Sachverhalt
1.
1.1
Die 1974 geborene X.___ , türkische Staatsangehörige und Mutter eines 2005 geborenen Kindes, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 16. Oktober 1999 (Urk. 8 /1/1, Urk. 8 /13/1) nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 8 /1/5-6; Urk. 7 /5). Ab Februar 2009 wurde ihr durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, seit Februar 2009
bis auf Weiter es eine etwa 60%ige Arbeitsunfähig keit als Hausfrau attestiert ( Urk. 8 /7/2). Aufgrund der im September 2010 erfolgten Anmeldung (Urk. 8 /1) sowie nach medizinische n Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 8 /25 ). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8 /27/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00299 vom 15. Dezember 2011 in dem Sinne gut ,
als es die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8 /30). 1.2
In Umsetzung des Gerichtsurteils zog die IV-Stelle
den Bericht der behandeln den Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 10. August 2012 (Urk. 8 /35) bei
und gab beim Institut B.___ das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin/Rheumatologie/ Gastro - enterologie /Psychiatrie) vom 15. April 2014 (Urk.
8 /53) in Auftrag. Ferner beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im H aushalt (Abklärungsbericht vom 5. Juni 20 14, Urk. 8 /54 ). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8 /57). Dagegen erhob en
Dr. Z.___ mit Eingabe vom 23.
Juni 2014 (Urk. 8 /61), welche die Versicherte nachträglich unterzeichnete (Urk. 8 /66/2), sowie
die Sozialhilfebehörde der Stadt Y.___ mit Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 8 /76 )
Einwand . D ie IV-Stelle hielt an ihrem Standpunkt fest und verfügte am 6. März 2015 im angekündigten Sinne (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob en die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechts an walt Thomas Wyss , Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung vom 6.
März 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessuale r Hin sicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um
Durchführung eines zweiten
Schriften wechsel s (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom
27. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen diese Eingabe zur Kenntnis zugestellt und der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels abgewiesen (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 5
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 130 V 560 E. 4.3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sind zur Geltendm achung des Anspruchs befugt: Die v ersi cherte Person, ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die entspre chenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_338/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2 mit weiterem Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2.1 und 2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin 1 für au sserhäusliche Tätigkeiten zu 30 % und für Tätigkeiten im Haushalt zu 15 % eingeschränkt. Vor diesem Hin tergrund sei das Wartejahr nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 während eines Jahres nicht durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte n die Beschwerdeführerinnen
im Wesentlichen ein, es sei frag lich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden liesse, der bereit wäre, der Beschwerdeführerin 1 trotz ihren gesundheitlichen Ein schr änkungen eine längerfristige Stelle zuzusichern. Letzteres insbesondere mit Blick auf unvorhersehbarer Arbeitsausfälle, ihre gesundheitliche Perspektive mit erhe blichen Unsicherheiten sowie die ihr attestierten Persönlichkeitszüge. Viel mehr sei sie aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt mit schweren Episo den aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung sowie des sehr einge schränkten T ätigkeitsprofi l s mit auftretendem Gestank wegen den dauernden Flatulenzen, dem notwendigen häufigen Aufsuchen der Toilette, wo die Mög lichkeit bestehen müsse, dass sie sich im Intimbereich wa s chen könne, offen sichtlich , dass sie einem potentiellen Arbeit geber nicht zuzumuten sei (Urk. 1 S.
8). Sodann äussere sich die Haushaltsabklärung vom 5. Juni 2014 nicht zur Qualifikation, obwohl dem Bericht e ntnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 gerne gearbeitet hätte, jedoch früher nie eine Stelle erhalten h abe , weil sie zu dick gewesen sei. Ferner habe sie (die Beschwerde führerin 1) sich anlässlich der Haushaltsabklärung dahingehend geäussert, dass sie heute gerne arbeiten würde. Ausserdem sei die Familie seit Herbst/Winter 2010 vom Sozialamt abhängig. Dies seien deutliche Hinweise dafür, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Eventuell wäre sie aufgrund ihres 9-jährigen Kindes lediglich zu 80 % erwerbs tät ig. Bei der festgestellten Ein schränkung im Haushalt von 15 % gemäss B.___ -Gutachten resultierte
– selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit – ein (Teil-)Rentenanspruch (Urk. 1 S. 9) . Sei ihr doch aufgrund der eindrücklichen , gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihres Anforderungs- und Belastungsprofils sowie aufgrund der Konkurrenz gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Personen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 10). Weiter habe die Beschwerdegeg nerin den Untersuchungsgrundsatz erheblich verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin 1 ) sich wegen einer erneu ten schweren depressiven Episode in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, überhaupt in die Akten aufzunehmen und diesbezüglich einen aktuellen Bericht einzuholen. Aufgrund der bereits früher wiederholt aufgetre tenen mittelschweren und im Jahre 2014 schweren depressiven Episoden , der auch im B.___ -Gutachten dokumentierten rezidivierenden depressiven Störung, sei es offenkundig, dass der Einschätzung der B.___ -Gutachter, welche lediglich eine Momentaufnahme darstelle, nicht zu folgen sei. Eine Person, welche wiederholt an mittelschweren und schweren depressiven Episoden leide, sei selbstredend nicht lediglich zu 30
% arbeitsunfähig. Allenfalls möge dies in einer guten Phase zutreffend sei
n. In Anbetracht der Gesamtheit der eindrückli chen medizinischen Diagnosen werde deutlich, dass sie auch aufgrund der somatischen Erkrankung an der depressiven Störung leide. Allenfalls vorhan de ne psychosoziale Umstände vermöch ten eventuell einen verstärkenden Effekt zu haben. Im Vordergrund stehe aber ihre schwere gastroenterologische Prob l ematik mit der entsprechenden I solation (Urk. 1 S. 11). Dies führe zur Unüber windbarkeit der depressiven Erkrankung. Einerseits, da teilweise schwere Episo den mit psychotischen Symptomen auftreten würden , und andererseits, weil die somatischen Befunde nicht zu überwinden seien. Zusammenfassend sei sie (die Beschwerdeführerin 1) zu 100 % arbeitsunfähig, woraus ein ganzer Rentenan spruch resultiere. Selbst bei völlig abwegiger Bejahung der Zumutbarkeit sei die an gefochtene Verfügung aufzuheben , da es die Beschwerdegegnerin unterlasse n habe, über haupt einen Einkommensvergleich
vorzunehmen. Schliesslich sei es aus Sicht der Beschwerdeführerin 2 unbillig und nicht rechtmässig, dass die Invalidenversicherung bei derart eindrücklichen Gesundheitsschäden versuche, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen und den Schaden der Allgemeinheit beziehungsweise dem Steuerzahler zu überwälzen (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
In prozessualer Hinsicht ist unter
Hinweis auf das unter E. 1. 5 Gesagte sowie die am
1. Juli 2015 nachgereichte Bestätigung betreffend die Sozialhilfea b hängig keit
der Beschwerdeführerin 1 seit August 2011 (Urk. 1 1, Urk. 12 ) vorab festzu halten, dass sowohl letztere als Adressantin der angefochtenen Verfügung und damit unmittelbar Betroffene sowie die Beschwerdeführerin 2 zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind. 3.2
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Rente hat.
4 . 4 . 1
Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 8 /55/5f.) stützte die Beschwerde geg nerin ihren rentenabweisenden Entscheid vom 6. März 2015 im Wesentli chen auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 15. April 2014 (Urk. 8/53). Betreffend d en medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt d er Begutachtung wird auf die umfassende und chronologische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 8 /53 S. 2-4). 4 .2
Im Gutachten stellten die beurteilenden Fachärzte des Instituts B.___ folgende Diagnosen mit E influss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 /53 S. 17): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig e bis mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.0/F.33.1) - Chronische Diarrhoe und Flatulenz (ICD-10 K59.1) - Status nach multiplen abdominalen Eingriffen mit - medianer Laparotomie, Revision der Mesolücken und vollständiger Mesolückenverschluss sowie Fettschürzenreduktionsplastik abdominal am 24. April 2013 - laparoskopischem Petersen- und Intermesenteriallückenverschluss , laparoskopische r
Cholezy s tektomie 02/10 - laparo s kopischer Umwandlung eines very
very
long
limb
( VVLL ) Magenbypasses in biliopank r eatische
Diverson , partiellem Verschluss de r
intermesenterialen
Mesolücke und offener Petersenlücke 12/08 - laparoskopischer Umwandlung in VVLL Magenbypass 06/07 - lapa r oskopischer Magenbandexplantation und Anlage eines proxima len Magenbypasses bei Gewichtsrebound 9/04 - laparoskopischem
Gastric
banding 2002 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose C6/7 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondy l olisthese Grad I nach Meyerding L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M17.9) - b eidseits retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz - r adiologisch beginnende Retropatellararthrose beidseits - Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) den Verdacht auf eine Somatisierung sstörung (ICD-10 F45.0), (2) d en Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie (3) ein en
fortgesetzte n
Nikotin konsum , schädlicher Geb rauch (ca. 20py, ICD-10 F17.1; Urk. 8 /53 S. 17).
Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung seien weitgehend unauf fällige Befunde erhoben worden . Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch r etrospektiv könne eine über längere Z eit andauernde, höhergradige Ar b e itsunfähigkeit nicht bestätigt wer den (Urk. 8 /53 S. 7).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin 1 ein ausdruck sloses Gesicht gezeigt. Ihre Augen hätten eher starr und leer gewirkt , und die Untersuchung habe sich ausgesprochen zähflüssig gestaltet. Die Beschwerdeführerin 1 habe auf Fragen gereizt und unwirsch reagiert . Ihre Antworten seien meist sehr allgemein ausgefallen, so dass ständige Nachfragen notwendig gewesen seien. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fassung und Gedächtnis seien zwar verlangsamt, aber nicht beeinträchtigt. Kon zentration und Aufmerksamkeit hätten
in ausreichendem Ausmass zur Verfü gung gehalten werden können . Die höheren Ich- Funktionen wie Realitätsprü fung , Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien intakt. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin 1 eine starke Zurückhal tung mit demonstra tiv eigenwilligem Verhalten. Demgegenüber sei sie in der Lage, einen soliden, affektiven Rapport aufzunehmen. Der Blickkontakt sei fest , und es hätten im Gesprächsverlauf keine Affekteinbrüche oder affektiven Blockierungen stattgefunden. Emotional schwinge sie nicht mit. Die Sprache sei monoton und die Gesprächsatmosphäre eher gereizt und distanziert (Urk. 8/53 S. 9f.). Aus psychiatrischer Sicht könnten vier Problemkreise identifiziert wer den : Zum einen würden Panikattacken vorliegen. Diese seien mithilfe von Citalopram und Temesta gegenwärtig als teilremittiert einzustufen und würden noch alle zwei bis drei Wochen auftreten. Sodann bestehe eine depressive Störung mit Lustlosigkeit, Antriebsstörung und Libidoverlust . Die Beschwerde führerin 1 wirke in Sprache und Bewegung verlangsamt. Die Stimmung sei deutlich negativistisch /pessimistisch. Insgesamt könne ihr bei rezidivierender depressiver Störung eine leichte bis mittelgradige Episode attestiert werden . Angesichts des gereizten Auftritts und ihres renitenten, unflexiblen und eigen willigen Verhaltens könne überdies eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrio nischen /dissozialen Zügen vermutet werden. Schliesslich bestehe mit Blick auf die Magendarmproblematik, welche trotz me hrfachen Operationen persistier e , die Vermutung auf eine Somatisierungsstörung (Urk. 8 /53 S. 10). Aufgrund der Panikattacken und der leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin 1 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt .
Die Störung könne bei suffizienter Therapie als teilremittiert eingestuft werden.
Subjektiv fühle sich d ie Beschwerdeführerin 1 demgegenüber zu keiner Tätigkeit in der Lage, scheine sie doch in einer eigenen Welt zu leben, in der eine berufli che Tätigkeit nicht vorgesehen sei . Weiter zeige sie eine auffällige Passivität und eine geringe Frustrationstoleranz. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert und der Beschwerdeführerin 1 in folgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die aktuelle Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwar bestätigt. Aufgrund der Befunde sei diese indes als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Sodann verlasse die Beschwerdeführerin 1 ihre Wohnung nur selten. Demgegenüber sei sie in der Lage gewesen, im Som mer 2013 nach Spanien zu reisen. Au sserdem besuche sie regelmässig ihre Therapeutin und habe sie auch aus Anlass der aktuellen Untersuchung nach C.___ reisen können, womit die Diagnose einer Agoraphobie nicht bestätigt werden könne. Vielmehr würden eine passive Grundhaltung und eine sozial passive Erwartungshaltung vorzuliegen scheinen . Vor diesem Hintergrund könne auch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden .
Anamnestisch lasse sich kein klarer Beginn der psychischen Pathologie ermit teln. Im Bericht der beh andelnden Psychiaterin sei von einem Symptombeginn im Juli 2011 die Rede. Seither könne der Verlauf als sta tionär angenommen werden (Urk. 8/53 S. 11).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule ( HWS ) in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen . Die Röntgenaufnahmen der HWS hätten neben einer Steilstellung eine beginnende Osteochondrose C6/7 gezeigt, welche für die Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich sein könne. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) sei demgegenüber in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt eingeschränkt. Die auf den Röntgenaufnahmen hier feststellbare Spondylolisthese Grad I sowie die Oste o chondrose würden sowohl die Schmerzen als auch die Funktionseinschränkungen erklären. Bis auf einen retropatellaren Verschiebe- und Anpressschmerz sei die Untersuchung der Kniegelenke beidseits unauffällig
gewesen (Urk. 8 /53 S. 14) . Auffällig sei dem gegenüber eine Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke, wodurch es bei unge nügende r muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich und zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peri pheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen könne. Die beklagten Sch merzen und Schwellungen der Kniegelenke beidseits könnten zum Teil auch hierdurch bedingt sein . Zusammengefasst l asse
s ich für die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervical
- und Lumbalbereich sowie im Bereich der Kniegelenke und der Spondylolisthese L5/S1 seien der Beschwerdeführerin 1 schwere und mittel schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte , wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne regel mässige Tätigkeit über Kopf, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, nicht in kniender oder hockender Haltung und ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der fehlenden Vordiagnostik könne die Arbeitsfä higkeit im vorgenannten Sinne mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung gestellt werden (Urk.
8 /53 S. 15).
In gastroenterologischer Hinsicht würden persistierende Verdauungsstörungen bestehen, welche teilweise auf die Magenbypass-Operationen selbst und die darauf erfolgten Motilitätsstörungen respektive eine verminderte Reabsorption von Nahrung zurückzuführen sei. Anderer seits bestünden wohl Adhäsionen und sei eine bakterielle Überwucherung des Darms nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aus gastroenterologischer
Sicht seit etwa drei Jahren unverändert zu 20-30% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie dürfe keine schw eren Lasten heben. Auch müsse s i e ihre Arbeit jederzeit unterbrechen und eine Toilette aufsuchen können (Urk. 8/53 S. 16) .
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrtem Pausenbedarf . An einem potentiellen Arbeitsplatz müsse eine Toilette rasch zur Verfügung stehen. Zwangshaltungen und häufiges Treppengehen seien zu vermeiden. Die Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer und gastroenterologischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für notwendige Pausen genutzt werden könn t en (Urk. 8 /53 S. 18). Aufg rund der anamnestischen Angaben, der
Vorakten sowie des aktuellen Untersuchungsbefundes sei die Arbeitsfähigkeit retrospektive schwierig zu beurteilen. Nach den wiederholten Bau c hoperationen habe sicher für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für Haushaltsar beiten bestanden. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin 1 sicher seit der ersten Bauchoperation im Jahre 2002 nicht mehr zumutbar . Die Probleme mit der rezidivierende n Diarrhoe hätten gemäss Angaben des Hausarztes bereits bei der Anmeldung im Jahre 2010 bestanden. Die psychiatrischen Einschränkungen seien erstmals bei Behandlungsbeginn durch die behandelnde Psychiaterin dokumentiert worden. Insgesamt bestehe die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sicher ab dem aktuellen Untersuchungsda tum
(Urk. 8 /53 S. 19). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 15 % (Urk.
8 /53 S. 20). 5 .
5 .1
Mit zur Publikation vorgesehene m Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychoso mati schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E.
3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.
5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 5.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 5.3
Das Gutachten des Instituts B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 27. November und 2. Dezember 2013. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter des Instituts B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 8/53 S. 11 und 19). 5.4
E ntgegen den Einwänden der Be schwerdeführerin nen erhellt
aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass sich aufgrund des 14-tägigen Behandlungsrhythmus (Urk. 8 /53 S. 8) ergibt, dass die in Anspruch genommene psychiatris che Therapie wenig intensiv ist und
die Beschwerdeführer in
1 dar über hinaus in der Lage ist, sich täglich den Haushaltsaufgaben zu widmen , sich jeden Abend für ihren Sohn zurecht zu machen und schöne Kleider an zuziehen, regelmässig e ausserhäusliche Termine wahr zunehmen sowie den Kontakt zu ihrer engen Freundin zu pflegen (Urk. 8 /53 S. 9), sie mithin über eine
intakte Beziehungsfähigkeit verfügt (Urk. 8 /53 S. 10) , und schliesslich
auch im Stande war, i m Sommer 2013
nach Spanien zu reisen (Urk. 8 /53 S. 11). Vor diesem Hintergrund
sowie mit Blick auf die mehrfach erwähnte passive Grundhaltung respektive sozialpassive Erwartungshaltung sowie ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 8 /53 S. 10, 11 und 20 ) ergeben sich keine erhebli chen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen und verfügt die Beschwerdeführerin 1 über ausreichend Ressourcen, die ihr verblei bende (Rest-)arbeitsfähig adäquat zu verwerten. Im Übrigen ist
die gutachterlich attestierte gesamtmedizinische Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor dem Hinter grund des nicht allzu gravierenden psychopathologischen Befundes sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen de r psy chiatrischen Untersuchung nur allgemeine Angaben machte, unwirsch und gereizt auf Fragen reagierte, mithin mangelhaft kooperativ wirkte und Informa tionen wiederholt erfragt w erden mussten (Urk. 8 /53 S. 9), selbst unter Berück sichtigung des Umstandes, dass sie
an funktionellen Darmbeschwerden leidet, als wohlwollend zu bewerten.
5 . 5
Daran vermag auch der freiwillige Eintritt zur stationären Behandlung in d ie
Klinik
D.___ vom 11. August bis 9. Oktober 20 14 und die im Austrittsbericht vom 28. Oktober 2014 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) , nichts zu ändern
(Urk. 3/4 S. 1 ).
Räumte doch der beurteilende Facharzt selbst ein, es handle sich dabei nicht um eine abschliessende Diagnostik (Urk. 3/4 S.
7). Sodann konnte bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Remission der psy chotischen Symptomatik erreicht werden. Bei Austritt wu r de die depressive Symptomatik gar als beginnend stabil remittiert
beurteilt . Einerseits habe die räumliche Distanz zum heimischen Konfliktfeld (Partnerschaft) eine wichtige entlastende Rolle gesp ielt . Andererseits hätten sich die Ess- und Panikattacken sowie die Somatisierungskomponente auch in Abhängigkeit des erlangten Ver trauens und Sicherheitsgefühls im Stationsalltag und im Umgang mit dem Pfle gepersonal reduziert (Urk. 3/4 S. 5f.) . Allerdings fehlt es an einer selbständigen Gesu ndheitsschädigung im invaliden versicherungs rechtlich relevanten Sinne, soweit mit d em Wegfall der belastenden Lebens umstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte n ) psychische n Stö rung en verschwinden . Von einer invalidisierenden Leidensresistenz kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen sind dem Austrit tsbericht naturgemäss keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. 5. 6
Zusammen mit den Gutachter n des Instituts B.___
ist weiter festzuhalten, d ass sich die von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/7, Urk. 8/35) nicht als nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 8 /53 S. 19) und darauf nicht abgestellt werden kann. Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I
570/04, Er. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 . 7
Schliesslich trifft auch nach gutachterlicher Einschätzung
zu, dass d er Beschwer deführerin 1 wegen ihrer Darmbeschwerde n un d Stuhlunregelmässig keiten nur solche Tätigkeiten zuzumuten sind, bei denen sie jederzeit eine Toilette aufsuchen kann. Dies stellt eine Einschränkung hinsichtlich des Spektrums der zumutbaren Tätigkeiten dar, bewirkt jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nen – k eine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des Beschäftigungsgrades , geschweige eine gene relle Unzumutbarkeit, die ihr attestierte (Rest-) arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daran vermag auch der etwa zweiwöchige stationäre Aufenthalt zur parentera len Ernährung mit SmofKabiven sowie Vitaminsubst itution im Spital E.___ vom 4. bis 19. März 2014 nichts zu ändern. Konnte doch im Verlauf eine stetige Zustands besserung erzielt und die Beschwerdeführerin 1 schliesslich mit gutem Allgemeinzustand entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 21. März 2014, Urk. 8 /61). Im Übrigen hat
sie das ihr zumutbare medizinische Therapie
- und Massnahmenspektrum nicht ausgeschöpft . Empfahl doch der gastroenterologi sche Gutachter bei persistierender Diarrhoe etwa zusätzlich den Einsatz von Tinctura
opii oder Codein sowie Kohlepräparate n zur Abhilfe gegen die Flatu lenzen (Urk. 8 /53 S.
17). Im Zusammenhang mit ihren rheumatologischen Lei den
ist es der Beschwerdeführer in
1 bei Aufbietung allen guten Willens (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungs pflicht
schliesslich zuzumuten, ein moderates Training zur Kräftigung der rumpf- und gelenkstabilisierenden Muskulatur sowie zur Dehnung und Deto nisierung der ver kürzten Muskelgruppen durchzuführen ( vgl. Urk. 8 /53 S. 15). 5 . 8
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin 1 jedenfalls seit November/Dezember 2013 zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % in einem ganztägigen Pen sum mit vermehrtem Pausenbedarf nachzugehen.
Aufgrund der vorliegenden medizini schen Aktenlage ist auch retrospektiv keine dauerhafte invalidisierende Arbeits unfähigkeit ausgewie sen. Insbesondere ist die Feststellung der B.___ -Gutachter, wonach im Zusammenhang mit den mehrfachen Bauchoperationen für einige Wochen sicher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe
(Urk. 8 /53 S. 19), m angels Dauerhaftigkeit nicht eignet, eine invaliden versicherungs recht lich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Parteien im Sozialversicherungsrecht i n der Regel insofern
eine Beweislast tragen , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 117 V 261 E. 3b) .
Ob angesichts der 7 0%igen Arbeitsfähigkeit die Anforderungen an das
Warte jahr nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG (E. 1.3) erfüllt sind , kann mangels Entscheidrelevanz offen gelassen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 6.
6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 6.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung) . 6.3
Die Beschwerdeführer in
1 war in der Schweiz nie erwerbstätig. Ihr hypotheti sches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt wer den. Da sie über keine abgeschlossene A usbildung verfügt, kann
zur Bestim mung des I nvaliden- und des Valideneinkom mens
auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukture rhebung (LSE) abgestellt wer den . Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen vorgenommen werden.
Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit im G esundheitsfalle -
wie von den Beschwerdeführerin nen
geltend gemacht
-
resultiert
daraus ein rentenaus schliess ender Invaliditätsgrad von 30 %. Allfälligen lohnmindernde n
Faktoren wie Nationa lität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und
Deutsch kennt nisse
sowie fehlende Berufserfahrung wären
– soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Vali den- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tra gen, womit sich ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.
Weiter liesse sich m it der Berechnung nach de r gemischten Methode für Teilzeit erwerbstätige kein höhere r Invaliditätsgrad ermitteln .
Namentlich bei Annahme einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit – wie von de n Beschwerdeführerin nen eventualiter
vertreten
– müsste die Beschwerdeführerin
1 für die Erreichung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads im Haushalts bereich i n einem derart hohen Ausmass eingeschränkt sein, wie es sich weder mit den einschlägigen Feststellungen im B.___ - Gutachten (Urk. 8 /53 S.
20) noch mit dem Abklärungsbericht
vom 5. Juni 2014 vereinbaren liesse. E rhellt do ch aus dem Abklärungsbericht, dass
die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist , den Haushalt grösstenteils selbständig zu besorgen, namentlich die Kü che und die Wohnung aufzuräumen, zu reinigen und oberflächlich staubzusaugen, sich
um die Wäsche zu kümmern und für ihre Familie die Mahlzeit en zuzubereiten (Urk.
8/54) . Wo die Beschwerdeführerin
1 wegen ihrer Einschränkung gewisse Haus haltarbeiten
nicht oder nur noch mühsam erledigen kann , so etwa beim Staub saugen unter den Möbeln ,
kann und soll sie
unter Hinweis auf ihre Schaden minderungspflicht
in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familien ange hörigen in Anspruch nehmen. Geht doch die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter stützung.
Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikationsfrage mangels Entscheidrele vanz
offen gelassen werden und sind
die Beschwerde führerin nen mit ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom
5. Juni 2014 nicht zu hören .
Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemess en. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführerin nen in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.
E. 2 Dagegen erhob en die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechts an walt Thomas Wyss , Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung vom 6.
März 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessuale r Hin sicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um
Durchführung eines zweiten
Schriften wechsel s (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom
27. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen diese Eingabe zur Kenntnis zugestellt und der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels abgewiesen (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin 1 für au sserhäusliche Tätigkeiten zu 30 % und für Tätigkeiten im Haushalt zu 15 % eingeschränkt. Vor diesem Hin tergrund sei das Wartejahr nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 während eines Jahres nicht durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte n die Beschwerdeführerinnen
im Wesentlichen ein, es sei frag lich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden liesse, der bereit wäre, der Beschwerdeführerin 1 trotz ihren gesundheitlichen Ein schr änkungen eine längerfristige Stelle zuzusichern. Letzteres insbesondere mit Blick auf unvorhersehbarer Arbeitsausfälle, ihre gesundheitliche Perspektive mit erhe blichen Unsicherheiten sowie die ihr attestierten Persönlichkeitszüge. Viel mehr sei sie aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt mit schweren Episo den aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung sowie des sehr einge schränkten T ätigkeitsprofi l s mit auftretendem Gestank wegen den dauernden Flatulenzen, dem notwendigen häufigen Aufsuchen der Toilette, wo die Mög lichkeit bestehen müsse, dass sie sich im Intimbereich wa s chen könne, offen sichtlich , dass sie einem potentiellen Arbeit geber nicht zuzumuten sei (Urk. 1 S.
8). Sodann äussere sich die Haushaltsabklärung vom 5. Juni 2014 nicht zur Qualifikation, obwohl dem Bericht e ntnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 gerne gearbeitet hätte, jedoch früher nie eine Stelle erhalten h abe , weil sie zu dick gewesen sei. Ferner habe sie (die Beschwerde führerin 1) sich anlässlich der Haushaltsabklärung dahingehend geäussert, dass sie heute gerne arbeiten würde. Ausserdem sei die Familie seit Herbst/Winter 2010 vom Sozialamt abhängig. Dies seien deutliche Hinweise dafür, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Eventuell wäre sie aufgrund ihres 9-jährigen Kindes lediglich zu 80 % erwerbs tät ig. Bei der festgestellten Ein schränkung im Haushalt von 15 % gemäss B.___ -Gutachten resultierte
– selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit – ein (Teil-)Rentenanspruch (Urk. 1 S. 9) . Sei ihr doch aufgrund der eindrücklichen , gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihres Anforderungs- und Belastungsprofils sowie aufgrund der Konkurrenz gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Personen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 10). Weiter habe die Beschwerdegeg nerin den Untersuchungsgrundsatz erheblich verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin 1 ) sich wegen einer erneu ten schweren depressiven Episode in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, überhaupt in die Akten aufzunehmen und diesbezüglich einen aktuellen Bericht einzuholen. Aufgrund der bereits früher wiederholt aufgetre tenen mittelschweren und im Jahre 2014 schweren depressiven Episoden , der auch im B.___ -Gutachten dokumentierten rezidivierenden depressiven Störung, sei es offenkundig, dass der Einschätzung der B.___ -Gutachter, welche lediglich eine Momentaufnahme darstelle, nicht zu folgen sei. Eine Person, welche wiederholt an mittelschweren und schweren depressiven Episoden leide, sei selbstredend nicht lediglich zu 30
% arbeitsunfähig. Allenfalls möge dies in einer guten Phase zutreffend sei
n. In Anbetracht der Gesamtheit der eindrückli chen medizinischen Diagnosen werde deutlich, dass sie auch aufgrund der somatischen Erkrankung an der depressiven Störung leide. Allenfalls vorhan de ne psychosoziale Umstände vermöch ten eventuell einen verstärkenden Effekt zu haben. Im Vordergrund stehe aber ihre schwere gastroenterologische Prob l ematik mit der entsprechenden I solation (Urk. 1 S. 11). Dies führe zur Unüber windbarkeit der depressiven Erkrankung. Einerseits, da teilweise schwere Episo den mit psychotischen Symptomen auftreten würden , und andererseits, weil die somatischen Befunde nicht zu überwinden seien. Zusammenfassend sei sie (die Beschwerdeführerin 1) zu 100 % arbeitsunfähig, woraus ein ganzer Rentenan spruch resultiere. Selbst bei völlig abwegiger Bejahung der Zumutbarkeit sei die an gefochtene Verfügung aufzuheben , da es die Beschwerdegegnerin unterlasse n habe, über haupt einen Einkommensvergleich
vorzunehmen. Schliesslich sei es aus Sicht der Beschwerdeführerin 2 unbillig und nicht rechtmässig, dass die Invalidenversicherung bei derart eindrücklichen Gesundheitsschäden versuche, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen und den Schaden der Allgemeinheit beziehungsweise dem Steuerzahler zu überwälzen (Urk. 1 S. 12). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist unter
Hinweis auf das unter E. 1.
E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Rente hat.
4 . 4 . 1
Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk.
E. 5 Gesagte sowie die am
1. Juli 2015 nachgereichte Bestätigung betreffend die Sozialhilfea b hängig keit
der Beschwerdeführerin 1 seit August 2011 (Urk. 1 1, Urk. 12 ) vorab festzu halten, dass sowohl letztere als Adressantin der angefochtenen Verfügung und damit unmittelbar Betroffene sowie die Beschwerdeführerin 2 zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
E. 5.3 Das Gutachten des Instituts B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 27. November und 2. Dezember 2013. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter des Instituts B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 8/53 S. 11 und 19).
E. 5.4 E ntgegen den Einwänden der Be schwerdeführerin nen erhellt
aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass sich aufgrund des 14-tägigen Behandlungsrhythmus (Urk.
E. 8 /53 S.
20) noch mit dem Abklärungsbericht
vom 5. Juni 2014 vereinbaren liesse. E rhellt do ch aus dem Abklärungsbericht, dass
die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist , den Haushalt grösstenteils selbständig zu besorgen, namentlich die Kü che und die Wohnung aufzuräumen, zu reinigen und oberflächlich staubzusaugen, sich
um die Wäsche zu kümmern und für ihre Familie die Mahlzeit en zuzubereiten (Urk.
8/54) . Wo die Beschwerdeführerin
1 wegen ihrer Einschränkung gewisse Haus haltarbeiten
nicht oder nur noch mühsam erledigen kann , so etwa beim Staub saugen unter den Möbeln ,
kann und soll sie
unter Hinweis auf ihre Schaden minderungspflicht
in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familien ange hörigen in Anspruch nehmen. Geht doch die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter stützung.
Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikationsfrage mangels Entscheidrele vanz
offen gelassen werden und sind
die Beschwerde führerin nen mit ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom
5. Juni 2014 nicht zu hören .
Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemess en. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführerin nen in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00439 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
11. August 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Stadt Y.___ Sozialabteilung Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1974 geborene X.___ , türkische Staatsangehörige und Mutter eines 2005 geborenen Kindes, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 16. Oktober 1999 (Urk. 8 /1/1, Urk. 8 /13/1) nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 8 /1/5-6; Urk. 7 /5). Ab Februar 2009 wurde ihr durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, seit Februar 2009
bis auf Weiter es eine etwa 60%ige Arbeitsunfähig keit als Hausfrau attestiert ( Urk. 8 /7/2). Aufgrund der im September 2010 erfolgten Anmeldung (Urk. 8 /1) sowie nach medizinische n Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Rentenanspruch der Versi cherten (Urk. 8 /25 ). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8 /27/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00299 vom 15. Dezember 2011 in dem Sinne gut ,
als es die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8 /30). 1.2
In Umsetzung des Gerichtsurteils zog die IV-Stelle
den Bericht der behandeln den Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 10. August 2012 (Urk. 8 /35) bei
und gab beim Institut B.___ das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin/Rheumatologie/ Gastro - enterologie /Psychiatrie) vom 15. April 2014 (Urk.
8 /53) in Auftrag. Ferner beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im H aushalt (Abklärungsbericht vom 5. Juni 20 14, Urk. 8 /54 ). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8 /57). Dagegen erhob en
Dr. Z.___ mit Eingabe vom 23.
Juni 2014 (Urk. 8 /61), welche die Versicherte nachträglich unterzeichnete (Urk. 8 /66/2), sowie
die Sozialhilfebehörde der Stadt Y.___ mit Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 8 /76 )
Einwand . D ie IV-Stelle hielt an ihrem Standpunkt fest und verfügte am 6. März 2015 im angekündigten Sinne (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob en die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechts an walt Thomas Wyss , Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung vom 6.
März 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessuale r Hin sicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um
Durchführung eines zweiten
Schriften wechsel s (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom
27. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen diese Eingabe zur Kenntnis zugestellt und der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels abgewiesen (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 5
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 130 V 560 E. 4.3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sind zur Geltendm achung des Anspruchs befugt: Die v ersi cherte Person, ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die entspre chenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_338/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2 mit weiterem Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2.1 und 2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin 1 für au sserhäusliche Tätigkeiten zu 30 % und für Tätigkeiten im Haushalt zu 15 % eingeschränkt. Vor diesem Hin tergrund sei das Wartejahr nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin 1 während eines Jahres nicht durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte n die Beschwerdeführerinnen
im Wesentlichen ein, es sei frag lich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden liesse, der bereit wäre, der Beschwerdeführerin 1 trotz ihren gesundheitlichen Ein schr änkungen eine längerfristige Stelle zuzusichern. Letzteres insbesondere mit Blick auf unvorhersehbarer Arbeitsausfälle, ihre gesundheitliche Perspektive mit erhe blichen Unsicherheiten sowie die ihr attestierten Persönlichkeitszüge. Viel mehr sei sie aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt mit schweren Episo den aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung sowie des sehr einge schränkten T ätigkeitsprofi l s mit auftretendem Gestank wegen den dauernden Flatulenzen, dem notwendigen häufigen Aufsuchen der Toilette, wo die Mög lichkeit bestehen müsse, dass sie sich im Intimbereich wa s chen könne, offen sichtlich , dass sie einem potentiellen Arbeit geber nicht zuzumuten sei (Urk. 1 S.
8). Sodann äussere sich die Haushaltsabklärung vom 5. Juni 2014 nicht zur Qualifikation, obwohl dem Bericht e ntnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 gerne gearbeitet hätte, jedoch früher nie eine Stelle erhalten h abe , weil sie zu dick gewesen sei. Ferner habe sie (die Beschwerde führerin 1) sich anlässlich der Haushaltsabklärung dahingehend geäussert, dass sie heute gerne arbeiten würde. Ausserdem sei die Familie seit Herbst/Winter 2010 vom Sozialamt abhängig. Dies seien deutliche Hinweise dafür, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Eventuell wäre sie aufgrund ihres 9-jährigen Kindes lediglich zu 80 % erwerbs tät ig. Bei der festgestellten Ein schränkung im Haushalt von 15 % gemäss B.___ -Gutachten resultierte
– selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit – ein (Teil-)Rentenanspruch (Urk. 1 S. 9) . Sei ihr doch aufgrund der eindrücklichen , gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihres Anforderungs- und Belastungsprofils sowie aufgrund der Konkurrenz gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Personen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 10). Weiter habe die Beschwerdegeg nerin den Untersuchungsgrundsatz erheblich verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin 1 ) sich wegen einer erneu ten schweren depressiven Episode in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, überhaupt in die Akten aufzunehmen und diesbezüglich einen aktuellen Bericht einzuholen. Aufgrund der bereits früher wiederholt aufgetre tenen mittelschweren und im Jahre 2014 schweren depressiven Episoden , der auch im B.___ -Gutachten dokumentierten rezidivierenden depressiven Störung, sei es offenkundig, dass der Einschätzung der B.___ -Gutachter, welche lediglich eine Momentaufnahme darstelle, nicht zu folgen sei. Eine Person, welche wiederholt an mittelschweren und schweren depressiven Episoden leide, sei selbstredend nicht lediglich zu 30
% arbeitsunfähig. Allenfalls möge dies in einer guten Phase zutreffend sei
n. In Anbetracht der Gesamtheit der eindrückli chen medizinischen Diagnosen werde deutlich, dass sie auch aufgrund der somatischen Erkrankung an der depressiven Störung leide. Allenfalls vorhan de ne psychosoziale Umstände vermöch ten eventuell einen verstärkenden Effekt zu haben. Im Vordergrund stehe aber ihre schwere gastroenterologische Prob l ematik mit der entsprechenden I solation (Urk. 1 S. 11). Dies führe zur Unüber windbarkeit der depressiven Erkrankung. Einerseits, da teilweise schwere Episo den mit psychotischen Symptomen auftreten würden , und andererseits, weil die somatischen Befunde nicht zu überwinden seien. Zusammenfassend sei sie (die Beschwerdeführerin 1) zu 100 % arbeitsunfähig, woraus ein ganzer Rentenan spruch resultiere. Selbst bei völlig abwegiger Bejahung der Zumutbarkeit sei die an gefochtene Verfügung aufzuheben , da es die Beschwerdegegnerin unterlasse n habe, über haupt einen Einkommensvergleich
vorzunehmen. Schliesslich sei es aus Sicht der Beschwerdeführerin 2 unbillig und nicht rechtmässig, dass die Invalidenversicherung bei derart eindrücklichen Gesundheitsschäden versuche, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen und den Schaden der Allgemeinheit beziehungsweise dem Steuerzahler zu überwälzen (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
In prozessualer Hinsicht ist unter
Hinweis auf das unter E. 1. 5 Gesagte sowie die am
1. Juli 2015 nachgereichte Bestätigung betreffend die Sozialhilfea b hängig keit
der Beschwerdeführerin 1 seit August 2011 (Urk. 1 1, Urk. 12 ) vorab festzu halten, dass sowohl letztere als Adressantin der angefochtenen Verfügung und damit unmittelbar Betroffene sowie die Beschwerdeführerin 2 zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind. 3.2
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Rente hat.
4 . 4 . 1
Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 8 /55/5f.) stützte die Beschwerde geg nerin ihren rentenabweisenden Entscheid vom 6. März 2015 im Wesentli chen auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 15. April 2014 (Urk. 8/53). Betreffend d en medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt d er Begutachtung wird auf die umfassende und chronologische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 8 /53 S. 2-4). 4 .2
Im Gutachten stellten die beurteilenden Fachärzte des Instituts B.___ folgende Diagnosen mit E influss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 /53 S. 17): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig e bis mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.0/F.33.1) - Chronische Diarrhoe und Flatulenz (ICD-10 K59.1) - Status nach multiplen abdominalen Eingriffen mit - medianer Laparotomie, Revision der Mesolücken und vollständiger Mesolückenverschluss sowie Fettschürzenreduktionsplastik abdominal am 24. April 2013 - laparoskopischem Petersen- und Intermesenteriallückenverschluss , laparoskopische r
Cholezy s tektomie 02/10 - laparo s kopischer Umwandlung eines very
very
long
limb
( VVLL ) Magenbypasses in biliopank r eatische
Diverson , partiellem Verschluss de r
intermesenterialen
Mesolücke und offener Petersenlücke 12/08 - laparoskopischer Umwandlung in VVLL Magenbypass 06/07 - lapa r oskopischer Magenbandexplantation und Anlage eines proxima len Magenbypasses bei Gewichtsrebound 9/04 - laparoskopischem
Gastric
banding 2002 - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose C6/7 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentä ren Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondy l olisthese Grad I nach Meyerding L5/S1, Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M17.9) - b eidseits retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz - r adiologisch beginnende Retropatellararthrose beidseits - Hypermobilitätssyndrom (ICD-10 M35.7)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) den Verdacht auf eine Somatisierung sstörung (ICD-10 F45.0), (2) d en Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) sowie (3) ein en
fortgesetzte n
Nikotin konsum , schädlicher Geb rauch (ca. 20py, ICD-10 F17.1; Urk. 8 /53 S. 17).
Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung seien weitgehend unauf fällige Befunde erhoben worden . Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch r etrospektiv könne eine über längere Z eit andauernde, höhergradige Ar b e itsunfähigkeit nicht bestätigt wer den (Urk. 8 /53 S. 7).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin 1 ein ausdruck sloses Gesicht gezeigt. Ihre Augen hätten eher starr und leer gewirkt , und die Untersuchung habe sich ausgesprochen zähflüssig gestaltet. Die Beschwerdeführerin 1 habe auf Fragen gereizt und unwirsch reagiert . Ihre Antworten seien meist sehr allgemein ausgefallen, so dass ständige Nachfragen notwendig gewesen seien. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fassung und Gedächtnis seien zwar verlangsamt, aber nicht beeinträchtigt. Kon zentration und Aufmerksamkeit hätten
in ausreichendem Ausmass zur Verfü gung gehalten werden können . Die höheren Ich- Funktionen wie Realitätsprü fung , Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien intakt. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin 1 eine starke Zurückhal tung mit demonstra tiv eigenwilligem Verhalten. Demgegenüber sei sie in der Lage, einen soliden, affektiven Rapport aufzunehmen. Der Blickkontakt sei fest , und es hätten im Gesprächsverlauf keine Affekteinbrüche oder affektiven Blockierungen stattgefunden. Emotional schwinge sie nicht mit. Die Sprache sei monoton und die Gesprächsatmosphäre eher gereizt und distanziert (Urk. 8/53 S. 9f.). Aus psychiatrischer Sicht könnten vier Problemkreise identifiziert wer den : Zum einen würden Panikattacken vorliegen. Diese seien mithilfe von Citalopram und Temesta gegenwärtig als teilremittiert einzustufen und würden noch alle zwei bis drei Wochen auftreten. Sodann bestehe eine depressive Störung mit Lustlosigkeit, Antriebsstörung und Libidoverlust . Die Beschwerde führerin 1 wirke in Sprache und Bewegung verlangsamt. Die Stimmung sei deutlich negativistisch /pessimistisch. Insgesamt könne ihr bei rezidivierender depressiver Störung eine leichte bis mittelgradige Episode attestiert werden . Angesichts des gereizten Auftritts und ihres renitenten, unflexiblen und eigen willigen Verhaltens könne überdies eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrio nischen /dissozialen Zügen vermutet werden. Schliesslich bestehe mit Blick auf die Magendarmproblematik, welche trotz me hrfachen Operationen persistier e , die Vermutung auf eine Somatisierungsstörung (Urk. 8 /53 S. 10). Aufgrund der Panikattacken und der leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin 1 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt .
Die Störung könne bei suffizienter Therapie als teilremittiert eingestuft werden.
Subjektiv fühle sich d ie Beschwerdeführerin 1 demgegenüber zu keiner Tätigkeit in der Lage, scheine sie doch in einer eigenen Welt zu leben, in der eine berufli che Tätigkeit nicht vorgesehen sei . Weiter zeige sie eine auffällige Passivität und eine geringe Frustrationstoleranz. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert und der Beschwerdeführerin 1 in folgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die aktuelle Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zwar bestätigt. Aufgrund der Befunde sei diese indes als leicht- bis mittelgradig einzustufen. Sodann verlasse die Beschwerdeführerin 1 ihre Wohnung nur selten. Demgegenüber sei sie in der Lage gewesen, im Som mer 2013 nach Spanien zu reisen. Au sserdem besuche sie regelmässig ihre Therapeutin und habe sie auch aus Anlass der aktuellen Untersuchung nach C.___ reisen können, womit die Diagnose einer Agoraphobie nicht bestätigt werden könne. Vielmehr würden eine passive Grundhaltung und eine sozial passive Erwartungshaltung vorzuliegen scheinen . Vor diesem Hintergrund könne auch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden .
Anamnestisch lasse sich kein klarer Beginn der psychischen Pathologie ermit teln. Im Bericht der beh andelnden Psychiaterin sei von einem Symptombeginn im Juli 2011 die Rede. Seither könne der Verlauf als sta tionär angenommen werden (Urk. 8/53 S. 11).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule ( HWS ) in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen . Die Röntgenaufnahmen der HWS hätten neben einer Steilstellung eine beginnende Osteochondrose C6/7 gezeigt, welche für die Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich sein könne. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) sei demgegenüber in sämtlichen Ebenen schmerzbedingt eingeschränkt. Die auf den Röntgenaufnahmen hier feststellbare Spondylolisthese Grad I sowie die Oste o chondrose würden sowohl die Schmerzen als auch die Funktionseinschränkungen erklären. Bis auf einen retropatellaren Verschiebe- und Anpressschmerz sei die Untersuchung der Kniegelenke beidseits unauffällig
gewesen (Urk. 8 /53 S. 14) . Auffällig sei dem gegenüber eine Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke, wodurch es bei unge nügende r muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich und zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peri pheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen könne. Die beklagten Sch merzen und Schwellungen der Kniegelenke beidseits könnten zum Teil auch hierdurch bedingt sein . Zusammengefasst l asse
s ich für die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Zervical
- und Lumbalbereich sowie im Bereich der Kniegelenke und der Spondylolisthese L5/S1 seien der Beschwerdeführerin 1 schwere und mittel schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte , wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne regel mässige Tätigkeit über Kopf, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, nicht in kniender oder hockender Haltung und ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der fehlenden Vordiagnostik könne die Arbeitsfä higkeit im vorgenannten Sinne mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der aktu ellen gutachterlichen Untersuchung gestellt werden (Urk.
8 /53 S. 15).
In gastroenterologischer Hinsicht würden persistierende Verdauungsstörungen bestehen, welche teilweise auf die Magenbypass-Operationen selbst und die darauf erfolgten Motilitätsstörungen respektive eine verminderte Reabsorption von Nahrung zurückzuführen sei. Anderer seits bestünden wohl Adhäsionen und sei eine bakterielle Überwucherung des Darms nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aus gastroenterologischer
Sicht seit etwa drei Jahren unverändert zu 20-30% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie dürfe keine schw eren Lasten heben. Auch müsse s i e ihre Arbeit jederzeit unterbrechen und eine Toilette aufsuchen können (Urk. 8/53 S. 16) .
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrtem Pausenbedarf . An einem potentiellen Arbeitsplatz müsse eine Toilette rasch zur Verfügung stehen. Zwangshaltungen und häufiges Treppengehen seien zu vermeiden. Die Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer und gastroenterologischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für notwendige Pausen genutzt werden könn t en (Urk. 8 /53 S. 18). Aufg rund der anamnestischen Angaben, der
Vorakten sowie des aktuellen Untersuchungsbefundes sei die Arbeitsfähigkeit retrospektive schwierig zu beurteilen. Nach den wiederholten Bau c hoperationen habe sicher für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für Haushaltsar beiten bestanden. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin 1 sicher seit der ersten Bauchoperation im Jahre 2002 nicht mehr zumutbar . Die Probleme mit der rezidivierende n Diarrhoe hätten gemäss Angaben des Hausarztes bereits bei der Anmeldung im Jahre 2010 bestanden. Die psychiatrischen Einschränkungen seien erstmals bei Behandlungsbeginn durch die behandelnde Psychiaterin dokumentiert worden. Insgesamt bestehe die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sicher ab dem aktuellen Untersuchungsda tum
(Urk. 8 /53 S. 19). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 15 % (Urk.
8 /53 S. 20). 5 .
5 .1
Mit zur Publikation vorgesehene m Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychoso mati schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anfor derungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E.
3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.
5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 5.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 5.3
Das Gutachten des Instituts B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 27. November und 2. Dezember 2013. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter des Instituts B.___ zu den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 8/53 S. 11 und 19). 5.4
E ntgegen den Einwänden der Be schwerdeführerin nen erhellt
aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass sich aufgrund des 14-tägigen Behandlungsrhythmus (Urk. 8 /53 S. 8) ergibt, dass die in Anspruch genommene psychiatris che Therapie wenig intensiv ist und
die Beschwerdeführer in
1 dar über hinaus in der Lage ist, sich täglich den Haushaltsaufgaben zu widmen , sich jeden Abend für ihren Sohn zurecht zu machen und schöne Kleider an zuziehen, regelmässig e ausserhäusliche Termine wahr zunehmen sowie den Kontakt zu ihrer engen Freundin zu pflegen (Urk. 8 /53 S. 9), sie mithin über eine
intakte Beziehungsfähigkeit verfügt (Urk. 8 /53 S. 10) , und schliesslich
auch im Stande war, i m Sommer 2013
nach Spanien zu reisen (Urk. 8 /53 S. 11). Vor diesem Hintergrund
sowie mit Blick auf die mehrfach erwähnte passive Grundhaltung respektive sozialpassive Erwartungshaltung sowie ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung (Urk. 8 /53 S. 10, 11 und 20 ) ergeben sich keine erhebli chen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen und verfügt die Beschwerdeführerin 1 über ausreichend Ressourcen, die ihr verblei bende (Rest-)arbeitsfähig adäquat zu verwerten. Im Übrigen ist
die gutachterlich attestierte gesamtmedizinische Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor dem Hinter grund des nicht allzu gravierenden psychopathologischen Befundes sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen de r psy chiatrischen Untersuchung nur allgemeine Angaben machte, unwirsch und gereizt auf Fragen reagierte, mithin mangelhaft kooperativ wirkte und Informa tionen wiederholt erfragt w erden mussten (Urk. 8 /53 S. 9), selbst unter Berück sichtigung des Umstandes, dass sie
an funktionellen Darmbeschwerden leidet, als wohlwollend zu bewerten.
5 . 5
Daran vermag auch der freiwillige Eintritt zur stationären Behandlung in d ie
Klinik
D.___ vom 11. August bis 9. Oktober 20 14 und die im Austrittsbericht vom 28. Oktober 2014 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) , nichts zu ändern
(Urk. 3/4 S. 1 ).
Räumte doch der beurteilende Facharzt selbst ein, es handle sich dabei nicht um eine abschliessende Diagnostik (Urk. 3/4 S.
7). Sodann konnte bereits nach kurzer Zeit eine deutliche Remission der psy chotischen Symptomatik erreicht werden. Bei Austritt wu r de die depressive Symptomatik gar als beginnend stabil remittiert
beurteilt . Einerseits habe die räumliche Distanz zum heimischen Konfliktfeld (Partnerschaft) eine wichtige entlastende Rolle gesp ielt . Andererseits hätten sich die Ess- und Panikattacken sowie die Somatisierungskomponente auch in Abhängigkeit des erlangten Ver trauens und Sicherheitsgefühls im Stationsalltag und im Umgang mit dem Pfle gepersonal reduziert (Urk. 3/4 S. 5f.) . Allerdings fehlt es an einer selbständigen Gesu ndheitsschädigung im invaliden versicherungs rechtlich relevanten Sinne, soweit mit d em Wegfall der belastenden Lebens umstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbständigte n ) psychische n Stö rung en verschwinden . Von einer invalidisierenden Leidensresistenz kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht die Rede sein. Im Übrigen sind dem Austrit tsbericht naturgemäss keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. 5. 6
Zusammen mit den Gutachter n des Instituts B.___
ist weiter festzuhalten, d ass sich die von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/7, Urk. 8/35) nicht als nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 8 /53 S. 19) und darauf nicht abgestellt werden kann. Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I
570/04, Er. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 . 7
Schliesslich trifft auch nach gutachterlicher Einschätzung
zu, dass d er Beschwer deführerin 1 wegen ihrer Darmbeschwerde n un d Stuhlunregelmässig keiten nur solche Tätigkeiten zuzumuten sind, bei denen sie jederzeit eine Toilette aufsuchen kann. Dies stellt eine Einschränkung hinsichtlich des Spektrums der zumutbaren Tätigkeiten dar, bewirkt jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nen – k eine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des Beschäftigungsgrades , geschweige eine gene relle Unzumutbarkeit, die ihr attestierte (Rest-) arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daran vermag auch der etwa zweiwöchige stationäre Aufenthalt zur parentera len Ernährung mit SmofKabiven sowie Vitaminsubst itution im Spital E.___ vom 4. bis 19. März 2014 nichts zu ändern. Konnte doch im Verlauf eine stetige Zustands besserung erzielt und die Beschwerdeführerin 1 schliesslich mit gutem Allgemeinzustand entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 21. März 2014, Urk. 8 /61). Im Übrigen hat
sie das ihr zumutbare medizinische Therapie
- und Massnahmenspektrum nicht ausgeschöpft . Empfahl doch der gastroenterologi sche Gutachter bei persistierender Diarrhoe etwa zusätzlich den Einsatz von Tinctura
opii oder Codein sowie Kohlepräparate n zur Abhilfe gegen die Flatu lenzen (Urk. 8 /53 S.
17). Im Zusammenhang mit ihren rheumatologischen Lei den
ist es der Beschwerdeführer in
1 bei Aufbietung allen guten Willens (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungs pflicht
schliesslich zuzumuten, ein moderates Training zur Kräftigung der rumpf- und gelenkstabilisierenden Muskulatur sowie zur Dehnung und Deto nisierung der ver kürzten Muskelgruppen durchzuführen ( vgl. Urk. 8 /53 S. 15). 5 . 8
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin 1 jedenfalls seit November/Dezember 2013 zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % in einem ganztägigen Pen sum mit vermehrtem Pausenbedarf nachzugehen.
Aufgrund der vorliegenden medizini schen Aktenlage ist auch retrospektiv keine dauerhafte invalidisierende Arbeits unfähigkeit ausgewie sen. Insbesondere ist die Feststellung der B.___ -Gutachter, wonach im Zusammenhang mit den mehrfachen Bauchoperationen für einige Wochen sicher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe
(Urk. 8 /53 S. 19), m angels Dauerhaftigkeit nicht eignet, eine invaliden versicherungs recht lich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Parteien im Sozialversicherungsrecht i n der Regel insofern
eine Beweislast tragen , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 117 V 261 E. 3b) .
Ob angesichts der 7 0%igen Arbeitsfähigkeit die Anforderungen an das
Warte jahr nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1
lit . b IVG (E. 1.3) erfüllt sind , kann mangels Entscheidrelevanz offen gelassen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 6.
6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 6.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung) . 6.3
Die Beschwerdeführer in
1 war in der Schweiz nie erwerbstätig. Ihr hypotheti sches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt wer den. Da sie über keine abgeschlossene A usbildung verfügt, kann
zur Bestim mung des I nvaliden- und des Valideneinkom mens
auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukture rhebung (LSE) abgestellt wer den . Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen vorgenommen werden.
Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit im G esundheitsfalle -
wie von den Beschwerdeführerin nen
geltend gemacht
-
resultiert
daraus ein rentenaus schliess ender Invaliditätsgrad von 30 %. Allfälligen lohnmindernde n
Faktoren wie Nationa lität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und
Deutsch kennt nisse
sowie fehlende Berufserfahrung wären
– soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Vali den- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tra gen, womit sich ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug beim Prozentvergleich naturgemäss erübrigt.
Weiter liesse sich m it der Berechnung nach de r gemischten Methode für Teilzeit erwerbstätige kein höhere r Invaliditätsgrad ermitteln .
Namentlich bei Annahme einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit – wie von de n Beschwerdeführerin nen eventualiter
vertreten
– müsste die Beschwerdeführerin
1 für die Erreichung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads im Haushalts bereich i n einem derart hohen Ausmass eingeschränkt sein, wie es sich weder mit den einschlägigen Feststellungen im B.___ - Gutachten (Urk. 8 /53 S.
20) noch mit dem Abklärungsbericht
vom 5. Juni 2014 vereinbaren liesse. E rhellt do ch aus dem Abklärungsbericht, dass
die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist , den Haushalt grösstenteils selbständig zu besorgen, namentlich die Kü che und die Wohnung aufzuräumen, zu reinigen und oberflächlich staubzusaugen, sich
um die Wäsche zu kümmern und für ihre Familie die Mahlzeit en zuzubereiten (Urk.
8/54) . Wo die Beschwerdeführerin
1 wegen ihrer Einschränkung gewisse Haus haltarbeiten
nicht oder nur noch mühsam erledigen kann , so etwa beim Staub saugen unter den Möbeln ,
kann und soll sie
unter Hinweis auf ihre Schaden minderungspflicht
in üblichem Umfang die Mithilfe ihrer Familien ange hörigen in Anspruch nehmen. Geht doch die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter stützung.
Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikationsfrage mangels Entscheidrele vanz
offen gelassen werden und sind
die Beschwerde führerin nen mit ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom
5. Juni 2014 nicht zu hören .
Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemess en. Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführerin nen in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger