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IV.2014.00213

Abweisung des Anspruchs auf die beantragte Umschulung, weil kein Erwerbsausfall von mindestens 20 %.

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, absolvierte eine Lehre als

Verkäufe rin/ Papeteristin (Urk. 8/2) und wechselte danach eigenen Angaben zufolge in den Bereich „Call-Center“, wo sie

für diverse Arbeitgeber tätig war (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 8, Urk. 8/15) .

Die Versicherte arbeitete seit Oktober 2012 für die Z.___ AG als Training- und Quality Manager in einem 50-60 % -Pensum, als sie sich am 2 8. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an meldete (Urk. 8/3 Ziff. 6.2).

Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) und einen Arztbericht (Urk. 8/19) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/12) und des Vorsorgeversicherers (Urk. 8/13) bei und klärte die berufliche Situation der Versicherten ab (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/24). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 2 1, Urk. 8/37)

anlässlich welchem die Versi cherte zusätzliche

Arzt berichte

ein reichte (Urk.

8/36) und die IV-Stelle weitere

Abklärungen zur beruflichen Situation traf

(vgl. Urk. 8/4 4-45) wies letztere das Leistungs begehren mit Verfügung vom 31.

Januar 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2014 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. Januar 2013 (richtig: 2014) sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zur Arbeitsagogin zuzusprechen (Ziff. 1 und 2). E ventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zum medizinischen Sach verhalt vorzunehmen und ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Ziff.

3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 (Urk.

7) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs.

1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder d ie Fähigkeit, sich im (nicht er werblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), unter anderem die Umschulung gemäss Art. 17 IVG. 1 . 3

Die Umschulung erfasst berufsbildende Mass nahmen, die notwendig und geeig net sind, der vor Eintritt der Invalidität berei ts erwerbstätig gewesenen v ersi cherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nicht in erster Linie annähernde Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus, sondern die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit gemeint. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismäss igkeitsprinzips, hier als Forde rung nach einem angemessenen Verhältnis z wischen Leistungsaufwand und an gestrebtem Eingliederungsziel. Das Erfordernis der Proportionalität bedingt im Weiteren, dass die zu erwartende Wirkung der Massnahme ein gewisses Mass an Erheblichkeit aufweist. Deswegen knüpft die Rechtsprechung den Anspruch auf Umschulung daran, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbar en Erwerbs tätigkeiten als Richt grösse eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488, Urteil des Bundesgerichts I 128/07 vom 16.

Januar 2008 E. 6.2). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 3 1. Januar 2014 dafür, dass die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin genannten Erkran kungen nicht nachvollziehbar

seien . Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ging sie davon aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin noch zumutbar . Eine Umschulung sei damit nicht angezeigt (Urk. 2). In der Vernehmlassung vertrat sie zudem den Standpunkt, der behandelnde Dr. A.___ habe die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus invaliditäts fremden Gründen als unzumutbar erachtet; diese seien zwar nachvollziehbar, vermöchten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und schon gar keine Invalidität von mindestens 20 % zu begründen. Sollten sich hingegen die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen bestätigen, würden diese einer Umschulung zur Arbeitsa gogin

entgegen stehen . Der Anspruch auf Umschulung sei daher mangels Ein gliederungswirksamkeit zu verneinen (Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin

sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe keine pflichtgemässe Beweiswürdigung vorgenommen . So

habe sie sich

auf die Stel lungnahme des RAD-Arztes gestützt, die im völligen Widerspruch zur Ein schätzung des behandelnden Arztes stehe . Dieser begründe nämlich schlüssig, dass ihr die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar sei, und beantworte zudem die Frage, weshalb die Umschulung zur Arbeitsagogin zum Erfolg führe n würde . Vorliegend sei auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes abzustellen und von einer relevanten Invalidität aus zugehen (Urk. 1 S. 3 f.) . 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 3. Februar bis 3. März 2012 wegen einer schwe ren depressiven Episode in einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der B.___ (Urk. 8/12/45, Urk. 8/36/6). Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 2 1. März 2012 behandelt, nannte im Bericht vom 1 2. Mai 2012 (Urk.

8/ 1 4/10-13) zuhanden des Berufsvorsorge versicherers folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Panikstörung (F41.0) - Mittelgradige depressive Störung (F32.1) - Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung - Verdacht auf eine nachhaltigere Störungsproblematik mit Affektionen der Persönlichkeit (F6) mit akuter Dekompensation bei aber insgesamt gute m Strukturniveau

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens dem 21.

März 2012 in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsunfähig (S. 3) . 3.2

Im nur auszugsweise aktenkundigen Bericht vom 1. August 2012 (Urk.

8/12/23

24) zuhanden des Krankentaggeldversicherers führte der behan delnde Psychiater

bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass sich d ie attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsbereich

beziehe . Trotz W illensanspannung sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, eine Arbeitsfähigkeit zu realisieren (vgl. auch Urk. 8/12/25). Am 6. Dezember 2012 bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten, der aktuellen (vgl. Urk. 8/12/67) und in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/12/21) .

3.3

Unter Nennung der im Wesentlich gleich gebliebenen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit

(generalisierte

Angststörung [ F41.1 ], Panikstörung [ F41.0 ] und mittelgradige depressive Störung [ F3 2. 1;

Differential diagnose rezidivierende depressive Störung ]) führte Dr. A.___ am 1 6. April 2013 (Urk. 8/12/11-14, vgl. auch Urk. 8/14/3-7) zuhanden des Krankentaggeldversi cherers aus, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit sehr motiviert und bemüht, möglichst rasch wieder in den Arbeitsalltag einzu treten. Vor allem unter psychischer Belastung komme es aber weiterhin bezüg lich der Arbeitsfähigkeit zu funktionellen Störungen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit und emotionalen Kontrolle (S. 2).

Weiter berichtete er, dass die Arbeitsfähigkeit auf 60 % habe gesteigert werden können, aber dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Berufsbe reich „Call-Center“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Gründe hierfür seien strafrechtlich-kriminelle Verwicklungen des Geschäfts, eine sexuell diskriminierende Arbeitsatmosphäre und andere - gemäss glaub haften Angaben der Beschwerdeführerin beziehungs weise nach seinen ver tiefenden Interpretationen -

äusser s t unübliche Verhalten sweisen zwischen Vor gesetzen und Mitarbeitern gewesen . Eine Umschulung sei dringend indiziert. Die psychische Belastung in einem Call-Center sei aufgrund des hohen Grades an Arbeitsteilung, des kontinuierlichen Sprechens sowie des angepassten Kunden kontaktes sehr hoch. Zudem stehe die Umsatzentwicklung im Zentrum der Unternehmensstrategie;

kleintaktige, teilweise computergesteuerte Anruf frequenzen

und der hohe Grad an Fremdbestimmtheit würden weiter für enor men Stress sorgen (S. 3 f.) . 3. 4

Mit Bericht vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/19) wandte sich der behandelnde Dr.

A.___ an die Beschwerdegegnerin, nannte die bekannten Diagnosen (S. 1, vgl. E. 3.3 hievor) und bestätigte im Wesentlichen das bereits Ausgeführte

(S. 5) .

Weiter legte er dar, dass aufgrund der Symptomatik von einer hohen Diagnose sicherheit

auszugehen sei . In einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischen menschlichen Kontakten, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedi genden Arbeitskomponenten könnten zukünftige depressive Krisen mit massge blicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit höchstwahrscheinlich verhindert werden. Eine gute berufliche Identifikation könne massgeblich zu einer psychi schen Stabilität beitragen. Wegen der Monotonie sei von Tätigkeiten rein admi nistrativer Natur abzusehen . Die Prognose in Bezug auf die Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei bei einer Umschulung in ein anderes Berufsfeld sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei in der Umsetzung ihrer Berufswünsche zu unterstützen . Die bisherige Berufswahl sei kontraproduktiv gewesen und habe im Frühjahr 2012 in eine schwere psychophysische Erschöpfung gemündet (S.

6). 3. 5

Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 2 1. Mai und am

1 3. Juni 2013 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/23) . Er erachtete die von Dr. A.___

genannten Diagnosen weder

für begründet noch nachvollziehbar . Auch sei un erklärlich, weshalb die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne. Ausser dem könne die Beschwerdeführerin m it den genannten Diagnosen nicht als Arbeitsagogin tätig werden . Die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin könne ihr sicher noch zugemutet werden. E ine angepasste Tätigkeit erscheine als nicht notwendig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein gravierender Gesundheitsschaden vorliege . 3. 6

Im Bericht vom 1 3. August 2013 (Urk. 8/36/1-4) zuhanden der Beschwerde führe rin hielt der behandelnde Dr. A.___ bei unveränderter Diagnosestellung fest, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätig keit definitiv nicht mehr arbeiten. Durch die Behandlung sei sie nun naturge mäss weniger depressiv und ängstlich . I n einem Betrieb wie in einem Call-Cen ter (unabhängig von der

Position) würde es aufgrund des Arbeitsdruckes und der hohen Fremdbestimmtheit zu einer raschen schweren depressiven Dekom pensation kommen (S. 3) .

Sodann nahm er Stellung zur Einschätzung des RAD-Arztes, die er als schlam pig bezeichnete, und entgegnete, dass zweifelsohne eine rezidivierende depres sive Störung (Remission) und eine Angststörung bestünden, welche Störungs bilder sich nach der Kündigung zurückgebildet hätten . S eine psychometrische Beurteilung sei in den Vorberichten viel zu schwach ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin anfängli ch schwere depressive Symptome wie Müdigkeit, rasche Erschöpfung, kognitive Einbussen und Schlafstörungen gezeigt. Bei der Ausübung der von ihr vorgeschlagenen beruflichen Tätigkeit könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 4) . 3. 7

Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 8/36/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch-rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms degene rativ und muskulär bedingt bei S-förmiger Skoliose sowie eine r ängstlich-depressive n Störung. Er befand, dass die Beschwerdeführerin in einer der Rückenproblematik angepassten

Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ohne das Heben von Lasten über 10 kg, ruhiges Arbeitsklim a) zu 100 % arbeitsfähig sei. Ohne diese Massnahmen bestehe eine 20-40%ige Arbeitsfähig keit. 3. 8

Im Bericht vom 8. Februar 2014 (Urk. 8/45/1-3) stellte Dr. A.___ die Tätigkeit in einem Call-Center derjenigen als Arbeitsagogin gegenüber und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitsagogin anderen Stressoren ausgesetzt wäre als in der bisherigen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen ein Praktikum an einer Behindertentagesst ätte begonnen.

4. 4.1

Der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen setzt eine gesundheitsbedingte Erwerbs einbusse von 20 % voraus (vgl. vorstehende E. 1.3).

Die alleinstehende Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der zu beurteilen den gesundheitlichen Störung im Januar 2012 seit 4. Mai 2009 zu 80 % als Training- und Quality Manager bei der E.___ AG (Urk. 8/3/5-6, Urk. 8/15/9). Dort erzielte sie einen Jahreslohn von Fr. 62‘419.-- (2010) respek tive Fr. 62‘522.-- (2011; vgl. IK Auszug, Urk. 8/10/1). Am 1. Oktober 2012 nahm sie bei der Z.___

AG eine neue Tätig keit als Training & Quality-Managerin mit einem Pensum von 50-60 % auf und verdiente Fr. 5‘700.-- (x 12) monatlich beziehungsweise Fr. 68‘400.-- (Urk. 8/9/2, Urk. 8/15/5).

Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hätte. Sie begnügte sich offenbar aus freien Stücken mit einem geringeren Gehalt, weshalb der Lohnausfall infolge der entsprechenden

invaliditäts fremden - Pensumsreduktion nicht durch die Invalidenversiche rung zu tragen ist (BGE 137 V 334). Das Valideneinkommen ist daher auf höchstens Fr. 68‘400.-- zu veranschlagen. 4.2

Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Laut Dr. A.___ müsse eine solche in einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kontakten liegen, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten (vgl. vorste hende E. 3.4). Für die Tätigkeit als Arbeitsagogin ging er ausdrücklich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3.6). Aus somati scher Sicht attestierte Dr. D.___ in einer rückenschonenden, sitzend-ste henden Tätigkeit mit einem ruhigen Arbeitsklima und ohne das Heben von Lasten über 10 kg seinerseits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehende E. 3.7).

Wenn auch die Beschwerdeführerin und Dr. A.___ die Tätigkeit als Arbeitsago gin als optimal angepasst hielten, muss sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres Umschulungsanspruches die ihr zumutbare Arbeitsfähig keit in einer zumutbaren Verweistätigkeit entgegenhalten lassen. Ausgehend von dem durch Dr. A.___ formulierten Arbeitsprofil ist davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Arbeitsagogin die genannten Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr steht der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch ohne berufliche Neuorientierung ein breitgefächertes Feld an Arbeitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Dabei sind k örperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten au f dem allgemeinen Arbeits markt ebenso zu finden wie Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers, mithin einem rücksichtsvollen Umfeld

zu rechnen ist, wie es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheischt (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 2 9. August 2013 E. 4.2).

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin in einer entspre chenden Verweistätigkeit zu erzielen vermöchte. 4.3

Wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Diesfalls wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2014 S. 92 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2).

Vor dem Hintergrund, dass die nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit aus ärzt licher Sicht als unzumutbar betrachtet wurde, rechtfertigt sich, das Invaliden einkommen aufgrund der LSE zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG zwi schenzeitlich aufgelöst wurde (Urk. 8/24/2).

Der monatliche Bruttolohn von weiblichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) beträgt gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 Fr. 4‘225.--. Wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich das Ein kommen im Anforderungsniveau 4 herangezogen wird, bleibt unberücksichtigt, dass sie mit abgeschlossener Berufslehre und einer beachtlichen beruflichen Erfahrung (Urk. 8/15/2-3) wohl auch für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (mit einem Bruttolohn von Fr. 5‘202.--) qualifiziert wäre. Angepasst an die Lohnentwicklung von 1.0 % (2011), 0.9 % (2012) und 0.8 % (2013; Die Volks wirtschaft 7/8-2014 S. 9 9 Tabelle B 10. 2) und aufgerechnet auf die betriebsübli che Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert ein massgebendes Ein kommen von Fr. 62‘842.80 (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.09 x 1.08). Gründe für eine weitergehende Herabsetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich; eine solche erscheint auch nicht gerechtfertigt, da bereits vom Einkommen des tiefsten Anforderungsniveaus ausgegangen wurde. 4.4

Beim tiefstmöglichen Invalideneinkommen von Fr. 62‘842.80 resultiert selbst bei Annahme des höchstmöglichen Valideneinkommens von Fr. 68‘400.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 (Fr. 68‘400. -- . /. Fr. 62‘842.80) und somit ein Invaliditätsgrad von 8 % . In Anbetracht dieses für einen Umschulungsanpruch viel zu geringen Invaliditätsgrades erübrigen sich Weiterungen zu den erwerbli chen Verhältnissen. Es hat bei der Verneinung des Umschulungsanspruches sein Bewenden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Unter diesen Umständen kann jedenfalls offen bleiben, ob dem Standpunkt des RAD Arztes zu folgen ist. Von der beantragten Einholung eines polydisziplinä ren Gutachtens ist abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Auch würde sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wenn die Beschwer de gegnerin dem behandelnden Dr. A.___

wie auch dem Hausarzt einen medi zi nischen Fragebogen zur Beantwortung hätte zukommen lassen . Die Beschwer de gegnerin zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, worin sich diverse Berichte des Dr. A.___

befanden . Zudem reichte Dr. A.___

jeweils selber aktuelle Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin ein. Ebenso liess ihr die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Vorbescheids einen aktu ellen Bericht des Hausarztes zukommen. Damit verfügte die Beschwerdegegne rin über aktuelle Berichte der behan delnden Ärzte (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.7). 5 .

Die Gerichtskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, absolvierte eine Lehre als

Verkäufe rin/ Papeteristin (Urk. 8/2) und wechselte danach eigenen Angaben zufolge in den Bereich „Call-Center“, wo sie

für diverse Arbeitgeber tätig war (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 8, Urk. 8/15) .

Die Versicherte arbeitete seit Oktober 2012 für die Z.___ AG als Training- und Quality Manager in einem 50-60 % -Pensum, als sie sich am 2 8. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an meldete (Urk. 8/3 Ziff. 6.2).

Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) und einen Arztbericht (Urk. 8/19) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/12) und des Vorsorgeversicherers (Urk. 8/13) bei und klärte die berufliche Situation der Versicherten ab (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/24). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2014 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. Januar 2013 (richtig: 2014) sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zur Arbeitsagogin zuzusprechen (Ziff. 1 und 2). E ventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zum medizinischen Sach verhalt vorzunehmen und ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Ziff.

3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 (Urk.

7) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 3 1. Januar 2014 dafür, dass die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin genannten Erkran kungen nicht nachvollziehbar

seien . Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ging sie davon aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin noch zumutbar . Eine Umschulung sei damit nicht angezeigt (Urk. 2). In der Vernehmlassung vertrat sie zudem den Standpunkt, der behandelnde Dr. A.___ habe die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus invaliditäts fremden Gründen als unzumutbar erachtet; diese seien zwar nachvollziehbar, vermöchten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und schon gar keine Invalidität von mindestens 20 % zu begründen. Sollten sich hingegen die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen bestätigen, würden diese einer Umschulung zur Arbeitsa gogin

entgegen stehen . Der Anspruch auf Umschulung sei daher mangels Ein gliederungswirksamkeit zu verneinen (Urk. 7).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin

sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe keine pflichtgemässe Beweiswürdigung vorgenommen . So

habe sie sich

auf die Stel lungnahme des RAD-Arztes gestützt, die im völligen Widerspruch zur Ein schätzung des behandelnden Arztes stehe . Dieser begründe nämlich schlüssig, dass ihr die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar sei, und beantworte zudem die Frage, weshalb die Umschulung zur Arbeitsagogin zum Erfolg führe n würde . Vorliegend sei auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes abzustellen und von einer relevanten Invalidität aus zugehen (Urk. 1 S. 3 f.) . 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 3. Februar bis 3. März 2012 wegen einer schwe ren depressiven Episode in einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der B.___ (Urk. 8/12/45, Urk. 8/36/6). Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 2 1. März 2012 behandelt, nannte im Bericht vom 1 2. Mai 2012 (Urk.

8/ 1 4/10-13) zuhanden des Berufsvorsorge versicherers folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Panikstörung (F41.0) - Mittelgradige depressive Störung (F32.1) - Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung - Verdacht auf eine nachhaltigere Störungsproblematik mit Affektionen der Persönlichkeit (F6) mit akuter Dekompensation bei aber insgesamt gute m Strukturniveau

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens dem 21.

März 2012 in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsunfähig (S. 3) . 3.2

Im nur auszugsweise aktenkundigen Bericht vom 1. August 2012 (Urk.

8/12/23

24) zuhanden des Krankentaggeldversicherers führte der behan delnde Psychiater

bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass sich d ie attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsbereich

beziehe . Trotz W illensanspannung sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, eine Arbeitsfähigkeit zu realisieren (vgl. auch Urk. 8/12/25). Am 6. Dezember 2012 bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten, der aktuellen (vgl. Urk. 8/12/67) und in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/12/21) .

3.3

Unter Nennung der im Wesentlich gleich gebliebenen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit

(generalisierte

Angststörung [ F41.1 ], Panikstörung [ F41.0 ] und mittelgradige depressive Störung [ F3 2. 1;

Differential diagnose rezidivierende depressive Störung ]) führte Dr. A.___ am 1 6. April 2013 (Urk. 8/12/11-14, vgl. auch Urk. 8/14/3-7) zuhanden des Krankentaggeldversi cherers aus, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit sehr motiviert und bemüht, möglichst rasch wieder in den Arbeitsalltag einzu treten. Vor allem unter psychischer Belastung komme es aber weiterhin bezüg lich der Arbeitsfähigkeit zu funktionellen Störungen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit und emotionalen Kontrolle (S. 2).

Weiter berichtete er, dass die Arbeitsfähigkeit auf 60 % habe gesteigert werden können, aber dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Berufsbe reich „Call-Center“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Gründe hierfür seien strafrechtlich-kriminelle Verwicklungen des Geschäfts, eine sexuell diskriminierende Arbeitsatmosphäre und andere - gemäss glaub haften Angaben der Beschwerdeführerin beziehungs weise nach seinen ver tiefenden Interpretationen -

äusser s t unübliche Verhalten sweisen zwischen Vor gesetzen und Mitarbeitern gewesen . Eine Umschulung sei dringend indiziert. Die psychische Belastung in einem Call-Center sei aufgrund des hohen Grades an Arbeitsteilung, des kontinuierlichen Sprechens sowie des angepassten Kunden kontaktes sehr hoch. Zudem stehe die Umsatzentwicklung im Zentrum der Unternehmensstrategie;

kleintaktige, teilweise computergesteuerte Anruf frequenzen

und der hohe Grad an Fremdbestimmtheit würden weiter für enor men Stress sorgen (S. 3 f.) . 3. 4

Mit Bericht vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/19) wandte sich der behandelnde Dr.

A.___ an die Beschwerdegegnerin, nannte die bekannten Diagnosen (S. 1, vgl. E. 3.3 hievor) und bestätigte im Wesentlichen das bereits Ausgeführte

(S. 5) .

Weiter legte er dar, dass aufgrund der Symptomatik von einer hohen Diagnose sicherheit

auszugehen sei . In einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischen menschlichen Kontakten, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedi genden Arbeitskomponenten könnten zukünftige depressive Krisen mit massge blicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit höchstwahrscheinlich verhindert werden. Eine gute berufliche Identifikation könne massgeblich zu einer psychi schen Stabilität beitragen. Wegen der Monotonie sei von Tätigkeiten rein admi nistrativer Natur abzusehen . Die Prognose in Bezug auf die Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei bei einer Umschulung in ein anderes Berufsfeld sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei in der Umsetzung ihrer Berufswünsche zu unterstützen . Die bisherige Berufswahl sei kontraproduktiv gewesen und habe im Frühjahr 2012 in eine schwere psychophysische Erschöpfung gemündet (S.

6). 3. 5

Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 2 1. Mai und am

1 3. Juni 2013 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/23) . Er erachtete die von Dr. A.___

genannten Diagnosen weder

für begründet noch nachvollziehbar . Auch sei un erklärlich, weshalb die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne. Ausser dem könne die Beschwerdeführerin m it den genannten Diagnosen nicht als Arbeitsagogin tätig werden . Die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin könne ihr sicher noch zugemutet werden. E ine angepasste Tätigkeit erscheine als nicht notwendig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein gravierender Gesundheitsschaden vorliege . 3. 6

Im Bericht vom 1 3. August 2013 (Urk. 8/36/1-4) zuhanden der Beschwerde führe rin hielt der behandelnde Dr. A.___ bei unveränderter Diagnosestellung fest, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätig keit definitiv nicht mehr arbeiten. Durch die Behandlung sei sie nun naturge mäss weniger depressiv und ängstlich . I n einem Betrieb wie in einem Call-Cen ter (unabhängig von der

Position) würde es aufgrund des Arbeitsdruckes und der hohen Fremdbestimmtheit zu einer raschen schweren depressiven Dekom pensation kommen (S. 3) .

Sodann nahm er Stellung zur Einschätzung des RAD-Arztes, die er als schlam pig bezeichnete, und entgegnete, dass zweifelsohne eine rezidivierende depres sive Störung (Remission) und eine Angststörung bestünden, welche Störungs bilder sich nach der Kündigung zurückgebildet hätten . S eine psychometrische Beurteilung sei in den Vorberichten viel zu schwach ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin anfängli ch schwere depressive Symptome wie Müdigkeit, rasche Erschöpfung, kognitive Einbussen und Schlafstörungen gezeigt. Bei der Ausübung der von ihr vorgeschlagenen beruflichen Tätigkeit könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 4) . 3. 7

Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 8/36/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch-rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms degene rativ und muskulär bedingt bei S-förmiger Skoliose sowie eine r ängstlich-depressive n Störung. Er befand, dass die Beschwerdeführerin in einer der Rückenproblematik angepassten

Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ohne das Heben von Lasten über 10 kg, ruhiges Arbeitsklim a) zu 100 % arbeitsfähig sei. Ohne diese Massnahmen bestehe eine 20-40%ige Arbeitsfähig keit. 3.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen setzt eine gesundheitsbedingte Erwerbs einbusse von 20 % voraus (vgl. vorstehende E. 1.3).

Die alleinstehende Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der zu beurteilen den gesundheitlichen Störung im Januar 2012 seit 4. Mai 2009 zu 80 % als Training- und Quality Manager bei der E.___ AG (Urk. 8/3/5-6, Urk. 8/15/9). Dort erzielte sie einen Jahreslohn von Fr. 62‘419.-- (2010) respek tive Fr. 62‘522.-- (2011; vgl. IK Auszug, Urk. 8/10/1). Am 1. Oktober 2012 nahm sie bei der Z.___

AG eine neue Tätig keit als Training & Quality-Managerin mit einem Pensum von 50-60 % auf und verdiente Fr. 5‘700.-- (x 12) monatlich beziehungsweise Fr. 68‘400.-- (Urk. 8/9/2, Urk. 8/15/5).

Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hätte. Sie begnügte sich offenbar aus freien Stücken mit einem geringeren Gehalt, weshalb der Lohnausfall infolge der entsprechenden

invaliditäts fremden - Pensumsreduktion nicht durch die Invalidenversiche rung zu tragen ist (BGE 137 V 334). Das Valideneinkommen ist daher auf höchstens Fr. 68‘400.-- zu veranschlagen.

E. 4.2 Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Laut Dr. A.___ müsse eine solche in einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kontakten liegen, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten (vgl. vorste hende E. 3.4). Für die Tätigkeit als Arbeitsagogin ging er ausdrücklich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3.6). Aus somati scher Sicht attestierte Dr. D.___ in einer rückenschonenden, sitzend-ste henden Tätigkeit mit einem ruhigen Arbeitsklima und ohne das Heben von Lasten über 10 kg seinerseits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehende E. 3.7).

Wenn auch die Beschwerdeführerin und Dr. A.___ die Tätigkeit als Arbeitsago gin als optimal angepasst hielten, muss sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres Umschulungsanspruches die ihr zumutbare Arbeitsfähig keit in einer zumutbaren Verweistätigkeit entgegenhalten lassen. Ausgehend von dem durch Dr. A.___ formulierten Arbeitsprofil ist davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Arbeitsagogin die genannten Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr steht der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch ohne berufliche Neuorientierung ein breitgefächertes Feld an Arbeitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Dabei sind k örperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten au f dem allgemeinen Arbeits markt ebenso zu finden wie Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers, mithin einem rücksichtsvollen Umfeld

zu rechnen ist, wie es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheischt (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 2 9. August 2013 E. 4.2).

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin in einer entspre chenden Verweistätigkeit zu erzielen vermöchte.

E. 4.3 Wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Diesfalls wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2014 S. 92 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2).

Vor dem Hintergrund, dass die nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit aus ärzt licher Sicht als unzumutbar betrachtet wurde, rechtfertigt sich, das Invaliden einkommen aufgrund der LSE zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG zwi schenzeitlich aufgelöst wurde (Urk. 8/24/2).

Der monatliche Bruttolohn von weiblichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) beträgt gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 Fr. 4‘225.--. Wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich das Ein kommen im Anforderungsniveau 4 herangezogen wird, bleibt unberücksichtigt, dass sie mit abgeschlossener Berufslehre und einer beachtlichen beruflichen Erfahrung (Urk. 8/15/2-3) wohl auch für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (mit einem Bruttolohn von Fr. 5‘202.--) qualifiziert wäre. Angepasst an die Lohnentwicklung von 1.0 % (2011), 0.9 % (2012) und 0.8 % (2013; Die Volks wirtschaft 7/8-2014 S. 9

E. 4.4 Beim tiefstmöglichen Invalideneinkommen von Fr. 62‘842.80 resultiert selbst bei Annahme des höchstmöglichen Valideneinkommens von Fr. 68‘400.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 (Fr. 68‘400. -- . /. Fr. 62‘842.80) und somit ein Invaliditätsgrad von 8 % . In Anbetracht dieses für einen Umschulungsanpruch viel zu geringen Invaliditätsgrades erübrigen sich Weiterungen zu den erwerbli chen Verhältnissen. Es hat bei der Verneinung des Umschulungsanspruches sein Bewenden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Unter diesen Umständen kann jedenfalls offen bleiben, ob dem Standpunkt des RAD Arztes zu folgen ist. Von der beantragten Einholung eines polydisziplinä ren Gutachtens ist abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Auch würde sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wenn die Beschwer de gegnerin dem behandelnden Dr. A.___

wie auch dem Hausarzt einen medi zi nischen Fragebogen zur Beantwortung hätte zukommen lassen . Die Beschwer de gegnerin zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, worin sich diverse Berichte des Dr. A.___

befanden . Zudem reichte Dr. A.___

jeweils selber aktuelle Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin ein. Ebenso liess ihr die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Vorbescheids einen aktu ellen Bericht des Hausarztes zukommen. Damit verfügte die Beschwerdegegne rin über aktuelle Berichte der behan delnden Ärzte (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.7). 5 .

Die Gerichtskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Im Bericht vom 8. Februar 2014 (Urk. 8/45/1-3) stellte Dr. A.___ die Tätigkeit in einem Call-Center derjenigen als Arbeitsagogin gegenüber und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitsagogin anderen Stressoren ausgesetzt wäre als in der bisherigen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen ein Praktikum an einer Behindertentagesst ätte begonnen.

4.

E. 9 Tabelle B

E. 10 2) und aufgerechnet auf die betriebsübli che Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert ein massgebendes Ein kommen von Fr. 62‘842.80 (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.09 x 1.08). Gründe für eine weitergehende Herabsetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich; eine solche erscheint auch nicht gerechtfertigt, da bereits vom Einkommen des tiefsten Anforderungsniveaus ausgegangen wurde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00213 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherun gsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, absolvierte eine Lehre als

Verkäufe rin/ Papeteristin (Urk. 8/2) und wechselte danach eigenen Angaben zufolge in den Bereich „Call-Center“, wo sie

für diverse Arbeitgeber tätig war (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 8, Urk. 8/15) .

Die Versicherte arbeitete seit Oktober 2012 für die Z.___ AG als Training- und Quality Manager in einem 50-60 % -Pensum, als sie sich am 2 8. März 2013 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und starke Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an meldete (Urk. 8/3 Ziff. 6.2).

Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) und einen Arztbericht (Urk. 8/19) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/12) und des Vorsorgeversicherers (Urk. 8/13) bei und klärte die berufliche Situation der Versicherten ab (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/24). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 2 1, Urk. 8/37)

anlässlich welchem die Versi cherte zusätzliche

Arzt berichte

ein reichte (Urk.

8/36) und die IV-Stelle weitere

Abklärungen zur beruflichen Situation traf

(vgl. Urk. 8/4 4-45) wies letztere das Leistungs begehren mit Verfügung vom 31.

Januar 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2014 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 3 1. Januar 2013 (richtig: 2014) sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zur Arbeitsagogin zuzusprechen (Ziff. 1 und 2). E ventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zum medizinischen Sach verhalt vorzunehmen und ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Ziff.

3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 (Urk.

7) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs.

1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder d ie Fähigkeit, sich im (nicht er werblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG), unter anderem die Umschulung gemäss Art. 17 IVG. 1 . 3

Die Umschulung erfasst berufsbildende Mass nahmen, die notwendig und geeig net sind, der vor Eintritt der Invalidität berei ts erwerbstätig gewesenen v ersi cherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Dabei ist nicht in erster Linie annähernde Gleichwertigkeit des Ausbildungsniveaus, sondern die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit gemeint. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismäss igkeitsprinzips, hier als Forde rung nach einem angemessenen Verhältnis z wischen Leistungsaufwand und an gestrebtem Eingliederungsziel. Das Erfordernis der Proportionalität bedingt im Weiteren, dass die zu erwartende Wirkung der Massnahme ein gewisses Mass an Erheblichkeit aufweist. Deswegen knüpft die Rechtsprechung den Anspruch auf Umschulung daran, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbar en Erwerbs tätigkeiten als Richt grösse eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488, Urteil des Bundesgerichts I 128/07 vom 16.

Januar 2008 E. 6.2). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 3 1. Januar 2014 dafür, dass die vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin genannten Erkran kungen nicht nachvollziehbar

seien . Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ging sie davon aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin noch zumutbar . Eine Umschulung sei damit nicht angezeigt (Urk. 2). In der Vernehmlassung vertrat sie zudem den Standpunkt, der behandelnde Dr. A.___ habe die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus invaliditäts fremden Gründen als unzumutbar erachtet; diese seien zwar nachvollziehbar, vermöchten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und schon gar keine Invalidität von mindestens 20 % zu begründen. Sollten sich hingegen die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen bestätigen, würden diese einer Umschulung zur Arbeitsa gogin

entgegen stehen . Der Anspruch auf Umschulung sei daher mangels Ein gliederungswirksamkeit zu verneinen (Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin

sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe keine pflichtgemässe Beweiswürdigung vorgenommen . So

habe sie sich

auf die Stel lungnahme des RAD-Arztes gestützt, die im völligen Widerspruch zur Ein schätzung des behandelnden Arztes stehe . Dieser begründe nämlich schlüssig, dass ihr die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen G ründen nicht mehr zumutbar sei, und beantworte zudem die Frage, weshalb die Umschulung zur Arbeitsagogin zum Erfolg führe n würde . Vorliegend sei auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes abzustellen und von einer relevanten Invalidität aus zugehen (Urk. 1 S. 3 f.) . 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war vom 3. Februar bis 3. März 2012 wegen einer schwe ren depressiven Episode in einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der B.___ (Urk. 8/12/45, Urk. 8/36/6). Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 2 1. März 2012 behandelt, nannte im Bericht vom 1 2. Mai 2012 (Urk.

8/ 1 4/10-13) zuhanden des Berufsvorsorge versicherers folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Panikstörung (F41.0) - Mittelgradige depressive Störung (F32.1) - Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung - Verdacht auf eine nachhaltigere Störungsproblematik mit Affektionen der Persönlichkeit (F6) mit akuter Dekompensation bei aber insgesamt gute m Strukturniveau

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens dem 21.

März 2012 in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsunfähig (S. 3) . 3.2

Im nur auszugsweise aktenkundigen Bericht vom 1. August 2012 (Urk.

8/12/23

24) zuhanden des Krankentaggeldversicherers führte der behan delnde Psychiater

bei unveränderter Diagnosestellung aus, dass sich d ie attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsbereich

beziehe . Trotz W illensanspannung sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, eine Arbeitsfähigkeit zu realisieren (vgl. auch Urk. 8/12/25). Am 6. Dezember 2012 bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten, der aktuellen (vgl. Urk. 8/12/67) und in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/12/21) .

3.3

Unter Nennung der im Wesentlich gleich gebliebenen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit

(generalisierte

Angststörung [ F41.1 ], Panikstörung [ F41.0 ] und mittelgradige depressive Störung [ F3 2. 1;

Differential diagnose rezidivierende depressive Störung ]) führte Dr. A.___ am 1 6. April 2013 (Urk. 8/12/11-14, vgl. auch Urk. 8/14/3-7) zuhanden des Krankentaggeldversi cherers aus, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit sehr motiviert und bemüht, möglichst rasch wieder in den Arbeitsalltag einzu treten. Vor allem unter psychischer Belastung komme es aber weiterhin bezüg lich der Arbeitsfähigkeit zu funktionellen Störungen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit und emotionalen Kontrolle (S. 2).

Weiter berichtete er, dass die Arbeitsfähigkeit auf 60 % habe gesteigert werden können, aber dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Berufsbe reich „Call-Center“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Gründe hierfür seien strafrechtlich-kriminelle Verwicklungen des Geschäfts, eine sexuell diskriminierende Arbeitsatmosphäre und andere - gemäss glaub haften Angaben der Beschwerdeführerin beziehungs weise nach seinen ver tiefenden Interpretationen -

äusser s t unübliche Verhalten sweisen zwischen Vor gesetzen und Mitarbeitern gewesen . Eine Umschulung sei dringend indiziert. Die psychische Belastung in einem Call-Center sei aufgrund des hohen Grades an Arbeitsteilung, des kontinuierlichen Sprechens sowie des angepassten Kunden kontaktes sehr hoch. Zudem stehe die Umsatzentwicklung im Zentrum der Unternehmensstrategie;

kleintaktige, teilweise computergesteuerte Anruf frequenzen

und der hohe Grad an Fremdbestimmtheit würden weiter für enor men Stress sorgen (S. 3 f.) . 3. 4

Mit Bericht vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/19) wandte sich der behandelnde Dr.

A.___ an die Beschwerdegegnerin, nannte die bekannten Diagnosen (S. 1, vgl. E. 3.3 hievor) und bestätigte im Wesentlichen das bereits Ausgeführte

(S. 5) .

Weiter legte er dar, dass aufgrund der Symptomatik von einer hohen Diagnose sicherheit

auszugehen sei . In einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischen menschlichen Kontakten, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedi genden Arbeitskomponenten könnten zukünftige depressive Krisen mit massge blicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit höchstwahrscheinlich verhindert werden. Eine gute berufliche Identifikation könne massgeblich zu einer psychi schen Stabilität beitragen. Wegen der Monotonie sei von Tätigkeiten rein admi nistrativer Natur abzusehen . Die Prognose in Bezug auf die Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei bei einer Umschulung in ein anderes Berufsfeld sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei in der Umsetzung ihrer Berufswünsche zu unterstützen . Die bisherige Berufswahl sei kontraproduktiv gewesen und habe im Frühjahr 2012 in eine schwere psychophysische Erschöpfung gemündet (S.

6). 3. 5

Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 2 1. Mai und am

1 3. Juni 2013 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/23) . Er erachtete die von Dr. A.___

genannten Diagnosen weder

für begründet noch nachvollziehbar . Auch sei un erklärlich, weshalb die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne. Ausser dem könne die Beschwerdeführerin m it den genannten Diagnosen nicht als Arbeitsagogin tätig werden . Die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin oder die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin könne ihr sicher noch zugemutet werden. E ine angepasste Tätigkeit erscheine als nicht notwendig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein gravierender Gesundheitsschaden vorliege . 3. 6

Im Bericht vom 1 3. August 2013 (Urk. 8/36/1-4) zuhanden der Beschwerde führe rin hielt der behandelnde Dr. A.___ bei unveränderter Diagnosestellung fest, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätig keit definitiv nicht mehr arbeiten. Durch die Behandlung sei sie nun naturge mäss weniger depressiv und ängstlich . I n einem Betrieb wie in einem Call-Cen ter (unabhängig von der

Position) würde es aufgrund des Arbeitsdruckes und der hohen Fremdbestimmtheit zu einer raschen schweren depressiven Dekom pensation kommen (S. 3) .

Sodann nahm er Stellung zur Einschätzung des RAD-Arztes, die er als schlam pig bezeichnete, und entgegnete, dass zweifelsohne eine rezidivierende depres sive Störung (Remission) und eine Angststörung bestünden, welche Störungs bilder sich nach der Kündigung zurückgebildet hätten . S eine psychometrische Beurteilung sei in den Vorberichten viel zu schwach ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin anfängli ch schwere depressive Symptome wie Müdigkeit, rasche Erschöpfung, kognitive Einbussen und Schlafstörungen gezeigt. Bei der Ausübung der von ihr vorgeschlagenen beruflichen Tätigkeit könne mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 4) . 3. 7

Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 8/36/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch-rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms degene rativ und muskulär bedingt bei S-förmiger Skoliose sowie eine r ängstlich-depressive n Störung. Er befand, dass die Beschwerdeführerin in einer der Rückenproblematik angepassten

Tätigkeit (rückenschonend, sitzend-stehend, ohne das Heben von Lasten über 10 kg, ruhiges Arbeitsklim a) zu 100 % arbeitsfähig sei. Ohne diese Massnahmen bestehe eine 20-40%ige Arbeitsfähig keit. 3. 8

Im Bericht vom 8. Februar 2014 (Urk. 8/45/1-3) stellte Dr. A.___ die Tätigkeit in einem Call-Center derjenigen als Arbeitsagogin gegenüber und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitsagogin anderen Stressoren ausgesetzt wäre als in der bisherigen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen ein Praktikum an einer Behindertentagesst ätte begonnen.

4. 4.1

Der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen setzt eine gesundheitsbedingte Erwerbs einbusse von 20 % voraus (vgl. vorstehende E. 1.3).

Die alleinstehende Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der zu beurteilen den gesundheitlichen Störung im Januar 2012 seit 4. Mai 2009 zu 80 % als Training- und Quality Manager bei der E.___ AG (Urk. 8/3/5-6, Urk. 8/15/9). Dort erzielte sie einen Jahreslohn von Fr. 62‘419.-- (2010) respek tive Fr. 62‘522.-- (2011; vgl. IK Auszug, Urk. 8/10/1). Am 1. Oktober 2012 nahm sie bei der Z.___

AG eine neue Tätig keit als Training & Quality-Managerin mit einem Pensum von 50-60 % auf und verdiente Fr. 5‘700.-- (x 12) monatlich beziehungsweise Fr. 68‘400.-- (Urk. 8/9/2, Urk. 8/15/5).

Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert hätte. Sie begnügte sich offenbar aus freien Stücken mit einem geringeren Gehalt, weshalb der Lohnausfall infolge der entsprechenden

invaliditäts fremden - Pensumsreduktion nicht durch die Invalidenversiche rung zu tragen ist (BGE 137 V 334). Das Valideneinkommen ist daher auf höchstens Fr. 68‘400.-- zu veranschlagen. 4.2

Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Laut Dr. A.___ müsse eine solche in einem lebendigen Arbeitsumfeld mit zwischenmenschlichen Kontakten liegen, ohne hohen Grad an Fremdbestimmtheit und befriedigenden Arbeitskomponenten (vgl. vorste hende E. 3.4). Für die Tätigkeit als Arbeitsagogin ging er ausdrücklich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3.6). Aus somati scher Sicht attestierte Dr. D.___ in einer rückenschonenden, sitzend-ste henden Tätigkeit mit einem ruhigen Arbeitsklima und ohne das Heben von Lasten über 10 kg seinerseits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehende E. 3.7).

Wenn auch die Beschwerdeführerin und Dr. A.___ die Tätigkeit als Arbeitsago gin als optimal angepasst hielten, muss sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres Umschulungsanspruches die ihr zumutbare Arbeitsfähig keit in einer zumutbaren Verweistätigkeit entgegenhalten lassen. Ausgehend von dem durch Dr. A.___ formulierten Arbeitsprofil ist davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Arbeitsagogin die genannten Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr steht der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch ohne berufliche Neuorientierung ein breitgefächertes Feld an Arbeitsplätzen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Dabei sind k örperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten au f dem allgemeinen Arbeits markt ebenso zu finden wie Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers, mithin einem rücksichtsvollen Umfeld

zu rechnen ist, wie es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheischt (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 2 9. August 2013 E. 4.2).

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin in einer entspre chenden Verweistätigkeit zu erzielen vermöchte. 4.3

Wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Diesfalls wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2014 S. 92 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2).

Vor dem Hintergrund, dass die nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Z.___ AG aufgenommene Tätigkeit aus ärzt licher Sicht als unzumutbar betrachtet wurde, rechtfertigt sich, das Invaliden einkommen aufgrund der LSE zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG zwi schenzeitlich aufgelöst wurde (Urk. 8/24/2).

Der monatliche Bruttolohn von weiblichen Arbeitskräften ohne Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) beträgt gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 Fr. 4‘225.--. Wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich das Ein kommen im Anforderungsniveau 4 herangezogen wird, bleibt unberücksichtigt, dass sie mit abgeschlossener Berufslehre und einer beachtlichen beruflichen Erfahrung (Urk. 8/15/2-3) wohl auch für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (mit einem Bruttolohn von Fr. 5‘202.--) qualifiziert wäre. Angepasst an die Lohnentwicklung von 1.0 % (2011), 0.9 % (2012) und 0.8 % (2013; Die Volks wirtschaft 7/8-2014 S. 9 9 Tabelle B 10. 2) und aufgerechnet auf die betriebsübli che Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert ein massgebendes Ein kommen von Fr. 62‘842.80 (Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.09 x 1.08). Gründe für eine weitergehende Herabsetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich; eine solche erscheint auch nicht gerechtfertigt, da bereits vom Einkommen des tiefsten Anforderungsniveaus ausgegangen wurde. 4.4

Beim tiefstmöglichen Invalideneinkommen von Fr. 62‘842.80 resultiert selbst bei Annahme des höchstmöglichen Valideneinkommens von Fr. 68‘400.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘557.20 (Fr. 68‘400. -- . /. Fr. 62‘842.80) und somit ein Invaliditätsgrad von 8 % . In Anbetracht dieses für einen Umschulungsanpruch viel zu geringen Invaliditätsgrades erübrigen sich Weiterungen zu den erwerbli chen Verhältnissen. Es hat bei der Verneinung des Umschulungsanspruches sein Bewenden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Unter diesen Umständen kann jedenfalls offen bleiben, ob dem Standpunkt des RAD Arztes zu folgen ist. Von der beantragten Einholung eines polydisziplinä ren Gutachtens ist abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Auch würde sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wenn die Beschwer de gegnerin dem behandelnden Dr. A.___

wie auch dem Hausarzt einen medi zi nischen Fragebogen zur Beantwortung hätte zukommen lassen . Die Beschwer de gegnerin zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, worin sich diverse Berichte des Dr. A.___

befanden . Zudem reichte Dr. A.___

jeweils selber aktuelle Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin ein. Ebenso liess ihr die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Vorbescheids einen aktu ellen Bericht des Hausarztes zukommen. Damit verfügte die Beschwerdegegne rin über aktuelle Berichte der behan delnden Ärzte (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.7). 5 .

Die Gerichtskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder