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IV.2015.00485

Hilflosenentschädigung leichten Grades

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerden am 29. August 1994 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8 /3). Am 25. Oktober

1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Scha lungs platten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur so wie wei tere Verletzungen zu (Urk. 8/119/194 und 196). Nach erfolgten Abklä runge n sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 12. Februar 1996 und Wir kung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8 /20).

In der Folge bestätigte die IV-Stelle die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Ver fügung vom 2. September 1997 [Urk. 8 /33] sowie Mitteilung vom 20. September 2000 [Urk. 8 /5 4]). Ab August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November

2004 (Urk. 8 / 68-69 ) fest, dass dem Versi cherten neu in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beits fä higkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und nurmehr ei nem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 8 /69). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 8 /85) fest. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspra che entscheid in Gutheissung der Beschwerde auf ge hoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vor instanz zu rückgewiesen (Urk. 8/89; Prozess IV.2005.00485).

In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherten durch das A.___ polydisziplinär ab klären ( A.___ -Gutachten vom 8. Dezem ber 2007, Urk. 8/109) und hielt mit Verfü gung vom 17. September 2008 (Urk. 8/132 ) fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 6. März 2010 (Urk. 8 /159; Prozess IV.2008.01084) wurde die genannte Verfü gung in Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Am 1. Februar 2012 (Urk. 8 /182) gewährte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für einen Elek trorollstuhl. 1.2

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere R evision ein, befragte den Ver si cherten und dessen behandelnde Ärztin Dr. med. B.___ , Allgemeine Me dizin (Urk. 8 /186-187) . Den ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8 /186) nahm die IV-Stelle als Antrag auf Hilflosenentschädigung entgegen (Urk. 8 /188). Am 1 5. August 2012 (Urk. 8 /192) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten An spruch auf die ganze Invalidenrente und führte am 15. August 2012 eine Ab klärung an Ort und Stelle (Ab klärungs bericht für Hilf losen ent schädigung für Erwach sene vom 20. August 2012, Urk. 8/193 ) durch. Nach durch geführ tem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/194 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 8/202 ) den Anspruch auf Hilf lo senentschädigung. 1.3

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/206) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2014 (Prozess IV.2012.01297, Urk. 8/208) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück . 1.4

Die IV-Stelle holte neue medizinische Berichte ein (Bericht C.___ vom 1.

Oktober

2014, Urk. 8/218; Bericht Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 1. Oktober 2014, Urk. 8/219) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 17. Dezember 2014, Urk. 8/223) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/224, Urk. 8/226) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Hilflo sen entschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am

3. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Am 4. Oktober 2015 (Urk. 16) und 9. Juni 2016 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 17 und Urk. 20/1-12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le ben s verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Be einträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ve r waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statte rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Überein stim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.4

Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahr es (BGE 137 V 351 E. 5.1 ; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 8092 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den An spruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, beim Beschwerdeführer sei seit 17. Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und ab 30. September 2014 bei der Notdurftverrichtung eine Hilflosigkeit aus gewiesen, ausserdem könne medizinisch-pflegerische Hilfe anerkannt werden. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen werde der Beschwerdeführer zwar ebenfalls regelmässig durch seine Ehefrau unterstützt, wobei diese Hilfe leistungen in einem für Familienmitglieder zumutbaren Ausmass lägen und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Es liege somit gemäss den vor handenen Unterlagen eine langdauernde Hilflosigkeit vor. Das Wartejahr laufe am 30. September 2015 ab. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien deshalb noch nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehefrau sei überfordert, was zum ständigen Familienstreit führe. Als die Ehefrau dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, ihn in einem Pflegeheim zu platzieren, habe er mit Selbst mord gedroht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich bei der Feststellung von einem Zeitpunkt der Hilflosigkeit auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Okto ber 2014 und habe nicht abgeklärt, wieso der Bericht nicht bereits im Jahre 2012 eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 3). 3.

3.1

Dr. med E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom C.___ stellten im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/218) die Diag no sen einer chronischen Lumbalgie, eines chroni schen Zervikalsyndroms, Fuss schmerzen und Depression. Der Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim An-/Auskleiden, beim Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen, Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, beim täglichen Verabreichen von Medikamenten und er bedürfe der dauernden per sönlichen Überwachung sowie der lebenspraktischen Begleitung.

Sie hielten bezüglich der Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2010 fest, die Situation des Beschwerdeführers verschlechtere sich kontinuierlich, er verfüge über etwas mehr Mobilität mit dem Rollstuhl, „nur noch wenige Ergometer”, der Beschwerdeführer brauche immer mehr Hilfe beim Waschen, Toilette, Anziehen, müsse für jegliche Aktivitäten motiviert werden. Darüber hinaus bestehe häufiges Erbrechen sowie Nasenbluten, in Abklärung, bisher unklare Genese. 3.2

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/219) fest, der Be schwer deführer benötige beim An-/Auskleiden seit circa sechs Jahren Hilfe durch die Ehefrau. Er brauche Hilfe beim Waschen in Form von intensiver Hilfe bei der Körperpflege durch die Ehefrau und beim Baden/Duschen, beim Ver richten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung) sowie bei der Fort bewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Auch eine lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, Begleitung bei Erledigungen und regelmässiger Anwesenheit sei nötig. Alle Fragen würden sich auf die Zeitspanne von sechs Jahren beziehen. 3.3

Im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/223) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe bei der Notdurftverrichtung, insbeson dere Ordnen der Kleider sowie Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit. Dieser Bereich könne ab 30. September 2014 (Untersuchungsdatum laut C.___ vom 1. Oktober 2014) angerechnet werden (S. 6).

Der Beschwerdeführer könne sich laut seiner Schilderungen und gemäss aktu ellen Arztberichten trotz der Benutzung von Hilfsmitteln (Gehstöcke, Elektro roll stuhl) nicht mehr alleine ausser Haus fortbewegen. Seit einem Unfall am 17. Juni 2014 getraue er sich nicht mehr, ohne Begleitung das Haus zu verlas sen, er fühle sich dazu zu unsicher, verliere rasch den Überblick und werde ner vös. Er werde deshalb ausser Haus stets durch seine Ehefrau begleitet (S. 7).

Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Haushaltsarbeit ganz zurückgezogen, das heisse, er leiste überhaupt keine Mithilfe mehr. Die Wohnung (ein Zimmer mit Kochnische und Badezimmer) vermöge die Ehefrau selber zu reinigen, beim Waschen/Bügeln helfe bei Bedarf eine Nachbarin. Weitere Fremdhilfe sei nicht nötig (S. 7).

Die Ehefrau gebe dem Beschwerdeführer die benötigten Medikamente ab, damit eine regelmässige Einnahme gewährleistet sei (S. 8).

Die Wartezeit könne somit aufgrund der Bereiche Notdurft und Fortbewe gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte per 30. September 2014 eröffnet werden (S. 9) . 4.

4.1

Zu prüfen ist die Frage, ob die ab

30. September 2014 unbestrittenermassen vorliegende Hilflosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat und ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 4.2

Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 geltend. Gemäss dem Bericht des Dr. D.___ vom 1. Oktober 2014 besteht die Hilflosigkeit seit Jahren. Der Be richt des Dr. E.___ enthält zwar keine genaue Angabe über den Beginn der Hilflosig keit, aber auch er führte aus, der Zustand habe sich seit dem Jahr 2010 konti nu ierlich verschlechtert. 4.3

Gemäss Abklärungsbericht benötigt der Beschwerdeführer Hilfe in den Be rei chen Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie me di zinisch-pflegerische Hilfe . Er ist somit in zwei alltäglichen Lebensver rich tun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und auf pflege rische Hilfe angewiesen. Damit er füllt er die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schädigung leichten Gra des (vgl. E. 1.2). Eine Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen ist nicht erstellt. Die von den behandelnden Ärzten erwähnte Hilfsbedürftigkeit beim Ankleiden/ Aus kleiden reduziert sich auf das Anziehen von Socken und Hosen (Urk. 8/223/3), ansonsten ist der Beschwerdeführerin selbständig. Bei diesen Verhältnissen mit dem Erfordernis nur kleinster Unterstützung ist die Mithilfe der Familienange hörigen zu berücksichtigen , der Ehefrau erwächst daraus jedenfalls keine unver hältnismässige Belastung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 ). Bei der Körperpflege bestehen Schwierigkeiten beim Ein-/Ausstieg in die Badewanne sowie beim Stehen vor dem Lavabo. Funktionell sind ihm die Körperpflegeverrichtungen indes möglich (Urk. 8/223/5-6 und Urk. 8/219). Durch entsprechende Einrichtungen kann das Stehen vor dem Lavabo vermieden werden und der Einstieg in die Badewanne erfordert die Hilfe der Ehefrau nur zur Sicherheit. Diese Belastung ist unter dem Titel Schadenminderungspflicht ebenfalls zu erwarten bei grundsätzlicher Selbständigkeit in diesem Bereich. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen) ist der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. 4.4

Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es bestehe seit September 2014 eine Hilflosigkeit leichten Grades, stützt sich - in Bezug auf die Einschränkung bei der Verrichtung der Notdurft - lediglich auf das Datum der Untersuchung durch Dr. D.___. Dieser hielt jedoch explizit fest, dass die Einschränkungen in den einzelnen Lebensverrichtungen bereits seit Jahren bestehen. In der Tat bestätigte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, am 15. Juli 2009 (Urk. 8/146/11-13 ) die auch aktuell bestehenden Beschwerden mit chronischer Lumbalgie samt Ausfällen L5/S1 mit Gefühlsstörungen und Funktions ein schrän kungen im linken Bein.

Angesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass ein Abstellen auf das Datum der neusten Untersuchungen die Umstände nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit korrekt abbildet. Dass nach der Anmeldung vom Mai 2012 (Urk. 8/187) medizinische Abklärungen ausblieben und diese erst jetzt nachge holt wurden, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Der Beschwerde führer selber führte aus, im Bereich Verrichten der Notdurft seit August 2011 Hilfe zu benötigen (Urk. 8/223/6). Hiervon ist auszugehen.

Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist der Beschwerde führer unbestrittenermassen trotz Abgabe eines Rollstuhls seit Jahren einge schränkt. Allerdings war es ihm nach seinen Angaben anlässlich der Abklärung im August 2012 möglich, selber ausser Haus zu gehen, öffentliche Verkehrs mittel zu benützen und in die Ferien zu verreisen. Einzig längere Gehstrecken konnte er (zu Fuss) nicht mehr bewältigen. Eine gewisse Angst der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer alleine die richtige Haltestelle verpasst (ohne konkrete Erfahrungsberichte, Urk. 8/193/4-5) führt bei dieser Sachlage nicht zur An nahme einer Unterstützungsbedürftigkeit. Eine solche ergibt sich erst ab dem 17. Juni 2014, an welchem Tag der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden wurde und sich in der Folge nicht mehr traute, allein ausser Haus zu gehen (Urk. 8/223/6-7). Vor diesem Zeitpunkt verkehrte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alleine ausser Haus und war nicht auf Hilfe angewiesen. 4.5

Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 bei der Verrichtung der Notdurft und seit Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses am 24. März 2015 war das Wartejahr damit noch nicht abge laufen (in Bezug auf die zwei notwendigen Kriterien) und der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung (BGE 137 V 351). Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da die

Voraussetzungen erfüllt sind , ist dem Beschwerdef ührer antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit heutigem Beschluss bewilligten unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwer deführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

5. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le ben s verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Be einträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ve r waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statte rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Überein stim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).

E. 1.4 Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahr es (BGE 137 V 351 E. 5.1 ; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 8092 ).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Hilflo sen entschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am

3. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Am 4. Oktober 2015 (Urk. 16) und 9. Juni 2016 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 17 und Urk. 20/1-12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den An spruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, beim Beschwerdeführer sei seit 17. Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und ab 30. September 2014 bei der Notdurftverrichtung eine Hilflosigkeit aus gewiesen, ausserdem könne medizinisch-pflegerische Hilfe anerkannt werden. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen werde der Beschwerdeführer zwar ebenfalls regelmässig durch seine Ehefrau unterstützt, wobei diese Hilfe leistungen in einem für Familienmitglieder zumutbaren Ausmass lägen und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Es liege somit gemäss den vor handenen Unterlagen eine langdauernde Hilflosigkeit vor. Das Wartejahr laufe am 30. September 2015 ab. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien deshalb noch nicht erfüllt (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehefrau sei überfordert, was zum ständigen Familienstreit führe. Als die Ehefrau dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, ihn in einem Pflegeheim zu platzieren, habe er mit Selbst mord gedroht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich bei der Feststellung von einem Zeitpunkt der Hilflosigkeit auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Okto ber 2014 und habe nicht abgeklärt, wieso der Bericht nicht bereits im Jahre 2012 eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 3).

E. 3.1 Dr. med E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom C.___ stellten im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/218) die Diag no sen einer chronischen Lumbalgie, eines chroni schen Zervikalsyndroms, Fuss schmerzen und Depression. Der Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim An-/Auskleiden, beim Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen, Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, beim täglichen Verabreichen von Medikamenten und er bedürfe der dauernden per sönlichen Überwachung sowie der lebenspraktischen Begleitung.

Sie hielten bezüglich der Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2010 fest, die Situation des Beschwerdeführers verschlechtere sich kontinuierlich, er verfüge über etwas mehr Mobilität mit dem Rollstuhl, „nur noch wenige Ergometer”, der Beschwerdeführer brauche immer mehr Hilfe beim Waschen, Toilette, Anziehen, müsse für jegliche Aktivitäten motiviert werden. Darüber hinaus bestehe häufiges Erbrechen sowie Nasenbluten, in Abklärung, bisher unklare Genese.

E. 3.2 Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/219) fest, der Be schwer deführer benötige beim An-/Auskleiden seit circa sechs Jahren Hilfe durch die Ehefrau. Er brauche Hilfe beim Waschen in Form von intensiver Hilfe bei der Körperpflege durch die Ehefrau und beim Baden/Duschen, beim Ver richten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung) sowie bei der Fort bewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Auch eine lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, Begleitung bei Erledigungen und regelmässiger Anwesenheit sei nötig. Alle Fragen würden sich auf die Zeitspanne von sechs Jahren beziehen.

E. 3.3 Im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/223) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe bei der Notdurftverrichtung, insbeson dere Ordnen der Kleider sowie Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit. Dieser Bereich könne ab 30. September 2014 (Untersuchungsdatum laut C.___ vom 1. Oktober 2014) angerechnet werden (S. 6).

Der Beschwerdeführer könne sich laut seiner Schilderungen und gemäss aktu ellen Arztberichten trotz der Benutzung von Hilfsmitteln (Gehstöcke, Elektro roll stuhl) nicht mehr alleine ausser Haus fortbewegen. Seit einem Unfall am 17. Juni 2014 getraue er sich nicht mehr, ohne Begleitung das Haus zu verlas sen, er fühle sich dazu zu unsicher, verliere rasch den Überblick und werde ner vös. Er werde deshalb ausser Haus stets durch seine Ehefrau begleitet (S. 7).

Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Haushaltsarbeit ganz zurückgezogen, das heisse, er leiste überhaupt keine Mithilfe mehr. Die Wohnung (ein Zimmer mit Kochnische und Badezimmer) vermöge die Ehefrau selber zu reinigen, beim Waschen/Bügeln helfe bei Bedarf eine Nachbarin. Weitere Fremdhilfe sei nicht nötig (S. 7).

Die Ehefrau gebe dem Beschwerdeführer die benötigten Medikamente ab, damit eine regelmässige Einnahme gewährleistet sei (S. 8).

Die Wartezeit könne somit aufgrund der Bereiche Notdurft und Fortbewe gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte per 30. September 2014 eröffnet werden (S. 9) .

E. 4.1 Zu prüfen ist die Frage, ob die ab

30. September 2014 unbestrittenermassen vorliegende Hilflosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat und ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 geltend. Gemäss dem Bericht des Dr. D.___ vom 1. Oktober 2014 besteht die Hilflosigkeit seit Jahren. Der Be richt des Dr. E.___ enthält zwar keine genaue Angabe über den Beginn der Hilflosig keit, aber auch er führte aus, der Zustand habe sich seit dem Jahr 2010 konti nu ierlich verschlechtert.

E. 4.3 Gemäss Abklärungsbericht benötigt der Beschwerdeführer Hilfe in den Be rei chen Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie me di zinisch-pflegerische Hilfe . Er ist somit in zwei alltäglichen Lebensver rich tun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und auf pflege rische Hilfe angewiesen. Damit er füllt er die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schädigung leichten Gra des (vgl. E. 1.2). Eine Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen ist nicht erstellt. Die von den behandelnden Ärzten erwähnte Hilfsbedürftigkeit beim Ankleiden/ Aus kleiden reduziert sich auf das Anziehen von Socken und Hosen (Urk. 8/223/3), ansonsten ist der Beschwerdeführerin selbständig. Bei diesen Verhältnissen mit dem Erfordernis nur kleinster Unterstützung ist die Mithilfe der Familienange hörigen zu berücksichtigen , der Ehefrau erwächst daraus jedenfalls keine unver hältnismässige Belastung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 ). Bei der Körperpflege bestehen Schwierigkeiten beim Ein-/Ausstieg in die Badewanne sowie beim Stehen vor dem Lavabo. Funktionell sind ihm die Körperpflegeverrichtungen indes möglich (Urk. 8/223/5-6 und Urk. 8/219). Durch entsprechende Einrichtungen kann das Stehen vor dem Lavabo vermieden werden und der Einstieg in die Badewanne erfordert die Hilfe der Ehefrau nur zur Sicherheit. Diese Belastung ist unter dem Titel Schadenminderungspflicht ebenfalls zu erwarten bei grundsätzlicher Selbständigkeit in diesem Bereich. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen) ist der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt.

E. 4.4 Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es bestehe seit September 2014 eine Hilflosigkeit leichten Grades, stützt sich - in Bezug auf die Einschränkung bei der Verrichtung der Notdurft - lediglich auf das Datum der Untersuchung durch Dr. D.___. Dieser hielt jedoch explizit fest, dass die Einschränkungen in den einzelnen Lebensverrichtungen bereits seit Jahren bestehen. In der Tat bestätigte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, am 15. Juli 2009 (Urk. 8/146/11-13 ) die auch aktuell bestehenden Beschwerden mit chronischer Lumbalgie samt Ausfällen L5/S1 mit Gefühlsstörungen und Funktions ein schrän kungen im linken Bein.

Angesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass ein Abstellen auf das Datum der neusten Untersuchungen die Umstände nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit korrekt abbildet. Dass nach der Anmeldung vom Mai 2012 (Urk. 8/187) medizinische Abklärungen ausblieben und diese erst jetzt nachge holt wurden, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Der Beschwerde führer selber führte aus, im Bereich Verrichten der Notdurft seit August 2011 Hilfe zu benötigen (Urk. 8/223/6). Hiervon ist auszugehen.

Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist der Beschwerde führer unbestrittenermassen trotz Abgabe eines Rollstuhls seit Jahren einge schränkt. Allerdings war es ihm nach seinen Angaben anlässlich der Abklärung im August 2012 möglich, selber ausser Haus zu gehen, öffentliche Verkehrs mittel zu benützen und in die Ferien zu verreisen. Einzig längere Gehstrecken konnte er (zu Fuss) nicht mehr bewältigen. Eine gewisse Angst der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer alleine die richtige Haltestelle verpasst (ohne konkrete Erfahrungsberichte, Urk. 8/193/4-5) führt bei dieser Sachlage nicht zur An nahme einer Unterstützungsbedürftigkeit. Eine solche ergibt sich erst ab dem 17. Juni 2014, an welchem Tag der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden wurde und sich in der Folge nicht mehr traute, allein ausser Haus zu gehen (Urk. 8/223/6-7). Vor diesem Zeitpunkt verkehrte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alleine ausser Haus und war nicht auf Hilfe angewiesen.

E. 4.5 Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 bei der Verrichtung der Notdurft und seit Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses am 24. März 2015 war das Wartejahr damit noch nicht abge laufen (in Bezug auf die zwei notwendigen Kriterien) und der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung (BGE 137 V 351). Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker

E. 5.1 Da die

Voraussetzungen erfüllt sind , ist dem Beschwerdef ührer antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen .

E. 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit heutigem Beschluss bewilligten unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwer deführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00485 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom 28. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerden am 29. August 1994 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8 /3). Am 25. Oktober

1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Scha lungs platten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur so wie wei tere Verletzungen zu (Urk. 8/119/194 und 196). Nach erfolgten Abklä runge n sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 12. Februar 1996 und Wir kung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8 /20).

In der Folge bestätigte die IV-Stelle die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Ver fügung vom 2. September 1997 [Urk. 8 /33] sowie Mitteilung vom 20. September 2000 [Urk. 8 /5 4]). Ab August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November

2004 (Urk. 8 / 68-69 ) fest, dass dem Versi cherten neu in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beits fä higkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und nurmehr ei nem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 8 /69). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 (Urk. 8 /85) fest. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspra che entscheid in Gutheissung der Beschwerde auf ge hoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vor instanz zu rückgewiesen (Urk. 8/89; Prozess IV.2005.00485).

In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherten durch das A.___ polydisziplinär ab klären ( A.___ -Gutachten vom 8. Dezem ber 2007, Urk. 8/109) und hielt mit Verfü gung vom 17. September 2008 (Urk. 8/132 ) fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2 6. März 2010 (Urk. 8 /159; Prozess IV.2008.01084) wurde die genannte Verfü gung in Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Am 1. Februar 2012 (Urk. 8 /182) gewährte d ie IV-Stelle Kostengutsprache für einen Elek trorollstuhl. 1.2

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere R evision ein, befragte den Ver si cherten und dessen behandelnde Ärztin Dr. med. B.___ , Allgemeine Me dizin (Urk. 8 /186-187) . Den ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8 /186) nahm die IV-Stelle als Antrag auf Hilflosenentschädigung entgegen (Urk. 8 /188). Am 1 5. August 2012 (Urk. 8 /192) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten An spruch auf die ganze Invalidenrente und führte am 15. August 2012 eine Ab klärung an Ort und Stelle (Ab klärungs bericht für Hilf losen ent schädigung für Erwach sene vom 20. August 2012, Urk. 8/193 ) durch. Nach durch geführ tem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/194 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 8/202 ) den Anspruch auf Hilf lo senentschädigung. 1.3

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/206) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2014 (Prozess IV.2012.01297, Urk. 8/208) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück . 1.4

Die IV-Stelle holte neue medizinische Berichte ein (Bericht C.___ vom 1.

Oktober

2014, Urk. 8/218; Bericht Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 1. Oktober 2014, Urk. 8/219) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 17. Dezember 2014, Urk. 8/223) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/224, Urk. 8/226) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Hilflo sen entschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde , wovon dem Beschwerdeführer am

3. Juli 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15). Am 4. Oktober 2015 (Urk. 16) und 9. Juni 2016 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 17 und Urk. 20/1-12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le ben s verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Be einträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ve r waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statte rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räum li chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Überein stim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.4

Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahr es (BGE 137 V 351 E. 5.1 ; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 8092 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den An spruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, beim Beschwerdeführer sei seit 17. Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und ab 30. September 2014 bei der Notdurftverrichtung eine Hilflosigkeit aus gewiesen, ausserdem könne medizinisch-pflegerische Hilfe anerkannt werden. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen werde der Beschwerdeführer zwar ebenfalls regelmässig durch seine Ehefrau unterstützt, wobei diese Hilfe leistungen in einem für Familienmitglieder zumutbaren Ausmass lägen und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Es liege somit gemäss den vor handenen Unterlagen eine langdauernde Hilflosigkeit vor. Das Wartejahr laufe am 30. September 2015 ab. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien deshalb noch nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehefrau sei überfordert, was zum ständigen Familienstreit führe. Als die Ehefrau dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, ihn in einem Pflegeheim zu platzieren, habe er mit Selbst mord gedroht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich bei der Feststellung von einem Zeitpunkt der Hilflosigkeit auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Okto ber 2014 und habe nicht abgeklärt, wieso der Bericht nicht bereits im Jahre 2012 eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 3). 3.

3.1

Dr. med E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom C.___ stellten im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/218) die Diag no sen einer chronischen Lumbalgie, eines chroni schen Zervikalsyndroms, Fuss schmerzen und Depression. Der Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim An-/Auskleiden, beim Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen, Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, beim täglichen Verabreichen von Medikamenten und er bedürfe der dauernden per sönlichen Überwachung sowie der lebenspraktischen Begleitung.

Sie hielten bezüglich der Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2010 fest, die Situation des Beschwerdeführers verschlechtere sich kontinuierlich, er verfüge über etwas mehr Mobilität mit dem Rollstuhl, „nur noch wenige Ergometer”, der Beschwerdeführer brauche immer mehr Hilfe beim Waschen, Toilette, Anziehen, müsse für jegliche Aktivitäten motiviert werden. Darüber hinaus bestehe häufiges Erbrechen sowie Nasenbluten, in Abklärung, bisher unklare Genese. 3.2

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/219) fest, der Be schwer deführer benötige beim An-/Auskleiden seit circa sechs Jahren Hilfe durch die Ehefrau. Er brauche Hilfe beim Waschen in Form von intensiver Hilfe bei der Körperpflege durch die Ehefrau und beim Baden/Duschen, beim Ver richten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung) sowie bei der Fort bewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Auch eine lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, Begleitung bei Erledigungen und regelmässiger Anwesenheit sei nötig. Alle Fragen würden sich auf die Zeitspanne von sechs Jahren beziehen. 3.3

Im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/223) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige Dritthilfe bei der Notdurftverrichtung, insbeson dere Ordnen der Kleider sowie Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit. Dieser Bereich könne ab 30. September 2014 (Untersuchungsdatum laut C.___ vom 1. Oktober 2014) angerechnet werden (S. 6).

Der Beschwerdeführer könne sich laut seiner Schilderungen und gemäss aktu ellen Arztberichten trotz der Benutzung von Hilfsmitteln (Gehstöcke, Elektro roll stuhl) nicht mehr alleine ausser Haus fortbewegen. Seit einem Unfall am 17. Juni 2014 getraue er sich nicht mehr, ohne Begleitung das Haus zu verlas sen, er fühle sich dazu zu unsicher, verliere rasch den Überblick und werde ner vös. Er werde deshalb ausser Haus stets durch seine Ehefrau begleitet (S. 7).

Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Haushaltsarbeit ganz zurückgezogen, das heisse, er leiste überhaupt keine Mithilfe mehr. Die Wohnung (ein Zimmer mit Kochnische und Badezimmer) vermöge die Ehefrau selber zu reinigen, beim Waschen/Bügeln helfe bei Bedarf eine Nachbarin. Weitere Fremdhilfe sei nicht nötig (S. 7).

Die Ehefrau gebe dem Beschwerdeführer die benötigten Medikamente ab, damit eine regelmässige Einnahme gewährleistet sei (S. 8).

Die Wartezeit könne somit aufgrund der Bereiche Notdurft und Fortbewe gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte per 30. September 2014 eröffnet werden (S. 9) . 4.

4.1

Zu prüfen ist die Frage, ob die ab

30. September 2014 unbestrittenermassen vorliegende Hilflosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat und ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 4.2

Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Sommer 2012 geltend. Gemäss dem Bericht des Dr. D.___ vom 1. Oktober 2014 besteht die Hilflosigkeit seit Jahren. Der Be richt des Dr. E.___ enthält zwar keine genaue Angabe über den Beginn der Hilflosig keit, aber auch er führte aus, der Zustand habe sich seit dem Jahr 2010 konti nu ierlich verschlechtert. 4.3

Gemäss Abklärungsbericht benötigt der Beschwerdeführer Hilfe in den Be rei chen Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie me di zinisch-pflegerische Hilfe . Er ist somit in zwei alltäglichen Lebensver rich tun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und auf pflege rische Hilfe angewiesen. Damit er füllt er die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schädigung leichten Gra des (vgl. E. 1.2). Eine Einschränkung in weiteren Lebensverrichtungen ist nicht erstellt. Die von den behandelnden Ärzten erwähnte Hilfsbedürftigkeit beim Ankleiden/ Aus kleiden reduziert sich auf das Anziehen von Socken und Hosen (Urk. 8/223/3), ansonsten ist der Beschwerdeführerin selbständig. Bei diesen Verhältnissen mit dem Erfordernis nur kleinster Unterstützung ist die Mithilfe der Familienange hörigen zu berücksichtigen , der Ehefrau erwächst daraus jedenfalls keine unver hältnismässige Belastung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 ). Bei der Körperpflege bestehen Schwierigkeiten beim Ein-/Ausstieg in die Badewanne sowie beim Stehen vor dem Lavabo. Funktionell sind ihm die Körperpflegeverrichtungen indes möglich (Urk. 8/223/5-6 und Urk. 8/219). Durch entsprechende Einrichtungen kann das Stehen vor dem Lavabo vermieden werden und der Einstieg in die Badewanne erfordert die Hilfe der Ehefrau nur zur Sicherheit. Diese Belastung ist unter dem Titel Schadenminderungspflicht ebenfalls zu erwarten bei grundsätzlicher Selbständigkeit in diesem Bereich. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen) ist der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. 4.4

Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es bestehe seit September 2014 eine Hilflosigkeit leichten Grades, stützt sich - in Bezug auf die Einschränkung bei der Verrichtung der Notdurft - lediglich auf das Datum der Untersuchung durch Dr. D.___. Dieser hielt jedoch explizit fest, dass die Einschränkungen in den einzelnen Lebensverrichtungen bereits seit Jahren bestehen. In der Tat bestätigte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, am 15. Juli 2009 (Urk. 8/146/11-13 ) die auch aktuell bestehenden Beschwerden mit chronischer Lumbalgie samt Ausfällen L5/S1 mit Gefühlsstörungen und Funktions ein schrän kungen im linken Bein.

Angesichts dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass ein Abstellen auf das Datum der neusten Untersuchungen die Umstände nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit korrekt abbildet. Dass nach der Anmeldung vom Mai 2012 (Urk. 8/187) medizinische Abklärungen ausblieben und diese erst jetzt nachge holt wurden, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Der Beschwerde führer selber führte aus, im Bereich Verrichten der Notdurft seit August 2011 Hilfe zu benötigen (Urk. 8/223/6). Hiervon ist auszugehen.

Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist der Beschwerde führer unbestrittenermassen trotz Abgabe eines Rollstuhls seit Jahren einge schränkt. Allerdings war es ihm nach seinen Angaben anlässlich der Abklärung im August 2012 möglich, selber ausser Haus zu gehen, öffentliche Verkehrs mittel zu benützen und in die Ferien zu verreisen. Einzig längere Gehstrecken konnte er (zu Fuss) nicht mehr bewältigen. Eine gewisse Angst der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer alleine die richtige Haltestelle verpasst (ohne konkrete Erfahrungsberichte, Urk. 8/193/4-5) führt bei dieser Sachlage nicht zur An nahme einer Unterstützungsbedürftigkeit. Eine solche ergibt sich erst ab dem 17. Juni 2014, an welchem Tag der Beschwerdeführer von einem Auto angefahren worden wurde und sich in der Folge nicht mehr traute, allein ausser Haus zu gehen (Urk. 8/223/6-7). Vor diesem Zeitpunkt verkehrte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alleine ausser Haus und war nicht auf Hilfe angewiesen. 4.5

Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 bei der Verrichtung der Notdurft und seit Juni 2014 bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses am 24. März 2015 war das Wartejahr damit noch nicht abge laufen (in Bezug auf die zwei notwendigen Kriterien) und der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung (BGE 137 V 351). Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da die

Voraussetzungen erfüllt sind , ist dem Beschwerdef ührer antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit heutigem Beschluss bewilligten unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwer deführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

5. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker