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IV.2024.00504

Revisionsverfahren Hilflosenentschädigung; Erhöhung Hilflosenentschädigung auf eine solche schweren Grades; strittige alltägliche Lebensverrichtung der Notdurft und Kriterium der dauernden Pflege zu bejahen.

Zürich SozVersG · 2025-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, bezieht wegen einer schweren dissoziati ven Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F44.81 ; Urk. 7/9/2 ) seit dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente ( Urk. 7/15, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/60 ) . Mit Verfügung vom

7. April 2009 wurde ihr z udem ab dem 1. November 2007 aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/ 46 ) . 1.2

Am 20. November 2011 erlitt die Versicherte bei einem Sturz eine Fraktur des Hamulus

ossis

hamatis an der rechten Hand, woraufhin sich ein k omplexes regi onales Schmerzsyndrom (CRPS, Complex Regional Pain Syndrom

e) vom Typ

1 mit Beschwerden zufolge Überlastung auch an der linken oberen Extremität ent wickelte (Urk. 7/95 /1 , Urk. 7/307/68 ).

Am 10. Januar 2013 reichte der Case Manager der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Y.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung für Assistenz beiträge für die Versicherte ein (Urk. 7 /71 ; Eingang bei der IV-Stelle am 14. Januar 2013, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7 ). Anlässlich der daraufhin durchgeführten Abklärung am Wohnort der Versicherten vom 13. März 2013 mittels standardisiertem Abklärungsbogen Assistenzbeitrag FAKT2 ( ab 14. Januar 2013; Urk. 7/80) machte diese eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes mit Zunahme ihrer Hilflosigkeit geltend und ersuchte um Revision der Hilflosenentschädigung

(Urk. 7/79/1 ). Die IV-Stelle liess

daher zusätzlich den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

10. April 20 13 erstellen ( Akten datum vom

26. Juni 2013 , Urk. 7/79; vgl. auch Urk. 7/87 ) , in welchem unter anderem auf das undatierte Schreiben der Versicherten zu deren aktuellen Hilfsbedarf per 13.

März 2013 (Urk. 7/77) verwies en wurde (Urk. 7/72/2).

Nachdem gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juni 2013 (Bericht vom 26.

Juni 2013; Urk. 7/87) neu eingereichte Belege zum Z.___bedarf

auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen hatten (vgl. Urk. 7/87 i.V.m. Urk. 7/75-76 ), wurde a m 30. Juli 2013 eine weitere Abklärung vor Ort zur Erhebung der Hilflosigkeit durchgeführt

( Abklärungs be richt

für Hilflosenentschädigung vom

12. Dezember 201 3 , mit Aktendatum vom 16. Januar 2014, Urk. 7/102 ) ; der Abklärungsdienst nahm ausserdem die Abklä rung betreffend Assistenzbeitrag anhand des standardisierten Abklärungs instru ments FAKT2

für vier verschiedene Zeitperioden vor ( ab 14.

Januar 2013, ab 1.

März 2013, ab 1.

Juni 2013, ab 1. Dezember 2013, Urk. 7/103 -106 ; vgl. auch

Ergänzungen des Abklärungsdienstes zum FAKT2 Assistenzbeitrag vom 8. Januar 2014 , mit Aktendatum vom 16. Januar 2014 , Urk. 7/114 /1-10 ) .

Ferner fanden weitere Unterlagen Eingang in die Akten, unter anderem

Schreiben von Seiten der Versicherten zu ihrem Hilfebedarf

(Urk. 7/92-93, Urk. 7/99-100 , Urk. 7/141/15 , Urk. 7/153/8-10 ),

die von ihr am 23. März 2015 ausgefüllten Fragebögen «Revision der Invalidenrente» (Urk. 7/167) und «Selbstdeklaration » betreffend Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag samt Beilagen (Urk. 7/168), die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. August 2013 (Urk. 7/95) ,

25. November 2013 (Urk. 7/97) und 23. August 2014 (Urk. 7/141) sowie weitere Arztberichte ( Urk. 7/125/17-18, Urk. 7/139, Urk. 7/141/11- 14, Urk. 7/144 /1-10 , Urk. 7/153 , Urk. 7/168/19 ) .

1.3

Am 1 . April 2015 nahm der Abklärungsdienst zur Sache Stellung ( Bericht vom 28. April 2015; Urk. 7/178-180) und es wurden die Erhebung en bezüglich Assis tenzbeitrag mittels des standardisierten Abklärungsinstrumentes FAKT2 für die verschiedenen Zeitperioden überarbeitet ( ab 14. Januar 2013, ab 1. März 2013, ab 1. Juni 2013 und ab 1. Januar 2014; Urk. 7/173-176). Mit Verfügungen vom 28. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt darauf ab dem 14. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag zu (Urk. 7/181-184). Die dagegen am

29. Mai 2015

erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 199/3- 10 ) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.00600 vom 31. August 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung über den Anspruch der Versicherten auf Assistenzbeiträge zurückwies (Urk.

7/249).

1.4

Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hatte die IV-Stelle ausserdem die bisherige Hilf losenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2013 auf eine solche mittleren Grades erhöht (Urk. 7/188 i.V.m. Urk. 7/185) . Die hiergegen am

29. Mai 2015 erhobene Beschwerde

der Versicher ten (Urk. 7/ 200/3-15 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil IV.2015.00599 vom 31.

August 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung über den eine Hilflosigkeit leichten Grades übersteigenden Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung zurückwies (Urk. 7/250). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/292 , Urk. 7/303/2-10 ) . Von Seiten der Versicherten wurden Berichte der pflegenden Fach- und Assistenzper sonen (Urk. 7/307/3- 61 , Urk. 7/307/72-242 )

sowie weitere Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/307/68-71) zu den Akten gegeben .

1.5

Am 7. Februar 2019 ( Urk. 7/313) und 1 5. März 2019 ( Urk. 7/315) wurde die IV-Stelle von Seiten der Versicherten darüber informiert, dass die auf den 4. März 2019 geplante Rückreise aus ihrem mehrmonatigen Auslandaufenthalt wegen Reisunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe verschoben werden müsse. Dazu wurden diverse Berichte von den dort behandelnden Ärzten , Therapeuten und Pflegepersonen eingereicht (Urk.

7/316/1- 61 , Urk. 7/322, Urk. 7/328/5-19 ) ; des Weiteren wurden die Anstellungsunterlagen zu den Assistenzpersonen vorgelegt, welche die Versicherte während ihres Auslandaufenthaltes betreut hatten (Urk. 7/317/1-44). Mitte Januar 2019 hatte die Versicherte im Ausland eine lebensbedrohliche Gefährdungssituation auf der Autobahn erlebt , wodurch sich bei ihr eine akute B elastung sstörung

einstellte (Urk. 7/316/11, Urk. 7/316/53, Urk. 7/316/57-58 , Urk. 7/328/16-19 ) .

Mitte Mai

und Anfang Juni 2019 erlitt sie ausserdem mehrere

Stolpers türze mit Hirnerschütterung ,

Schleudertrauma und

diverse n Hämatome n ( Urk. 7/328/5-14, Urk. 7/ 384/51, Urk. 7/416/25). Im Anschluss an die Repatri ierung der Versicherten in die Schweiz (Urk.

7/328/1-4) wurde sie vom 21.

bis 25.

Juni 2019 bei verschlechterter, psychisch dekom pen sierter komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) mit dissozia tiver Störung und Status nach rezidivierenden Stolperstürzen stationär in der medizi nischen Klinik des Stadtspitals B.___ behandelt (Urk. 7/330/1-2 ).

1.6

Anfang Oktober 2019 holte die IV-Stelle im Rahmen einer Spezialabklärung (Urk. 7/332-333) Akten bei der Krankenkasse der Versicherten , der Helsana Versicherungen AG

(Urk.

7/334/15-24) , sowie Auskünfte bei der Stadtpolizei Y .___ (Urk. 7/334/1-14) ein. Im Juli 2019 nahm die Versicherte zu ihrer Auslandreise Stellung (Urk. 7/341).

Vom 9. bis 28. Januar 2020 wurde die Versi cherte in der Klinik D.___ der E.___ nach Überweisung durch den behandelnden Psychiater bei akuter Zustandsverschlechterung der psychischen Symptome mit Erschöpfung und Lebensmüdigkeit stationär behandelt, was gemäss dem Austrittsbericht vom 21. Februar 2020 zu keiner Besserung führte (Urk. 7/415/6-10). Am

4. Februar 2020 stellte die IV -Stelle d er Versicherte n

verschiedene Fr agen zu ihrer Auslandreise (Urk.

7/372) , welche von Seiten der Versicherten mit Schreiben vom 17. Juni 2020 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk.

7/407/12-65 , Urk. 7/408 -413 ) beantwortet wurden (Urk. 7/407 /3-11 ).

1.7

Sodann holte die IV-Stelle weitere Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/384, Urk. 7/406, Urk. 7/415-416, Urk. 7/434 ). Auch die Versicherte liess weitere Arztb erichte vorlegen (Urk. 7/471-473, Urk. 7/481/12-13, Urk. 7/495/29-30, Urk. 7/495/68-70, Urk. 7/530/4-9 , Urk. 7/559-560 , Urk. 7/562-563 ). Die IV-Stelle holte

nach den Einwänden der Versicherten

( vgl. statt vieler das Schreiben vom 2 2. Juli 2021 mit Beilagen, Urk. 7/495/1-116)

zum Gutachtensauftrag (Urk. 7/299-300 ) und mehreren diesbezüglichen Zwischenverfügungen (zuletzt vom 30. März 2022, Urk. 7/537)

schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der Medas

F.___ GmbH (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom

9. September 2022 ein (Urk. 7/569/1- 106 ) . Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2023 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs betreffend die Hilflosenentschädigung an, wobei sie gleichzeitig festhielt, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflo s igkeit mit lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu H ause habe (Urk. 7/572). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom

16. November 2023 Einwände (Urk. 7/578). Die IV-Stelle (Urk. 7/584) holte daraufhin die ergänzende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 24.

April 2024 (Urk.

7/595)

samt den beiliegenden Stellungnahmen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters (Urk. 7 /596-59 7 ) ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung a b dem 1. März 2013 auf eine solche mittleren Grades mit lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2 = Urk. 7/601). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2024 sei teilweise aufzuheben und es seien die gesetz - lichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere sei festzustellen, dass sie bei der alltäglichen Lebensverrichtung « Verrichten der Notdurft » auf Hilfe sowie auf dauernde Pflege angewiesen sei und dass ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 20. Februar 2012 auszurichten sei; e ventualiter sei die Verfügung vom 15. Juli 2024 teilweise aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 20. Februar 2012 bis 3 0. März 2022 sowie erneut ab dem 13. Dezember 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten; subeventualiter sei das Verfahren zur Korrektur der genannten Punkte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerdeantwort vom 11.

Oktober 2024 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die beiliegenden Akten (Urk. 7/1-603, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 16.

Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Tumorzentrums des Kantonsspitals G.___ ( G.___ ) vom 29.

Juli 2025 ein (Urk. 12-13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangs rechtlicher Regelungen gilt in intertemporal rechtlicher Hinsicht für die Beurtei lung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwen dung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE

146 V

364 E.

7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E.

4.3.1 , 129

V

354 E.

1 mit Hinweisen). Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ( vgl. Rz. 9102 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) . 2. Zwar erging die

angefochtene Verfügung

vom 15.

Juli 2024 (Urk. 2) nach dem 1.

Januar 202 2. Vorliegend steht indes die Erhöhung einer Hilflosenentschädi gung zur Diskussion, welche wegen

mehr als drei Monate (vgl. Art. 88a IVV) vor dem 1. Januar 2022 stattgehabte n Sachverhaltsänderungen

in Betracht fällt . Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage , die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und ange wendet wird. 2. 2 .1 - 2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Ar t. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss dabei regelmässig und erheblich sein (Art.

37 Abs.

1-3 IVV ; BGE 150 V 83 E. 3.2.1) . Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).

Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.1.2

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.2) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -

beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V

153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2); -

bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann; -

bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3). 2.1.3

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regel mässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht vorausseh bar) täglich benötigt. Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindes tens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres

psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde ( Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019

vom 1 1. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.1.4

Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen wenn eine versicherte Person eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4). Es besteht kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob eine versicherte Person eine Teilfunktion als solche nicht mehr beziehungsweise nur noch auf unübliche Weise wahrneh men oder ob sie sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat. Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teil funktion zwar noch möglich, für die versicherte Person jedoch ihres Sinnes entleert ist (BGE 117 V 146 E. 3b).

Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbständigen Ausübung den übli chen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83 E. 4.3.2). 2.1. 5

Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann praxis gemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Über wachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrich tungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrich tung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1. 1 mit Hinweisen). 2 .2 2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 2.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundes ge richts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigke it als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

2 . 3 2.3.1

Die dauernde Pflege, die zus ätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird (Art. 37 Abs. 1 IVV), erfasst eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, deren es infolge des physischen oder psychischen Zustandes bedarf. Darunter fällt etwa die Notwen digkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1) . 2.3.2

Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV)

ist ein eigenstän diges Bemessungskriterium, das sich ebenfalls, wie die dauernde Pflege, nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 und 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).

Eine dauernde persönliche Überwachungs be dürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde

(Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2 und 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen).

2. 3 .3

Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte beziehungsweise indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Voraussetzung der dauern den Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine unter geordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfor dernisse genügen muss (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1, je mit Hinweis auf BGE 116 V 41 E. 6b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraus set zungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) beziehungsweise wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizu messen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. in BGE 129 V 370 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils I 385/01 vom 9. Juli 2003 mit Hinweis).

2 . 4 2.4.1

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versi cherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

2.4.2

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar

(BGE 146 V

322 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Hilfestellungen Dritter, derer die versi cherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschnei dungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8.

April 2020 E. 2.2 mit Hinweis ; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_691/2014 vom 1 1. Dezember 2014 zu Rz.

8048 des bis Ende 2021 gültig gewesenen

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali denversicherung [KSIH], ab 1. Januar 2022 Rz. 2091 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] ; vgl. auch Rz. 8055 KSIH ).

Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor ( Art. 42 Abs. 3 IVG in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung). Ist eine versicherte Person jedoch im schweren Grad hilflos ( Art. 37 Abs.

1 IVV), spricht ihr die Invalidenversicherung unabhängig davon, ob sie zusätzlich auch die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung erfüllen würde, eine entsprechende Entschädigung im höchstmöglichen Umfang nach Art.

42 ter IVG zu. Eine zusätzliche Leistung wegen des Bedarfs an lebensprakti scher Begleitung ist nicht zulässig ( BGE 150 V 334 E. 6.2) . 2.5 2.5.1

Die Revision einer Hilflo senentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Unerheblich unter revi sionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. BGE 133

V 108; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen ent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 2.5.2

Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 125 V 256 E.

3a).

Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Die Erhöhung einer Hilflosenentschädigung erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV , sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. 3 . 3 .1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , nach Einholung des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 9. September 2022 und erneuter Stellungnahme durch die Gutachterstelle

sowie unter Würdi gung der gesamten Aktenlage könne bestätigt werden, dass eine Hilfs bedürftig keit in den Bereichen « An - /Auskleiden » , « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » , « Körperpflege » sowie « Fortbewegung »

bestehe. Auch könne die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung bejaht werden. Aufgrund der ausgeprägten Adipo sitas sei gemäss den gutachterlichen Ausführungen rein anatomisch nachvoll ziehbar, dass sich die Beschwerde führerin

das Gesäss nicht selbständig habe reinigen können und hierzu Hilfe gebraucht habe. Seit der aktuellen Gewichtsab nahme sei ihr dies wieder selber möglich. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht sei ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Anschaffung eines Closoma tes zumutbar, damit für die Nachreinigung keine Dritthilfe in Anspruch genom men werden müsse. Die Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Notdurft werde daher nicht anerkannt. Die Notwendigkeit einer andauernden Überwachung könne ebenfalls nicht angenommen werden, da nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine ständige oder andauernde Selbst- oder Fremdgefährdung bei Nicht überwachung belegt werden könne. Dement sprechend bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades , und zwar rückwirkend ab dem 1. März 201 3. E ine (auch nur vorüber gehende) Erhöhung der Hilflosenentschädi gung auf eine solche schweren Grades

müsse dagegen verneint werden

(Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor (Urk. 1 S. 4 ff.) , sie habe unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs.

1 IVV ab dem 20.

Februar 2012 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades . Denn ihre Hilflosigkeit habe sich als Folge des Unfalls (vom 20.

November 2011) , bei dem sie sich das Hand gelenk gebrochen habe und infolgedessen sich ein CRPS

Typ 1 mit erheblichen Einschränkungen der dominanten rechten Hand ergeben habe, per 20.

November 2011 langandauernd und betreffend sämtliche alltäglichen Lebens - verrichtungen sowie in allen weiteren von Pflege und Assistenz betroffenen Bereichen in Wech selwirkung der somatischen und psychischen Belastungen verschlechtert (Urk. 1 S. 10

f. und S. 14) . Da gemäss de n MEDAS-Gutachte rn

der Zeitraum rückwirkend ab 2011 nicht im geforderten Detailgrad habe beurteilt werden können, sei hierzu auf die übrige Aktenlage abzustellen , zumal g emäss Gutachten keine Diskrepan z en zwischen der Aktenlage , den geschilderten Symptomen , dem gezeigten Ver halten in der Untersuchungssituation und den Alltagsaktivitäten bestünden. Zudem seien gemäss dem psychiatrischen Gutachter die Aussagen der behandeln den Ärzte, Therapeuten und Pflegefach- sowie Assistenzpersonen

mit ihrer psychischen Krankheit und der Inanspruch nahme von Leistungen bezüglich Hilfsbedürftigkeit vereinbar . Demnach

sei sie seit November 2011 in allen alltäg lichen Lebensverrichtungen dauernd und regelmässig auf Hilfe Dritter angewie sen und bedürfe zudem der

dauernden Pflege sowie der lebenspraktischen Beglei tung, weshalb folglich eine Hilf losenentschädigung schweren Grades zu attestie ren sei (Urk. 1 S. 11 f. und S. 14 ).

Insbesondere bestehe nebst den von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannten fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auch in der alltäglichen Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft»

bereits seit Jahren aus psychischen Gründen ein andauernder Bedarf an indirekter Hilfe. Von Ende 2011 bis Ende 2021 habe

diesbezüglich zusätzlich aus somatischen Gründen ein Bedarf an direkter Hilfe bestanden. Und zwar habe sie während der Phase der ausgeprägten Adipositas und erschwert durch die Folgen des Unfalls zusätzlich aus anatomischen Gründen das Gesäss nicht selbständig reinigen können und Hilfebedarf beim Verrichten der Notdurft gehabt. Die Hilfsbedürftigkeit aus psychischen Gründen bestehe bei dieser Lebensverrichtung dabei weiterhin. D ie von Seiten der Beschwerdegegnerin dazu vorgeschlagene Benutzung eines Closomates , zu welcher sich das MEDAS-Gutachten nicht geäussert habe,

und d as von der Gutachterstelle au f geführte Tragen von Inkontine n zartikeln wie Windeln sowie Einlagen seien ihr nicht zumutbar. Diesbezüglich seien keine weitere n Abklärungen erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Auch seien die

von der Gutachterstelle grundsätzlich anerkannten psychisch-somati schen Wechselwirkungen nicht berücksichtigt worden . Dies sei vor dem Hinter grund, dass sie an einer komplexen PTBS leide, welche ihren Ursprung unter anderem in jahrelangem sexuellem Missbrauch habe , was der Beschwerdegegne rin und den Gutachtern bekannt sei, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegeg nerin habe mangels Auseinandersetzung mit den Akten und Abklärung nicht gewürdigt, dass d ie Benützung eines Closomates , welches sie mehrmals auspro biert habe, für sie wegen des Wasserstrahls/Spritzautomatik retraumatisierend sei; dies sei auch beim Tragen von Windeln sowie beim Warten auf die Reinigung durch die somatische Pflege durch deren Triggerwirkung

der Fall. Diese Hilfsmit tel würden ihrer psychischen Gesundheit schaden , durch die doppelte Retrauma tisierung den Bedarf an psychiatrischer Pflege erhöhen und zudem nichts an der Notwendigkeit ändern, dass sie auf indirekte Hilfe angewiesen sei, da sie an Toilettengänge erinnert werden müsse. Das Verrichten der Notdurft mittels des Tragen s von Windeln verhindere auch die genügende Reinigung, die aufgrund einer Fistel notwendig sei. Die zeitlich verzögerte Reinigung würde ausserdem einen Mehraufwand an somatischer Pflege respektive Assistenz verursachen . Schliesslich entspreche das Verrichten der Notdurft mittels des Tragens von Windeln einer unüblichen Verrichtung, wozu auf R z. 2013 KSH

verwiesen werde. Per September 2024 ergebe sich betreffend das Verrichten der Notdurft noch ein weiterer, zusätzlicher andauernder Hilfebedarf, da ihr wegen eines Lipo lymphödems eine massgeschneiderte Kompressionshose ( Caprihose ) verschrieben worden sei, welche zusätzlich zu den Kompressionsstrümpfen getragen werde und im Gegensatz zu diesen auch das Gesäss bedecke. Die Hose müsse somit bei jedem Toilettengang aus- und wieder angezogen werden, was der alltäglichen Lebens verrichtung «Verrichten der Notdurft» zuzuordnen sei, wie sich analog aus dem Urteil des Bundesgerichts H 150/03 vom 30. April 2024 (richtig: 2004), E.

5.3, und Rz. 2025 KSH ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.) .

Des Weiteren

bestehe bei ihr seit Jahrzehnten, und wie von der Beschwerde geg nerin mit Verfügung vom 28. April 2015

noch korrekt verfügt, nach wie vor ein dauernder Pflegebedarf im Sinne von Art.

39 Abs.

1

IVV, dessen Menge über die Jahre sukzessiv erhöht worden sei. In somatischer Hinsicht habe sie weiterhin täglichen Bedarf an direkter Hilfe beim morgendlichen Anziehen und abendlichen Ausziehen der ärztlich verordneten, massangefertigten Kom pressionsstrümpfe. In der Zeit der ausgeprägteren Adipositas sei sie auch auf Hilfe bei der Vor- und Nachbereitung des Geräts der bis Januar 2022 wegen Schlafapnoe benötigten CPAP-Maske angewiesen gewesen. Ferner könne sie die Zähne aus psychischen Gründen als Traumafolgestörung ausschliesslich in Anwesenheit einer Pflegeper son und auch nicht im Bad putzen , weshalb ein täglicher Bedarf an indirekter Hilfe bei der Mundhygiene bestehe.

Seit der Verdoppelung der psychiatrischen

Pflege im Jahr 2016 , welche den Bedarf weiterhin nicht decke, betrage die Menge an psychiatrischer und somatischer Pflege insgesamt durchschnittlich zirka drei Stunden pro Tag. Hierzu bestehe für ihren Hilfebedarf eine Kostengutsprache (der Krankenversicherung, Urk. 3/4) für die somatische Pflege von 428.2 Stunden pro Jahr respektive durchschnittlich 1.17 Stunden pro Tag und für die psychiatrische Pflege von 672 Stunden pro Jahr respektive durchschnittlich 1.84 Stunden pro Tag, insgesamt mithin 3.01

Stunden pro Tag. Das MEDAS-Gutachten, insbeson dere der psychiatrische Teil, habe sich nicht weiter mit dem Bedarf an Pflege auseinandergesetzt, sondern es sei lediglich mit falschen Referenzzeitpunkten die Frage nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beantwortet worden . Die angefochtene Verfügung äussere sich ebenfalls nicht zum Bedarf an dauern der Pflege und sei insofern unvollständig ; dies, obschon im Hinblick auf eine spätere Revision ein rechtliche s Interesse und damit ein Anspruch darauf bestehe sowie obschon sie wiederholt ihren Bedarf auf Pflege geltend gemacht habe . Damit habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk.

1 S. 7

ff.).

Im Sinne ihres Eventualantrages sei ihr für den Zeitraum ab dem 2 0. Februar 2012 bis zu ihrer Gewichtsabnahme per Ende 2021 mindestens eine Hilflosenent schädigung schweren Grades - plus drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IV V - bis Ende März 2022 zuzusprechen und ab April 2022 bis Ende 2024 eine solche mittleren Grades . In letzterem Zeitraum seien die Voraussetzungen der Hilfsbe dürftigkeit in mindestens fünf alltäglichen Lebensverrichtungen, des Bedarfs an dauernder Pflege und lebenspraktischer Begleitung erfüllt gewesen. Ab dem 13. Dezember 2024, wozu auf Art. 88a Abs. 2 IVV verwiesen werde , sei aufgrund ihres Hilfebedarfs beim Aus- und Anziehen einer Kompressionshose für das Verrichten der Notdurft wiederum eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 12). 3 .3 3.3.1

Es ist unstrittig und steht fest, dass nach dem Sturz der Beschwerdeführerin vom 20. November 2011, bei welchem sie sich eine Fraktur an der rechten Hand mit Entwicklung eines CRPS Typ 1 zugezogen hat (Urk. 7/95/1, Urk. 7/307/68 , Urk. 7/569/64 ), im Vergleich mit der Sachlage, welche der Verfügung vom 7. April 2009 zugrunde gelegen hatte (Urk. 7/46), eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit erhöhtem Hilfebedarf eingetreten ist (vgl. Urk. 7/569/67 ) , die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen . Liegt somit ein Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.

2 ATSG vor, ist der Anspruch auf Hilflo senentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 2 1. Juni 2023 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 3.3.2

S trittig ist , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung (Art.

42 IVG) aufgrund leichter Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 7. April 2009, Urk. 7/46) zu Recht ab dem 1. März 2013 auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit

heraufgesetzt hat anstatt - gemäss dem Standpunkt der Beschwerdeführerin -

ab dem 20. Februar 2012 auf eine solche wegen schwerer Hilflosigkeit .

Dabei bildet die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 (Urk. 2) recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis

(BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E.

1.2, 122 V 77 E. 2b ); mithin bildet die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens

(vgl. BGE

144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts

8C_199/2023 vom 30.

August 2023 E. 4.3 ). Soweit die Beschwer deführerin ab September 2024 einen zusätzlichen Hilfebedarf wegen der Notwen digkeit einer massgeschneiderten Kompressionshose infolge eines Lipo lymphödems unter Vorlage eines diesbezüglichen ärztlichen Rezeptes (Urk. 1 S .

6 f. und S. 12 , Urk. 3/3 ) und wegen des im Juli 2025 operierten Lungentumors (Eingabe vom 1 7. September 2025, Bericht des G.___ vom 2 9. Juli 2025; Urk. 12-13) geltend macht , ist dies hier daher nicht zu beurteilen. 3.4

Vorab ist die formell-rechtliche Rüge der Beschwerdeführerin zu klären , wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sich die angefochtene Verfügung nicht zum Bedarf an dauernder Pflege äussere

(Urk.

1 S. 8) . Damit macht sie eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 42 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG

fliessenden Begründungspflicht ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) geltend (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2, 124 V

180 E.

1a).

Zwar trifft es zu, dass die angefochtene Verfügung sich nicht zur Frage des Bedarfs der Beschwerdeführerin an dauernde r Pflege im Sinne von Art.

37 Abs.

1 IVV - alternativ zur persönlichen Überwachung - als eine der Voraussetzungen äusserte , welche für eine Hilflosigkeit schweren Grades erfüllt sein müssen .

Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch

unabhängig davon hinreichend ausführlich begründet hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen , dass und inwiefern sie auf das M EDAS -Gutachten vom 9. September 2022 (mit Ergänzung vom 24. April 2024; Urk. 7/569, Urk. 7/595 ) abstellte, weshalb sie von einer Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche schweren Grades absah und stattdessen auf eine solche mittleren Grades schloss (Urk. 2). Eine Verletzung der Begrün dungspflicht ist nicht auszumachen .

D ie Beschwerdeführerin konnte ihr e Anlie gen

in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE

127 V

431 E. 3d/ aa ). Namentlich eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt hier nicht vor, zumal sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan der setzen muss (BGE 142 II

49 E.

9.2 , 124 V 180 E. 1a und E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1 4.1.1

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Folgende in Erwägung zu ziehen .

Im

Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 3 1. August 2016 im Verfahren IV.2015.00599 hatte das Gericht

darauf geschlossen, dass auf den Abklärungsbe richt für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (mit Aktendatum) vom

16. Januar 2014 ( Urk. 7/10

2) samt Stellung nahme des Abklärungsdienstes (mit Aktendatum) vom 28.

April 2015

( Urk. 7/ 180 ; vgl. E. 4.2 und E. 4.4; Urk. 7/250/18-24) , aufgrund dessen die Verfügung vom 6.

Mai 2015 ergangen war (Urk. 7/185, Urk. 7/188), im Hinblick auf die damalige medizinische Akten lage (vgl. dazu E. 3; Urk. 7/ 250/9-16 ) nicht abschliessend abgestellt werden könne (E. 5; Urk. 7/250/24-27) . Auch

könne die übrige Aktenlage mit den Anga ben der Beschwerdeführerin sowie den Berichten des Assistenz- und Pflegeteams

nicht allein berücksichtigt werden , wobei

die Angaben der Hilfe leistenden Personen erst

nach ergänzter Aktenlage und Vorliegen der erforderlichen medi zinischen Grundlage angemessen gewürdigt werden könnten (E. 6; Urk. 7/250/27-29). 4.1. 2

Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Aktenlage nunmehr ergänzt und hierzu die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. oben Sach verhalt Ziff. 1 .4- 1. 7 ) und hernach die Beschwerdeführerin im Juli und August 2022 inter disziplinär aus allgemein-internistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer Sicht begutachten lassen (Urk. 7/569/1) . Die Gutachter schlossen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf die folgenden Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ;

Urk. 7/569/8 ) : 1. komplexe PTBS (ICD-10 F62.0 bzw. ICD-11 6B41) 2. P olydegeneration mit/bei Osteochondrose L 4/5 und L5/S1 (ICD-10 M42.1), degenerativen Veränderungen an den unteren Segmente n der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M53.8) und am Iliosakralgelenk (ISG) beidseits (ICD-10 M12.8), medialbetonter

femorotibialer und Femoropatellar-Arthrose beidseits rechts be tont (ICD-10 M17.0) 3. sekundäres CR P S Grad I und residuelle Arthralgie der rechten Hand (ICD-10 T92.2 ) mit/bei Status nach dislozierter Fraktur des Hamulus

ossis

hamati rechts im November 2011 4. Periarthropathie der linken Schulter (ICD-10 M75.0) mit/bei Status nach habitueller Schulterluxation im jugendlichen Alter (ICD-10 T92.3) und mildem subacromialem Impingement (ICD-10 M75.4) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) 5. aktenanamnestisch bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) 6. myofasciales Schmerzsyndrom (linker Schultergürtel, Beckengürtel rechts be tont; ICD-10 M79.8) 7. Verdacht auf Meralgia

paraesthetica rechts (ICD-10 G57.1) 8. anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose Dezember 2019, ICD-10 G47.3), seit Gewichtsabnahme keine CPAP-Therapie mehr nötig 9. Adipositas (ICD-10 F66.0), aktuell BMI nach Gewichtsabnahme noch 37.7 kg/m 2 10. Lymphödem, asymptomatische Varikosis beidseits 11. Struma nodosa (ICD-10 EO4.9), operativer Eingriff empfohlen

Die Gutachter bestätigten aus polydisziplinärer Sicht die bisherige volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten unverändert seit Zuspr e ch ung der ganzen Rente (im Jahr 1993; Verfügung vom 11. Februar 1994, Urk. 7/15). Diese sei in erster Linie durch die psychiatrische Grunderkrankung und die daraus bestehenden Funktionseinschränkungen begründet (Urk. 7/569/9-10). Ab Mitte 2018 könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme des Unterstützungsbedarfs

nachvollzogen werden, dies gelte zusammenfassend im (polydisz i plinären) Konsens, vor allem aber auch aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schwersten psychiatrischen Erkrankung. Sie lebe in eigenem Haushalt, ohne hierzu störungsbedingt ausreichende Kompe ten zen zu haben, so dass ein umfangreiches Helfernetz installiert werden müsse. Ein Leben ohne ein solches Helfernetz sei für sie undenkbar, es käme nicht nur zur Verwahrlosung, sondern störungsbedingt wären auch weitere Komplikationen zu erwarten, etwa Ausgang in inadäquater Kleidung, nächtliches Sitzenbleiben auf einer Parkbank, nicht mehr nach Hause finden, Sturz- und Unfallgefahr, Trance-Zustände, inadäquate Ernährung, keine Körperpflege etc. Ferner beklage die Beschwerdeführerin nächtliche Angstzustände (Flashbacks, Wiedererleben von Traumainhalten) und sie würde sich hierfür eine nächtliche pflegerisch-therapeu tische Begleitung wünschen. Anhand der Angaben der Beschwerde führerin könne festgehalten werden, dass die gegenwärtig geleistete Hilflosen entschädigung und die gewährten Assistenzbeiträge nicht ausreichend seien, um das von ihr bean spruchte Betreuungssystem zu finanziere n (Urk. 7/569/1 1 ).

Die Beschwerdefüh rerin sei trotz Hilfsmittel (oder ohne , dass Hilfsmittel eine Verbesserung bringen würden) in den meisten der alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten angewiesen . Und zwar könne zusammen fassend die Notwendigkeit für dauernde Unter stützung in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Essen » und « Körperpflege » sowie teilweise auch beim Verrich ten der Notdurft nachvollzogen werden. Im Konsens seien somit die Kriterien zumindest einer mittelschweren Hilflosigkeit erfüllt. Die Notwendigkeit einer andauernden Überwachungsbedürftigkeit könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit angenommen werden , da nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine ständige oder andauernde Selbst- oder Fremdgefährdung bei Nicht überwachung (entsprechend status quo) belegt werden könne. Dies heisse nicht, dass ein Mehr an Betreuung nicht auch mit einem Mehr an Leidensminderung einhergehen würde. Eine lebenspraktische Begleitung hingegen sei unabdingbar; ohne eine solche würde die Beschwerdeführerin schwer verwahrlosen oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Sie sei allein nicht in der Lage, ihre Grundversorgung sicherzustellen, insbesondere nicht bezüglich Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung oder minimale Anforderungen an Wohnungspflege (Urk. 7/569/1 2 -14). 4.1.3

In der interdisziplinären Stellungnahme vom 24.

April 2024 (Urk. 7/595) zu den Rück fragen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/ 584/1-2 , Urk.

7/ 589, Urk. 7/ 59 2 ) führten die Gutachter aus, die Rückfragen würden vor wiegend sehr weit zurückliegende Zeitperioden (ab 2011) betreffen . Es sei auch aus somatischer Sicht nicht möglich , zu derart detaillierten Fragen zu einem zurückliegenden Zeitraum eine präzise gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Der psychiatrische Gutachter habe (dennoch) detailliert zu den Fragen Stellung bezogen, mehr könne dazu auch aus Sicht der somatischen Gutachter nicht gesagt werden (Urk. 7/595).

In de r

beiliegenden (undatierten) Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Urk. 7/59 7 ) zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2024 (Urk. 7/584/1-2) erklärte dieser ,

soweit die gutachterlichen Antworten auf die gestellten Fragen als unbefriedigend angesehen würden, erkläre sich dies daraus, dass die Aktenlage materiell nicht ausreichend ergiebig sei und bei einem komplexen Krankheitsbild konkret e

A ngaben bei unzureichender Aktenlage erwartet würden.

Die Rückfragen würden nicht nur angesichts der vorliegenden Dokumentation des Dossiers, sondern insbesondere auch in Bezug auf das beschriebene (psychiatrische) Störungsbild etwas realitäts fremd erscheinen. Es handle sich um eines der buntesten Störungsbilder im Bereich der Psychiatrie. Es sei bei Rentenbezug im Jahr 1993 noch als schwere dissoziative Störung im Sinne der multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F44.81) formuliert und von ihnen aus heutiger Sicht als komplexe PTBS gefasst worden. Sie hätten sich bemüht, immer wieder das Krankheitsbild einzubeziehen und sie hätten letztlich weitgehend alles genutzt, was verwertbar gewe sen sei, einschliesslich der aktuellen Angaben anlässlich der Begutachtung in Anwesenheit des begleitenden Psychiatriepflegers. Allein Letzteres weise bereits auf die Komplexität des Störungsbildes und die Heterogenität der eigenen und fremdanamnestischen A ngaben hin. Die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin, die ohnehin nur in Begleitung ihres vertrauten Psychiatriepflegers habe exploriert werden können und dürfen, sei nicht geeignet bezüglich der offenen Fragen erhellende Argumentationen zu generieren. Es sei ihnen nicht gelungen, die entsprechenden Inhalte der Fremdanamnese zu entnehmen (Urk. 7/597 / 2-4).

In der weiteren (undatierten) Stellungnahme (Urk. 7/596) zu den Rückfragen der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 (Urk. 7/589; vorgelegt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024, Urk. 7/592) führte der psychiatrische Gutachter zudem aus, anlässlich der Begutachtung vor eineinhalb Jahren (mit psychiatrischer Exploration am 16. August 2022, Urk. 7/569/72) sei eine psychisch schwerst kranke Versicherte in einem Zustand gesehen worden, der reguläre Begutachtungsverhältnisse (ohne Anwesenheit einer vertrauten Drittper son) nicht zugelassen habe. Angesichts der Schwere des Zustandsbildes sei es nicht gelungen, au s den eigenanamnestischen Angaben heraus versicherungs me dizinisch belastbare Aussagen bezüglich der Situation nach dem Unfall im November 2011 zu treffen . Dabei sei zu beachten, dass sich das Krankheitsbild nicht als Kontinuum präsentiere, sondern immer wieder in verschiedenartigen Facetten auftrete n könne. Probanden, die mit solchen Störungsbildern behaftet seien, könnten teilweise sehr kompetent und dann wieder völlig hilflos und hilfs bedürftig wirken. Dazu passe auch, dass sich die betreffend e Störung (k omplexe PTBS verordnet unter ICD-10 F62.0 « andauernde Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung» ) im Kapitel F6 des ICD-10 « Persönlichkeits

- und Verhal tens störung en» und nicht (wie die PTBS, ICD-10 F43.1) im Kapitel F4 ( « neuroti sche, Belastungs- und somatoforme Störungen » ) wiederfinde. Der Phänotyp der Erkrankung beziehungsweise die Fluktuation der Symptomatik variiere einerseits im Sinne einer gewissen Eigendynamik , andererseits aber auch in der Interaktion mit zahlreichen Auslösern, so dass die Wahrnehmung von aussen am Ende sehr heterogen sei. Diese Heterogenität spiegle sich dann wieder in der Aktenlage beziehungsweise der Rezeption des Störungsbildes von aussen. Diese könne variieren von «fast normal» oder «gut funktionierend» bis «völlig gestört» oder «total hilfsbedürftig» (Urk. 7/596/2). Es liege sodann in der Natur dissoziativer Reaktionen, dass kein Katalog von alltäglichen Situation genannt werden könne, die dissoziative Reaktionen triggern würden. Auslöser könnten grundsätzlich alle möglichen Reize sein und diese könnten variieren je nach (gegenwärtigem) inne rem Vorgang respektive je nach innerer Ausgangssituation (Urk. 7/596/4) . Sämtliche Aussagen der behandelnden Ärzte, Therapeuten, Physiotherapeutin nen, Pflegefach- und Assistenzpersonen (vgl. Liste von Seiten der Beschwerde führerin in Urk. 7/589/1-2, wiedergegeben in Urk. 7/596/4) seien vereinbar mit dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheit in der gutachterlich beschriebenen Form und mit der gutachterlich bestätigten anhaltenden Arbeits unfähigkeit sowie mit dem immer wieder Auftreten der Notwendigkeit von Inan spruchnahme von weiteren Leistungen in Bezug auf Beeinträchtigungen und Hilf sbedürftigkeit (Urk. 7/596/3-4).

Bezüglich der Frage nach der alltäglichen Verrichtung der Fort bewegung werde ergänzend festgehalten, dass die Fortbewe gung in gewissen Situationen selbständig und eher wenig eingeschränkt möglich sei, wogegen die s in gewissen anderen Situationen nicht möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht gebe es Situationen, in denen eine Begleitperson sinnvoll sei, wie etwa hier im Rahmen der Begutachtung . Materielle Hilfsmittel (zur Fortbewegung) würden aus psychi atrischer Sicht nicht verwendet. Die Not wendigkeiten würden sich durch das Vorhandensein der psychiatrischen Krankheit erklären. Wie oft diese Hilfe benötigt werde und zu erbringen sei, hänge vom Symptomverlauf ab. Diesen vorherzusagen sei sehr schwierig und verliere meist schon nach wenigen Tagen seine

Validität. Der langjährige Verlauf der Erkrankung habe aber im vorliegen den Fall gezeigt, dass Hilfe immer wieder benötigt werde und dass der zum Zeit punkt der Begutachtung bestehende thera peutische Rahmen geeignet sei, die entsprechenden Hilfestellungen zu erbringen (Urk. 7/596/6). 4.2 4.2.1

Das MEDAS-Gutachten vom 9. September 2022 (Urk. 7/569/1-106), ergänzt mit Stellungnahme vom 24. April 2022 ( mit Verweis auf die beiden [undatierten] Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters; Urk. 7/595-597), erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c) und ist damit als solches insgesamt beweiskräftig.

Die Parteien stellen denn auch grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 9. September 2022 ab. 4.2.2

Bezüglich der unstrittigen alltäglichen Lebensverrichtungen « An- und Ausklei den » , « Essen » sowie

« Körperpflege » wurde

der erhebliche Hilfebedarf entsprechend der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2013 (Aktendatum vom 16. Januar 2014; Urk. 7/102/5) und der Stellungnahme vom 1 . April 2015 ( Aktendatum vom 28. April 2014; Urk. 7/180/3-4) aus gutachterlicher Sicht im Ergebnis bestätigt (Urk. 7/569/13), ebenso der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, dieser im Sinne von Art. 38 Abs.

1 lit.

a IVV (Unvermögen zu selbständigem Wohnen bei schwerer Verwahrlosungsgefahr ; Urk. 7/569/14).

Ferner ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nach Vorliegen der ergänzende n gutachterlich en Stellungnahme (Urk. 7/596/ 5- 7 ) nunmehr auch den Hilfebedarf in der alltägli ch en Lebensverrichtung

«Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesell schaftlicher Kontakte» (Rz. 8022 ff. KSIH, Rz. 2054

ff. KSH)

und ausserdem jenen i m Bereich

« Aufstehen / Absitzen / Abliegen »

(inklusive ins Bett gehen oder das Bett verlassen; Rz.

8015 ff. KSIH, Rz. 2030

ff. KSH) anerkannt hat . In der abschlies senden Zusammenfassung

des MEDAS-Gutachtens war ein Hilfebedarf im Bereich « Aufstehen / Absitzen / Abliegen » zwar nicht a uf geführt worden (Urk. 7/569/13) . Einen

solchen beschrieben die Gutachter jedoch unter dem Titel « Aufstehen, Absitzen, Abliegen »

im Sinne eines

erhebliche n

(direkte n und indi rekte n ) Hilfebedarf s , indem sie in p s ychisch er Hinsicht einen Bedarf an Betreuung beim Z u - Bett - gehen und Aufstehen zur Einleitung des Tag-/Nacht rhythmus sowie

zur Strukturierung aufführten und in somatischer Hinsicht bis zur aktuellen Gewichtsabnahme ein en

Bedarf an Unterstützung bei Positions wechsel wegen Immobilität bei Adipositas ( Urk. 7/569/12-13 ; Gewichtsreduktion ab Juni 2021 bis zur Begutachtung im Juli 2022 rund 60 Kilogramm, Urk. 7/569/6, Urk. 7/569/22 ).

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach der erheblichen Gewichtsreduktion Anfang Juli 2022 ( Zeitpunkt somatische Begut achtung, Urk. 7/569/1) rein motorisch fähig war, die Lebensverrichtung « Aufste hen/Absitzen/Abliegen » vorzunehmen, so dass sie erst ab dann keine direkte Dritthilfe mehr benötigte.

Aufgrund des zusätzlichen regelmässigen, da täglichen erheblichen Bedarfs (vgl. dazu Urteil e

des Bundesgerichts

8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E.

3.2.3 und

9C_809/2015 vom 10.

August 2016 E. 5.1.2 sowie E.

6.1 a.E . ) an psychisch bedingter indirekter Hilfe in dieser Lebensver richtung ist die Hilflosigkeit in diesem Bereich aber auch für die Zeit nach Juli 2022 ausgewiesen. Denn eine physische Selbständigkeit bei der Lebensver richtung « Aufste hen/Absitzen/Abliegen »

genügt nicht, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. E ine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wohl funktions mässig selbst ausfüh ren kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E. 4.5 mit Hinweisen ).

Zwar ist rechtsprechungsgemäss d as Motivieren zum morgendlichen

Aufstehen ein geradezu typischer Bestandteil des Instituts der

lebenspraktischen Begleitung und eine (regelmässig und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung kann von der lebenspraktischen Begleitung (mit) erfasst sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 und 9C_691/2014 vom 11.

Dezember 2014 E.

5) .

Dabei stellt die lebenspraktische Begleitung

ein eigenständiges, von der indirekten Dritthilfe zu unterscheidendes Institut der Hilfe dar (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Jedoch wird die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der mittelschweren Hilflosigkeit lediglich in

Art.

37 Abs.

2 lit.

c IVV

ausdrücklich aufgeführt, indem die versicherte Person zur Begründung des Leistungsanspruchs in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38 IVV angewiesen sein muss. Nicht genannt - und daher nicht zusätzliches Leistungserfordernis - ist die lebenspraktische Begleitung demgegenüber in der hier massgeblichen und unstrittig mindestens erfüllten Konstellation gemäss lit.

a von

Art.

37 Abs.

2 IVV . Auch im Rahmen der strittigen , hernach zu prüfenden schweren Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV ( vgl. unten E. 4.3

ff. )

stellt die lebenspraktische Begleitung kein Bemessungskriterium dar. Somit kann der psychisch bedingte Bedarf an Betreuung beim Z u - Bett - gehen und Aufstehen, welcher bei Zuspr e chung der Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Verfügung vom 7.

April 2009, Urk.

7/46 ; Abklärungsbericht vom

6. Februar 2009 , Urk.

7/40 ) noch nicht bestand , aber spätestens für die Zeit ab 2013 aktenkundig wurde ( Urk.

7/ 144 / 7 , Urk. 7/153/11 , Urk. 7/153/14, Urk. 7/215/23 ),

nicht etwa als durch das - hier nicht einschlägige - Kriterium der lebenspraktischen Begleitung

bereits abgegolten eingestuft werden. Vielmehr ist die neu auch in der alltäglichen Lebensverrichtung « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » erforderliche indirekte Dritt hilfe revisionsrechtlich zu berücksichtigen , zumal die Faktoren der Regelmässig keit und Erheblichkeit der zu erbringenden Hilfe ohne weiteres zu bejahen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10.

August 2016 E. 6.1 bezüg lich Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ) . 4.2. 3

Bei nunmehr ergänzter Aktenlage ist somit unstrittig (Urk. 2 S. 2) und zu Recht davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in fünf der sechs Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen ( « An- und Auskleiden » ; « Aufste hen / Absitzen / Ab liegen » ;

« Essen » ;

« Körperpflege » ; « Fortbewe gung/Kon takt nahme » ) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an gewiesen war und ist, womit die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädi gung für mindestens mittelschwere Hilflosigkeit nach Art.

37 Abs.

3 lit.

a IVV erfüllt sind .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.

1 S. 10 f. )

hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht in Anwendung von Art. 88a IVV bereits ab Feb ruar 2011 , mithin drei Monate nach der Fraktur an der (dominanten) rechten Hand vom 20.

November 2011 (Urk. 7/307/68), zu erfolgen .

Sondern a ngesichts des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 (Urk. 7/79/1) kommt die Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV zur Anwendung , wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat (Urk. 2 S. 1 f.). Demnach erfolgt d ie Erhöhung einer Hilflosenentschädigung

frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde , hier mithin ab dem 1.

März 2013 . 4.2.4

Strittig und zu klären bleibt , ob die Beschwerdeführer in auch hinsichtlich der weiteren alltäglichen Lebensverrichtung

« Verrichten der Notdurft » hilfsbe dürftig ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf

und damit

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades

hat ( Art. 37 Abs. 1 IVV) . 4.3 4.3.1

Hilflosigkeit im Bereich « Verrichten der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE

121 V

88 E.

6 ; Rz. 8021 KSIH, Rz. 2046 KSH ) , wobei die Unfähigkeit der versicherten Person, eine Teilfunktion dieser Lebensverrichtung selbständig auszuüben, genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4. 2 f. mit Hinweis). Die Rechtsprechung macht damit in diesem Bereich eine Ausnahme zum Grundsatz, dass Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versichert Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, nur einmal berücksichtigt werden dürfen (Rz. 8027 KSIH; vgl. auch Rz. 2025 KSH). Die nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider oder bei der Reinigung im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung ist ungeachtet der Lebensver rich tungen « An-/Auskleiden » und « Körperpflege » bei der Notdurftverrichtung zu berücksichtigen (BGE 121 V 88). Auch eine nur kurze, regelmässige Nachkontrolle gilt als erheblich, da sie eine notwendige Teilfunktion der Lebensverrichtung « Notdurft » darstellt (BGE 121 V

88 E. 6b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 7.2.1 mit Hinweisen ).

Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S.

170; vgl. Rz . 8027 KSIH ). Bei Dauerkatheter/Stoma/ Zystofix (Tages-/Nacht beutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann (Rz.

8021 KSIH). Dasselbe gilt, wenn Windeln angezogen und gewechselt werden müssen und dies nicht ohne Dritthilfe erfolgen kann (vgl. Rz. 2049 KSH ). Erforderlich ist dabei , dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83 E. 4.3.2). 4.3.2

Im MEDAS-Gutachten vom 9.

September 2022 wurde bezüglich des Verrichtens der Notdurft aus interdisziplinärer Sicht erklärt, Probleme, die Notdurft zu verrichten, könnten aus psychiatrischer Sicht vor allem auswärts festgestellt werden, im Haus könne dies aus psychiatrischen Gründen nicht dargestellt werden. Vorgängig sei aufgrund der ausgeprägten Adipositas rein anatomisch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin das Gesäss nicht selbständig habe reinigen können und hierzu stetig Hilfe gebraucht habe. Seit der aktuellen Gewichtsabnahme respektive seit ein paar Monaten ( zirka vier bis sechs Monate vor der Begutachtung, vgl. Urk. 7/569/25, Urk. 7/569/48, Urk. 7/569/53) sei dies wieder selbst ändig möglich . Dem Problem, dass sie regelmässig an Toilettengänge erinnert werden müsse, könne mit der Anwendung von Inkontinenzartikel n Abhilfe geschaffen werden (Urk. 7/569/13). 4.3.3

Aufgrund der Einschätzung der Gutachter bestand somit

- vorbehaltlich der Verwendung von Inkontinenzartikel n

(dazu unten E.

4.3.4) - bis zur aktuellen erheblichen Gewichtsabnahme, zirka vier bis sechs Monate (Urk. 7/569/25, Urk. 7/569/48, Urk. 7/569/53) vor der Begutachtung im Juli/August 2022 (Urk. 7/569/1), also bis zirka März 2022,

ein regelmässiger und erheblicher Hilfe bedarf bei der Teilfunktion » Körperreinigung bzw. Überprüfen der Reinlichkeit » nach der Verrichtung der Notdurft .

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Nachreinigung die Anschaffung eines Closomates zumutbar, weshalb die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung nicht anzuerkennen sei (Urk. 2 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Notdurft nicht nur zuhause verrichtet werden muss und ein Closomat aus wärts an den wenigsten Orten zur Verfügung steht, stützt sich die Verwendung eines Closomates

hier auch

nicht auf eine entsprechende Beweisgrundlage ; namentlich führten weder Gutachter diese Art der Reinigung als zumutbare, ausreichende und /oder praktikable Reinigungsmethode für die Beschwerde führe rin im Besonderen auf , noch die behandelnden Ärzte und Pfleger .

Rückblickend hatte g emäss dem Bericht des Pflegehelfers der H.___ GmbH vom 15. Oktober 2015 zudem nicht nur der Körperumfang und erschwe rend die Beeinträchtigung an der rechten Hand ( bei

anhaltendem

CRPS ; Urk. 7/415/1-2 ), sondern auch eine Analmari s ke die Körperreinigung nach der Notdurft erschwert; die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, nach jedem Stuhlgang selber eine genügende Körperhygiene sicherzustellen (Urk. 7/215/19). Gemäss dem Bericht des Pflege r s der H.___ GmbH vom 3. Mai 2018 ist eine spezielle Duschvorrichtung in der Badewanne eingerichtet ; jedoch bestünden dennoch täglich grosse Schwierigkeiten der Beschwerde führe rin , si ch nach dem Stuhlgang selbständig zu reinigen, dies selbst noch nach der Operation der Analmariske vom 4.

April 2018 (Urk. 7/307/25 ; Operations bericht vom 4. April 2018 vgl. Urk. 7/384/42 ) . Laut dem Bericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspital s

B.___ vom 26. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin bei Behandlungsabschluss rund zweieinhalb Monate nach der Operation an, dass die Reinigung mittlerweile über einen Zeitraum von 20

Minuten jeweils im Liegen vollzogen werden müsse (vgl. zu diesem Vorgang Urk. 7/416/18) . Die Ärzte empfahlen die Weiterführung einer konsequenten Reinigung lediglich mit Leitungswasser und Baumwolltuch (Urk. 7/384/38-39).

Vor diesem Hintergrund ist nicht erwiesen, dass d ie Verwendung eines Closomates

die Problematik der unzureichenden Körperreinigung und insbesondere auch die

Notwendigkeit der Überprüf un g der Reinlichkeit nach der Verrichtung der Notdurft im hier massge blichen Zeitraum ab 2013 hinreichend hätte zu beheben vermocht .

Zudem verkennt d ie Beschwerdegegnerin mit ihrer Argumentation, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbe dürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berück sichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt (vgl. auch Art.

37 Abs.

2 IVV: «Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln» [...]). Eine Kostengut sprache für einen Closomat ist bisher nicht erfolgt .

Solange eine entsprechende Versorgung respektive Finanzierung durch die Invalidenversicherung

nicht stattgefunden hat, darf die Benützung eines Closomats bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des «Verrichtens der Notdurft» nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_822/2023 vom 13.

Juni 2024 E.

4.2.2 und 8C_674/2007 vom 6.

März 2008 E. 7.2 ).

4.3.4

Es ist damit von einem regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf bezüglich des Bereichs «Verrichten der Notdurft» mindestens bis März 2022 auszugehen.

Aber auch für die Zeit

ab April 2022 ist mit der gutachterlich festgestellten und aktenkundigen Notwendigkeit , dass die Beschwerdeführerin regelmässig an Toilettengänge erinnert werden muss, da sie ansonsten nicht oder zu spät zur Toilette geht und sich einnässt oder beschmutzt ( Urk. 7/ 186/ 18 ,

Urk. 7/215/26, Urk. 7/216/73-74, Urk. 7/307/25, Urk. 7/307/32, Urk. 7/ 416/1 4 , Urk. 7/569/13 ) ,

ein (indirekter) Hilfebedarf ausgewiesen.

Dagegen spricht nicht, dass nach Einschätzung der Gutachter diesem Umstand mit der Anwendung von Inkontinenzartikel n Abhilfe geschaffen werden kann (Urk. 7/569/13). Denn

w ie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 4 ) , entspricht das Verwenden von Windeln einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft , wodurch praxis gemäss

die Hilflosigkeit zu bejahen ist, wenn das Anziehen und Wechseln der Windeln unter Dritthilfe erfolgen muss (BGE

150 V

83 E. 4.3.2) , wovon hier auszugehen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Die Gutachter äusserten sich nicht explizit zur Notwendigkeit von Dritthilfe beim Anziehen/Wechseln von Inkontinenzartikeln wie Windeln oder Einlagen. Aller dings wurde zur Lebensverrichtung «An-/Auskleiden» erklärt, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich bedingt durch die psychische Problematik

täglich konkrete Anleitung, Kontrolle und Unterstützung bedürfe; zusätzlich bestehe durch die Beweglichkeitseinschränkung und das re s iduelle CRPS der rechten Hand eine relevante Einschränkung beim Öffnen sowie Schliessen von Verschlüs sen sowie An- und Ausziehen von diversen Kleidungsstücken sowie von Schuhen (Urk. 7/569/12). Angesichts dieser Einschränkungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich die Inkontinenzartikel ohne Dritthilfe regelmäs sig, (je nach Häufigkeit der Notdurft und aus Hygienegründe n offenkundig jedenfalls) mehrmals täglich a nziehen und w echseln könnte respektive dies auch ohne Anleitung tun würde , a bgesehen davon , dass der Wechsel der Inkontinenz artikel nicht ohne zusätzliches An- und Ausziehen von Kleidungsstücke n

erfol gen könnte.

Zu beachten ist ausserdem, dass gemäss dem Bericht des behandelnde n Psychia ter s

med. pract. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 7. September 2020 Windeln und Einlagen keine Anwendung finden und keine Verbesserung bringen würden, da sie nicht nur zu keiner Reinigung führen würden, sondern zudem ein weiterer Trigger (bezüglich der dissoziativen Erkran kung respektive komplexen PTBS, Urk. 7/416/2) wären, nachdem die damaligen Peiniger und Peinigerinnen solche zur Demütigung der Beschwerdeführerin als Kind eingesetzt hätten (Urk.

7/416/18 ; vgl. auch Urk. 7/216/73 ) . Es rechtfertigt sich, auf diese nachvollziehbare psychiatrische Einschätzung abzustellen, zumal der psychiatrische Gutachter sich dazu nicht äusserte und dies mithin auch nicht in Abrede stellte (Urk. 7/569/ 86-105 ) und die Anwendung von Inkontinenzarti keln überdies

nicht vom psychiatrischen (Urk. 7/569/104) , sondern vom allge mein-internistischen Gutachter

thematisiert worden war

(Urk. 7/569/ 32 ) . 4.3.5

Insgesamt ist nach dem Gesagten ein erheblicher Hilfebedarf im Bereich «Verrichten der Notdurft » für die Zeit ab März 2013 gegeben , wobei auch der Faktor der Regelmässigkeit der zu erbringenden Hilfe angesichts des täglichen oder

- insbesondere ab April 2022 - mindestens eventuell (nicht voraussehbar) täglichen Hilfebedarfes (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E.

3.2.3 ) ohne weiteres zu bejahen ist .

Damit

ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin in allen im Sinne von

Art.

37 Abs.

1 IVV

massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ab (spätestens) März 2013 regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 4. 4 4.4. 1

Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) bringt sodann zutreffend vor, dass zur Bejahung einer schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen alternativ ein Bedarf an persönli cher Überwachung oder an dauernder Pflege gegeben sein muss, mithin genügt eines dieser zusätzlichen Erfordernisse .

Unter die

Voraussetzung von Art. 37 Abs. 1 IVV des Bedarfs an dauernde r Pflege fallen

die

medizinische n oder pflegerische n Hilfeleistungen, die infolge des phy sischen oder

psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig

sind und ärztlich verordnet wurden. Als Pflege können sämtliche Behandlungs massnah men berücksichtigt werden, welche die versicherte Person nur mit Hilfe Dritter durchführen kann. Die dauernde Pflege

bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet z.

B. das tägliche Verabreichen von Medikamenten

oder das Anlegen einer Bandage (BGE

107 V

136). Das Vorbereiten von Medikamenten (z.

B. Medikamentenbox) allein reicht nicht aus, um den Hilfebedarf im Bereich

der dauernden Pflege anzuerkennen. Der Hilfebedarf ist

erst zu bejahen, wenn die v ersicherte Person bei der Einnahme von Medikamenten direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Einnahme

1:1 überwachen bzw. dazu anleiten ). Die Hilfeleistung muss zudem während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Rz. 2058 ff. KSH, Rz. 8032

f. KSIH ). Im Rahmen von Art. 37 Abs. 1 IVV genügt schon eine minimale Erfüllung des Erfordernisse s der dauernden Pflege

(BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1). 4.4.2

Die MEDAS-Gutachter haben sich

im Gutachten vom 9. September 2022 (Urk. 7/569) - mangels entsprechender Fragestellung (Urk. 7/569/3-5) und ebenso wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 6)

- nicht zum Bedarf an andauernde r Pflege geäussert. In der Beilage zur ergänzenden Stellungnahme vom

24. April 2024 wurde vom psychiatrischen Gutachter auf Ziff.

8.5 des psychiatrischen Teil gutachtens (Urk. 7/69/100-105) verwiesen (Urk. 7/596/7) . Dort wurde erklärt, es könne ohne Helfernetz nicht nur zur Verwahrlosung kommen, sondern störungsbedingt seien auch weitere Kompli kationen zu gewärtigen ( Ausgang in inadäquater Kleidung, nächtliches Sitzenbleiben auf einer Parkbank, nicht mehr nach Hause finden, Sturz- und Unfallgefahr, Trance-Zustände, inadäquate Ernäh rung, keine Körperpflege etc. ; Urk. 7/569/101 ). Zudem wurde zur Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der (undatierte) Bericht des (die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2018 behandelnden) Hausarztes Dr. m ed. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Eingang vom 19. August 2020 , Urk. 7/ 415 /1-4 ), zitiert und dabei festgehalten, auch in diesem Bericht sei auf de n hohen Unterstützungsbedarf hingewiesen worden, ohne den die Beschwerdeführerin verwahrlosen würde, bis zur Selbstgefährdung. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung mit schwerer Depression und dissozi ativen Zuständen brauche sie Hilfe vor allem in der Alltagsstrukturierung mit Wecken, mit Medikamentenver abreichung, Erinnern und Vorbereiten von Nahrungsmitteln ; in fremder Umge bung würde sie zunehmend dissoziieren, könne das Haus nicht alleine verlassen ( Urk. 7/569/ 1 02 ).

Dr. J.___ hatte im besagten Bericht erklärt, die korrekte und konsequente Einnahme der Medika mente müsse dauerhaft überwacht und kontrolliert werden (Urk. 7/415/2).

S chon in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. April 2015 war unter dem Titel «Dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe« festge h alten worden, die Beschwerdeführerin habe vor Ort die selbständige Einnahme der Medikamente deklariert. Gemäss den ärztlichen Unterlagen müsse die Kundin indes seit mindestens 2011 zur Einnahme der Medikamente aufgefordert und die Einnahme kontrolliert werden. Die medizinisch-pflegerische Hilfe sei ausgewiesen, dies nunmehr auch unter Anrechnung des Bedarfs an Stützstrümpfen seit Juni 2013, welcher ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei der Lebensverrichtung «An-/Auskleiden», sondern bei der medizinisch-pflegerische Hilfe zu berücksichtigen sei (vgl. Rz . 8014.1 KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015; Rz. 2027 KSH; Urk. 7/180/3-4) .

Im Bericht vom 1./8.

September 2014 von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab 2007 behandelt hatte, hatte dieser dementsprechend erklärt, die Beschwerdeführerin müsse zur Einnahme der Medikamente aufgefordert werden ( Urk.

7/144/ 9 ).

Der Psychiater med. pract . I.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 1 8. März 2013 behandelte, hielt im Bericht vom 6.

Februar 2015 zudem fest, die Einnahme von Lebensmitteln und Medikamenten sei für die Beschwerdeführerin per se traumabelastet, inklusive der Tatsache, dass sie es nicht selbständig tun könne. Ohne Aufforderung, und ohne dass jemand ihr Essen zubereite, vergesse sie sehr oft, überhaupt zu essen oder zu trinken, manchmal tagelang (Urk. 7/153/11). Die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, ihre Medikamente zuverlässig zu besorgen, Rezepte vom Arzt zur Apotheke zu bringen, die Medikamente zu richten, Vorräte zu überwachen und die Medikamente zur richtigen Zeit einzunehmen. Es sei damit zu rechnen, dass sich ihre Gesundheit verschlechtere, wenn sie hierbei keine adäquate Betreuung habe (Urk. 7/153/14). Aus dem Bericht des Pflegers der H.___ vom 15.

Oktober 2015 geht hervor, dass die H.___ normalerweise dreimal wöchentlich eine Stunde Grundpflege leiste, bei welcher unter anderem die Medikamente verabreicht würden (Urk. 7/215/19). Im Bericht des Pflegers der L.___ vom 25. Oktober 201 5 erklärte dieser ferner, er besuche die Beschwerde führerin in der Regel zwei Mal pro Woche für zweieinhalb Stunden. Zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem , die Beschwer deführerin in ihrer Tages- und Wochenstruktur zu unterstützen, inklusiver aller Aufgaben rund um die Medikamente (bestellen, richten, Rezepte einholen etc. ; Urk. 7/215/25).

Der pflegerisch-medizinische Bedarf im Zusammenhang mit der Medikamenten einnahme ist sodann auch mit weiteren Berichten nach 2015 dokumentiert . So erklärte Dr.

med. M.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Juli 2018 diesbezüglich, es werde medizinische Pflege/Hilfe zur Besorgung, Bereitstellung und Dosierung der Medikamente benötigt; und es müsse die korrekte sowie konsequente Einnahme der Medikamente dauerhaft überwacht und kontrolliert werden (Urk. 7/292/4). Weiter ist dem Bericht von med. pract. I.___ vom 7. September 2020 zu entnehmen, dass die Medikamente der Beschwerdeführerin am Morgen und Abend verabreicht würden (Urk. 7/416/28).

A uch in

den weiteren Berichten der Pflegenden findet sich die Notwendigkeit zur Medikamentenabgabe und -kontrolle ( vgl. etwa Urk. 7/307/16, Urk. 7/307/25 , Urk. 7/384/8-9) .

Auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zur Medikamenten ein nahme ist abzustellen , zumal nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters die Angaben der behandelnden Ärzte , Therapeuten, Pflegefach- und Assistenz personen mit dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheit und mit dem immer wieder Auftreten der Notwendigkeit von Inanspruchnahme von weiteren Leistun gen in Bezug auf Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit ver e inbar sind (Urk. 7/596/3-4). 4.4.3

Vor diesem Hintergrund, namentlich angesichts der vom psychiatrischen Gutach ter beschriebenen psychischen Symptomatik und der einhelligen Fest stellung der behandelnden Ärzte, ist davon auszugehen, dass eine regelmässige und eigen ständige Einnahme der Medikamente durch die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist und sie hierbei (mindestens) seit März 2013 vor allem indirekter Hilfe im Sinne von Überwachung und Anleitung bedarf. Ohne Weiteres ist ferner davon auszugehen, dass die Medikamenteneinnahme ärztlich verordnet worden war (vgl. etwa die Pflegeverordnungen von Dr.

A.___ vom 6.

Januar 2014 und 9. Juni 2014 , Urk. 7/168/55, Urk. 7/ 168/699).

Die notwendige Hilfestellung im Zusammenhang mit der Medikamenten ein nahme erreicht das für die Bejahung der Notwendigkeit der dauernden Pflege nach

Art.

37 Abs.

1 IVV

erforderliche geringe Ausmass (E. 4.4.1 vorne), sodass auch dieses Anspruchsmerkmal (für die Zeit ab März 2013) als gegeben zu betrachten ist. Es kann damit offenbleiben, ob und i nwiefern die weitere n soma tische n und psychiatrische n Pflegemassnahmen dauernde Pflege im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht ( Urk. 1 S. 8 ff.). 5.

Nach dem Gesagten sind die Anspruchs merkmale einer schweren Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV (i.V.m. Art. 42 IVG) erfüllt. Die bisherige Hilflosenent schädigung leichten Grades ( Urk. 7/46) ist somit per 1.

März 2013 (Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV) auf eine solche schweren Grades zu erhöhen.

Die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2024 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

(Urk. 1 S. 2) insofern abzuändern.

6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

De r

Beschwerdeführer in ist nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Partei entschädigung von mit Fr. 5 ‘ 2 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 insofern abgeändert, als die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. März 2013 auf eine solche schweren Grades erhöht wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr.

5’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Zink - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 mit Beschwerden zufolge Überlastung auch an der linken oberen Extremität ent wickelte (Urk. 7/95 /1 , Urk. 7/307/68 ).

Am 10. Januar 2013 reichte der Case Manager der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Y.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung für Assistenz beiträge für die Versicherte ein (Urk. 7 /71 ; Eingang bei der IV-Stelle am 14. Januar 2013, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7 ). Anlässlich der daraufhin durchgeführten Abklärung am Wohnort der Versicherten vom 13. März 2013 mittels standardisiertem Abklärungsbogen Assistenzbeitrag FAKT2 ( ab 14. Januar 2013; Urk. 7/80) machte diese eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes mit Zunahme ihrer Hilflosigkeit geltend und ersuchte um Revision der Hilflosenentschädigung

(Urk. 7/79/1 ). Die IV-Stelle liess

daher zusätzlich den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

10. April 20 13 erstellen ( Akten datum vom

26. Juni 2013 , Urk. 7/79; vgl. auch Urk. 7/87 ) , in welchem unter anderem auf das undatierte Schreiben der Versicherten zu deren aktuellen Hilfsbedarf per 13.

März 2013 (Urk. 7/77) verwies en wurde (Urk. 7/72/2).

Nachdem gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juni 2013 (Bericht vom 26.

Juni 2013; Urk. 7/87) neu eingereichte Belege zum Z.___bedarf

auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen hatten (vgl. Urk. 7/87 i.V.m. Urk. 7/75-76 ), wurde a m 30. Juli 2013 eine weitere Abklärung vor Ort zur Erhebung der Hilflosigkeit durchgeführt

( Abklärungs be richt

für Hilflosenentschädigung vom

12. Dezember 201

E. 1.1 X.___ , geboren 1961, bezieht wegen einer schweren dissoziati ven Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F44.81 ; Urk. 7/9/2 ) seit dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente ( Urk. 7/15, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/60 ) . Mit Verfügung vom

7. April 2009 wurde ihr z udem ab dem 1. November 2007 aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/ 46 ) .

E. 1.2 Am 20. November 2011 erlitt die Versicherte bei einem Sturz eine Fraktur des Hamulus

ossis

hamatis an der rechten Hand, woraufhin sich ein k omplexes regi onales Schmerzsyndrom (CRPS, Complex Regional Pain Syndrom

e) vom Typ

E. 1.3 Am 1 . April 2015 nahm der Abklärungsdienst zur Sache Stellung ( Bericht vom 28. April 2015; Urk. 7/178-180) und es wurden die Erhebung en bezüglich Assis tenzbeitrag mittels des standardisierten Abklärungsinstrumentes FAKT2 für die verschiedenen Zeitperioden überarbeitet ( ab 14. Januar 2013, ab 1. März 2013, ab 1. Juni 2013 und ab 1. Januar 2014; Urk. 7/173-176). Mit Verfügungen vom 28. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt darauf ab dem 14. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag zu (Urk. 7/181-184). Die dagegen am

29. Mai 2015

erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 199/3- 10 ) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.00600 vom 31. August 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung über den Anspruch der Versicherten auf Assistenzbeiträge zurückwies (Urk.

7/249).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hatte die IV-Stelle ausserdem die bisherige Hilf losenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2013 auf eine solche mittleren Grades erhöht (Urk. 7/188 i.V.m. Urk. 7/185) . Die hiergegen am

29. Mai 2015 erhobene Beschwerde

der Versicher ten (Urk. 7/ 200/3-15 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil IV.2015.00599 vom 31.

August 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung über den eine Hilflosigkeit leichten Grades übersteigenden Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung zurückwies (Urk. 7/250). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/292 , Urk. 7/303/2-10 ) . Von Seiten der Versicherten wurden Berichte der pflegenden Fach- und Assistenzper sonen (Urk. 7/307/3- 61 , Urk. 7/307/72-242 )

sowie weitere Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/307/68-71) zu den Akten gegeben .

E. 1.5 Am 7. Februar 2019 ( Urk. 7/313) und 1 5. März 2019 ( Urk. 7/315) wurde die IV-Stelle von Seiten der Versicherten darüber informiert, dass die auf den 4. März 2019 geplante Rückreise aus ihrem mehrmonatigen Auslandaufenthalt wegen Reisunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe verschoben werden müsse. Dazu wurden diverse Berichte von den dort behandelnden Ärzten , Therapeuten und Pflegepersonen eingereicht (Urk.

7/316/1- 61 , Urk. 7/322, Urk. 7/328/5-19 ) ; des Weiteren wurden die Anstellungsunterlagen zu den Assistenzpersonen vorgelegt, welche die Versicherte während ihres Auslandaufenthaltes betreut hatten (Urk. 7/317/1-44). Mitte Januar 2019 hatte die Versicherte im Ausland eine lebensbedrohliche Gefährdungssituation auf der Autobahn erlebt , wodurch sich bei ihr eine akute B elastung sstörung

einstellte (Urk. 7/316/11, Urk. 7/316/53, Urk. 7/316/57-58 , Urk. 7/328/16-19 ) .

Mitte Mai

und Anfang Juni 2019 erlitt sie ausserdem mehrere

Stolpers türze mit Hirnerschütterung ,

Schleudertrauma und

diverse n Hämatome n ( Urk. 7/328/5-14, Urk. 7/ 384/51, Urk. 7/416/25). Im Anschluss an die Repatri ierung der Versicherten in die Schweiz (Urk.

7/328/1-4) wurde sie vom 21.

bis 25.

Juni 2019 bei verschlechterter, psychisch dekom pen sierter komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) mit dissozia tiver Störung und Status nach rezidivierenden Stolperstürzen stationär in der medizi nischen Klinik des Stadtspitals B.___ behandelt (Urk. 7/330/1-2 ).

E. 1.6 Anfang Oktober 2019 holte die IV-Stelle im Rahmen einer Spezialabklärung (Urk. 7/332-333) Akten bei der Krankenkasse der Versicherten , der Helsana Versicherungen AG

(Urk.

7/334/15-24) , sowie Auskünfte bei der Stadtpolizei Y .___ (Urk. 7/334/1-14) ein. Im Juli 2019 nahm die Versicherte zu ihrer Auslandreise Stellung (Urk. 7/341).

Vom 9. bis 28. Januar 2020 wurde die Versi cherte in der Klinik D.___ der E.___ nach Überweisung durch den behandelnden Psychiater bei akuter Zustandsverschlechterung der psychischen Symptome mit Erschöpfung und Lebensmüdigkeit stationär behandelt, was gemäss dem Austrittsbericht vom 21. Februar 2020 zu keiner Besserung führte (Urk. 7/415/6-10). Am

4. Februar 2020 stellte die IV -Stelle d er Versicherte n

verschiedene Fr agen zu ihrer Auslandreise (Urk.

7/372) , welche von Seiten der Versicherten mit Schreiben vom 17. Juni 2020 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk.

7/407/12-65 , Urk. 7/408 -413 ) beantwortet wurden (Urk. 7/407 /3-11 ).

E. 1.7 Sodann holte die IV-Stelle weitere Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/384, Urk. 7/406, Urk. 7/415-416, Urk. 7/434 ). Auch die Versicherte liess weitere Arztb erichte vorlegen (Urk. 7/471-473, Urk. 7/481/12-13, Urk. 7/495/29-30, Urk. 7/495/68-70, Urk. 7/530/4-9 , Urk. 7/559-560 , Urk. 7/562-563 ). Die IV-Stelle holte

nach den Einwänden der Versicherten

( vgl. statt vieler das Schreiben vom 2 2. Juli 2021 mit Beilagen, Urk. 7/495/1-116)

zum Gutachtensauftrag (Urk. 7/299-300 ) und mehreren diesbezüglichen Zwischenverfügungen (zuletzt vom 30. März 2022, Urk. 7/537)

schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der Medas

F.___ GmbH (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom

9. September 2022 ein (Urk. 7/569/1- 106 ) . Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2023 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs betreffend die Hilflosenentschädigung an, wobei sie gleichzeitig festhielt, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflo s igkeit mit lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu H ause habe (Urk. 7/572). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom

16. November 2023 Einwände (Urk. 7/578). Die IV-Stelle (Urk. 7/584) holte daraufhin die ergänzende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 24.

April 2024 (Urk.

7/595)

samt den beiliegenden Stellungnahmen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters (Urk. 7 /596-59

E. 3 , mit Aktendatum vom 16. Januar 2014, Urk. 7/102 ) ; der Abklärungsdienst nahm ausserdem die Abklä rung betreffend Assistenzbeitrag anhand des standardisierten Abklärungs instru ments FAKT2

für vier verschiedene Zeitperioden vor ( ab 14.

Januar 2013, ab 1.

März 2013, ab 1.

Juni 2013, ab 1. Dezember 2013, Urk. 7/103 -106 ; vgl. auch

Ergänzungen des Abklärungsdienstes zum FAKT2 Assistenzbeitrag vom 8. Januar 2014 , mit Aktendatum vom 16. Januar 2014 , Urk. 7/114 /1-10 ) .

Ferner fanden weitere Unterlagen Eingang in die Akten, unter anderem

Schreiben von Seiten der Versicherten zu ihrem Hilfebedarf

(Urk. 7/92-93, Urk. 7/99-100 , Urk. 7/141/15 , Urk. 7/153/8-10 ),

die von ihr am 23. März 2015 ausgefüllten Fragebögen «Revision der Invalidenrente» (Urk. 7/167) und «Selbstdeklaration » betreffend Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag samt Beilagen (Urk. 7/168), die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. August 2013 (Urk. 7/95) ,

25. November 2013 (Urk. 7/97) und 23. August 2014 (Urk. 7/141) sowie weitere Arztberichte ( Urk. 7/125/17-18, Urk. 7/139, Urk. 7/141/11- 14, Urk. 7/144 /1-10 , Urk. 7/153 , Urk. 7/168/19 ) .

E. 3.4 Vorab ist die formell-rechtliche Rüge der Beschwerdeführerin zu klären , wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sich die angefochtene Verfügung nicht zum Bedarf an dauernder Pflege äussere

(Urk.

1 S. 8) . Damit macht sie eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 42 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG

fliessenden Begründungspflicht ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) geltend (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2, 124 V

180 E.

1a).

Zwar trifft es zu, dass die angefochtene Verfügung sich nicht zur Frage des Bedarfs der Beschwerdeführerin an dauernde r Pflege im Sinne von Art.

37 Abs.

1 IVV - alternativ zur persönlichen Überwachung - als eine der Voraussetzungen äusserte , welche für eine Hilflosigkeit schweren Grades erfüllt sein müssen .

Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch

unabhängig davon hinreichend ausführlich begründet hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen , dass und inwiefern sie auf das M EDAS -Gutachten vom 9. September 2022 (mit Ergänzung vom 24. April 2024; Urk. 7/569, Urk. 7/595 ) abstellte, weshalb sie von einer Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche schweren Grades absah und stattdessen auf eine solche mittleren Grades schloss (Urk. 2). Eine Verletzung der Begrün dungspflicht ist nicht auszumachen .

D ie Beschwerdeführerin konnte ihr e Anlie gen

in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE

127 V

431 E. 3d/ aa ). Namentlich eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt hier nicht vor, zumal sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan der setzen muss (BGE 142 II

49 E.

E. 7 ) ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung a b dem 1. März 2013 auf eine solche mittleren Grades mit lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2 = Urk. 7/601). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2024 sei teilweise aufzuheben und es seien die gesetz - lichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere sei festzustellen, dass sie bei der alltäglichen Lebensverrichtung « Verrichten der Notdurft » auf Hilfe sowie auf dauernde Pflege angewiesen sei und dass ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 20. Februar 2012 auszurichten sei; e ventualiter sei die Verfügung vom 15. Juli 2024 teilweise aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 20. Februar 2012 bis 3 0. März 2022 sowie erneut ab dem 13. Dezember 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten; subeventualiter sei das Verfahren zur Korrektur der genannten Punkte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerdeantwort vom 11.

Oktober 2024 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die beiliegenden Akten (Urk. 7/1-603, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 16.

Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Tumorzentrums des Kantonsspitals G.___ ( G.___ ) vom 29.

Juli 2025 ein (Urk. 12-13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangs rechtlicher Regelungen gilt in intertemporal rechtlicher Hinsicht für die Beurtei lung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwen dung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE

146 V

364 E.

E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E.

4.3.1 , 129

V

354 E.

1 mit Hinweisen). Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ( vgl. Rz. 9102 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) . 2. Zwar erging die

angefochtene Verfügung

vom 15.

Juli 2024 (Urk. 2) nach dem 1.

Januar 202 2. Vorliegend steht indes die Erhöhung einer Hilflosenentschädi gung zur Diskussion, welche wegen

mehr als drei Monate (vgl. Art. 88a IVV) vor dem 1. Januar 2022 stattgehabte n Sachverhaltsänderungen

in Betracht fällt . Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage , die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und ange wendet wird. 2. 2 .1 - 2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Ar t. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss dabei regelmässig und erheblich sein (Art.

37 Abs.

1-3 IVV ; BGE 150 V 83 E. 3.2.1) . Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).

Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.1.2

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.2) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -

beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V

153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2); -

bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann; -

bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3). 2.1.3

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regel mässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht vorausseh bar) täglich benötigt. Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindes tens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres

psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde ( Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019

vom 1 1. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.1.4

Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen wenn eine versicherte Person eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4). Es besteht kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob eine versicherte Person eine Teilfunktion als solche nicht mehr beziehungsweise nur noch auf unübliche Weise wahrneh men oder ob sie sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat. Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teil funktion zwar noch möglich, für die versicherte Person jedoch ihres Sinnes entleert ist (BGE 117 V 146 E. 3b).

Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art.

E. 9 Adipositas (ICD-10 F66.0), aktuell BMI nach Gewichtsabnahme noch 37.7 kg/m 2

E. 9.2 , 124 V 180 E. 1a und E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1 4.1.1

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Folgende in Erwägung zu ziehen .

Im

Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 3 1. August 2016 im Verfahren IV.2015.00599 hatte das Gericht

darauf geschlossen, dass auf den Abklärungsbe richt für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (mit Aktendatum) vom

16. Januar 2014 ( Urk. 7/10

2) samt Stellung nahme des Abklärungsdienstes (mit Aktendatum) vom 28.

April 2015

( Urk. 7/ 180 ; vgl. E. 4.2 und E. 4.4; Urk. 7/250/18-24) , aufgrund dessen die Verfügung vom 6.

Mai 2015 ergangen war (Urk. 7/185, Urk. 7/188), im Hinblick auf die damalige medizinische Akten lage (vgl. dazu E. 3; Urk. 7/ 250/9-16 ) nicht abschliessend abgestellt werden könne (E. 5; Urk. 7/250/24-27) . Auch

könne die übrige Aktenlage mit den Anga ben der Beschwerdeführerin sowie den Berichten des Assistenz- und Pflegeteams

nicht allein berücksichtigt werden , wobei

die Angaben der Hilfe leistenden Personen erst

nach ergänzter Aktenlage und Vorliegen der erforderlichen medi zinischen Grundlage angemessen gewürdigt werden könnten (E. 6; Urk. 7/250/27-29). 4.1. 2

Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Aktenlage nunmehr ergänzt und hierzu die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. oben Sach verhalt Ziff. 1 .4- 1. 7 ) und hernach die Beschwerdeführerin im Juli und August 2022 inter disziplinär aus allgemein-internistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer Sicht begutachten lassen (Urk. 7/569/1) . Die Gutachter schlossen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf die folgenden Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ;

Urk. 7/569/8 ) : 1. komplexe PTBS (ICD-10 F62.0 bzw. ICD-11 6B41) 2. P olydegeneration mit/bei Osteochondrose L 4/5 und L5/S1 (ICD-10 M42.1), degenerativen Veränderungen an den unteren Segmente n der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M53.8) und am Iliosakralgelenk (ISG) beidseits (ICD-10 M12.8), medialbetonter

femorotibialer und Femoropatellar-Arthrose beidseits rechts be tont (ICD-10 M17.0) 3. sekundäres CR P S Grad I und residuelle Arthralgie der rechten Hand (ICD-10 T92.2 ) mit/bei Status nach dislozierter Fraktur des Hamulus

ossis

hamati rechts im November 2011 4. Periarthropathie der linken Schulter (ICD-10 M75.0) mit/bei Status nach habitueller Schulterluxation im jugendlichen Alter (ICD-10 T92.3) und mildem subacromialem Impingement (ICD-10 M75.4) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) 5. aktenanamnestisch bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) 6. myofasciales Schmerzsyndrom (linker Schultergürtel, Beckengürtel rechts be tont; ICD-10 M79.8) 7. Verdacht auf Meralgia

paraesthetica rechts (ICD-10 G57.1) 8. anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose Dezember 2019, ICD-10 G47.3), seit Gewichtsabnahme keine CPAP-Therapie mehr nötig

E. 10 Lymphödem, asymptomatische Varikosis beidseits

E. 11 Struma nodosa (ICD-10 EO4.9), operativer Eingriff empfohlen

Die Gutachter bestätigten aus polydisziplinärer Sicht die bisherige volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten unverändert seit Zuspr e ch ung der ganzen Rente (im Jahr 1993; Verfügung vom 11. Februar 1994, Urk. 7/15). Diese sei in erster Linie durch die psychiatrische Grunderkrankung und die daraus bestehenden Funktionseinschränkungen begründet (Urk. 7/569/9-10). Ab Mitte 2018 könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme des Unterstützungsbedarfs

nachvollzogen werden, dies gelte zusammenfassend im (polydisz i plinären) Konsens, vor allem aber auch aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schwersten psychiatrischen Erkrankung. Sie lebe in eigenem Haushalt, ohne hierzu störungsbedingt ausreichende Kompe ten zen zu haben, so dass ein umfangreiches Helfernetz installiert werden müsse. Ein Leben ohne ein solches Helfernetz sei für sie undenkbar, es käme nicht nur zur Verwahrlosung, sondern störungsbedingt wären auch weitere Komplikationen zu erwarten, etwa Ausgang in inadäquater Kleidung, nächtliches Sitzenbleiben auf einer Parkbank, nicht mehr nach Hause finden, Sturz- und Unfallgefahr, Trance-Zustände, inadäquate Ernährung, keine Körperpflege etc. Ferner beklage die Beschwerdeführerin nächtliche Angstzustände (Flashbacks, Wiedererleben von Traumainhalten) und sie würde sich hierfür eine nächtliche pflegerisch-therapeu tische Begleitung wünschen. Anhand der Angaben der Beschwerde führerin könne festgehalten werden, dass die gegenwärtig geleistete Hilflosen entschädigung und die gewährten Assistenzbeiträge nicht ausreichend seien, um das von ihr bean spruchte Betreuungssystem zu finanziere n (Urk. 7/569/1 1 ).

Die Beschwerdefüh rerin sei trotz Hilfsmittel (oder ohne , dass Hilfsmittel eine Verbesserung bringen würden) in den meisten der alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten angewiesen . Und zwar könne zusammen fassend die Notwendigkeit für dauernde Unter stützung in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Essen » und « Körperpflege » sowie teilweise auch beim Verrich ten der Notdurft nachvollzogen werden. Im Konsens seien somit die Kriterien zumindest einer mittelschweren Hilflosigkeit erfüllt. Die Notwendigkeit einer andauernden Überwachungsbedürftigkeit könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit angenommen werden , da nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine ständige oder andauernde Selbst- oder Fremdgefährdung bei Nicht überwachung (entsprechend status quo) belegt werden könne. Dies heisse nicht, dass ein Mehr an Betreuung nicht auch mit einem Mehr an Leidensminderung einhergehen würde. Eine lebenspraktische Begleitung hingegen sei unabdingbar; ohne eine solche würde die Beschwerdeführerin schwer verwahrlosen oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Sie sei allein nicht in der Lage, ihre Grundversorgung sicherzustellen, insbesondere nicht bezüglich Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung oder minimale Anforderungen an Wohnungspflege (Urk. 7/569/1 2 -14). 4.1.3

In der interdisziplinären Stellungnahme vom 24.

April 2024 (Urk. 7/595) zu den Rück fragen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/ 584/1-2 , Urk.

7/ 589, Urk. 7/ 59 2 ) führten die Gutachter aus, die Rückfragen würden vor wiegend sehr weit zurückliegende Zeitperioden (ab 2011) betreffen . Es sei auch aus somatischer Sicht nicht möglich , zu derart detaillierten Fragen zu einem zurückliegenden Zeitraum eine präzise gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Der psychiatrische Gutachter habe (dennoch) detailliert zu den Fragen Stellung bezogen, mehr könne dazu auch aus Sicht der somatischen Gutachter nicht gesagt werden (Urk. 7/595).

In de r

beiliegenden (undatierten) Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Urk. 7/59 7 ) zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2024 (Urk. 7/584/1-2) erklärte dieser ,

soweit die gutachterlichen Antworten auf die gestellten Fragen als unbefriedigend angesehen würden, erkläre sich dies daraus, dass die Aktenlage materiell nicht ausreichend ergiebig sei und bei einem komplexen Krankheitsbild konkret e

A ngaben bei unzureichender Aktenlage erwartet würden.

Die Rückfragen würden nicht nur angesichts der vorliegenden Dokumentation des Dossiers, sondern insbesondere auch in Bezug auf das beschriebene (psychiatrische) Störungsbild etwas realitäts fremd erscheinen. Es handle sich um eines der buntesten Störungsbilder im Bereich der Psychiatrie. Es sei bei Rentenbezug im Jahr 1993 noch als schwere dissoziative Störung im Sinne der multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F44.81) formuliert und von ihnen aus heutiger Sicht als komplexe PTBS gefasst worden. Sie hätten sich bemüht, immer wieder das Krankheitsbild einzubeziehen und sie hätten letztlich weitgehend alles genutzt, was verwertbar gewe sen sei, einschliesslich der aktuellen Angaben anlässlich der Begutachtung in Anwesenheit des begleitenden Psychiatriepflegers. Allein Letzteres weise bereits auf die Komplexität des Störungsbildes und die Heterogenität der eigenen und fremdanamnestischen A ngaben hin. Die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin, die ohnehin nur in Begleitung ihres vertrauten Psychiatriepflegers habe exploriert werden können und dürfen, sei nicht geeignet bezüglich der offenen Fragen erhellende Argumentationen zu generieren. Es sei ihnen nicht gelungen, die entsprechenden Inhalte der Fremdanamnese zu entnehmen (Urk. 7/597 / 2-4).

In der weiteren (undatierten) Stellungnahme (Urk. 7/596) zu den Rückfragen der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 (Urk. 7/589; vorgelegt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024, Urk. 7/592) führte der psychiatrische Gutachter zudem aus, anlässlich der Begutachtung vor eineinhalb Jahren (mit psychiatrischer Exploration am 16. August 2022, Urk. 7/569/72) sei eine psychisch schwerst kranke Versicherte in einem Zustand gesehen worden, der reguläre Begutachtungsverhältnisse (ohne Anwesenheit einer vertrauten Drittper son) nicht zugelassen habe. Angesichts der Schwere des Zustandsbildes sei es nicht gelungen, au s den eigenanamnestischen Angaben heraus versicherungs me dizinisch belastbare Aussagen bezüglich der Situation nach dem Unfall im November 2011 zu treffen . Dabei sei zu beachten, dass sich das Krankheitsbild nicht als Kontinuum präsentiere, sondern immer wieder in verschiedenartigen Facetten auftrete n könne. Probanden, die mit solchen Störungsbildern behaftet seien, könnten teilweise sehr kompetent und dann wieder völlig hilflos und hilfs bedürftig wirken. Dazu passe auch, dass sich die betreffend e Störung (k omplexe PTBS verordnet unter ICD-10 F62.0 « andauernde Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung» ) im Kapitel F6 des ICD-10 « Persönlichkeits

- und Verhal tens störung en» und nicht (wie die PTBS, ICD-10 F43.1) im Kapitel F4 ( « neuroti sche, Belastungs- und somatoforme Störungen » ) wiederfinde. Der Phänotyp der Erkrankung beziehungsweise die Fluktuation der Symptomatik variiere einerseits im Sinne einer gewissen Eigendynamik , andererseits aber auch in der Interaktion mit zahlreichen Auslösern, so dass die Wahrnehmung von aussen am Ende sehr heterogen sei. Diese Heterogenität spiegle sich dann wieder in der Aktenlage beziehungsweise der Rezeption des Störungsbildes von aussen. Diese könne variieren von «fast normal» oder «gut funktionierend» bis «völlig gestört» oder «total hilfsbedürftig» (Urk. 7/596/2). Es liege sodann in der Natur dissoziativer Reaktionen, dass kein Katalog von alltäglichen Situation genannt werden könne, die dissoziative Reaktionen triggern würden. Auslöser könnten grundsätzlich alle möglichen Reize sein und diese könnten variieren je nach (gegenwärtigem) inne rem Vorgang respektive je nach innerer Ausgangssituation (Urk. 7/596/4) . Sämtliche Aussagen der behandelnden Ärzte, Therapeuten, Physiotherapeutin nen, Pflegefach- und Assistenzpersonen (vgl. Liste von Seiten der Beschwerde führerin in Urk. 7/589/1-2, wiedergegeben in Urk. 7/596/4) seien vereinbar mit dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheit in der gutachterlich beschriebenen Form und mit der gutachterlich bestätigten anhaltenden Arbeits unfähigkeit sowie mit dem immer wieder Auftreten der Notwendigkeit von Inan spruchnahme von weiteren Leistungen in Bezug auf Beeinträchtigungen und Hilf sbedürftigkeit (Urk. 7/596/3-4).

Bezüglich der Frage nach der alltäglichen Verrichtung der Fort bewegung werde ergänzend festgehalten, dass die Fortbewe gung in gewissen Situationen selbständig und eher wenig eingeschränkt möglich sei, wogegen die s in gewissen anderen Situationen nicht möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht gebe es Situationen, in denen eine Begleitperson sinnvoll sei, wie etwa hier im Rahmen der Begutachtung . Materielle Hilfsmittel (zur Fortbewegung) würden aus psychi atrischer Sicht nicht verwendet. Die Not wendigkeiten würden sich durch das Vorhandensein der psychiatrischen Krankheit erklären. Wie oft diese Hilfe benötigt werde und zu erbringen sei, hänge vom Symptomverlauf ab. Diesen vorherzusagen sei sehr schwierig und verliere meist schon nach wenigen Tagen seine

Validität. Der langjährige Verlauf der Erkrankung habe aber im vorliegen den Fall gezeigt, dass Hilfe immer wieder benötigt werde und dass der zum Zeit punkt der Begutachtung bestehende thera peutische Rahmen geeignet sei, die entsprechenden Hilfestellungen zu erbringen (Urk. 7/596/6). 4.2 4.2.1

Das MEDAS-Gutachten vom 9. September 2022 (Urk. 7/569/1-106), ergänzt mit Stellungnahme vom 24. April 2022 ( mit Verweis auf die beiden [undatierten] Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters; Urk. 7/595-597), erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c) und ist damit als solches insgesamt beweiskräftig.

Die Parteien stellen denn auch grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 9. September 2022 ab. 4.2.2

Bezüglich der unstrittigen alltäglichen Lebensverrichtungen « An- und Ausklei den » , « Essen » sowie

« Körperpflege » wurde

der erhebliche Hilfebedarf entsprechend der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2013 (Aktendatum vom 16. Januar 2014; Urk. 7/102/5) und der Stellungnahme vom 1 . April 2015 ( Aktendatum vom 28. April 2014; Urk. 7/180/3-4) aus gutachterlicher Sicht im Ergebnis bestätigt (Urk. 7/569/13), ebenso der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, dieser im Sinne von Art. 38 Abs.

1 lit.

a IVV (Unvermögen zu selbständigem Wohnen bei schwerer Verwahrlosungsgefahr ; Urk. 7/569/14).

Ferner ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nach Vorliegen der ergänzende n gutachterlich en Stellungnahme (Urk. 7/596/ 5- 7 ) nunmehr auch den Hilfebedarf in der alltägli ch en Lebensverrichtung

«Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesell schaftlicher Kontakte» (Rz. 8022 ff. KSIH, Rz. 2054

ff. KSH)

und ausserdem jenen i m Bereich

« Aufstehen / Absitzen / Abliegen »

(inklusive ins Bett gehen oder das Bett verlassen; Rz.

8015 ff. KSIH, Rz. 2030

ff. KSH) anerkannt hat . In der abschlies senden Zusammenfassung

des MEDAS-Gutachtens war ein Hilfebedarf im Bereich « Aufstehen / Absitzen / Abliegen » zwar nicht a uf geführt worden (Urk. 7/569/13) . Einen

solchen beschrieben die Gutachter jedoch unter dem Titel « Aufstehen, Absitzen, Abliegen »

im Sinne eines

erhebliche n

(direkte n und indi rekte n ) Hilfebedarf s , indem sie in p s ychisch er Hinsicht einen Bedarf an Betreuung beim Z u - Bett - gehen und Aufstehen zur Einleitung des Tag-/Nacht rhythmus sowie

zur Strukturierung aufführten und in somatischer Hinsicht bis zur aktuellen Gewichtsabnahme ein en

Bedarf an Unterstützung bei Positions wechsel wegen Immobilität bei Adipositas ( Urk. 7/569/12-13 ; Gewichtsreduktion ab Juni 2021 bis zur Begutachtung im Juli 2022 rund 60 Kilogramm, Urk. 7/569/6, Urk. 7/569/22 ).

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach der erheblichen Gewichtsreduktion Anfang Juli 2022 ( Zeitpunkt somatische Begut achtung, Urk. 7/569/1) rein motorisch fähig war, die Lebensverrichtung « Aufste hen/Absitzen/Abliegen » vorzunehmen, so dass sie erst ab dann keine direkte Dritthilfe mehr benötigte.

Aufgrund des zusätzlichen regelmässigen, da täglichen erheblichen Bedarfs (vgl. dazu Urteil e

des Bundesgerichts

8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E.

3.2.3 und

9C_809/2015 vom 10.

August 2016 E. 5.1.2 sowie E.

6.1 a.E . ) an psychisch bedingter indirekter Hilfe in dieser Lebensver richtung ist die Hilflosigkeit in diesem Bereich aber auch für die Zeit nach Juli 2022 ausgewiesen. Denn eine physische Selbständigkeit bei der Lebensver richtung « Aufste hen/Absitzen/Abliegen »

genügt nicht, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. E ine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wohl funktions mässig selbst ausfüh ren kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E. 4.5 mit Hinweisen ).

Zwar ist rechtsprechungsgemäss d as Motivieren zum morgendlichen

Aufstehen ein geradezu typischer Bestandteil des Instituts der

lebenspraktischen Begleitung und eine (regelmässig und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung kann von der lebenspraktischen Begleitung (mit) erfasst sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 und 9C_691/2014 vom 11.

Dezember 2014 E.

5) .

Dabei stellt die lebenspraktische Begleitung

ein eigenständiges, von der indirekten Dritthilfe zu unterscheidendes Institut der Hilfe dar (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Jedoch wird die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der mittelschweren Hilflosigkeit lediglich in

Art.

37 Abs.

2 lit.

c IVV

ausdrücklich aufgeführt, indem die versicherte Person zur Begründung des Leistungsanspruchs in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38 IVV angewiesen sein muss. Nicht genannt - und daher nicht zusätzliches Leistungserfordernis - ist die lebenspraktische Begleitung demgegenüber in der hier massgeblichen und unstrittig mindestens erfüllten Konstellation gemäss lit.

a von

Art.

37 Abs.

2 IVV . Auch im Rahmen der strittigen , hernach zu prüfenden schweren Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV ( vgl. unten E. 4.3

ff. )

stellt die lebenspraktische Begleitung kein Bemessungskriterium dar. Somit kann der psychisch bedingte Bedarf an Betreuung beim Z u - Bett - gehen und Aufstehen, welcher bei Zuspr e chung der Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Verfügung vom 7.

April 2009, Urk.

7/46 ; Abklärungsbericht vom

6. Februar 2009 , Urk.

7/40 ) noch nicht bestand , aber spätestens für die Zeit ab 2013 aktenkundig wurde ( Urk.

7/ 144 / 7 , Urk. 7/153/11 , Urk. 7/153/14, Urk. 7/215/23 ),

nicht etwa als durch das - hier nicht einschlägige - Kriterium der lebenspraktischen Begleitung

bereits abgegolten eingestuft werden. Vielmehr ist die neu auch in der alltäglichen Lebensverrichtung « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » erforderliche indirekte Dritt hilfe revisionsrechtlich zu berücksichtigen , zumal die Faktoren der Regelmässig keit und Erheblichkeit der zu erbringenden Hilfe ohne weiteres zu bejahen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10.

August 2016 E. 6.1 bezüg lich Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ) . 4.2. 3

Bei nunmehr ergänzter Aktenlage ist somit unstrittig (Urk. 2 S. 2) und zu Recht davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in fünf der sechs Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen ( « An- und Auskleiden » ; « Aufste hen / Absitzen / Ab liegen » ;

« Essen » ;

« Körperpflege » ; « Fortbewe gung/Kon takt nahme » ) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an gewiesen war und ist, womit die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädi gung für mindestens mittelschwere Hilflosigkeit nach Art.

37 Abs.

3 lit.

a IVV erfüllt sind .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.

1 S. 10 f. )

hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht in Anwendung von Art. 88a IVV bereits ab Feb ruar 2011 , mithin drei Monate nach der Fraktur an der (dominanten) rechten Hand vom 20.

November 2011 (Urk. 7/307/68), zu erfolgen .

Sondern a ngesichts des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 (Urk. 7/79/1) kommt die Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV zur Anwendung , wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat (Urk. 2 S. 1 f.). Demnach erfolgt d ie Erhöhung einer Hilflosenentschädigung

frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde , hier mithin ab dem 1.

März 2013 . 4.2.4

Strittig und zu klären bleibt , ob die Beschwerdeführer in auch hinsichtlich der weiteren alltäglichen Lebensverrichtung

« Verrichten der Notdurft » hilfsbe dürftig ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf

und damit

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades

hat ( Art. 37 Abs. 1 IVV) . 4.3 4.3.1

Hilflosigkeit im Bereich « Verrichten der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE

121 V

88 E.

6 ; Rz. 8021 KSIH, Rz. 2046 KSH ) , wobei die Unfähigkeit der versicherten Person, eine Teilfunktion dieser Lebensverrichtung selbständig auszuüben, genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4. 2 f. mit Hinweis). Die Rechtsprechung macht damit in diesem Bereich eine Ausnahme zum Grundsatz, dass Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versichert Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, nur einmal berücksichtigt werden dürfen (Rz. 8027 KSIH; vgl. auch Rz. 2025 KSH). Die nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider oder bei der Reinigung im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung ist ungeachtet der Lebensver rich tungen « An-/Auskleiden » und « Körperpflege » bei der Notdurftverrichtung zu berücksichtigen (BGE 121 V 88). Auch eine nur kurze, regelmässige Nachkontrolle gilt als erheblich, da sie eine notwendige Teilfunktion der Lebensverrichtung « Notdurft » darstellt (BGE 121 V

88 E. 6b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 7.2.1 mit Hinweisen ).

Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S.

170; vgl. Rz . 8027 KSIH ). Bei Dauerkatheter/Stoma/ Zystofix (Tages-/Nacht beutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann (Rz.

8021 KSIH). Dasselbe gilt, wenn Windeln angezogen und gewechselt werden müssen und dies nicht ohne Dritthilfe erfolgen kann (vgl. Rz. 2049 KSH ). Erforderlich ist dabei , dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83 E. 4.3.2). 4.3.2

Im MEDAS-Gutachten vom 9.

September 2022 wurde bezüglich des Verrichtens der Notdurft aus interdisziplinärer Sicht erklärt, Probleme, die Notdurft zu verrichten, könnten aus psychiatrischer Sicht vor allem auswärts festgestellt werden, im Haus könne dies aus psychiatrischen Gründen nicht dargestellt werden. Vorgängig sei aufgrund der ausgeprägten Adipositas rein anatomisch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin das Gesäss nicht selbständig habe reinigen können und hierzu stetig Hilfe gebraucht habe. Seit der aktuellen Gewichtsabnahme respektive seit ein paar Monaten ( zirka vier bis sechs Monate vor der Begutachtung, vgl. Urk. 7/569/25, Urk. 7/569/48, Urk. 7/569/53) sei dies wieder selbst ändig möglich . Dem Problem, dass sie regelmässig an Toilettengänge erinnert werden müsse, könne mit der Anwendung von Inkontinenzartikel n Abhilfe geschaffen werden (Urk. 7/569/13). 4.3.3

Aufgrund der Einschätzung der Gutachter bestand somit

- vorbehaltlich der Verwendung von Inkontinenzartikel n

(dazu unten E.

4.3.4) - bis zur aktuellen erheblichen Gewichtsabnahme, zirka vier bis sechs Monate (Urk. 7/569/25, Urk. 7/569/48, Urk. 7/569/53) vor der Begutachtung im Juli/August 2022 (Urk. 7/569/1), also bis zirka März 2022,

ein regelmässiger und erheblicher Hilfe bedarf bei der Teilfunktion » Körperreinigung bzw. Überprüfen der Reinlichkeit » nach der Verrichtung der Notdurft .

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Nachreinigung die Anschaffung eines Closomates zumutbar, weshalb die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung nicht anzuerkennen sei (Urk. 2 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Notdurft nicht nur zuhause verrichtet werden muss und ein Closomat aus wärts an den wenigsten Orten zur Verfügung steht, stützt sich die Verwendung eines Closomates

hier auch

nicht auf eine entsprechende Beweisgrundlage ; namentlich führten weder Gutachter diese Art der Reinigung als zumutbare, ausreichende und /oder praktikable Reinigungsmethode für die Beschwerde führe rin im Besonderen auf , noch die behandelnden Ärzte und Pfleger .

Rückblickend hatte g emäss dem Bericht des Pflegehelfers der H.___ GmbH vom 15. Oktober 2015 zudem nicht nur der Körperumfang und erschwe rend die Beeinträchtigung an der rechten Hand ( bei

anhaltendem

CRPS ; Urk. 7/415/1-2 ), sondern auch eine Analmari s ke die Körperreinigung nach der Notdurft erschwert; die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, nach jedem Stuhlgang selber eine genügende Körperhygiene sicherzustellen (Urk. 7/215/19). Gemäss dem Bericht des Pflege r s der H.___ GmbH vom 3. Mai 2018 ist eine spezielle Duschvorrichtung in der Badewanne eingerichtet ; jedoch bestünden dennoch täglich grosse Schwierigkeiten der Beschwerde führe rin , si ch nach dem Stuhlgang selbständig zu reinigen, dies selbst noch nach der Operation der Analmariske vom 4.

April 2018 (Urk. 7/307/25 ; Operations bericht vom 4. April 2018 vgl. Urk. 7/384/42 ) . Laut dem Bericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspital s

B.___ vom 26. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin bei Behandlungsabschluss rund zweieinhalb Monate nach der Operation an, dass die Reinigung mittlerweile über einen Zeitraum von 20

Minuten jeweils im Liegen vollzogen werden müsse (vgl. zu diesem Vorgang Urk. 7/416/18) . Die Ärzte empfahlen die Weiterführung einer konsequenten Reinigung lediglich mit Leitungswasser und Baumwolltuch (Urk. 7/384/38-39).

Vor diesem Hintergrund ist nicht erwiesen, dass d ie Verwendung eines Closomates

die Problematik der unzureichenden Körperreinigung und insbesondere auch die

Notwendigkeit der Überprüf un g der Reinlichkeit nach der Verrichtung der Notdurft im hier massge blichen Zeitraum ab 2013 hinreichend hätte zu beheben vermocht .

Zudem verkennt d ie Beschwerdegegnerin mit ihrer Argumentation, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbe dürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berück sichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt (vgl. auch Art.

37 Abs.

2 IVV: «Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln» [...]). Eine Kostengut sprache für einen Closomat ist bisher nicht erfolgt .

Solange eine entsprechende Versorgung respektive Finanzierung durch die Invalidenversicherung

nicht stattgefunden hat, darf die Benützung eines Closomats bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des «Verrichtens der Notdurft» nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_822/2023 vom 13.

Juni 2024 E.

4.2.2 und 8C_674/2007 vom 6.

März 2008 E. 7.2 ).

4.3.4

Es ist damit von einem regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf bezüglich des Bereichs «Verrichten der Notdurft» mindestens bis März 2022 auszugehen.

Aber auch für die Zeit

ab April 2022 ist mit der gutachterlich festgestellten und aktenkundigen Notwendigkeit , dass die Beschwerdeführerin regelmässig an Toilettengänge erinnert werden muss, da sie ansonsten nicht oder zu spät zur Toilette geht und sich einnässt oder beschmutzt ( Urk. 7/ 186/ 18 ,

Urk. 7/215/26, Urk. 7/216/73-74, Urk. 7/307/25, Urk. 7/307/32, Urk. 7/ 416/1 4 , Urk. 7/569/13 ) ,

ein (indirekter) Hilfebedarf ausgewiesen.

Dagegen spricht nicht, dass nach Einschätzung der Gutachter diesem Umstand mit der Anwendung von Inkontinenzartikel n Abhilfe geschaffen werden kann (Urk. 7/569/13). Denn

w ie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 4 ) , entspricht das Verwenden von Windeln einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft , wodurch praxis gemäss

die Hilflosigkeit zu bejahen ist, wenn das Anziehen und Wechseln der Windeln unter Dritthilfe erfolgen muss (BGE

150 V

83 E. 4.3.2) , wovon hier auszugehen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Die Gutachter äusserten sich nicht explizit zur Notwendigkeit von Dritthilfe beim Anziehen/Wechseln von Inkontinenzartikeln wie Windeln oder Einlagen. Aller dings wurde zur Lebensverrichtung «An-/Auskleiden» erklärt, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich bedingt durch die psychische Problematik

täglich konkrete Anleitung, Kontrolle und Unterstützung bedürfe; zusätzlich bestehe durch die Beweglichkeitseinschränkung und das re s iduelle CRPS der rechten Hand eine relevante Einschränkung beim Öffnen sowie Schliessen von Verschlüs sen sowie An- und Ausziehen von diversen Kleidungsstücken sowie von Schuhen (Urk. 7/569/12). Angesichts dieser Einschränkungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich die Inkontinenzartikel ohne Dritthilfe regelmäs sig, (je nach Häufigkeit der Notdurft und aus Hygienegründe n offenkundig jedenfalls) mehrmals täglich a nziehen und w echseln könnte respektive dies auch ohne Anleitung tun würde , a bgesehen davon , dass der Wechsel der Inkontinenz artikel nicht ohne zusätzliches An- und Ausziehen von Kleidungsstücke n

erfol gen könnte.

Zu beachten ist ausserdem, dass gemäss dem Bericht des behandelnde n Psychia ter s

med. pract. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 7. September 2020 Windeln und Einlagen keine Anwendung finden und keine Verbesserung bringen würden, da sie nicht nur zu keiner Reinigung führen würden, sondern zudem ein weiterer Trigger (bezüglich der dissoziativen Erkran kung respektive komplexen PTBS, Urk. 7/416/2) wären, nachdem die damaligen Peiniger und Peinigerinnen solche zur Demütigung der Beschwerdeführerin als Kind eingesetzt hätten (Urk.

7/416/18 ; vgl. auch Urk. 7/216/73 ) . Es rechtfertigt sich, auf diese nachvollziehbare psychiatrische Einschätzung abzustellen, zumal der psychiatrische Gutachter sich dazu nicht äusserte und dies mithin auch nicht in Abrede stellte (Urk. 7/569/ 86-105 ) und die Anwendung von Inkontinenzarti keln überdies

nicht vom psychiatrischen (Urk. 7/569/104) , sondern vom allge mein-internistischen Gutachter

thematisiert worden war

(Urk. 7/569/ 32 ) . 4.3.5

Insgesamt ist nach dem Gesagten ein erheblicher Hilfebedarf im Bereich «Verrichten der Notdurft » für die Zeit ab März 2013 gegeben , wobei auch der Faktor der Regelmässigkeit der zu erbringenden Hilfe angesichts des täglichen oder

- insbesondere ab April 2022 - mindestens eventuell (nicht voraussehbar) täglichen Hilfebedarfes (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E.

3.2.3 ) ohne weiteres zu bejahen ist .

Damit

ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin in allen im Sinne von

Art.

37 Abs.

1 IVV

massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ab (spätestens) März 2013 regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 4. 4 4.4. 1

Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) bringt sodann zutreffend vor, dass zur Bejahung einer schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen alternativ ein Bedarf an persönli cher Überwachung oder an dauernder Pflege gegeben sein muss, mithin genügt eines dieser zusätzlichen Erfordernisse .

Unter die

Voraussetzung von Art. 37 Abs. 1 IVV des Bedarfs an dauernde r Pflege fallen

die

medizinische n oder pflegerische n Hilfeleistungen, die infolge des phy sischen oder

psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig

sind und ärztlich verordnet wurden. Als Pflege können sämtliche Behandlungs massnah men berücksichtigt werden, welche die versicherte Person nur mit Hilfe Dritter durchführen kann. Die dauernde Pflege

bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet z.

B. das tägliche Verabreichen von Medikamenten

oder das Anlegen einer Bandage (BGE

107 V

136). Das Vorbereiten von Medikamenten (z.

B. Medikamentenbox) allein reicht nicht aus, um den Hilfebedarf im Bereich

der dauernden Pflege anzuerkennen. Der Hilfebedarf ist

erst zu bejahen, wenn die v ersicherte Person bei der Einnahme von Medikamenten direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Einnahme

1:1 überwachen bzw. dazu anleiten ). Die Hilfeleistung muss zudem während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Rz. 2058 ff. KSH, Rz. 8032

f. KSIH ). Im Rahmen von Art. 37 Abs. 1 IVV genügt schon eine minimale Erfüllung des Erfordernisse s der dauernden Pflege

(BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1). 4.4.2

Die MEDAS-Gutachter haben sich

im Gutachten vom 9. September 2022 (Urk. 7/569) - mangels entsprechender Fragestellung (Urk. 7/569/3-5) und ebenso wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 6)

- nicht zum Bedarf an andauernde r Pflege geäussert. In der Beilage zur ergänzenden Stellungnahme vom

24. April 2024 wurde vom psychiatrischen Gutachter auf Ziff.

8.5 des psychiatrischen Teil gutachtens (Urk. 7/69/100-105) verwiesen (Urk. 7/596/7) . Dort wurde erklärt, es könne ohne Helfernetz nicht nur zur Verwahrlosung kommen, sondern störungsbedingt seien auch weitere Kompli kationen zu gewärtigen ( Ausgang in inadäquater Kleidung, nächtliches Sitzenbleiben auf einer Parkbank, nicht mehr nach Hause finden, Sturz- und Unfallgefahr, Trance-Zustände, inadäquate Ernäh rung, keine Körperpflege etc. ; Urk. 7/569/101 ). Zudem wurde zur Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der (undatierte) Bericht des (die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2018 behandelnden) Hausarztes Dr. m ed. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Eingang vom 19. August 2020 , Urk. 7/ 415 /1-4 ), zitiert und dabei festgehalten, auch in diesem Bericht sei auf de n hohen Unterstützungsbedarf hingewiesen worden, ohne den die Beschwerdeführerin verwahrlosen würde, bis zur Selbstgefährdung. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung mit schwerer Depression und dissozi ativen Zuständen brauche sie Hilfe vor allem in der Alltagsstrukturierung mit Wecken, mit Medikamentenver abreichung, Erinnern und Vorbereiten von Nahrungsmitteln ; in fremder Umge bung würde sie zunehmend dissoziieren, könne das Haus nicht alleine verlassen ( Urk. 7/569/ 1 02 ).

Dr. J.___ hatte im besagten Bericht erklärt, die korrekte und konsequente Einnahme der Medika mente müsse dauerhaft überwacht und kontrolliert werden (Urk. 7/415/2).

S chon in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. April 2015 war unter dem Titel «Dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe« festge h alten worden, die Beschwerdeführerin habe vor Ort die selbständige Einnahme der Medikamente deklariert. Gemäss den ärztlichen Unterlagen müsse die Kundin indes seit mindestens 2011 zur Einnahme der Medikamente aufgefordert und die Einnahme kontrolliert werden. Die medizinisch-pflegerische Hilfe sei ausgewiesen, dies nunmehr auch unter Anrechnung des Bedarfs an Stützstrümpfen seit Juni 2013, welcher ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei der Lebensverrichtung «An-/Auskleiden», sondern bei der medizinisch-pflegerische Hilfe zu berücksichtigen sei (vgl. Rz . 8014.1 KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015; Rz. 2027 KSH; Urk. 7/180/3-4) .

Im Bericht vom 1./8.

September 2014 von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab 2007 behandelt hatte, hatte dieser dementsprechend erklärt, die Beschwerdeführerin müsse zur Einnahme der Medikamente aufgefordert werden ( Urk.

7/144/ 9 ).

Der Psychiater med. pract . I.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 1 8. März 2013 behandelte, hielt im Bericht vom 6.

Februar 2015 zudem fest, die Einnahme von Lebensmitteln und Medikamenten sei für die Beschwerdeführerin per se traumabelastet, inklusive der Tatsache, dass sie es nicht selbständig tun könne. Ohne Aufforderung, und ohne dass jemand ihr Essen zubereite, vergesse sie sehr oft, überhaupt zu essen oder zu trinken, manchmal tagelang (Urk. 7/153/11). Die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, ihre Medikamente zuverlässig zu besorgen, Rezepte vom Arzt zur Apotheke zu bringen, die Medikamente zu richten, Vorräte zu überwachen und die Medikamente zur richtigen Zeit einzunehmen. Es sei damit zu rechnen, dass sich ihre Gesundheit verschlechtere, wenn sie hierbei keine adäquate Betreuung habe (Urk. 7/153/14). Aus dem Bericht des Pflegers der H.___ vom 15.

Oktober 2015 geht hervor, dass die H.___ normalerweise dreimal wöchentlich eine Stunde Grundpflege leiste, bei welcher unter anderem die Medikamente verabreicht würden (Urk. 7/215/19). Im Bericht des Pflegers der L.___ vom 25. Oktober 201 5 erklärte dieser ferner, er besuche die Beschwerde führerin in der Regel zwei Mal pro Woche für zweieinhalb Stunden. Zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem , die Beschwer deführerin in ihrer Tages- und Wochenstruktur zu unterstützen, inklusiver aller Aufgaben rund um die Medikamente (bestellen, richten, Rezepte einholen etc. ; Urk. 7/215/25).

Der pflegerisch-medizinische Bedarf im Zusammenhang mit der Medikamenten einnahme ist sodann auch mit weiteren Berichten nach 2015 dokumentiert . So erklärte Dr.

med. M.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Juli 2018 diesbezüglich, es werde medizinische Pflege/Hilfe zur Besorgung, Bereitstellung und Dosierung der Medikamente benötigt; und es müsse die korrekte sowie konsequente Einnahme der Medikamente dauerhaft überwacht und kontrolliert werden (Urk. 7/292/4). Weiter ist dem Bericht von med. pract. I.___ vom 7. September 2020 zu entnehmen, dass die Medikamente der Beschwerdeführerin am Morgen und Abend verabreicht würden (Urk. 7/416/28).

A uch in

den weiteren Berichten der Pflegenden findet sich die Notwendigkeit zur Medikamentenabgabe und -kontrolle ( vgl. etwa Urk. 7/307/16, Urk. 7/307/25 , Urk. 7/384/8-9) .

Auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zur Medikamenten ein nahme ist abzustellen , zumal nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters die Angaben der behandelnden Ärzte , Therapeuten, Pflegefach- und Assistenz personen mit dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheit und mit dem immer wieder Auftreten der Notwendigkeit von Inanspruchnahme von weiteren Leistun gen in Bezug auf Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit ver e inbar sind (Urk. 7/596/3-4). 4.4.3

Vor diesem Hintergrund, namentlich angesichts der vom psychiatrischen Gutach ter beschriebenen psychischen Symptomatik und der einhelligen Fest stellung der behandelnden Ärzte, ist davon auszugehen, dass eine regelmässige und eigen ständige Einnahme der Medikamente durch die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist und sie hierbei (mindestens) seit März 2013 vor allem indirekter Hilfe im Sinne von Überwachung und Anleitung bedarf. Ohne Weiteres ist ferner davon auszugehen, dass die Medikamenteneinnahme ärztlich verordnet worden war (vgl. etwa die Pflegeverordnungen von Dr.

A.___ vom 6.

Januar 2014 und 9. Juni 2014 , Urk. 7/168/55, Urk. 7/ 168/699).

Die notwendige Hilfestellung im Zusammenhang mit der Medikamenten ein nahme erreicht das für die Bejahung der Notwendigkeit der dauernden Pflege nach

Art.

37 Abs.

1 IVV

erforderliche geringe Ausmass (E. 4.4.1 vorne), sodass auch dieses Anspruchsmerkmal (für die Zeit ab März 2013) als gegeben zu betrachten ist. Es kann damit offenbleiben, ob und i nwiefern die weitere n soma tische n und psychiatrische n Pflegemassnahmen dauernde Pflege im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht ( Urk. 1 S. 8 ff.). 5.

Nach dem Gesagten sind die Anspruchs merkmale einer schweren Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV (i.V.m. Art. 42 IVG) erfüllt. Die bisherige Hilflosenent schädigung leichten Grades ( Urk. 7/46) ist somit per 1.

März 2013 (Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV) auf eine solche schweren Grades zu erhöhen.

Die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2024 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

(Urk. 1 S. 2) insofern abzuändern.

6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

De r

Beschwerdeführer in ist nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Partei entschädigung von mit Fr. 5 ‘ 2 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 insofern abgeändert, als die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. März 2013 auf eine solche schweren Grades erhöht wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr.

5’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Zink - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00504 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Zink Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 8/10, Postfach 2074, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, bezieht wegen einer schweren dissoziati ven Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F44.81 ; Urk. 7/9/2 ) seit dem 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente ( Urk. 7/15, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/31, Urk. 7/60 ) . Mit Verfügung vom

7. April 2009 wurde ihr z udem ab dem 1. November 2007 aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/ 46 ) . 1.2

Am 20. November 2011 erlitt die Versicherte bei einem Sturz eine Fraktur des Hamulus

ossis

hamatis an der rechten Hand, woraufhin sich ein k omplexes regi onales Schmerzsyndrom (CRPS, Complex Regional Pain Syndrom

e) vom Typ

1 mit Beschwerden zufolge Überlastung auch an der linken oberen Extremität ent wickelte (Urk. 7/95 /1 , Urk. 7/307/68 ).

Am 10. Januar 2013 reichte der Case Manager der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Y.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Anmeldung für Assistenz beiträge für die Versicherte ein (Urk. 7 /71 ; Eingang bei der IV-Stelle am 14. Januar 2013, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7 ). Anlässlich der daraufhin durchgeführten Abklärung am Wohnort der Versicherten vom 13. März 2013 mittels standardisiertem Abklärungsbogen Assistenzbeitrag FAKT2 ( ab 14. Januar 2013; Urk. 7/80) machte diese eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes mit Zunahme ihrer Hilflosigkeit geltend und ersuchte um Revision der Hilflosenentschädigung

(Urk. 7/79/1 ). Die IV-Stelle liess

daher zusätzlich den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

10. April 20 13 erstellen ( Akten datum vom

26. Juni 2013 , Urk. 7/79; vgl. auch Urk. 7/87 ) , in welchem unter anderem auf das undatierte Schreiben der Versicherten zu deren aktuellen Hilfsbedarf per 13.

März 2013 (Urk. 7/77) verwies en wurde (Urk. 7/72/2).

Nachdem gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Juni 2013 (Bericht vom 26.

Juni 2013; Urk. 7/87) neu eingereichte Belege zum Z.___bedarf

auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen hatten (vgl. Urk. 7/87 i.V.m. Urk. 7/75-76 ), wurde a m 30. Juli 2013 eine weitere Abklärung vor Ort zur Erhebung der Hilflosigkeit durchgeführt

( Abklärungs be richt

für Hilflosenentschädigung vom

12. Dezember 201 3 , mit Aktendatum vom 16. Januar 2014, Urk. 7/102 ) ; der Abklärungsdienst nahm ausserdem die Abklä rung betreffend Assistenzbeitrag anhand des standardisierten Abklärungs instru ments FAKT2

für vier verschiedene Zeitperioden vor ( ab 14.

Januar 2013, ab 1.

März 2013, ab 1.

Juni 2013, ab 1. Dezember 2013, Urk. 7/103 -106 ; vgl. auch

Ergänzungen des Abklärungsdienstes zum FAKT2 Assistenzbeitrag vom 8. Januar 2014 , mit Aktendatum vom 16. Januar 2014 , Urk. 7/114 /1-10 ) .

Ferner fanden weitere Unterlagen Eingang in die Akten, unter anderem

Schreiben von Seiten der Versicherten zu ihrem Hilfebedarf

(Urk. 7/92-93, Urk. 7/99-100 , Urk. 7/141/15 , Urk. 7/153/8-10 ),

die von ihr am 23. März 2015 ausgefüllten Fragebögen «Revision der Invalidenrente» (Urk. 7/167) und «Selbstdeklaration » betreffend Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag samt Beilagen (Urk. 7/168), die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. August 2013 (Urk. 7/95) ,

25. November 2013 (Urk. 7/97) und 23. August 2014 (Urk. 7/141) sowie weitere Arztberichte ( Urk. 7/125/17-18, Urk. 7/139, Urk. 7/141/11- 14, Urk. 7/144 /1-10 , Urk. 7/153 , Urk. 7/168/19 ) .

1.3

Am 1 . April 2015 nahm der Abklärungsdienst zur Sache Stellung ( Bericht vom 28. April 2015; Urk. 7/178-180) und es wurden die Erhebung en bezüglich Assis tenzbeitrag mittels des standardisierten Abklärungsinstrumentes FAKT2 für die verschiedenen Zeitperioden überarbeitet ( ab 14. Januar 2013, ab 1. März 2013, ab 1. Juni 2013 und ab 1. Januar 2014; Urk. 7/173-176). Mit Verfügungen vom 28. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt darauf ab dem 14. Januar 2013 einen Assistenzbeitrag zu (Urk. 7/181-184). Die dagegen am

29. Mai 2015

erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 199/3- 10 ) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.00600 vom 31. August 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung über den Anspruch der Versicherten auf Assistenzbeiträge zurückwies (Urk.

7/249).

1.4

Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hatte die IV-Stelle ausserdem die bisherige Hilf losenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2013 auf eine solche mittleren Grades erhöht (Urk. 7/188 i.V.m. Urk. 7/185) . Die hiergegen am

29. Mai 2015 erhobene Beschwerde

der Versicher ten (Urk. 7/ 200/3-15 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit Urteil IV.2015.00599 vom 31.

August 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung über den eine Hilflosigkeit leichten Grades übersteigenden Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung zurückwies (Urk. 7/250). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/292 , Urk. 7/303/2-10 ) . Von Seiten der Versicherten wurden Berichte der pflegenden Fach- und Assistenzper sonen (Urk. 7/307/3- 61 , Urk. 7/307/72-242 )

sowie weitere Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/307/68-71) zu den Akten gegeben .

1.5

Am 7. Februar 2019 ( Urk. 7/313) und 1 5. März 2019 ( Urk. 7/315) wurde die IV-Stelle von Seiten der Versicherten darüber informiert, dass die auf den 4. März 2019 geplante Rückreise aus ihrem mehrmonatigen Auslandaufenthalt wegen Reisunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe verschoben werden müsse. Dazu wurden diverse Berichte von den dort behandelnden Ärzten , Therapeuten und Pflegepersonen eingereicht (Urk.

7/316/1- 61 , Urk. 7/322, Urk. 7/328/5-19 ) ; des Weiteren wurden die Anstellungsunterlagen zu den Assistenzpersonen vorgelegt, welche die Versicherte während ihres Auslandaufenthaltes betreut hatten (Urk. 7/317/1-44). Mitte Januar 2019 hatte die Versicherte im Ausland eine lebensbedrohliche Gefährdungssituation auf der Autobahn erlebt , wodurch sich bei ihr eine akute B elastung sstörung

einstellte (Urk. 7/316/11, Urk. 7/316/53, Urk. 7/316/57-58 , Urk. 7/328/16-19 ) .

Mitte Mai

und Anfang Juni 2019 erlitt sie ausserdem mehrere

Stolpers türze mit Hirnerschütterung ,

Schleudertrauma und

diverse n Hämatome n ( Urk. 7/328/5-14, Urk. 7/ 384/51, Urk. 7/416/25). Im Anschluss an die Repatri ierung der Versicherten in die Schweiz (Urk.

7/328/1-4) wurde sie vom 21.

bis 25.

Juni 2019 bei verschlechterter, psychisch dekom pen sierter komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) mit dissozia tiver Störung und Status nach rezidivierenden Stolperstürzen stationär in der medizi nischen Klinik des Stadtspitals B.___ behandelt (Urk. 7/330/1-2 ).

1.6

Anfang Oktober 2019 holte die IV-Stelle im Rahmen einer Spezialabklärung (Urk. 7/332-333) Akten bei der Krankenkasse der Versicherten , der Helsana Versicherungen AG

(Urk.

7/334/15-24) , sowie Auskünfte bei der Stadtpolizei Y .___ (Urk. 7/334/1-14) ein. Im Juli 2019 nahm die Versicherte zu ihrer Auslandreise Stellung (Urk. 7/341).

Vom 9. bis 28. Januar 2020 wurde die Versi cherte in der Klinik D.___ der E.___ nach Überweisung durch den behandelnden Psychiater bei akuter Zustandsverschlechterung der psychischen Symptome mit Erschöpfung und Lebensmüdigkeit stationär behandelt, was gemäss dem Austrittsbericht vom 21. Februar 2020 zu keiner Besserung führte (Urk. 7/415/6-10). Am

4. Februar 2020 stellte die IV -Stelle d er Versicherte n

verschiedene Fr agen zu ihrer Auslandreise (Urk.

7/372) , welche von Seiten der Versicherten mit Schreiben vom 17. Juni 2020 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk.

7/407/12-65 , Urk. 7/408 -413 ) beantwortet wurden (Urk. 7/407 /3-11 ).

1.7

Sodann holte die IV-Stelle weitere Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/384, Urk. 7/406, Urk. 7/415-416, Urk. 7/434 ). Auch die Versicherte liess weitere Arztb erichte vorlegen (Urk. 7/471-473, Urk. 7/481/12-13, Urk. 7/495/29-30, Urk. 7/495/68-70, Urk. 7/530/4-9 , Urk. 7/559-560 , Urk. 7/562-563 ). Die IV-Stelle holte

nach den Einwänden der Versicherten

( vgl. statt vieler das Schreiben vom 2 2. Juli 2021 mit Beilagen, Urk. 7/495/1-116)

zum Gutachtensauftrag (Urk. 7/299-300 ) und mehreren diesbezüglichen Zwischenverfügungen (zuletzt vom 30. März 2022, Urk. 7/537)

schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der Medas

F.___ GmbH (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom

9. September 2022 ein (Urk. 7/569/1- 106 ) . Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2023 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs betreffend die Hilflosenentschädigung an, wobei sie gleichzeitig festhielt, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflo s igkeit mit lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu H ause habe (Urk. 7/572). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom

16. November 2023 Einwände (Urk. 7/578). Die IV-Stelle (Urk. 7/584) holte daraufhin die ergänzende Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 24.

April 2024 (Urk.

7/595)

samt den beiliegenden Stellungnahmen des psychiatrischen MEDAS-Gutachters (Urk. 7 /596-59 7 ) ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung a b dem 1. März 2013 auf eine solche mittleren Grades mit lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 2 = Urk. 7/601). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2024 sei teilweise aufzuheben und es seien die gesetz - lichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere sei festzustellen, dass sie bei der alltäglichen Lebensverrichtung « Verrichten der Notdurft » auf Hilfe sowie auf dauernde Pflege angewiesen sei und dass ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 20. Februar 2012 auszurichten sei; e ventualiter sei die Verfügung vom 15. Juli 2024 teilweise aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 20. Februar 2012 bis 3 0. März 2022 sowie erneut ab dem 13. Dezember 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten; subeventualiter sei das Verfahren zur Korrektur der genannten Punkte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerdeantwort vom 11.

Oktober 2024 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die beiliegenden Akten (Urk. 7/1-603, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 16.

Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Tumorzentrums des Kantonsspitals G.___ ( G.___ ) vom 29.

Juli 2025 ein (Urk. 12-13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangs rechtlicher Regelungen gilt in intertemporal rechtlicher Hinsicht für die Beurtei lung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwen dung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE

146 V

364 E.

7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E.

4.3.1 , 129

V

354 E.

1 mit Hinweisen). Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ( vgl. Rz. 9102 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) . 2. Zwar erging die

angefochtene Verfügung

vom 15.

Juli 2024 (Urk. 2) nach dem 1.

Januar 202 2. Vorliegend steht indes die Erhöhung einer Hilflosenentschädi gung zur Diskussion, welche wegen

mehr als drei Monate (vgl. Art. 88a IVV) vor dem 1. Januar 2022 stattgehabte n Sachverhaltsänderungen

in Betracht fällt . Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage , die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und ange wendet wird. 2. 2 .1 - 2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Ar t. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss dabei regelmässig und erheblich sein (Art.

37 Abs.

1-3 IVV ; BGE 150 V 83 E. 3.2.1) . Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).

Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.1.2

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.2) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -

beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V

153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2); -

bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann; -

bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3). 2.1.3

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regel mässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht vorausseh bar) täglich benötigt. Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindes tens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres

psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde ( Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019

vom 1 1. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.1.4

Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen wenn eine versicherte Person eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4). Es besteht kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob eine versicherte Person eine Teilfunktion als solche nicht mehr beziehungsweise nur noch auf unübliche Weise wahrneh men oder ob sie sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat. Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teil funktion zwar noch möglich, für die versicherte Person jedoch ihres Sinnes entleert ist (BGE 117 V 146 E. 3b).

Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbständigen Ausübung den übli chen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83 E. 4.3.2). 2.1. 5

Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann praxis gemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Über wachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrich tungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrich tung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1. 1 mit Hinweisen). 2 .2 2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 2.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundes ge richts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigke it als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

2 . 3 2.3.1

Die dauernde Pflege, die zus ätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird (Art. 37 Abs. 1 IVV), erfasst eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, deren es infolge des physischen oder psychischen Zustandes bedarf. Darunter fällt etwa die Notwen digkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1) . 2.3.2

Die dauernde persönliche Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV)

ist ein eigenstän diges Bemessungskriterium, das sich ebenfalls, wie die dauernde Pflege, nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 und 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).

Eine dauernde persönliche Überwachungs be dürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde

(Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2 und 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen).

2. 3 .3

Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte beziehungsweise indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Voraussetzung der dauern den Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine unter geordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfor dernisse genügen muss (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1, je mit Hinweis auf BGE 116 V 41 E. 6b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere und die leichte Hilflosigkeit übernommen werden, soweit bei diesen beiden Graden in Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraus set zungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend (so bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) beziehungsweise wird Dritthilfe nicht gefordert (so bei Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), weshalb der dauernden persönlichen Überwachung in diesen beiden Fällen ein grösseres Gewicht beizu messen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. in BGE 129 V 370 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils I 385/01 vom 9. Juli 2003 mit Hinweis).

2 . 4 2.4.1

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versi cherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

2.4.2

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar

(BGE 146 V

322 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Hilfestellungen Dritter, derer die versi cherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschnei dungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8.

April 2020 E. 2.2 mit Hinweis ; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_691/2014 vom 1 1. Dezember 2014 zu Rz.

8048 des bis Ende 2021 gültig gewesenen

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali denversicherung [KSIH], ab 1. Januar 2022 Rz. 2091 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] ; vgl. auch Rz. 8055 KSIH ).

Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor ( Art. 42 Abs. 3 IVG in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung). Ist eine versicherte Person jedoch im schweren Grad hilflos ( Art. 37 Abs.

1 IVV), spricht ihr die Invalidenversicherung unabhängig davon, ob sie zusätzlich auch die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung erfüllen würde, eine entsprechende Entschädigung im höchstmöglichen Umfang nach Art.

42 ter IVG zu. Eine zusätzliche Leistung wegen des Bedarfs an lebensprakti scher Begleitung ist nicht zulässig ( BGE 150 V 334 E. 6.2) . 2.5 2.5.1

Die Revision einer Hilflo senentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Unerheblich unter revi sionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. BGE 133

V 108; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen ent schädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 2.5.2

Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 125 V 256 E.

3a).

Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Die Erhöhung einer Hilflosenentschädigung erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV , sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. 3 . 3 .1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , nach Einholung des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 9. September 2022 und erneuter Stellungnahme durch die Gutachterstelle

sowie unter Würdi gung der gesamten Aktenlage könne bestätigt werden, dass eine Hilfs bedürftig keit in den Bereichen « An - /Auskleiden » , « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » , « Körperpflege » sowie « Fortbewegung »

bestehe. Auch könne die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung bejaht werden. Aufgrund der ausgeprägten Adipo sitas sei gemäss den gutachterlichen Ausführungen rein anatomisch nachvoll ziehbar, dass sich die Beschwerde führerin

das Gesäss nicht selbständig habe reinigen können und hierzu Hilfe gebraucht habe. Seit der aktuellen Gewichtsab nahme sei ihr dies wieder selber möglich. Aus invalidenver sicherungsrechtlicher Sicht sei ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Anschaffung eines Closoma tes zumutbar, damit für die Nachreinigung keine Dritthilfe in Anspruch genom men werden müsse. Die Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Notdurft werde daher nicht anerkannt. Die Notwendigkeit einer andauernden Überwachung könne ebenfalls nicht angenommen werden, da nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine ständige oder andauernde Selbst- oder Fremdgefährdung bei Nicht überwachung belegt werden könne. Dement sprechend bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades , und zwar rückwirkend ab dem 1. März 201 3. E ine (auch nur vorüber gehende) Erhöhung der Hilflosenentschädi gung auf eine solche schweren Grades

müsse dagegen verneint werden

(Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor (Urk. 1 S. 4 ff.) , sie habe unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs.

1 IVV ab dem 20.

Februar 2012 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades . Denn ihre Hilflosigkeit habe sich als Folge des Unfalls (vom 20.

November 2011) , bei dem sie sich das Hand gelenk gebrochen habe und infolgedessen sich ein CRPS

Typ 1 mit erheblichen Einschränkungen der dominanten rechten Hand ergeben habe, per 20.

November 2011 langandauernd und betreffend sämtliche alltäglichen Lebens - verrichtungen sowie in allen weiteren von Pflege und Assistenz betroffenen Bereichen in Wech selwirkung der somatischen und psychischen Belastungen verschlechtert (Urk. 1 S. 10

f. und S. 14) . Da gemäss de n MEDAS-Gutachte rn

der Zeitraum rückwirkend ab 2011 nicht im geforderten Detailgrad habe beurteilt werden können, sei hierzu auf die übrige Aktenlage abzustellen , zumal g emäss Gutachten keine Diskrepan z en zwischen der Aktenlage , den geschilderten Symptomen , dem gezeigten Ver halten in der Untersuchungssituation und den Alltagsaktivitäten bestünden. Zudem seien gemäss dem psychiatrischen Gutachter die Aussagen der behandeln den Ärzte, Therapeuten und Pflegefach- sowie Assistenzpersonen

mit ihrer psychischen Krankheit und der Inanspruch nahme von Leistungen bezüglich Hilfsbedürftigkeit vereinbar . Demnach

sei sie seit November 2011 in allen alltäg lichen Lebensverrichtungen dauernd und regelmässig auf Hilfe Dritter angewie sen und bedürfe zudem der

dauernden Pflege sowie der lebenspraktischen Beglei tung, weshalb folglich eine Hilf losenentschädigung schweren Grades zu attestie ren sei (Urk. 1 S. 11 f. und S. 14 ).

Insbesondere bestehe nebst den von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannten fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auch in der alltäglichen Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft»

bereits seit Jahren aus psychischen Gründen ein andauernder Bedarf an indirekter Hilfe. Von Ende 2011 bis Ende 2021 habe

diesbezüglich zusätzlich aus somatischen Gründen ein Bedarf an direkter Hilfe bestanden. Und zwar habe sie während der Phase der ausgeprägten Adipositas und erschwert durch die Folgen des Unfalls zusätzlich aus anatomischen Gründen das Gesäss nicht selbständig reinigen können und Hilfebedarf beim Verrichten der Notdurft gehabt. Die Hilfsbedürftigkeit aus psychischen Gründen bestehe bei dieser Lebensverrichtung dabei weiterhin. D ie von Seiten der Beschwerdegegnerin dazu vorgeschlagene Benutzung eines Closomates , zu welcher sich das MEDAS-Gutachten nicht geäussert habe,

und d as von der Gutachterstelle au f geführte Tragen von Inkontine n zartikeln wie Windeln sowie Einlagen seien ihr nicht zumutbar. Diesbezüglich seien keine weitere n Abklärungen erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Auch seien die

von der Gutachterstelle grundsätzlich anerkannten psychisch-somati schen Wechselwirkungen nicht berücksichtigt worden . Dies sei vor dem Hinter grund, dass sie an einer komplexen PTBS leide, welche ihren Ursprung unter anderem in jahrelangem sexuellem Missbrauch habe , was der Beschwerdegegne rin und den Gutachtern bekannt sei, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegeg nerin habe mangels Auseinandersetzung mit den Akten und Abklärung nicht gewürdigt, dass d ie Benützung eines Closomates , welches sie mehrmals auspro biert habe, für sie wegen des Wasserstrahls/Spritzautomatik retraumatisierend sei; dies sei auch beim Tragen von Windeln sowie beim Warten auf die Reinigung durch die somatische Pflege durch deren Triggerwirkung

der Fall. Diese Hilfsmit tel würden ihrer psychischen Gesundheit schaden , durch die doppelte Retrauma tisierung den Bedarf an psychiatrischer Pflege erhöhen und zudem nichts an der Notwendigkeit ändern, dass sie auf indirekte Hilfe angewiesen sei, da sie an Toilettengänge erinnert werden müsse. Das Verrichten der Notdurft mittels des Tragen s von Windeln verhindere auch die genügende Reinigung, die aufgrund einer Fistel notwendig sei. Die zeitlich verzögerte Reinigung würde ausserdem einen Mehraufwand an somatischer Pflege respektive Assistenz verursachen . Schliesslich entspreche das Verrichten der Notdurft mittels des Tragens von Windeln einer unüblichen Verrichtung, wozu auf R z. 2013 KSH

verwiesen werde. Per September 2024 ergebe sich betreffend das Verrichten der Notdurft noch ein weiterer, zusätzlicher andauernder Hilfebedarf, da ihr wegen eines Lipo lymphödems eine massgeschneiderte Kompressionshose ( Caprihose ) verschrieben worden sei, welche zusätzlich zu den Kompressionsstrümpfen getragen werde und im Gegensatz zu diesen auch das Gesäss bedecke. Die Hose müsse somit bei jedem Toilettengang aus- und wieder angezogen werden, was der alltäglichen Lebens verrichtung «Verrichten der Notdurft» zuzuordnen sei, wie sich analog aus dem Urteil des Bundesgerichts H 150/03 vom 30. April 2024 (richtig: 2004), E.

5.3, und Rz. 2025 KSH ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.) .

Des Weiteren

bestehe bei ihr seit Jahrzehnten, und wie von der Beschwerde geg nerin mit Verfügung vom 28. April 2015

noch korrekt verfügt, nach wie vor ein dauernder Pflegebedarf im Sinne von Art.

39 Abs.

1

IVV, dessen Menge über die Jahre sukzessiv erhöht worden sei. In somatischer Hinsicht habe sie weiterhin täglichen Bedarf an direkter Hilfe beim morgendlichen Anziehen und abendlichen Ausziehen der ärztlich verordneten, massangefertigten Kom pressionsstrümpfe. In der Zeit der ausgeprägteren Adipositas sei sie auch auf Hilfe bei der Vor- und Nachbereitung des Geräts der bis Januar 2022 wegen Schlafapnoe benötigten CPAP-Maske angewiesen gewesen. Ferner könne sie die Zähne aus psychischen Gründen als Traumafolgestörung ausschliesslich in Anwesenheit einer Pflegeper son und auch nicht im Bad putzen , weshalb ein täglicher Bedarf an indirekter Hilfe bei der Mundhygiene bestehe.

Seit der Verdoppelung der psychiatrischen

Pflege im Jahr 2016 , welche den Bedarf weiterhin nicht decke, betrage die Menge an psychiatrischer und somatischer Pflege insgesamt durchschnittlich zirka drei Stunden pro Tag. Hierzu bestehe für ihren Hilfebedarf eine Kostengutsprache (der Krankenversicherung, Urk. 3/4) für die somatische Pflege von 428.2 Stunden pro Jahr respektive durchschnittlich 1.17 Stunden pro Tag und für die psychiatrische Pflege von 672 Stunden pro Jahr respektive durchschnittlich 1.84 Stunden pro Tag, insgesamt mithin 3.01

Stunden pro Tag. Das MEDAS-Gutachten, insbeson dere der psychiatrische Teil, habe sich nicht weiter mit dem Bedarf an Pflege auseinandergesetzt, sondern es sei lediglich mit falschen Referenzzeitpunkten die Frage nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beantwortet worden . Die angefochtene Verfügung äussere sich ebenfalls nicht zum Bedarf an dauern der Pflege und sei insofern unvollständig ; dies, obschon im Hinblick auf eine spätere Revision ein rechtliche s Interesse und damit ein Anspruch darauf bestehe sowie obschon sie wiederholt ihren Bedarf auf Pflege geltend gemacht habe . Damit habe die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk.

1 S. 7

ff.).

Im Sinne ihres Eventualantrages sei ihr für den Zeitraum ab dem 2 0. Februar 2012 bis zu ihrer Gewichtsabnahme per Ende 2021 mindestens eine Hilflosenent schädigung schweren Grades - plus drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IV V - bis Ende März 2022 zuzusprechen und ab April 2022 bis Ende 2024 eine solche mittleren Grades . In letzterem Zeitraum seien die Voraussetzungen der Hilfsbe dürftigkeit in mindestens fünf alltäglichen Lebensverrichtungen, des Bedarfs an dauernder Pflege und lebenspraktischer Begleitung erfüllt gewesen. Ab dem 13. Dezember 2024, wozu auf Art. 88a Abs. 2 IVV verwiesen werde , sei aufgrund ihres Hilfebedarfs beim Aus- und Anziehen einer Kompressionshose für das Verrichten der Notdurft wiederum eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 12). 3 .3 3.3.1

Es ist unstrittig und steht fest, dass nach dem Sturz der Beschwerdeführerin vom 20. November 2011, bei welchem sie sich eine Fraktur an der rechten Hand mit Entwicklung eines CRPS Typ 1 zugezogen hat (Urk. 7/95/1, Urk. 7/307/68 , Urk. 7/569/64 ), im Vergleich mit der Sachlage, welche der Verfügung vom 7. April 2009 zugrunde gelegen hatte (Urk. 7/46), eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit erhöhtem Hilfebedarf eingetreten ist (vgl. Urk. 7/569/67 ) , die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen . Liegt somit ein Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.

2 ATSG vor, ist der Anspruch auf Hilflo senentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 2 1. Juni 2023 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 3.3.2

S trittig ist , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung (Art.

42 IVG) aufgrund leichter Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 7. April 2009, Urk. 7/46) zu Recht ab dem 1. März 2013 auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit

heraufgesetzt hat anstatt - gemäss dem Standpunkt der Beschwerdeführerin -

ab dem 20. Februar 2012 auf eine solche wegen schwerer Hilflosigkeit .

Dabei bildet die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 (Urk. 2) recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis

(BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E.

1.2, 122 V 77 E. 2b ); mithin bildet die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens

(vgl. BGE

144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts

8C_199/2023 vom 30.

August 2023 E. 4.3 ). Soweit die Beschwer deführerin ab September 2024 einen zusätzlichen Hilfebedarf wegen der Notwen digkeit einer massgeschneiderten Kompressionshose infolge eines Lipo lymphödems unter Vorlage eines diesbezüglichen ärztlichen Rezeptes (Urk. 1 S .

6 f. und S. 12 , Urk. 3/3 ) und wegen des im Juli 2025 operierten Lungentumors (Eingabe vom 1 7. September 2025, Bericht des G.___ vom 2 9. Juli 2025; Urk. 12-13) geltend macht , ist dies hier daher nicht zu beurteilen. 3.4

Vorab ist die formell-rechtliche Rüge der Beschwerdeführerin zu klären , wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sich die angefochtene Verfügung nicht zum Bedarf an dauernder Pflege äussere

(Urk.

1 S. 8) . Damit macht sie eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 42 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG

fliessenden Begründungspflicht ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) geltend (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2, 124 V

180 E.

1a).

Zwar trifft es zu, dass die angefochtene Verfügung sich nicht zur Frage des Bedarfs der Beschwerdeführerin an dauernde r Pflege im Sinne von Art.

37 Abs.

1 IVV - alternativ zur persönlichen Überwachung - als eine der Voraussetzungen äusserte , welche für eine Hilflosigkeit schweren Grades erfüllt sein müssen .

Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch

unabhängig davon hinreichend ausführlich begründet hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen , dass und inwiefern sie auf das M EDAS -Gutachten vom 9. September 2022 (mit Ergänzung vom 24. April 2024; Urk. 7/569, Urk. 7/595 ) abstellte, weshalb sie von einer Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche schweren Grades absah und stattdessen auf eine solche mittleren Grades schloss (Urk. 2). Eine Verletzung der Begrün dungspflicht ist nicht auszumachen .

D ie Beschwerdeführerin konnte ihr e Anlie gen

in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE

127 V

431 E. 3d/ aa ). Namentlich eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt hier nicht vor, zumal sich die Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan der setzen muss (BGE 142 II

49 E.

9.2 , 124 V 180 E. 1a und E. 2b; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1 4.1.1

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Folgende in Erwägung zu ziehen .

Im

Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 3 1. August 2016 im Verfahren IV.2015.00599 hatte das Gericht

darauf geschlossen, dass auf den Abklärungsbe richt für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (mit Aktendatum) vom

16. Januar 2014 ( Urk. 7/10

2) samt Stellung nahme des Abklärungsdienstes (mit Aktendatum) vom 28.

April 2015

( Urk. 7/ 180 ; vgl. E. 4.2 und E. 4.4; Urk. 7/250/18-24) , aufgrund dessen die Verfügung vom 6.

Mai 2015 ergangen war (Urk. 7/185, Urk. 7/188), im Hinblick auf die damalige medizinische Akten lage (vgl. dazu E. 3; Urk. 7/ 250/9-16 ) nicht abschliessend abgestellt werden könne (E. 5; Urk. 7/250/24-27) . Auch

könne die übrige Aktenlage mit den Anga ben der Beschwerdeführerin sowie den Berichten des Assistenz- und Pflegeteams

nicht allein berücksichtigt werden , wobei

die Angaben der Hilfe leistenden Personen erst

nach ergänzter Aktenlage und Vorliegen der erforderlichen medi zinischen Grundlage angemessen gewürdigt werden könnten (E. 6; Urk. 7/250/27-29). 4.1. 2

Die Beschwerdegegnerin hat die medizinische Aktenlage nunmehr ergänzt und hierzu die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. oben Sach verhalt Ziff. 1 .4- 1. 7 ) und hernach die Beschwerdeführerin im Juli und August 2022 inter disziplinär aus allgemein-internistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer Sicht begutachten lassen (Urk. 7/569/1) . Die Gutachter schlossen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf die folgenden Diagnosen ( mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ;

Urk. 7/569/8 ) : 1. komplexe PTBS (ICD-10 F62.0 bzw. ICD-11 6B41) 2. P olydegeneration mit/bei Osteochondrose L 4/5 und L5/S1 (ICD-10 M42.1), degenerativen Veränderungen an den unteren Segmente n der Halswirbelsäule (HWS; ICD-10 M53.8) und am Iliosakralgelenk (ISG) beidseits (ICD-10 M12.8), medialbetonter

femorotibialer und Femoropatellar-Arthrose beidseits rechts be tont (ICD-10 M17.0) 3. sekundäres CR P S Grad I und residuelle Arthralgie der rechten Hand (ICD-10 T92.2 ) mit/bei Status nach dislozierter Fraktur des Hamulus

ossis

hamati rechts im November 2011 4. Periarthropathie der linken Schulter (ICD-10 M75.0) mit/bei Status nach habitueller Schulterluxation im jugendlichen Alter (ICD-10 T92.3) und mildem subacromialem Impingement (ICD-10 M75.4) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) 5. aktenanamnestisch bekannte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) 6. myofasciales Schmerzsyndrom (linker Schultergürtel, Beckengürtel rechts be tont; ICD-10 M79.8) 7. Verdacht auf Meralgia

paraesthetica rechts (ICD-10 G57.1) 8. anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose Dezember 2019, ICD-10 G47.3), seit Gewichtsabnahme keine CPAP-Therapie mehr nötig 9. Adipositas (ICD-10 F66.0), aktuell BMI nach Gewichtsabnahme noch 37.7 kg/m 2 10. Lymphödem, asymptomatische Varikosis beidseits 11. Struma nodosa (ICD-10 EO4.9), operativer Eingriff empfohlen

Die Gutachter bestätigten aus polydisziplinärer Sicht die bisherige volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten unverändert seit Zuspr e ch ung der ganzen Rente (im Jahr 1993; Verfügung vom 11. Februar 1994, Urk. 7/15). Diese sei in erster Linie durch die psychiatrische Grunderkrankung und die daraus bestehenden Funktionseinschränkungen begründet (Urk. 7/569/9-10). Ab Mitte 2018 könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme des Unterstützungsbedarfs

nachvollzogen werden, dies gelte zusammenfassend im (polydisz i plinären) Konsens, vor allem aber auch aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schwersten psychiatrischen Erkrankung. Sie lebe in eigenem Haushalt, ohne hierzu störungsbedingt ausreichende Kompe ten zen zu haben, so dass ein umfangreiches Helfernetz installiert werden müsse. Ein Leben ohne ein solches Helfernetz sei für sie undenkbar, es käme nicht nur zur Verwahrlosung, sondern störungsbedingt wären auch weitere Komplikationen zu erwarten, etwa Ausgang in inadäquater Kleidung, nächtliches Sitzenbleiben auf einer Parkbank, nicht mehr nach Hause finden, Sturz- und Unfallgefahr, Trance-Zustände, inadäquate Ernährung, keine Körperpflege etc. Ferner beklage die Beschwerdeführerin nächtliche Angstzustände (Flashbacks, Wiedererleben von Traumainhalten) und sie würde sich hierfür eine nächtliche pflegerisch-therapeu tische Begleitung wünschen. Anhand der Angaben der Beschwerde führerin könne festgehalten werden, dass die gegenwärtig geleistete Hilflosen entschädigung und die gewährten Assistenzbeiträge nicht ausreichend seien, um das von ihr bean spruchte Betreuungssystem zu finanziere n (Urk. 7/569/1 1 ).

Die Beschwerdefüh rerin sei trotz Hilfsmittel (oder ohne , dass Hilfsmittel eine Verbesserung bringen würden) in den meisten der alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten angewiesen . Und zwar könne zusammen fassend die Notwendigkeit für dauernde Unter stützung in den Bereichen « An- und Auskleiden » , « Essen » und « Körperpflege » sowie teilweise auch beim Verrich ten der Notdurft nachvollzogen werden. Im Konsens seien somit die Kriterien zumindest einer mittelschweren Hilflosigkeit erfüllt. Die Notwendigkeit einer andauernden Überwachungsbedürftigkeit könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit angenommen werden , da nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine ständige oder andauernde Selbst- oder Fremdgefährdung bei Nicht überwachung (entsprechend status quo) belegt werden könne. Dies heisse nicht, dass ein Mehr an Betreuung nicht auch mit einem Mehr an Leidensminderung einhergehen würde. Eine lebenspraktische Begleitung hingegen sei unabdingbar; ohne eine solche würde die Beschwerdeführerin schwer verwahrlosen oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Sie sei allein nicht in der Lage, ihre Grundversorgung sicherzustellen, insbesondere nicht bezüglich Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung oder minimale Anforderungen an Wohnungspflege (Urk. 7/569/1 2 -14). 4.1.3

In der interdisziplinären Stellungnahme vom 24.

April 2024 (Urk. 7/595) zu den Rück fragen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/ 584/1-2 , Urk.

7/ 589, Urk. 7/ 59 2 ) führten die Gutachter aus, die Rückfragen würden vor wiegend sehr weit zurückliegende Zeitperioden (ab 2011) betreffen . Es sei auch aus somatischer Sicht nicht möglich , zu derart detaillierten Fragen zu einem zurückliegenden Zeitraum eine präzise gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Der psychiatrische Gutachter habe (dennoch) detailliert zu den Fragen Stellung bezogen, mehr könne dazu auch aus Sicht der somatischen Gutachter nicht gesagt werden (Urk. 7/595).

In de r

beiliegenden (undatierten) Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Urk. 7/59 7 ) zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2024 (Urk. 7/584/1-2) erklärte dieser ,

soweit die gutachterlichen Antworten auf die gestellten Fragen als unbefriedigend angesehen würden, erkläre sich dies daraus, dass die Aktenlage materiell nicht ausreichend ergiebig sei und bei einem komplexen Krankheitsbild konkret e

A ngaben bei unzureichender Aktenlage erwartet würden.

Die Rückfragen würden nicht nur angesichts der vorliegenden Dokumentation des Dossiers, sondern insbesondere auch in Bezug auf das beschriebene (psychiatrische) Störungsbild etwas realitäts fremd erscheinen. Es handle sich um eines der buntesten Störungsbilder im Bereich der Psychiatrie. Es sei bei Rentenbezug im Jahr 1993 noch als schwere dissoziative Störung im Sinne der multiplen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F44.81) formuliert und von ihnen aus heutiger Sicht als komplexe PTBS gefasst worden. Sie hätten sich bemüht, immer wieder das Krankheitsbild einzubeziehen und sie hätten letztlich weitgehend alles genutzt, was verwertbar gewe sen sei, einschliesslich der aktuellen Angaben anlässlich der Begutachtung in Anwesenheit des begleitenden Psychiatriepflegers. Allein Letzteres weise bereits auf die Komplexität des Störungsbildes und die Heterogenität der eigenen und fremdanamnestischen A ngaben hin. Die Eigenanamnese der Beschwerdeführerin, die ohnehin nur in Begleitung ihres vertrauten Psychiatriepflegers habe exploriert werden können und dürfen, sei nicht geeignet bezüglich der offenen Fragen erhellende Argumentationen zu generieren. Es sei ihnen nicht gelungen, die entsprechenden Inhalte der Fremdanamnese zu entnehmen (Urk. 7/597 / 2-4).

In der weiteren (undatierten) Stellungnahme (Urk. 7/596) zu den Rückfragen der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 (Urk. 7/589; vorgelegt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024, Urk. 7/592) führte der psychiatrische Gutachter zudem aus, anlässlich der Begutachtung vor eineinhalb Jahren (mit psychiatrischer Exploration am 16. August 2022, Urk. 7/569/72) sei eine psychisch schwerst kranke Versicherte in einem Zustand gesehen worden, der reguläre Begutachtungsverhältnisse (ohne Anwesenheit einer vertrauten Drittper son) nicht zugelassen habe. Angesichts der Schwere des Zustandsbildes sei es nicht gelungen, au s den eigenanamnestischen Angaben heraus versicherungs me dizinisch belastbare Aussagen bezüglich der Situation nach dem Unfall im November 2011 zu treffen . Dabei sei zu beachten, dass sich das Krankheitsbild nicht als Kontinuum präsentiere, sondern immer wieder in verschiedenartigen Facetten auftrete n könne. Probanden, die mit solchen Störungsbildern behaftet seien, könnten teilweise sehr kompetent und dann wieder völlig hilflos und hilfs bedürftig wirken. Dazu passe auch, dass sich die betreffend e Störung (k omplexe PTBS verordnet unter ICD-10 F62.0 « andauernde Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung» ) im Kapitel F6 des ICD-10 « Persönlichkeits

- und Verhal tens störung en» und nicht (wie die PTBS, ICD-10 F43.1) im Kapitel F4 ( « neuroti sche, Belastungs- und somatoforme Störungen » ) wiederfinde. Der Phänotyp der Erkrankung beziehungsweise die Fluktuation der Symptomatik variiere einerseits im Sinne einer gewissen Eigendynamik , andererseits aber auch in der Interaktion mit zahlreichen Auslösern, so dass die Wahrnehmung von aussen am Ende sehr heterogen sei. Diese Heterogenität spiegle sich dann wieder in der Aktenlage beziehungsweise der Rezeption des Störungsbildes von aussen. Diese könne variieren von «fast normal» oder «gut funktionierend» bis «völlig gestört» oder «total hilfsbedürftig» (Urk. 7/596/2). Es liege sodann in der Natur dissoziativer Reaktionen, dass kein Katalog von alltäglichen Situation genannt werden könne, die dissoziative Reaktionen triggern würden. Auslöser könnten grundsätzlich alle möglichen Reize sein und diese könnten variieren je nach (gegenwärtigem) inne rem Vorgang respektive je nach innerer Ausgangssituation (Urk. 7/596/4) . Sämtliche Aussagen der behandelnden Ärzte, Therapeuten, Physiotherapeutin nen, Pflegefach- und Assistenzpersonen (vgl. Liste von Seiten der Beschwerde führerin in Urk. 7/589/1-2, wiedergegeben in Urk. 7/596/4) seien vereinbar mit dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheit in der gutachterlich beschriebenen Form und mit der gutachterlich bestätigten anhaltenden Arbeits unfähigkeit sowie mit dem immer wieder Auftreten der Notwendigkeit von Inan spruchnahme von weiteren Leistungen in Bezug auf Beeinträchtigungen und Hilf sbedürftigkeit (Urk. 7/596/3-4).

Bezüglich der Frage nach der alltäglichen Verrichtung der Fort bewegung werde ergänzend festgehalten, dass die Fortbewe gung in gewissen Situationen selbständig und eher wenig eingeschränkt möglich sei, wogegen die s in gewissen anderen Situationen nicht möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht gebe es Situationen, in denen eine Begleitperson sinnvoll sei, wie etwa hier im Rahmen der Begutachtung . Materielle Hilfsmittel (zur Fortbewegung) würden aus psychi atrischer Sicht nicht verwendet. Die Not wendigkeiten würden sich durch das Vorhandensein der psychiatrischen Krankheit erklären. Wie oft diese Hilfe benötigt werde und zu erbringen sei, hänge vom Symptomverlauf ab. Diesen vorherzusagen sei sehr schwierig und verliere meist schon nach wenigen Tagen seine

Validität. Der langjährige Verlauf der Erkrankung habe aber im vorliegen den Fall gezeigt, dass Hilfe immer wieder benötigt werde und dass der zum Zeit punkt der Begutachtung bestehende thera peutische Rahmen geeignet sei, die entsprechenden Hilfestellungen zu erbringen (Urk. 7/596/6). 4.2 4.2.1

Das MEDAS-Gutachten vom 9. September 2022 (Urk. 7/569/1-106), ergänzt mit Stellungnahme vom 24. April 2022 ( mit Verweis auf die beiden [undatierten] Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters; Urk. 7/595-597), erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c) und ist damit als solches insgesamt beweiskräftig.

Die Parteien stellen denn auch grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 9. September 2022 ab. 4.2.2

Bezüglich der unstrittigen alltäglichen Lebensverrichtungen « An- und Ausklei den » , « Essen » sowie

« Körperpflege » wurde

der erhebliche Hilfebedarf entsprechend der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2013 (Aktendatum vom 16. Januar 2014; Urk. 7/102/5) und der Stellungnahme vom 1 . April 2015 ( Aktendatum vom 28. April 2014; Urk. 7/180/3-4) aus gutachterlicher Sicht im Ergebnis bestätigt (Urk. 7/569/13), ebenso der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, dieser im Sinne von Art. 38 Abs.

1 lit.

a IVV (Unvermögen zu selbständigem Wohnen bei schwerer Verwahrlosungsgefahr ; Urk. 7/569/14).

Ferner ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nach Vorliegen der ergänzende n gutachterlich en Stellungnahme (Urk. 7/596/ 5- 7 ) nunmehr auch den Hilfebedarf in der alltägli ch en Lebensverrichtung

«Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesell schaftlicher Kontakte» (Rz. 8022 ff. KSIH, Rz. 2054

ff. KSH)

und ausserdem jenen i m Bereich

« Aufstehen / Absitzen / Abliegen »

(inklusive ins Bett gehen oder das Bett verlassen; Rz.

8015 ff. KSIH, Rz. 2030

ff. KSH) anerkannt hat . In der abschlies senden Zusammenfassung

des MEDAS-Gutachtens war ein Hilfebedarf im Bereich « Aufstehen / Absitzen / Abliegen » zwar nicht a uf geführt worden (Urk. 7/569/13) . Einen

solchen beschrieben die Gutachter jedoch unter dem Titel « Aufstehen, Absitzen, Abliegen »

im Sinne eines

erhebliche n

(direkte n und indi rekte n ) Hilfebedarf s , indem sie in p s ychisch er Hinsicht einen Bedarf an Betreuung beim Z u - Bett - gehen und Aufstehen zur Einleitung des Tag-/Nacht rhythmus sowie

zur Strukturierung aufführten und in somatischer Hinsicht bis zur aktuellen Gewichtsabnahme ein en

Bedarf an Unterstützung bei Positions wechsel wegen Immobilität bei Adipositas ( Urk. 7/569/12-13 ; Gewichtsreduktion ab Juni 2021 bis zur Begutachtung im Juli 2022 rund 60 Kilogramm, Urk. 7/569/6, Urk. 7/569/22 ).

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach der erheblichen Gewichtsreduktion Anfang Juli 2022 ( Zeitpunkt somatische Begut achtung, Urk. 7/569/1) rein motorisch fähig war, die Lebensverrichtung « Aufste hen/Absitzen/Abliegen » vorzunehmen, so dass sie erst ab dann keine direkte Dritthilfe mehr benötigte.

Aufgrund des zusätzlichen regelmässigen, da täglichen erheblichen Bedarfs (vgl. dazu Urteil e

des Bundesgerichts

8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E.

3.2.3 und

9C_809/2015 vom 10.

August 2016 E. 5.1.2 sowie E.

6.1 a.E . ) an psychisch bedingter indirekter Hilfe in dieser Lebensver richtung ist die Hilflosigkeit in diesem Bereich aber auch für die Zeit nach Juli 2022 ausgewiesen. Denn eine physische Selbständigkeit bei der Lebensver richtung « Aufste hen/Absitzen/Abliegen »

genügt nicht, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen. E ine Hilflosigkeit kann auch gegeben sein, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen wohl funktions mässig selbst ausfüh ren kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E. 4.5 mit Hinweisen ).

Zwar ist rechtsprechungsgemäss d as Motivieren zum morgendlichen

Aufstehen ein geradezu typischer Bestandteil des Instituts der

lebenspraktischen Begleitung und eine (regelmässig und dauernde) Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung kann von der lebenspraktischen Begleitung (mit) erfasst sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 1 5. Februar 2021 und 9C_691/2014 vom 11.

Dezember 2014 E.

5) .

Dabei stellt die lebenspraktische Begleitung

ein eigenständiges, von der indirekten Dritthilfe zu unterscheidendes Institut der Hilfe dar (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen) .

Jedoch wird die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der mittelschweren Hilflosigkeit lediglich in

Art.

37 Abs.

2 lit.

c IVV

ausdrücklich aufgeführt, indem die versicherte Person zur Begründung des Leistungsanspruchs in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38 IVV angewiesen sein muss. Nicht genannt - und daher nicht zusätzliches Leistungserfordernis - ist die lebenspraktische Begleitung demgegenüber in der hier massgeblichen und unstrittig mindestens erfüllten Konstellation gemäss lit.

a von

Art.

37 Abs.

2 IVV . Auch im Rahmen der strittigen , hernach zu prüfenden schweren Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV ( vgl. unten E. 4.3

ff. )

stellt die lebenspraktische Begleitung kein Bemessungskriterium dar. Somit kann der psychisch bedingte Bedarf an Betreuung beim Z u - Bett - gehen und Aufstehen, welcher bei Zuspr e chung der Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ( Verfügung vom 7.

April 2009, Urk.

7/46 ; Abklärungsbericht vom

6. Februar 2009 , Urk.

7/40 ) noch nicht bestand , aber spätestens für die Zeit ab 2013 aktenkundig wurde ( Urk.

7/ 144 / 7 , Urk. 7/153/11 , Urk. 7/153/14, Urk. 7/215/23 ),

nicht etwa als durch das - hier nicht einschlägige - Kriterium der lebenspraktischen Begleitung

bereits abgegolten eingestuft werden. Vielmehr ist die neu auch in der alltäglichen Lebensverrichtung « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » erforderliche indirekte Dritt hilfe revisionsrechtlich zu berücksichtigen , zumal die Faktoren der Regelmässig keit und Erheblichkeit der zu erbringenden Hilfe ohne weiteres zu bejahen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10.

August 2016 E. 6.1 bezüg lich Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ) . 4.2. 3

Bei nunmehr ergänzter Aktenlage ist somit unstrittig (Urk. 2 S. 2) und zu Recht davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin in fünf der sechs Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen ( « An- und Auskleiden » ; « Aufste hen / Absitzen / Ab liegen » ;

« Essen » ;

« Körperpflege » ; « Fortbewe gung/Kon takt nahme » ) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an gewiesen war und ist, womit die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädi gung für mindestens mittelschwere Hilflosigkeit nach Art.

37 Abs.

3 lit.

a IVV erfüllt sind .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.

1 S. 10 f. )

hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht in Anwendung von Art. 88a IVV bereits ab Feb ruar 2011 , mithin drei Monate nach der Fraktur an der (dominanten) rechten Hand vom 20.

November 2011 (Urk. 7/307/68), zu erfolgen .

Sondern a ngesichts des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 (Urk. 7/79/1) kommt die Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV zur Anwendung , wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat (Urk. 2 S. 1 f.). Demnach erfolgt d ie Erhöhung einer Hilflosenentschädigung

frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde , hier mithin ab dem 1.

März 2013 . 4.2.4

Strittig und zu klären bleibt , ob die Beschwerdeführer in auch hinsichtlich der weiteren alltäglichen Lebensverrichtung

« Verrichten der Notdurft » hilfsbe dürftig ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf

und damit

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades

hat ( Art. 37 Abs. 1 IVV) . 4.3 4.3.1

Hilflosigkeit im Bereich « Verrichten der Notdurft» liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (BGE

121 V

88 E.

6 ; Rz. 8021 KSIH, Rz. 2046 KSH ) , wobei die Unfähigkeit der versicherten Person, eine Teilfunktion dieser Lebensverrichtung selbständig auszuüben, genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 1 7. Oktober 2017 E. 4. 2 f. mit Hinweis). Die Rechtsprechung macht damit in diesem Bereich eine Ausnahme zum Grundsatz, dass Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versichert Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, nur einmal berücksichtigt werden dürfen (Rz. 8027 KSIH; vgl. auch Rz. 2025 KSH). Die nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider oder bei der Reinigung im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung ist ungeachtet der Lebensver rich tungen « An-/Auskleiden » und « Körperpflege » bei der Notdurftverrichtung zu berücksichtigen (BGE 121 V 88). Auch eine nur kurze, regelmässige Nachkontrolle gilt als erheblich, da sie eine notwendige Teilfunktion der Lebensverrichtung « Notdurft » darstellt (BGE 121 V

88 E. 6b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 7.2.1 mit Hinweisen ).

Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S.

170; vgl. Rz . 8027 KSIH ). Bei Dauerkatheter/Stoma/ Zystofix (Tages-/Nacht beutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versicherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wechseln kann (Rz.

8021 KSIH). Dasselbe gilt, wenn Windeln angezogen und gewechselt werden müssen und dies nicht ohne Dritthilfe erfolgen kann (vgl. Rz. 2049 KSH ). Erforderlich ist dabei , dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83 E. 4.3.2). 4.3.2

Im MEDAS-Gutachten vom 9.

September 2022 wurde bezüglich des Verrichtens der Notdurft aus interdisziplinärer Sicht erklärt, Probleme, die Notdurft zu verrichten, könnten aus psychiatrischer Sicht vor allem auswärts festgestellt werden, im Haus könne dies aus psychiatrischen Gründen nicht dargestellt werden. Vorgängig sei aufgrund der ausgeprägten Adipositas rein anatomisch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin das Gesäss nicht selbständig habe reinigen können und hierzu stetig Hilfe gebraucht habe. Seit der aktuellen Gewichtsabnahme respektive seit ein paar Monaten ( zirka vier bis sechs Monate vor der Begutachtung, vgl. Urk. 7/569/25, Urk. 7/569/48, Urk. 7/569/53) sei dies wieder selbst ändig möglich . Dem Problem, dass sie regelmässig an Toilettengänge erinnert werden müsse, könne mit der Anwendung von Inkontinenzartikel n Abhilfe geschaffen werden (Urk. 7/569/13). 4.3.3

Aufgrund der Einschätzung der Gutachter bestand somit

- vorbehaltlich der Verwendung von Inkontinenzartikel n

(dazu unten E.

4.3.4) - bis zur aktuellen erheblichen Gewichtsabnahme, zirka vier bis sechs Monate (Urk. 7/569/25, Urk. 7/569/48, Urk. 7/569/53) vor der Begutachtung im Juli/August 2022 (Urk. 7/569/1), also bis zirka März 2022,

ein regelmässiger und erheblicher Hilfe bedarf bei der Teilfunktion » Körperreinigung bzw. Überprüfen der Reinlichkeit » nach der Verrichtung der Notdurft .

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Nachreinigung die Anschaffung eines Closomates zumutbar, weshalb die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung nicht anzuerkennen sei (Urk. 2 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Notdurft nicht nur zuhause verrichtet werden muss und ein Closomat aus wärts an den wenigsten Orten zur Verfügung steht, stützt sich die Verwendung eines Closomates

hier auch

nicht auf eine entsprechende Beweisgrundlage ; namentlich führten weder Gutachter diese Art der Reinigung als zumutbare, ausreichende und /oder praktikable Reinigungsmethode für die Beschwerde führe rin im Besonderen auf , noch die behandelnden Ärzte und Pfleger .

Rückblickend hatte g emäss dem Bericht des Pflegehelfers der H.___ GmbH vom 15. Oktober 2015 zudem nicht nur der Körperumfang und erschwe rend die Beeinträchtigung an der rechten Hand ( bei

anhaltendem

CRPS ; Urk. 7/415/1-2 ), sondern auch eine Analmari s ke die Körperreinigung nach der Notdurft erschwert; die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, nach jedem Stuhlgang selber eine genügende Körperhygiene sicherzustellen (Urk. 7/215/19). Gemäss dem Bericht des Pflege r s der H.___ GmbH vom 3. Mai 2018 ist eine spezielle Duschvorrichtung in der Badewanne eingerichtet ; jedoch bestünden dennoch täglich grosse Schwierigkeiten der Beschwerde führe rin , si ch nach dem Stuhlgang selbständig zu reinigen, dies selbst noch nach der Operation der Analmariske vom 4.

April 2018 (Urk. 7/307/25 ; Operations bericht vom 4. April 2018 vgl. Urk. 7/384/42 ) . Laut dem Bericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspital s

B.___ vom 26. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin bei Behandlungsabschluss rund zweieinhalb Monate nach der Operation an, dass die Reinigung mittlerweile über einen Zeitraum von 20

Minuten jeweils im Liegen vollzogen werden müsse (vgl. zu diesem Vorgang Urk. 7/416/18) . Die Ärzte empfahlen die Weiterführung einer konsequenten Reinigung lediglich mit Leitungswasser und Baumwolltuch (Urk. 7/384/38-39).

Vor diesem Hintergrund ist nicht erwiesen, dass d ie Verwendung eines Closomates

die Problematik der unzureichenden Körperreinigung und insbesondere auch die

Notwendigkeit der Überprüf un g der Reinlichkeit nach der Verrichtung der Notdurft im hier massge blichen Zeitraum ab 2013 hinreichend hätte zu beheben vermocht .

Zudem verkennt d ie Beschwerdegegnerin mit ihrer Argumentation, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbe dürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berück sichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt (vgl. auch Art.

37 Abs.

2 IVV: «Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln» [...]). Eine Kostengut sprache für einen Closomat ist bisher nicht erfolgt .

Solange eine entsprechende Versorgung respektive Finanzierung durch die Invalidenversicherung

nicht stattgefunden hat, darf die Benützung eines Closomats bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des «Verrichtens der Notdurft» nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_822/2023 vom 13.

Juni 2024 E.

4.2.2 und 8C_674/2007 vom 6.

März 2008 E. 7.2 ).

4.3.4

Es ist damit von einem regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf bezüglich des Bereichs «Verrichten der Notdurft» mindestens bis März 2022 auszugehen.

Aber auch für die Zeit

ab April 2022 ist mit der gutachterlich festgestellten und aktenkundigen Notwendigkeit , dass die Beschwerdeführerin regelmässig an Toilettengänge erinnert werden muss, da sie ansonsten nicht oder zu spät zur Toilette geht und sich einnässt oder beschmutzt ( Urk. 7/ 186/ 18 ,

Urk. 7/215/26, Urk. 7/216/73-74, Urk. 7/307/25, Urk. 7/307/32, Urk. 7/ 416/1 4 , Urk. 7/569/13 ) ,

ein (indirekter) Hilfebedarf ausgewiesen.

Dagegen spricht nicht, dass nach Einschätzung der Gutachter diesem Umstand mit der Anwendung von Inkontinenzartikel n Abhilfe geschaffen werden kann (Urk. 7/569/13). Denn

w ie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 4 ) , entspricht das Verwenden von Windeln einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft , wodurch praxis gemäss

die Hilflosigkeit zu bejahen ist, wenn das Anziehen und Wechseln der Windeln unter Dritthilfe erfolgen muss (BGE

150 V

83 E. 4.3.2) , wovon hier auszugehen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Die Gutachter äusserten sich nicht explizit zur Notwendigkeit von Dritthilfe beim Anziehen/Wechseln von Inkontinenzartikeln wie Windeln oder Einlagen. Aller dings wurde zur Lebensverrichtung «An-/Auskleiden» erklärt, dass die Beschwer deführerin in diesem Bereich bedingt durch die psychische Problematik

täglich konkrete Anleitung, Kontrolle und Unterstützung bedürfe; zusätzlich bestehe durch die Beweglichkeitseinschränkung und das re s iduelle CRPS der rechten Hand eine relevante Einschränkung beim Öffnen sowie Schliessen von Verschlüs sen sowie An- und Ausziehen von diversen Kleidungsstücken sowie von Schuhen (Urk. 7/569/12). Angesichts dieser Einschränkungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich die Inkontinenzartikel ohne Dritthilfe regelmäs sig, (je nach Häufigkeit der Notdurft und aus Hygienegründe n offenkundig jedenfalls) mehrmals täglich a nziehen und w echseln könnte respektive dies auch ohne Anleitung tun würde , a bgesehen davon , dass der Wechsel der Inkontinenz artikel nicht ohne zusätzliches An- und Ausziehen von Kleidungsstücke n

erfol gen könnte.

Zu beachten ist ausserdem, dass gemäss dem Bericht des behandelnde n Psychia ter s

med. pract. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 7. September 2020 Windeln und Einlagen keine Anwendung finden und keine Verbesserung bringen würden, da sie nicht nur zu keiner Reinigung führen würden, sondern zudem ein weiterer Trigger (bezüglich der dissoziativen Erkran kung respektive komplexen PTBS, Urk. 7/416/2) wären, nachdem die damaligen Peiniger und Peinigerinnen solche zur Demütigung der Beschwerdeführerin als Kind eingesetzt hätten (Urk.

7/416/18 ; vgl. auch Urk. 7/216/73 ) . Es rechtfertigt sich, auf diese nachvollziehbare psychiatrische Einschätzung abzustellen, zumal der psychiatrische Gutachter sich dazu nicht äusserte und dies mithin auch nicht in Abrede stellte (Urk. 7/569/ 86-105 ) und die Anwendung von Inkontinenzarti keln überdies

nicht vom psychiatrischen (Urk. 7/569/104) , sondern vom allge mein-internistischen Gutachter

thematisiert worden war

(Urk. 7/569/ 32 ) . 4.3.5

Insgesamt ist nach dem Gesagten ein erheblicher Hilfebedarf im Bereich «Verrichten der Notdurft » für die Zeit ab März 2013 gegeben , wobei auch der Faktor der Regelmässigkeit der zu erbringenden Hilfe angesichts des täglichen oder

- insbesondere ab April 2022 - mindestens eventuell (nicht voraussehbar) täglichen Hilfebedarfes (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11.

Dezember 2019 E.

3.2.3 ) ohne weiteres zu bejahen ist .

Damit

ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin in allen im Sinne von

Art.

37 Abs.

1 IVV

massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ab (spätestens) März 2013 regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 4. 4 4.4. 1

Die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) bringt sodann zutreffend vor, dass zur Bejahung einer schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen alternativ ein Bedarf an persönli cher Überwachung oder an dauernder Pflege gegeben sein muss, mithin genügt eines dieser zusätzlichen Erfordernisse .

Unter die

Voraussetzung von Art. 37 Abs. 1 IVV des Bedarfs an dauernde r Pflege fallen

die

medizinische n oder pflegerische n Hilfeleistungen, die infolge des phy sischen oder

psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig

sind und ärztlich verordnet wurden. Als Pflege können sämtliche Behandlungs massnah men berücksichtigt werden, welche die versicherte Person nur mit Hilfe Dritter durchführen kann. Die dauernde Pflege

bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet z.

B. das tägliche Verabreichen von Medikamenten

oder das Anlegen einer Bandage (BGE

107 V

136). Das Vorbereiten von Medikamenten (z.

B. Medikamentenbox) allein reicht nicht aus, um den Hilfebedarf im Bereich

der dauernden Pflege anzuerkennen. Der Hilfebedarf ist

erst zu bejahen, wenn die v ersicherte Person bei der Einnahme von Medikamenten direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Einnahme

1:1 überwachen bzw. dazu anleiten ). Die Hilfeleistung muss zudem während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Rz. 2058 ff. KSH, Rz. 8032

f. KSIH ). Im Rahmen von Art. 37 Abs. 1 IVV genügt schon eine minimale Erfüllung des Erfordernisse s der dauernden Pflege

(BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1). 4.4.2

Die MEDAS-Gutachter haben sich

im Gutachten vom 9. September 2022 (Urk. 7/569) - mangels entsprechender Fragestellung (Urk. 7/569/3-5) und ebenso wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 6)

- nicht zum Bedarf an andauernde r Pflege geäussert. In der Beilage zur ergänzenden Stellungnahme vom

24. April 2024 wurde vom psychiatrischen Gutachter auf Ziff.

8.5 des psychiatrischen Teil gutachtens (Urk. 7/69/100-105) verwiesen (Urk. 7/596/7) . Dort wurde erklärt, es könne ohne Helfernetz nicht nur zur Verwahrlosung kommen, sondern störungsbedingt seien auch weitere Kompli kationen zu gewärtigen ( Ausgang in inadäquater Kleidung, nächtliches Sitzenbleiben auf einer Parkbank, nicht mehr nach Hause finden, Sturz- und Unfallgefahr, Trance-Zustände, inadäquate Ernäh rung, keine Körperpflege etc. ; Urk. 7/569/101 ). Zudem wurde zur Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der (undatierte) Bericht des (die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2018 behandelnden) Hausarztes Dr. m ed. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Eingang vom 19. August 2020 , Urk. 7/ 415 /1-4 ), zitiert und dabei festgehalten, auch in diesem Bericht sei auf de n hohen Unterstützungsbedarf hingewiesen worden, ohne den die Beschwerdeführerin verwahrlosen würde, bis zur Selbstgefährdung. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung mit schwerer Depression und dissozi ativen Zuständen brauche sie Hilfe vor allem in der Alltagsstrukturierung mit Wecken, mit Medikamentenver abreichung, Erinnern und Vorbereiten von Nahrungsmitteln ; in fremder Umge bung würde sie zunehmend dissoziieren, könne das Haus nicht alleine verlassen ( Urk. 7/569/ 1 02 ).

Dr. J.___ hatte im besagten Bericht erklärt, die korrekte und konsequente Einnahme der Medika mente müsse dauerhaft überwacht und kontrolliert werden (Urk. 7/415/2).

S chon in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. April 2015 war unter dem Titel «Dauernd medizinisch-pflegerische Hilfe« festge h alten worden, die Beschwerdeführerin habe vor Ort die selbständige Einnahme der Medikamente deklariert. Gemäss den ärztlichen Unterlagen müsse die Kundin indes seit mindestens 2011 zur Einnahme der Medikamente aufgefordert und die Einnahme kontrolliert werden. Die medizinisch-pflegerische Hilfe sei ausgewiesen, dies nunmehr auch unter Anrechnung des Bedarfs an Stützstrümpfen seit Juni 2013, welcher ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei der Lebensverrichtung «An-/Auskleiden», sondern bei der medizinisch-pflegerische Hilfe zu berücksichtigen sei (vgl. Rz . 8014.1 KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015; Rz. 2027 KSH; Urk. 7/180/3-4) .

Im Bericht vom 1./8.

September 2014 von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab 2007 behandelt hatte, hatte dieser dementsprechend erklärt, die Beschwerdeführerin müsse zur Einnahme der Medikamente aufgefordert werden ( Urk.

7/144/ 9 ).

Der Psychiater med. pract . I.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 1 8. März 2013 behandelte, hielt im Bericht vom 6.

Februar 2015 zudem fest, die Einnahme von Lebensmitteln und Medikamenten sei für die Beschwerdeführerin per se traumabelastet, inklusive der Tatsache, dass sie es nicht selbständig tun könne. Ohne Aufforderung, und ohne dass jemand ihr Essen zubereite, vergesse sie sehr oft, überhaupt zu essen oder zu trinken, manchmal tagelang (Urk. 7/153/11). Die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, ihre Medikamente zuverlässig zu besorgen, Rezepte vom Arzt zur Apotheke zu bringen, die Medikamente zu richten, Vorräte zu überwachen und die Medikamente zur richtigen Zeit einzunehmen. Es sei damit zu rechnen, dass sich ihre Gesundheit verschlechtere, wenn sie hierbei keine adäquate Betreuung habe (Urk. 7/153/14). Aus dem Bericht des Pflegers der H.___ vom 15.

Oktober 2015 geht hervor, dass die H.___ normalerweise dreimal wöchentlich eine Stunde Grundpflege leiste, bei welcher unter anderem die Medikamente verabreicht würden (Urk. 7/215/19). Im Bericht des Pflegers der L.___ vom 25. Oktober 201 5 erklärte dieser ferner, er besuche die Beschwerde führerin in der Regel zwei Mal pro Woche für zweieinhalb Stunden. Zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem , die Beschwer deführerin in ihrer Tages- und Wochenstruktur zu unterstützen, inklusiver aller Aufgaben rund um die Medikamente (bestellen, richten, Rezepte einholen etc. ; Urk. 7/215/25).

Der pflegerisch-medizinische Bedarf im Zusammenhang mit der Medikamenten einnahme ist sodann auch mit weiteren Berichten nach 2015 dokumentiert . So erklärte Dr.

med. M.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Juli 2018 diesbezüglich, es werde medizinische Pflege/Hilfe zur Besorgung, Bereitstellung und Dosierung der Medikamente benötigt; und es müsse die korrekte sowie konsequente Einnahme der Medikamente dauerhaft überwacht und kontrolliert werden (Urk. 7/292/4). Weiter ist dem Bericht von med. pract. I.___ vom 7. September 2020 zu entnehmen, dass die Medikamente der Beschwerdeführerin am Morgen und Abend verabreicht würden (Urk. 7/416/28).

A uch in

den weiteren Berichten der Pflegenden findet sich die Notwendigkeit zur Medikamentenabgabe und -kontrolle ( vgl. etwa Urk. 7/307/16, Urk. 7/307/25 , Urk. 7/384/8-9) .

Auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zur Medikamenten ein nahme ist abzustellen , zumal nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters die Angaben der behandelnden Ärzte , Therapeuten, Pflegefach- und Assistenz personen mit dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheit und mit dem immer wieder Auftreten der Notwendigkeit von Inanspruchnahme von weiteren Leistun gen in Bezug auf Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit ver e inbar sind (Urk. 7/596/3-4). 4.4.3

Vor diesem Hintergrund, namentlich angesichts der vom psychiatrischen Gutach ter beschriebenen psychischen Symptomatik und der einhelligen Fest stellung der behandelnden Ärzte, ist davon auszugehen, dass eine regelmässige und eigen ständige Einnahme der Medikamente durch die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist und sie hierbei (mindestens) seit März 2013 vor allem indirekter Hilfe im Sinne von Überwachung und Anleitung bedarf. Ohne Weiteres ist ferner davon auszugehen, dass die Medikamenteneinnahme ärztlich verordnet worden war (vgl. etwa die Pflegeverordnungen von Dr.

A.___ vom 6.

Januar 2014 und 9. Juni 2014 , Urk. 7/168/55, Urk. 7/ 168/699).

Die notwendige Hilfestellung im Zusammenhang mit der Medikamenten ein nahme erreicht das für die Bejahung der Notwendigkeit der dauernden Pflege nach

Art.

37 Abs.

1 IVV

erforderliche geringe Ausmass (E. 4.4.1 vorne), sodass auch dieses Anspruchsmerkmal (für die Zeit ab März 2013) als gegeben zu betrachten ist. Es kann damit offenbleiben, ob und i nwiefern die weitere n soma tische n und psychiatrische n Pflegemassnahmen dauernde Pflege im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht ( Urk. 1 S. 8 ff.). 5.

Nach dem Gesagten sind die Anspruchs merkmale einer schweren Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 IVV (i.V.m. Art. 42 IVG) erfüllt. Die bisherige Hilflosenent schädigung leichten Grades ( Urk. 7/46) ist somit per 1.

März 2013 (Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV) auf eine solche schweren Grades zu erhöhen.

Die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2024 (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

(Urk. 1 S. 2) insofern abzuändern.

6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

De r

Beschwerdeführer in ist nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Partei entschädigung von mit Fr. 5 ‘ 2 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 insofern abgeändert, als die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. März 2013 auf eine solche schweren Grades erhöht wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr.

5’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Zink - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann