Sachverhalt
1.
1.1.
Der 1969 geborene X.___ bezog a ufgrund frühki ndlicher Entwicklungs störungen bereits zwischen 1976 und 1984 IV-Leistungen in Form von psycho motorischen und
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ( Urk. 7/1 , Urk. 7/131/30 ). Von Beruf Metzger mit fraglichem Lehrabschluss ( vgl. Urk. 7/131/14, Urk. 7/131/37, Urk. 7/131/47, Urk. 7/131/66 ) , arbeitete er zuletzt vom 1. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 6. September 2013 als Aushilfe bei der Y.___
GmbH (Urk. 7 /24). Seit anfangs 2014 bezog der Versicherte wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 7/3 , Urk. 3/3 ). Aufgrund der im Mai 2014 unter Hinweis auf eine Diskushernie in der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Lungentuberkulose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingegangenen Anmeldung ( Urk. 7/9, vgl. auch die Anmeldung zur Früherfassung vom 20. Februar 2014, Urk . 7/3-6) sowie nach medizinisch -erwerblichen Abklärungen erteilte ihm die IV- Stelle im Juni 2014 Kostengutspra che für ein Fitnessabonnement als Frühinterventionsmassnahme
(Mitteilung vom 17. Juni 2014, Urk. 7 /15). Zeitgleich
schloss
sie
ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eing liederung a us gesundheitlichen Gründen ab ( Schrei ben vom 20. Juni 2014 Urk. 7 /19, vgl. auch Gesprächsprot okoll vom 17. Juni 2014, Urk. 7 /18/2). Im Oktober 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung seines Rentenbe gehrens in Aussicht ( Vorbescheid vom 1. Oktober 2014
Urk. 7 /30). Auf entsprechenden Einwand (Urk. 7 /32) hin ertei lte
sie ihm Kosten gutsprache für ein Belastbar keitstraining (Mitteilung vom 9. Dezem ber 2014, Urk. 7 /36) , welches nach erfolgtem Hin weis auf die gesetzliche Mitwirkungs pflicht ( Schreiben vom 2 7. Januar 2015, Urk. 7/43; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 7/48/1) androhungsgemäss vorzeitig abgebrochen wurde
( Mitteilung vom 5. Februar 2015, Urk. 7 /47). Mit Verfü gung vom 18. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab ( Urk. 7/51 ) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde
vom 28. April 2015 hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00623 vom 1 4. Juni 2016 , soweit es darauf eintrat , in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
7/76/1-13). 1.2
In Nachachtung des Gerichtsurteils vom 1 4. Juni 2016 veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychothera pie/Rheumatologie) Gutachten des Zentrums Z.___
vom 6. September 2017 ( Urk. 7/131/1-93). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/150, Urk. 7/167) verneinte
sie
mit Verfügung vom 2 1. August 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 1. August 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) auszurichten. In prozessu aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm mitgeteilt, das Gericht erachte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Abs. 3). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Besch werdegegnerin, gestützt auf das Gutachten der Z.___
sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer seit November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfä higkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs ein rentenausschliesse nder Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 2. 2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein , das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft und widersprüchlich. Vielmehr sei aufgrund der Mehrfachdiagnose von einer zumindest 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Dabei spiele der Alkoholkon sum höchstens eine untergeordnete Rolle. In diesem Zusammenhang seien die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Blutwerte mit Unwägbarkeiten ver bunden gewesen und habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1). 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde ver fahren berufliche Eingliede rungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 1 4. Juni 2016 E.3.2 und 3.3). 3.2
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4.
Im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 6. September 2017 hielten die begut achtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest ( Urk. 7/131/74): - Kombinierte Persönlichkeit sstörung mit verbal impulsiven, anankasti schen, ängstlich-unsicheren und paranoiden Anteilen ( ICD-10 :
F61.0) - Chronisches, lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei - degenerativen LW S-Veränderungen L3/4 bis L5/SI - Statu s nach mikrochirurgischer Sequest rektomie und Diskektomie L5/S1 r echts am 13.11.2013 bei sensomot orischem Ausfallssyndrom L5 und S1 rechts - residuell : kein sensomot orisches Ausfallsyndrom - Gangstörung unklarer Ätiologie mit/bei - n eurologisch kein eindeutiger Nachweis einer Spastizität (Babinski negativ, Fingerreflexe nicht gesteigert), keine Hinweise für ein atakti sches, cerebelläres , pyramidales od er extrapyramida les Syndrom - M ultifaktorielle Sprunggelenks- und Fu ssschmerzen rechts - aktuell osteochondra le Läsion post eriore Facette USG talar sowie Ver dach t auf kleine Knorpelläsion tibia l mediales Gutter OSG rechts - mögliches Sinus tarsi Syndrom - oligosymptomatisch es Ostibial e externum Typ II - deutliche statische Fussveränderungen mit Knick-Senkfüsse n, anam nestisch seit Kindheit - Status nach Pl attenosteosynthese malleolus
lat eralis rechts am 11.12.2007 bei lateraler Malleolarfraktur 08/2007 - Chronisches Zervikovertebralsyndrom
- zum Teil mitbedingt durch degenerat ive Veränderungen - Symp tomatische Rhizarthrose l inksbet ont - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Problemen am Bewegungsapparat und pneumologischer Problematik mit dissoziativen Anteilen ( ICD-10 : F45.41) - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ( ICD-10 : F33.1)
O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/131/75): - Ausgeprägte Hyperlaxität, vor allem im Bereich von Händen und F üssen, zum Teil Bewegungsapparat probleme aktuell und seit Kindheit unterhal tend, Thorakovertebralsyndrom bei leichtgradigen Degenerationen Bewe gungsapparatprobleme seit Kindheit unterhalten - Leichte Restbeschwerden Knie links bei anamnestisch - Status nach Patella- Caudalverlag erung links im 1 2. Lebensjahr - Status nach dreimaligen Arthroskopien bis zum 2 5. Lebensjahr mit unter an derem Knorpelstückentfernung - Auffällige Fehlhaltung der Wirbelsäule mit deutli chem Schultertiefstand rechts - Arterielle Hypertonie - Statu s nach Lungentuberkulose 2014 - Am ehesten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 : F 10.24 ) und Cannabinoide, anamnestisch Heroin i.v.
- Konsum ( IDC-10 : F11.
20) und Konsum von Cannabis
( ICD-10 : F12.20)
Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei das dritte von drei Kindern und habe spät reden und laufen gelernt. Er habe einen komi schen Gang gehabt, sei immer wieder gestü r z t und deswegen ausgelacht worden . Erst im Kindergarten habe er richtig sprechen gelernt. Schon al s Kind habe er verschiedentlich
teilweise wandernde Schmerzen im Bereich der Schul terblattre gion, der Brustwirbelsäule ( BWS ) , Arme und Beine
gehabt, zum Teil begleitet von einem Brennen oder Ameisenlaufen. Auch habe er schon damals Fussprobleme gehabt. Diese seien mit einem Gips behandelt worden. Sodann habe er w egen den Schmerzen im Daumensattelgelenksbereich in der Kindheit sehr viele I nfiltratio nen bekommen. Manchmal sei ihm der Kugelschreiber aus der Hand gespickt. Er könne seine Gelenke, vor allem die Finger, überstrecken und habe dies immer wieder zeigen müssen, bis es ihm zu viel geworden sei. Der Kinderarzt habe gesagt, er habe Schlottergelenke und seine Sehnen seien zu lang. Diverse Ärzte hätten vorausgesagt, dass er einst im Rollstuhl landen werde. Vorübergehend sei e n die Knöchel - /Fussbeschwerden rechts durch eine Knöchelfraktur 2007 schlimmer gew orden. Er habe ca. zwei Jahre ge b ra u c ht bis die Schmerzen nach der Operati on wieder besser geworden seien. Auss erdem habe er zwischen dem 1 2. u nd 2 5. Lebensjahr vier Knieoperationen links bekommen.
Die Nacken schmerzen seien auch seit der Kindheit vorbestehend und d urch die Arbeit auf dem Gerüstbau eher schlimmer geworden. Im November 2013 sei eine grosse Dis kushernie operiert worden. Danach habe er massive Schmerzen und Krämpfe erlitten. Aufgrund der Bein- und Knöchel-/Fussschmerzen benötige er seit Dezember 2012 regelmässig einen Rollstuhl. 2014/2015 sei er wegen einer off e nen Tuberkulose hospitalisiert und hernach stationär rehabilitiert worden. 2016 sei es zufolge einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren erneut zu einer stationären Rehabilitation gek ommen
( Urk. 7/131/14 f. , Urk. 9/131/19 ff., Urk. 7/131/37 ff., Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f.) .
In schulisch/beruflicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei
im Vorschul alter viel krank gewesen und habe den Kindergarten wiederholen müssen.
Bei schlechten Leistungen habe er auch die dr itte Primarschulk lasse wie derholen und fortan eine Sonderschule besuchen müssen ; wegen den «Fingern» habe er Mühe gehabt, schreiben zu lernen. Auch die Sekundarschule habe er in einem Sonderschulrahmen ab solviert . Nach der Grundschule habe er Bauer wer den wollen. D er Vater sei aber dagegen gewesen und habe ihm eine Metzgerlehr stelle besorgt . Die Lehre sei streng gewesen. Die t heor etische Abschluss prüfung habe er noch gemacht und auch bestanden, d ie praktische Prüfung habe er zufolge eines Ekzem s nicht absolvieren können. Den Abschluss habe man ihm aber geschenkt . Danach sei er ein Jahr drogensüchtig gewesen; e r habe Heroin konsumiert und dieses am Schluss gespritzt. In der Rekrutenschule sei er wegen Kniebeschwerden und Drogenkonsum ausgemustert worden. Schliesslich habe er einen stationären Drogen entzug angefangen und nach einer Woche abgebrochen. Er sei «abgehauen» und habe die folgenden sechs Monate zu Hause verbracht. N ach der Lehre habe er nur zwei Monate als Metzger gearbeitet. Anschliessend sei er mehrere Jahre als Gerüstbauer tätig gewesen . Damals habe er schon gezit tert. Die letzte Stelle sei ihm wegen Firmenverkaufs gekündigt worden. H ernach habe er sich als Pilzzüchter selbständig gemacht . Da ihm die Lokalität aufgekün digt worden sei und er keine neue bekommen habe, habe er im Jahre 2000 damit aufgehört. Danach sei er jahrelang obdachlos gewesen und habe Gelegenheitsjobs gemacht; zeitweise auch im Gerüstbau als Reiniger und Aushilfe. Seit der D is kushernienoper a t ion 2013 arbeite er nicht mehr.
2015 seien IV-unterstützte Integrations massnahmen durchgeführt worden . Dabei habe er Dämpfe einatmen müssen , als die Stühle abgeschliffen worden seien. Das habe er gar nicht ertragen. Er habe auch oft nicht mitgehen könne n, wenn die a nderen spazieren gegangen seien
( Urk. 7/131/14 ff, Urk. 9/131/19 ff., Urk. 7/131/37 ff., Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f.) .
In Rahmen der Anamnese
beschrieb der Beschwerdeführer d ie Beziehung zur
dominanten, aber auch herzlichen Mutter als ambivalent und konfliktträchtig . Der Vater , zu welchem er eine speziell tiefe Bindung gehabt habe, sei beruflich oft abwesend gewesen. Seite ns der Mutter habe er sich häufig schwere Vorwürf e anhören müsse
n. Darunter leide er noch heute. In der Kindheit habe er sich gut mit den beiden älteren Schwestern verstanden. Inzwischen habe er keinen Kon takt mehr zu ihnen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des familiären Maien sässes 2016 an eine der Schwestern seien schwere, bis heute ungelöste familiäre Spannungen ausgebrochen. Der Beschwerdeführer habe zeit weilig dort gelebt, eine selb ständige Pilzzucht betri eben und Umbauarbeiten geleistet . Mithin habe er ordentlich in vestiert und auch Miete bezahlt. Er bestehe auf einen Grundbuch eintrag und habe von Gesetzes wegen auch ein Vorkaufsrecht. Die Mutter und die Schwestern hätten sich indes zurückgezogen und nic hts mehr von sich hören lassen. S eit 2006 sei er g eschieden. Seit zwei Jahren lebe er in einer Partnerschaft. Seine Partnerin sei gesund und arbeitstätig . Er wohne inde s allein in einer Drei zimmer genossenschafts wohnung und bez iehe Sozialhilfe ( Urk. 7/131/ 14 ff, Urk. 9/131/ 19 ff. , Urk. 7/131/37 ff. ,
Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f. ).
Die aktuellen Beschwerden beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Allgemeinmediziner wie folgt: Er leide unter praktisch dauernd vorhandenen Schmerzen an den Fussgelenken, Ober- und Unterschenkeln b eid seits , rechtsbetont. Zudem be s t ünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität bis zum Fuss. Zweitweise habe er Schmerzen in der rech ten Schulter und in beiden Händen. Seit sechs Monaten gehe er wegen den Fuss- und Rückenschmerzen nur noch im Rollstuhl nach draussen, er könne kaum gehen. Zeitweise habe er auch Mühe beim Schlucken. Ab und zu habe er Krämpfe in der Speiseröhre. Er sei deswegen schon ohnmächtig geworden. Ausserdem bestehe eine Belastungsdispnoe ( Urk. 7/131/16). Aus allgemein-internistischer Sicht ergaben sich beim weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefund keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/131/17 ff.).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen, welche zum Teil schlagartig ein sch össen , mit Schwindel verbunden sein könnten und manchmal auch über das Gesäss ins rechte Bein ausstrahlten. Die Rückschmerzen seien am schlimmsten im Gehen , Sitzen und Stehen sowie beim Husten und Niesen. Auch Bücken sei nicht mehr möglich . Am besten fühle er sich in Rückenlage mit leicht nach oben gela gerten Beinen, zum Beispiel mit Hilfe eines Schlangenkissens. E r habe auch ein Stufen-einstellbares Bett. Da neben leide er an brennenden Krämpfen im Bereiche des Oberschenkels rechts, die seit der Rückenoperation im November 20 13 schlimmer geworden seien, zum Teil auch verbunde n mit einer Verhärt ung. Er habe schon viermal eine epidurale Infil tration in den Rücken bekommen. Die Infiltrationen würden maximal drei Monate etwas helfen. Seit der Operation seien auch die Schmerzen im Bereich des vorderen rechten Sprunggelenkes, dort oft stechend , aber auch an der Achi llessehne u nd unterhalb des Aussenknöchels schlimm. Die Schmerzen zögen vom vorderen Sprunggelenk über den Fussrücken in den rechten Fuss . Die rechtsseitigen Knöchel- und Fusss chmerzen hätten ihn schliesslich in den Rollstuhl gezwungen. Infilt ratio nen bekomme er auch ins Sprunggelenk. Beim Gehen würden diese schlagartigen Rückenschmerzen eben falls ausgelöst, manchmal komme es dabei zu einem Einknicken des rechten Bei nes . Im Bereich des Rückens habe er auch Anlaufschmerzen nach Sitzen und vor allem morgens bis zu circa einer halben Stunde, verbunden mit e iner leichten Morgensteifigkeit.
Seit November 2016 bestünden bei Übungen mit den Beinen wied er Gefühlsstörungen im Bereich der Leiste und im Gesäss recht s; vor der Operation seien diese vor allem im vorderen Genitalbereich beidseits vorhanden gewesen. Die K raft in den Beinen sei aber gut. Ab und zu habe er Ameisenlaufen im Bereiche des lat eralen Beines bis zum Sprunggelenk rechts. Zusätzlich bestün den seit der Kindheit vorbestehende Missempfindungen - Brennen und zum Teil Parästhesien - an v erschiedenen Orten des Körpers sowie Beschwerden in den Daumensattelgelenken beidseits, links mehr als rechts. Letzteres sei schlimmer geworden in den letzten Jahren, zum Beispiel auch während der Tätigkeit auf dem Gerüstbau . Die Infiltrationen
würden auch hier maximal drei Monate helfen. Die Schmerzen seien vor a llem schlimm bei Belastungen. Er ziehe dann sel ber an den Fingern, was eine Ent krampfung be wirke. Die Nackenschmerzen seien vor all e m schlimm beim Nach-unten-Schauen, zum T eil auch beim Nach-oben-Schauen. Manchmal komme es zu Ausstrahlungen in den dorsalen Schultergürtel links. Die Schmerzstärke (VAS 0- 1 0 ) würden im Bereiche des ventra len Sprung gelenkes rechts
aktuell 6 und bei stechenden Schme rzen 9 betragen . Die krampf artigen Schmerzen i m Bereiche des Oberschenkels rechts hätten eine Stärke von 7, die schlagartigen Schmerzen im
Rücken 10, im Durchschnitt 6 und im Bereiche des Nackens und der D aumensattelgelenke
7. Seit der Rückenoperation im November 2013 habe er immer wieder Physiothera pie, meistens zweimal pro Woche. Zudem mache er mehrmals täglich selber Üb ungen. Daneben gehe er schwimmen. Er müsse dazu einen Schwimmgurt tragen und könne dies nur in Begleitung machen. Sodann nehme er regelmässig Tramal Retard 100-50-50 mg ein. Wenn die Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels oder auch des Rückens sehr schlimm seien, nehme er auch fünf bis sechs Hübe Tramal, dies fahre aber ziemlich ein. A lternativ nehme er manchmal 100 mg Tramal Retard. Seit Weihnachten 2016 schlucke er alle 4 Tage Panalil , ein Hanfprodukt. Leider sei es ihm trotzdem nicht gelungen, Tramal unte r 200 mg pro Tag zu reduzieren ( Urk. 7/131/21 ff.).
Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei ein kleinschrittiges , ataktisches Gangbild und eine Tendenz zu r Fehlhaltung in den Handgelenken und Fingern aufgefallen. An den Händen bestehe eine deutliche Hyperla xität mit spontaner Schwanenhalsdeformation der Zeigefinger und bis zu 90° Hyperexten sion in den Daumensattel gelenke n , links mehr als rechts mit leichter Subluxation vor allem links und deutlicher Druck dolenz . Ausserdem
zeige sich ein Schultertiefstand rechts mit leichter Rechtsneigung des Oberkörpers , ohne Lotverschi ebung der Wirbelsäule . Weiter bestünden
– näher beschriebene – Bewegungseinschränkun gen und (Druck-)Schmerzen
im Bereich der Halswirbelsäule ( HWS ) , der Sehnen ansätze okzipital, der zervikalen Fa cettengelenk e, der BWS und LWS und der dazugehörigen Muskultur , teilweise mit Ausstrahlungen in die jeweilige Periphe rie .
Am linken Knie bestehe ein Endphasenschmerz bei Flexion; die Bewegli chkeit der Knie sei
indes symmetrisch erhalten
bei leichte r Genua valgo . Di e Untersu chung in Rückenlage sei durch die angegebene n Rückenschmerzen bei gestreck ten Be inen vor allem rechts erschwert gewesen; d er Beschwerdeführer habe die Beine spontan angezogen. Auffällig seien die Knick-Senkfüsse mit einer deutli chen Überbeweglichkeit im Bereiche des oberen Sprunggelenkes, begleitet von einer Krepitation rechts sowie einem Endphasenschmerz bei Bewegungen im unteren Sprunggelenk . Die Achillessehne und Mittelfussgel enke seien ebenfalls druckdolent. Bildgebend zeigten sich leichte bis mittelgradige degenerative V er änderungen im Bereich der unteren LWS, BWS , HWS rechts sowie im unteren und oberen Sprunggelenk . Die Befunde im Berei ch
der LWS und des rechten Bein s pass t en zu einem lumbospondylogenen Syndro m rechts, am Rücken verzögert aufgetreten seit ca. einem Jahr sowie am rechten Bein, insbesondere am rechten O berschenkel, verstärkt nach der Diskushernienoperation im November 201 3. Mithin seien die Rückenschmerzen am ehesten auf degenerative Verände rungen zurückzuführen; eine neurologische Genese der geschilderten Bein schmerzen sei aufgrund der neurologischen Expertise auszuschliessen. Die sub jektiv dominant und postoperativ aufgetretenen Schmerzen im Bereich des vor deren Sprunggelenks rechts, mit teilweiser Ausstrahlung in die Achillessehne , und ausgeprägter Gehstreckenlimitierung bis hin zur Rollstuhlbedürftigkeit seit Dezember 2016 seien multifaktorieller Genese; d ie bildgebend festgestellten
osteochondralen Läsionen in OSG und USG sowie der Verdacht auf eine Knor pel läsion tibial im medialen OSG rechts seien höchstens eine Teilkomponente der Schmerzä tiologie . Mitursächlich seien allenfalls auch die 2007 erlittene
Malleo lar fraktur , die beginnende USG-Arthrose und die aktivierten Rhizarthrosen beid seits. Zusätzlich sei eine statische Schmerzkomponente als U rsache der Fussbe schwerden recht s zu diskutieren bei ausgeprägten Knick-Senkfüssen . Eine ent zündlich-rheumatische Problematik sei auszuschliessen. Mit Bezug auf das linke Knie bestünden Restbeschwerden nach diversen Operationen . Mithin sei die geschilderte Problematik teilweise objektivierbar . Das erlebte Schmerzausmass und die Behinderung im Alltag – insbesondere auch die subjektive Immobilität ohne Rollstuhl – sei en demgegenüber nicht restlos erklärbar. Aufgrund der mehr jährigen Tätigkeit im Gerüstbau sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich die seit Kindheit vorbestehende Gehstörung zeitweise verbessert habe. Aktuell seien Tätigkeiten im Gerüstbau aufgrund der bestehenden Probleme am Bewegungsap parat nicht mehr zumutbar. Leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repe titive Belastung der LWS und HWS, ohne Zwangshaltungen betreffend die LWS und HWS (inkl. Bücken und Überkopfarbeiten) , ohne repetitive Belastungen oder feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten seien indes zu 70 %
zumutbar; die 30%ige Einschränkung ergebe sich aus der chronischen Schmerzstörung mit ver mehrtem Pausenbedarf . Die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessernde medizini sche Massnahmen seien nicht ersichtlich
( Urk. 7/131/28 ff. ).
Im Rahmen der
neurologischen Untersuchung habe sich ein konstanter
feinschlä giger Halte- und Intentionstremor aller Extremitäten und eine Innenrotationsst el lung beider Füsse gezeigt . Die Untersuc hung im Liegen sei aufgrund der s ponta nen Beinflexion erschwert; der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund der Rückenschmerzen könne er die Beine im Liegen nicht strecken. Im Stehen habe er die Beine fast vollständig strecken können . Das Gangbild sei auffällig und kleinschrittig. Die Beine stünden in Valgusstellung und komplizierte Gangarten seien kaum durchführbar ohne Hilfestellung.
Das
Aufrichten aus Hocke sei knapp möglich und in dieser Stellung sei auch ein Fussspitzenstand möglich, jedoch nicht auf Aufforderung. Die Ursache der ni cht klassifizierbaren Gangstörung sei unklar und möglicherweise multifaktoriell bedingt vor dem Hintergrund der bestehenden orthopädischen Problemati k und Tendenz zur Somatisierung.
D ie
anlässlich der aktuellen Expertise veranlasste MRI -Untersuchung des Neurocra niums habe keine strukturellen Veränderungen ergeben , die die Gangstörung erklären könnten.
Vielmehr
h abe
dieses ein weitestgehend unauffälliges Hirnpa ren chym ohne Anhaltspunkte für postasphyktische perinat ale Residuen oder Hin weise für eine Entwicklungsstörung des Gehirns zur Darstellung gebracht . Auch die während der Untersuchung demonstrierten Extremitätenzuckungen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar und es hätten sich – entgegen der beschrie benen HWS-Problematik – auch keine klinischen Hinweise für ein Cervicalsyn drom ergeben . Mithin bestehe keine radikuläre Ausfallsymptomatik, keine Neu ropathie und auch kein extrapyramidales, pyramidales oder cerebrales Syndrom ( Urk. 7/131/42 f.).
Anlä sslich der psychiat rischen Exploration nannte der Beschwerdeführer keine neuen Beschwerden (vgl. Urk. 7/131/56 f.). Der begutachtende Psychiater hielt fest, der sportlich und gepflegt gekleidete Beschwerdeführer
habe sich anlässlich der Exploration in unauffälliger Bewusstseinslage und Orientierung
befunden und zunächst etwas zurückhaltend und misstrauisch gewirkt. W ährend der zwei stündigen Untersuchung habe er r uhig im Rollstuhl gesessen und e inen leicht gradig verminderten An t rieb mit entsprechender Psychomotorik gezeigt. Seine Sprache sei gut artikuliert und die Stimme gut vernehmbar gewesen . I m Vorder grund stehe eine deutliche Somatisierung mit einem somatisch ausgerichteten Krankheitskonzept. Der Beschwerdeführer sei leichtgradig depressiv verstimmt, ängstlich -unsicher, zwanghaft und
in Bezug auf die gesundheitliche Situation
diffus-ängstlich . Im freien Vo rtrag habe er sich gut entfalten können; auf struk turierende Fragen habe er oft ungehalten, dysphorisch, zum Teil paranoid ver kennend und verbal impulsiv reagiert . Frustrationsintoleranz und Konfliktfähig keit seien vermindert. K ognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erle ben oder Verhalten seien indes nicht feststellbar . Die emotionale Probl ematik habe der Beschwerdeführer ko nzis, den Schmerzprozess demgegenüber eher vage beschrieben. Er
sei nach eigenen Angaben schmerzbedingt im Rollstuhl und
habe auch anlässlich der Untersuchung unter Tramal ge stand en . Im Mini-ICF-Rating hätten sich mittelgradige Beeinträchtigungen ergeben im Bereich der Anpas sungs -, Durchhalte-, Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Verkehrsfähigkeit; die Fähigkeit des Beschwerdeführers, familiäre und intime Beziehungen zu pflegen sei leichtgradig beeinträchtigt. Die Übrigen Items seien erhalten ( Urk. 7/131/57 f f .).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt.
Insbesondere bestünden deutliche Unausgeglichenheiten in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen und e in andauerndes, gleich förmiges, tiefgreifendes Verha ltensmuster. Sodann habe die Störung in der Kind heit/Jugend angefangen und man ifestiere sich auch im Erwachsenenalter. Aus serdem bestehe seit der neuroch irurgischen Operation vom November 2013 ein subjektives Leiden und damit eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfä higkeit.
Erkennbar seien sodann l eichtgradig impulsive, anankast ische, ängstlic h-unsichere und paranoide Züge mit verminderte r
Impulstoleranz und Konfliktfä higkeit sowie gelegentlic hen Impulsdurchbrüchen. Bei all dem bestehe eine
kom binierte
Persönlichkei tsstörung m it impulsiven, anankastischen, ängst lich-unsi cheren und paranoiden Ante ilen. Die Persönlichkeitsstörung sei leichtgradig aus geprägt. Ein Teil der sozialen und beruflichen Wiedereingliederungsschwierigkei ten liessen sich darauf zurückführen .
Im November 2013 habe sich der Beschwer deführer einer neurochirurgischen Interv ention unterziehen müssen . In der Folge habe sich ein organisch nur zum Teil erklärbarer Schmerzprozess entwickelt.
Im Februar 2014 sei er wegen einer offenen, mikr oskopisch polybazillären Lungen t uberkulose hospitalisiert gewesen. Die bis heute beklagten At emstörungen l ies sen sich nur zum Teil organisch erklären. Der Beschwerdeführer habe einerseits einen kaum erträglichen Schmerzprozess an gegeben , andererseits erhebliche Atemprobleme. Mithin bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und dissoziativen Anteilen (Globus hystericus , Schluckstörung, Benutzung des Rollstuhles). Die Schmerzstörung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Ausserdem sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig zu diagnostizieren. Nach eigenen Angaben konsumiere der Beschwerdeführer ein Päckli Zigaretten pro Woche sowie täglich ein Bier. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Konsum von Drogen verneint. Anlässlich der Begutachtung sei die Blutentnahme nicht gelungen; eine spontane Urinabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert . Mithin habe das vorgesehene spontane Drogen- Screening nicht durchgeführt werden können. Betreffend Sub stanzgebrauch könne deshalb lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Das vorgängig angekündigte Urin-Drogen-Screening sei negativ ausgefallen. Allerdings bestehe beim ermittelten Kreatininwert (Urin) der Verda cht auf eine Urinverdünnung . Zudem habe der CDT-Wert im pathologisch erhöhten Bereich figuriert. Dies deute
– entgegen den Angaben des Beschwerde führers - auf eine Alkoholabhängigkeit hin . Au s rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
seit der neurochirurgischen Intervention vom 1 3. November 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierte n Tätigkeit insgesamt zu 30 % eingeschränkt ( Urk. 7/131/62 ff. , Urk. 7/131/73 ).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, eine Tätigkeit als Gerüstbauer und Metzger sei dem Beschwerdeführer seit November 2013 nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer adaptierten , leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit Schwerpunkt im Sitzen, ohne Belastungen des Rückens, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne repetitive Belastun gen, ohne feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten, ohne grossen Leistungs druck und mit vermehrtem Pausenbedarf bestehe seither eine 70%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/131/85 f.). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. September 2017 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen a usführlich und differenziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakt en einlässlich Stellung bezogen . Mithin genügt das Gutachten den an ein e beweiskräftige Entscheidungs grundlage gestell ten Anfor derungen (vgl. E. 1.7), womit darauf angestellt werden kann.
5.2
In diagnostischer Hinsicht verblieb das Z.___ -Gutachten unbestritten .
Festzuhal ten
ist auch , dass die Gutachter betreffend den fraglichen Alkoholkonsum aus drücklich festhielten, es könne diesbezüglich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Vorakten abgestellt werden .
Gleichzeitig sei auf grund des stark erhöhten CDT-Wertes – entgegen den Angaben des Beschwerde führers - am ehesten von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen werden ( Urk. 7/131/64). Entsprechend hielten sie in diagnostischer Hinsicht «am ehesten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.24) und Can nabinoide, anamnestisch Heroin i.v. -Konsum (ICD-10: F11.20) und Konsum von Cannabis (ICD- 10: F12.20) » fest ( Urk. 7/131/75 ) und begründeten die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit losgelöst vom (fraglichen) Alkoholkonsum (vgl. etwa Urk. 7/131/85). Weshalb die vorgesehene Blutentnahme zwecks Dr o gen-Screening scheiterte, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eine s pontane Urinabgabe verweigerte ( Urk. 7/131/6 2 ) . Damit geht es nicht an , wenn er
nunmehr rügt, die Beschwerde gegnerin habe in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz v e rletzt ( Urk. 1 Ziff. 31 ) . Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Ziff. 8) war die Beschwerdegegnerin auch nicht dazu verpflichtet , eine überwachte Urinprobe anzuordnen. 5. 3
Im Zusammenhang mit der strittigen Arbeitsfähigkeit ist sodann
festzuhalten , dass die Z.___ -Gutachter die funktionellen Auswirkungen anhand der rechtspre chungsgemäss anzuwendenden Standardi ndikatoren (vgl. E. 1.3) medizinisch schlüssig un d widerspruchsfrei festgestellt und
damit den normativen Vorgaben
Rechnung getragen haben .
D er psychiatrische Gutachter hob insbesondere her vor, d er Beschwerdeführer habe bis zur neurochirurgischen Operation Ende 2013 über ansehnliche Ressourcen verfü gt . So sei die Persönlichkeitsstörung seit seiner Kindheit vorbestehend und der Beschwerdeführer ungeachtet dessen in der Lag e gewesen, sowohl im Lehr- als auch i m Folgebetrieb über mehrere Jahre hinweg zu bestehen. Alsdann habe sich der Beschwerdeführer als selbständiger Pilzzüch ter erfolgreich beruflich neuorientiert; die Pilze vertrieb er unter eigenem Marke ting auf dem ( Engros -)Markt und in Restaurants. Ausserdem habe d er Beschwer deführer mehrjährige Frauenbeziehungen gepflegt und sei es ihm ohne Inan spruchnahme intensiver therapeutischer Massnahmen gelungen, von harten Dro gen wegzukommen ( vgl. Urk. 7/131/37 , Urk. 7/131/62, Urk. 7/131/76 ff., Urk. 7/131/81). Dem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch im Nachgang der Dekompensation Ende 2013/anfangs 2014 ( Diskushernienoperati on /Tuberkulosediagnose) - soweit ersichtlich –
von harten Drogen abstinent bleib, seit 2015 in einer stabilen Partnerschaft lebt , über einen langjährigen Freundeskreis
verfügt , sich täglich mit den Nachbarn seiner Genossenschaftswoh nung trifft inkl. gemeinsam eingenommener Mahlzeiten
(im Sommer gemeinsa mes G r illen, im Winter Essen im Gemeinschaftsraum),
verschiedentlich Hobbies (Musik hören, Romane, Fachliteratur und Zeitungen lesen, Töpfern, Gartenarbei ten) sowie
regelmässig Körperarbeit betreibt (zwei Mal wöchentlich Physiothera pie, tägliches Training mit dem Theraband , Spaziergänge, Schwimmbad) und bei all dem einem insow eit geordneten Tagesablauf nachgeht (vgl. Urk. 7/131/15, Urk. 7/131/48
ff., Urk. 7/131/61; vgl. auch Urk. 7/131/69 , wonach sich im Rah men des Mini-ICF-Ratings nur leichtgradige
Einschränkungen im Bereich der fa miliären und intimen Beziehungsfähigkeit ergaben). Hervorzuheben ist auch, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten (verbale Impulsivität, paranoid-verzer rende Denk- und Reaktionsmuster) vornehmlich in spezifischen Situationen
manifestierten ; so etwa bei strukturierenden (Rück-)Fragen und/oder im Kontext belastender Themen ( Urk. 7/131/62, Urk. 7/131/68). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer
– selbst
in der potenziell psychisch belastenden und anspruchs vollen Explorationssituation - nach wie vor in der Lage, sich sozial- und situati onsadäquat zu verhalten (vgl. Urk. 7/131/39, Urk. 7/131/58, wonach der Beschwerdeführer gutachterlicherseits als «kooperativ, freundlich» wahrgenom men wurde und ein emotionaler Rapport möglich war).
Bei all dem kam der psy chiatrische Gutachter zum begründeten Schluss, sowohl die kombinierte Persön lichkeitsstörung als auch die depres sive Störung sei en leicht und
die chronische Schmerzstörung leicht-
bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 7/131/82).
Weshalb und inwiefern die Persönlichkeitsstörung seit 2014 zumindest mittelgradig ausgeprägt sein soll, vermochte der seit 2016 behandelnde Dr. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juni 2018 demgegenüber nicht aufschlu ssreich zu begründen ( Urk. 3/6) und leuchtet im Lichte der bisherigen Ausführungen auch nicht ein . Ko mmt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5 ). Dr. A.___ bringt keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder unge würdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren (vgl. auch Urteil BGer 9C_34/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Seine Stel lungnahme ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gut achterlichen Einschätzung zu wecken.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerde führer jedenfalls seit November 2013 als Gerüs tbauer (und Metzger) zu 100 % arbeitsunfähig
ist und in
eine r
– näher umschriebenen - leidensangepasst en Ver weistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit best eht .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 6 .
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zum ut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Ein kom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Metho de des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs wert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltska tegorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). 6.2
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali den einkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da die Anstellung bei der Y.___ GmbH - soweit ersichtlich – 2013 a us leidensfremden Gründen endete (vgl. Urk. 7/24 , vgl. auch Urk. 7/131/37 ) und der Beschwerdeführer die 2015 zuletzt ausgeübte ( nicht lebenskostendeckende , vgl. Urk. 7/3, Urk. 3/3, IK-Auszug vom 2 1. Februar 2017, Urk. 7/97 ) selbständige Erwerbstätigkeit als Pilzzüchter ebenfalls aus leidens fremden Gründen aufgab ( vgl. Urk. 7/131/37 , Urk. 7/131/48, Urk. 7/131/85) ,
ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Dabei ist m it Blick auf die Berufsbiographie des Beschwerde führers vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten auszugehen. 6.3
Da der Beschwerdeführer
die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens verblei bende Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist
u nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (entsprechend dem Kompetenzni veau 1 )
abzustellen. Damit ist
das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechn er ischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen) . Da der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), der lange n Abwesenheit vom Arbeitsmarkt m it Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine in s Gewicht fallende Bedeutung zu kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 v om 14. August 2014 E. 5.2.4.2) und sich schliesslich beim vorliegend einschlägigen Tabellenlohn gemäss LSE 2014 keine überproportionale Lohneinbusse für teil zeiterwerbstätige Männer (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) ergibt, sind vorliegend keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich. 6.4
Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit im Gerüstbau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2013 attestiert. Da er sich im Mai 2014 zum Leistungsbezug an meldete und
bis Januar 2015 IV-Taggelder bezog, ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen (vgl. E. 1.4, E. 1.5) . 6.5
Im Januar 2015 war der Beschwerdeführ er in einer adaptierten Tätigkeit
zu 7 0 % a rbeits fähig . Aus dem
Einkommensvergleich
resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 0 % . An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn mit der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen wäre, was einen Invaliditätsgrad von 37% ergeben würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist . 7 . 7 .1
Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt ( Urk. 8) . 7.2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . 7.3
Rechtsanwalt Oliver Streiff ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom 1. November 2018, Disp .-Ziffer 4 , Urk. 8 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Oliver Streiff , Zürich,
wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Abs. 3).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 1. August 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) auszurichten. In prozessu aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Besch werdegegnerin, gestützt auf das Gutachten der Z.___
sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer seit November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfä higkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs ein rentenausschliesse nder Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 2. 2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein , das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft und widersprüchlich. Vielmehr sei aufgrund der Mehrfachdiagnose von einer zumindest 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Dabei spiele der Alkoholkon sum höchstens eine untergeordnete Rolle. In diesem Zusammenhang seien die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Blutwerte mit Unwägbarkeiten ver bunden gewesen und habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1). 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde ver fahren berufliche Eingliede rungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 1 4. Juni 2016 E.3.2 und 3.3). 3.2
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4.
Im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 6. September 2017 hielten die begut achtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest ( Urk. 7/131/74): - Kombinierte Persönlichkeit sstörung mit verbal impulsiven, anankasti schen, ängstlich-unsicheren und paranoiden Anteilen ( ICD-10 :
F61.0) - Chronisches, lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei - degenerativen LW S-Veränderungen L3/4 bis L5/SI - Statu s nach mikrochirurgischer Sequest rektomie und Diskektomie L5/S1 r echts am 13.11.2013 bei sensomot orischem Ausfallssyndrom L5 und S1 rechts - residuell : kein sensomot orisches Ausfallsyndrom - Gangstörung unklarer Ätiologie mit/bei - n eurologisch kein eindeutiger Nachweis einer Spastizität (Babinski negativ, Fingerreflexe nicht gesteigert), keine Hinweise für ein atakti sches, cerebelläres , pyramidales od er extrapyramida les Syndrom - M ultifaktorielle Sprunggelenks- und Fu ssschmerzen rechts - aktuell osteochondra le Läsion post eriore Facette USG talar sowie Ver dach t auf kleine Knorpelläsion tibia l mediales Gutter OSG rechts - mögliches Sinus tarsi Syndrom - oligosymptomatisch es Ostibial e externum Typ II - deutliche statische Fussveränderungen mit Knick-Senkfüsse n, anam nestisch seit Kindheit - Status nach Pl attenosteosynthese malleolus
lat eralis rechts am 11.12.2007 bei lateraler Malleolarfraktur 08/2007 - Chronisches Zervikovertebralsyndrom
- zum Teil mitbedingt durch degenerat ive Veränderungen - Symp tomatische Rhizarthrose l inksbet ont - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Problemen am Bewegungsapparat und pneumologischer Problematik mit dissoziativen Anteilen ( ICD-10 : F45.41) - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ( ICD-10 : F33.1)
O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/131/75): - Ausgeprägte Hyperlaxität, vor allem im Bereich von Händen und F üssen, zum Teil Bewegungsapparat probleme aktuell und seit Kindheit unterhal tend, Thorakovertebralsyndrom bei leichtgradigen Degenerationen Bewe gungsapparatprobleme seit Kindheit unterhalten - Leichte Restbeschwerden Knie links bei anamnestisch - Status nach Patella- Caudalverlag erung links im 1 2. Lebensjahr - Status nach dreimaligen Arthroskopien bis zum 2 5. Lebensjahr mit unter an derem Knorpelstückentfernung - Auffällige Fehlhaltung der Wirbelsäule mit deutli chem Schultertiefstand rechts - Arterielle Hypertonie - Statu s nach Lungentuberkulose 2014 - Am ehesten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 : F 10.24 ) und Cannabinoide, anamnestisch Heroin i.v.
- Konsum ( IDC-10 : F11.
20) und Konsum von Cannabis
( ICD-10 : F12.20)
Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei das dritte von drei Kindern und habe spät reden und laufen gelernt. Er habe einen komi schen Gang gehabt, sei immer wieder gestü r z t und deswegen ausgelacht worden . Erst im Kindergarten habe er richtig sprechen gelernt. Schon al s Kind habe er verschiedentlich
teilweise wandernde Schmerzen im Bereich der Schul terblattre gion, der Brustwirbelsäule ( BWS ) , Arme und Beine
gehabt, zum Teil begleitet von einem Brennen oder Ameisenlaufen. Auch habe er schon damals Fussprobleme gehabt. Diese seien mit einem Gips behandelt worden. Sodann habe er w egen den Schmerzen im Daumensattelgelenksbereich in der Kindheit sehr viele I nfiltratio nen bekommen. Manchmal sei ihm der Kugelschreiber aus der Hand gespickt. Er könne seine Gelenke, vor allem die Finger, überstrecken und habe dies immer wieder zeigen müssen, bis es ihm zu viel geworden sei. Der Kinderarzt habe gesagt, er habe Schlottergelenke und seine Sehnen seien zu lang. Diverse Ärzte hätten vorausgesagt, dass er einst im Rollstuhl landen werde. Vorübergehend sei e n die Knöchel - /Fussbeschwerden rechts durch eine Knöchelfraktur 2007 schlimmer gew orden. Er habe ca. zwei Jahre ge b ra u c ht bis die Schmerzen nach der Operati on wieder besser geworden seien. Auss erdem habe er zwischen dem 1 2. u nd 2 5. Lebensjahr vier Knieoperationen links bekommen.
Die Nacken schmerzen seien auch seit der Kindheit vorbestehend und d urch die Arbeit auf dem Gerüstbau eher schlimmer geworden. Im November 2013 sei eine grosse Dis kushernie operiert worden. Danach habe er massive Schmerzen und Krämpfe erlitten. Aufgrund der Bein- und Knöchel-/Fussschmerzen benötige er seit Dezember 2012 regelmässig einen Rollstuhl. 2014/2015 sei er wegen einer off e nen Tuberkulose hospitalisiert und hernach stationär rehabilitiert worden. 2016 sei es zufolge einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren erneut zu einer stationären Rehabilitation gek ommen
( Urk. 7/131/14 f. , Urk. 9/131/19 ff., Urk. 7/131/37 ff., Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f.) .
In schulisch/beruflicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei
im Vorschul alter viel krank gewesen und habe den Kindergarten wiederholen müssen.
Bei schlechten Leistungen habe er auch die dr itte Primarschulk lasse wie derholen und fortan eine Sonderschule besuchen müssen ; wegen den «Fingern» habe er Mühe gehabt, schreiben zu lernen. Auch die Sekundarschule habe er in einem Sonderschulrahmen ab solviert . Nach der Grundschule habe er Bauer wer den wollen. D er Vater sei aber dagegen gewesen und habe ihm eine Metzgerlehr stelle besorgt . Die Lehre sei streng gewesen. Die t heor etische Abschluss prüfung habe er noch gemacht und auch bestanden, d ie praktische Prüfung habe er zufolge eines Ekzem s nicht absolvieren können. Den Abschluss habe man ihm aber geschenkt . Danach sei er ein Jahr drogensüchtig gewesen; e r habe Heroin konsumiert und dieses am Schluss gespritzt. In der Rekrutenschule sei er wegen Kniebeschwerden und Drogenkonsum ausgemustert worden. Schliesslich habe er einen stationären Drogen entzug angefangen und nach einer Woche abgebrochen. Er sei «abgehauen» und habe die folgenden sechs Monate zu Hause verbracht. N ach der Lehre habe er nur zwei Monate als Metzger gearbeitet. Anschliessend sei er mehrere Jahre als Gerüstbauer tätig gewesen . Damals habe er schon gezit tert. Die letzte Stelle sei ihm wegen Firmenverkaufs gekündigt worden. H ernach habe er sich als Pilzzüchter selbständig gemacht . Da ihm die Lokalität aufgekün digt worden sei und er keine neue bekommen habe, habe er im Jahre 2000 damit aufgehört. Danach sei er jahrelang obdachlos gewesen und habe Gelegenheitsjobs gemacht; zeitweise auch im Gerüstbau als Reiniger und Aushilfe. Seit der D is kushernienoper a t ion 2013 arbeite er nicht mehr.
2015 seien IV-unterstützte Integrations massnahmen durchgeführt worden . Dabei habe er Dämpfe einatmen müssen , als die Stühle abgeschliffen worden seien. Das habe er gar nicht ertragen. Er habe auch oft nicht mitgehen könne n, wenn die a nderen spazieren gegangen seien
( Urk. 7/131/14 ff, Urk. 9/131/19 ff., Urk. 7/131/37 ff., Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f.) .
In Rahmen der Anamnese
beschrieb der Beschwerdeführer d ie Beziehung zur
dominanten, aber auch herzlichen Mutter als ambivalent und konfliktträchtig . Der Vater , zu welchem er eine speziell tiefe Bindung gehabt habe, sei beruflich oft abwesend gewesen. Seite ns der Mutter habe er sich häufig schwere Vorwürf e anhören müsse
n. Darunter leide er noch heute. In der Kindheit habe er sich gut mit den beiden älteren Schwestern verstanden. Inzwischen habe er keinen Kon takt mehr zu ihnen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des familiären Maien sässes 2016 an eine der Schwestern seien schwere, bis heute ungelöste familiäre Spannungen ausgebrochen. Der Beschwerdeführer habe zeit weilig dort gelebt, eine selb ständige Pilzzucht betri eben und Umbauarbeiten geleistet . Mithin habe er ordentlich in vestiert und auch Miete bezahlt. Er bestehe auf einen Grundbuch eintrag und habe von Gesetzes wegen auch ein Vorkaufsrecht. Die Mutter und die Schwestern hätten sich indes zurückgezogen und nic hts mehr von sich hören lassen. S eit 2006 sei er g eschieden. Seit zwei Jahren lebe er in einer Partnerschaft. Seine Partnerin sei gesund und arbeitstätig . Er wohne inde s allein in einer Drei zimmer genossenschafts wohnung und bez iehe Sozialhilfe ( Urk. 7/131/ 14 ff, Urk. 9/131/ 19 ff. , Urk. 7/131/37 ff. ,
Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f. ).
Die aktuellen Beschwerden beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Allgemeinmediziner wie folgt: Er leide unter praktisch dauernd vorhandenen Schmerzen an den Fussgelenken, Ober- und Unterschenkeln b eid seits , rechtsbetont. Zudem be s t ünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität bis zum Fuss. Zweitweise habe er Schmerzen in der rech ten Schulter und in beiden Händen. Seit sechs Monaten gehe er wegen den Fuss- und Rückenschmerzen nur noch im Rollstuhl nach draussen, er könne kaum gehen. Zeitweise habe er auch Mühe beim Schlucken. Ab und zu habe er Krämpfe in der Speiseröhre. Er sei deswegen schon ohnmächtig geworden. Ausserdem bestehe eine Belastungsdispnoe ( Urk. 7/131/16). Aus allgemein-internistischer Sicht ergaben sich beim weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefund keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/131/17 ff.).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen, welche zum Teil schlagartig ein sch össen , mit Schwindel verbunden sein könnten und manchmal auch über das Gesäss ins rechte Bein ausstrahlten. Die Rückschmerzen seien am schlimmsten im Gehen , Sitzen und Stehen sowie beim Husten und Niesen. Auch Bücken sei nicht mehr möglich . Am besten fühle er sich in Rückenlage mit leicht nach oben gela gerten Beinen, zum Beispiel mit Hilfe eines Schlangenkissens. E r habe auch ein Stufen-einstellbares Bett. Da neben leide er an brennenden Krämpfen im Bereiche des Oberschenkels rechts, die seit der Rückenoperation im November 20
E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm mitgeteilt, das Gericht erachte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zum ut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Ein kom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Metho de des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs wert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltska tegorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ).
E. 6.2 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali den einkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da die Anstellung bei der Y.___ GmbH - soweit ersichtlich – 2013 a us leidensfremden Gründen endete (vgl. Urk. 7/24 , vgl. auch Urk. 7/131/37 ) und der Beschwerdeführer die 2015 zuletzt ausgeübte ( nicht lebenskostendeckende , vgl. Urk. 7/3, Urk. 3/3, IK-Auszug vom 2 1. Februar 2017, Urk. 7/97 ) selbständige Erwerbstätigkeit als Pilzzüchter ebenfalls aus leidens fremden Gründen aufgab ( vgl. Urk. 7/131/37 , Urk. 7/131/48, Urk. 7/131/85) ,
ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Dabei ist m it Blick auf die Berufsbiographie des Beschwerde führers vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten auszugehen.
E. 6.3 Da der Beschwerdeführer
die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens verblei bende Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist
u nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (entsprechend dem Kompetenzni veau 1 )
abzustellen. Damit ist
das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechn er ischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen) . Da der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), der lange n Abwesenheit vom Arbeitsmarkt m it Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine in s Gewicht fallende Bedeutung zu kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 v om 14. August 2014 E. 5.2.4.2) und sich schliesslich beim vorliegend einschlägigen Tabellenlohn gemäss LSE 2014 keine überproportionale Lohneinbusse für teil zeiterwerbstätige Männer (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) ergibt, sind vorliegend keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit im Gerüstbau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2013 attestiert. Da er sich im Mai 2014 zum Leistungsbezug an meldete und
bis Januar 2015 IV-Taggelder bezog, ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen (vgl. E. 1.4, E. 1.5) .
E. 6.5 Im Januar 2015 war der Beschwerdeführ er in einer adaptierten Tätigkeit
zu 7 0 % a rbeits fähig . Aus dem
Einkommensvergleich
resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 0 % . An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn mit der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen wäre, was einen Invaliditätsgrad von 37% ergeben würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist . 7 . 7 .1
Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt ( Urk. 8) .
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.2 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men .
E. 7.3 Rechtsanwalt Oliver Streiff ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom 1. November 2018, Disp .-Ziffer 4 , Urk. 8 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Oliver Streiff , Zürich,
wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 schlimmer geworden seien, zum Teil auch verbunde n mit einer Verhärt ung. Er habe schon viermal eine epidurale Infil tration in den Rücken bekommen. Die Infiltrationen würden maximal drei Monate etwas helfen. Seit der Operation seien auch die Schmerzen im Bereich des vorderen rechten Sprunggelenkes, dort oft stechend , aber auch an der Achi llessehne u nd unterhalb des Aussenknöchels schlimm. Die Schmerzen zögen vom vorderen Sprunggelenk über den Fussrücken in den rechten Fuss . Die rechtsseitigen Knöchel- und Fusss chmerzen hätten ihn schliesslich in den Rollstuhl gezwungen. Infilt ratio nen bekomme er auch ins Sprunggelenk. Beim Gehen würden diese schlagartigen Rückenschmerzen eben falls ausgelöst, manchmal komme es dabei zu einem Einknicken des rechten Bei nes . Im Bereich des Rückens habe er auch Anlaufschmerzen nach Sitzen und vor allem morgens bis zu circa einer halben Stunde, verbunden mit e iner leichten Morgensteifigkeit.
Seit November 2016 bestünden bei Übungen mit den Beinen wied er Gefühlsstörungen im Bereich der Leiste und im Gesäss recht s; vor der Operation seien diese vor allem im vorderen Genitalbereich beidseits vorhanden gewesen. Die K raft in den Beinen sei aber gut. Ab und zu habe er Ameisenlaufen im Bereiche des lat eralen Beines bis zum Sprunggelenk rechts. Zusätzlich bestün den seit der Kindheit vorbestehende Missempfindungen - Brennen und zum Teil Parästhesien - an v erschiedenen Orten des Körpers sowie Beschwerden in den Daumensattelgelenken beidseits, links mehr als rechts. Letzteres sei schlimmer geworden in den letzten Jahren, zum Beispiel auch während der Tätigkeit auf dem Gerüstbau . Die Infiltrationen
würden auch hier maximal drei Monate helfen. Die Schmerzen seien vor a llem schlimm bei Belastungen. Er ziehe dann sel ber an den Fingern, was eine Ent krampfung be wirke. Die Nackenschmerzen seien vor all e m schlimm beim Nach-unten-Schauen, zum T eil auch beim Nach-oben-Schauen. Manchmal komme es zu Ausstrahlungen in den dorsalen Schultergürtel links. Die Schmerzstärke (VAS 0- 1 0 ) würden im Bereiche des ventra len Sprung gelenkes rechts
aktuell 6 und bei stechenden Schme rzen 9 betragen . Die krampf artigen Schmerzen i m Bereiche des Oberschenkels rechts hätten eine Stärke von 7, die schlagartigen Schmerzen im
Rücken 10, im Durchschnitt 6 und im Bereiche des Nackens und der D aumensattelgelenke
7. Seit der Rückenoperation im November 2013 habe er immer wieder Physiothera pie, meistens zweimal pro Woche. Zudem mache er mehrmals täglich selber Üb ungen. Daneben gehe er schwimmen. Er müsse dazu einen Schwimmgurt tragen und könne dies nur in Begleitung machen. Sodann nehme er regelmässig Tramal Retard 100-50-50 mg ein. Wenn die Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels oder auch des Rückens sehr schlimm seien, nehme er auch fünf bis sechs Hübe Tramal, dies fahre aber ziemlich ein. A lternativ nehme er manchmal 100 mg Tramal Retard. Seit Weihnachten 2016 schlucke er alle 4 Tage Panalil , ein Hanfprodukt. Leider sei es ihm trotzdem nicht gelungen, Tramal unte r 200 mg pro Tag zu reduzieren ( Urk. 7/131/21 ff.).
Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei ein kleinschrittiges , ataktisches Gangbild und eine Tendenz zu r Fehlhaltung in den Handgelenken und Fingern aufgefallen. An den Händen bestehe eine deutliche Hyperla xität mit spontaner Schwanenhalsdeformation der Zeigefinger und bis zu 90° Hyperexten sion in den Daumensattel gelenke n , links mehr als rechts mit leichter Subluxation vor allem links und deutlicher Druck dolenz . Ausserdem
zeige sich ein Schultertiefstand rechts mit leichter Rechtsneigung des Oberkörpers , ohne Lotverschi ebung der Wirbelsäule . Weiter bestünden
– näher beschriebene – Bewegungseinschränkun gen und (Druck-)Schmerzen
im Bereich der Halswirbelsäule ( HWS ) , der Sehnen ansätze okzipital, der zervikalen Fa cettengelenk e, der BWS und LWS und der dazugehörigen Muskultur , teilweise mit Ausstrahlungen in die jeweilige Periphe rie .
Am linken Knie bestehe ein Endphasenschmerz bei Flexion; die Bewegli chkeit der Knie sei
indes symmetrisch erhalten
bei leichte r Genua valgo . Di e Untersu chung in Rückenlage sei durch die angegebene n Rückenschmerzen bei gestreck ten Be inen vor allem rechts erschwert gewesen; d er Beschwerdeführer habe die Beine spontan angezogen. Auffällig seien die Knick-Senkfüsse mit einer deutli chen Überbeweglichkeit im Bereiche des oberen Sprunggelenkes, begleitet von einer Krepitation rechts sowie einem Endphasenschmerz bei Bewegungen im unteren Sprunggelenk . Die Achillessehne und Mittelfussgel enke seien ebenfalls druckdolent. Bildgebend zeigten sich leichte bis mittelgradige degenerative V er änderungen im Bereich der unteren LWS, BWS , HWS rechts sowie im unteren und oberen Sprunggelenk . Die Befunde im Berei ch
der LWS und des rechten Bein s pass t en zu einem lumbospondylogenen Syndro m rechts, am Rücken verzögert aufgetreten seit ca. einem Jahr sowie am rechten Bein, insbesondere am rechten O berschenkel, verstärkt nach der Diskushernienoperation im November 201 3. Mithin seien die Rückenschmerzen am ehesten auf degenerative Verände rungen zurückzuführen; eine neurologische Genese der geschilderten Bein schmerzen sei aufgrund der neurologischen Expertise auszuschliessen. Die sub jektiv dominant und postoperativ aufgetretenen Schmerzen im Bereich des vor deren Sprunggelenks rechts, mit teilweiser Ausstrahlung in die Achillessehne , und ausgeprägter Gehstreckenlimitierung bis hin zur Rollstuhlbedürftigkeit seit Dezember 2016 seien multifaktorieller Genese; d ie bildgebend festgestellten
osteochondralen Läsionen in OSG und USG sowie der Verdacht auf eine Knor pel läsion tibial im medialen OSG rechts seien höchstens eine Teilkomponente der Schmerzä tiologie . Mitursächlich seien allenfalls auch die 2007 erlittene
Malleo lar fraktur , die beginnende USG-Arthrose und die aktivierten Rhizarthrosen beid seits. Zusätzlich sei eine statische Schmerzkomponente als U rsache der Fussbe schwerden recht s zu diskutieren bei ausgeprägten Knick-Senkfüssen . Eine ent zündlich-rheumatische Problematik sei auszuschliessen. Mit Bezug auf das linke Knie bestünden Restbeschwerden nach diversen Operationen . Mithin sei die geschilderte Problematik teilweise objektivierbar . Das erlebte Schmerzausmass und die Behinderung im Alltag – insbesondere auch die subjektive Immobilität ohne Rollstuhl – sei en demgegenüber nicht restlos erklärbar. Aufgrund der mehr jährigen Tätigkeit im Gerüstbau sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich die seit Kindheit vorbestehende Gehstörung zeitweise verbessert habe. Aktuell seien Tätigkeiten im Gerüstbau aufgrund der bestehenden Probleme am Bewegungsap parat nicht mehr zumutbar. Leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repe titive Belastung der LWS und HWS, ohne Zwangshaltungen betreffend die LWS und HWS (inkl. Bücken und Überkopfarbeiten) , ohne repetitive Belastungen oder feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten seien indes zu 70 %
zumutbar; die 30%ige Einschränkung ergebe sich aus der chronischen Schmerzstörung mit ver mehrtem Pausenbedarf . Die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessernde medizini sche Massnahmen seien nicht ersichtlich
( Urk. 7/131/28 ff. ).
Im Rahmen der
neurologischen Untersuchung habe sich ein konstanter
feinschlä giger Halte- und Intentionstremor aller Extremitäten und eine Innenrotationsst el lung beider Füsse gezeigt . Die Untersuc hung im Liegen sei aufgrund der s ponta nen Beinflexion erschwert; der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund der Rückenschmerzen könne er die Beine im Liegen nicht strecken. Im Stehen habe er die Beine fast vollständig strecken können . Das Gangbild sei auffällig und kleinschrittig. Die Beine stünden in Valgusstellung und komplizierte Gangarten seien kaum durchführbar ohne Hilfestellung.
Das
Aufrichten aus Hocke sei knapp möglich und in dieser Stellung sei auch ein Fussspitzenstand möglich, jedoch nicht auf Aufforderung. Die Ursache der ni cht klassifizierbaren Gangstörung sei unklar und möglicherweise multifaktoriell bedingt vor dem Hintergrund der bestehenden orthopädischen Problemati k und Tendenz zur Somatisierung.
D ie
anlässlich der aktuellen Expertise veranlasste MRI -Untersuchung des Neurocra niums habe keine strukturellen Veränderungen ergeben , die die Gangstörung erklären könnten.
Vielmehr
h abe
dieses ein weitestgehend unauffälliges Hirnpa ren chym ohne Anhaltspunkte für postasphyktische perinat ale Residuen oder Hin weise für eine Entwicklungsstörung des Gehirns zur Darstellung gebracht . Auch die während der Untersuchung demonstrierten Extremitätenzuckungen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar und es hätten sich – entgegen der beschrie benen HWS-Problematik – auch keine klinischen Hinweise für ein Cervicalsyn drom ergeben . Mithin bestehe keine radikuläre Ausfallsymptomatik, keine Neu ropathie und auch kein extrapyramidales, pyramidales oder cerebrales Syndrom ( Urk. 7/131/42 f.).
Anlä sslich der psychiat rischen Exploration nannte der Beschwerdeführer keine neuen Beschwerden (vgl. Urk. 7/131/56 f.). Der begutachtende Psychiater hielt fest, der sportlich und gepflegt gekleidete Beschwerdeführer
habe sich anlässlich der Exploration in unauffälliger Bewusstseinslage und Orientierung
befunden und zunächst etwas zurückhaltend und misstrauisch gewirkt. W ährend der zwei stündigen Untersuchung habe er r uhig im Rollstuhl gesessen und e inen leicht gradig verminderten An t rieb mit entsprechender Psychomotorik gezeigt. Seine Sprache sei gut artikuliert und die Stimme gut vernehmbar gewesen . I m Vorder grund stehe eine deutliche Somatisierung mit einem somatisch ausgerichteten Krankheitskonzept. Der Beschwerdeführer sei leichtgradig depressiv verstimmt, ängstlich -unsicher, zwanghaft und
in Bezug auf die gesundheitliche Situation
diffus-ängstlich . Im freien Vo rtrag habe er sich gut entfalten können; auf struk turierende Fragen habe er oft ungehalten, dysphorisch, zum Teil paranoid ver kennend und verbal impulsiv reagiert . Frustrationsintoleranz und Konfliktfähig keit seien vermindert. K ognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erle ben oder Verhalten seien indes nicht feststellbar . Die emotionale Probl ematik habe der Beschwerdeführer ko nzis, den Schmerzprozess demgegenüber eher vage beschrieben. Er
sei nach eigenen Angaben schmerzbedingt im Rollstuhl und
habe auch anlässlich der Untersuchung unter Tramal ge stand en . Im Mini-ICF-Rating hätten sich mittelgradige Beeinträchtigungen ergeben im Bereich der Anpas sungs -, Durchhalte-, Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Verkehrsfähigkeit; die Fähigkeit des Beschwerdeführers, familiäre und intime Beziehungen zu pflegen sei leichtgradig beeinträchtigt. Die Übrigen Items seien erhalten ( Urk. 7/131/57 f f .).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt.
Insbesondere bestünden deutliche Unausgeglichenheiten in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen und e in andauerndes, gleich förmiges, tiefgreifendes Verha ltensmuster. Sodann habe die Störung in der Kind heit/Jugend angefangen und man ifestiere sich auch im Erwachsenenalter. Aus serdem bestehe seit der neuroch irurgischen Operation vom November 2013 ein subjektives Leiden und damit eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfä higkeit.
Erkennbar seien sodann l eichtgradig impulsive, anankast ische, ängstlic h-unsichere und paranoide Züge mit verminderte r
Impulstoleranz und Konfliktfä higkeit sowie gelegentlic hen Impulsdurchbrüchen. Bei all dem bestehe eine
kom binierte
Persönlichkei tsstörung m it impulsiven, anankastischen, ängst lich-unsi cheren und paranoiden Ante ilen. Die Persönlichkeitsstörung sei leichtgradig aus geprägt. Ein Teil der sozialen und beruflichen Wiedereingliederungsschwierigkei ten liessen sich darauf zurückführen .
Im November 2013 habe sich der Beschwer deführer einer neurochirurgischen Interv ention unterziehen müssen . In der Folge habe sich ein organisch nur zum Teil erklärbarer Schmerzprozess entwickelt.
Im Februar 2014 sei er wegen einer offenen, mikr oskopisch polybazillären Lungen t uberkulose hospitalisiert gewesen. Die bis heute beklagten At emstörungen l ies sen sich nur zum Teil organisch erklären. Der Beschwerdeführer habe einerseits einen kaum erträglichen Schmerzprozess an gegeben , andererseits erhebliche Atemprobleme. Mithin bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und dissoziativen Anteilen (Globus hystericus , Schluckstörung, Benutzung des Rollstuhles). Die Schmerzstörung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Ausserdem sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig zu diagnostizieren. Nach eigenen Angaben konsumiere der Beschwerdeführer ein Päckli Zigaretten pro Woche sowie täglich ein Bier. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Konsum von Drogen verneint. Anlässlich der Begutachtung sei die Blutentnahme nicht gelungen; eine spontane Urinabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert . Mithin habe das vorgesehene spontane Drogen- Screening nicht durchgeführt werden können. Betreffend Sub stanzgebrauch könne deshalb lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Das vorgängig angekündigte Urin-Drogen-Screening sei negativ ausgefallen. Allerdings bestehe beim ermittelten Kreatininwert (Urin) der Verda cht auf eine Urinverdünnung . Zudem habe der CDT-Wert im pathologisch erhöhten Bereich figuriert. Dies deute
– entgegen den Angaben des Beschwerde führers - auf eine Alkoholabhängigkeit hin . Au s rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
seit der neurochirurgischen Intervention vom 1 3. November 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierte n Tätigkeit insgesamt zu 30 % eingeschränkt ( Urk. 7/131/62 ff. , Urk. 7/131/73 ).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, eine Tätigkeit als Gerüstbauer und Metzger sei dem Beschwerdeführer seit November 2013 nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer adaptierten , leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit Schwerpunkt im Sitzen, ohne Belastungen des Rückens, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne repetitive Belastun gen, ohne feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten, ohne grossen Leistungs druck und mit vermehrtem Pausenbedarf bestehe seither eine 70%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/131/85 f.). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. September 2017 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen a usführlich und differenziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakt en einlässlich Stellung bezogen . Mithin genügt das Gutachten den an ein e beweiskräftige Entscheidungs grundlage gestell ten Anfor derungen (vgl. E. 1.7), womit darauf angestellt werden kann.
5.2
In diagnostischer Hinsicht verblieb das Z.___ -Gutachten unbestritten .
Festzuhal ten
ist auch , dass die Gutachter betreffend den fraglichen Alkoholkonsum aus drücklich festhielten, es könne diesbezüglich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Vorakten abgestellt werden .
Gleichzeitig sei auf grund des stark erhöhten CDT-Wertes – entgegen den Angaben des Beschwerde führers - am ehesten von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen werden ( Urk. 7/131/64). Entsprechend hielten sie in diagnostischer Hinsicht «am ehesten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.24) und Can nabinoide, anamnestisch Heroin i.v. -Konsum (ICD-10: F11.20) und Konsum von Cannabis (ICD- 10: F12.20) » fest ( Urk. 7/131/75 ) und begründeten die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit losgelöst vom (fraglichen) Alkoholkonsum (vgl. etwa Urk. 7/131/85). Weshalb die vorgesehene Blutentnahme zwecks Dr o gen-Screening scheiterte, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eine s pontane Urinabgabe verweigerte ( Urk. 7/131/6 2 ) . Damit geht es nicht an , wenn er
nunmehr rügt, die Beschwerde gegnerin habe in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz v e rletzt ( Urk. 1 Ziff. 31 ) . Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Ziff. 8) war die Beschwerdegegnerin auch nicht dazu verpflichtet , eine überwachte Urinprobe anzuordnen. 5. 3
Im Zusammenhang mit der strittigen Arbeitsfähigkeit ist sodann
festzuhalten , dass die Z.___ -Gutachter die funktionellen Auswirkungen anhand der rechtspre chungsgemäss anzuwendenden Standardi ndikatoren (vgl. E. 1.3) medizinisch schlüssig un d widerspruchsfrei festgestellt und
damit den normativen Vorgaben
Rechnung getragen haben .
D er psychiatrische Gutachter hob insbesondere her vor, d er Beschwerdeführer habe bis zur neurochirurgischen Operation Ende 2013 über ansehnliche Ressourcen verfü gt . So sei die Persönlichkeitsstörung seit seiner Kindheit vorbestehend und der Beschwerdeführer ungeachtet dessen in der Lag e gewesen, sowohl im Lehr- als auch i m Folgebetrieb über mehrere Jahre hinweg zu bestehen. Alsdann habe sich der Beschwerdeführer als selbständiger Pilzzüch ter erfolgreich beruflich neuorientiert; die Pilze vertrieb er unter eigenem Marke ting auf dem ( Engros -)Markt und in Restaurants. Ausserdem habe d er Beschwer deführer mehrjährige Frauenbeziehungen gepflegt und sei es ihm ohne Inan spruchnahme intensiver therapeutischer Massnahmen gelungen, von harten Dro gen wegzukommen ( vgl. Urk. 7/131/37 , Urk. 7/131/62, Urk. 7/131/76 ff., Urk. 7/131/81). Dem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch im Nachgang der Dekompensation Ende 2013/anfangs 2014 ( Diskushernienoperati on /Tuberkulosediagnose) - soweit ersichtlich –
von harten Drogen abstinent bleib, seit 2015 in einer stabilen Partnerschaft lebt , über einen langjährigen Freundeskreis
verfügt , sich täglich mit den Nachbarn seiner Genossenschaftswoh nung trifft inkl. gemeinsam eingenommener Mahlzeiten
(im Sommer gemeinsa mes G r illen, im Winter Essen im Gemeinschaftsraum),
verschiedentlich Hobbies (Musik hören, Romane, Fachliteratur und Zeitungen lesen, Töpfern, Gartenarbei ten) sowie
regelmässig Körperarbeit betreibt (zwei Mal wöchentlich Physiothera pie, tägliches Training mit dem Theraband , Spaziergänge, Schwimmbad) und bei all dem einem insow eit geordneten Tagesablauf nachgeht (vgl. Urk. 7/131/15, Urk. 7/131/48
ff., Urk. 7/131/61; vgl. auch Urk. 7/131/69 , wonach sich im Rah men des Mini-ICF-Ratings nur leichtgradige
Einschränkungen im Bereich der fa miliären und intimen Beziehungsfähigkeit ergaben). Hervorzuheben ist auch, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten (verbale Impulsivität, paranoid-verzer rende Denk- und Reaktionsmuster) vornehmlich in spezifischen Situationen
manifestierten ; so etwa bei strukturierenden (Rück-)Fragen und/oder im Kontext belastender Themen ( Urk. 7/131/62, Urk. 7/131/68). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer
– selbst
in der potenziell psychisch belastenden und anspruchs vollen Explorationssituation - nach wie vor in der Lage, sich sozial- und situati onsadäquat zu verhalten (vgl. Urk. 7/131/39, Urk. 7/131/58, wonach der Beschwerdeführer gutachterlicherseits als «kooperativ, freundlich» wahrgenom men wurde und ein emotionaler Rapport möglich war).
Bei all dem kam der psy chiatrische Gutachter zum begründeten Schluss, sowohl die kombinierte Persön lichkeitsstörung als auch die depres sive Störung sei en leicht und
die chronische Schmerzstörung leicht-
bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 7/131/82).
Weshalb und inwiefern die Persönlichkeitsstörung seit 2014 zumindest mittelgradig ausgeprägt sein soll, vermochte der seit 2016 behandelnde Dr. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juni 2018 demgegenüber nicht aufschlu ssreich zu begründen ( Urk. 3/6) und leuchtet im Lichte der bisherigen Ausführungen auch nicht ein . Ko mmt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5 ). Dr. A.___ bringt keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder unge würdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren (vgl. auch Urteil BGer 9C_34/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Seine Stel lungnahme ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gut achterlichen Einschätzung zu wecken.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerde führer jedenfalls seit November 2013 als Gerüs tbauer (und Metzger) zu 100 % arbeitsunfähig
ist und in
eine r
– näher umschriebenen - leidensangepasst en Ver weistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit best eht .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00810
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Streiff Streiff -Rechtsanwalt Stampfenbachstrasse 52, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1.
Der 1969 geborene X.___ bezog a ufgrund frühki ndlicher Entwicklungs störungen bereits zwischen 1976 und 1984 IV-Leistungen in Form von psycho motorischen und
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ( Urk. 7/1 , Urk. 7/131/30 ). Von Beruf Metzger mit fraglichem Lehrabschluss ( vgl. Urk. 7/131/14, Urk. 7/131/37, Urk. 7/131/47, Urk. 7/131/66 ) , arbeitete er zuletzt vom 1. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 6. September 2013 als Aushilfe bei der Y.___
GmbH (Urk. 7 /24). Seit anfangs 2014 bezog der Versicherte wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 7/3 , Urk. 3/3 ). Aufgrund der im Mai 2014 unter Hinweis auf eine Diskushernie in der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Lungentuberkulose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingegangenen Anmeldung ( Urk. 7/9, vgl. auch die Anmeldung zur Früherfassung vom 20. Februar 2014, Urk . 7/3-6) sowie nach medizinisch -erwerblichen Abklärungen erteilte ihm die IV- Stelle im Juni 2014 Kostengutspra che für ein Fitnessabonnement als Frühinterventionsmassnahme
(Mitteilung vom 17. Juni 2014, Urk. 7 /15). Zeitgleich
schloss
sie
ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eing liederung a us gesundheitlichen Gründen ab ( Schrei ben vom 20. Juni 2014 Urk. 7 /19, vgl. auch Gesprächsprot okoll vom 17. Juni 2014, Urk. 7 /18/2). Im Oktober 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung seines Rentenbe gehrens in Aussicht ( Vorbescheid vom 1. Oktober 2014
Urk. 7 /30). Auf entsprechenden Einwand (Urk. 7 /32) hin ertei lte
sie ihm Kosten gutsprache für ein Belastbar keitstraining (Mitteilung vom 9. Dezem ber 2014, Urk. 7 /36) , welches nach erfolgtem Hin weis auf die gesetzliche Mitwirkungs pflicht ( Schreiben vom 2 7. Januar 2015, Urk. 7/43; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 7/48/1) androhungsgemäss vorzeitig abgebrochen wurde
( Mitteilung vom 5. Februar 2015, Urk. 7 /47). Mit Verfü gung vom 18. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab ( Urk. 7/51 ) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde
vom 28. April 2015 hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00623 vom 1 4. Juni 2016 , soweit es darauf eintrat , in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
7/76/1-13). 1.2
In Nachachtung des Gerichtsurteils vom 1 4. Juni 2016 veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychothera pie/Rheumatologie) Gutachten des Zentrums Z.___
vom 6. September 2017 ( Urk. 7/131/1-93). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/150, Urk. 7/167) verneinte
sie
mit Verfügung vom 2 1. August 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 1. August 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) auszurichten. In prozessu aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm mitgeteilt, das Gericht erachte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkran kungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Abs. 3). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Besch werdegegnerin, gestützt auf das Gutachten der Z.___
sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer seit November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfä higkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs ein rentenausschliesse nder Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2). 2. 2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein , das Z.___ -Gutachten sei mangelhaft und widersprüchlich. Vielmehr sei aufgrund der Mehrfachdiagnose von einer zumindest 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Dabei spiele der Alkoholkon sum höchstens eine untergeordnete Rolle. In diesem Zusammenhang seien die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Blutwerte mit Unwägbarkeiten ver bunden gewesen und habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1). 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde ver fahren berufliche Eingliede rungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Urteil IV.2015.00623 des hiesigen Gerichts vom 1 4. Juni 2016 E.3.2 und 3.3). 3.2
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4.
Im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 6. September 2017 hielten die begut achtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest ( Urk. 7/131/74): - Kombinierte Persönlichkeit sstörung mit verbal impulsiven, anankasti schen, ängstlich-unsicheren und paranoiden Anteilen ( ICD-10 :
F61.0) - Chronisches, lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei - degenerativen LW S-Veränderungen L3/4 bis L5/SI - Statu s nach mikrochirurgischer Sequest rektomie und Diskektomie L5/S1 r echts am 13.11.2013 bei sensomot orischem Ausfallssyndrom L5 und S1 rechts - residuell : kein sensomot orisches Ausfallsyndrom - Gangstörung unklarer Ätiologie mit/bei - n eurologisch kein eindeutiger Nachweis einer Spastizität (Babinski negativ, Fingerreflexe nicht gesteigert), keine Hinweise für ein atakti sches, cerebelläres , pyramidales od er extrapyramida les Syndrom - M ultifaktorielle Sprunggelenks- und Fu ssschmerzen rechts - aktuell osteochondra le Läsion post eriore Facette USG talar sowie Ver dach t auf kleine Knorpelläsion tibia l mediales Gutter OSG rechts - mögliches Sinus tarsi Syndrom - oligosymptomatisch es Ostibial e externum Typ II - deutliche statische Fussveränderungen mit Knick-Senkfüsse n, anam nestisch seit Kindheit - Status nach Pl attenosteosynthese malleolus
lat eralis rechts am 11.12.2007 bei lateraler Malleolarfraktur 08/2007 - Chronisches Zervikovertebralsyndrom
- zum Teil mitbedingt durch degenerat ive Veränderungen - Symp tomatische Rhizarthrose l inksbet ont - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Problemen am Bewegungsapparat und pneumologischer Problematik mit dissoziativen Anteilen ( ICD-10 : F45.41) - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ( ICD-10 : F33.1)
O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/131/75): - Ausgeprägte Hyperlaxität, vor allem im Bereich von Händen und F üssen, zum Teil Bewegungsapparat probleme aktuell und seit Kindheit unterhal tend, Thorakovertebralsyndrom bei leichtgradigen Degenerationen Bewe gungsapparatprobleme seit Kindheit unterhalten - Leichte Restbeschwerden Knie links bei anamnestisch - Status nach Patella- Caudalverlag erung links im 1 2. Lebensjahr - Status nach dreimaligen Arthroskopien bis zum 2 5. Lebensjahr mit unter an derem Knorpelstückentfernung - Auffällige Fehlhaltung der Wirbelsäule mit deutli chem Schultertiefstand rechts - Arterielle Hypertonie - Statu s nach Lungentuberkulose 2014 - Am ehesten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 : F 10.24 ) und Cannabinoide, anamnestisch Heroin i.v.
- Konsum ( IDC-10 : F11.
20) und Konsum von Cannabis
( ICD-10 : F12.20)
Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei das dritte von drei Kindern und habe spät reden und laufen gelernt. Er habe einen komi schen Gang gehabt, sei immer wieder gestü r z t und deswegen ausgelacht worden . Erst im Kindergarten habe er richtig sprechen gelernt. Schon al s Kind habe er verschiedentlich
teilweise wandernde Schmerzen im Bereich der Schul terblattre gion, der Brustwirbelsäule ( BWS ) , Arme und Beine
gehabt, zum Teil begleitet von einem Brennen oder Ameisenlaufen. Auch habe er schon damals Fussprobleme gehabt. Diese seien mit einem Gips behandelt worden. Sodann habe er w egen den Schmerzen im Daumensattelgelenksbereich in der Kindheit sehr viele I nfiltratio nen bekommen. Manchmal sei ihm der Kugelschreiber aus der Hand gespickt. Er könne seine Gelenke, vor allem die Finger, überstrecken und habe dies immer wieder zeigen müssen, bis es ihm zu viel geworden sei. Der Kinderarzt habe gesagt, er habe Schlottergelenke und seine Sehnen seien zu lang. Diverse Ärzte hätten vorausgesagt, dass er einst im Rollstuhl landen werde. Vorübergehend sei e n die Knöchel - /Fussbeschwerden rechts durch eine Knöchelfraktur 2007 schlimmer gew orden. Er habe ca. zwei Jahre ge b ra u c ht bis die Schmerzen nach der Operati on wieder besser geworden seien. Auss erdem habe er zwischen dem 1 2. u nd 2 5. Lebensjahr vier Knieoperationen links bekommen.
Die Nacken schmerzen seien auch seit der Kindheit vorbestehend und d urch die Arbeit auf dem Gerüstbau eher schlimmer geworden. Im November 2013 sei eine grosse Dis kushernie operiert worden. Danach habe er massive Schmerzen und Krämpfe erlitten. Aufgrund der Bein- und Knöchel-/Fussschmerzen benötige er seit Dezember 2012 regelmässig einen Rollstuhl. 2014/2015 sei er wegen einer off e nen Tuberkulose hospitalisiert und hernach stationär rehabilitiert worden. 2016 sei es zufolge einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren erneut zu einer stationären Rehabilitation gek ommen
( Urk. 7/131/14 f. , Urk. 9/131/19 ff., Urk. 7/131/37 ff., Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f.) .
In schulisch/beruflicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei
im Vorschul alter viel krank gewesen und habe den Kindergarten wiederholen müssen.
Bei schlechten Leistungen habe er auch die dr itte Primarschulk lasse wie derholen und fortan eine Sonderschule besuchen müssen ; wegen den «Fingern» habe er Mühe gehabt, schreiben zu lernen. Auch die Sekundarschule habe er in einem Sonderschulrahmen ab solviert . Nach der Grundschule habe er Bauer wer den wollen. D er Vater sei aber dagegen gewesen und habe ihm eine Metzgerlehr stelle besorgt . Die Lehre sei streng gewesen. Die t heor etische Abschluss prüfung habe er noch gemacht und auch bestanden, d ie praktische Prüfung habe er zufolge eines Ekzem s nicht absolvieren können. Den Abschluss habe man ihm aber geschenkt . Danach sei er ein Jahr drogensüchtig gewesen; e r habe Heroin konsumiert und dieses am Schluss gespritzt. In der Rekrutenschule sei er wegen Kniebeschwerden und Drogenkonsum ausgemustert worden. Schliesslich habe er einen stationären Drogen entzug angefangen und nach einer Woche abgebrochen. Er sei «abgehauen» und habe die folgenden sechs Monate zu Hause verbracht. N ach der Lehre habe er nur zwei Monate als Metzger gearbeitet. Anschliessend sei er mehrere Jahre als Gerüstbauer tätig gewesen . Damals habe er schon gezit tert. Die letzte Stelle sei ihm wegen Firmenverkaufs gekündigt worden. H ernach habe er sich als Pilzzüchter selbständig gemacht . Da ihm die Lokalität aufgekün digt worden sei und er keine neue bekommen habe, habe er im Jahre 2000 damit aufgehört. Danach sei er jahrelang obdachlos gewesen und habe Gelegenheitsjobs gemacht; zeitweise auch im Gerüstbau als Reiniger und Aushilfe. Seit der D is kushernienoper a t ion 2013 arbeite er nicht mehr.
2015 seien IV-unterstützte Integrations massnahmen durchgeführt worden . Dabei habe er Dämpfe einatmen müssen , als die Stühle abgeschliffen worden seien. Das habe er gar nicht ertragen. Er habe auch oft nicht mitgehen könne n, wenn die a nderen spazieren gegangen seien
( Urk. 7/131/14 ff, Urk. 9/131/19 ff., Urk. 7/131/37 ff., Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f.) .
In Rahmen der Anamnese
beschrieb der Beschwerdeführer d ie Beziehung zur
dominanten, aber auch herzlichen Mutter als ambivalent und konfliktträchtig . Der Vater , zu welchem er eine speziell tiefe Bindung gehabt habe, sei beruflich oft abwesend gewesen. Seite ns der Mutter habe er sich häufig schwere Vorwürf e anhören müsse
n. Darunter leide er noch heute. In der Kindheit habe er sich gut mit den beiden älteren Schwestern verstanden. Inzwischen habe er keinen Kon takt mehr zu ihnen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des familiären Maien sässes 2016 an eine der Schwestern seien schwere, bis heute ungelöste familiäre Spannungen ausgebrochen. Der Beschwerdeführer habe zeit weilig dort gelebt, eine selb ständige Pilzzucht betri eben und Umbauarbeiten geleistet . Mithin habe er ordentlich in vestiert und auch Miete bezahlt. Er bestehe auf einen Grundbuch eintrag und habe von Gesetzes wegen auch ein Vorkaufsrecht. Die Mutter und die Schwestern hätten sich indes zurückgezogen und nic hts mehr von sich hören lassen. S eit 2006 sei er g eschieden. Seit zwei Jahren lebe er in einer Partnerschaft. Seine Partnerin sei gesund und arbeitstätig . Er wohne inde s allein in einer Drei zimmer genossenschafts wohnung und bez iehe Sozialhilfe ( Urk. 7/131/ 14 ff, Urk. 9/131/ 19 ff. , Urk. 7/131/37 ff. ,
Urk. 7/131/45 f., Urk. 7/131/61 f. ).
Die aktuellen Beschwerden beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Allgemeinmediziner wie folgt: Er leide unter praktisch dauernd vorhandenen Schmerzen an den Fussgelenken, Ober- und Unterschenkeln b eid seits , rechtsbetont. Zudem be s t ünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität bis zum Fuss. Zweitweise habe er Schmerzen in der rech ten Schulter und in beiden Händen. Seit sechs Monaten gehe er wegen den Fuss- und Rückenschmerzen nur noch im Rollstuhl nach draussen, er könne kaum gehen. Zeitweise habe er auch Mühe beim Schlucken. Ab und zu habe er Krämpfe in der Speiseröhre. Er sei deswegen schon ohnmächtig geworden. Ausserdem bestehe eine Belastungsdispnoe ( Urk. 7/131/16). Aus allgemein-internistischer Sicht ergaben sich beim weitestgehend unauffälligen Untersuchungsbefund keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/131/17 ff.).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter führte der Beschwerdeführer aus, im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen, welche zum Teil schlagartig ein sch össen , mit Schwindel verbunden sein könnten und manchmal auch über das Gesäss ins rechte Bein ausstrahlten. Die Rückschmerzen seien am schlimmsten im Gehen , Sitzen und Stehen sowie beim Husten und Niesen. Auch Bücken sei nicht mehr möglich . Am besten fühle er sich in Rückenlage mit leicht nach oben gela gerten Beinen, zum Beispiel mit Hilfe eines Schlangenkissens. E r habe auch ein Stufen-einstellbares Bett. Da neben leide er an brennenden Krämpfen im Bereiche des Oberschenkels rechts, die seit der Rückenoperation im November 20 13 schlimmer geworden seien, zum Teil auch verbunde n mit einer Verhärt ung. Er habe schon viermal eine epidurale Infil tration in den Rücken bekommen. Die Infiltrationen würden maximal drei Monate etwas helfen. Seit der Operation seien auch die Schmerzen im Bereich des vorderen rechten Sprunggelenkes, dort oft stechend , aber auch an der Achi llessehne u nd unterhalb des Aussenknöchels schlimm. Die Schmerzen zögen vom vorderen Sprunggelenk über den Fussrücken in den rechten Fuss . Die rechtsseitigen Knöchel- und Fusss chmerzen hätten ihn schliesslich in den Rollstuhl gezwungen. Infilt ratio nen bekomme er auch ins Sprunggelenk. Beim Gehen würden diese schlagartigen Rückenschmerzen eben falls ausgelöst, manchmal komme es dabei zu einem Einknicken des rechten Bei nes . Im Bereich des Rückens habe er auch Anlaufschmerzen nach Sitzen und vor allem morgens bis zu circa einer halben Stunde, verbunden mit e iner leichten Morgensteifigkeit.
Seit November 2016 bestünden bei Übungen mit den Beinen wied er Gefühlsstörungen im Bereich der Leiste und im Gesäss recht s; vor der Operation seien diese vor allem im vorderen Genitalbereich beidseits vorhanden gewesen. Die K raft in den Beinen sei aber gut. Ab und zu habe er Ameisenlaufen im Bereiche des lat eralen Beines bis zum Sprunggelenk rechts. Zusätzlich bestün den seit der Kindheit vorbestehende Missempfindungen - Brennen und zum Teil Parästhesien - an v erschiedenen Orten des Körpers sowie Beschwerden in den Daumensattelgelenken beidseits, links mehr als rechts. Letzteres sei schlimmer geworden in den letzten Jahren, zum Beispiel auch während der Tätigkeit auf dem Gerüstbau . Die Infiltrationen
würden auch hier maximal drei Monate helfen. Die Schmerzen seien vor a llem schlimm bei Belastungen. Er ziehe dann sel ber an den Fingern, was eine Ent krampfung be wirke. Die Nackenschmerzen seien vor all e m schlimm beim Nach-unten-Schauen, zum T eil auch beim Nach-oben-Schauen. Manchmal komme es zu Ausstrahlungen in den dorsalen Schultergürtel links. Die Schmerzstärke (VAS 0- 1 0 ) würden im Bereiche des ventra len Sprung gelenkes rechts
aktuell 6 und bei stechenden Schme rzen 9 betragen . Die krampf artigen Schmerzen i m Bereiche des Oberschenkels rechts hätten eine Stärke von 7, die schlagartigen Schmerzen im
Rücken 10, im Durchschnitt 6 und im Bereiche des Nackens und der D aumensattelgelenke
7. Seit der Rückenoperation im November 2013 habe er immer wieder Physiothera pie, meistens zweimal pro Woche. Zudem mache er mehrmals täglich selber Üb ungen. Daneben gehe er schwimmen. Er müsse dazu einen Schwimmgurt tragen und könne dies nur in Begleitung machen. Sodann nehme er regelmässig Tramal Retard 100-50-50 mg ein. Wenn die Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels oder auch des Rückens sehr schlimm seien, nehme er auch fünf bis sechs Hübe Tramal, dies fahre aber ziemlich ein. A lternativ nehme er manchmal 100 mg Tramal Retard. Seit Weihnachten 2016 schlucke er alle 4 Tage Panalil , ein Hanfprodukt. Leider sei es ihm trotzdem nicht gelungen, Tramal unte r 200 mg pro Tag zu reduzieren ( Urk. 7/131/21 ff.).
Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei ein kleinschrittiges , ataktisches Gangbild und eine Tendenz zu r Fehlhaltung in den Handgelenken und Fingern aufgefallen. An den Händen bestehe eine deutliche Hyperla xität mit spontaner Schwanenhalsdeformation der Zeigefinger und bis zu 90° Hyperexten sion in den Daumensattel gelenke n , links mehr als rechts mit leichter Subluxation vor allem links und deutlicher Druck dolenz . Ausserdem
zeige sich ein Schultertiefstand rechts mit leichter Rechtsneigung des Oberkörpers , ohne Lotverschi ebung der Wirbelsäule . Weiter bestünden
– näher beschriebene – Bewegungseinschränkun gen und (Druck-)Schmerzen
im Bereich der Halswirbelsäule ( HWS ) , der Sehnen ansätze okzipital, der zervikalen Fa cettengelenk e, der BWS und LWS und der dazugehörigen Muskultur , teilweise mit Ausstrahlungen in die jeweilige Periphe rie .
Am linken Knie bestehe ein Endphasenschmerz bei Flexion; die Bewegli chkeit der Knie sei
indes symmetrisch erhalten
bei leichte r Genua valgo . Di e Untersu chung in Rückenlage sei durch die angegebene n Rückenschmerzen bei gestreck ten Be inen vor allem rechts erschwert gewesen; d er Beschwerdeführer habe die Beine spontan angezogen. Auffällig seien die Knick-Senkfüsse mit einer deutli chen Überbeweglichkeit im Bereiche des oberen Sprunggelenkes, begleitet von einer Krepitation rechts sowie einem Endphasenschmerz bei Bewegungen im unteren Sprunggelenk . Die Achillessehne und Mittelfussgel enke seien ebenfalls druckdolent. Bildgebend zeigten sich leichte bis mittelgradige degenerative V er änderungen im Bereich der unteren LWS, BWS , HWS rechts sowie im unteren und oberen Sprunggelenk . Die Befunde im Berei ch
der LWS und des rechten Bein s pass t en zu einem lumbospondylogenen Syndro m rechts, am Rücken verzögert aufgetreten seit ca. einem Jahr sowie am rechten Bein, insbesondere am rechten O berschenkel, verstärkt nach der Diskushernienoperation im November 201 3. Mithin seien die Rückenschmerzen am ehesten auf degenerative Verände rungen zurückzuführen; eine neurologische Genese der geschilderten Bein schmerzen sei aufgrund der neurologischen Expertise auszuschliessen. Die sub jektiv dominant und postoperativ aufgetretenen Schmerzen im Bereich des vor deren Sprunggelenks rechts, mit teilweiser Ausstrahlung in die Achillessehne , und ausgeprägter Gehstreckenlimitierung bis hin zur Rollstuhlbedürftigkeit seit Dezember 2016 seien multifaktorieller Genese; d ie bildgebend festgestellten
osteochondralen Läsionen in OSG und USG sowie der Verdacht auf eine Knor pel läsion tibial im medialen OSG rechts seien höchstens eine Teilkomponente der Schmerzä tiologie . Mitursächlich seien allenfalls auch die 2007 erlittene
Malleo lar fraktur , die beginnende USG-Arthrose und die aktivierten Rhizarthrosen beid seits. Zusätzlich sei eine statische Schmerzkomponente als U rsache der Fussbe schwerden recht s zu diskutieren bei ausgeprägten Knick-Senkfüssen . Eine ent zündlich-rheumatische Problematik sei auszuschliessen. Mit Bezug auf das linke Knie bestünden Restbeschwerden nach diversen Operationen . Mithin sei die geschilderte Problematik teilweise objektivierbar . Das erlebte Schmerzausmass und die Behinderung im Alltag – insbesondere auch die subjektive Immobilität ohne Rollstuhl – sei en demgegenüber nicht restlos erklärbar. Aufgrund der mehr jährigen Tätigkeit im Gerüstbau sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich die seit Kindheit vorbestehende Gehstörung zeitweise verbessert habe. Aktuell seien Tätigkeiten im Gerüstbau aufgrund der bestehenden Probleme am Bewegungsap parat nicht mehr zumutbar. Leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repe titive Belastung der LWS und HWS, ohne Zwangshaltungen betreffend die LWS und HWS (inkl. Bücken und Überkopfarbeiten) , ohne repetitive Belastungen oder feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten seien indes zu 70 %
zumutbar; die 30%ige Einschränkung ergebe sich aus der chronischen Schmerzstörung mit ver mehrtem Pausenbedarf . Die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessernde medizini sche Massnahmen seien nicht ersichtlich
( Urk. 7/131/28 ff. ).
Im Rahmen der
neurologischen Untersuchung habe sich ein konstanter
feinschlä giger Halte- und Intentionstremor aller Extremitäten und eine Innenrotationsst el lung beider Füsse gezeigt . Die Untersuc hung im Liegen sei aufgrund der s ponta nen Beinflexion erschwert; der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund der Rückenschmerzen könne er die Beine im Liegen nicht strecken. Im Stehen habe er die Beine fast vollständig strecken können . Das Gangbild sei auffällig und kleinschrittig. Die Beine stünden in Valgusstellung und komplizierte Gangarten seien kaum durchführbar ohne Hilfestellung.
Das
Aufrichten aus Hocke sei knapp möglich und in dieser Stellung sei auch ein Fussspitzenstand möglich, jedoch nicht auf Aufforderung. Die Ursache der ni cht klassifizierbaren Gangstörung sei unklar und möglicherweise multifaktoriell bedingt vor dem Hintergrund der bestehenden orthopädischen Problemati k und Tendenz zur Somatisierung.
D ie
anlässlich der aktuellen Expertise veranlasste MRI -Untersuchung des Neurocra niums habe keine strukturellen Veränderungen ergeben , die die Gangstörung erklären könnten.
Vielmehr
h abe
dieses ein weitestgehend unauffälliges Hirnpa ren chym ohne Anhaltspunkte für postasphyktische perinat ale Residuen oder Hin weise für eine Entwicklungsstörung des Gehirns zur Darstellung gebracht . Auch die während der Untersuchung demonstrierten Extremitätenzuckungen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar und es hätten sich – entgegen der beschrie benen HWS-Problematik – auch keine klinischen Hinweise für ein Cervicalsyn drom ergeben . Mithin bestehe keine radikuläre Ausfallsymptomatik, keine Neu ropathie und auch kein extrapyramidales, pyramidales oder cerebrales Syndrom ( Urk. 7/131/42 f.).
Anlä sslich der psychiat rischen Exploration nannte der Beschwerdeführer keine neuen Beschwerden (vgl. Urk. 7/131/56 f.). Der begutachtende Psychiater hielt fest, der sportlich und gepflegt gekleidete Beschwerdeführer
habe sich anlässlich der Exploration in unauffälliger Bewusstseinslage und Orientierung
befunden und zunächst etwas zurückhaltend und misstrauisch gewirkt. W ährend der zwei stündigen Untersuchung habe er r uhig im Rollstuhl gesessen und e inen leicht gradig verminderten An t rieb mit entsprechender Psychomotorik gezeigt. Seine Sprache sei gut artikuliert und die Stimme gut vernehmbar gewesen . I m Vorder grund stehe eine deutliche Somatisierung mit einem somatisch ausgerichteten Krankheitskonzept. Der Beschwerdeführer sei leichtgradig depressiv verstimmt, ängstlich -unsicher, zwanghaft und
in Bezug auf die gesundheitliche Situation
diffus-ängstlich . Im freien Vo rtrag habe er sich gut entfalten können; auf struk turierende Fragen habe er oft ungehalten, dysphorisch, zum Teil paranoid ver kennend und verbal impulsiv reagiert . Frustrationsintoleranz und Konfliktfähig keit seien vermindert. K ognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erle ben oder Verhalten seien indes nicht feststellbar . Die emotionale Probl ematik habe der Beschwerdeführer ko nzis, den Schmerzprozess demgegenüber eher vage beschrieben. Er
sei nach eigenen Angaben schmerzbedingt im Rollstuhl und
habe auch anlässlich der Untersuchung unter Tramal ge stand en . Im Mini-ICF-Rating hätten sich mittelgradige Beeinträchtigungen ergeben im Bereich der Anpas sungs -, Durchhalte-, Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Verkehrsfähigkeit; die Fähigkeit des Beschwerdeführers, familiäre und intime Beziehungen zu pflegen sei leichtgradig beeinträchtigt. Die Übrigen Items seien erhalten ( Urk. 7/131/57 f f .).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt.
Insbesondere bestünden deutliche Unausgeglichenheiten in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen und e in andauerndes, gleich förmiges, tiefgreifendes Verha ltensmuster. Sodann habe die Störung in der Kind heit/Jugend angefangen und man ifestiere sich auch im Erwachsenenalter. Aus serdem bestehe seit der neuroch irurgischen Operation vom November 2013 ein subjektives Leiden und damit eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfä higkeit.
Erkennbar seien sodann l eichtgradig impulsive, anankast ische, ängstlic h-unsichere und paranoide Züge mit verminderte r
Impulstoleranz und Konfliktfä higkeit sowie gelegentlic hen Impulsdurchbrüchen. Bei all dem bestehe eine
kom binierte
Persönlichkei tsstörung m it impulsiven, anankastischen, ängst lich-unsi cheren und paranoiden Ante ilen. Die Persönlichkeitsstörung sei leichtgradig aus geprägt. Ein Teil der sozialen und beruflichen Wiedereingliederungsschwierigkei ten liessen sich darauf zurückführen .
Im November 2013 habe sich der Beschwer deführer einer neurochirurgischen Interv ention unterziehen müssen . In der Folge habe sich ein organisch nur zum Teil erklärbarer Schmerzprozess entwickelt.
Im Februar 2014 sei er wegen einer offenen, mikr oskopisch polybazillären Lungen t uberkulose hospitalisiert gewesen. Die bis heute beklagten At emstörungen l ies sen sich nur zum Teil organisch erklären. Der Beschwerdeführer habe einerseits einen kaum erträglichen Schmerzprozess an gegeben , andererseits erhebliche Atemprobleme. Mithin bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und dissoziativen Anteilen (Globus hystericus , Schluckstörung, Benutzung des Rollstuhles). Die Schmerzstörung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Ausserdem sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig zu diagnostizieren. Nach eigenen Angaben konsumiere der Beschwerdeführer ein Päckli Zigaretten pro Woche sowie täglich ein Bier. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Konsum von Drogen verneint. Anlässlich der Begutachtung sei die Blutentnahme nicht gelungen; eine spontane Urinabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert . Mithin habe das vorgesehene spontane Drogen- Screening nicht durchgeführt werden können. Betreffend Sub stanzgebrauch könne deshalb lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden. Das vorgängig angekündigte Urin-Drogen-Screening sei negativ ausgefallen. Allerdings bestehe beim ermittelten Kreatininwert (Urin) der Verda cht auf eine Urinverdünnung . Zudem habe der CDT-Wert im pathologisch erhöhten Bereich figuriert. Dies deute
– entgegen den Angaben des Beschwerde führers - auf eine Alkoholabhängigkeit hin . Au s rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
seit der neurochirurgischen Intervention vom 1 3. November 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierte n Tätigkeit insgesamt zu 30 % eingeschränkt ( Urk. 7/131/62 ff. , Urk. 7/131/73 ).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, eine Tätigkeit als Gerüstbauer und Metzger sei dem Beschwerdeführer seit November 2013 nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer adaptierten , leich ten bis mittelschweren Tätigkeit mit Schwerpunkt im Sitzen, ohne Belastungen des Rückens, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne repetitive Belastun gen, ohne feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten, ohne grossen Leistungs druck und mit vermehrtem Pausenbedarf bestehe seither eine 70%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/131/85 f.). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. September 2017 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen a usführlich und differenziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakt en einlässlich Stellung bezogen . Mithin genügt das Gutachten den an ein e beweiskräftige Entscheidungs grundlage gestell ten Anfor derungen (vgl. E. 1.7), womit darauf angestellt werden kann.
5.2
In diagnostischer Hinsicht verblieb das Z.___ -Gutachten unbestritten .
Festzuhal ten
ist auch , dass die Gutachter betreffend den fraglichen Alkoholkonsum aus drücklich festhielten, es könne diesbezüglich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Vorakten abgestellt werden .
Gleichzeitig sei auf grund des stark erhöhten CDT-Wertes – entgegen den Angaben des Beschwerde führers - am ehesten von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen werden ( Urk. 7/131/64). Entsprechend hielten sie in diagnostischer Hinsicht «am ehesten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.24) und Can nabinoide, anamnestisch Heroin i.v. -Konsum (ICD-10: F11.20) und Konsum von Cannabis (ICD- 10: F12.20) » fest ( Urk. 7/131/75 ) und begründeten die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit losgelöst vom (fraglichen) Alkoholkonsum (vgl. etwa Urk. 7/131/85). Weshalb die vorgesehene Blutentnahme zwecks Dr o gen-Screening scheiterte, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eine s pontane Urinabgabe verweigerte ( Urk. 7/131/6 2 ) . Damit geht es nicht an , wenn er
nunmehr rügt, die Beschwerde gegnerin habe in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz v e rletzt ( Urk. 1 Ziff. 31 ) . Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Ziff. 8) war die Beschwerdegegnerin auch nicht dazu verpflichtet , eine überwachte Urinprobe anzuordnen. 5. 3
Im Zusammenhang mit der strittigen Arbeitsfähigkeit ist sodann
festzuhalten , dass die Z.___ -Gutachter die funktionellen Auswirkungen anhand der rechtspre chungsgemäss anzuwendenden Standardi ndikatoren (vgl. E. 1.3) medizinisch schlüssig un d widerspruchsfrei festgestellt und
damit den normativen Vorgaben
Rechnung getragen haben .
D er psychiatrische Gutachter hob insbesondere her vor, d er Beschwerdeführer habe bis zur neurochirurgischen Operation Ende 2013 über ansehnliche Ressourcen verfü gt . So sei die Persönlichkeitsstörung seit seiner Kindheit vorbestehend und der Beschwerdeführer ungeachtet dessen in der Lag e gewesen, sowohl im Lehr- als auch i m Folgebetrieb über mehrere Jahre hinweg zu bestehen. Alsdann habe sich der Beschwerdeführer als selbständiger Pilzzüch ter erfolgreich beruflich neuorientiert; die Pilze vertrieb er unter eigenem Marke ting auf dem ( Engros -)Markt und in Restaurants. Ausserdem habe d er Beschwer deführer mehrjährige Frauenbeziehungen gepflegt und sei es ihm ohne Inan spruchnahme intensiver therapeutischer Massnahmen gelungen, von harten Dro gen wegzukommen ( vgl. Urk. 7/131/37 , Urk. 7/131/62, Urk. 7/131/76 ff., Urk. 7/131/81). Dem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch im Nachgang der Dekompensation Ende 2013/anfangs 2014 ( Diskushernienoperati on /Tuberkulosediagnose) - soweit ersichtlich –
von harten Drogen abstinent bleib, seit 2015 in einer stabilen Partnerschaft lebt , über einen langjährigen Freundeskreis
verfügt , sich täglich mit den Nachbarn seiner Genossenschaftswoh nung trifft inkl. gemeinsam eingenommener Mahlzeiten
(im Sommer gemeinsa mes G r illen, im Winter Essen im Gemeinschaftsraum),
verschiedentlich Hobbies (Musik hören, Romane, Fachliteratur und Zeitungen lesen, Töpfern, Gartenarbei ten) sowie
regelmässig Körperarbeit betreibt (zwei Mal wöchentlich Physiothera pie, tägliches Training mit dem Theraband , Spaziergänge, Schwimmbad) und bei all dem einem insow eit geordneten Tagesablauf nachgeht (vgl. Urk. 7/131/15, Urk. 7/131/48
ff., Urk. 7/131/61; vgl. auch Urk. 7/131/69 , wonach sich im Rah men des Mini-ICF-Ratings nur leichtgradige
Einschränkungen im Bereich der fa miliären und intimen Beziehungsfähigkeit ergaben). Hervorzuheben ist auch, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten (verbale Impulsivität, paranoid-verzer rende Denk- und Reaktionsmuster) vornehmlich in spezifischen Situationen
manifestierten ; so etwa bei strukturierenden (Rück-)Fragen und/oder im Kontext belastender Themen ( Urk. 7/131/62, Urk. 7/131/68). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer
– selbst
in der potenziell psychisch belastenden und anspruchs vollen Explorationssituation - nach wie vor in der Lage, sich sozial- und situati onsadäquat zu verhalten (vgl. Urk. 7/131/39, Urk. 7/131/58, wonach der Beschwerdeführer gutachterlicherseits als «kooperativ, freundlich» wahrgenom men wurde und ein emotionaler Rapport möglich war).
Bei all dem kam der psy chiatrische Gutachter zum begründeten Schluss, sowohl die kombinierte Persön lichkeitsstörung als auch die depres sive Störung sei en leicht und
die chronische Schmerzstörung leicht-
bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 7/131/82).
Weshalb und inwiefern die Persönlichkeitsstörung seit 2014 zumindest mittelgradig ausgeprägt sein soll, vermochte der seit 2016 behandelnde Dr. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juni 2018 demgegenüber nicht aufschlu ssreich zu begründen ( Urk. 3/6) und leuchtet im Lichte der bisherigen Ausführungen auch nicht ein . Ko mmt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5 ). Dr. A.___ bringt keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder unge würdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren (vgl. auch Urteil BGer 9C_34/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Seine Stel lungnahme ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gut achterlichen Einschätzung zu wecken.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerde führer jedenfalls seit November 2013 als Gerüs tbauer (und Metzger) zu 100 % arbeitsunfähig
ist und in
eine r
– näher umschriebenen - leidensangepasst en Ver weistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit best eht .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 6 .
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zum ut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Ein kom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Metho de des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs wert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltska tegorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). 6.2
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali den einkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da die Anstellung bei der Y.___ GmbH - soweit ersichtlich – 2013 a us leidensfremden Gründen endete (vgl. Urk. 7/24 , vgl. auch Urk. 7/131/37 ) und der Beschwerdeführer die 2015 zuletzt ausgeübte ( nicht lebenskostendeckende , vgl. Urk. 7/3, Urk. 3/3, IK-Auszug vom 2 1. Februar 2017, Urk. 7/97 ) selbständige Erwerbstätigkeit als Pilzzüchter ebenfalls aus leidens fremden Gründen aufgab ( vgl. Urk. 7/131/37 , Urk. 7/131/48, Urk. 7/131/85) ,
ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Dabei ist m it Blick auf die Berufsbiographie des Beschwerde führers vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten auszugehen. 6.3
Da der Beschwerdeführer
die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens verblei bende Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist
u nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (entsprechend dem Kompetenzni veau 1 )
abzustellen. Damit ist
das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechn er ischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen) . Da der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), der lange n Abwesenheit vom Arbeitsmarkt m it Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine in s Gewicht fallende Bedeutung zu kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 v om 14. August 2014 E. 5.2.4.2) und sich schliesslich beim vorliegend einschlägigen Tabellenlohn gemäss LSE 2014 keine überproportionale Lohneinbusse für teil zeiterwerbstätige Männer (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) ergibt, sind vorliegend keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich. 6.4
Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit im Gerüstbau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2013 attestiert. Da er sich im Mai 2014 zum Leistungsbezug an meldete und
bis Januar 2015 IV-Taggelder bezog, ist der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen (vgl. E. 1.4, E. 1.5) . 6.5
Im Januar 2015 war der Beschwerdeführ er in einer adaptierten Tätigkeit
zu 7 0 % a rbeits fähig . Aus dem
Einkommensvergleich
resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 0 % . An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn mit der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen wäre, was einen Invaliditätsgrad von 37% ergeben würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist . 7 . 7 .1
Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt ( Urk. 8) . 7.2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . 7.3
Rechtsanwalt Oliver Streiff ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom 1. November 2018, Disp .-Ziffer 4 , Urk. 8 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Oliver Streiff , Zürich,
wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger