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IV.2012.01297

Hilflosenentschädigung, ungenügende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse (fehlende medizinische Abklärungen), Rückweisung

Zürich SozVersG · 2014-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerde n am 29. August 1994 bei der Sozialversi cherungsanstalt Zürich , IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Am 25. Oktober 1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Scha lungsplatten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur sowie wei tere Verletzungen zu (Urk. 11 /119 S. 196). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 12. Februar 1996 und Wir kung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 11 /20).

In der Folge bestätigte die IV-Stelle die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Ver fügung vom 2. September 1997 [Urk. 11/33] sowie Mitteilung vom 20. September 2000 [Urk. 11/54] ). Am 1. August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 11/69, vgl. dazu auch Urk. 11/68) fest, dass dem Versicherten neu in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beits fähigkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und ei nem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 11 /69). Daran hielt die IV- Stelle mit Einspracheentscheid vom

24. März 2005 (Urk. 11/85) fest . Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde auf ge hoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die V or instanz zurückgewiesen (Urk. 11 /89 ; Prozess IV.2005.00485 ).

In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherten durch das Y.___ polydisziplinär ab klären ( Y.___ -Gutach ten vom 8. Dezember 2007, Urk. 11 /109) und hielt nach durchgeführ tem Vorbescheid verfahren (Urk. 11 /114) mit Verfü gung vom 17. September 2008 (Urk. 11/ 132)

fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe . Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 26. März 2010 (Urk. 11/ 159 ; Prozess IV.2008.01084 ) wurde die genannte Verfü gung in Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Am 1 2. Juli 2010 (Urk. 11/169, vgl. dazu auch Urk. 11/168) verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversi cherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % .

Am 1. Februar 2012 (Urk. 11/182) gewährte sie Kostengutsprache für einen Elek trorollstuhl.

1.2

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, b efragte den Versi cherten und de ssen behandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Allgemeine Me dizin (Urk. 11/186-187) ,

Den Fragebogen ( Urk. 11/186) nahm die IV-Stelle als Antrag auf Hilflosenentschädigung entgegen ( Urk. 11/188) . Am 15. August 2012 (Urk. 11/192) führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Ab klärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Erwachsene) durch. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/193, Urk. 11/199) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) den Anspruch auf Hilf losenentschädigung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

13 . Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades

zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Be schwerde antwort vom 31. Januar 2013 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung , wovon dem Beschwerdeführer am 7. März 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).

3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

·

Ankleiden, Auskleiden;

·

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

·

Essen; ·

Körperpflege; ·

Verrichtung der Notdurft;

·

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94

E.

3c,

125 V 297 E. 4a) . 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2. 2

Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Men schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Uner heblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benöti gt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und ei genständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebens praktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen be ziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, dass der Be schwerde führer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter benötige und ein Bedarf an le benspraktischer Begleitung nicht aus ge wiesen sei , da der notwendige zeitliche Umfang von wöchentlich zwei Stun den nicht erreicht werde . Entsprechend sei ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung zu verneinen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird seitens d e s Beschwerde führer s zusammengefasst vor ge bracht , entgegen des Ab klärungs be richt es der Beschwerdegegnerin könne er die unteren Kleidungsstücke nicht alleine An- und Ausziehen . Er könne auch nicht immer

selber aufstehen. Nicht zutreffend sei , dass er sich alleine und ohne Gehstock auf das Sofa habe setzen können. Das Essen könne er ebenfalls nicht alleine vorbereiten. Wenn er sehr nervös sei, könne er zudem das Messer nicht richtig b enutzen. Er könne auch die Körperpflege nicht alleine verrichten . W eil er sein verletztes Bein nicht selber hochheben könne , könne er nicht allei ne in die Badewanne einsteigen. Nach draussen gehe er nur in Begleitung. Er sei psy chisch schwer krank und es gebe Tage, an den er mit niemandem Kontakt habe und er weine n

müsse und drohe, sich umzubringen. Ferner machte er geltend, die medizinische Situation sei un ge nügend abgeklärt worden ( Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit beim An- und Auskleiden, beim Auf stehen/Ab sitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und Fort be wegun g/Kontakt auf nahme a usgewiesen ist. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem

leistungsablehnenden E ntscheid auf den Ab klärungsbericht für Hilflosenentsc hädigung für Erwachsene vom 20. August 2012 (Urk. 11/192) und die Stellungnahme der mit der Abklärung betrauten Aus sen dienstmitarbeiterin vom 1 2. November 2012 (Urk. 11/202). 3.2

Im Ab k lärungs bericht vom 2 0. August 2012 (Urk. 11/192) wurde hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen vermerkt, auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer hinsichtlich An- und Auskleiden sowohl mit einer Demonstration der notwendigen Be wegungs abläufe als auch verbal bestätigt, dass es ihm möglich sei, Sock en, Hosen und Schuhe anzuziehen. D a bei sei er ohne Schmerzzeichen in der Lage gewesen, den erforderlichen Bewegungs ab lauf zu demonstrieren. Die Hilflosigkeit beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen könne gemäss den gemachten Beobachtungen und An gaben vor Ort nicht bejaht wer den. Der Beschwerdeführer könne selbständig es sen und trinken . Das Verklei nern von hartem Fleisch in mundgerechte Stücke durch die Ehefrau , wenn er sehr nervös sei, könne nicht als regelmässig im Sinne des Gesetzes erachtet werden.

Betref fend die Körperpflege ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass der Be schwer de führer in der Lage sei, seine Ganz wäsche selbst durchzuführen. Nicht ein zusehen sei , weshalb er seine Beine nicht selbst in die Wanne sollte heben könne n .

Unter Fort be wegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, dass der Be schwerdeführer funktio nell in der Lage sei, seine Ziele selbst zu erreichen .

Für den Teil bereich Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen , evaluierte die Abklärungsperson eine Dauer von 59.5 Minuten pro Woche (24.5 min/Woche für die Aufforderung für Küchenarbeiten, 30 Minuten pro Woche für Putzarbeiten, 5 min/Woche für die Motivation für die Wäschepflege ). Für den Teilbereich Begleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen und Kontakten ermittelte sie eine Gesamtzeit von 45.5 Minuten pro Woche. 3.3

In der Stellungnahme vom 1 2. November 2012 (Urk. 11/202) hielt die Abklärungs person fest, der Beschwerdeführer er halte unbe stritten regelmässig beim An- und Auskleiden Hilfe von Seiten der Ehefrau. Diese Hilfe sei aber nicht erheblich und regelmässig, weshalb die Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht bejaht worden sei. Die Hilfestellung bei der Essens zu be reitung sei unter lebenspraktischer Begleitung gewürdigt und anerkannt worden. Gemäss Abklä rungen könne sich der Beschwerdeführer selbst waschen. Die Hilfe beim Ein stieg in die Wann e könnte mit entsprechenden Hilfsmitteln vermieden werden.

Der Be schwerde führer sei in seiner Umgebung selbständig unterwegs. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er den Heimweg nicht wieder finde. Es sei auch noch nie zu Vor kom mnissen im Zusammenhang mit Suizidgedanken gekommen. Funktionell sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, die öffentlichen Ver kehrs mittel zu nutzen. Aus psychischen Gründen könne die Begleitung zu wei ter entfernten Terminen angerechnet werden, obwohl die Begleitung wohl eher aus sprachlichen Gründen erfolgt sei. Der zeitliche Aufwand hierfür sei unter der lebenspraktischen Begleitung angerechnet worden. Es sei auch richtig, dass in letzter Zeit keine Berichte des behandelnden Psychiaters einverlangt wor den seien. Die psychische Einschränkung des Beschwerdeführers sei aber genügend gewürdigt und als Einschränkung unter lebenspraktischer Be gleitung anerkannt worden. Aufgrund des Gesagten bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. 3.4

I m Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens befragte die

Beschwerdegegnerin einzig den Beschwerdeführer und dessen behandelnde Ärztin (Urk. 11/186-187). Die behandelnde Dr. Z.___

hielt einen im Vergleich zum Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 11/145) unveränderten Ge sund heitszustand fest . Nebst der Einholung dieses auf die Invalidenrente bezogenen Revisionsfragebo gen s und der Durchführung der Ab klärung vor Ort am 1 5. August 2012 (E. 3.2) durch eine Aus sen dienstmitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin tätigte die IV-Stelle keine w eitere n

medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fach per sonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle und detaillierte Ber ichte

betreffend die Frage der Hilflosigkeit einzuholen . Dem ent sprechend lagen der Abklärungs per son anlässlich der Erhebung am

1 5. August 2012

– abgesehen vom Schreiben der Fachpersonen des A.___ vom 2 5. November 2011 (Urk. 11/176) , in

dem die Sach ver ständigen das Gesuch des Beschwerdeführers für einen Elek trorollstuhl unter stützten - nur die medizini schen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Februar 2010 beschla gen. Weil es demnach an einer aktuellen me dizinischen Ein schätzung und an der für den Anspruch auf Hilflosenentschädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Beschwerdegeg nerin fehlt , kann dem Abklärungs bericht vom 2

0. August 2012 (Urk. 11/192 ) kein Be weiswert zuerkannt werden (E. 1 . 4 ).

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht ge nerell auf die medizinische Unterlagen im Dossier verwies und eingangs die an gegebenen Beschwerden beziehungsweise Ein schränkungen körperlicher Art auflistete (vgl. dazu Urk. 11/192 S. 1 f.). 4.

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt , weshalb die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6.

Der durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Bülach, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 5 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 2

Gemäss Abs.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen be ziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

13 . Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades

zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Be schwerde antwort vom 31. Januar 2013 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung , wovon dem Beschwerdeführer am 7. März 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).

E. 2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, dass der Be schwerde führer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter benötige und ein Bedarf an le benspraktischer Begleitung nicht aus ge wiesen sei , da der notwendige zeitliche Umfang von wöchentlich zwei Stun den nicht erreicht werde . Entsprechend sei ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung zu verneinen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wird seitens d e s Beschwerde führer s zusammengefasst vor ge bracht , entgegen des Ab klärungs be richt es der Beschwerdegegnerin könne er die unteren Kleidungsstücke nicht alleine An- und Ausziehen . Er könne auch nicht immer

selber aufstehen. Nicht zutreffend sei , dass er sich alleine und ohne Gehstock auf das Sofa habe setzen können. Das Essen könne er ebenfalls nicht alleine vorbereiten. Wenn er sehr nervös sei, könne er zudem das Messer nicht richtig b enutzen. Er könne auch die Körperpflege nicht alleine verrichten . W eil er sein verletztes Bein nicht selber hochheben könne , könne er nicht allei ne in die Badewanne einsteigen. Nach draussen gehe er nur in Begleitung. Er sei psy chisch schwer krank und es gebe Tage, an den er mit niemandem Kontakt habe und er weine n

müsse und drohe, sich umzubringen. Ferner machte er geltend, die medizinische Situation sei un ge nügend abgeklärt worden ( Urk. 1) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit beim An- und Auskleiden, beim Auf stehen/Ab sitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und Fort be wegun g/Kontakt auf nahme a usgewiesen ist.

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benöti gt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und ei genständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebens praktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem

leistungsablehnenden E ntscheid auf den Ab klärungsbericht für Hilflosenentsc hädigung für Erwachsene vom 20. August 2012 (Urk. 11/192) und die Stellungnahme der mit der Abklärung betrauten Aus sen dienstmitarbeiterin vom 1 2. November 2012 (Urk. 11/202).

E. 3.2 Im Ab k lärungs bericht vom 2 0. August 2012 (Urk. 11/192) wurde hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen vermerkt, auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer hinsichtlich An- und Auskleiden sowohl mit einer Demonstration der notwendigen Be wegungs abläufe als auch verbal bestätigt, dass es ihm möglich sei, Sock en, Hosen und Schuhe anzuziehen. D a bei sei er ohne Schmerzzeichen in der Lage gewesen, den erforderlichen Bewegungs ab lauf zu demonstrieren. Die Hilflosigkeit beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen könne gemäss den gemachten Beobachtungen und An gaben vor Ort nicht bejaht wer den. Der Beschwerdeführer könne selbständig es sen und trinken . Das Verklei nern von hartem Fleisch in mundgerechte Stücke durch die Ehefrau , wenn er sehr nervös sei, könne nicht als regelmässig im Sinne des Gesetzes erachtet werden.

Betref fend die Körperpflege ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass der Be schwer de führer in der Lage sei, seine Ganz wäsche selbst durchzuführen. Nicht ein zusehen sei , weshalb er seine Beine nicht selbst in die Wanne sollte heben könne n .

Unter Fort be wegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, dass der Be schwerdeführer funktio nell in der Lage sei, seine Ziele selbst zu erreichen .

Für den Teil bereich Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen , evaluierte die Abklärungsperson eine Dauer von 59.5 Minuten pro Woche (24.5 min/Woche für die Aufforderung für Küchenarbeiten, 30 Minuten pro Woche für Putzarbeiten, 5 min/Woche für die Motivation für die Wäschepflege ). Für den Teilbereich Begleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen und Kontakten ermittelte sie eine Gesamtzeit von 45.5 Minuten pro Woche.

E. 3.3 In der Stellungnahme vom 1 2. November 2012 (Urk. 11/202) hielt die Abklärungs person fest, der Beschwerdeführer er halte unbe stritten regelmässig beim An- und Auskleiden Hilfe von Seiten der Ehefrau. Diese Hilfe sei aber nicht erheblich und regelmässig, weshalb die Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht bejaht worden sei. Die Hilfestellung bei der Essens zu be reitung sei unter lebenspraktischer Begleitung gewürdigt und anerkannt worden. Gemäss Abklä rungen könne sich der Beschwerdeführer selbst waschen. Die Hilfe beim Ein stieg in die Wann e könnte mit entsprechenden Hilfsmitteln vermieden werden.

Der Be schwerde führer sei in seiner Umgebung selbständig unterwegs. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er den Heimweg nicht wieder finde. Es sei auch noch nie zu Vor kom mnissen im Zusammenhang mit Suizidgedanken gekommen. Funktionell sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, die öffentlichen Ver kehrs mittel zu nutzen. Aus psychischen Gründen könne die Begleitung zu wei ter entfernten Terminen angerechnet werden, obwohl die Begleitung wohl eher aus sprachlichen Gründen erfolgt sei. Der zeitliche Aufwand hierfür sei unter der lebenspraktischen Begleitung angerechnet worden. Es sei auch richtig, dass in letzter Zeit keine Berichte des behandelnden Psychiaters einverlangt wor den seien. Die psychische Einschränkung des Beschwerdeführers sei aber genügend gewürdigt und als Einschränkung unter lebenspraktischer Be gleitung anerkannt worden. Aufgrund des Gesagten bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung.

E. 3.4 I m Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens befragte die

Beschwerdegegnerin einzig den Beschwerdeführer und dessen behandelnde Ärztin (Urk. 11/186-187). Die behandelnde Dr. Z.___

hielt einen im Vergleich zum Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 11/145) unveränderten Ge sund heitszustand fest . Nebst der Einholung dieses auf die Invalidenrente bezogenen Revisionsfragebo gen s und der Durchführung der Ab klärung vor Ort am 1 5. August 2012 (E. 3.2) durch eine Aus sen dienstmitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin tätigte die IV-Stelle keine w eitere n

medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fach per sonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle und detaillierte Ber ichte

betreffend die Frage der Hilflosigkeit einzuholen . Dem ent sprechend lagen der Abklärungs per son anlässlich der Erhebung am

1 5. August 2012

– abgesehen vom Schreiben der Fachpersonen des A.___ vom 2 5. November 2011 (Urk. 11/176) , in

dem die Sach ver ständigen das Gesuch des Beschwerdeführers für einen Elek trorollstuhl unter stützten - nur die medizini schen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Februar 2010 beschla gen. Weil es demnach an einer aktuellen me dizinischen Ein schätzung und an der für den Anspruch auf Hilflosenentschädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Beschwerdegeg nerin fehlt , kann dem Abklärungs bericht vom 2

0. August 2012 (Urk. 11/192 ) kein Be weiswert zuerkannt werden (E. 1 .

E. 4 Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt , weshalb die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

E. 6 Der durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Bülach, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 5 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01297 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

14. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich wegen seit Oktober 1993 bestehender Rückenbeschwerde n am 29. August 1994 bei der Sozialversi cherungsanstalt Zürich , IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Am 25. Oktober 1994 wurde er bei der Arbeit von herabfallenden Scha lungsplatten am rechten Bein getroffen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur sowie wei tere Verletzungen zu (Urk. 11 /119 S. 196). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 12. Februar 1996 und Wir kung ab Oktober 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 11 /20).

In der Folge bestätigte die IV-Stelle die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Ver fügung vom 2. September 1997 [Urk. 11/33] sowie Mitteilung vom 20. September 2000 [Urk. 11/54] ). Am 1. August 2004 unterzog sie den Anspruch des Versicherten einer erneuten Überprüfung und hielt mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 11/69, vgl. dazu auch Urk. 11/68) fest, dass dem Versicherten neu in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beits fähigkeit zuzumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und ei nem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 führe (Urk. 11 /69). Daran hielt die IV- Stelle mit Einspracheentscheid vom

24. März 2005 (Urk. 11/85) fest . Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2006 wurde der genannte Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde auf ge hoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die V or instanz zurückgewiesen (Urk. 11 /89 ; Prozess IV.2005.00485 ).

In der Folge liess die IV-Stelle den Ver sicherten durch das Y.___ polydisziplinär ab klären ( Y.___ -Gutach ten vom 8. Dezember 2007, Urk. 11 /109) und hielt nach durchgeführ tem Vorbescheid verfahren (Urk. 11 /114) mit Verfü gung vom 17. September 2008 (Urk. 11/ 132)

fest, dass der Versicherte ab dem 1. November 2008 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe . Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 26. März 2010 (Urk. 11/ 159 ; Prozess IV.2008.01084 ) wurde die genannte Verfü gung in Gutheissung der Be schwerde mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Am 1 2. Juli 2010 (Urk. 11/169, vgl. dazu auch Urk. 11/168) verfügte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversi cherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % .

Am 1. Februar 2012 (Urk. 11/182) gewährte sie Kostengutsprache für einen Elek trorollstuhl.

1.2

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, b efragte den Versi cherten und de ssen behandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Allgemeine Me dizin (Urk. 11/186-187) ,

Den Fragebogen ( Urk. 11/186) nahm die IV-Stelle als Antrag auf Hilflosenentschädigung entgegen ( Urk. 11/188) . Am 15. August 2012 (Urk. 11/192) führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Ab klärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Erwachsene) durch. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/193, Urk. 11/199) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) den Anspruch auf Hilf losenentschädigung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

13 . Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades

zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Be schwerde antwort vom 31. Januar 2013 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung , wovon dem Beschwerdeführer am 7. März 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12).

3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

·

Ankleiden, Auskleiden;

·

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

·

Essen; ·

Körperpflege; ·

Verrichtung der Notdurft;

·

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94

E.

3c,

125 V 297 E. 4a) . 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2. 2

Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Men schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Uner heblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen da von, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten ge rechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benöti gt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und ei genständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebens praktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen be ziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, dass der Be schwerde führer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe Dritter benötige und ein Bedarf an le benspraktischer Begleitung nicht aus ge wiesen sei , da der notwendige zeitliche Umfang von wöchentlich zwei Stun den nicht erreicht werde . Entsprechend sei ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung zu verneinen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird seitens d e s Beschwerde führer s zusammengefasst vor ge bracht , entgegen des Ab klärungs be richt es der Beschwerdegegnerin könne er die unteren Kleidungsstücke nicht alleine An- und Ausziehen . Er könne auch nicht immer

selber aufstehen. Nicht zutreffend sei , dass er sich alleine und ohne Gehstock auf das Sofa habe setzen können. Das Essen könne er ebenfalls nicht alleine vorbereiten. Wenn er sehr nervös sei, könne er zudem das Messer nicht richtig b enutzen. Er könne auch die Körperpflege nicht alleine verrichten . W eil er sein verletztes Bein nicht selber hochheben könne , könne er nicht allei ne in die Badewanne einsteigen. Nach draussen gehe er nur in Begleitung. Er sei psy chisch schwer krank und es gebe Tage, an den er mit niemandem Kontakt habe und er weine n

müsse und drohe, sich umzubringen. Ferner machte er geltend, die medizinische Situation sei un ge nügend abgeklärt worden ( Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit beim An- und Auskleiden, beim Auf stehen/Ab sitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und Fort be wegun g/Kontakt auf nahme a usgewiesen ist. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem

leistungsablehnenden E ntscheid auf den Ab klärungsbericht für Hilflosenentsc hädigung für Erwachsene vom 20. August 2012 (Urk. 11/192) und die Stellungnahme der mit der Abklärung betrauten Aus sen dienstmitarbeiterin vom 1 2. November 2012 (Urk. 11/202). 3.2

Im Ab k lärungs bericht vom 2 0. August 2012 (Urk. 11/192) wurde hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen vermerkt, auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer hinsichtlich An- und Auskleiden sowohl mit einer Demonstration der notwendigen Be wegungs abläufe als auch verbal bestätigt, dass es ihm möglich sei, Sock en, Hosen und Schuhe anzuziehen. D a bei sei er ohne Schmerzzeichen in der Lage gewesen, den erforderlichen Bewegungs ab lauf zu demonstrieren. Die Hilflosigkeit beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen könne gemäss den gemachten Beobachtungen und An gaben vor Ort nicht bejaht wer den. Der Beschwerdeführer könne selbständig es sen und trinken . Das Verklei nern von hartem Fleisch in mundgerechte Stücke durch die Ehefrau , wenn er sehr nervös sei, könne nicht als regelmässig im Sinne des Gesetzes erachtet werden.

Betref fend die Körperpflege ist dem Bericht weiter zu entnehmen, dass der Be schwer de führer in der Lage sei, seine Ganz wäsche selbst durchzuführen. Nicht ein zusehen sei , weshalb er seine Beine nicht selbst in die Wanne sollte heben könne n .

Unter Fort be wegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte führte die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, dass der Be schwerdeführer funktio nell in der Lage sei, seine Ziele selbst zu erreichen .

Für den Teil bereich Hilfeleistungen , die das selbständige Wohnen ermöglichen , evaluierte die Abklärungsperson eine Dauer von 59.5 Minuten pro Woche (24.5 min/Woche für die Aufforderung für Küchenarbeiten, 30 Minuten pro Woche für Putzarbeiten, 5 min/Woche für die Motivation für die Wäschepflege ). Für den Teilbereich Begleitung bei ausserhäuslichen Ver richtungen und Kontakten ermittelte sie eine Gesamtzeit von 45.5 Minuten pro Woche. 3.3

In der Stellungnahme vom 1 2. November 2012 (Urk. 11/202) hielt die Abklärungs person fest, der Beschwerdeführer er halte unbe stritten regelmässig beim An- und Auskleiden Hilfe von Seiten der Ehefrau. Diese Hilfe sei aber nicht erheblich und regelmässig, weshalb die Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht bejaht worden sei. Die Hilfestellung bei der Essens zu be reitung sei unter lebenspraktischer Begleitung gewürdigt und anerkannt worden. Gemäss Abklä rungen könne sich der Beschwerdeführer selbst waschen. Die Hilfe beim Ein stieg in die Wann e könnte mit entsprechenden Hilfsmitteln vermieden werden.

Der Be schwerde führer sei in seiner Umgebung selbständig unterwegs. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er den Heimweg nicht wieder finde. Es sei auch noch nie zu Vor kom mnissen im Zusammenhang mit Suizidgedanken gekommen. Funktionell sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, die öffentlichen Ver kehrs mittel zu nutzen. Aus psychischen Gründen könne die Begleitung zu wei ter entfernten Terminen angerechnet werden, obwohl die Begleitung wohl eher aus sprachlichen Gründen erfolgt sei. Der zeitliche Aufwand hierfür sei unter der lebenspraktischen Begleitung angerechnet worden. Es sei auch richtig, dass in letzter Zeit keine Berichte des behandelnden Psychiaters einverlangt wor den seien. Die psychische Einschränkung des Beschwerdeführers sei aber genügend gewürdigt und als Einschränkung unter lebenspraktischer Be gleitung anerkannt worden. Aufgrund des Gesagten bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. 3.4

I m Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens befragte die

Beschwerdegegnerin einzig den Beschwerdeführer und dessen behandelnde Ärztin (Urk. 11/186-187). Die behandelnde Dr. Z.___

hielt einen im Vergleich zum Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 11/145) unveränderten Ge sund heitszustand fest . Nebst der Einholung dieses auf die Invalidenrente bezogenen Revisionsfragebo gen s und der Durchführung der Ab klärung vor Ort am 1 5. August 2012 (E. 3.2) durch eine Aus sen dienstmitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin tätigte die IV-Stelle keine w eitere n

medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fach per sonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle und detaillierte Ber ichte

betreffend die Frage der Hilflosigkeit einzuholen . Dem ent sprechend lagen der Abklärungs per son anlässlich der Erhebung am

1 5. August 2012

– abgesehen vom Schreiben der Fachpersonen des A.___ vom 2 5. November 2011 (Urk. 11/176) , in

dem die Sach ver ständigen das Gesuch des Beschwerdeführers für einen Elek trorollstuhl unter stützten - nur die medizini schen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Februar 2010 beschla gen. Weil es demnach an einer aktuellen me dizinischen Ein schätzung und an der für den Anspruch auf Hilflosenentschädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Beschwerdegeg nerin fehlt , kann dem Abklärungs bericht vom 2

0. August 2012 (Urk. 11/192 ) kein Be weiswert zuerkannt werden (E. 1 . 4 ).

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht ge nerell auf die medizinische Unterlagen im Dossier verwies und eingangs die an gegebenen Beschwerden beziehungsweise Ein schränkungen körperlicher Art auflistete (vgl. dazu Urk. 11/192 S. 1 f.). 4.

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt , weshalb die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6.

Der durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Bülach, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 5 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich