Sachverhalt
1. 1.1
Mit Urteil vom 2. Mai 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00392 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde ( Urk. 10/95/3-5) von X.___ , ge boren 1971 , gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. März 2015 ( Urk. 10/94), mit welcher die bisher ausge richtete Invalidenrente eingestellt wurde, in dem Sinne gut, als dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolg t en Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch neu verfüge ( Urk. 10/102 Dispositiv Ziff. 1).
1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der Z.___
ag
ein poly diszip linäres Gutachten ein, das am 2. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 10/130 ). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/134; Urk. 10/136 )
hielt di e IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2018
an der Renteneinstellung fest (Urk. 10/143 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalid enrente zu belassen ( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2018 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 zur Kenntnis geb racht ( Urk. 12 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.
21) wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin , wie vor gängig telefonisch vereinbart ( Urk. 20) , eine Kopie des Gutachtens der Z.___
ag vom 2. Mai 2017 ( Urk. 10/130) zugestellt. Hierzu reichte er am 2 3. August 2018 eine Stellungnahme ( Urk.
24) ein, welche der Beschwerdegeg nerin am 3 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad »
- Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex « Sozialer Kontext »
- Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ) auf den tatsächlichen Lei densdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.4
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht be steht ein Anlass, die Diagnose « Fibromyalgie » in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juris tischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatofor men Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des inva lidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.5
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die « erklärbaren » Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale » ) Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.6
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente infolge der 6. Revisio n der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderun gen des IVG vom 1 8. März 2011 überprüft worden sei . Da im Urteil des hiesigen Gerichtes betreffend die am 1 2. März 2015 verfügte Einstellung der Invaliden rente festgehalten worden sei, dass eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen möglich sei, jedoch weitere Abklärungen zu den aktu ellen Ressourcen zu machen seien, sei ein Revisionsgrund weiterhin gegeben. Gestützt auf das veranlasste Gutachten der Z.___
ag
vom 2. Mai 2017 sei von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, wes halb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Bei der Beurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabi litation und für Rheumatologie, handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalt s (S. 1 ff.) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, das s das rechtliche G ehör verletzt worden sei , indem ihr die Beschwerdegegnerin bislang keine Akteneinsicht gewährt habe und der Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 nicht nachvollziehbar begründet worden sei . Sie wolle noch Stellung zu den Ausführungen im verheimlichten Gutachten vom 2. Mai 2017 nehmen (S. 2 lit . A. Ziff. 2). Gemäss Dr. A.___ sei sie nicht mehr als 30 % bis 40 % belastbar. Da die Krankheit unberechenbar sei, sei sie auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar (S. 3 Mitte). Die behandelnden Ärzte seien sich einig, dass sie chro nisch schwer krank sei (S. 3 unten f.). Auch seien die Feststellungen der Beschwer degegnerin zu ihrer beruflichen Ausbildung rätselhaft und das K ommunikative sei in ihrer Kultur verwurzelt (S. 4 Ziff. 3). 2.3
In ihrer Replik ( Urk.
24) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Z.___ -Gutachter höchstens die Ist-Situation beurteilen könnten, jedoch nicht ihre frühere gesundheitliche Situation. Dies sei unglaubwürdig. Es fehle an Objektivität und an einer überzeugenden Begründung (S. 3 Ziff. 6-7). Es sei no torisch, dass jemand, der unter chronischen Schmerzen leide, nicht arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 8). 2.4
Strittig und zu prüfen ist , ob die Renteneinstellung rechtens ist. 3.
Vorab ist zur beschwerdeweise geltend gemachten Gehörsverletzung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens im Sinne einer nicht gewährten Akteneinsicht, insbe sondere der Nichtzustellung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___
ag vom 2. Mai 2017 an den Vertreter der Beschwerdeführerin , festzuhalten, dass ge mäss Aktenlage dieser zwar mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 10/124) über die Durchführung der polydisziplinären Untersuchung infor miert worden ist und ihm vorgängig mit Schreiben vom 1 8. Januar 2017 auch die beteiligten Gutachter mitgeteilt worden sind (vgl. Urk. 10/128) , eine Zustel lung des Gutachtens zur Stel lungnahme jedoch nicht erfolgte. Im Rahmen seiner Einsprache vom 6. November 2017 ( Urk. 10/136) auf den Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 10/134) ersuchte der Vertreter jedoch auch nicht darum, obwohl klar aus dem Vorbescheid hervorging, dass sich der in Aussicht gestellte Entscheid auf das Gutachten der Z.___
ag
stützte.
Da der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am hiesigen Gericht mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von zwei Jah ren sowie mit einem Patentenzug sanktioniert war (vgl. Urk. 5-6 ) , wurde ihm mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 im Rahmen eines gewährten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit geboten, die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichtes einzusehen ( Urk. 17). Am 1 8. Mai 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er um Zusen dung der Akten ersuche, da es für ihn sehr umständlich sei, nach Winterthur zu fahren, da er sich oft im Ausland aufhalte ( Urk. 19). Telefonisch wurde ihm da raufhin mitgeteil t, dass die Akten nur an Anwälte mit g ültigem Anwaltspatent versendet würden, welche Voraussetzungen er nicht erfülle . Vereinbart wurde, ihm eine Kopie des Gutachtens der Z.___
ag
vom 2. Mai 2017 zur Stellung nahme zuzustellen (vgl. Urk. 20). Zum Gutachten der Z.___
ag
äusserte er sich sodann mit Eingabe vom 2 3. August 2018 ( Urk. 24).
Da der Vertreter der Beschwerdeführer in demnach nachträglich die Möglichkeit gehabt hätte, die vollständigen Akten einzusehen und er zum Gutachten der Z.___
ag bei voller Kognition des hiesigen Gerichtes alle sei ne Argumente vorbringen konnte, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin als geheilt anzusehen . 4. 4.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2016 ( Urk. 10/ 102 ) wurde hinsichtlich der im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 erfolgten Rentenzusprache (Urk. 10 /40, Urk. 10 /43-46) festgehalten, dass es sich bei dem zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt um einen sogenannten
„Mischsachverhalt“ (vgl. vor stehend E. 1.5 ) handle und i n Anbetracht de r Gegeben heiten davon auszugehen sei , dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen der Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin nic ht eigenständig verursacht hätten . Eine Rentenrevision unter der An wendbarkeit der Schlussbestimmungen
wurde
für möglich erachtet ( Urk. 10/ 102 E.
5.1 ). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1.1) erfüllt waren. 4.2
Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Juli 2013 ein geleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/69) eingeholten Gutachtens B.___ vom Juli 2014 ( Urk. 10/81) hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2016 fest , dass dieses keine nach der darge legten Rechtsprechung von BGE 141 V 281 geforderte Prüfung der releva nten Standardindikatoren zulasse und sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auch nicht anhand der vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte beantworten liesse n . Die Sache wurde folglich an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid zurückgewiesen (vgl. Urk. 10/102 E. 5.9-10, Dispositiv Ziff. 1).
Die medizinische Aktenlage zeigte sich hernach wie folgt: 4.3
Dr. A.___ , Leitender Arzt, C.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 8. November 2016 ( Urk. 10/
122) folgende Diagnosen (S. 1 ): - a ku te psycho physische Dekompensati on mit ausgeprägter massivster ge neralisierter Schmerzsymptomatik mit - Schlaflosigkeit - begleitende n neuro-vegetative n Symptome n : Kopfschmerzen, Ti nnitus im linken Ohr, abdominelle Beschwerden - g eneralisierte Tendomyopathie ( Fibromyalgiesyndrom ) mit - wechselnde n multiple n neurovegetative n Begleitsymptom en - chronisch cervikocephalem Syndrom - intermittierend lumbospondylogene r bis radikuläre r Symptomatik - stark verminder ter globalen Belastungstoleranz - d epressive Entwicklung (in psychiatrischer Behandlung) - Residualsyndrom nach schwerer abszedierender Pneumonie rechts mit - generelle r Leistungsminderung - Status nach akuter respiratorischer I nsuffizienz mit Intubation Februar 2009 - Status nach Abszedierung, ventraler Pneumothorax rechts - Status nach Hospitalisation über mehrere Monate - n ormochrome , normo zytäre Anämie - aus religiösen Gründen keine Blutprodukte erwünscht - Migräne accompagnée - s ubstitutionspflichtige Hypothyreose - Stat us nach Hashimotothyreoiditis
- s ymptomatische Gastritis Typ A, bei axialer Hernie und Refluxoeso phagitis
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung. Die letzte Konsultation habe am 1 1. November 2016 stattgefunden (S. 1 Mitte). Die genannten Diagnosen bestün den seit Jahren. Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine chronische rheuma tische Erkrankung mit wechselnd auftretenden Schmerzen der M uskulatur und der Sehnenansätze. Hinsichtlich der psychi schen Situation sei auf die fachärzt liche Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen (S. 2 oben) . Dr. A.___ führte aus, t rotz umfangreicher Therapiem assnahmen komme es imm er wieder zu starken Schmerzexazerbatio nen . Da es auch keine gut wirksamen analgetischen Medik amente bei der Fibro myalgie gebe , s eien auftretende Schmerzspitzen zwangsläufig mit einer Reduk tion der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit verbunden . Trotz grosser Moti vation könne die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig einer regelmässigen hö herprozentigen Arbeit nachgehen. Aktuell sei die Arbeitstätigkeit als Hilfskraft in der Bibliothek an drei Tagen pro Woche jeweils für drei Stunden knapp machbar. Daneben mü ss e sie noch ihren Haushalt führen und den adol eszenten Sohn be treuen . Realistisch sei eine maximale Belastbarkeit von 10 % bis 15% (S. 2 Mitte). 4.4
Dr. D.___
stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 2016 ( Urk. 10/120 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - generalisierte Tendomyopathie /Fibromyalgie bei chronischem cervikover tebralen /- cephalen Syndrom und chronischem Lumbovertebralsyndrom ; chronische Schmerzen - wiederholte Lungenentzündungen - rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) - substituierte Hypothyreose, Status nach akuter Thyreoiditis Hashimoto - Fatigue -Syndrom - generalisiertes Angstsyndrom (ICD- 10 F41.1) mit Panikattacken (ICD -10 F41.0)
im Rahmen einer ängstlich - vermeidenden und infantilen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; ICD-10 F60.8)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Mai 2006 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 2. November 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Housekeeping - attenda n t bestehe seit dem 1. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % ( Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei durch körperliche Schmerzen und eine herabgesetzte kör perliche und psychische Belastbarkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen in einer leichten Tä tigkeit seien auf ein Pensum von 50 % begrenzt ( Ziff. 1.8).
Zum ärztlichen Befund führte
Dr. D.___ aus, es handle sich um eine kleine, zierli che, alleinerziehende geschiedene Frau, die sich über Schwäche, Schlafstörungen, Sorgen um den Sohn und über Zukunftsängste beklag
e. Periodisch habe sie schwere Depressionen. Zur Prognose führte Dr. D.___ aus, es sei nur eine Linde rung der Symptome möglich ( Ziff. 1.4). 4.5
Am 2. Mai 2017 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neuro logie, Dr. med. H.___ , Assistenzärztin Klinik für Neurologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemein Innere Medizin, Z.___
ag ,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 10/130). Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 55 Ziff. 8.1.1.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - chronische Kopfschmerzen im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms - möglicher zusätzlicher Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose zusätzliche somatoforme Schmerzkomponente
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden und hoher Inanspruchnahme des medizinischen Systems, einen Status nach komplizierter Pneumonie im Februar 2009 mit an schliessender Rehabilitation in der der J.___ , eine Thy reoiditis Hashimoto, seit 2003 mit E ltroxin substituiert, aktuell eu th y reot , und eine Neigung zu medikamenteninduziertem hyperazidem Reizmagen (S. 55 Ziff. 8.1.2 . ).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Belastungen bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für angelernte körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen. Polydisziplinär bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der chroni schen Kopfschmerzsymptomatik sowie der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine gesamthaft 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Aspekte (S. 60 Ziff. 9.1.1 . ).
Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht soweit retrospektiv be urteilbar seit der Begutachtung 2008 und aus neurologischer Sicht zumindest seit Erwähnung im IV-Bericht der Rheumatologie des C.___ vom 2 4. Juni 2013 unter Anführung der Diagnose einer Migraine
accompagnée (S. 60 Ziff. 9.1.2 . ).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus , po lydisziplinär bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht unter Berück sichtigung der chr onischen Kopfschmerzsymptomatik sowie der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch für eine adaptierte Tätigkeit eine gesamthaft 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit Be ginn aus psychiatrischer Sicht , soweit retrospektiv beurteilbar , seit der Begutach tung im Jahr 2008 und aus neurologischer Sicht zumindest seit Erwähnung im IV-Bericht der Rheumatologie des C.___ vom 2 4. Juni 2013 (S. 61 Ziff. 9.2.1 . ).
Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der psychiatrischen Diagnosen sollte die Versicherte die Möglichkeit haben, kürzere Pausen einlegen zu können. Schichtarbeiten sollten vermieden werden, um einen regelmässigen Lebensrhyth mus beziehungsweise chronobiologischen Rhythmus zu gewährleisten. Hinsicht lich der Tätigkeit sei eine Umsetzbarkeit in freier Wirtschaft anzustreben. Er schwerend seien dabei allenfalls versicherungsfremde Faktoren (S. 61 Ziff. 9.2.2.).
Prognostisch seien aktuell anhand des langjährigen und frustran anmutenden Verlaufs sowie der fraglichen Medikamentencompliance durch den aktuellen Fluox etin -Spiegel keine sicheren An gaben möglich. Grundsätzlich be stünden bei der Versicherten trotz gewisser Handicaps weiterhin a uch gute Ressourcen, jedoch seien diese hinsichtlich des chronischen Beschwerdebildes mit psychischer Kom ponente und Symptomausbau sowie derzeitig invalidisierendem Krankheits kon zept
insgesamt als eingeschränkt zu beurteilen (S. 62 Ziff. 9.4. ) . 4 .6
Dr. A.___ stellte in seinem Beri cht vom 1. November 2017 ( Urk. 10 / 13 5 /1-2 ) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie-Syndrom) - depressive Entwicklung, rezidivierende depressive Episode - substitutionspflichtige Hypothyreose
Dr. A.___ führte aus, die Patientin leide seit Jahren an obgenannter Problema tik mit somatischen und psychischen Faktoren. E s handle sich zweifelsohne um eine Fibromyalgie und damit um eine in fachrheumatologischen Kreisen aner kannte Diagnose und Krankheit. Es gebe keinen labormässigen und auch keinen bildgebenden Test, welcher die Schmerzepisoden, die Schmerzangaben und das Schmerzerleben der Patientin in Korrelation bringen könne. Es handle sich eben nicht um eine klassische Erkrankung.
Die Patientin bemühe sich trotz der chronischen Schmerzerk r ankung um eine Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer R essourcen . Sie sei nicht mehr als 30 % bis 40 % belastbar . Auf zu starke körperliche und seelische Belastung reagiere sie jeweils mit schwersten Schmerzexazerbationen . Entsprechend der Unberechen barkeit der Erkrankung sei sie im ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar (S. 1 unten f.).
Zusammengefasst leide die Patientin unter der aktuellen Schmerzerkrankung, nicht zuletzt auch wegen der psychischen Komorbidität. Diese werde durch den behandelnden Psychiater attestiert. Ferner sei es nicht so, dass die Patientin die Medikamente nicht einnehme. Ihre Motivation die Krankheit zu überwinden sei klar und deutlich ersichtlich. Sie sei in keiner Weise als Aggravantin zu bezeich nen (S. 2 oben). 4 .7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 6. November 2017 ( Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisierte Tendomyopathie /Fibromyalgie bei chronischem cervikover tebralen /- cephalen Syndrom und chronischem Lumbovertebralsyndrom - wiederholte Lungenentzündungen - substituierte Hypothyreose - rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, Fatigue Syndrom , Ängsten und Panikattacken im Rahmen einer ängstlich-vermei denden un d infantilen Persönlichkeitsst örung
Dr. D.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in werde im Maxi mum bei 50 % gesehen. Sie werde zurzeit in der Bibliothek beschäftigt. Weder körperlich noch hinsichtlich ihrer Konzentration sei sie in der Lage, mehr als 50 % zu leisten. Der Hintergrund ihrer Erkrankung liege im erlebten Trauma in ihrer Heimat aufgrund der schweren politischen Lage von damals (S. 2 Mitte).
Die körperliche und psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei als chro nisch zu betrachten. Im V ordergrund der Beschwerden stünden das generalisierte Angstsyndrom, die Panikattacken und andere somatische Beschwerden (S. 2 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stütz t e sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung durch die Z.___ - Gutachter vom Mai 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ), welche bei diagnostizierter anhaltender somatoforme r Schmerz störung (ICD-10 F45.4), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie chronischen Kopfschmerzen im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms
von einer generellen Einschränkung der Arbeitsfähigke it der Beschwerdeführerin von 20 % ausgingen (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2
Auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in ihrem Gutachten vom Mai 2017 kann vorliegend abgestellt werden. So werden die von der Beschwerdefüh rerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen sowie mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Ex pertise (vorstehend E. 1.8).
Während aus rheumatologischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, resultierte aus neurologischer Sicht auf grund der Kopfschmerzsymptomatik eine generelle Einschränkung der Arb eitsfä higkeit von 20 % , welche jedoch nicht additiv zu der aus psychischer Sicht resul tierenden Einschränkung in eben dieser Höhe hinzugefügt wurde.
Hinsichtlich der Ausführungen des langjährig behandelnden Rheumatologen Dr. A.___
vom November 2016 und 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) decken sich seine gestellten Diagnosen im Wesentlichen mit jenen der Gutachter der Z.___
ag . Soweit er jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichter Tätigkeit zunächst mit 10 % bis 15 % und dann mit maximal 30 % bis 40 % beziffert, handelt es sich dabei um eine andere Einsc hätzung desselben Sachverhaltes, welche insbesondere auch in der unterschiedlichen Gewichtung der Aspekte der Selbslimitierung und der Aggravation der Beschwerden gründete. Dr. A.___
schloss im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern eine Aggrava tion der Beschwerden aus und stützte sich bei labormässig und auch bildgebend unauffälligen Befunden vollumfänglich auf die subjektiven Beschwerd eangaben der Beschwerdeführerin . Hinsichtlich seiner Ausführungen vom November 2016, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit in der Bibliothek noch den Haushalt führen und ihren erwachsenen Sohn betreuen müsse, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Aspekte handelt. 5 . 3
Dass aufgrund der vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. E.___
diagnosti zierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und der re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) ,
die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin um 2 0 % beeinträchtigt ist, wird durch die Prüfung der Standardind ikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3 ) bestätigt.
Da ihre Fähigkeit , alltägliche Verrichtungen auszuüben, erhalten geblieben ist, sie sozial gut integriert ist und Kontakte zu r Familie und Kolleginnen pflegt (vgl. Urk. 10/ 13 0 S. 32 Mitte ), fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser
Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).
Hinsichtlich des Ausmasses der Schmerzstörung führte Dr. E.___ aus, dass die Versicherte in der psychiatrischen Exploration ausgeprägte Schmerzen ange geben habe, sich jedoch in der über 100 Minuten dauernden psychiatrischen Ex ploration, welche ohne Pausen stattgefunden habe, keine Anhaltspunkte für ein von aussen beobachtbares Schmerzerleben gezeigt hätten. Zudem habe die Schmerzsymptomatik im psychiatrischen Gespräch als verdeutlicht dargebracht imponiert ( Urk. 10/130 S. 31 f. unten). Auffallend ist, dass Dr. E.___ wäh rend der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzverhalten beobachten konnte, sie sich aber bereits vor den somatischen Untersuchungen schmerzgepeinigt gab (vgl. Urk. 10/130 S. 37 Ziff. 5.1., S. 42 Ziff. 6.1) . Dr. E.___ führte denn auch aus, dass sich aus der gutachterlichen Zusammenschau bei der Beschwerde führerin mit einer überwiegenden Wahr scheinlichkeit der Verdacht für eine teilweise vorhandene Aggravation ergebe, die von einer Verdeutlichung, welche typisch bei somatoformen Störungen sei, abweiche.
Das Vorliegen einer hohen Selbstlimitierung bestätigte ebenfalls der rheumatologische Teilgutachter . Auch konnte Dr. E.___ die von der Be schwerdeführerin im Rahmen der depressiven Symptomatik angegebene Müdig keit und Kraftlosigkeit sowie Reduktion von Freude und Interessen anlässlich sei ner Untersuchung nicht verifizieren (vgl. Urk. 10/130 S. 33 Mitte , S. 53 Ziff. 7.9. ). Weiter wies er auf die Diskrepanz hin, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, kaum mehr etwas machen zu können, obwohl sie bereits drei Tage die Woche während zwei bis drei Stunden gearbeitet habe (vgl. Urk. 10/130 S. 32 unten).
Vom eigentlichen Krankheitsgeschehen abzugrenzen gilt es vorliegend die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen psychosozialen Belas tungsprobleme. Als grundlegende psychosoziale Probleme wurden neben der Migrationsproblematik und den minimalen Deutschkenntnissen auch S chwierig keiten mit dem erwachsenen Sohn sowie finanzielle Probleme genannt. Erschwe rend erweist sich auch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ledigli ch für kurze Zeit erwerbstätig war , wobei sie den Umstand, dass ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau in der Schweiz nicht anerkannt wurde, als belastend empfand (vgl. Urk. 10/130 S. 22 oben, S. 27 oben , S. 53 Ziff. 7.9. ).
Daran, dass lediglich ein leicht ausgeprägtes Leiden vorliegt, ändert auch die Ge gebenheit nichts, dass die Beschwerdeführerin verschieden e ambulante und stationäre Behandlungen in Anspruch nahm und sich seit 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ befindet
(vg
l. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7) . Trotz an lässlich der Begutachtung bei Dr. E.___
weiterhin geklagter depressiver Symptome un d der Angabe, die antidepressive Medikation einzunehmen, wies der Medikamentenspiegel auf eine längere Nichteinnahme hin (vgl. Urk. 10/130 S. 35 oben) .
Ins Gewicht fällt hier auch das Krankheitskonzept der Beschwerde führerin, indem sie gegenüber Dr. E.___
äusserte , sie wolle, dass die Men schen verstünden, dass sie krank sei ( Urk. 10/130 S. 25 Ziff. 3.5.), welches eine erhöhte Inanspruchnahme von medizinischen Massnahmen und Therapien be günstig. Vor diesem Hintergrund lässt die Inanspruchnahme von Therapien keine zuverlässigen Rückschlüsse zu.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___ befand sich die Beschwerdeführerin überdies in eine m Eingliede rungsprojekt, wo sie dreimal pro Woche für zwei bis drei Stunden in einer Bibli othek arbeitete ( Urk. 10/130 S. 35 Mitte).
Was allfällig e Komorbiditäten anbelangt, wurde
weder aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Der neurologische Gutachter der Z.___
ag
ging jedoch infolge der chroni schen Kopfschmerzen von eine r Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit von maximal 20 % aus . Diese Komorbidität wurde jedoch von den Gutachtern der Z.___
ag nicht als additiv gewertet, sodass sie sich g esamthaft nicht rele vant auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.5 ).
Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeits problematik anbelangt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ne gativ ins Gewicht fallen könnte, konnte Dr. E.___ die von Dr. D.___ ge stellte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden und infantilen Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6; F60.8) nicht bestätigten.
Nach genauer Auseinandersetzung mit der Anamnese hielt Dr. E.___ fest, dass sich weder anlässlich der aktuelle Exploration noch im Längsschnitt ein An halt für eine spezifische Persönlichkeitsstörung finde, zumal die Beschwerdefüh rerin leben s geschichtlich eine normale Entwicklung in Ecuador gezeigt habe und erst im Zuge des Unfalls eine Veränderung in Form einer depressiven Störung berichtet worden sei, es ihr jedoch im weiteren Verlauf gelungen sei, wieder be ruflich und sozial Fuss zu fassen, so dass von keiner tief g reifenden oder verwur zelten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Zudem hätten sich im Verlauf mit der Karriere als Spitzensportlerin ebenfalls keine Elemente einer ängstlich-vermeiden d en Symptomatik gezeigt . Auch aktuell seien solche bei Abhandlung der Diagnosekriterien gemäss ICD-10 zu verneinen (vgl. Urk. 10/130 S. 30 f.).
Was die persönlichen Ressourcen anbelangt, so hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit einer lebenspraktischen und kommunika tiven Kompetenz ausgestattet sei. Zudem verfüge sie über eine in Ecuador abge schlossene universitäre Ausbildung zur Hotelfachfrau und habe sich durchaus in der Lage gezeigt, sich nach ihren Möglichkeiten für ihre Interessen einzusetzen und diese auch durchzusetzen (vgl. Urk. 10/130 S. 34 Mitte ).
Zum sozialen Kontext hielt Dr. E.___ fest, es liege ein soziales Netzwerk vor. So stehe die Beschwerdeführerin via Skype und Whatsapp in regelmässigen Kon takt zu ihren Eltern in Ecuador. Zuletzt sei sie im Oktober 2016 für rund drei Wochen in Ecuador gewesen, wobei Kollegen und die Geschwister für sie und ihren Sohn das Flugticket bezahlt hätten. Sie treffe sich öfters mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester. Die anderen in Mailand lebenden Geschwister treffe sie rund zweimal pro Jahr und stehe auch zu ihnen via Skype und Whatsapp in regelmässigem K ontakt (vgl. Urk. 10/130 S. 21 Ziff. 3.1.1.).
Weiter gab die Be schwerdeführerin an, dass sie etwa vier gute Kolleginnen habe, mit welchen sie sich treffe und etwa einmal im Monat einen Grosseinkauf mache und dass sie nach der S cheidung im Jahr 2010 zwei Bezie hungen gehabt habe, welche dann aber auseinandergegangen seien ( Urk. 10/130 S. 22 Mitte).
Damit en thält der soziale Lebenskontext aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kei ne ressourcenhemmenden Aspekte .
Sowe it die Beschwerdeführerin angegeben hat , dass sie im Haushalt nicht mehr alles selber machen könne und der Sohn staubsaugen und die Wäsche sowie den Wäschekorb tr agen müsse, sie lediglich noch k ochen könne, sind diese Äusserun gen vor dem Hintergrund der Selbstlimitierung und der beschriebenen Aggrava tionstendenzen zu relativieren (vgl. Urk. 10/130 S. 22 f. Ziff. 3.1.3.-3.1.4.). Auch
war es ihr möglich, selbständig mit dem Zug zur Begutachtung anzureisen oder mit Kolleginnen mit dem Auto nach Deutschland zu m Einkaufen mitzufahren (vgl. Urk. 10/130 S. 36 unten).
Zusammenfassend erscheint das von Dr. E.___
anhand eines strukturierten normativen Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermög en der Beschwerdeführerin von 80 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. 5.4
Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ vermögen auch die Berichte des be handelnden Psychiaters Dr. D.___ vom November 2016 und 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7 ) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal in seinen Berichten eine objektive Befunderhebung fehlt,
welche di e gestellten Diagnosen erklären würde oder Rückschlüsse auf d ie Schwere des Leidens der Beschwerdeführerin zuliesse .
Die objektive Befunderhebung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geschilderten psychosozialen Belastungssitua tion. Zudem nahm er eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vor. 5.5
Aufgrund des G esagten ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 sowohl in ihre r angestammte n als auch in jede r angep asste n Tätigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt ist. Damit
resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invalidi tätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.6-7), da sich bei einem Prozentvergleich der Grad der Invalidität aus dem Anteil der Erwerbsunfähigkeit ergibt.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6.1
Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1).
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt , wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig
ist (BGE
103
V
46, 100
V
61, 98
V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 16/4 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihr in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 . März 2018 (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht skosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d s ie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht skasse zu nehmen. 6.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspf lege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent gel tliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad »
- Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex « Sozialer Kontext »
- Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ) auf den tatsächlichen Lei densdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 1.4 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht be steht ein Anlass, die Diagnose « Fibromyalgie » in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juris tischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatofor men Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des inva lidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).
E. 1.5 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die « erklärbaren » Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale » ) Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 1.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente infolge der 6. Revisio n der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderun gen des IVG vom 1 8. März 2011 überprüft worden sei . Da im Urteil des hiesigen Gerichtes betreffend die am 1 2. März 2015 verfügte Einstellung der Invaliden rente festgehalten worden sei, dass eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen möglich sei, jedoch weitere Abklärungen zu den aktu ellen Ressourcen zu machen seien, sei ein Revisionsgrund weiterhin gegeben. Gestützt auf das veranlasste Gutachten der Z.___
ag
vom 2. Mai 2017 sei von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, wes halb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Bei der Beurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabi litation und für Rheumatologie, handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalt s (S. 1 ff.) .
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, das s das rechtliche G ehör verletzt worden sei , indem ihr die Beschwerdegegnerin bislang keine Akteneinsicht gewährt habe und der Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 nicht nachvollziehbar begründet worden sei . Sie wolle noch Stellung zu den Ausführungen im verheimlichten Gutachten vom 2. Mai 2017 nehmen (S. 2 lit . A. Ziff. 2). Gemäss Dr. A.___ sei sie nicht mehr als 30 % bis 40 % belastbar. Da die Krankheit unberechenbar sei, sei sie auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar (S. 3 Mitte). Die behandelnden Ärzte seien sich einig, dass sie chro nisch schwer krank sei (S. 3 unten f.). Auch seien die Feststellungen der Beschwer degegnerin zu ihrer beruflichen Ausbildung rätselhaft und das K ommunikative sei in ihrer Kultur verwurzelt (S. 4 Ziff. 3).
E. 2.3 In ihrer Replik ( Urk.
24) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Z.___ -Gutachter höchstens die Ist-Situation beurteilen könnten, jedoch nicht ihre frühere gesundheitliche Situation. Dies sei unglaubwürdig. Es fehle an Objektivität und an einer überzeugenden Begründung (S. 3 Ziff. 6-7). Es sei no torisch, dass jemand, der unter chronischen Schmerzen leide, nicht arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 8).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist , ob die Renteneinstellung rechtens ist.
E. 3 Vorab ist zur beschwerdeweise geltend gemachten Gehörsverletzung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens im Sinne einer nicht gewährten Akteneinsicht, insbe sondere der Nichtzustellung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___
ag vom 2. Mai 2017 an den Vertreter der Beschwerdeführerin , festzuhalten, dass ge mäss Aktenlage dieser zwar mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 10/124) über die Durchführung der polydisziplinären Untersuchung infor miert worden ist und ihm vorgängig mit Schreiben vom 1 8. Januar 2017 auch die beteiligten Gutachter mitgeteilt worden sind (vgl. Urk. 10/128) , eine Zustel lung des Gutachtens zur Stel lungnahme jedoch nicht erfolgte. Im Rahmen seiner Einsprache vom 6. November 2017 ( Urk. 10/136) auf den Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 10/134) ersuchte der Vertreter jedoch auch nicht darum, obwohl klar aus dem Vorbescheid hervorging, dass sich der in Aussicht gestellte Entscheid auf das Gutachten der Z.___
ag
stützte.
Da der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am hiesigen Gericht mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von zwei Jah ren sowie mit einem Patentenzug sanktioniert war (vgl. Urk. 5-6 ) , wurde ihm mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 im Rahmen eines gewährten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit geboten, die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichtes einzusehen ( Urk. 17). Am 1 8. Mai 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er um Zusen dung der Akten ersuche, da es für ihn sehr umständlich sei, nach Winterthur zu fahren, da er sich oft im Ausland aufhalte ( Urk. 19). Telefonisch wurde ihm da raufhin mitgeteil t, dass die Akten nur an Anwälte mit g ültigem Anwaltspatent versendet würden, welche Voraussetzungen er nicht erfülle . Vereinbart wurde, ihm eine Kopie des Gutachtens der Z.___
ag
vom 2. Mai 2017 zur Stellung nahme zuzustellen (vgl. Urk. 20). Zum Gutachten der Z.___
ag
äusserte er sich sodann mit Eingabe vom 2 3. August 2018 ( Urk. 24).
Da der Vertreter der Beschwerdeführer in demnach nachträglich die Möglichkeit gehabt hätte, die vollständigen Akten einzusehen und er zum Gutachten der Z.___
ag bei voller Kognition des hiesigen Gerichtes alle sei ne Argumente vorbringen konnte, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin als geheilt anzusehen .
E. 4 .6
Dr. A.___ stellte in seinem Beri cht vom 1. November 2017 ( Urk. 10 / 13
E. 4.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2016 ( Urk. 10/ 102 ) wurde hinsichtlich der im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 erfolgten Rentenzusprache (Urk. 10 /40, Urk. 10 /43-46) festgehalten, dass es sich bei dem zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt um einen sogenannten
„Mischsachverhalt“ (vgl. vor stehend E. 1.5 ) handle und i n Anbetracht de r Gegeben heiten davon auszugehen sei , dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen der Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin nic ht eigenständig verursacht hätten . Eine Rentenrevision unter der An wendbarkeit der Schlussbestimmungen
wurde
für möglich erachtet ( Urk. 10/ 102 E.
5.1 ). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1.1) erfüllt waren.
E. 4.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Juli 2013 ein geleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/69) eingeholten Gutachtens B.___ vom Juli 2014 ( Urk. 10/81) hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2016 fest , dass dieses keine nach der darge legten Rechtsprechung von BGE 141 V 281 geforderte Prüfung der releva nten Standardindikatoren zulasse und sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auch nicht anhand der vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte beantworten liesse n . Die Sache wurde folglich an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid zurückgewiesen (vgl. Urk. 10/102 E. 5.9-10, Dispositiv Ziff. 1).
Die medizinische Aktenlage zeigte sich hernach wie folgt:
E. 4.3 Dr. A.___ , Leitender Arzt, C.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 8. November 2016 ( Urk. 10/
122) folgende Diagnosen (S. 1 ): - a ku te psycho physische Dekompensati on mit ausgeprägter massivster ge neralisierter Schmerzsymptomatik mit - Schlaflosigkeit - begleitende n neuro-vegetative n Symptome n : Kopfschmerzen, Ti nnitus im linken Ohr, abdominelle Beschwerden - g eneralisierte Tendomyopathie ( Fibromyalgiesyndrom ) mit - wechselnde n multiple n neurovegetative n Begleitsymptom en - chronisch cervikocephalem Syndrom - intermittierend lumbospondylogene r bis radikuläre r Symptomatik - stark verminder ter globalen Belastungstoleranz - d epressive Entwicklung (in psychiatrischer Behandlung) - Residualsyndrom nach schwerer abszedierender Pneumonie rechts mit - generelle r Leistungsminderung - Status nach akuter respiratorischer I nsuffizienz mit Intubation Februar 2009 - Status nach Abszedierung, ventraler Pneumothorax rechts - Status nach Hospitalisation über mehrere Monate - n ormochrome , normo zytäre Anämie - aus religiösen Gründen keine Blutprodukte erwünscht - Migräne accompagnée - s ubstitutionspflichtige Hypothyreose - Stat us nach Hashimotothyreoiditis
- s ymptomatische Gastritis Typ A, bei axialer Hernie und Refluxoeso phagitis
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung. Die letzte Konsultation habe am 1 1. November 2016 stattgefunden (S. 1 Mitte). Die genannten Diagnosen bestün den seit Jahren. Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine chronische rheuma tische Erkrankung mit wechselnd auftretenden Schmerzen der M uskulatur und der Sehnenansätze. Hinsichtlich der psychi schen Situation sei auf die fachärzt liche Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen (S. 2 oben) . Dr. A.___ führte aus, t rotz umfangreicher Therapiem assnahmen komme es imm er wieder zu starken Schmerzexazerbatio nen . Da es auch keine gut wirksamen analgetischen Medik amente bei der Fibro myalgie gebe , s eien auftretende Schmerzspitzen zwangsläufig mit einer Reduk tion der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit verbunden . Trotz grosser Moti vation könne die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig einer regelmässigen hö herprozentigen Arbeit nachgehen. Aktuell sei die Arbeitstätigkeit als Hilfskraft in der Bibliothek an drei Tagen pro Woche jeweils für drei Stunden knapp machbar. Daneben mü ss e sie noch ihren Haushalt führen und den adol eszenten Sohn be treuen . Realistisch sei eine maximale Belastbarkeit von 10 % bis 15% (S. 2 Mitte).
E. 4.4 Dr. D.___
stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 2016 ( Urk. 10/120 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - generalisierte Tendomyopathie /Fibromyalgie bei chronischem cervikover tebralen /- cephalen Syndrom und chronischem Lumbovertebralsyndrom ; chronische Schmerzen - wiederholte Lungenentzündungen - rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) - substituierte Hypothyreose, Status nach akuter Thyreoiditis Hashimoto - Fatigue -Syndrom - generalisiertes Angstsyndrom (ICD- 10 F41.1) mit Panikattacken (ICD -10 F41.0)
im Rahmen einer ängstlich - vermeidenden und infantilen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; ICD-10 F60.8)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Mai 2006 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 2. November 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Housekeeping - attenda n t bestehe seit dem 1. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % ( Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei durch körperliche Schmerzen und eine herabgesetzte kör perliche und psychische Belastbarkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen in einer leichten Tä tigkeit seien auf ein Pensum von 50 % begrenzt ( Ziff. 1.8).
Zum ärztlichen Befund führte
Dr. D.___ aus, es handle sich um eine kleine, zierli che, alleinerziehende geschiedene Frau, die sich über Schwäche, Schlafstörungen, Sorgen um den Sohn und über Zukunftsängste beklag
e. Periodisch habe sie schwere Depressionen. Zur Prognose führte Dr. D.___ aus, es sei nur eine Linde rung der Symptome möglich ( Ziff. 1.4).
E. 4.5 Am 2. Mai 2017 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neuro logie, Dr. med. H.___ , Assistenzärztin Klinik für Neurologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemein Innere Medizin, Z.___
ag ,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 10/130). Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 55 Ziff. 8.1.1.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - chronische Kopfschmerzen im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms - möglicher zusätzlicher Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose zusätzliche somatoforme Schmerzkomponente
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden und hoher Inanspruchnahme des medizinischen Systems, einen Status nach komplizierter Pneumonie im Februar 2009 mit an schliessender Rehabilitation in der der J.___ , eine Thy reoiditis Hashimoto, seit 2003 mit E ltroxin substituiert, aktuell eu th y reot , und eine Neigung zu medikamenteninduziertem hyperazidem Reizmagen (S. 55 Ziff. 8.1.2 . ).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Belastungen bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für angelernte körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen. Polydisziplinär bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der chroni schen Kopfschmerzsymptomatik sowie der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine gesamthaft 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Aspekte (S. 60 Ziff. 9.1.1 . ).
Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht soweit retrospektiv be urteilbar seit der Begutachtung 2008 und aus neurologischer Sicht zumindest seit Erwähnung im IV-Bericht der Rheumatologie des C.___ vom 2 4. Juni 2013 unter Anführung der Diagnose einer Migraine
accompagnée (S. 60 Ziff. 9.1.2 . ).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus , po lydisziplinär bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht unter Berück sichtigung der chr onischen Kopfschmerzsymptomatik sowie der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch für eine adaptierte Tätigkeit eine gesamthaft 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit Be ginn aus psychiatrischer Sicht , soweit retrospektiv beurteilbar , seit der Begutach tung im Jahr 2008 und aus neurologischer Sicht zumindest seit Erwähnung im IV-Bericht der Rheumatologie des C.___ vom 2 4. Juni 2013 (S. 61 Ziff. 9.2.1 . ).
Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der psychiatrischen Diagnosen sollte die Versicherte die Möglichkeit haben, kürzere Pausen einlegen zu können. Schichtarbeiten sollten vermieden werden, um einen regelmässigen Lebensrhyth mus beziehungsweise chronobiologischen Rhythmus zu gewährleisten. Hinsicht lich der Tätigkeit sei eine Umsetzbarkeit in freier Wirtschaft anzustreben. Er schwerend seien dabei allenfalls versicherungsfremde Faktoren (S. 61 Ziff. 9.2.2.).
Prognostisch seien aktuell anhand des langjährigen und frustran anmutenden Verlaufs sowie der fraglichen Medikamentencompliance durch den aktuellen Fluox etin -Spiegel keine sicheren An gaben möglich. Grundsätzlich be stünden bei der Versicherten trotz gewisser Handicaps weiterhin a uch gute Ressourcen, jedoch seien diese hinsichtlich des chronischen Beschwerdebildes mit psychischer Kom ponente und Symptomausbau sowie derzeitig invalidisierendem Krankheits kon zept
insgesamt als eingeschränkt zu beurteilen (S. 62 Ziff. 9.4. ) .
E. 5 . 3
Dass aufgrund der vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. E.___
diagnosti zierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und der re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) ,
die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin um 2 0 % beeinträchtigt ist, wird durch die Prüfung der Standardind ikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3 ) bestätigt.
Da ihre Fähigkeit , alltägliche Verrichtungen auszuüben, erhalten geblieben ist, sie sozial gut integriert ist und Kontakte zu r Familie und Kolleginnen pflegt (vgl. Urk. 10/ 13 0 S. 32 Mitte ), fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser
Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).
Hinsichtlich des Ausmasses der Schmerzstörung führte Dr. E.___ aus, dass die Versicherte in der psychiatrischen Exploration ausgeprägte Schmerzen ange geben habe, sich jedoch in der über 100 Minuten dauernden psychiatrischen Ex ploration, welche ohne Pausen stattgefunden habe, keine Anhaltspunkte für ein von aussen beobachtbares Schmerzerleben gezeigt hätten. Zudem habe die Schmerzsymptomatik im psychiatrischen Gespräch als verdeutlicht dargebracht imponiert ( Urk. 10/130 S. 31 f. unten). Auffallend ist, dass Dr. E.___ wäh rend der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzverhalten beobachten konnte, sie sich aber bereits vor den somatischen Untersuchungen schmerzgepeinigt gab (vgl. Urk. 10/130 S. 37 Ziff. 5.1., S. 42 Ziff. 6.1) . Dr. E.___ führte denn auch aus, dass sich aus der gutachterlichen Zusammenschau bei der Beschwerde führerin mit einer überwiegenden Wahr scheinlichkeit der Verdacht für eine teilweise vorhandene Aggravation ergebe, die von einer Verdeutlichung, welche typisch bei somatoformen Störungen sei, abweiche.
Das Vorliegen einer hohen Selbstlimitierung bestätigte ebenfalls der rheumatologische Teilgutachter . Auch konnte Dr. E.___ die von der Be schwerdeführerin im Rahmen der depressiven Symptomatik angegebene Müdig keit und Kraftlosigkeit sowie Reduktion von Freude und Interessen anlässlich sei ner Untersuchung nicht verifizieren (vgl. Urk. 10/130 S. 33 Mitte , S. 53 Ziff. 7.9. ). Weiter wies er auf die Diskrepanz hin, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, kaum mehr etwas machen zu können, obwohl sie bereits drei Tage die Woche während zwei bis drei Stunden gearbeitet habe (vgl. Urk. 10/130 S. 32 unten).
Vom eigentlichen Krankheitsgeschehen abzugrenzen gilt es vorliegend die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen psychosozialen Belas tungsprobleme. Als grundlegende psychosoziale Probleme wurden neben der Migrationsproblematik und den minimalen Deutschkenntnissen auch S chwierig keiten mit dem erwachsenen Sohn sowie finanzielle Probleme genannt. Erschwe rend erweist sich auch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ledigli ch für kurze Zeit erwerbstätig war , wobei sie den Umstand, dass ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau in der Schweiz nicht anerkannt wurde, als belastend empfand (vgl. Urk. 10/130 S. 22 oben, S. 27 oben , S. 53 Ziff. 7.9. ).
Daran, dass lediglich ein leicht ausgeprägtes Leiden vorliegt, ändert auch die Ge gebenheit nichts, dass die Beschwerdeführerin verschieden e ambulante und stationäre Behandlungen in Anspruch nahm und sich seit 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ befindet
(vg
l. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7) . Trotz an lässlich der Begutachtung bei Dr. E.___
weiterhin geklagter depressiver Symptome un d der Angabe, die antidepressive Medikation einzunehmen, wies der Medikamentenspiegel auf eine längere Nichteinnahme hin (vgl. Urk. 10/130 S. 35 oben) .
Ins Gewicht fällt hier auch das Krankheitskonzept der Beschwerde führerin, indem sie gegenüber Dr. E.___
äusserte , sie wolle, dass die Men schen verstünden, dass sie krank sei ( Urk. 10/130 S. 25 Ziff. 3.5.), welches eine erhöhte Inanspruchnahme von medizinischen Massnahmen und Therapien be günstig. Vor diesem Hintergrund lässt die Inanspruchnahme von Therapien keine zuverlässigen Rückschlüsse zu.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___ befand sich die Beschwerdeführerin überdies in eine m Eingliede rungsprojekt, wo sie dreimal pro Woche für zwei bis drei Stunden in einer Bibli othek arbeitete ( Urk. 10/130 S. 35 Mitte).
Was allfällig e Komorbiditäten anbelangt, wurde
weder aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Der neurologische Gutachter der Z.___
ag
ging jedoch infolge der chroni schen Kopfschmerzen von eine r Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit von maximal 20 % aus . Diese Komorbidität wurde jedoch von den Gutachtern der Z.___
ag nicht als additiv gewertet, sodass sie sich g esamthaft nicht rele vant auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.5 ).
Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeits problematik anbelangt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ne gativ ins Gewicht fallen könnte, konnte Dr. E.___ die von Dr. D.___ ge stellte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden und infantilen Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6; F60.8) nicht bestätigten.
Nach genauer Auseinandersetzung mit der Anamnese hielt Dr. E.___ fest, dass sich weder anlässlich der aktuelle Exploration noch im Längsschnitt ein An halt für eine spezifische Persönlichkeitsstörung finde, zumal die Beschwerdefüh rerin leben s geschichtlich eine normale Entwicklung in Ecuador gezeigt habe und erst im Zuge des Unfalls eine Veränderung in Form einer depressiven Störung berichtet worden sei, es ihr jedoch im weiteren Verlauf gelungen sei, wieder be ruflich und sozial Fuss zu fassen, so dass von keiner tief g reifenden oder verwur zelten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Zudem hätten sich im Verlauf mit der Karriere als Spitzensportlerin ebenfalls keine Elemente einer ängstlich-vermeiden d en Symptomatik gezeigt . Auch aktuell seien solche bei Abhandlung der Diagnosekriterien gemäss ICD-10 zu verneinen (vgl. Urk. 10/130 S. 30 f.).
Was die persönlichen Ressourcen anbelangt, so hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit einer lebenspraktischen und kommunika tiven Kompetenz ausgestattet sei. Zudem verfüge sie über eine in Ecuador abge schlossene universitäre Ausbildung zur Hotelfachfrau und habe sich durchaus in der Lage gezeigt, sich nach ihren Möglichkeiten für ihre Interessen einzusetzen und diese auch durchzusetzen (vgl. Urk. 10/130 S. 34 Mitte ).
Zum sozialen Kontext hielt Dr. E.___ fest, es liege ein soziales Netzwerk vor. So stehe die Beschwerdeführerin via Skype und Whatsapp in regelmässigen Kon takt zu ihren Eltern in Ecuador. Zuletzt sei sie im Oktober 2016 für rund drei Wochen in Ecuador gewesen, wobei Kollegen und die Geschwister für sie und ihren Sohn das Flugticket bezahlt hätten. Sie treffe sich öfters mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester. Die anderen in Mailand lebenden Geschwister treffe sie rund zweimal pro Jahr und stehe auch zu ihnen via Skype und Whatsapp in regelmässigem K ontakt (vgl. Urk. 10/130 S. 21 Ziff. 3.1.1.).
Weiter gab die Be schwerdeführerin an, dass sie etwa vier gute Kolleginnen habe, mit welchen sie sich treffe und etwa einmal im Monat einen Grosseinkauf mache und dass sie nach der S cheidung im Jahr 2010 zwei Bezie hungen gehabt habe, welche dann aber auseinandergegangen seien ( Urk. 10/130 S. 22 Mitte).
Damit en thält der soziale Lebenskontext aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kei ne ressourcenhemmenden Aspekte .
Sowe it die Beschwerdeführerin angegeben hat , dass sie im Haushalt nicht mehr alles selber machen könne und der Sohn staubsaugen und die Wäsche sowie den Wäschekorb tr agen müsse, sie lediglich noch k ochen könne, sind diese Äusserun gen vor dem Hintergrund der Selbstlimitierung und der beschriebenen Aggrava tionstendenzen zu relativieren (vgl. Urk. 10/130 S. 22 f. Ziff. 3.1.3.-3.1.4.). Auch
war es ihr möglich, selbständig mit dem Zug zur Begutachtung anzureisen oder mit Kolleginnen mit dem Auto nach Deutschland zu m Einkaufen mitzufahren (vgl. Urk. 10/130 S. 36 unten).
Zusammenfassend erscheint das von Dr. E.___
anhand eines strukturierten normativen Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermög en der Beschwerdeführerin von 80 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stütz t e sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung durch die Z.___ - Gutachter vom Mai 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ), welche bei diagnostizierter anhaltender somatoforme r Schmerz störung (ICD-10 F45.4), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie chronischen Kopfschmerzen im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms
von einer generellen Einschränkung der Arbeitsfähigke it der Beschwerdeführerin von 20 % ausgingen (vgl. vorstehend E. 2.1).
E. 5.2 Auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in ihrem Gutachten vom Mai 2017 kann vorliegend abgestellt werden. So werden die von der Beschwerdefüh rerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen sowie mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Ex pertise (vorstehend E. 1.8).
Während aus rheumatologischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, resultierte aus neurologischer Sicht auf grund der Kopfschmerzsymptomatik eine generelle Einschränkung der Arb eitsfä higkeit von 20 % , welche jedoch nicht additiv zu der aus psychischer Sicht resul tierenden Einschränkung in eben dieser Höhe hinzugefügt wurde.
Hinsichtlich der Ausführungen des langjährig behandelnden Rheumatologen Dr. A.___
vom November 2016 und 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) decken sich seine gestellten Diagnosen im Wesentlichen mit jenen der Gutachter der Z.___
ag . Soweit er jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichter Tätigkeit zunächst mit 10 % bis 15 % und dann mit maximal 30 % bis 40 % beziffert, handelt es sich dabei um eine andere Einsc hätzung desselben Sachverhaltes, welche insbesondere auch in der unterschiedlichen Gewichtung der Aspekte der Selbslimitierung und der Aggravation der Beschwerden gründete. Dr. A.___
schloss im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern eine Aggrava tion der Beschwerden aus und stützte sich bei labormässig und auch bildgebend unauffälligen Befunden vollumfänglich auf die subjektiven Beschwerd eangaben der Beschwerdeführerin . Hinsichtlich seiner Ausführungen vom November 2016, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit in der Bibliothek noch den Haushalt führen und ihren erwachsenen Sohn betreuen müsse, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Aspekte handelt.
E. 5.4 Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ vermögen auch die Berichte des be handelnden Psychiaters Dr. D.___ vom November 2016 und 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7 ) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal in seinen Berichten eine objektive Befunderhebung fehlt,
welche di e gestellten Diagnosen erklären würde oder Rückschlüsse auf d ie Schwere des Leidens der Beschwerdeführerin zuliesse .
Die objektive Befunderhebung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geschilderten psychosozialen Belastungssitua tion. Zudem nahm er eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vor.
E. 5.5 Aufgrund des G esagten ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 sowohl in ihre r angestammte n als auch in jede r angep asste n Tätigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt ist. Damit
resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invalidi tätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.6-7), da sich bei einem Prozentvergleich der Grad der Invalidität aus dem Anteil der Erwerbsunfähigkeit ergibt.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 .
E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1).
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt , wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig
ist (BGE
103
V
46, 100
V
61, 98
V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 16/4 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihr in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 . März 2018 (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht skosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d s ie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht skasse zu nehmen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspf lege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent gel tliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00217
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur .
Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Urteil vom 2. Mai 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00392 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde ( Urk. 10/95/3-5) von X.___ , ge boren 1971 , gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. März 2015 ( Urk. 10/94), mit welcher die bisher ausge richtete Invalidenrente eingestellt wurde, in dem Sinne gut, als dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolg t en Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch neu verfüge ( Urk. 10/102 Dispositiv Ziff. 1).
1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der Z.___
ag
ein poly diszip linäres Gutachten ein, das am 2. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 10/130 ). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/134; Urk. 10/136 )
hielt di e IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2018
an der Renteneinstellung fest (Urk. 10/143 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalid enrente zu belassen ( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2018 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 zur Kenntnis geb racht ( Urk. 12 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.
21) wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin , wie vor gängig telefonisch vereinbart ( Urk. 20) , eine Kopie des Gutachtens der Z.___
ag vom 2. Mai 2017 ( Urk. 10/130) zugestellt. Hierzu reichte er am 2 3. August 2018 eine Stellungnahme ( Urk.
24) ein, welche der Beschwerdegeg nerin am 3 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad »
- Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex « Sozialer Kontext »
- Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ) auf den tatsächlichen Lei densdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.4
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht be steht ein Anlass, die Diagnose « Fibromyalgie » in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juris tischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatofor men Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des inva lidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.5
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die « erklärbaren » Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale » ) Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.6
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente infolge der 6. Revisio n der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderun gen des IVG vom 1 8. März 2011 überprüft worden sei . Da im Urteil des hiesigen Gerichtes betreffend die am 1 2. März 2015 verfügte Einstellung der Invaliden rente festgehalten worden sei, dass eine Rentenrevision unter der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen möglich sei, jedoch weitere Abklärungen zu den aktu ellen Ressourcen zu machen seien, sei ein Revisionsgrund weiterhin gegeben. Gestützt auf das veranlasste Gutachten der Z.___
ag
vom 2. Mai 2017 sei von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen, wes halb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Bei der Beurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabi litation und für Rheumatologie, handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalt s (S. 1 ff.) . 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, das s das rechtliche G ehör verletzt worden sei , indem ihr die Beschwerdegegnerin bislang keine Akteneinsicht gewährt habe und der Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 nicht nachvollziehbar begründet worden sei . Sie wolle noch Stellung zu den Ausführungen im verheimlichten Gutachten vom 2. Mai 2017 nehmen (S. 2 lit . A. Ziff. 2). Gemäss Dr. A.___ sei sie nicht mehr als 30 % bis 40 % belastbar. Da die Krankheit unberechenbar sei, sei sie auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar (S. 3 Mitte). Die behandelnden Ärzte seien sich einig, dass sie chro nisch schwer krank sei (S. 3 unten f.). Auch seien die Feststellungen der Beschwer degegnerin zu ihrer beruflichen Ausbildung rätselhaft und das K ommunikative sei in ihrer Kultur verwurzelt (S. 4 Ziff. 3). 2.3
In ihrer Replik ( Urk.
24) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Z.___ -Gutachter höchstens die Ist-Situation beurteilen könnten, jedoch nicht ihre frühere gesundheitliche Situation. Dies sei unglaubwürdig. Es fehle an Objektivität und an einer überzeugenden Begründung (S. 3 Ziff. 6-7). Es sei no torisch, dass jemand, der unter chronischen Schmerzen leide, nicht arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 8). 2.4
Strittig und zu prüfen ist , ob die Renteneinstellung rechtens ist. 3.
Vorab ist zur beschwerdeweise geltend gemachten Gehörsverletzung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens im Sinne einer nicht gewährten Akteneinsicht, insbe sondere der Nichtzustellung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___
ag vom 2. Mai 2017 an den Vertreter der Beschwerdeführerin , festzuhalten, dass ge mäss Aktenlage dieser zwar mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 10/124) über die Durchführung der polydisziplinären Untersuchung infor miert worden ist und ihm vorgängig mit Schreiben vom 1 8. Januar 2017 auch die beteiligten Gutachter mitgeteilt worden sind (vgl. Urk. 10/128) , eine Zustel lung des Gutachtens zur Stel lungnahme jedoch nicht erfolgte. Im Rahmen seiner Einsprache vom 6. November 2017 ( Urk. 10/136) auf den Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 10/134) ersuchte der Vertreter jedoch auch nicht darum, obwohl klar aus dem Vorbescheid hervorging, dass sich der in Aussicht gestellte Entscheid auf das Gutachten der Z.___
ag
stützte.
Da der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am hiesigen Gericht mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von zwei Jah ren sowie mit einem Patentenzug sanktioniert war (vgl. Urk. 5-6 ) , wurde ihm mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 im Rahmen eines gewährten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit geboten, die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichtes einzusehen ( Urk. 17). Am 1 8. Mai 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er um Zusen dung der Akten ersuche, da es für ihn sehr umständlich sei, nach Winterthur zu fahren, da er sich oft im Ausland aufhalte ( Urk. 19). Telefonisch wurde ihm da raufhin mitgeteil t, dass die Akten nur an Anwälte mit g ültigem Anwaltspatent versendet würden, welche Voraussetzungen er nicht erfülle . Vereinbart wurde, ihm eine Kopie des Gutachtens der Z.___
ag
vom 2. Mai 2017 zur Stellung nahme zuzustellen (vgl. Urk. 20). Zum Gutachten der Z.___
ag
äusserte er sich sodann mit Eingabe vom 2 3. August 2018 ( Urk. 24).
Da der Vertreter der Beschwerdeführer in demnach nachträglich die Möglichkeit gehabt hätte, die vollständigen Akten einzusehen und er zum Gutachten der Z.___
ag bei voller Kognition des hiesigen Gerichtes alle sei ne Argumente vorbringen konnte, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin als geheilt anzusehen . 4. 4.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2016 ( Urk. 10/ 102 ) wurde hinsichtlich der im Oktober 2008 rückwirkend ab Februar 2007 erfolgten Rentenzusprache (Urk. 10 /40, Urk. 10 /43-46) festgehalten, dass es sich bei dem zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt um einen sogenannten
„Mischsachverhalt“ (vgl. vor stehend E. 1.5 ) handle und i n Anbetracht de r Gegeben heiten davon auszugehen sei , dass die psychischen Einschränkungen die Auswirkungen der Fibromyalgie bloss verstärkt und die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin nic ht eigenständig verursacht hätten . Eine Rentenrevision unter der An wendbarkeit der Schlussbestimmungen
wurde
für möglich erachtet ( Urk. 10/ 102 E.
5.1 ). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1.1) erfüllt waren. 4.2
Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Juli 2013 ein geleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/69) eingeholten Gutachtens B.___ vom Juli 2014 ( Urk. 10/81) hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2016 fest , dass dieses keine nach der darge legten Rechtsprechung von BGE 141 V 281 geforderte Prüfung der releva nten Standardindikatoren zulasse und sich die offenen Fragen im Zusammenhang mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auch nicht anhand der vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte beantworten liesse n . Die Sache wurde folglich an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid zurückgewiesen (vgl. Urk. 10/102 E. 5.9-10, Dispositiv Ziff. 1).
Die medizinische Aktenlage zeigte sich hernach wie folgt: 4.3
Dr. A.___ , Leitender Arzt, C.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 8. November 2016 ( Urk. 10/
122) folgende Diagnosen (S. 1 ): - a ku te psycho physische Dekompensati on mit ausgeprägter massivster ge neralisierter Schmerzsymptomatik mit - Schlaflosigkeit - begleitende n neuro-vegetative n Symptome n : Kopfschmerzen, Ti nnitus im linken Ohr, abdominelle Beschwerden - g eneralisierte Tendomyopathie ( Fibromyalgiesyndrom ) mit - wechselnde n multiple n neurovegetative n Begleitsymptom en - chronisch cervikocephalem Syndrom - intermittierend lumbospondylogene r bis radikuläre r Symptomatik - stark verminder ter globalen Belastungstoleranz - d epressive Entwicklung (in psychiatrischer Behandlung) - Residualsyndrom nach schwerer abszedierender Pneumonie rechts mit - generelle r Leistungsminderung - Status nach akuter respiratorischer I nsuffizienz mit Intubation Februar 2009 - Status nach Abszedierung, ventraler Pneumothorax rechts - Status nach Hospitalisation über mehrere Monate - n ormochrome , normo zytäre Anämie - aus religiösen Gründen keine Blutprodukte erwünscht - Migräne accompagnée - s ubstitutionspflichtige Hypothyreose - Stat us nach Hashimotothyreoiditis
- s ymptomatische Gastritis Typ A, bei axialer Hernie und Refluxoeso phagitis
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren bei ihnen in Behandlung und Betreuung. Die letzte Konsultation habe am 1 1. November 2016 stattgefunden (S. 1 Mitte). Die genannten Diagnosen bestün den seit Jahren. Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine chronische rheuma tische Erkrankung mit wechselnd auftretenden Schmerzen der M uskulatur und der Sehnenansätze. Hinsichtlich der psychi schen Situation sei auf die fachärzt liche Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen (S. 2 oben) . Dr. A.___ führte aus, t rotz umfangreicher Therapiem assnahmen komme es imm er wieder zu starken Schmerzexazerbatio nen . Da es auch keine gut wirksamen analgetischen Medik amente bei der Fibro myalgie gebe , s eien auftretende Schmerzspitzen zwangsläufig mit einer Reduk tion der Belastbarkeit und der Leistungsfähigkeit verbunden . Trotz grosser Moti vation könne die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig einer regelmässigen hö herprozentigen Arbeit nachgehen. Aktuell sei die Arbeitstätigkeit als Hilfskraft in der Bibliothek an drei Tagen pro Woche jeweils für drei Stunden knapp machbar. Daneben mü ss e sie noch ihren Haushalt führen und den adol eszenten Sohn be treuen . Realistisch sei eine maximale Belastbarkeit von 10 % bis 15% (S. 2 Mitte). 4.4
Dr. D.___
stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 2016 ( Urk. 10/120 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - generalisierte Tendomyopathie /Fibromyalgie bei chronischem cervikover tebralen /- cephalen Syndrom und chronischem Lumbovertebralsyndrom ; chronische Schmerzen - wiederholte Lungenentzündungen - rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) - substituierte Hypothyreose, Status nach akuter Thyreoiditis Hashimoto - Fatigue -Syndrom - generalisiertes Angstsyndrom (ICD- 10 F41.1) mit Panikattacken (ICD -10 F41.0)
im Rahmen einer ängstlich - vermeidenden und infantilen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; ICD-10 F60.8)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. Mai 2006 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 2. November 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Housekeeping - attenda n t bestehe seit dem 1. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % ( Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei durch körperliche Schmerzen und eine herabgesetzte kör perliche und psychische Belastbarkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen in einer leichten Tä tigkeit seien auf ein Pensum von 50 % begrenzt ( Ziff. 1.8).
Zum ärztlichen Befund führte
Dr. D.___ aus, es handle sich um eine kleine, zierli che, alleinerziehende geschiedene Frau, die sich über Schwäche, Schlafstörungen, Sorgen um den Sohn und über Zukunftsängste beklag
e. Periodisch habe sie schwere Depressionen. Zur Prognose führte Dr. D.___ aus, es sei nur eine Linde rung der Symptome möglich ( Ziff. 1.4). 4.5
Am 2. Mai 2017 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Neuro logie, Dr. med. H.___ , Assistenzärztin Klinik für Neurologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemein Innere Medizin, Z.___
ag ,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 10/130). Sie nannten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 55 Ziff. 8.1.1.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - chronische Kopfschmerzen im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms - möglicher zusätzlicher Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose zusätzliche somatoforme Schmerzkomponente
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden und hoher Inanspruchnahme des medizinischen Systems, einen Status nach komplizierter Pneumonie im Februar 2009 mit an schliessender Rehabilitation in der der J.___ , eine Thy reoiditis Hashimoto, seit 2003 mit E ltroxin substituiert, aktuell eu th y reot , und eine Neigung zu medikamenteninduziertem hyperazidem Reizmagen (S. 55 Ziff. 8.1.2 . ).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Belastungen bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für angelernte körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen. Polydisziplinär bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der chroni schen Kopfschmerzsymptomatik sowie der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine gesamthaft 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Aspekte (S. 60 Ziff. 9.1.1 . ).
Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht soweit retrospektiv be urteilbar seit der Begutachtung 2008 und aus neurologischer Sicht zumindest seit Erwähnung im IV-Bericht der Rheumatologie des C.___ vom 2 4. Juni 2013 unter Anführung der Diagnose einer Migraine
accompagnée (S. 60 Ziff. 9.1.2 . ).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus , po lydisziplinär bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht unter Berück sichtigung der chr onischen Kopfschmerzsymptomatik sowie der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch für eine adaptierte Tätigkeit eine gesamthaft 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit Be ginn aus psychiatrischer Sicht , soweit retrospektiv beurteilbar , seit der Begutach tung im Jahr 2008 und aus neurologischer Sicht zumindest seit Erwähnung im IV-Bericht der Rheumatologie des C.___ vom 2 4. Juni 2013 (S. 61 Ziff. 9.2.1 . ).
Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen und der psychiatrischen Diagnosen sollte die Versicherte die Möglichkeit haben, kürzere Pausen einlegen zu können. Schichtarbeiten sollten vermieden werden, um einen regelmässigen Lebensrhyth mus beziehungsweise chronobiologischen Rhythmus zu gewährleisten. Hinsicht lich der Tätigkeit sei eine Umsetzbarkeit in freier Wirtschaft anzustreben. Er schwerend seien dabei allenfalls versicherungsfremde Faktoren (S. 61 Ziff. 9.2.2.).
Prognostisch seien aktuell anhand des langjährigen und frustran anmutenden Verlaufs sowie der fraglichen Medikamentencompliance durch den aktuellen Fluox etin -Spiegel keine sicheren An gaben möglich. Grundsätzlich be stünden bei der Versicherten trotz gewisser Handicaps weiterhin a uch gute Ressourcen, jedoch seien diese hinsichtlich des chronischen Beschwerdebildes mit psychischer Kom ponente und Symptomausbau sowie derzeitig invalidisierendem Krankheits kon zept
insgesamt als eingeschränkt zu beurteilen (S. 62 Ziff. 9.4. ) . 4 .6
Dr. A.___ stellte in seinem Beri cht vom 1. November 2017 ( Urk. 10 / 13 5 /1-2 ) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie-Syndrom) - depressive Entwicklung, rezidivierende depressive Episode - substitutionspflichtige Hypothyreose
Dr. A.___ führte aus, die Patientin leide seit Jahren an obgenannter Problema tik mit somatischen und psychischen Faktoren. E s handle sich zweifelsohne um eine Fibromyalgie und damit um eine in fachrheumatologischen Kreisen aner kannte Diagnose und Krankheit. Es gebe keinen labormässigen und auch keinen bildgebenden Test, welcher die Schmerzepisoden, die Schmerzangaben und das Schmerzerleben der Patientin in Korrelation bringen könne. Es handle sich eben nicht um eine klassische Erkrankung.
Die Patientin bemühe sich trotz der chronischen Schmerzerk r ankung um eine Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer R essourcen . Sie sei nicht mehr als 30 % bis 40 % belastbar . Auf zu starke körperliche und seelische Belastung reagiere sie jeweils mit schwersten Schmerzexazerbationen . Entsprechend der Unberechen barkeit der Erkrankung sei sie im ersten Arbeitsmarkt kaum vermittelbar (S. 1 unten f.).
Zusammengefasst leide die Patientin unter der aktuellen Schmerzerkrankung, nicht zuletzt auch wegen der psychischen Komorbidität. Diese werde durch den behandelnden Psychiater attestiert. Ferner sei es nicht so, dass die Patientin die Medikamente nicht einnehme. Ihre Motivation die Krankheit zu überwinden sei klar und deutlich ersichtlich. Sie sei in keiner Weise als Aggravantin zu bezeich nen (S. 2 oben). 4 .7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 6. November 2017 ( Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisierte Tendomyopathie /Fibromyalgie bei chronischem cervikover tebralen /- cephalen Syndrom und chronischem Lumbovertebralsyndrom - wiederholte Lungenentzündungen - substituierte Hypothyreose - rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, Fatigue Syndrom , Ängsten und Panikattacken im Rahmen einer ängstlich-vermei denden un d infantilen Persönlichkeitsst örung
Dr. D.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in werde im Maxi mum bei 50 % gesehen. Sie werde zurzeit in der Bibliothek beschäftigt. Weder körperlich noch hinsichtlich ihrer Konzentration sei sie in der Lage, mehr als 50 % zu leisten. Der Hintergrund ihrer Erkrankung liege im erlebten Trauma in ihrer Heimat aufgrund der schweren politischen Lage von damals (S. 2 Mitte).
Die körperliche und psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei als chro nisch zu betrachten. Im V ordergrund der Beschwerden stünden das generalisierte Angstsyndrom, die Panikattacken und andere somatische Beschwerden (S. 2 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stütz t e sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung durch die Z.___ - Gutachter vom Mai 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ), welche bei diagnostizierter anhaltender somatoforme r Schmerz störung (ICD-10 F45.4), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie chronischen Kopfschmerzen im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms
von einer generellen Einschränkung der Arbeitsfähigke it der Beschwerdeführerin von 20 % ausgingen (vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2
Auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in ihrem Gutachten vom Mai 2017 kann vorliegend abgestellt werden. So werden die von der Beschwerdefüh rerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen sowie mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Ex pertise (vorstehend E. 1.8).
Während aus rheumatologischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, resultierte aus neurologischer Sicht auf grund der Kopfschmerzsymptomatik eine generelle Einschränkung der Arb eitsfä higkeit von 20 % , welche jedoch nicht additiv zu der aus psychischer Sicht resul tierenden Einschränkung in eben dieser Höhe hinzugefügt wurde.
Hinsichtlich der Ausführungen des langjährig behandelnden Rheumatologen Dr. A.___
vom November 2016 und 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) decken sich seine gestellten Diagnosen im Wesentlichen mit jenen der Gutachter der Z.___
ag . Soweit er jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichter Tätigkeit zunächst mit 10 % bis 15 % und dann mit maximal 30 % bis 40 % beziffert, handelt es sich dabei um eine andere Einsc hätzung desselben Sachverhaltes, welche insbesondere auch in der unterschiedlichen Gewichtung der Aspekte der Selbslimitierung und der Aggravation der Beschwerden gründete. Dr. A.___
schloss im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern eine Aggrava tion der Beschwerden aus und stützte sich bei labormässig und auch bildgebend unauffälligen Befunden vollumfänglich auf die subjektiven Beschwerd eangaben der Beschwerdeführerin . Hinsichtlich seiner Ausführungen vom November 2016, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit in der Bibliothek noch den Haushalt führen und ihren erwachsenen Sohn betreuen müsse, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Aspekte handelt. 5 . 3
Dass aufgrund der vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. E.___
diagnosti zierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und der re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) ,
die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin um 2 0 % beeinträchtigt ist, wird durch die Prüfung der Standardind ikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3 ) bestätigt.
Da ihre Fähigkeit , alltägliche Verrichtungen auszuüben, erhalten geblieben ist, sie sozial gut integriert ist und Kontakte zu r Familie und Kolleginnen pflegt (vgl. Urk. 10/ 13 0 S. 32 Mitte ), fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser
Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).
Hinsichtlich des Ausmasses der Schmerzstörung führte Dr. E.___ aus, dass die Versicherte in der psychiatrischen Exploration ausgeprägte Schmerzen ange geben habe, sich jedoch in der über 100 Minuten dauernden psychiatrischen Ex ploration, welche ohne Pausen stattgefunden habe, keine Anhaltspunkte für ein von aussen beobachtbares Schmerzerleben gezeigt hätten. Zudem habe die Schmerzsymptomatik im psychiatrischen Gespräch als verdeutlicht dargebracht imponiert ( Urk. 10/130 S. 31 f. unten). Auffallend ist, dass Dr. E.___ wäh rend der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzverhalten beobachten konnte, sie sich aber bereits vor den somatischen Untersuchungen schmerzgepeinigt gab (vgl. Urk. 10/130 S. 37 Ziff. 5.1., S. 42 Ziff. 6.1) . Dr. E.___ führte denn auch aus, dass sich aus der gutachterlichen Zusammenschau bei der Beschwerde führerin mit einer überwiegenden Wahr scheinlichkeit der Verdacht für eine teilweise vorhandene Aggravation ergebe, die von einer Verdeutlichung, welche typisch bei somatoformen Störungen sei, abweiche.
Das Vorliegen einer hohen Selbstlimitierung bestätigte ebenfalls der rheumatologische Teilgutachter . Auch konnte Dr. E.___ die von der Be schwerdeführerin im Rahmen der depressiven Symptomatik angegebene Müdig keit und Kraftlosigkeit sowie Reduktion von Freude und Interessen anlässlich sei ner Untersuchung nicht verifizieren (vgl. Urk. 10/130 S. 33 Mitte , S. 53 Ziff. 7.9. ). Weiter wies er auf die Diskrepanz hin, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, kaum mehr etwas machen zu können, obwohl sie bereits drei Tage die Woche während zwei bis drei Stunden gearbeitet habe (vgl. Urk. 10/130 S. 32 unten).
Vom eigentlichen Krankheitsgeschehen abzugrenzen gilt es vorliegend die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen psychosozialen Belas tungsprobleme. Als grundlegende psychosoziale Probleme wurden neben der Migrationsproblematik und den minimalen Deutschkenntnissen auch S chwierig keiten mit dem erwachsenen Sohn sowie finanzielle Probleme genannt. Erschwe rend erweist sich auch, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ledigli ch für kurze Zeit erwerbstätig war , wobei sie den Umstand, dass ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau in der Schweiz nicht anerkannt wurde, als belastend empfand (vgl. Urk. 10/130 S. 22 oben, S. 27 oben , S. 53 Ziff. 7.9. ).
Daran, dass lediglich ein leicht ausgeprägtes Leiden vorliegt, ändert auch die Ge gebenheit nichts, dass die Beschwerdeführerin verschieden e ambulante und stationäre Behandlungen in Anspruch nahm und sich seit 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ befindet
(vg
l. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7) . Trotz an lässlich der Begutachtung bei Dr. E.___
weiterhin geklagter depressiver Symptome un d der Angabe, die antidepressive Medikation einzunehmen, wies der Medikamentenspiegel auf eine längere Nichteinnahme hin (vgl. Urk. 10/130 S. 35 oben) .
Ins Gewicht fällt hier auch das Krankheitskonzept der Beschwerde führerin, indem sie gegenüber Dr. E.___
äusserte , sie wolle, dass die Men schen verstünden, dass sie krank sei ( Urk. 10/130 S. 25 Ziff. 3.5.), welches eine erhöhte Inanspruchnahme von medizinischen Massnahmen und Therapien be günstig. Vor diesem Hintergrund lässt die Inanspruchnahme von Therapien keine zuverlässigen Rückschlüsse zu.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___ befand sich die Beschwerdeführerin überdies in eine m Eingliede rungsprojekt, wo sie dreimal pro Woche für zwei bis drei Stunden in einer Bibli othek arbeitete ( Urk. 10/130 S. 35 Mitte).
Was allfällig e Komorbiditäten anbelangt, wurde
weder aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Der neurologische Gutachter der Z.___
ag
ging jedoch infolge der chroni schen Kopfschmerzen von eine r Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit von maximal 20 % aus . Diese Komorbidität wurde jedoch von den Gutachtern der Z.___
ag nicht als additiv gewertet, sodass sie sich g esamthaft nicht rele vant auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.5 ).
Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeits problematik anbelangt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ne gativ ins Gewicht fallen könnte, konnte Dr. E.___ die von Dr. D.___ ge stellte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden und infantilen Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6; F60.8) nicht bestätigten.
Nach genauer Auseinandersetzung mit der Anamnese hielt Dr. E.___ fest, dass sich weder anlässlich der aktuelle Exploration noch im Längsschnitt ein An halt für eine spezifische Persönlichkeitsstörung finde, zumal die Beschwerdefüh rerin leben s geschichtlich eine normale Entwicklung in Ecuador gezeigt habe und erst im Zuge des Unfalls eine Veränderung in Form einer depressiven Störung berichtet worden sei, es ihr jedoch im weiteren Verlauf gelungen sei, wieder be ruflich und sozial Fuss zu fassen, so dass von keiner tief g reifenden oder verwur zelten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Zudem hätten sich im Verlauf mit der Karriere als Spitzensportlerin ebenfalls keine Elemente einer ängstlich-vermeiden d en Symptomatik gezeigt . Auch aktuell seien solche bei Abhandlung der Diagnosekriterien gemäss ICD-10 zu verneinen (vgl. Urk. 10/130 S. 30 f.).
Was die persönlichen Ressourcen anbelangt, so hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit einer lebenspraktischen und kommunika tiven Kompetenz ausgestattet sei. Zudem verfüge sie über eine in Ecuador abge schlossene universitäre Ausbildung zur Hotelfachfrau und habe sich durchaus in der Lage gezeigt, sich nach ihren Möglichkeiten für ihre Interessen einzusetzen und diese auch durchzusetzen (vgl. Urk. 10/130 S. 34 Mitte ).
Zum sozialen Kontext hielt Dr. E.___ fest, es liege ein soziales Netzwerk vor. So stehe die Beschwerdeführerin via Skype und Whatsapp in regelmässigen Kon takt zu ihren Eltern in Ecuador. Zuletzt sei sie im Oktober 2016 für rund drei Wochen in Ecuador gewesen, wobei Kollegen und die Geschwister für sie und ihren Sohn das Flugticket bezahlt hätten. Sie treffe sich öfters mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester. Die anderen in Mailand lebenden Geschwister treffe sie rund zweimal pro Jahr und stehe auch zu ihnen via Skype und Whatsapp in regelmässigem K ontakt (vgl. Urk. 10/130 S. 21 Ziff. 3.1.1.).
Weiter gab die Be schwerdeführerin an, dass sie etwa vier gute Kolleginnen habe, mit welchen sie sich treffe und etwa einmal im Monat einen Grosseinkauf mache und dass sie nach der S cheidung im Jahr 2010 zwei Bezie hungen gehabt habe, welche dann aber auseinandergegangen seien ( Urk. 10/130 S. 22 Mitte).
Damit en thält der soziale Lebenskontext aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kei ne ressourcenhemmenden Aspekte .
Sowe it die Beschwerdeführerin angegeben hat , dass sie im Haushalt nicht mehr alles selber machen könne und der Sohn staubsaugen und die Wäsche sowie den Wäschekorb tr agen müsse, sie lediglich noch k ochen könne, sind diese Äusserun gen vor dem Hintergrund der Selbstlimitierung und der beschriebenen Aggrava tionstendenzen zu relativieren (vgl. Urk. 10/130 S. 22 f. Ziff. 3.1.3.-3.1.4.). Auch
war es ihr möglich, selbständig mit dem Zug zur Begutachtung anzureisen oder mit Kolleginnen mit dem Auto nach Deutschland zu m Einkaufen mitzufahren (vgl. Urk. 10/130 S. 36 unten).
Zusammenfassend erscheint das von Dr. E.___
anhand eines strukturierten normativen Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermög en der Beschwerdeführerin von 80 % in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. 5.4
Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ vermögen auch die Berichte des be handelnden Psychiaters Dr. D.___ vom November 2016 und 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7 ) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal in seinen Berichten eine objektive Befunderhebung fehlt,
welche di e gestellten Diagnosen erklären würde oder Rückschlüsse auf d ie Schwere des Leidens der Beschwerdeführerin zuliesse .
Die objektive Befunderhebung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geschilderten psychosozialen Belastungssitua tion. Zudem nahm er eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vor. 5.5
Aufgrund des G esagten ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 sowohl in ihre r angestammte n als auch in jede r angep asste n Tätigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt ist. Damit
resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invalidi tätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.6-7), da sich bei einem Prozentvergleich der Grad der Invalidität aus dem Anteil der Erwerbsunfähigkeit ergibt.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6.1
Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1).
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt , wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig
ist (BGE
103
V
46, 100
V
61, 98
V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 16/4 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihr in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 . März 2018 (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gericht skosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d s ie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gericht skasse zu nehmen. 6.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspf lege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2018 wird der Beschwerdeführer in die unent gel tliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan