Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, bezieht wegen einer schweren dissoziati ven Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F44.81) seit dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 21/8/2, 21/9/2 21/15, 21/19, 21/20, 21/25 bis 21/27, 21/30, 21/31, 21/59 und 21/60) und seit dem 1. November 2007, aufgrund der Notwendigkeit einer lebens - praktischen Begleitung, eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ( vgl. Urk. 21/34, 21/40 und 21/46).
Am 10. Januar 2013 reichte der Case Manager der Städtischen Gesundheits dienste der Stadt Zürich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung für Assistenzbeiträge für die Versicherte ein (Urk. 21/71). Am 1 3. März 2013 wurde eine Abklärung am Wohnort der Versi cherten mit dem standardisierten Abklärungsinstrument „FAKT2“ durchgeführt (vgl. Urk. 21/79 und 21/81). Bei dieser Gelegenheit ersuchte die Versicherte um eine Überprüfung und Revision der Hilflosenentschädigung , weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und ihre Hilflosigkeit zugenommen habe (Urk. 21/81/1). In einem nicht datierten Schreiben, das am 4. Juni 2013 bei der IV-Stelle eintraf, schilderte die Versicherte ihren aktuellen Hilfsbedarf, Stand März 2013 (Urk. 21/77; vgl. das Aktenverzeichnis). Dieser entstehe zum Teil aus den gleichen (psychischen) Gründen, aus denen bereits Invalidenversicherungs leistungen zugesprochen worden seien, und zum Teil wegen neu dazugekom mener Beeinträchtigungen nach einem Sturz mit Knochenbruch und Beschädi gung der Nerven vor etwas mehr als einem Jahr (das heisst aus körperlichen Gr ünden), zum Teil auch wegen Interaktionen zwischen den beiden Ursachen (Urk. 21/77/1). Die Abklärungsperson erstellte darauf einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung
für Erwachsene vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 21/81) und ermittelte den Assistenzbeitrag nach FAKT2 (vgl. Urk. 21/79, 21/80 und 21/87) .
Mit Vorbescheid vom 2 6. Juni 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1 4. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 651.10 bzw. jährlich maximal Fr. 7‘813.20 und ab dem 1. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 522.20 bzw. jährlich maxi mal Fr. 6‘266.40 in Aussicht (vgl. Urk. 21/82 und 21/83). Gleichentags erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die unveränderte Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht stellte (vgl. Urk. 21/84 und 21/85).
Da neu eingereichte Belege über ärztlich verordnete Spitex-Leistungen (vgl. Urk. 21/75 und 21/76) auf eine Verschlechterung des Gesundheits - zustandes schliessen liessen (vgl. Urk. 21/87), fand am 3 0. Juli 2013 erneut eine Erhebung zur Hilflosigkeit statt (vgl. Urk. 21/102). Im September 2013 reichte die Ver sicherte eine Darstellung der chronologischen Entwicklung der Verhältnisse ab März 2013 ( Urk. 21/92) und ein Schreiben mit Angaben zur Hilflosigkeit vom 2 6. Juli 2013 ( Urk. 21/93) ein. Die IV-Stelle nahm darauf einen ärztlichen Ver laufsbericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 9. August 2013 ( Urk. 21 /95) und einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 25. November 2013 ( Urk. 21 /97) zu den Akten. Die Versicherte reichte am 2 7. Dezember 2013 eine Aufstellung über die ambulanten P flegeleistungen im Jahr 2013 ein (vgl. Urk. 21/99 und 21/100). Dazu nahm der Abklärungsdienst am 1 6. Januar 2014 Stellung (Urk. 21 /114) und
erstattete gleichentags einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Urk. 21/102) . Überdies
ermittelte er für vier verschiedene Zeitperioden ( 1 4. Januar bis 1. März 2013, 1. März bis 1. Juni 2013,
1. Juni bis 1. Dezember 2013 und ab 1. Dezember 2013 ) anhand des standardisierten Abklärungsinstru ment s „FAKT2“ den jeweilige n Assistenz - beitrag (vgl. Urk. 21/103 bis 21/106) . Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Entschädigung wegen mitt lerer Hilflosigkeit in Aussicht , da sie aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nunmehr in vier all täglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewe gung/Pfle ge gesellschaftlicher Kontakte) eingeschränkt sei (vgl. Urk. 21 /101 = 21 /110 und 21 /111). Ebenfalls a m 1 6. Januar 2014 erliess die IV-Stelle
vier neue Vorbescheide bezüglich des ab dem 1 4. Januar 2013 beanspruchten Assistenzbeitrages (vgl. Urk. 21/107 bis 21/109 , 21/112 und 21/113 ). Gegen sämtliche Vorbescheide liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 21 /120, 21 /125 und 21 /134). Die IV-Stelle zog darauf weit ere Arztberichte bei (vgl. Urk. 21/139, 21 /141, 21 /144 und 21 /153). Am 2 3. März 2015 reichte die Ver sicherte die ausgefüllten Fragebögen zur Revision der Invalidenrente und zur Selbstdeklaratio n samt Beilagen ein (vgl. Urk. 21/166, 21/167 und 21 /168). Am 2 8. April 2015 wurden für die vier Zeitperioden 1 4. Januar bis 2 8. Februar 2013, 1. März bis 3 1. Mai 2013, 1. Juni bis 3 1. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ die Assis tenzbeiträge ermittelt (vgl. Urk. 21/173 bis 21/176) , und der Abklärungsdienst erstattete eine umfassende Stellungnahme (vgl. Urk. 21/178, 21/179 und 21 /180).
Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Assistenzbeiträge erliess die IV-Stelle am 2 8. April 2015 vier verschiedene Verfügungen, mit denen sie der Versicherten ab dem 1 4. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 964.50 bzw. jährlich maximal Fr. 11‘574.-- ( Urk. 2/1 = 21/ 183 ), ab dem 1. März 2013
einen Assistenzbeitrag von monatlic h durch schnittlich Fr. 2‘852.45 bzw. jährlich maximal Fr. 34‘229.40 ( Urk. 2/2 = 21/181 ), ab dem 1. Juni bis zum 3 1. Dezember 2013 einen Assistenzbeitrag von monat lich durchschnittlich Fr. 2‘866.90 bzw. jährlich maximal Fr. 34‘402.80 ( Urk. 2/3 = 21/184 ) und ab dem 1. Januar 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2‘781.95 bzw. jährlich maximal Fr. 33‘383.40 ( Urk. 2/4 = 9/182 ) zusprach.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Gra des zu (vgl. Urk. 21/185 und 21/188 ), die von Seiten der Versicherten ange fochten wurde und die im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2015.00599 zu beurteilen ist, in welchem heute eben falls ein Entscheid ergeht. 2.
Gegen die Verfügungen vom 2 8. April 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Mai 2015 ( Urk.
1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter, Rechts anwalt David Husmann, beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien teil weise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leis tungen aus IVG zu gewähren, insbesondere sei ihr ein höherer jährlicher Assis tenzbeitrag als derjenige von Fr. 11‘574.-- (Periode 1) bzw. Fr. 34‘229.40 (Peri ode 2) bzw. Fr. 34‘402.80 (Periode 3) bzw. Fr. 33‘383.40 (Periode 4 bis auf Wei teres) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Am 1 0. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 12. November 2015 erstattet ( Urk. 1 3 ). Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Februar 2016 ihre Duplik und eine Stellungna hme des Abklärungsdienstes vom 9. Februar 2016 ein (vgl. Urk. 18 und 19 ). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 7. Februar 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 20 ). Mit Beschluss vom 2 6. Mai 2016 ( Urk.
24) wurde die Beschwerdeführerin auf die im Ergebnis mögliche Schlech terstellung im Falle eines Urteils aufmerksam gemacht und es wurde ihr eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Beschlusses angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei bis zum 1 1. Juli 2016 erstreckt ( Urk. 2 6). Am 11. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin eine Stellung nahme samt Beilagen ein ( Urk. 27 und 28 /1-4). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 3. Jul i 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 29 ).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/2, 3/3, 3 /5 , 1 4 /1- 1 8 ,
19 und 28/1-4 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der ver sicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeits vertrages angestellt wird; und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (vgl. Art. 42 quinquies IVG). 1. 2
Nach dem Wortlaut von Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Verbindung mit Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebensprak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfs bedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 ). 1.3
Von der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht ( Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG):
a.
der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter ; b.
den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter
Abs. 2; c.
dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) .
Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies
Abs. 2 IVG).
In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenver sicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebei trag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden ( Art. 42 sexies
Abs. 3 IVG).
Der Bundesrat legt fest ( Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG): a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assis tenzbeitrags ; c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem Obligationenrecht ( OR ) ausgerichtet wird, ohne das s die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson ta tsächlich erbracht worden sind. 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen im Wesentli chen mit dem durch den Abklärungsdienst anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ für die fraglichen Zeiträume jeweils ermittel ten Hilfsbedarf. Bei der Ermittlung des massgeblichen Assistenzbeitrages sei überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Januar 2014 ( Urk. 21 /102) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2 8. April 2015 ( Urk. 21 /180) eine Hilflosenent schädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zustehe (vgl. Urk. 2/1-4).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es könne nur bedingt auf die Abklärung vor Ort abgestellt werden, da sie nur bedingt in der Lage sei, ihren tatsächlichen Hilfsbedarf zu deklarieren. Insbesondere seien die medizinische Aktenlage und die nachträglich eingeholte Selbstdeklaration nur ungenügend berücksichtigt worden . Überdies seien die Berichte der Assistenten der Beschwerdeführerin beizuziehen und der von diesen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und ihrem behandelnden Psychiater ermittelte Hilfsbe darf (vgl. Urk. 14/1-18) zu berücksichtigen . Demnach weise die Beschwerde führerin einen sehr viel höheren Assistenzbedarf aus, als durch den Abklä rungsdienst für die verschiedenen Zeiträume im FAKT 2 erfasst worden sei. Es erscheine so, als sei im Letztgenannten die indirekte Hilfe nicht angemessen evaluiert und dementsprechend in bestimmten Bereichen eine zu tiefe Einstu fung gewählt worden. Dies zeige sich zum Beispiel bei der Evaluation des Hilfs bedarfs während der Nacht . Des Weiteren hänge die Höhe des Assistenzbei trages wesentlich von den anerkannten Bereichen der Hilflosenentschädigung ab, die noch strittig und im diesbezüglich anhängig gemachten Beschwerde verfahren (IV.2015.00599) zu beurteilen seien (vgl. Urk. 2 un d 13 ). 3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Höhe des Assistenzbeitrages wesentlich von den anerkannten Bereichen bei der Hilf losenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 7), insbesondere der zugesprochenen Hilflo senentschädigung (vgl. Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG) abhängt. Mit dem heutigen Urteil im Beschwerdeverfahren IV.2015.00599 wird die Verfügung vom 6. Mai 2015, mit welcher der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es ist folglich nach wie vor ungewiss, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ver fügt, der einen solchen wegen leichter Hilf l osigkeit übersteigt. Unter diesen Umständen ist es im heutigen Zeitpunkt auch nicht möglich, den Anspruch auf Assistenzbeiträge korrekt zu ermitteln (vgl. auch Urk. 13 S. 17) .
Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Abklärungsperson angesichts der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 21/95, 21/97, 21/139, 21/141, 21/144
und 21/153 ) vorzuwerfen ist, sie habe die sich aus den gestellten Diag nosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten zu wenig gekannt. Sie hat weder die unter den gegebenen Umständen gebotenen Rück fragen an die behandelnden Ärzte getätigt noch den Regionalen Ärztlichen Dienst um eine ärztliche Beurteilung ersucht. Insbesondere hätte die medizi nische Situation der Beschwerdeführerin, aus den im heutigen Urteil IV.2015.00599 eingehend dargelegten Gründen, worauf zu verweisen ist, der weiteren Abklärung bedurft.
Auf den von der Abklärungsperson evaluierten Hilfsbedarf für Assistenzbeiträge kann nicht abgestellt werden, da er auf einem unzu reichend abgeklärten Sach verhalt beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ die medi zinische Aktenlage gemäss seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als genügend erachtet und den Gesundheitszustand seiner Patientin möglichst nicht durch weitere Untersuchungen gefährden lassen will ( Urk. 27 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 28/1). O hne
die erforderlichen medizinischen Grundlagen kann nicht über den Anspruch auf Assistenzbeiträge entschieden werden , weshalb sie zu erhe ben sein werden . Mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2016 hat der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären ( Urk. 27 S. 1 f und S. 5 ). Gemäss BGE 137 V 210, auf welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. Urk. 2 7 S. 2), drängt sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens durch die Beschwerdeinstanz im Regelfall auf, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie – wie vorliegend – allein in der notwendigen Erhebung bisher vollständig ungeklärter Fragen begründet ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt dieser überlassen, ob sie angesichts der komplexen p hy sischen und psychischen Problematik mit den im Raum stehenden Wechselwirkungen eine (stationäre) polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug eines Experten auf dem Gebiet posttraumatischer Belastungsstörungen (vgl. Urk. 2 7 S. 4 f., 28 /1 und 28 /2 S. 20) anordnen will.
Die Verfügungen vom 2 8. April 2015 sind
somit aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der im Urteil IV.2015.00599 dargelegten Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken , dass die Abklärungs - per son nach der ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhält nisse auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen
– soweit für den Beurtei lungs - zeitraum relevant – zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen haben wird ( Urk. 1 S. 7 und 13 S. 17 ). 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über Anspruch der Beschwerdeführerin auf Assistenzbeiträge neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4. Januar bis
E. 1.1 Gemäss Art. 42 quater
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der ver sicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeits vertrages angestellt wird; und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (vgl. Art. 42 quinquies IVG). 1. 2
Nach dem Wortlaut von Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Verbindung mit Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.
E. 1.3 Von der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht ( Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG):
a.
der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter ; b.
den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter
Abs. 2; c.
dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) .
Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies
Abs. 2 IVG).
In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenver sicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebei trag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden ( Art. 42 sexies
Abs. 3 IVG).
Der Bundesrat legt fest ( Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG): a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assis tenzbeitrags ; c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem Obligationenrecht ( OR ) ausgerichtet wird, ohne das s die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson ta tsächlich erbracht worden sind. 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen im Wesentli chen mit dem durch den Abklärungsdienst anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ für die fraglichen Zeiträume jeweils ermittel ten Hilfsbedarf. Bei der Ermittlung des massgeblichen Assistenzbeitrages sei überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Januar 2014 ( Urk. 21 /102) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2 8. April 2015 ( Urk. 21 /180) eine Hilflosenent schädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zustehe (vgl. Urk. 2/1-4).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es könne nur bedingt auf die Abklärung vor Ort abgestellt werden, da sie nur bedingt in der Lage sei, ihren tatsächlichen Hilfsbedarf zu deklarieren. Insbesondere seien die medizinische Aktenlage und die nachträglich eingeholte Selbstdeklaration nur ungenügend berücksichtigt worden . Überdies seien die Berichte der Assistenten der Beschwerdeführerin beizuziehen und der von diesen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und ihrem behandelnden Psychiater ermittelte Hilfsbe darf (vgl. Urk. 14/1-18) zu berücksichtigen . Demnach weise die Beschwerde führerin einen sehr viel höheren Assistenzbedarf aus, als durch den Abklä rungsdienst für die verschiedenen Zeiträume im FAKT 2 erfasst worden sei. Es erscheine so, als sei im Letztgenannten die indirekte Hilfe nicht angemessen evaluiert und dementsprechend in bestimmten Bereichen eine zu tiefe Einstu fung gewählt worden. Dies zeige sich zum Beispiel bei der Evaluation des Hilfs bedarfs während der Nacht . Des Weiteren hänge die Höhe des Assistenzbei trages wesentlich von den anerkannten Bereichen der Hilflosenentschädigung ab, die noch strittig und im diesbezüglich anhängig gemachten Beschwerde verfahren (IV.2015.00599) zu beurteilen seien (vgl. Urk. 2 un d
E. 2 Gegen die Verfügungen vom 2 8. April 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Mai 2015 ( Urk.
1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter, Rechts anwalt David Husmann, beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien teil weise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leis tungen aus IVG zu gewähren, insbesondere sei ihr ein höherer jährlicher Assis tenzbeitrag als derjenige von Fr. 11‘574.-- (Periode 1) bzw. Fr. 34‘229.40 (Peri ode 2) bzw. Fr. 34‘402.80 (Periode 3) bzw. Fr. 33‘383.40 (Periode 4 bis auf Wei teres) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Am 1 0. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 12. November 2015 erstattet ( Urk. 1
E. 3 /5 , 1
E. 4 /1- 1
E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über Anspruch der Beschwerdeführerin auf Assistenzbeiträge neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 8 ,
19 und 28/1-4 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 9 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebensprak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfs bedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 ).
E. 13 S. 17) .
Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Abklärungsperson angesichts der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 21/95, 21/97, 21/139, 21/141, 21/144
und 21/153 ) vorzuwerfen ist, sie habe die sich aus den gestellten Diag nosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten zu wenig gekannt. Sie hat weder die unter den gegebenen Umständen gebotenen Rück fragen an die behandelnden Ärzte getätigt noch den Regionalen Ärztlichen Dienst um eine ärztliche Beurteilung ersucht. Insbesondere hätte die medizi nische Situation der Beschwerdeführerin, aus den im heutigen Urteil IV.2015.00599 eingehend dargelegten Gründen, worauf zu verweisen ist, der weiteren Abklärung bedurft.
Auf den von der Abklärungsperson evaluierten Hilfsbedarf für Assistenzbeiträge kann nicht abgestellt werden, da er auf einem unzu reichend abgeklärten Sach verhalt beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ die medi zinische Aktenlage gemäss seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als genügend erachtet und den Gesundheitszustand seiner Patientin möglichst nicht durch weitere Untersuchungen gefährden lassen will ( Urk. 27 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 28/1). O hne
die erforderlichen medizinischen Grundlagen kann nicht über den Anspruch auf Assistenzbeiträge entschieden werden , weshalb sie zu erhe ben sein werden . Mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2016 hat der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären ( Urk. 27 S. 1 f und S. 5 ). Gemäss BGE 137 V 210, auf welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. Urk. 2 7 S. 2), drängt sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens durch die Beschwerdeinstanz im Regelfall auf, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie – wie vorliegend – allein in der notwendigen Erhebung bisher vollständig ungeklärter Fragen begründet ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt dieser überlassen, ob sie angesichts der komplexen p hy sischen und psychischen Problematik mit den im Raum stehenden Wechselwirkungen eine (stationäre) polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug eines Experten auf dem Gebiet posttraumatischer Belastungsstörungen (vgl. Urk. 2 7 S. 4 f., 28 /1 und 28 /2 S. 20) anordnen will.
Die Verfügungen vom 2 8. April 2015 sind
somit aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der im Urteil IV.2015.00599 dargelegten Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken , dass die Abklärungs - per son nach der ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhält nisse auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen
– soweit für den Beurtei lungs - zeitraum relevant – zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen haben wird ( Urk. 1 S. 7 und 13 S. 17 ). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00600 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil
vom
31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, bezieht wegen einer schweren dissoziati ven Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F44.81) seit dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 21/8/2, 21/9/2 21/15, 21/19, 21/20, 21/25 bis 21/27, 21/30, 21/31, 21/59 und 21/60) und seit dem 1. November 2007, aufgrund der Notwendigkeit einer lebens - praktischen Begleitung, eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ( vgl. Urk. 21/34, 21/40 und 21/46).
Am 10. Januar 2013 reichte der Case Manager der Städtischen Gesundheits dienste der Stadt Zürich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung für Assistenzbeiträge für die Versicherte ein (Urk. 21/71). Am 1 3. März 2013 wurde eine Abklärung am Wohnort der Versi cherten mit dem standardisierten Abklärungsinstrument „FAKT2“ durchgeführt (vgl. Urk. 21/79 und 21/81). Bei dieser Gelegenheit ersuchte die Versicherte um eine Überprüfung und Revision der Hilflosenentschädigung , weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und ihre Hilflosigkeit zugenommen habe (Urk. 21/81/1). In einem nicht datierten Schreiben, das am 4. Juni 2013 bei der IV-Stelle eintraf, schilderte die Versicherte ihren aktuellen Hilfsbedarf, Stand März 2013 (Urk. 21/77; vgl. das Aktenverzeichnis). Dieser entstehe zum Teil aus den gleichen (psychischen) Gründen, aus denen bereits Invalidenversicherungs leistungen zugesprochen worden seien, und zum Teil wegen neu dazugekom mener Beeinträchtigungen nach einem Sturz mit Knochenbruch und Beschädi gung der Nerven vor etwas mehr als einem Jahr (das heisst aus körperlichen Gr ünden), zum Teil auch wegen Interaktionen zwischen den beiden Ursachen (Urk. 21/77/1). Die Abklärungsperson erstellte darauf einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung
für Erwachsene vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 21/81) und ermittelte den Assistenzbeitrag nach FAKT2 (vgl. Urk. 21/79, 21/80 und 21/87) .
Mit Vorbescheid vom 2 6. Juni 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1 4. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 651.10 bzw. jährlich maximal Fr. 7‘813.20 und ab dem 1. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 522.20 bzw. jährlich maxi mal Fr. 6‘266.40 in Aussicht (vgl. Urk. 21/82 und 21/83). Gleichentags erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die unveränderte Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht stellte (vgl. Urk. 21/84 und 21/85).
Da neu eingereichte Belege über ärztlich verordnete Spitex-Leistungen (vgl. Urk. 21/75 und 21/76) auf eine Verschlechterung des Gesundheits - zustandes schliessen liessen (vgl. Urk. 21/87), fand am 3 0. Juli 2013 erneut eine Erhebung zur Hilflosigkeit statt (vgl. Urk. 21/102). Im September 2013 reichte die Ver sicherte eine Darstellung der chronologischen Entwicklung der Verhältnisse ab März 2013 ( Urk. 21/92) und ein Schreiben mit Angaben zur Hilflosigkeit vom 2 6. Juli 2013 ( Urk. 21/93) ein. Die IV-Stelle nahm darauf einen ärztlichen Ver laufsbericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 9. August 2013 ( Urk. 21 /95) und einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 25. November 2013 ( Urk. 21 /97) zu den Akten. Die Versicherte reichte am 2 7. Dezember 2013 eine Aufstellung über die ambulanten P flegeleistungen im Jahr 2013 ein (vgl. Urk. 21/99 und 21/100). Dazu nahm der Abklärungsdienst am 1 6. Januar 2014 Stellung (Urk. 21 /114) und
erstattete gleichentags einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Urk. 21/102) . Überdies
ermittelte er für vier verschiedene Zeitperioden ( 1 4. Januar bis 1. März 2013, 1. März bis 1. Juni 2013,
1. Juni bis 1. Dezember 2013 und ab 1. Dezember 2013 ) anhand des standardisierten Abklärungsinstru ment s „FAKT2“ den jeweilige n Assistenz - beitrag (vgl. Urk. 21/103 bis 21/106) . Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Entschädigung wegen mitt lerer Hilflosigkeit in Aussicht , da sie aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nunmehr in vier all täglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewe gung/Pfle ge gesellschaftlicher Kontakte) eingeschränkt sei (vgl. Urk. 21 /101 = 21 /110 und 21 /111). Ebenfalls a m 1 6. Januar 2014 erliess die IV-Stelle
vier neue Vorbescheide bezüglich des ab dem 1 4. Januar 2013 beanspruchten Assistenzbeitrages (vgl. Urk. 21/107 bis 21/109 , 21/112 und 21/113 ). Gegen sämtliche Vorbescheide liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 21 /120, 21 /125 und 21 /134). Die IV-Stelle zog darauf weit ere Arztberichte bei (vgl. Urk. 21/139, 21 /141, 21 /144 und 21 /153). Am 2 3. März 2015 reichte die Ver sicherte die ausgefüllten Fragebögen zur Revision der Invalidenrente und zur Selbstdeklaratio n samt Beilagen ein (vgl. Urk. 21/166, 21/167 und 21 /168). Am 2 8. April 2015 wurden für die vier Zeitperioden 1 4. Januar bis 2 8. Februar 2013, 1. März bis 3 1. Mai 2013, 1. Juni bis 3 1. Dezember 2013 und ab 1. Januar 2014 anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ die Assis tenzbeiträge ermittelt (vgl. Urk. 21/173 bis 21/176) , und der Abklärungsdienst erstattete eine umfassende Stellungnahme (vgl. Urk. 21/178, 21/179 und 21 /180).
Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Assistenzbeiträge erliess die IV-Stelle am 2 8. April 2015 vier verschiedene Verfügungen, mit denen sie der Versicherten ab dem 1 4. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 964.50 bzw. jährlich maximal Fr. 11‘574.-- ( Urk. 2/1 = 21/ 183 ), ab dem 1. März 2013
einen Assistenzbeitrag von monatlic h durch schnittlich Fr. 2‘852.45 bzw. jährlich maximal Fr. 34‘229.40 ( Urk. 2/2 = 21/181 ), ab dem 1. Juni bis zum 3 1. Dezember 2013 einen Assistenzbeitrag von monat lich durchschnittlich Fr. 2‘866.90 bzw. jährlich maximal Fr. 34‘402.80 ( Urk. 2/3 = 21/184 ) und ab dem 1. Januar 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2‘781.95 bzw. jährlich maximal Fr. 33‘383.40 ( Urk. 2/4 = 9/182 ) zusprach.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Gra des zu (vgl. Urk. 21/185 und 21/188 ), die von Seiten der Versicherten ange fochten wurde und die im Rahmen des am hiesigen Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens IV.2015.00599 zu beurteilen ist, in welchem heute eben falls ein Entscheid ergeht. 2.
Gegen die Verfügungen vom 2 8. April 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Mai 2015 ( Urk.
1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter, Rechts anwalt David Husmann, beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien teil weise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leis tungen aus IVG zu gewähren, insbesondere sei ihr ein höherer jährlicher Assis tenzbeitrag als derjenige von Fr. 11‘574.-- (Periode 1) bzw. Fr. 34‘229.40 (Peri ode 2) bzw. Fr. 34‘402.80 (Periode 3) bzw. Fr. 33‘383.40 (Periode 4 bis auf Wei teres) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Am 1 0. Juli 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 12. November 2015 erstattet ( Urk. 1 3 ). Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Februar 2016 ihre Duplik und eine Stellungna hme des Abklärungsdienstes vom 9. Februar 2016 ein (vgl. Urk. 18 und 19 ). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 1 7. Februar 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 20 ). Mit Beschluss vom 2 6. Mai 2016 ( Urk.
24) wurde die Beschwerdeführerin auf die im Ergebnis mögliche Schlech terstellung im Falle eines Urteils aufmerksam gemacht und es wurde ihr eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Beschlusses angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei bis zum 1 1. Juli 2016 erstreckt ( Urk. 2 6). Am 11. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin eine Stellung nahme samt Beilagen ein ( Urk. 27 und 28 /1-4). Davon wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 3. Jul i 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 29 ).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/2, 3/3, 3 /5 , 1 4 /1- 1 8 ,
19 und 28/1-4 ) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der ver sicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeits vertrages angestellt wird; und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (vgl. Art. 42 quinquies IVG). 1. 2
Nach dem Wortlaut von Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG in Verbindung mit Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebensprak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfs bedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 ). 1.3
Von der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht ( Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG):
a.
der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter ; b.
den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter
Abs. 2; c.
dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ( KVG ) .
Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert ( Art. 42 sexies
Abs. 2 IVG).
In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenver sicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebei trag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden ( Art. 42 sexies
Abs. 3 IVG).
Der Bundesrat legt fest ( Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG): a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assis tenzbeitrags ; c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem Obligationenrecht ( OR ) ausgerichtet wird, ohne das s die Hilfeleistungen durch die Assistenzperson ta tsächlich erbracht worden sind. 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen im Wesentli chen mit dem durch den Abklärungsdienst anhand des standardisierten Abklärungsinstruments „FAKT2“ für die fraglichen Zeiträume jeweils ermittel ten Hilfsbedarf. Bei der Ermittlung des massgeblichen Assistenzbeitrages sei überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 6. Januar 2014 ( Urk. 21 /102) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2 8. April 2015 ( Urk. 21 /180) eine Hilflosenent schädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zustehe (vgl. Urk. 2/1-4).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es könne nur bedingt auf die Abklärung vor Ort abgestellt werden, da sie nur bedingt in der Lage sei, ihren tatsächlichen Hilfsbedarf zu deklarieren. Insbesondere seien die medizinische Aktenlage und die nachträglich eingeholte Selbstdeklaration nur ungenügend berücksichtigt worden . Überdies seien die Berichte der Assistenten der Beschwerdeführerin beizuziehen und der von diesen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und ihrem behandelnden Psychiater ermittelte Hilfsbe darf (vgl. Urk. 14/1-18) zu berücksichtigen . Demnach weise die Beschwerde führerin einen sehr viel höheren Assistenzbedarf aus, als durch den Abklä rungsdienst für die verschiedenen Zeiträume im FAKT 2 erfasst worden sei. Es erscheine so, als sei im Letztgenannten die indirekte Hilfe nicht angemessen evaluiert und dementsprechend in bestimmten Bereichen eine zu tiefe Einstu fung gewählt worden. Dies zeige sich zum Beispiel bei der Evaluation des Hilfs bedarfs während der Nacht . Des Weiteren hänge die Höhe des Assistenzbei trages wesentlich von den anerkannten Bereichen der Hilflosenentschädigung ab, die noch strittig und im diesbezüglich anhängig gemachten Beschwerde verfahren (IV.2015.00599) zu beurteilen seien (vgl. Urk. 2 un d 13 ). 3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Höhe des Assistenzbeitrages wesentlich von den anerkannten Bereichen bei der Hilf losenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 7), insbesondere der zugesprochenen Hilflo senentschädigung (vgl. Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG) abhängt. Mit dem heutigen Urteil im Beschwerdeverfahren IV.2015.00599 wird die Verfügung vom 6. Mai 2015, mit welcher der Versicherten ab dem 1. März 2013 eine Hilflosenentschä digung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es ist folglich nach wie vor ungewiss, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ver fügt, der einen solchen wegen leichter Hilf l osigkeit übersteigt. Unter diesen Umständen ist es im heutigen Zeitpunkt auch nicht möglich, den Anspruch auf Assistenzbeiträge korrekt zu ermitteln (vgl. auch Urk. 13 S. 17) .
Darüber hinaus ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Abklärungsperson angesichts der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 21/95, 21/97, 21/139, 21/141, 21/144
und 21/153 ) vorzuwerfen ist, sie habe die sich aus den gestellten Diag nosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten zu wenig gekannt. Sie hat weder die unter den gegebenen Umständen gebotenen Rück fragen an die behandelnden Ärzte getätigt noch den Regionalen Ärztlichen Dienst um eine ärztliche Beurteilung ersucht. Insbesondere hätte die medizi nische Situation der Beschwerdeführerin, aus den im heutigen Urteil IV.2015.00599 eingehend dargelegten Gründen, worauf zu verweisen ist, der weiteren Abklärung bedurft.
Auf den von der Abklärungsperson evaluierten Hilfsbedarf für Assistenzbeiträge kann nicht abgestellt werden, da er auf einem unzu reichend abgeklärten Sach verhalt beruht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ die medi zinische Aktenlage gemäss seinem Schreiben vom 5. Juli 2016 als genügend erachtet und den Gesundheitszustand seiner Patientin möglichst nicht durch weitere Untersuchungen gefährden lassen will ( Urk. 27 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 28/1). O hne
die erforderlichen medizinischen Grundlagen kann nicht über den Anspruch auf Assistenzbeiträge entschieden werden , weshalb sie zu erhe ben sein werden . Mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2016 hat der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären ( Urk. 27 S. 1 f und S. 5 ). Gemäss BGE 137 V 210, auf welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. Urk. 2 7 S. 2), drängt sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens durch die Beschwerdeinstanz im Regelfall auf, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie – wie vorliegend – allein in der notwendigen Erhebung bisher vollständig ungeklärter Fragen begründet ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt dieser überlassen, ob sie angesichts der komplexen p hy sischen und psychischen Problematik mit den im Raum stehenden Wechselwirkungen eine (stationäre) polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug eines Experten auf dem Gebiet posttraumatischer Belastungsstörungen (vgl. Urk. 2 7 S. 4 f., 28 /1 und 28 /2 S. 20) anordnen will.
Die Verfügungen vom 2 8. April 2015 sind
somit aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Sinne der im Urteil IV.2015.00599 dargelegten Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken , dass die Abklärungs - per son nach der ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhält nisse auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen
– soweit für den Beurtei lungs - zeitraum relevant – zu berücksichtigen und kritisch zu würdigen haben wird ( Urk. 1 S. 7 und 13 S. 17 ). 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4.2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über Anspruch der Beschwerdeführerin auf Assistenzbeiträge neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke