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IV.2015.00392

Rentenanpassung nach lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision; Fibromyalgie, Gutachten genügt den neuen Anforderungen hinsichtlich der Beurteilung der Standardindikatoren nicht. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, Mutter eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf seit März 2006 beste hende Fibromyalgie-Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11/2

Ziff. 7.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine ganze Rente und ab 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 64 %

eine Dreivierte ls rente zu (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46 ).

Am 1 5. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert ( Urk. 11/58). 1.2

Nach Eingang eines am 5. Juli 2013 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 11/69 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei

der Akademie Y.___ ein polydiszipl inäres Gutachten ein, das am 2 2. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 11/81 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/83, Urk. 11/85

Urk. 11/89, Urk. 11/91) stellte di e IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2. März 2015 di e bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 11/94 = Urk. 2). 2.

D ie Versicherte erhob am 7. April 2015 Besch werde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2015

( Urk. 14 )

wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort ( Urk. 10)

sowie der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2 2. M ai 2015 ( Urk. 12-13) zugestellt . Am 2 8. Juli 2015 ( Urk.

16) reichte die B eschwerdeführerin ein weiteres ä rztliches Zeugnis ( Urk.

17) ein, welches der Gegenpartei am 3 0. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und Europäische Menschen rechtskonvention ( EMRK ) -konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen . Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Bes chwerdegegnerin begründete ihre

Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen (gene ralisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie), welche zur Renten zusprache

geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare medizinische Grundlage gehör ten . Nach Abhandlung der Foerster-Kriterien liege keine unzumutbare Schmerz überwindung vor, mithin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (S. 2 f f .). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht sachlich sei und ein Parteigutachten darstelle. Ihre Beschwerden seien gar nicht berücksich tigt worden. Es sei deshalb au f den Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ abzustellen

(S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.

Die mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008

rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2007 und einer Dreiviertelsrente ab April 2008 (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46) stützte sich im Wesentlich en auf das Gut achten der Klinik A.___ vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 11/23, vgl. auch Urk. 11/34/3-5).

Die Gutachter der Klinik A.___ stellten in ihrem polydisziplinä ren Gutachten vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 11/23) folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 4): - generalisierte Tendomyopathie / Fibromyalgiesyndrom - 18/18 Fibromyalgiesyndrom -Tend e rpoints positiv - Differenzialdiagnose sekundär bei Hypothyreose - ängstlich vermeidende Persönlichkeit, ICD-10 F60.6 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11 - akute Thyreoiditis Hashimoto mit hypothyreoter Stoffwechsellage - lauf ende Eltroxintherapie mit Dosis- Erhöhung November 2007 - Status nach sectio

c a esarea 1999

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmerfrau im Hotel gearbeitet. Das körperliche Anforderungsprofil für diese Tätigkeit erfülle sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 2.1-2). Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung habe eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden , welche sich auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beziehe

(S. 20 Ziff. 2.6).

Die Interaktion zwischen dem Fibromyalgiesyndrom und dem depressiven Lei den sei nicht quantifizierbar und zudem liege eine Stoffwechselstörun g vor, die sowohl die Schmerzen als auch die psychische Verfassung beeinträchtigen könne (S. 23 Ziff. 3). Anamnestisch habe es schon in früheren Jahren depressive Phasen gegeben, wobei sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruieren liessen . Auch jetzt sei eine derartige Differenzierung nicht mög lich (S. 23 Ziff. 4).

An relevanten psychosozialen Faktoren bestehe eine durch die Flucht aus dem Ursprungsland resultierend e Entwurzelung , und die Trennung von den Eltern werde durch die Beschwerdeführerin als subjektiv belastend und deprimierend beschrieben. Zudem bestehe eine Paarproblematik durch die Tatsache, dass der Ehemann zum Lebensunterhalt wenig beitrage und die Verantwortung bei ihr liege. Die Beschwerdeführerin wäge sich regelmässig

gemäss psychiatrischer Exploration mit dem Gedanken einer Trennung (S. 24 Ziff. 7).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die psychischen Leiden allein verursach ten sicherlich einen Teil der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie erfüllten aber im Sinne der Invalidenversicherung noch keinen stabilen Gesundheitsschaden , da die Prognose offen und auch von Massnahmen abhän gig sei. Die Beschwerdeführerin besuche eine intensive Psychotherapie, beschäftige sich mit dem Gedanken, sich vom Mann zu trennen und zudem entwachse ihr Kind bald dem Kleinkindalter, so dass es sie nicht mehr so inten siv brauche. Das seien drei Faktoren, welche die depressive Störu ng positiv beeinflussen könnten. Eine stabile Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 60 % (somatisch und psychiatrisch zusamme

n) erachte das interdisziplinäre Team von Clavadel aber als gegeben (S. 17 oben). 4. 4.1

Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revision s verfahrens (Urk. 11/69 ) gin gen folgende Berichte ein:

Dr. med . B.___ , Facha rzt für Psychiatrie und für Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 ( Urk. 11/71) als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Tendomyopathie , eine substitu ierte Hypothyreose und eine rezidivierende depressive Episode bei Akutisierung der Schmerzen, bestehend seit dem 1 6. Februar 2006 ( Ziff. 3).

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin s ei seit dem 1 0. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Konsultation sei am 1. Juli 2013 erfolgt ( Ziff. 1-2). Es fänden einmal im Monat stützende Gespräche statt , und die Beschwerdefüh rerin nehme keine Psychopharmaka mehr ( Ziff. 4-5). 4. 2

Die Gutachter der Akademie Y.___ erstatteten am 2 2. Juli 2014 das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/81). Sie konnten zusammenfassend keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stell en (S. 14 Ziff. 6.1).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine rezidivie rende depressive Störung, aktuell leicht, ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie, eine substituierte hypothyreotische Stoffwechsellage bei Thyreoiditis Hashimoto und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 15 Ziff. 6.2).

Die Gutachter der Akademie Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf respektive in einer Verweistätigkeit aus, die Explorandin habe ihr Touristikstu dium in Ecuador nicht abgeschlossen und sei im Jahre 2003 als Flüchtling in die Schweiz migriert. Nach ihrer Migration habe ein Arbeitsverhältnis für rund zwei Jahre als Zimmermädchen vom 1. November 2004 bis 3 1. Oktober 2006 bestanden. Nachfolgend sei sie krankheitsbedingt keiner weiteren Berufstätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Sie habe im Rahmen der inter nistischen Anamneseerhebung berichte t , sich für eine körperlich leichte Tätig keit in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig zu fühlen.

A ufgrund der fehlenden Berufsausbildung, der nur kurzen Arbeitsdauer und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt , sei die Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne gegeben, dass d ie Explorandin in vollem Umfang in körperlich leichter bis mit telschwerer, wechselbelastender Tätigkeit arbeitsfähig sei . Aufgrund des Fibro myalgiesyndrom s sollte körperliche Schwerarbeit, Tätigkeiten mit monotonen Arbeitsabläufen und regelmässigen Überkopfarbeiten vermieden werden. Auf grund der affektiven Erkrankung seien Arbeiten, welche mit dem Leisten von Nachtschichten einhergingen , sowie Arbeiten, welche Fremd- oder Eigengefähr dung beinhalteten , zu vermeiden (S. 16 f. Ziff. 7.2). Seit dem Bericht vom 2 8. März 2009 sei es im Verlauf zu einer gesundheitlichen Besserung auf psy chiatrischem Gebiet gekommen, wobei aufgrund der Vorakten kein genauer Verbesserungszeitpunkt benannt werden könne. Aus diesem Grund gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt dieses Gutachtens (S. 17 Ziff. 7.3).

Aus psychiatrischer Sicht erscheine es wichtig, die Explorandin erneut beruflich eingliedern zu können. Ansonsten seien keine Therapiemöglichkeiten zu benen nen, welche das Spektrum der Arbeitsfähigkeit relevant verbessern könnte (S.

17 Ziff. 7.4).

Die Gu tachter der Akademie Y.___ führten aus, für die Explorandin stünden in unveränder tem Umfang die Schmerzen des Bewegungsapparates mit wechselnder Lokalisa tion und Symptomatik im Vordergrund und sei en dafür verantwortlich, dass sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehe.

Aus internistischer Sicht könnten aktuell keine Pathologien erfasst werde n, und die Blutuntersuchung ergebe ebenfalls keinen Anhalt für eine spezifische Erkrankung. Von Seiten des Bewegungsapparates würden weiterhin die Krite rien eines generalisierten Schmerzsyndromes im Sinne einer Fibromyalgie erfüllt, ohne dass die Schmerzen somatisch erklärt werden könnten. Insbeson dere fänden sich keine relevanten degenerativen Veränderungen oder Hinweise auf eine neurologische Erkrankung. Von rheumatologischer Seite her handle es sich um einen unveränderten Zustand, welchem einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit für körperlich schwer e Tätigkeiten zugemessen werde .

Von psychiatrischer Seite her sei seit dem Jahr 2008 eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes zu attestieren. So sei die Depression weitgehend remittiert und aktuell liege nur eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung vor. Eine phobische Symptomatik oder eine Persönlichkeitsstörung, wie sie in Vorberichten festgehalten worden sei, liege zum Gutachtenszeitpunkt nicht mehr vor (S. 16 Ziff. 7.1.2). Zusammenfassend habe sich daher der Gesundheitszustand der Explorandin seit dem Vorgutachten vom 1 2. Februar 2008 und dem Bericht der K linik A.___ vom 2 8. März 2009 aus psychi atrischer Sicht gebessert (S. 16 Ziff. 7.1.3). 4. 3

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Chefarzt, Rheu matologie und muskuloskelettale Rehabilitation,

Spital Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 3 0. September 2014 ( Urk. 11/92 = Urk. 3 ) folgende Diagnosen (S.

1): - generalisierte Tendomyopathie - wechselnde multiple neurovegetative Begleitsymptome - chronisch cervikocephales Syndrom - intermittierend lumbospondylogene bis radikuläre Symptomatik - stark verminderte globale Belastungstoleranz - depressive Entwicklung (in psychiatrischer Behandlung) - Residualsyndrom nach schwerer abszedierender Pneumonie rechts - generelle Leistungsminderung - Status nach akuter respiratorischer Insuffizienz mit Intubation Feb ruar 2009 - Status nach Abszedierung, ventraler Pneumothorax rechts - Status nach Hospitalisation über mehrere Monate - n ormochrome , normozytäre Anämie - aus religiösen Gründen keine Blutprodukte erwünscht - Migräne accompagnée - substitutionspflichtige Hypothyreose - Status nach Hashimotohyreoiditis

Die Ärzte des Spitals Z.___ führten aus, die Beschwerdeführerin zeige das klassische Bild einer generalisierten Tendomyopathie ( Fibromyalgiesyndrom ) mit entspre chend chronisch-rezidivierenden starken Schmerzexazerbationen .

Analgetika und Physiotherapie seien dann jeweils punktuell schmerzlindernd. Mehrfach pro Jahr seien i n den letzten Jahren Schmerzexaz erbationen mit immobilisierenden Schmerzepisoden zu verzeichnen gewesen , bei zusätzlich starken lumbospondylogenen Schmerzen. Danebst komme die Beschwerdefüh rerin jeweils psychop hysisch an ihre Belastungsgrenze. Die depressive Entwick lung zeige sich in einem Auf und Ab , und die Patientin brauche weiterhin psy chologische Betreuung und psychiatrische Behandlung. Sie versuche im Alltag stets möglich aktiv zu bleiben und führe regelmässig ein leichtes rekonditio nierendes Training durch. Dennoch sei die Belastungstoleranz im Vergleich zur gesunden Bevölkerung stark eingeschränkt. Sie müsse sich jeweils die Alltags belastungen (Haushalt, Einkauf etc.) einteilen, im Sinne eines graduierten Pacings . Die Überforderungen im Alltag hätten in der Vergangenheit zu psychophysischen Dekompensationen geführt (S. 1).

Aus rheumatologischer Sicht sei unter Berücksichtigung der psychischen Kompo nente höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste sehr leichte Arbeiten gegeben. Dies könne sicherlich auch separat der behandelnde Psychi ater bestätigen. Es wäre wünschenswert, wenn die Invalidenversicherung der Patientin Kurse oder ein Eingliederungsprogramm anbieten oder finanzieren könnte, um ihr die Möglichkeit einer besseren Qualifizierung für den Arbeits markt zu ermöglichen, sodass die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könnte (S. 2). 4. 4

Dr. C.___ , Spital Z.___ , führte in seinem nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 8. Mai 2015 ( Urk.

13) aus, er bestätige, dass die Pati entin seit vielen Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung stehe. Es handle sich hierbei um eine chronische Erkrankung am Bewegungsapparat aus dem rheumatologischen Formenkreis. Daneben lägen eine psychiatrische Erkrankung und Diagnose vor. Weiter sei die allgemeine Leistungsfähigkeit von pulmonaler Seite limitiert, dies nach schwerem lebensbedrohlichem Infekt mit langdauernder IPS- Hospitalisation im Jahre 2009.

Dr. C.___ führte aus, aufgrund der vor kurzem erfolgten Rentenrevision bei dieser gesundhe itlich angeschlagenen Patientin sei ihr nun die Rente abgespro chen wo rden. Die Beschwerdeführerin sei damit in einen sehr grossen finanzi ellen Engpass geraten und die belastenden Umstände im Rahmen der durch die IV durchgeführten Begutachtungen hätten dazu geführt, dass sie nun seit meh reren Monaten psychophysisch dekompensiert sei. Seines Erachtens liege zudem eine erneute depressive Episode vor, die nun auch intensiviert durch den behandelnden Psychiater behandelt werde.

Aufgrund der komplexen Problematik bei dieser Gesundheitsstörung sei zurzeit und voraussichtlich für längere Zeit nicht mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Sollte sich die Situation in den nächstens 12 bis 18 Monaten dann wieder bes sern und stabilisieren, wäre längerfristig doch von einer gewissen Teilarbeitsfä higkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei vorderhand nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar (S. 1). 5.

5. 1

Die im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 verfügte Rentenzus prache ( Urk. 11/40, Urk. 11/43-4

6) beruhte im Wesentlichen auf der Einschätzung der Gutachter der Klinik A.___ vom Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Diese stellten die Diagnose eines Fibromyalgiesyndrom s und damit eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare Grundlage. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Den psychiatrischen Diagnosen wurde einerseits Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit zugestanden, andererseits das Bestehen als stabiler Gesund heitsschaden unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation und die Therapiemöglichkeiten im Sinne der Invalidenversicherung verneint. Es lag demnach ein sogenannter „Mischsachverhalt“ vor. In Anbetracht der Gegeben heiten ist vorliegend davon auszugehen, dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen d er Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht eigenständig verursacht haben. Eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ist demnach möglich (vgl. vorstehend E. 1.2 -3 ) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 4 .2 ) und unter Anwendung de r Foe rster-Kriterien davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin vorliege (vorstehend E. 2.1) .

Die Gutachter der Akademie Y.___ konnten nach ihrer Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähig keit. In psychiatrischer Hinsicht gingen sie von einem verbesserten Gesund heitszustand aus, was so auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. B.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 4 .1 ) einhergeht, welche r berichtete, dass lediglich einmal im Monat stützende Gespräche stattfänden , auf Psychophar maka verzichtet werde und es lediglich im Zusammenhang mit den Schmerzen zu depressiven Episode n komme.

Dem Fibromyalgiesyndrom massen die Gutachter de r

Akademie Y.___ anders als die Gutach ter der Klinik A.___ keine Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit zu und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sich kein organisches Kor relat, welches die Schmerzen erklären könnte, gefunden habe.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Fibromyalgiesyndrom eben gerade unter die Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Grundla gen, beziehungsweise vergleichbare psychosomatische Leiden , sodass es sich rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden ( vgl. vorstehend E.

1.3 ). 5.3

Das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 wurde noch vor dem bundesgericht lichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281)

erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat. Entsprechend ist zu über prüfen, ob die diagnostizierte Fibromyalgie auch nach der neuen bundes gerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt .

5.4

Zu prüfen ist demnach vorab , ob das Akademie Y.___ - Gutachten vom Juli 2014 angesichts von BGE 141 V 281 eine zureichende Beurteilungsgrundlage der gesundheitli chen Situation d er Beschwerdeführerin darstellt.

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat , was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.5

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird ( BGE 141 V 281 E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.6

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 5.7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.8

Die dargelegte Rechtsprechung von BGE

141 V 281 gelangt gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_354/201 6 vom 2 9. Februar 2016 auch auf

Rentenüber prüfungen gemäss Schl Best . IV6 zur Anwendung. 5.9

Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

9. September 2015 (nachfolgend : Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medizi nische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Standardindikatoren

abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem Y.___ -Gutachten vom Juli 2014 , so erscheinen die relevanten Themen nicht genügend vertieft behandelt. So fehlt es an einer genauen Abhandlung der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sowie der geforderten Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung sowie der klaren Abgrenzungen, welche Funktionseinschränkungen auf diese Gesundheitsschädi gung zurückzuführen sind und welche auf invaliditätsfremde Faktoren zurück gehen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeits bild fehlt und dem

Y.___ -Gutachten ist zu den persönlichen Ressourcen wenig zu entnehmen (vgl. Ziff. I des Anhangs zum Rundschreiben).

Es fehlt auch an einer detaillierten Beurteilung und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleich baren Lebensbereichen (Ziff. V. des Anhangs zum Rundschreiben), welche zwar von der Versicherten behauptet wird, zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten . 5 . 10

Aufgrund des Gesagten lassen sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom Juli 2014 die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Auch mittels de r weiteren vorliegenden Berichte

- namentlich jener der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (vorstehend E. 4.3-4) - lassen sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den I ndikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht beantworten.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerzstörungen neu festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärun gen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädi gung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

12. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Yassin Abu-led, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu- led

- X.___ , - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und Europäische Menschen rechtskonvention ( EMRK ) -konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen . Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

E. 2 D ie Versicherte erhob am 7. April 2015 Besch werde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2015

( Urk. 14 )

wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort ( Urk. 10)

sowie der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2 2. M ai 2015 ( Urk. 12-13) zugestellt . Am 2 8. Juli 2015 ( Urk.

16) reichte die B eschwerdeführerin ein weiteres ä rztliches Zeugnis ( Urk.

17) ein, welches der Gegenpartei am 3 0. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Bes chwerdegegnerin begründete ihre

Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen (gene ralisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie), welche zur Renten zusprache

geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare medizinische Grundlage gehör ten . Nach Abhandlung der Foerster-Kriterien liege keine unzumutbare Schmerz überwindung vor, mithin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (S. 2 f f .).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht sachlich sei und ein Parteigutachten darstelle. Ihre Beschwerden seien gar nicht berücksich tigt worden. Es sei deshalb au f den Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ abzustellen

(S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.

Die mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008

rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2007 und einer Dreiviertelsrente ab April 2008 (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46) stützte sich im Wesentlich en auf das Gut achten der Klinik A.___ vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 11/23, vgl. auch Urk. 11/34/3-5).

Die Gutachter der Klinik A.___ stellten in ihrem polydisziplinä ren Gutachten vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 11/23) folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 4): - generalisierte Tendomyopathie / Fibromyalgiesyndrom - 18/18 Fibromyalgiesyndrom -Tend e rpoints positiv - Differenzialdiagnose sekundär bei Hypothyreose - ängstlich vermeidende Persönlichkeit, ICD-10 F60.6 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11 - akute Thyreoiditis Hashimoto mit hypothyreoter Stoffwechsellage - lauf ende Eltroxintherapie mit Dosis- Erhöhung November 2007 - Status nach sectio

c a esarea 1999

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmerfrau im Hotel gearbeitet. Das körperliche Anforderungsprofil für diese Tätigkeit erfülle sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 2.1-2). Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung habe eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden , welche sich auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beziehe

(S. 20 Ziff. 2.6).

Die Interaktion zwischen dem Fibromyalgiesyndrom und dem depressiven Lei den sei nicht quantifizierbar und zudem liege eine Stoffwechselstörun g vor, die sowohl die Schmerzen als auch die psychische Verfassung beeinträchtigen könne (S. 23 Ziff. 3). Anamnestisch habe es schon in früheren Jahren depressive Phasen gegeben, wobei sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruieren liessen . Auch jetzt sei eine derartige Differenzierung nicht mög lich (S. 23 Ziff. 4).

An relevanten psychosozialen Faktoren bestehe eine durch die Flucht aus dem Ursprungsland resultierend e Entwurzelung , und die Trennung von den Eltern werde durch die Beschwerdeführerin als subjektiv belastend und deprimierend beschrieben. Zudem bestehe eine Paarproblematik durch die Tatsache, dass der Ehemann zum Lebensunterhalt wenig beitrage und die Verantwortung bei ihr liege. Die Beschwerdeführerin wäge sich regelmässig

gemäss psychiatrischer Exploration mit dem Gedanken einer Trennung (S. 24 Ziff. 7).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die psychischen Leiden allein verursach ten sicherlich einen Teil der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie erfüllten aber im Sinne der Invalidenversicherung noch keinen stabilen Gesundheitsschaden , da die Prognose offen und auch von Massnahmen abhän gig sei. Die Beschwerdeführerin besuche eine intensive Psychotherapie, beschäftige sich mit dem Gedanken, sich vom Mann zu trennen und zudem entwachse ihr Kind bald dem Kleinkindalter, so dass es sie nicht mehr so inten siv brauche. Das seien drei Faktoren, welche die depressive Störu ng positiv beeinflussen könnten. Eine stabile Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 60 % (somatisch und psychiatrisch zusamme

n) erachte das interdisziplinäre Team von Clavadel aber als gegeben (S. 17 oben).

E. 4 Dr. C.___ , Spital Z.___ , führte in seinem nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 8. Mai 2015 ( Urk.

13) aus, er bestätige, dass die Pati entin seit vielen Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung stehe. Es handle sich hierbei um eine chronische Erkrankung am Bewegungsapparat aus dem rheumatologischen Formenkreis. Daneben lägen eine psychiatrische Erkrankung und Diagnose vor. Weiter sei die allgemeine Leistungsfähigkeit von pulmonaler Seite limitiert, dies nach schwerem lebensbedrohlichem Infekt mit langdauernder IPS- Hospitalisation im Jahre 2009.

Dr. C.___ führte aus, aufgrund der vor kurzem erfolgten Rentenrevision bei dieser gesundhe itlich angeschlagenen Patientin sei ihr nun die Rente abgespro chen wo rden. Die Beschwerdeführerin sei damit in einen sehr grossen finanzi ellen Engpass geraten und die belastenden Umstände im Rahmen der durch die IV durchgeführten Begutachtungen hätten dazu geführt, dass sie nun seit meh reren Monaten psychophysisch dekompensiert sei. Seines Erachtens liege zudem eine erneute depressive Episode vor, die nun auch intensiviert durch den behandelnden Psychiater behandelt werde.

Aufgrund der komplexen Problematik bei dieser Gesundheitsstörung sei zurzeit und voraussichtlich für längere Zeit nicht mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Sollte sich die Situation in den nächstens 12 bis 18 Monaten dann wieder bes sern und stabilisieren, wäre längerfristig doch von einer gewissen Teilarbeitsfä higkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei vorderhand nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar (S. 1).

E. 4.1 Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revision s verfahrens (Urk. 11/69 ) gin gen folgende Berichte ein:

Dr. med . B.___ , Facha rzt für Psychiatrie und für Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 ( Urk. 11/71) als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Tendomyopathie , eine substitu ierte Hypothyreose und eine rezidivierende depressive Episode bei Akutisierung der Schmerzen, bestehend seit dem 1 6. Februar 2006 ( Ziff. 3).

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin s ei seit dem 1 0. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Konsultation sei am 1. Juli 2013 erfolgt ( Ziff. 1-2). Es fänden einmal im Monat stützende Gespräche statt , und die Beschwerdefüh rerin nehme keine Psychopharmaka mehr ( Ziff. 4-5).

E. 5 1

Die im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 verfügte Rentenzus prache ( Urk. 11/40, Urk. 11/43-4

6) beruhte im Wesentlichen auf der Einschätzung der Gutachter der Klinik A.___ vom Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Diese stellten die Diagnose eines Fibromyalgiesyndrom s und damit eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare Grundlage. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Den psychiatrischen Diagnosen wurde einerseits Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit zugestanden, andererseits das Bestehen als stabiler Gesund heitsschaden unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation und die Therapiemöglichkeiten im Sinne der Invalidenversicherung verneint. Es lag demnach ein sogenannter „Mischsachverhalt“ vor. In Anbetracht der Gegeben heiten ist vorliegend davon auszugehen, dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen d er Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht eigenständig verursacht haben. Eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ist demnach möglich (vgl. vorstehend E. 1.2 -3 ) .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 4 .2 ) und unter Anwendung de r Foe rster-Kriterien davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin vorliege (vorstehend E. 2.1) .

Die Gutachter der Akademie Y.___ konnten nach ihrer Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähig keit. In psychiatrischer Hinsicht gingen sie von einem verbesserten Gesund heitszustand aus, was so auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. B.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 4 .1 ) einhergeht, welche r berichtete, dass lediglich einmal im Monat stützende Gespräche stattfänden , auf Psychophar maka verzichtet werde und es lediglich im Zusammenhang mit den Schmerzen zu depressiven Episode n komme.

Dem Fibromyalgiesyndrom massen die Gutachter de r

Akademie Y.___ anders als die Gutach ter der Klinik A.___ keine Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit zu und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sich kein organisches Kor relat, welches die Schmerzen erklären könnte, gefunden habe.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Fibromyalgiesyndrom eben gerade unter die Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Grundla gen, beziehungsweise vergleichbare psychosomatische Leiden , sodass es sich rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden ( vgl. vorstehend E.

E. 5.3 Das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 wurde noch vor dem bundesgericht lichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281)

erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat. Entsprechend ist zu über prüfen, ob die diagnostizierte Fibromyalgie auch nach der neuen bundes gerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt .

E. 5.4 Zu prüfen ist demnach vorab , ob das Akademie Y.___ - Gutachten vom Juli 2014 angesichts von BGE 141 V 281 eine zureichende Beurteilungsgrundlage der gesundheitli chen Situation d er Beschwerdeführerin darstellt.

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat , was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 5.5 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird ( BGE 141 V 281 E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 5.6 Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

E. 5.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

E. 5.8 Die dargelegte Rechtsprechung von BGE

141 V 281 gelangt gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_354/201

E. 5.9 Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

9. September 2015 (nachfolgend : Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medizi nische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Standardindikatoren

abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem Y.___ -Gutachten vom Juli 2014 , so erscheinen die relevanten Themen nicht genügend vertieft behandelt. So fehlt es an einer genauen Abhandlung der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sowie der geforderten Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung sowie der klaren Abgrenzungen, welche Funktionseinschränkungen auf diese Gesundheitsschädi gung zurückzuführen sind und welche auf invaliditätsfremde Faktoren zurück gehen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeits bild fehlt und dem

Y.___ -Gutachten ist zu den persönlichen Ressourcen wenig zu entnehmen (vgl. Ziff. I des Anhangs zum Rundschreiben).

Es fehlt auch an einer detaillierten Beurteilung und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleich baren Lebensbereichen (Ziff. V. des Anhangs zum Rundschreiben), welche zwar von der Versicherten behauptet wird, zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten . 5 .

E. 6 vom 2 9. Februar 2016 auch auf

Rentenüber prüfungen gemäss Schl Best . IV6 zur Anwendung.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädi gung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

12. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Yassin Abu-led, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu- led

- X.___ , - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 10 Aufgrund des Gesagten lassen sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom Juli 2014 die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Auch mittels de r weiteren vorliegenden Berichte

- namentlich jener der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (vorstehend E. 4.3-4) - lassen sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den I ndikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht beantworten.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerzstörungen neu festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärun gen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00392 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

2. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu- led Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, Mutter eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf seit März 2006 beste hende Fibromyalgie-Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11/2

Ziff. 7.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine ganze Rente und ab 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 64 %

eine Dreivierte ls rente zu (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46 ).

Am 1 5. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert ( Urk. 11/58). 1.2

Nach Eingang eines am 5. Juli 2013 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 11/69 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei

der Akademie Y.___ ein polydiszipl inäres Gutachten ein, das am 2 2. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 11/81 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/83, Urk. 11/85

Urk. 11/89, Urk. 11/91) stellte di e IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 2. März 2015 di e bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 11/94 = Urk. 2). 2.

D ie Versicherte erhob am 7. April 2015 Besch werde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2015

( Urk. 14 )

wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort ( Urk. 10)

sowie der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2 2. M ai 2015 ( Urk. 12-13) zugestellt . Am 2 8. Juli 2015 ( Urk.

16) reichte die B eschwerdeführerin ein weiteres ä rztliches Zeugnis ( Urk.

17) ein, welches der Gegenpartei am 3 0. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und Europäische Menschen rechtskonvention ( EMRK ) -konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen . Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit verur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose „Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Bes chwerdegegnerin begründete ihre

Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen (gene ralisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie), welche zur Renten zusprache

geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nachweisbare medizinische Grundlage gehör ten . Nach Abhandlung der Foerster-Kriterien liege keine unzumutbare Schmerz überwindung vor, mithin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (S. 2 f f .). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht sachlich sei und ein Parteigutachten darstelle. Ihre Beschwerden seien gar nicht berücksich tigt worden. Es sei deshalb au f den Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ abzustellen

(S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.

Die mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2008

rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2007 und einer Dreiviertelsrente ab April 2008 (Urk. 11/40 und Urk. 11/43-46) stützte sich im Wesentlich en auf das Gut achten der Klinik A.___ vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 11/23, vgl. auch Urk. 11/34/3-5).

Die Gutachter der Klinik A.___ stellten in ihrem polydisziplinä ren Gutachten vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 11/23) folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 4): - generalisierte Tendomyopathie / Fibromyalgiesyndrom - 18/18 Fibromyalgiesyndrom -Tend e rpoints positiv - Differenzialdiagnose sekundär bei Hypothyreose - ängstlich vermeidende Persönlichkeit, ICD-10 F60.6 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11 - akute Thyreoiditis Hashimoto mit hypothyreoter Stoffwechsellage - lauf ende Eltroxintherapie mit Dosis- Erhöhung November 2007 - Status nach sectio

c a esarea 1999

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Zimmerfrau im Hotel gearbeitet. Das körperliche Anforderungsprofil für diese Tätigkeit erfülle sie zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 2.1-2). Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung habe eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden , welche sich auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten beziehe

(S. 20 Ziff. 2.6).

Die Interaktion zwischen dem Fibromyalgiesyndrom und dem depressiven Lei den sei nicht quantifizierbar und zudem liege eine Stoffwechselstörun g vor, die sowohl die Schmerzen als auch die psychische Verfassung beeinträchtigen könne (S. 23 Ziff. 3). Anamnestisch habe es schon in früheren Jahren depressive Phasen gegeben, wobei sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruieren liessen . Auch jetzt sei eine derartige Differenzierung nicht mög lich (S. 23 Ziff. 4).

An relevanten psychosozialen Faktoren bestehe eine durch die Flucht aus dem Ursprungsland resultierend e Entwurzelung , und die Trennung von den Eltern werde durch die Beschwerdeführerin als subjektiv belastend und deprimierend beschrieben. Zudem bestehe eine Paarproblematik durch die Tatsache, dass der Ehemann zum Lebensunterhalt wenig beitrage und die Verantwortung bei ihr liege. Die Beschwerdeführerin wäge sich regelmässig

gemäss psychiatrischer Exploration mit dem Gedanken einer Trennung (S. 24 Ziff. 7).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die psychischen Leiden allein verursach ten sicherlich einen Teil der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie erfüllten aber im Sinne der Invalidenversicherung noch keinen stabilen Gesundheitsschaden , da die Prognose offen und auch von Massnahmen abhän gig sei. Die Beschwerdeführerin besuche eine intensive Psychotherapie, beschäftige sich mit dem Gedanken, sich vom Mann zu trennen und zudem entwachse ihr Kind bald dem Kleinkindalter, so dass es sie nicht mehr so inten siv brauche. Das seien drei Faktoren, welche die depressive Störu ng positiv beeinflussen könnten. Eine stabile Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 60 % (somatisch und psychiatrisch zusamme

n) erachte das interdisziplinäre Team von Clavadel aber als gegeben (S. 17 oben). 4. 4.1

Im Rahmen des im Juli 2013 eingeleiteten Revision s verfahrens (Urk. 11/69 ) gin gen folgende Berichte ein:

Dr. med . B.___ , Facha rzt für Psychiatrie und für Psychotherapie , nannte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 ( Urk. 11/71) als Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Tendomyopathie , eine substitu ierte Hypothyreose und eine rezidivierende depressive Episode bei Akutisierung der Schmerzen, bestehend seit dem 1 6. Februar 2006 ( Ziff. 3).

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin s ei seit dem 1 0. Mai 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Konsultation sei am 1. Juli 2013 erfolgt ( Ziff. 1-2). Es fänden einmal im Monat stützende Gespräche statt , und die Beschwerdefüh rerin nehme keine Psychopharmaka mehr ( Ziff. 4-5). 4. 2

Die Gutachter der Akademie Y.___ erstatteten am 2 2. Juli 2014 das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/81). Sie konnten zusammenfassend keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stell en (S. 14 Ziff. 6.1).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine rezidivie rende depressive Störung, aktuell leicht, ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie, eine substituierte hypothyreotische Stoffwechsellage bei Thyreoiditis Hashimoto und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 15 Ziff. 6.2).

Die Gutachter der Akademie Y.___ führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf respektive in einer Verweistätigkeit aus, die Explorandin habe ihr Touristikstu dium in Ecuador nicht abgeschlossen und sei im Jahre 2003 als Flüchtling in die Schweiz migriert. Nach ihrer Migration habe ein Arbeitsverhältnis für rund zwei Jahre als Zimmermädchen vom 1. November 2004 bis 3 1. Oktober 2006 bestanden. Nachfolgend sei sie krankheitsbedingt keiner weiteren Berufstätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Sie habe im Rahmen der inter nistischen Anamneseerhebung berichte t , sich für eine körperlich leichte Tätig keit in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig zu fühlen.

A ufgrund der fehlenden Berufsausbildung, der nur kurzen Arbeitsdauer und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt , sei die Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne gegeben, dass d ie Explorandin in vollem Umfang in körperlich leichter bis mit telschwerer, wechselbelastender Tätigkeit arbeitsfähig sei . Aufgrund des Fibro myalgiesyndrom s sollte körperliche Schwerarbeit, Tätigkeiten mit monotonen Arbeitsabläufen und regelmässigen Überkopfarbeiten vermieden werden. Auf grund der affektiven Erkrankung seien Arbeiten, welche mit dem Leisten von Nachtschichten einhergingen , sowie Arbeiten, welche Fremd- oder Eigengefähr dung beinhalteten , zu vermeiden (S. 16 f. Ziff. 7.2). Seit dem Bericht vom 2 8. März 2009 sei es im Verlauf zu einer gesundheitlichen Besserung auf psy chiatrischem Gebiet gekommen, wobei aufgrund der Vorakten kein genauer Verbesserungszeitpunkt benannt werden könne. Aus diesem Grund gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt dieses Gutachtens (S. 17 Ziff. 7.3).

Aus psychiatrischer Sicht erscheine es wichtig, die Explorandin erneut beruflich eingliedern zu können. Ansonsten seien keine Therapiemöglichkeiten zu benen nen, welche das Spektrum der Arbeitsfähigkeit relevant verbessern könnte (S.

17 Ziff. 7.4).

Die Gu tachter der Akademie Y.___ führten aus, für die Explorandin stünden in unveränder tem Umfang die Schmerzen des Bewegungsapparates mit wechselnder Lokalisa tion und Symptomatik im Vordergrund und sei en dafür verantwortlich, dass sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehe.

Aus internistischer Sicht könnten aktuell keine Pathologien erfasst werde n, und die Blutuntersuchung ergebe ebenfalls keinen Anhalt für eine spezifische Erkrankung. Von Seiten des Bewegungsapparates würden weiterhin die Krite rien eines generalisierten Schmerzsyndromes im Sinne einer Fibromyalgie erfüllt, ohne dass die Schmerzen somatisch erklärt werden könnten. Insbeson dere fänden sich keine relevanten degenerativen Veränderungen oder Hinweise auf eine neurologische Erkrankung. Von rheumatologischer Seite her handle es sich um einen unveränderten Zustand, welchem einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit für körperlich schwer e Tätigkeiten zugemessen werde .

Von psychiatrischer Seite her sei seit dem Jahr 2008 eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes zu attestieren. So sei die Depression weitgehend remittiert und aktuell liege nur eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung vor. Eine phobische Symptomatik oder eine Persönlichkeitsstörung, wie sie in Vorberichten festgehalten worden sei, liege zum Gutachtenszeitpunkt nicht mehr vor (S. 16 Ziff. 7.1.2). Zusammenfassend habe sich daher der Gesundheitszustand der Explorandin seit dem Vorgutachten vom 1 2. Februar 2008 und dem Bericht der K linik A.___ vom 2 8. März 2009 aus psychi atrischer Sicht gebessert (S. 16 Ziff. 7.1.3). 4. 3

Dr. med. C.___ , Oberarzt, und Dr. med. D.___ , Chefarzt, Rheu matologie und muskuloskelettale Rehabilitation,

Spital Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 3 0. September 2014 ( Urk. 11/92 = Urk. 3 ) folgende Diagnosen (S.

1): - generalisierte Tendomyopathie - wechselnde multiple neurovegetative Begleitsymptome - chronisch cervikocephales Syndrom - intermittierend lumbospondylogene bis radikuläre Symptomatik - stark verminderte globale Belastungstoleranz - depressive Entwicklung (in psychiatrischer Behandlung) - Residualsyndrom nach schwerer abszedierender Pneumonie rechts - generelle Leistungsminderung - Status nach akuter respiratorischer Insuffizienz mit Intubation Feb ruar 2009 - Status nach Abszedierung, ventraler Pneumothorax rechts - Status nach Hospitalisation über mehrere Monate - n ormochrome , normozytäre Anämie - aus religiösen Gründen keine Blutprodukte erwünscht - Migräne accompagnée - substitutionspflichtige Hypothyreose - Status nach Hashimotohyreoiditis

Die Ärzte des Spitals Z.___ führten aus, die Beschwerdeführerin zeige das klassische Bild einer generalisierten Tendomyopathie ( Fibromyalgiesyndrom ) mit entspre chend chronisch-rezidivierenden starken Schmerzexazerbationen .

Analgetika und Physiotherapie seien dann jeweils punktuell schmerzlindernd. Mehrfach pro Jahr seien i n den letzten Jahren Schmerzexaz erbationen mit immobilisierenden Schmerzepisoden zu verzeichnen gewesen , bei zusätzlich starken lumbospondylogenen Schmerzen. Danebst komme die Beschwerdefüh rerin jeweils psychop hysisch an ihre Belastungsgrenze. Die depressive Entwick lung zeige sich in einem Auf und Ab , und die Patientin brauche weiterhin psy chologische Betreuung und psychiatrische Behandlung. Sie versuche im Alltag stets möglich aktiv zu bleiben und führe regelmässig ein leichtes rekonditio nierendes Training durch. Dennoch sei die Belastungstoleranz im Vergleich zur gesunden Bevölkerung stark eingeschränkt. Sie müsse sich jeweils die Alltags belastungen (Haushalt, Einkauf etc.) einteilen, im Sinne eines graduierten Pacings . Die Überforderungen im Alltag hätten in der Vergangenheit zu psychophysischen Dekompensationen geführt (S. 1).

Aus rheumatologischer Sicht sei unter Berücksichtigung der psychischen Kompo nente höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste sehr leichte Arbeiten gegeben. Dies könne sicherlich auch separat der behandelnde Psychi ater bestätigen. Es wäre wünschenswert, wenn die Invalidenversicherung der Patientin Kurse oder ein Eingliederungsprogramm anbieten oder finanzieren könnte, um ihr die Möglichkeit einer besseren Qualifizierung für den Arbeits markt zu ermöglichen, sodass die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könnte (S. 2). 4. 4

Dr. C.___ , Spital Z.___ , führte in seinem nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 8. Mai 2015 ( Urk.

13) aus, er bestätige, dass die Pati entin seit vielen Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung stehe. Es handle sich hierbei um eine chronische Erkrankung am Bewegungsapparat aus dem rheumatologischen Formenkreis. Daneben lägen eine psychiatrische Erkrankung und Diagnose vor. Weiter sei die allgemeine Leistungsfähigkeit von pulmonaler Seite limitiert, dies nach schwerem lebensbedrohlichem Infekt mit langdauernder IPS- Hospitalisation im Jahre 2009.

Dr. C.___ führte aus, aufgrund der vor kurzem erfolgten Rentenrevision bei dieser gesundhe itlich angeschlagenen Patientin sei ihr nun die Rente abgespro chen wo rden. Die Beschwerdeführerin sei damit in einen sehr grossen finanzi ellen Engpass geraten und die belastenden Umstände im Rahmen der durch die IV durchgeführten Begutachtungen hätten dazu geführt, dass sie nun seit meh reren Monaten psychophysisch dekompensiert sei. Seines Erachtens liege zudem eine erneute depressive Episode vor, die nun auch intensiviert durch den behandelnden Psychiater behandelt werde.

Aufgrund der komplexen Problematik bei dieser Gesundheitsstörung sei zurzeit und voraussichtlich für längere Zeit nicht mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Sollte sich die Situation in den nächstens 12 bis 18 Monaten dann wieder bes sern und stabilisieren, wäre längerfristig doch von einer gewissen Teilarbeitsfä higkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei vorderhand nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar (S. 1). 5.

5. 1

Die im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 verfügte Rentenzus prache ( Urk. 11/40, Urk. 11/43-4

6) beruhte im Wesentlichen auf der Einschätzung der Gutachter der Klinik A.___ vom Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Diese stellten die Diagnose eines Fibromyalgiesyndrom s und damit eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare Grundlage. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Den psychiatrischen Diagnosen wurde einerseits Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit zugestanden, andererseits das Bestehen als stabiler Gesund heitsschaden unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation und die Therapiemöglichkeiten im Sinne der Invalidenversicherung verneint. Es lag demnach ein sogenannter „Mischsachverhalt“ vor. In Anbetracht der Gegeben heiten ist vorliegend davon auszugehen, dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen d er Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht eigenständig verursacht haben. Eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ist demnach möglich (vgl. vorstehend E. 1.2 -3 ) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 4 .2 ) und unter Anwendung de r Foe rster-Kriterien davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin vorliege (vorstehend E. 2.1) .

Die Gutachter der Akademie Y.___ konnten nach ihrer Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellen und attestierten der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähig keit. In psychiatrischer Hinsicht gingen sie von einem verbesserten Gesund heitszustand aus, was so auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. B.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 4 .1 ) einhergeht, welche r berichtete, dass lediglich einmal im Monat stützende Gespräche stattfänden , auf Psychophar maka verzichtet werde und es lediglich im Zusammenhang mit den Schmerzen zu depressiven Episode n komme.

Dem Fibromyalgiesyndrom massen die Gutachter de r

Akademie Y.___ anders als die Gutach ter der Klinik A.___ keine Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit zu und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sich kein organisches Kor relat, welches die Schmerzen erklären könnte, gefunden habe.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Fibromyalgiesyndrom eben gerade unter die Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Grundla gen, beziehungsweise vergleichbare psychosomatische Leiden , sodass es sich rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden ( vgl. vorstehend E.

1.3 ). 5.3

Das Gutachten der Akademie Y.___ vom Juli 2014 wurde noch vor dem bundesgericht lichen Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281)

erstellt, mit welchem das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemes sung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Grundlage und vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst hat. Entsprechend ist zu über prüfen, ob die diagnostizierte Fibromyalgie auch nach der neuen bundes gerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zei tigt .

5.4

Zu prüfen ist demnach vorab , ob das Akademie Y.___ - Gutachten vom Juli 2014 angesichts von BGE 141 V 281 eine zureichende Beurteilungsgrundlage der gesundheitli chen Situation d er Beschwerdeführerin darstellt.

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat , was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.5

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird ( BGE 141 V 281 E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.6

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 5.7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.8

Die dargelegte Rechtsprechung von BGE

141 V 281 gelangt gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_354/201 6 vom 2 9. Februar 2016 auch auf

Rentenüber prüfungen gemäss Schl Best . IV6 zur Anwendung. 5.9

Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

9. September 2015 (nachfolgend : Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medizi nische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Standardindikatoren

abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem Y.___ -Gutachten vom Juli 2014 , so erscheinen die relevanten Themen nicht genügend vertieft behandelt. So fehlt es an einer genauen Abhandlung der Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sowie der geforderten Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung sowie der klaren Abgrenzungen, welche Funktionseinschränkungen auf diese Gesundheitsschädi gung zurückzuführen sind und welche auf invaliditätsfremde Faktoren zurück gehen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeits bild fehlt und dem

Y.___ -Gutachten ist zu den persönlichen Ressourcen wenig zu entnehmen (vgl. Ziff. I des Anhangs zum Rundschreiben).

Es fehlt auch an einer detaillierten Beurteilung und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleich baren Lebensbereichen (Ziff. V. des Anhangs zum Rundschreiben), welche zwar von der Versicherten behauptet wird, zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten . 5 . 10

Aufgrund des Gesagten lassen sich gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom Juli 2014 die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Auch mittels de r weiteren vorliegenden Berichte

- namentlich jener der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (vorstehend E. 4.3-4) - lassen sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den I ndikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht beantworten.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerzstörungen neu festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärun gen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädi gung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom

12. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Yassin Abu-led, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu- led

- X.___ , - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan