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IV.2020.00543

Neuanmeldung; Revisionsgrund bejaht. Haushaltsabklärung beweistauglich. Gestützt auf Betätigungsvergleich kein Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2021-04-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ , türkische Staatsangehörige und Mutter eines 2005 geborenen Kindes, war seit ihrer Einreise in die Sch weiz am 1 6. Oktober

1999 ( Urk. 7 /1/1, Urk. 8/13/1) nie erwerbstätig (vgl. Urk. 7 /1/5-6; Urk. 7/5). Aufgrund einer im September 2010 erfolgten Anmeldung ( Urk. 7 /1) sowie nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren ( Urk. 7/15, Urk. 7/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Leistungs anspruch der Versi cherten ( Urk. 7 /25). Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /27/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00299 vom 15. Dez ember 2011 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7 /30 /1-11 ). 1.2

In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheids

veranlasste die IV-Stelle beim

A.___ das polydisziplinäre Gutachten (All gemeinmedizin/Rheumatologie/ Gastro - enterologie /Psychia trie) vom 1 5. April 2014 (Urk. 7 /53 /1-34 ). Ferner beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ( vgl. Ab klä rungs bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 7 /54). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 7 /57 , Urk. 7 /61, Urk. 7 /66/2 , Urk. 7/76 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vo m 6. März

201 5 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk . 7/81 ). Die von derselben sowie von den Sozialhilfebehörde n

der Stadt B.___

dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/85/3 ff.) wies das hiesige Gericht m it Urteil IV.2015.00439 vom 11. August 2015 ab ( Urk. 7/89/1-20 ). Dieser Ent scheid verblieb unangefochten. 1.3

Im August 2017 meldete die leitende Ärztin der p sychiatrischen K linik C.___

die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/94 ; von der Ver si cherten nachträglich gezeichnet am 2 8. August 2017, Urk. 7/97 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/101) trat die IV-Stelle mangels einer glaub haftgemachten wesentlichen Ve ränderung mit Verfügung vom 16. November 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 7/102). Diese Verfügung verblieb unange fochten. 1.4

Im März 2 019 meldete der seit Januar 2018 delegierend behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, Z entrum E.___ ,

die Versicherte unter Hinweis auf eine Zusta ndsverschlechterung aber mals zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/111; von der Versicherten nachträglich ge zeichnet am 1 2. April 2019, Urk. 7/113). Nach medizinischen Abklärungen sowie

Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. November 2019, Urk. 7/123) und durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125, Urk. 7/126 , Urk. 7/142 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. Jun i 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestützt auf einen IV-Grad von zumindest 50 %

rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine IV-Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Haushaltsabklärung vom 3 0. Oktober 2019 als un gültig zu erklären und die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen ( Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1.5

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lic hst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belas tung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teil funktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Bei standspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Janu ar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Haushaltsabklärung sei die Beschwerdeführerin als zu 100% im Aufgaben bereich tätig zu qualifizieren . Dabei sei sie insgesamt zu 16.5 % eingeschränkt. Daraus resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 16.5 % ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die IV-Stelle habe die psychische Krankheit im Rahmen der Hausabklärung nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. Zudem sei der Abklärungsperson die fach liche Qualifikation abzusprechen, da sie die psychischen Leiden nicht geprüft und berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe letztere zu wenig nachgefragt bzw. abgeklärt, weshalb die geschilderten Einschränkungen bestünden. Damit fehle dem Bericht die sachliche und rechtliche Richtigkeit und sei von Willkür auszu gehen. Zudem sei den fachärztlichen Einschätzungen im Bereich psychischer Störungen den Vorrang zu geben, soweit eine divergierende

Haushaltsabklärung bestehe. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die Unterstützung durch den Sohn im Haushalt nicht anzurechnen im Sinne der Schadenminderungspflicht. Einerseits absolviere dieser derzeit eine Berufslehre und müsse er sich andererseits mehr um sich selber, statt um seine Eltern, kümmern. Dies sei denn auch den Protokollen der zuständigen Sozialbehörde zu entnehmen. Unterstützungen durch die Nachbarn seien eine Gefälligkeit und ebenfalls nicht im Sinne der Schaden minderungspflicht anzurechnen ( Urk. 1 S. 8 ff.) . 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Gestützt auf den in allen Teilen als beweisbildend zu beurteilenden Abklärungsbericht vom

21. November 2019 ( vgl. nachfolgend E. 5) ist der (Ex- ) Ehemann der Beschwerde führerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten Ver fügung 6. März 2015 (Urk. 7/81, Urk. 7/89; vgl. E. 1.2 )

und de r angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020

( Urk. 2) aus der Familienwohnung ausgezogen. Zudem ist die bisher ige ausserschulische Fremdbetreuung des Sohns (Hort) ab Sommer 2019 weggefallen (vgl. dazu diskrepant das Protokoll der Sozialbehörde der Stadt B.___ vom 1. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführerin bis 2 0. April 2020 Kostengutsprache für den Mittagstisch erteilt wurde, vgl. Urk.

3/12) . Beides wirkt sich auf den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin aus. Eine solche Änderung in den familiären Verhältnissen führt in der Regel zu einer Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten, die der Aufgabenbereich "Haushalt" umfasst. So bedeutet ein von der Anzahl Personen her kleinerer Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person, indem etwa weniger eingekauft, gekocht und geputzt werden muss und weniger Arbeit bei der Wäsche und Kleiderpflege anfällt. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben Haushalt wohnenden Personen weg. Insofern ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_410/2015 vom 1 3. November 2015, E . 4.2.1). Daran ändert auch nichts, wenn d em Abklärungsbericht vom 5. Juni 2014 weder eine Festlegung der Qualifikation noch Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und Einschränkungen innert derselben zu entnehmen ist ( vgl. Urk. 7 /54 ). Z u prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdeführerin nunmehr einen Renten anspruch hat .

Im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2019 stellte sich die Aktenlage wie folgt dar: 4. 4.1 4.1.1

Dr. D.___ diagnostizierte nach dem Erstgespräch vom 1 8. Januar 2018 (1) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), (2) eine posttraumatische Belastungs stö rung ( PTBS, ICD-10: F43.1), (3) eine emotional instabile Persönlichkeits stö rung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31 ), (4) Störungen durch Opiate, Abhängig keits syn drom (ICD-10: F11.2) und (5) Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F17.2, Urk. 8/111/11). Die alevitisch - kurdi sche Beschwerdefüh rerin sei mit vier (Halb-) Geschwistern in der Türkei

aufgewachsen . Die Familie sei politisch verfolgt worden. Die Elter n hätten sich scheiden lassen und d er neue Partner der Mutter habe sie (die Beschwerdeführerin) rege lmässig sexuell missbraucht. Weiter habe die Beschwerdeführerin in Ankara französische Literatur studiert. Bei Demon strationen sei sie verhaft et worden und 2004 als Asylsuchende in die Schweiz gekommen. Im Asylheim habe sie ihren zukünftigen Mann kennengelernt. Ca. 2014 sei es zur Scheidung gekommen . Das Verhältni s zum Ex-Mann sei nicht gut; zu ihrer Herkunftsfamilie habe die Beschwerdeführer i n wegen Konflikten kein en Kontakt ( vgl. Bericht vo m 18. Januar 2018, Urk. 7/111/10 f. ).

Beim Ersttermin hätten sich Einschränkungen der Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Merkfähigkeit gezeigt. Zudem bestünden taktile Halluzinationen und akustische Akoasmen ,

Interessen- und Freudverlust, eine Antriebsverminderung, Hinweise auf Ängste, eine psychomotorische Verlangsamung, Durchschlaf stö rungen, Al b träume, Flashbacks, eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Inappetenz. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, erhöht reizbar, autoaggressiv (Schlagen des Kopfes gegen die Wand) und habe Schuldgefü hle. Zweifach habe sie versucht sich umzubringen (in der Türkei mittels Pulsadern aufschneiden und in der Schweiz c

a. 2014 mit Medikamenten, Urk. 7 /11 1 /10 f.). 4.1.2

Auf Zuweisung der behandelnden Psychologin wurde die Beschwerdeführerin v om 1 6. Oktober 2018 bis 1 5. Januar 2019 auf der Spezialstation für Trauma folgestörungen der i ntegrierten Psychiatrie F.___ stationär behandelt .

Im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2019 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt des F.___ , im Wesentlichen (1) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10: F33.1), (2)

PTBS (ICD-10: F43.1), (3) Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie (4) emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31 ) fest . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit vielen Jahren unter ein schiessenden, schlimmen Bildern zu leiden. Seit sechs bis sieben Jahren höre sie immer wieder Schreie im Kopf und rhythmische Geräusche wie auf einer Bau stelle, wobei ihr klar sei, dass diese nicht real existierten. Sie leide unter Alb träumen, welche die schlim me Zeit in der Türkei betreffen würden . Auf Fla sh backs reagiere sie mit Aufreg ung und Sel bstbeschuldigungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Dunkelheit, ihrem Schatten und vor Personen; selbst wenn sie wisse, dass dies e ihr nichts tun würden. Zudem

fürchte sie sich vor Stille. Alsdann kontrolliere die Beschwerdeführerin ih re Wohnungstüre abends mehrfach daraufhin, ob sie denn auch wirklich geschlossen sei. D ie Wohnung verlasse sie tagsüber nur, wenn sie müsse und abends nur in Begleitung ihres halbwüchsigen Sohnes. Alle zwei bis drei Tage erleide sie eine Panikattacke, welche sie mit Temesta behandle. Es komme vor, dass ihr im Haushalt Missge schicke passierten und sie Dinge einfach fall en lasse. Dann erschrecke sie jeweils extrem und das Herz klopfe bis zum Hals. Sie sei stark deprimiert und hoff nungslos, erheblich gereizt bis hin zu Wutausbrüchen , im Antrieb stark reduziert. Sie habe sich sozial erheblich zurückgezogen. Es bestünden meistens unterdrückte Aggressionen; ca. ein Mal die Woche fege sie Gegenstände vom Tisch. Etwa zwei Mal im Monat schlage sie mit dem Kopf gegen die Wand oder mit der offen en Hand auf die Schenkel ( Urk. 7 /111/4).

Dr. G.___ kam zum Schluss, die einer religiösen Minderheit angehörend e

Be schwerdeführerin

sei unter der Fuchtel einer gewalttätigen Mutter in der Türkei aufgewachsen. N ach wiederholten sexuellen Übergriffen durch lokale Behörden mitglieder und einer sehr nahen Bezugsperson habe sie «schleichend und c achet » durch depressive Episoden, agoraphobisch anmutenden Ängsten und Panik at tacken das Vollbild einer PTBS entwickelt. Darüber hinaus habe die im Elternhaus erfahrene jahrelange Gewalt und Erniedrigung, verbunden mit Resignation, Angst- und Schamgefühlen , zu anhaltenden Fehlregulationsmustern geführt, welche namentlich die B orderline - Anteile erklären könnten. So etwa eine gestörte Affekt- und Impulsregulation mit Sachbeschädigungen zu Hause und sich selber Schlagen, Somatisierungsphänomene im Gastrointestinaltrakt und in den Beinen, dissoziative Symptomatik mit Wahrnehmungs- und Bewegungsstörungen, ein chronisch beeinträchtigtes Identitätsgefühl mit wahrgenommener Leere, Selbst be schuldigung und überdauernde, negative Einstellungen sich selbst und der Um welt gegenüber ( Urk. 7 /111/6). 4.1.3

Mit Schreiben vom 2 8. März 2019 machte

Dr. D.___ eine Verschlechterung akte nkundig und begründete dies wie folgt: Die Depression habe sich trotz psycho- und pharmakotherapeutischer Massnahmen chronifiziert; die als Persön lichkeitsakzentuierung beurteilte Problematik sei als Persönlichkeitsstörung zu werten; betreffend die chronische Diarrhoe und Stuhlinkontinenz seien die thera peutischen Massnahmen ausgeschöpft. Es lägen komplexe psychische und soma tische Erkrankungen vor , die sich gegenseitig negativ beeinflussten. Die Be schwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn im August 2017 (initial im Zentrum H.___ , seither bei E.___ ) zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/114 ). 4.1.4

Im Bericht vom 2 1. Mai 2019 erneu er t e Dr. D.___ die bereits erwähnten Dia gnosen (vgl. E. 4.1.1)

und hielt zudem fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich könne sie keine schweren Dinge heben und es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei Aufräum- und Putzarbeiten; zur Unterstützung bestehe eine wöchentliche ha uswirtschaftliche Spitex ( Urk. 7 /119/6). 4.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7 /123)

kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Sie sei seit vier bis fünf Jahren geschieden

und wohne nunmehr mit ihrem 14-jährigen Sohn

in einer 3.5-Zimmerwohnung an der bisherigen Adresse. S ei t ihrer Einreise in die Schweiz 1999 sei sie weder einer E rwerbstätigkeit nachgegangen noch habe sie sich intensiv um eine St elle be müht; seit 2010 werde die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt. Mithin sei davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheits scha den aktuell keiner ausserhäuslichen Er werbstätigkeit nachginge ( Urk. 7/123 /4 f.).

Alsdann gewichtete d ie Abklärungsperson den Haushaltsanteil «Ernährung» mit 30 % . Unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Mithilfe durch den Sohn sowie wöchentliche Haushaltspitex für die Wohnungsgrundreinigung hielt sie in diesem Bereich eine 20 % ige resp. gewichtet 6 % ige Einschränkung fest . Zur Be gründung notierte die Abklärungsperson, s eit Sommer 2019 komme der Sohn mittags zum Essen nach Hause; altershalber habe er nicht mehr zum Mittagstisch gewollt. Die Zubereitung der Mahlzeiten sei der Beschwerdeführerin weiterhin selbständig möglich. Kochen und rüsten bereiteten ihr keine Probleme. Sie koche zeitweise auch mehr, damit der Sohn am Folgetag den Rest in der Mikrowelle aufwärmen könne. Selber nehme sie nicht viel zu sich. Oftmals bediene man sich auch nur aus dem Kühlschrank und esse kalt. Der Sohn esse mittags meist alleine, sie selber esse vermehrt am Abend. Wenn der Ex-Mann vorbeikomme, esse man im Familienkollektiv am Tisch. Der Tisch werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gedeckt und aufgeräumt. Pfannen- und Geschirrspülen erledige die Beschwerdeführerin selber, zeitweise helfe der Sohn beim Aufräumen der Küche. Leichtere, oberflächliche Reinigungsarbeiten erledige die Beschwerdeführerin weiterhin selbständig; für die Grundreinigung der Wohnung komme seit Mai 2019 die Haushaltspitex

ein Mal pro Woche für eine Stunde und 15 Minuten (Urk. 7/123/7) .

Im mit 35 % gewichteten Aufgabenbereich « Wohnungs- und Hauspflege» sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Sohn sowie die Haushaltspitex zu 30 % , gewichtet 10.5 % eingeschränkt . Die oberflächliche Reinigung (Aufräumen, Abstauben, Boden mit einem leichten Staubwischer aufnehmen, Auswischen der Lavabos etc.) sei ihr weiterhin über den Tag

verteilt möglich. Altershalber räume der Sohn sein Zimmer selber auf. D ie Fenster rei ni gung werde ein bis zwei Mal pro Jahr von der Nachbarin übernommen. Das Be wässern der Zimmerpflanze erledige die Beschwerdeführer in selber ( Urk. 7/123/8).

In den Haushaltsbereichen «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Einkauf und weitere Besorgungen» notierte die Abklärungsperson keinerlei Einschränkung. Der Sohn gehe selbständig zur Schule und sei nach eigenen Angaben sowohl in der Schule als auch in der Freizeit gut organisiert; zu seinem Vater bestehe regelmässig Kontakt. Die Wäsche und Kleiderpflege erledige die Beschwerdeführer selbständig. Die Waschmaschine befinde sich in der Wohnung; gelegentlich werde sie beim Aufhängen von grösseren Wäschestücken von der Haushalt spitex unterstützt. Sodann gehe die Beschwerdeführerin mit einer Bekannten mit dem Auto einkaufen; kleinere Ein käufe übernehme der Sohn oder der Ex-Mann. Kleider würden online bestellt.

Daraus result ier e eine Gesamtinvalidität im Hau shaltsbereich von 16.5 % ( Urk. 7 /123 /10 ). 5.

5.1

Gemäss Feststellungblatt ( Urk. 7/124/3 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung

unter anderem auf die unter E. 4.1 zitierte n Arzt berichte von Dres . D.___ und

G.___ , einschliesslich des Be richts vom 21. Mai 2019 sowie auf den Abklärungsberi cht vom 21. November 201 9. Soweit die Be schwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Leiden im Rahmen ihrer Beurteilung nicht gewürdigt und deshalb den Untersu chungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 8), kann ihr damit nicht gefolgt werden. 5.2

Sodann ist d er A bklärungsbericht vom 2 1. November 2019 von einer qualifi zier ten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie plausibel und angemessen detailli ert bezüglich der einzelnen Ein schrän kungen begründet worden , womit er den an ihn gestellten Anforderungen ent spricht (E. 1.5) .

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, abzustellen sei auf die Angaben der behandelnden Ärzte, welche mehr Gewicht hätten als der Ab klärungsbericht ( Urk. 1 S. 8) , bezieht sich dies auf den Fall, dass sich bei einer psychisch beeinträchtigten versicherten Person die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen widersprechen. Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind vorliegend

keine Umstände auszumachen, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Insbesondere wurden die p sychiatrischen Dia gnosen sowie die Arztberichte von Dres . D.___ und I.___ vom 2 1. Mai 2019 und 1 6. Juni 2019 im Abklärungsbericht dokumentiert und berücksichtigt . Das selbe gilt für die Angaben und Äusserungen der Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/123/2 f. ) . Soweit die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson K enntnis über die Beeinträch tigungen und Behinderungen, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben, abspricht ( Urk. 1 S. 10) oder gar Willkür unterstellt ( Urk. 1 S. 12) , kann ihr damit nicht gefolgt werden. Davon abgesehen findet die Untersuchungspflicht der Verwaltung im Bereich des Sozial versicherungsrechts sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Weiter

liegen weder Hinweise auf ung laubwürdig erscheinende und/oder widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer in vor noch ergeben sich Widersprüche zu de n fach ärzt lichen Beurteilungen. Insbesondere

hat Dr. D.___ die postulierten Einschrän kungen im Haushaltsbereich nicht

quantifiziert (vgl. Urk. 7 /119/6 = Urk. 3/8 , Urk. 3/10 ) .

A uf den

beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 25. April 2020, worin Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hin weis auf die «integrative Diagnose» eine mehr als 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich postulierte (vgl. Urk. 3/7) , kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden , weil es sich bei

Dr. I.___

nicht um einen Facharzt für Psy ch iatrie handelt . Entsprechend räumte dieser im Bericht vom 16. Juni 2019 denn auch noch ein , dass er die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus halts bereich

nicht beurteilen könne und verwies hierfür

auf die psychiatrischen Be handler ( Urk. 3/6) .

Demgegenüber lässt sich

der Abkl ärungsbericht vom 2 1. November 2019 mit der fachärztlichen Beurteilung i m

A.___ -Vorgutachten 201 4 vereinbaren, wonach im Haushalt sbereich eine 15%ige Einschrän kung bestand (Urk. 7 /53 S. 20); eine

in medizinischer Hinsicht seither eingetretene wes entliche Veränderung ist zu verneinen. Dr. I.___

hat ausdrücklich festge halten, dass

die somatische

Situation stationär ist (vgl. Bericht vom 1 6. Juni

2019, Urk. 7/ 120/1). In psychiatrischer Hinsicht hielt

Dr. D.___

im Januar 2018 zwar neu eine Persönlichkeitsstörungsstörung, Borderlin e Typ (ICD-10: F 60.31) sowie PTBS (ICD-10: F 43.1) fest . Letzteres

indes lediglich aufgrund eines Erstge sp räches und augenscheinlich vornehmlich gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin; objektive B efunde sind dem Bericht vom 28. Januar 2018 jedenfal ls kaum zu entnehmen. Zudem

steht die mit einer Latenz von Jahrzehnten diagnostizierte PTBS im Widerspruch zu den diagnostischen Leitlinien des ICD-Klassifikationssystems der WHO für psychi sche Störungen . Demnach soll eine PTBS nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1 0. Auflage, S . 208 ). Von eine r Diagnose lege artis kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Weshalb die im Vorgutachten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung diagnostisch nun mehr als Persönlichkeitsstörung zu interpretie ren sei, liess Dr. D.___ gänzlich unbe gründet (vgl. Bericht vom 2 8. März 2019, Urk. 7/114) . Davon abgesehen sind p sy chiatrische Explorationen von der Natur der Sa che her nicht ermessensfrei und verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, z ulässig und zu respektieren , sofern der Experte lege artis vorgegangen ist

( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1 ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2015.00439 vom 1 1. August

2015 E.

5.3, Urk. 7/89/13 ) ; d ie

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E . 2.3 mit Hinweisen, vgl. E. 1.2 ). Bei der im Austrittsbericht des F.___ vom 2 9. Januar 2019 von Dr. G.___ festgehaltenen Persönlichkeitsstörung handelt es sich im Übrigen nicht um eine von diesem eigens gestellte Diagnose. Vielmehr bezog sich Dr. G.___ hierfür auf die Vorakten und gab er zudem an, die Auswirkungen derselben hätten jedenfalls aktuell nicht im Vordergrund ge standen (Urk. 7 /111/6). Zu vermerken ist auch, dass

Diagnosen aus dem depres siven Formenkreis bereits seit 2008 in volatiler Ausprägung und mit oder ohne psychotische Symptome festgehalten wurden. E ine stationäre Behandlung erfolgte erstmals 2014 (vgl. Austrittsbericht der K linik J.___ vom 2 8. Oktober 2014, worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen [ICD-10: F33.3] diagnostiziert wurde, Urk. 7 /85/21). Der neuerliche Klinikaufenthalt Ende 2018/anfan gs 2019 lässt damit nicht per se auf eine (anhaltende) Verschlechterung schliessen. Das selbe gilt für den Hinweis von Dr. D.___ auf

eine Chronifizierung der vorbe kannten Leiden ( vgl. Schreiben vom 2 8. Mä rz 2019, Urk. 7/114 ;

Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) . Die Ausführungen desselben im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2 8. April 2020 ( Urk. 3/10) sind zudem nicht geeignet, die im Abklärungsbericht aufgrund detaillierter Erhebun gen festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich in Zweifel zu ziehen . Ins besondere tangieren

die darin beschriebenen Einschränkungen der

Selbstbehaup tungsfähigkeit,

Verkehrstauglichkeit und Mobilität (aufgrund der Stuhlinkon ti nenz ) , Interessen sowie

die rasche Überforderung in administrativen Belangen und im Rahmen von Konflikten mit der Nachbarin den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin weniger . Zudem befinden sich die Einkaufs möglichkeiten in unmittelbarer Wohnu mgebung ; erreichbar in wenigen Minuten zu Fuss (vgl. Urk. 7/123/7) und ist die Beschwerdeführerin jedenfalls insoweit verkehrsfähig, als sie offenbar in de r Lage ist, mittels öffentlichen Verkehr s von ihrem Wohnort ( B.___ ) nach K.___ in die psychothe rapeutischen Sitzungen zu gelangen ( Urk. 7/123/3). Kommt hinzu, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemes sung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten n ach ständiger Recht sprechung von erheblicher Relevanz ist (vgl. E.1.7) ; kann die versicherte Person etwa wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Dies gilt etwa auch für grössere und/oder schwere Einkäufe. Inwiefern dem gesunden Sohn der Beschwerdeführerin ein altersgerechtes Mit helfen zu Hause nicht zuzumuten wäre, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn er mit der belasteten familiären Situation zuweilen nicht zu Recht kommt (vgl. Urk. 7/123/4, vgl. auch Urk. 7/127. Inwiefern dem gesunden Sohn der Beschwerdeführerin ein altersgerechtes Mit helfen zu Hause nicht zuzumuten wäre, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn er aufgrund der belasteten familiären Situation Beistand braucht (vgl. Urk. 7/123/4, vgl. auch Urk. 7/127). Erzieherische Fähigkeiten sind bei der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich unbeachtlich. Der beschwer deweise Hinweis auf die von der Sozialbehörde der Stadt B.___ 2019 erteilte Kostengutsprache für ein temporäres Jugendcoaching zur Unterstützung des Sohnes vermag keine wesentliche Beeinträchtigung in den Betreuungsaufgaben darzutun, zumal es sich dabei lediglich um eine temporäre Massnahme (Septem ber 2019 bis März 2020, vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 7/127) handelte. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Betreuung von Kindern und/oder Angehö rigen» eingeschränkt wäre, hat sie weder selbst behauptet noch liefert die Haus haltsabklärung Hinweise hierfür (vgl. Urk. 7/123/9 f., vgl. E. 4.2). Der Sohn der Beschwerdeführerin war mit Blick auf sein Alter sowie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin weitestgehend selbständig, so etwa bei der Bewältigung des Schulwegs, der Hausaufgaben sowie Einnahme von Mahlzeiten (Urk. 7/123/9, Urk. 7/123/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem voll stän digen Ausfall in den Betreuungsaufgaben (Anteil 10 %) kein relevanter Inva liditätsgrad resultieren würde. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der (wie bereits ausgeführt fraglichen) PTBS nicht in die Waschküche trauen soll (vgl. Urk. 3/10), erweist sich bereits angesichts dessen, dass sich die Waschmaschine in der Wohnung befindet (vgl. 7/123/6), als unbehelflich . Zudem hat die Be schwerdeführerin Ängste vor dem Keller und/oder der Waschküche anlässlich der Haushaltsabklärung nicht erwähnt. Die erst beschwerdeweise Behauptung er scheint damit als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vg

l. BGE 121 V 47 E . 2a). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. D.___ ausserdem festge haltene verminderte Belastbarkeit für Aufräum- und Putzarbeiten (vgl. Bericht vom 28. April 2020, Urk. 3/10) von der Abklärungsperson adäquat gewürdigt wurde, indem diese im Aufgabenbereich «Wohnungs- und Hauspflege» von einer 30%ige Einschränkung (von max. 40 %) ausging (vgl. Urk. 7/123/8). Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbe gründet und ist gestützt auf den beweistauglichen Abklärungsbericht vom 21.

November 2019 hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren und in diesem Bereich insgesamt zu 16.5 % eingeschränkt ist. Ersteres hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrück lich moniert (vgl. Urk. 1). Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen der Be schwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

Da die Beschwerdef ührerin a l s zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, ist die Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleich s (vgl. E. 1. 4 ) zu bestimmen. Daraus

resultiert ein rentenauss chliessender IV-Grad von 16.5 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.2 In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheids

veranlasste die IV-Stelle beim

A.___ das polydisziplinäre Gutachten (All gemeinmedizin/Rheumatologie/ Gastro - enterologie /Psychia trie) vom 1 5. April 2014 (Urk. 7 /53 /1-34 ). Ferner beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ( vgl. Ab klä rungs bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 7 /54). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 7 /57 , Urk. 7 /61, Urk. 7 /66/2 , Urk. 7/76 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vo m 6. März

201

E. 1.3 Im August 2017 meldete die leitende Ärztin der p sychiatrischen K linik C.___

die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/94 ; von der Ver si cherten nachträglich gezeichnet am 2 8. August 2017, Urk. 7/97 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/101) trat die IV-Stelle mangels einer glaub haftgemachten wesentlichen Ve ränderung mit Verfügung vom 16. November 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 7/102). Diese Verfügung verblieb unange fochten.

E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.

E. 1.5 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lic hst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belas tung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teil funktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Bei standspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Janu ar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Haushaltsabklärung sei die Beschwerdeführerin als zu 100% im Aufgaben bereich tätig zu qualifizieren . Dabei sei sie insgesamt zu 16.5 % eingeschränkt. Daraus resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 16.5 % ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die IV-Stelle habe die psychische Krankheit im Rahmen der Hausabklärung nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. Zudem sei der Abklärungsperson die fach liche Qualifikation abzusprechen, da sie die psychischen Leiden nicht geprüft und berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe letztere zu wenig nachgefragt bzw. abgeklärt, weshalb die geschilderten Einschränkungen bestünden. Damit fehle dem Bericht die sachliche und rechtliche Richtigkeit und sei von Willkür auszu gehen. Zudem sei den fachärztlichen Einschätzungen im Bereich psychischer Störungen den Vorrang zu geben, soweit eine divergierende

Haushaltsabklärung bestehe. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die Unterstützung durch den Sohn im Haushalt nicht anzurechnen im Sinne der Schadenminderungspflicht. Einerseits absolviere dieser derzeit eine Berufslehre und müsse er sich andererseits mehr um sich selber, statt um seine Eltern, kümmern. Dies sei denn auch den Protokollen der zuständigen Sozialbehörde zu entnehmen. Unterstützungen durch die Nachbarn seien eine Gefälligkeit und ebenfalls nicht im Sinne der Schaden minderungspflicht anzurechnen ( Urk. 1 S. 8 ff.) . 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Gestützt auf den in allen Teilen als beweisbildend zu beurteilenden Abklärungsbericht vom

21. November 2019 ( vgl. nachfolgend E. 5) ist der (Ex- ) Ehemann der Beschwerde führerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten Ver fügung 6. März 2015 (Urk. 7/81, Urk. 7/89; vgl. E. 1.2 )

und de r angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020

( Urk. 2) aus der Familienwohnung ausgezogen. Zudem ist die bisher ige ausserschulische Fremdbetreuung des Sohns (Hort) ab Sommer 2019 weggefallen (vgl. dazu diskrepant das Protokoll der Sozialbehörde der Stadt B.___ vom 1. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführerin bis 2 0. April 2020 Kostengutsprache für den Mittagstisch erteilt wurde, vgl. Urk.

3/12) . Beides wirkt sich auf den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin aus. Eine solche Änderung in den familiären Verhältnissen führt in der Regel zu einer Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten, die der Aufgabenbereich "Haushalt" umfasst. So bedeutet ein von der Anzahl Personen her kleinerer Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person, indem etwa weniger eingekauft, gekocht und geputzt werden muss und weniger Arbeit bei der Wäsche und Kleiderpflege anfällt. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben Haushalt wohnenden Personen weg. Insofern ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_410/2015 vom 1 3. November 2015, E . 4.2.1). Daran ändert auch nichts, wenn d em Abklärungsbericht vom 5. Juni 2014 weder eine Festlegung der Qualifikation noch Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und Einschränkungen innert derselben zu entnehmen ist ( vgl. Urk. 7 /54 ). Z u prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdeführerin nunmehr einen Renten anspruch hat .

Im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2019 stellte sich die Aktenlage wie folgt dar: 4. 4.1 4.1.1

Dr. D.___ diagnostizierte nach dem Erstgespräch vom 1 8. Januar 2018 (1) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), (2) eine posttraumatische Belastungs stö rung ( PTBS, ICD-10: F43.1), (3) eine emotional instabile Persönlichkeits stö rung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31 ), (4) Störungen durch Opiate, Abhängig keits syn drom (ICD-10: F11.2) und (5) Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F17.2, Urk. 8/111/11). Die alevitisch - kurdi sche Beschwerdefüh rerin sei mit vier (Halb-) Geschwistern in der Türkei

aufgewachsen . Die Familie sei politisch verfolgt worden. Die Elter n hätten sich scheiden lassen und d er neue Partner der Mutter habe sie (die Beschwerdeführerin) rege lmässig sexuell missbraucht. Weiter habe die Beschwerdeführerin in Ankara französische Literatur studiert. Bei Demon strationen sei sie verhaft et worden und 2004 als Asylsuchende in die Schweiz gekommen. Im Asylheim habe sie ihren zukünftigen Mann kennengelernt. Ca. 2014 sei es zur Scheidung gekommen . Das Verhältni s zum Ex-Mann sei nicht gut; zu ihrer Herkunftsfamilie habe die Beschwerdeführer i n wegen Konflikten kein en Kontakt ( vgl. Bericht vo m 18. Januar 2018, Urk. 7/111/10 f. ).

Beim Ersttermin hätten sich Einschränkungen der Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Merkfähigkeit gezeigt. Zudem bestünden taktile Halluzinationen und akustische Akoasmen ,

Interessen- und Freudverlust, eine Antriebsverminderung, Hinweise auf Ängste, eine psychomotorische Verlangsamung, Durchschlaf stö rungen, Al b träume, Flashbacks, eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Inappetenz. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, erhöht reizbar, autoaggressiv (Schlagen des Kopfes gegen die Wand) und habe Schuldgefü hle. Zweifach habe sie versucht sich umzubringen (in der Türkei mittels Pulsadern aufschneiden und in der Schweiz c

a. 2014 mit Medikamenten, Urk. 7 /11 1 /10 f.). 4.1.2

Auf Zuweisung der behandelnden Psychologin wurde die Beschwerdeführerin v om 1 6. Oktober 2018 bis 1 5. Januar 2019 auf der Spezialstation für Trauma folgestörungen der i ntegrierten Psychiatrie F.___ stationär behandelt .

Im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2019 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt des F.___ , im Wesentlichen (1) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10: F33.1), (2)

PTBS (ICD-10: F43.1), (3) Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie (4) emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31 ) fest . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit vielen Jahren unter ein schiessenden, schlimmen Bildern zu leiden. Seit sechs bis sieben Jahren höre sie immer wieder Schreie im Kopf und rhythmische Geräusche wie auf einer Bau stelle, wobei ihr klar sei, dass diese nicht real existierten. Sie leide unter Alb träumen, welche die schlim me Zeit in der Türkei betreffen würden . Auf Fla sh backs reagiere sie mit Aufreg ung und Sel bstbeschuldigungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Dunkelheit, ihrem Schatten und vor Personen; selbst wenn sie wisse, dass dies e ihr nichts tun würden. Zudem

fürchte sie sich vor Stille. Alsdann kontrolliere die Beschwerdeführerin ih re Wohnungstüre abends mehrfach daraufhin, ob sie denn auch wirklich geschlossen sei. D ie Wohnung verlasse sie tagsüber nur, wenn sie müsse und abends nur in Begleitung ihres halbwüchsigen Sohnes. Alle zwei bis drei Tage erleide sie eine Panikattacke, welche sie mit Temesta behandle. Es komme vor, dass ihr im Haushalt Missge schicke passierten und sie Dinge einfach fall en lasse. Dann erschrecke sie jeweils extrem und das Herz klopfe bis zum Hals. Sie sei stark deprimiert und hoff nungslos, erheblich gereizt bis hin zu Wutausbrüchen , im Antrieb stark reduziert. Sie habe sich sozial erheblich zurückgezogen. Es bestünden meistens unterdrückte Aggressionen; ca. ein Mal die Woche fege sie Gegenstände vom Tisch. Etwa zwei Mal im Monat schlage sie mit dem Kopf gegen die Wand oder mit der offen en Hand auf die Schenkel ( Urk. 7 /111/4).

Dr. G.___ kam zum Schluss, die einer religiösen Minderheit angehörend e

Be schwerdeführerin

sei unter der Fuchtel einer gewalttätigen Mutter in der Türkei aufgewachsen. N ach wiederholten sexuellen Übergriffen durch lokale Behörden mitglieder und einer sehr nahen Bezugsperson habe sie «schleichend und c achet » durch depressive Episoden, agoraphobisch anmutenden Ängsten und Panik at tacken das Vollbild einer PTBS entwickelt. Darüber hinaus habe die im Elternhaus erfahrene jahrelange Gewalt und Erniedrigung, verbunden mit Resignation, Angst- und Schamgefühlen , zu anhaltenden Fehlregulationsmustern geführt, welche namentlich die B orderline - Anteile erklären könnten. So etwa eine gestörte Affekt- und Impulsregulation mit Sachbeschädigungen zu Hause und sich selber Schlagen, Somatisierungsphänomene im Gastrointestinaltrakt und in den Beinen, dissoziative Symptomatik mit Wahrnehmungs- und Bewegungsstörungen, ein chronisch beeinträchtigtes Identitätsgefühl mit wahrgenommener Leere, Selbst be schuldigung und überdauernde, negative Einstellungen sich selbst und der Um welt gegenüber ( Urk. 7 /111/6). 4.1.3

Mit Schreiben vom 2 8. März 2019 machte

Dr. D.___ eine Verschlechterung akte nkundig und begründete dies wie folgt: Die Depression habe sich trotz psycho- und pharmakotherapeutischer Massnahmen chronifiziert; die als Persön lichkeitsakzentuierung beurteilte Problematik sei als Persönlichkeitsstörung zu werten; betreffend die chronische Diarrhoe und Stuhlinkontinenz seien die thera peutischen Massnahmen ausgeschöpft. Es lägen komplexe psychische und soma tische Erkrankungen vor , die sich gegenseitig negativ beeinflussten. Die Be schwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn im August 2017 (initial im Zentrum H.___ , seither bei E.___ ) zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/114 ). 4.1.4

Im Bericht vom 2 1. Mai 2019 erneu er t e Dr. D.___ die bereits erwähnten Dia gnosen (vgl. E. 4.1.1)

und hielt zudem fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich könne sie keine schweren Dinge heben und es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei Aufräum- und Putzarbeiten; zur Unterstützung bestehe eine wöchentliche ha uswirtschaftliche Spitex ( Urk. 7 /119/6). 4.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7 /123)

kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Sie sei seit vier bis fünf Jahren geschieden

und wohne nunmehr mit ihrem 14-jährigen Sohn

in einer 3.5-Zimmerwohnung an der bisherigen Adresse. S ei t ihrer Einreise in die Schweiz 1999 sei sie weder einer E rwerbstätigkeit nachgegangen noch habe sie sich intensiv um eine St elle be müht; seit 2010 werde die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt. Mithin sei davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheits scha den aktuell keiner ausserhäuslichen Er werbstätigkeit nachginge ( Urk. 7/123 /4 f.).

Alsdann gewichtete d ie Abklärungsperson den Haushaltsanteil «Ernährung» mit 30 % . Unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Mithilfe durch den Sohn sowie wöchentliche Haushaltspitex für die Wohnungsgrundreinigung hielt sie in diesem Bereich eine 20 % ige resp. gewichtet 6 % ige Einschränkung fest . Zur Be gründung notierte die Abklärungsperson, s eit Sommer 2019 komme der Sohn mittags zum Essen nach Hause; altershalber habe er nicht mehr zum Mittagstisch gewollt. Die Zubereitung der Mahlzeiten sei der Beschwerdeführerin weiterhin selbständig möglich. Kochen und rüsten bereiteten ihr keine Probleme. Sie koche zeitweise auch mehr, damit der Sohn am Folgetag den Rest in der Mikrowelle aufwärmen könne. Selber nehme sie nicht viel zu sich. Oftmals bediene man sich auch nur aus dem Kühlschrank und esse kalt. Der Sohn esse mittags meist alleine, sie selber esse vermehrt am Abend. Wenn der Ex-Mann vorbeikomme, esse man im Familienkollektiv am Tisch. Der Tisch werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gedeckt und aufgeräumt. Pfannen- und Geschirrspülen erledige die Beschwerdeführerin selber, zeitweise helfe der Sohn beim Aufräumen der Küche. Leichtere, oberflächliche Reinigungsarbeiten erledige die Beschwerdeführerin weiterhin selbständig; für die Grundreinigung der Wohnung komme seit Mai 2019 die Haushaltspitex

ein Mal pro Woche für eine Stunde und 15 Minuten (Urk. 7/123/7) .

Im mit 35 % gewichteten Aufgabenbereich « Wohnungs- und Hauspflege» sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Sohn sowie die Haushaltspitex zu 30 % , gewichtet 10.5 % eingeschränkt . Die oberflächliche Reinigung (Aufräumen, Abstauben, Boden mit einem leichten Staubwischer aufnehmen, Auswischen der Lavabos etc.) sei ihr weiterhin über den Tag

verteilt möglich. Altershalber räume der Sohn sein Zimmer selber auf. D ie Fenster rei ni gung werde ein bis zwei Mal pro Jahr von der Nachbarin übernommen. Das Be wässern der Zimmerpflanze erledige die Beschwerdeführer in selber ( Urk. 7/123/8).

In den Haushaltsbereichen «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Einkauf und weitere Besorgungen» notierte die Abklärungsperson keinerlei Einschränkung. Der Sohn gehe selbständig zur Schule und sei nach eigenen Angaben sowohl in der Schule als auch in der Freizeit gut organisiert; zu seinem Vater bestehe regelmässig Kontakt. Die Wäsche und Kleiderpflege erledige die Beschwerdeführer selbständig. Die Waschmaschine befinde sich in der Wohnung; gelegentlich werde sie beim Aufhängen von grösseren Wäschestücken von der Haushalt spitex unterstützt. Sodann gehe die Beschwerdeführerin mit einer Bekannten mit dem Auto einkaufen; kleinere Ein käufe übernehme der Sohn oder der Ex-Mann. Kleider würden online bestellt.

Daraus result ier e eine Gesamtinvalidität im Hau shaltsbereich von 16.5 % ( Urk. 7 /123 /10 ). 5.

E. 5 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk . 7/81 ). Die von derselben sowie von den Sozialhilfebehörde n

der Stadt B.___

dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/85/3 ff.) wies das hiesige Gericht m it Urteil IV.2015.00439 vom 11. August 2015 ab ( Urk. 7/89/1-20 ). Dieser Ent scheid verblieb unangefochten.

E. 5.1 Gemäss Feststellungblatt ( Urk. 7/124/3 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung

unter anderem auf die unter E. 4.1 zitierte n Arzt berichte von Dres . D.___ und

G.___ , einschliesslich des Be richts vom 21. Mai 2019 sowie auf den Abklärungsberi cht vom 21. November 201 9. Soweit die Be schwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Leiden im Rahmen ihrer Beurteilung nicht gewürdigt und deshalb den Untersu chungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 8), kann ihr damit nicht gefolgt werden.

E. 5.2 Sodann ist d er A bklärungsbericht vom 2 1. November 2019 von einer qualifi zier ten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie plausibel und angemessen detailli ert bezüglich der einzelnen Ein schrän kungen begründet worden , womit er den an ihn gestellten Anforderungen ent spricht (E. 1.5) .

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, abzustellen sei auf die Angaben der behandelnden Ärzte, welche mehr Gewicht hätten als der Ab klärungsbericht ( Urk. 1 S. 8) , bezieht sich dies auf den Fall, dass sich bei einer psychisch beeinträchtigten versicherten Person die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen widersprechen. Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind vorliegend

keine Umstände auszumachen, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Insbesondere wurden die p sychiatrischen Dia gnosen sowie die Arztberichte von Dres . D.___ und I.___ vom 2 1. Mai 2019 und 1 6. Juni 2019 im Abklärungsbericht dokumentiert und berücksichtigt . Das selbe gilt für die Angaben und Äusserungen der Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/123/2 f. ) . Soweit die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson K enntnis über die Beeinträch tigungen und Behinderungen, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben, abspricht ( Urk. 1 S. 10) oder gar Willkür unterstellt ( Urk. 1 S. 12) , kann ihr damit nicht gefolgt werden. Davon abgesehen findet die Untersuchungspflicht der Verwaltung im Bereich des Sozial versicherungsrechts sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Weiter

liegen weder Hinweise auf ung laubwürdig erscheinende und/oder widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer in vor noch ergeben sich Widersprüche zu de n fach ärzt lichen Beurteilungen. Insbesondere

hat Dr. D.___ die postulierten Einschrän kungen im Haushaltsbereich nicht

quantifiziert (vgl. Urk. 7 /119/6 = Urk. 3/8 , Urk. 3/10 ) .

A uf den

beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 25. April 2020, worin Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hin weis auf die «integrative Diagnose» eine mehr als 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich postulierte (vgl. Urk. 3/7) , kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden , weil es sich bei

Dr. I.___

nicht um einen Facharzt für Psy ch iatrie handelt . Entsprechend räumte dieser im Bericht vom 16. Juni 2019 denn auch noch ein , dass er die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus halts bereich

nicht beurteilen könne und verwies hierfür

auf die psychiatrischen Be handler ( Urk. 3/6) .

Demgegenüber lässt sich

der Abkl ärungsbericht vom 2 1. November 2019 mit der fachärztlichen Beurteilung i m

A.___ -Vorgutachten 201 4 vereinbaren, wonach im Haushalt sbereich eine 15%ige Einschrän kung bestand (Urk. 7 /53 S. 20); eine

in medizinischer Hinsicht seither eingetretene wes entliche Veränderung ist zu verneinen. Dr. I.___

hat ausdrücklich festge halten, dass

die somatische

Situation stationär ist (vgl. Bericht vom 1 6. Juni

2019, Urk. 7/ 120/1). In psychiatrischer Hinsicht hielt

Dr. D.___

im Januar 2018 zwar neu eine Persönlichkeitsstörungsstörung, Borderlin e Typ (ICD-10: F 60.31) sowie PTBS (ICD-10: F 43.1) fest . Letzteres

indes lediglich aufgrund eines Erstge sp räches und augenscheinlich vornehmlich gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin; objektive B efunde sind dem Bericht vom 28. Januar 2018 jedenfal ls kaum zu entnehmen. Zudem

steht die mit einer Latenz von Jahrzehnten diagnostizierte PTBS im Widerspruch zu den diagnostischen Leitlinien des ICD-Klassifikationssystems der WHO für psychi sche Störungen . Demnach soll eine PTBS nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1 0. Auflage, S . 208 ). Von eine r Diagnose lege artis kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Weshalb die im Vorgutachten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung diagnostisch nun mehr als Persönlichkeitsstörung zu interpretie ren sei, liess Dr. D.___ gänzlich unbe gründet (vgl. Bericht vom 2 8. März 2019, Urk. 7/114) . Davon abgesehen sind p sy chiatrische Explorationen von der Natur der Sa che her nicht ermessensfrei und verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, z ulässig und zu respektieren , sofern der Experte lege artis vorgegangen ist

( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200

E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen ( Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

E. 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1 ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2015.00439 vom 1 1. August

2015 E.

5.3, Urk. 7/89/13 ) ; d ie

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E . 2.3 mit Hinweisen, vgl. E. 1.2 ). Bei der im Austrittsbericht des F.___ vom 2 9. Januar 2019 von Dr. G.___ festgehaltenen Persönlichkeitsstörung handelt es sich im Übrigen nicht um eine von diesem eigens gestellte Diagnose. Vielmehr bezog sich Dr. G.___ hierfür auf die Vorakten und gab er zudem an, die Auswirkungen derselben hätten jedenfalls aktuell nicht im Vordergrund ge standen (Urk. 7 /111/6). Zu vermerken ist auch, dass

Diagnosen aus dem depres siven Formenkreis bereits seit 2008 in volatiler Ausprägung und mit oder ohne psychotische Symptome festgehalten wurden. E ine stationäre Behandlung erfolgte erstmals 2014 (vgl. Austrittsbericht der K linik J.___ vom 2 8. Oktober 2014, worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen [ICD-10: F33.3] diagnostiziert wurde, Urk. 7 /85/21). Der neuerliche Klinikaufenthalt Ende 2018/anfan gs 2019 lässt damit nicht per se auf eine (anhaltende) Verschlechterung schliessen. Das selbe gilt für den Hinweis von Dr. D.___ auf

eine Chronifizierung der vorbe kannten Leiden ( vgl. Schreiben vom 2 8. Mä rz 2019, Urk. 7/114 ;

Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) . Die Ausführungen desselben im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2 8. April 2020 ( Urk. 3/10) sind zudem nicht geeignet, die im Abklärungsbericht aufgrund detaillierter Erhebun gen festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich in Zweifel zu ziehen . Ins besondere tangieren

die darin beschriebenen Einschränkungen der

Selbstbehaup tungsfähigkeit,

Verkehrstauglichkeit und Mobilität (aufgrund der Stuhlinkon ti nenz ) , Interessen sowie

die rasche Überforderung in administrativen Belangen und im Rahmen von Konflikten mit der Nachbarin den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin weniger . Zudem befinden sich die Einkaufs möglichkeiten in unmittelbarer Wohnu mgebung ; erreichbar in wenigen Minuten zu Fuss (vgl. Urk. 7/123/7) und ist die Beschwerdeführerin jedenfalls insoweit verkehrsfähig, als sie offenbar in de r Lage ist, mittels öffentlichen Verkehr s von ihrem Wohnort ( B.___ ) nach K.___ in die psychothe rapeutischen Sitzungen zu gelangen ( Urk. 7/123/3). Kommt hinzu, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemes sung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten n ach ständiger Recht sprechung von erheblicher Relevanz ist (vgl. E.1.7) ; kann die versicherte Person etwa wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Dies gilt etwa auch für grössere und/oder schwere Einkäufe. Inwiefern dem gesunden Sohn der Beschwerdeführerin ein altersgerechtes Mit helfen zu Hause nicht zuzumuten wäre, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn er mit der belasteten familiären Situation zuweilen nicht zu Recht kommt (vgl. Urk. 7/123/4, vgl. auch Urk. 7/127. Inwiefern dem gesunden Sohn der Beschwerdeführerin ein altersgerechtes Mit helfen zu Hause nicht zuzumuten wäre, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn er aufgrund der belasteten familiären Situation Beistand braucht (vgl. Urk. 7/123/4, vgl. auch Urk. 7/127). Erzieherische Fähigkeiten sind bei der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich unbeachtlich. Der beschwer deweise Hinweis auf die von der Sozialbehörde der Stadt B.___ 2019 erteilte Kostengutsprache für ein temporäres Jugendcoaching zur Unterstützung des Sohnes vermag keine wesentliche Beeinträchtigung in den Betreuungsaufgaben darzutun, zumal es sich dabei lediglich um eine temporäre Massnahme (Septem ber 2019 bis März 2020, vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 7/127) handelte. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Betreuung von Kindern und/oder Angehö rigen» eingeschränkt wäre, hat sie weder selbst behauptet noch liefert die Haus haltsabklärung Hinweise hierfür (vgl. Urk. 7/123/9 f., vgl. E. 4.2). Der Sohn der Beschwerdeführerin war mit Blick auf sein Alter sowie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin weitestgehend selbständig, so etwa bei der Bewältigung des Schulwegs, der Hausaufgaben sowie Einnahme von Mahlzeiten (Urk. 7/123/9, Urk. 7/123/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem voll stän digen Ausfall in den Betreuungsaufgaben (Anteil 10 %) kein relevanter Inva liditätsgrad resultieren würde. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der (wie bereits ausgeführt fraglichen) PTBS nicht in die Waschküche trauen soll (vgl. Urk. 3/10), erweist sich bereits angesichts dessen, dass sich die Waschmaschine in der Wohnung befindet (vgl. 7/123/6), als unbehelflich . Zudem hat die Be schwerdeführerin Ängste vor dem Keller und/oder der Waschküche anlässlich der Haushaltsabklärung nicht erwähnt. Die erst beschwerdeweise Behauptung er scheint damit als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vg

l. BGE 121 V 47 E . 2a). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. D.___ ausserdem festge haltene verminderte Belastbarkeit für Aufräum- und Putzarbeiten (vgl. Bericht vom 28. April 2020, Urk. 3/10) von der Abklärungsperson adäquat gewürdigt wurde, indem diese im Aufgabenbereich «Wohnungs- und Hauspflege» von einer 30%ige Einschränkung (von max. 40 %) ausging (vgl. Urk. 7/123/8). Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbe gründet und ist gestützt auf den beweistauglichen Abklärungsbericht vom 21.

November 2019 hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren und in diesem Bereich insgesamt zu 16.5 % eingeschränkt ist. Ersteres hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrück lich moniert (vgl. Urk. 1). Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen der Be schwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

Da die Beschwerdef ührerin a l s zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, ist die Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleich s (vgl. E. 1. 4 ) zu bestimmen. Daraus

resultiert ein rentenauss chliessender IV-Grad von 16.5 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00543

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

27. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ AG Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ , türkische Staatsangehörige und Mutter eines 2005 geborenen Kindes, war seit ihrer Einreise in die Sch weiz am 1 6. Oktober

1999 ( Urk. 7 /1/1, Urk. 8/13/1) nie erwerbstätig (vgl. Urk. 7 /1/5-6; Urk. 7/5). Aufgrund einer im September 2010 erfolgten Anmeldung ( Urk. 7 /1) sowie nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren ( Urk. 7/15, Urk. 7/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV Stelle, mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Leistungs anspruch der Versi cherten ( Urk. 7 /25). Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /27/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00299 vom 15. Dez ember 2011 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7 /30 /1-11 ). 1.2

In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheids

veranlasste die IV-Stelle beim

A.___ das polydisziplinäre Gutachten (All gemeinmedizin/Rheumatologie/ Gastro - enterologie /Psychia trie) vom 1 5. April 2014 (Urk. 7 /53 /1-34 ). Ferner beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ( vgl. Ab klä rungs bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 7 /54). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 7 /57 , Urk. 7 /61, Urk. 7 /66/2 , Urk. 7/76 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vo m 6. März

201 5 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk . 7/81 ). Die von derselben sowie von den Sozialhilfebehörde n

der Stadt B.___

dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/85/3 ff.) wies das hiesige Gericht m it Urteil IV.2015.00439 vom 11. August 2015 ab ( Urk. 7/89/1-20 ). Dieser Ent scheid verblieb unangefochten. 1.3

Im August 2017 meldete die leitende Ärztin der p sychiatrischen K linik C.___

die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/94 ; von der Ver si cherten nachträglich gezeichnet am 2 8. August 2017, Urk. 7/97 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/101) trat die IV-Stelle mangels einer glaub haftgemachten wesentlichen Ve ränderung mit Verfügung vom 16. November 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 7/102). Diese Verfügung verblieb unange fochten. 1.4

Im März 2 019 meldete der seit Januar 2018 delegierend behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, Z entrum E.___ ,

die Versicherte unter Hinweis auf eine Zusta ndsverschlechterung aber mals zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/111; von der Versicherten nachträglich ge zeichnet am 1 2. April 2019, Urk. 7/113). Nach medizinischen Abklärungen sowie

Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. November 2019, Urk. 7/123) und durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125, Urk. 7/126 , Urk. 7/142 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. Jun i 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestützt auf einen IV-Grad von zumindest 50 %

rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine IV-Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Haushaltsabklärung vom 3 0. Oktober 2019 als un gültig zu erklären und die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1. 3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen ( Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1.5

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lic hst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belas tung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teil funktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Bei standspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Janu ar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , gestützt auf die Haushaltsabklärung sei die Beschwerdeführerin als zu 100% im Aufgaben bereich tätig zu qualifizieren . Dabei sei sie insgesamt zu 16.5 % eingeschränkt. Daraus resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 16.5 % ( Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die IV-Stelle habe die psychische Krankheit im Rahmen der Hausabklärung nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. Zudem sei der Abklärungsperson die fach liche Qualifikation abzusprechen, da sie die psychischen Leiden nicht geprüft und berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe letztere zu wenig nachgefragt bzw. abgeklärt, weshalb die geschilderten Einschränkungen bestünden. Damit fehle dem Bericht die sachliche und rechtliche Richtigkeit und sei von Willkür auszu gehen. Zudem sei den fachärztlichen Einschätzungen im Bereich psychischer Störungen den Vorrang zu geben, soweit eine divergierende

Haushaltsabklärung bestehe. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die Unterstützung durch den Sohn im Haushalt nicht anzurechnen im Sinne der Schadenminderungspflicht. Einerseits absolviere dieser derzeit eine Berufslehre und müsse er sich andererseits mehr um sich selber, statt um seine Eltern, kümmern. Dies sei denn auch den Protokollen der zuständigen Sozialbehörde zu entnehmen. Unterstützungen durch die Nachbarn seien eine Gefälligkeit und ebenfalls nicht im Sinne der Schaden minderungspflicht anzurechnen ( Urk. 1 S. 8 ff.) . 3.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Gestützt auf den in allen Teilen als beweisbildend zu beurteilenden Abklärungsbericht vom

21. November 2019 ( vgl. nachfolgend E. 5) ist der (Ex- ) Ehemann der Beschwerde führerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten Ver fügung 6. März 2015 (Urk. 7/81, Urk. 7/89; vgl. E. 1.2 )

und de r angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020

( Urk. 2) aus der Familienwohnung ausgezogen. Zudem ist die bisher ige ausserschulische Fremdbetreuung des Sohns (Hort) ab Sommer 2019 weggefallen (vgl. dazu diskrepant das Protokoll der Sozialbehörde der Stadt B.___ vom 1. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführerin bis 2 0. April 2020 Kostengutsprache für den Mittagstisch erteilt wurde, vgl. Urk.

3/12) . Beides wirkt sich auf den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin aus. Eine solche Änderung in den familiären Verhältnissen führt in der Regel zu einer Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten, die der Aufgabenbereich "Haushalt" umfasst. So bedeutet ein von der Anzahl Personen her kleinerer Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person, indem etwa weniger eingekauft, gekocht und geputzt werden muss und weniger Arbeit bei der Wäsche und Kleiderpflege anfällt. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben Haushalt wohnenden Personen weg. Insofern ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_410/2015 vom 1 3. November 2015, E . 4.2.1). Daran ändert auch nichts, wenn d em Abklärungsbericht vom 5. Juni 2014 weder eine Festlegung der Qualifikation noch Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und Einschränkungen innert derselben zu entnehmen ist ( vgl. Urk. 7 /54 ). Z u prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdeführerin nunmehr einen Renten anspruch hat .

Im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2019 stellte sich die Aktenlage wie folgt dar: 4. 4.1 4.1.1

Dr. D.___ diagnostizierte nach dem Erstgespräch vom 1 8. Januar 2018 (1) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), (2) eine posttraumatische Belastungs stö rung ( PTBS, ICD-10: F43.1), (3) eine emotional instabile Persönlichkeits stö rung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31 ), (4) Störungen durch Opiate, Abhängig keits syn drom (ICD-10: F11.2) und (5) Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom (ICD-10: F17.2, Urk. 8/111/11). Die alevitisch - kurdi sche Beschwerdefüh rerin sei mit vier (Halb-) Geschwistern in der Türkei

aufgewachsen . Die Familie sei politisch verfolgt worden. Die Elter n hätten sich scheiden lassen und d er neue Partner der Mutter habe sie (die Beschwerdeführerin) rege lmässig sexuell missbraucht. Weiter habe die Beschwerdeführerin in Ankara französische Literatur studiert. Bei Demon strationen sei sie verhaft et worden und 2004 als Asylsuchende in die Schweiz gekommen. Im Asylheim habe sie ihren zukünftigen Mann kennengelernt. Ca. 2014 sei es zur Scheidung gekommen . Das Verhältni s zum Ex-Mann sei nicht gut; zu ihrer Herkunftsfamilie habe die Beschwerdeführer i n wegen Konflikten kein en Kontakt ( vgl. Bericht vo m 18. Januar 2018, Urk. 7/111/10 f. ).

Beim Ersttermin hätten sich Einschränkungen der Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Merkfähigkeit gezeigt. Zudem bestünden taktile Halluzinationen und akustische Akoasmen ,

Interessen- und Freudverlust, eine Antriebsverminderung, Hinweise auf Ängste, eine psychomotorische Verlangsamung, Durchschlaf stö rungen, Al b träume, Flashbacks, eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Inappetenz. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, erhöht reizbar, autoaggressiv (Schlagen des Kopfes gegen die Wand) und habe Schuldgefü hle. Zweifach habe sie versucht sich umzubringen (in der Türkei mittels Pulsadern aufschneiden und in der Schweiz c

a. 2014 mit Medikamenten, Urk. 7 /11 1 /10 f.). 4.1.2

Auf Zuweisung der behandelnden Psychologin wurde die Beschwerdeführerin v om 1 6. Oktober 2018 bis 1 5. Januar 2019 auf der Spezialstation für Trauma folgestörungen der i ntegrierten Psychiatrie F.___ stationär behandelt .

Im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2019 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt des F.___ , im Wesentlichen (1) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10: F33.1), (2)

PTBS (ICD-10: F43.1), (3) Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie (4) emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31 ) fest . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit vielen Jahren unter ein schiessenden, schlimmen Bildern zu leiden. Seit sechs bis sieben Jahren höre sie immer wieder Schreie im Kopf und rhythmische Geräusche wie auf einer Bau stelle, wobei ihr klar sei, dass diese nicht real existierten. Sie leide unter Alb träumen, welche die schlim me Zeit in der Türkei betreffen würden . Auf Fla sh backs reagiere sie mit Aufreg ung und Sel bstbeschuldigungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Dunkelheit, ihrem Schatten und vor Personen; selbst wenn sie wisse, dass dies e ihr nichts tun würden. Zudem

fürchte sie sich vor Stille. Alsdann kontrolliere die Beschwerdeführerin ih re Wohnungstüre abends mehrfach daraufhin, ob sie denn auch wirklich geschlossen sei. D ie Wohnung verlasse sie tagsüber nur, wenn sie müsse und abends nur in Begleitung ihres halbwüchsigen Sohnes. Alle zwei bis drei Tage erleide sie eine Panikattacke, welche sie mit Temesta behandle. Es komme vor, dass ihr im Haushalt Missge schicke passierten und sie Dinge einfach fall en lasse. Dann erschrecke sie jeweils extrem und das Herz klopfe bis zum Hals. Sie sei stark deprimiert und hoff nungslos, erheblich gereizt bis hin zu Wutausbrüchen , im Antrieb stark reduziert. Sie habe sich sozial erheblich zurückgezogen. Es bestünden meistens unterdrückte Aggressionen; ca. ein Mal die Woche fege sie Gegenstände vom Tisch. Etwa zwei Mal im Monat schlage sie mit dem Kopf gegen die Wand oder mit der offen en Hand auf die Schenkel ( Urk. 7 /111/4).

Dr. G.___ kam zum Schluss, die einer religiösen Minderheit angehörend e

Be schwerdeführerin

sei unter der Fuchtel einer gewalttätigen Mutter in der Türkei aufgewachsen. N ach wiederholten sexuellen Übergriffen durch lokale Behörden mitglieder und einer sehr nahen Bezugsperson habe sie «schleichend und c achet » durch depressive Episoden, agoraphobisch anmutenden Ängsten und Panik at tacken das Vollbild einer PTBS entwickelt. Darüber hinaus habe die im Elternhaus erfahrene jahrelange Gewalt und Erniedrigung, verbunden mit Resignation, Angst- und Schamgefühlen , zu anhaltenden Fehlregulationsmustern geführt, welche namentlich die B orderline - Anteile erklären könnten. So etwa eine gestörte Affekt- und Impulsregulation mit Sachbeschädigungen zu Hause und sich selber Schlagen, Somatisierungsphänomene im Gastrointestinaltrakt und in den Beinen, dissoziative Symptomatik mit Wahrnehmungs- und Bewegungsstörungen, ein chronisch beeinträchtigtes Identitätsgefühl mit wahrgenommener Leere, Selbst be schuldigung und überdauernde, negative Einstellungen sich selbst und der Um welt gegenüber ( Urk. 7 /111/6). 4.1.3

Mit Schreiben vom 2 8. März 2019 machte

Dr. D.___ eine Verschlechterung akte nkundig und begründete dies wie folgt: Die Depression habe sich trotz psycho- und pharmakotherapeutischer Massnahmen chronifiziert; die als Persön lichkeitsakzentuierung beurteilte Problematik sei als Persönlichkeitsstörung zu werten; betreffend die chronische Diarrhoe und Stuhlinkontinenz seien die thera peutischen Massnahmen ausgeschöpft. Es lägen komplexe psychische und soma tische Erkrankungen vor , die sich gegenseitig negativ beeinflussten. Die Be schwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn im August 2017 (initial im Zentrum H.___ , seither bei E.___ ) zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/114 ). 4.1.4

Im Bericht vom 2 1. Mai 2019 erneu er t e Dr. D.___ die bereits erwähnten Dia gnosen (vgl. E. 4.1.1)

und hielt zudem fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich könne sie keine schweren Dinge heben und es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei Aufräum- und Putzarbeiten; zur Unterstützung bestehe eine wöchentliche ha uswirtschaftliche Spitex ( Urk. 7 /119/6). 4.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7 /123)

kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Sie sei seit vier bis fünf Jahren geschieden

und wohne nunmehr mit ihrem 14-jährigen Sohn

in einer 3.5-Zimmerwohnung an der bisherigen Adresse. S ei t ihrer Einreise in die Schweiz 1999 sei sie weder einer E rwerbstätigkeit nachgegangen noch habe sie sich intensiv um eine St elle be müht; seit 2010 werde die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt. Mithin sei davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheits scha den aktuell keiner ausserhäuslichen Er werbstätigkeit nachginge ( Urk. 7/123 /4 f.).

Alsdann gewichtete d ie Abklärungsperson den Haushaltsanteil «Ernährung» mit 30 % . Unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Mithilfe durch den Sohn sowie wöchentliche Haushaltspitex für die Wohnungsgrundreinigung hielt sie in diesem Bereich eine 20 % ige resp. gewichtet 6 % ige Einschränkung fest . Zur Be gründung notierte die Abklärungsperson, s eit Sommer 2019 komme der Sohn mittags zum Essen nach Hause; altershalber habe er nicht mehr zum Mittagstisch gewollt. Die Zubereitung der Mahlzeiten sei der Beschwerdeführerin weiterhin selbständig möglich. Kochen und rüsten bereiteten ihr keine Probleme. Sie koche zeitweise auch mehr, damit der Sohn am Folgetag den Rest in der Mikrowelle aufwärmen könne. Selber nehme sie nicht viel zu sich. Oftmals bediene man sich auch nur aus dem Kühlschrank und esse kalt. Der Sohn esse mittags meist alleine, sie selber esse vermehrt am Abend. Wenn der Ex-Mann vorbeikomme, esse man im Familienkollektiv am Tisch. Der Tisch werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gedeckt und aufgeräumt. Pfannen- und Geschirrspülen erledige die Beschwerdeführerin selber, zeitweise helfe der Sohn beim Aufräumen der Küche. Leichtere, oberflächliche Reinigungsarbeiten erledige die Beschwerdeführerin weiterhin selbständig; für die Grundreinigung der Wohnung komme seit Mai 2019 die Haushaltspitex

ein Mal pro Woche für eine Stunde und 15 Minuten (Urk. 7/123/7) .

Im mit 35 % gewichteten Aufgabenbereich « Wohnungs- und Hauspflege» sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Sohn sowie die Haushaltspitex zu 30 % , gewichtet 10.5 % eingeschränkt . Die oberflächliche Reinigung (Aufräumen, Abstauben, Boden mit einem leichten Staubwischer aufnehmen, Auswischen der Lavabos etc.) sei ihr weiterhin über den Tag

verteilt möglich. Altershalber räume der Sohn sein Zimmer selber auf. D ie Fenster rei ni gung werde ein bis zwei Mal pro Jahr von der Nachbarin übernommen. Das Be wässern der Zimmerpflanze erledige die Beschwerdeführer in selber ( Urk. 7/123/8).

In den Haushaltsbereichen «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Einkauf und weitere Besorgungen» notierte die Abklärungsperson keinerlei Einschränkung. Der Sohn gehe selbständig zur Schule und sei nach eigenen Angaben sowohl in der Schule als auch in der Freizeit gut organisiert; zu seinem Vater bestehe regelmässig Kontakt. Die Wäsche und Kleiderpflege erledige die Beschwerdeführer selbständig. Die Waschmaschine befinde sich in der Wohnung; gelegentlich werde sie beim Aufhängen von grösseren Wäschestücken von der Haushalt spitex unterstützt. Sodann gehe die Beschwerdeführerin mit einer Bekannten mit dem Auto einkaufen; kleinere Ein käufe übernehme der Sohn oder der Ex-Mann. Kleider würden online bestellt.

Daraus result ier e eine Gesamtinvalidität im Hau shaltsbereich von 16.5 % ( Urk. 7 /123 /10 ). 5.

5.1

Gemäss Feststellungblatt ( Urk. 7/124/3 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung

unter anderem auf die unter E. 4.1 zitierte n Arzt berichte von Dres . D.___ und

G.___ , einschliesslich des Be richts vom 21. Mai 2019 sowie auf den Abklärungsberi cht vom 21. November 201 9. Soweit die Be schwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Leiden im Rahmen ihrer Beurteilung nicht gewürdigt und deshalb den Untersu chungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 8), kann ihr damit nicht gefolgt werden. 5.2

Sodann ist d er A bklärungsbericht vom 2 1. November 2019 von einer qualifi zier ten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie plausibel und angemessen detailli ert bezüglich der einzelnen Ein schrän kungen begründet worden , womit er den an ihn gestellten Anforderungen ent spricht (E. 1.5) .

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, abzustellen sei auf die Angaben der behandelnden Ärzte, welche mehr Gewicht hätten als der Ab klärungsbericht ( Urk. 1 S. 8) , bezieht sich dies auf den Fall, dass sich bei einer psychisch beeinträchtigten versicherten Person die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen widersprechen. Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind vorliegend

keine Umstände auszumachen, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Insbesondere wurden die p sychiatrischen Dia gnosen sowie die Arztberichte von Dres . D.___ und I.___ vom 2 1. Mai 2019 und 1 6. Juni 2019 im Abklärungsbericht dokumentiert und berücksichtigt . Das selbe gilt für die Angaben und Äusserungen der Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/123/2 f. ) . Soweit die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson K enntnis über die Beeinträch tigungen und Behinderungen, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben, abspricht ( Urk. 1 S. 10) oder gar Willkür unterstellt ( Urk. 1 S. 12) , kann ihr damit nicht gefolgt werden. Davon abgesehen findet die Untersuchungspflicht der Verwaltung im Bereich des Sozial versicherungsrechts sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Weiter

liegen weder Hinweise auf ung laubwürdig erscheinende und/oder widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer in vor noch ergeben sich Widersprüche zu de n fach ärzt lichen Beurteilungen. Insbesondere

hat Dr. D.___ die postulierten Einschrän kungen im Haushaltsbereich nicht

quantifiziert (vgl. Urk. 7 /119/6 = Urk. 3/8 , Urk. 3/10 ) .

A uf den

beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 25. April 2020, worin Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hin weis auf die «integrative Diagnose» eine mehr als 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich postulierte (vgl. Urk. 3/7) , kann bereits deshalb nicht allein abgestellt werden , weil es sich bei

Dr. I.___

nicht um einen Facharzt für Psy ch iatrie handelt . Entsprechend räumte dieser im Bericht vom 16. Juni 2019 denn auch noch ein , dass er die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus halts bereich

nicht beurteilen könne und verwies hierfür

auf die psychiatrischen Be handler ( Urk. 3/6) .

Demgegenüber lässt sich

der Abkl ärungsbericht vom 2 1. November 2019 mit der fachärztlichen Beurteilung i m

A.___ -Vorgutachten 201 4 vereinbaren, wonach im Haushalt sbereich eine 15%ige Einschrän kung bestand (Urk. 7 /53 S. 20); eine

in medizinischer Hinsicht seither eingetretene wes entliche Veränderung ist zu verneinen. Dr. I.___

hat ausdrücklich festge halten, dass

die somatische

Situation stationär ist (vgl. Bericht vom 1 6. Juni

2019, Urk. 7/ 120/1). In psychiatrischer Hinsicht hielt

Dr. D.___

im Januar 2018 zwar neu eine Persönlichkeitsstörungsstörung, Borderlin e Typ (ICD-10: F 60.31) sowie PTBS (ICD-10: F 43.1) fest . Letzteres

indes lediglich aufgrund eines Erstge sp räches und augenscheinlich vornehmlich gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin; objektive B efunde sind dem Bericht vom 28. Januar 2018 jedenfal ls kaum zu entnehmen. Zudem

steht die mit einer Latenz von Jahrzehnten diagnostizierte PTBS im Widerspruch zu den diagnostischen Leitlinien des ICD-Klassifikationssystems der WHO für psychi sche Störungen . Demnach soll eine PTBS nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassi fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1 0. Auflage, S . 208 ). Von eine r Diagnose lege artis kann damit jedenfalls nicht die Rede sein. Weshalb die im Vorgutachten festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung diagnostisch nun mehr als Persönlichkeitsstörung zu interpretie ren sei, liess Dr. D.___ gänzlich unbe gründet (vgl. Bericht vom 2 8. März 2019, Urk. 7/114) . Davon abgesehen sind p sy chiatrische Explorationen von der Natur der Sa che her nicht ermessensfrei und verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, z ulässig und zu respektieren , sofern der Experte lege artis vorgegangen ist

( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1 ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2015.00439 vom 1 1. August

2015 E.

5.3, Urk. 7/89/13 ) ; d ie

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E . 2.3 mit Hinweisen, vgl. E. 1.2 ). Bei der im Austrittsbericht des F.___ vom 2 9. Januar 2019 von Dr. G.___ festgehaltenen Persönlichkeitsstörung handelt es sich im Übrigen nicht um eine von diesem eigens gestellte Diagnose. Vielmehr bezog sich Dr. G.___ hierfür auf die Vorakten und gab er zudem an, die Auswirkungen derselben hätten jedenfalls aktuell nicht im Vordergrund ge standen (Urk. 7 /111/6). Zu vermerken ist auch, dass

Diagnosen aus dem depres siven Formenkreis bereits seit 2008 in volatiler Ausprägung und mit oder ohne psychotische Symptome festgehalten wurden. E ine stationäre Behandlung erfolgte erstmals 2014 (vgl. Austrittsbericht der K linik J.___ vom 2 8. Oktober 2014, worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen [ICD-10: F33.3] diagnostiziert wurde, Urk. 7 /85/21). Der neuerliche Klinikaufenthalt Ende 2018/anfan gs 2019 lässt damit nicht per se auf eine (anhaltende) Verschlechterung schliessen. Das selbe gilt für den Hinweis von Dr. D.___ auf

eine Chronifizierung der vorbe kannten Leiden ( vgl. Schreiben vom 2 8. Mä rz 2019, Urk. 7/114 ;

Urteil des Bun desgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) . Die Ausführungen desselben im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2 8. April 2020 ( Urk. 3/10) sind zudem nicht geeignet, die im Abklärungsbericht aufgrund detaillierter Erhebun gen festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich in Zweifel zu ziehen . Ins besondere tangieren

die darin beschriebenen Einschränkungen der

Selbstbehaup tungsfähigkeit,

Verkehrstauglichkeit und Mobilität (aufgrund der Stuhlinkon ti nenz ) , Interessen sowie

die rasche Überforderung in administrativen Belangen und im Rahmen von Konflikten mit der Nachbarin den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin weniger . Zudem befinden sich die Einkaufs möglichkeiten in unmittelbarer Wohnu mgebung ; erreichbar in wenigen Minuten zu Fuss (vgl. Urk. 7/123/7) und ist die Beschwerdeführerin jedenfalls insoweit verkehrsfähig, als sie offenbar in de r Lage ist, mittels öffentlichen Verkehr s von ihrem Wohnort ( B.___ ) nach K.___ in die psychothe rapeutischen Sitzungen zu gelangen ( Urk. 7/123/3). Kommt hinzu, dass die Schadenminderungspflicht bei der Bemes sung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten n ach ständiger Recht sprechung von erheblicher Relevanz ist (vgl. E.1.7) ; kann die versicherte Person etwa wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Dies gilt etwa auch für grössere und/oder schwere Einkäufe. Inwiefern dem gesunden Sohn der Beschwerdeführerin ein altersgerechtes Mit helfen zu Hause nicht zuzumuten wäre, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn er mit der belasteten familiären Situation zuweilen nicht zu Recht kommt (vgl. Urk. 7/123/4, vgl. auch Urk. 7/127. Inwiefern dem gesunden Sohn der Beschwerdeführerin ein altersgerechtes Mit helfen zu Hause nicht zuzumuten wäre, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn er aufgrund der belasteten familiären Situation Beistand braucht (vgl. Urk. 7/123/4, vgl. auch Urk. 7/127). Erzieherische Fähigkeiten sind bei der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich unbeachtlich. Der beschwer deweise Hinweis auf die von der Sozialbehörde der Stadt B.___ 2019 erteilte Kostengutsprache für ein temporäres Jugendcoaching zur Unterstützung des Sohnes vermag keine wesentliche Beeinträchtigung in den Betreuungsaufgaben darzutun, zumal es sich dabei lediglich um eine temporäre Massnahme (Septem ber 2019 bis März 2020, vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 7/127) handelte. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel «Betreuung von Kindern und/oder Angehö rigen» eingeschränkt wäre, hat sie weder selbst behauptet noch liefert die Haus haltsabklärung Hinweise hierfür (vgl. Urk. 7/123/9 f., vgl. E. 4.2). Der Sohn der Beschwerdeführerin war mit Blick auf sein Alter sowie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin weitestgehend selbständig, so etwa bei der Bewältigung des Schulwegs, der Hausaufgaben sowie Einnahme von Mahlzeiten (Urk. 7/123/9, Urk. 7/123/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem voll stän digen Ausfall in den Betreuungsaufgaben (Anteil 10 %) kein relevanter Inva liditätsgrad resultieren würde. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der (wie bereits ausgeführt fraglichen) PTBS nicht in die Waschküche trauen soll (vgl. Urk. 3/10), erweist sich bereits angesichts dessen, dass sich die Waschmaschine in der Wohnung befindet (vgl. 7/123/6), als unbehelflich . Zudem hat die Be schwerdeführerin Ängste vor dem Keller und/oder der Waschküche anlässlich der Haushaltsabklärung nicht erwähnt. Die erst beschwerdeweise Behauptung er scheint damit als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vg

l. BGE 121 V 47 E . 2a). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. D.___ ausserdem festge haltene verminderte Belastbarkeit für Aufräum- und Putzarbeiten (vgl. Bericht vom 28. April 2020, Urk. 3/10) von der Abklärungsperson adäquat gewürdigt wurde, indem diese im Aufgabenbereich «Wohnungs- und Hauspflege» von einer 30%ige Einschränkung (von max. 40 %) ausging (vgl. Urk. 7/123/8). Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbe gründet und ist gestützt auf den beweistauglichen Abklärungsbericht vom 21.

November 2019 hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren und in diesem Bereich insgesamt zu 16.5 % eingeschränkt ist. Ersteres hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrück lich moniert (vgl. Urk. 1). Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen der Be schwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.

Da die Beschwerdef ührerin a l s zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, ist die Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleich s (vgl. E. 1. 4 ) zu bestimmen. Daraus

resultiert ein rentenauss chliessender IV-Grad von 16.5 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger