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IV.2015.00470

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

Zürich SozVersG · 2015-12-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, war seit März 1991 als Maler /

Vorarbeiter bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 9/14 Ziff. 2.1), als er am 1 9. Janu ar 2012 mit gestrecktem Arm einen Farbkessel anhob und anschlies send unter Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter litt (Urk. 9/9/102, Urk. 9/9/89 ). Dabei zog er sich unter anderem eine Supraspinatussehnenläsion zu, welche am 2 7. März 2012 arthroskopisch behandelt wurde ( Urk. 9/9/80-81). Am 1 2. Februar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an (Urk. 9/4 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) bei (Urk. 9/ 9 /1- 105 , Urk. 9/20/1-187 ) und holte einen beruflichen Ab klärungs be richt (Urk. 9/38 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48 , Urk. 9/56 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 9/73 = Urk. 2) einen An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . 2.

Am 3 0. April 2015 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 8. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender medizini scher Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen ,

wovon dem Beschwerde führer

am 1 0. Juli 2015 ( Urk. 10) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen) . 1.3

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass in Bez ug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Ar bei ts unfähigkeit ausgewiesen sei, dass dem Beschwerd eführer indes die Aus übung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, weshalb ein keinen Rentenan spruch begründender Invaliditätsgrad von 23 % resultiere. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm aus somatischen Gründen lediglich die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, weshalb bereits aus somatischen Gründen ein einen Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditäts grad von 52 % resultiere ( Urk. 1 S.

7). Da jedoch aus psychischen Gründen selbst in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit en eine vollständige Arbeits un fähigkeit ausgewiesen sei, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein An spruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Während sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2015 ( Urk.

2) zur Hauptsache auf die abschliessende Stellung nahme von Dr. med. A.___

vom R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/46/4-5) stützte, reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 3 0. April 2015 (Urk. 1) unter anderem einen psychiatri schen Bericht von Dr. med. B.___ vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) sowie einen vorläufigen Aus trittsbericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2 014 ( Urk. 3/5) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8), worin eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Sach verhaltsabklärung beantragt wurde, stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dipl. med. D.___ vom 2 7. Juni 2015 ( Urk. 9/0). 3.2

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheu ma tologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik G.___ , stellten in ih rem Be richt betreffend interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 0. Septem ber 2013 ( Urk. 9/18/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - postoperative Schultersteife rechts mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie, mikroskopischer Dekompression mit Akromioplast ik und AC-Gelenksresektion sowie Naht des Muscu lus

subscapularis und des Musculus

supraspinatus und Tenodese der langen Bizepssehne rechts im März 2012 - Status nach Arbeitsunfall im Januar 2012 mit Teilruptur der Supra spinatussehne und Unterflächenläsion des Musculus

subscapularis sowie longitudinalem Riss im Bereich der langen Bizepssehne bei AC-Gelenksarthrose - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

Die Ärzte der Klinik G.___ erwähnten, dass im Bereich der rechten Schulter weiterhin eine deutliche Schultersteife mit mässig ausgeprägten myofaszialen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels bestehe. Der Beschwerdeführer weise ein vollständig auf die Schmerzen fixiertes, demonst ratives Schmerzverhalten auf, welches durch die unverändert bestehende, mit tel gradige depressive Symptomatik zu erklären sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive fachpsychiatrische und psychopharmakologische Therapie indi ziert. Sollte sich der psychische Gesundheitszustand dadurch innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate nicht wesentlich verändern, müsste eine statio näre psy chi a trische Behandlung in Erwägung gezogen werden.

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Schul terhöhe und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % durch eine reakti ve depressive Symptomatik verursacht werde (S. 2). 3. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti ziert e in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/42/1-5) eine mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom und eine postoperative Schulter steife ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass er den Beschwerdeführer lediglich im Rah men einer einzigen Konsultation behandelt habe ( Ziff. 3.3). Der Beschwerde führer, welchem in der Klinik G.___ eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden sei, habe nicht gewusst, weshalb er psychiatrisch behandelt werden s olle. Da es dem Beschwerdeführer an Verständnis und an einer notwendigen Moti va tion für eine Psychotherapie fehle, sei von einer psychiatrisch-psycho therapeu ti schen Behandlung kein Erfolg zu erwarten. Er habe den Beschwerde führer daher an seinen Hausarzt verwiesen ( Ziff. 3.5). Die Arbeitsfähigkeit könne er schlecht beurteilen; aus psychiatrischer Sicht sei sie aber nur wenig einge schränkt ( Ziff. 3.7). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner anhand der Akten

ver fassten Stellungnahme vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/46/4-5) aus, dass die betei ligten psychiatrischen Fachärzte in ihre r Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychi scher Hin sicht teilweise voneinander abweichen würden . Während die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2013 auf Grund einer reaktiven de pressiven Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt hätten, sei Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 davon ausgegangen, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus psychischen Gründen) schlecht beurteilen könne, dass dieser aber aus psychiatrischer Sicht nur wenig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ nicht derjenigen durch die Ärzte der Klinik G.___ entspreche, sei „ me dizintheoretisch “ für eine angepasste Tätigkeit in der Zeit nach dem Unfall datum vom 1 9. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik G.___ am 1 7. Juni 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach bis zum 2 3. Oktober 2013 von einer solchen von 50 % auszugehen. Anschlies send sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. H.___ vom 2 4. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tä tigkeiten von 20 % bestanden habe (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) die folgenden psychiatrischen Di ag nosen (S. 2): - schwere depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen depressiven Symptoma tik. Neben einer deprimierten Stimmung leide er insbesondere unter Freudlosig keit, Antriebsmangel, rascher Erschöpfbarkeit, Störungen im formalen Denken, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen und Schlaflosigkeit. Auf Grund der Symptome der affektiven Störung bestehe seit der Behandlungsaufnahme am 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit (S. 2). 3.6

Die Ärzte der Klinik C.___

stellten im vorläufigen Austrittsbe richt vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 0. Oktober 2014 hospita lisiert gewesen sei. 3.7

RAD-Arzt d ipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2015 (Urk. 9/0)

auf Grund der Akten aus, dass die psychischen Einschränkungen des Be schwe r deführers aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht genügend ab ge klärt wor den seien . 4.

4.1

In ihren Beurteilungen der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer defü hrers aus psychischen Gründen w ichen die beteiligten Ärzte teilweise er heblich voneinander ab. Während die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2013 (vorstehend E.

3.2 ) ein demonstratives Schmerzver hal ten feststellten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mittelgradige n depressive n Symptomatik in Bezug auf die Ausübung be hinderungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, vertrat Dr. H.___ am 1 7. Januar 2014 ( vorstehend E.

3.3 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer auf Grund eine r

mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom in seiner Ar beits fähigkeit nur geringfügig eingeschränkt werde. Gestützt auf die Beurteilun gen durch die Ärzte der Klinik G.___ und durch Dr. H.___ ging Dr. A.___ in sei ner Stellungnahme vom 5. Februar

2014 ( vorstehend E.

3.4 ) davon aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___

für den Zeitraum vom 1 9. Januar 2012 bis 1 7. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1 8. Juni bis 2 3. Oktober 2013 eine solche von 50 % bestan den habe, und dass seit dem 2 4. Oktober 2013 gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 20 %

ausgewie sen sei . Während dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2014 (vorstehend E.

3.6 ) keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu entnehmen ist, vertrat Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 (vorstehend E.

3.5 ) die Ansicht, dass auf Grund einer schweren depressi ven

Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab dem 3. Dezem ber 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führes in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit bestanden habe . 4.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 (vorstehend E. 3.4 ) gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung bei einer psy chischen Störung im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser Krankheitswert zu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszu standes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychi atrische Fach ärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bun desgerichts 8C_989/2010 vom 16. Febru ar 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen), und dass psychia trische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung zu beruhen haben (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hin wei sen). Dr. A.___ verfügte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates

indes nicht über eine für die Beur teilung des psy chischen Leidens des Beschwerdeführers angezeigte fachmedizi nische Spezia li sierung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf dessen Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.

Die Beurteilung durch Dr. A.___ vermag indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Obwohl der Umstand, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 um eine Beurteilung auf Grund der Akten han delt, allein nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert spricht (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E.

3.1.1 in fine ; Urteil des Bundesgerichts U 26 0/04 vom 1 2. Oktober 2005 E.

5b), vermag vorliegend nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ aus der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 7. Januar 2014 herleiten will, dass dieser eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt habe. Anderer seits vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ auf Grund der Beurteilung durch Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nur in g eringem Umfang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, da von ausging, dass seit dem Zeitpunkt der Konsultation von Dr. H.___ am 2 4. Oktober 2013 eine Ar beitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig keiten im Umfang von 20 % bestanden habe. Es handelt sich bei der Beurtei lung durch Dr. A.___

insofern daher um eine nachträgliche medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeitsbeur tei lung auf G rund spekulativer Annahmen und Überlegungen , weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 7. Januar 2014 (vorstehend E.

3.3 ) kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es dessen Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur wenig eingeschränkt sei, an ei ner genügenden Bestimmtheit fehlt. Sodann fehlt es dieser Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit, weshalb auch aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden kann . 4.4

Sowohl dem Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom

10. September 2013 (vor stehend E.

3.2 ) als auch demjenigen von Dr. B.___ kommt Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 1.5) . Vorliegend kann indes weder auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ noch auf diejenige durch Dr. B.___ alleine abgestellt werden. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage nach der Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasste n Tätigkeiten aus psychischen Gründen als widersprüchlich und als nicht rechts genügend ab geklärt. 5 .

5 .1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist,

oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5 .2

Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvoll erweise eine polydisziplinäre Beg utachtung des Beschwerdeführers , unter Ein schluss der Fachgebiete der Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie, veran lassen

und anschliessend über dessen Rentenan spruch neu verfügen.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1

G emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1‘ 000 .--

festzulegen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, die Verfah rens kosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG) .

6.2

Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 8. März 2015 ( Urk.

2) zur Hauptsache auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 (vorstehend E.

4.2 ) gestützt. Auf die se Beurteilung hätte die Beschwerdegegnerin indes nicht alleine abstellen dürfen . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2 ) , verfügte Dr. A.___ nicht über eine vorliegend angezeigte psychiatrische Weiterbildung . Des Weiteren erschien dessen

Beurteilung auch in inhaltlicher Hinsicht nicht als schlüssig. Auf Grund der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage wäre die Beschwer degegnerin vielmehr gehalten gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch be gutachten oder zumindest durch eine psychiatrische Fachperson ihres RAD un tersuchen zu lassen. 6.3

Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin daher nicht zu folgen, wenn

s ie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2014 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hatte , in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8 S. 2) die Ansicht vertrat, dass die Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Auf Grund des Um standes, dass e ine Rückweisung an die Verwaltung unabhängig davon, ob sie beantragt ist, kostenmässig als ein Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 137 V 210 E.

7.1) , sind die Gerichtskosten, welche auf Fr. 400.-- festzusetzen sind, vorliegend v i el mehr dem Ausgang des Verfah rens entsprechend von der Beschwerdegegner in zu tragen .

7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädigung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiese n wird, damit diese nach erfolg ten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den An spruch des Beschwerdeführers auf ei ne Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 9. Janu ar 2012 mit gestrecktem Arm einen Farbkessel anhob und anschlies send unter Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter litt (Urk. 9/9/102, Urk. 9/9/89 ). Dabei zog er sich unter anderem eine Supraspinatussehnenläsion zu, welche am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen) .

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 9. Juni 2015 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender medizini scher Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen ,

wovon dem Beschwerde führer

am 1 0. Juli 2015 ( Urk. 10) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass in Bez ug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Ar bei ts unfähigkeit ausgewiesen sei, dass dem Beschwerd eführer indes die Aus übung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, weshalb ein keinen Rentenan spruch begründender Invaliditätsgrad von 23 % resultiere.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm aus somatischen Gründen lediglich die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, weshalb bereits aus somatischen Gründen ein einen Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditäts grad von 52 % resultiere ( Urk. 1 S.

7). Da jedoch aus psychischen Gründen selbst in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit en eine vollständige Arbeits un fähigkeit ausgewiesen sei, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein An spruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Während sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2015 ( Urk.

2) zur Hauptsache auf die abschliessende Stellung nahme von Dr. med. A.___

vom R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/46/4-5) stützte, reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 3 0. April 2015 (Urk. 1) unter anderem einen psychiatri schen Bericht von Dr. med. B.___ vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) sowie einen vorläufigen Aus trittsbericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2 014 ( Urk. 3/5) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8), worin eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Sach verhaltsabklärung beantragt wurde, stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dipl. med. D.___ vom 2 7. Juni 2015 ( Urk. 9/0). 3.2

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheu ma tologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik G.___ , stellten in ih rem Be richt betreffend interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 0. Septem ber 2013 ( Urk. 9/18/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - postoperative Schultersteife rechts mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie, mikroskopischer Dekompression mit Akromioplast ik und AC-Gelenksresektion sowie Naht des Muscu lus

subscapularis und des Musculus

supraspinatus und Tenodese der langen Bizepssehne rechts im März 2012 - Status nach Arbeitsunfall im Januar 2012 mit Teilruptur der Supra spinatussehne und Unterflächenläsion des Musculus

subscapularis sowie longitudinalem Riss im Bereich der langen Bizepssehne bei AC-Gelenksarthrose - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

Die Ärzte der Klinik G.___ erwähnten, dass im Bereich der rechten Schulter weiterhin eine deutliche Schultersteife mit mässig ausgeprägten myofaszialen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels bestehe. Der Beschwerdeführer weise ein vollständig auf die Schmerzen fixiertes, demonst ratives Schmerzverhalten auf, welches durch die unverändert bestehende, mit tel gradige depressive Symptomatik zu erklären sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive fachpsychiatrische und psychopharmakologische Therapie indi ziert. Sollte sich der psychische Gesundheitszustand dadurch innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate nicht wesentlich verändern, müsste eine statio näre psy chi a trische Behandlung in Erwägung gezogen werden.

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Schul terhöhe und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % durch eine reakti ve depressive Symptomatik verursacht werde (S. 2). 3. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti ziert e in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/42/1-5) eine mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom und eine postoperative Schulter steife ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass er den Beschwerdeführer lediglich im Rah men einer einzigen Konsultation behandelt habe ( Ziff. 3.3). Der Beschwerde führer, welchem in der Klinik G.___ eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden sei, habe nicht gewusst, weshalb er psychiatrisch behandelt werden s olle. Da es dem Beschwerdeführer an Verständnis und an einer notwendigen Moti va tion für eine Psychotherapie fehle, sei von einer psychiatrisch-psycho therapeu ti schen Behandlung kein Erfolg zu erwarten. Er habe den Beschwerde führer daher an seinen Hausarzt verwiesen ( Ziff. 3.5). Die Arbeitsfähigkeit könne er schlecht beurteilen; aus psychiatrischer Sicht sei sie aber nur wenig einge schränkt ( Ziff. 3.7). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner anhand der Akten

ver fassten Stellungnahme vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/46/4-5) aus, dass die betei ligten psychiatrischen Fachärzte in ihre r Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychi scher Hin sicht teilweise voneinander abweichen würden . Während die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2013 auf Grund einer reaktiven de pressiven Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt hätten, sei Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 davon ausgegangen, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus psychischen Gründen) schlecht beurteilen könne, dass dieser aber aus psychiatrischer Sicht nur wenig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ nicht derjenigen durch die Ärzte der Klinik G.___ entspreche, sei „ me dizintheoretisch “ für eine angepasste Tätigkeit in der Zeit nach dem Unfall datum vom 1 9. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik G.___ am 1 7. Juni 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach bis zum 2 3. Oktober 2013 von einer solchen von 50 % auszugehen. Anschlies send sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. H.___ vom 2 4. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tä tigkeiten von 20 % bestanden habe (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) die folgenden psychiatrischen Di ag nosen (S. 2): - schwere depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen depressiven Symptoma tik. Neben einer deprimierten Stimmung leide er insbesondere unter Freudlosig keit, Antriebsmangel, rascher Erschöpfbarkeit, Störungen im formalen Denken, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen und Schlaflosigkeit. Auf Grund der Symptome der affektiven Störung bestehe seit der Behandlungsaufnahme am 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit (S. 2). 3.6

Die Ärzte der Klinik C.___

stellten im vorläufigen Austrittsbe richt vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 0. Oktober 2014 hospita lisiert gewesen sei. 3.7

RAD-Arzt d ipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2015 (Urk. 9/0)

auf Grund der Akten aus, dass die psychischen Einschränkungen des Be schwe r deführers aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht genügend ab ge klärt wor den seien . 4.

4.1

In ihren Beurteilungen der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer defü hrers aus psychischen Gründen w ichen die beteiligten Ärzte teilweise er heblich voneinander ab. Während die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2013 (vorstehend E.

3.2 ) ein demonstratives Schmerzver hal ten feststellten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mittelgradige n depressive n Symptomatik in Bezug auf die Ausübung be hinderungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, vertrat Dr. H.___ am 1 7. Januar 2014 ( vorstehend E.

3.3 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer auf Grund eine r

mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom in seiner Ar beits fähigkeit nur geringfügig eingeschränkt werde. Gestützt auf die Beurteilun gen durch die Ärzte der Klinik G.___ und durch Dr. H.___ ging Dr. A.___ in sei ner Stellungnahme vom 5. Februar

2014 ( vorstehend E.

3.4 ) davon aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___

für den Zeitraum vom 1 9. Januar 2012 bis 1 7. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1 8. Juni bis 2 3. Oktober 2013 eine solche von 50 % bestan den habe, und dass seit dem 2 4. Oktober 2013 gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 20 %

ausgewie sen sei . Während dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2014 (vorstehend E.

3.6 ) keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu entnehmen ist, vertrat Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 (vorstehend E.

3.5 ) die Ansicht, dass auf Grund einer schweren depressi ven

Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab dem 3. Dezem ber 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führes in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit bestanden habe . 4.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 (vorstehend E. 3.4 ) gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung bei einer psy chischen Störung im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser Krankheitswert zu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszu standes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychi atrische Fach ärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bun desgerichts 8C_989/2010 vom 16. Febru ar 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen), und dass psychia trische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung zu beruhen haben (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hin wei sen). Dr. A.___ verfügte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates

indes nicht über eine für die Beur teilung des psy chischen Leidens des Beschwerdeführers angezeigte fachmedizi nische Spezia li sierung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf dessen Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.

Die Beurteilung durch Dr. A.___ vermag indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Obwohl der Umstand, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 um eine Beurteilung auf Grund der Akten han delt, allein nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert spricht (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E.

3.1.1 in fine ; Urteil des Bundesgerichts U 26 0/04 vom 1 2. Oktober 2005 E.

5b), vermag vorliegend nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ aus der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 7. Januar 2014 herleiten will, dass dieser eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt habe. Anderer seits vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ auf Grund der Beurteilung durch Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nur in g eringem Umfang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, da von ausging, dass seit dem Zeitpunkt der Konsultation von Dr. H.___ am 2 4. Oktober 2013 eine Ar beitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig keiten im Umfang von 20 % bestanden habe. Es handelt sich bei der Beurtei lung durch Dr. A.___

insofern daher um eine nachträgliche medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeitsbeur tei lung auf G rund spekulativer Annahmen und Überlegungen , weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 7. Januar 2014 (vorstehend E.

3.3 ) kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es dessen Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur wenig eingeschränkt sei, an ei ner genügenden Bestimmtheit fehlt. Sodann fehlt es dieser Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit, weshalb auch aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden kann . 4.4

Sowohl dem Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 G emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1‘ 000 .--

festzulegen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, die Verfah rens kosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG) .

E. 6.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 8. März 2015 ( Urk.

2) zur Hauptsache auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 (vorstehend E.

4.2 ) gestützt. Auf die se Beurteilung hätte die Beschwerdegegnerin indes nicht alleine abstellen dürfen . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2 ) , verfügte Dr. A.___ nicht über eine vorliegend angezeigte psychiatrische Weiterbildung . Des Weiteren erschien dessen

Beurteilung auch in inhaltlicher Hinsicht nicht als schlüssig. Auf Grund der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage wäre die Beschwer degegnerin vielmehr gehalten gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch be gutachten oder zumindest durch eine psychiatrische Fachperson ihres RAD un tersuchen zu lassen.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin daher nicht zu folgen, wenn

s ie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2014 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hatte , in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8 S. 2) die Ansicht vertrat, dass die Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Auf Grund des Um standes, dass e ine Rückweisung an die Verwaltung unabhängig davon, ob sie beantragt ist, kostenmässig als ein Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 137 V 210 E.

7.1) , sind die Gerichtskosten, welche auf Fr. 400.-- festzusetzen sind, vorliegend v i el mehr dem Ausgang des Verfah rens entsprechend von der Beschwerdegegner in zu tragen .

7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädigung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiese n wird, damit diese nach erfolg ten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den An spruch des Beschwerdeführers auf ei ne Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 September 2013 (vor stehend E.

3.2 ) als auch demjenigen von Dr. B.___ kommt Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 1.5) . Vorliegend kann indes weder auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ noch auf diejenige durch Dr. B.___ alleine abgestellt werden. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage nach der Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasste n Tätigkeiten aus psychischen Gründen als widersprüchlich und als nicht rechts genügend ab geklärt. 5 .

5 .1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist,

oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5 .2

Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvoll erweise eine polydisziplinäre Beg utachtung des Beschwerdeführers , unter Ein schluss der Fachgebiete der Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie, veran lassen

und anschliessend über dessen Rentenan spruch neu verfügen.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00470 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

14. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, war seit März 1991 als Maler /

Vorarbeiter bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 9/14 Ziff. 2.1), als er am 1 9. Janu ar 2012 mit gestrecktem Arm einen Farbkessel anhob und anschlies send unter Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter litt (Urk. 9/9/102, Urk. 9/9/89 ). Dabei zog er sich unter anderem eine Supraspinatussehnenläsion zu, welche am 2 7. März 2012 arthroskopisch behandelt wurde ( Urk. 9/9/80-81). Am 1 2. Februar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an (Urk. 9/4 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) bei (Urk. 9/ 9 /1- 105 , Urk. 9/20/1-187 ) und holte einen beruflichen Ab klärungs be richt (Urk. 9/38 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48 , Urk. 9/56 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2015 (Urk. 9/73 = Urk. 2) einen An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . 2.

Am 3 0. April 2015 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 8. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender medizini scher Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen ,

wovon dem Beschwerde führer

am 1 0. Juli 2015 ( Urk. 10) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen) . 1.3

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass in Bez ug auf die bisherige Tätigkeit als Maler eine vollständige Ar bei ts unfähigkeit ausgewiesen sei, dass dem Beschwerd eführer indes die Aus übung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, weshalb ein keinen Rentenan spruch begründender Invaliditätsgrad von 23 % resultiere. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm aus somatischen Gründen lediglich die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, weshalb bereits aus somatischen Gründen ein einen Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditäts grad von 52 % resultiere ( Urk. 1 S.

7). Da jedoch aus psychischen Gründen selbst in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit en eine vollständige Arbeits un fähigkeit ausgewiesen sei, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein An spruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Während sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2015 ( Urk.

2) zur Hauptsache auf die abschliessende Stellung nahme von Dr. med. A.___

vom R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/46/4-5) stützte, reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 3 0. April 2015 (Urk. 1) unter anderem einen psychiatri schen Bericht von Dr. med. B.___ vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) sowie einen vorläufigen Aus trittsbericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2 014 ( Urk. 3/5) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8), worin eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Sach verhaltsabklärung beantragt wurde, stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dipl. med. D.___ vom 2 7. Juni 2015 ( Urk. 9/0). 3.2

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheu ma tologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik G.___ , stellten in ih rem Be richt betreffend interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 1 0. Septem ber 2013 ( Urk. 9/18/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - postoperative Schultersteife rechts mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie, mikroskopischer Dekompression mit Akromioplast ik und AC-Gelenksresektion sowie Naht des Muscu lus

subscapularis und des Musculus

supraspinatus und Tenodese der langen Bizepssehne rechts im März 2012 - Status nach Arbeitsunfall im Januar 2012 mit Teilruptur der Supra spinatussehne und Unterflächenläsion des Musculus

subscapularis sowie longitudinalem Riss im Bereich der langen Bizepssehne bei AC-Gelenksarthrose - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

Die Ärzte der Klinik G.___ erwähnten, dass im Bereich der rechten Schulter weiterhin eine deutliche Schultersteife mit mässig ausgeprägten myofaszialen Befunden im Bereich des Nackens und des rechten Schultergürtels bestehe. Der Beschwerdeführer weise ein vollständig auf die Schmerzen fixiertes, demonst ratives Schmerzverhalten auf, welches durch die unverändert bestehende, mit tel gradige depressive Symptomatik zu erklären sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive fachpsychiatrische und psychopharmakologische Therapie indi ziert. Sollte sich der psychische Gesundheitszustand dadurch innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate nicht wesentlich verändern, müsste eine statio näre psy chi a trische Behandlung in Erwägung gezogen werden.

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Schul terhöhe und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % durch eine reakti ve depressive Symptomatik verursacht werde (S. 2). 3. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti ziert e in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/42/1-5) eine mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom und eine postoperative Schulter steife ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass er den Beschwerdeführer lediglich im Rah men einer einzigen Konsultation behandelt habe ( Ziff. 3.3). Der Beschwerde führer, welchem in der Klinik G.___ eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden sei, habe nicht gewusst, weshalb er psychiatrisch behandelt werden s olle. Da es dem Beschwerdeführer an Verständnis und an einer notwendigen Moti va tion für eine Psychotherapie fehle, sei von einer psychiatrisch-psycho therapeu ti schen Behandlung kein Erfolg zu erwarten. Er habe den Beschwerde führer daher an seinen Hausarzt verwiesen ( Ziff. 3.5). Die Arbeitsfähigkeit könne er schlecht beurteilen; aus psychiatrischer Sicht sei sie aber nur wenig einge schränkt ( Ziff. 3.7). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seiner anhand der Akten

ver fassten Stellungnahme vom 5. Februar 2014 ( Urk. 9/46/4-5) aus, dass die betei ligten psychiatrischen Fachärzte in ihre r Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Be schwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychi scher Hin sicht teilweise voneinander abweichen würden . Während die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2013 auf Grund einer reaktiven de pressiven Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt hätten, sei Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2014 davon ausgegangen, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus psychischen Gründen) schlecht beurteilen könne, dass dieser aber aus psychiatrischer Sicht nur wenig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ nicht derjenigen durch die Ärzte der Klinik G.___ entspreche, sei „ me dizintheoretisch “ für eine angepasste Tätigkeit in der Zeit nach dem Unfall datum vom 1 9. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik G.___ am 1 7. Juni 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach bis zum 2 3. Oktober 2013 von einer solchen von 50 % auszugehen. Anschlies send sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. H.___ vom 2 4. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tä tigkeiten von 20 % bestanden habe (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 ( Urk. 3/4) die folgenden psychiatrischen Di ag nosen (S. 2): - schwere depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen depressiven Symptoma tik. Neben einer deprimierten Stimmung leide er insbesondere unter Freudlosig keit, Antriebsmangel, rascher Erschöpfbarkeit, Störungen im formalen Denken, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen und Schlaflosigkeit. Auf Grund der Symptome der affektiven Störung bestehe seit der Behandlungsaufnahme am 3. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit (S. 2). 3.6

Die Ärzte der Klinik C.___

stellten im vorläufigen Austrittsbe richt vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis 2 0. Oktober 2014 hospita lisiert gewesen sei. 3.7

RAD-Arzt d ipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2015 (Urk. 9/0)

auf Grund der Akten aus, dass die psychischen Einschränkungen des Be schwe r deführers aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht genügend ab ge klärt wor den seien . 4.

4.1

In ihren Beurteilungen der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer defü hrers aus psychischen Gründen w ichen die beteiligten Ärzte teilweise er heblich voneinander ab. Während die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 0. September 2013 (vorstehend E.

3.2 ) ein demonstratives Schmerzver hal ten feststellten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mittelgradige n depressive n Symptomatik in Bezug auf die Ausübung be hinderungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, vertrat Dr. H.___ am 1 7. Januar 2014 ( vorstehend E.

3.3 ) die Ansicht , dass der Beschwerdeführer auf Grund eine r

mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom in seiner Ar beits fähigkeit nur geringfügig eingeschränkt werde. Gestützt auf die Beurteilun gen durch die Ärzte der Klinik G.___ und durch Dr. H.___ ging Dr. A.___ in sei ner Stellungnahme vom 5. Februar

2014 ( vorstehend E.

3.4 ) davon aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___

für den Zeitraum vom 1 9. Januar 2012 bis 1 7. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1 8. Juni bis 2 3. Oktober 2013 eine solche von 50 % bestan den habe, und dass seit dem 2 4. Oktober 2013 gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 20 %

ausgewie sen sei . Während dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2014 (vorstehend E.

3.6 ) keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu entnehmen ist, vertrat Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 (vorstehend E.

3.5 ) die Ansicht, dass auf Grund einer schweren depressi ven

Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab dem 3. Dezem ber 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führes in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit bestanden habe . 4.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 (vorstehend E. 3.4 ) gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung bei einer psy chischen Störung im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser Krankheitswert zu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszu standes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychi atrische Fach ärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bun desgerichts 8C_989/2010 vom 16. Febru ar 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen), und dass psychia trische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung zu beruhen haben (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hin wei sen). Dr. A.___ verfügte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates

indes nicht über eine für die Beur teilung des psy chischen Leidens des Beschwerdeführers angezeigte fachmedizi nische Spezia li sierung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf dessen Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.

Die Beurteilung durch Dr. A.___ vermag indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Obwohl der Umstand, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 um eine Beurteilung auf Grund der Akten han delt, allein nicht grundsätzlich gegen dessen Beweiswert spricht (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E.

3.1.1 in fine ; Urteil des Bundesgerichts U 26 0/04 vom 1 2. Oktober 2005 E.

5b), vermag vorliegend nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ aus der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 7. Januar 2014 herleiten will, dass dieser eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt habe. Anderer seits vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ auf Grund der Beurteilung durch Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nur in g eringem Umfang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, da von ausging, dass seit dem Zeitpunkt der Konsultation von Dr. H.___ am 2 4. Oktober 2013 eine Ar beitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätig keiten im Umfang von 20 % bestanden habe. Es handelt sich bei der Beurtei lung durch Dr. A.___

insofern daher um eine nachträgliche medizinisch-theore tische Arbeitsfähigkeitsbeur tei lung auf G rund spekulativer Annahmen und Überlegungen , weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 7. Januar 2014 (vorstehend E.

3.3 ) kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil es dessen Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur wenig eingeschränkt sei, an ei ner genügenden Bestimmtheit fehlt. Sodann fehlt es dieser Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit, weshalb auch aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden kann . 4.4

Sowohl dem Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom

10. September 2013 (vor stehend E.

3.2 ) als auch demjenigen von Dr. B.___ kommt Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 1.5) . Vorliegend kann indes weder auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ noch auf diejenige durch Dr. B.___ alleine abgestellt werden. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage nach der Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasste n Tätigkeiten aus psychischen Gründen als widersprüchlich und als nicht rechts genügend ab geklärt. 5 .

5 .1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist,

oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5 .2

Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvoll erweise eine polydisziplinäre Beg utachtung des Beschwerdeführers , unter Ein schluss der Fachgebiete der Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie, veran lassen

und anschliessend über dessen Rentenan spruch neu verfügen.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6.1

G emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1‘ 000 .--

festzulegen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, die Verfah rens kosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG) .

6.2

Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 8. März 2015 ( Urk.

2) zur Hauptsache auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 5. Februar 2014 (vorstehend E.

4.2 ) gestützt. Auf die se Beurteilung hätte die Beschwerdegegnerin indes nicht alleine abstellen dürfen . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2 ) , verfügte Dr. A.___ nicht über eine vorliegend angezeigte psychiatrische Weiterbildung . Des Weiteren erschien dessen

Beurteilung auch in inhaltlicher Hinsicht nicht als schlüssig. Auf Grund der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage wäre die Beschwer degegnerin vielmehr gehalten gewesen, den Beschwerdeführer psychiatrisch be gutachten oder zumindest durch eine psychiatrische Fachperson ihres RAD un tersuchen zu lassen. 6.3

Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin daher nicht zu folgen, wenn

s ie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2014 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hatte , in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 8 S. 2) die Ansicht vertrat, dass die Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Auf Grund des Um standes, dass e ine Rückweisung an die Verwaltung unabhängig davon, ob sie beantragt ist, kostenmässig als ein Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 137 V 210 E.

7.1) , sind die Gerichtskosten, welche auf Fr. 400.-- festzusetzen sind, vorliegend v i el mehr dem Ausgang des Verfah rens entsprechend von der Beschwerdegegner in zu tragen .

7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädigung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiese n wird, damit diese nach erfolg ten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den An spruch des Beschwerdeführers auf ei ne Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz