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IV.2015.00273

Neuanmeldung nach befristeter Zusprechung einer Rente. Würdigung eines Gutachtens. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-09-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1969 geborene X.___

war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeitslos gemeldet, als er am 23. Juli 2006 beim Fussballspielen stürzte und eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links erlitt (Urk. 12/9 /176 ff. ). Am 27. Nov em ber 2008 meldete

sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 12/7 und Urk. 12/15 ), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abkläru ngen.

Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2008 eine Integritäts entschädigung

für eine Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 12/9 S. 105 f.) , welche mit Einspracheen tscheid vom 22. September

2008 bestätigt wurde (Urk. 12/ 9 S. 23 ff.) .

Mit Verfügung vom 19. Mai 2008

sprach sie dem Versi cher ten ausserdem eine Invalidenrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit von 13 %

ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 12/9 S. 34 f.). Die IV-Stelle ver neinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom

18. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. November 2007 bis zum 30. April

2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/27) . 1.2

Am 27. Februar 2013 meldete sich der Versicherte unter Angabe von depressi ve n Störungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/33). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten erstellen (Urk. 12/37) und klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Sie ordnete sodann eine psy chia trische Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH an (Urk. 12/44). Das Gutachten wurde am 19. Septem ber 2013 erstattet (Urk. 12/49). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gut achters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2015 einen Rentenanspruch des Versi cherten (Urk. 12/63). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

2. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Er reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. März 2015 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen einer Neu anmeldung zum Leistungs bezug nach einer rückwirkend befristeten Zuspre chung einer Invalidenrente ( vgl. BGE 133 V 263). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den kla r unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva li di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerde führer sei mit Verfügung vom 18. Juni 2009 eine bis 30. April 2008

befris tete Rente zugesprochen worden. Ab Mai 2008 habe bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Anspruch mehr auf eine Rente bestanden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht ergäben sich keine wesentlichen neuen objektiven Befunde. Die Arbeitsfähigkeit liege in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit bei 100 %. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, med. pract . A.___

diagnosti ziere neu eine Depression und attestiere eine Erwerbs unfähigkeit von 50 % für jedwelche Erwerbstätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Ansicht des

med. pract .

A.___ sei plausibler als jene des Gutachters Dr. Y.___ . Es sei nicht schlüssig, dass Dr. Y.___ zwar anerkenne, dass die Symptome auch für ihn beobachtbar seien und sich klinisch nachweisen liessen, diesen aber den Krank heitswert abspreche, nur weil sie erklärbar seien bzw. sich auf ein bestimmtes Ereignis zurückführen liessen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchs begrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Ver gleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Ren tenverfügung vom 18. Juni 2009 erging. Unbestritten ist, dass in soma ti scher Hinsicht unveränderte Verhältnisse vorliegen. Uneins sind sich die Parteien da gegen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . 3.2

3.2.1

Der Verfügung vom 18. Juni

2009 , mit welcher rückwirkend eine vom 1. Novem ber 2007 bis zum 30. April 2008 befristete Rente zugesprochen wurde,

lag en im Wesentlichen

die Akten der SUVA , insbesondere der Bericht des Kreis arztes , Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom

23. August 2007 (Urk. 12/9 S. 135 ff. ) sowie die Bericht e der Klinik C.___ vom

5. November

2007 , 3. und 10. Dezember

2007 (Urk. 12/9 S. 110 f., S. 112 ff. und S. 120 ff.) zugrunde. 3.2.2

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August

2007 erhob Dr. B.___ den folgenden Befund: Trophik von Vorderarmen und Händen unauffällig, am Handgelenk links volar reizlose Narbe, d ie Sensibilität in der linken Hand werde als weitgehend normal angegeben. Im Bereich des Ulnasy loids und des TFCC bestehe links eine ziemliche Druckdolenz , auch Kompression des ulnocarpalen Kompartimentes verursache Beschwerden, radial sei die Schmerz haftigkeit dorsal wie volar deutlich geringer. Keine Überwärmun g, keine Reibegeräusche. Er hielt fest, die distale Radiusfraktur links habe sich am 23. Juli 2006 ereignet und sei nach Abschwellung mit einer Osteosynthese ver sorgt worden. Durch den Zugang bedingt sei die Spaltung des Carpaltunnels. Die Remobilisation sei harzig verlaufen, das Osteosynthesematerial sei ein mög licher Störfaktor gewesen und sei deshalb frühestmöglich im März 2007 ent fernt worden. Dabei sei auch die Neurolyse des Medianus erfolgt. Die vorher bestehenden Dysästhesien seien weitgehend abgeklungen. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei ansprechend, die Kraft deutlich vermindert, die Kraft und die Koordination sollten geschult werden. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Eine ordentliche, wenn auch nicht volle Belastbarkeit des linken Handgelenkes sollte wieder erreicht werden (Urk. 12/9 S. 137 f.). 3.2 .3

Im Bericht der Klinik C.___ vom 5. Nov em ber 2007 betreffend die handchirurgische Untersuchung vom 30. Oktober 2007 wurden die folgen den Diagnosen genannt: - Restbeschwerden bei St. n. distaler intraartikulärer Radiusfraktur links vom 23.07.06 - St. n. primärer Repos i tion in Bruchspaltanästhesie am 23.07.06 - St. n. palmarer Plattenosteosynthese mit Spaltung des Carpaltunnels am 28.07.06 - St. n. Metallentfernung und Neurolyse des Nervus

medianus am 28.07. 07 bei störenden dorsalen Schrauben

Es wurde ausgeführt, es handle sich eindeutig um Restbeschwerden im Sinne einer Symptomausweitung bei St. n. distaler Radiusfraktur. Radiologisch finde sich zwar eine leichtgradige Stufe, die eigentlich klinisch eher zentral bzw. zentral ulnar dorsal zu Beschwerden führen dürfte. Prinzipiell sei von einer Korr e ktur-Osteotomie aufgrund des diffusen Beschwerdebildes eher abzuraten. Ein Versuch einer Reintegration des Beschwerdeführers in seine Tätigkeit als Service-Mitarbeiter zumindest zu 50 % sei zu empfehlen (Urk. 12/9 S. 110 f.). 3.2 .4

Im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Dezember 2007 betreffend das neurologische Konsilium vom 2 3. und 28. November 2007 wurden die folgen den Diagnosen genannt: - mögliche leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI nach EFNS) - kein Anhalt für Schädigung des N. medianus und N. radialis links - leichtes Sulcus - u lnaris -Syndrom links, vermutlich ohne klinische Folgen

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestünden ein Schmerzsyndrom der linken Hand und eine Kraftminderung sowie eine diffuse Sensibilitätsstö rung ohne Zuordenbarkeit zum Versorgungsgebiet eines bestimmten Nerven oder einer Nervenwurzel. Auch die elektroneurographischen Untersuchungen beleg ten keine Störung des Nervus

medianus oder radialis links. Die Neurolyse des Nervus

medianus im März 2007 habe offenbar hinsichtlich der im Gefolge des Unfalls e ntstandenen objektivierbaren Sensibilitätsausfälle eine Besserung ge bracht. Allerdings fänden sich Hi nweise auf ein leichtes Sulcus - u lnaris -Syn drom links, für das jedoch die Beschwerden untypisch seien. Es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Zufallsbefund, der nicht mit den Beschwer den bzw. dem Unfall im Zusammenhang stehe. Derzeit resultiere, abgesehen von einem Schmerzsyndrom an der linken Hand, das mit hoher Wahrschein lichkeit nicht aufgrund eines Nervenschadens entstanden sei, auf neurologi schem Gebiet keine Einschränkung der Zumutbarkeit.

Nach den Kriterien der EFNS sei das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirn verletzung möglich, wenngleich nicht überprüfbar. Hinweise auf eine hö her gradige Schädigung des Gehirns ergäben sich jedoch aus dem vorliegenden unauffälligen MRI des Schädels vom 31. Oktober 2007 (eingeschlossen Hämo side rinsequenzen ) nicht. Jedoch sei das Vorliegen einer MTBI möglich. Nach übli chem Krankheitsverlauf seien in aller Regel die Folgen einer MTBI, einge schlossen möglicher kognitiver Einschränkungen, nach einem Jahr abgeklun gen. Dauerhafte und zum jetzigen Zeitpunkt fortbestehende Folgen der MTBI seien unwahrscheinlich. Für gewisse Inkonsistenzen sprächen auch die neurolo gischen Untersuchungsbefunde, die zunächst auffällig gewesen seien, jedoch bei Ablenkung einen Normalbefund ergeben hätten. Somit sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Störung nicht anzunehmen (Urk. 12/9 S. 113 f.). 3.2.5

Im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Dezember 2007 betreffend das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 3. Oktober bis 9. November

2007 wurde festgehalten, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funk tion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der de mon strierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden und der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtunge n bei den Leis tungstests und im Trainingsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Eine leichte Arbeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei dem Be schwer deführer ganztags zumutbar (Urk. 12/9 S. 123). 3.2.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , hielt in seiner Stellung nahme vom 24. Februar 2009 fest, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit (wiederhol tes Hantieren mit schweren Lasten; wiederholter Krafteinsatz der linken Hand) sei seit dem Unfall nicht mehr möglich. Eine adaptierte leichte Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu 100 % gegeben. Dabei werde auch ein unfallfremdes Lumboverteb ralsyndrom berücksichtigt (Urk. 12/17 S. 5). 3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Januar 2015 präsen tierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 die folgen den Diagnosen: - F 43.22 Angst und depres sive Reaktion gemischt - F 51.5 Albträume, Angstträume - F 51.8 Nicht-org anische Schlafstörungen

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von November 2009 bis auf wei teres (Urk. 12/40) . 3.3.3

Im Gutachten vom 19. September 2013 stellte der Gutachter, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine psychiat risch en Diagnosen gemäss ICD-10- Klassifikation. Er führte aus, es liessen sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung feststellen, diese werde in den Akten ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Die berufliche Lebens bewährung des Beschwerdeführers könne bis zur Migration als unauffällig be urteilt werden. Auch die Arbeitsfähigkeit in den ungelernten Tätigkeiten in der Schweiz könne den vorliegenden Daten nach als unauffällig beurteilt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn und Auslöser der psychischen Beeinträchtigung seien weitgehend mit denen in den Akten ü bereinstimmend. Demnach seien die juristische Untersuchung zum Vorwurf der Vergewaltigung einer Frau im Jahr 2009, die anschliessende Verurteilung und die nun angeblich wieder neu aufzurollende Verhandlung sowie die neue Anzeige wegen eines Gewaltdeliktes als (einzige) psychosoziale Belastungsmomente zu beurteilen. Ob nach dem Unfall von 2006 eine Anpassungsstörung vorgelegen habe, wie es der Bericht des Hausarztes vom 7. Januar 2009 nahelege, sei aktuell nicht rekon struierbar. Da dies aber zirka sieben Jahr e her sei und entsprechende Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien, verzichte er auf die Diagnose eines „Status nach“. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf diese belastend erlebten Momente könne durchaus mit den anamnestisch berichteten und aktuell klinisch be obachtbaren Symptomen umschrieben werden. Sie seien jedoch nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern nachvol lziehbare normalpsychologische Verhaltensweisen und Reaktionen auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfenen Delikte. Es liessen sich - im Sinne des ICD-10 - keine hinreichenden Kriterien einer der folgenden Störungen feststellen, die in den Akten Erwähnung fänden:

Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-orga nische Schlafstörungen. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht als ängst lich erlebt werden könne, gerade in Bezug auf seine Legalbewährung . Es sei durchaus möglich, dass der Explorand deswegen Schlafprobleme mit zum Teil Albträumen habe oder haben könne. Allerdings seien diese „Symptome“ keine Psychopathologie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung), son dern normalpsychologisch erklärbare nicht krankheitswertige Reaktionen. Ebenfalls liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, wie es die For mu lierung des Hausarztes in seinem Bericht vom Juni 2013 nahelege. Eine In haf tierung in einem Schweizer Gefängnis erfülle nicht die qualitativen Bedin gung en eines Traumas im Sinne des ICD-1 0. Aus rein versicherungspsychiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 12/49 S. 9 ff.). 3.3.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. März

2015 die folgenden Diag nosen: - F 41.1 generalisierte Ängste - F 33.1 r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode - F 41.0 Panikattacken - F 60.6 ängstliche Persönlichkeitsstörung - Schlafstörungen , ausgelöst durch die Schmerzen in der Hand - St. nach Suizidversuchen

Er erhob die fol genden Befunde: Zu Beginn der Be h a ndlun g (nach U-Haft aufent halt vom 4. August bis 2. November

2009) auffälliges manisches Verhal ten, Konzentrationsstörungen, Nervosität. Die Schlafstörungen, Gefühle der Un ruhe und Rastlosigkeit, äusserste Gespanntheit hätten persistiert. Weiter hin hätten sich Zeichen einer grundsätzlichen Anpassungsstörung ergeben. Der Beschwer de führer sei ungerechterweise angezeigt worden und dann in U-Haft ge kom men. Er habe dabei sein Selbstverständnis verloren und sein Selbstwert gefühl sei durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden. Er fühle sich ohn mächtig dem Ereignis gegenüber und habe das Vertrauen in die Umgebung verloren. Heute im Alter von 45 Jahren blicke er auf sein Leben zurück und sehe, dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu ei ner Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr unge wöhn lich sei. Auch habe er keine Kinder, was ebenfalls für seinen kulturellen Hinter grund etwas Unmögliches darstelle. Es scheine für ihn so, als sei dieser Traum für ihn ein unerreichbares Ziel geworden, da er keiner Frau mehr ver trauen kön ne. D er Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig (Urk. 3). 4.

4.1

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das psychiatri sche Gutachten vom 19. September 2013 zu überzeugen. Es er füllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ). Es beruht auf einer fachärztli chen Untersu chung durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugend . 4.2

Der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass keine psychiat rischen Diagnosen gemäss ICD-10- Klassifikation vorliegen. Die Reaktion des Beschwer deführers auf die psycho sozialen Belastungsmomente sei nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern eine nachvollziehbare norma lpsychologische Verhaltensweise und Reaktion auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfe nen Delikte. I m Sinne des ICD-10 liessen sich keine hinreichenden Kriterien der vom Hausarzt genannten Störungen (Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-organische Schlafstörungen ) feststellen.

Eine Psychopatho logie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung) liege nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einschätzung des Hausarztes med. pract . A.___ sei plausibler (Urk. 1 S. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser

– wie der Gutachter zutreffend festhält - keinerlei Kriterien gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 erwähnt. Im Übrigen ist darauf hinzuwei sen, dass med. pract . A.___

als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

Auch im Bericht von Dr. Z.___ fehl t ein Bezug zu den erforderlichen

ICD-Diagnose kriterien weitgehend.

Das von ihm

beschriebene Beschwerdebild ist im Wesent lichen durch

psychosoziale und sozi okulturelle Faktoren ausgelöst worden und seither von solchen geprägt . Namentlich zu erwähnen sind das strafrechtliche Verfahren und der damit zusammenhängende Gefängnis aufent halt .

So weist Dr. Z.___ darauf hin, dass das Selbstwertgefühl des Be schwerdeführers durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden se i und dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu einer Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr ungewöhnlich sei.

Von den psychos o zialen und soziokulturellen Belastungen zu unterscheidende psychiat rische Befunde erhebt Dr. Z.___

hingegen nicht. Wenn jedoch im We sentlichen Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen aufgehen, ist keine invalidisierende Gesundh eits schädi gung gegeben (vgl. E. 1.4).

D er Bericht beruht im Übrigen vor wiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers, eine Würdigung der medizinischen Vorak ten fehlt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet . In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

In den Berichten der behandelnden Ärzte sind auch keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte ersichtlich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Es besteht

somit kein Anlass , das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ in Frage zu stellen .

Weitere Abklärungen erübrigen sich. 4.3

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutach ten zu Recht davon ausgegangen, dass i m massgebenden Beurteilungszeitraum kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und damit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen

ist . Die Beschwerde erweist sich als un begründet und ist abzuweisen. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, wes halb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald er da zu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5 .3

Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Rechts anwalt Zollinger

machte mit Honorarnote vom 6. September 2016 eine n Gesamtaufwand von 7.25 S tunden und Barauslagen von Fr. 59.30 geltend (Urk. 16 ). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘786.60

(inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint an gesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwalt Zollinger in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

2. März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 ). Es beruht auf einer fachärztli chen Untersu chung durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugend . 4.2

Der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass keine psychiat rischen Diagnosen gemäss ICD-10- Klassifikation vorliegen. Die Reaktion des Beschwer deführers auf die psycho sozialen Belastungsmomente sei nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern eine nachvollziehbare norma lpsychologische Verhaltensweise und Reaktion auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfe nen Delikte. I m Sinne des ICD-10 liessen sich keine hinreichenden Kriterien der vom Hausarzt genannten Störungen (Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-organische Schlafstörungen ) feststellen.

Eine Psychopatho logie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung) liege nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einschätzung des Hausarztes med. pract . A.___ sei plausibler (Urk. 1 S. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser

– wie der Gutachter zutreffend festhält - keinerlei Kriterien gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 erwähnt. Im Übrigen ist darauf hinzuwei sen, dass med. pract . A.___

als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

Auch im Bericht von Dr. Z.___ fehl t ein Bezug zu den erforderlichen

ICD-Diagnose kriterien weitgehend.

Das von ihm

beschriebene Beschwerdebild ist im Wesent lichen durch

psychosoziale und sozi okulturelle Faktoren ausgelöst worden und seither von solchen geprägt . Namentlich zu erwähnen sind das strafrechtliche Verfahren und der damit zusammenhängende Gefängnis aufent halt .

So weist Dr. Z.___ darauf hin, dass das Selbstwertgefühl des Be schwerdeführers durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden se i und dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu einer Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr ungewöhnlich sei.

Von den psychos o zialen und soziokulturellen Belastungen zu unterscheidende psychiat rische Befunde erhebt Dr. Z.___

hingegen nicht. Wenn jedoch im We sentlichen Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen aufgehen, ist keine invalidisierende Gesundh eits schädi gung gegeben (vgl. E. 1.4).

D er Bericht beruht im Übrigen vor wiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers, eine Würdigung der medizinischen Vorak ten fehlt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet . In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

In den Berichten der behandelnden Ärzte sind auch keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte ersichtlich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Es besteht

somit kein Anlass , das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ in Frage zu stellen .

Weitere Abklärungen erübrigen sich. 4.3

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutach ten zu Recht davon ausgegangen, dass i m massgebenden Beurteilungszeitraum kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und damit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen

ist . Die Beschwerde erweist sich als un begründet und ist abzuweisen. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, wes halb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald er da zu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5 .3

Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Rechts anwalt Zollinger

machte mit Honorarnote vom 6. September 2016 eine n Gesamtaufwand von 7.25 S tunden und Barauslagen von Fr. 59.30 geltend (Urk. 16 ). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘786.60

(inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint an gesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwalt Zollinger in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

2. März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

2. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Er reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. März 2015 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerde führer sei mit Verfügung vom 18. Juni 2009 eine bis 30. April 2008

befris tete Rente zugesprochen worden. Ab Mai 2008 habe bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Anspruch mehr auf eine Rente bestanden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht ergäben sich keine wesentlichen neuen objektiven Befunde. Die Arbeitsfähigkeit liege in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit bei 100 %. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, med. pract . A.___

diagnosti ziere neu eine Depression und attestiere eine Erwerbs unfähigkeit von 50 % für jedwelche Erwerbstätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Ansicht des

med. pract .

A.___ sei plausibler als jene des Gutachters Dr. Y.___ . Es sei nicht schlüssig, dass Dr. Y.___ zwar anerkenne, dass die Symptome auch für ihn beobachtbar seien und sich klinisch nachweisen liessen, diesen aber den Krank heitswert abspreche, nur weil sie erklärbar seien bzw. sich auf ein bestimmtes Ereignis zurückführen liessen (Urk. 1). 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen einer Neu anmeldung zum Leistungs bezug nach einer rückwirkend befristeten Zuspre chung einer Invalidenrente ( vgl. BGE 133 V 263).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchs begrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Ver gleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Ren tenverfügung vom 18. Juni 2009 erging. Unbestritten ist, dass in soma ti scher Hinsicht unveränderte Verhältnisse vorliegen. Uneins sind sich die Parteien da gegen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .

E. 3.2 .4

Im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Dezember 2007 betreffend das neurologische Konsilium vom 2 3. und 28. November 2007 wurden die folgen den Diagnosen genannt: - mögliche leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI nach EFNS) - kein Anhalt für Schädigung des N. medianus und N. radialis links - leichtes Sulcus - u lnaris -Syndrom links, vermutlich ohne klinische Folgen

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestünden ein Schmerzsyndrom der linken Hand und eine Kraftminderung sowie eine diffuse Sensibilitätsstö rung ohne Zuordenbarkeit zum Versorgungsgebiet eines bestimmten Nerven oder einer Nervenwurzel. Auch die elektroneurographischen Untersuchungen beleg ten keine Störung des Nervus

medianus oder radialis links. Die Neurolyse des Nervus

medianus im März 2007 habe offenbar hinsichtlich der im Gefolge des Unfalls e ntstandenen objektivierbaren Sensibilitätsausfälle eine Besserung ge bracht. Allerdings fänden sich Hi nweise auf ein leichtes Sulcus - u lnaris -Syn drom links, für das jedoch die Beschwerden untypisch seien. Es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Zufallsbefund, der nicht mit den Beschwer den bzw. dem Unfall im Zusammenhang stehe. Derzeit resultiere, abgesehen von einem Schmerzsyndrom an der linken Hand, das mit hoher Wahrschein lichkeit nicht aufgrund eines Nervenschadens entstanden sei, auf neurologi schem Gebiet keine Einschränkung der Zumutbarkeit.

Nach den Kriterien der EFNS sei das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirn verletzung möglich, wenngleich nicht überprüfbar. Hinweise auf eine hö her gradige Schädigung des Gehirns ergäben sich jedoch aus dem vorliegenden unauffälligen MRI des Schädels vom 31. Oktober 2007 (eingeschlossen Hämo side rinsequenzen ) nicht. Jedoch sei das Vorliegen einer MTBI möglich. Nach übli chem Krankheitsverlauf seien in aller Regel die Folgen einer MTBI, einge schlossen möglicher kognitiver Einschränkungen, nach einem Jahr abgeklun gen. Dauerhafte und zum jetzigen Zeitpunkt fortbestehende Folgen der MTBI seien unwahrscheinlich. Für gewisse Inkonsistenzen sprächen auch die neurolo gischen Untersuchungsbefunde, die zunächst auffällig gewesen seien, jedoch bei Ablenkung einen Normalbefund ergeben hätten. Somit sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Störung nicht anzunehmen (Urk. 12/9 S. 113 f.).

E. 3.2.1 Der Verfügung vom 18. Juni

2009 , mit welcher rückwirkend eine vom 1. Novem ber 2007 bis zum 30. April 2008 befristete Rente zugesprochen wurde,

lag en im Wesentlichen

die Akten der SUVA , insbesondere der Bericht des Kreis arztes , Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom

23. August 2007 (Urk. 12/9 S. 135 ff. ) sowie die Bericht e der Klinik C.___ vom

5. November

2007 , 3. und 10. Dezember

2007 (Urk. 12/9 S. 110 f., S. 112 ff. und S. 120 ff.) zugrunde.

E. 3.2.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August

2007 erhob Dr. B.___ den folgenden Befund: Trophik von Vorderarmen und Händen unauffällig, am Handgelenk links volar reizlose Narbe, d ie Sensibilität in der linken Hand werde als weitgehend normal angegeben. Im Bereich des Ulnasy loids und des TFCC bestehe links eine ziemliche Druckdolenz , auch Kompression des ulnocarpalen Kompartimentes verursache Beschwerden, radial sei die Schmerz haftigkeit dorsal wie volar deutlich geringer. Keine Überwärmun g, keine Reibegeräusche. Er hielt fest, die distale Radiusfraktur links habe sich am 23. Juli 2006 ereignet und sei nach Abschwellung mit einer Osteosynthese ver sorgt worden. Durch den Zugang bedingt sei die Spaltung des Carpaltunnels. Die Remobilisation sei harzig verlaufen, das Osteosynthesematerial sei ein mög licher Störfaktor gewesen und sei deshalb frühestmöglich im März 2007 ent fernt worden. Dabei sei auch die Neurolyse des Medianus erfolgt. Die vorher bestehenden Dysästhesien seien weitgehend abgeklungen. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei ansprechend, die Kraft deutlich vermindert, die Kraft und die Koordination sollten geschult werden. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Eine ordentliche, wenn auch nicht volle Belastbarkeit des linken Handgelenkes sollte wieder erreicht werden (Urk. 12/9 S. 137 f.).

E. 3.2.5 Im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Dezember 2007 betreffend das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 3. Oktober bis 9. November

2007 wurde festgehalten, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funk tion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der de mon strierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden und der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtunge n bei den Leis tungstests und im Trainingsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Eine leichte Arbeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei dem Be schwer deführer ganztags zumutbar (Urk. 12/9 S. 123).

E. 3.2.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , hielt in seiner Stellung nahme vom 24. Februar 2009 fest, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit (wiederhol tes Hantieren mit schweren Lasten; wiederholter Krafteinsatz der linken Hand) sei seit dem Unfall nicht mehr möglich. Eine adaptierte leichte Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu 100 % gegeben. Dabei werde auch ein unfallfremdes Lumboverteb ralsyndrom berücksichtigt (Urk. 12/17 S. 5).

E. 3.3.1 Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Januar 2015 präsen tierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

E. 3.3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 die folgen den Diagnosen: - F 43.22 Angst und depres sive Reaktion gemischt - F 51.5 Albträume, Angstträume - F 51.8 Nicht-org anische Schlafstörungen

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von November 2009 bis auf wei teres (Urk. 12/40) .

E. 3.3.3 Im Gutachten vom 19. September 2013 stellte der Gutachter, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine psychiat risch en Diagnosen gemäss ICD-10- Klassifikation. Er führte aus, es liessen sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung feststellen, diese werde in den Akten ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Die berufliche Lebens bewährung des Beschwerdeführers könne bis zur Migration als unauffällig be urteilt werden. Auch die Arbeitsfähigkeit in den ungelernten Tätigkeiten in der Schweiz könne den vorliegenden Daten nach als unauffällig beurteilt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn und Auslöser der psychischen Beeinträchtigung seien weitgehend mit denen in den Akten ü bereinstimmend. Demnach seien die juristische Untersuchung zum Vorwurf der Vergewaltigung einer Frau im Jahr 2009, die anschliessende Verurteilung und die nun angeblich wieder neu aufzurollende Verhandlung sowie die neue Anzeige wegen eines Gewaltdeliktes als (einzige) psychosoziale Belastungsmomente zu beurteilen. Ob nach dem Unfall von 2006 eine Anpassungsstörung vorgelegen habe, wie es der Bericht des Hausarztes vom 7. Januar 2009 nahelege, sei aktuell nicht rekon struierbar. Da dies aber zirka sieben Jahr e her sei und entsprechende Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien, verzichte er auf die Diagnose eines „Status nach“. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf diese belastend erlebten Momente könne durchaus mit den anamnestisch berichteten und aktuell klinisch be obachtbaren Symptomen umschrieben werden. Sie seien jedoch nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern nachvol lziehbare normalpsychologische Verhaltensweisen und Reaktionen auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfenen Delikte. Es liessen sich - im Sinne des ICD-10 - keine hinreichenden Kriterien einer der folgenden Störungen feststellen, die in den Akten Erwähnung fänden:

Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-orga nische Schlafstörungen. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht als ängst lich erlebt werden könne, gerade in Bezug auf seine Legalbewährung . Es sei durchaus möglich, dass der Explorand deswegen Schlafprobleme mit zum Teil Albträumen habe oder haben könne. Allerdings seien diese „Symptome“ keine Psychopathologie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung), son dern normalpsychologisch erklärbare nicht krankheitswertige Reaktionen. Ebenfalls liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, wie es die For mu lierung des Hausarztes in seinem Bericht vom Juni 2013 nahelege. Eine In haf tierung in einem Schweizer Gefängnis erfülle nicht die qualitativen Bedin gung en eines Traumas im Sinne des ICD-1 0. Aus rein versicherungspsychiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 12/49 S. 9 ff.).

E. 3.3.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. März

2015 die folgenden Diag nosen: - F 41.1 generalisierte Ängste - F 33.1 r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode - F 41.0 Panikattacken - F 60.6 ängstliche Persönlichkeitsstörung - Schlafstörungen , ausgelöst durch die Schmerzen in der Hand - St. nach Suizidversuchen

Er erhob die fol genden Befunde: Zu Beginn der Be h a ndlun g (nach U-Haft aufent halt vom 4. August bis 2. November

2009) auffälliges manisches Verhal ten, Konzentrationsstörungen, Nervosität. Die Schlafstörungen, Gefühle der Un ruhe und Rastlosigkeit, äusserste Gespanntheit hätten persistiert. Weiter hin hätten sich Zeichen einer grundsätzlichen Anpassungsstörung ergeben. Der Beschwer de führer sei ungerechterweise angezeigt worden und dann in U-Haft ge kom men. Er habe dabei sein Selbstverständnis verloren und sein Selbstwert gefühl sei durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden. Er fühle sich ohn mächtig dem Ereignis gegenüber und habe das Vertrauen in die Umgebung verloren. Heute im Alter von 45 Jahren blicke er auf sein Leben zurück und sehe, dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu ei ner Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr unge wöhn lich sei. Auch habe er keine Kinder, was ebenfalls für seinen kulturellen Hinter grund etwas Unmögliches darstelle. Es scheine für ihn so, als sei dieser Traum für ihn ein unerreichbares Ziel geworden, da er keiner Frau mehr ver trauen kön ne. D er Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig (Urk. 3). 4.

4.1

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das psychiatri sche Gutachten vom 19. September 2013 zu überzeugen. Es er füllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , wird mit Fr.  1 ‘ 786.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  4. Juli bis und mit 1
  5. August sowie vom 1
  6. Dezember bis und mit dem
  7. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00273 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

15. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1969 geborene X.___

war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeitslos gemeldet, als er am 23. Juli 2006 beim Fussballspielen stürzte und eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links erlitt (Urk. 12/9 /176 ff. ). Am 27. Nov em ber 2008 meldete

sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Diese holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 12/7 und Urk. 12/15 ), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abkläru ngen.

Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2008 eine Integritäts entschädigung

für eine Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 12/9 S. 105 f.) , welche mit Einspracheen tscheid vom 22. September

2008 bestätigt wurde (Urk. 12/ 9 S. 23 ff.) .

Mit Verfügung vom 19. Mai 2008

sprach sie dem Versi cher ten ausserdem eine Invalidenrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit von 13 %

ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 12/9 S. 34 f.). Die IV-Stelle ver neinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom

18. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. November 2007 bis zum 30. April

2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/27) . 1.2

Am 27. Februar 2013 meldete sich der Versicherte unter Angabe von depressi ve n Störungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/33). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten erstellen (Urk. 12/37) und klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Sie ordnete sodann eine psy chia trische Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH an (Urk. 12/44). Das Gutachten wurde am 19. Septem ber 2013 erstattet (Urk. 12/49). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gut achters und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2015 einen Rentenanspruch des Versi cherten (Urk. 12/63). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

2. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Er reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. März 2015 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen einer Neu anmeldung zum Leistungs bezug nach einer rückwirkend befristeten Zuspre chung einer Invalidenrente ( vgl. BGE 133 V 263). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den kla r unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva li di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerde führer sei mit Verfügung vom 18. Juni 2009 eine bis 30. April 2008

befris tete Rente zugesprochen worden. Ab Mai 2008 habe bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Anspruch mehr auf eine Rente bestanden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht ergäben sich keine wesentlichen neuen objektiven Befunde. Die Arbeitsfähigkeit liege in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit bei 100 %. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, med. pract . A.___

diagnosti ziere neu eine Depression und attestiere eine Erwerbs unfähigkeit von 50 % für jedwelche Erwerbstätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Die Ansicht des

med. pract .

A.___ sei plausibler als jene des Gutachters Dr. Y.___ . Es sei nicht schlüssig, dass Dr. Y.___ zwar anerkenne, dass die Symptome auch für ihn beobachtbar seien und sich klinisch nachweisen liessen, diesen aber den Krank heitswert abspreche, nur weil sie erklärbar seien bzw. sich auf ein bestimmtes Ereignis zurückführen liessen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine anspruchs begrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat. Ver gleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Ren tenverfügung vom 18. Juni 2009 erging. Unbestritten ist, dass in soma ti scher Hinsicht unveränderte Verhältnisse vorliegen. Uneins sind sich die Parteien da gegen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . 3.2

3.2.1

Der Verfügung vom 18. Juni

2009 , mit welcher rückwirkend eine vom 1. Novem ber 2007 bis zum 30. April 2008 befristete Rente zugesprochen wurde,

lag en im Wesentlichen

die Akten der SUVA , insbesondere der Bericht des Kreis arztes , Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom

23. August 2007 (Urk. 12/9 S. 135 ff. ) sowie die Bericht e der Klinik C.___ vom

5. November

2007 , 3. und 10. Dezember

2007 (Urk. 12/9 S. 110 f., S. 112 ff. und S. 120 ff.) zugrunde. 3.2.2

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August

2007 erhob Dr. B.___ den folgenden Befund: Trophik von Vorderarmen und Händen unauffällig, am Handgelenk links volar reizlose Narbe, d ie Sensibilität in der linken Hand werde als weitgehend normal angegeben. Im Bereich des Ulnasy loids und des TFCC bestehe links eine ziemliche Druckdolenz , auch Kompression des ulnocarpalen Kompartimentes verursache Beschwerden, radial sei die Schmerz haftigkeit dorsal wie volar deutlich geringer. Keine Überwärmun g, keine Reibegeräusche. Er hielt fest, die distale Radiusfraktur links habe sich am 23. Juli 2006 ereignet und sei nach Abschwellung mit einer Osteosynthese ver sorgt worden. Durch den Zugang bedingt sei die Spaltung des Carpaltunnels. Die Remobilisation sei harzig verlaufen, das Osteosynthesematerial sei ein mög licher Störfaktor gewesen und sei deshalb frühestmöglich im März 2007 ent fernt worden. Dabei sei auch die Neurolyse des Medianus erfolgt. Die vorher bestehenden Dysästhesien seien weitgehend abgeklungen. Die Beweglichkeit im Handgelenk sei ansprechend, die Kraft deutlich vermindert, die Kraft und die Koordination sollten geschult werden. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Eine ordentliche, wenn auch nicht volle Belastbarkeit des linken Handgelenkes sollte wieder erreicht werden (Urk. 12/9 S. 137 f.). 3.2 .3

Im Bericht der Klinik C.___ vom 5. Nov em ber 2007 betreffend die handchirurgische Untersuchung vom 30. Oktober 2007 wurden die folgen den Diagnosen genannt: - Restbeschwerden bei St. n. distaler intraartikulärer Radiusfraktur links vom 23.07.06 - St. n. primärer Repos i tion in Bruchspaltanästhesie am 23.07.06 - St. n. palmarer Plattenosteosynthese mit Spaltung des Carpaltunnels am 28.07.06 - St. n. Metallentfernung und Neurolyse des Nervus

medianus am 28.07. 07 bei störenden dorsalen Schrauben

Es wurde ausgeführt, es handle sich eindeutig um Restbeschwerden im Sinne einer Symptomausweitung bei St. n. distaler Radiusfraktur. Radiologisch finde sich zwar eine leichtgradige Stufe, die eigentlich klinisch eher zentral bzw. zentral ulnar dorsal zu Beschwerden führen dürfte. Prinzipiell sei von einer Korr e ktur-Osteotomie aufgrund des diffusen Beschwerdebildes eher abzuraten. Ein Versuch einer Reintegration des Beschwerdeführers in seine Tätigkeit als Service-Mitarbeiter zumindest zu 50 % sei zu empfehlen (Urk. 12/9 S. 110 f.). 3.2 .4

Im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Dezember 2007 betreffend das neurologische Konsilium vom 2 3. und 28. November 2007 wurden die folgen den Diagnosen genannt: - mögliche leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI nach EFNS) - kein Anhalt für Schädigung des N. medianus und N. radialis links - leichtes Sulcus - u lnaris -Syndrom links, vermutlich ohne klinische Folgen

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestünden ein Schmerzsyndrom der linken Hand und eine Kraftminderung sowie eine diffuse Sensibilitätsstö rung ohne Zuordenbarkeit zum Versorgungsgebiet eines bestimmten Nerven oder einer Nervenwurzel. Auch die elektroneurographischen Untersuchungen beleg ten keine Störung des Nervus

medianus oder radialis links. Die Neurolyse des Nervus

medianus im März 2007 habe offenbar hinsichtlich der im Gefolge des Unfalls e ntstandenen objektivierbaren Sensibilitätsausfälle eine Besserung ge bracht. Allerdings fänden sich Hi nweise auf ein leichtes Sulcus - u lnaris -Syn drom links, für das jedoch die Beschwerden untypisch seien. Es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Zufallsbefund, der nicht mit den Beschwer den bzw. dem Unfall im Zusammenhang stehe. Derzeit resultiere, abgesehen von einem Schmerzsyndrom an der linken Hand, das mit hoher Wahrschein lichkeit nicht aufgrund eines Nervenschadens entstanden sei, auf neurologi schem Gebiet keine Einschränkung der Zumutbarkeit.

Nach den Kriterien der EFNS sei das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirn verletzung möglich, wenngleich nicht überprüfbar. Hinweise auf eine hö her gradige Schädigung des Gehirns ergäben sich jedoch aus dem vorliegenden unauffälligen MRI des Schädels vom 31. Oktober 2007 (eingeschlossen Hämo side rinsequenzen ) nicht. Jedoch sei das Vorliegen einer MTBI möglich. Nach übli chem Krankheitsverlauf seien in aller Regel die Folgen einer MTBI, einge schlossen möglicher kognitiver Einschränkungen, nach einem Jahr abgeklun gen. Dauerhafte und zum jetzigen Zeitpunkt fortbestehende Folgen der MTBI seien unwahrscheinlich. Für gewisse Inkonsistenzen sprächen auch die neurolo gischen Untersuchungsbefunde, die zunächst auffällig gewesen seien, jedoch bei Ablenkung einen Normalbefund ergeben hätten. Somit sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Störung nicht anzunehmen (Urk. 12/9 S. 113 f.). 3.2.5

Im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Dezember 2007 betreffend das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 3. Oktober bis 9. November

2007 wurde festgehalten, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funk tion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der de mon strierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden und der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtunge n bei den Leis tungstests und im Trainingsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Eine leichte Arbeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei dem Be schwer deführer ganztags zumutbar (Urk. 12/9 S. 123). 3.2.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , hielt in seiner Stellung nahme vom 24. Februar 2009 fest, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit (wiederhol tes Hantieren mit schweren Lasten; wiederholter Krafteinsatz der linken Hand) sei seit dem Unfall nicht mehr möglich. Eine adaptierte leichte Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit zu 100 % gegeben. Dabei werde auch ein unfallfremdes Lumboverteb ralsyndrom berücksichtigt (Urk. 12/17 S. 5). 3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Januar 2015 präsen tierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.3.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract . A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 die folgen den Diagnosen: - F 43.22 Angst und depres sive Reaktion gemischt - F 51.5 Albträume, Angstträume - F 51.8 Nicht-org anische Schlafstörungen

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von November 2009 bis auf wei teres (Urk. 12/40) . 3.3.3

Im Gutachten vom 19. September 2013 stellte der Gutachter, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine psychiat risch en Diagnosen gemäss ICD-10- Klassifikation. Er führte aus, es liessen sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung feststellen, diese werde in den Akten ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Die berufliche Lebens bewährung des Beschwerdeführers könne bis zur Migration als unauffällig be urteilt werden. Auch die Arbeitsfähigkeit in den ungelernten Tätigkeiten in der Schweiz könne den vorliegenden Daten nach als unauffällig beurteilt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn und Auslöser der psychischen Beeinträchtigung seien weitgehend mit denen in den Akten ü bereinstimmend. Demnach seien die juristische Untersuchung zum Vorwurf der Vergewaltigung einer Frau im Jahr 2009, die anschliessende Verurteilung und die nun angeblich wieder neu aufzurollende Verhandlung sowie die neue Anzeige wegen eines Gewaltdeliktes als (einzige) psychosoziale Belastungsmomente zu beurteilen. Ob nach dem Unfall von 2006 eine Anpassungsstörung vorgelegen habe, wie es der Bericht des Hausarztes vom 7. Januar 2009 nahelege, sei aktuell nicht rekon struierbar. Da dies aber zirka sieben Jahr e her sei und entsprechende Kriterien des ICD-10 nicht erfüllt seien, verzichte er auf die Diagnose eines „Status nach“. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf diese belastend erlebten Momente könne durchaus mit den anamnestisch berichteten und aktuell klinisch be obachtbaren Symptomen umschrieben werden. Sie seien jedoch nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern nachvol lziehbare normalpsychologische Verhaltensweisen und Reaktionen auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfenen Delikte. Es liessen sich - im Sinne des ICD-10 - keine hinreichenden Kriterien einer der folgenden Störungen feststellen, die in den Akten Erwähnung fänden:

Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-orga nische Schlafstörungen. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht als ängst lich erlebt werden könne, gerade in Bezug auf seine Legalbewährung . Es sei durchaus möglich, dass der Explorand deswegen Schlafprobleme mit zum Teil Albträumen habe oder haben könne. Allerdings seien diese „Symptome“ keine Psychopathologie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung), son dern normalpsychologisch erklärbare nicht krankheitswertige Reaktionen. Ebenfalls liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, wie es die For mu lierung des Hausarztes in seinem Bericht vom Juni 2013 nahelege. Eine In haf tierung in einem Schweizer Gefängnis erfülle nicht die qualitativen Bedin gung en eines Traumas im Sinne des ICD-1 0. Aus rein versicherungspsychiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 12/49 S. 9 ff.). 3.3.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. März

2015 die folgenden Diag nosen: - F 41.1 generalisierte Ängste - F 33.1 r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode - F 41.0 Panikattacken - F 60.6 ängstliche Persönlichkeitsstörung - Schlafstörungen , ausgelöst durch die Schmerzen in der Hand - St. nach Suizidversuchen

Er erhob die fol genden Befunde: Zu Beginn der Be h a ndlun g (nach U-Haft aufent halt vom 4. August bis 2. November

2009) auffälliges manisches Verhal ten, Konzentrationsstörungen, Nervosität. Die Schlafstörungen, Gefühle der Un ruhe und Rastlosigkeit, äusserste Gespanntheit hätten persistiert. Weiter hin hätten sich Zeichen einer grundsätzlichen Anpassungsstörung ergeben. Der Beschwer de führer sei ungerechterweise angezeigt worden und dann in U-Haft ge kom men. Er habe dabei sein Selbstverständnis verloren und sein Selbstwert gefühl sei durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden. Er fühle sich ohn mächtig dem Ereignis gegenüber und habe das Vertrauen in die Umgebung verloren. Heute im Alter von 45 Jahren blicke er auf sein Leben zurück und sehe, dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu ei ner Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr unge wöhn lich sei. Auch habe er keine Kinder, was ebenfalls für seinen kulturellen Hinter grund etwas Unmögliches darstelle. Es scheine für ihn so, als sei dieser Traum für ihn ein unerreichbares Ziel geworden, da er keiner Frau mehr ver trauen kön ne. D er Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig (Urk. 3). 4.

4.1

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das psychiatri sche Gutachten vom 19. September 2013 zu überzeugen. Es er füllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ). Es beruht auf einer fachärztli chen Untersu chung durch den Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist ein leuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugend . 4.2

Der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass keine psychiat rischen Diagnosen gemäss ICD-10- Klassifikation vorliegen. Die Reaktion des Beschwer deführers auf die psycho sozialen Belastungsmomente sei nicht Ausdruck einer psychischen Störung, sondern eine nachvollziehbare norma lpsychologische Verhaltensweise und Reaktion auf die unsichere Zukunft, insbesondere in Bezug auf die juristische Aufarbeitung und Beurteilung der vorgeworfe nen Delikte. I m Sinne des ICD-10 liessen sich keine hinreichenden Kriterien der vom Hausarzt genannten Störungen (Angst und depressive Reaktion gemischt, Albträume, Angstträume, nicht-organische Schlafstörungen ) feststellen.

Eine Psychopatho logie im engeren Sinne (im Sinne einer psychischen Störung) liege nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einschätzung des Hausarztes med. pract . A.___ sei plausibler (Urk. 1 S. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser

– wie der Gutachter zutreffend festhält - keinerlei Kriterien gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 erwähnt. Im Übrigen ist darauf hinzuwei sen, dass med. pract . A.___

als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

Auch im Bericht von Dr. Z.___ fehl t ein Bezug zu den erforderlichen

ICD-Diagnose kriterien weitgehend.

Das von ihm

beschriebene Beschwerdebild ist im Wesent lichen durch

psychosoziale und sozi okulturelle Faktoren ausgelöst worden und seither von solchen geprägt . Namentlich zu erwähnen sind das strafrechtliche Verfahren und der damit zusammenhängende Gefängnis aufent halt .

So weist Dr. Z.___ darauf hin, dass das Selbstwertgefühl des Be schwerdeführers durch den Gefängnisaufenthalt stark dezimiert worden se i und dass er wegen ausgeprägter Misstrauensgefühle keine Beziehung zu einer Frau aufbauen könne, was für seinen kulturellen Hintergrund sehr ungewöhnlich sei.

Von den psychos o zialen und soziokulturellen Belastungen zu unterscheidende psychiat rische Befunde erhebt Dr. Z.___

hingegen nicht. Wenn jedoch im We sentlichen Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen aufgehen, ist keine invalidisierende Gesundh eits schädi gung gegeben (vgl. E. 1.4).

D er Bericht beruht im Übrigen vor wiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers, eine Würdigung der medizinischen Vorak ten fehlt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet . In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

In den Berichten der behandelnden Ärzte sind auch keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte ersichtlich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Es besteht

somit kein Anlass , das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ in Frage zu stellen .

Weitere Abklärungen erübrigen sich. 4.3

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutach ten zu Recht davon ausgegangen, dass i m massgebenden Beurteilungszeitraum kein IV-relevanter Gesundheitsschaden und damit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen

ist . Die Beschwerde erweist sich als un begründet und ist abzuweisen. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, wes halb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald er da zu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5 .3

Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Rechts anwalt Zollinger

machte mit Honorarnote vom 6. September 2016 eine n Gesamtaufwand von 7.25 S tunden und Barauslagen von Fr. 59.30 geltend (Urk. 16 ). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘786.60

(inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint an gesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechts anwalt Zollinger in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

2. März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , wird mit Fr. 1 ‘ 786.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht