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ZL.2014.00117

Hypothetisches Einkommen: Mindesteinkommen für Teilinvalide nach ELV 14a II; trotz Antrag auf höhere Rente weiterhin Bemühen um Arbeitsstelle notwendig. (BGE 9C_241/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. März 2005 eine

halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2005, Urk. 7/4/5 und Urk. 7/4/11-12). 1.2

Nachdem sich der Versicherte im März 2014 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 7/1), wies die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden Durchfüh rungs stelle) sein Leistun gsbegehren mit Verfügung vom 30 . Juli 20 14 (Urk. 7 / 25-26) ab, wobei sie ihm ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblatt Urk. 7/27 -28) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 /31, Urk. 7/35) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 0. November 2014 (Urk. 7 / 43 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 10 . November 20 14 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 8. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsl eistungen aus zu rich ten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Vernehmlassung vom 2 2 . Januar 201 5 er suchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was

dem Beschwerde führer am

26 . Januar 201 5 zur Kenntnis ge bracht

wurde (Urk. 8).

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art . 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter ande rem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.4

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Be schwer deführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hy po thetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 2.2

Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit Oktober 2001 als Paketbote bei der Z.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2011 dauerte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6). Per 1. März 2005 wurde ihm eine halbe In validenrente zugesprochen (Urk. 7/ 4/5 und Urk. 7/4/11-12). Von August 2011 bis Ende Mai 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der A.___, wiederum zu 50 % (vgl. Urk. 7/ 1 Ziff. 6).

Mit Revisionsgesuch vom 6. September 2013 machte der Beschwerdeführer eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes geltend, woraufhin die IV- Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015

eine Erhöhung der Invalidenrente ablehn te. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom

27. April 2015 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. August 2015 im Verfahren IV.2015.00451 in dem Sinne gut, dass die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wurde, damit diese, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Insbesondere liess die medizinische Akten lage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Ver schlechterung des Gesundheitszustan des

beziehungsweise an halte nden Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer lei densangepassten Vor mittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitspro fil im relevanten Zeit raum nicht zu (Urk. 10) . Die entsprechenden Abklärungen bei der IV-Stelle sind noch pendent (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk. 9).

Nachdem sein Begehren um Zusatzleistungen abgewiesen worden war, machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und Beschwerde geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden könne (Urk. 7 / 31,

Urk. 7/35, Urk. 1). 3. 3.1

D er Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ihm nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbse inkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 12 ' 140 .-- angerechnet hat (vgl. Berechnu ngsblatt in der Verfü gung vom 30 . Juli 20 14, Urk. 7 / 27-28). 3.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. August 2015 (Urk. 10) geht her vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ycho therapie, erfolgte, wonach der B eschwerdeführer an ei ner Vormittagsstelle bei der Z.___

zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeits platz nach den Bedürfnissen des Be schwerde führers eingerichtet sei

und Rück sichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Dr. B.___ habe bereits damals erwähnt, dass es bei Umstell ung en und Ver ände rung en

im Ar beitsrhythmus

z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdefüh rer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine sol che Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder auf nehmen könne (E. 6.1).

Nach der Umstrukturierung bei der Z.___

per April/Mai 2010 sei es zu einer solchen Dekompensation gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrit te nermassen schlechter

gegangen sei und bei ihm durch Dr. B.___ verschie dene kognitive Störungen festgestellt worden seien . Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, habe sich in der Folge als richtig heraus gestellt . So habe der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 31. Mai 2011 - welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem

1. August 20 11 bei der A.___

wie der zu 50 % gearbeitet, jeweils vormittags und ohne problematische Emis si o nen .

Vor diesem Hintergrund erscheine denn auch die Aussage der Stel len vermittle rin, dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei, als sehr pessimistisch. Immerhin sei der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstel lung gewesen, auch wenn er bereits während seiner Anstel lung bei der Z.___ nach einer neuen Anstellung Ausschau gehalten habe (E. 6.2).

Nach dem erneuten

Verlust seiner

Arbeitss telle bei der A.___ per 31. Mai 2013 sei es dem Beschwerdeführer erwartu ngsgemäss wieder schlechter gegan gen, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr. B.___ überein stimm e . Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr. C.___

gehe jedoch nicht hervor, ob sich d er Ge sundheits zustand des Be schwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert ha be

- wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr. B.___ zu er warten gewesen sei

- und dem Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arb eitsfähigkeit zumutbar sein werde .

Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsun fähig keit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt berichtet, dies jedoch vor allem in Zu sammenhang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psy chi schen Zustandes gekommen sei. Als Befunde habe

Dr. C.___ Konzentrations- und Auffassungs stö rungen, eine deprimierte Stim m ungs lage, Zukunftsängste und eine Antriebsstö rung mit massivem sozialem Rück zug sowie

eine verstärkte pa ranoide Verar bei tung und eine ge dankliche Ein engung und Denkverarmung beschrieben . Allein aus den von Dr. C.___ gestell ten Diag no sen und Befunden könne jedoch eine relevante Verschlechterung nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr. B.___ im Juli 2010 weitge hend über die selben kognitiven Störun gen des Beschwerd e führers berichtet habe und Dr. C.___ nichts über die Arbeits fähig keit in einer an gepassten Tätigkeit ausgeführt habe (E. 6.3).

Das hiesige Gericht erwog, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fraglich und nicht zu beant worten sei, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit habe . Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom September 2013 geh e nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhalte, ins be sondere ob dem Be schwerdeführer bei einer geeigneten Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt habe . Immerhin habe sich in der Vergangenheit ge zeigt, dass es zwar nicht einfach gewesen sei, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche, leidensangepasste Vormittags-Arbeit zu finden, jedoch sei es auch nicht un möglich gewesen . Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung sei somit von Dr. C.___ nicht nachvoll zieh bar dargelegt worden, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers dauerhaft ver schlech tert haben soll bezie hungsweise sich die Auswir kungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben sollen. Es sei des halb nicht auszu schliessen, dass Dr. C.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesun dheitszustandes vorge nommen habe . 3.4

Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 3/4, Urk. 7/ 11) nichts an den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil von August 2015 zu ändern, wurden diese doch im Rahmen der damaligen Würdi gung bereits berücksichtigt und als nicht genügend befunden, um eine Ver schlechterung nachzuweisen . Eine telefonische Anfrage bei der IV-Stelle (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk.

9) hat ergeben, dass noch keine neue Ver fügung ergangen ist und die entsprechenden Abklärungen noch i m G ange seien.

Demnach ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Pro fil (vgl. vorstehend E. 3.3) und einem Invaliditätsgrad von 50 % auszuge hen. 3.5

Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das angerechnete Mindesteinkommen nicht erzie len könnte. Im Rahmen der Beschwerde führte er, neben theoretischen Erwä gungen, massive Einschränkungen und eine unwahrscheinliche Vermittlung an, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersicht lich, zumal er trotz seines Gesundheitsschadens eine 50 % ige Arbeitstätigkeit aus geübt hat und auch nach Verlust dieser Stelle wieder eine entsprechende Anstellung hat finden können . Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts von August 2015 wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass vor dem genannten Hintergrund die Aussage der Stellenvermittlerin, wonach eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei,

auf welche sich der Beschwerdeführer aktuell wieder beruft (vgl. Urk. 3/5),

a ls sehr pessimis tisch einzustufen sei, zumal der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstel lung gewesen sei .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmögli chen . Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.6

Im J ahr 20 14 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 1 9 ' 210 .-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 20 13, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 200 4-2014, S. 2 6).

Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise ein Mindest einkommen in der Höhe von Fr. 19 ' 210 .-- respektive Fr. 1 2 ' 140 .-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) angerechnet. 3.7

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass d er Antrag auf eine höhere IV-Rente die EL-berechtigte Person nicht von der Pflicht entbindet, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen. So würde Art. 14a Abs. 2 ELV gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Per son sich darauf berufen könnte, während eines hängigen

invalidenversi che rungs rechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungs ver mö gens um eine Anstellung zu bewer ben (Urteil des

Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.3 mit Verweisen).

Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zu einem anderen Er geb nis führen würde, könnte dem mit einer neuen, korrigierten Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen Rechnung getragen werden. 3.8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 30 . Juli

20 14 (Urk. 7 / 25-26) und Einspracheentscheid vom 1 0 . Novem ber 20 14 (Urk. 2) zu Recht

ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der Höhe von Fr. 1 9 ' 210 .-- angerechnet.

Der ange fochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG R echtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 0. November 2014 (Urk. 7 / 43 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art . 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter ande rem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2.

E. 2 . Januar 201

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Be schwer deführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hy po thetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.

E. 2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit Oktober 2001 als Paketbote bei der Z.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2011 dauerte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6). Per 1. März 2005 wurde ihm eine halbe In validenrente zugesprochen (Urk. 7/ 4/5 und Urk. 7/4/11-12). Von August 2011 bis Ende Mai 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der A.___, wiederum zu 50 % (vgl. Urk. 7/ 1 Ziff. 6).

Mit Revisionsgesuch vom 6. September 2013 machte der Beschwerdeführer eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes geltend, woraufhin die IV- Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015

eine Erhöhung der Invalidenrente ablehn te. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom

27. April 2015 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. August 2015 im Verfahren IV.2015.00451 in dem Sinne gut, dass die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wurde, damit diese, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Insbesondere liess die medizinische Akten lage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Ver schlechterung des Gesundheitszustan des

beziehungsweise an halte nden Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer lei densangepassten Vor mittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitspro fil im relevanten Zeit raum nicht zu (Urk. 10) . Die entsprechenden Abklärungen bei der IV-Stelle sind noch pendent (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk. 9).

Nachdem sein Begehren um Zusatzleistungen abgewiesen worden war, machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und Beschwerde geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden könne (Urk.

E. 5 er suchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk.

E. 6 ), was

dem Beschwerde führer am

26 . Januar 201 5 zur Kenntnis ge bracht

wurde (Urk. 8).

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 6.3 ).

Das hiesige Gericht erwog, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fraglich und nicht zu beant worten sei, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit habe . Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom September 2013 geh e nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhalte, ins be sondere ob dem Be schwerdeführer bei einer geeigneten Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt habe . Immerhin habe sich in der Vergangenheit ge zeigt, dass es zwar nicht einfach gewesen sei, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche, leidensangepasste Vormittags-Arbeit zu finden, jedoch sei es auch nicht un möglich gewesen . Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung sei somit von Dr. C.___ nicht nachvoll zieh bar dargelegt worden, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers dauerhaft ver schlech tert haben soll bezie hungsweise sich die Auswir kungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben sollen. Es sei des halb nicht auszu schliessen, dass Dr. C.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesun dheitszustandes vorge nommen habe . 3.4

Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 3/4, Urk. 7/

E. 7 / 27-28). 3.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. August 2015 (Urk. 10) geht her vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ycho therapie, erfolgte, wonach der B eschwerdeführer an ei ner Vormittagsstelle bei der Z.___

zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeits platz nach den Bedürfnissen des Be schwerde führers eingerichtet sei

und Rück sichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Dr. B.___ habe bereits damals erwähnt, dass es bei Umstell ung en und Ver ände rung en

im Ar beitsrhythmus

z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdefüh rer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine sol che Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder auf nehmen könne (E. 6.1).

Nach der Umstrukturierung bei der Z.___

per April/Mai 2010 sei es zu einer solchen Dekompensation gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrit te nermassen schlechter

gegangen sei und bei ihm durch Dr. B.___ verschie dene kognitive Störungen festgestellt worden seien . Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, habe sich in der Folge als richtig heraus gestellt . So habe der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 31. Mai 2011 - welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem

1. August 20

E. 11 ) nichts an den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil von August 2015 zu ändern, wurden diese doch im Rahmen der damaligen Würdi gung bereits berücksichtigt und als nicht genügend befunden, um eine Ver schlechterung nachzuweisen . Eine telefonische Anfrage bei der IV-Stelle (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk.

9) hat ergeben, dass noch keine neue Ver fügung ergangen ist und die entsprechenden Abklärungen noch i m G ange seien.

Demnach ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Pro fil (vgl. vorstehend E. 3.3) und einem Invaliditätsgrad von 50 % auszuge hen. 3.5

Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das angerechnete Mindesteinkommen nicht erzie len könnte. Im Rahmen der Beschwerde führte er, neben theoretischen Erwä gungen, massive Einschränkungen und eine unwahrscheinliche Vermittlung an, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersicht lich, zumal er trotz seines Gesundheitsschadens eine 50 % ige Arbeitstätigkeit aus geübt hat und auch nach Verlust dieser Stelle wieder eine entsprechende Anstellung hat finden können . Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts von August 2015 wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass vor dem genannten Hintergrund die Aussage der Stellenvermittlerin, wonach eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei,

auf welche sich der Beschwerdeführer aktuell wieder beruft (vgl. Urk. 3/5),

a ls sehr pessimis tisch einzustufen sei, zumal der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstel lung gewesen sei .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmögli chen . Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.6

Im J ahr 20

E. 14 (Urk. 2) zu Recht

ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der Höhe von Fr. 1 9 ' 210 .-- angerechnet.

Der ange fochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG R echtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

4. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. März 2005 eine

halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2005, Urk. 7/4/5 und Urk. 7/4/11-12). 1.2

Nachdem sich der Versicherte im März 2014 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 7/1), wies die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden Durchfüh rungs stelle) sein Leistun gsbegehren mit Verfügung vom 30 . Juli 20 14 (Urk. 7 / 25-26) ab, wobei sie ihm ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblatt Urk. 7/27 -28) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7 /31, Urk. 7/35) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 0. November 2014 (Urk. 7 / 43 = Urk. 2) ab. 2.

Gege n den Einspracheentscheid vom 10 . November 20 14 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 8. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsl eistungen aus zu rich ten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Vernehmlassung vom 2 2 . Januar 201 5 er suchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was

dem Beschwerde führer am

26 . Januar 201 5 zur Kenntnis ge bracht

wurde (Urk. 8).

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art . 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter ande rem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.4

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Be schwer deführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hy po thetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 2.2

Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit Oktober 2001 als Paketbote bei der Z.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2011 dauerte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6). Per 1. März 2005 wurde ihm eine halbe In validenrente zugesprochen (Urk. 7/ 4/5 und Urk. 7/4/11-12). Von August 2011 bis Ende Mai 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der A.___, wiederum zu 50 % (vgl. Urk. 7/ 1 Ziff. 6).

Mit Revisionsgesuch vom 6. September 2013 machte der Beschwerdeführer eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes geltend, woraufhin die IV- Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015

eine Erhöhung der Invalidenrente ablehn te. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom

27. April 2015 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. August 2015 im Verfahren IV.2015.00451 in dem Sinne gut, dass die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wurde, damit diese, nach er folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Insbesondere liess die medizinische Akten lage eine abschliessende Beurtei lung der relevanten Frage nach einer Ver schlechterung des Gesundheitszustan des

beziehungsweise an halte nden Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Be schwer deführers in einer lei densangepassten Vor mittags-Tätigkeit gemäss be schrie benem Zumutbarkeitspro fil im relevanten Zeit raum nicht zu (Urk. 10) . Die entsprechenden Abklärungen bei der IV-Stelle sind noch pendent (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk. 9).

Nachdem sein Begehren um Zusatzleistungen abgewiesen worden war, machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und Beschwerde geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden könne (Urk. 7 / 31,

Urk. 7/35, Urk. 1). 3. 3.1

D er Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ihm nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbse inkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 12 ' 140 .-- angerechnet hat (vgl. Berechnu ngsblatt in der Verfü gung vom 30 . Juli 20 14, Urk. 7 / 27-28). 3.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. August 2015 (Urk. 10) geht her vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ycho therapie, erfolgte, wonach der B eschwerdeführer an ei ner Vormittagsstelle bei der Z.___

zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeits platz nach den Bedürfnissen des Be schwerde führers eingerichtet sei

und Rück sichtnahme bezügl ich der Ge ruchs immissionen geboten werde . Dr. B.___ habe bereits damals erwähnt, dass es bei Umstell ung en und Ver ände rung en

im Ar beitsrhythmus

z u Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdefüh rer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffan gen und eine sol che Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder auf nehmen könne (E. 6.1).

Nach der Umstrukturierung bei der Z.___

per April/Mai 2010 sei es zu einer solchen Dekompensation gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrit te nermassen schlechter

gegangen sei und bei ihm durch Dr. B.___ verschie dene kognitive Störungen festgestellt worden seien . Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingun gen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung sowie auch nach einer Dekom pensation g rundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, habe sich in der Folge als richtig heraus gestellt . So habe der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 31. Mai 2011 - welche nicht aus gesundheitli chen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem

1. August 20 11 bei der A.___

wie der zu 50 % gearbeitet, jeweils vormittags und ohne problematische Emis si o nen .

Vor diesem Hintergrund erscheine denn auch die Aussage der Stel len vermittle rin, dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei, als sehr pessimistisch. Immerhin sei der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstel lung gewesen, auch wenn er bereits während seiner Anstel lung bei der Z.___ nach einer neuen Anstellung Ausschau gehalten habe (E. 6.2).

Nach dem erneuten

Verlust seiner

Arbeitss telle bei der A.___ per 31. Mai 2013 sei es dem Beschwerdeführer erwartu ngsgemäss wieder schlechter gegan gen, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr. B.___ überein stimm e . Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr. C.___

gehe jedoch nicht hervor, ob sich d er Ge sundheits zustand des Be schwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert ha be

- wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr. B.___ zu er warten gewesen sei

- und dem Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arb eitsfähigkeit zumutbar sein werde .

Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsun fähig keit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt berichtet, dies jedoch vor allem in Zu sammenhang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psy chi schen Zustandes gekommen sei. Als Befunde habe

Dr. C.___ Konzentrations- und Auffassungs stö rungen, eine deprimierte Stim m ungs lage, Zukunftsängste und eine Antriebsstö rung mit massivem sozialem Rück zug sowie

eine verstärkte pa ranoide Verar bei tung und eine ge dankliche Ein engung und Denkverarmung beschrieben . Allein aus den von Dr. C.___ gestell ten Diag no sen und Befunden könne jedoch eine relevante Verschlechterung nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr. B.___ im Juli 2010 weitge hend über die selben kognitiven Störun gen des Beschwerd e führers berichtet habe und Dr. C.___ nichts über die Arbeits fähig keit in einer an gepassten Tätigkeit ausgeführt habe (E. 6.3).

Das hiesige Gericht erwog, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fraglich und nicht zu beant worten sei, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerd eführers noch Gültigkeit habe . Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom September 2013 geh e nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhalte, ins be sondere ob dem Be schwerdeführer bei einer geeigneten Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensa tion erholt habe . Immerhin habe sich in der Vergangenheit ge zeigt, dass es zwar nicht einfach gewesen sei, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wie der eine solche, leidensangepasste Vormittags-Arbeit zu finden, jedoch sei es auch nicht un möglich gewesen . Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Be funderhebung sei somit von Dr. C.___ nicht nachvoll zieh bar dargelegt worden, in wie fern sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers dauerhaft ver schlech tert haben soll bezie hungsweise sich die Auswir kungen der nach wie vor be steh enden Leiden ver grössert haben sollen. Es sei des halb nicht auszu schliessen, dass Dr. C.___ ledig lich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesun dheitszustandes vorge nommen habe . 3.4

Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 3/4, Urk. 7/ 11) nichts an den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil von August 2015 zu ändern, wurden diese doch im Rahmen der damaligen Würdi gung bereits berücksichtigt und als nicht genügend befunden, um eine Ver schlechterung nachzuweisen . Eine telefonische Anfrage bei der IV-Stelle (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk.

9) hat ergeben, dass noch keine neue Ver fügung ergangen ist und die entsprechenden Abklärungen noch i m G ange seien.

Demnach ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Pro fil (vgl. vorstehend E. 3.3) und einem Invaliditätsgrad von 50 % auszuge hen. 3.5

Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das angerechnete Mindesteinkommen nicht erzie len könnte. Im Rahmen der Beschwerde führte er, neben theoretischen Erwä gungen, massive Einschränkungen und eine unwahrscheinliche Vermittlung an, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersicht lich, zumal er trotz seines Gesundheitsschadens eine 50 % ige Arbeitstätigkeit aus geübt hat und auch nach Verlust dieser Stelle wieder eine entsprechende Anstellung hat finden können . Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts von August 2015 wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass vor dem genannten Hintergrund die Aussage der Stellenvermittlerin, wonach eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei,

auf welche sich der Beschwerdeführer aktuell wieder beruft (vgl. Urk. 3/5),

a ls sehr pessimis tisch einzustufen sei, zumal der Beschwerdeführer nich t lange ohne eine Anstel lung gewesen sei .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmögli chen . Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.6

Im J ahr 20 14 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 1 9 ' 210 .-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 20 13, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 200 4-2014, S. 2 6).

Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise ein Mindest einkommen in der Höhe von Fr. 19 ' 210 .-- respektive Fr. 1 2 ' 140 .-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) angerechnet. 3.7

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass d er Antrag auf eine höhere IV-Rente die EL-berechtigte Person nicht von der Pflicht entbindet, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen. So würde Art. 14a Abs. 2 ELV gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Per son sich darauf berufen könnte, während eines hängigen

invalidenversi che rungs rechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungs ver mö gens um eine Anstellung zu bewer ben (Urteil des

Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.3 mit Verweisen).

Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zu einem anderen Er geb nis führen würde, könnte dem mit einer neuen, korrigierten Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen Rechnung getragen werden. 3.8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 30 . Juli

20 14 (Urk. 7 / 25-26) und Einspracheentscheid vom 1 0 . Novem ber 20 14 (Urk. 2) zu Recht

ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der Höhe von Fr. 1 9 ' 210 .-- angerechnet.

Der ange fochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG R echtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach