Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967, meldete sich im März 1999
unter Hinweis auf „Schwäche, Ermüdbarkeit, Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen, Traurigkeit“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . Die Sozialversi cherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom
29. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
1. Juni 1999 zu (Urk. 9/14).
Am 1.
November 2001 (Urk. 9/19), 6. Dezember 2006 (Urk. 9/26) sowie am 26. Januar 2011 (Urk. 9/35) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Ren tenanspruch sei unverändert .
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente ge stützt auf die Schlussbestimmung en der IV-Revision 6a ein (Urk. 9/45), richtete der Versicherten aber für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen bis zu deren Abbruch per 30. Mai 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 9/49 sowie Urk. 9/99). 1.2
Am
31. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/100-101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/108; Urk. 9/115) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom
2. April 2015 nicht ein (Urk. 9/119 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
4. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. April 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten und ihr wieder eine Invalidenrente zuzu sprechen
(Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
21. August 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrade s verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mit der Neuanmeldung seit der mit Verfügung vom 28. August 2014 (rich tig: 13. Mai 2013) erfolgten Einstellung der Invalidenrente sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden (S. 1). Da es an neuen medizinischen Akten fehle, welche eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bestätigen würden, sei auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 8). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte sei eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2013 ausgewiesen (S. 4 Ziff. 7). Sie verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen, um ihre Schmerzen überwinden zu können. Da sich ihre Arbeitsfähigkeit erheblich verändert habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sei wieder eine Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
Die Rentenzusprache per Juni 1999 erfolgte im Wesentlichen aufgrund folgen der Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom oder psychogene rheumatische Beschwer den (somatoforme Störung im Rahmen der Depression), Betathal a ssämia minor, Hautherpes, funktionelle Dyspepsie, Adipositas (Urk. 9/9/2 Ziff. 3), Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 9/9/13), des linken Hüft gelenks (Urk. 9/9/18-19), im Bereich der Knie (Urk. 9/9/21-22), linksseitige Beinschmerzen (Urk. 9/9/24 Mitte) und Lumbovertebralsyndrom mit Becken kammtendinose beidseits bei Chondrose L5/S1 (Urk. 9/9/40).
Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin stets über zunehmende Schmerzen (vgl. Urk. 9/22/1 Ziff. 1.2, Urk. 9/31/3 Ziff. 1.2).
Die bisher gestellten Diagnosen blieben weitgehend unverändert. Zusätzlich kamen ein zunehmender Tremor (Urk. 9/18/3 lit . A), unklare Fersenschmerzen, ein K arpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/23/1 Ziff. 2) sowie eine chronische Cephalea mit Nebenhöhlen problemen (Urk. 9/33/1) hinzu. Dies änderte aufgrund des seit Rentenbeginn bestehenden Invaliditätsgrad es von 100 % jedoch nichts am Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin .
Die am 13. Mai 2013 verfügte Rentenaufhebung erfolgte nicht aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung, sondern wegen der Anspruchsüberprüfung ge mäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG. Dabei kam die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass das Fibromyalgiesyndrom oder die psychogenen rheumatischen Beschwerden (somatoforme Störung im Rahmen der Depression) zu den Diagnosen aus dem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekreis ohne organische Grundlage gehört en, weshalb sie die bisherige Rente aufhob (Urk. 9/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr zu rückgekommen werden kann (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). 4. 4.1
Seit der Renteneinstellung vom 13. Mai 2013 kamen folgende Arztberichte neu zu den Akten : 4.2
Im Rahmen der Jahresverlaufskontrolle (Bericht vom 15. Februar 2013, Urk. 9/106/10-12) am Zentrum für Paraplegie der Z.___ hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (S. 1): - Disk ushernie C6/7 mit Verdacht auf beginnende Myelopathie - Parästhesien der Füsse beidseits - Differentialdiagnose (DD) Small fibre -Neuropathie - diabetische Stoffwechsellage (HbA1c 4.6 %) und Glucosurie - Knick-Senkfuss-Stellung beidseits - Vitamin D-Mangel
Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen und Kribbel - parästhe sien im Bereich der linken Schulter und im Armbereich geklagt. Teilweise würden die Schmerzen bis in den Nacken ausstrahlen. Subjektiv sei die Kraft im Alltag etwas dezimiert. Das Laufen sei eingeschränkt aufgrund beidseitiger Kribbelmissempfindungen der ganzen Füsse. Subjektiv seien alle Beschwerden seit der letzten Vorstellung im Dezember 2011 unverändert. Auf spezifisches Fragen habe die Beschwerdeführerin über häufigen Harndrang be richtet (S. 1 f.).
Klinisch-neurologisch bestehe ein stabiler Status im Vergleich zur Voruntersu chung vom Jahr 2011 (S. 2 unten). Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine Pro gredienz der zervikalen Stenose. Auch die kernspintomographische Bildgebung zeige einen stabilen Befund (S. 3). 4.3
Im Dezember 2013 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des linken Knies durchgeführt (Bericht vom 19. Dezember 2013, Urk. 9/106/1-2). Das MRI der HWS zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom Oktober 2011 (S. 1 Mitte). Das MRI des linken Knies zeigte einen nicht dislozierten schräg verlaufenden Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus so wie eine Peritendinitis auf Höhe der Sehne des Musculus
semimembranosus bei zusätzlicher Signalalteration im Sinne einer Reizung der Weichteile am dorso medialen
Femurkondylus durch einen Osteophyten, Differentialdiagnose (DD) verkalkte Sehne. Eine eindeutige Beurteilung sei MR-tomographisch nicht mög lich (S. 2). 4.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 7. August 2014 aus, während des Eingliederungsprogramms der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen rheumati scher Art an diversen Lokalisationen (Knie, Schulter, Rücken, Füsse) sowie we gen allgemeiner Erschöpfung bei ihm vorstellig geworden (Urk. 3/5).
Er bescheinigte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. April bis 31. Au - gust 2014 (mit diversen Unterbrüchen) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/2-4). 4.5
Gemäss Austrittsbericht vom 4. September 2014 war die Beschwerdeführerin während drei Tagen im Spital B.___ hospitalisiert (Urk . 9/106/3-6). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypovitaminose D - arterielle Hypertonie - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Bezüglich Schwindelproblematik habe mittels Roll- over -Manöver rasch eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können (S. 1 Ad 1). Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). 4.6
Dr. A.___ hat zusammen mit der Beschwerdeführerin eine Liste der neuen Ein schränkungen erstellt (Bericht vom 26. November 2014, Urk. 9/105). Neu seien hinzugekommen: - Kniegelenksarthrose, Status nach KAS (wohl: Kniearthroskopie) ohne Ef fekt vom Sommer 2014, dadurch eingeschränkt bezüglich Gehstrecke und Gehtempo - radikuläres Syndrom des linken Armes mit Diskushernie Halswirbelkör per (HWK) 6/7 gemäss MRI Dezember 2013, dadurch eingeschränkter Gebrauch des linken Armes - rezidivierender Drehschwindel, dadurch in allen Aktivitäten im Alltag be einträchtigt - Armschmerz rechts (noch in rheumatologischer Abklärung) - small
fibre Neuropathie, dadurch Einschränkung der Gehfähigkeit 4.7
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik D.___, hielt im Bericht vom 7. Februar 2015 (Urk. 9/117 = Urk. 3/6) folgende Diagno sen fest (S. 1): - fibromyalgischer Beschwerdekomplex - cervikalbetontes
Panvertebralsyndrom - periarthropathia
humeroscapularis
(PHS) beidseitig, linksseitig betont - Epicondylopathie
humeroradialis beidseits - Arthralgien an den PIP-Gelenken - Kniebeschwerden beidseits - Knicksenkspreizfussfehlstellung Hinsichtlich der objektivierbare n Befunde könn t e n an der Wirbelsäule als die Belastungstoleranz herabsetzende Faktoren eine Haltungsinsuffizienz mit unter anderem auch damit zusammenhängender und statisch ungünstiger Kopf protra ktion und LWS -Hyperlordose sowie die mehrsegmentale Degeneration der unteren HWS aufgeführt werden. An der linken Schulter sei klinisch ein gerin ges subacromiales
Impingement zu erkennen, ferner eine Einschränkung der Aussenrotation, wobei letzteres auf eine adhäsive Komponente hinweisen könne. Angesichts der Schmerzreaktion sei die Beurteilung und Interpretation der Befunde jedoch schwierig. Am linken Knie sei eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit bei jedoch sonographisch kaum vorhandenem Erguss zu finden . Auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne langes Gehen am Stück, ohne Treppensteigen, ohne Knien, ohne manuell repetitive Ar beiten und unter Berücksichtigung der Armelevation beidseits und vor allem linksseitig dürfte die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich als auch leistungs mässig eingeschränkt sein (S. 2) . 4.8
Im April 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin erneut in der D.___ vor (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 3/7). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete über eine rasch progrediente, meniskoprive Gonarthrose medial des linken Knies. Dr. E.___ führte aus, er habe die Arthroskopiebilder erneut betrachtet und habe feststellen müssen, dass keine wesentlichen degenerativen Verände rungen der Gelenkflächen ausser oberflächlich feinen Schleifspuren zu erkennen gewesen seien. Das aktuelle Geschehen lasse eine rasche Progredienz der medi alen Gelenksdegeneration ann ehmen. Das Röntgenbild zeige einen deutlich verschmälerten medialen Gelenksspalt und starke ossäre Verdichtungen im Be reich der Gelenkflächen, aber sonst noch keine eigentlichen reaktiven Verän derungen. Wahrscheinlich sei in absehbarer Zeit ein grösserer Kniegelenksein griff notwendig. Ein solcher sei jedoch nicht indiziert, solange nicht alle kon servativen Behandlungsmöglichkeiten versucht worden seien.
5. 5.1
Die seit dem rentenaufhebenden Entscheid vom
13. Mai 2013 erstatteten und vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorlie genden ärztlichen Berichte lassen im Wesentlichen auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen.
Sowohl damals wie aktuell machte die Beschwerdeführer in dieselben gesundheitli chen Probleme geltend: Sie klagte über chronische Schmerzen (vor allem im Bereich der Knie, der Schulter n, des Rücken und der Füsse) sowie Müdigkeit und Erschöpfung (vgl. Urk. 9/9/8 unten, Urk. 9/9/14, Urk. 9/9/22 Mitte, Urk. 9/9/24 Mitte sowie vorstehend E. 4.2 und E. 4.4). Die vordergründige Schmerzproblematik wird nach wie vor als fibromyalgischer
Beschwerdekom plex eingeordnet. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Rahmen der Ver laufskontrolle an der Z.___ aus, subjektiv seien alle Be schwerden unverändert (vorstehend E. 4.2).
Die bildgebenden Befunde der HWS zeigten keine Veränderungen (vorstehend E. 4.3). Die bereits vorbestehenden Kniebeschwerden sind teilweise zwar auf objektivierbar e degenerative Veränderungen zurückzuführen, wobei noch keine eigentlichen reaktiven Veränderungen auszumachen seien. Sodann
sind auch die Behandlungsmöglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden (vorstehend E. 4.8) .
Die neu dokumentierte Schwindelproblematik, welche zu einer kurzen Hospitali sierung führte, war vorübergehender Natur und es konnte rasch eine Besserung der Beschwerden erreicht werden (vorstehend E. 4.5).
Bezüglich der Beurteilung durch Dr. A.___ bleibt anzumerken, dass diese auf grund der Erfahrungstats ache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren ist (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies wird gerade durch die von der Be schwerdeführerin erstellte Liste ihrer gesundheitlichen Problematik, welche Dr. A.___ in seinem Bericht vom 26. November 2014 übernommen hat, ein drücklich belegt (vorstehend E. 4.6, vgl. auch Urk. 9/106/13). 5.2
Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten. Somit ist d er angefoch tene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 November 2001 (Urk. 9/19), 6. Dezember 2006 (Urk. 9/26) sowie am 26. Januar 2011 (Urk. 9/35) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Ren tenanspruch sei unverändert .
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente ge stützt auf die Schlussbestimmung en der IV-Revision 6a ein (Urk. 9/45), richtete der Versicherten aber für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen bis zu deren Abbruch per 30. Mai 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 9/49 sowie Urk. 9/99).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrade s verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
4. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. April 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten und ihr wieder eine Invalidenrente zuzu sprechen
(Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
21. August 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mit der Neuanmeldung seit der mit Verfügung vom 28. August 2014 (rich tig: 13. Mai 2013) erfolgten Einstellung der Invalidenrente sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden (S. 1). Da es an neuen medizinischen Akten fehle, welche eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bestätigen würden, sei auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 8).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte sei eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2013 ausgewiesen (S. 4 Ziff. 7). Sie verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen, um ihre Schmerzen überwinden zu können. Da sich ihre Arbeitsfähigkeit erheblich verändert habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sei wieder eine Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 9).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
Die Rentenzusprache per Juni 1999 erfolgte im Wesentlichen aufgrund folgen der Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom oder psychogene rheumatische Beschwer den (somatoforme Störung im Rahmen der Depression), Betathal a ssämia minor, Hautherpes, funktionelle Dyspepsie, Adipositas (Urk. 9/9/2 Ziff. 3), Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 9/9/13), des linken Hüft gelenks (Urk. 9/9/18-19), im Bereich der Knie (Urk. 9/9/21-22), linksseitige Beinschmerzen (Urk. 9/9/24 Mitte) und Lumbovertebralsyndrom mit Becken kammtendinose beidseits bei Chondrose L5/S1 (Urk. 9/9/40).
Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin stets über zunehmende Schmerzen (vgl. Urk. 9/22/1 Ziff. 1.2, Urk. 9/31/3 Ziff. 1.2).
Die bisher gestellten Diagnosen blieben weitgehend unverändert. Zusätzlich kamen ein zunehmender Tremor (Urk. 9/18/3 lit . A), unklare Fersenschmerzen, ein K arpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/23/1 Ziff. 2) sowie eine chronische Cephalea mit Nebenhöhlen problemen (Urk. 9/33/1) hinzu. Dies änderte aufgrund des seit Rentenbeginn bestehenden Invaliditätsgrad es von 100 % jedoch nichts am Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin .
Die am 13. Mai 2013 verfügte Rentenaufhebung erfolgte nicht aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung, sondern wegen der Anspruchsüberprüfung ge mäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG. Dabei kam die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass das Fibromyalgiesyndrom oder die psychogenen rheumatischen Beschwerden (somatoforme Störung im Rahmen der Depression) zu den Diagnosen aus dem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekreis ohne organische Grundlage gehört en, weshalb sie die bisherige Rente aufhob (Urk. 9/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr zu rückgekommen werden kann (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.
E. 4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 4.1 Seit der Renteneinstellung vom 13. Mai 2013 kamen folgende Arztberichte neu zu den Akten :
E. 4.2 Im Rahmen der Jahresverlaufskontrolle (Bericht vom 15. Februar 2013, Urk. 9/106/10-12) am Zentrum für Paraplegie der Z.___ hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (S. 1): - Disk ushernie C6/7 mit Verdacht auf beginnende Myelopathie - Parästhesien der Füsse beidseits - Differentialdiagnose (DD) Small fibre -Neuropathie - diabetische Stoffwechsellage (HbA1c 4.6 %) und Glucosurie - Knick-Senkfuss-Stellung beidseits - Vitamin D-Mangel
Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen und Kribbel - parästhe sien im Bereich der linken Schulter und im Armbereich geklagt. Teilweise würden die Schmerzen bis in den Nacken ausstrahlen. Subjektiv sei die Kraft im Alltag etwas dezimiert. Das Laufen sei eingeschränkt aufgrund beidseitiger Kribbelmissempfindungen der ganzen Füsse. Subjektiv seien alle Beschwerden seit der letzten Vorstellung im Dezember 2011 unverändert. Auf spezifisches Fragen habe die Beschwerdeführerin über häufigen Harndrang be richtet (S. 1 f.).
Klinisch-neurologisch bestehe ein stabiler Status im Vergleich zur Voruntersu chung vom Jahr 2011 (S. 2 unten). Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine Pro gredienz der zervikalen Stenose. Auch die kernspintomographische Bildgebung zeige einen stabilen Befund (S. 3).
E. 4.3 Im Dezember 2013 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des linken Knies durchgeführt (Bericht vom 19. Dezember 2013, Urk. 9/106/1-2). Das MRI der HWS zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom Oktober 2011 (S. 1 Mitte). Das MRI des linken Knies zeigte einen nicht dislozierten schräg verlaufenden Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus so wie eine Peritendinitis auf Höhe der Sehne des Musculus
semimembranosus bei zusätzlicher Signalalteration im Sinne einer Reizung der Weichteile am dorso medialen
Femurkondylus durch einen Osteophyten, Differentialdiagnose (DD) verkalkte Sehne. Eine eindeutige Beurteilung sei MR-tomographisch nicht mög lich (S. 2).
E. 4.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 7. August 2014 aus, während des Eingliederungsprogramms der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen rheumati scher Art an diversen Lokalisationen (Knie, Schulter, Rücken, Füsse) sowie we gen allgemeiner Erschöpfung bei ihm vorstellig geworden (Urk. 3/5).
Er bescheinigte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. April bis 31. Au - gust 2014 (mit diversen Unterbrüchen) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/2-4).
E. 4.5 Gemäss Austrittsbericht vom 4. September 2014 war die Beschwerdeführerin während drei Tagen im Spital B.___ hospitalisiert (Urk . 9/106/3-6). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypovitaminose D - arterielle Hypertonie - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Bezüglich Schwindelproblematik habe mittels Roll- over -Manöver rasch eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können (S. 1 Ad 1). Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
E. 4.6 Dr. A.___ hat zusammen mit der Beschwerdeführerin eine Liste der neuen Ein schränkungen erstellt (Bericht vom 26. November 2014, Urk. 9/105). Neu seien hinzugekommen: - Kniegelenksarthrose, Status nach KAS (wohl: Kniearthroskopie) ohne Ef fekt vom Sommer 2014, dadurch eingeschränkt bezüglich Gehstrecke und Gehtempo - radikuläres Syndrom des linken Armes mit Diskushernie Halswirbelkör per (HWK) 6/7 gemäss MRI Dezember 2013, dadurch eingeschränkter Gebrauch des linken Armes - rezidivierender Drehschwindel, dadurch in allen Aktivitäten im Alltag be einträchtigt - Armschmerz rechts (noch in rheumatologischer Abklärung) - small
fibre Neuropathie, dadurch Einschränkung der Gehfähigkeit
E. 4.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik D.___, hielt im Bericht vom 7. Februar 2015 (Urk. 9/117 = Urk. 3/6) folgende Diagno sen fest (S. 1): - fibromyalgischer Beschwerdekomplex - cervikalbetontes
Panvertebralsyndrom - periarthropathia
humeroscapularis
(PHS) beidseitig, linksseitig betont - Epicondylopathie
humeroradialis beidseits - Arthralgien an den PIP-Gelenken - Kniebeschwerden beidseits - Knicksenkspreizfussfehlstellung Hinsichtlich der objektivierbare n Befunde könn t e n an der Wirbelsäule als die Belastungstoleranz herabsetzende Faktoren eine Haltungsinsuffizienz mit unter anderem auch damit zusammenhängender und statisch ungünstiger Kopf protra ktion und LWS -Hyperlordose sowie die mehrsegmentale Degeneration der unteren HWS aufgeführt werden. An der linken Schulter sei klinisch ein gerin ges subacromiales
Impingement zu erkennen, ferner eine Einschränkung der Aussenrotation, wobei letzteres auf eine adhäsive Komponente hinweisen könne. Angesichts der Schmerzreaktion sei die Beurteilung und Interpretation der Befunde jedoch schwierig. Am linken Knie sei eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit bei jedoch sonographisch kaum vorhandenem Erguss zu finden . Auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne langes Gehen am Stück, ohne Treppensteigen, ohne Knien, ohne manuell repetitive Ar beiten und unter Berücksichtigung der Armelevation beidseits und vor allem linksseitig dürfte die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich als auch leistungs mässig eingeschränkt sein (S. 2) .
E. 4.8 Im April 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin erneut in der D.___ vor (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 3/7). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete über eine rasch progrediente, meniskoprive Gonarthrose medial des linken Knies. Dr. E.___ führte aus, er habe die Arthroskopiebilder erneut betrachtet und habe feststellen müssen, dass keine wesentlichen degenerativen Verände rungen der Gelenkflächen ausser oberflächlich feinen Schleifspuren zu erkennen gewesen seien. Das aktuelle Geschehen lasse eine rasche Progredienz der medi alen Gelenksdegeneration ann ehmen. Das Röntgenbild zeige einen deutlich verschmälerten medialen Gelenksspalt und starke ossäre Verdichtungen im Be reich der Gelenkflächen, aber sonst noch keine eigentlichen reaktiven Verän derungen. Wahrscheinlich sei in absehbarer Zeit ein grösserer Kniegelenksein griff notwendig. Ein solcher sei jedoch nicht indiziert, solange nicht alle kon servativen Behandlungsmöglichkeiten versucht worden seien.
E. 5.1 Die seit dem rentenaufhebenden Entscheid vom
13. Mai 2013 erstatteten und vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorlie genden ärztlichen Berichte lassen im Wesentlichen auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen.
Sowohl damals wie aktuell machte die Beschwerdeführer in dieselben gesundheitli chen Probleme geltend: Sie klagte über chronische Schmerzen (vor allem im Bereich der Knie, der Schulter n, des Rücken und der Füsse) sowie Müdigkeit und Erschöpfung (vgl. Urk. 9/9/8 unten, Urk. 9/9/14, Urk. 9/9/22 Mitte, Urk. 9/9/24 Mitte sowie vorstehend E. 4.2 und E. 4.4). Die vordergründige Schmerzproblematik wird nach wie vor als fibromyalgischer
Beschwerdekom plex eingeordnet. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Rahmen der Ver laufskontrolle an der Z.___ aus, subjektiv seien alle Be schwerden unverändert (vorstehend E. 4.2).
Die bildgebenden Befunde der HWS zeigten keine Veränderungen (vorstehend E. 4.3). Die bereits vorbestehenden Kniebeschwerden sind teilweise zwar auf objektivierbar e degenerative Veränderungen zurückzuführen, wobei noch keine eigentlichen reaktiven Veränderungen auszumachen seien. Sodann
sind auch die Behandlungsmöglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden (vorstehend E. 4.8) .
Die neu dokumentierte Schwindelproblematik, welche zu einer kurzen Hospitali sierung führte, war vorübergehender Natur und es konnte rasch eine Besserung der Beschwerden erreicht werden (vorstehend E. 4.5).
Bezüglich der Beurteilung durch Dr. A.___ bleibt anzumerken, dass diese auf grund der Erfahrungstats ache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren ist (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies wird gerade durch die von der Be schwerdeführerin erstellte Liste ihrer gesundheitlichen Problematik, welche Dr. A.___ in seinem Bericht vom 26. November 2014 übernommen hat, ein drücklich belegt (vorstehend E. 4.6, vgl. auch Urk. 9/106/13).
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten. Somit ist d er angefoch tene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00482 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967, meldete sich im März 1999
unter Hinweis auf „Schwäche, Ermüdbarkeit, Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen, Traurigkeit“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1) . Die Sozialversi cherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom
29. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
1. Juni 1999 zu (Urk. 9/14).
Am 1.
November 2001 (Urk. 9/19), 6. Dezember 2006 (Urk. 9/26) sowie am 26. Januar 2011 (Urk. 9/35) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Ren tenanspruch sei unverändert .
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente ge stützt auf die Schlussbestimmung en der IV-Revision 6a ein (Urk. 9/45), richtete der Versicherten aber für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen bis zu deren Abbruch per 30. Mai 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 9/49 sowie Urk. 9/99). 1.2
Am
31. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/100-101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 9/108; Urk. 9/115) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom
2. April 2015 nicht ein (Urk. 9/119 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
4. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. April 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten und ihr wieder eine Invalidenrente zuzu sprechen
(Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
21. August 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrade s verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mit der Neuanmeldung seit der mit Verfügung vom 28. August 2014 (rich tig: 13. Mai 2013) erfolgten Einstellung der Invalidenrente sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden (S. 1). Da es an neuen medizinischen Akten fehle, welche eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bestätigen würden, sei auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 8). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte sei eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2013 ausgewiesen (S. 4 Ziff. 7). Sie verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen, um ihre Schmerzen überwinden zu können. Da sich ihre Arbeitsfähigkeit erheblich verändert habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sei wieder eine Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 9). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.
Die Rentenzusprache per Juni 1999 erfolgte im Wesentlichen aufgrund folgen der Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom oder psychogene rheumatische Beschwer den (somatoforme Störung im Rahmen der Depression), Betathal a ssämia minor, Hautherpes, funktionelle Dyspepsie, Adipositas (Urk. 9/9/2 Ziff. 3), Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 9/9/13), des linken Hüft gelenks (Urk. 9/9/18-19), im Bereich der Knie (Urk. 9/9/21-22), linksseitige Beinschmerzen (Urk. 9/9/24 Mitte) und Lumbovertebralsyndrom mit Becken kammtendinose beidseits bei Chondrose L5/S1 (Urk. 9/9/40).
Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin stets über zunehmende Schmerzen (vgl. Urk. 9/22/1 Ziff. 1.2, Urk. 9/31/3 Ziff. 1.2).
Die bisher gestellten Diagnosen blieben weitgehend unverändert. Zusätzlich kamen ein zunehmender Tremor (Urk. 9/18/3 lit . A), unklare Fersenschmerzen, ein K arpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/23/1 Ziff. 2) sowie eine chronische Cephalea mit Nebenhöhlen problemen (Urk. 9/33/1) hinzu. Dies änderte aufgrund des seit Rentenbeginn bestehenden Invaliditätsgrad es von 100 % jedoch nichts am Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin .
Die am 13. Mai 2013 verfügte Rentenaufhebung erfolgte nicht aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung, sondern wegen der Anspruchsüberprüfung ge mäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG. Dabei kam die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass das Fibromyalgiesyndrom oder die psychogenen rheumatischen Beschwerden (somatoforme Störung im Rahmen der Depression) zu den Diagnosen aus dem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekreis ohne organische Grundlage gehört en, weshalb sie die bisherige Rente aufhob (Urk. 9/45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr zu rückgekommen werden kann (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). 4. 4.1
Seit der Renteneinstellung vom 13. Mai 2013 kamen folgende Arztberichte neu zu den Akten : 4.2
Im Rahmen der Jahresverlaufskontrolle (Bericht vom 15. Februar 2013, Urk. 9/106/10-12) am Zentrum für Paraplegie der Z.___ hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (S. 1): - Disk ushernie C6/7 mit Verdacht auf beginnende Myelopathie - Parästhesien der Füsse beidseits - Differentialdiagnose (DD) Small fibre -Neuropathie - diabetische Stoffwechsellage (HbA1c 4.6 %) und Glucosurie - Knick-Senkfuss-Stellung beidseits - Vitamin D-Mangel
Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen und Kribbel - parästhe sien im Bereich der linken Schulter und im Armbereich geklagt. Teilweise würden die Schmerzen bis in den Nacken ausstrahlen. Subjektiv sei die Kraft im Alltag etwas dezimiert. Das Laufen sei eingeschränkt aufgrund beidseitiger Kribbelmissempfindungen der ganzen Füsse. Subjektiv seien alle Beschwerden seit der letzten Vorstellung im Dezember 2011 unverändert. Auf spezifisches Fragen habe die Beschwerdeführerin über häufigen Harndrang be richtet (S. 1 f.).
Klinisch-neurologisch bestehe ein stabiler Status im Vergleich zur Voruntersu chung vom Jahr 2011 (S. 2 unten). Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine Pro gredienz der zervikalen Stenose. Auch die kernspintomographische Bildgebung zeige einen stabilen Befund (S. 3). 4.3
Im Dezember 2013 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des linken Knies durchgeführt (Bericht vom 19. Dezember 2013, Urk. 9/106/1-2). Das MRI der HWS zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom Oktober 2011 (S. 1 Mitte). Das MRI des linken Knies zeigte einen nicht dislozierten schräg verlaufenden Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus so wie eine Peritendinitis auf Höhe der Sehne des Musculus
semimembranosus bei zusätzlicher Signalalteration im Sinne einer Reizung der Weichteile am dorso medialen
Femurkondylus durch einen Osteophyten, Differentialdiagnose (DD) verkalkte Sehne. Eine eindeutige Beurteilung sei MR-tomographisch nicht mög lich (S. 2). 4.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 7. August 2014 aus, während des Eingliederungsprogramms der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen rheumati scher Art an diversen Lokalisationen (Knie, Schulter, Rücken, Füsse) sowie we gen allgemeiner Erschöpfung bei ihm vorstellig geworden (Urk. 3/5).
Er bescheinigte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. April bis 31. Au - gust 2014 (mit diversen Unterbrüchen) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/2-4). 4.5
Gemäss Austrittsbericht vom 4. September 2014 war die Beschwerdeführerin während drei Tagen im Spital B.___ hospitalisiert (Urk . 9/106/3-6). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypovitaminose D - arterielle Hypertonie - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Bezüglich Schwindelproblematik habe mittels Roll- over -Manöver rasch eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können (S. 1 Ad 1). Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). 4.6
Dr. A.___ hat zusammen mit der Beschwerdeführerin eine Liste der neuen Ein schränkungen erstellt (Bericht vom 26. November 2014, Urk. 9/105). Neu seien hinzugekommen: - Kniegelenksarthrose, Status nach KAS (wohl: Kniearthroskopie) ohne Ef fekt vom Sommer 2014, dadurch eingeschränkt bezüglich Gehstrecke und Gehtempo - radikuläres Syndrom des linken Armes mit Diskushernie Halswirbelkör per (HWK) 6/7 gemäss MRI Dezember 2013, dadurch eingeschränkter Gebrauch des linken Armes - rezidivierender Drehschwindel, dadurch in allen Aktivitäten im Alltag be einträchtigt - Armschmerz rechts (noch in rheumatologischer Abklärung) - small
fibre Neuropathie, dadurch Einschränkung der Gehfähigkeit 4.7
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik D.___, hielt im Bericht vom 7. Februar 2015 (Urk. 9/117 = Urk. 3/6) folgende Diagno sen fest (S. 1): - fibromyalgischer Beschwerdekomplex - cervikalbetontes
Panvertebralsyndrom - periarthropathia
humeroscapularis
(PHS) beidseitig, linksseitig betont - Epicondylopathie
humeroradialis beidseits - Arthralgien an den PIP-Gelenken - Kniebeschwerden beidseits - Knicksenkspreizfussfehlstellung Hinsichtlich der objektivierbare n Befunde könn t e n an der Wirbelsäule als die Belastungstoleranz herabsetzende Faktoren eine Haltungsinsuffizienz mit unter anderem auch damit zusammenhängender und statisch ungünstiger Kopf protra ktion und LWS -Hyperlordose sowie die mehrsegmentale Degeneration der unteren HWS aufgeführt werden. An der linken Schulter sei klinisch ein gerin ges subacromiales
Impingement zu erkennen, ferner eine Einschränkung der Aussenrotation, wobei letzteres auf eine adhäsive Komponente hinweisen könne. Angesichts der Schmerzreaktion sei die Beurteilung und Interpretation der Befunde jedoch schwierig. Am linken Knie sei eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit bei jedoch sonographisch kaum vorhandenem Erguss zu finden . Auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne langes Gehen am Stück, ohne Treppensteigen, ohne Knien, ohne manuell repetitive Ar beiten und unter Berücksichtigung der Armelevation beidseits und vor allem linksseitig dürfte die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich als auch leistungs mässig eingeschränkt sein (S. 2) . 4.8
Im April 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin erneut in der D.___ vor (Bericht vom 20. April 2015, Urk. 3/7). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete über eine rasch progrediente, meniskoprive Gonarthrose medial des linken Knies. Dr. E.___ führte aus, er habe die Arthroskopiebilder erneut betrachtet und habe feststellen müssen, dass keine wesentlichen degenerativen Verände rungen der Gelenkflächen ausser oberflächlich feinen Schleifspuren zu erkennen gewesen seien. Das aktuelle Geschehen lasse eine rasche Progredienz der medi alen Gelenksdegeneration ann ehmen. Das Röntgenbild zeige einen deutlich verschmälerten medialen Gelenksspalt und starke ossäre Verdichtungen im Be reich der Gelenkflächen, aber sonst noch keine eigentlichen reaktiven Verän derungen. Wahrscheinlich sei in absehbarer Zeit ein grösserer Kniegelenksein griff notwendig. Ein solcher sei jedoch nicht indiziert, solange nicht alle kon servativen Behandlungsmöglichkeiten versucht worden seien.
5. 5.1
Die seit dem rentenaufhebenden Entscheid vom
13. Mai 2013 erstatteten und vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorlie genden ärztlichen Berichte lassen im Wesentlichen auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen.
Sowohl damals wie aktuell machte die Beschwerdeführer in dieselben gesundheitli chen Probleme geltend: Sie klagte über chronische Schmerzen (vor allem im Bereich der Knie, der Schulter n, des Rücken und der Füsse) sowie Müdigkeit und Erschöpfung (vgl. Urk. 9/9/8 unten, Urk. 9/9/14, Urk. 9/9/22 Mitte, Urk. 9/9/24 Mitte sowie vorstehend E. 4.2 und E. 4.4). Die vordergründige Schmerzproblematik wird nach wie vor als fibromyalgischer
Beschwerdekom plex eingeordnet. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Rahmen der Ver laufskontrolle an der Z.___ aus, subjektiv seien alle Be schwerden unverändert (vorstehend E. 4.2).
Die bildgebenden Befunde der HWS zeigten keine Veränderungen (vorstehend E. 4.3). Die bereits vorbestehenden Kniebeschwerden sind teilweise zwar auf objektivierbar e degenerative Veränderungen zurückzuführen, wobei noch keine eigentlichen reaktiven Veränderungen auszumachen seien. Sodann
sind auch die Behandlungsmöglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden (vorstehend E. 4.8) .
Die neu dokumentierte Schwindelproblematik, welche zu einer kurzen Hospitali sierung führte, war vorübergehender Natur und es konnte rasch eine Besserung der Beschwerden erreicht werden (vorstehend E. 4.5).
Bezüglich der Beurteilung durch Dr. A.___ bleibt anzumerken, dass diese auf grund der Erfahrungstats ache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren ist (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies wird gerade durch die von der Be schwerdeführerin erstellte Liste ihrer gesundheitlichen Problematik, welche Dr. A.___ in seinem Bericht vom 26. November 2014 übernommen hat, ein drücklich belegt (vorstehend E. 4.6, vgl. auch Urk. 9/106/13). 5.2
Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten. Somit ist d er angefoch tene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti