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IV.2015.00451

Revision. Ob eine Verschlechterung ausgewiesen ist, geht aufgrund der aktuellen Berichte nicht hervor, Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2015-08-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. Oktober 2001 als Paketb ote bei der Z.___ (Urk. 7/8), als er sich am 2 3. März 2004 unter Hinweis auf ein multiple chemical

sensi ti vity Syndrom (MCS) bei der Invaliden ver siche ru ng zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom

5. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50

% eine halbe Rente ab dem 1. März 2005 zu (Urk. 7/33). 1.2

Nach Eingang eines am 9. September 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/46) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/48/7-10, Urk. 7/49/7-10) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Novem ber 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/52). 1.3

Mit Revisionsgesuch vom 6. September 2013 machte Dr. med. A.___, Fach arzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, eine Ver schlechterung de s Gesund heitszustandes des Versicherten geltend (Urk. 7/83), woraufhin die IV-Stelle er neut medizinische Berichte (Urk. 7/88, Urk. 7/89/4) ein holte und nach durc hge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-102) mit Verfügung vom 1 3. März 2015 (Urk. 7/103 = Urk.

2) eine Erhöhung der Invalidenrente ver neinte . 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 3. März 2015 (Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine höhere Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung ei ner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich verschlechtert habe. Es sei ihm weiterhin ein Pensum von 50 % in jeglicher Tätigkeit zumutbar. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von

5 6 %, welcher weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente verleihe (S. 3) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Attestierung der 50%ige n A rbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ sei unter der Vo r aussetzung erfolgt, dass die Arbeitsbedingungen gleich blieben, ansonsten eine Dekompensation drohe (S. 4 oben) . Ab Sept ember

20 13 habe sich nach de m Verlust der Teilzeitstelle bei der C.___ AG

der

G esundheitszustand des Be schwerdeführers ver schlechtert. Die durch Dr. A.___ genannten Befunde seien im Zeitpunkt der Ren tenzusprache nicht vorgelegen. Es scheine, dass Dr. A.___ seine Diagnosen nicht entsprechend seiner Befunde angepasst habe. Diese Unklar heiten, welche aus den Berichten offensichtlich hervorgehen würden, hätten von der Beschwerde gegnerin von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (S. 4 unten). Die Be schwerdegegnerin

habe ausserdem kein Tätigkeits profil ermittelt, welches ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar sein soll. Er könne nicht mit anderen Menschen in einem Raum sein oder öffentliche Ver kehrsmittel be nutzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mit einem so grossen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen, so dass er eine all fällige Restar beitsfähigkeit

wirtschaftlich nicht mehr verwerten

könnte (S. 6) . Im Übrigen wäre ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vom Invalideneinkommen zu ge währen (S. 7) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache im Jahre 2005 sowie der Mitteilung vo m November 2008 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Die Ärzte des D.___, Dermatologische Klinik, berich teten am 9. Oktober 2000 (Urk. 7/7/7-8) und nannten als Diagnose ein m ultiple chemical

sensitivity -syndrome (MCS). Sie führten aus, dass die ausgedehnten Haut testungen keine Anhaltspunkte für eine allerg ische Genese der Beschwer den ergeben hätten . Die glaubhaft geschilderten Unverträglichkeiten seien am ehesten unter der Diagnose MCS anzusiedeln, bei welche r Betroffene über mul ti ple allerg ische Reaktionen und Ängste vor allerg ischen Reaktionen berichten würden, aber weder zugrundeliegende Allergie n noch objektivierbare Symptome nachweisbar seien. Bisher gebe es noch keine probaten therapeutischen Kon zepte. 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. März 2004 (Urk. 7/3/1) und führte aus, dass ab dem 9. März 2004 bis zum 3. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern ein geeigneter Ar beitsplatz verfügbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde längerfristig bei 50 % blei ben, eine Steigerung sei bei geeigneten Bedingungen nur in geringem Grad mög lich.

3.4

Dr. B.___ berichtete erneut am 8. April 2004 (Urk. 7/7/1-6) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A) : - multiple chemical

sensitivity Syndrome (MCS) - somatoforme autonome Funktionsstörung versch iedener Organsysteme (ICD-10 F45.38) - akute vorübergehende vorwiegend wahnhafte psychotische Störung un ter akuter Belastung (ICD-10 F23.31) - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vo m

9. März 20 04 bis zum

3. April 2004, von 50 % bis zum 6. April 20 04, und wiederum von 100 %

ab dem

7. April 20 04 (S. 1 lit . B). Er führte aus, dass die A rbeitsfähigkeit zumindest zu 50 % erhalten werden könnte, wenn der B e schwerdeführer eine gleichförmige Arbeit in immissionsarmer Umgebung ohne häufige Umstellungen zugewiesen bekäme. Unter günstigen Umständen sei eine Stabilisierung ohne akute Dekompensation zu erwarten (S. 2) . 3.5

Dr. B.___ berichtete am 6. Juni 2005 (Urk. 7/27/5-6), nannte die bereits be kannten Diagnosen und führte aus, dass der B eschwerdeführer bisher die 50% ige A rbeit unter teilweise beschützenden Bedingungen habe durchhalten können (S.

1) . Die Beschwerden seien unverändert. Die Befunde seien heute ohne Belastung unauffällig, unter Belastung sei der Beschwerdeführer weiterhin psy chomot orisch gespannt, reizbar, z um T eil ängstlich oder depressiv ver stimmt, z um

T eil suizidal, in Auffassung und Denken z um T eil verlangsamt und ein ge engt und in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt (S. 2) . Unter gleich blei benden Bedingungen könne die A rbeitsfähigkeit von 50 % erhalten werden. Eine

Reizüberflutung und grössere, auch nur kur zfristige Umstellungen am Ar beits platz könnten zu einer Dekompensation führen . Bei ausreichender Erho lungszeit könne sich der B eschwerdeführer nach bisheriger Erfahrung wieder auffangen, falls er solchen Stressoren ausgesetzt sei. Daher habe sich die

Halb tages-Arbeit am Vormittag am besten bewährt. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit komme nicht in Frage (S. 2 unten) . 3.6

Dr. med. lic . phil. E.___, Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berich tete am 2 2. September 2008 (Urk. 7/48/7-10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - MCS; somatoforme autonome Funktionsstörung verschiedener Organsys teme (ICD-10 F45.38) - rezidivierende belastungsbezogene p sychotische Störung en, intermittie rend auftretend - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) - ausgeprägter Vitamin D-Mangel, inzwischen substituiert, mit möglicher weise verstärkender Wirkung bezüglich Allergien und Pseudoallergien sowie Erschöpfbarkeit - Vitamin B12-Mangel, inzwischen substituiert, retrospektiv vermutlich wie auch Vitamin D-Mangel für gewisse psychische Störungen mitver antwortlich

Er führte aus, dass die p sych ischen Ressourcen des Beschwerdeführers einge schränkt seien und v erweist für weitere Details auf den Bericht von

Dr. B.___ (S. 3 unten) . Es bestehe eine 50% ige A rbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit 2005 (S. 4

oben) . 3.7

Dr. B.___ berichtete am 3. Oktober 2008 (Urk. 7/49/8-10), nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1) und b eschrieb verschiedene zwischenzeitliche De kompensationen in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 und im Juli 2008, von denen sich der B eschwerdeführer wieder erholt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem 2 1. August 2008 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die jüngste Ent wicklung mit Rezidiven im März und Juli 2008 habe gezeigt, dass der Be schwerdeführer bei strikter Einhaltung der Arbeitsabläufe auch in Zeiten er höhten Arbeitsanfalls leistungsfähig sein könne, dass aber Veränderungen im Ablauf rasch zu Dekompensation führen würden.

Auch Belastungen im Wohn-Umfeld könnten sich beeinträchtigend auswirken (S. 2 f.) . 4. 4.1

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 wandte sich Dr. B.___ an die Beschwer de gegnerin und stellte ein Gesuch um Reintegrationsmassnahmen. Infolge Um struk turierungen bei der Z.___ habe der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 einen Zusammenbruch erlitten (Urk. 7/57). 4.2

Dr. B.___ berichtete am 2 2. Juli 2010 ausführlich (Urk. 7/60), nannte die be kannten Diag nosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Mai 2010 bis zirka Ende August 20 10 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) . Um stellungen und Veränderungen im Arbeitsablauf würden den B e schwer deführer überfordern und zu einer Dekompensation führen, wie die jüngste Entwicklung gezeigt habe. Die Umstellung auf Nachmi ttag-Arbeit sei nicht gelungen (S. 5 unten). Der status quo ante mit einer 50% i gen Arbeitsfähigkeit könn t e b ei Vor mittag-Arbeit b ei gleichbleibenden Bedingungen wahrscheinlich wieder stabil erreicht werden (S. 2 Ziff. 1.4) . 5 . 5 .1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 5 .2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. September 2013 (Urk. 7/83) und führte aus, dass er die Behandlung des B eschwerdeführers im Nov ember 20 10 von Dr. B.___ übernommen habe . Nach der Kündigung durch die

Z.___ habe der

B eschwerdeführer versucht, eine neue Festanstellung zu erhalten, was an seiner komplexen psychiatrisch-somat ischen Grunderkrankung gescheitert sei. Aufgrund der Belastungen sei es zu einer Verschlechterung des psych ischen Zustandes gekommen. Die aktuelle, durch ihn attestierte A rbeitsunfähigkeit betrage seit dem

3. September 2013 100 % . N eben

einem MCS und der Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen diagnos tizierte Dr. A.___

eine rezidivierende akute vorübergehende, vorwiegend wahn hafte psychotische Störung unter Be lastung. Der Beschwerdef ü hrer leide unter kognitive n Störungen in Form von Konzentrations- und Auffassungsstörungen, die Stimmungslage sei deprimiert, er

leide unter Zukunftsängste n und einer An triebsstörung mit massivem soziale m Rückzug, habe eine verstärkte paranoide Verarbeitung sowie eine gedankliche Einengung und Denkverarmung . Ausser dem seien Wahrnehmungsstörungen nicht auszuschliessen.

Aufgrund der kom plexen Gesundheitsstörun g sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. 5 .3

Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. März 2014 Stellung (Urk. 7/89/4) und führte aus, dass d ie vo n Dr. A.___ gestellten Diagnosen denjenigen von Dr. B.___ entsprächen.

Neue Befunde, die eine richtungsweisende Verschlech te rung des G esundheitszustandes und der A rbeitsfähigkeit begründen könnten, seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Zustand und die A rbeitsfähigkeit h ätten sich im Wesentlichen nicht verändert. 6 . 6 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und die sich dar aus ergebende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurtei len.

So erfolgte d ie ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch

Dr. B.___, wonach der B eschwerdeführer an einer Vormittagsstelle bei der Z.___

zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeitsplatz nach den Bedürfnissen des Be schwerdeführers eingerichtet sei

und Rücksichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Der Beschwerdeführer benötige an der Ar beitsstelle eine strikte Einhaltung der Arbeitsabläufe, eine immissionsarme Um gebung, geringen Zeit druck sowie wenig zw ischenmenschliche Anspannungen. Weiter erwähnte Dr. B.___ bereits damals, dass es bei Umstellungen und Ver ände rung en

im Arbeitsrhythmus z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdeführer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine solche Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder aufnehmen könne . 6 .2

Nach der Umstrukturierung bei der Z.___

per April/Mai 2010 kam es

zu einer solchen Dekompensation, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen schlechter ging und bei ihm durch Dr. B.___ verschiedene kognitive Störungen festgestellt wurden (vgl. vor stehend E. 4.2; Urk. 7/60/5) . Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung

(vgl. Urk. 6/60/2 Ziff. 1.7) sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, stellte sich in der Folge als richtig heraus. So arbeitete der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 3 1. Mai 2011

- welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem

1. August 20 11 bei der C.___ AG wieder zu 50 %, jeweils vormittags und ohne problematische Emis sio nen . Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Aussage der Stel len vermittlerin, dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei (Urk. 7/80/1-2), als sehr p essimi stisch. Immerhin war der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstellung, auch wenn er bereits während seiner Anstel lung bei der Z.___

nach eine r neue n Anstellung Ausschau hielt. 6 .3

Nach dem erneuten Verlust seiner

Arbeitss telle bei der C.___

AG per 3 1. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/80/3) g ing es dem Beschwerdeführer erwartu ngsgemäss wieder schlechter, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr. B.___ überein stimmt . Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 5 .2) geht jedoch nicht hervor, ob sich d er Ge sundheits zustand des Beschwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert hat - wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr. B.___ zu er warten war - und de m Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein wird.

Dr. A.___ berichtete im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsun fähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt, dies jedoch vor allem in Zu sammenh ang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psychi schen Zustandes gekommen sei (vgl. vorstehend E. 5 .2) . Als Befunde beschrieb Dr. A.___

Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine deprimierte Stim m ungs lage,

Zukunftsängste und eine Antriebsstörung mit massivem soziale m Rück zug sowie

eine verstärkte paranoide Verarbeitung und eine ge dankliche Ein engung und Denkverarmung . Allein aus den von Dr. A.___ gestell ten Diag no sen und Befunden kann jedoch eine relevante Verschlechterung (noch) nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr. B.___ im Juli 2010 weitge hend über die selben kognitiven Störungen des Beschwerdeführers berichtete (vgl. vorstehend E.

4.2; Urk. 7/60/5) und Dr. A.___ nichts über die Arbeitsfähig keit in ein er an gepassten Tätigkeit ausführte .

6 .4

Fraglich und gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beant worten ist nach dem Gesagten, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit hat. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .2) geht nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhält, ins be sondere ob dem B e schwerdeführer bei eine r geeignete n Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt hat. Immerhin zeigte sich in der Vergangenheit, dass es zwar nicht einfach war, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche, leidensangepasste Vormittags- Arbeit zu finden, jedoch war es auch nicht un möglich. Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung wurde somit von Dr. A.___ nicht nachvollziehbar dargelegt, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft ver schlech tert ha ben soll bezie hungsweise sich die Auswirkungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben soll en. Es ist deshalb nicht auszu schliessen, dass Dr. A.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorge nommen hat. 6 .5

Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des

beziehungsweise langandauernde n Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer leidensangepassten Vormittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitsprofil im relevanten Zeitraum nicht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende weitere medizinische, in erster Linie psychiatrische Abklärungen zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers vornehme. Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Eingliede rungsfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu zu verfügen haben . 6 .6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxis gemässen Ansatz im Jahre 2015 von Fr. 185.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 ), eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich verschlechtert habe. Es sei ihm weiterhin ein Pensum von 50 % in jeglicher Tätigkeit zumutbar. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von

5 6 %, welcher weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente verleihe (S. 3) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Attestierung der 50%ige n A rbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ sei unter der Vo r aussetzung erfolgt, dass die Arbeitsbedingungen gleich blieben, ansonsten eine Dekompensation drohe (S. 4 oben) . Ab Sept ember

20

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache im Jahre 2005 sowie der Mitteilung vo m November 2008 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Die Ärzte des D.___, Dermatologische Klinik, berich teten am 9. Oktober 2000 (Urk. 7/7/7-8) und nannten als Diagnose ein m ultiple chemical

sensitivity -syndrome (MCS). Sie führten aus, dass die ausgedehnten Haut testungen keine Anhaltspunkte für eine allerg ische Genese der Beschwer den ergeben hätten . Die glaubhaft geschilderten Unverträglichkeiten seien am ehesten unter der Diagnose MCS anzusiedeln, bei welche r Betroffene über mul ti ple allerg ische Reaktionen und Ängste vor allerg ischen Reaktionen berichten würden, aber weder zugrundeliegende Allergie n noch objektivierbare Symptome nachweisbar seien. Bisher gebe es noch keine probaten therapeutischen Kon zepte. 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. März 2004 (Urk. 7/3/1) und führte aus, dass ab dem 9. März 2004 bis zum 3. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern ein geeigneter Ar beitsplatz verfügbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde längerfristig bei 50 % blei ben, eine Steigerung sei bei geeigneten Bedingungen nur in geringem Grad mög lich.

3.4

Dr. B.___ berichtete erneut am 8. April 2004 (Urk. 7/7/1-6) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A) : - multiple chemical

sensitivity Syndrome (MCS) - somatoforme autonome Funktionsstörung versch iedener Organsysteme (ICD-10 F45.38) - akute vorübergehende vorwiegend wahnhafte psychotische Störung un ter akuter Belastung (ICD-10 F23.31) - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vo m

9. März 20 04 bis zum

3. April 2004, von 50 % bis zum 6. April 20 04, und wiederum von 100 %

ab dem

7. April 20 04 (S. 1 lit . B). Er führte aus, dass die A rbeitsfähigkeit zumindest zu 50 % erhalten werden könnte, wenn der B e schwerdeführer eine gleichförmige Arbeit in immissionsarmer Umgebung ohne häufige Umstellungen zugewiesen bekäme. Unter günstigen Umständen sei eine Stabilisierung ohne akute Dekompensation zu erwarten (S. 2) . 3.5

Dr. B.___ berichtete am 6. Juni 2005 (Urk. 7/27/5-6), nannte die bereits be kannten Diagnosen und führte aus, dass der B eschwerdeführer bisher die 50% ige A rbeit unter teilweise beschützenden Bedingungen habe durchhalten können (S.

1) . Die Beschwerden seien unverändert. Die Befunde seien heute ohne Belastung unauffällig, unter Belastung sei der Beschwerdeführer weiterhin psy chomot orisch gespannt, reizbar, z um T eil ängstlich oder depressiv ver stimmt, z um

T eil suizidal, in Auffassung und Denken z um T eil verlangsamt und ein ge engt und in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt (S. 2) . Unter gleich blei benden Bedingungen könne die A rbeitsfähigkeit von 50 % erhalten werden. Eine

Reizüberflutung und grössere, auch nur kur zfristige Umstellungen am Ar beits platz könnten zu einer Dekompensation führen . Bei ausreichender Erho lungszeit könne sich der B eschwerdeführer nach bisheriger Erfahrung wieder auffangen, falls er solchen Stressoren ausgesetzt sei. Daher habe sich die

Halb tages-Arbeit am Vormittag am besten bewährt. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit komme nicht in Frage (S. 2 unten) . 3.6

Dr. med. lic . phil. E.___, Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berich tete am 2 2. September 2008 (Urk. 7/48/7-10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - MCS; somatoforme autonome Funktionsstörung verschiedener Organsys teme (ICD-10 F45.38) - rezidivierende belastungsbezogene p sychotische Störung en, intermittie rend auftretend - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) - ausgeprägter Vitamin D-Mangel, inzwischen substituiert, mit möglicher weise verstärkender Wirkung bezüglich Allergien und Pseudoallergien sowie Erschöpfbarkeit - Vitamin B12-Mangel, inzwischen substituiert, retrospektiv vermutlich wie auch Vitamin D-Mangel für gewisse psychische Störungen mitver antwortlich

Er führte aus, dass die p sych ischen Ressourcen des Beschwerdeführers einge schränkt seien und v erweist für weitere Details auf den Bericht von

Dr. B.___ (S. 3 unten) . Es bestehe eine 50% ige A rbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit 2005 (S. 4

oben) . 3.7

Dr. B.___ berichtete am 3. Oktober 2008 (Urk. 7/49/8-10), nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1) und b eschrieb verschiedene zwischenzeitliche De kompensationen in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 und im Juli 2008, von denen sich der B eschwerdeführer wieder erholt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem 2 1. August 2008 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die jüngste Ent wicklung mit Rezidiven im März und Juli 2008 habe gezeigt, dass der Be schwerdeführer bei strikter Einhaltung der Arbeitsabläufe auch in Zeiten er höhten Arbeitsanfalls leistungsfähig sein könne, dass aber Veränderungen im Ablauf rasch zu Dekompensation führen würden.

Auch Belastungen im Wohn-Umfeld könnten sich beeinträchtigend auswirken (S. 2 f.) . 4. 4.1

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 wandte sich Dr. B.___ an die Beschwer de gegnerin und stellte ein Gesuch um Reintegrationsmassnahmen. Infolge Um struk turierungen bei der Z.___ habe der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 einen Zusammenbruch erlitten (Urk. 7/57). 4.2

Dr. B.___ berichtete am 2 2. Juli 2010 ausführlich (Urk. 7/60), nannte die be kannten Diag nosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Mai 2010 bis zirka Ende August 20 10 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) . Um stellungen und Veränderungen im Arbeitsablauf würden den B e schwer deführer überfordern und zu einer Dekompensation führen, wie die jüngste Entwicklung gezeigt habe. Die Umstellung auf Nachmi ttag-Arbeit sei nicht gelungen (S. 5 unten). Der status quo ante mit einer 50% i gen Arbeitsfähigkeit könn t e b ei Vor mittag-Arbeit b ei gleichbleibenden Bedingungen wahrscheinlich wieder stabil erreicht werden (S. 2 Ziff. 1.4) . 5 . 5 .1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 5 .2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. September 2013 (Urk. 7/83) und führte aus, dass er die Behandlung des B eschwerdeführers im Nov ember 20 10 von Dr. B.___ übernommen habe . Nach der Kündigung durch die

Z.___ habe der

B eschwerdeführer versucht, eine neue Festanstellung zu erhalten, was an seiner komplexen psychiatrisch-somat ischen Grunderkrankung gescheitert sei. Aufgrund der Belastungen sei es zu einer Verschlechterung des psych ischen Zustandes gekommen. Die aktuelle, durch ihn attestierte A rbeitsunfähigkeit betrage seit dem

3. September 2013 100 % . N eben

einem MCS und der Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen diagnos tizierte Dr. A.___

eine rezidivierende akute vorübergehende, vorwiegend wahn hafte psychotische Störung unter Be lastung. Der Beschwerdef ü hrer leide unter kognitive n Störungen in Form von Konzentrations- und Auffassungsstörungen, die Stimmungslage sei deprimiert, er

leide unter Zukunftsängste n und einer An triebsstörung mit massivem soziale m Rückzug, habe eine verstärkte paranoide Verarbeitung sowie eine gedankliche Einengung und Denkverarmung . Ausser dem seien Wahrnehmungsstörungen nicht auszuschliessen.

Aufgrund der kom plexen Gesundheitsstörun g sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. 5 .3

Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. März 2014 Stellung (Urk. 7/89/4) und führte aus, dass d ie vo n Dr. A.___ gestellten Diagnosen denjenigen von Dr. B.___ entsprächen.

Neue Befunde, die eine richtungsweisende Verschlech te rung des G esundheitszustandes und der A rbeitsfähigkeit begründen könnten, seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Zustand und die A rbeitsfähigkeit h ätten sich im Wesentlichen nicht verändert. 6 . 6 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und die sich dar aus ergebende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurtei len.

So erfolgte d ie ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch

Dr. B.___, wonach der B eschwerdeführer an einer Vormittagsstelle bei der Z.___

zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeitsplatz nach den Bedürfnissen des Be schwerdeführers eingerichtet sei

und Rücksichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Der Beschwerdeführer benötige an der Ar beitsstelle eine strikte Einhaltung der Arbeitsabläufe, eine immissionsarme Um gebung, geringen Zeit druck sowie wenig zw ischenmenschliche Anspannungen. Weiter erwähnte Dr. B.___ bereits damals, dass es bei Umstellungen und Ver ände rung en

im Arbeitsrhythmus z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdeführer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine solche Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder aufnehmen könne . 6 .2

Nach der Umstrukturierung bei der Z.___

per April/Mai 2010 kam es

zu einer solchen Dekompensation, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen schlechter ging und bei ihm durch Dr. B.___ verschiedene kognitive Störungen festgestellt wurden (vgl. vor stehend E. 4.2; Urk. 7/60/5) . Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung

(vgl. Urk. 6/60/2 Ziff. 1.7) sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, stellte sich in der Folge als richtig heraus. So arbeitete der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 3 1. Mai 2011

- welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem

1. August 20 11 bei der C.___ AG wieder zu 50 %, jeweils vormittags und ohne problematische Emis sio nen . Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Aussage der Stel len vermittlerin, dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei (Urk. 7/80/1-2), als sehr p essimi stisch. Immerhin war der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstellung, auch wenn er bereits während seiner Anstel lung bei der Z.___

nach eine r neue n Anstellung Ausschau hielt. 6 .3

Nach dem erneuten Verlust seiner

Arbeitss telle bei der C.___

AG per 3 1. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/80/3) g ing es dem Beschwerdeführer erwartu ngsgemäss wieder schlechter, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr. B.___ überein stimmt . Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 5 .2) geht jedoch nicht hervor, ob sich d er Ge sundheits zustand des Beschwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert hat - wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr. B.___ zu er warten war - und de m Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein wird.

Dr. A.___ berichtete im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsun fähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt, dies jedoch vor allem in Zu sammenh ang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psychi schen Zustandes gekommen sei (vgl. vorstehend E. 5 .2) . Als Befunde beschrieb Dr. A.___

Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine deprimierte Stim m ungs lage,

Zukunftsängste und eine Antriebsstörung mit massivem soziale m Rück zug sowie

eine verstärkte paranoide Verarbeitung und eine ge dankliche Ein engung und Denkverarmung . Allein aus den von Dr. A.___ gestell ten Diag no sen und Befunden kann jedoch eine relevante Verschlechterung (noch) nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr. B.___ im Juli 2010 weitge hend über die selben kognitiven Störungen des Beschwerdeführers berichtete (vgl. vorstehend E.

4.2; Urk. 7/60/5) und Dr. A.___ nichts über die Arbeitsfähig keit in ein er an gepassten Tätigkeit ausführte .

6 .4

Fraglich und gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beant worten ist nach dem Gesagten, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit hat. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .2) geht nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhält, ins be sondere ob dem B e schwerdeführer bei eine r geeignete n Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt hat. Immerhin zeigte sich in der Vergangenheit, dass es zwar nicht einfach war, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche, leidensangepasste Vormittags- Arbeit zu finden, jedoch war es auch nicht un möglich. Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung wurde somit von Dr. A.___ nicht nachvollziehbar dargelegt, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft ver schlech tert ha ben soll bezie hungsweise sich die Auswirkungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben soll en. Es ist deshalb nicht auszu schliessen, dass Dr. A.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorge nommen hat. 6 .5

Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des

beziehungsweise langandauernde n Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer leidensangepassten Vormittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitsprofil im relevanten Zeitraum nicht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende weitere medizinische, in erster Linie psychiatrische Abklärungen zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers vornehme. Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Eingliede rungsfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu zu verfügen haben . 6 .6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxis gemässen Ansatz im Jahre 2015 von Fr. 185.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung ei ner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 13 habe sich nach de m Verlust der Teilzeitstelle bei der C.___ AG

der

G esundheitszustand des Be schwerdeführers ver schlechtert. Die durch Dr. A.___ genannten Befunde seien im Zeitpunkt der Ren tenzusprache nicht vorgelegen. Es scheine, dass Dr. A.___ seine Diagnosen nicht entsprechend seiner Befunde angepasst habe. Diese Unklar heiten, welche aus den Berichten offensichtlich hervorgehen würden, hätten von der Beschwerde gegnerin von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (S. 4 unten). Die Be schwerdegegnerin

habe ausserdem kein Tätigkeits profil ermittelt, welches ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar sein soll. Er könne nicht mit anderen Menschen in einem Raum sein oder öffentliche Ver kehrsmittel be nutzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mit einem so grossen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen, so dass er eine all fällige Restar beitsfähigkeit

wirtschaftlich nicht mehr verwerten

könnte (S. 6) . Im Übrigen wäre ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vom Invalideneinkommen zu ge währen (S. 7) .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1965, arbeitete seit
  2. Oktober 2001 als Paketb ote bei der Z.___ ( Urk.  7/8), als er sich am 2
  3. März 2004 unter Hinweis auf ein multiple chemical sensi ti vity Syndrom (MCS) bei der Invaliden ver siche ru ng zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
  4. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab dem
  5. März 2005 zu (Urk.  7/33 ). 1.2      Nach Eingang eines am
  6. September 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens ( Urk.  7/46) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ( Urk.  7/48/7-10, Urk.  7/49/7-10) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom
  7. Novem ber 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk.  7/52). 1.3      Mit Revisionsgesuch vom
  8. September 2013 machte Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Ver schlechterung de s Gesund heitszustandes des Versicherten geltend ( Urk.  7/83) , woraufhin die IV-Stelle er neut medizinische Berichte ( Urk.  7/88, Urk.  7/89/4) ein holte und nach durc hge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/91-102) mit Verfügung vom 1
  9. März 2015 ( Urk.  7/103 = Urk.  2) eine Erhöhung der Invalidenrente ver neinte .
  10. Der Versicherte erhob am 2
  11. April 2015 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom 1
  12. März 2015 ( Urk.  2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.  1 ) und es sei ihm eine höhere Rente auszurichten ( S. 2 Ziff.  2 ) , eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff.  3) .      Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom
  13. Juni 2015 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8 ).      Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung ei ner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich verschlechtert habe. Es sei ihm weiterhin ein Pensum von 50  % in jeglicher Tätigkeit zumutbar. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 5 6  % , welcher weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente verleihe (S. 3 ) . 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Attestierung der 50%ige n A rbeitsfähigkeit durch Dr.  B.___ sei unter der Vo r aussetzung erfolgt, dass die Arbeitsbedingungen gleich blieben, ansonsten eine Dekompensation drohe (S. 4 oben) . Ab Sept ember 20 13 habe sich nach de m Verlust der Teilzeitstelle bei der C.___ AG der G esundheitszustand des Be schwerdeführers ver schlechtert. Die durch Dr.  A.___ genannten Befunde seien im Zeitpunkt der Ren tenzusprache nicht vorgelegen. Es scheine, dass Dr.  A.___ seine Diagnosen nicht entsprechend seiner Befunde angepasst habe. Diese Unklar heiten, welche aus den Berichten offensichtlich hervorgehen würden, hätten von der Beschwerde gegnerin von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (S. 4 unten). Die Be schwerdegegnerin habe ausserdem kein Tätigkeits profil ermittelt, welches ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar sein soll. Er könne nicht mit anderen Menschen in einem Raum sein oder öffentliche Ver kehrsmittel be nutzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mit einem so grossen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen, so dass er eine all fällige Restar beitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwerten könnte (S. 6) . Im Übrigen wäre ein leidensbedingter Abzug von 25  % vom Invalideneinkommen zu ge währen (S. 7) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat.
  17. 3.1      Der erstmaligen Leistungszusprache im Jahre 2005 sowie der Mitteilung vo m November 2008 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde: 3.2      Die Ärzte des D.___ , Dermatologische Klinik, berich teten am
  18. Oktober 2000 ( Urk.  7/7/7-8 ) und nannten als Diagnose ein m ultiple chemical sensitivity -syndrome (MCS). Sie führten aus, dass die ausgedehnten Haut testungen keine Anhaltspunkte für eine allerg ische Genese der Beschwer den ergeben hätten . Die glaubhaft geschilderten Unverträglichkeiten seien am ehesten unter der Diagnose MCS anzusiedeln, bei welche r Betroffene über mul ti ple allerg ische Reaktionen und Ängste vor allerg ischen Reaktionen berichten würden , aber weder zugrundeliegende Allergie n noch objektivierbare Symptome nachweisbar seien. Bisher gebe es noch keine probaten therapeutischen Kon zepte. 3.3      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2
  19. März 2004 ( Urk.  7/3/1) und führte aus, dass ab dem
  20. März 2004 bis zum
  21. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer ab dem
  22. April 2004 wieder zu 50  % arbeitsfähig sei, sofern ein geeigneter Ar beitsplatz verfügbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde längerfristig bei 50  % blei ben, eine Steigerung sei bei geeigneten Bedingungen nur in geringem Grad mög lich. 3.4      Dr.  B.___ berichtete erneut am
  23. April 2004 ( Urk.  7/7/1-6 ) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A) : - multiple chemical sensitivity Syndrome (MCS) - somatoforme autonome Funktionsstörung versch iedener Organsysteme (ICD-10 F45.38) - akute vorübergehende vorwiegend wahnhafte psychotische Störung un ter akuter Belastung (ICD-10 F23.31) - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % für die Zeit vo m
  24. März 20 04 bis zum
  25. April 2004, von 50  % bis zum
  26. April 20 04, und wiederum von 100  % ab dem
  27. April 20 04 (S. 1 lit . B). Er führte aus, dass die A rbeitsfähigkeit zumindest zu 50  % erhalten werden könnte , wenn der B e schwerdeführer eine gleichförmige Arbeit in immissionsarmer Umgebung ohne häufige Umstellungen zugewiesen bekäme. Unter günstigen Umständen sei eine Stabilisierung ohne akute Dekompensation zu erwarten (S. 2) . 3.5      Dr.  B.___ berichtete am
  28. Juni 2005 ( Urk.  7/27/5-6 ), nannte die bereits be kannten Diagnosen und führte aus, dass der B eschwerdeführer bisher die 50% ige A rbeit unter teilweise beschützenden Bedingungen habe durchhalten können (S.   1) . Die Beschwerden seien unverändert. Die Befunde seien heute ohne Belastung unauffällig, unter Belastung sei der Beschwerdeführer weiterhin psy chomot orisch gespannt, reizbar, z um T eil ängstlich oder depressiv ver stimmt, z um T eil suizidal, in Auffassung und Denken z um T eil verlangsamt und ein ge engt und in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt (S. 2) . Unter gleich blei benden Bedingungen könne die A rbeitsfähigkeit von 50  % erhalten werden. Eine Reizüberflutung und grössere, auch nur kur zfristige Umstellungen am Ar beits platz könnten zu einer Dekompensation führen . Bei ausreichender Erho lungszeit könne sich der B eschwerdeführer nach bisheriger Erfahrung wieder auffangen, falls er solchen Stressoren ausgesetzt sei. Daher habe sich die Halb tages-Arbeit am Vormittag am besten bewährt. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit komme nicht in Frage (S. 2 unten) . 3.6      Dr.  med. lic . phil. E.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berich tete am 2
  29. September 2008 ( Urk.  7/48/7-10 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1): - MCS; somatoforme autonome Funktionsstörung verschiedener Organsys teme (ICD-10 F45.38) - rezidivierende belastungsbezogene p sychotische Störung en, intermittie rend auftretend - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) - ausgeprägter Vitamin D-Mangel, inzwischen substituiert, mit möglicher weise verstärkender Wirkung bezüglich Allergien und Pseudoallergien sowie Erschöpfbarkeit - Vitamin B12-Mangel, inzwischen substituiert, retrospektiv vermutlich wie auch Vitamin D-Mangel für gewisse psychische Störungen mitver antwortlich      Er führte aus, dass die p sych ischen Ressourcen des Beschwerdeführers einge schränkt seien und v erweist für weitere Details auf den Bericht von Dr.  B.___ (S. 3 unten) . Es bestehe eine 50% ige A rbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit 2005 (S. 4 oben) . 3.7      Dr.  B.___ berichtete am
  30. Oktober 2008 ( Urk.  7/49/8-10 ) , nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff.  2.1) und b eschrieb verschiedene zwischenzeitliche De kompensationen in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 und im Juli 2008 , von denen sich der B eschwerdeführer wieder erholt habe ( S. 1 Ziff.  1.2). Seit dem 2
  31. August 2008 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die jüngste Ent wicklung mit Rezidiven im März und Juli 2008 habe gezeigt, dass der Be schwerdeführer bei strikter Einhaltung der Arbeitsabläufe auch in Zeiten er höhten Arbeitsanfalls leistungsfähig sein könne, dass aber Veränderungen im Ablauf rasch zu Dekompensation führen würden. Auch Belastungen im Wohn-Umfeld könnten sich beeinträchtigend auswirken (S. 2 f.) .
  32. 4.1      Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 wandte sich Dr. B.___ an die Beschwer de gegnerin und stellte ein Gesuch um Reintegrationsmassnahmen. Infolge Um struk turierungen bei der Z.___ habe der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 einen Zusammenbruch erlitten (Urk. 7/57). 4.2      Dr.  B.___ berichtete am 2
  33. Juli 2010 ausführlich ( Urk.  7/60), nannte die be kannten Diag nosen (S. 1 Ziff.  1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  34. Mai 2010 bis zirka Ende August 20 10 zu 100  % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff.  1.6) . Um stellungen und Veränderungen im Arbeitsablauf würden den B e schwer deführer überfordern und zu einer Dekompensation führen, wie die jüngste Entwicklung gezeigt habe. Die Umstellung auf Nachmi ttag-Arbeit sei nicht gelungen (S. 5 unten). Der status quo ante mit einer 50% i gen Arbeitsfähigkeit könn t e b ei Vor mittag-Arbeit b ei gleichbleibenden Bedingungen wahrscheinlich wieder stabil erreicht werden (S. 2 Ziff.  1.4) . 5 . 5 .1      Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  35. März 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 5 .2      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
  36. September 2013 ( Urk.  7/83 ) und führte aus, dass er die Behandlung des B eschwerdeführers im Nov ember 20 10 von Dr.  B.___ übernommen habe . Nach der Kündigung durch die Z.___ habe der B eschwerdeführer versucht, eine neue Festanstellung zu erhalten, was an seiner komplexen psychiatrisch-somat ischen Grunderkrankung gescheitert sei. Aufgrund der Belastungen sei es zu einer Verschlechterung des psych ischen Zustandes gekommen. Die aktuelle , durch ihn attestierte A rbeitsunfähigkeit betrage seit dem
  37. September 2013 100  % . N eben einem MCS und der Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen diagnos tizierte Dr.  A.___ eine rezidivierende akute vorübergehende, vorwiegend wahn hafte psychotische Störung unter Be lastung. Der Beschwerdef ü hrer leide unter kognitive n Störungen in Form von Konzentrations- und Auffassungsstörungen, die Stimmungslage sei deprimiert, er leide unter Zukunftsängste n und einer An triebsstörung mit massivem soziale m Rückzug, habe eine verstärkte paranoide Verarbeitung sowie eine gedankliche Einengung und Denkverarmung . Ausser dem seien Wahrnehmungsstörungen nicht auszuschliessen. Aufgrund der kom plexen Gesundheitsstörun g sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100  % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. 5 .3      Dr.  med. F.___ , Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
  38. März 2014 Stellung ( Urk.  7/89/4 ) und führte aus, dass d ie vo n Dr.  A.___ gestellten Diagnosen denjenigen von Dr.  B.___ entsprächen. Neue Befunde, die eine richtungsweisende Verschlech te rung des G esundheitszustandes und der A rbeitsfähigkeit begründen könnten, seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Zustand und die A rbeitsfähigkeit h ätten sich im Wesentlichen nicht verändert. 6 . 6 .1      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und die sich dar aus ergebende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.      Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurtei len.      So erfolgte d ie ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch Dr.  B.___ , wonach der B eschwerdeführer an einer Vormittagsstelle bei der Z.___ zu 50  % arbeitsfähig sei , sofern der Arbeitsplatz nach den Bedürfnissen des Be schwerdeführers eingerichtet sei und Rücksichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Der Beschwerdeführer benötige an der Ar beitsstelle eine strikte Einhaltung der Arbeitsabläufe, eine immissionsarme Um gebung, geringen Zeit druck sowie wenig zw ischenmenschliche Anspannungen. Weiter erwähnte Dr.  B.___ bereits damals , dass es bei Umstellungen und Ver ände rung en im Arbeitsrhythmus z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdeführer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine solche Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder aufnehmen könne . 6 .2      Nach der Umstrukturierung bei der Z.___ per April/Mai 2010 kam es zu einer solchen Dekompensation, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen schlechter ging und bei ihm durch Dr.  B.___ verschiedene kognitive Störungen festgestellt wurden (vgl. vor stehend E. 4.2 ; Urk.  7/60/5) . Die Einschätzung durch Dr.  B.___ , dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung (vgl. Urk.  6/60/2 Ziff.  1.7) sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei , stellte sich in der Folge als richtig heraus. So arbeitete der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 3
  39. Mai 2011 - welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem
  40. August 20 11 bei der C.___ AG wieder zu 50  % , jeweils vormittags und ohne problematische Emis sio nen . Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Aussage der Stel len vermittlerin , dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei ( Urk.  7/80/1-2), als sehr p essimi stisch. Immerhin war der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstellung, auch wenn er bereits während seiner Anstel lung bei der Z.___ nach eine r neue n Anstellung Ausschau hielt. 6 .3      Nach dem erneuten Verlust seiner Arbeitss telle bei der C.___ AG per 3
  41. Mai 2013 (vgl. Urk.  7/80/3) g ing es dem Beschwerdeführer erwartu ngsgemäss wieder schlechter, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr.  B.___ überein stimmt . Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr.  A.___ (vgl. vorstehend E. 5 .2) geht jedoch nicht hervor, ob sich d er Ge sundheits zustand des Beschwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert hat - wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr.  B.___ zu er warten war - und de m Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein wird.      Dr.  A.___ berichtete im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsun fähigkeit von 100  % auf dem ersten Arbeitsmarkt, dies jedoch vor allem in Zu sammenh ang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psychi schen Zustandes gekommen sei (vgl. vorstehend E. 5 .2) . Als Befunde beschrieb Dr.  A.___ Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine deprimierte Stim m ungs lage , Zukunftsängste und eine Antriebsstörung mit massivem soziale m Rück zug sowie eine verstärkte paranoide Verarbeitung und eine ge dankliche Ein engung und Denkverarmung . Allein aus den von Dr.  A.___ gestell ten Diag no sen und Befunden kann jedoch eine relevante Verschlechterung (noch) nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr.  B.___ im Juli 2010 weitge hend über die selben kognitiven Störungen des Beschwerdeführers berichtete (vgl. vorstehend E.   4.2 ; Urk.  7/60/5) und Dr.  A.___ nichts über die Arbeitsfähig keit in ein er an gepassten Tätigkeit ausführte . 6 .4      Fraglich und gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beant worten ist nach dem Gesagten , ob die Einschätzung durch Dr.  B.___ auch jetzt , in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit hat. Aus dem Bericht von Dr.  A.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .2) geht nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhält, ins be sondere ob dem B e schwerdeführer bei eine r geeignete n Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt hat. Immerhin zeigte sich in der Vergangenheit , dass es zwar nicht einfach war , nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche , leidensangepasste Vormittags- Arbeit zu finden, jedoch war es auch nicht un möglich. Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung wurde somit von Dr.  A.___ nicht nachvollziehbar dargelegt, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft ver schlech tert ha ben soll bezie hungsweise sich die Auswirkungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben soll en. Es ist deshalb nicht auszu schliessen, dass Dr.  A.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorge nommen hat. 6 .5      Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des beziehungsweise langandauernde n Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer leidensangepassten Vormittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitsprofil im relevanten Zeitraum nicht zu.      Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende weitere medizinische, in erster Linie psychiatrische Abklärungen zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers vornehme. Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Eingliede rungsfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu zu verfügen haben . 6 .6      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 7 . 7 .1      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2      Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxis gemässen Ansatz im Jahre 2015 von Fr. 185.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt:
  42. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  43. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  44. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  1 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  45. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00451 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

12. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Züri ch, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. Oktober 2001 als Paketb ote bei der Z.___ (Urk. 7/8), als er sich am 2 3. März 2004 unter Hinweis auf ein multiple chemical

sensi ti vity Syndrom (MCS) bei der Invaliden ver siche ru ng zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom

5. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50

% eine halbe Rente ab dem 1. März 2005 zu (Urk. 7/33). 1.2

Nach Eingang eines am 9. September 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/46) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/48/7-10, Urk. 7/49/7-10) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Novem ber 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/52). 1.3

Mit Revisionsgesuch vom 6. September 2013 machte Dr. med. A.___, Fach arzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, eine Ver schlechterung de s Gesund heitszustandes des Versicherten geltend (Urk. 7/83), woraufhin die IV-Stelle er neut medizinische Berichte (Urk. 7/88, Urk. 7/89/4) ein holte und nach durc hge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-102) mit Verfügung vom 1 3. März 2015 (Urk. 7/103 = Urk.

2) eine Erhöhung der Invalidenrente ver neinte . 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 3. März 2015 (Urk.

2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine höhere Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung ei ner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich verschlechtert habe. Es sei ihm weiterhin ein Pensum von 50 % in jeglicher Tätigkeit zumutbar. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von

5 6 %, welcher weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente verleihe (S. 3) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Attestierung der 50%ige n A rbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ sei unter der Vo r aussetzung erfolgt, dass die Arbeitsbedingungen gleich blieben, ansonsten eine Dekompensation drohe (S. 4 oben) . Ab Sept ember

20 13 habe sich nach de m Verlust der Teilzeitstelle bei der C.___ AG

der

G esundheitszustand des Be schwerdeführers ver schlechtert. Die durch Dr. A.___ genannten Befunde seien im Zeitpunkt der Ren tenzusprache nicht vorgelegen. Es scheine, dass Dr. A.___ seine Diagnosen nicht entsprechend seiner Befunde angepasst habe. Diese Unklar heiten, welche aus den Berichten offensichtlich hervorgehen würden, hätten von der Beschwerde gegnerin von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (S. 4 unten). Die Be schwerdegegnerin

habe ausserdem kein Tätigkeits profil ermittelt, welches ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar sein soll. Er könne nicht mit anderen Menschen in einem Raum sein oder öffentliche Ver kehrsmittel be nutzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mit einem so grossen Entgegenkommen des Arbeitgebers zu rechnen, so dass er eine all fällige Restar beitsfähigkeit

wirtschaftlich nicht mehr verwerten

könnte (S. 6) . Im Übrigen wäre ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vom Invalideneinkommen zu ge währen (S. 7) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2005 in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache im Jahre 2005 sowie der Mitteilung vo m November 2008 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2

Die Ärzte des D.___, Dermatologische Klinik, berich teten am 9. Oktober 2000 (Urk. 7/7/7-8) und nannten als Diagnose ein m ultiple chemical

sensitivity -syndrome (MCS). Sie führten aus, dass die ausgedehnten Haut testungen keine Anhaltspunkte für eine allerg ische Genese der Beschwer den ergeben hätten . Die glaubhaft geschilderten Unverträglichkeiten seien am ehesten unter der Diagnose MCS anzusiedeln, bei welche r Betroffene über mul ti ple allerg ische Reaktionen und Ängste vor allerg ischen Reaktionen berichten würden, aber weder zugrundeliegende Allergie n noch objektivierbare Symptome nachweisbar seien. Bisher gebe es noch keine probaten therapeutischen Kon zepte. 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. März 2004 (Urk. 7/3/1) und führte aus, dass ab dem 9. März 2004 bis zum 3. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern ein geeigneter Ar beitsplatz verfügbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde längerfristig bei 50 % blei ben, eine Steigerung sei bei geeigneten Bedingungen nur in geringem Grad mög lich.

3.4

Dr. B.___ berichtete erneut am 8. April 2004 (Urk. 7/7/1-6) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A) : - multiple chemical

sensitivity Syndrome (MCS) - somatoforme autonome Funktionsstörung versch iedener Organsysteme (ICD-10 F45.38) - akute vorübergehende vorwiegend wahnhafte psychotische Störung un ter akuter Belastung (ICD-10 F23.31) - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vo m

9. März 20 04 bis zum

3. April 2004, von 50 % bis zum 6. April 20 04, und wiederum von 100 %

ab dem

7. April 20 04 (S. 1 lit . B). Er führte aus, dass die A rbeitsfähigkeit zumindest zu 50 % erhalten werden könnte, wenn der B e schwerdeführer eine gleichförmige Arbeit in immissionsarmer Umgebung ohne häufige Umstellungen zugewiesen bekäme. Unter günstigen Umständen sei eine Stabilisierung ohne akute Dekompensation zu erwarten (S. 2) . 3.5

Dr. B.___ berichtete am 6. Juni 2005 (Urk. 7/27/5-6), nannte die bereits be kannten Diagnosen und führte aus, dass der B eschwerdeführer bisher die 50% ige A rbeit unter teilweise beschützenden Bedingungen habe durchhalten können (S.

1) . Die Beschwerden seien unverändert. Die Befunde seien heute ohne Belastung unauffällig, unter Belastung sei der Beschwerdeführer weiterhin psy chomot orisch gespannt, reizbar, z um T eil ängstlich oder depressiv ver stimmt, z um

T eil suizidal, in Auffassung und Denken z um T eil verlangsamt und ein ge engt und in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt (S. 2) . Unter gleich blei benden Bedingungen könne die A rbeitsfähigkeit von 50 % erhalten werden. Eine

Reizüberflutung und grössere, auch nur kur zfristige Umstellungen am Ar beits platz könnten zu einer Dekompensation führen . Bei ausreichender Erho lungszeit könne sich der B eschwerdeführer nach bisheriger Erfahrung wieder auffangen, falls er solchen Stressoren ausgesetzt sei. Daher habe sich die

Halb tages-Arbeit am Vormittag am besten bewährt. Eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit komme nicht in Frage (S. 2 unten) . 3.6

Dr. med. lic . phil. E.___, Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berich tete am 2 2. September 2008 (Urk. 7/48/7-10) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - MCS; somatoforme autonome Funktionsstörung verschiedener Organsys teme (ICD-10 F45.38) - rezidivierende belastungsbezogene p sychotische Störung en, intermittie rend auftretend - vulnerable Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F60.0) - ausgeprägter Vitamin D-Mangel, inzwischen substituiert, mit möglicher weise verstärkender Wirkung bezüglich Allergien und Pseudoallergien sowie Erschöpfbarkeit - Vitamin B12-Mangel, inzwischen substituiert, retrospektiv vermutlich wie auch Vitamin D-Mangel für gewisse psychische Störungen mitver antwortlich

Er führte aus, dass die p sych ischen Ressourcen des Beschwerdeführers einge schränkt seien und v erweist für weitere Details auf den Bericht von

Dr. B.___ (S. 3 unten) . Es bestehe eine 50% ige A rbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit 2005 (S. 4

oben) . 3.7

Dr. B.___ berichtete am 3. Oktober 2008 (Urk. 7/49/8-10), nannte die bekann ten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1) und b eschrieb verschiedene zwischenzeitliche De kompensationen in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 und im Juli 2008, von denen sich der B eschwerdeführer wieder erholt habe (S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem 2 1. August 2008 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die jüngste Ent wicklung mit Rezidiven im März und Juli 2008 habe gezeigt, dass der Be schwerdeführer bei strikter Einhaltung der Arbeitsabläufe auch in Zeiten er höhten Arbeitsanfalls leistungsfähig sein könne, dass aber Veränderungen im Ablauf rasch zu Dekompensation führen würden.

Auch Belastungen im Wohn-Umfeld könnten sich beeinträchtigend auswirken (S. 2 f.) . 4. 4.1

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 wandte sich Dr. B.___ an die Beschwer de gegnerin und stellte ein Gesuch um Reintegrationsmassnahmen. Infolge Um struk turierungen bei der Z.___ habe der Beschwerdeführer am 11. Mai 2010 einen Zusammenbruch erlitten (Urk. 7/57). 4.2

Dr. B.___ berichtete am 2 2. Juli 2010 ausführlich (Urk. 7/60), nannte die be kannten Diag nosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Mai 2010 bis zirka Ende August 20 10 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) . Um stellungen und Veränderungen im Arbeitsablauf würden den B e schwer deführer überfordern und zu einer Dekompensation führen, wie die jüngste Entwicklung gezeigt habe. Die Umstellung auf Nachmi ttag-Arbeit sei nicht gelungen (S. 5 unten). Der status quo ante mit einer 50% i gen Arbeitsfähigkeit könn t e b ei Vor mittag-Arbeit b ei gleichbleibenden Bedingungen wahrscheinlich wieder stabil erreicht werden (S. 2 Ziff. 1.4) . 5 . 5 .1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. März 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 5 .2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. September 2013 (Urk. 7/83) und führte aus, dass er die Behandlung des B eschwerdeführers im Nov ember 20 10 von Dr. B.___ übernommen habe . Nach der Kündigung durch die

Z.___ habe der

B eschwerdeführer versucht, eine neue Festanstellung zu erhalten, was an seiner komplexen psychiatrisch-somat ischen Grunderkrankung gescheitert sei. Aufgrund der Belastungen sei es zu einer Verschlechterung des psych ischen Zustandes gekommen. Die aktuelle, durch ihn attestierte A rbeitsunfähigkeit betrage seit dem

3. September 2013 100 % . N eben

einem MCS und der Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen diagnos tizierte Dr. A.___

eine rezidivierende akute vorübergehende, vorwiegend wahn hafte psychotische Störung unter Be lastung. Der Beschwerdef ü hrer leide unter kognitive n Störungen in Form von Konzentrations- und Auffassungsstörungen, die Stimmungslage sei deprimiert, er

leide unter Zukunftsängste n und einer An triebsstörung mit massivem soziale m Rückzug, habe eine verstärkte paranoide Verarbeitung sowie eine gedankliche Einengung und Denkverarmung . Ausser dem seien Wahrnehmungsstörungen nicht auszuschliessen.

Aufgrund der kom plexen Gesundheitsstörun g sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. 5 .3

Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. März 2014 Stellung (Urk. 7/89/4) und führte aus, dass d ie vo n Dr. A.___ gestellten Diagnosen denjenigen von Dr. B.___ entsprächen.

Neue Befunde, die eine richtungsweisende Verschlech te rung des G esundheitszustandes und der A rbeitsfähigkeit begründen könnten, seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Zustand und die A rbeitsfähigkeit h ätten sich im Wesentlichen nicht verändert. 6 . 6 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und die sich dar aus ergebende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange passten Tätigkeit erhöht hat.

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen lassen sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurtei len.

So erfolgte d ie ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch

Dr. B.___, wonach der B eschwerdeführer an einer Vormittagsstelle bei der Z.___

zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeitsplatz nach den Bedürfnissen des Be schwerdeführers eingerichtet sei

und Rücksichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Der Beschwerdeführer benötige an der Ar beitsstelle eine strikte Einhaltung der Arbeitsabläufe, eine immissionsarme Um gebung, geringen Zeit druck sowie wenig zw ischenmenschliche Anspannungen. Weiter erwähnte Dr. B.___ bereits damals, dass es bei Umstellungen und Ver ände rung en

im Arbeitsrhythmus z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdeführer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine solche Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder aufnehmen könne . 6 .2

Nach der Umstrukturierung bei der Z.___

per April/Mai 2010 kam es

zu einer solchen Dekompensation, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen schlechter ging und bei ihm durch Dr. B.___ verschiedene kognitive Störungen festgestellt wurden (vgl. vor stehend E. 4.2; Urk. 7/60/5) . Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung

(vgl. Urk. 6/60/2 Ziff. 1.7) sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, stellte sich in der Folge als richtig heraus. So arbeitete der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 3 1. Mai 2011

- welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem

1. August 20 11 bei der C.___ AG wieder zu 50 %, jeweils vormittags und ohne problematische Emis sio nen . Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Aussage der Stel len vermittlerin, dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei (Urk. 7/80/1-2), als sehr p essimi stisch. Immerhin war der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstellung, auch wenn er bereits während seiner Anstel lung bei der Z.___

nach eine r neue n Anstellung Ausschau hielt. 6 .3

Nach dem erneuten Verlust seiner

Arbeitss telle bei der C.___

AG per 3 1. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/80/3) g ing es dem Beschwerdeführer erwartu ngsgemäss wieder schlechter, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr. B.___ überein stimmt . Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 5 .2) geht jedoch nicht hervor, ob sich d er Ge sundheits zustand des Beschwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert hat - wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr. B.___ zu er warten war - und de m Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein wird.

Dr. A.___ berichtete im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsun fähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt, dies jedoch vor allem in Zu sammenh ang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psychi schen Zustandes gekommen sei (vgl. vorstehend E. 5 .2) . Als Befunde beschrieb Dr. A.___

Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine deprimierte Stim m ungs lage,

Zukunftsängste und eine Antriebsstörung mit massivem soziale m Rück zug sowie

eine verstärkte paranoide Verarbeitung und eine ge dankliche Ein engung und Denkverarmung . Allein aus den von Dr. A.___ gestell ten Diag no sen und Befunden kann jedoch eine relevante Verschlechterung (noch) nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr. B.___ im Juli 2010 weitge hend über die selben kognitiven Störungen des Beschwerdeführers berichtete (vgl. vorstehend E.

4.2; Urk. 7/60/5) und Dr. A.___ nichts über die Arbeitsfähig keit in ein er an gepassten Tätigkeit ausführte .

6 .4

Fraglich und gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beant worten ist nach dem Gesagten, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit hat. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .2) geht nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhält, ins be sondere ob dem B e schwerdeführer bei eine r geeignete n Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt hat. Immerhin zeigte sich in der Vergangenheit, dass es zwar nicht einfach war, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche, leidensangepasste Vormittags- Arbeit zu finden, jedoch war es auch nicht un möglich. Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung wurde somit von Dr. A.___ nicht nachvollziehbar dargelegt, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft ver schlech tert ha ben soll bezie hungsweise sich die Auswirkungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben soll en. Es ist deshalb nicht auszu schliessen, dass Dr. A.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorge nommen hat. 6 .5

Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des

beziehungsweise langandauernde n Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer leidensangepassten Vormittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitsprofil im relevanten Zeitraum nicht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende weitere medizinische, in erster Linie psychiatrische Abklärungen zum Gesund heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers vornehme. Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Eingliede rungsfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu zu verfügen haben . 6 .6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 7 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxis gemässen Ansatz im Jahre 2015 von Fr. 185.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1 ‘ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach