Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie ( Erstma nifestation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 11/145 /3 , Urk. 11/170 /3 ). Sie bezieht wegen dieses Leidens verschiedene Hilfsmittel sowie eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ( seit April 2010; Urk. 11/81, Urk. 11/83). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (Urk. 11/194) stellte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausserdem die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab November 2014 in Aussicht.
Die Versicherte ist s eit Mai 2014 bei der Y.___ GmbH
in einem 60 % -Pensum erwerbstätig (Urk. 11/155, Urk. 11/148 ). 1.2
Am
11. Oktober 2012 (Urk. 11/101) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache
in der Höhe von Fr. 13‘737.60 für im Februar desselben Jahres durchgeführte invaliditätsbedingte Änderungen am damaligen Motorfahrzeug der Beschwer deführerin, einem
VW Caddy Maxy (Urk. 11/90: Einbau eines Ladeboys sowie einer elektrische n Heckklappe ). 1.3
Am 14 . März 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den VW Caddy Maxy nicht mehr selbständig bedienen könne, weitere Anpassungen an diesem Fahr zeug nicht möglich seien, sie desh alb das Fahrzeug ersetzen müsse und um
Kostengutspra che für invaliditätsbedingte Änderungen am neuen Motorfahrzeug , einem Mer cedes- Benz Viano , sowie für Fahrstunden ersuche (Urk. 10/110-111).
Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
über nahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) Kosten für inva liditätsbedingte Änderungen am Mercedes-Benz Viano (inklusive Getriebeauto mat ) im Umfang von Fr. 26‘655.90 s owie die K osten für die Umschulung auf die Handbedien ung in der Höhe von Fr. 600.-- . 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , es sei ihr für die Änderungen am Fahrzeug Fr. 35‘051.10, eventualiter einen Fr. 2 6‘655.90 übersteigenden Betrag, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sin d (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.2
Gemäss Ziff. 10.05 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch bei invali ditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen.
Gemäss
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi cherung (KHMI) werden Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übe rnommen . Erfolgt der Fahr zeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata -Abzug zu erfolgen ( Rz . 209 6 des KHMI, Stand 1. Januar 2015).
Die Regelung in Rz . 209 6 KHMI dient dem Schutz der Versicherung vor unge rechtfertigter Inanspruchnahme. Versicherte, deren Fahrzeug invaliditätsbedingt und damit auf Kosten der Versicherung abgeändert werden muss, sollen wäh rend jedenfalls sechs bzw. zehn Jahren das einmal abgeänderte Fahrzeug benut zen. Es soll nicht (vollumfänglich) Sache der Versicherung sein, die gleiche Anpassung erneut zu finanzieren, wenn Versicherte vor Ablauf der üblichen Verwendungsdauer das Fahrzeug wechseln (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gericht IV.2008.00597 vom 18. Mai 2010, E. 2.5 sowie Entscheid des Kantons gerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 4.2) . 1.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache von insgesamt Fr. 26‘655.90 ( nebst der Kostengutsprache für die Fahrstunden im Umfang von Fr. 600.-- ) stellt sich wie folgt zusammen:
Die Umbaukosten ( Kassetten lift , 6-Weg-Sitzverstellung, Funkfernbedienung, Stossbremse, Fuss fest stellbremse, Batterie versetzen, Alubleche zwischen Sitz schienen ) belaufen sich gemäss Rechnung vom 10. Juni 2014 auf Fr. 30‘813. 50
(Urk. 11/174/5 f.). Dazu kommen gemäss Kaufvertrag des Autos die Kosten für die elektrische n Schiebetüren von Fr. 1‘745.30 und die Kosten für den elektrisch verstellbaren Fahrersitz von Fr. 1‘192.30 (vgl. Urk. 11/113). Gestützt auf die fachtechnischen Beurteilungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfs mittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB)
(vgl. Urk. 11/ 131 und Urk. 11 /174 ) brachte die Beschwerde gegnerin von diesen Kosten Fr. 8‘395.20 als pro rata - Anteil des früheren Umbaus zum Abzug (d amalige Kostengutsprache von Fr. 13‘737.60 ÷
vorgesehene Betriebsdauer von 72 ×
verbleibende
Betriebs dauer von 44 Monaten , vgl. Urk. 11/90/3, Urk. 11/101, Urk. 11/174/5 f. ) und beschränkte die Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Änderungen somit auf Fr. 25‘355.90 (Fr. 33‘751.10 – Fr. 8‘395.20) . A usserdem
übernahm sie K osten im Umfang von Fr. 1‘300.-- für den Automatikantrieb . 2 .2
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend , die im KHMI festgehal tene Regel bezüglich des pro rata -Abzuges sei nicht sachgerecht, wenn – wie im vorliegenden Fall –
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Grund für den vorzeitigen Fahrzeugwechsel bilde . I nvaliditätsbedingte Änderungen seien nach IVG und HVI ohne Einschränkungen bezüglich der Gebrauchsdauer durch di e Beschwerdegegnerin zu tragen ( Urk. 1 S. 4 ff.). S elbst wenn die in der KHMI festgehaltene Regel jedoch anwendbar wäre , so die Beschwerdeführerin weiter , sei der Kostenbeitrag zu erhöhen, da für die Berech nung des pro rata - Abzug es auf den Antragszeitpunkt für den Umbau des VW Caddy Maxy
im März 2011 abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Ausserdem seien die Kosten der Spezialanfertigung des Ladeboys
bei der Berechnung des pro rata -Abzuges nicht zu berücksichtigen, da dieser Ladeboy ins IV-D epot zurückge bracht worden sei und unterdessen
von einer anderen versichert en Person benutzt werde
(Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 7 ). 2.3
Nicht strittig sind
vorliegend die Kosten von Fr. 1‘300.-- für ein Automatikge triebe sowie die Umschulungskosten
im Betrag von Fr. 600.-- .
Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf Übernahme der
– ungekürz ten - Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen an dem Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano
im Umfang von Fr. 33‘ 751.10
( vgl. E. 2.1 ). 3. 3.1 3.1 .1
Im Rahmen der erstmaligen Kostengutsprache für die Änderungen am Motorfahr zeug VW Caddy Maxy wurde in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB
vom 29. August 2012 (Urk. 11/97) dafürgehalten, die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfe von Drittpersonen den Rollstuhl mit Hilfe des Ladeboys in das Motorfahrzeug verladen , in das Fahrzeug steigen und
ihr Motorfahrzeug lenken . Der Kostenvoranschlag werde für einfach und zweckmässig im Sinne des Geset zes erachtet. 3.1 .2
Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die behandelnde Ärztin der Beschwer deführerin, Dr. med. Z.___ , FMH für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 23. April 2012 (Urk. 11/1) zuhanden der IV-Stelle bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aktuell und auch in den kommenden Jahren in der Lage sei, das Fahrzeug mit Hilfe des
Ladeboy s und der elektrische n Heckklappe zu bedienen. 3.2 3.2 .1
Mit Gesuch vom 16. März 2014 (Urk. 11/111) teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung in den letzten zwei Jahren könne sie ihr Motorf ahrzeug und die eingebaute Verladungshilfe für den Roll stuhl nicht mehr selbständig bedienen. Eine weitere Anpassung des Motorfahr zeuges VW Caddy Maxy
sei nicht möglich. Nach Absprache mit dem Strassen verkehrsamt habe sie sich für ein Motorfahrzeug der Marke Mercedes -Benz
Viano entschieden. 3.2 .2
Aus der beigelegten Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. März 2014 (Urk. 11/115) ergibt sich, dass das Strassenverkehrsamt diverse technische Anpassungen verfügt e (Grossraum-Limousine, Getriebeauto mat , Servolenkung, seitliche Hebebühne für den Rollstuhl, Einbau eines elektri schen Schwenksitzes , zusätzliche Handstossbremse). 3.2 .3
Die SAHB hielt nach durchgeführten Abklärungen am
14. Mai 2014 (Urk. 11/131) fest , die Beschwerdeführerin könne mittlerweile nicht mehr stehen und sei voll ständig auf den Rollstuhl angewiesen. Die Kraft in den Beinen sei noch ausreichend , um das Gaspedal normal zu betätigen, jedoch nicht mehr , um zu bremsen. Das Transferieren ins Auto könne die Beschwerdeführerin ohne technische Unterstützung nicht mehr bewerkstelligen .
Das bis anhin verwendete Motorfahrzeug könne die Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig benutzen und es lasse sich nicht weiter anpassen. Die Beschwerdeführerin habe ein neues Motorfahrzeug gekauft, das als geeignet erachtet werde und zurzeit angepasst werde.
Die SAHB empfahl die grundsätzliche Übernahme der Änderungskosten des neuen Motorfahrzeuges im Umfang von Fr. 33‘751.10, jedoch unter Abzug eines Pro rata -Abzuges von Fr. 8‘395.20 (vgl. E. 2.1). 4. 4.1
Nicht zu beanstanden ist, dass die Parteien davon ausgingen, die behinderungsbe dingten Änderungen an dem neuen Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano im Umfang von Fr. 33‘ 751.10
erfüllten grundsätzlich die im Rah men der Hilfsmittel normierten gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 1.1) . Wäh rend die Beschwerd egegnerin jedoch einen p ro rata - Abzug vornahm, erachtete die Beschwerdeführerin einen solchen im vorliegenden Fall als unzulässig (vgl. E. 2.2) . 4.2
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen (E. 3) wird klar, dass die Ursache für das neu erliche Gesuch um Kostenübernahme der Abänderungen am Fahrzeug Merce des- Benz Viano vom 1 4 . März 2014
der sich verschlechternde Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin
war . Es liegt mithin kein ungerechtfertigte r früh zeitige r Wagenwechsel vor , welcher gemäss Rz . 2096 KHMI zum p ro rata -Abzug führt. Diesbezüglich ist grundsätzlich zu beachten, dass der p ro rata -Abzug lediglich dem Schutze der Versicherung vor ungerechtfertigten Forde rungen von versicherten Personen dient (vgl. E. 1.2) . In dieser Hinsicht ist diese Regelung auch einleuchtend und nicht zu beanstanden. Sie kann aber nur für vorzeitige Fahrzeugwechsel gelten, die aus invaliditätsfremden Gründen erfol gen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 6.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 8. Mai 2010, IV.2008.00597, E. 2.5). Solche Gründe sind vorlie gend aber nicht gegeben . Vielmehr ist seit der letztmaligen Zusprache der Kos tenübernahme für die baulichen Änderungen des Motorfahrzeugs VW Caddy Maxy im Februar 2012 eine
– nicht vorhersehbare (E. 3.1.2) - Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten, welche die Neuan schaffung erforderlich machte. Es handelt sich damit um eine invaliditätsbe dingt notwendige Anschaffung im Sinne von Art. 21 IVG, auf welche die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung im Sinne eines p ro rata -Abzugs Anspruch hat. Die entsprechende Bestimmung des Kreisschreibens kann daher in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben verstanden werden und kommt nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3). 5 .
Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde dahinge hend abzuändern, dass der Umfang der K ostengutsprache (neb st
Umschulungs kosten von Fr. 600.-- ) Fr. 35‘051.10
(inklusive Automatikgetriebe) beträgt. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt au f Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine E ntschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2015 dahingehend abgeändert, dass die Kos ten von Fr. 35‘051 .10
(inklusive Automatikgetriebe) für invaliditätsbedingte Änder un gen am Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano übernommen werden. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie ( Erstma nifestation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 11/145 /3 , Urk. 11/170 /3 ). Sie bezieht wegen dieses Leidens verschiedene Hilfsmittel sowie eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ( seit April 2010; Urk. 11/81, Urk. 11/83). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (Urk. 11/194) stellte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausserdem die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab November 2014 in Aussicht.
Die Versicherte ist s eit Mai 2014 bei der Y.___ GmbH
in einem 60 % -Pensum erwerbstätig (Urk. 11/155, Urk. 11/148 ).
E. 1.2 Gemäss Ziff. 10.05 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch bei invali ditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen.
Gemäss
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi cherung (KHMI) werden Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übe rnommen . Erfolgt der Fahr zeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata -Abzug zu erfolgen ( Rz . 209
E. 1.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache von insgesamt Fr. 26‘655.90 ( nebst der Kostengutsprache für die Fahrstunden im Umfang von Fr. 600.-- ) stellt sich wie folgt zusammen:
Die Umbaukosten ( Kassetten lift , 6-Weg-Sitzverstellung, Funkfernbedienung, Stossbremse, Fuss fest stellbremse, Batterie versetzen, Alubleche zwischen Sitz schienen ) belaufen sich gemäss Rechnung vom 10. Juni 2014 auf Fr. 30‘813. 50
(Urk. 11/174/5 f.). Dazu kommen gemäss Kaufvertrag des Autos die Kosten für die elektrische n Schiebetüren von Fr. 1‘745.30 und die Kosten für den elektrisch verstellbaren Fahrersitz von Fr. 1‘192.30 (vgl. Urk. 11/113). Gestützt auf die fachtechnischen Beurteilungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfs mittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB)
(vgl. Urk. 11/ 131 und Urk. 11 /174 ) brachte die Beschwerde gegnerin von diesen Kosten Fr. 8‘395.20 als pro rata - Anteil des früheren Umbaus zum Abzug (d amalige Kostengutsprache von Fr. 13‘737.60 ÷
vorgesehene Betriebsdauer von 72 ×
verbleibende
Betriebs dauer von 44 Monaten , vgl. Urk. 11/90/3, Urk. 11/101, Urk. 11/174/5 f. ) und beschränkte die Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Änderungen somit auf Fr. 25‘355.90 (Fr. 33‘751.10 – Fr. 8‘395.20) . A usserdem
übernahm sie K osten im Umfang von Fr. 1‘300.-- für den Automatikantrieb . 2 .2
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend , die im KHMI festgehal tene Regel bezüglich des pro rata -Abzuges sei nicht sachgerecht, wenn – wie im vorliegenden Fall –
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Grund für den vorzeitigen Fahrzeugwechsel bilde . I nvaliditätsbedingte Änderungen seien nach IVG und HVI ohne Einschränkungen bezüglich der Gebrauchsdauer durch di e Beschwerdegegnerin zu tragen ( Urk. 1 S. 4 ff.). S elbst wenn die in der KHMI festgehaltene Regel jedoch anwendbar wäre , so die Beschwerdeführerin weiter , sei der Kostenbeitrag zu erhöhen, da für die Berech nung des pro rata - Abzug es auf den Antragszeitpunkt für den Umbau des VW Caddy Maxy
im März 2011 abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Ausserdem seien die Kosten der Spezialanfertigung des Ladeboys
bei der Berechnung des pro rata -Abzuges nicht zu berücksichtigen, da dieser Ladeboy ins IV-D epot zurückge bracht worden sei und unterdessen
von einer anderen versichert en Person benutzt werde
(Urk. 1 S. 10 f. , Urk.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , es sei ihr für die Änderungen am Fahrzeug Fr. 35‘051.10, eventualiter einen Fr. 2 6‘655.90 übersteigenden Betrag, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
E. 2.3 Nicht strittig sind
vorliegend die Kosten von Fr. 1‘300.-- für ein Automatikge triebe sowie die Umschulungskosten
im Betrag von Fr. 600.-- .
Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf Übernahme der
– ungekürz ten - Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen an dem Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano
im Umfang von Fr. 33‘ 751.10
( vgl. E. 2.1 ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 3.1 .2
Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die behandelnde Ärztin der Beschwer deführerin, Dr. med. Z.___ , FMH für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 23. April 2012 (Urk. 11/1) zuhanden der IV-Stelle bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aktuell und auch in den kommenden Jahren in der Lage sei, das Fahrzeug mit Hilfe des
Ladeboy s und der elektrische n Heckklappe zu bedienen.
E. 3.2 .3
Die SAHB hielt nach durchgeführten Abklärungen am
14. Mai 2014 (Urk. 11/131) fest , die Beschwerdeführerin könne mittlerweile nicht mehr stehen und sei voll ständig auf den Rollstuhl angewiesen. Die Kraft in den Beinen sei noch ausreichend , um das Gaspedal normal zu betätigen, jedoch nicht mehr , um zu bremsen. Das Transferieren ins Auto könne die Beschwerdeführerin ohne technische Unterstützung nicht mehr bewerkstelligen .
Das bis anhin verwendete Motorfahrzeug könne die Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig benutzen und es lasse sich nicht weiter anpassen. Die Beschwerdeführerin habe ein neues Motorfahrzeug gekauft, das als geeignet erachtet werde und zurzeit angepasst werde.
Die SAHB empfahl die grundsätzliche Übernahme der Änderungskosten des neuen Motorfahrzeuges im Umfang von Fr. 33‘751.10, jedoch unter Abzug eines Pro rata -Abzuges von Fr. 8‘395.20 (vgl. E. 2.1). 4.
E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sin d (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 4.1 Nicht zu beanstanden ist, dass die Parteien davon ausgingen, die behinderungsbe dingten Änderungen an dem neuen Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano im Umfang von Fr. 33‘ 751.10
erfüllten grundsätzlich die im Rah men der Hilfsmittel normierten gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 1.1) . Wäh rend die Beschwerd egegnerin jedoch einen p ro rata - Abzug vornahm, erachtete die Beschwerdeführerin einen solchen im vorliegenden Fall als unzulässig (vgl. E. 2.2) .
E. 4.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen (E. 3) wird klar, dass die Ursache für das neu erliche Gesuch um Kostenübernahme der Abänderungen am Fahrzeug Merce des- Benz Viano vom 1 4 . März 2014
der sich verschlechternde Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin
war . Es liegt mithin kein ungerechtfertigte r früh zeitige r Wagenwechsel vor , welcher gemäss Rz . 2096 KHMI zum p ro rata -Abzug führt. Diesbezüglich ist grundsätzlich zu beachten, dass der p ro rata -Abzug lediglich dem Schutze der Versicherung vor ungerechtfertigten Forde rungen von versicherten Personen dient (vgl. E. 1.2) . In dieser Hinsicht ist diese Regelung auch einleuchtend und nicht zu beanstanden. Sie kann aber nur für vorzeitige Fahrzeugwechsel gelten, die aus invaliditätsfremden Gründen erfol gen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 6.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 8. Mai 2010, IV.2008.00597, E. 2.5). Solche Gründe sind vorlie gend aber nicht gegeben . Vielmehr ist seit der letztmaligen Zusprache der Kos tenübernahme für die baulichen Änderungen des Motorfahrzeugs VW Caddy Maxy im Februar 2012 eine
– nicht vorhersehbare (E. 3.1.2) - Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten, welche die Neuan schaffung erforderlich machte. Es handelt sich damit um eine invaliditätsbe dingt notwendige Anschaffung im Sinne von Art. 21 IVG, auf welche die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung im Sinne eines p ro rata -Abzugs Anspruch hat. Die entsprechende Bestimmung des Kreisschreibens kann daher in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben verstanden werden und kommt nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3). 5 .
Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde dahinge hend abzuändern, dass der Umfang der K ostengutsprache (neb st
Umschulungs kosten von Fr. 600.-- ) Fr. 35‘051.10
(inklusive Automatikgetriebe) beträgt. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt au f Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine E ntschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2015 dahingehend abgeändert, dass die Kos ten von Fr. 35‘051 .10
(inklusive Automatikgetriebe) für invaliditätsbedingte Änder un gen am Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano übernommen werden. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 6 KHMI dient dem Schutz der Versicherung vor unge rechtfertigter Inanspruchnahme. Versicherte, deren Fahrzeug invaliditätsbedingt und damit auf Kosten der Versicherung abgeändert werden muss, sollen wäh rend jedenfalls sechs bzw. zehn Jahren das einmal abgeänderte Fahrzeug benut zen. Es soll nicht (vollumfänglich) Sache der Versicherung sein, die gleiche Anpassung erneut zu finanzieren, wenn Versicherte vor Ablauf der üblichen Verwendungsdauer das Fahrzeug wechseln (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gericht IV.2008.00597 vom 18. Mai 2010, E. 2.5 sowie Entscheid des Kantons gerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 4.2) .
E. 7 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00499 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1983, leidet an einer Muskeldystrophie ( Erstma nifestation im zwölften Lebensjahr, progredienter Verlauf, Urk. 11/145 /3 , Urk. 11/170 /3 ). Sie bezieht wegen dieses Leidens verschiedene Hilfsmittel sowie eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades (seit Januar 2010) respektive eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ( seit April 2010; Urk. 11/81, Urk. 11/83). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (Urk. 11/194) stellte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausserdem die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab November 2014 in Aussicht.
Die Versicherte ist s eit Mai 2014 bei der Y.___ GmbH
in einem 60 % -Pensum erwerbstätig (Urk. 11/155, Urk. 11/148 ). 1.2
Am
11. Oktober 2012 (Urk. 11/101) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache
in der Höhe von Fr. 13‘737.60 für im Februar desselben Jahres durchgeführte invaliditätsbedingte Änderungen am damaligen Motorfahrzeug der Beschwer deführerin, einem
VW Caddy Maxy (Urk. 11/90: Einbau eines Ladeboys sowie einer elektrische n Heckklappe ). 1.3
Am 14 . März 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den VW Caddy Maxy nicht mehr selbständig bedienen könne, weitere Anpassungen an diesem Fahr zeug nicht möglich seien, sie desh alb das Fahrzeug ersetzen müsse und um
Kostengutspra che für invaliditätsbedingte Änderungen am neuen Motorfahrzeug , einem Mer cedes- Benz Viano , sowie für Fahrstunden ersuche (Urk. 10/110-111).
Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
über nahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) Kosten für inva liditätsbedingte Änderungen am Mercedes-Benz Viano (inklusive Getriebeauto mat ) im Umfang von Fr. 26‘655.90 s owie die K osten für die Umschulung auf die Handbedien ung in der Höhe von Fr. 600.-- . 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , es sei ihr für die Änderungen am Fahrzeug Fr. 35‘051.10, eventualiter einen Fr. 2 6‘655.90 übersteigenden Betrag, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sin d (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.2
Gemäss Ziff. 10.05 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch bei invali ditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen.
Gemäss
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi cherung (KHMI) werden Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übe rnommen . Erfolgt der Fahr zeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata -Abzug zu erfolgen ( Rz . 209 6 des KHMI, Stand 1. Januar 2015).
Die Regelung in Rz . 209 6 KHMI dient dem Schutz der Versicherung vor unge rechtfertigter Inanspruchnahme. Versicherte, deren Fahrzeug invaliditätsbedingt und damit auf Kosten der Versicherung abgeändert werden muss, sollen wäh rend jedenfalls sechs bzw. zehn Jahren das einmal abgeänderte Fahrzeug benut zen. Es soll nicht (vollumfänglich) Sache der Versicherung sein, die gleiche Anpassung erneut zu finanzieren, wenn Versicherte vor Ablauf der üblichen Verwendungsdauer das Fahrzeug wechseln (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gericht IV.2008.00597 vom 18. Mai 2010, E. 2.5 sowie Entscheid des Kantons gerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 4.2) . 1.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane , nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache von insgesamt Fr. 26‘655.90 ( nebst der Kostengutsprache für die Fahrstunden im Umfang von Fr. 600.-- ) stellt sich wie folgt zusammen:
Die Umbaukosten ( Kassetten lift , 6-Weg-Sitzverstellung, Funkfernbedienung, Stossbremse, Fuss fest stellbremse, Batterie versetzen, Alubleche zwischen Sitz schienen ) belaufen sich gemäss Rechnung vom 10. Juni 2014 auf Fr. 30‘813. 50
(Urk. 11/174/5 f.). Dazu kommen gemäss Kaufvertrag des Autos die Kosten für die elektrische n Schiebetüren von Fr. 1‘745.30 und die Kosten für den elektrisch verstellbaren Fahrersitz von Fr. 1‘192.30 (vgl. Urk. 11/113). Gestützt auf die fachtechnischen Beurteilungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfs mittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB)
(vgl. Urk. 11/ 131 und Urk. 11 /174 ) brachte die Beschwerde gegnerin von diesen Kosten Fr. 8‘395.20 als pro rata - Anteil des früheren Umbaus zum Abzug (d amalige Kostengutsprache von Fr. 13‘737.60 ÷
vorgesehene Betriebsdauer von 72 ×
verbleibende
Betriebs dauer von 44 Monaten , vgl. Urk. 11/90/3, Urk. 11/101, Urk. 11/174/5 f. ) und beschränkte die Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Änderungen somit auf Fr. 25‘355.90 (Fr. 33‘751.10 – Fr. 8‘395.20) . A usserdem
übernahm sie K osten im Umfang von Fr. 1‘300.-- für den Automatikantrieb . 2 .2
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend , die im KHMI festgehal tene Regel bezüglich des pro rata -Abzuges sei nicht sachgerecht, wenn – wie im vorliegenden Fall –
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Grund für den vorzeitigen Fahrzeugwechsel bilde . I nvaliditätsbedingte Änderungen seien nach IVG und HVI ohne Einschränkungen bezüglich der Gebrauchsdauer durch di e Beschwerdegegnerin zu tragen ( Urk. 1 S. 4 ff.). S elbst wenn die in der KHMI festgehaltene Regel jedoch anwendbar wäre , so die Beschwerdeführerin weiter , sei der Kostenbeitrag zu erhöhen, da für die Berech nung des pro rata - Abzug es auf den Antragszeitpunkt für den Umbau des VW Caddy Maxy
im März 2011 abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Ausserdem seien die Kosten der Spezialanfertigung des Ladeboys
bei der Berechnung des pro rata -Abzuges nicht zu berücksichtigen, da dieser Ladeboy ins IV-D epot zurückge bracht worden sei und unterdessen
von einer anderen versichert en Person benutzt werde
(Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 7 ). 2.3
Nicht strittig sind
vorliegend die Kosten von Fr. 1‘300.-- für ein Automatikge triebe sowie die Umschulungskosten
im Betrag von Fr. 600.-- .
Strittig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch auf Übernahme der
– ungekürz ten - Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen an dem Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano
im Umfang von Fr. 33‘ 751.10
( vgl. E. 2.1 ). 3. 3.1 3.1 .1
Im Rahmen der erstmaligen Kostengutsprache für die Änderungen am Motorfahr zeug VW Caddy Maxy wurde in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB
vom 29. August 2012 (Urk. 11/97) dafürgehalten, die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfe von Drittpersonen den Rollstuhl mit Hilfe des Ladeboys in das Motorfahrzeug verladen , in das Fahrzeug steigen und
ihr Motorfahrzeug lenken . Der Kostenvoranschlag werde für einfach und zweckmässig im Sinne des Geset zes erachtet. 3.1 .2
Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die behandelnde Ärztin der Beschwer deführerin, Dr. med. Z.___ , FMH für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 23. April 2012 (Urk. 11/1) zuhanden der IV-Stelle bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aktuell und auch in den kommenden Jahren in der Lage sei, das Fahrzeug mit Hilfe des
Ladeboy s und der elektrische n Heckklappe zu bedienen. 3.2 3.2 .1
Mit Gesuch vom 16. März 2014 (Urk. 11/111) teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung in den letzten zwei Jahren könne sie ihr Motorf ahrzeug und die eingebaute Verladungshilfe für den Roll stuhl nicht mehr selbständig bedienen. Eine weitere Anpassung des Motorfahr zeuges VW Caddy Maxy
sei nicht möglich. Nach Absprache mit dem Strassen verkehrsamt habe sie sich für ein Motorfahrzeug der Marke Mercedes -Benz
Viano entschieden. 3.2 .2
Aus der beigelegten Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. März 2014 (Urk. 11/115) ergibt sich, dass das Strassenverkehrsamt diverse technische Anpassungen verfügt e (Grossraum-Limousine, Getriebeauto mat , Servolenkung, seitliche Hebebühne für den Rollstuhl, Einbau eines elektri schen Schwenksitzes , zusätzliche Handstossbremse). 3.2 .3
Die SAHB hielt nach durchgeführten Abklärungen am
14. Mai 2014 (Urk. 11/131) fest , die Beschwerdeführerin könne mittlerweile nicht mehr stehen und sei voll ständig auf den Rollstuhl angewiesen. Die Kraft in den Beinen sei noch ausreichend , um das Gaspedal normal zu betätigen, jedoch nicht mehr , um zu bremsen. Das Transferieren ins Auto könne die Beschwerdeführerin ohne technische Unterstützung nicht mehr bewerkstelligen .
Das bis anhin verwendete Motorfahrzeug könne die Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig benutzen und es lasse sich nicht weiter anpassen. Die Beschwerdeführerin habe ein neues Motorfahrzeug gekauft, das als geeignet erachtet werde und zurzeit angepasst werde.
Die SAHB empfahl die grundsätzliche Übernahme der Änderungskosten des neuen Motorfahrzeuges im Umfang von Fr. 33‘751.10, jedoch unter Abzug eines Pro rata -Abzuges von Fr. 8‘395.20 (vgl. E. 2.1). 4. 4.1
Nicht zu beanstanden ist, dass die Parteien davon ausgingen, die behinderungsbe dingten Änderungen an dem neuen Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano im Umfang von Fr. 33‘ 751.10
erfüllten grundsätzlich die im Rah men der Hilfsmittel normierten gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 1.1) . Wäh rend die Beschwerd egegnerin jedoch einen p ro rata - Abzug vornahm, erachtete die Beschwerdeführerin einen solchen im vorliegenden Fall als unzulässig (vgl. E. 2.2) . 4.2
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen (E. 3) wird klar, dass die Ursache für das neu erliche Gesuch um Kostenübernahme der Abänderungen am Fahrzeug Merce des- Benz Viano vom 1 4 . März 2014
der sich verschlechternde Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin
war . Es liegt mithin kein ungerechtfertigte r früh zeitige r Wagenwechsel vor , welcher gemäss Rz . 2096 KHMI zum p ro rata -Abzug führt. Diesbezüglich ist grundsätzlich zu beachten, dass der p ro rata -Abzug lediglich dem Schutze der Versicherung vor ungerechtfertigten Forde rungen von versicherten Personen dient (vgl. E. 1.2) . In dieser Hinsicht ist diese Regelung auch einleuchtend und nicht zu beanstanden. Sie kann aber nur für vorzeitige Fahrzeugwechsel gelten, die aus invaliditätsfremden Gründen erfol gen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2014 720 13 309, E. 6.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 8. Mai 2010, IV.2008.00597, E. 2.5). Solche Gründe sind vorlie gend aber nicht gegeben . Vielmehr ist seit der letztmaligen Zusprache der Kos tenübernahme für die baulichen Änderungen des Motorfahrzeugs VW Caddy Maxy im Februar 2012 eine
– nicht vorhersehbare (E. 3.1.2) - Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten, welche die Neuan schaffung erforderlich machte. Es handelt sich damit um eine invaliditätsbe dingt notwendige Anschaffung im Sinne von Art. 21 IVG, auf welche die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung im Sinne eines p ro rata -Abzugs Anspruch hat. Die entsprechende Bestimmung des Kreisschreibens kann daher in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben verstanden werden und kommt nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.3). 5 .
Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde dahinge hend abzuändern, dass der Umfang der K ostengutsprache (neb st
Umschulungs kosten von Fr. 600.-- ) Fr. 35‘051.10
(inklusive Automatikgetriebe) beträgt. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt au f Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine E ntschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2015 dahingehend abgeändert, dass die Kos ten von Fr. 35‘051 .10
(inklusive Automatikgetriebe) für invaliditätsbedingte Änder un gen am Motorfahrzeug Mercedes- Benz Viano übernommen werden. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler