Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1 1. März 198 5 bei der Y.___ , Z.___ ,
als Maurer tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/4 Ziff. 1,
Ziff. 4-5), als er am 2 8. November 1995 bei einen Arbeitsunfall eine
Corne a perforation erlitt (Unfallmeldung vom 2 9. Novemb er 1995;
Urk. 7/31/143) .
Am 2 6. Mai 1997 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Un fall bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 ) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medi zinischen ( Urk. 7/ 3,
Urk. 7/5 , Urk. 7/7-8, Urk. 7/10 ) und den beruflich-erwerbli chen ( Urk. 7 /4 ) Sachverhalt ab
und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 1998 eine ganze Rente rückwirkend ab
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war seit dem 1 1. März 198
E. 5 bei der Y.___ , Z.___ ,
als Maurer tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/4 Ziff. 1,
Ziff. 4-5), als er am 2 8. November 1995 bei einen Arbeitsunfall eine
Corne a perforation erlitt (Unfallmeldung vom 2 9. Novemb er 1995;
Urk. 7/31/143) .
Am 2 6. Mai 1997 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Un fall bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 ) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medi zinischen ( Urk. 7/ 3,
Urk. 7/5 , Urk. 7/7-8, Urk. 7/10 ) und den beruflich-erwerbli chen ( Urk.
E. 7 /4 ) Sachverhalt ab
und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 1998 eine ganze Rente rückwirkend ab
Dispositiv
- November 199 6 zu ( Urk. 7/15) . 1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten mit Verfügung vom
- Oktober 1998 ( Urk. 7/14 ) eine Integritätsentschädigung ba si erend auf einer Einbusse von 25 % sowie eine Abfindungssumme zugespro chen. 1.3 Im Rahmen einer im Dezember 1999 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/29) holte die IV-Stelle einen me dizinischen Bericht ( Urk. 7/30) und Unterlagen des Unfallversicherers ( Urk. 7/31) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am
- Juni 2000 erstattet wurde ( Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/39, Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m
- November 2000 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe ( Urk. 7/45) . Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 2
- Ja nu ar 2003, vom 2
- März 2006 und vom
- Mai 2008 jeweils keine ren tenbeein flussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde ( Urk. 7/56, Urk. 7/68, Urk. 7/83). 1.4 Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 7/92) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/95, Urk. 7/101) und einen aktuellen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/94) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am
- Mai 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/106 ). Am 2
- November 2012 ( Urk. 7/116) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Teilnahme an Einglie derungsmass nah men. In der Folge nahm der Versicher t e an einer Integrations potentialabklärung (IPAK) am A.___ teil, worüber am 1
- Juni 2013 Bericht erstattet wurde ( Urk. 7/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/144, Urk. 7/147) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2
- September 2013 ( Urk. 7/150 = Urk. 2) die Verfügung vom
- November 1998 und die Mit teilung vom
- Novembe r 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
- Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2
- September 2013 ( Urk. 2) am 2
- Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte die weitere Ausrich tung der bisherigen ganzen Invalidenrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- De zember 2013 ( Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwer de, was dem Versicherten am 1
- März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentli che Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29). Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver f ü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand ma te rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions ver fügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ur sprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hi nweis). 1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zwei felloser Unrichtigkeit zu lässig sei, ist vom Rechts zust and auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfü gungs erlas ses be standen hat, wozu auch die seinerzeitige Rechts praxis ge hört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu las sen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegne rin begründete ihre n Entscheid (Urk. 2) damit , dass die Ver fügung vom 4 . November 1998 vor de m Hintergrund der zu diesem Zeit punkt massgebenden Rechtsprechung zur reaktiven Depression als zweifellos unr ichtig zu betr achten sei. Auch im folgenden Revisionsverfahren habe man sich auf eine nicht nachvollziehbare, auf subjektiven Angaben und invaliditäts fremden Fa k to ren basierende, medizinische Beurteilung gestützt (S. 2 oben). Das psychiatrische Gutachten vom Mai 2012 besage, dass beim Beschwerdefüh rer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vorliege (S. 2 Mitte). Bei den aus gewiesenen Diagnosen handle es sich um einen im Wesentlichen unverän derten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit heute anders beurteilt würden (S. 2 unten). Aufgrund der geringen Wieder-Integrationswahrscheinlichkeit seien keine wei te ren Integrationsmassnahmen respektive Eingliederungsmassnahmen ange zeigt gewesen (S. 2 Mitte). 2 .2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, die Verfü gung vom
- November 1998 könne nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, weshalb deren wiedererwägungsweise Aufhebung unzulässig sei . D ie pau schale Aussage der Beschwerdegegnerin, dass eine reaktive Depression kei nen Gesundheitsschaden darstelle, der eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Er werbsunfähigkeit und damit eine Invalidität auszulösen vermöge, halte der bun des geri chtlichen Rechtsprechung nicht s tand ( S. 3 ff. Ziff. 3-4 ). Sofern sein Beschwerdebild nicht unter die pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage sub su miert werde (S. 8 ff. Ziff. 5), sei die Renteneinstellung zumindest unter dem As pekt der Eingliederungsmassnahmen nicht zulässig, da er seit mehr als 15 Jahren ei ne ganze Invalidenrente beziehe, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und gemäss der IPAK des A.___ eine nachhaltige Integra tion kaum wahrscheinlich sei (S. 10 ff. Ziff. 6). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwäg ungsweise Aufhebung zulässig ist und wie es sich mit allfälligen zu gewährenden Eingliederungsmassnahmen ver hält .
- 3.1 D er am 4. November 1998 rückwirkend ab November 1996 verfügten Rentenzu sprache ( Urk. 7/15) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde : Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2
- Juni 1997 ( Urk. 7/3 = Urk. 3/10 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach traumatischer Corne aperforation durch Berufsunfall am 2
- November 1995 - Fremdkörperextraktion am 2
- November 1995, konsekutive Kataraktex traktio und Implantation einer Hinterkammerlinse am
- Dezember 1995 - persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter seit dem 2
- November 1995 bis möglicherweise dauernd ar beits unfähig ( Ziff. 1.5). Sämtliche medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien bisher fehlgeschlagen. Auch in einem anderen Beruf dürf ten die Beschwerden genau gleich sein ( Ziff. 1.6). Dr. B.___ führte aus, d er Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Ar beits unfall eine depressive Verstimmung entwickelt und leide an ausgespro c he nen Kopfschmerzen. Soweit er dies beurteilen kö nne , scheine der Beschwer de führer tatsächlich zu leiden , und die Arbeit könne er nicht aufnehmen, da dann sofort noch viel stärkere Kopfschmerzen aufträten. Die Prognose sei mit grösster Vor sicht zu stellen und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeits un fähig werde, sei gross ( Ziff. 4.1). Ergänzend führte Dr. B.___ aus, eine be ruf liche Umstellung sei wahrscheinlich nic ht sinnvoll. Mittelfristig könn e vielleicht eine geschützte Werkstätte Linderung bringen. Es sollte sich dabei um eine psy chisch wenig belastende Tätigkeit handeln (S. 3).
- 2 Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ , stellten in ihrem Bericht vom
- Juli 1997 ( Urk. 7/5 = Urk. 7/31/78-79 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - längere mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach Berufsunfall mit tra umatischer Corneaperforation November 19 95 (ICD -10 F 43.21) - posttraumatisches Spannungskopfweh mit Übergang in Migräne ohne Aura Die Ärzte führten aus, seit dem Arbeitsunfall vom 2
- November 1995 betrage die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer 0 % . Er befinde sich seit Ende No vem ber 1996 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seit April 1997 sei ein Re habilitationsprogramm (ambulante Ergotherapie/Physiotherapie ) auf gebaut wor den, dessen Verlauf auf längere Sicht eine vorsichtig positive Prog nose be züg lich eines Wiedereinstiegs in der bisherigen Erwerbstätigkeit stellen lasse. Eventuell sei auch ein Wiederbeginn im ursprünglich gelernten Beruf als Radio-TV-Techniker zu prüfen. Berufliche Massnahmen seien ab Herbst 1997 als sinn voll zu betrachten ( Ziff. 1.1). Die Beschreibung einer behinderungsange passten Tätigkeit sei angesichts der langsamen Rückbildung des Beschwerdebil des noch nicht möglich ( Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine leichtgradig depressive Grund stim mung bei erhaltener affektiver Ansprechbarkeit. Es seien keine Suizi dalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Antrieb sei gebessert. Er leide an leichten Durchschlafstör ungen und habe mehrmals täglich Spannungskopf schmerzen mi t einzelnen schmerzfr eien Tagen ( Ziff. 4.3).
- 3 Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. med. E.___ , Leiten der Arzt, Psychosomatische Abteilung der F.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1
- März 1998 ( Urk. 7/8 = Urk. 7/31/49-51 = Urk. 7/101/26-28 ) eine mittelgradige depressive Stö rung mit somatischen Symp tomen, ICD-10 F 32.11 (S. 1 ). Die Ärzte führten aus, während der Phase ihres Behandlungsversuches habe sich das Bild einer allenfalls mittelgradigen depressiven Verstimmung mit Schwer punkt auf eine r unveränderbare n Schmerzsymptomatik gezeigt, die im An schluss an eine traumatische Bulbusperforation des linken Auges 1995 aufge tre ten sei. Hinweise auf vorbestehende psychische Auffälligkeiten hätten sich nicht entdecken lassen. Es müsse leider festgestellt werden, dass auch ein stationärer, interdisziplinärer Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe, wobei allerdings aus terminlichen Gründen eine Teilnahme an der Mal- und Musiktherapie nicht mög lich gewesen sei (S. 3).
- 4 Die Ärzte des Ärztlichen Dienstes der F.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1
- Februar bis 1
- März 1998 erstellten Austrittsbericht vom 1
- März 1998 ( Urk. 7/7 = Urk. 7/31/52-57 = Urk. 7/101/7-12 = Urk. 3/9 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2
- November 1995, traumatische corneale Bulbusperfora tion links, traumatisches Katarakt - 2
- November 1995 Fremdkörperextraktion links -
- Dezember 1995 Kataraktoperation mit Implantation einer Hinter kammerlinse links bei traumatischem Katarakt - 2
- Juni 1996 YAG- Capsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - Visusminderung links, parazentrale Hornhautnarbe - längere, mittel- bis schwergradige depressive Reaktion - chronischer posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne Die Ärzte der F.___ führten aus, auch bei ihnen habe eine mittel gradige depressive Störung mit Schmerzproblematik, aufgetreten im Anschluss an die traumatische Bulbusperforation , im V ordergrund gestanden. D ie Sym p toma tik habe sich keinerlei Therapie zugänglich gezeigt , und eine Weichteil problematik des Nacken - oder Schulterbereiches als möglich e Kopfschmerzursa che bestehe nicht. Der Beschwerdeführer weise eine geringe psychophysische Belastbarkeit und eine Lärmempfindlichkeit auf (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der Medikation keine Veränderung des Zustandsbildes gezeigt. Er sei in den physikalischen Therapien bemüht und ko operativ gewesen, habe aber durchwegs einen leidenden und introvertierten Ein druck gemacht. Di e Belastungssteigerung sei aufgrund verstärkter Kopf schmer zen und Schwindelerscheinungen nicht möglich gewesen. In der berufsorientierten Ergotherapie, wo der Beschwerdeführer mit einer Holz arbeit beschäftigt gewesen sei, hätten für ihn die Ko pfschmerzen, die Sehmin derung und die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe Angst vor Maschinen gehabt und alles mit der Hand ausgesägt, wobei er sich manuell als recht geschickt gezeigt habe. Auch hier habe er einen bedrückt-dysphori schen Eindruck gemacht und keinen Kontakt zu Mitpatienten aufgenommen. Er habe zuletzt immerhin eineinhalb Stunden durchgehalten und seine Holzarbeit fertigstellen können (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf nicht arbeitsfähig, weshalb ein Fall ab schluss und eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S. 2 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die hausärztliche Weiterbetreuung sei wei terzu führen. Physiotherapie oder ambulante Ergotherapie seien nicht vorgese hen. Die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erfolge eine ambu lante psychia trische Weiterbetreuung im C.___ (S. 3 oben) . Bei Austritt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Aufenthalt kei nerlei Besserung gebracht habe. Er habe nach wie vor jeden Tag Kopf schmer zen, Nackenschmerzen wie Feuer und Schwindel. So könne er nicht ar beiten. Er wolle gesund werden, sei jedoch ratlos wie. Am besten hätten ihm die Kälte an wendungen geholfen und das einfache Wandern. Am Schlimmsten seien hier die Wassertherapie und die Ergotherapie wegen des Lärms gewesen. Sein ganzes Den ken sei vom Schmerz beherrscht (S. 6).
- 5 Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ , führten in ihrem Bericht vom 2
- April 1998 ( Urk. 7/10 = Urk. 7/31/61-62 = Urk. 3/8 ) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) aus, es fänden regelmässig zweiwöchentliche stützende Gespräche und eine medi ka men töse antidepressive Behandlung statt. Seit dem 2
- November 1995 be stehe in der angestammten Tätigkeit als gelernter Radio-TV-Techniker und an gelernter Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 4-5). Z um aktu ellen Zeit punkt erscheine eine berufliche Abklärung nicht sinnvoll. Der Be schwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, vier Stunden konzentriert an all fälligen Kursen und an praktischen Übungen teilzunehmen (S. 1 Ziff. 1). Er komme regelmässig zu Ge sprächen, wobei versucht werde, die Auseinanderset zung mit dem Unfall und die Bearbeitung von Zuku nftsperspektiven zu fördern, was nur in begrenztem Rah men, auch wegen bestehender Sprachprobleme, möglich sei (S. 1 Ziff. 3) . The ra pieversuche mit verschiedenen Antidepressiva sowie neuroleptisch mit Ris per da l seien nicht sehr erfolgreich. Der Be schwer deführer leide schnell unter Ne ben wirkungen und setze die Medikamentation oft ohne Rücksprache selbst ab. Er klage vor allem über chronische Kopf- und Na ckenschmerzen , leide unter Schla f störungen und sei sehr lärm- und lichtemp findlich. Versuche einer Wieder eingliederung durch den Besuch der ambulanten Ergotherapie , als erster Schritt einer Tagesstrukturierung , seien nur begrenzt nützlich gewesen , und die Be hand lung sei eigenständig vom Beschwerdeführer beendet worden. Vom
- Febru ar bis 1
- März 1998 sei er in der F.___ hospitalisiert gewesen, wo bei auch dieser stationäre, interdisziplinäre Be handlungsansatz zu keiner Verbesse rung geführt habe. Der Beschwerdeführer stehe nun seither wieder in ihrer am bu lanten Betreuung, wobei weiterhin ver sucht werde, das deutlich depressive Zu standsbild mit Hilfe von medikamentö ser Behand lung zu verbessern (S. 2 Ziff. 3 ) .
- 4.1 D ie Mitteilung vom
- November 2000 ( Urk. 7/45) basierte auf folgenden - zum Teil vom Unfallversicherer beigezogenen - Unterlagen : Die Ärzte der Augenklinik des G.___ stellten in ihrem Bericht vom
- September 1996 ( Urk. 7/31/115-116 = Urk. 7/101/55-56 ) fol gend e Diagnosen (S. 1): - ophth almologischer Status ( OS ) : Pseudophakie bei Status nach kornealer Bul bus perforation mit intra okularem Fremdkörper und Cataracta trau ma tica bei - Status nach Fremdkörper-Extraktion und Kataraktoperation - Status nach YAG- Kapsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - parazentrale Hornhautnarbe - chronische Kopfschmerzen mit Schmerzmittelabusus Die Ärzte führten aus, es seien ergänzende Untersuchungen zwecks exakter Re fraktion und Beurteilung des Binokularsehens durc hgeführt worden. Am linken Auge sei trotz optimaler Refraktion nur eine kleine Verbesserung zu erzielen gewesen. Die beschriebene parazentrale Hornhautnarbe sei sicher zur Zeit für den reduzierten Visus verantwortlich (S. 1 unten). Die Laser- Kapsulotomie , wel che am 2
- Juni 1996 durchgeführt worden sei, habe nicht zu der erhoffen Vi sus verbesserung geführt. In den orthoptischen Untersuchungen habe sich deut lich herausgestellt, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Ste reopsis vorhanden sei. Zusammenfassend könne man sagen, dass be züglich der ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik keine okuläre Ursache zu finden sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 2) .
- 2 Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie, führte in seinem Be richt vom 2
- September 1998 zu Handen des Unfallversicherers ( Urk. 7/31/29 -30 ) aus, dem Bericht der Augenklinik vom 1
- September 1997 (vgl. Urk. 7/31/73) sei zu entnehmen, dass das vom Unfall nicht verletzte rechte Auge normal sei und einen vollen Visus habe. Das linke, verletzte Auge habe einen verminderten Visus , welc her korrigiert 0 ,4 betrage. Im W eiteren bestehe eine normale Binokularität . Das Gesichtsfeld sei ebenfalls beidseits praktisch normal (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall als angelernter Mauerer gearbeitet. Für die Ausführung dieser Tätigkeit sei die vorhandene Seh schärfe genügend. Da der Beschwerdeführer mit dem rechten Auge normal sehe, bestehe in der Praxis ein gutes Sehen. Ebenfalls habe er noch ein Stereo sehen , welches eingeschränkt sei. Es sei jedoch sicher ausreichend für die Tätig keit als Maurer. Im Weiteren müsse beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Gefah ren situation erkennen könne. Dafür sei vorliegend das Gesichtsfeld ver ant wort lich. Da dieses normal sei, bestehe diesbezüglich keine Einschränkung. Der Be schwerdeführer dürfe also ohne Einschränkungen Gerüste besteigen und auch schwere Baumaschinen bedienen (S. 1 Ziff. 3). Aus diesen Gründen be stehe aus ophthalmologischer Sicht praktisch eine normale Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als angelernter Maurer . Diese Tätigkeit sei aus ophthal molo gi scher Sicht ganztags zumutbar (S. 2 Ziff. 4).
- 3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2
- Dezember 1999 ( Urk. 7/30 = Urk. 3/12 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2
- November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.2- 5). Soweit er dies beurteilen könne, brächten weitere aktive Behandlungen kei nen Nutzen mehr. Deshalb habe er die medizinische Behandlung möglichst mi ni miert. Der Beschwerdeführer wünsche zweimonatliche Konsultationsintervalle, welche er ziemlich exakt einhalte . In kurzen Gesprächen werde jeweils festge stellt, dass sich nichts geändert habe , und dann gebe er dem Beschwerdeführer Schmerz mittel. Glücklicherweise sei der Verbrauch nicht übermässig. Dr. B.___ führte aus, er glaube nicht mehr, dass eine nennenswerte Ver bes se rung des Zustandes erwartet werden könne. Entsprechend erwarte er auch keine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit, womit sich berufliche Massnahmen erüb rigten ( Ziff. 4.1). 4.4 Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom
- Juni 2000 ( Urk. 7/36 = Urk. 3/18 ) a ls Diagnose eine mittelgradige d epressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 5 Mitte). Dr. I.___ führte aus, beim Versicherten hätten sich die Symptome einer Depres sion (depressive Stimmung, Verlust von Freude und Interesse, erhöhte Ermüd bar keit, Appetitverlust, Rückgang der Libido, pessimistische Zukunftsperspek tive) fest stellen lassen. Diese Symptome stünden in direktem Zusammenhang mit den subjektiv so intensiven Schmerzen, für welche es allerdings weder eine som atische noch eine psychiatrische Erklärung gebe (S. 4 unten) . Anscheinend seien Depression und Schmerzen gleichzeitig nach dem Unfall aufgetreten und un ter hielten sich gegenseitig. Dass längerdauernde Schmerzen sekundär zu De pri mier theit führten, sei nicht ungewöhnlich. Der Verlust an Lebensqualität trage sicherlich auch zur Stimmungsabsenkung bei. Da eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach ICD nicht länger als zwei Jahre daure , sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Na türlich fall e die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden sowie den da von zu erwar ten d en Beschwerden und den vom Beschwerdeführer erlebten Be schwerden auf, und man denke schnell an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die ICD fordere jedoch, dass der Schmerz mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete, die schwer wiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gel ten. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführer s und seine Lebenssituation zur Zeit des Unfalles hätten je doch keine schlüssigen Hinweise dafür geboten (S. 5 oben) . Dr. I.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie vom Schmerzsyn drom beeinflusst. Gäbe es dieses nicht, so sei anzunehmen, dass sich die de pressive Verstimmung zurückbilden würde. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit auf gr und der erwähnten Symptomatik zu etwa 50 % beeinträchtigt. So könne ge mäss ICD-10 ein Patient mit einer mittelgradigen Depression nur unter ehebli chen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Die Beeinträchtigung durch das Schmerzsyndrom sei schwerer zu beurteilen, da der Schmerz eine subjektive Erlebnisgrösse sei, die zudem situativ variiere. Er fahrungsgemäss könne vom Schmerz abgelenkt werden, unter anderem durch Arbeit und das Fehlen einer solchen könne dazu führen, dass man sich so sehr von seinen Schmerzen gefangen lasse, dass sich das Leben darum zentriere. Dr. I.___ führte aus, Letzteres sei mit dem Beschwerdeführer passiert. Die zu mut bare Willensanspannung, die für die Überwindung der Schmerzen geleistet werden müsse, sei beim Beschwerdeführer allerdings als gering einzuschätzen. Nach fünf Jahren 100%iger Arbeitsunfähigkeit und frustraner Therapieversuche scheine die Invalidisierung fixiert zu sein (S. 5 Mitte).
- 5.1 D as Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wieder er wä gungsweises Zurückkommen auf eine f ormell rechtskräftige Leis tungs zu spre chung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie dererwä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundege richts I 276/04 vom 2
- Juli 2005 E. 5.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wand t wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte be i der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf ti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Ur teil 9C_837/2010 vom 3
- August 2011 E. 2.5.1). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2). E ntscheidend ist n icht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1
- Oktober 2007 E. 3.3). 5.2 Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Annahme der vollständigen Arbeitsunfä higkeit und die daraus folgende Zu sprache einer ganzen Rente im November 1998 rückwirkend per November 1996 ( Urk. 7/15) und die nachfolgende Bestä tigung des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom
- November 2000 ( Urk. 7/45) als zweifellos unrichtig einzustufen sind . Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Rentenzusprache insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zur reaktiven Depression als zwei fel los unrichtig und verwies auch auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ vom Mai 2012 (vorstehend E. 5.2), wonach beim Beschwerdeführe kein inva li di sierender Gesundheitsschaden vorliege und nie vorgelegen habe (vor stehend E. 2.1) . 5.3 Den Berichten der behandelnden Psychiater des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) und auch den Berichten der F.___ (vorstehend E. 3.3-4) waren vorwiegend subjektive Anga ben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus keinem der Berichte ging in nachvoll ziehbarer Weise hervor, inwiefern die festgestellten Befunde - soweit überhaupt welche festgestellt wurden und nicht lediglich auf subjektive Schmerzen verwie sen wurde - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hätten be wirken sollen. Auch der Hausarzt Dr. B.___ stützte sich sowohl in seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit vom Juni 1997 ( vorstehend E. 3.1) als auch in den folgenden Be richten (vorstehend E. 4.3 und E. 5.1) lediglich auf die subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers ab. In ihrem Bericht vom Juli 1997 (vor stehend E. 3.2) spra chen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ denn auch bloss vom Vorliegen einer leichtgradig depressiven Grund stimmung , stellten aber dennoch die Diagnose einer mittel- bis sogar schwer gradigen depressiven Reaktion nach Berufsunfall, was so nicht nachvollziehbar ist und keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wurde schon in der damaligen Rechtsprechung betreffend reaktive Depressionen festgehalten, dass diese in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer, und Intensität in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklängen (vgl. BGE 127 V 294 vom
- Oktober 2001 E. 4a und E. 4b zur Praxis betreffend reaktive Depressionen). Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom
- Oktober 1998 ( Urk. 7/14 = Urk. 7/31/18-20) betreffend Integritätsentschädigung darauf hin, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin ganztags zumutbar sei. So hätten bereits am
- September 1996 die verantwort li chen Ärzte der Augenklinik des G.___ (vorstehend E. 4.1) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (S. 2 oben). Diese schlossen im Übrigen eine okuläre Ursache für die Kopfschmerzsymptomatik aus. Auch Dr. H.___ bestä tig te im September 1998 (vorstehend E. 4.2) aus ophthalmologischer Sicht eine prak tisch normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer. Die von den behandelnden Ärzten angenommene volle Arbeitsunfähigkeit weckte denn auch - allerdings erst nachträglich im Rahmen des ersten Revisi onsver fahrens - bei Dr. med. K.___ von der IV-Stelle erhebliche, aufgrund der verfüg ba ren Akten nicht auszuräumende Zweifel an deren Richtigkeit und ver an lassten ihn , eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. I.___ in Auftrag zu ge ben (Akten notiz vom 1
- Februar 2000; Urk. 7/33). Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom Juni 2000 (vorstehend E. 4.4) genügte aber den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) nicht. Abgesehen davon, dass er seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zu Grunde legte, sondern auch ein nicht unter den Diagnosen genanntes Schmerzsyndrom mit einbezog, be gründete er auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht näher; das heisst er legte nicht dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer au s welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar gewesen sein sollten und für welche Tätigkeiten nach wie vor Arbeitsfähigkeit bestand. Ins besondere führte er auch nicht weiter aus, warum dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, nicht eine Arbeitstätigkeit in einem höheren als einem 50%-Pensum zu mutbar gewesen sein sollte, zumal das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv zu bestim men war (BGE 102 V 165). Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ stand somit nicht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt des Abschlus ses des Revisions ver fahrens ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG an zunehmen war. Aber selbst wenn auf das Gutachten von Dr. I.___ und auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätte abgestellt wer den können, ist auf jeden Fall die Bestätigung eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % ) mit Blick auf die von Dr. I.___ im mer hin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als zweifellos unrichtig einzustufen. Bezeichnenderweise war die IV-Stelle im Vorbescheid verfahren noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausgegangen ( Urk. 7/39). 5.4 Die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahre 1998 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2000 erfolgten damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im So zialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern – zu mindest was die Bestätigung des Rentenanspruchs betrifft - auch in unrichti ge r Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechts regeln ; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen In validität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom
- November 1998 und deren Be stä tigung mit Mitteilung vom
- November 2000 sind damit als zwei fellos un richtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung un ter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6 . 6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der In va liditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom
- März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3
- August 2011 E. 3.1). 6.2 Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/92) gingen folgende medizinische Berichte ein: Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1
- Juli 2011 ( Urk. 7/95 = Urk. 3/16 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- Oktober 1993 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am
- Juni 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2) . Der Beschwer de führer gebe an , durch die Veränderung der Seh-Art (Cornea-Narbe, Hinter kammer linse ) und Visusverminderung derart gestört zu sein, dass es bei jeg li cher (p sychischer) Anstrengung, wie sie bei der Arbeit vorkomme, zu hefti gen Kopfschmerzen komme. Die Schmerzen bestünden aber, wie aus dem Medi ka mentenkonsum zu schliessen sei, auch in Ruhe. Der Zustand des Beschwer de führers werde sich kaum noch bessern ( Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit bestehe seit dem 2
- November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die heftigen Kopfschmerzen, die bei der Arbeit aufträten, verhinderten eine weitere Arbeit. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum mehr fähig sein, eine Erwerbsarbeit auszuführen ( Ziff.
- 6- 7). Dr. B.___ führte betreffend die Emp fehlung für die zukünftige Therapie aus, es sei möglichst keine Aufruhr zu ver ursachen und konsequent so weiterzugehen, um eine Eskalation zu ver meiden ( Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, er könne keinesfalls Erwerb arbeit ausführen, auch nicht seit Mai 200
- Ob dem so sei, auch in einer ange passten Tätigkeit , mü sste getestet werden, wobei bekannt sei, dass solches fast immer zum Scheitern verurteilt sei, wenn der Patient der Meinung sei, es sei zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1.11). 6.3 Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom
- Mai 2012 ( Urk. 7/106 = Urk. 3/19 ) als Di ag nose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10 F45.41), bei Unfall am 2
- November 1995 (S. 10 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ge mäss ICD-10 F45.41 auszugehen. Diese werde auch in den Akten bereits früh im Ver lauf beschrieben (S. 13 unten). Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnli chen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (beispielsweise Mitarbeit im Haushalt, Teilnahme am sozialen Leben, Geburt eines Kindes 1999) . Die ge klag ten Defizite verblieben im rein Subjektiven. Diese Einschätzung sei aus psy chia tri scher-psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der vorliegenden Akten un ver ändert ab 19 95 anzunehmen (S. 14 Mitte) . Der Besch werdeführer und die Akten hätten zudem depressive Symptome ge nannt . Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Dabei werde weit überwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers und nicht auf tatsächlich objektivierbare Defizite abgestellt. Die depressiven Symptome seien konsequent als Folge oder Teil des genannten Schmerzsyndroms eingeordnet worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz zwi schen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Be funden. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien ak tuell und bis dato aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nich t erfüllt gewesen (S. 14 Mitte). So habe der Schweregrad nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Be schwer deführer hätten weder zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung noch in der Vergangenheit Symptome in ausreichender Sch w ere bzw. in ausreichen der Länge bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich voll ständig als Folge respektive als Teil des Schmerzsyndroms und psy chosoziale r Fak toren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, minimale schulische-berufliche Bildung und Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständig e depressive Episode gemäss ICD- 10 (S. 15 oben) . An dieser Stelle sei - wegen der vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss ICD-10 un ter einem „ somatischen Syndrom “ gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenver lust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomoto rische Hemmung en, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Li bidoverlust . Das Vor liegen eines tatsächlichen „ somatischen Syndroms “ im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Sch w ere eines depressiven Synd roms belegen, da damit gemeinte Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals „Melan cholie“ oder „endogenen Depression“ genannten Störung zugeordnet würden. Da bei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zu sätzliche Diagnose eines „somatischen Syndroms“ stellen zu können. Beim Be schwerdeführer sei kein „somatisches Syndrom“ im genannten Sinne zu erken nen (S. 15 Mitte). Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führe beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung betreffe sowohl die angestammte wie auch eine körperlich angepasste Tätigkeit und Haushaltsar bei ten . Eine Willensanstrenung zur Überwindung der Defizite sei dem Be schwerde führer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich, was auch aus den Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der so zialen Kontakte, zur Reiseaktivität und zur Geburt eines Kindes 1999 her vor gehe (S. 1
- Ziff. 6). Zum zeitlichen Ablauf führte Dr. J.___ aus, eine wesentliche Veränderung (Ver besserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers im Vergleich zum Beginn der Störung im Jahr 1995, zum Gutachten vom
- Juni 2000 von Dr. I.___ und zum Gesundheitszustand gemäss Akten , insbesondere im Jahr 2008 , könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom Februar 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den. Es handle sich heute um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand, dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (S. 18 Ziff. 7 , S. 26 f. Ziff. 13-14 ). Dr. J.___ führte weiter aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zumutbar und könnten auch den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten Beschwerdeführer treffen. Die ge nannten vielfältigen psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Moti vation zur beruflichen Reintegration und zur zumutbaren Überwindung des dysthymen Syndroms bei körperlichen Missempfindungen (S. 19 Ziff. 9 , S. 26 Ziff. 11 ). Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdefüh rer aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Dies auch un ter Hinweis auf die Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der sozialen Kon takte, zur Reiseaktivität, und zur Geburt eines Kindes 1999. Die ängstlich-depressiven/ dysthymen Verstimmungszustände seien nicht von er heblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren (S. 28 oben). Der Beschwerdeführer nehme, wenn auch subjektiv eingeschränkt, regelmässig am sozialen Leben teil. Ein thera peu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem keine entsprech ende angemessene fachärztliche Behandlung nach 1998 doku mentiert sei (S. 28 unten).
- 7.1 Gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllende Gutachten von Dr. J.___ vom
- Mai 2012 steht fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht die Ausübung der angestammten beziehungsweise einer kör perlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist ( Urk. 7/106 S. 18 oben). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die dem Beschwerde füh rer attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist. 7 .2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG,
- Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gespro chen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerb lichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgäng ige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2
- April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüf t hat . Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Ar beitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 7.3 Da der Beschwerdeführer seit November 1996, somit während rund 17 Jahren, eine Invali denrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Ver wertbarkeit der medizinisch a ttestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen ( vgl. vorstehend E. 7.1 und auch Urteil des Bundesgericht 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3). Er fällt da mit unter den besonders geschützten Bezügerkreis . Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Auferlegung der Schadenminderungs pflicht am 2
- November 2012 ( Urk. 7/116) im J uni 2013 der IPAK im A.___ ( Urk. 7/139). Nach einem viertägigen Assesseme nt und Gesprächen führte die Abklärungsperson zusammenfassend zur Integrationsfähigkeit aus, der Be schwerdeführer verfüge über ein tiefes kognitives Leistungsniveau. Potential für eine Weiterqualifizierung habe kaum ausgema cht werden können, insbesondere da die Deutschkenntnisse gering seien. Aufgrund der ausgeführten behinde rungs angepassten Arbeitsproben liege die gezeigte Leistung des Beschwerde führers bei einer durchschnittlichen Tagespräsenz von 5.5 Stunden bei 51 % . Die zumut bare Leistung sei nicht höher einzuschätzen (S. 3 Ziff. 5.1 , S. 4 Ziff. 4.4 ). Hinsichtlich des Integrationswillens habe der Beschwerdeführer was die Wieder-Integration anbelange, völlig resigniert. Persönlich, intellektuell und kulturell verfüge er prak tisch über keine Bewältigungsstrategien für seine Schmerzsituation (S. 4 Ziff. 5.2). Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, auch Integrationsmass nahmen (Aufbau- und Belastbarkeitstraining) wür den seine Chancen für eine Wiederinteg ration nicht mehr erhöhen. Die l ange Phase der Nicht-Erwerbs tätigkeit habe zu einer starken Chronifizierung der Be schwerden geführt, aus der sich der Beschwerdeführer mit seinen geringen Ressourcen kaum mehr her aus bewegen könne. Einem Arbeitgeber sei dieser in seinen Schmerzen gefang ene Mann nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 5.3). 7.4 Dem IPAK- Bericht vom A.___ vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 7/139) kann zwar entnommen werden, dass die Reintegrationsfähigkeit vor allem auch aufgrund des eingeschränkten Integrationswille ns entscheidend geschmälert ist. Dass die Motivation ein Problem ist, zeigt e schon der Umstand, dass der Beschwerde führer ursprünglich nicht an den Eingliederungsmassnahmen teilnehmen wollte ( vgl. Urk. 7/140 S. 3 f. ). Auch Dr. J.___ führte im Mai 2012 (vorstehend E. 5.2 ) aus, dass vielfältige psychosoziale Faktoren deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration wirkten. In der Folge erachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund der geringen Wieder- Integrationswahrscheinlichkeit keine weiteren Integrationsmassnahmen respek tive Eingliederungsmassnahmen für angezeigt ( vorstehend E. 2.1, Urk. 7/140/2 oben ). Die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers respektive der subjektive Ein gliederungswille allein sind jedoch vorliegend nicht als ausschlaggebend zu be trachten . Vielmehr erweist sich mit Blick auf den IPAK-Bericht vom A.___ vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 7/139) die Annahme, der Beschwerdeführer könne ohne weiteres wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen , nach der Aktenlage nicht als gesichert und lässt die besonderen Umstände und psy chischen Auswirkungen von langjähriger Chronifizierung und Arbeitsabsti nenz (17jähriger Rentenbezug) sowie das tiefe kognitive Leistungsniveau im Falle des Beschwerdeführers zu Unrecht ausser Betracht. Zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2013 war demnach die erwerbliche Verwertbarkeit des Leistungsvermögens von 100 % auf dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallen den ausgeglichenen Ar beits markt nicht ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das prinzipiell ge gebene Potential für eine erwerblich verwertbare Leistung nur mit entsprechen den Eingliederungsmassnahmen ( Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung; IVG ) ausgeschöpft werden kann ( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_720/2007 vom 2
- April 2008 E. 4.2) . 7.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer a ngepassten Tä tig keit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hin reichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Verw ertbarkeit der Arbeitsfähigkeit prüft und die sich nach den konkreten Um ständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen ge währt, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über den Rentenanspruch (pro futuro ) neu zu verfügen.
- 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird - mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00977 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
21. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1 1. März 198 5 bei der Y.___ , Z.___ ,
als Maurer tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/4 Ziff. 1,
Ziff. 4-5), als er am 2 8. November 1995 bei einen Arbeitsunfall eine
Corne a perforation erlitt (Unfallmeldung vom 2 9. Novemb er 1995;
Urk. 7/31/143) .
Am 2 6. Mai 1997 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Un fall bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 ) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medi zinischen ( Urk. 7/ 3,
Urk. 7/5 , Urk. 7/7-8, Urk. 7/10 ) und den beruflich-erwerbli chen ( Urk. 7 /4 ) Sachverhalt ab
und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 1998 eine ganze Rente rückwirkend ab 1. November 199 6 zu ( Urk. 7/15) . 1.2
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ( Urk. 7/14 ) eine Integritätsentschädigung ba si erend auf einer Einbusse von 25 % sowie eine Abfindungssumme zugespro chen. 1.3
Im Rahmen einer im Dezember 1999 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/29) holte die IV-Stelle einen me dizinischen Bericht ( Urk. 7/30) und Unterlagen des Unfallversicherers ( Urk. 7/31) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. Juni 2000 erstattet wurde ( Urk. 7/36).
Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/39, Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 9. November 2000 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe ( Urk. 7/45) .
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 2 0. Ja nu ar 2003, vom 2 3. März 2006 und vom 5. Mai 2008 jeweils keine ren tenbeein flussende Änderung, so dass der Rentenanspruch jedes Mal bestätigt wurde ( Urk. 7/56, Urk. 7/68, Urk. 7/83). 1.4
Anlässlich der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 7/92) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/95, Urk. 7/101)
und einen aktuellen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/94) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. Mai 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/106 ). Am 2 1. November 2012 ( Urk. 7/116) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Teilnahme an Einglie derungsmass nah men.
In der Folge nahm der Versicher t e an einer Integrations potentialabklärung (IPAK) am A.___
teil, worüber am 1 0. Juni 2013 Bericht erstattet wurde ( Urk. 7/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/144, Urk. 7/147) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 5. September 2013 ( Urk. 7/150 = Urk. 2) die Verfügung vom 4. November 1998 und die Mit teilung vom 9. Novembe r 2000 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 5. September 2013 ( Urk.
2) am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte die weitere Ausrich tung der bisherigen ganzen Invalidenrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. De zember 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwer de, was dem Versicherten am 1 2. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentli che Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt
der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jeni gen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver f ü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand ma te rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E.
2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisions ver fügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ur sprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hi nweis). 1.2
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zwei felloser Unrichtigkeit zu lässig sei, ist vom Rechts zust and auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfü gungs erlas ses be standen hat, wozu auch die seinerzeitige Rechts praxis ge hört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos un richtig erscheinen zu las sen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegne rin begründete ihre n
Entscheid (Urk. 2) damit , dass
die
Ver fügung vom 4 . November 1998 vor de m Hintergrund der zu diesem Zeit punkt massgebenden Rechtsprechung zur reaktiven Depression
als zweifellos unr ichtig zu betr achten sei. Auch im folgenden Revisionsverfahren habe man sich auf eine nicht nachvollziehbare, auf subjektiven Angaben und
invaliditäts fremden Fa k to ren basierende, medizinische Beurteilung gestützt
(S. 2 oben).
Das psychiatrische Gutachten vom Mai 2012 besage, dass beim Beschwerdefüh rer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vorliege (S.
2 Mitte). Bei den aus gewiesenen Diagnosen handle es sich um einen im Wesentlichen unverän derten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit heute anders beurteilt würden (S. 2 unten).
Aufgrund der geringen Wieder-Integrationswahrscheinlichkeit seien keine wei te ren Integrationsmassnahmen respektive Eingliederungsmassnahmen ange zeigt gewesen (S. 2 Mitte). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Verfü gung vom 4. November 1998 könne nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, weshalb deren wiedererwägungsweise Aufhebung unzulässig sei . D ie pau schale Aussage der Beschwerdegegnerin, dass eine reaktive Depression kei nen Gesundheitsschaden darstelle, der eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Er werbsunfähigkeit und damit eine Invalidität auszulösen vermöge, halte der bun des geri chtlichen Rechtsprechung nicht s tand ( S. 3 ff. Ziff. 3-4 ).
Sofern sein Beschwerdebild nicht unter die pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi sche Grundlage sub su miert werde (S.
8 ff. Ziff.
5), sei die Renteneinstellung zumindest unter dem As pekt der Eingliederungsmassnahmen nicht zulässig, da er seit mehr als 15 Jahren
ei ne ganze Invalidenrente beziehe, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und gemäss der IPAK des A.___ eine nachhaltige Integra tion kaum wahrscheinlich sei (S.
10 ff. Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwäg ungsweise Aufhebung zulässig ist und wie es sich mit allfälligen zu gewährenden Eingliederungsmassnahmen ver hält . 3. 3.1
D er am 4. November 1998 rückwirkend ab
November 1996
verfügten Rentenzu sprache
( Urk. 7/15) lagen
folgende medizinische Berichte zu Grunde :
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 1997 ( Urk. 7/3 = Urk. 3/10 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach traumatischer Corne aperforation durch Berufsunfall am 2 8. November 1995 - Fremdkörperextraktion am 2 8. November 1995, konsekutive Kataraktex traktio und Implantation einer Hinterkammerlinse am 1. Dezember 1995 - persistierende Visusverminderung bei parazentraler Hornhautnarbe
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter seit dem 2 8. November 1995 bis möglicherweise dauernd ar beits unfähig ( Ziff. 1.5). Sämtliche medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien bisher fehlgeschlagen. Auch in einem anderen Beruf dürf ten die Beschwerden genau gleich sein ( Ziff. 1.6).
Dr. B.___ führte aus, d er Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Ar beits unfall eine depressive Verstimmung entwickelt und leide an ausgespro c he nen Kopfschmerzen.
Soweit er dies beurteilen kö nne , scheine der Beschwer de führer tatsächlich zu leiden , und die Arbeit könne er nicht aufnehmen, da dann sofort noch viel stärkere Kopfschmerzen aufträten. Die Prognose sei mit grösster Vor sicht zu stellen und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer dauernd arbeits un fähig werde, sei gross ( Ziff. 4.1). Ergänzend führte Dr. B.___ aus, eine be ruf liche Umstellung sei wahrscheinlich nic ht sinnvoll. Mittelfristig könn e vielleicht eine geschützte Werkstätte Linderung bringen. Es sollte sich dabei um eine psy chisch wenig belastende Tätigkeit handeln (S. 3). 3. 2
Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1. Juli 1997 ( Urk. 7/5 = Urk. 7/31/78-79 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 3): - längere mittel- bis schwergradige depressive Reaktion nach Berufsunfall mit tra umatischer Corneaperforation November 19 95 (ICD -10 F 43.21) - posttraumatisches Spannungskopfweh mit Übergang in Migräne ohne Aura
Die Ärzte führten aus, seit dem Arbeitsunfall vom 2 8. November 1995 betrage die
Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer 0 % . Er befinde sich seit Ende No vem ber 1996 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Seit April 1997 sei ein Re habilitationsprogramm (ambulante Ergotherapie/Physiotherapie ) auf gebaut wor den, dessen Verlauf auf längere Sicht eine vorsichtig positive Prog nose be züg lich eines Wiedereinstiegs in der bisherigen Erwerbstätigkeit stellen lasse. Eventuell sei auch ein Wiederbeginn im ursprünglich gelernten Beruf als Radio-TV-Techniker zu prüfen. Berufliche Massnahmen seien ab Herbst 1997 als sinn voll zu betrachten ( Ziff. 1.1). Die Beschreibung einer behinderungsange passten Tätigkeit sei angesichts der langsamen Rückbildung des Beschwerdebil des noch nicht möglich ( Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine leichtgradig depressive Grund stim mung bei erhaltener affektiver Ansprechbarkeit. Es seien keine Suizi dalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Antrieb sei gebessert. Er leide an leichten Durchschlafstör ungen und habe mehrmals täglich Spannungskopf schmerzen mi t einzelnen schmerzfr eien Tagen ( Ziff. 4.3). 3. 3
Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. med. E.___ , Leiten der Arzt, Psychosomatische Abteilung der F.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 0. März 1998 ( Urk. 7/8 = Urk. 7/31/49-51 = Urk. 7/101/26-28 ) eine mittelgradige depressive Stö rung mit somatischen Symp tomen, ICD-10 F 32.11 (S. 1 ).
Die Ärzte führten aus, während der Phase ihres Behandlungsversuches habe sich das Bild einer allenfalls mittelgradigen depressiven Verstimmung mit Schwer punkt auf eine r unveränderbare n Schmerzsymptomatik gezeigt, die im An schluss an eine traumatische
Bulbusperforation des linken Auges 1995 aufge tre ten sei. Hinweise auf vorbestehende psychische Auffälligkeiten hätten sich nicht entdecken lassen.
Es müsse leider festgestellt werden, dass auch ein stationärer, interdisziplinärer Behandlungsansatz zu keiner Verbesserung geführt habe, wobei allerdings aus terminlichen Gründen eine Teilnahme an der Mal- und Musiktherapie nicht mög lich gewesen sei (S. 3). 3. 4
Die Ärzte des Ärztlichen Dienstes der F.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 1. Februar bis 1 1. März 1998 erstellten Austrittsbericht vom 1 7. März 1998 ( Urk. 7/7 = Urk. 7/31/52-57 = Urk. 7/101/7-12 = Urk. 3/9 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 8. November 1995, traumatische corneale
Bulbusperfora tion links, traumatisches Katarakt - 2 8. November 1995 Fremdkörperextraktion links - 1. Dezember 1995 Kataraktoperation mit Implantation einer Hinter kammerlinse links bei traumatischem Katarakt - 2 4. Juni 1996 YAG- Capsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - Visusminderung links, parazentrale Hornhautnarbe - längere, mittel- bis schwergradige depressive Reaktion - chronischer posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne
Die Ärzte der F.___ führten aus, auch bei ihnen habe eine mittel gradige depressive Störung mit Schmerzproblematik, aufgetreten im Anschluss an
die traumatische Bulbusperforation , im V ordergrund gestanden. D ie Sym p toma tik habe sich keinerlei Therapie zugänglich gezeigt , und eine Weichteil problematik des Nacken
- oder Schulterbereiches als möglich e
Kopfschmerzursa che bestehe nicht. Der Beschwerdeführer weise eine geringe psychophysische Belastbarkeit und eine Lärmempfindlichkeit auf (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der Medikation keine Veränderung des Zustandsbildes gezeigt. Er sei in den physikalischen Therapien bemüht und ko operativ gewesen, habe aber durchwegs einen leidenden und introvertierten Ein druck gemacht. Di e Belastungssteigerung sei aufgrund verstärkter Kopf schmer zen und Schwindelerscheinungen nicht möglich gewesen.
In der berufsorientierten Ergotherapie, wo der Beschwerdeführer mit einer Holz arbeit beschäftigt gewesen sei, hätten für ihn die Ko pfschmerzen, die Sehmin derung und die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund gestanden. Er habe Angst vor Maschinen gehabt und alles mit der Hand ausgesägt, wobei er sich manuell als recht geschickt gezeigt habe. Auch hier habe er einen bedrückt-dysphori schen Eindruck gemacht und keinen Kontakt zu Mitpatienten aufgenommen. Er habe zuletzt immerhin eineinhalb Stunden durchgehalten und seine Holzarbeit fertigstellen können (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf nicht arbeitsfähig, weshalb ein Fall ab schluss und eine IV-Anmeldung empfohlen werde (S.
2 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die hausärztliche Weiterbetreuung sei wei terzu führen. Physiotherapie oder ambulante Ergotherapie seien nicht vorgese hen. Die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erfolge eine ambu lante psychia trische Weiterbetreuung im C.___ (S. 3 oben) .
Bei Austritt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Aufenthalt kei nerlei Besserung gebracht habe. Er habe nach wie vor jeden Tag Kopf schmer zen, Nackenschmerzen wie Feuer und Schwindel. So könne er nicht ar beiten. Er wolle gesund werden, sei jedoch ratlos wie. Am besten hätten ihm die Kälte an wendungen geholfen und das einfache Wandern. Am Schlimmsten seien hier die Wassertherapie und die Ergotherapie wegen des Lärms gewesen. Sein ganzes Den ken sei vom Schmerz beherrscht (S. 6). 3. 5
Die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der
C.___ ,
führten in ihrem Bericht vom 2 1. April 1998 ( Urk. 7/10 = Urk. 7/31/61-62 = Urk. 3/8 ) bei gleich gebliebenen Diagnosen (S. 1 Ziff.
2) aus, es fänden regelmässig zweiwöchentliche stützende Gespräche und eine medi ka men töse antidepressive Behandlung statt. Seit dem 2 8. November 1995 be stehe in der angestammten Tätigkeit als gelernter Radio-TV-Techniker und an gelernter Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S.
2 Ziff. 4-5). Z um aktu ellen Zeit punkt erscheine eine berufliche Abklärung nicht sinnvoll. Der Be schwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, vier Stunden konzentriert an all fälligen Kursen und an praktischen Übungen teilzunehmen (S.
1 Ziff. 1). Er komme regelmässig zu Ge sprächen, wobei versucht werde, die Auseinanderset zung mit dem Unfall und die Bearbeitung von Zuku nftsperspektiven zu fördern, was nur in begrenztem Rah men, auch wegen bestehender Sprachprobleme, möglich sei (S.
1 Ziff. 3) . The ra pieversuche mit verschiedenen Antidepressiva sowie neuroleptisch mit Ris per da l seien nicht sehr erfolgreich. Der Be schwer deführer leide schnell unter Ne ben wirkungen und setze die Medikamentation oft ohne Rücksprache selbst ab. Er
klage vor allem über chronische Kopf- und Na ckenschmerzen , leide unter Schla f störungen und sei sehr lärm- und lichtemp findlich. Versuche einer Wieder eingliederung durch den Besuch der ambulanten Ergotherapie , als erster Schritt einer Tagesstrukturierung , seien nur begrenzt nützlich gewesen , und die Be hand lung sei eigenständig vom Beschwerdeführer beendet worden. Vom 1. Febru ar bis 1 1. März 1998 sei er in der F.___ hospitalisiert gewesen, wo bei auch dieser stationäre, interdisziplinäre Be handlungsansatz zu keiner Verbesse rung geführt habe. Der Beschwerdeführer stehe nun seither wieder in ihrer am bu lanten Betreuung, wobei weiterhin ver sucht werde, das deutlich depressive Zu standsbild mit Hilfe von medikamentö ser Behand lung zu verbessern (S.
2 Ziff. 3 ) . 4. 4.1
D ie Mitteilung vom 9. November 2000 ( Urk. 7/45) basierte auf folgenden
- zum Teil vom Unfallversicherer beigezogenen - Unterlagen :
Die Ärzte der Augenklinik des G.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. September 1996 ( Urk. 7/31/115-116 = Urk. 7/101/55-56 ) fol gend e Diagnosen (S. 1): - ophth almologischer Status
( OS ) : Pseudophakie bei Status nach kornealer Bul bus perforation mit intra okularem Fremdkörper und Cataracta
trau ma tica bei - Status nach Fremdkörper-Extraktion und Kataraktoperation - Status nach YAG- Kapsulotomie bei Fibrose der hinteren Kapsel - parazentrale Hornhautnarbe - chronische Kopfschmerzen mit Schmerzmittelabusus
Die Ärzte führten aus, es seien ergänzende Untersuchungen zwecks exakter Re fraktion und Beurteilung des Binokularsehens durc hgeführt worden. Am linken Auge sei trotz optimaler Refraktion nur eine kleine Verbesserung zu erzielen gewesen. Die beschriebene parazentrale Hornhautnarbe sei sicher zur Zeit für den reduzierten Visus verantwortlich (S. 1 unten). Die Laser- Kapsulotomie , wel che am 2 4. Juni 1996 durchgeführt worden sei, habe nicht zu der erhoffen Vi sus verbesserung geführt. In den orthoptischen Untersuchungen habe sich deut lich herausgestellt, dass sogar ohne Brillenkorrektur eine volle Binokularität und Ste reopsis vorhanden sei. Zusammenfassend könne man sagen, dass be züglich der ausgeprägten Kopfschmerzsymptomatik keine okuläre Ursache zu finden sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten (S.
2) . 4. 2
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie, führte in seinem Be richt vom 2 5. September 1998 zu Handen des Unfallversicherers ( Urk. 7/31/29 -30 ) aus, dem Bericht der Augenklinik vom 1 1. September 1997 (vgl. Urk. 7/31/73) sei zu entnehmen, dass das vom Unfall nicht verletzte rechte Auge normal sei und einen vollen Visus habe. Das linke, verletzte Auge habe einen verminderten Visus , welc her korrigiert 0 ,4 betrage. Im W eiteren bestehe eine normale Binokularität . Das Gesichtsfeld sei ebenfalls beidseits praktisch normal (S.
1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall als angelernter Mauerer gearbeitet. Für die Ausführung dieser Tätigkeit sei die vorhandene Seh schärfe genügend. Da der Beschwerdeführer mit dem rechten Auge normal sehe, bestehe in der Praxis ein gutes Sehen. Ebenfalls habe
er noch ein Stereo sehen , welches eingeschränkt sei. Es sei jedoch sicher ausreichend für die Tätig keit als Maurer. Im Weiteren müsse beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Gefah ren situation erkennen könne. Dafür sei vorliegend das Gesichtsfeld ver ant wort lich. Da dieses normal sei, bestehe diesbezüglich keine Einschränkung. Der Be schwerdeführer dürfe also ohne Einschränkungen Gerüste besteigen und auch schwere Baumaschinen bedienen (S. 1 Ziff. 3). Aus diesen Gründen be stehe aus ophthalmologischer Sicht praktisch eine normale Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf als angelernter Maurer . Diese Tätigkeit sei aus ophthal molo gi scher Sicht ganztags zumutbar (S. 2 Ziff. 4). 4. 3
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 1999 ( Urk. 7/30 = Urk. 3/12 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 8. November 1995 zu 100 %
arbeitsunfähig als Bauarbeiter. Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 1.2- 5). Soweit er dies beurteilen könne, brächten weitere aktive Behandlungen kei nen Nutzen mehr. Deshalb habe er die medizinische Behandlung möglichst mi ni miert. Der Beschwerdeführer wünsche zweimonatliche Konsultationsintervalle, welche er ziemlich exakt einhalte . In kurzen Gesprächen werde jeweils festge stellt, dass sich nichts geändert habe , und dann gebe er dem Beschwerdeführer Schmerz mittel. Glücklicherweise sei der Verbrauch nicht übermässig.
Dr. B.___ führte aus, er glaube nicht mehr, dass eine nennenswerte Ver bes se rung des Zustandes erwartet werden könne. Entsprechend erwarte er auch keine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit, womit sich berufliche Massnahmen erüb rigten ( Ziff. 4.1). 4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 8. Juni 2000 ( Urk. 7/36 = Urk. 3/18 ) a ls Diagnose eine mittelgradige d epressive Episode, ICD-10 F32.1 (S. 5 Mitte).
Dr. I.___ führte aus, beim Versicherten hätten sich die Symptome einer Depres sion (depressive Stimmung, Verlust von Freude und Interesse, erhöhte Ermüd bar keit, Appetitverlust, Rückgang der Libido, pessimistische Zukunftsperspek tive) fest stellen lassen. Diese Symptome stünden in direktem Zusammenhang mit den subjektiv so intensiven Schmerzen, für welche es allerdings weder eine som atische noch eine psychiatrische Erklärung gebe (S. 4 unten) . Anscheinend seien Depression und Schmerzen gleichzeitig nach dem Unfall aufgetreten und un ter hielten sich gegenseitig. Dass längerdauernde Schmerzen sekundär zu De pri mier theit führten, sei nicht ungewöhnlich. Der Verlust an Lebensqualität trage sicherlich auch zur Stimmungsabsenkung bei.
Da eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach ICD nicht länger als zwei Jahre
daure , sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Na türlich fall e die Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden sowie den da von zu erwar ten d en Beschwerden und den vom Beschwerdeführer erlebten Be schwerden auf, und man denke schnell an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die ICD fordere jedoch, dass der Schmerz mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete, die schwer wiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gel ten. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführer s und seine Lebenssituation zur Zeit des Unfalles hätten je doch keine schlüssigen Hinweise dafür geboten (S. 5 oben) .
Dr. I.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie vom Schmerzsyn drom beeinflusst. Gäbe es dieses nicht, so sei anzunehmen, dass sich die de pressive Verstimmung zurückbilden würde. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit auf gr und der erwähnten Symptomatik zu etwa 50 % beeinträchtigt. So könne ge mäss ICD-10 ein Patient mit einer mittelgradigen Depression nur unter ehebli chen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen.
Die Beeinträchtigung durch das Schmerzsyndrom sei schwerer zu beurteilen, da der Schmerz eine subjektive Erlebnisgrösse sei, die zudem situativ variiere. Er fahrungsgemäss könne vom Schmerz abgelenkt werden, unter anderem durch Arbeit und das Fehlen einer solchen könne dazu führen, dass man sich so sehr von seinen Schmerzen gefangen lasse, dass sich das Leben darum zentriere. Dr. I.___ führte aus, Letzteres sei mit dem Beschwerdeführer passiert. Die zu mut bare Willensanspannung, die für die Überwindung der Schmerzen geleistet werden müsse, sei beim Beschwerdeführer allerdings als gering einzuschätzen. Nach fünf Jahren 100%iger Arbeitsunfähigkeit und frustraner Therapieversuche scheine die Invalidisierung fixiert zu sein (S. 5 Mitte). 5. 5.1
D as Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wieder er wä gungsweises Zurückkommen auf eine f ormell rechtskräftige Leis tungs zu spre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie dererwä gung
nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundege richts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E.
5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln
erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an ge wand t wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte be i der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf ti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Ur teil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
E ntscheidend ist n icht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 5.2
Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob die Annahme der vollständigen Arbeitsunfä higkeit und die daraus folgende Zu sprache einer ganzen Rente im November 1998 rückwirkend per November 1996 ( Urk. 7/15) und die nachfolgende Bestä tigung des Anspruches auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 9. November 2000 ( Urk. 7/45) als zweifellos unrichtig einzustufen sind .
Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Rentenzusprache insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung zur reaktiven Depression als zwei fel los unrichtig und verwies auch auf das psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ vom Mai 2012 (vorstehend E. 5.2), wonach beim Beschwerdeführe kein inva li di sierender Gesundheitsschaden vorliege und nie vorgelegen habe (vor stehend E.
2.1) . 5.3
Den Berichten der behandelnden Psychiater des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ (vorstehend E.
3.2 und E.
3.5) und auch den Berichten der F.___ (vorstehend E.
3.3-4) waren vorwiegend subjektive Anga ben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus keinem der Berichte ging in nachvoll ziehbarer Weise hervor, inwiefern die festgestellten Befunde - soweit überhaupt welche festgestellt wurden und nicht lediglich auf subjektive Schmerzen verwie sen wurde - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hätten be wirken sollen. Auch der Hausarzt Dr. B.___ stützte sich sowohl in seiner Einschätzung der Ar beitsfähigkeit vom Juni 1997 ( vorstehend E.
3.1) als auch in den folgenden Be richten (vorstehend E. 4.3 und E. 5.1) lediglich auf die subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers ab. In ihrem Bericht vom Juli 1997 (vor stehend E.
3.2) spra chen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der C.___ denn auch bloss vom Vorliegen einer leichtgradig depressiven Grund stimmung , stellten aber dennoch die Diagnose einer mittel- bis sogar schwer gradigen depressiven Reaktion nach Berufsunfall, was so nicht nachvollziehbar ist und keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, wurde schon in der damaligen Rechtsprechung betreffend reaktive Depressionen festgehalten, dass diese in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer, und Intensität in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklängen (vgl. BGE 127 V 294 vom 5. Oktober 2001 E. 4a und E. 4b zur Praxis betreffend reaktive Depressionen).
Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 1998 ( Urk. 7/14 = Urk. 7/31/18-20) betreffend Integritätsentschädigung darauf hin, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin ganztags zumutbar sei. So hätten bereits am 6. September 1996 die verantwort li chen Ärzte der Augenklinik des G.___ (vorstehend E. 4.1) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet (S. 2 oben). Diese schlossen im Übrigen eine
okuläre Ursache für die Kopfschmerzsymptomatik aus. Auch Dr. H.___ bestä tig te im September 1998 (vorstehend E. 4.2) aus ophthalmologischer Sicht eine prak tisch normale Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als angelernter Maurer.
Die von den behandelnden Ärzten angenommene volle Arbeitsunfähigkeit weckte
denn auch - allerdings erst nachträglich im Rahmen des ersten Revisi onsver fahrens
- bei Dr. med. K.___ von der IV-Stelle erhebliche, aufgrund der verfüg ba ren Akten nicht auszuräumende Zweifel an deren Richtigkeit und ver an lassten ihn , eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. I.___ in Auftrag zu ge ben (Akten notiz vom 1 4. Februar 2000; Urk. 7/33).
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom Juni 2000 (vorstehend E.
4.4) genügte aber den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E.
1.3) nicht.
Abgesehen davon, dass er seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nicht nur die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode zu Grunde legte, sondern auch ein nicht unter den Diagnosen genanntes Schmerzsyndrom mit einbezog, be gründete er auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht näher; das heisst er legte nicht dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer au s welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar gewesen sein sollten und für welche Tätigkeiten nach wie vor Arbeitsfähigkeit bestand. Ins besondere führte er auch nicht weiter aus, warum dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, nicht eine
Arbeitstätigkeit in einem höheren als einem 50%-Pensum zu mutbar gewesen sein
sollte, zumal das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv zu bestim men war (BGE 102 V 165). Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ stand somit nicht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt des Abschlus ses des Revisions ver fahrens ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG an zunehmen war. Aber selbst wenn auf das Gutachten von Dr. I.___ und auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätte abgestellt wer den können, ist auf jeden Fall die Bestätigung eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % ) mit Blick auf die von Dr. I.___ im mer hin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als zweifellos unrichtig einzustufen. Bezeichnenderweise war die IV-Stelle im Vorbescheid verfahren noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausgegangen ( Urk. 7/39). 5.4
Die Zusprechung einer ganzen Rente im Jahre 1998 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2000 erfolgten damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im So zialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E.
4a/cc), sondern – zu mindest was die Bestätigung des Rentenanspruchs betrifft - auch in unrichti ge r Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechts regeln ; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen In validität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 4. November 1998 und deren Be stä tigung mit Mitteilung vom 9. November 2000 sind damit als zwei fellos un richtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung un ter dem Blick winkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 6 . 6.1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die An spruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro ge prüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf
der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der In va liditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E.
1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 3.1). 6.2
Im Rahmen des im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/92)
gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. Juli 2011 ( Urk. 7/95 = Urk. 3/16 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Oktober 1993 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Juni 2011 erfolgt ( Ziff. 1.2) . Der Beschwer de führer gebe an , durch die Veränderung der Seh-Art (Cornea-Narbe, Hinter kammer linse ) und Visusverminderung derart gestört zu sein, dass es bei jeg li cher (p sychischer) Anstrengung, wie sie bei der Arbeit vorkomme, zu hefti gen Kopfschmerzen komme. Die Schmerzen bestünden aber, wie aus dem Medi ka mentenkonsum zu schliessen sei, auch in Ruhe. Der Zustand des Beschwer de führers werde sich kaum noch bessern ( Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit bestehe seit dem 2 8. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die heftigen Kopfschmerzen, die bei der Arbeit aufträten, verhinderten eine weitere Arbeit. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum mehr fähig sein, eine Erwerbsarbeit auszuführen ( Ziff. 1. 6- 7). Dr. B.___ führte betreffend die Emp fehlung für die zukünftige Therapie aus, es sei möglichst keine Aufruhr zu ver ursachen und konsequent so weiterzugehen, um eine Eskalation zu ver meiden ( Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, er könne keinesfalls Erwerb arbeit ausführen, auch nicht seit Mai 200 8. Ob dem so sei, auch in einer ange passten Tätigkeit , mü sste getestet werden, wobei bekannt sei, dass solches fast immer zum Scheitern verurteilt sei, wenn der Patient der Meinung sei, es sei zum Scheitern verurteilt ( Ziff. 1.11). 6.3
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 7. Mai 2012 ( Urk. 7/106 = Urk. 3/19 ) als Di ag nose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10 F45.41), bei Unfall am 2 8. November 1995 (S. 10 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ge mäss ICD-10 F45.41 auszugehen. Diese werde auch in den Akten bereits früh im Ver lauf beschrieben (S. 13 unten).
Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnli chen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen (beispielsweise Mitarbeit im Haushalt, Teilnahme am sozialen Leben, Geburt eines Kindes 1999) . Die ge klag ten Defizite verblieben im rein Subjektiven. Diese Einschätzung sei aus psy chia tri scher-psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der vorliegenden Akten un ver ändert ab 19 95 anzunehmen (S. 14 Mitte) .
Der Besch werdeführer und die Akten hätten zudem depressive Symptome ge nannt . Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Dabei werde weit überwiegend auf die subjektiven An gaben des Beschwerdeführers und nicht auf tatsächlich objektivierbare Defizite abgestellt. Die depressiven Symptome seien konsequent als Folge oder Teil des genannten Schmerzsyndroms eingeordnet worden.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz zwi schen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Be funden. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien ak tuell und bis dato aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nich t erfüllt gewesen (S. 14 Mitte).
So habe der Schweregrad nicht das notwendige Ausmass erreicht. Beim Be schwer deführer hätten weder zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung noch in der Vergangenheit Symptome in ausreichender Sch w ere bzw. in ausreichen der Länge bestanden, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich voll ständig als Folge respektive als Teil des Schmerzsyndroms und psy chosoziale r Fak toren wie unter anderem finanzielle Sorgen, Schulden, minimale schulische-berufliche Bildung und Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine eigenständig e depressive Episode gemäss ICD- 10 (S. 15 oben) .
An dieser Stelle sei - wegen der vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Missempfindungen - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss ICD-10 un ter einem „ somatischen Syndrom “ gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenver lust oder
Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomoto rische Hemmung en, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Li bidoverlust . Das Vor liegen eines tatsächlichen „ somatischen Syndroms “ im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Sch w ere eines depressiven Synd roms belegen, da damit gemeinte Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals „Melan cholie“ oder „endogenen Depression“ genannten Störung zugeordnet würden. Da bei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zu sätzliche Diagnose eines „somatischen Syndroms“ stellen zu können. Beim Be schwerdeführer sei kein „somatisches Syndrom“ im genannten Sinne zu erken nen (S. 15 Mitte).
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führe beim Beschwerdeführer aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung betreffe sowohl die angestammte wie auch eine körperlich angepasste Tätigkeit und Haushaltsar bei ten . Eine Willensanstrenung zur Überwindung der Defizite sei dem Be schwerde führer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich, was auch aus den Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der so zialen Kontakte, zur Reiseaktivität und zur Geburt eines Kindes 1999 her vor gehe (S.
1
8. Ziff. 6).
Zum zeitlichen Ablauf führte Dr. J.___ aus, eine wesentliche Veränderung (Ver besserung/Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers im Vergleich zum Beginn der Störung im Jahr 1995, zum Gutachten vom 8. Juni 2000 von Dr. I.___ und zum Gesundheitszustand gemäss Akten , insbesondere im Jahr 2008 , könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse vom Februar 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den. Es handle sich heute um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand, dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt würden (S.
18 Ziff. 7 , S.
26 f.
Ziff. 13-14 ).
Dr. J.___ führte weiter aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zumutbar und könnten auch den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum
jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten Beschwerdeführer treffen. Die ge nannten vielfältigen psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Moti vation zur beruflichen Reintegration und zur zumutbaren Überwindung des dysthymen Syndroms bei körperlichen Missempfindungen (S.
19 Ziff. 9 , S.
26 Ziff. 11 ).
Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Beschwerdefüh rer aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Dies auch un ter
Hinweis auf die Angaben zur Mitarbeit im Haushalt, zur Pflege der sozialen Kon takte, zur Reiseaktivität, und zur Geburt eines Kindes 1999.
Die ängstlich-depressiven/ dysthymen Verstimmungszustände seien nicht von er heblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Sie erklärten sich vollständig durch das chronische Schmerzsyndrom, die körperlichen Missempfindungen und die psychosozialen Faktoren (S. 28 oben). Der Beschwerdeführer nehme, wenn auch subjektiv eingeschränkt, regelmässig am sozialen Leben teil. Ein thera peu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung
könne aus fachärztlicher Sicht nicht vermutet werden, nachdem keine entsprech ende angemessene fachärztliche Behandlung nach 1998 doku mentiert sei (S.
28 unten). 7. 7.1
Gestützt auf das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllende Gutachten von Dr. J.___ vom 7. Mai 2012 steht fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht die Ausübung der angestammten beziehungsweise einer kör perlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist ( Urk. 7/106 S.
18 oben). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die dem Beschwerde füh rer attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist. 7 .2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 2. Auflage, S.
383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gespro chen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerb lichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgäng ige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüf t hat . Damit wird dem Um stand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Ar beitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 7.3
Da der Beschwerdeführer seit November 1996, somit während rund 17 Jahren, eine Invali denrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Ver wertbarkeit der medizinisch a ttestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen ( vgl. vorstehend E. 7.1 und auch
Urteil des Bundesgericht 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E.
3.3). Er fällt da mit unter den besonders geschützten Bezügerkreis .
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Auferlegung der Schadenminderungs pflicht am 2 1. November 2012 ( Urk. 7/116) im J uni 2013 der
IPAK
im A.___
( Urk. 7/139). Nach einem viertägigen Assesseme nt und Gesprächen führte die Abklärungsperson zusammenfassend zur Integrationsfähigkeit aus, der Be schwerdeführer verfüge über ein tiefes kognitives Leistungsniveau. Potential für eine Weiterqualifizierung habe kaum ausgema cht werden können, insbesondere
da die Deutschkenntnisse gering seien. Aufgrund der ausgeführten behinde rungs angepassten Arbeitsproben liege die gezeigte Leistung des Beschwerde führers bei
einer durchschnittlichen Tagespräsenz von 5.5 Stunden bei 51 % . Die zumut bare Leistung sei nicht höher einzuschätzen (S. 3 Ziff. 5.1 , S. 4 Ziff. 4.4 ). Hinsichtlich des Integrationswillens habe der Beschwerdeführer was die Wieder-Integration
anbelange, völlig resigniert. Persönlich, intellektuell und kulturell verfüge er prak tisch über keine Bewältigungsstrategien für seine Schmerzsituation (S.
4 Ziff. 5.2). Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, auch Integrationsmass nahmen (Aufbau- und Belastbarkeitstraining) wür den seine Chancen für eine Wiederinteg ration nicht mehr erhöhen. Die l ange Phase der Nicht-Erwerbs tätigkeit habe zu einer starken Chronifizierung der Be schwerden geführt, aus der sich der Beschwerdeführer mit seinen geringen Ressourcen kaum mehr her aus bewegen könne. Einem Arbeitgeber sei dieser in seinen Schmerzen gefang ene Mann nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 5.3). 7.4
Dem IPAK- Bericht vom A.___ vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/139) kann zwar entnommen werden, dass die Reintegrationsfähigkeit vor allem auch aufgrund des eingeschränkten Integrationswille ns entscheidend geschmälert ist. Dass die Motivation ein Problem ist, zeigt e schon der Umstand, dass der Beschwerde führer ursprünglich nicht an den Eingliederungsmassnahmen teilnehmen wollte ( vgl. Urk. 7/140 S.
3 f. ). Auch Dr. J.___ führte im Mai 2012 (vorstehend E. 5.2 ) aus, dass vielfältige psychosoziale Faktoren deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration wirkten.
In der Folge erachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund der geringen Wieder- Integrationswahrscheinlichkeit keine weiteren Integrationsmassnahmen respek tive Eingliederungsmassnahmen für angezeigt ( vorstehend E.
2.1, Urk. 7/140/2 oben ).
Die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers respektive der subjektive Ein gliederungswille allein sind jedoch vorliegend nicht als ausschlaggebend zu be trachten . Vielmehr erweist sich mit Blick auf den IPAK-Bericht vom A.___
vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 7/139) die Annahme, der Beschwerdeführer könne ohne weiteres wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen , nach der Aktenlage nicht als gesichert und lässt die besonderen Umstände und psy chischen Auswirkungen von langjähriger Chronifizierung und Arbeitsabsti nenz (17jähriger Rentenbezug) sowie das tiefe kognitive Leistungsniveau im Falle des Beschwerdeführers zu Unrecht ausser Betracht.
Zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2013 war demnach die erwerbliche Verwertbarkeit des Leistungsvermögens von 100 % auf dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallen den ausgeglichenen Ar beits markt nicht ausgewiesen.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das prinzipiell ge gebene Potential für eine erwerblich verwertbare Leistung nur mit entsprechen den Eingliederungsmassnahmen ( Art.
15 ff. des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung; IVG ) ausgeschöpft werden kann ( vgl.
Urteil des Bundesge richts 9C_720/2007 vom 2 8. April 2008 E. 4.2) . 7.5
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten und in einer a ngepassten Tä tig keit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hin reichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Verw ertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
prüft und die sich nach den konkreten Um ständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen ge währt, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über den Rentenanspruch (pro futuro ) neu zu verfügen. 8.
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan