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IV.2015.00417

Prüfung eines Umschulungsanspruchs ist nicht Anfechtungsgegenstand. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin nach wie vor eine breite Palette an Arbeitsplätzen zur Verfügung. Verweis auf Urteil IV.2014.00213 vom 19. August 2014.

Zürich SozVersG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, meldete sich am 2 8. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der So zia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung/ Umschulung) an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen . Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Züric h mit unangefochtenen

in Rechtskraft erwachsenem

Urteil vom 1 9. August 2014 (Urk. 7/52; Prozessnummer IV.2014.00213) ab .

Im Nachgang des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 9. August 2014 prüfte die IV-Stelle einen Anspruch auf Rente und stellte mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/53) die Abweisung des Leis tung s begehrens in Aussicht. In der Folge reichte die Versicherte einen aktuellen

Arzt bericht

vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 7/57 und Urk. 7/62) ein. Nach entsprechen der Prüfung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. Februar 2015 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere diejenigen auf Umschulung, zu zusprechen (Urk. 1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), was der Beschwerdefüh rerin am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8) . Am 12. Juni 2015 (Urk. 9) ersuchte die Versicherte um Eintreten in Bezug auf die Frage beruflicher Massnahmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2

Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, dass die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015 abermals über einen Umschulungs an spruch entschieden und diesen analog des Urteils des Sozialversicherungsge richt s des Kantons Zürich vom 1 9. August 2014 abgewiesen habe . Damit sei sie nicht einverstanden, weshalb sie sich zur Beschwerde gezwungen sehe (Urk. 1 S.

5) .

Di e Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, im vorliegenden Verfahren über einen Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden zu habe n . Die B eur teilung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sei nicht Gegenstand ge we sen (vgl. Urk. 6). 1.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 8. März 2013 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung/Um schulung; Urk. 7/3) an, über welchen Anspruch letztere am 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/41) in ablehnendem Sinne verfügte. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015

verneinte sie ebenso einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). Eine Neu an mel dung

der Beschwerdeführerin betreffend Umschulung erfolgte am 2. Juni 2015 (Urk. 10/1).

1.4

Damit ist festzustellen, dass die v orliegend angefochtene Verfügung vom 2 7. Febru ar 2015 (Urk.

2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung betrifft. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/41) in ablehnendem Sinne

entschieden, welche r Entscheid in der Folge mit Urteil IV.2014.00213 vom 1 9. August 2014 des hiesi gen Gerichts (Urk. 7/52) geschützt wurde .

Soweit die Beschwerdeführerin daher beantragte, es seien ihr berufliche Mass nah men zu gewähren, liegt eine abgeurteilte Sache vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten ist . Für eine Ausdehnung des Streit gegen standes (Urk. 9) besteht kein Raum, stellt sich doch bei einer Neuanmeldung vorweg die Frage nach der Glaubhaftmachung einer Veränderung und erfolgt bejahendenfalls eine materielle Prüfung, welche vorweg die Verwaltung vorzu nehmen hat. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.

Mit Urteil IV.2014.00213 vom 1 9. August 2014 (Urk. 7/52), auf welches zu ver weisen ist,

hatte das hiesige Gericht darüber zu befinden, ob die Beschwer de füh r erin einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe. Aufgrund der medi zinischen Aktenlage be fand das Gericht,

die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ruhiges Arbeits klima, ohne Heben von Lasten über 10 Kg, lebendiges Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kont akten, ohne hohen Grad an Fremd bestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten) uneingeschränkt arbeitsfähig .

Weiter hielt es mit Blick auf das Arbeitsprofil einer zumutbaren Verweistätigkeit dafür, dass ihr ein breitgefächertes Feld an Ar beitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeits markt offen stehe (vgl. E. 4.2) . Ge stützt darauf ermittelte es unter Beizug der Daten der vom Bundesamt für S ta tistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE),

basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von weib lichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse von Fr. 4‘225.-- (TA 1 der LSE 2010), ein Invalidenein kommen von Fr. 62‘842.80 (E. 4.3). Es resultierte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68 ‘ 400. -- (au s gehend vom letzten Lohn, E.

4.1) eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 und somit ein Invaliditäts grad von 8 %, womit ein Umschulungs anspruch der Beschwerdeführerin ver neint wurde (E. 4.4). 4 .

Im Rahmen des Einwandsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen ak tu ellen Bericht des behandelnden Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 7/57) ein. Darin diagnostizierte er in psychischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung bei schweren früh kindlichen Traumata (F4) mit sekundär generalisierte r Angststörung (F41.4; Diffe rentialdiagnose andere Form einer Angststörung), sekundär episodisch paro xys male r Angst (F41.0) sowie sekundär depressive r Störung (aktuell mittelgradige Episode, Differentialdi agnose Persönlichkeitsveränderung durch Extrembe lastung

im Rahmen einer Traumatisierung beziehungsweise sequentieller Traumata; S.

1

f.) .

In Bezug auf die angestammten Tätigkeiten (Verkäuferin und Call-Center Mitarbeiterin) be fand er die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Befundlage als zu 100 % arbeitsunfähig. Er führte aus, mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit könne bei der Be schwerdeführerin für

Tätigkeit en im sozialen Dienstleistungssektor mit helfen den und supportiven Elementen

(wie beispiels weise eine Tätigkeit im Bereich Kinderpädagogik oder helfende Arbeiten mit be hinderten Erwachsenen)

von ei ner vollen Arbeitsfähigkeit aus ge g ang en werden (vgl. S. 13).

5 .

Festzustellen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinische n Aktenlage nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist und ihr damit eine breite Palette an Ar beits plätzen offen steht. Daran vermag der aktuelle Bericht des Dr. Y.___ vom 1 5. Februar 2015 (E.

4

hievor) nichts zu ändern. Das von ihm formulierte Tätig keitsprofil, worin er die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit als voll einsatzfähig be tracht e, trifft nach wie vor auf eine Vielzahl von Arbeits stellen zu.

Sodann ergeben sich aus seinem Bericht keine Hinweise auf eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Situation seit seine n Berichten aus den Jahren 2013 und 2014, welche im Urteil vom 19. August 2014 berücksichtigt wurden. Im Gegen teil schilderte Dr. Y.___ ein berufliches Etablieren im Rahmen einer Tätigkei t als Hilfspflegerin (Urk. 7/57 S. 14 f.). Damit ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin stellte dies auch nicht substantiiert in Frage . Mit

Ver weis auf

das Urteil IV.2014.00213 vom 1 9. August 2014,

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00417 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

9. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, meldete sich am 2 8. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der So zia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung/ Umschulung) an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen . Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Züric h mit unangefochtenen

in Rechtskraft erwachsenem

Urteil vom 1 9. August 2014 (Urk. 7/52; Prozessnummer IV.2014.00213) ab .

Im Nachgang des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 9. August 2014 prüfte die IV-Stelle einen Anspruch auf Rente und stellte mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/53) die Abweisung des Leis tung s begehrens in Aussicht. In der Folge reichte die Versicherte einen aktuellen

Arzt bericht

vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 7/57 und Urk. 7/62) ein. Nach entsprechen der Prüfung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. April 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 7. Februar 2015 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere diejenigen auf Umschulung, zu zusprechen (Urk. 1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), was der Beschwerdefüh rerin am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8) . Am 12. Juni 2015 (Urk. 9) ersuchte die Versicherte um Eintreten in Bezug auf die Frage beruflicher Massnahmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1. 2

Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, dass die Beschwerdegegne rin mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015 abermals über einen Umschulungs an spruch entschieden und diesen analog des Urteils des Sozialversicherungsge richt s des Kantons Zürich vom 1 9. August 2014 abgewiesen habe . Damit sei sie nicht einverstanden, weshalb sie sich zur Beschwerde gezwungen sehe (Urk. 1 S.

5) .

Di e Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, im vorliegenden Verfahren über einen Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden zu habe n . Die B eur teilung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sei nicht Gegenstand ge we sen (vgl. Urk. 6). 1.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 8. März 2013 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung/Um schulung; Urk. 7/3) an, über welchen Anspruch letztere am 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/41) in ablehnendem Sinne verfügte. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015

verneinte sie ebenso einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). Eine Neu an mel dung

der Beschwerdeführerin betreffend Umschulung erfolgte am 2. Juni 2015 (Urk. 10/1).

1.4

Damit ist festzustellen, dass die v orliegend angefochtene Verfügung vom 2 7. Febru ar 2015 (Urk.

2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung betrifft. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 7/41) in ablehnendem Sinne

entschieden, welche r Entscheid in der Folge mit Urteil IV.2014.00213 vom 1 9. August 2014 des hiesi gen Gerichts (Urk. 7/52) geschützt wurde .

Soweit die Beschwerdeführerin daher beantragte, es seien ihr berufliche Mass nah men zu gewähren, liegt eine abgeurteilte Sache vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten ist . Für eine Ausdehnung des Streit gegen standes (Urk. 9) besteht kein Raum, stellt sich doch bei einer Neuanmeldung vorweg die Frage nach der Glaubhaftmachung einer Veränderung und erfolgt bejahendenfalls eine materielle Prüfung, welche vorweg die Verwaltung vorzu nehmen hat. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.

Mit Urteil IV.2014.00213 vom 1 9. August 2014 (Urk. 7/52), auf welches zu ver weisen ist,

hatte das hiesige Gericht darüber zu befinden, ob die Beschwer de füh r erin einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe. Aufgrund der medi zinischen Aktenlage be fand das Gericht,

die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ruhiges Arbeits klima, ohne Heben von Lasten über 10 Kg, lebendiges Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kont akten, ohne hohen Grad an Fremd bestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten) uneingeschränkt arbeitsfähig .

Weiter hielt es mit Blick auf das Arbeitsprofil einer zumutbaren Verweistätigkeit dafür, dass ihr ein breitgefächertes Feld an Ar beitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeits markt offen stehe (vgl. E. 4.2) . Ge stützt darauf ermittelte es unter Beizug der Daten der vom Bundesamt für S ta tistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE),

basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von weib lichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse von Fr. 4‘225.-- (TA 1 der LSE 2010), ein Invalidenein kommen von Fr. 62‘842.80 (E. 4.3). Es resultierte im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68 ‘ 400. -- (au s gehend vom letzten Lohn, E.

4.1) eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 und somit ein Invaliditäts grad von 8 %, womit ein Umschulungs anspruch der Beschwerdeführerin ver neint wurde (E. 4.4). 4 .

Im Rahmen des Einwandsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen ak tu ellen Bericht des behandelnden Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 1 5. Februar 2015 (Urk. 7/57) ein. Darin diagnostizierte er in psychischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung bei schweren früh kindlichen Traumata (F4) mit sekundär generalisierte r Angststörung (F41.4; Diffe rentialdiagnose andere Form einer Angststörung), sekundär episodisch paro xys male r Angst (F41.0) sowie sekundär depressive r Störung (aktuell mittelgradige Episode, Differentialdi agnose Persönlichkeitsveränderung durch Extrembe lastung

im Rahmen einer Traumatisierung beziehungsweise sequentieller Traumata; S.

1

f.) .

In Bezug auf die angestammten Tätigkeiten (Verkäuferin und Call-Center Mitarbeiterin) be fand er die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Befundlage als zu 100 % arbeitsunfähig. Er führte aus, mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit könne bei der Be schwerdeführerin für

Tätigkeit en im sozialen Dienstleistungssektor mit helfen den und supportiven Elementen

(wie beispiels weise eine Tätigkeit im Bereich Kinderpädagogik oder helfende Arbeiten mit be hinderten Erwachsenen)

von ei ner vollen Arbeitsfähigkeit aus ge g ang en werden (vgl. S. 13).

5 .

Festzustellen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinische n Aktenlage nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist und ihr damit eine breite Palette an Ar beits plätzen offen steht. Daran vermag der aktuelle Bericht des Dr. Y.___ vom 1 5. Februar 2015 (E.

4

hievor) nichts zu ändern. Das von ihm formulierte Tätig keitsprofil, worin er die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit als voll einsatzfähig be tracht e, trifft nach wie vor auf eine Vielzahl von Arbeits stellen zu.

Sodann ergeben sich aus seinem Bericht keine Hinweise auf eine Verschlech te rung der gesundheitlichen Situation seit seine n Berichten aus den Jahren 2013 und 2014, welche im Urteil vom 19. August 2014 berücksichtigt wurden. Im Gegen teil schilderte Dr. Y.___ ein berufliches Etablieren im Rahmen einer Tätigkei t als Hilfspflegerin (Urk. 7/57 S. 14 f.). Damit ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin stellte dies auch nicht substantiiert in Frage . Mit

Ver weis auf

das Urteil IV.2014.00213 vom 1 9. August 2014, Erwägung

4.3 be treff end das

Invaliden einkommen

hat es

damit sein Bewenden; das Invaliden ein kom men

ist mit

Fr. 62‘842.80 zu veranschlagen .

Es resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 5‘557.20 und somit ein Invalidi täts grad von 8 %, womit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Februar 2015 nicht zu beanstanden ist,

was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder