Sachverhalt
1. 1. 1
X.___, geboren 1967, meldete sich im März 1999 unter Hinweis auf «Schwäche, Ermüdbarkeit, Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen, Traurigkeit» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente ab 1. Juni 1999 zu (Urk. 11 /14).
Am 1. November 2001 (Urk. 11 /19), 6. Dezembe r 2006 (Urk. 11 /26) sowie am 26. Januar 2011 (Urk. 11/
35) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Ren tenanspruch sei unverändert.
Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung en der IV-Revision 6a ein (Urk. 11 /45), richtete der Versicherten aber für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen bis zu de ren Abbruch per 30.
Mai 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 11 /49 sowie Urk. 11 /99). 1.2
Am 31. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /100-101). D ie IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom
2. April 2015 nicht ein (Urk. 11 /119). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 11/120/4-8) wurde mit Urteil vom 3. August 2016 abgewiesen (Urk. 11/127; Prozess IV.2015.00482). 1.3
Die Versicherte meldete sich am 18. Dezember 2016 ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/129, vgl. auch Urk. 11/128). Nach dem die IV-Stelle im
Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133, Urk. 11/137, Urk. 11/144) noch festgehalten hatte, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, verfügte sie am 5. Mai 2017 eine Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/147 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rück wirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung durch Rechtsanwalt Tomas Kempf (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 13) reichte die Be schwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen G rundlagen wurden im Urteil vom 3 . August 2016 im Prozess IV.201 5 .0 0482 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 11/127/3-4). Darauf kann
- mit der nachfolgenden Ergänzung - verwiesen werden. 1.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be schwerdeführerin habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragt, e s sei auf ihr Leistungsgesuch einzutreten und es seien weitere Abklärungen durchzu führen. Die vorliegenden medizinischen Berichte würden zwar eine neue Diag nose aufzeigen, die beschriebenen Beschwerden würden jedoch aus versiche rungsmedizinischer Sicht nichts an dem zumutbaren Belastbarkeitsprofil ändern. Somit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Daher halte sie weiter hin an ihrem Vorbescheid fest, mit welchem nicht auf das erneute Gesuch einge treten worden sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien neue soma tische Befunde ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden. Sodann sei auch von einer neuen psychiatrischen Diagnose auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 2.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) ist die Be schwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2017 auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer er heblichen Veränderung nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Vorbescheid verfahren sowie insbesondere auch aus den Ausführungen in der Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1). Es handelt sich folglich um ein offensichtliches Versehen der Beschwerdegegnerin, dass sie schliesslich verfügte, das Leistungsbegehren werde «abgewiesen». Nichts anderes ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. insbesondere Vorbescheid vom 23. Januar 2017, Urk. 11/133, sowie Feststel lungsblatt vom 5. Mai 2017, Urk. 11/146) . Dementsprechend ist vorliegend strit tig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist
Vergleichszeitpunkt b ildet dabei die Verfügung vom 29 . September 1999, da da mals erst- und insbesondere letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspru ches erfolgte. Die mit Verfügung vom 13. Mai 2013 vorgenommene Rentenein stellung erfolgte ohne eigentliche materielle Prüfung des Leistungsanspruches, sondern wurde gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a vorge nommen, nachdem die Beschwerdeführerin mit der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen einverstanden war (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Mai 2013, Urk. 11/41 /4). 3. 3.1
Im Urteil vom 3. August 2016 wurde F olgendes zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzusprache per Juni 1999 ausgeführt (Urk. 11/127/5 Erwägung 3):
Die Rentenzusprache per Juni 1999 erfolgte im Wesentlichen aufgrund folgender Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom oder psychogene rheumatische Beschwerden (somatoforme Störung im Rahmen der Depression), Betathalassämia minor, Hautherpes, funktionelle Dyspepsie, Adipositas (…), Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; …), des linken Hüftgelenks (…), im Bereich der Knie (…), linksseitige Beinschmerzen (…) und Lumbovertebralsyndrom mit Be ckenkammtendinose beidseits bei Chondrose L5/S1 (…). 3.2
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 11/128 /1-2) aus, die Beschwerdeführerin habe seine Sprechstunde aufgesucht aufgrund multipler, vor wiegend die linke Körperseite betreffende Schmerzen. Das linke Hüftgelenk zeige im Seitenvergleich schmerzbedingt eine Bewegungseinschränkung in alle Rich tungen. Im Schultergelenk, welches magnetresona n ztomographisch abgeklärt worden sei, müsse aufgrund des Kontrastmittelaustrittes in die Bursa subacromi alis eine Rotatorenmanschetten -Läsion vorhanden sein. Der Humeruskopfhoch stand zeige das subacromiale
Impingement . Ein Beckenröntgenbild zeige ossäre
periosteri Aktionen vor allem an der Spina iliaca
anterior und am Os ischiadicum beidseits. Im Vergleich zu
einer Lendenwirbelsäulen (LWS) -Aufnahme vom Juni 2014 seien neu zwei zystische Veränderungen im Bereich der Bogenwurzel L5 links aufgetreten, welche voraussichtlich beim Rheumatologen weiter abklä rungsbedürftig seien (S. 1).
Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit diesen Veränderungen keiner regel mässigen Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie sei schon für die Durchführung ihres Haushaltes auf fremde Hilfe angewiesen (S. 2). 3.3
Mit Schreiben vom 20. November 2016 (Urk. 11/128/7-8) zu Handen der Be schwerdeführerin gab ihr Hausarzt Dr. Y.___ an, bei ihr würden neu «diverse rheumatische Erkrankungen» vorliegen. Früher habe vor allem von einem Weich teilrheuma zusammen mit einem depressiven Syndrom und chronischer Müdig keit ausgegangen werden müssen. Nun würden sich aktuell zunehmend Befunde des degenerativen Rheumatismus finden. Die krankheitsbedingten Einschränkun gen im Alltag und für eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seien vor allem durch die rheumatologischen Probleme begründet. Dazu sollten fachärztli che Stellungnahmen zu Art und Weise sowie Ausmass erfolgen. 3.4
Die Beschwerdeführerin stellte sich aufgrund persistierender Beschwerden im Be reich der linken Körperhälfte im November 2016 erneut bei Dr. Z.___ vor. Die angegebenen Beschwerden seien bildgebend sowie durch die vorgenommenen klinischen Untersuchungen dokumentiert und aus orthopädischer Sicht absolut glaubhaft. Ausstehend sei nach wie vor eine rheumatologische Weiterabklärung (S. 1 des Berichtes vom 28. November 2016, Urk. 11/128/3-4). 3.5
Dr.
med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Me dizin, stellte folgende Diagnosen (S. 1 des Bericht es vom 12. Dezember 2016, Urk. 11/128/5 -6): - Panvertebralsyndrom - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig Degenerationen C5/C6 und C6/C7 mit Diskusprotrusionen /-hernien wie auch Spondylarthrosen, Spinalkanalstenose Fehlhaltung Neurologie Mai 2016: ohne Hinweise für radikuläre oder myelopathi sche Befunde - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1 LWS-Hyperlordose - PHS (wohl : Periarthritis humeroscapularis) beidseits linksseitig betont - subacromiales
Impingement - Rotatorenmanschetten -Läsion - Periarthrosis
coxae links mit Bewegungseinschränkung des linken Hüft gelenkes bei periostalen ossären A n la gerungen an den Beckenkämmen beidseits - Epicondylopathie
humeroulnaris linksseitig - Kniebeschwerden beidseits - Knicksenkspreizfussfehlstellung - Status nach endoskopischer Dekompression Nervus
medianus links vom 1. September 2015 - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (Status nach Operation rechts vor sechs bis sieben Jahren)
Dr. A.___ führte weiter aus, es würden sich seitens des Bewegungsapparates Beschwerden an verschiedenen Lokalisationen finden, wobei sich doch deutliche strukturell-pathologische Befunde erkennen lassen würden: Mehrsegmentale De gen e rationen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS, ferner eine Rotatorenman schettenläsion linksseitig sowie auch periostale ossäre Anlagerungen mit Bewe gungseinschränkungen des linksseitigen Hüftgelenkes, Weiter bestehe eine Epi condylopathie am linksseitigen Ellbogen im Sinne einer Ansatztendinopathie wie auch Kniebeschwerden beidseits. Zudem liege eine Haltungsinsuffizienz bei all gemeiner verminderter Kraft und Kraftausdauer der Rumpf- und Extremitäten muskulatur vor (S. 2). 3 .6
Am 3. Januar 2017 verneinte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Es seien bereits bekannte Diagnosen gestellt worden. Anlagerungen an den Be ckenkämmen seien nicht per se pathologisch und nicht geeignet, eine Bewe gungseinschränkung der Hüfte organisch zu begründen. Es sei seit langem be kannt, dass die Beschwerdeführerin einen linksseitig betonten Ganzkörper schmerz beklage. Die beschriebenen Veränderungen würden aus Sicht des RAD keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstellen (Urk. 11/132/2). 3.7
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin ein en nach Verfügungserlass ergangene n Arztbericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 1 4) ein, in welchem als Diagnose ein subacromiales
Impingement -Syndrom genannt wurde. 4.
4.1
M it dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden und es genügt dementsprechend, dass für das Vorhan densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen . Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3. 2). 4.2
Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation bis Juni 1999, als die Beschwerde führerin vorwiegend an Schmerzbeschwerden ohne objektivierbares Korrelat so wie an einer depressiven Symptomatik litt (vgl. vorstehend E. 3.1; vgl. auch Urk. 11/9/18-19+36-39), gehen Dr. Z.___ aus orthopädischer und Dr. A.___ aus rheumatologischer Sicht von diversen objektivierbaren und strukturell-pa thologischen Befunden aus, welche die Schmerzbeschwerden erklären würden (vgl. vorstehend E. 3.4 f.). Neu liegen auch bildgebend belegte Befunde am Schul tergelenk vor (vorstehend E. 3.2). Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin könne mit diesen Veränderungen «keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit» nach gehen (Urk. 11/128/2).
Bis zur Rentenaufhebung, welche mit Verfügung vom 13. Mai 2013 erfolgte, blie ben die gestellten Diagnosen wie auch die beklagten Beschwerden weitgehend unverändert. Die Rentenaufhebung erfolgte ohne eigentliche Anspruchsprüfung aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision 6a. Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass das Fibromyalgiesyndrom oder die psy chogenen rheumatischen Beschwerden zu den Diagnosen aus dem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekreis ohne organische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2016, Urk. 11/127/5-6 Erwägung 3). Aktuell lie gen jedoch, wie dargelegt, gemäss
Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___
diverse bildgebend dokumentierte Befunde vor, welche die Beschwerden der Be schwerdeführerin erklären und eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Dies im Gegensatz zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 11/119), als die Schmerzproblematik noch immer als fibro myalgischer Beschwerdekomplex eingeordnet wurde (Urteil vom 3. August 2016, Urk. 11/127/9 Erwägung 5.1) .
Seitens des RAD wurde einzig zu den bildgebenden Befunden im Bereich des Beckens und dessen Auswirkungen Stellung genommen. Zu den übrigen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ genannten Befunden - insbeson dere zur Schulterproblematik - äusserte sich der RAD nicht. 4.3
Dementsprechend bestehen nach dem Gesagten zumindest gewisse Anhalts punkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerde gegnerin ist somit mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist. 5.
5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V
57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien und unter Berücksichtigung des Unterliegens be treffend unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist die Parteie nt schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) vorliegend auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, meldete sich im März 1999 unter Hinweis auf «Schwäche, Ermüdbarkeit, Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen, Traurigkeit» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente ab 1. Juni 1999 zu (Urk. 11 /14).
Am 1. November 2001 (Urk. 11 /19), 6. Dezembe r 2006 (Urk. 11 /26) sowie am 26. Januar 2011 (Urk. 11/
35) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Ren tenanspruch sei unverändert.
Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung en der IV-Revision 6a ein (Urk. 11 /45), richtete der Versicherten aber für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen bis zu de ren Abbruch per 30.
Mai 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 11 /49 sowie Urk. 11 /99).
E. 1.1 Die rechtlichen G rundlagen wurden im Urteil vom 3 . August 2016 im Prozess IV.201
E. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 1.3 Die Versicherte meldete sich am 18. Dezember 2016 ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/129, vgl. auch Urk. 11/128). Nach dem die IV-Stelle im
Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133, Urk. 11/137, Urk. 11/144) noch festgehalten hatte, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, verfügte sie am 5. Mai 2017 eine Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/147 = Urk. 2).
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rück wirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung durch Rechtsanwalt Tomas Kempf (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 13) reichte die Be schwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be schwerdeführerin habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragt, e s sei auf ihr Leistungsgesuch einzutreten und es seien weitere Abklärungen durchzu führen. Die vorliegenden medizinischen Berichte würden zwar eine neue Diag nose aufzeigen, die beschriebenen Beschwerden würden jedoch aus versiche rungsmedizinischer Sicht nichts an dem zumutbaren Belastbarkeitsprofil ändern. Somit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Daher halte sie weiter hin an ihrem Vorbescheid fest, mit welchem nicht auf das erneute Gesuch einge treten worden sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien neue soma tische Befunde ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden. Sodann sei auch von einer neuen psychiatrischen Diagnose auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
E. 2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) ist die Be schwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2017 auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer er heblichen Veränderung nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Vorbescheid verfahren sowie insbesondere auch aus den Ausführungen in der Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1). Es handelt sich folglich um ein offensichtliches Versehen der Beschwerdegegnerin, dass sie schliesslich verfügte, das Leistungsbegehren werde «abgewiesen». Nichts anderes ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. insbesondere Vorbescheid vom 23. Januar 2017, Urk. 11/133, sowie Feststel lungsblatt vom 5. Mai 2017, Urk. 11/146) . Dementsprechend ist vorliegend strit tig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist
Vergleichszeitpunkt b ildet dabei die Verfügung vom 29 . September 1999, da da mals erst- und insbesondere letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspru ches erfolgte. Die mit Verfügung vom 13. Mai 2013 vorgenommene Rentenein stellung erfolgte ohne eigentliche materielle Prüfung des Leistungsanspruches, sondern wurde gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a vorge nommen, nachdem die Beschwerdeführerin mit der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen einverstanden war (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Mai 2013, Urk. 11/41 /4). 3. 3.1
Im Urteil vom 3. August 2016 wurde F olgendes zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzusprache per Juni 1999 ausgeführt (Urk. 11/127/5 Erwägung 3):
Die Rentenzusprache per Juni 1999 erfolgte im Wesentlichen aufgrund folgender Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom oder psychogene rheumatische Beschwerden (somatoforme Störung im Rahmen der Depression), Betathalassämia minor, Hautherpes, funktionelle Dyspepsie, Adipositas (…), Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; …), des linken Hüftgelenks (…), im Bereich der Knie (…), linksseitige Beinschmerzen (…) und Lumbovertebralsyndrom mit Be ckenkammtendinose beidseits bei Chondrose L5/S1 (…). 3.2
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 11/128 /1-2) aus, die Beschwerdeführerin habe seine Sprechstunde aufgesucht aufgrund multipler, vor wiegend die linke Körperseite betreffende Schmerzen. Das linke Hüftgelenk zeige im Seitenvergleich schmerzbedingt eine Bewegungseinschränkung in alle Rich tungen. Im Schultergelenk, welches magnetresona n ztomographisch abgeklärt worden sei, müsse aufgrund des Kontrastmittelaustrittes in die Bursa subacromi alis eine Rotatorenmanschetten -Läsion vorhanden sein. Der Humeruskopfhoch stand zeige das subacromiale
Impingement . Ein Beckenröntgenbild zeige ossäre
periosteri Aktionen vor allem an der Spina iliaca
anterior und am Os ischiadicum beidseits. Im Vergleich zu
einer Lendenwirbelsäulen (LWS) -Aufnahme vom Juni 2014 seien neu zwei zystische Veränderungen im Bereich der Bogenwurzel L5 links aufgetreten, welche voraussichtlich beim Rheumatologen weiter abklä rungsbedürftig seien (S. 1).
Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit diesen Veränderungen keiner regel mässigen Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie sei schon für die Durchführung ihres Haushaltes auf fremde Hilfe angewiesen (S. 2). 3.3
Mit Schreiben vom 20. November 2016 (Urk. 11/128/7-8) zu Handen der Be schwerdeführerin gab ihr Hausarzt Dr. Y.___ an, bei ihr würden neu «diverse rheumatische Erkrankungen» vorliegen. Früher habe vor allem von einem Weich teilrheuma zusammen mit einem depressiven Syndrom und chronischer Müdig keit ausgegangen werden müssen. Nun würden sich aktuell zunehmend Befunde des degenerativen Rheumatismus finden. Die krankheitsbedingten Einschränkun gen im Alltag und für eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seien vor allem durch die rheumatologischen Probleme begründet. Dazu sollten fachärztli che Stellungnahmen zu Art und Weise sowie Ausmass erfolgen. 3.4
Die Beschwerdeführerin stellte sich aufgrund persistierender Beschwerden im Be reich der linken Körperhälfte im November 2016 erneut bei Dr. Z.___ vor. Die angegebenen Beschwerden seien bildgebend sowie durch die vorgenommenen klinischen Untersuchungen dokumentiert und aus orthopädischer Sicht absolut glaubhaft. Ausstehend sei nach wie vor eine rheumatologische Weiterabklärung (S. 1 des Berichtes vom 28. November 2016, Urk. 11/128/3-4). 3.5
Dr.
med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Me dizin, stellte folgende Diagnosen (S. 1 des Bericht es vom 12. Dezember 2016, Urk. 11/128/5 -6): - Panvertebralsyndrom - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig Degenerationen C5/C6 und C6/C7 mit Diskusprotrusionen /-hernien wie auch Spondylarthrosen, Spinalkanalstenose Fehlhaltung Neurologie Mai 2016: ohne Hinweise für radikuläre oder myelopathi sche Befunde - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1 LWS-Hyperlordose - PHS (wohl : Periarthritis humeroscapularis) beidseits linksseitig betont - subacromiales
Impingement - Rotatorenmanschetten -Läsion - Periarthrosis
coxae links mit Bewegungseinschränkung des linken Hüft gelenkes bei periostalen ossären A n la gerungen an den Beckenkämmen beidseits - Epicondylopathie
humeroulnaris linksseitig - Kniebeschwerden beidseits - Knicksenkspreizfussfehlstellung - Status nach endoskopischer Dekompression Nervus
medianus links vom 1. September 2015 - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (Status nach Operation rechts vor sechs bis sieben Jahren)
Dr. A.___ führte weiter aus, es würden sich seitens des Bewegungsapparates Beschwerden an verschiedenen Lokalisationen finden, wobei sich doch deutliche strukturell-pathologische Befunde erkennen lassen würden: Mehrsegmentale De gen e rationen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS, ferner eine Rotatorenman schettenläsion linksseitig sowie auch periostale ossäre Anlagerungen mit Bewe gungseinschränkungen des linksseitigen Hüftgelenkes, Weiter bestehe eine Epi condylopathie am linksseitigen Ellbogen im Sinne einer Ansatztendinopathie wie auch Kniebeschwerden beidseits. Zudem liege eine Haltungsinsuffizienz bei all gemeiner verminderter Kraft und Kraftausdauer der Rumpf- und Extremitäten muskulatur vor (S. 2). 3 .6
Am 3. Januar 2017 verneinte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Es seien bereits bekannte Diagnosen gestellt worden. Anlagerungen an den Be ckenkämmen seien nicht per se pathologisch und nicht geeignet, eine Bewe gungseinschränkung der Hüfte organisch zu begründen. Es sei seit langem be kannt, dass die Beschwerdeführerin einen linksseitig betonten Ganzkörper schmerz beklage. Die beschriebenen Veränderungen würden aus Sicht des RAD keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstellen (Urk. 11/132/2). 3.7
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin ein en nach Verfügungserlass ergangene n Arztbericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 1 4) ein, in welchem als Diagnose ein subacromiales
Impingement -Syndrom genannt wurde. 4.
4.1
M it dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden und es genügt dementsprechend, dass für das Vorhan densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen . Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3. 2). 4.2
Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation bis Juni 1999, als die Beschwerde führerin vorwiegend an Schmerzbeschwerden ohne objektivierbares Korrelat so wie an einer depressiven Symptomatik litt (vgl. vorstehend E. 3.1; vgl. auch Urk. 11/9/18-19+36-39), gehen Dr. Z.___ aus orthopädischer und Dr. A.___ aus rheumatologischer Sicht von diversen objektivierbaren und strukturell-pa thologischen Befunden aus, welche die Schmerzbeschwerden erklären würden (vgl. vorstehend E. 3.4 f.). Neu liegen auch bildgebend belegte Befunde am Schul tergelenk vor (vorstehend E. 3.2). Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin könne mit diesen Veränderungen «keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit» nach gehen (Urk. 11/128/2).
Bis zur Rentenaufhebung, welche mit Verfügung vom 13. Mai 2013 erfolgte, blie ben die gestellten Diagnosen wie auch die beklagten Beschwerden weitgehend unverändert. Die Rentenaufhebung erfolgte ohne eigentliche Anspruchsprüfung aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision 6a. Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass das Fibromyalgiesyndrom oder die psy chogenen rheumatischen Beschwerden zu den Diagnosen aus dem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekreis ohne organische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2016, Urk. 11/127/5-6 Erwägung 3). Aktuell lie gen jedoch, wie dargelegt, gemäss
Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___
diverse bildgebend dokumentierte Befunde vor, welche die Beschwerden der Be schwerdeführerin erklären und eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Dies im Gegensatz zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 11/119), als die Schmerzproblematik noch immer als fibro myalgischer Beschwerdekomplex eingeordnet wurde (Urteil vom 3. August 2016, Urk. 11/127/9 Erwägung 5.1) .
Seitens des RAD wurde einzig zu den bildgebenden Befunden im Bereich des Beckens und dessen Auswirkungen Stellung genommen. Zu den übrigen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ genannten Befunden - insbeson dere zur Schulterproblematik - äusserte sich der RAD nicht. 4.3
Dementsprechend bestehen nach dem Gesagten zumindest gewisse Anhalts punkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerde gegnerin ist somit mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
E. 5.2 Da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V
57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien und unter Berücksichtigung des Unterliegens be treffend unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist die Parteie nt schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) vorliegend auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00661
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
15. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1
X.___, geboren 1967, meldete sich im März 1999 unter Hinweis auf «Schwäche, Ermüdbarkeit, Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen, Traurigkeit» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente ab 1. Juni 1999 zu (Urk. 11 /14).
Am 1. November 2001 (Urk. 11 /19), 6. Dezembe r 2006 (Urk. 11 /26) sowie am 26. Januar 2011 (Urk. 11/
35) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Ren tenanspruch sei unverändert.
Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 stellte die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung en der IV-Revision 6a ein (Urk. 11 /45), richtete der Versicherten aber für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen bis zu de ren Abbruch per 30.
Mai 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 11 /49 sowie Urk. 11 /99). 1.2
Am 31. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /100-101). D ie IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom
2. April 2015 nicht ein (Urk. 11 /119). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 11/120/4-8) wurde mit Urteil vom 3. August 2016 abgewiesen (Urk. 11/127; Prozess IV.2015.00482). 1.3
Die Versicherte meldete sich am 18. Dezember 2016 ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/129, vgl. auch Urk. 11/128). Nach dem die IV-Stelle im
Vorbescheidverfahren (Urk. 11/133, Urk. 11/137, Urk. 11/144) noch festgehalten hatte, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, verfügte sie am 5. Mai 2017 eine Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/147 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rück wirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung durch Rechtsanwalt Tomas Kempf (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 13) reichte die Be schwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen G rundlagen wurden im Urteil vom 3 . August 2016 im Prozess IV.201 5 .0 0482 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 11/127/3-4). Darauf kann
- mit der nachfolgenden Ergänzung - verwiesen werden. 1.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be schwerdeführerin habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragt, e s sei auf ihr Leistungsgesuch einzutreten und es seien weitere Abklärungen durchzu führen. Die vorliegenden medizinischen Berichte würden zwar eine neue Diag nose aufzeigen, die beschriebenen Beschwerden würden jedoch aus versiche rungsmedizinischer Sicht nichts an dem zumutbaren Belastbarkeitsprofil ändern. Somit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Daher halte sie weiter hin an ihrem Vorbescheid fest, mit welchem nicht auf das erneute Gesuch einge treten worden sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien neue soma tische Befunde ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden. Sodann sei auch von einer neuen psychiatrischen Diagnose auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 2.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) ist die Be schwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2017 auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer er heblichen Veränderung nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Vorbescheid verfahren sowie insbesondere auch aus den Ausführungen in der Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1). Es handelt sich folglich um ein offensichtliches Versehen der Beschwerdegegnerin, dass sie schliesslich verfügte, das Leistungsbegehren werde «abgewiesen». Nichts anderes ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. insbesondere Vorbescheid vom 23. Januar 2017, Urk. 11/133, sowie Feststel lungsblatt vom 5. Mai 2017, Urk. 11/146) . Dementsprechend ist vorliegend strit tig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist
Vergleichszeitpunkt b ildet dabei die Verfügung vom 29 . September 1999, da da mals erst- und insbesondere letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspru ches erfolgte. Die mit Verfügung vom 13. Mai 2013 vorgenommene Rentenein stellung erfolgte ohne eigentliche materielle Prüfung des Leistungsanspruches, sondern wurde gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a vorge nommen, nachdem die Beschwerdeführerin mit der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen einverstanden war (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Mai 2013, Urk. 11/41 /4). 3. 3.1
Im Urteil vom 3. August 2016 wurde F olgendes zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzusprache per Juni 1999 ausgeführt (Urk. 11/127/5 Erwägung 3):
Die Rentenzusprache per Juni 1999 erfolgte im Wesentlichen aufgrund folgender Diagnosen: Fibromyalgiesyndrom oder psychogene rheumatische Beschwerden (somatoforme Störung im Rahmen der Depression), Betathalassämia minor, Hautherpes, funktionelle Dyspepsie, Adipositas (…), Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; …), des linken Hüftgelenks (…), im Bereich der Knie (…), linksseitige Beinschmerzen (…) und Lumbovertebralsyndrom mit Be ckenkammtendinose beidseits bei Chondrose L5/S1 (…). 3.2
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 11/128 /1-2) aus, die Beschwerdeführerin habe seine Sprechstunde aufgesucht aufgrund multipler, vor wiegend die linke Körperseite betreffende Schmerzen. Das linke Hüftgelenk zeige im Seitenvergleich schmerzbedingt eine Bewegungseinschränkung in alle Rich tungen. Im Schultergelenk, welches magnetresona n ztomographisch abgeklärt worden sei, müsse aufgrund des Kontrastmittelaustrittes in die Bursa subacromi alis eine Rotatorenmanschetten -Läsion vorhanden sein. Der Humeruskopfhoch stand zeige das subacromiale
Impingement . Ein Beckenröntgenbild zeige ossäre
periosteri Aktionen vor allem an der Spina iliaca
anterior und am Os ischiadicum beidseits. Im Vergleich zu
einer Lendenwirbelsäulen (LWS) -Aufnahme vom Juni 2014 seien neu zwei zystische Veränderungen im Bereich der Bogenwurzel L5 links aufgetreten, welche voraussichtlich beim Rheumatologen weiter abklä rungsbedürftig seien (S. 1).
Insgesamt könne die Beschwerdeführerin mit diesen Veränderungen keiner regel mässigen Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie sei schon für die Durchführung ihres Haushaltes auf fremde Hilfe angewiesen (S. 2). 3.3
Mit Schreiben vom 20. November 2016 (Urk. 11/128/7-8) zu Handen der Be schwerdeführerin gab ihr Hausarzt Dr. Y.___ an, bei ihr würden neu «diverse rheumatische Erkrankungen» vorliegen. Früher habe vor allem von einem Weich teilrheuma zusammen mit einem depressiven Syndrom und chronischer Müdig keit ausgegangen werden müssen. Nun würden sich aktuell zunehmend Befunde des degenerativen Rheumatismus finden. Die krankheitsbedingten Einschränkun gen im Alltag und für eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seien vor allem durch die rheumatologischen Probleme begründet. Dazu sollten fachärztli che Stellungnahmen zu Art und Weise sowie Ausmass erfolgen. 3.4
Die Beschwerdeführerin stellte sich aufgrund persistierender Beschwerden im Be reich der linken Körperhälfte im November 2016 erneut bei Dr. Z.___ vor. Die angegebenen Beschwerden seien bildgebend sowie durch die vorgenommenen klinischen Untersuchungen dokumentiert und aus orthopädischer Sicht absolut glaubhaft. Ausstehend sei nach wie vor eine rheumatologische Weiterabklärung (S. 1 des Berichtes vom 28. November 2016, Urk. 11/128/3-4). 3.5
Dr.
med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Me dizin, stellte folgende Diagnosen (S. 1 des Bericht es vom 12. Dezember 2016, Urk. 11/128/5 -6): - Panvertebralsyndrom - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig Degenerationen C5/C6 und C6/C7 mit Diskusprotrusionen /-hernien wie auch Spondylarthrosen, Spinalkanalstenose Fehlhaltung Neurologie Mai 2016: ohne Hinweise für radikuläre oder myelopathi sche Befunde - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksseitig Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1 LWS-Hyperlordose - PHS (wohl : Periarthritis humeroscapularis) beidseits linksseitig betont - subacromiales
Impingement - Rotatorenmanschetten -Läsion - Periarthrosis
coxae links mit Bewegungseinschränkung des linken Hüft gelenkes bei periostalen ossären A n la gerungen an den Beckenkämmen beidseits - Epicondylopathie
humeroulnaris linksseitig - Kniebeschwerden beidseits - Knicksenkspreizfussfehlstellung - Status nach endoskopischer Dekompression Nervus
medianus links vom 1. September 2015 - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (Status nach Operation rechts vor sechs bis sieben Jahren)
Dr. A.___ führte weiter aus, es würden sich seitens des Bewegungsapparates Beschwerden an verschiedenen Lokalisationen finden, wobei sich doch deutliche strukturell-pathologische Befunde erkennen lassen würden: Mehrsegmentale De gen e rationen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS, ferner eine Rotatorenman schettenläsion linksseitig sowie auch periostale ossäre Anlagerungen mit Bewe gungseinschränkungen des linksseitigen Hüftgelenkes, Weiter bestehe eine Epi condylopathie am linksseitigen Ellbogen im Sinne einer Ansatztendinopathie wie auch Kniebeschwerden beidseits. Zudem liege eine Haltungsinsuffizienz bei all gemeiner verminderter Kraft und Kraftausdauer der Rumpf- und Extremitäten muskulatur vor (S. 2). 3 .6
Am 3. Januar 2017 verneinte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Es seien bereits bekannte Diagnosen gestellt worden. Anlagerungen an den Be ckenkämmen seien nicht per se pathologisch und nicht geeignet, eine Bewe gungseinschränkung der Hüfte organisch zu begründen. Es sei seit langem be kannt, dass die Beschwerdeführerin einen linksseitig betonten Ganzkörper schmerz beklage. Die beschriebenen Veränderungen würden aus Sicht des RAD keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstellen (Urk. 11/132/2). 3.7
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin ein en nach Verfügungserlass ergangene n Arztbericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 1 4) ein, in welchem als Diagnose ein subacromiales
Impingement -Syndrom genannt wurde. 4.
4.1
M it dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden und es genügt dementsprechend, dass für das Vorhan densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens ge wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen . Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3. 2). 4.2
Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation bis Juni 1999, als die Beschwerde führerin vorwiegend an Schmerzbeschwerden ohne objektivierbares Korrelat so wie an einer depressiven Symptomatik litt (vgl. vorstehend E. 3.1; vgl. auch Urk. 11/9/18-19+36-39), gehen Dr. Z.___ aus orthopädischer und Dr. A.___ aus rheumatologischer Sicht von diversen objektivierbaren und strukturell-pa thologischen Befunden aus, welche die Schmerzbeschwerden erklären würden (vgl. vorstehend E. 3.4 f.). Neu liegen auch bildgebend belegte Befunde am Schul tergelenk vor (vorstehend E. 3.2). Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin könne mit diesen Veränderungen «keiner regelmässigen Arbeitstätigkeit» nach gehen (Urk. 11/128/2).
Bis zur Rentenaufhebung, welche mit Verfügung vom 13. Mai 2013 erfolgte, blie ben die gestellten Diagnosen wie auch die beklagten Beschwerden weitgehend unverändert. Die Rentenaufhebung erfolgte ohne eigentliche Anspruchsprüfung aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision 6a. Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass das Fibromyalgiesyndrom oder die psy chogenen rheumatischen Beschwerden zu den Diagnosen aus dem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdekreis ohne organische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. August 2016, Urk. 11/127/5-6 Erwägung 3). Aktuell lie gen jedoch, wie dargelegt, gemäss
Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___
diverse bildgebend dokumentierte Befunde vor, welche die Beschwerden der Be schwerdeführerin erklären und eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Dies im Gegensatz zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 11/119), als die Schmerzproblematik noch immer als fibro myalgischer Beschwerdekomplex eingeordnet wurde (Urteil vom 3. August 2016, Urk. 11/127/9 Erwägung 5.1) .
Seitens des RAD wurde einzig zu den bildgebenden Befunden im Bereich des Beckens und dessen Auswirkungen Stellung genommen. Zu den übrigen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ genannten Befunden - insbeson dere zur Schulterproblematik - äusserte sich der RAD nicht. 4.3
Dementsprechend bestehen nach dem Gesagten zumindest gewisse Anhalts punkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 4.1). Die Beschwerde gegnerin ist somit mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (Urk. 2) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist. 5.
5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V
57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien und unter Berücksichtigung des Unterliegens be treffend unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist die Parteie nt schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) vorliegend auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Prüfung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti