Sachverhalt
1.
1.1
M it Verfügung vom 4. November 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , X.___ , geboren 1964, rückwirkend ab 1. November 1996
eine ganze Rente zu (Urk. 6 /15).
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 9. November 2000, vom
20. Ja nu ar 2003, vom 23. März 2006 und vom 5. Mai 2008 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde (Urk. 6/45, Urk. 6 /56, Urk. 6 /68, Urk. 6 /83).
Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6 /92) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein , welches am 7. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 6 /106). Am 21. November 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen
(Urk. 6 /116) . In der Folge nahm der Versicher t e an einer Integrationspotentialabklärung (IPAK)
im Y.___ , teil, worüber am
10. Juni 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 6 /139).
M it Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 6 /150 ) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mit teilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
Mit Urteil vom 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 M it Verfügung vom 4. November 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , X.___ , geboren 1964, rückwirkend ab 1. November 1996
eine ganze Rente zu (Urk.
E. 6 /150 ) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mit teilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
Mit Urteil vom 2
Dispositiv
- Mai 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00977 hob das hiesige G ericht di e Verfügung der IV-Stelle vom 2
- September 2013 ( Urk. 6/150 ) auf und wies die Sache zur Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und zur Gewährung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem erneu ten Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/ 156 E. 7.5, Dispositiv Ziff. 1). 1.2 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Potentiala b klärung durch die Z.___, über welche am 1
- Oktober 2014 Bericht erstattet wurde ( Urk. 6/190). Am 2
- Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung mit ( Urk. 6/192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/198, Urk. 6/199, Urk. 6/203) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- März 2015 die Verfügung vom
- November 1998 und die Mitteilung vom
- November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 6/206 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- März 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Invaliden rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten fü r die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Inval iditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Ä n derung in den tatsächlichen Verhältnisse n, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung einge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich de s Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenv erfügung bestanden hat, mit demje ni g en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29). Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten V oraussetzungen, so kann die Ren ten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskrä ftiger Ver wal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erwei st und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Ger icht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsver fügung gegebenenfalls mit der substituierten B egrün dung schützen, dass die ur sprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom
- November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung w egen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszust and auszugehen , wie er im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses be standen hat, woz u auch die seinerzeitige Rechtspraxis ge hört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu las sen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2) damit, der sehr eingeschränkte Integrationswille des Beschwerdeführers habe die Reintegrati o nsfähigkeit erheblich reduziert , und die berufliche Eingliederung sei daher mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2014 abgeschlossen worden (S. 3 oben). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert . Sein sehr eingeschränkte r Integrationswille habe keine Auswirkungen auf die medi zinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte) . Die aktuellen medizinischen Akten bestätigten keine weiteren somatischen Beschwerden mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten f. ). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem es die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Wiesendanger unterlassen habe , diesem ihre nach dem Urteil ergangenen Mitteilungen und Entscheide zukom men zu lassen. Da die Mitteilungen und Entscheide in Verletzung von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG ergangen seien, könn t en di ese keine Verbindlichkeit haben (S. 8 f f . Ziff. 3 lit . a -d ). Weiter hätten die Abklärungen bei der Z.___ bestätigt, dass es ihm aktuell nicht möglich und zumutbar sei , seine theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich zu verwerten (S. 10 lit . d) . Schon die Abklärung im Y.___ im Juni 2013 habe ergeben, dass eine erfolgreiche und nachhaltige Integration kaum wahrscheinlich sei. Die Aufhebung der Invalidenrente sei somit nicht rechtens ( S. 11 lit . d). Dem Bericht des Hausarzte s vom
- November 2014 sei zu entnehmen, dass neben den psychischen Beschwerden eine „persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe“ und „ch ronische Spannungskopfschmerzen“ bestünden . Die Veränderung der Seh-Art und die Visusminderung führten bei jeglicher Anstre ngung zu heftigen Kopfschmerzen. E r sei schon aus diesen Grün den kaum mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 12 lit . f.) . Die ursprüngliche Rentenzusprache sei aus rein psychiatrischen Gründen erfolgt. Da schon aus rein psychiatrischer Sicht eine 1 00%ige Arbeitsunfähig keit bejaht worden sei, sei die Augenverletzung nicht näher untersucht und berücksichtig t worden. Im Gutachten vom Mai 2012 sei ihm lediglich aus psy chi atri scher Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 13 ff. Ziff. 4 lit . a-b). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rentenleistungen mit Verfü gung vom 1
- März 2015 ( Urk. 2) rechtens ist oder ob weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente besteht. Vorab zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde.
- 3.1 Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin trotz angezeigtem Vertretungsverhältnis fälsch licherweise Mitteilungen und Entscheide direkt an ihn gesendet habe (vorste hend E. 2.2). Dies wurde so von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt (vor stehend E. 2.1). 3.2 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver tre ten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nich tig. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts ande res, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist . Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben , an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1
- November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). 3 .3 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem Urteil vom Mai 2014 ( Urk. 6/156) ergangenen Mitteilungen betreffend die Eingliederungsabklärungen direkt dem Beschwerdeführer zustellte, stellt unbestritten eine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes dar, gilt doch der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht wider rufen hat (vorstehend E. 3.2) . Hingegen legte der Beschwerdeführer nicht dar , welche Nachteile ihm aus der fehlerhaften Zustellung der Mitteilungen vom 1
- September 2014 ( Urk. 6/179) und vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 6/ 192 ) entstanden sein sollen . Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass der Abschluss der Dienstleis tungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung mit Mi tteilung vom 2
- Okto ber 2014 ( Urk. 6/192) nicht rechtens gewesen wäre und stattdessen weitere Abklärungsmassnahmen gewünscht würden. Ein e Nichtigkeit der direkt dem Beschwerdeführer eröffneten Mitteilungen ist demnach zu verneinen. Soweit durch die Verletzung des Verfahrensgrundsatzes von Art. 37 Abs. 3 ATSG das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist grund sätzlich von einer - nicht besonders schwerwiegenden - Verletzung auszugehen, die ausnahmsweise als geheilt gelten kann, da der Beschwerdeführer die Mög lichkeit hat, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, das sowohl den Sachver halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
- 4.1 Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zwei fellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Dazu hat das hiesige Gericht im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 6/156 S.
- E. 3 und 4) Folgendes festgehalten: 4.2 Der am
- November 1998 rückwirkend ab November 1996 verfügten Renten zusprache ( Urk. 6/15) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde: Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2
- Juni 1997 ( Urk. 6/3) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach traumatischer Cor neaperforation durch Berufsunfall am 2
- November 1995 - Fremdkörperextraktion am 2
- November 1995, konsekutive Kataraktex traktio und Implantation einer Hinterkammerlinse am
- Dezember 1995 - persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter seit dem 2
- November 1995 bis möglicherweise dauernd arbeits unfähig ( Ziff. 1.5). Sämtliche medizinische Massnahmen zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit seien bisher fehlgeschlagen. Auch in einem anderen Beruf dürften die Beschwerden genau gleich sein ( Ziff. 1.6). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Arbeits unfall eine depressive Verstimmung entwickelt und leide an ausgespro chenen Kopfschmerzen. Soweit er dies beurteilen könne, scheine der Beschwer deführer tatsächlich zu leiden, und die Arbeit könne er nicht aufnehmen, da dann sofort noch viel stärkere Kopfschmerzen aufträten. Die Prognose sei mit grösster Vorsicht zu stellen und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeitsunfähig werde, sei gross ( Ziff. 4.1). Ergänzend führte Dr. A.___ aus, eine berufliche Umstellung sei wahrscheinlich nicht sinnvoll. Mittelfristig könne vielleicht eine geschützte Werkstätte Linderung bringen. Es sollte sich dabei um eine psychisch wenig belastende Tätigkeit handeln (S. 3). 4.3 Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ , stellten in ihrem Bericht vom
- Juli 1997 ( Urk. 6/5 = Urk. 6/31/78-79) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - längere mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach Berufsunfall mit traumatischer Corneaperforation November 1995 (ICD-10 F43.21) - posttraumatisches Spannungskopfweh mit Übergang in Migräne ohne Aura Die Ärzte führten aus, seit dem Arbeitsunfall vom 2
- November 1995 betrage die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer 0 % . Er befinde sich seit Ende November 1996 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seit April 1997 sei ein Rehabilitationsprogramm (ambulante Ergotherapie/Physiotherapie) aufgebaut worden, dessen Verlauf auf längere Sicht eine vorsichtig positive Prognose bezüglich eines Wiedereinstiegs in der bisherigen Erwerbstätigkeit stellen lasse. Eventuell sei auch ein Wiederbeginn im ursprünglich gelernten Beruf als Radio-TV-Techniker zu prüfen. Berufliche Massnahmen seien ab Herbst 1997 als sinnvoll zu betrachten ( Ziff. 1.1). Die Beschreibung einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei angesichts der langsamen Rückbildung des Beschwerdebildes noch nicht möglich ( Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine leichtgra dig depressive Grundstimmung bei erhaltener affektiver Ansprechbarkeit. Es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Antrieb sei gebessert. Er leide an leichten Durchschlafstörungen und habe mehrmals täglich Spannungskopf schmerzen mit einzelnen schmerzfreien Tagen ( Ziff. 4.3). 4.4 Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Leiten der Arzt, Psychosomatische Abteilung der Rehaklinik E.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1
- März 1998 ( Urk. 6/8 = Urk. 6/31/49-51 = Urk. 6/101/26-28) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.11 (S. 1). Die Ärzte führten aus, während der Phase ihres Behandlungsversuches habe sich das Bild einer allenfalls mittelgradigen depressiven Verstimmung mit Schwer punkt auf einer unveränderbaren Schmerzsymptomatik gezeigt, die im Anschluss an eine traumatische Bulbusperforation des linken Auges 1995 auf ge treten sei. Hinweise auf vorbestehende psychische Auffälligkeiten hätten sich nicht entdecken lassen. Es müsse leider festgestellt werden, dass auch ein stationärer, interdisziplinärer Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe, wobei allerdings aus terminlichen Gründen eine Teilnahme an der Mal- und Musiktherapie nicht möglich gewesen sei (S. 3). 4.5 Die Ärzte des Ärztlichen Dienstes der Rehaklinik E.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1
- Februar bis 1
- März 1998 erstellten Aus trittsbericht vom 1
- März 1998 ( Urk. 6/7 = Urk. 6/31/52-57 = Urk. 6/101/7-12 = Urk. 3/9) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2
- November 1995, traumatische corneale Bulbusperfora tion links, traumatisches Katarakt - 2
- November 1995 Fremdkörperextraktion links -
- Dezember 1995 Kataraktoperatio n mit Implantation einer Hinter kam merlinse links bei traumatischem Katarakt - 2
- Juni 1996 YAG- Capsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - Visusminderung links, parazentrale Hornhautnarbe - längere, mittel- bis schwergradige depressive Reaktion - chronischer posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, auch bei ihnen habe eine mittel gradige depressive Störung mit Schmerzproblematik, aufgetreten im Anschluss an die traumatische Bulbusperforation , im Vordergrund gestanden. Die Symp to matik habe sich keinerlei Therapie zugängl ich gezeigt, und eine Weich teil prob lematik des Nacken- oder Schulterbereiches als mögliche Kopfschmerzur sache bestehe nicht. Der Beschwerdeführer weise eine geringe psychophysische Belastbarkeit und eine Lärmempfindlichkeit auf (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der Medikation keine Veränderung des Zustandsbildes gezeigt. Er sei in den physikalischen Therapien bemüht und kooperativ gewesen, habe aber durchwegs einen leidenden und introvertierten Eindruck gemacht. Die Belastungssteigerung sei aufgrund verstärkter Kopf schmerzen und Schwindelerscheinungen nicht möglich gewesen. In der berufsorientierten Ergotherapie, wo der Beschwerdeführer mit einer Holz arbeit beschäftigt gewesen sei, hätten für ihn die Kopfschmerzen, die Sehmin derung und die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe Angst vor Maschinen gehabt und alles mit der Hand ausgesägt, wobei er sich manuell als recht geschickt gezeigt habe. Auch hier habe er einen bedrückt- dysphori schen Eindruck gemacht und keinen Kontakt zu Mitpatienten aufgenommen. Er habe zuletzt immerhin eineinhalb Stunden durchgehalten und seine Holzarbeit fertigstellen können (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf nicht arbeitsfähig, weshalb ein Fall abschluss und eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S. 2 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die hausärztliche Weiterbetreuung sei wei terzuführen. Physiotherapie oder ambulante Ergotherapie seien nicht vorgese hen. Die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erfolge eine ambu lan te psychiatrische Weiterbetreuung im B.___ (S. 3 oben). Bei Austritt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Aufenthalt keinerlei Besserung gebracht habe. Er habe nach wie vor jeden Tag Kopf schmerzen, Nackenschmerzen wie Feuer und Schwindel. So könne er nicht arbeiten. Er wolle gesund werden, sei jedoch ratlos wie. Am besten hätten ihm die Kälteanwendungen geholfen und das einfache Wandern. Am Schlimmsten seien hier die Wassertherapie und die Ergotherapie wegen des Lärms gewesen. Sein ganzes Denken sei vom Schmerz beherrscht (S. 6). 4.6 Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ , führten in ihrem Bericht vom 2
- April 1998 ( Urk. 6/10 = Urk. 6/31/61-62) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) aus, es fänden regelmässig zweiwöchentliche stützende Gespräche und eine medikamentöse antidepressive Behandlung statt. Seit dem 2
- November 1995 bestehe in der angestammten Tätigkeit als gelernter Radio-TV-Techniker und angelernter Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 4-5). Zum aktuellen Zeit punkt erscheine eine berufliche Abklärung nicht sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, v ier Stunden konzentriert an all fälligen Kursen und an praktischen Übungen teilzunehmen (S. 1 Ziff. 1). Er komme regelmässig zu Ge sprächen, wobei ver sucht werde, die Auseinanderset zung mit dem Unfall und die Bearbeitung von Zukunftsperspektiven zu för dern, was nur in begrenz tem Rah men, auch wegen bestehender Sprachprobleme, möglich sei (S. 1 Ziff. 3). Thera pieversuche mit verschiedenen Antidepress iva sowie neuroleptisch mit Risper dal seien nicht sehr erfolgreich. Der Beschwerdeführer leide schnell unter Neben wirkungen und setze die Medikamentation oft ohne Rücksprache selbst ab. Er klage vor all em über chronische Kopf- und Na ckenschmerze n, leide unter Schlaf störungen und sei sehr lärm- und lichtempfindlich. Versuche einer Wieder eingliederung durch den Besuch der ambulanten Ergotherapie, als erster Schritt einer Tagesstrukturierung, seien nur begren zt nützlich gewesen, und die Behand lung sei eigenständig vom Beschwerdeführ er beendet worden. Vom
- Febru ar bis 1
- März 19 98 sei er in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert gewesen, wo bei auch dieser s tationäre, interdisziplinäre Be han dlungsansatz zu keiner Verbesse rung geführt habe. Der Beschwerdeführer stehe nun seither wie der in ihrer ambu lanten Betreuung, wobei weiterhin ver sucht we rde, das deut lich depressive Zu stand sbild mit Hilfe von medikamentö ser Behandlung zu ver bessern (S. 2 Ziff. 3).
- 5.1 Die Mitteilung vom
- November 2000 ( Urk. 6/45) basierte auf folgenden - zum Teil vom Unfallversicherer beigezogenen - Unterlagen: Die Ärzte der Augenklinik des F.___ stellten in ihrem Bericht vom
- September 1996 ( Urk. 6/31/115-116 = Urk. 6/101/55-56 ) fol gen de Diagnosen (S. 1): - ophthalmologischer Status (OS): Pseudophaki e bei Status nach kornealer Bulbusperforation mit intra okularem Fremdkörper und Cataracta trau ma tica bei - Status nach Fremdkörper-Extraktion und Kataraktoperation - Status nach YAG- Kapsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - parazentrale Hornhautnarbe - chronische Kopfschmerzen mit Schmerzmittelabusus Die Ärzte führten aus, es seien ergänzende U ntersuchungen zwecks exakter Re fraktion und Beurteilung des Binokularsehens durchgeführt worden. Am lin ken Auge sei trotz optimaler Refraktion nur eine kleine Verbesserung zu erzie len gewesen. Die beschriebene parazentrale Hornhautnarbe sei sicher zur Zeit für den reduzierten Visus verantwortlich (S. 1 unten). Die Laser- Kapsulotomie , wel che am 2
- Juni 1996 durchgeführt worden sei , habe nicht zu der erhoffen Visus verbesserung geführt. In den orthoptische n Untersuchungen habe sich deut lich herausgestellt, dass sogar ohne Brillenkorrektur e ine volle Binokularität und Ste reopsis vorhanden sei. Zusammenf assend könne man sagen, dass be züg lich der ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik keine okuläre Ursache zu fin den sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 2). 5.2 Dr. med. G.___ , Facharzt für Opht halmologie, führte in seinem Be richt vom 2
- September 1998 zu Handen des Unfallversicherers ( Urk. 6/31/29-30) aus, dem Bericht der Augenklinik vom 1
- September 1997 (vgl. Urk. 6/31/73) sei zu entnehmen, dass das vom Unfall nicht verletzte rechte Auge normal sei und einen vollen Visus habe. Das linke, verletzte Auge habe einen verminderten Visus , welcher korrigiert 0,4 betrage. Im Weiteren bestehe eine normale Binokularität . Das Gesichtsfeld sei ebenfalls beidseits praktisch normal (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall als angelernter Mauerer gearbeitet. Für die Ausführung dieser T ätigkeit sei die vorhandene Seh schärfe genügend. Da der Beschwerdeführer mit dem rechten Auge normal sehe, bestehe in der Praxis ein gutes Sehen. Eb enfalls habe er noch ein Stereo sehen, welches eingeschränkt sei. Es sei jedoch s icher ausreichend für die Tätig keit als Maurer. Im Weiteren müsse beurteilt werden , ob der Beschwerdeführer Gefahren situa tion erkennen könne. Dafür sei vorliegend das Gesichtsfeld verantwort lich. Da dieses normal sei, bestehe diesbezügl ich keine Einschränkung. Der Be schwer deführer dürfe also ohne Einschränkungen Gerüste besteigen und auch sch were Baumaschinen bedienen (S. 1 Ziff. 3). Aus diesen Gründen be stehe aus ophthal mologischer Sicht praktisch eine n ormale Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als angelernter Maurer. Diese Tätigkeit sei aus ophthalmologi scher Sicht ganztags zumutbar (S. 2 Ziff. 4). 5.3 Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 2
- Dezember 1999 ( Urk. 6/30) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2
- November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.2-5). Soweit er dies beurteilen könne, brächten weiter e aktive Behand lungen kei nen Nutzen mehr. Deshalb habe er die mediz inische Behandlung möglichst mini miert. Der Beschwerdeführer wünsche zweimonatliche Konsul tationsintervalle , welche er ziemlich exakt einhalte. In kurzen Gesprächen werde jeweils festge stellt, dass sich nichts geändert habe, und dann gebe er dem Beschwerdeführer Schmerz mittel. Glücklicherweise sei der Verbrauch nicht übermässig. Dr. A.___ führte aus, er glaube nicht m ehr, dass eine nennenswerte Verbesse rung des Zustandes erwartet werden könne. Entsprechend erwarte er auch keine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit, womit sich berufliche Massnahmen erüb rigten ( Ziff. 4.1). 5.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom
- Juni 2000 ( Urk. 6/36) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 5 Mitte). Dr. H.___ führte aus, beim Versicherten hätten sich die Symptome einer Depres sion (depressive Stimmung, Verlust von Freu de und Interesse, erhöhte Ermüd bar keit, Appetitverlust, Rückgang der Libido, pessimistische Zukunftsperspekti ve) fest stellen lassen. Diese Symptome stünden in direktem Zusammenhang mit den subjektiv so intensiven Schmerzen, für welc he es allerdings weder eine so m atische noch eine psychiatrische Erklärung gebe (S. 4 unten). Anscheinend seien Depression und Schmerzen gleichzeitig nach dem Unfall aufgetreten und unter hielten sich gegenseitig. Dass längerda uernde Schmerzen sekundär zu Deprimier theit führten, sei nicht ungewöhnlich. Der Verlust an Lebensqualität trage sicherlich auch zur Stimmungsabsenkung bei. Da eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach ICD nicht länger als zwei Jahre daure, sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Na türlich falle die Diskrepanz zwischen den somatischen Bef unden sowie den da von zu erwarten den Beschwerden und den v om Beschwerdeführer erlebten Be schwerden auf, und man denke schnell an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die ICD fordere jedoch, dass der Schmerz mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete, die schwer wie gend genug sein sollten, um als entscheiden de ursächliche Einflüsse zu gel ten. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seine Lebenssituation zur Zeit des Unfalles h ätten je doch keine schlüssigen Hinweise dafür geboten (S. 5 oben). Dr. H.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie vom Schmerzsyn drom beeinflusst. Gäbe es dieses nicht, so s ei anzunehmen, dass sich die de pressive Verstimmung zurückbilden würde. Aktue ll sei die Arbeitsfähigkeit auf grund der erwähnten Symptomatik zu etwa 5 0 % beeinträchtigt. So könne ge mäss ICD-10 ein Patient mit einer mittelgradi gen Depression nur unter e r heb li chen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Die Beeinträchtigung durch das Schmerzsyndrom sei schwerer zu beurteilen, da der Schmerz eine subjektive Erlebnisgrösse sei, die zudem situativ variiere. Er fahrungsgemäss könne vom Schmerz abgelenkt werden, unter anderem durch Arbeit und das Fehlen einer solchen könne dazu führen, dass man sich so sehr von seinen Schmerzen gefangen lasse, dass sich das Leben darum zentriere. Dr. H.___ führte aus, Letzteres sei mit dem Be schwerdeführer passiert. Die zumut bare Willensanspannung, die für die Überwindung der Schmerzen geleistet wer den müsse, sei beim Beschwerdeführer allerdings als gering einzuschätzen. Nach fünf Jahren 100%iger Arbeitsunfähigkeit und frustraner Therapieversuche scheine die Invalidisierung fixiert zu sein (S. 5 Mitte).
- 6.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurückkommen auf e ine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung - ist rechtsprechungsgemäs s so zu handhaben, dass die Wiedererwä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher bess erer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundege richts I 276/04 vom 2
- Juli 2005 E. 5.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Besti mmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendiger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzu ngen ( Invaliditätsbe messung , Ar beitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfra gen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rec htskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist d ie Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigke it der Verfügung - denk bar (Ur teil 9C_837/2010 vom 3
- August 2011 E. 2.5.1). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollstä ndige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nich t rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1
- April 2009 E. 3.2.2). Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unt er Berücksich ti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1
- Oktober 2007 E. 3.3). 6.2 Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Annahm e der vollständigen Arbeitsun fä hig keit und die daraus folgende Zu sprache einer ganzen Rente im November 1998 rückwirkend per November 1996 ( Urk. 6 /15) und die nachfolgende Bestä tigung des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom
- November 2000 ( Urk. 6/45) als zweifellos unrichtig einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Rentenzusprache insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zu r reaktiven Depression als zwei fel los unrichtig und verwies auch auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom Mai 2012, wonach beim Beschwerdeführer kein invalidi sieren der Gesundheitsschaden vorliege und nie vorgelegen habe. 6.3 Den Berichten der behandelnden Psychiater des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und auch den Berichten der Reha klinik E.___ (vorstehend E. 4.4 und 4.5) w aren vorwiegend subjektive Anga ben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus keine m der Berichte ging in nachvoll ziehbarer Weise hervor, inwiefern die festgestellten Befunde - soweit überhaupt welche festgestellt wurden und nicht lediglich auf subjektive Schmerzen verwie sen wurde - eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit hätten be wir ken sollen. Auch der Hausarzt Dr. A.___ stützte sich sowoh l in seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit vom Juni 1997 (vorstehend E. 4.2) als auch in den folgend en Be richten (vorstehend E. 5.3 ) lediglich auf die subjek tiven Anga ben des Beschwerdeführers ab. In ihrem Bericht v om Juli 1997 (vor stehend E. 4.3 ) spra chen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ denn auch bloss vom Vorliegen einer leichtgradig depressiven Grund stimmung, stellten aber dennoch die Diagnose einer mittel- bis sogar schwer gradigen depres siven Reaktion nach Berufsunfall, was so nicht nachvollziehbar ist und keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wurde schon in der damaligen Rechtsprechung betreffend reaktive Depressionen festgehalten, dass diese in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer, und Intensität in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklängen (vgl. BGE 127 V 294 vom
- Oktober 2001 E. 4a und E. 4b zur Praxis betreffend reaktive Depressionen). Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom
- Oktober 1998 ( Urk. 6/14 = Urk. 6/31/18-20) betreffend Integritätsentschädigung darauf hin, dass dem B e schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin ganztags zumutbar sei. So hätten bereits am
- September 1996 die verantwort li chen Ärzte der Augenklinik des F.___ (vorstehend E. 5.1) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (S. 2 oben). Diese schlossen im Übrigen eine okuläre Ursache für die Kopfschmerzsymptoma tik aus. Auch Dr. G.___ bestätig te im September 1998 (vorstehend E. 5.2) aus oph thalmologischer Sicht eine prak tisch normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer. Die von den behandelnden Ärzten angenommene volle Arbeitsunfähigkeit weckte denn auch - allerdings erst nachträgl ich im Rahmen des ersten Revisi onsver fahrens - bei Dr. med. J.___ von der IV-Stelle erhebliche, aufgru nd der verfügba ren Akten nicht auszuräumende Zweif el an deren Richtigkeit und ver an lassten ihn, eine psychiatrische Begutachtun g bei Dr. H.___ in Auftrag zu geben (Akten notiz vom 1
- Februar 2000; Urk. 6/33). Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom Juni 2000 (vorstehend E. 5.4) genügte aber den praxisgemässen Anforderu ngen (vorstehend E. 1.3) nicht. Abgesehen davon, dass er seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zu Grunde legte, sondern auch ein nicht unter den Diagnosen genanntes Schmerzsyndrom mit einbezog, be gründete er auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht näher; das heisst er legte nicht dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar gewesen sein sollten und für welche Tätigkeiten nach wie vo r Arbeitsfähigkeit bestand. Ins besondere führte er auch nicht weiter aus, warum dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibend e Leistungsfähigkeit zu verwer ten, nicht eine Arbeitstätigkeit in einem höheren als einem 50%-Pensum zu mutbar gewesen sein sollte, zumal das Mass des Forderbaren dabe i weitgehend objektiv zu bestim men war (BGE 102 V 165). Gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ stand somit nicht fest, dass im mass gebenden Zeitpunkt des Abschlus ses des Revisionsver fahrens ein psychisches Leiden mit Krankheits wert im Sinne von Art. 4 IVG an zunehmen war. Aber selbst wenn auf das Gutachten von Dr. H.___ und auf seine Einschätzung der Arbeit sfähigkeit hätte abgestellt wer den können, ist auf jeden Fall die Bestätigung eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % ) mi t Blick auf die von Dr. H.___ im merhin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als zweifellos unrichtig einzustufen. Bezeichnenderweise w ar die IV-Stelle im Vorbescheid verfahren noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausgegangen ( Urk. 6/39). 6.4 Die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahre 1998 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2000 erfolgten damit nicht nur in off enkundiger Verletzung des im So zialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 11 5 V 314 E. 4a/cc), son dern – zu mindest was die Bestätigung des Rentenanspru chs betrifft - auch in unrichti ger Anwendung der für die konkrete Invalidität sbemessung einschlägi gen Rechts regeln; namentlich bewegte sich die damalige Bej ahung einer vollen In validität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vo m
- November 1998 und deren Be st ä tigung mit Mitteilung vom
- No vember 2000 sind damit als zwei fellos un richtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeu tung ist, war die Verwaltung unter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6.5 An dieser im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
- Mai 2014 ge troffen en Ein schätzung ist weiterhin festzuhalten , zumal der Beschwerdeführer nichts vor brachte, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte .
- 7.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umf ang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig fes tgestellten Sachverhalts der Inva liditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom
- März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3
- August 2011 E. 3.1). 7.2 Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevis ionsverfahrens (vgl. Urk. 6/92) gingen folgende medizinische Berichte ein: Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 1
- Juli 2011 ( Urk. 6/95) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- Oktober 1993 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am
- Juni 2011 er folgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerde führer gebe an, durch die Veränderung der Seh-Art (Cornea-Narbe, Hinterkammer linse ) und Visusverminderung derart g estört zu sein, dass es bei jegli cher (psychischer) Anstrengung, wie sie be i der Arbeit vorkomme, zu hefti gen Kopfschmerzen komme. Die Schmerzen b estünden aber, wie aus dem Medi k a mentenkonsum zu schliessen sei, auch in Ruhe. Der Zustand des Beschwer de führers werde sich kaum noch bessern ( Ziff. 1.4 ). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit bestehe seit dem 2
- November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die heftigen Kopfschmerzen, die bei der Arbeit aufträten, verhinderten eine weitere Arbeit. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum mehr fähig sein, eine Erwerbsarbeit auszuführen ( Ziff. 1.6-7). Dr. A.___ führte betreffend die Emp fehlung für die zukünftige Therapie aus, es sei möglichst keine Aufruhr zu ver ursachen und konsequent so weiterzug ehen, um eine Eskalation zu ver mei den ( Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, er könne keinesfalls Erwerbsarbeit ausführen, auch nicht seit Mai 200
- Ob dem so sei, auch in eine r ange passten Tätigkeit, müsste getestet werden, wobei bekannt sei, dass solches fast immer zum Scheitern verurteilt sei, wenn der Patient der Meinung sei, es sei zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1.11). 7.3 Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom
- Mai 2012 ( Urk. 6/106) als Diag nose eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), bei Unfall am 2
- November 1995 (S. 10 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung nicht ausreichend. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatisc hen und psychischen Faktoren ge mäss ICD-10 F45.41 auszugehen. Diese werde auch i n den Akten bereits früh im Ver lauf beschrieben (S. 13 unten). Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwe rdeführer im Vergleich zu ähnli chen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (beispielsweise Mitarbeit im Haushalt, Teilnahme am sozialen Leben, Ge burt eines Kindes 1999). Die geklag ten Defizite verblieben im rein Subjektiven. Diese Einschätzung sei aus psy chiat ris cher-psychotherapeutischer Sicht unter Beac htung der vorliegenden Akten unver ändert ab 1995 anzunehmen (S. 14 Mitte). Der Beschwerdeführer und die Akten hätt en zudem depressive Symptome ge nannt. Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Dabei werde weit übe rwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers und nicht auf tatsächlich objektivierbare Defi zite abgestellt. Die depressiven Symptome seien konsequent als Folge oder Teil des genannten Schmerzsyndroms eingeordnet worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung besteh e eine deutliche Diskrepanz zwi schen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Be funden. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständig en depressiven Episode seien ak tuell und bis dato aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt gewesen (S. 14 Mitte). So habe der Schweregrad nicht das notwendige A usmass erreicht. Beim Beschwer deführer hätten weder zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung noch in der Vergangenheit Symptome in ausreiche nder Schwere bzw. in ausrei chen der Länge bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich voll ständig als Folge respektive als T eil des Schmerzsyndroms und psy cho sozialer Fak toren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, minimale schulische-berufliche Bildung und Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 (S. 15 oben). An dieser Stelle sei - wegen der vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen - ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass gemäss ICD-10 un ter einem „somatischen Syndrom“ gerade nicht körperliche, psychosomati sche oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemein t seien, sondern: Interessen ver lust oder Verlust der Freude, Früherwachen, M orgentief, deutliche psychomo torische Hemmung en, Agitiertheit, Appetit verlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust . Das Vor liegen eines tatsächlichen „somatischen Syndroms“ im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere eines depressiven Syndroms belegen, da damit gemeinte Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals „Melan cholie“ oder „endogenen Depression“ genannte n Störung zugeordnet würden. Da bei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und oder einzelne aussergewöhnlich schwer e Symptome gefordert, um die zu sätzliche Diagnose eines „somatischen Syndr oms“ stellen zu können. Beim Be schwerdeführer sei kein „somatisches Syndr om“ im genannten Sinne zu erken nen (S. 15 Mitte). Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führe beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung betreffe sowohl die angestammte wie auch eine körperlich angep asste Tätigkeit und Haushaltsar bei ten . Eine Willensanstrenung zur Über windung der Defizite sei dem Beschwer de führer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsäch lich möglich, was auch aus den Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der so zialen Kontakte, zur Reiseaktivität und z ur Geburt eines Kindes 1999 hervor gehe (S. 1
- Ziff. 6). Zum zeitlichen Ablauf führte Dr. I.___ aus, ei ne wesentliche Veränderung (Ver besserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerde- füh rers im Vergleich zum Beginn der Störung im Jahr 1995, zum Gutachten vom
- Juni 2000 von Dr. H.___ und zum Gesundheitszustand gemäss Akten, insbesondere im Jahr 2008, könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom Februar 2012 nicht mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit angenommen wer den. Es handle sich heute um einen im We sentlichen unveränderten Gesund heitszustand, dessen Au s wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (S. 18 Ziff. 7, S. 26 f. Ziff. 13-14). Dr. I.___ führte weiter aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zumutbar und könnten auch den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten B eschwerdeführer treffen. Die ge nannten vielfältigen psychosozialen Faktoren w irkten deutlich gegen eine Moti vation zur beruflichen Reintegration und zur zumutbaren Überwindung des dysthymen Syndroms bei körperlichen Missempfindungen (S. 19 Ziff. 9, S. 26 Ziff. 11). Die ängstlich-depressiven/ dysthymen Verstimm ungszustände seien nicht von er heblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren (S. 28 oben). Der Beschwerdeführer nehme, wenn auch subjektiv eingeschränkt, regelmässig am sozialen Leben teil. Ein therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseel ischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem keine entsprech ende angemessene fachärztliche Behandlung nach 1 998 doku mentiert sei (S. 28 unten).
- 8.1 Im Urteil vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 6/156 S. 156 E. 7.1) kam das hiesige Gericht zum Schluss, gestützt auf das die praxisgemässen Anforder ungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllende Gutachten von Dr. I.___ vom
- Mai 2012 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht die Ausübung der angesta mmten beziehungsweise einer kör perlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Voll zeitpensums zumutbar sei ( Urk. 6/106 S. 18 oben). Auch daran ist - selbst unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. A.___ vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/194), in dem die bereits bekannten, angeblich seit dem 2
- November 1995 bestehenden Diagnosen aufgeführt werden - wei terhin festzuhalten. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seines Erachtens bislang unbe rücksichtigt gebliebene somatische Beschwerden einen verschlechterten Gesund heitszustand geltend macht e und insbesondere ausführt e , s eine Augen verletzung und deren Auswirkungen seien sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom
- November 1998 ( Urk. 6/15) als auch im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Rentenrevision unberücksichti gt geblieben (vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass sich betreffen d die durch den Arbeitsunfall vom 2
- November 1995 erlittene Augenverletzung (vgl. Unfallmeldung; Urk. 6/31/143) schon aus dem Bericht der Augenklinik des F.___ vom 2
- März 1996 entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1
- März 1996 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit als Maurer attestiert worden ist ( vgl. Urk. 6/31/133-134 ). Auch Dr. med. K.___ , Facharzt für Ophthalmologie , führte in seinem Bericht vom 2
- März 1996 ( Urk. 6/31/129) aus, er könne die vom Beschwerde führer geltend gemachten Schmerzen nicht aufgrund der Untersuchung objekti vieren. Die Ärzte der Augenklinik des F.___ hielten sodann in ihrem Bericht vom
- September 1996 nach durchgeführten Untersuchungen fest, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Stereopsis vorhanden und bezüg lich der ausgeprägten Kopfschmerzproblematik keine okuläre Ursache zu finden sei, weshalb der Beschwerdeführer als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei ( vorstehend E. 5.1 ). Zusammenfassend führte Dr. med. G.___ , Facharzt f ür Ophthalmologie, in seinem zu Handen des Unfall versicherers verfass t en Bericht vom 2
- September 1998 aus, dass aus ophthalmologischer Sich t praktisch eine nor male Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer bestehe und diese Tätigkeit ganztags zumutbar sei ( vorstehend E. 5.2 ). Die SUVA ging sodann in ihrer Verfügung vom
- Oktober 1998 ( Urk. 6/14/2-4) davon aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung vom September 1998 zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als angelernter Mau rer wieder ganztag s auszuführen . Nach ärztlicher Beurteilung lägen zum Verfü gungszeitpunkt k eine organisch bedingten Folgen des Unfalls mehr vor, welche die Erwerbsfähigkeit messbar verminderten ( Urk. 6/14/2-4 S. 2). Den sich zu den vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden äussernden fachärztlichen Berichten ist demnach keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Behandlung am F.___ betreffend seine durch die Augenverletzung erlebten Beschwerden kei nen Facharzt mehr aufsuchte und durch den langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___ auch keine entsprechende Überweisung stattfand. A nlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 6/92) gingen keine (fachärztli chen) medizinischen Berichte ein, welche auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen hätten schliessen lassen , weswegen die Beschwerdegegnerin lediglich eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. I.___ veranlasste, welcher in der Folge keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit feststellen konnte und unter anderem auf die Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden hinwies (vgl. Urk. 6/106 S. 14 Mitte). 8 .3 Der Bericht von Dr. A.___ vom November 2014 ( vgl. E. 8.1 ) entspricht abge sehen von k leinen Ergänzungen wortwörtlich seinem Bericht vom 1
- Juli 2011 ( Urk. 6/95 /5-8 ) , welcher bereits bei Urteilsfällung im Mai 2014 vorlag ( Urk. 6/156 E. 6.2) , und auf welchen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wurde. So erschöpften sich die Angaben von Dr. A.___ denn auch in der Wiedergabe des subjektiven Schmerzempfindens des Beschwerde führers. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte , gab Dr. A.___ in somatischer Hinsicht lediglich die bereits im Bericht der Rehaklinik E.___ vom März 1998 (vgl. Urk. 6/7 S. 1) festgehaltenen Folge- und Funktionsdiag nosen wieder, welche, wie den damaligen fachärztlichen Berichten des F.___ zu ent nehmen ist , als ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit befunden wur den (vgl. vorstehend E. 5.2) . 8 . 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 6/156) nicht verändert hat und weiterhin davon ausgegangen wer den kann, dass ihm seine angestammte wie auch jede angepasste Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist. 9 . 9 .1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
- Mai 2014 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeits markt und des langen Rentenbezugs nicht von einer direkten Umsetzbark eit der medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden k önne, weswegen ihm die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in Umsetzung des Urteils vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 6/ 156 ) eine vom 2
- September bis 1
- Oktober 2014 dauernde Poten tialabklärung des Besc hwerdeführers bei der Z.___ . Die Fachpersonen der Z.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 6/190) fest, es bestehe aktuell kein Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt. Sämtliche Faktoren (Fähigkeiten, Selbstbild, Rollenbild, Interes sen, Gewohnheiten, Umfeld) wirkten sich hinderlich für eine berufliche Rein tegration aus (S. 4 Ziff. 4). Die Fallverantwortliche bei Z.___ führte im Folgegespräch mit der Beschwer degegnerin am 1
- Oktober 2014 aus , es seien keine weiterführenden Einglie derungsmassnahmen zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei, insbesondere auch aufgrund faktisch komplett fehlender Deutschkenntnisse , stark überfordert gewesen. Das Thema Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen , habe im Vorder grund gestanden. Der Kunde habe einen passiven Eindruck mit wenig Eigenini tiative auch hinsichtlich der Verständigung hinterlassen. Er habe sie darüber informiert, dass er auch zu Hause im privaten Umfeld von jeglichen Tätigkeiten entbunden sei und absolut gar nichts mehr mache. Seine physische Konstitution widerspreche dem allerdings, was jedoch im Rahmen der Abklärun g nicht beurteilbar gewesen sei ( Urk. 6/193/3) . 9.2 Zu bemerken ist, dass aus der Potentialabklärung bei der Z.___ - wie auch schon aus der IPAK-Abklärung am Y.___ - klar hervor geht , dass der sub jektive Wille des Versicherten , sich wieder ins Erwerbsleben einzu gliedern, offen sichtlich fehlt. So hielten die Fachpersonen vom Y.___ nach durchge führten Integrationspotentialabklärungen in ihrem Bericht vom 1
- Juni 2013 zusammenfassend fest, dass die Reintegrationsfähigkeit durch den einge schränk ten Integrationswillen geschmälert werde (vgl. Urk. 6/139 Ziff. 5.2 3 ) . Auch den übrigen vorliegenden Akten lässt sich kein subjektives Interesse des Beschwerdeführers an en tsprechenden Massnahmen entnehmen . So lehnte er, nachdem ihm anlässlich des Eingliederungsgespräches vom 1
- Oktober 2012 Eingliederungsmassnahmen angeboten wurden, diese am 1
- November 2012 ab (vgl. Urk. 6/140) . In der Folge auferlegte ihm die Beschwerdegegnerin am 2
- November 2012 eine Schadenminderungspflicht und machte ihn auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. Urk. 6/116). Auch machte der Beschwerdeführer weder während den gewährten Eingliede rungs abklärungen noch beschwerdeweise ein Interesse oder einen Willen an der Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen geltend. Medizinische Gründe für dieses Verhalten liegen angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit nicht vor. Insgesamt ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nach haltig fehlenden Eingliederungswillen auszugehen, zumal gegenteilige Anzei chen fehlen und sowohl die Abklärung am Y.___ als auch jene bei de r Z.___ stark geprägt waren durch mangelnde Motivation , passives Verhalten und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers . Damit ist aber die subjektive Ein gliederungsfähigkeit , die Eingliederungsbereitschaft, die grundsätzlich Voraus setzung für Eingliederungsmassnahmen darstellt , nicht als gegeben zu betrach ten (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Aufl., S. 185). Die lange Phase der Nichterwerbstätigkeit, geringe Deutschkenntnisse sowie ein tiefes kognitives Leistungsniveau oder der Umstand, dass er auch im Haushalt von sämtlichen Verpflichtungen entbunden ist, sind allesamt invaliditätsfremde Gründe und an dieser Stelle unbeachtlich. Zudem ging der Beschwerdeführer auch mit geringen Deutschkenntnissen während rund zehn Jahren von 1985 bis 1995 der Tätigkeit als Maurer nach (vgl. Urk. 6/170). 9 . 3 Zusammenfassend war d ie Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umstän den nicht länger verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren oder zu prüfen, weshalb der Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der Beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 6/192) rechtens war. Damit erweist sich auch die mittels der angefochtenen Verfügung vom 1
- März 2015 vorgenommene Rentenstellung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 10 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00464 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
3. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
M it Verfügung vom 4. November 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , X.___ , geboren 1964, rückwirkend ab 1. November 1996
eine ganze Rente zu (Urk. 6 /15).
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 9. November 2000, vom
20. Ja nu ar 2003, vom 23. März 2006 und vom 5. Mai 2008 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde (Urk. 6/45, Urk. 6 /56, Urk. 6 /68, Urk. 6 /83).
Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6 /92) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein , welches am 7. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 6 /106). Am 21. November 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen
(Urk. 6 /116) . In der Folge nahm der Versicher t e an einer Integrationspotentialabklärung (IPAK)
im Y.___ , teil, worüber am
10. Juni 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 6 /139).
M it Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 6 /150 ) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mit teilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
Mit Urteil vom 2 1. Mai 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00977 hob das hiesige G ericht di e Verfügung der IV-Stelle vom 2 5. September 2013 ( Urk. 6/150 ) auf und wies die Sache zur Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und zur Gewährung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem erneu ten Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück ( Urk. 6/ 156
E. 7.5, Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Potentiala b klärung durch die
Z.___, über welche am 1 7. Oktober 2014 Bericht erstattet wurde ( Urk. 6/190). Am 2 3. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der D ienstleistungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung mit ( Urk. 6/192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/198, Urk. 6/199, Urk. 6/203) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. März 2015 die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mitteilung vom 9. November 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 6/206 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. März 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Invaliden rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten fü r die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Inval iditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Ä n derung in den tatsächlichen Verhältnisse n, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung einge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich de s Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenv erfügung bestanden hat, mit demje ni g en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten V oraussetzungen, so kann die Ren ten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskrä ftiger Ver wal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erwei st und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Ger icht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsver fügung gegebenenfalls mit der substituierten B egrün dung schützen, dass die ur sprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung w egen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszust and auszugehen , wie er im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses be standen hat, woz u auch die seinerzeitige Rechtspraxis ge hört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu las sen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, der sehr eingeschränkte Integrationswille des Beschwerdeführers habe die Reintegrati o nsfähigkeit erheblich reduziert , und die berufliche Eingliederung sei daher mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2014 abgeschlossen worden (S. 3 oben).
Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert . Sein sehr eingeschränkte r Integrationswille habe keine Auswirkungen auf die medi zinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte) .
Die aktuellen medizinischen Akten bestätigten keine weiteren somatischen Beschwerden mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten f. ). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem es die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Wiesendanger unterlassen habe , diesem ihre nach dem Urteil ergangenen Mitteilungen und Entscheide zukom men zu lassen. Da die Mitteilungen und Entscheide in Verletzung von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG ergangen seien, könn t en di ese keine Verbindlichkeit haben (S. 8 f f .
Ziff. 3 lit . a -d ).
Weiter hätten die Abklärungen bei der Z.___ bestätigt, dass es ihm aktuell nicht möglich und zumutbar sei , seine theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich zu verwerten (S. 10 lit . d) . Schon die Abklärung im Y.___ im Juni 2013 habe ergeben, dass eine erfolgreiche und nachhaltige Integration kaum wahrscheinlich sei. Die Aufhebung der Invalidenrente sei somit nicht rechtens ( S. 11 lit . d).
Dem Bericht des Hausarzte s vom 6. November 2014 sei zu entnehmen, dass neben den psychischen Beschwerden eine „persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe“ und „ch ronische Spannungskopfschmerzen“ bestünden . Die Veränderung der Seh-Art und die Visusminderung führten bei jeglicher Anstre ngung zu heftigen Kopfschmerzen. E r sei schon aus diesen Grün den kaum mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 12 lit . f.) . Die ursprüngliche Rentenzusprache sei aus rein psychiatrischen Gründen erfolgt. Da schon aus rein psychiatrischer Sicht eine 1 00%ige Arbeitsunfähig keit bejaht worden sei, sei die Augenverletzung nicht näher untersucht und berücksichtig t worden. Im Gutachten vom Mai 2012 sei ihm lediglich aus psy chi atri scher Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 13 ff. Ziff. 4 lit . a-b). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rentenleistungen mit Verfü gung vom 1 7. März 2015 ( Urk.
2) rechtens ist oder ob weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente besteht.
Vorab zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin trotz angezeigtem Vertretungsverhältnis fälsch licherweise Mitteilungen und Entscheide direkt an ihn gesendet habe (vorste hend E. 2.2).
Dies wurde so von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt
(vor stehend E. 2.1). 3.2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver tre ten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen.
Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nich tig. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts ande res, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist . Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben , an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). 3 .3
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem Urteil vom Mai 2014 ( Urk. 6/156) ergangenen Mitteilungen betreffend die Eingliederungsabklärungen direkt dem Beschwerdeführer zustellte, stellt unbestritten eine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes dar, gilt doch der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht wider rufen hat (vorstehend E. 3.2) .
Hingegen legte der Beschwerdeführer
nicht dar , welche Nachteile ihm aus der fehlerhaften Zustellung der Mitteilungen vom 1 0. September 2014 ( Urk. 6/179) und vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 6/ 192 ) entstanden sein sollen .
Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass der Abschluss der Dienstleis tungen im Bereich der b eruflichen Eingliederung mit Mi tteilung vom 2 3. Okto ber 2014 ( Urk. 6/192) nicht rechtens gewesen wäre und stattdessen weitere Abklärungsmassnahmen gewünscht würden. Ein e Nichtigkeit der direkt dem Beschwerdeführer eröffneten Mitteilungen ist demnach zu verneinen.
Soweit durch die Verletzung des Verfahrensgrundsatzes von Art. 37 Abs. 3 ATSG das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist grund sätzlich von einer - nicht besonders schwerwiegenden - Verletzung auszugehen, die ausnahmsweise als geheilt gelten kann, da der Beschwerdeführer die Mög lichkeit hat, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, das sowohl den Sachver halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zwei fellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.
Dazu hat das hiesige Gericht im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/156 S. 5. E. 3 und 4) Folgendes festgehalten: 4.2
Der am 4. November 1998 rückwirkend ab November 1996 verfügten Renten zusprache ( Urk. 6/15) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 1997 ( Urk. 6/3) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach traumatischer Cor neaperforation durch Berufsunfall am 2 8. November 1995 - Fremdkörperextraktion am 2 8. November 1995, konsekutive Kataraktex traktio und Implantation einer Hinterkammerlinse am 1. Dezember 1995 - persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter seit dem 2 8. November 1995 bis möglicherweise dauernd arbeits unfähig ( Ziff. 1.5). Sämtliche medizinische Massnahmen zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit seien bisher fehlgeschlagen. Auch in einem anderen Beruf dürften die Beschwerden genau gleich sein ( Ziff. 1.6).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Arbeits unfall eine depressive Verstimmung entwickelt und leide an ausgespro chenen Kopfschmerzen. Soweit er dies beurteilen könne, scheine der Beschwer deführer tatsächlich zu leiden, und die Arbeit könne er nicht aufnehmen, da dann sofort noch viel stärkere Kopfschmerzen aufträten. Die Prognose sei mit grösster Vorsicht zu stellen und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeitsunfähig werde, sei gross ( Ziff. 4.1). Ergänzend führte Dr. A.___ aus, eine berufliche Umstellung sei wahrscheinlich nicht sinnvoll. Mittelfristig könne vielleicht eine geschützte Werkstätte Linderung bringen. Es sollte sich dabei um eine psychisch wenig belastende Tätigkeit handeln (S. 3). 4.3
Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1. Juli 1997 ( Urk. 6/5 = Urk. 6/31/78-79) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - längere mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach Berufsunfall mit traumatischer Corneaperforation November 1995 (ICD-10 F43.21) - posttraumatisches Spannungskopfweh mit Übergang in Migräne ohne Aura
Die Ärzte führten aus, seit dem Arbeitsunfall vom 2 8. November 1995 betrage die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer 0 % . Er befinde sich seit Ende November 1996 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seit April 1997 sei ein Rehabilitationsprogramm (ambulante Ergotherapie/Physiotherapie) aufgebaut worden, dessen Verlauf auf längere Sicht eine vorsichtig positive Prognose bezüglich eines Wiedereinstiegs in der bisherigen Erwerbstätigkeit stellen lasse. Eventuell sei auch ein Wiederbeginn im ursprünglich gelernten Beruf als Radio-TV-Techniker zu prüfen. Berufliche Massnahmen seien ab Herbst 1997 als sinnvoll zu betrachten ( Ziff. 1.1). Die Beschreibung einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei angesichts der langsamen Rückbildung des Beschwerdebildes noch nicht möglich ( Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine leichtgra dig depressive Grundstimmung bei erhaltener affektiver Ansprechbarkeit. Es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Antrieb sei gebessert. Er leide an leichten Durchschlafstörungen und habe mehrmals täglich Spannungskopf schmerzen mit einzelnen schmerzfreien Tagen ( Ziff. 4.3). 4.4
Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Leiten der Arzt, Psychosomatische Abteilung der Rehaklinik E.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 0. März 1998 ( Urk. 6/8 = Urk. 6/31/49-51 = Urk. 6/101/26-28) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.11 (S. 1).
Die Ärzte führten aus, während der Phase ihres Behandlungsversuches habe sich das Bild einer allenfalls mittelgradigen depressiven Verstimmung mit Schwer punkt auf einer unveränderbaren Schmerzsymptomatik gezeigt, die im Anschluss an eine traumatische Bulbusperforation des linken Auges 1995 auf ge treten sei. Hinweise auf vorbestehende psychische Auffälligkeiten hätten sich nicht entdecken lassen.
Es müsse leider festgestellt werden, dass auch ein stationärer, interdisziplinärer Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe, wobei allerdings aus terminlichen Gründen eine Teilnahme an der Mal- und Musiktherapie nicht möglich gewesen sei (S. 3). 4.5
Die Ärzte des Ärztlichen Dienstes der Rehaklinik E.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 1. Februar bis 1 1. März 1998 erstellten Aus trittsbericht vom 1 7. März 1998 ( Urk. 6/7 = Urk. 6/31/52-57 = Urk. 6/101/7-12 = Urk. 3/9) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 8. November 1995, traumatische corneale
Bulbusperfora tion links, traumatisches Katarakt - 2 8. November 1995 Fremdkörperextraktion links - 1. Dezember 1995 Kataraktoperatio n mit Implantation einer Hinter kam merlinse links bei traumatischem Katarakt - 2 4. Juni 1996 YAG- Capsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - Visusminderung links, parazentrale Hornhautnarbe - längere, mittel- bis schwergradige depressive Reaktion - chronischer posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne
Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, auch bei ihnen habe eine mittel gradige depressive Störung mit Schmerzproblematik, aufgetreten im Anschluss an die traumatische Bulbusperforation , im Vordergrund gestanden. Die Symp to matik habe sich keinerlei Therapie zugängl ich gezeigt, und eine Weich teil prob lematik des Nacken- oder Schulterbereiches als mögliche Kopfschmerzur sache bestehe nicht. Der Beschwerdeführer weise eine geringe psychophysische Belastbarkeit und eine Lärmempfindlichkeit auf (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der Medikation keine Veränderung des Zustandsbildes gezeigt. Er sei in den physikalischen Therapien bemüht und kooperativ gewesen, habe aber durchwegs einen leidenden und introvertierten Eindruck gemacht. Die Belastungssteigerung sei aufgrund verstärkter Kopf schmerzen und Schwindelerscheinungen nicht möglich gewesen.
In der berufsorientierten Ergotherapie, wo der Beschwerdeführer mit einer Holz arbeit beschäftigt gewesen sei, hätten für ihn die Kopfschmerzen, die Sehmin derung und die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe Angst vor Maschinen gehabt und alles mit der Hand ausgesägt, wobei er sich manuell als recht geschickt gezeigt habe. Auch hier habe er einen bedrückt- dysphori schen Eindruck gemacht und keinen Kontakt zu Mitpatienten aufgenommen. Er habe zuletzt immerhin eineinhalb Stunden durchgehalten und seine Holzarbeit fertigstellen können (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf nicht arbeitsfähig, weshalb ein Fall abschluss und eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S. 2 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die hausärztliche Weiterbetreuung sei wei terzuführen. Physiotherapie oder ambulante Ergotherapie seien nicht vorgese hen. Die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erfolge eine ambu lan te psychiatrische Weiterbetreuung im B.___ (S. 3 oben).
Bei Austritt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Aufenthalt keinerlei Besserung gebracht habe. Er habe nach wie vor jeden Tag Kopf schmerzen, Nackenschmerzen wie Feuer und Schwindel. So könne er nicht arbeiten. Er wolle gesund werden, sei jedoch ratlos wie. Am besten hätten ihm die Kälteanwendungen geholfen und das einfache Wandern. Am Schlimmsten seien hier die Wassertherapie und die Ergotherapie wegen des Lärms gewesen. Sein ganzes Denken sei vom Schmerz beherrscht (S. 6). 4.6
Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 1. April 1998 ( Urk. 6/10 = Urk. 6/31/61-62) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1 Ziff.
2) aus, es fänden regelmässig zweiwöchentliche stützende Gespräche und eine medikamentöse antidepressive Behandlung statt. Seit dem 2 8. November 1995 bestehe in der angestammten Tätigkeit als gelernter Radio-TV-Techniker und angelernter Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 4-5). Zum aktuellen Zeit punkt erscheine eine berufliche Abklärung nicht sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, v ier Stunden konzentriert an all fälligen Kursen und an praktischen Übungen teilzunehmen (S. 1 Ziff. 1). Er komme regelmässig zu Ge sprächen, wobei ver sucht werde, die Auseinanderset zung mit dem Unfall und die Bearbeitung von Zukunftsperspektiven zu för dern, was nur in begrenz tem Rah men, auch wegen bestehender Sprachprobleme, möglich sei (S. 1 Ziff. 3). Thera pieversuche mit verschiedenen Antidepress iva sowie neuroleptisch mit Risper dal seien nicht sehr erfolgreich. Der Beschwerdeführer leide schnell unter Neben wirkungen und setze die Medikamentation oft ohne Rücksprache selbst ab. Er klage vor all em über chronische Kopf- und Na ckenschmerze n, leide unter Schlaf störungen und sei sehr lärm- und lichtempfindlich. Versuche einer Wieder eingliederung durch den Besuch der ambulanten Ergotherapie, als erster Schritt einer Tagesstrukturierung, seien nur begren zt nützlich gewesen, und die Behand lung sei eigenständig vom Beschwerdeführ er beendet worden. Vom 1. Febru ar bis 1 1. März 19 98 sei er in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert gewesen, wo bei auch dieser s tationäre, interdisziplinäre Be han dlungsansatz zu keiner Verbesse rung geführt habe. Der Beschwerdeführer stehe nun seither wie der in ihrer ambu lanten Betreuung, wobei weiterhin ver sucht we rde, das deut lich depressive Zu stand sbild mit Hilfe von medikamentö ser Behandlung zu ver bessern (S. 2 Ziff. 3). 5. 5.1
Die Mitteilung vom 9. November 2000 ( Urk. 6/45) basierte auf folgenden - zum Teil vom Unfallversicherer beigezogenen - Unterlagen:
Die Ärzte der Augenklinik des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. September 1996 ( Urk. 6/31/115-116 = Urk. 6/101/55-56 ) fol gen de Diagnosen (S. 1): - ophthalmologischer Status (OS): Pseudophaki e bei Status nach kornealer Bulbusperforation mit intra okularem Fremdkörper und Cataracta
trau ma tica bei - Status nach Fremdkörper-Extraktion und Kataraktoperation - Status nach YAG- Kapsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - parazentrale Hornhautnarbe - chronische Kopfschmerzen mit Schmerzmittelabusus
Die Ärzte führten aus, es seien ergänzende U ntersuchungen zwecks exakter Re fraktion und Beurteilung des Binokularsehens durchgeführt worden. Am lin ken Auge sei trotz optimaler Refraktion nur eine kleine Verbesserung zu erzie len gewesen. Die beschriebene parazentrale Hornhautnarbe sei sicher zur Zeit für den reduzierten Visus verantwortlich (S. 1 unten). Die Laser- Kapsulotomie , wel che am 2 4. Juni 1996 durchgeführt worden sei , habe nicht zu der erhoffen Visus verbesserung geführt. In den orthoptische n Untersuchungen habe sich deut lich herausgestellt, dass sogar ohne Brillenkorrektur e ine volle Binokularität und Ste reopsis vorhanden sei. Zusammenf assend könne man sagen, dass be züg lich der ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik keine okuläre Ursache zu fin den sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 2). 5.2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Opht halmologie, führte in seinem Be richt vom 2 5. September 1998 zu Handen des Unfallversicherers ( Urk. 6/31/29-30) aus, dem Bericht der Augenklinik vom 1 1. September 1997 (vgl. Urk. 6/31/73) sei zu entnehmen, dass das vom Unfall nicht verletzte rechte Auge normal sei und einen vollen Visus habe. Das linke, verletzte Auge habe einen verminderten Visus , welcher korrigiert 0,4 betrage. Im Weiteren bestehe eine normale Binokularität . Das Gesichtsfeld sei ebenfalls beidseits praktisch normal (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall als angelernter Mauerer gearbeitet. Für die Ausführung dieser T ätigkeit sei die vorhandene Seh schärfe genügend. Da der Beschwerdeführer mit dem rechten Auge normal sehe, bestehe in der Praxis ein gutes Sehen. Eb enfalls habe er noch ein Stereo sehen, welches eingeschränkt sei. Es sei jedoch s icher ausreichend für die Tätig keit als Maurer. Im Weiteren müsse beurteilt werden , ob der Beschwerdeführer Gefahren situa tion erkennen könne. Dafür sei vorliegend das Gesichtsfeld verantwort lich. Da dieses normal sei, bestehe diesbezügl ich keine Einschränkung. Der Be schwer deführer dürfe also ohne Einschränkungen Gerüste besteigen und auch sch were Baumaschinen bedienen (S. 1 Ziff. 3). Aus diesen Gründen be stehe aus ophthal mologischer Sicht praktisch eine n ormale Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als angelernter Maurer. Diese Tätigkeit sei aus ophthalmologi scher Sicht ganztags zumutbar (S. 2 Ziff. 4). 5.3
Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 1999 ( Urk. 6/30) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 8. November 1995 zu 100 %
arbeitsunfähig als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.2-5). Soweit er dies beurteilen könne, brächten weiter e aktive Behand lungen kei nen Nutzen mehr. Deshalb habe er die mediz inische Behandlung möglichst mini miert. Der Beschwerdeführer wünsche zweimonatliche Konsul tationsintervalle , welche er ziemlich exakt einhalte. In kurzen Gesprächen werde jeweils festge stellt, dass sich nichts geändert habe, und dann gebe er dem Beschwerdeführer Schmerz mittel. Glücklicherweise sei der Verbrauch nicht übermässig.
Dr. A.___ führte aus, er glaube nicht m ehr, dass eine nennenswerte Verbesse rung des Zustandes erwartet werden könne. Entsprechend erwarte er auch keine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit, womit sich berufliche Massnahmen erüb rigten ( Ziff. 4.1). 5.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 8. Juni 2000 ( Urk. 6/36) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 5 Mitte).
Dr. H.___ führte aus, beim Versicherten hätten sich die Symptome einer Depres sion (depressive Stimmung, Verlust von Freu de und Interesse, erhöhte Ermüd bar keit, Appetitverlust, Rückgang der Libido, pessimistische Zukunftsperspekti ve) fest stellen lassen. Diese Symptome stünden in direktem Zusammenhang mit den subjektiv so intensiven Schmerzen, für welc he es allerdings weder eine so m atische noch eine psychiatrische Erklärung gebe (S. 4 unten). Anscheinend seien Depression und Schmerzen gleichzeitig nach dem Unfall aufgetreten und unter hielten sich gegenseitig. Dass längerda uernde Schmerzen sekundär zu Deprimier theit führten, sei nicht ungewöhnlich. Der Verlust an Lebensqualität trage sicherlich auch zur Stimmungsabsenkung bei.
Da eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach ICD nicht länger als zwei Jahre daure, sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Na türlich falle die Diskrepanz zwischen den somatischen Bef unden sowie den da von zu erwarten den Beschwerden und den v om Beschwerdeführer erlebten Be schwerden auf, und man denke schnell an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die ICD fordere jedoch, dass der Schmerz mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete, die schwer wie gend genug sein sollten, um als entscheiden de ursächliche Einflüsse zu gel ten. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seine Lebenssituation zur Zeit des Unfalles h ätten je doch keine schlüssigen Hinweise dafür geboten (S. 5 oben).
Dr. H.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie vom Schmerzsyn drom beeinflusst. Gäbe es dieses nicht, so s ei anzunehmen, dass sich die de pressive Verstimmung zurückbilden würde. Aktue ll sei die Arbeitsfähigkeit auf grund der erwähnten Symptomatik zu etwa 5 0 % beeinträchtigt. So könne ge mäss ICD-10 ein Patient mit einer mittelgradi gen Depression nur unter e r heb li chen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen.
Die Beeinträchtigung durch das Schmerzsyndrom sei schwerer zu beurteilen, da der Schmerz eine subjektive Erlebnisgrösse sei, die zudem situativ variiere. Er fahrungsgemäss könne vom Schmerz abgelenkt werden, unter anderem durch Arbeit und das Fehlen einer solchen könne dazu führen, dass man sich so sehr von seinen Schmerzen gefangen lasse, dass sich das Leben darum zentriere. Dr. H.___ führte aus, Letzteres sei mit dem Be schwerdeführer passiert. Die zumut bare Willensanspannung, die für die Überwindung der Schmerzen geleistet wer den müsse, sei beim Beschwerdeführer allerdings als gering einzuschätzen. Nach fünf Jahren 100%iger Arbeitsunfähigkeit und frustraner Therapieversuche scheine die Invalidisierung fixiert zu sein (S. 5 Mitte). 6. 6.1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurückkommen auf e ine formell rechtskräftige Leistungszuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäs s so zu handhaben, dass die Wiedererwä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher bess erer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundege richts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Besti mmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendiger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzu ngen ( Invaliditätsbe messung , Ar beitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfra gen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rec htskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist d ie Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigke it der Verfügung - denk bar (Ur teil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollstä ndige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nich t rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unt er Berücksich ti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 6.2
Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Annahm e der vollständigen Arbeitsun fä hig keit und die daraus folgende Zu sprache einer ganzen Rente im November 1998 rückwirkend per November 1996 ( Urk. 6 /15) und die nachfolgende Bestä tigung des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 9. November 2000 ( Urk. 6/45) als zweifellos unrichtig einzustufen sind.
Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Rentenzusprache insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zu r reaktiven Depression als zwei fel los unrichtig und verwies auch auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom Mai 2012, wonach beim Beschwerdeführer kein invalidi sieren der Gesundheitsschaden vorliege und nie vorgelegen habe. 6.3
Den Berichten der behandelnden Psychiater des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) und auch den Berichten der Reha klinik E.___ (vorstehend E. 4.4 und 4.5) w aren vorwiegend subjektive Anga ben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus keine m der Berichte ging in nachvoll ziehbarer Weise hervor, inwiefern die festgestellten Befunde - soweit überhaupt welche festgestellt wurden und nicht lediglich auf subjektive Schmerzen verwie sen wurde - eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit hätten be wir ken sollen. Auch der Hausarzt Dr. A.___ stützte sich sowoh l in seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit vom Juni 1997 (vorstehend E. 4.2) als auch in den folgend en Be richten (vorstehend E. 5.3 ) lediglich auf die subjek tiven Anga ben des Beschwerdeführers ab. In ihrem Bericht v om Juli 1997 (vor stehend E.
4.3 ) spra chen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik B.___ denn auch bloss vom Vorliegen einer
leichtgradig depressiven Grund stimmung, stellten aber dennoch die Diagnose einer mittel- bis sogar schwer gradigen
depres siven Reaktion nach Berufsunfall, was so nicht nachvollziehbar ist und keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wurde schon in der damaligen Rechtsprechung betreffend reaktive Depressionen festgehalten, dass diese in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer, und Intensität in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklängen (vgl. BGE 127 V 294 vom 5. Oktober 2001 E. 4a und E.
4b zur Praxis betreffend reaktive Depressionen).
Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 1998 ( Urk. 6/14 = Urk. 6/31/18-20) betreffend Integritätsentschädigung darauf hin, dass dem B e schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin ganztags zumutbar sei. So hätten bereits am 6. September 1996 die verantwort li chen Ärzte der Augenklinik des F.___ (vorstehend E. 5.1) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (S. 2 oben). Diese schlossen im Übrigen eine okuläre Ursache für die Kopfschmerzsymptoma tik aus. Auch Dr. G.___ bestätig te im September 1998 (vorstehend E. 5.2) aus oph thalmologischer Sicht eine prak tisch normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer.
Die von den behandelnden Ärzten angenommene volle Arbeitsunfähigkeit weckte denn auch - allerdings erst nachträgl ich im Rahmen des ersten Revisi onsver fahrens
- bei Dr. med. J.___ von der IV-Stelle erhebliche, aufgru nd der verfügba ren Akten nicht auszuräumende Zweif el an deren Richtigkeit und ver an lassten ihn, eine psychiatrische Begutachtun g bei Dr. H.___ in Auftrag zu geben (Akten notiz vom 1 4. Februar 2000; Urk. 6/33).
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom Juni 2000 (vorstehend E.
5.4) genügte aber den praxisgemässen Anforderu ngen (vorstehend E. 1.3) nicht.
Abgesehen davon, dass er seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zu Grunde legte, sondern auch ein nicht unter den Diagnosen genanntes Schmerzsyndrom mit einbezog, be gründete er auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht näher; das heisst er legte nicht dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar gewesen sein sollten und für welche Tätigkeiten nach wie vo r Arbeitsfähigkeit bestand. Ins besondere führte er auch nicht weiter aus, warum dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibend e Leistungsfähigkeit zu verwer ten, nicht eine Arbeitstätigkeit in einem höheren als einem 50%-Pensum zu mutbar gewesen sein sollte, zumal das Mass des Forderbaren dabe i weitgehend objektiv zu bestim men war (BGE 102 V 165). Gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ stand somit nicht fest, dass im mass gebenden Zeitpunkt des Abschlus ses des Revisionsver fahrens ein psychisches Leiden mit Krankheits wert im Sinne von Art. 4 IVG an zunehmen war. Aber selbst wenn auf das Gutachten von Dr. H.___ und auf seine Einschätzung der Arbeit sfähigkeit hätte abgestellt wer den können, ist auf jeden Fall die Bestätigung eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % ) mi t Blick auf die von Dr. H.___ im merhin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als zweifellos unrichtig einzustufen. Bezeichnenderweise w ar die IV-Stelle im Vorbescheid verfahren noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausgegangen ( Urk. 6/39). 6.4
Die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahre 1998 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2000 erfolgten damit nicht nur in off enkundiger Verletzung des im So zialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 11 5 V 314 E. 4a/cc), son dern – zu mindest was die Bestätigung des Rentenanspru chs betrifft - auch in unrichti ger Anwendung der für die konkrete Invalidität sbemessung einschlägi gen Rechts regeln; namentlich bewegte sich die damalige Bej ahung einer vollen In validität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vo m 4. November 1998 und deren Be st ä tigung mit Mitteilung vom 9. No vember 2000 sind damit als zwei fellos un richtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeu tung ist, war die Verwaltung unter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6.5
An dieser im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2014 ge troffen en Ein schätzung ist weiterhin festzuhalten , zumal der Beschwerdeführer nichts vor brachte, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte .
7. 7.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umf ang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig fes tgestellten Sachverhalts der Inva liditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E.
3.1). 7.2
Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevis ionsverfahrens (vgl. Urk. 6/92) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seinem Bericht vom 1 3. Juli 2011 ( Urk. 6/95) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Oktober 1993 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Juni 2011 er folgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerde führer gebe an, durch die Veränderung der Seh-Art (Cornea-Narbe, Hinterkammer linse ) und Visusverminderung derart g estört zu sein, dass es bei jegli cher (psychischer) Anstrengung, wie sie be i der Arbeit vorkomme, zu hefti gen Kopfschmerzen komme. Die Schmerzen b estünden aber, wie aus dem Medi k a mentenkonsum zu schliessen sei, auch in Ruhe. Der Zustand des Beschwer de führers werde sich kaum noch bessern ( Ziff. 1.4 ). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit bestehe seit dem 2 8. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die heftigen Kopfschmerzen, die bei der Arbeit aufträten, verhinderten eine weitere Arbeit. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum mehr fähig sein, eine Erwerbsarbeit auszuführen ( Ziff. 1.6-7). Dr. A.___ führte betreffend die Emp fehlung für die zukünftige Therapie aus, es sei möglichst keine Aufruhr zu ver ursachen und konsequent so weiterzug ehen, um eine Eskalation zu ver mei den ( Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, er könne keinesfalls Erwerbsarbeit ausführen, auch nicht seit Mai 200 8. Ob dem so sei, auch in eine r ange passten Tätigkeit, müsste getestet werden, wobei bekannt sei, dass solches fast immer zum Scheitern verurteilt sei, wenn der Patient der Meinung sei, es sei zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1.11). 7.3
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 7. Mai 2012 ( Urk. 6/106) als Diag nose eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), bei Unfall am 2 8. November 1995 (S. 10 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung nicht ausreichend. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatisc hen und psychischen Faktoren ge mäss ICD-10 F45.41 auszugehen. Diese werde auch i n den Akten bereits früh im Ver lauf beschrieben (S. 13 unten).
Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwe rdeführer im Vergleich zu ähnli chen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (beispielsweise Mitarbeit im Haushalt, Teilnahme am sozialen Leben, Ge burt eines Kindes 1999). Die geklag ten Defizite verblieben im rein Subjektiven. Diese Einschätzung sei aus psy chiat ris cher-psychotherapeutischer Sicht unter Beac htung der vorliegenden Akten unver ändert ab 1995 anzunehmen (S. 14 Mitte).
Der Beschwerdeführer und die Akten hätt en zudem depressive Symptome ge nannt. Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Dabei werde weit übe rwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers und nicht auf tatsächlich objektivierbare Defi zite abgestellt. Die depressiven Symptome seien konsequent als Folge oder Teil des genannten Schmerzsyndroms eingeordnet worden.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung besteh e eine deutliche Diskrepanz zwi schen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Be funden. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständig en depressiven Episode seien ak tuell und bis dato aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt gewesen (S. 14 Mitte).
So habe der Schweregrad nicht das notwendige A usmass erreicht. Beim Beschwer deführer hätten weder zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung noch in der Vergangenheit Symptome in ausreiche nder Schwere bzw. in ausrei chen der Länge bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich voll ständig als Folge respektive als T eil des Schmerzsyndroms und psy cho sozialer Fak toren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, minimale schulische-berufliche Bildung und Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 (S. 15 oben).
An dieser Stelle sei - wegen der vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen - ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass gemäss ICD-10 un ter einem „somatischen Syndrom“ gerade nicht körperliche, psychosomati sche oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemein t seien, sondern: Interessen ver lust oder Verlust der Freude, Früherwachen, M orgentief, deutliche psychomo torische Hemmung en, Agitiertheit, Appetit verlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust . Das Vor liegen eines tatsächlichen „somatischen Syndroms“ im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere eines depressiven Syndroms belegen, da damit gemeinte Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals „Melan cholie“ oder „endogenen Depression“ genannte n Störung zugeordnet würden. Da bei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und oder einzelne aussergewöhnlich schwer e Symptome gefordert, um die zu sätzliche Diagnose eines „somatischen Syndr oms“ stellen zu können. Beim Be schwerdeführer sei kein „somatisches Syndr om“ im genannten Sinne zu erken nen (S. 15 Mitte).
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führe beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung betreffe sowohl die angestammte wie auch eine körperlich angep asste Tätigkeit und Haushaltsar bei ten . Eine Willensanstrenung zur Über windung der Defizite sei dem Beschwer de führer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsäch lich möglich, was auch aus den Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der so zialen Kontakte, zur Reiseaktivität und z ur Geburt eines Kindes 1999 hervor gehe (S. 1
8. Ziff. 6).
Zum zeitlichen Ablauf führte Dr. I.___ aus, ei ne wesentliche Veränderung (Ver besserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerde- füh rers im Vergleich zum Beginn der Störung im Jahr 1995, zum Gutachten vom 8. Juni 2000 von Dr. H.___ und zum Gesundheitszustand gemäss Akten, insbesondere im Jahr 2008, könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom Februar 2012 nicht mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit angenommen wer den. Es handle sich heute um einen im We sentlichen unveränderten Gesund heitszustand, dessen Au s wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (S. 18 Ziff. 7, S. 26 f. Ziff. 13-14).
Dr. I.___ führte weiter aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zumutbar und könnten auch den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten B eschwerdeführer treffen. Die ge nannten vielfältigen psychosozialen Faktoren w irkten deutlich gegen eine Moti vation zur beruflichen Reintegration und zur zumutbaren Überwindung des dysthymen Syndroms bei körperlichen Missempfindungen (S.
19 Ziff. 9, S. 26 Ziff. 11).
Die ängstlich-depressiven/ dysthymen Verstimm ungszustände seien nicht von er heblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren (S. 28 oben). Der Beschwerdeführer nehme, wenn auch subjektiv eingeschränkt, regelmässig am sozialen Leben teil. Ein therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseel ischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem keine entsprech ende angemessene fachärztliche Behandlung nach 1 998 doku mentiert sei (S. 28 unten). 8. 8.1
Im Urteil vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/156 S. 156 E. 7.1) kam das hiesige Gericht zum Schluss, gestützt auf das die praxisgemässen Anforder ungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllende Gutachten von Dr. I.___ vom 7. Mai 2012 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht die Ausübung der angesta mmten beziehungsweise einer kör perlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Voll zeitpensums zumutbar sei ( Urk. 6/106 S. 18 oben).
Auch daran ist - selbst unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. A.___ vom 1 6. November 2014 ( Urk. 6/194), in dem die bereits bekannten, angeblich seit dem 2 8. November 1995 bestehenden Diagnosen aufgeführt werden - wei terhin festzuhalten. 8.2
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seines Erachtens bislang unbe rücksichtigt gebliebene somatische Beschwerden einen verschlechterten Gesund heitszustand geltend macht e und insbesondere ausführt e , s eine Augen verletzung
und deren Auswirkungen seien sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
mit Verfügung vom 4. November 1998 ( Urk. 6/15) als auch im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Rentenrevision unberücksichti gt geblieben (vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass sich betreffen d die durch den Arbeitsunfall vom 2 8. November 1995 erlittene Augenverletzung (vgl. Unfallmeldung; Urk. 6/31/143) schon
aus dem Bericht der Augenklinik des F.___ vom 2 6. März 1996 entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1 3. März 1996 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit als Maurer attestiert worden ist ( vgl. Urk. 6/31/133-134 ).
Auch Dr. med. K.___ , Facharzt für Ophthalmologie , führte in seinem Bericht vom 2 9. März 1996 ( Urk. 6/31/129) aus, er könne die vom Beschwerde führer geltend gemachten Schmerzen nicht aufgrund der Untersuchung objekti vieren. Die Ärzte der Augenklinik des F.___ hielten sodann in ihrem Bericht vom 6. September 1996 nach durchgeführten Untersuchungen fest, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Stereopsis vorhanden und bezüg lich der ausgeprägten Kopfschmerzproblematik keine okuläre Ursache zu finden sei, weshalb der Beschwerdeführer als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei ( vorstehend E. 5.1 ).
Zusammenfassend führte
Dr. med. G.___ , Facharzt f ür Ophthalmologie, in seinem zu Handen des Unfall versicherers verfass t en Bericht vom 2 5. September 1998 aus, dass aus ophthalmologischer Sich t praktisch eine nor male Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer bestehe und diese Tätigkeit
ganztags zumutbar sei ( vorstehend E. 5.2 ).
Die SUVA ging sodann in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 1998 ( Urk. 6/14/2-4) davon aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung vom September 1998 zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als angelernter Mau rer wieder ganztag s auszuführen . Nach ärztlicher Beurteilung lägen zum Verfü gungszeitpunkt k eine organisch bedingten Folgen des Unfalls mehr vor, welche die Erwerbsfähigkeit messbar verminderten ( Urk. 6/14/2-4 S. 2).
Den sich zu den vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden äussernden fachärztlichen Berichten ist demnach keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Behandlung am F.___ betreffend seine durch die Augenverletzung erlebten Beschwerden kei nen Facharzt mehr aufsuchte und durch den langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___
auch keine entsprechende Überweisung stattfand. A nlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 6/92) gingen keine (fachärztli chen) medizinischen Berichte ein, welche auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen hätten schliessen lassen , weswegen die Beschwerdegegnerin lediglich eine psychiatrische Begutachtung bei
Dr. I.___ veranlasste, welcher in der Folge keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit feststellen konnte und unter anderem auf die Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden hinwies (vgl. Urk. 6/106 S. 14 Mitte). 8 .3
Der Bericht von Dr. A.___ vom November 2014 ( vgl. E. 8.1 ) entspricht abge sehen von k leinen Ergänzungen wortwörtlich seinem Bericht vom 1 3. Juli 2011 ( Urk. 6/95 /5-8 ) , welcher
bereits bei Urteilsfällung im Mai 2014 vorlag ( Urk. 6/156 E. 6.2) , und auf welchen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wurde. So erschöpften sich die Angaben von Dr. A.___ denn auch in der Wiedergabe des subjektiven Schmerzempfindens des Beschwerde führers. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte , gab Dr. A.___
in somatischer Hinsicht lediglich die bereits im Bericht der Rehaklinik E.___ vom März 1998 (vgl. Urk. 6/7 S. 1) festgehaltenen Folge- und Funktionsdiag nosen wieder, welche, wie den damaligen fachärztlichen Berichten des F.___
zu ent nehmen ist , als ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit befunden wur den (vgl. vorstehend E. 5.2) .
8 . 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/156) nicht verändert hat und weiterhin davon ausgegangen wer den kann, dass ihm seine angestammte wie auch jede angepasste Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist. 9 .
9 .1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2014 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeits markt und des langen Rentenbezugs nicht von einer direkten Umsetzbark eit der medizinisch-theoretisch vorhandenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden k önne, weswegen ihm die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste in Umsetzung des Urteils vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 6/ 156 ) eine vom 2 2. September bis 1 7. Oktober 2014 dauernde Poten tialabklärung des Besc hwerdeführers bei der Z.___ . Die Fachpersonen der Z.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1 7. Oktober 2014 ( Urk. 6/190) fest, es bestehe aktuell kein Eingliederungspotential in den ersten Arbeitsmarkt. Sämtliche Faktoren (Fähigkeiten, Selbstbild, Rollenbild, Interes sen, Gewohnheiten, Umfeld) wirkten sich hinderlich für eine berufliche Rein tegration aus (S. 4 Ziff. 4).
Die Fallverantwortliche bei Z.___ führte im Folgegespräch mit der Beschwer degegnerin am 1 7. Oktober 2014 aus , es seien keine weiterführenden Einglie derungsmassnahmen zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei, insbesondere auch aufgrund faktisch komplett fehlender Deutschkenntnisse , stark überfordert gewesen. Das Thema Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen , habe im Vorder grund gestanden. Der Kunde habe einen passiven Eindruck mit wenig Eigenini tiative auch hinsichtlich der Verständigung hinterlassen.
Er habe sie darüber informiert, dass er auch zu Hause im privaten Umfeld von jeglichen Tätigkeiten entbunden sei und absolut gar nichts mehr mache. Seine physische Konstitution widerspreche dem allerdings, was jedoch im Rahmen der Abklärun g nicht beurteilbar gewesen sei ( Urk. 6/193/3) . 9.2
Zu bemerken ist, dass aus der Potentialabklärung bei der Z.___
- wie auch schon aus der IPAK-Abklärung am Y.___ - klar hervor geht , dass der sub jektive Wille des Versicherten , sich wieder ins Erwerbsleben einzu gliedern, offen sichtlich fehlt. So hielten die Fachpersonen vom Y.___ nach durchge führten Integrationspotentialabklärungen in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2013 zusammenfassend fest, dass die Reintegrationsfähigkeit durch den einge schränk ten Integrationswillen geschmälert werde (vgl. Urk. 6/139 Ziff.
5.2 3 ) .
Auch den übrigen vorliegenden Akten lässt sich kein subjektives Interesse des Beschwerdeführers an en tsprechenden Massnahmen entnehmen . So lehnte er, nachdem ihm anlässlich des Eingliederungsgespräches vom 1 7. Oktober 2012 Eingliederungsmassnahmen angeboten wurden, diese am 1 3. November 2012 ab (vgl. Urk. 6/140) . In der Folge auferlegte ihm die Beschwerdegegnerin am 2 1. November 2012 eine Schadenminderungspflicht und machte ihn auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. Urk. 6/116).
Auch machte der Beschwerdeführer weder während den gewährten Eingliede rungs abklärungen
noch beschwerdeweise ein Interesse oder einen Willen an der Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen geltend. Medizinische Gründe für dieses Verhalten liegen angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit nicht vor.
Insgesamt ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nach haltig fehlenden Eingliederungswillen auszugehen, zumal gegenteilige Anzei chen fehlen und sowohl die Abklärung am Y.___ als auch jene bei de r Z.___ stark geprägt waren durch mangelnde Motivation , passives Verhalten und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers .
Damit ist aber die subjektive Ein gliederungsfähigkeit , die Eingliederungsbereitschaft, die grundsätzlich Voraus setzung für Eingliederungsmassnahmen darstellt , nicht als gegeben zu betrach ten (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S.
185). Die lange Phase der Nichterwerbstätigkeit, geringe Deutschkenntnisse sowie ein tiefes kognitives Leistungsniveau oder der Umstand, dass er auch im Haushalt von sämtlichen Verpflichtungen entbunden ist, sind allesamt invaliditätsfremde Gründe und an dieser Stelle unbeachtlich. Zudem ging der Beschwerdeführer auch mit geringen Deutschkenntnissen während rund zehn Jahren von 1985 bis 1995 der Tätigkeit als Maurer nach (vgl. Urk. 6/170). 9 . 3
Zusammenfassend war d ie Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umstän den nicht länger verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren oder zu prüfen, weshalb der Abschluss der Dienstleistungen im Bereich der Beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 6/192) rechtens war. Damit erweist sich auch die mittels der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2015 vorgenommene Rentenstellung als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 10 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan