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UV.2019.00261

Fallabschluss in somatischer Hinsicht rechtens; psych. adäquat unfallkausales Leiden nicht ausgewiesen; Kürzung Taggelder gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV rechtens

Zürich SozVersG · 2020-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 Die 1980 geborene X.___

war seit dem 4. Mai 2018 als Kiosk ver käu ferin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsun fällen versichert, als sie sich am 1 4. August 2018 anlässlich eines Sturzes an der linken Hand verletzte ( v gl. Urk. 11/K1 Urk. 11/K5 S. 2; vgl. demgegenüber Urk. 11/K4, Urk. 11/ M1 f. , wonach der Unfall am 1 2. August 2018 erfolgt sei ). Der am 1 4. August 2018 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Metacarpale IV Scha f tspiralfraktur links und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit ( Urk. 11/M2); am 2 1. August 2018 wurde

eine offene Reposition und Frakturversorgung durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Z.___ , Urk. 11/ M1). Die Helsana anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen (vgl. Urk. 11/K7, Urk. 11/K16 ff. ). Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2019 teilte sie der Versicherten unter anderem mit, aufgrund des Unfalls vom 1 4. August

2018 bestehe kein weiterer Leistungsanspruch, zumal die dabei erlittene Handverletzung durch das Ereignis vom 3. Oktober 2018 (vgl. hienach Ziffer 1.2) richtunggebend ver schlimmert worden sei ( Urk. 11/K 18). 1.2 Am 3. Oktober 2018 zog sich die Versicherte durch Fremdeinwirkung

erneut eine Handverletzung links z u

( Urk. 12/K1, vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2018 , Urk. 12/K3) . Der selben Tags erstbehandelnde Arzt des Z.___ diagnostizierte (1) eine multifragmentäre Fraktur Caput Os meta carpale Digitus IV links ( adominant ) vom 3. Ok t o ber 2018, (2) Status nach ORIF und Schrau benosteosynthese APTUS 2.0 MC IV Hand links am 2 1. August 2018 bei dislozierter, diaphysärer Schrägf raktur MC IV Hand links vom 12. August 2018 ( Urk. 12/M1); a m 11. Oktober 2018 erfolgte eine operative Reposition mit Osteosynthese ( vgl. Operationsbericht des Z.___ , Urk. 12/M3). Die im wei teren Verlauf entwickelte Bewegungseinschränkung mit zwischenzeitlicher milder tropischer Dysregulation in der linken Hand hatte die Revisionsoperation vom 2 1. Janu ar 2019 zur Folge (vgl. Operationsbericht des Z.___ , Urk. 12/M8). A m 1 4. Februar 2019 gab die die Helsana beratende Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates , eine medizinische Beurteilung ab ( Urk. 12/M11). Im Bericht vom 1 6. Febru ar 2019 h ielt die behandelnde Psychologin lic . phil. B.___ , mit gezeichnet von m ed. pract . C.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und weitergebildet im Bereich Homöopathie und Psychosomatik , (1) einen dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F 60.31 ), (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F

43.1 ), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1) sowie (5) eine belastende psychosoziale Situation (ICD-10: Z 56.6) fest; bei alle dem sei die Versichert e 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/M13). Darauf hin holte die Helsana das psychiatrische Konsilium des sie beratenden

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom 1 9. März 2019 ein ( Urk. 12/M14). Mit Verfügung vom 2 5. April 2019 stellte

die Helsana die Tag gelder zufolge Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigke it per 3 1. März 2019 ein ; die Kosten für die laufende Psychotherapie würden noch bis längstens 2 1.

Juni 2019 übernommen. Zudem kürzte sie

die Taggelder, nicht aber die Hei lungskosten, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2018 bis 3 1. März 2019 um 50 % ( Urk. 12/K19 ). Die am 27. Mai 2019 (Urk. 14 )

dagegen

erhobene Einsprache wies die Helsana mit

Einspracheentschei d vom 26. September 2019 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen er hob X.___

am 2 8. Oktober 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Septem ber 2019 rückwirkend und über den 1. April 2019 hinaus ungekürzte Ve rsiche rungsleistungen (Taggeld , Rente, Integritätsentschädigung) sowie Heilungskosten auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Helsana zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Nachtrag vom 3 1. Oktober 2019 gab sie den Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2019 zu den Akten ( Urk. 5, Urk. 6). Mit Be schwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisun g der Beschwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwerdeführer in am 5. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am

3. Oktober 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

UV170500 Kürzung bei Wagnis und aussergewöhnlichen Gefahren 08.2018 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leis tungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kür zung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 1.5

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

1.6

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.8

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde füh rerin sei aufgrund der medizinischen Abklärungen aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder voll einsatzfähig.

Mithin sei ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand erreicht. Sodann sei gestützt auf den Rapport der Kan tonspolizei sowohl der Kürzungstatbestand nach lit . a als auch lit . b von Art. 49 Abs. 2 UVV erfüllt. Betreffend die psychischen Leiden sei eine Unfall kausalität gestützt auf die Einschätzung des beratenden Psychiaters jedenfalls nicht sicher; zudem überwiegten unfallfremde Faktoren.

Zudem würden allfällige psychische Unfallfolgen im Normalfall innert dreier Monate ausheilen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Betreffend die linke Hand sei die Weiterführung der Ergotherapie ärztlicherseits empfohlen worden. Zudem sei es bei der Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft zu belastungsabhängigen Beschwerden gekommen, weshalb der Beschwerdeführerin im September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . In psy chischer Hinsicht sei der Endzustand g estützt auf die Einschätzung der behan delnden Psychologin ebenfalls

noch nicht erreicht. Demgegenüber sei der Bericht des die Beschwerdegegnerin beratenden Psychiaters sehr vage formuliert und es hätten betreffend die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei ein Kürzungstatbestand allein gestützt auf den Polizei rapport nicht erstellt. Insbesondere sei das Strafverfahren noch anhängig und der genaue Tathergang damit noch nicht erstellt. Entsprechende Einvernahmen stün den noch bevor. Eventualiter seien die Akten des Strafverfahrens zu editieren und bis zu einem Entscheid betreffend Leistungskürzung bis zum Ausgangs des Straf verfahrens zu sistieren. Selbst wenn lediglich auf den Polizeirapport abgestellt würde, sei die Leistungskürzung ungerechtfertigt. Habe die Beschwerdeführerin doch im Vorfeld die Polizei avisiert und um Begleitung ersucht . Zudem habe sie d ie Wohnung erst nach Eintreffen der Polizei und nachdem der Exfreund mit einem der Polizeibeamten

auf den Sitzplatz gegangen sei, betreten. Mithin habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Exfreund in Anwesenheit der Polizei ins Schlafzimmer stürme, sie an der Hand packe und verletze. Im Gegenteil habe sie Vorkehrungen getroffen, um die Kleider in einem geschützten Rahmen abzu holen

( Urk. 1). 3. 3. 1

Der angefochtene Entscheid vom 2 6. September 2019 (Urk. 2), welche r

(in soma tischer Hinsicht) ausschliesslich den Taggeld a nspruch und dessen Umfang sowie (in psychiatrischer Hinsicht) den Anspruch auf Heilungskosten zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerde führerin

vorliegend

eine Rente sowie Integritätsentschädigung beantragt ( Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes ; dies hat sie im Rahmen der Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.6 ). Mithin ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2016 E.3.2 und 3.3). 3.2

St rittig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung der Taggelder per 3 1. März 2019 sowie deren Kürzung um 50 % seit dem 6. Oktober 201 8. Umstritten und zu prüfen ist ausserdem , ob

aufgrund der geltend gemachten psychischen Leiden über den 2 1. Juni 2019 hinaus ein Leistungsanspruch besteht .

Hinsichtlich Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 1. Mai 2019 einen ungekürzten Taggeldanspruch infolge des Unfallereignisses vom 1 4. August 2018 bis 3 1. Dezember 2018 anerkannte ( Urk. 11/K16 ; vgl. auch Urk. 11/K20 ). 4. 4.1

Im Bericht vom 1 1. Oktober 2018 hielt der erstbehandelnde Hausarzt fest, die Beschwerdeführerin sei am 1 2. August 2018 sturzbedingt auf die linke Hand gefallen. Anlässlich der Erstkonsu ltation vom 1 4. August 2018 hätten sich eine Schwellun g und Druckdolenz , Hämatome sowie eingeschränkte Beweglichkeit im Be reich der linken Mittelhand gezeigt . Radiologisch ergab sich eine Met acarpale IV Scha f tspiralfraktur links ( Urk. 11/M2). Am 21. August 2018 wurde die Be schwerdeführer in im Z.___ an der linken Hand operiert (ORIF MC IV und Schraubenosteosynthese APTUS 2.0, Urk. 11/M1); es folgte eine intensive Ergo therapie . Zudem wurde ihr seit dem 12. August 2018 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/M2 ). Aufgrund dieses Ereignisses wäre die Be schwerdeführerin nach Auskunft des Leitenden Arztes Handchirurgie des Z.___ s bis Ende 2018 arbeitsunfähig geblieben ( Urk. 11/K15). 4.2

Am 3. Oktober 2018 verletzte sich die Beschwerdeführerin durch Fremdein wir kung erneut an der linken Hand ( Urk. 12/K1, Urk. 12/K3) . Die konventionell-ra dio logischen und ergänzenden CT-Abklärungen zeigten eine mehrfragmentäre Frak tur des Metacarpale IV-Köpfchens mit Frakturausläufern in die Gelenkfläche. Bei der akzentuierten Rotationsfehlstellung sowie dislozierten intraartikulären Fraktur ergab sich die Indikation zu r am 1 1. Oktober 2018 im Z.___ durch ge führten offenen Reposition der Trümmerfraktur mit Osteosynthese (vgl. Ope rations bericht, Urk. 12/M3). Die im weiteren Verlauf entwickelte Bewegungs einschrän kung durch nar bige Adhäsionen und kurzzeitige milde tropische Dys regu lation hatte die Revisionsoperation vom 2 1. Januar 2019 zur Folge (v gl. Opera tionsbericht des Z.___ , Urk. 12/M8) . Zudem wurde

der Beschwerde führerin weiterhin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. Sprechstun denberi cht vom 6. Februar 2019, Urk. 12 /M10). 4.3

Die die Beschwerdegegnerin beratende Dr. A.___ hielt mit Aktenbeur teilung vom 1 4. Februar 2019 eine multifragmentäre Fraktur Metacarpale IV Köpfchen links sowie einen Status nach Osteosynthese Metacarpale Schaft IV links vom 2 1. August 2018 fest. Die Fraktur sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 3. Oktober 2018 und der Heilungsverlauf durc h den Vorzustand mit Operation sieben Wochen zuvor etwas verzögert. Die Behandlung sei , bis vollständiger Faustschluss und nahezu volle Streckung wieder erreicht seien, ca. März 20 19 , fortzusetzen. Da es sich um eine Verletzung der adomi nanten Hand handle, sei die Arbeitsfähigkeit ab April 2019 in einer adaptierten Tätigkeit wieder gegeben ( Urk. 12/M11).

4.4

Im Sprechstundenbericht vom 5. März 2019 hielt der behandelnde Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie , Z.___ , fest, trotz täglicher Ergo therapie bestünden weiterhin Bewegungseinschränkungen , welche auf narbenbe dingte Adhäsionen zurückzuführen seien . Es sei wohl leider mit einer bleibenden Funktionseinschränkung am Ringfingerstrahl zu rechnen. Die Ergotherapie sei weiterzuführen, könne aber in der Frequenz auf 2-3 Sitzungen wöchentlich redu ziert werden. Ab April sollte das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Verkaufstätigkeiten realistisch sein ( Urk. 12/M12).

4.5

Am 2 8. März 2019 hielt Dr. E.___ fest, die Bewegungseinschränkung im Ring finger halte nicht ganz unerwartet noch immer an ; die Flexion im Finger grund gelenk sei weiterhin massiv eingeschränkt . Aktuell absolviere die Beschwerde führerin drei Mal pro Woche eine Ergotherapie; die Fortschritte seien gering. Allein aus handchirurgischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit per anfangs April 2019 möglich. Allerdings sei die Beschwerdeführer in psychisch und psychosozial stark belastet, weshalb sie bei einem neuen Arbeit geber rasch an ihr Limit käme und dekompensiere n würde . Ein Weiterführen der Ergotherapie mache zum jetzigen Zeitpunkt absolut Sinn ( Urk. 11/M15). Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte Dr. E.___ ausdrücklich, dass die Be schwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder arbeitsfähig sei. Allerdings könnte sie das geforderte Leistungspensum aus psy chosozialen Gründen nicht erbringen ( Urk. 12 /M16). 4.6

Die behandelnde Psychologin hielt mit Bericht vom 1 6. Februar 2019 (1) einen

dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 : F 60.31 ), (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1 ), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44 ), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1 ) sowie (5)

eine belastende psychosoziale Situation (ICD-1 0: Z 56.6) fest ( Urk. 12/M13 S.1) .

Nebst den beiden Unfällen im August

und Oktober 2018 sowie der zweifachen Handoperation habe die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2018 die Kündigung erhalten . Letzteres habe einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeb er und den Versi cherungen zur Folge gehabt; die finanzielle Situation sei prekär geworden. Auf grund des schwierigen Heilungsverlaufs sei es i m Januar 2019 zu einer dritten Hando peration gekommen . All diese Ereignisse hätten

habe zu einer massiven Destabilisierung geführt . Subjektiv leide die Beschwerdeführerin an Grübeln, Schlafprobleme n , Nervosität, Gereiztheit, finanzielle n Sorgen und Zukunfts ängs te n, fehlender Freude am Leben, dem Gefühl vom Leben abgeschnitten zu sein. Sie treffe sich auch kaum mehr mit Familienmitglieder n und Bekannte n ( Urk. 12/M13 S. 1 f.) .

Im Psychostatus notierte lic . phil. B.___ eine b eeinträchtigte Konzentra tions fähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne, Vergesslichkeit, Flashbacks, pessimis tisch e Einstellung, Stimmungssch wankungen, suizidale Gedanken, ohne akute Anzei chen von Selbst- oder Fremdgefährdung, Gedankenkreisen, negative Zukunfts per spektiven, existenzielle Ä ngste, Angst- und Panikzustände, Al b träume, bio grafische Amnesien resp. dissoziatives Erleben ( Derealisation , Depersonalisation), hohe Anspannungen, Reizbarkeit, Impulsivität, Wutausbrüche, selbstverletzendes Verhalten, Sachbeschädigungen, einen verminderten Antrieb sowie sozialen Rück zug, rasche Ermüdbarkeit , Lust-und Freudlosigkei t, Appetitlosigkeit/Ge wichts verl ust, erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, Libidoverlust , Schlafstörungen , Vermeidungsverhalten in Bezug auf den traumatischen Vorfall (Umweg machen, um dem Täter nicht zu begegnen; Rückzug von gemeinsamen Bekannten; abends nicht mehr aus dem Haus, etc. , Urk. 12/M13 S. 3 ).

Bei der aktuellen Therapie im wöchentlichen Rhythmus handle es sich um eine integrierte medizinisch-psychotherapeutische Behandlung nach traumathera peu tischen (EMDR, Ego States, PITT, Screentechniktechnik , etc.) und systemischen Ansätzen. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin pflanzliche Medikamente zur Schlafförderung und Beruhigung; neu stehe der Einsatz eines schlafanstossenden Antidepressivas zur Diskussion . Bisher habe sich die Symptomatik leicht ver bessert ( Urk. 12/M13 S. 2 ) .

Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könn t en ihr weder eine angepasste Tätigkeit noch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber resp. die Anmeldung beim RAV und die damit verbundenen Stellenbewerbungen zugemutet werden ( Urk. 12/M13 S. 3 ). 4.7

Auf Vorlage des Berichts von lic . phil. B.___ (vgl. E. 4.6) kam der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. D.___

am 1 9. März 2019 im Wesentlichen zum Schluss , die darin genannten Diagnosen könnten zwar als nachvollziehbar beurteilt werden; einzig die ge mischte dissoziative Störung sei viel eher im Rahmen der verdachtsweisen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu inte r pretiere n, insbesondere mangels

im Bericht genannter eigentliche r Dissozia tionen . Allerdings seien die festgestellten Krankheitsbilder nicht als Folge des Unfallereignisses vom 03. Oktober 2018 zu betrachten ; allenfalls

seien sie

durch den Unfall verstärkt worden .

Jedenfalls seien die erwähnten psychiatrischen Krankheitsbilder mehrheitlich unfallfremd und es würden unfallfremde Fa ktoren deutlich überwieg en ( Urk. 12/M14 S.

4 ff.) . Allfällige psychische Unfallfolgen

heilten im Normalfall innert drei Monaten aus . Mithin seien die unfallver siche rungsrechtlichen Leistungen diesbezüglich auf maximal drei Monate zu be schrän ken

(Urk.12/M14 S.

10

) . 5.

5.1

In somatischer Hinsicht ist aufgrund der insoweit aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage erstellt und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung eine Bewegungseinschränkung im linken Ring finger bestand. Aus rein

handchirurgischer Sicht gingen Dr es . A.___ und E.___ übereinstimmend von einer 100%igen Arbe itsfähigkeit seit April 2019 aus. Dies hat letzterer

mit Schreiben vom 9. April 2019 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigt (vgl. Urk. 12/M16, E. 4.5) . Die übrigen bei den Akten liegende n Sprechstundenberichte von Dr. E.___ , worin er davon abweichend jeweils eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin festhielt , datieren vom 7. Juni 2019, 1 7. September 2019 und 8. Okto ber 2019 ( Urk. 12/M17 ff.) und ergingen damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids

demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Davon abgesehen be grün dete Dr. E.___

die

dort postulierte eingeschränkte Leistungs- und Arbeits fähigkeit ausschliesslich gestützt auf

die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin so wie

unter ausdrücklichem Hinweis auf

ihre psyc hischen und psycho sozialen Leide n ( Urk. 12/M17 ff.) . Alsdann

wurden

zu keinem Zeitpunkt irgendwie geartete Heil behandlungen genannt , welche eine namhafte gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Im Gegenteil hielt Dr. E.___ bereits im März 2019 fest, mit einer gewissen bleibenden funktionellen Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers sei zu rechnen; die Fortschritte seien trotz intensiver Ergotherapie gering

( Urk. 12/M12 , E. 4.4 ). Da ran ändert auch der Umstand nichts, dass er die

Weiterführung der Ergotherapie für sinnvoll hielt

( Urk. 12/M16 , E. 4.5) und die Beschwerdegegnerin die laufende Ergotherpie laut Verfügung vom 2 5. April 2019 noch erbrachte ( Urk. 12/K19) .

Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte ( vgl. Rumo-Jungo /Holz er, Rechtsprechung des Bundesge richtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen ) .

Der Vollständigkeit ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

auch ( unfallkausale) behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar stellen (vgl. Rumo-Jungo /Holzer,

a. a. O , S. 144).

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Taggelder beim Erreichen des medizinischen Endzustandes und Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit aus hand chirurgischer Sicht zu Recht per 31. März 2019 ein gestellt . Daran vermag weder das Schreiben vom 3. Mai 2019 noch der Umstand, dass sie die Behandlungs- und Heilungskosten über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin übernahm ,

etwas zu ändern (vgl. Urk. 12/K23). 5.2

In psychiatrischer Hinsicht ist

eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliegend nicht ausgewiesen , jedenfalls keine auf den Unfall zurückzuführende .

Handelt es sich doch weder bei lic . phil. B.___ noch bei med. pract . C.___ um e ine psychiatrische Fachärztin und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) . Kommt hinzu, dass blosse Ver dachtsdiagnosen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermögen und es mit Bli ck auf die übrigen zum Teil doch schwerwiegenden Diagnosen zumindest Fragen aufwirft, wenn sich die medikamentöse

Therapie in der Einnahme rein pflanz licher Wirkstoffe erschöpft ( Urk. 12/M13, Urk. 6). In erster Linie jedoch ist ge stützt auf die

Ausführungen von Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 3. Oktober 2018 höchstens eine vorübergehende Verschlechterung allenfalls vorbestehender psychisc her Störungen hervorrief (E. 4.7). Seine diesbe züglichen Ausführungen vermögen bei wiederholten und expliziten Hinweisen (vgl. Urk. 12/M17

ff.) auf anderweitige Umstände, die die psychische n Leiden verur sacht und unterhalten haben, allerdings nicht restlos zu überzeugen . Selbst wenn von einer Teilursache ausgegangen würde, wäre jedenfalls die Adäquanz zu den als leicht einzustufenden Unfällen zweifellos zu verneinen (vgl. hierzu die in E.

1.8 zitierte Praxis). Angesichts dessen sind weitere Abklärungen über Bestehen und Kausalität psychischer/psychiatrischer Erkrankungen sowie über den Umfang der durch allenfalls solche Erkrankungen bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

gestützt auf den Bericht von Dr. D.___

eine Unfallkausalität allfälliger psychi scher Leiden jedenfalls ab dem 21. Juni 2019 verneinte und die in diesem Kontext erbrachten Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte . 6.

Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Kürzung der Taggelder um 50 %

ab dem 6. Oktober 2018 respektive 1. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) . 6.1

Nach Art. 49 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 39 UVG werden die Geld leistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtber ufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei lit .

a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; lit .

b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, da ss er andere stark provoziert. 6.2

Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist grundsätzlich verschuldens-unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss

Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst , in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zu dem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge ge nommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungs kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig ( Bundesgerichts ent scheid 8C_420/2016 vom 2 7. Oktober 2016 Erw . 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 6.3

Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Ge bärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reak tion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (Bundesge richts entscheid 8C_420/2016 vom 2 7. Oktober 2016 Erw . 2.3 mit weiteren Hinweisen). 6.4

Dem

Polizeirapport vom 2. November 2018 ist zu entnehmen , die Beschwerde führerin habe am 3. Oktober 2018, um 11:30 Uhr die Polizeistation F.___ kontaktiert. Sie habe angegeben, ihre Kollegin (nachfolgend: Exfreundin ) habe in der Nacht zuvor mit ihrem Exfreund Streit gehabt und bei ihr übernachtet. Sie seien soeben unterwegs in die Wohnung der Exfreundin , wo auch deren Exfreund wohne, um dort Kleider und dergleichen abzuholen . Da sie ein e Eskalation der Situation befürchtet habe, habe die Beschwerdeführerin um polizeilich e Überwa chung/Begleitung ersucht. Daraufhin seien zwei Polizeibeamte an die ang egebene Örtlichkeit ausgerückt, hätten an der Wohnungstür des Exfreundes geklingelt und diesen darüber orientiert, dass seine Exfreundin

als bald eintreffe , um Kleider abzu holen. Dieser sei damit einverstanden gewesen. Als die Exfreundin

zu sammen mit der Beschwerdeführerin kurze Zeit später einget roffen sei, sei der Exfreund auf brausend geworden und habe letztere nicht in die Wohnung herein lassen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in die Wohnung eingetreten . Daraufhin sei es zwischen derselben

und dem Exfreund zu einem Wortgefecht gekommen; beide seien «sehr aufbrausend» gewesen , hätten sich gegenseitig auf Italienisch beschimpft und seitens der Polizeibeamten

getrennt werden müssen; einer der beiden Polizeibeamten sei mit dem Exfreund auf den Sitzplatz [der Wohnung im Erdgeschoss] gegangen, während der Andere in der Wohnung ver blieben sei, um die «Kleiderholaktion» zu überwachen. Die Beschwerdeführerin und der Exfreund seien immer wieder verbal aneinandergeraten. Schliesslich sei der Exfreund in s Schlafzimmer gestürzt, wo die Besch werdeführerin und die Exfreundin daran gew esen seien, Kleider einzu packen. Die Beschwerdeführerin habe nach einem kurzen Wortgefecht mit beiden Händen wild vor dem Gesicht des Exfreundes umhergefuchtelt, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin an der Hand gepackt habe. Nach einem kurz en Gerangel habe er die Hand wieder los gelassen und die B eiden hätten polizeilich getrennt we rden können . Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und der Exfreund gegenseitig Strafantrag erhoben w egen Tätlichkeiten resp. Hausfrie densbruch

( Urk. 12/K3 S. 3 f.).

Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin später aus gesagt , der Exfreund habe sie an der Hand gepackt und diese weiterhin festgehalten, obwohl sie d ie Hand zurückgezogen habe. Anschliessend habe er die Hand gedreht. Dadurch sei das Köpfchen des vierten Mittelhandknochens gebrochen . Der Exfreund habe zwar gesagt, dass er nicht möchte, dass sie die Wohnung betrete. Allerdings sei die Polizei anwesend gewesen und diese habe gesagt, es sei ok, wenn sie die Wohnung betrete ( Urk. 12/K3 S. 4 f. ) . 6.5

Damit ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin

die Wohnung des Exfreundes

wissentlich und willentlich entgegen dessen Einverständnis betreten hat . Alsdann hat sie sich eine n verbalen Schlagabtausch mit ihm geliefert

und unmittelbar vor der Tätlichkeit mit beiden Händen «Wild vor seinem Gesicht umherg e fuchtelt» . Dass und inwiefern die Angaben im Polizeirapport nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist nicht einzusehen und wurde seitens der Be schwerdeführerin denn auch nicht konkret geltend gemacht. Damit schloss ihr Verhalten objektiv gesehen die Gefahr mit ein, dass der Streit in eine nonverbale Auseinandersetzung über ging oder eine solche nach sich zog.

Mithin ist ihr Verhalten als Provokation zu werten, die geeignet ist, eine gewaltvolle Reaktion hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund geht denn auch das beschwerdeweise Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach sie angesichts der polizeilichen An wesenheit nicht damit habe rechnen müssen, dass der Exfreund ins Schlafzimmer stür ze und sie an der Hand packe, ins Leere. Davon abgesehen ist unerheblich, welche Wendung ein Ereignis im Verlauf

tatsächlich eingenommen hat . Entschei dend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinan der setzung erkannt hat oder erkennen musste; wer sich aus freien Stü cken in eine Situation einlässt oder herbeiführt , welche die Gefahr tätlicher Auseinander setzungen in sich birgt, kann sich nicht auf Unvorhersehbarkeit der Ereignisse berufen, wenn es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommt.

Dass die Beschwerde füh rerin eine wehrlose Person vor Gewalttätigkeiten, mithin der Gefahr für Leib und Leben, geschützt hat und damit ein Fall sog. «schützenswerter Hilfeleistung» vorliegen würde ,

ist weder ersichtlich noch hat dies die Beschwerdeführerin geltend gemacht .

Unter den gegebenen Umständen ist die Kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a und b UVV um den vorgesehenen Minimalansatz nicht zu beanstanden, nachdem sich der Unfall resp. die Tätlichkeit vor dem Hintergrund wiederholter Provokationen , gleichsam unter direktem Eindruck derselben ereignete . Die adäquate Kausalität ist demnach zu bejahen . Weiterungen erübrigen sich. Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführerin - mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren auch für den beantragten Beizug der Strafakten ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Juni 2019 übernommen. Zudem kürzte sie

die Taggelder, nicht aber die Hei lungskosten, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2018 bis 3 1. März 2019 um 50 % ( Urk. 12/K19 ). Die am 27. Mai 2019 (Urk. 14 )

dagegen

erhobene Einsprache wies die Helsana mit

Einspracheentschei d vom 26. September 2019 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am

3. Oktober 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 UV170500 Kürzung bei Wagnis und aussergewöhnlichen Gefahren 08.2018 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leis tungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kür zung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.

E. 1.5 UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

E. 1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.8 zitierte Praxis). Angesichts dessen sind weitere Abklärungen über Bestehen und Kausalität psychischer/psychiatrischer Erkrankungen sowie über den Umfang der durch allenfalls solche Erkrankungen bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

gestützt auf den Bericht von Dr. D.___

eine Unfallkausalität allfälliger psychi scher Leiden jedenfalls ab dem 21. Juni 2019 verneinte und die in diesem Kontext erbrachten Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte .

E. 2 UVV erfüllt. Betreffend die psychischen Leiden sei eine Unfall kausalität gestützt auf die Einschätzung des beratenden Psychiaters jedenfalls nicht sicher; zudem überwiegten unfallfremde Faktoren.

Zudem würden allfällige psychische Unfallfolgen im Normalfall innert dreier Monate ausheilen ( Urk. 2).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde füh rerin sei aufgrund der medizinischen Abklärungen aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder voll einsatzfähig.

Mithin sei ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand erreicht. Sodann sei gestützt auf den Rapport der Kan tonspolizei sowohl der Kürzungstatbestand nach lit . a als auch lit . b von Art. 49 Abs.

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Betreffend die linke Hand sei die Weiterführung der Ergotherapie ärztlicherseits empfohlen worden. Zudem sei es bei der Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft zu belastungsabhängigen Beschwerden gekommen, weshalb der Beschwerdeführerin im September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . In psy chischer Hinsicht sei der Endzustand g estützt auf die Einschätzung der behan delnden Psychologin ebenfalls

noch nicht erreicht. Demgegenüber sei der Bericht des die Beschwerdegegnerin beratenden Psychiaters sehr vage formuliert und es hätten betreffend die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei ein Kürzungstatbestand allein gestützt auf den Polizei rapport nicht erstellt. Insbesondere sei das Strafverfahren noch anhängig und der genaue Tathergang damit noch nicht erstellt. Entsprechende Einvernahmen stün den noch bevor. Eventualiter seien die Akten des Strafverfahrens zu editieren und bis zu einem Entscheid betreffend Leistungskürzung bis zum Ausgangs des Straf verfahrens zu sistieren. Selbst wenn lediglich auf den Polizeirapport abgestellt würde, sei die Leistungskürzung ungerechtfertigt. Habe die Beschwerdeführerin doch im Vorfeld die Polizei avisiert und um Begleitung ersucht . Zudem habe sie d ie Wohnung erst nach Eintreffen der Polizei und nachdem der Exfreund mit einem der Polizeibeamten

auf den Sitzplatz gegangen sei, betreten. Mithin habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Exfreund in Anwesenheit der Polizei ins Schlafzimmer stürme, sie an der Hand packe und verletze. Im Gegenteil habe sie Vorkehrungen getroffen, um die Kleider in einem geschützten Rahmen abzu holen

( Urk. 1).

E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.6 ). Mithin ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2016 E.3.2 und 3.3).

E. 3 1

Der angefochtene Entscheid vom 2 6. September 2019 (Urk. 2), welche r

(in soma tischer Hinsicht) ausschliesslich den Taggeld a nspruch und dessen Umfang sowie (in psychiatrischer Hinsicht) den Anspruch auf Heilungskosten zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerde führerin

vorliegend

eine Rente sowie Integritätsentschädigung beantragt ( Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes ; dies hat sie im Rahmen der Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 1 Ziff.

E. 3.2 St rittig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung der Taggelder per 3 1. März 2019 sowie deren Kürzung um 50 % seit dem 6. Oktober 201 8. Umstritten und zu prüfen ist ausserdem , ob

aufgrund der geltend gemachten psychischen Leiden über den 2 1. Juni 2019 hinaus ein Leistungsanspruch besteht .

Hinsichtlich Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 1. Mai 2019 einen ungekürzten Taggeldanspruch infolge des Unfallereignisses vom 1 4. August 2018 bis 3 1. Dezember 2018 anerkannte ( Urk. 11/K16 ; vgl. auch Urk. 11/K20 ).

E. 4 ff.) . Allfällige psychische Unfallfolgen

heilten im Normalfall innert drei Monaten aus . Mithin seien die unfallver siche rungsrechtlichen Leistungen diesbezüglich auf maximal drei Monate zu be schrän ken

(Urk.12/M14 S.

10

) .

E. 4.1 Im Bericht vom 1 1. Oktober 2018 hielt der erstbehandelnde Hausarzt fest, die Beschwerdeführerin sei am 1 2. August 2018 sturzbedingt auf die linke Hand gefallen. Anlässlich der Erstkonsu ltation vom 1 4. August 2018 hätten sich eine Schwellun g und Druckdolenz , Hämatome sowie eingeschränkte Beweglichkeit im Be reich der linken Mittelhand gezeigt . Radiologisch ergab sich eine Met acarpale IV Scha f tspiralfraktur links ( Urk. 11/M2). Am 21. August 2018 wurde die Be schwerdeführer in im Z.___ an der linken Hand operiert (ORIF MC IV und Schraubenosteosynthese APTUS 2.0, Urk. 11/M1); es folgte eine intensive Ergo therapie . Zudem wurde ihr seit dem 12. August 2018 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/M2 ). Aufgrund dieses Ereignisses wäre die Be schwerdeführerin nach Auskunft des Leitenden Arztes Handchirurgie des Z.___ s bis Ende 2018 arbeitsunfähig geblieben ( Urk. 11/K15).

E. 4.2 Am 3. Oktober 2018 verletzte sich die Beschwerdeführerin durch Fremdein wir kung erneut an der linken Hand ( Urk. 12/K1, Urk. 12/K3) . Die konventionell-ra dio logischen und ergänzenden CT-Abklärungen zeigten eine mehrfragmentäre Frak tur des Metacarpale IV-Köpfchens mit Frakturausläufern in die Gelenkfläche. Bei der akzentuierten Rotationsfehlstellung sowie dislozierten intraartikulären Fraktur ergab sich die Indikation zu r am 1 1. Oktober 2018 im Z.___ durch ge führten offenen Reposition der Trümmerfraktur mit Osteosynthese (vgl. Ope rations bericht, Urk. 12/M3). Die im weiteren Verlauf entwickelte Bewegungs einschrän kung durch nar bige Adhäsionen und kurzzeitige milde tropische Dys regu lation hatte die Revisionsoperation vom 2 1. Januar 2019 zur Folge (v gl. Opera tionsbericht des Z.___ , Urk. 12/M8) . Zudem wurde

der Beschwerde führerin weiterhin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. Sprechstun denberi cht vom 6. Februar 2019, Urk. 12 /M10).

E. 4.3 Die die Beschwerdegegnerin beratende Dr. A.___ hielt mit Aktenbeur teilung vom 1 4. Februar 2019 eine multifragmentäre Fraktur Metacarpale IV Köpfchen links sowie einen Status nach Osteosynthese Metacarpale Schaft IV links vom 2 1. August 2018 fest. Die Fraktur sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 3. Oktober 2018 und der Heilungsverlauf durc h den Vorzustand mit Operation sieben Wochen zuvor etwas verzögert. Die Behandlung sei , bis vollständiger Faustschluss und nahezu volle Streckung wieder erreicht seien, ca. März 20 19 , fortzusetzen. Da es sich um eine Verletzung der adomi nanten Hand handle, sei die Arbeitsfähigkeit ab April 2019 in einer adaptierten Tätigkeit wieder gegeben ( Urk. 12/M11).

E. 4.4 Im Sprechstundenbericht vom 5. März 2019 hielt der behandelnde Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie , Z.___ , fest, trotz täglicher Ergo therapie bestünden weiterhin Bewegungseinschränkungen , welche auf narbenbe dingte Adhäsionen zurückzuführen seien . Es sei wohl leider mit einer bleibenden Funktionseinschränkung am Ringfingerstrahl zu rechnen. Die Ergotherapie sei weiterzuführen, könne aber in der Frequenz auf 2-3 Sitzungen wöchentlich redu ziert werden. Ab April sollte das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Verkaufstätigkeiten realistisch sein ( Urk. 12/M12).

E. 4.5 Am 2 8. März 2019 hielt Dr. E.___ fest, die Bewegungseinschränkung im Ring finger halte nicht ganz unerwartet noch immer an ; die Flexion im Finger grund gelenk sei weiterhin massiv eingeschränkt . Aktuell absolviere die Beschwerde führerin drei Mal pro Woche eine Ergotherapie; die Fortschritte seien gering. Allein aus handchirurgischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit per anfangs April 2019 möglich. Allerdings sei die Beschwerdeführer in psychisch und psychosozial stark belastet, weshalb sie bei einem neuen Arbeit geber rasch an ihr Limit käme und dekompensiere n würde . Ein Weiterführen der Ergotherapie mache zum jetzigen Zeitpunkt absolut Sinn ( Urk. 11/M15). Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte Dr. E.___ ausdrücklich, dass die Be schwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder arbeitsfähig sei. Allerdings könnte sie das geforderte Leistungspensum aus psy chosozialen Gründen nicht erbringen ( Urk. 12 /M16).

E. 4.6 Die behandelnde Psychologin hielt mit Bericht vom 1 6. Februar 2019 (1) einen

dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 : F 60.31 ), (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1 ), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44 ), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1 ) sowie (5)

eine belastende psychosoziale Situation (ICD-1 0: Z 56.6) fest ( Urk. 12/M13 S.1) .

Nebst den beiden Unfällen im August

und Oktober 2018 sowie der zweifachen Handoperation habe die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2018 die Kündigung erhalten . Letzteres habe einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeb er und den Versi cherungen zur Folge gehabt; die finanzielle Situation sei prekär geworden. Auf grund des schwierigen Heilungsverlaufs sei es i m Januar 2019 zu einer dritten Hando peration gekommen . All diese Ereignisse hätten

habe zu einer massiven Destabilisierung geführt . Subjektiv leide die Beschwerdeführerin an Grübeln, Schlafprobleme n , Nervosität, Gereiztheit, finanzielle n Sorgen und Zukunfts ängs te n, fehlender Freude am Leben, dem Gefühl vom Leben abgeschnitten zu sein. Sie treffe sich auch kaum mehr mit Familienmitglieder n und Bekannte n ( Urk. 12/M13 S. 1 f.) .

Im Psychostatus notierte lic . phil. B.___ eine b eeinträchtigte Konzentra tions fähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne, Vergesslichkeit, Flashbacks, pessimis tisch e Einstellung, Stimmungssch wankungen, suizidale Gedanken, ohne akute Anzei chen von Selbst- oder Fremdgefährdung, Gedankenkreisen, negative Zukunfts per spektiven, existenzielle Ä ngste, Angst- und Panikzustände, Al b träume, bio grafische Amnesien resp. dissoziatives Erleben ( Derealisation , Depersonalisation), hohe Anspannungen, Reizbarkeit, Impulsivität, Wutausbrüche, selbstverletzendes Verhalten, Sachbeschädigungen, einen verminderten Antrieb sowie sozialen Rück zug, rasche Ermüdbarkeit , Lust-und Freudlosigkei t, Appetitlosigkeit/Ge wichts verl ust, erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, Libidoverlust , Schlafstörungen , Vermeidungsverhalten in Bezug auf den traumatischen Vorfall (Umweg machen, um dem Täter nicht zu begegnen; Rückzug von gemeinsamen Bekannten; abends nicht mehr aus dem Haus, etc. , Urk. 12/M13 S. 3 ).

Bei der aktuellen Therapie im wöchentlichen Rhythmus handle es sich um eine integrierte medizinisch-psychotherapeutische Behandlung nach traumathera peu tischen (EMDR, Ego States, PITT, Screentechniktechnik , etc.) und systemischen Ansätzen. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin pflanzliche Medikamente zur Schlafförderung und Beruhigung; neu stehe der Einsatz eines schlafanstossenden Antidepressivas zur Diskussion . Bisher habe sich die Symptomatik leicht ver bessert ( Urk. 12/M13 S. 2 ) .

Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könn t en ihr weder eine angepasste Tätigkeit noch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber resp. die Anmeldung beim RAV und die damit verbundenen Stellenbewerbungen zugemutet werden ( Urk. 12/M13 S. 3 ).

E. 4.7 Auf Vorlage des Berichts von lic . phil. B.___ (vgl. E. 4.6) kam der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. D.___

am 1 9. März 2019 im Wesentlichen zum Schluss , die darin genannten Diagnosen könnten zwar als nachvollziehbar beurteilt werden; einzig die ge mischte dissoziative Störung sei viel eher im Rahmen der verdachtsweisen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu inte r pretiere n, insbesondere mangels

im Bericht genannter eigentliche r Dissozia tionen . Allerdings seien die festgestellten Krankheitsbilder nicht als Folge des Unfallereignisses vom 03. Oktober 2018 zu betrachten ; allenfalls

seien sie

durch den Unfall verstärkt worden .

Jedenfalls seien die erwähnten psychiatrischen Krankheitsbilder mehrheitlich unfallfremd und es würden unfallfremde Fa ktoren deutlich überwieg en ( Urk. 12/M14 S.

E. 5.1 In somatischer Hinsicht ist aufgrund der insoweit aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage erstellt und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung eine Bewegungseinschränkung im linken Ring finger bestand. Aus rein

handchirurgischer Sicht gingen Dr es . A.___ und E.___ übereinstimmend von einer 100%igen Arbe itsfähigkeit seit April 2019 aus. Dies hat letzterer

mit Schreiben vom 9. April 2019 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigt (vgl. Urk. 12/M16, E. 4.5) . Die übrigen bei den Akten liegende n Sprechstundenberichte von Dr. E.___ , worin er davon abweichend jeweils eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin festhielt , datieren vom 7. Juni 2019, 1 7. September 2019 und 8. Okto ber 2019 ( Urk. 12/M17 ff.) und ergingen damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids

demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Davon abgesehen be grün dete Dr. E.___

die

dort postulierte eingeschränkte Leistungs- und Arbeits fähigkeit ausschliesslich gestützt auf

die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin so wie

unter ausdrücklichem Hinweis auf

ihre psyc hischen und psycho sozialen Leide n ( Urk. 12/M17 ff.) . Alsdann

wurden

zu keinem Zeitpunkt irgendwie geartete Heil behandlungen genannt , welche eine namhafte gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Im Gegenteil hielt Dr. E.___ bereits im März 2019 fest, mit einer gewissen bleibenden funktionellen Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers sei zu rechnen; die Fortschritte seien trotz intensiver Ergotherapie gering

( Urk. 12/M12 , E. 4.4 ). Da ran ändert auch der Umstand nichts, dass er die

Weiterführung der Ergotherapie für sinnvoll hielt

( Urk. 12/M16 , E. 4.5) und die Beschwerdegegnerin die laufende Ergotherpie laut Verfügung vom 2 5. April 2019 noch erbrachte ( Urk. 12/K19) .

Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte ( vgl. Rumo-Jungo /Holz er, Rechtsprechung des Bundesge richtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen ) .

Der Vollständigkeit ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

auch ( unfallkausale) behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar stellen (vgl. Rumo-Jungo /Holzer,

a. a. O , S. 144).

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Taggelder beim Erreichen des medizinischen Endzustandes und Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit aus hand chirurgischer Sicht zu Recht per 31. März 2019 ein gestellt . Daran vermag weder das Schreiben vom 3. Mai 2019 noch der Umstand, dass sie die Behandlungs- und Heilungskosten über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin übernahm ,

etwas zu ändern (vgl. Urk. 12/K23).

E. 5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist

eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliegend nicht ausgewiesen , jedenfalls keine auf den Unfall zurückzuführende .

Handelt es sich doch weder bei lic . phil. B.___ noch bei med. pract . C.___ um e ine psychiatrische Fachärztin und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) . Kommt hinzu, dass blosse Ver dachtsdiagnosen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermögen und es mit Bli ck auf die übrigen zum Teil doch schwerwiegenden Diagnosen zumindest Fragen aufwirft, wenn sich die medikamentöse

Therapie in der Einnahme rein pflanz licher Wirkstoffe erschöpft ( Urk. 12/M13, Urk. 6). In erster Linie jedoch ist ge stützt auf die

Ausführungen von Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 3. Oktober 2018 höchstens eine vorübergehende Verschlechterung allenfalls vorbestehender psychisc her Störungen hervorrief (E. 4.7). Seine diesbe züglichen Ausführungen vermögen bei wiederholten und expliziten Hinweisen (vgl. Urk. 12/M17

ff.) auf anderweitige Umstände, die die psychische n Leiden verur sacht und unterhalten haben, allerdings nicht restlos zu überzeugen . Selbst wenn von einer Teilursache ausgegangen würde, wäre jedenfalls die Adäquanz zu den als leicht einzustufenden Unfällen zweifellos zu verneinen (vgl. hierzu die in E.

E. 6 Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Kürzung der Taggelder um 50 %

ab dem 6. Oktober 2018 respektive 1. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) .

E. 6.1 Nach Art. 49 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 39 UVG werden die Geld leistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtber ufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei lit .

a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; lit .

b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, da ss er andere stark provoziert.

E. 6.2 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist grundsätzlich verschuldens-unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss

Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst , in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zu dem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge ge nommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungs kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig ( Bundesgerichts ent scheid 8C_420/2016 vom 2 7. Oktober 2016 Erw . 2.2 mit weiteren Hinweisen ).

E. 6.3 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Ge bärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reak tion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (Bundesge richts entscheid 8C_420/2016 vom 2 7. Oktober 2016 Erw .

E. 6.4 Dem

Polizeirapport vom 2. November 2018 ist zu entnehmen , die Beschwerde führerin habe am 3. Oktober 2018, um 11:30 Uhr die Polizeistation F.___ kontaktiert. Sie habe angegeben, ihre Kollegin (nachfolgend: Exfreundin ) habe in der Nacht zuvor mit ihrem Exfreund Streit gehabt und bei ihr übernachtet. Sie seien soeben unterwegs in die Wohnung der Exfreundin , wo auch deren Exfreund wohne, um dort Kleider und dergleichen abzuholen . Da sie ein e Eskalation der Situation befürchtet habe, habe die Beschwerdeführerin um polizeilich e Überwa chung/Begleitung ersucht. Daraufhin seien zwei Polizeibeamte an die ang egebene Örtlichkeit ausgerückt, hätten an der Wohnungstür des Exfreundes geklingelt und diesen darüber orientiert, dass seine Exfreundin

als bald eintreffe , um Kleider abzu holen. Dieser sei damit einverstanden gewesen. Als die Exfreundin

zu sammen mit der Beschwerdeführerin kurze Zeit später einget roffen sei, sei der Exfreund auf brausend geworden und habe letztere nicht in die Wohnung herein lassen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in die Wohnung eingetreten . Daraufhin sei es zwischen derselben

und dem Exfreund zu einem Wortgefecht gekommen; beide seien «sehr aufbrausend» gewesen , hätten sich gegenseitig auf Italienisch beschimpft und seitens der Polizeibeamten

getrennt werden müssen; einer der beiden Polizeibeamten sei mit dem Exfreund auf den Sitzplatz [der Wohnung im Erdgeschoss] gegangen, während der Andere in der Wohnung ver blieben sei, um die «Kleiderholaktion» zu überwachen. Die Beschwerdeführerin und der Exfreund seien immer wieder verbal aneinandergeraten. Schliesslich sei der Exfreund in s Schlafzimmer gestürzt, wo die Besch werdeführerin und die Exfreundin daran gew esen seien, Kleider einzu packen. Die Beschwerdeführerin habe nach einem kurzen Wortgefecht mit beiden Händen wild vor dem Gesicht des Exfreundes umhergefuchtelt, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin an der Hand gepackt habe. Nach einem kurz en Gerangel habe er die Hand wieder los gelassen und die B eiden hätten polizeilich getrennt we rden können . Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und der Exfreund gegenseitig Strafantrag erhoben w egen Tätlichkeiten resp. Hausfrie densbruch

( Urk. 12/K3 S. 3 f.).

Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin später aus gesagt , der Exfreund habe sie an der Hand gepackt und diese weiterhin festgehalten, obwohl sie d ie Hand zurückgezogen habe. Anschliessend habe er die Hand gedreht. Dadurch sei das Köpfchen des vierten Mittelhandknochens gebrochen . Der Exfreund habe zwar gesagt, dass er nicht möchte, dass sie die Wohnung betrete. Allerdings sei die Polizei anwesend gewesen und diese habe gesagt, es sei ok, wenn sie die Wohnung betrete ( Urk. 12/K3 S. 4 f. ) .

E. 6.5 Damit ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin

die Wohnung des Exfreundes

wissentlich und willentlich entgegen dessen Einverständnis betreten hat . Alsdann hat sie sich eine n verbalen Schlagabtausch mit ihm geliefert

und unmittelbar vor der Tätlichkeit mit beiden Händen «Wild vor seinem Gesicht umherg e fuchtelt» . Dass und inwiefern die Angaben im Polizeirapport nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist nicht einzusehen und wurde seitens der Be schwerdeführerin denn auch nicht konkret geltend gemacht. Damit schloss ihr Verhalten objektiv gesehen die Gefahr mit ein, dass der Streit in eine nonverbale Auseinandersetzung über ging oder eine solche nach sich zog.

Mithin ist ihr Verhalten als Provokation zu werten, die geeignet ist, eine gewaltvolle Reaktion hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund geht denn auch das beschwerdeweise Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach sie angesichts der polizeilichen An wesenheit nicht damit habe rechnen müssen, dass der Exfreund ins Schlafzimmer stür ze und sie an der Hand packe, ins Leere. Davon abgesehen ist unerheblich, welche Wendung ein Ereignis im Verlauf

tatsächlich eingenommen hat . Entschei dend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinan der setzung erkannt hat oder erkennen musste; wer sich aus freien Stü cken in eine Situation einlässt oder herbeiführt , welche die Gefahr tätlicher Auseinander setzungen in sich birgt, kann sich nicht auf Unvorhersehbarkeit der Ereignisse berufen, wenn es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommt.

Dass die Beschwerde füh rerin eine wehrlose Person vor Gewalttätigkeiten, mithin der Gefahr für Leib und Leben, geschützt hat und damit ein Fall sog. «schützenswerter Hilfeleistung» vorliegen würde ,

ist weder ersichtlich noch hat dies die Beschwerdeführerin geltend gemacht .

Unter den gegebenen Umständen ist die Kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a und b UVV um den vorgesehenen Minimalansatz nicht zu beanstanden, nachdem sich der Unfall resp. die Tätlichkeit vor dem Hintergrund wiederholter Provokationen , gleichsam unter direktem Eindruck derselben ereignete . Die adäquate Kausalität ist demnach zu bejahen . Weiterungen erübrigen sich. Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführerin - mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren auch für den beantragten Beizug der Strafakten ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

E. 7 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00261

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1980 geborene X.___

war seit dem 4. Mai 2018 als Kiosk ver käu ferin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsun fällen versichert, als sie sich am 1 4. August 2018 anlässlich eines Sturzes an der linken Hand verletzte ( v gl. Urk. 11/K1 Urk. 11/K5 S. 2; vgl. demgegenüber Urk. 11/K4, Urk. 11/ M1 f. , wonach der Unfall am 1 2. August 2018 erfolgt sei ). Der am 1 4. August 2018 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Metacarpale IV Scha f tspiralfraktur links und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit ( Urk. 11/M2); am 2 1. August 2018 wurde

eine offene Reposition und Frakturversorgung durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Z.___ , Urk. 11/ M1). Die Helsana anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen (vgl. Urk. 11/K7, Urk. 11/K16 ff. ). Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2019 teilte sie der Versicherten unter anderem mit, aufgrund des Unfalls vom 1 4. August

2018 bestehe kein weiterer Leistungsanspruch, zumal die dabei erlittene Handverletzung durch das Ereignis vom 3. Oktober 2018 (vgl. hienach Ziffer 1.2) richtunggebend ver schlimmert worden sei ( Urk. 11/K 18). 1.2 Am 3. Oktober 2018 zog sich die Versicherte durch Fremdeinwirkung

erneut eine Handverletzung links z u

( Urk. 12/K1, vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2018 , Urk. 12/K3) . Der selben Tags erstbehandelnde Arzt des Z.___ diagnostizierte (1) eine multifragmentäre Fraktur Caput Os meta carpale Digitus IV links ( adominant ) vom 3. Ok t o ber 2018, (2) Status nach ORIF und Schrau benosteosynthese APTUS 2.0 MC IV Hand links am 2 1. August 2018 bei dislozierter, diaphysärer Schrägf raktur MC IV Hand links vom 12. August 2018 ( Urk. 12/M1); a m 11. Oktober 2018 erfolgte eine operative Reposition mit Osteosynthese ( vgl. Operationsbericht des Z.___ , Urk. 12/M3). Die im wei teren Verlauf entwickelte Bewegungseinschränkung mit zwischenzeitlicher milder tropischer Dysregulation in der linken Hand hatte die Revisionsoperation vom 2 1. Janu ar 2019 zur Folge (vgl. Operationsbericht des Z.___ , Urk. 12/M8). A m 1 4. Februar 2019 gab die die Helsana beratende Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates , eine medizinische Beurteilung ab ( Urk. 12/M11). Im Bericht vom 1 6. Febru ar 2019 h ielt die behandelnde Psychologin lic . phil. B.___ , mit gezeichnet von m ed. pract . C.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und weitergebildet im Bereich Homöopathie und Psychosomatik , (1) einen dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F 60.31 ), (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F

43.1 ), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1) sowie (5) eine belastende psychosoziale Situation (ICD-10: Z 56.6) fest; bei alle dem sei die Versichert e 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/M13). Darauf hin holte die Helsana das psychiatrische Konsilium des sie beratenden

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom 1 9. März 2019 ein ( Urk. 12/M14). Mit Verfügung vom 2 5. April 2019 stellte

die Helsana die Tag gelder zufolge Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigke it per 3 1. März 2019 ein ; die Kosten für die laufende Psychotherapie würden noch bis längstens 2 1.

Juni 2019 übernommen. Zudem kürzte sie

die Taggelder, nicht aber die Hei lungskosten, für den Zeitraum vom 6. Oktober 2018 bis 3 1. März 2019 um 50 % ( Urk. 12/K19 ). Die am 27. Mai 2019 (Urk. 14 )

dagegen

erhobene Einsprache wies die Helsana mit

Einspracheentschei d vom 26. September 2019 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen er hob X.___

am 2 8. Oktober 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Septem ber 2019 rückwirkend und über den 1. April 2019 hinaus ungekürzte Ve rsiche rungsleistungen (Taggeld , Rente, Integritätsentschädigung) sowie Heilungskosten auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Helsana zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Nachtrag vom 3 1. Oktober 2019 gab sie den Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2019 zu den Akten ( Urk. 5, Urk. 6). Mit Be schwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisun g der Beschwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwerdeführer in am 5. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am

3. Oktober 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

UV170500 Kürzung bei Wagnis und aussergewöhnlichen Gefahren 08.2018 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leis tungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kür zung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 1.5

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

1.6

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.8

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde füh rerin sei aufgrund der medizinischen Abklärungen aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder voll einsatzfähig.

Mithin sei ab diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand erreicht. Sodann sei gestützt auf den Rapport der Kan tonspolizei sowohl der Kürzungstatbestand nach lit . a als auch lit . b von Art. 49 Abs. 2 UVV erfüllt. Betreffend die psychischen Leiden sei eine Unfall kausalität gestützt auf die Einschätzung des beratenden Psychiaters jedenfalls nicht sicher; zudem überwiegten unfallfremde Faktoren.

Zudem würden allfällige psychische Unfallfolgen im Normalfall innert dreier Monate ausheilen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Betreffend die linke Hand sei die Weiterführung der Ergotherapie ärztlicherseits empfohlen worden. Zudem sei es bei der Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft zu belastungsabhängigen Beschwerden gekommen, weshalb der Beschwerdeführerin im September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . In psy chischer Hinsicht sei der Endzustand g estützt auf die Einschätzung der behan delnden Psychologin ebenfalls

noch nicht erreicht. Demgegenüber sei der Bericht des die Beschwerdegegnerin beratenden Psychiaters sehr vage formuliert und es hätten betreffend die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei ein Kürzungstatbestand allein gestützt auf den Polizei rapport nicht erstellt. Insbesondere sei das Strafverfahren noch anhängig und der genaue Tathergang damit noch nicht erstellt. Entsprechende Einvernahmen stün den noch bevor. Eventualiter seien die Akten des Strafverfahrens zu editieren und bis zu einem Entscheid betreffend Leistungskürzung bis zum Ausgangs des Straf verfahrens zu sistieren. Selbst wenn lediglich auf den Polizeirapport abgestellt würde, sei die Leistungskürzung ungerechtfertigt. Habe die Beschwerdeführerin doch im Vorfeld die Polizei avisiert und um Begleitung ersucht . Zudem habe sie d ie Wohnung erst nach Eintreffen der Polizei und nachdem der Exfreund mit einem der Polizeibeamten

auf den Sitzplatz gegangen sei, betreten. Mithin habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Exfreund in Anwesenheit der Polizei ins Schlafzimmer stürme, sie an der Hand packe und verletze. Im Gegenteil habe sie Vorkehrungen getroffen, um die Kleider in einem geschützten Rahmen abzu holen

( Urk. 1). 3. 3. 1

Der angefochtene Entscheid vom 2 6. September 2019 (Urk. 2), welche r

(in soma tischer Hinsicht) ausschliesslich den Taggeld a nspruch und dessen Umfang sowie (in psychiatrischer Hinsicht) den Anspruch auf Heilungskosten zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerde führerin

vorliegend

eine Rente sowie Integritätsentschädigung beantragt ( Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes ; dies hat sie im Rahmen der Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.6 ). Mithin ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2016 E.3.2 und 3.3). 3.2

St rittig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung der Taggelder per 3 1. März 2019 sowie deren Kürzung um 50 % seit dem 6. Oktober 201 8. Umstritten und zu prüfen ist ausserdem , ob

aufgrund der geltend gemachten psychischen Leiden über den 2 1. Juni 2019 hinaus ein Leistungsanspruch besteht .

Hinsichtlich Kürzung des Taggeldes gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 1. Mai 2019 einen ungekürzten Taggeldanspruch infolge des Unfallereignisses vom 1 4. August 2018 bis 3 1. Dezember 2018 anerkannte ( Urk. 11/K16 ; vgl. auch Urk. 11/K20 ). 4. 4.1

Im Bericht vom 1 1. Oktober 2018 hielt der erstbehandelnde Hausarzt fest, die Beschwerdeführerin sei am 1 2. August 2018 sturzbedingt auf die linke Hand gefallen. Anlässlich der Erstkonsu ltation vom 1 4. August 2018 hätten sich eine Schwellun g und Druckdolenz , Hämatome sowie eingeschränkte Beweglichkeit im Be reich der linken Mittelhand gezeigt . Radiologisch ergab sich eine Met acarpale IV Scha f tspiralfraktur links ( Urk. 11/M2). Am 21. August 2018 wurde die Be schwerdeführer in im Z.___ an der linken Hand operiert (ORIF MC IV und Schraubenosteosynthese APTUS 2.0, Urk. 11/M1); es folgte eine intensive Ergo therapie . Zudem wurde ihr seit dem 12. August 2018 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/M2 ). Aufgrund dieses Ereignisses wäre die Be schwerdeführerin nach Auskunft des Leitenden Arztes Handchirurgie des Z.___ s bis Ende 2018 arbeitsunfähig geblieben ( Urk. 11/K15). 4.2

Am 3. Oktober 2018 verletzte sich die Beschwerdeführerin durch Fremdein wir kung erneut an der linken Hand ( Urk. 12/K1, Urk. 12/K3) . Die konventionell-ra dio logischen und ergänzenden CT-Abklärungen zeigten eine mehrfragmentäre Frak tur des Metacarpale IV-Köpfchens mit Frakturausläufern in die Gelenkfläche. Bei der akzentuierten Rotationsfehlstellung sowie dislozierten intraartikulären Fraktur ergab sich die Indikation zu r am 1 1. Oktober 2018 im Z.___ durch ge führten offenen Reposition der Trümmerfraktur mit Osteosynthese (vgl. Ope rations bericht, Urk. 12/M3). Die im weiteren Verlauf entwickelte Bewegungs einschrän kung durch nar bige Adhäsionen und kurzzeitige milde tropische Dys regu lation hatte die Revisionsoperation vom 2 1. Januar 2019 zur Folge (v gl. Opera tionsbericht des Z.___ , Urk. 12/M8) . Zudem wurde

der Beschwerde führerin weiterhin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. Sprechstun denberi cht vom 6. Februar 2019, Urk. 12 /M10). 4.3

Die die Beschwerdegegnerin beratende Dr. A.___ hielt mit Aktenbeur teilung vom 1 4. Februar 2019 eine multifragmentäre Fraktur Metacarpale IV Köpfchen links sowie einen Status nach Osteosynthese Metacarpale Schaft IV links vom 2 1. August 2018 fest. Die Fraktur sei überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 3. Oktober 2018 und der Heilungsverlauf durc h den Vorzustand mit Operation sieben Wochen zuvor etwas verzögert. Die Behandlung sei , bis vollständiger Faustschluss und nahezu volle Streckung wieder erreicht seien, ca. März 20 19 , fortzusetzen. Da es sich um eine Verletzung der adomi nanten Hand handle, sei die Arbeitsfähigkeit ab April 2019 in einer adaptierten Tätigkeit wieder gegeben ( Urk. 12/M11).

4.4

Im Sprechstundenbericht vom 5. März 2019 hielt der behandelnde Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie , Z.___ , fest, trotz täglicher Ergo therapie bestünden weiterhin Bewegungseinschränkungen , welche auf narbenbe dingte Adhäsionen zurückzuführen seien . Es sei wohl leider mit einer bleibenden Funktionseinschränkung am Ringfingerstrahl zu rechnen. Die Ergotherapie sei weiterzuführen, könne aber in der Frequenz auf 2-3 Sitzungen wöchentlich redu ziert werden. Ab April sollte das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Verkaufstätigkeiten realistisch sein ( Urk. 12/M12).

4.5

Am 2 8. März 2019 hielt Dr. E.___ fest, die Bewegungseinschränkung im Ring finger halte nicht ganz unerwartet noch immer an ; die Flexion im Finger grund gelenk sei weiterhin massiv eingeschränkt . Aktuell absolviere die Beschwerde führerin drei Mal pro Woche eine Ergotherapie; die Fortschritte seien gering. Allein aus handchirurgischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit per anfangs April 2019 möglich. Allerdings sei die Beschwerdeführer in psychisch und psychosozial stark belastet, weshalb sie bei einem neuen Arbeit geber rasch an ihr Limit käme und dekompensiere n würde . Ein Weiterführen der Ergotherapie mache zum jetzigen Zeitpunkt absolut Sinn ( Urk. 11/M15). Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte Dr. E.___ ausdrücklich, dass die Be schwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht seit dem 1. April 2019 wieder arbeitsfähig sei. Allerdings könnte sie das geforderte Leistungspensum aus psy chosozialen Gründen nicht erbringen ( Urk. 12 /M16). 4.6

Die behandelnde Psychologin hielt mit Bericht vom 1 6. Februar 2019 (1) einen

dringenden Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 : F 60.31 ), (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1 ), (3) eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F 44 ), (4) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-D: F 32.1 ) sowie (5)

eine belastende psychosoziale Situation (ICD-1 0: Z 56.6) fest ( Urk. 12/M13 S.1) .

Nebst den beiden Unfällen im August

und Oktober 2018 sowie der zweifachen Handoperation habe die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2018 die Kündigung erhalten . Letzteres habe einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeb er und den Versi cherungen zur Folge gehabt; die finanzielle Situation sei prekär geworden. Auf grund des schwierigen Heilungsverlaufs sei es i m Januar 2019 zu einer dritten Hando peration gekommen . All diese Ereignisse hätten

habe zu einer massiven Destabilisierung geführt . Subjektiv leide die Beschwerdeführerin an Grübeln, Schlafprobleme n , Nervosität, Gereiztheit, finanzielle n Sorgen und Zukunfts ängs te n, fehlender Freude am Leben, dem Gefühl vom Leben abgeschnitten zu sein. Sie treffe sich auch kaum mehr mit Familienmitglieder n und Bekannte n ( Urk. 12/M13 S. 1 f.) .

Im Psychostatus notierte lic . phil. B.___ eine b eeinträchtigte Konzentra tions fähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne, Vergesslichkeit, Flashbacks, pessimis tisch e Einstellung, Stimmungssch wankungen, suizidale Gedanken, ohne akute Anzei chen von Selbst- oder Fremdgefährdung, Gedankenkreisen, negative Zukunfts per spektiven, existenzielle Ä ngste, Angst- und Panikzustände, Al b träume, bio grafische Amnesien resp. dissoziatives Erleben ( Derealisation , Depersonalisation), hohe Anspannungen, Reizbarkeit, Impulsivität, Wutausbrüche, selbstverletzendes Verhalten, Sachbeschädigungen, einen verminderten Antrieb sowie sozialen Rück zug, rasche Ermüdbarkeit , Lust-und Freudlosigkei t, Appetitlosigkeit/Ge wichts verl ust, erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, Libidoverlust , Schlafstörungen , Vermeidungsverhalten in Bezug auf den traumatischen Vorfall (Umweg machen, um dem Täter nicht zu begegnen; Rückzug von gemeinsamen Bekannten; abends nicht mehr aus dem Haus, etc. , Urk. 12/M13 S. 3 ).

Bei der aktuellen Therapie im wöchentlichen Rhythmus handle es sich um eine integrierte medizinisch-psychotherapeutische Behandlung nach traumathera peu tischen (EMDR, Ego States, PITT, Screentechniktechnik , etc.) und systemischen Ansätzen. Zudem erhalte die Beschwerdeführerin pflanzliche Medikamente zur Schlafförderung und Beruhigung; neu stehe der Einsatz eines schlafanstossenden Antidepressivas zur Diskussion . Bisher habe sich die Symptomatik leicht ver bessert ( Urk. 12/M13 S. 2 ) .

Die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könn t en ihr weder eine angepasste Tätigkeit noch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber resp. die Anmeldung beim RAV und die damit verbundenen Stellenbewerbungen zugemutet werden ( Urk. 12/M13 S. 3 ). 4.7

Auf Vorlage des Berichts von lic . phil. B.___ (vgl. E. 4.6) kam der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. D.___

am 1 9. März 2019 im Wesentlichen zum Schluss , die darin genannten Diagnosen könnten zwar als nachvollziehbar beurteilt werden; einzig die ge mischte dissoziative Störung sei viel eher im Rahmen der verdachtsweisen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu inte r pretiere n, insbesondere mangels

im Bericht genannter eigentliche r Dissozia tionen . Allerdings seien die festgestellten Krankheitsbilder nicht als Folge des Unfallereignisses vom 03. Oktober 2018 zu betrachten ; allenfalls

seien sie

durch den Unfall verstärkt worden .

Jedenfalls seien die erwähnten psychiatrischen Krankheitsbilder mehrheitlich unfallfremd und es würden unfallfremde Fa ktoren deutlich überwieg en ( Urk. 12/M14 S.

4 ff.) . Allfällige psychische Unfallfolgen

heilten im Normalfall innert drei Monaten aus . Mithin seien die unfallver siche rungsrechtlichen Leistungen diesbezüglich auf maximal drei Monate zu be schrän ken

(Urk.12/M14 S.

10

) . 5.

5.1

In somatischer Hinsicht ist aufgrund der insoweit aufschlussreichen und kon gruenten Aktenlage erstellt und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung eine Bewegungseinschränkung im linken Ring finger bestand. Aus rein

handchirurgischer Sicht gingen Dr es . A.___ und E.___ übereinstimmend von einer 100%igen Arbe itsfähigkeit seit April 2019 aus. Dies hat letzterer

mit Schreiben vom 9. April 2019 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigt (vgl. Urk. 12/M16, E. 4.5) . Die übrigen bei den Akten liegende n Sprechstundenberichte von Dr. E.___ , worin er davon abweichend jeweils eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin festhielt , datieren vom 7. Juni 2019, 1 7. September 2019 und 8. Okto ber 2019 ( Urk. 12/M17 ff.) und ergingen damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids

demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Davon abgesehen be grün dete Dr. E.___

die

dort postulierte eingeschränkte Leistungs- und Arbeits fähigkeit ausschliesslich gestützt auf

die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin so wie

unter ausdrücklichem Hinweis auf

ihre psyc hischen und psycho sozialen Leide n ( Urk. 12/M17 ff.) . Alsdann

wurden

zu keinem Zeitpunkt irgendwie geartete Heil behandlungen genannt , welche eine namhafte gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Im Gegenteil hielt Dr. E.___ bereits im März 2019 fest, mit einer gewissen bleibenden funktionellen Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers sei zu rechnen; die Fortschritte seien trotz intensiver Ergotherapie gering

( Urk. 12/M12 , E. 4.4 ). Da ran ändert auch der Umstand nichts, dass er die

Weiterführung der Ergotherapie für sinnvoll hielt

( Urk. 12/M16 , E. 4.5) und die Beschwerdegegnerin die laufende Ergotherpie laut Verfügung vom 2 5. April 2019 noch erbrachte ( Urk. 12/K19) .

Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte ( vgl. Rumo-Jungo /Holz er, Rechtsprechung des Bundesge richtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen ) .

Der Vollständigkeit ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

auch ( unfallkausale) behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar stellen (vgl. Rumo-Jungo /Holzer,

a. a. O , S. 144).

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Taggelder beim Erreichen des medizinischen Endzustandes und Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit aus hand chirurgischer Sicht zu Recht per 31. März 2019 ein gestellt . Daran vermag weder das Schreiben vom 3. Mai 2019 noch der Umstand, dass sie die Behandlungs- und Heilungskosten über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin übernahm ,

etwas zu ändern (vgl. Urk. 12/K23). 5.2

In psychiatrischer Hinsicht ist

eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliegend nicht ausgewiesen , jedenfalls keine auf den Unfall zurückzuführende .

Handelt es sich doch weder bei lic . phil. B.___ noch bei med. pract . C.___ um e ine psychiatrische Fachärztin und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) . Kommt hinzu, dass blosse Ver dachtsdiagnosen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermögen und es mit Bli ck auf die übrigen zum Teil doch schwerwiegenden Diagnosen zumindest Fragen aufwirft, wenn sich die medikamentöse

Therapie in der Einnahme rein pflanz licher Wirkstoffe erschöpft ( Urk. 12/M13, Urk. 6). In erster Linie jedoch ist ge stützt auf die

Ausführungen von Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 3. Oktober 2018 höchstens eine vorübergehende Verschlechterung allenfalls vorbestehender psychisc her Störungen hervorrief (E. 4.7). Seine diesbe züglichen Ausführungen vermögen bei wiederholten und expliziten Hinweisen (vgl. Urk. 12/M17

ff.) auf anderweitige Umstände, die die psychische n Leiden verur sacht und unterhalten haben, allerdings nicht restlos zu überzeugen . Selbst wenn von einer Teilursache ausgegangen würde, wäre jedenfalls die Adäquanz zu den als leicht einzustufenden Unfällen zweifellos zu verneinen (vgl. hierzu die in E.

1.8 zitierte Praxis). Angesichts dessen sind weitere Abklärungen über Bestehen und Kausalität psychischer/psychiatrischer Erkrankungen sowie über den Umfang der durch allenfalls solche Erkrankungen bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

gestützt auf den Bericht von Dr. D.___

eine Unfallkausalität allfälliger psychi scher Leiden jedenfalls ab dem 21. Juni 2019 verneinte und die in diesem Kontext erbrachten Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte . 6.

Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Kürzung der Taggelder um 50 %

ab dem 6. Oktober 2018 respektive 1. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) . 6.1

Nach Art. 49 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 39 UVG werden die Geld leistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtber ufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei lit .

a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; lit .

b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, da ss er andere stark provoziert. 6.2

Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist grundsätzlich verschuldens-unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss

Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst , in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zu dem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge ge nommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungs kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig ( Bundesgerichts ent scheid 8C_420/2016 vom 2 7. Oktober 2016 Erw . 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 6.3

Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Ge bärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reak tion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (Bundesge richts entscheid 8C_420/2016 vom 2 7. Oktober 2016 Erw . 2.3 mit weiteren Hinweisen). 6.4

Dem

Polizeirapport vom 2. November 2018 ist zu entnehmen , die Beschwerde führerin habe am 3. Oktober 2018, um 11:30 Uhr die Polizeistation F.___ kontaktiert. Sie habe angegeben, ihre Kollegin (nachfolgend: Exfreundin ) habe in der Nacht zuvor mit ihrem Exfreund Streit gehabt und bei ihr übernachtet. Sie seien soeben unterwegs in die Wohnung der Exfreundin , wo auch deren Exfreund wohne, um dort Kleider und dergleichen abzuholen . Da sie ein e Eskalation der Situation befürchtet habe, habe die Beschwerdeführerin um polizeilich e Überwa chung/Begleitung ersucht. Daraufhin seien zwei Polizeibeamte an die ang egebene Örtlichkeit ausgerückt, hätten an der Wohnungstür des Exfreundes geklingelt und diesen darüber orientiert, dass seine Exfreundin

als bald eintreffe , um Kleider abzu holen. Dieser sei damit einverstanden gewesen. Als die Exfreundin

zu sammen mit der Beschwerdeführerin kurze Zeit später einget roffen sei, sei der Exfreund auf brausend geworden und habe letztere nicht in die Wohnung herein lassen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in die Wohnung eingetreten . Daraufhin sei es zwischen derselben

und dem Exfreund zu einem Wortgefecht gekommen; beide seien «sehr aufbrausend» gewesen , hätten sich gegenseitig auf Italienisch beschimpft und seitens der Polizeibeamten

getrennt werden müssen; einer der beiden Polizeibeamten sei mit dem Exfreund auf den Sitzplatz [der Wohnung im Erdgeschoss] gegangen, während der Andere in der Wohnung ver blieben sei, um die «Kleiderholaktion» zu überwachen. Die Beschwerdeführerin und der Exfreund seien immer wieder verbal aneinandergeraten. Schliesslich sei der Exfreund in s Schlafzimmer gestürzt, wo die Besch werdeführerin und die Exfreundin daran gew esen seien, Kleider einzu packen. Die Beschwerdeführerin habe nach einem kurzen Wortgefecht mit beiden Händen wild vor dem Gesicht des Exfreundes umhergefuchtelt, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin an der Hand gepackt habe. Nach einem kurz en Gerangel habe er die Hand wieder los gelassen und die B eiden hätten polizeilich getrennt we rden können . Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und der Exfreund gegenseitig Strafantrag erhoben w egen Tätlichkeiten resp. Hausfrie densbruch

( Urk. 12/K3 S. 3 f.).

Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin später aus gesagt , der Exfreund habe sie an der Hand gepackt und diese weiterhin festgehalten, obwohl sie d ie Hand zurückgezogen habe. Anschliessend habe er die Hand gedreht. Dadurch sei das Köpfchen des vierten Mittelhandknochens gebrochen . Der Exfreund habe zwar gesagt, dass er nicht möchte, dass sie die Wohnung betrete. Allerdings sei die Polizei anwesend gewesen und diese habe gesagt, es sei ok, wenn sie die Wohnung betrete ( Urk. 12/K3 S. 4 f. ) . 6.5

Damit ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin

die Wohnung des Exfreundes

wissentlich und willentlich entgegen dessen Einverständnis betreten hat . Alsdann hat sie sich eine n verbalen Schlagabtausch mit ihm geliefert

und unmittelbar vor der Tätlichkeit mit beiden Händen «Wild vor seinem Gesicht umherg e fuchtelt» . Dass und inwiefern die Angaben im Polizeirapport nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist nicht einzusehen und wurde seitens der Be schwerdeführerin denn auch nicht konkret geltend gemacht. Damit schloss ihr Verhalten objektiv gesehen die Gefahr mit ein, dass der Streit in eine nonverbale Auseinandersetzung über ging oder eine solche nach sich zog.

Mithin ist ihr Verhalten als Provokation zu werten, die geeignet ist, eine gewaltvolle Reaktion hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund geht denn auch das beschwerdeweise Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach sie angesichts der polizeilichen An wesenheit nicht damit habe rechnen müssen, dass der Exfreund ins Schlafzimmer stür ze und sie an der Hand packe, ins Leere. Davon abgesehen ist unerheblich, welche Wendung ein Ereignis im Verlauf

tatsächlich eingenommen hat . Entschei dend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinan der setzung erkannt hat oder erkennen musste; wer sich aus freien Stü cken in eine Situation einlässt oder herbeiführt , welche die Gefahr tätlicher Auseinander setzungen in sich birgt, kann sich nicht auf Unvorhersehbarkeit der Ereignisse berufen, wenn es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommt.

Dass die Beschwerde füh rerin eine wehrlose Person vor Gewalttätigkeiten, mithin der Gefahr für Leib und Leben, geschützt hat und damit ein Fall sog. «schützenswerter Hilfeleistung» vorliegen würde ,

ist weder ersichtlich noch hat dies die Beschwerdeführerin geltend gemacht .

Unter den gegebenen Umständen ist die Kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a und b UVV um den vorgesehenen Minimalansatz nicht zu beanstanden, nachdem sich der Unfall resp. die Tätlichkeit vor dem Hintergrund wiederholter Provokationen , gleichsam unter direktem Eindruck derselben ereignete . Die adäquate Kausalität ist demnach zu bejahen . Weiterungen erübrigen sich. Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführerin - mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren auch für den beantragten Beizug der Strafakten ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger