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IV.2015.00680

Rentenbeginn, Rechtsschutzinteresse, Schadenminderungspflicht

Zürich SozVersG · 2016-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1990, wurde am

14. April 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen vorstehenden Unterkiefer und

Kreuzbiss der Frontzähne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 1999 zwecks Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.

210 ( Prognathia inferior congenita )

medizinische Massnahmen vom 26. Januar 1999 bis zum 10. Dezember 2010 zu ( Urk. 7/3 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Juli 1999 teilte die IV-Stelle mit, dass der Anspruch auf Kostenübernahme der Zahnbehandlung (Behandlung der Prognathia inf erior congenita ) geprüft worden sei. Die betreffenden Voraussetzungen seien gemäss den zahnärztlichen Unterlagen nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen (Urk.

7/4 ). 1.2

Am 15. Februar 2002 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte wegen einer Auf merksamkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung (ADHD) mit kognitiven Wahrneh mungsstörungen bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 28. August 2002 verneinte die IV- Stelle das Vorliegen eines diagnostizierten p sychoorganischen Syndroms im Sinne der IV (POS; Geburtsgebrechen Nr. 404) vor dem 9. Geburtstag des Versicherten und damit auch

einen Anspruch auf Kostenübernahme der Behandlung ( Urk. 7/12 ). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 ( Urk. 7/19) trat die IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch um Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen

Nr. 404 ( vgl. Urk. 7/13 und Urk. 7/14) nicht ein. 1.3

Am 23. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte den Bericht der Y.___

der Z.___ v om 23. Mai 2013 ( Urk. 7/27) ein. A m 14. Oktober 2013 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ei n Belastbarkeitstraining vom 4. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 bei der A.___ ( Urk. 7/33). Am 7. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Integrationsmassnahme abgebroche n werde, da eine Weiterführung zur zeit nicht möglich sei

( Urk. 7/41). Daraufhin holte sie den Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Z.___ vom 31. Januar 2014 ( Urk. 7/49) ein und lud

den Versicherte n zu einer Untersuchung im Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein , welche am 8. Juli 2014 stattfand (vgl. psy chiatrischer Untersuchungs bericht vom 9. Juli 2014, Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass

sein Gesund heitszustand und damit auch die Ausbildungsfähigkeit

gemäss der medizi nischen Einschätzung mit einer regelmässigen Teilnahme in der Tagesklinik (nach Massgabe seiner Psychologin) wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen seiner Mi twirkungspflicht (bzw. Schadenminderungspflicht) habe er bis am 4. August 2014 mitzuteilen, in welcher Klinik er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/52). Mit Arztzeugnis vom 4. August 2014 (Ein gangsdatum) teilte

Dr. med. B.___ , Oberarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Z.___ , der IV-Stelle mit , dass der Ver sicherte in ihrer Tagesklinik angemeldet worden sei ( Urk. 7/54 ; vgl. Urk. 7/55 ). In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbe richt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ vom 17. Februar 2015 ein (Urk. 7/70) . Mit Schreiben vom 23. März 2015 erklärte die IV-Stelle dem Ver sicherten erneut, dass sein Gesundheitszustand gemäss ihren Abklärungen mit einer regelmässigen Teilnahme in einer Tagesklinik erheblich verbessert werden könne. Er habe bis zum 20. April 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder wel cher Ärztin er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/73). Mit Vorbe scheid vom 23. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht ( Urk. 7/75), wogegen dieser am

25. März 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/77 ; vgl. auch Einwandergänzung vom 11. Mai 2015, Urk. 7/85 ) . Am 23. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass aktuell eine tagesklinische Struktur innerhalb der Z.___ gemeinsam mit seinen zuständigen Ärzten erarbeitet werde ( Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten

– wie angekündigt - mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Beginn der zugesprochenen ganzen Invalidenrente nach Massgabe des anwendbaren Recht e s festzulegen. 2. Es seien die notwendigen Abklärungen zur Feststellung der relevanten Pathologie/Ätiologie der für die bestehende Erwerbsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsbeeinträchtigung/Gesundheitsbeei nträchtigungen durchzuführen/in Auftrag zu geben. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Anordnung medizinischer Behandlung als Schadenminderung zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 4. September 2015 ( Urk. 10; vgl. auch Replikergänzung vom 30. September 2015, Urk.

14) und Duplik vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk.

18) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Am 23. Oktober 2015 ( Urk. 20), 28. Januar 2016 ( Urk. 22) , 25. Februar 2015 ( Urk. 25), 26. Februar 2016 ( Urk. 27),

5. August 2016 ( Urk. 30) und 25. August 2016 ( Urk. 33) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Rechtsschutzinteresse wird nach der Rechtsprechung verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfü gung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. So dient etwa die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde

gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsver fügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsprüfung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwür diges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandt eils hat ( vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 [Urteil des Bundesge richts 8C_539/2 008 vom 13. Januar 2009] E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2015 von einer 100%igen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeits- und Ausbildungs fähigkeit aus psychischen Gründen aus ( Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/ 51 ) und den Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psycho therapie und Psychosomatik der Z.___ vom 17. Februar 2015 ( Urk. 7/70 ). 2.2

RAD-Arzt C.___

stellte im Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2014 als p sychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine e in fache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0 )

und (2) eine e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). Als p sychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er

einen Status nach schädlichem Konsum vielerlei Drogen (ICD-10 F19.20 ). RAD-Arzt C.___ erklärte, dass sich in den Vorakten mehrere Testun gen finden würden , die ein ADHS belegen und ansonsten auf einen erfreulichen Gesamt-IQ 115 hinweisen würden . Die früheren Berichte würden auch die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung belegen . Entgegen allem Pes simismus sei nach der katastrophalen Entwicklung der letzten 2 0 Jahre nun in den letzten zwei Jahren eine erfreuliche Entwicklung zu sehen. Der Beschwer deführer sei so beziehungsfähig geworden, dass er seit zweieinhalb Jahren mit seiner Freundin zusammen sei un d seit zwei Jahren mit ihr wohne . Das

selbst verletzende Verhalten habe abgenommen - nach seinen Angaben schlage er sich ca. alle zwei Wochen selber. Die früheren Möbelzerstörun gen und Perso nenschäden würden schon seit langem nicht mehr vor kommen . Die bisherige Therapie und die jetzige Medikation würden ihre guten Wirkungen auch in der heutigen Untersuchung zeigen : Im einstündigen Termin habe er motorisch ruhig verweilen und konzentriert dem Gespräch folgen können . Ohne diese Erfolge zu schmälern, soll e aber auch beachtet werden, dass der Beschwerde führer wenig belastet werde und weithin in einem Schonraum lebe : Seine s ehr hilfsbereite Freundin bringe ihn zum hiesig en Untersuchungstermin und trage einen grossen

Teil der finanz iellen Lasten. Der Vater bezahle einen Grossteil der Mietkosten. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, sondern übernehme

- nach seinen Angaben

- die Haushaltsarbeiten „so weit wie möglich". Sein zwangloser Freizeitbereich nehme viel Raum ein. Es stimm e skeptisch, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen nach Streitereien mit der Freundin die Tagesklinik nicht mehr besuche , an der er zuletzt drei mal pro Woche teilge nommen habe . Die behandel nde Psychologin

Dr. phil. D.___ teile laut einem ausführlichen Telefonat am 8. Juli 2014 die vorsichtig op timistische Sicht. Sie berichte aber auch über partnerschaftliche Destabilisierungen in der letzten Zeit, die zu eskalieren drohen würden (der Vater der Freundin sei ver storben und die Freundin würde sich

vom Beschwerdeführer in dieser Lage mehr Zuw endung wünschen , die er kaum habe geben können ). Schon bei geringem Druck komme es zu Destabilisierungen. Aus ihrer Sicht sei die derzei tige Drogenabstinenz (ausser Cannabis) glaubhaft, zusätzlich werde man Ur in proben nehmen (Urk. 7/51/5).

RAD-Arzt C.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisheri gen Tätigkeit (ungelernt) und in eine r angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei . Es sei gut möglich, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich ändern könne. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sic h eine regelmässige Teil nahme in der Tagesklinik, wie mit der Psychologin besprochen. Diese Regel mässigkeit führe dann wahrscheinlich zu e iner Ausbildungsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer wahrscheinlich bereits seit drei Monaten weitgehend drogen abstin ent lebe, erscheine eine Drogen-S chadenminderun gspflicht nicht sinnvoll ( Urk. 7 /51/ 6). 2.3

Die medizinische n Fachpersonen de r Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ gaben im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2015 an , dass

der Beschw erdeführer auf dem ersten und im angepassten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei nicht fähig , regelmässig an zwei Tagen der Woche für rund zwei Stunden an einer geregelten Gruppenaktivität ihrer haus internen Tagesklinik teilzunehmen. Wegen seiner sozialen Verhaltensstörung sei er nicht fähig, sich in einer Gruppe oder mit mehreren Personen kurzzeitig (ein bis zwei Stunden) sowie längerfristig (regelmässig über Wochen) einzufü gen. Aufgrund emotionaler Instabilität sowie Kontrollverlusten könne er nicht teilnehmen oder breche öfters nach kürzerer Teilnahme ab. Dies stehe im Kon trast zu seiner Fähigkeit , je nach seinem Befinden in Zweiersituationen durch aus ein adäquates und konstantes Verhalten (regelmässig, pünktl ich, freundlich und kooperativ ) zu zeigen. Der Beschwerdeführer sei nun bei ihnen in ambu lanter soz ialpsychiatrisch-therapeutischer Behandlung. Es fänden in der Regel wöchentliche und bei Krisen zwei Mal wöchentliche Termine statt. Die Behandlungsschwerpunkte würden Themen wie Stabilität, Struktur, Kontinuität im Alltag sowie Umgang mit den häufigen emotionalen Ein- und Durchbrüchen umfassen. Ein weiterer Fokus liege in der Unterstützung, der Beibehaltung res pektive dem Wiedererreichen einer Abstinenz bei in den letzten Jahren selten (ca. alle drei bis vier Monate) stattfind enden kurzzeitigen Rückfällen im

Sub stanzkonsum (Cannabis, Amphetamin). Der Beschwerdeführer zeige deutlich, dass er bei guter Intelligenz über eine hohe Einsicht verfüge und motiviert sei , um an sich und seiner Situation zu arbeiten und diese zu verbessern, aber beim V ersuch der Umsetzung scheitere . Die Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik sei aufgrund des sen Verhaltens und d er häufigen Fehlzeiten per

1. November 2014 beendet worden

( Urk. 7/70/3-5 ). 2.4

Ärztliche Berichte, welche diesen nachvollziehbaren

fachärztlich-psychiat rischen Einschätzungen des RAD sowie der behandelnde n medizinischen Fach personen

der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ widersprechen würden, liegen nicht vor. Es kann darauf abgestellt werden. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei stellt sich die Frage, welche der drei Anmeldungen des Beschwerdeführers zum Leis tungsbezug

massgebend ist (vgl. Sachverhalt E. 1). 3.2

Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Ein zelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch um fasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3, 121 V 195 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010

vom 7. Januar 2011 E. 5.1) . 3.3

Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (Berufl iche Integration/Rente) vom 23. Januar 2013 ( Urk. 7/21) wurde der Beschwerdeführer zuletzt am

15. Februar 2002

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/6) . Damals ging es um medizinische Massnahmen bzw. die Kostenüber nahme der Behandlung eines POS (Geburtsgebrechen Nr. 404 ). Mit Verfügung vom 28. August 2002 wi es die Beschwerdegegnerin das betreffende

Leistungs begehren ab ( Urk. 7/12). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 2 S. 5 und Urk. 6 ), bestanden im Jahr 2002 keine erheblichen Anzeichen dafür, dass daraus eine Erwe rbsunfähigkeit resultieren wird. Zudem konnte in jenem Zeitpunkt schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – er war damals erst 11-jährig – ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht zur Diskus sion stehen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die bereits am 14. April 1999 erfolgte Anmeldung wegen

des Geburtsgebrechens Nr. 210 ( Prognathia inferior congenita ; Urk. 7/1 ) , als der Beschwerdeführer erst 8-jährig war. Es ist somit zu verneinen, dass die Anmeldung en vom

14. April 1999 ( Urk. 7/1) und vom 15. Februar 2002 ( Urk. 7/6) bereits auch den Rentenanspruch mitumfassten . Massgebend ist vielmehr die Anmeldung vom 23. Januar 2013 ( Urk. 7/21). 3.4

Der frühestmögliche rentenspezifische Invaliditätseintritt bzw. Eintritt des Ver sicherungsfalles ist vorliegend sodann Januar 2009, das heisst der Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres des am 10. Dezember 1990 geborenen Beschwerdeführers folgt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 6 ), findet demnach der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach de r Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, Anwendung. Da sich der Beschwerdeführer erst am 23. Januar 2013 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat ( Urk. 7/21 ), hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn daher zu Recht auf den 1. Juli 2013 festgelegt. 4 . 4 .1

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei ihm Gesundheits - beein trächtigungen diagnostiziert und – adäquat – behandelt wor den seien, welche grundsätzlich eine selbständige Bedeutung haben könnten. Die Gesamt - schau zeige aber, dass die behandelten Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine gemeinsame Pathogenese, nämlich auf das Geburtsgebrechen

Neu rofibromatose zurückgehen würden . Die heute diagnos - tizierten und behandelten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die damals kieferorthopädisch/kieferchirurgisch behandelten Knochenano malien seien typische Krankheitsbilder, die der Neurofibromatose als syste mische Krankheit zuzuordnen seien und welche insbesondere auch in ihrem konkreten Verlauf die Diagnose einer Neurofibromatose nahelegen würde n . Sie hätten zu dieser Krankheit umfassend recherchiert , und bereits der Wikipedia-Eintrag bestätige die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Neurofibromatose als Geburts - gebrechen am Anfang der Pathogenese der heute geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen stehe. Die Neurofibromatose als Geburtsge brechen könne durch genetische Abklärung eindeutig bestätigt bzw. ausge schlossen werden. Diese Abklärungen seien nachzuholen ( Urk. 1 S. 10 f.).

Dem vom Beschwerdeführer unter anderem eingereichten Wikipedia-Beitrag ist

zu entnehmen, dass es sich bei einer Neurofibromatose Typ 1 um eine autoso mal-dominant und monogen vererbte Multiorganerkrankung handle, die vor allem Haut und Nervensystem betreffe. Si e werde daher den neurokutanen Erkrankungen zugeordnet. Typische Veränderungen an der Haut seien mehrere Café-au- lait -Flecken sowie Neurofibrome. Im zentralen Nervensystem würden gehäuft Tumore verschiedener Lokalisation auftreten. Die Patienten könnten minderbegabt sein und an epileptischen Anfällen leiden. Des Weiteren seien regelmässig die Augen und die Knochen mitbetroffen . Die Diagnose werde meist anhand des klinischen Bildes bereits in der Kindheit gestellt ( Urk. 3/8/2). 4 .2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

in den vorliegenden medizinischen Akten zu keiner Zeit irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben waren , dass der Beschwerdeführer unter für eine Neurofibromatose Typ 1 typischen Erkrankun gen der Haut, des Nervensystems, der Augen oder der Knochen leiden könnte . Der Beschwerdeführer hat sodann auch keinen (Kurz-)Bericht oder ein Zeugnis eines Arztes

eingereicht, der diese Diagnose, welche – wie aus dem Wikipedia-Beitrag hervorgeht (vgl. E. 4.1)

– meist anhand des klinischen Bildes bereits in der Kindheit gestellt wird,

zumindest verdachts- oder vermutungsweise bestäti gen würde. Nähere Erörterungen hierzu erübrigen sich aber vorliegend. Denn d ie Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung

vom 29. Mai 2015 von einer 100%igen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeits

- und A usbildungs fä higkeit aus psychischen Gründen aus , wobei sie den Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente aufgrund der am 23. Januar 20 13 erfolgten Anmeldung aber – wie unter E. 3 dargelegt

– zu Recht e rst per 1. Juli 2013 bejahte ( Urk. 2 ). Selbst wenn nun festgestellt würde , das s der Beschwer deführer nicht nur aus psychischen Gründen, sondern

seit jeher auch infolge einer Neurofibromatose Typ 1 in der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit einge schränkt (gewesen) wäre, hätte dies somit

keinen Einfluss auf den Rentenan spruch. Rentenbeginn wäre auch diesfalls der 1. Juli 2013. Das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nicht festgestell te n

Neurofibromatose Typ 1 richtet sich mit anderen Worten nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung, ohne dass damit die Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Ein Rechtsschutzinteresse ist b ei dieser Sachlage nicht auszumachen, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist.

4 .3

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015, mit welchem sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen Teilnahme in einer Tagesklinik wesentlich verbessert werden könne, und ihn dazu aufforderte, ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/73), bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schreiben auch nicht um eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG . Soweit der Beschwerdeführer rügt, auf die Anordnung medizinischer Behandlung als Schadenminderung sei zu verzichten , ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb ebenfalls

nicht einzutreten ( vgl. BGE 125 V 406 E. 4b ; Urteile des Bundesgerichtes 9C_8 16/2008 vom 12. März 2009 E. 3 und 9C_67 9/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 2 ). 4. 4

Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwer deführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Rente zuge sprochen wurde ( Urk. 2) , ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 31, Urk. 33 und Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Das Rechtsschutzinteresse wird nach der Rechtsprechung verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfü gung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. So dient etwa die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde

gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsver fügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsprüfung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwür diges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandt eils hat ( vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 [Urteil des Bundesge richts 8C_539/2

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Beginn der zugesprochenen ganzen Invalidenrente nach Massgabe des anwendbaren Recht e s festzulegen. 2. Es seien die notwendigen Abklärungen zur Feststellung der relevanten Pathologie/Ätiologie der für die bestehende Erwerbsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsbeeinträchtigung/Gesundheitsbeei nträchtigungen durchzuführen/in Auftrag zu geben.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2015 von einer 100%igen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeits- und Ausbildungs fähigkeit aus psychischen Gründen aus ( Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/ 51 ) und den Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psycho therapie und Psychosomatik der Z.___ vom 17. Februar 2015 ( Urk. 7/70 ).

E. 2.2 RAD-Arzt C.___

stellte im Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2014 als p sychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine e in fache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0 )

und (2) eine e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). Als p sychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er

einen Status nach schädlichem Konsum vielerlei Drogen (ICD-10 F19.20 ). RAD-Arzt C.___ erklärte, dass sich in den Vorakten mehrere Testun gen finden würden , die ein ADHS belegen und ansonsten auf einen erfreulichen Gesamt-IQ 115 hinweisen würden . Die früheren Berichte würden auch die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung belegen . Entgegen allem Pes simismus sei nach der katastrophalen Entwicklung der letzten 2 0 Jahre nun in den letzten zwei Jahren eine erfreuliche Entwicklung zu sehen. Der Beschwer deführer sei so beziehungsfähig geworden, dass er seit zweieinhalb Jahren mit seiner Freundin zusammen sei un d seit zwei Jahren mit ihr wohne . Das

selbst verletzende Verhalten habe abgenommen - nach seinen Angaben schlage er sich ca. alle zwei Wochen selber. Die früheren Möbelzerstörun gen und Perso nenschäden würden schon seit langem nicht mehr vor kommen . Die bisherige Therapie und die jetzige Medikation würden ihre guten Wirkungen auch in der heutigen Untersuchung zeigen : Im einstündigen Termin habe er motorisch ruhig verweilen und konzentriert dem Gespräch folgen können . Ohne diese Erfolge zu schmälern, soll e aber auch beachtet werden, dass der Beschwerde führer wenig belastet werde und weithin in einem Schonraum lebe : Seine s ehr hilfsbereite Freundin bringe ihn zum hiesig en Untersuchungstermin und trage einen grossen

Teil der finanz iellen Lasten. Der Vater bezahle einen Grossteil der Mietkosten. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, sondern übernehme

- nach seinen Angaben

- die Haushaltsarbeiten „so weit wie möglich". Sein zwangloser Freizeitbereich nehme viel Raum ein. Es stimm e skeptisch, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen nach Streitereien mit der Freundin die Tagesklinik nicht mehr besuche , an der er zuletzt drei mal pro Woche teilge nommen habe . Die behandel nde Psychologin

Dr. phil. D.___ teile laut einem ausführlichen Telefonat am 8. Juli 2014 die vorsichtig op timistische Sicht. Sie berichte aber auch über partnerschaftliche Destabilisierungen in der letzten Zeit, die zu eskalieren drohen würden (der Vater der Freundin sei ver storben und die Freundin würde sich

vom Beschwerdeführer in dieser Lage mehr Zuw endung wünschen , die er kaum habe geben können ). Schon bei geringem Druck komme es zu Destabilisierungen. Aus ihrer Sicht sei die derzei tige Drogenabstinenz (ausser Cannabis) glaubhaft, zusätzlich werde man Ur in proben nehmen (Urk. 7/51/5).

RAD-Arzt C.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisheri gen Tätigkeit (ungelernt) und in eine r angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei . Es sei gut möglich, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich ändern könne. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sic h eine regelmässige Teil nahme in der Tagesklinik, wie mit der Psychologin besprochen. Diese Regel mässigkeit führe dann wahrscheinlich zu e iner Ausbildungsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer wahrscheinlich bereits seit drei Monaten weitgehend drogen abstin ent lebe, erscheine eine Drogen-S chadenminderun gspflicht nicht sinnvoll ( Urk. 7 /51/ 6).

E. 2.3 Die medizinische n Fachpersonen de r Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ gaben im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2015 an , dass

der Beschw erdeführer auf dem ersten und im angepassten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei nicht fähig , regelmässig an zwei Tagen der Woche für rund zwei Stunden an einer geregelten Gruppenaktivität ihrer haus internen Tagesklinik teilzunehmen. Wegen seiner sozialen Verhaltensstörung sei er nicht fähig, sich in einer Gruppe oder mit mehreren Personen kurzzeitig (ein bis zwei Stunden) sowie längerfristig (regelmässig über Wochen) einzufü gen. Aufgrund emotionaler Instabilität sowie Kontrollverlusten könne er nicht teilnehmen oder breche öfters nach kürzerer Teilnahme ab. Dies stehe im Kon trast zu seiner Fähigkeit , je nach seinem Befinden in Zweiersituationen durch aus ein adäquates und konstantes Verhalten (regelmässig, pünktl ich, freundlich und kooperativ ) zu zeigen. Der Beschwerdeführer sei nun bei ihnen in ambu lanter soz ialpsychiatrisch-therapeutischer Behandlung. Es fänden in der Regel wöchentliche und bei Krisen zwei Mal wöchentliche Termine statt. Die Behandlungsschwerpunkte würden Themen wie Stabilität, Struktur, Kontinuität im Alltag sowie Umgang mit den häufigen emotionalen Ein- und Durchbrüchen umfassen. Ein weiterer Fokus liege in der Unterstützung, der Beibehaltung res pektive dem Wiedererreichen einer Abstinenz bei in den letzten Jahren selten (ca. alle drei bis vier Monate) stattfind enden kurzzeitigen Rückfällen im

Sub stanzkonsum (Cannabis, Amphetamin). Der Beschwerdeführer zeige deutlich, dass er bei guter Intelligenz über eine hohe Einsicht verfüge und motiviert sei , um an sich und seiner Situation zu arbeiten und diese zu verbessern, aber beim V ersuch der Umsetzung scheitere . Die Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik sei aufgrund des sen Verhaltens und d er häufigen Fehlzeiten per

1. November 2014 beendet worden

( Urk. 7/70/3-5 ).

E. 2.4 Ärztliche Berichte, welche diesen nachvollziehbaren

fachärztlich-psychiat rischen Einschätzungen des RAD sowie der behandelnde n medizinischen Fach personen

der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ widersprechen würden, liegen nicht vor. Es kann darauf abgestellt werden. 3.

E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Anordnung medizinischer Behandlung als Schadenminderung zu verzichten.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei stellt sich die Frage, welche der drei Anmeldungen des Beschwerdeführers zum Leis tungsbezug

massgebend ist (vgl. Sachverhalt E. 1).

E. 3.2 Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Ein zelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch um fasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3, 121 V 195 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010

vom 7. Januar 2011 E. 5.1) .

E. 3.3 Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (Berufl iche Integration/Rente) vom 23. Januar 2013 ( Urk. 7/21) wurde der Beschwerdeführer zuletzt am

15. Februar 2002

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/6) . Damals ging es um medizinische Massnahmen bzw. die Kostenüber nahme der Behandlung eines POS (Geburtsgebrechen Nr. 404 ). Mit Verfügung vom 28. August 2002 wi es die Beschwerdegegnerin das betreffende

Leistungs begehren ab ( Urk. 7/12). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 2 S. 5 und Urk. 6 ), bestanden im Jahr 2002 keine erheblichen Anzeichen dafür, dass daraus eine Erwe rbsunfähigkeit resultieren wird. Zudem konnte in jenem Zeitpunkt schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – er war damals erst 11-jährig – ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht zur Diskus sion stehen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die bereits am 14. April 1999 erfolgte Anmeldung wegen

des Geburtsgebrechens Nr. 210 ( Prognathia inferior congenita ; Urk. 7/1 ) , als der Beschwerdeführer erst 8-jährig war. Es ist somit zu verneinen, dass die Anmeldung en vom

14. April 1999 ( Urk. 7/1) und vom 15. Februar 2002 ( Urk. 7/6) bereits auch den Rentenanspruch mitumfassten . Massgebend ist vielmehr die Anmeldung vom 23. Januar 2013 ( Urk. 7/21).

E. 3.4 Der frühestmögliche rentenspezifische Invaliditätseintritt bzw. Eintritt des Ver sicherungsfalles ist vorliegend sodann Januar 2009, das heisst der Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres des am 10. Dezember 1990 geborenen Beschwerdeführers folgt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 6 ), findet demnach der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach de r Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, Anwendung. Da sich der Beschwerdeführer erst am 23. Januar 2013 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat ( Urk. 7/21 ), hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn daher zu Recht auf den 1. Juli 2013 festgelegt. 4 . 4 .1

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei ihm Gesundheits - beein trächtigungen diagnostiziert und – adäquat – behandelt wor den seien, welche grundsätzlich eine selbständige Bedeutung haben könnten. Die Gesamt - schau zeige aber, dass die behandelten Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine gemeinsame Pathogenese, nämlich auf das Geburtsgebrechen

Neu rofibromatose zurückgehen würden . Die heute diagnos - tizierten und behandelten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die damals kieferorthopädisch/kieferchirurgisch behandelten Knochenano malien seien typische Krankheitsbilder, die der Neurofibromatose als syste mische Krankheit zuzuordnen seien und welche insbesondere auch in ihrem konkreten Verlauf die Diagnose einer Neurofibromatose nahelegen würde n . Sie hätten zu dieser Krankheit umfassend recherchiert , und bereits der Wikipedia-Eintrag bestätige die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Neurofibromatose als Geburts - gebrechen am Anfang der Pathogenese der heute geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen stehe. Die Neurofibromatose als Geburtsge brechen könne durch genetische Abklärung eindeutig bestätigt bzw. ausge schlossen werden. Diese Abklärungen seien nachzuholen ( Urk. 1 S. 10 f.).

Dem vom Beschwerdeführer unter anderem eingereichten Wikipedia-Beitrag ist

zu entnehmen, dass es sich bei einer Neurofibromatose Typ 1 um eine autoso mal-dominant und monogen vererbte Multiorganerkrankung handle, die vor allem Haut und Nervensystem betreffe. Si e werde daher den neurokutanen Erkrankungen zugeordnet. Typische Veränderungen an der Haut seien mehrere Café-au- lait -Flecken sowie Neurofibrome. Im zentralen Nervensystem würden gehäuft Tumore verschiedener Lokalisation auftreten. Die Patienten könnten minderbegabt sein und an epileptischen Anfällen leiden. Des Weiteren seien regelmässig die Augen und die Knochen mitbetroffen . Die Diagnose werde meist anhand des klinischen Bildes bereits in der Kindheit gestellt ( Urk. 3/8/2). 4 .2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

in den vorliegenden medizinischen Akten zu keiner Zeit irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben waren , dass der Beschwerdeführer unter für eine Neurofibromatose Typ 1 typischen Erkrankun gen der Haut, des Nervensystems, der Augen oder der Knochen leiden könnte . Der Beschwerdeführer hat sodann auch keinen (Kurz-)Bericht oder ein Zeugnis eines Arztes

eingereicht, der diese Diagnose, welche – wie aus dem Wikipedia-Beitrag hervorgeht (vgl. E. 4.1)

– meist anhand des klinischen Bildes bereits in der Kindheit gestellt wird,

zumindest verdachts- oder vermutungsweise bestäti gen würde. Nähere Erörterungen hierzu erübrigen sich aber vorliegend. Denn d ie Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung

vom 29. Mai 2015 von einer 100%igen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeits

- und A usbildungs fä higkeit aus psychischen Gründen aus , wobei sie den Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente aufgrund der am 23. Januar 20

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 4. September 2015 ( Urk. 10; vgl. auch Replikergänzung vom 30. September 2015, Urk.

14) und Duplik vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk.

18) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Am 23. Oktober 2015 ( Urk. 20), 28. Januar 2016 ( Urk. 22) , 25. Februar 2015 ( Urk. 25), 26. Februar 2016 ( Urk. 27),

E. 5 August 2016 ( Urk. 30) und 25. August 2016 ( Urk. 33) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 008 vom 13. Januar 2009] E. 2.2 mit Hinweis). 2.

E. 13 erfolgten Anmeldung aber – wie unter E. 3 dargelegt

– zu Recht e rst per 1. Juli 2013 bejahte ( Urk. 2 ). Selbst wenn nun festgestellt würde , das s der Beschwer deführer nicht nur aus psychischen Gründen, sondern

seit jeher auch infolge einer Neurofibromatose Typ 1 in der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit einge schränkt (gewesen) wäre, hätte dies somit

keinen Einfluss auf den Rentenan spruch. Rentenbeginn wäre auch diesfalls der 1. Juli 2013. Das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nicht festgestell te n

Neurofibromatose Typ 1 richtet sich mit anderen Worten nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung, ohne dass damit die Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Ein Rechtsschutzinteresse ist b ei dieser Sachlage nicht auszumachen, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist.

4 .3

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015, mit welchem sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen Teilnahme in einer Tagesklinik wesentlich verbessert werden könne, und ihn dazu aufforderte, ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/73), bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schreiben auch nicht um eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG . Soweit der Beschwerdeführer rügt, auf die Anordnung medizinischer Behandlung als Schadenminderung sei zu verzichten , ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb ebenfalls

nicht einzutreten ( vgl. BGE 125 V 406 E. 4b ; Urteile des Bundesgerichtes 9C_8 16/2008 vom 12. März 2009 E. 3 und 9C_67 9/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 2 ). 4. 4

Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwer deführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Rente zuge sprochen wurde ( Urk. 2) , ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 31, Urk. 33 und Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00680 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1990, wurde am

14. April 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen vorstehenden Unterkiefer und

Kreuzbiss der Frontzähne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 1999 zwecks Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.

210 ( Prognathia inferior congenita )

medizinische Massnahmen vom 26. Januar 1999 bis zum 10. Dezember 2010 zu ( Urk. 7/3 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Juli 1999 teilte die IV-Stelle mit, dass der Anspruch auf Kostenübernahme der Zahnbehandlung (Behandlung der Prognathia inf erior congenita ) geprüft worden sei. Die betreffenden Voraussetzungen seien gemäss den zahnärztlichen Unterlagen nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen (Urk.

7/4 ). 1.2

Am 15. Februar 2002 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte wegen einer Auf merksamkeitsdefizit -/Hyperaktivitätsstörung (ADHD) mit kognitiven Wahrneh mungsstörungen bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 28. August 2002 verneinte die IV- Stelle das Vorliegen eines diagnostizierten p sychoorganischen Syndroms im Sinne der IV (POS; Geburtsgebrechen Nr. 404) vor dem 9. Geburtstag des Versicherten und damit auch

einen Anspruch auf Kostenübernahme der Behandlung ( Urk. 7/12 ). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 ( Urk. 7/19) trat die IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch um Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen

Nr. 404 ( vgl. Urk. 7/13 und Urk. 7/14) nicht ein. 1.3

Am 23. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte den Bericht der Y.___

der Z.___ v om 23. Mai 2013 ( Urk. 7/27) ein. A m 14. Oktober 2013 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ei n Belastbarkeitstraining vom 4. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 bei der A.___ ( Urk. 7/33). Am 7. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Integrationsmassnahme abgebroche n werde, da eine Weiterführung zur zeit nicht möglich sei

( Urk. 7/41). Daraufhin holte sie den Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Z.___ vom 31. Januar 2014 ( Urk. 7/49) ein und lud

den Versicherte n zu einer Untersuchung im Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein , welche am 8. Juli 2014 stattfand (vgl. psy chiatrischer Untersuchungs bericht vom 9. Juli 2014, Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass

sein Gesund heitszustand und damit auch die Ausbildungsfähigkeit

gemäss der medizi nischen Einschätzung mit einer regelmässigen Teilnahme in der Tagesklinik (nach Massgabe seiner Psychologin) wesentlich verbessert werden könne. Im Rahmen seiner Mi twirkungspflicht (bzw. Schadenminderungspflicht) habe er bis am 4. August 2014 mitzuteilen, in welcher Klinik er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/52). Mit Arztzeugnis vom 4. August 2014 (Ein gangsdatum) teilte

Dr. med. B.___ , Oberarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Z.___ , der IV-Stelle mit , dass der Ver sicherte in ihrer Tagesklinik angemeldet worden sei ( Urk. 7/54 ; vgl. Urk. 7/55 ). In der Folge holte die IV-Stelle den Verlaufsbe richt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ vom 17. Februar 2015 ein (Urk. 7/70) . Mit Schreiben vom 23. März 2015 erklärte die IV-Stelle dem Ver sicherten erneut, dass sein Gesundheitszustand gemäss ihren Abklärungen mit einer regelmässigen Teilnahme in einer Tagesklinik erheblich verbessert werden könne. Er habe bis zum 20. April 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder wel cher Ärztin er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/73). Mit Vorbe scheid vom 23. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht ( Urk. 7/75), wogegen dieser am

25. März 2015 Einwand erhob ( Urk. 7/77 ; vgl. auch Einwandergänzung vom 11. Mai 2015, Urk. 7/85 ) . Am 23. April 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass aktuell eine tagesklinische Struktur innerhalb der Z.___ gemeinsam mit seinen zuständigen Ärzten erarbeitet werde ( Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten

– wie angekündigt - mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Beginn der zugesprochenen ganzen Invalidenrente nach Massgabe des anwendbaren Recht e s festzulegen. 2. Es seien die notwendigen Abklärungen zur Feststellung der relevanten Pathologie/Ätiologie der für die bestehende Erwerbsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsbeeinträchtigung/Gesundheitsbeei nträchtigungen durchzuführen/in Auftrag zu geben. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Anordnung medizinischer Behandlung als Schadenminderung zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 4. September 2015 ( Urk. 10; vgl. auch Replikergänzung vom 30. September 2015, Urk.

14) und Duplik vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk.

18) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Am 23. Oktober 2015 ( Urk. 20), 28. Januar 2016 ( Urk. 22) , 25. Februar 2015 ( Urk. 25), 26. Februar 2016 ( Urk. 27),

5. August 2016 ( Urk. 30) und 25. August 2016 ( Urk. 33) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Rechtsschutzinteresse wird nach der Rechtsprechung verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfü gung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. So dient etwa die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde

gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsver fügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsprüfung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwür diges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandt eils hat ( vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 [Urteil des Bundesge richts 8C_539/2 008 vom 13. Januar 2009] E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2015 von einer 100%igen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeits- und Ausbildungs fähigkeit aus psychischen Gründen aus ( Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/ 51 ) und den Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psycho therapie und Psychosomatik der Z.___ vom 17. Februar 2015 ( Urk. 7/70 ). 2.2

RAD-Arzt C.___

stellte im Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2014 als p sychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine e in fache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0 )

und (2) eine e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). Als p sychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er

einen Status nach schädlichem Konsum vielerlei Drogen (ICD-10 F19.20 ). RAD-Arzt C.___ erklärte, dass sich in den Vorakten mehrere Testun gen finden würden , die ein ADHS belegen und ansonsten auf einen erfreulichen Gesamt-IQ 115 hinweisen würden . Die früheren Berichte würden auch die Diagnose einer Borderline -Persönlichkeitsstörung belegen . Entgegen allem Pes simismus sei nach der katastrophalen Entwicklung der letzten 2 0 Jahre nun in den letzten zwei Jahren eine erfreuliche Entwicklung zu sehen. Der Beschwer deführer sei so beziehungsfähig geworden, dass er seit zweieinhalb Jahren mit seiner Freundin zusammen sei un d seit zwei Jahren mit ihr wohne . Das

selbst verletzende Verhalten habe abgenommen - nach seinen Angaben schlage er sich ca. alle zwei Wochen selber. Die früheren Möbelzerstörun gen und Perso nenschäden würden schon seit langem nicht mehr vor kommen . Die bisherige Therapie und die jetzige Medikation würden ihre guten Wirkungen auch in der heutigen Untersuchung zeigen : Im einstündigen Termin habe er motorisch ruhig verweilen und konzentriert dem Gespräch folgen können . Ohne diese Erfolge zu schmälern, soll e aber auch beachtet werden, dass der Beschwerde führer wenig belastet werde und weithin in einem Schonraum lebe : Seine s ehr hilfsbereite Freundin bringe ihn zum hiesig en Untersuchungstermin und trage einen grossen

Teil der finanz iellen Lasten. Der Vater bezahle einen Grossteil der Mietkosten. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, sondern übernehme

- nach seinen Angaben

- die Haushaltsarbeiten „so weit wie möglich". Sein zwangloser Freizeitbereich nehme viel Raum ein. Es stimm e skeptisch, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen nach Streitereien mit der Freundin die Tagesklinik nicht mehr besuche , an der er zuletzt drei mal pro Woche teilge nommen habe . Die behandel nde Psychologin

Dr. phil. D.___ teile laut einem ausführlichen Telefonat am 8. Juli 2014 die vorsichtig op timistische Sicht. Sie berichte aber auch über partnerschaftliche Destabilisierungen in der letzten Zeit, die zu eskalieren drohen würden (der Vater der Freundin sei ver storben und die Freundin würde sich

vom Beschwerdeführer in dieser Lage mehr Zuw endung wünschen , die er kaum habe geben können ). Schon bei geringem Druck komme es zu Destabilisierungen. Aus ihrer Sicht sei die derzei tige Drogenabstinenz (ausser Cannabis) glaubhaft, zusätzlich werde man Ur in proben nehmen (Urk. 7/51/5).

RAD-Arzt C.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisheri gen Tätigkeit (ungelernt) und in eine r angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei . Es sei gut möglich, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich ändern könne. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sic h eine regelmässige Teil nahme in der Tagesklinik, wie mit der Psychologin besprochen. Diese Regel mässigkeit führe dann wahrscheinlich zu e iner Ausbildungsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer wahrscheinlich bereits seit drei Monaten weitgehend drogen abstin ent lebe, erscheine eine Drogen-S chadenminderun gspflicht nicht sinnvoll ( Urk. 7 /51/ 6). 2.3

Die medizinische n Fachpersonen de r Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ gaben im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2015 an , dass

der Beschw erdeführer auf dem ersten und im angepassten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei nicht fähig , regelmässig an zwei Tagen der Woche für rund zwei Stunden an einer geregelten Gruppenaktivität ihrer haus internen Tagesklinik teilzunehmen. Wegen seiner sozialen Verhaltensstörung sei er nicht fähig, sich in einer Gruppe oder mit mehreren Personen kurzzeitig (ein bis zwei Stunden) sowie längerfristig (regelmässig über Wochen) einzufü gen. Aufgrund emotionaler Instabilität sowie Kontrollverlusten könne er nicht teilnehmen oder breche öfters nach kürzerer Teilnahme ab. Dies stehe im Kon trast zu seiner Fähigkeit , je nach seinem Befinden in Zweiersituationen durch aus ein adäquates und konstantes Verhalten (regelmässig, pünktl ich, freundlich und kooperativ ) zu zeigen. Der Beschwerdeführer sei nun bei ihnen in ambu lanter soz ialpsychiatrisch-therapeutischer Behandlung. Es fänden in der Regel wöchentliche und bei Krisen zwei Mal wöchentliche Termine statt. Die Behandlungsschwerpunkte würden Themen wie Stabilität, Struktur, Kontinuität im Alltag sowie Umgang mit den häufigen emotionalen Ein- und Durchbrüchen umfassen. Ein weiterer Fokus liege in der Unterstützung, der Beibehaltung res pektive dem Wiedererreichen einer Abstinenz bei in den letzten Jahren selten (ca. alle drei bis vier Monate) stattfind enden kurzzeitigen Rückfällen im

Sub stanzkonsum (Cannabis, Amphetamin). Der Beschwerdeführer zeige deutlich, dass er bei guter Intelligenz über eine hohe Einsicht verfüge und motiviert sei , um an sich und seiner Situation zu arbeiten und diese zu verbessern, aber beim V ersuch der Umsetzung scheitere . Die Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik sei aufgrund des sen Verhaltens und d er häufigen Fehlzeiten per

1. November 2014 beendet worden

( Urk. 7/70/3-5 ). 2.4

Ärztliche Berichte, welche diesen nachvollziehbaren

fachärztlich-psychiat rischen Einschätzungen des RAD sowie der behandelnde n medizinischen Fach personen

der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Z.___ widersprechen würden, liegen nicht vor. Es kann darauf abgestellt werden. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei stellt sich die Frage, welche der drei Anmeldungen des Beschwerdeführers zum Leis tungsbezug

massgebend ist (vgl. Sachverhalt E. 1). 3.2

Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Ein zelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch um fasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3, 121 V 195 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010

vom 7. Januar 2011 E. 5.1) . 3.3

Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (Berufl iche Integration/Rente) vom 23. Januar 2013 ( Urk. 7/21) wurde der Beschwerdeführer zuletzt am

15. Februar 2002

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 7/6) . Damals ging es um medizinische Massnahmen bzw. die Kostenüber nahme der Behandlung eines POS (Geburtsgebrechen Nr. 404 ). Mit Verfügung vom 28. August 2002 wi es die Beschwerdegegnerin das betreffende

Leistungs begehren ab ( Urk. 7/12). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 2 S. 5 und Urk. 6 ), bestanden im Jahr 2002 keine erheblichen Anzeichen dafür, dass daraus eine Erwe rbsunfähigkeit resultieren wird. Zudem konnte in jenem Zeitpunkt schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – er war damals erst 11-jährig – ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht zur Diskus sion stehen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die bereits am 14. April 1999 erfolgte Anmeldung wegen

des Geburtsgebrechens Nr. 210 ( Prognathia inferior congenita ; Urk. 7/1 ) , als der Beschwerdeführer erst 8-jährig war. Es ist somit zu verneinen, dass die Anmeldung en vom

14. April 1999 ( Urk. 7/1) und vom 15. Februar 2002 ( Urk. 7/6) bereits auch den Rentenanspruch mitumfassten . Massgebend ist vielmehr die Anmeldung vom 23. Januar 2013 ( Urk. 7/21). 3.4

Der frühestmögliche rentenspezifische Invaliditätseintritt bzw. Eintritt des Ver sicherungsfalles ist vorliegend sodann Januar 2009, das heisst der Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres des am 10. Dezember 1990 geborenen Beschwerdeführers folgt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 6 ), findet demnach der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach de r Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, Anwendung. Da sich der Beschwerdeführer erst am 23. Januar 2013 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat ( Urk. 7/21 ), hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn daher zu Recht auf den 1. Juli 2013 festgelegt. 4 . 4 .1

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei ihm Gesundheits - beein trächtigungen diagnostiziert und – adäquat – behandelt wor den seien, welche grundsätzlich eine selbständige Bedeutung haben könnten. Die Gesamt - schau zeige aber, dass die behandelten Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine gemeinsame Pathogenese, nämlich auf das Geburtsgebrechen

Neu rofibromatose zurückgehen würden . Die heute diagnos - tizierten und behandelten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die damals kieferorthopädisch/kieferchirurgisch behandelten Knochenano malien seien typische Krankheitsbilder, die der Neurofibromatose als syste mische Krankheit zuzuordnen seien und welche insbesondere auch in ihrem konkreten Verlauf die Diagnose einer Neurofibromatose nahelegen würde n . Sie hätten zu dieser Krankheit umfassend recherchiert , und bereits der Wikipedia-Eintrag bestätige die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Neurofibromatose als Geburts - gebrechen am Anfang der Pathogenese der heute geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen stehe. Die Neurofibromatose als Geburtsge brechen könne durch genetische Abklärung eindeutig bestätigt bzw. ausge schlossen werden. Diese Abklärungen seien nachzuholen ( Urk. 1 S. 10 f.).

Dem vom Beschwerdeführer unter anderem eingereichten Wikipedia-Beitrag ist

zu entnehmen, dass es sich bei einer Neurofibromatose Typ 1 um eine autoso mal-dominant und monogen vererbte Multiorganerkrankung handle, die vor allem Haut und Nervensystem betreffe. Si e werde daher den neurokutanen Erkrankungen zugeordnet. Typische Veränderungen an der Haut seien mehrere Café-au- lait -Flecken sowie Neurofibrome. Im zentralen Nervensystem würden gehäuft Tumore verschiedener Lokalisation auftreten. Die Patienten könnten minderbegabt sein und an epileptischen Anfällen leiden. Des Weiteren seien regelmässig die Augen und die Knochen mitbetroffen . Die Diagnose werde meist anhand des klinischen Bildes bereits in der Kindheit gestellt ( Urk. 3/8/2). 4 .2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

in den vorliegenden medizinischen Akten zu keiner Zeit irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben waren , dass der Beschwerdeführer unter für eine Neurofibromatose Typ 1 typischen Erkrankun gen der Haut, des Nervensystems, der Augen oder der Knochen leiden könnte . Der Beschwerdeführer hat sodann auch keinen (Kurz-)Bericht oder ein Zeugnis eines Arztes

eingereicht, der diese Diagnose, welche – wie aus dem Wikipedia-Beitrag hervorgeht (vgl. E. 4.1)

– meist anhand des klinischen Bildes bereits in der Kindheit gestellt wird,

zumindest verdachts- oder vermutungsweise bestäti gen würde. Nähere Erörterungen hierzu erübrigen sich aber vorliegend. Denn d ie Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung

vom 29. Mai 2015 von einer 100%igen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeits

- und A usbildungs fä higkeit aus psychischen Gründen aus , wobei sie den Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente aufgrund der am 23. Januar 20 13 erfolgten Anmeldung aber – wie unter E. 3 dargelegt

– zu Recht e rst per 1. Juli 2013 bejahte ( Urk. 2 ). Selbst wenn nun festgestellt würde , das s der Beschwer deführer nicht nur aus psychischen Gründen, sondern

seit jeher auch infolge einer Neurofibromatose Typ 1 in der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit einge schränkt (gewesen) wäre, hätte dies somit

keinen Einfluss auf den Rentenan spruch. Rentenbeginn wäre auch diesfalls der 1. Juli 2013. Das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nicht festgestell te n

Neurofibromatose Typ 1 richtet sich mit anderen Worten nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung, ohne dass damit die Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Ein Rechtsschutzinteresse ist b ei dieser Sachlage nicht auszumachen, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist.

4 .3

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015, mit welchem sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen Teilnahme in einer Tagesklinik wesentlich verbessert werden könne, und ihn dazu aufforderte, ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die erwähnte Massnahme durchführen werde ( Urk. 7/73), bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Schreiben auch nicht um eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG . Soweit der Beschwerdeführer rügt, auf die Anordnung medizinischer Behandlung als Schadenminderung sei zu verzichten , ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb ebenfalls

nicht einzutreten ( vgl. BGE 125 V 406 E. 4b ; Urteile des Bundesgerichtes 9C_8 16/2008 vom 12. März 2009 E. 3 und 9C_67 9/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 2 ). 4. 4

Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwer deführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Rente zuge sprochen wurde ( Urk. 2) , ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 31, Urk. 33 und Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl