifikation) von 249.80 Stunden ( Urk. 2 S. 2) .
In der Vernehmlassung berief sich die Beschwerdegegnerin auf das Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag Rz 4062, worin mit Blick auf die Koordination mit der Krankenversicherung festgehalten werde, dass gegebenenfalls von der Krankenkasse vergütete Spitexleistungen beim Hilfebedarf des Assistenzbeitra ges in Abzug gebracht werden müss t en. Bereits am
E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin ausgangsge mäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung auszurich ten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
E. 7 Januar 2013 sei ein Ab zug von 18 Stunden pro Woche Kinderspitexleistungen festgehalten worden ( Urk. 9/537 S. 1 ) , was sie im FAKT vom 1 2. Juni 2013 mit 72 Stunden pro Mo nat berücksichtigt habe ( Urk. 9/ 561 S. 8).
Auf das FAKT hätten s owohl das hie sige
Gericht als auch das Bundegerichts abge stellt . Erst mit der Bestätigung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag habe sich eine Ü berschneidung
der Leis tungen für die Kinders pitex und des Assistenzbeitrages ergeben, weshalb die bereits früher eingetragenen Kinders pitexstunden erst mit der
Umsetzung des Bundesgerichtsentscheid s vom 13. Mai 2015 zum Abzug gelangt seien. Die Ge währung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag und der dadurch ausgelöste Abzug
der
Kinderspitex leistungen betr äfen materielle Elemente, welche
mit dem Urteil des Bundesgerichtes rechtskräftig entschieden worden seien . Daher sei auf d ie Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 8).
E. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00725 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom
12. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1995 geborene X.___ bezieht wegen einer seit Geburt bestehenden schweren Mehrfachbehinderung unter anderem eine Hilflosenent schädigung (Hilflosigkeit schweren Grades) der Invalidenversicherung ( Urk. 9/557-558) . Im Januar 2013 ersuchte ihr Vater für sie um einen Assistenz beitrag (vgl. Urk. 9/542) . Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbe scheidverfahrens sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013
- ausgehend von einem Hilfebedarf „Standardqualifikation“ von 170.13 Stunden - einen Assistenzbeitrag von mo natlich durchschnittlich Fr.
7'242.70 und jährlich maximal Fr. 79'669.70 ab
21. Januar 2013 zu (Urk. 9/562) .
Die hie gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich m it Urteil vom 5. September 2014 gut und änderte die Verfü gung vom 1 2. Juni 2013 insofern ab, als es der Versicherten einen zusätzlichen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages im Umfang von 120 (statt 30) Stunden monatlich ab 1. Januar 2013 zusprach (Urk. 9/630; Prozess IV.2013.00658) . Die von der IV-Stelle geführte Beschwerde wies das Bundesge richt mit Entscheid vom 13. Mai 2015 ab (Urk.
9/656). 1.2
Am 4. Juni 2015 erliess die IV-Stelle die mit „Umsetzung des Bundesgerichtsur teils vom 13. Mai 2015 Zusprache eines Assistenzbeitrages“ betitelte
Verfügung
und sprach der Versicherten für die Zeit ab 21. Januar 2013 - nunmehr ausge hend von einem Hilfebedarf von monatlich 249.80 Stunden - einen Assistenz beitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9‘855.90 und jährlich maximal Fr. 108‘414.90 zu ( Urk. 9/664 = Urk. 2).
Mit Vorbescheid ebenfalls vom 4. Juni 2015 stellte die IV-Stelle zudem in Aus sicht, mit Wirkung ab 1. Juni 2013 den Assistenzbeitrag auf monatlich durch schnittlich Fr. 11‘259.75 und jährlich maximal Fr. 1 23‘857.25 zu erhöhen
( Urk. 9/663). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde mit dem Antrag, von einem Abzug von 12 Stunden vom ausgewiesenen per sönlichen Überwachungsbedarf von 120 Stunden sei abzusehen und entspre chend sei ein um 12 Stunden erhöhter Assistenzbeitrag pro Monat auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 um Nichteintre ten auf die Beschwerde, eventualiter um deren Abweisung unter der Feststellung, dass die Randziffer 4062 des Kreisschreibens über den Assistenz beitrag gesetzeskonform sei ( Urk. 8). Davon wurde die Versicherte am 8. Okto ber 2015 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig ist vorliegend der Anspruch auf Assistenzbeitrag für die Zeit ab 21. Januar 2013.
Die Frage, wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 2013 verhält, bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahren s . Der Entscheid dar über wurde mit Vorbescheid vom 4. Juni 2015 erst in Aussicht gestellt und es wurden telefonische ( Urk. 9/669-670) und am 2. Juli 2015 schriftliche Einwände formuliert ( Urk. 9/673). Einvernehmlich sistierten die Parteien jenes Verfahren, bis über die hier strittige Verfügung entschieden ist ( Urk. 9/675). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin
der Be schwerdeführerin einen Assistenzbeitrag für die Zeit ab Januar 2013 , unter an derem ausgehend von einem Hilfebedarf von monatlich 170.13 Stunden (Urk. 9/562). Im Verfahren IV.2013.00658 beim hiesigen Gericht (Urk.
9/630) war strittig , mit welcher Stufe beziehungsweise mit wie vielen Stunden Assis tenz der Aufwand für die persönliche Überwachung während des Tages abzu gelten sei (E. 2). Das Sozialversicherungsgericht
hielt in Dispositiv-Ziffer
1 fest, dass die Beschwerdeführerin - in Abänderung der damals angefochtenen Verfü gung - ab 1. Januar 2013 zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für die Überwachung während des Tages für einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden monatlich habe.
Das Bundesgericht erwog seinerseits im Urteil vom 13. Mai 2015 ( Urk. 9/656), strittig sei einzig der Umfang des Hilfebedarfs für die persönliche Überwachung während des Tages (E. 3).
Die Erwägungen hiesigen Gerichts , wonach es ge rechtfertigt sei, angesichts der Schwere der Behinderung den Höchstbetrag nach Art. 39e Abs. 2 lit . c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von monatlich 120 Stunden zu berücksichtigen, erachtete das Bundesgericht als ver bindlich (E. 4.4. 1- 2 ) , so dass es die Beschwerde abwies .
2.2
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 betreffend die Zeit ab Januar 2013 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf f ür die Überwachung in der Stufe 4 und ermittelte
- statt den ursprünglich 170.13 anerkannten Stunden ( Urk. 9/562/2) - eine n Hilfebedarf (Standardqualifikation) von 249.80 Stunden ( Urk. 2 S. 2) .
In der Vernehmlassung berief sich die Beschwerdegegnerin auf das Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag Rz 4062, worin mit Blick auf die Koordination mit der Krankenversicherung festgehalten werde, dass gegebenenfalls von der Krankenkasse vergütete Spitexleistungen beim Hilfebedarf des Assistenzbeitra ges in Abzug gebracht werden müss t en. Bereits am
7. Januar 2013 sei ein Ab zug von 18 Stunden pro Woche Kinderspitexleistungen festgehalten worden ( Urk. 9/537 S. 1 ) , was sie im FAKT vom 1 2. Juni 2013 mit 72 Stunden pro Mo nat berücksichtigt habe ( Urk. 9/ 561 S. 8).
Auf das FAKT hätten s owohl das hie sige
Gericht als auch das Bundegerichts abge stellt . Erst mit der Bestätigung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag habe sich eine Ü berschneidung
der Leis tungen für die Kinders pitex und des Assistenzbeitrages ergeben, weshalb die bereits früher eingetragenen Kinders pitexstunden erst mit der
Umsetzung des Bundesgerichtsentscheid s vom 13. Mai 2015 zum Abzug gelangt seien. Die Ge währung der Stufe 4 für die Überwachung am Tag und der dadurch ausgelöste Abzug
der
Kinderspitex leistungen betr äfen materielle Elemente, welche
mit dem Urteil des Bundesgerichtes rechtskräftig entschieden worden seien . Daher sei auf d ie Beschwerde nicht einzutreten ( Urk. 8). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte dagegen unter anderem geltend , das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei mit der Abweisung der Be schwerde der IV-Stelle durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die persönliche Überwachung in Stufe 4, mithin 120 Stunden pro Monat anerkannt, aber davon einen Abzug von 10 % respek tive 12 Stunden vorgenommen. Die s rügte sie im Wesentlichen unter dem Hin weis, dass die Beschwerdegegnerin an die Gerichtsentscheide gebunden sei ( Urk. 1 S. 5 f.). 3.
Mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2013 entschied die Beschwerdegegnerin über den Umfang des massgebenden Hilfebedarfs für die Zeit ab Januar 2013. Über dieses - den Streitgegenstand bildende - materi elle Rechtsverhältnis (vgl. dazu BGE 125 V 414 E. 2a) haben sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht mit den Urteilen vom 5. September 2014 und 13. Mai 2015 rechtskräftig befunden.
Das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts regelt den Leistungsanspruch definitiv, indem es vorbehaltlos
- zusätzlich zum unstr ittig gebliebenen Hilfebe darf
- einen Hilfebedarf von 120 (statt 30) Stunden zusprach ( Urk. 9/630 Dispo sitiv-Ziffer 1). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dieser Entscheid nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen ist und diese abgeurteilte Sache einer Neubeurteilung entgegen steht. Selbst wenn die Ge richtsurteile den Hilfebedarf nicht unter allen möglichen Blickwinkeln
- na mentlich demjenigen der Koordination mit den Leistungen des Krankenversi cherers - geprüft haben sollten, bleibt der Beschwerdegegnerin der Erlass einer neuerlichen Verfügung betreffend Umfang des Hilfsbedarfs verwehrt und sie kann diesbezüglich den Rechtsweg nicht nochmals eröffnen. Die Beschwerde gegnerin hätte ihren Standpunkt, wonach aufgrund des einschlägigen Kreis schreibens vom gerichtlich zugesprochenen Hilfebedarf ein Abzug vorzunehmen sei , de n Gerichten unterbreiten müssen , da diese Frage ohne Zweifel
Streitge genstand des Prozesses IV.2013.00658 bildete . Sie kann jedoch nicht mittels Erlasses einer weiteren Ver fügung von der gerichtlichen Anordnung abweichen und über einzelne Elemente des bereits beurteilten Rechtsverhältnisses einen neuen Gerichtsentscheid erzwingen.
Daher ist in Gutheissung der Beschwerde die hier angefochtene Verfügung aufzu heben mit der Feststellung, dass es bei der gerichtlichen Anordnung vom 15. Juli 2014 und dem dort festgelegten Hilfebedarf sein Bewenden hat. Diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. 4. 4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin ausgangsge mäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung auszurich ten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2015 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger