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IV.2015.00623

Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung; Nichteintreten auf Antrag betr. Eingliederungsmassnahmen mangels Sachurteilsvoraussetzung

Zürich SozVersG · 2016-06-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ , welcher nach eigenen Angaben nie einen Be ruf erlernt bzw. keinen beruflichen Abschluss erworben hat ( Urk. 1 S. 6; vgl. aber auch Urk. 13/7/2, Urk. 13/16/1 und Urk. 13/38/1 , wonach er über eine Ausbildung zum Metzger mit E idgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie über Weiterbildungen im Bereich Landwirtschaft und P ilzzucht verfügt ) , arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 6. September 2013 als Hilfsa rbeiter bei der Y.___ GmbH ( Urk. 13/24). Seit dem Februar 2014 wird er von den Sozialen Diensten unterstützt und begleitet ( Urk. 7/3). Letztere meldeten den Versicherten m it Datum vom 26. März 2 014 u nter Hinweis auf eine Rückenoperation im November 2013 so wie Hos pi talisation

seit dem 10. Februar 2014 zufolge einer akute n Lungentu berkulose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früher fassung ( gezeichnet 2 0. Februar 2014, Urk. 7/3 -6 ). Nachdem am 1 . April 2014 ein telefonisches Beratungsgespräch mit der IV-Stelle st attgefunden hatte (Bericht vom 1 . April 2014 , Urk. 13/7 ), meldete sich d er Versicherte mit Datum vom 29 . Mai 2014

unter Hin weis auf eine Diskushernie Lendenwirbel (LW) 3-5 sowie die Lungentuberkulose zum Leistungsbezug

(Berufliche Integra tion/Rente) an (Urk. 13/9 ). Am 1 7. Ju n i 201 4 führte die IV-Stelle mit dem Versi cherten erneut ein Beratungsgespräch durch ( Bericht vom 17. Juni 2014, Urk. 13/16), woraufhin

sie ihm

vom 1. Juni 2014 bis 3 0. Juni 2015 Kostengut sprache für ein Fitnessjahresabonnement

zum Zwecke des Muskelaufbaus sowie Konditions trai nings „ als ersten Schritt in Richtung b erufliche Eingliederung und im Rahmen der Frühintervention“ erteilte ( Mitteilung vom 17. Juni 2014, Urk. 13/15 ). Am 20. Juni 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung würden abgeschlos sen , da seine Arbeits fähigkeit wesentlich von der Erreichung eines

– noch weit entfernten –

gesund heitlich angemessenen Körpergewichts abhängig sei und wobei medizin ische Massnahmen vorgingen . Bei Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit bestünde ausser dem die Möglichkeit, beim ehemaligen Arbeitgeber wieder einzusteigen (Urk. 13/19 , vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 1 7. Juni 2014, Urk. 13/18/2 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 1 8. Juli 2014, Urk. 13/22) bei und tätigte medi zinische und

beruflich e Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 1 . Oktober 2014 st ellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Renten be gehrens in Aussicht und begründete dies damit, es sei ihm eine angepasste Ver weistätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 13/30 ). Auf entsprechenden Einwand vom 1 2. November 2014 ( Urk. 13/32)

hin ,

erteilte die IV-Stelle Kostengutspra che für ein Belastbar keitstrai ning vom 5. Januar

2015 bis 31. März

201 5 (Mit teilung vom 9. Dezem ber 2014, Urk. 13/36) . Zufolge unentschuldigter Abwe senheit seit dem 19. Janu ar 2015 (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 13/48 /1 ) forderte die IV-Stelle den Versi cher ten mit Schrei ben vom 27. Januar 2015 unter Hin weis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht zur konstruktiven Mitwirkung auf , a ndernfalls das Belast bar keitstraining

sofort abgebrochen und weitere Be mühungen in Sachen Berufs beratung eingestellt würden (Urk. 13/43). Mit Mit teilung vom 5. Februar 2015 brach die IV-Stelle das Belastbarkeitstraining so wie die Eingliederungsberatung androhungsgemäss per 3 1. Januar 2015 ab und begründete dies im Wesent lichen damit, der Versicherte habe kein Arztzeugnis v orgelegt, aus welchem hervorginge , dass er nicht in der Lage gewesen sei , am Belastbarkeitstraining teilzunehmen . Ausserdem empfahl sie dem Versicherten , umgehend eine inten sive Psychotherapie einzuleiten (Urk. 13/47). Mit Verfü gung vom 1 8. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi cherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab ( Urk. 2). 2.

Mit der als „ Wiedererwägungsgesuch / Beschwerde“ bezeichnete n Eingabe

vom 28. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer

bei d er Beschwerdegegnerin , es sei die Verfügung vom 18. März 2015 wi e dererwägungsweise aufzuheben und der medizinische Sachverhalt nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahme „ Pneu mofit “ neu abzuklären. Eventualiter sei vorliegendes Gesuch als Be schwer de an da s Sozialversicherungsgericht unter Beantragung eines zweiten Schr iften wechsels weiterzuleiten. Sodann seien berufliche Massnahmen (Berufs beratun g, Umschulung etc.) abzuklären ( Urk. 1 S.

2).

Am 8. Juni

2015 (Eingangsdatum) überwies die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Ap ril 2015 ohne Weiterungen als Beschwerde an das zuständige Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 4). Innert gerichtl ich angesetzter Nachfrist ( Verfügung vom 9. J uni

2015, Urk. 6) präzisier te der Beschwerde füh rer sein Rechtsbe gehren wie folgt: E s sei die Verfügung v om 18. März 2015 aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente, Integrations massnahmen , berufli che Massnahmen etc. ) auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachver halt weiter abzuklären ( Urk. 8). Am 4. September 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in de n

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Drei viertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf e ine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 Prozent in valid sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit dem 1. November 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer zu 100 % eingeschränkt. Eine ange passte Tätigkeit ohne körperliche Aktivität en, zum Beispiel eine administrat ive Tätigkeit , sei ihm indes zu 100 % zumutbar. Der darauf gestützt ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Ren ten anspruch bestehe

( Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in der

als „ Wi e dererwägungsge such /Be schwer de“ bezeichneten Eingabe vom 2 8. April 2015 demgegenüber im Wesent lichen auf den Standpunkt, der behandelnde Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, habe nach telefonischer Rücksprache dafür gehalten, er (der Beschwerdeführer) benö tige aufgrund seiner somatischen Einschränkungen sowie psychische r Verfassung Unterstützung bei der Stellen suche . So könne zum Beispiel eine Umschulung seine Erwerbstätig keit dauerhaft verbessern. Weiter habe Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für In nere Medizin und Leitender Arzt Pneumologie am B.___ , die tele fo nische Auskunft erteilt, zwar sei davon auszugehen , dass sich der Beschwer deführer von seiner Tuberkuloseerkrankung erholen werde. Vor Abschluss des sogenannte n „ Pneumofit “ ca. Ende April 2015, ein vom B.___ an gebotenes Reha bilitationsprogramm für Patienten mit Lungenerkrankungen, könne dies allerdings noch nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 1 S.

4) . Die Be schwe r degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie seine Erwerbs fähigkeit vor Abschluss der medizinischen Massnahmen beurteilt habe. Sodann gelte es zu beachten, dass die behandelnden Ärzte seit März 2014 einen psy chisch antriebslosen und labilen Zustand festgestellt hätten . Dieser Umstand sei denn auch von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung [recte: Mitteilung] vom 5. Februar 2015 selbst erwähnt worden ( Urk. 1 S. 5). Bei Ver dacht auf psy chische Einschränkungen sei praxisgemäss die Mitwirkungspflicht zu lockern und die Untersuchungsmaxime entsprechend zu erhöhen. Ferner sei zu berück sichtigen, dass er (der Beschwerdeführer) in seinen finanziellen und admini strativen Belangen vom Sozialdienst der Gemeinde unterstützt werde, mithin als schutzbedürftig im Sinne von Art. 388 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) erschein e . Gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene Er werbsfähigkeit in einer körperlich leichten oder administrativen Tätigkeit, brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor , er habe nie einen Beruf erlernt bzw. keinen b eruflichen Ab schluss erworben. In den letzten Jahren b is zum Ausbruch seiner Krankh eit sei er als Hilfsarbeiter im Gerüstbau tätig gewesen. Solche körper lichen Tätigkeiten werde er mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit infolge seiner Be schwerden an der Lunge und am Rücken nicht mehr ausüben können ( Urk. 1 S.

6). Dadurch habe sich seine bisherige Erwerbs grundlage bzw. Existenzgrund lage schlagartig geändert und bestünden seit 2014 Anzeichen auf eine psy chische Dekompensation. Es zeichne sich ab , dass er nach einer allfälligen G enesung erhebliche Schwierigkeiten haben werde, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Bei dieser schwierigen Aus gangslage seien Integrationsmassnahmen angezeigt. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt noch nicht ab schliessend abgeklärt worden und seien berufliche Massnahmen zu prüfen und anzuordnen ( Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die Verfü gung vom 1 8. März 2014 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk. 2, vgl. Titel) hat aus schliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt (vgl. auch Mitteilung vom 2 0. Juni 2014, wonach betreffend Rentenan spruch separat entschieden werde, Urk. 13/19/1) . Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, worin die Beschwerdegegnerin auf die ein wand weise beantragten Integrationsmassnahmen Bezug nimmt, nicht s zu ändern. Teilte sie dem Beschwerdeführer doch bereits am 5. Februar 2015 mit, das Belastbarkeits training

sowie die Einglie derungsberatung w ürde zufolge Verletzung der Mit wirkungspflicht androhungsgemäss per 3 1. Januar 2015 ab gebrochen resp. ab geschlossen . Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne ( Urk. 13/47).

Dieser hat in der Folge eine anfechtbare Verfügung indes nicht verlangt. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Mitteilung vom 2 0. Juni 2014, worin dem Beschwerdeführer der Abschluss beruflicher Massnahmen sowie die Möglichkeit, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, eröffnet wurde ( Urk. 13/19). Über die erst wi e dererwägungsweise resp. beschwerdeweise neu beantragte n be ruf li chen Massnahmen, insbesondere

Umschulung sowie „Unterstützung bei der Stellensuche“ ( Urk. 1 S. 4 , im Unterschied zum Einwandverfahren , bei welchem explizit noch keine Arbeitsvermittlung im Sinne einer berufliche n Massnahmen verlangt worden war , Urk. 13/ 32 S. 2) , hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht verfügt. Vielmehr hat sie

– wie bereits aufgeführt - die als „Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Be schwer deführers vom 2 8. April 2015 im Rahmen ihres Ermessen s o hne Weite rungen dem hiesigen Gericht überwiesen. 3.3

Soweit der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen ( Integrationsmass nahmen , b erufliche Massnahmen) beantragt, liegt sein Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und

ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten.

E s bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich für Eingliederungsmass nahmen neu anzumelden bzw. eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Vgl. Mit teilung vom 2 0. Juni 2014 , Urk. 13/19; Mitteilung vom 5. Februar 2015, Urk. 13/47) . 4.

Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unter lagen. 4.1

Der seit November 2013 behandelnde Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/21/6) : - Offene mikroskopisch polibazilläre Lungentuberkulose, ED 2/2014 - wahrscheinlich Reaktivierung aus der Kindheit bei damaliger Exposi tion - a ntituberkulöse Therapie seit 11.02.2014 - Status nach lumboradikulärem Schmerz- und sensomotorischem Ausfall syndrom L5/S1 rechts mit Status nach mikrochirurgischer Se questrektomie und Diskektomie L5/S1 rechts 13.11.2013 - leichtes residuelles Schmerzsyndrom lumbal - Oligo sy mptomatische Polyarthrose unklarer Ätiologie - Hepatitis C - aktuell kein Ribonukleinsäure (RNA ) - Nachweis im Blut - Status nach Polytoxikomanie mit anamnestisch intravenöse m Drogen- und Alkoholabusus

Nach der mikrochirurgischen Sequestrektom ie und Diskektomie L5/S1 am 13. November 2013 sei es im weiteren Verlauf zu einer deutlichen Beschwerde regredienz und zurückgehenden Restitution der Kraft gekommen. Im Rahmen der im Februar 2014 diagnostizierten Tuberkuloseerkrankung hätten sich so dann linksseitig schwere Lunge nnarben gebildet mit narbenbedingter Traktion der Trachea nach links. Der Genesungsverlauf zeige eine stetige aber langsame Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit . Die zum jetzigen Zeitpunkt noch bestehende Minderbelas tbarkeit, allgemeine Schwäche sowie Belastungs dispnoe sollte n im Verlauf der weiteren Therapie weiter rückläufig sein. Im Rahmen der l eichten residuellen Rückenbeschwerden bestehe ein e gute Prog nose, wobei mittelfristig ein langsamer Aufbau eines Fitnesstrainings empfohlen werde. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt sei wahrscheinlich . Es sei jedoch noch mit einer längeren Rehabilita tion zu rechnen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe seit November 2013 sicher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, in i tial aufgrund der Rückenproblema tik , später zufolge der Tuberkulose. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1 7. April 2014 bis 3 0. Juni 2014 (Urk. 13/21/7) . In körperlicher Hinsicht bestünden eine deutlich eingeschrän kte Belastbarkeit, Belastungsdisp noe und Schwäche. In psychischer Hinsicht scheine der Beschwerdeführer zeit weilig antriebslos und labil. Die bisherige Tätigkeit sei ihm frühestens ab An fang 2015 zumutbar. Für Arbeiten ohne körperliche Aktivitäten oder administ rative Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer voraussichtlich in den nächsten Monaten wieder arbeitsfähig ( Urk. 13/21/8). 4.2

Auf notfallmässige Zuweisung von Dr. Z.___ hielt sich der Beschwerdefüh rer v om 1 0. bis 2 7. Februar 2014 zur stationären Tuberkulosetherapie im B.___ auf. Im Austrittsbericht zuhanden Dr. Z.___ vom 3. März 2014 wurden - nebst den bereits bekannten Diagnosen

– eine i nfektbedingte

Thrombozytose sowie eine leichte Energie- und Eiweissmangelernährung ( Nutritional Risk Screening [ NRS ] 3/Verschlecht erung Ernährungszustand Grad II ) diagnostiziert ( Urk. 13/23/6). Seit August 2013 habe der Beschwerdeführer über produktiven Husten sowie allgemeine Schwäche, Müdigkeit, Inappetenz und einen Leis tungs knick geklagt. Ferner habe er über Nachtschweiss und von einem Ge wicht s verlust von 10 kg berichtet. Im Oktober 2013 habe sich der Beschwerde führer wegen seines reduzierten Allgemeinbefindens drei Wochen zu Hause aufge halten. Im November 2013 sei er wegen Rückenschmerzen im B.___ operiert worden, woraufhin sich sein Allgemeinzustand erneut verschlechtert habe. Von Dezember [2013] bis Februar [2014] hätten zufolge der Rücken schmerzen sowie des medikamentös behandelten Hustens regelmässige haus ärzt liche Vor stellungen stattgefunden ( Urk. 13/23/9). Im

Rahmen der Ei ntritts beurteilung

habe sich der Beschwerdeführer als subfebril, kardiopulmonal stabil, im Allge meinzustand reduziert sowie in einem sehr schlanken Ernährungszu stand

prä sentiert ( Urk. 13/23/6, Urk. 13/24/10) . Während des stationären Aufent haltes habe er sehr antriebsl os gewirkt . Eine psychologische Einschätzung sowie gege benenfalls eine entsprechende Therapie seien angezeigt. Ferner sei nach Ent lassung eine sog. „ Directly

Observed Treatment “

(DOT) bei schwierigen sozialen Verhältnissen d ringend indiziert . Der Beschwerdeführer sei schliesslich in stabilem Allgemeinzustand in die Rehabilitationsklinik C.___ entlassen worden (Urk. 13/23/7 ). 4.3

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahmen vom 2. September 2014 kam pract . med. D.___ , Facharzt FMH für Arbeitsme dizin, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ zum Schluss, der Beschwer deführer sei seit ca. September 2014 in einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne körperliche Aktivität, administrative Tätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht jedenfalls nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 13/29/4).

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren das Rentenbegehren mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) ab (vgl. Feststellungblatt zum Beschluss, Urk. 13/29). 5 .

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelev anter Gesundheitsschaden vorliegt . 5 .1

De r angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 20 15 lag weder mit dem Ha usarzt bericht

noch mit

dem Austrittsbericht des B.___ , welchem naturgemäss keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit (über die Aufenthaltsdauer hinaus)

zu entnehmen ist , ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschlie s sen de und rechts konforme Beurteilung des Gesundheitszustand es und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Insbesondere vermag die vage Prognose von Dr. Z.___ , wonach der Beschwerdeführer

„für Arbeiten ohne körperliche Aktivitäten oder administrative Tätigkeiten voraussichtlich in den nächsten Monaten wieder arbeitsfähig“ sei, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage in keiner Hinsicht zu ge nügen. Kommt hinzu, dass Dr. Z.___

gleichzeitig anmerkte , es sei im Zu sam menhang mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von einer längeren Re habilitation zu rechnen (vgl. Erw . 4.1, Urk. 13/21/7) .

Selbstredend vermag auch die Stellungnahme von RAD-Facharzt D.___ ( Urk. 13/29/3 f.), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen ledig lich gestützt auf die (unzuläng liche) Aktenlage erfolgte ,

eine fachmedizinische Ab klärung der in Frage stehenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht zu ersetzen.

5 .2

In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und ist die Sache zur Vornahme einer sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende n medizinische n Abklärung , unter Ein schluss de r Frage, inwiefern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorlie gender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeits fähigkeit auswirkt ,

an die IV-Stelle zurückzuweisen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit darauf einzu treten ist ,

und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwe isung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer zu bemessen und auf Fr.

1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über das Leistungs begehren neu verfüge .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 600 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 S. 6; vgl. aber auch Urk. 13/7/2, Urk. 13/16/1 und Urk. 13/38/1 , wonach er über eine Ausbildung zum Metzger mit E idgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie über Weiterbildungen im Bereich Landwirtschaft und P ilzzucht verfügt ) , arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 6. September 2013 als Hilfsa rbeiter bei der Y.___ GmbH ( Urk. 13/24). Seit dem Februar 2014 wird er von den Sozialen Diensten unterstützt und begleitet ( Urk. 7/3). Letztere meldeten den Versicherten m it Datum vom 26. März

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Drei viertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf e ine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 Prozent in valid sind.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

E. 2 014 u nter Hinweis auf eine Rückenoperation im November 2013 so wie Hos pi talisation

seit dem 10. Februar 2014 zufolge einer akute n Lungentu berkulose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früher fassung ( gezeichnet 2 0. Februar 2014, Urk. 7/3 -6 ). Nachdem am 1 . April 2014 ein telefonisches Beratungsgespräch mit der IV-Stelle st attgefunden hatte (Bericht vom 1 . April 2014 , Urk. 13/7 ), meldete sich d er Versicherte mit Datum vom 29 . Mai 2014

unter Hin weis auf eine Diskushernie Lendenwirbel (LW) 3-5 sowie die Lungentuberkulose zum Leistungsbezug

(Berufliche Integra tion/Rente) an (Urk. 13/9 ). Am 1 7. Ju n i 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit dem 1. November 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer zu 100 % eingeschränkt. Eine ange passte Tätigkeit ohne körperliche Aktivität en, zum Beispiel eine administrat ive Tätigkeit , sei ihm indes zu 100 % zumutbar. Der darauf gestützt ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Ren ten anspruch bestehe

( Urk. 2 S. 2 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der

als „ Wi e dererwägungsge such /Be schwer de“ bezeichneten Eingabe vom 2 8. April 2015 demgegenüber im Wesent lichen auf den Standpunkt, der behandelnde Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, habe nach telefonischer Rücksprache dafür gehalten, er (der Beschwerdeführer) benö tige aufgrund seiner somatischen Einschränkungen sowie psychische r Verfassung Unterstützung bei der Stellen suche . So könne zum Beispiel eine Umschulung seine Erwerbstätig keit dauerhaft verbessern. Weiter habe Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für In nere Medizin und Leitender Arzt Pneumologie am B.___ , die tele fo nische Auskunft erteilt, zwar sei davon auszugehen , dass sich der Beschwer deführer von seiner Tuberkuloseerkrankung erholen werde. Vor Abschluss des sogenannte n „ Pneumofit “ ca. Ende April 2015, ein vom B.___ an gebotenes Reha bilitationsprogramm für Patienten mit Lungenerkrankungen, könne dies allerdings noch nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 1 S.

4) . Die Be schwe r degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie seine Erwerbs fähigkeit vor Abschluss der medizinischen Massnahmen beurteilt habe. Sodann gelte es zu beachten, dass die behandelnden Ärzte seit März 2014 einen psy chisch antriebslosen und labilen Zustand festgestellt hätten . Dieser Umstand sei denn auch von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung [recte: Mitteilung] vom 5. Februar 2015 selbst erwähnt worden ( Urk. 1 S. 5). Bei Ver dacht auf psy chische Einschränkungen sei praxisgemäss die Mitwirkungspflicht zu lockern und die Untersuchungsmaxime entsprechend zu erhöhen. Ferner sei zu berück sichtigen, dass er (der Beschwerdeführer) in seinen finanziellen und admini strativen Belangen vom Sozialdienst der Gemeinde unterstützt werde, mithin als schutzbedürftig im Sinne von Art. 388 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) erschein e . Gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene Er werbsfähigkeit in einer körperlich leichten oder administrativen Tätigkeit, brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor , er habe nie einen Beruf erlernt bzw. keinen b eruflichen Ab schluss erworben. In den letzten Jahren b is zum Ausbruch seiner Krankh eit sei er als Hilfsarbeiter im Gerüstbau tätig gewesen. Solche körper lichen Tätigkeiten werde er mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit infolge seiner Be schwerden an der Lunge und am Rücken nicht mehr ausüben können ( Urk. 1 S.

6). Dadurch habe sich seine bisherige Erwerbs grundlage bzw. Existenzgrund lage schlagartig geändert und bestünden seit 2014 Anzeichen auf eine psy chische Dekompensation. Es zeichne sich ab , dass er nach einer allfälligen G enesung erhebliche Schwierigkeiten haben werde, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Bei dieser schwierigen Aus gangslage seien Integrationsmassnahmen angezeigt. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt noch nicht ab schliessend abgeklärt worden und seien berufliche Massnahmen zu prüfen und anzuordnen ( Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die Verfü gung vom 1 8. März 2014 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk. 2, vgl. Titel) hat aus schliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt (vgl. auch Mitteilung vom 2 0. Juni 2014, wonach betreffend Rentenan spruch separat entschieden werde, Urk. 13/19/1) . Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, worin die Beschwerdegegnerin auf die ein wand weise beantragten Integrationsmassnahmen Bezug nimmt, nicht s zu ändern. Teilte sie dem Beschwerdeführer doch bereits am 5. Februar 2015 mit, das Belastbarkeits training

sowie die Einglie derungsberatung w ürde zufolge Verletzung der Mit wirkungspflicht androhungsgemäss per 3 1. Januar 2015 ab gebrochen resp. ab geschlossen . Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne ( Urk. 13/47).

Dieser hat in der Folge eine anfechtbare Verfügung indes nicht verlangt. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Mitteilung vom 2 0. Juni 2014, worin dem Beschwerdeführer der Abschluss beruflicher Massnahmen sowie die Möglichkeit, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, eröffnet wurde ( Urk. 13/19). Über die erst wi e dererwägungsweise resp. beschwerdeweise neu beantragte n be ruf li chen Massnahmen, insbesondere

Umschulung sowie „Unterstützung bei der Stellensuche“ ( Urk. 1 S. 4 , im Unterschied zum Einwandverfahren , bei welchem explizit noch keine Arbeitsvermittlung im Sinne einer berufliche n Massnahmen verlangt worden war , Urk. 13/ 32 S. 2) , hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht verfügt. Vielmehr hat sie

– wie bereits aufgeführt - die als „Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Be schwer deführers vom 2 8. April 2015 im Rahmen ihres Ermessen s o hne Weite rungen dem hiesigen Gericht überwiesen. 3.3

Soweit der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen ( Integrationsmass nahmen , b erufliche Massnahmen) beantragt, liegt sein Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und

ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten.

E s bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich für Eingliederungsmass nahmen neu anzumelden bzw. eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Vgl. Mit teilung vom 2 0. Juni 2014 , Urk. 13/19; Mitteilung vom 5. Februar 2015, Urk. 13/47) . 4.

Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unter lagen.

E. 4 führte die IV-Stelle mit dem Versi cherten erneut ein Beratungsgespräch durch ( Bericht vom 17. Juni 2014, Urk. 13/16), woraufhin

sie ihm

vom 1. Juni 2014 bis 3 0. Juni 2015 Kostengut sprache für ein Fitnessjahresabonnement

zum Zwecke des Muskelaufbaus sowie Konditions trai nings „ als ersten Schritt in Richtung b erufliche Eingliederung und im Rahmen der Frühintervention“ erteilte ( Mitteilung vom 17. Juni 2014, Urk. 13/15 ). Am 20. Juni 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung würden abgeschlos sen , da seine Arbeits fähigkeit wesentlich von der Erreichung eines

– noch weit entfernten –

gesund heitlich angemessenen Körpergewichts abhängig sei und wobei medizin ische Massnahmen vorgingen . Bei Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit bestünde ausser dem die Möglichkeit, beim ehemaligen Arbeitgeber wieder einzusteigen (Urk. 13/19 , vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 1 7. Juni 2014, Urk. 13/18/2 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 1 8. Juli 2014, Urk. 13/22) bei und tätigte medi zinische und

beruflich e Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 1 . Oktober 2014 st ellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Renten be gehrens in Aussicht und begründete dies damit, es sei ihm eine angepasste Ver weistätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 13/30 ). Auf entsprechenden Einwand vom 1 2. November 2014 ( Urk. 13/32)

hin ,

erteilte die IV-Stelle Kostengutspra che für ein Belastbar keitstrai ning vom 5. Januar

2015 bis 31. März

201

E. 4.1 Der seit November 2013 behandelnde Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/21/6) : - Offene mikroskopisch polibazilläre Lungentuberkulose, ED 2/2014 - wahrscheinlich Reaktivierung aus der Kindheit bei damaliger Exposi tion - a ntituberkulöse Therapie seit 11.02.2014 - Status nach lumboradikulärem Schmerz- und sensomotorischem Ausfall syndrom L5/S1 rechts mit Status nach mikrochirurgischer Se questrektomie und Diskektomie L5/S1 rechts 13.11.2013 - leichtes residuelles Schmerzsyndrom lumbal - Oligo sy mptomatische Polyarthrose unklarer Ätiologie - Hepatitis C - aktuell kein Ribonukleinsäure (RNA ) - Nachweis im Blut - Status nach Polytoxikomanie mit anamnestisch intravenöse m Drogen- und Alkoholabusus

Nach der mikrochirurgischen Sequestrektom ie und Diskektomie L5/S1 am 13. November 2013 sei es im weiteren Verlauf zu einer deutlichen Beschwerde regredienz und zurückgehenden Restitution der Kraft gekommen. Im Rahmen der im Februar 2014 diagnostizierten Tuberkuloseerkrankung hätten sich so dann linksseitig schwere Lunge nnarben gebildet mit narbenbedingter Traktion der Trachea nach links. Der Genesungsverlauf zeige eine stetige aber langsame Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit . Die zum jetzigen Zeitpunkt noch bestehende Minderbelas tbarkeit, allgemeine Schwäche sowie Belastungs dispnoe sollte n im Verlauf der weiteren Therapie weiter rückläufig sein. Im Rahmen der l eichten residuellen Rückenbeschwerden bestehe ein e gute Prog nose, wobei mittelfristig ein langsamer Aufbau eines Fitnesstrainings empfohlen werde. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt sei wahrscheinlich . Es sei jedoch noch mit einer längeren Rehabilita tion zu rechnen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe seit November 2013 sicher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, in i tial aufgrund der Rückenproblema tik , später zufolge der Tuberkulose. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1 7. April 2014 bis 3 0. Juni 2014 (Urk. 13/21/7) . In körperlicher Hinsicht bestünden eine deutlich eingeschrän kte Belastbarkeit, Belastungsdisp noe und Schwäche. In psychischer Hinsicht scheine der Beschwerdeführer zeit weilig antriebslos und labil. Die bisherige Tätigkeit sei ihm frühestens ab An fang 2015 zumutbar. Für Arbeiten ohne körperliche Aktivitäten oder administ rative Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer voraussichtlich in den nächsten Monaten wieder arbeitsfähig ( Urk. 13/21/8).

E. 4.2 Auf notfallmässige Zuweisung von Dr. Z.___ hielt sich der Beschwerdefüh rer v om 1 0. bis 2 7. Februar 2014 zur stationären Tuberkulosetherapie im B.___ auf. Im Austrittsbericht zuhanden Dr. Z.___ vom 3. März 2014 wurden - nebst den bereits bekannten Diagnosen

– eine i nfektbedingte

Thrombozytose sowie eine leichte Energie- und Eiweissmangelernährung ( Nutritional Risk Screening [ NRS ] 3/Verschlecht erung Ernährungszustand Grad II ) diagnostiziert ( Urk. 13/23/6). Seit August 2013 habe der Beschwerdeführer über produktiven Husten sowie allgemeine Schwäche, Müdigkeit, Inappetenz und einen Leis tungs knick geklagt. Ferner habe er über Nachtschweiss und von einem Ge wicht s verlust von 10 kg berichtet. Im Oktober 2013 habe sich der Beschwerde führer wegen seines reduzierten Allgemeinbefindens drei Wochen zu Hause aufge halten. Im November 2013 sei er wegen Rückenschmerzen im B.___ operiert worden, woraufhin sich sein Allgemeinzustand erneut verschlechtert habe. Von Dezember [2013] bis Februar [2014] hätten zufolge der Rücken schmerzen sowie des medikamentös behandelten Hustens regelmässige haus ärzt liche Vor stellungen stattgefunden ( Urk. 13/23/9). Im

Rahmen der Ei ntritts beurteilung

habe sich der Beschwerdeführer als subfebril, kardiopulmonal stabil, im Allge meinzustand reduziert sowie in einem sehr schlanken Ernährungszu stand

prä sentiert ( Urk. 13/23/6, Urk. 13/24/10) . Während des stationären Aufent haltes habe er sehr antriebsl os gewirkt . Eine psychologische Einschätzung sowie gege benenfalls eine entsprechende Therapie seien angezeigt. Ferner sei nach Ent lassung eine sog. „ Directly

Observed Treatment “

(DOT) bei schwierigen sozialen Verhältnissen d ringend indiziert . Der Beschwerdeführer sei schliesslich in stabilem Allgemeinzustand in die Rehabilitationsklinik C.___ entlassen worden (Urk. 13/23/7 ).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahmen vom 2. September 2014 kam pract . med. D.___ , Facharzt FMH für Arbeitsme dizin, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ zum Schluss, der Beschwer deführer sei seit ca. September 2014 in einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne körperliche Aktivität, administrative Tätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht jedenfalls nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 13/29/4).

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren das Rentenbegehren mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) ab (vgl. Feststellungblatt zum Beschluss, Urk. 13/29).

E. 5 .2

In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und ist die Sache zur Vornahme einer sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende n medizinische n Abklärung , unter Ein schluss de r Frage, inwiefern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorlie gender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeits fähigkeit auswirkt ,

an die IV-Stelle zurückzuweisen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit darauf einzu treten ist ,

und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

E. 6 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer zu bemessen und auf Fr.

1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über das Leistungs begehren neu verfüge .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 600 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00623 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

14. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Streiff Streiff -Rechtsanwalt Stampfenbachstrasse 52, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ , welcher nach eigenen Angaben nie einen Be ruf erlernt bzw. keinen beruflichen Abschluss erworben hat ( Urk. 1 S. 6; vgl. aber auch Urk. 13/7/2, Urk. 13/16/1 und Urk. 13/38/1 , wonach er über eine Ausbildung zum Metzger mit E idgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie über Weiterbildungen im Bereich Landwirtschaft und P ilzzucht verfügt ) , arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 6. September 2013 als Hilfsa rbeiter bei der Y.___ GmbH ( Urk. 13/24). Seit dem Februar 2014 wird er von den Sozialen Diensten unterstützt und begleitet ( Urk. 7/3). Letztere meldeten den Versicherten m it Datum vom 26. März 2 014 u nter Hinweis auf eine Rückenoperation im November 2013 so wie Hos pi talisation

seit dem 10. Februar 2014 zufolge einer akute n Lungentu berkulose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früher fassung ( gezeichnet 2 0. Februar 2014, Urk. 7/3 -6 ). Nachdem am 1 . April 2014 ein telefonisches Beratungsgespräch mit der IV-Stelle st attgefunden hatte (Bericht vom 1 . April 2014 , Urk. 13/7 ), meldete sich d er Versicherte mit Datum vom 29 . Mai 2014

unter Hin weis auf eine Diskushernie Lendenwirbel (LW) 3-5 sowie die Lungentuberkulose zum Leistungsbezug

(Berufliche Integra tion/Rente) an (Urk. 13/9 ). Am 1 7. Ju n i 201 4 führte die IV-Stelle mit dem Versi cherten erneut ein Beratungsgespräch durch ( Bericht vom 17. Juni 2014, Urk. 13/16), woraufhin

sie ihm

vom 1. Juni 2014 bis 3 0. Juni 2015 Kostengut sprache für ein Fitnessjahresabonnement

zum Zwecke des Muskelaufbaus sowie Konditions trai nings „ als ersten Schritt in Richtung b erufliche Eingliederung und im Rahmen der Frühintervention“ erteilte ( Mitteilung vom 17. Juni 2014, Urk. 13/15 ). Am 20. Juni 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung würden abgeschlos sen , da seine Arbeits fähigkeit wesentlich von der Erreichung eines

– noch weit entfernten –

gesund heitlich angemessenen Körpergewichts abhängig sei und wobei medizin ische Massnahmen vorgingen . Bei Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit bestünde ausser dem die Möglichkeit, beim ehemaligen Arbeitgeber wieder einzusteigen (Urk. 13/19 , vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 1 7. Juni 2014, Urk. 13/18/2 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 1 8. Juli 2014, Urk. 13/22) bei und tätigte medi zinische und

beruflich e Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 1 . Oktober 2014 st ellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Renten be gehrens in Aussicht und begründete dies damit, es sei ihm eine angepasste Ver weistätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 13/30 ). Auf entsprechenden Einwand vom 1 2. November 2014 ( Urk. 13/32)

hin ,

erteilte die IV-Stelle Kostengutspra che für ein Belastbar keitstrai ning vom 5. Januar

2015 bis 31. März

201 5 (Mit teilung vom 9. Dezem ber 2014, Urk. 13/36) . Zufolge unentschuldigter Abwe senheit seit dem 19. Janu ar 2015 (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 13/48 /1 ) forderte die IV-Stelle den Versi cher ten mit Schrei ben vom 27. Januar 2015 unter Hin weis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht zur konstruktiven Mitwirkung auf , a ndernfalls das Belast bar keitstraining

sofort abgebrochen und weitere Be mühungen in Sachen Berufs beratung eingestellt würden (Urk. 13/43). Mit Mit teilung vom 5. Februar 2015 brach die IV-Stelle das Belastbarkeitstraining so wie die Eingliederungsberatung androhungsgemäss per 3 1. Januar 2015 ab und begründete dies im Wesent lichen damit, der Versicherte habe kein Arztzeugnis v orgelegt, aus welchem hervorginge , dass er nicht in der Lage gewesen sei , am Belastbarkeitstraining teilzunehmen . Ausserdem empfahl sie dem Versicherten , umgehend eine inten sive Psychotherapie einzuleiten (Urk. 13/47). Mit Verfü gung vom 1 8. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versi cherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab ( Urk. 2). 2.

Mit der als „ Wiedererwägungsgesuch / Beschwerde“ bezeichnete n Eingabe

vom 28. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer

bei d er Beschwerdegegnerin , es sei die Verfügung vom 18. März 2015 wi e dererwägungsweise aufzuheben und der medizinische Sachverhalt nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahme „ Pneu mofit “ neu abzuklären. Eventualiter sei vorliegendes Gesuch als Be schwer de an da s Sozialversicherungsgericht unter Beantragung eines zweiten Schr iften wechsels weiterzuleiten. Sodann seien berufliche Massnahmen (Berufs beratun g, Umschulung etc.) abzuklären ( Urk. 1 S.

2).

Am 8. Juni

2015 (Eingangsdatum) überwies die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Ap ril 2015 ohne Weiterungen als Beschwerde an das zuständige Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 4). Innert gerichtl ich angesetzter Nachfrist ( Verfügung vom 9. J uni

2015, Urk. 6) präzisier te der Beschwerde füh rer sein Rechtsbe gehren wie folgt: E s sei die Verfügung v om 18. März 2015 aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente, Integrations massnahmen , berufli che Massnahmen etc. ) auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachver halt weiter abzuklären ( Urk. 8). Am 4. September 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in de n

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Drei viertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf e ine Viertelsrente , wenn sie min destens zu 40 Prozent in valid sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei seit dem 1. November 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer zu 100 % eingeschränkt. Eine ange passte Tätigkeit ohne körperliche Aktivität en, zum Beispiel eine administrat ive Tätigkeit , sei ihm indes zu 100 % zumutbar. Der darauf gestützt ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb kein Ren ten anspruch bestehe

( Urk. 2 S. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in der

als „ Wi e dererwägungsge such /Be schwer de“ bezeichneten Eingabe vom 2 8. April 2015 demgegenüber im Wesent lichen auf den Standpunkt, der behandelnde Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, habe nach telefonischer Rücksprache dafür gehalten, er (der Beschwerdeführer) benö tige aufgrund seiner somatischen Einschränkungen sowie psychische r Verfassung Unterstützung bei der Stellen suche . So könne zum Beispiel eine Umschulung seine Erwerbstätig keit dauerhaft verbessern. Weiter habe Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für In nere Medizin und Leitender Arzt Pneumologie am B.___ , die tele fo nische Auskunft erteilt, zwar sei davon auszugehen , dass sich der Beschwer deführer von seiner Tuberkuloseerkrankung erholen werde. Vor Abschluss des sogenannte n „ Pneumofit “ ca. Ende April 2015, ein vom B.___ an gebotenes Reha bilitationsprogramm für Patienten mit Lungenerkrankungen, könne dies allerdings noch nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 1 S.

4) . Die Be schwe r degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie seine Erwerbs fähigkeit vor Abschluss der medizinischen Massnahmen beurteilt habe. Sodann gelte es zu beachten, dass die behandelnden Ärzte seit März 2014 einen psy chisch antriebslosen und labilen Zustand festgestellt hätten . Dieser Umstand sei denn auch von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung [recte: Mitteilung] vom 5. Februar 2015 selbst erwähnt worden ( Urk. 1 S. 5). Bei Ver dacht auf psy chische Einschränkungen sei praxisgemäss die Mitwirkungspflicht zu lockern und die Untersuchungsmaxime entsprechend zu erhöhen. Ferner sei zu berück sichtigen, dass er (der Beschwerdeführer) in seinen finanziellen und admini strativen Belangen vom Sozialdienst der Gemeinde unterstützt werde, mithin als schutzbedürftig im Sinne von Art. 388 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) erschein e . Gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene Er werbsfähigkeit in einer körperlich leichten oder administrativen Tätigkeit, brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor , er habe nie einen Beruf erlernt bzw. keinen b eruflichen Ab schluss erworben. In den letzten Jahren b is zum Ausbruch seiner Krankh eit sei er als Hilfsarbeiter im Gerüstbau tätig gewesen. Solche körper lichen Tätigkeiten werde er mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit infolge seiner Be schwerden an der Lunge und am Rücken nicht mehr ausüben können ( Urk. 1 S.

6). Dadurch habe sich seine bisherige Erwerbs grundlage bzw. Existenzgrund lage schlagartig geändert und bestünden seit 2014 Anzeichen auf eine psy chische Dekompensation. Es zeichne sich ab , dass er nach einer allfälligen G enesung erhebliche Schwierigkeiten haben werde, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Bei dieser schwierigen Aus gangslage seien Integrationsmassnahmen angezeigt. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt noch nicht ab schliessend abgeklärt worden und seien berufliche Massnahmen zu prüfen und anzuordnen ( Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Die Verfü gung vom 1 8. März 2014 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk. 2, vgl. Titel) hat aus schliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt (vgl. auch Mitteilung vom 2 0. Juni 2014, wonach betreffend Rentenan spruch separat entschieden werde, Urk. 13/19/1) . Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, worin die Beschwerdegegnerin auf die ein wand weise beantragten Integrationsmassnahmen Bezug nimmt, nicht s zu ändern. Teilte sie dem Beschwerdeführer doch bereits am 5. Februar 2015 mit, das Belastbarkeits training

sowie die Einglie derungsberatung w ürde zufolge Verletzung der Mit wirkungspflicht androhungsgemäss per 3 1. Januar 2015 ab gebrochen resp. ab geschlossen . Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne ( Urk. 13/47).

Dieser hat in der Folge eine anfechtbare Verfügung indes nicht verlangt. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Mitteilung vom 2 0. Juni 2014, worin dem Beschwerdeführer der Abschluss beruflicher Massnahmen sowie die Möglichkeit, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, eröffnet wurde ( Urk. 13/19). Über die erst wi e dererwägungsweise resp. beschwerdeweise neu beantragte n be ruf li chen Massnahmen, insbesondere

Umschulung sowie „Unterstützung bei der Stellensuche“ ( Urk. 1 S. 4 , im Unterschied zum Einwandverfahren , bei welchem explizit noch keine Arbeitsvermittlung im Sinne einer berufliche n Massnahmen verlangt worden war , Urk. 13/ 32 S. 2) , hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht verfügt. Vielmehr hat sie

– wie bereits aufgeführt - die als „Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Be schwer deführers vom 2 8. April 2015 im Rahmen ihres Ermessen s o hne Weite rungen dem hiesigen Gericht überwiesen. 3.3

Soweit der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen ( Integrationsmass nahmen , b erufliche Massnahmen) beantragt, liegt sein Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und

ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten.

E s bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich für Eingliederungsmass nahmen neu anzumelden bzw. eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Vgl. Mit teilung vom 2 0. Juni 2014 , Urk. 13/19; Mitteilung vom 5. Februar 2015, Urk. 13/47) . 4.

Bei den Akten liegen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unter lagen. 4.1

Der seit November 2013 behandelnde Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/21/6) : - Offene mikroskopisch polibazilläre Lungentuberkulose, ED 2/2014 - wahrscheinlich Reaktivierung aus der Kindheit bei damaliger Exposi tion - a ntituberkulöse Therapie seit 11.02.2014 - Status nach lumboradikulärem Schmerz- und sensomotorischem Ausfall syndrom L5/S1 rechts mit Status nach mikrochirurgischer Se questrektomie und Diskektomie L5/S1 rechts 13.11.2013 - leichtes residuelles Schmerzsyndrom lumbal - Oligo sy mptomatische Polyarthrose unklarer Ätiologie - Hepatitis C - aktuell kein Ribonukleinsäure (RNA ) - Nachweis im Blut - Status nach Polytoxikomanie mit anamnestisch intravenöse m Drogen- und Alkoholabusus

Nach der mikrochirurgischen Sequestrektom ie und Diskektomie L5/S1 am 13. November 2013 sei es im weiteren Verlauf zu einer deutlichen Beschwerde regredienz und zurückgehenden Restitution der Kraft gekommen. Im Rahmen der im Februar 2014 diagnostizierten Tuberkuloseerkrankung hätten sich so dann linksseitig schwere Lunge nnarben gebildet mit narbenbedingter Traktion der Trachea nach links. Der Genesungsverlauf zeige eine stetige aber langsame Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit . Die zum jetzigen Zeitpunkt noch bestehende Minderbelas tbarkeit, allgemeine Schwäche sowie Belastungs dispnoe sollte n im Verlauf der weiteren Therapie weiter rückläufig sein. Im Rahmen der l eichten residuellen Rückenbeschwerden bestehe ein e gute Prog nose, wobei mittelfristig ein langsamer Aufbau eines Fitnesstrainings empfohlen werde. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt sei wahrscheinlich . Es sei jedoch noch mit einer längeren Rehabilita tion zu rechnen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe seit November 2013 sicher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, in i tial aufgrund der Rückenproblema tik , später zufolge der Tuberkulose. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1 7. April 2014 bis 3 0. Juni 2014 (Urk. 13/21/7) . In körperlicher Hinsicht bestünden eine deutlich eingeschrän kte Belastbarkeit, Belastungsdisp noe und Schwäche. In psychischer Hinsicht scheine der Beschwerdeführer zeit weilig antriebslos und labil. Die bisherige Tätigkeit sei ihm frühestens ab An fang 2015 zumutbar. Für Arbeiten ohne körperliche Aktivitäten oder administ rative Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer voraussichtlich in den nächsten Monaten wieder arbeitsfähig ( Urk. 13/21/8). 4.2

Auf notfallmässige Zuweisung von Dr. Z.___ hielt sich der Beschwerdefüh rer v om 1 0. bis 2 7. Februar 2014 zur stationären Tuberkulosetherapie im B.___ auf. Im Austrittsbericht zuhanden Dr. Z.___ vom 3. März 2014 wurden - nebst den bereits bekannten Diagnosen

– eine i nfektbedingte

Thrombozytose sowie eine leichte Energie- und Eiweissmangelernährung ( Nutritional Risk Screening [ NRS ] 3/Verschlecht erung Ernährungszustand Grad II ) diagnostiziert ( Urk. 13/23/6). Seit August 2013 habe der Beschwerdeführer über produktiven Husten sowie allgemeine Schwäche, Müdigkeit, Inappetenz und einen Leis tungs knick geklagt. Ferner habe er über Nachtschweiss und von einem Ge wicht s verlust von 10 kg berichtet. Im Oktober 2013 habe sich der Beschwerde führer wegen seines reduzierten Allgemeinbefindens drei Wochen zu Hause aufge halten. Im November 2013 sei er wegen Rückenschmerzen im B.___ operiert worden, woraufhin sich sein Allgemeinzustand erneut verschlechtert habe. Von Dezember [2013] bis Februar [2014] hätten zufolge der Rücken schmerzen sowie des medikamentös behandelten Hustens regelmässige haus ärzt liche Vor stellungen stattgefunden ( Urk. 13/23/9). Im

Rahmen der Ei ntritts beurteilung

habe sich der Beschwerdeführer als subfebril, kardiopulmonal stabil, im Allge meinzustand reduziert sowie in einem sehr schlanken Ernährungszu stand

prä sentiert ( Urk. 13/23/6, Urk. 13/24/10) . Während des stationären Aufent haltes habe er sehr antriebsl os gewirkt . Eine psychologische Einschätzung sowie gege benenfalls eine entsprechende Therapie seien angezeigt. Ferner sei nach Ent lassung eine sog. „ Directly

Observed Treatment “

(DOT) bei schwierigen sozialen Verhältnissen d ringend indiziert . Der Beschwerdeführer sei schliesslich in stabilem Allgemeinzustand in die Rehabilitationsklinik C.___ entlassen worden (Urk. 13/23/7 ). 4.3

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. In seiner Stellungnahmen vom 2. September 2014 kam pract . med. D.___ , Facharzt FMH für Arbeitsme dizin, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ zum Schluss, der Beschwer deführer sei seit ca. September 2014 in einer angepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne körperliche Aktivität, administrative Tätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht jedenfalls nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 13/29/4).

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren das Rentenbegehren mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) ab (vgl. Feststellungblatt zum Beschluss, Urk. 13/29). 5 .

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelev anter Gesundheitsschaden vorliegt . 5 .1

De r angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 20 15 lag weder mit dem Ha usarzt bericht

noch mit

dem Austrittsbericht des B.___ , welchem naturgemäss keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit (über die Aufenthaltsdauer hinaus)

zu entnehmen ist , ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschlie s sen de und rechts konforme Beurteilung des Gesundheitszustand es und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Insbesondere vermag die vage Prognose von Dr. Z.___ , wonach der Beschwerdeführer

„für Arbeiten ohne körperliche Aktivitäten oder administrative Tätigkeiten voraussichtlich in den nächsten Monaten wieder arbeitsfähig“ sei, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage in keiner Hinsicht zu ge nügen. Kommt hinzu, dass Dr. Z.___

gleichzeitig anmerkte , es sei im Zu sam menhang mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von einer längeren Re habilitation zu rechnen (vgl. Erw . 4.1, Urk. 13/21/7) .

Selbstredend vermag auch die Stellungnahme von RAD-Facharzt D.___ ( Urk. 13/29/3 f.), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen ledig lich gestützt auf die (unzuläng liche) Aktenlage erfolgte ,

eine fachmedizinische Ab klärung der in Frage stehenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers nicht zu ersetzen.

5 .2

In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und ist die Sache zur Vornahme einer sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende n medizinische n Abklärung , unter Ein schluss de r Frage, inwiefern sich ein beim Beschwerdeführer allenfalls vorlie gender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeits fähigkeit auswirkt ,

an die IV-Stelle zurückzuweisen .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen , soweit darauf einzu treten ist ,

und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 6 . 6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwe isung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer zu bemessen und auf Fr.

1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen , über das Leistungs begehren neu verfüge .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 600 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger