Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich am 1 7. Juli 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Februar 1999 zu ( Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2002 ( Urk. 8/53) wurde ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt. Sodann hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2 3. August 2003 ( Urk. 8/77) auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 2 6. November 2003 bestätigte ( Urk. 8/91). Diesen Entscheid hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. No vember 2004 mit der Feststellung auf , der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Prozess Nr. IV.2004.00021; Urk.
8/114). In der Folge wurde die halbe Rente wegen der Änderung der Anspruchsgrund lagen mit Verfügung vom 3 1. Mai 2005 ab 1. Juni 2005 auf eine Dreiviertels rente
erhöht ( Urk. 8/122). Nach einer 2007 veranlassten Revision ( Urk. 8/131) wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2007 ( Urk. 8/136) ein unveränderter Anspruch bestätigt. 1.2
2012 wurde eine weitere Rentenre vision veranlasst ( Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 8/155) hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Y.___ fest. Die dagegen am 1 1. September 2013 ( Urk. 8/157/3 ff.) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Oktober 2013 ab (Prozess Nr. IV.2013.00781; Urk. 8/160). Das Gut achten wurde am 1 1. Juni 2014 erstattet ( Urk. 8/165). Die IV-Stelle schloss die Potentialabklärung und Arbeitsvermittlung am 2 6. August 2014 ab (Urk.
8/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/175; Urk.
8/177;
Urk. 8/182) hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 2. (vgl. Urk. 8/186) beziehungsweise 2 6. Januar 2015 ( Urk.
2) auf. 2.
Am 2 4. Februar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zuspra che einer angemessenen Rente, eventuell die Rückweisung zur Prüfung von Wieder eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt (S. 2 f.): Es sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, da das cervicoradikuläre Reizsyndrom C7 nicht mehr nachweisbar und die depressive Komponente nicht mehr vorhan den sei. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste, körperlich leichte wechselbelasten de Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe. Betreffend Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich momentan dafür nicht in der Lage fühle. Er sei mit der Beendigung der Massnahmen einverstanden gewesen und über die Konsequenzen orientiert worden. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es könne wie auch 2004 nicht auf die Begutachtung abgestellt werden. Damals sei eine chronifizierte Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden. Das Y.___ -Gutachten zeige im Vergleich dazu keine wesentliche Veränderung auf. Dass die Rückkehr aus Z.___ eine Stabilisierung bewirkt haben soll e , sei unzutreffend, der Umzug sei infolge des drohenden Entzuges der Rente erfolgt und eigentlich unerwünscht gewesen. Ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen und die Gutachter hätten lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes vorgenom men. Darüber hinaus habe er die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen. Die Frage der Eingliederung sei zu wenig geprüft worden (S. 3 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2004 beziehungsweise der mit diesem aufgehobene Einsprache entscheid vom 2 6. November 2003 und die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2015. 3. 3.1
Dem Urteil vom 1 6. November 2004 , in dem die Frage einer Verschlechterung zu beurteilen war, lagen im Wesentlichen die folgenden, vom Gericht als beweiswertig beurteilten medizinische Akten zugrunde (vgl. Urk. 8/114 E. 3 ff.): Mit Bericht vom 1 2. Oktober 1998 ( Urk. 8/19/3 f.) stellten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Panvertebralsyndrom - Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- fehlform - Diskushernie Th7/8 - mediane Diskusprotrusion L5/S1 - Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Grundstimmung Trotz medikamentöser Behandlung trete keine Schmerz linderung ein. Auch physiotherapeutische Behandlungsschritte seien effektlos geblieben Die ange fertigten radiologischen und neurologischen Un tersuchungen seien insgesamt unauffällig gewesen. Gleichzeitig zeige sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und den vom Beschwerde führer angegebenen Befunden, so dass eine Schmerzverarbeitungsstörung mit deutlich depressiver Komponente habe postuliert werden müssen. Die therapeutischen Optionen seien in diesem Fall wohl ausgeschöpft; man empfehle bei dieser deutlichen Schmerzverarbei tungsstörung und Depression eine psychiatrische Behandlung. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100% arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch solle primär mit einem 50%igen Pensum erfolgen; anschliessend könnte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden (S. 1 f.). 3.2
Die Ärzte der MEDAS am B.___ diagnostizierten in ihrem am 2 7. September 1999 erstatteten Gutachten ( Urk. 8/13) eine anhaltende somato forme Schmerzstörung mit deutlicher Aggravierung durch eine psychische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sön lich keit sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyn drom mit multi plen vege ta tiven Begleit beschwerden bei das übliche Altersaus mass nur wenig über stei gen den degene rativen Verän derungen (S. 6 ). Das ausgedehnte, vorwiegend panvertebrale Schmerzsyndrom sei klinisch, radi ologisch und la bormässig weiterhin wenig objektivierbar. Es fänden sich viele Zeichen für nicht organisches Krankheitsverhalten. Zu nennen seien die dau ernd vorhande nen, diffus ausgebreiteten Schmerzen, welche auf der Schmerz skala als sehr hoch angegeben würden; die aufgeführten simulierten Tests, das ausgespro chene Verdeutlichungsverhalten sowie die Erfolglosigkeit sämtlicher Behand lungen. Psychiatrischerseits stehe weiterhin eine anhaltende somato forme Schmerzstörung im Vordergrund, mit deutlicher Aggravierung durch eine psy chische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sönlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde subjektiv durch ein ausgedehntes chro nisches Schmerz syndrom mit multiplen Begleitbeschwerden bestimmt. Psychi sche Fak toren, welche mit den funktionellen Beschwerden eng verflochten seien, stün den weit im Vordergrund. Unter Beachtung aller Aspekte sei für eine körperli che Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Einschrän kung für eine körperlich eher leichtere, rückenadaptierte Tätigkeit wurde auf 50 % ge schätzt ( S. 7 ). Eine psychiatrische Behandlung werde weiterhin nötig sein, damit sich der Zustand des Beschwerdeführers zumindest nicht ver schlechtere. Weitere somatische Abklärungen und Behandlungen erschienen hingegen wenig sinnvoll und dürften den Beschwerdeführer eher in seiner Auffassung bestätigen, körperlich schwer krank zu sein ( S. 8 ). Aufgrund der bisherigen Entwicklung mit Chronifizierung eines ausgebreiteten Schmerzsyn droms und Fixierung auf diese Beschwerden müsse die Prognose mit Skepsis gesehen werden. Es spielten dabei auch wesentliche, IV-rechtlich nicht relevante Faktoren eine Rolle: Kaum vorhandene Deutschkenntnisse, minimale Schul- und fehlende Berufsausbildung, Emigrationsproblematik, fami li äre Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, Wiedereingliede rungs
- und Umschulungs massnahmen in Erwägung zu ziehen. Deren Er folgs aussichten müssten allerdings aufgrund der aufgeführten Faktoren eher skep tisch gesehen werden ( S. 8 ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 2 9. März 2002 ( Urk. 8/41 ) fest, dass der Beschwerde führer i n seinen Schilderungen völlig auf das Somatische ausge richtet und gar nicht in der Lage sei , seine psychische Befindlichkeit auch nur in Ansätzen anschaulich zu schildern. Er präsentiere sich, als ob er sich mit seinem „ Invali dendasein “ abgefunden hätte. Zukunftsperspektiven könne er kei ne erkennen, ausser dass er nach Z.___ zurückkehren möchte (S. 7). Bei der Begutachtung habe der Beschwerdeführer einen völlig resignierten, dysthym-dysphorisch herabgestimmten Eindruck hinterlassen. Er habe eine verlang samte Psychomotorik, eine schmerzgezeichnete Mimik, eine erschwerte Auffassung und nicht zuletzt eine völlig fehlende Motivation mit Bezug auf die Tests gezeigt, wobei keinerlei Arbeitsmotivation erkennbar gewesen sei. Auch sonst habe er kaum eine Motivation erkennen lassen, etwas an seiner traurigen Situation verändern zu wollen. Er habe eine rein passiv-delegierende Heilser wartung gezeigt und schien überhaupt nicht nachvollziehen zu können, dass auch von ihm ein Beitrag zur Überwindung der bereits erheblichen körperlichen Dekonditionierung gefordert werden könnte. Die Intelligenz liege auf tiefem Ni veau; für eine Umschulung in eine mentale Ansprüche stellende Tätigkeit komme er nicht in Frage (S. 12). Eine eigentliche klinische Depression liege nicht vor. Fatal sei die Tatsache, dass die Hausärztin dem Beschwerdeführer wöchentlich Spritzen verabreiche, was diesen in der Annahme bekräftige, schwer krank und invalid zu sein. Damit wer de die Invalidität des Beschwerdeführers zementiert. Diesem sei gemäss eige ner Aussagen daran gelegen, mit Rente in seine Heimat zu gehen, um dort sein weiteres Leben zu verbringen. Psychosozial sei er in der Schweiz nicht im Min desten integriert, was sich sehr eindrücklich an seinen mangelnden Deutsch kenntnissen manifestiere (S. 12). So wie er sich anlässlich der Begutachtung präsentiert habe, sei er vernünftigerweise keinem Arbeitgeber auch nur stun denweise zumutbar (S. 13 oben). Diagnostisch sei von einer massiven psychischen Überlagerung körperlicher Beschwerden auszugehen, wobei im weitesten Sinne von einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 auszugehen sei. Es sei gerechtfertigt, im vorliegenden Fall auch von einer Schmerzverarbeitungs stö rung zu sprechen. Da die Beschwerden sich offensichtlich kontinuierlich aus weiteten, was sicher auch mit der zunehmenden körperlichen Dekonditionie rung zusammenhänge, könne auch von einer Symptomausweitung gesprochen wer den. Darunter verstehe man ein invalidisierendes, unter dem Einfluss psy choso zialer Faktoren erlerntes und aufrecht erhaltenes Überzeugungs- und Ver hal tensmuster, bei welchem das meist aggravierte Beklagen und ostentative Zeigen von vorhandenen Symptomen dazu diene, Umfeld, Lebensumstände und psy chiatrisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten (S. 13). Es sei davon auszugehen, dass eine mittelgradige Aggravation vorliege, indem diffuse Rückenbeschwerden, aber auch eine psychische Beeinträchtigung aggra viert und ein globales Nicht-mehr-können zumindest vorgetäuscht werde . Aus gehend vom klinischen Erscheinungsbild sei von einer klinisch relevanten Depression wenig spürbar gewesen, vielmehr habe er auf appellative Art und Weise leidensgeplagt, dysphorisch -verstimmt sowie resignativ-traurig herabge stimmt gewirkt. Eine Einsicht in psychosomatische Zusammenhänge sei nicht vorhanden, was die Situation zusätzlich erschwere. Es sei fraglich, ob der Versi cherte einer eigentlichen psychiatrischen Behandlung überhaupt zugänglich wäre. Dies bedeute aber nicht, dass eine entsprechende therapeutische Führung den Versicherten mit der Zeit nicht dazu bringe, sein dysfunktionales Verhal tensmuster aufzugeben, der Aufwand dürfte aber beträchtlich sein
(S. 15). Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach Zuspruch der Rente - sei es eine halbe oder ganze
- die Schweiz verlassen und sich nach Z.___ begeben werde, wo seine ebenfalls berenteten Brüder lebten (S. 16). Es handle sich weni ger um ein psychiatrisches als vielmehr ein motivationales Problem. Unter Aus klammerung der verschiedenen IV-fremden Faktoren sei dem Versicherten nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Urk. 8/43). 3.4
Das MEDAS-Gutachten des D.___ wurde am 1 3. Juni 2003 erstattet (Urk.
8/73) und basierte auf den vorhanden en Akten und auf einer internis ti schen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung . Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S.
18): - c hronisches Schmerzsyndrom mit massiver psychischer Überlagerung (ICD-10 F54) - zervikal- und lumbalbetontes Panvertebrals yndrom (ICD-10 M54.8) mit diffu ser spondylogener Komponente sowie Generalisierungsten denz und Schmerzausweitung - chronische Schmerzverarbeitungsstörung - mediolaterale Diskushernie L4/5 links sowie mediane Diskushernie L5/S1, Spondylarthrosen L5/S1, mediane Diskushernie C7/8 sowie Th7/8 ohne Neurokompression, Chondrosen C3-6 - Wirbelsäulen- Fehlform , -Fehlhaltung und m uskuläre Insuffizienz sowie Dys balance , betont vom Beckengürteltyp - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)". Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit wurde festgehalten, dass dieser jahrelang eine körperlich belastende Tätigkeit im Paketdienst ausgeübt habe, so dass bei ihm aufgrund der vermin derten Belastbarkeit der Wirbelsäule in dieser Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe. Diese Einschränkung könne ab dem 1 6. Febr uar 1998 angenommen werden . Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in anderen Tätigkeiten stehe entsprechend den geklagten Beschwerden die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vorder grund. Der 1993 erlittene Unfall sei ohne Relevanz. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte bis intermittierend mit telschwere Tätig keit ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne die repetitive Einnahme von Zwangs haltungen und ohne Wirbelsäulentorsionsfunktionen uneingeschränkt zumu t bar. Aus inter nistischer Sicht bestehe keine Diagnose, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychiatrischer Sicht könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression abgegrenzt werden. A ufgrund der Schmerzfehlverarbei tung seien dem Beschwerdeführer den allfälligen somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Es könne dabei eine gewisse Ver langsamung und Leistungseinbusse von allerhöchstens 20 % attestiert werden. In der Konsens besprechung präsentiere sich eine ausgeprägte Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung , die aufgrund der vorliegenden, objektivierbaren Befunde aus somatischer wie auch aus psychiatr ischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit, wie beispielsweise auch die zuletzt bei der E.___ nach der internen Umteilung durchgeführte, ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zumutbar ( S. 19 f. ). Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden Befunde und insbesondere aufgrund der mangelnden Einsicht des Versicherten eine psychiatrische Thera pie nicht vorgeschlagen werden. Tatsächlich nehme er auch beispielsweise die medikamentöse Therapie überhaupt nicht wahr (S. 21 unten). Ob überhaupt eine 20%ige Einschränkung attestiert werden könne und solle, sei durchaus diskussionswürdig. Es gebe handfeste Hinweise auf eine Simulation, indem der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente
entge gen seiner Beteuerung - aufgrund des nicht nachweisbaren Se rum spiegels ob jektiv gar nicht einnehme. Noch viel entscheidender sei die Tatsache, dass eine deutliche Hand- und Fingerbeschwielung beidseitig festgestellt werden könne, was mit der von ihm angegebenen Nichttätigkeit für sämtliche Arbeiten nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund und d en offensichtlichen Simula tions hinweisen sei also die 20%ige Leistungseinbusse bei ganztägiger Zumut barkeit durchaus als sehr grosszügig zu erachten (S. 20 unten). Für die massive Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers und der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer ganztägigen Ar beit mit 20%iger Leistungseinschränkung müssten IV-fremde Gründe wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie insbesondere der massive sekundäre Krankheitsgewinn he rangezogen werden, indem der Be schwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine 85%ige Berentung durch die E.___ und eine halbe Invalidenrente habe erwirken können ( S. 21 ). Aus somatischer Sicht gebe es keine Differenzen zum letzten MEDAS-Gutachten von 1999 und psychiatrisch seien aktuell keine wesentlich von der früheren Beurteilung abweichenden Befunde gegeben. Nie s ei eine relevante affektive Stö rung festgestellt worden; entsprechend könne auch die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Dass bei der aktuellen Beurteilung eine mindestens partie lle Simulation festgestellt wor den sei, relativiere die früheren Befunde zusätzlich ( S. 21 ). Auch rückwirkend könne die 50%ige Rente ni cht nachvollzogen werden. Letzt lich müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden, ab wann die 20%ige Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit anzunehmen sei; mit Sicherheit ab dem 1 5. April 2003, dem Datum der aktuellen Untersuchung . Weder der Unfall von 1993 selbst noch die anschliessende 5jährige volle Arbeitsfähigkeit im körper lich doch schwer belastenden Paketdienst der E.___ liessen eine Einschränkung durch das Unfall ereignis im Geringsten als nach vollziehbar erscheinen ( S. 22 ) 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. Januar 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und gestützt auf vorhandene Akten sowie sei ne eigenen Befunde ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 8/101/3-12). Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebe trauma im Februar 1998 an einem chronifizierten
Panvertebralsyndrom mit Erstmanifestation der lumbalen Schmerzen ca. 1990, Verschlechterung der lum balen sowie Erstmanifestation der cervicalen Schmerzen seit dem Autounfall 1993 und seit 1998 mit zusätzlicher Erstmanifestation der Schmerzen thorakal. Seit 1998 hätten die Beschwerden trotz intensiver ambulanter Therapie tenden ziell zugenommen, das Zustandsbild habe sich seit zirka 1999 in einem invali disierenden chronischen lumbal- und zervikalbetonten Schmerzsyndrom des Rückens mit Ausbreitung in andere Körperregionen, insbesondere in die oberen und unteren Extremitäten sowie in den Kopf , stabilisiert (S. 8 unten f.). Aufgrund der Divergenz zwischen den offenbar geringen objektiven Befunden und dem angegebenen, mindestens seit sechs Monaten kontinuierlichen, an den meisten Tagen anhaltenden Schmerz in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne und der anhaltend der Hauptfokus für die Auf merksamkeit eines Patienten sei, handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); insbesondere deshalb, weil sonst keine andere psychiatrische Störung gleichzeitig auftrete. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ erwähnte Bedingung, dass für die Diagnose einer somatoformen Störung zusätzlich eine Verbindung zu einem emotionalen Konflikt oder psychosozialen Problem bestehen müsse, werde im klinischen Alltag seit Jahren nicht mehr angewendet (S. 9). Es bestünden Hinweise für eine Aggravation im Sinne einer Verdeutlichung und Verschlimmerung einer bestehenden Symptomatik, die zum Teil auf dem Boden unbewusster, zum Teil bewusster Motivation entstehe und in einem engen Zusammenhang mit dem Krankheitsbild stehe. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ angeblich festgestellten „handfesten“ Hinweise für eine Simulation hätten nicht konstatiert und absolut nicht nachvollzogen werden können. Das Verhal ten des Beschwerdeführers könne durchaus aufgrund seiner Schmerzwahr nehmung verstanden werden. Insbesondere habe keine deutliche beidseitige Hand- und Fingerbeschwielung konstatiert werden können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die antidepressiven Medikamente wegen Magen-Darm-Beschwerden phasenweise abgesetzt habe, was wahrscheinlich auch vor der MEDAS-Begutachtung in D.___ geschehen sei, weshalb der entsprechende Serumspiegel offenbar nicht im messbaren Bereich gewesen sei. Die Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stünden weniger im Zusammenhang mit einer Aggravation als viel mehr mit seiner mangelhaften Intelligenz sowie den herabgesetzten kognitiven und mnestischen Funktionen (S. 9 f.). Aufgrund der aktuellen Beschwerden und Befunde sei der Explorand für eine schwere und mittelschwere Arbeit, auch für die Arbeit im angestammten Beruf im Paketdienst der E.___ , infolge seiner Rückenproblematik zu 100 % arbeitsun fähig. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeiten betrage medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht allerhöchstens 40 % . Aus praktischer Sicht sei es jedoch illusorisch anzunehmen, dass eine solche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, da vor einigen Jahren eine Arbeitsfä higkeit von 20 % für leichte Arbeiten nicht realisierbar gewesen sei und das Schmerzsyndrom sich seither weiter in Richtung einer andauernden Persönlich keitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe. Die Differenz zwischen medizinisch-theoretischer und tatsächlicher Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten sei mit IV-fremden Faktoren, insbesondere mit der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der mangelnden Intelligenz sowie der spärlichen Aus bildung des Beschwerdeführers, und nicht mit einem sekundären Krankheitsge winn zu erklären, da dieser insgesamt mehr verloren als gewonnen habe. Von einer psychiatrischen Behandlung sei keine günstige Veränderung des Zustandsbildes zu erwarten (S. 10). 3.6
Gestützt auf diese Aktenlage kam das hiesige Gericht zum Schluss, es bestehe in psychischer Hinsicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein unveränderter Rentenanspruch: „ Im MEDAS-Gutachten des D.___ 2003 wird festgehalten, dass sich die erhobe nen Befunde im Vergleich zum MEDAS-Gutachten 1999 nicht verändert hätten und dass das Unfallereignis vom 2 1. Februar 1993 für diese Beurteilung irrelevant se i . Damit ist be reits gesagt, dass lediglich eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorlag: Der Gesundheits zustand und somit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sich nicht verändert, letzte re wird aber von den Ärzten des D.___ anders einge sc hätzt . Dieser Auffassung war auch die Beschwerdegegnerin, indem sie im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass praktisch dieselben Befunde er hoben würden, jedoch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde, da die vorlie genden Befunde keine wesentliche behinderungsbedingte Eins chränkung bele gen könnten . Aus revisionsrechtlicher Sicht ist eine ledig lich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts jedoch uner h eblich“ (E. 5.5) . „ Ergänzend ist festzuhalt en, dass das MEDAS-Gutachten des
D.___ im Ver gleich mit den übrigen medizinischen Akten nicht überzeugt. Eine ins Gewicht fallende abweichende Beurteilung liegt nur bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor, während in somatischer Hinsicht über eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Übereinstimmung herrscht. Psychiatrisch wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS B.___ und - vertieft - durch Dr. C.___ ab geklärt, wobei in beiden Gutachten eine Aggravierung festgestellt und in die Beurteilung der übereinstimmend auf 50 % festgelegten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer S icht einbezogen wurde . Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den weiteren psychiatrischen Beurteilungen. Während der behandelnde Psychiater Dr. G.___ zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung nahm, diese aber im Grundsatz bestätigte, hat Dr. F.___
- unter be sonderer Berücksichtigung der Aggravation - im Privatgutachten vom 29.
Januar 2004 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit von 60 % attestiert. Gegen diese im Kern übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen kommt das MEDAS-Gutachten des
D.___ nicht an. Denn in diesem Gutachten wird nicht überzeugend dargelegt, warum aus psychiatrischer Sicht trotz gleichen Befunden von einer höchs tens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Umstand der angenommenen (teilweisen) Simulation vermag zwar die Ein schätzung der D.___ -Gutachter zu erklären, doch kann dies die anderen fachärzt lichen Be urteilungen, die unter Berücksichtigung der Aggravation beziehungs weise der Simulation übereinstimmend eine höhere Arbeitsunfähigkeit feststell ten, nicht entkräften. Eine Gesamtwürdigung der psychiatrischen Beurteilun gen führt daher zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache ent scheides in psychiatrischer Hinsicht bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheits verhältnissen weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers gegeben war. Damit sind revisionsrechtlich die Voraussetzungen weder für eine Aufhebung noch für eine Erhöhung der b isherigen halben Rente gegeben “ (E. 5.6). 4. 4.1
Am 7. Mai 2014 berichteten die Ärzte des H.___ ( Urk. 8/163) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 9. April bis 7.
Mai 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Eingefässerkrankung - arterielle Hypertonie - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Dyslipidämie - leichte Transaminasen-Erhöhung - gastroösophageale
Refluxkrankheit - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Die Ärzte attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. April bis 2 0. Mai 2014 (S. 2). 4.2
Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 1 1. Juni 2014 erstatteten Gutachten (Urk.
8/165) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41): - chronifiziertes panvertebrales, zervikal und lumbal betontes Schmerz syn drom mit und bei - degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) - Diskushernien L4/5 links und L5/S1 median, ohne Kompression neura ler Strukturen - aktuell klinisch ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - koronare Herzkrankheit mit und bei - Status nach nicht- transmuralem Myokardinfarkt inferolateral am 29.
April 2004 - Status nach Koronarangiographie am 3 0. April 2004 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend eingestellt - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - schwere Dyslipidämie - leichte Transaminasenerhöhung (DD: bei Steatosis
hepatis oder als Folge der Statin -Therapie - anamnestisch gastroösophageale
Refluxkrankheit - anamnestisch Urolithiasis
- Lipomatosis
cutis Bei komplikationslosem postinterventionellem Verlauf und unter dem Vorbe halt, dass sich keine chronisch ischämische Herzkrankheit mit klinischer Herz insuffizienz entwick le , habe die koronare Herzerkrankung beim Versicherten keinen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Wichtig sei eine opti male Einstellung der verschiedenen kardiovaskulären Risikofaktoren, um dem Auftreten weiterer, potentiell invalidisierender kardiovaskulärer Ereignisse vor zubeugen (S. 47). Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere beim muskulös gebauten Versicherten eine ausgeprägte Selbstlimitation. Ausser einer leichten Bewe gungseinschränkung der HWS und LWS, welche unter Ablenkungsmanöver erreicht worden sei, fehlten im Bereich der Wirbelsäule pathologische Befunde. Insbesondere sei das Muskelrelief am Rücken bestens aufgebaut, die Muskulatur sei weich und nicht verspannt und zeige weder Myogelosen noch Tendoperi ostosen . Auch im neurologischen Untersuch könnten bei seitengleichen Refle xen, intakter roher Kraft und nicht dermatombezogener Hypästhesie des rechten Armes und des linken Beines funktionell keine pathologischen Befunde erhoben werden. Die rohe Kraft zeige ebenfalls keine Defizite. Zudem fehlten Zeichen einer spondylogenen oder auch radikulären Symptomatik. Dies widerspiegle sich auch in den aktuellen bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule, wo im Zervikalbereich keine Diskushernie festgestellt worden sei und wo im Lum balbereich die zwei beschriebenen Diskushernien keine Nervenwurzel kompressionen bewirkten. Ein weiteres Zeichen der Selbstlimitierung und der Aggravation zeige sich beim Untersuch des Lasègue -Tests, welcher bereits ab 30° starke Schmerzen im Kreuz, nicht jedoch im Bein, verursache. Andererseits sei es dem Versicherten problemlos möglich, über längere Zeit im Langsitz zu verharren. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne beim Versicherten das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche bereits in den Vorakten diagnostiziert worden sei, nicht bestätigt werden. Eine solche liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) vor; der Versicherte wirke während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt und ein Leidens druck sei nicht spürbar. Auch komme es zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen oder spontanen Schmerzäusserungen, die Schmerzen stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten. Ferner seien keine ausgeprägten Einschränkungen im Alltag durch die Schmerzen erkennbar. So gebe der Versicherte an, er könne zwei Stunden am Stück sitzen, könne auch 1 1/2 Stunden spazieren gehen, allerdings mit Pausen. Er sei viel unterwegs, fahre Auto und fliege einmal im Jahr, wenn es finanziell gehe, nach Z.___ zu den Eltern. Es liege auch keine andere psychiatrische Symptomatik von Krank heitswert vor, insbesondere könne eine Depression oder Angs t störung ausge schlossen werden. Der Versicherte selbst fühle sich psychisch nicht krank, gebe an, nicht deprimiert zu sein, könne Freude empfinden, zeige Interessen, habe ein gutes soziales Umfeld, das er pflege. Er berichte nicht über kognitive oder mnestische Defizite, auch nicht über eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Müdigkeit. Auch objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, im Affekt sei der Versicherte nicht deprimiert, wirke nicht ängstlich oder verunsichert, es bestün den keine Insuffizienzgefühle. Mimik und Gestik seien ebenfalls nicht einge schränkt (S. 48). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus somatischer Sicht lediglich qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund seiner nach wie vor vermindert belastbaren Wirbelsäule und der vor allem radiologisch objektivierbaren dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ , wo er regelmässig Gewicht über 30 kg habe transportieren müssen, nicht mehr arbeitsfähig. Für eine dem Leiden, dem Alter und Habitus entsprechende Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebückter Haltung, nach Möglichkeit in Wechselposition, sitzend, stehend und gehend abwech selnd, sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 48 unten f.). Zurückschauend müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung vor allem auf psychischer Ebene verbessert habe, da er aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien des ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (welche damals rentenauslösend gewesen sei) erfülle. Seit dem Gutachten vom 2 9. Januar 2004 von Dr. F.___ sei der Versicherte nach eigenen Angaben nicht mehr bei einem Psychiater gewesen. Die damals gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nachvollziehbar gewesen, heute aber mittlerweile in den Hintergrund getreten. Weshalb Dr. F.___ zum Schluss gekommen sei, dass sich das Schmerzsyn drom in Richtung einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe, sei in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht zutreffend. Letztlich habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Gutachten von 2004 aus psychiatrischer Sicht deutlich verbessert. Wahrscheinlich habe die Rückkehr der Familie von Z.___ in die Schweiz eine deutliche Stabilisierung bewirkt. Zum Zeitpunkt des damaligen Gutachtens habe die Familie des Versicherten in Z.___ gelebt, er sei alleine in der Schweiz geblieben. Seit wann sich das Zustandsbild des Versicherten verbessert habe, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert werden. Somit gelte die aktuelle Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 49). Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Wichtig sei eine optimale Einstellung der ver schiedenen kardi o vaskulären Risikofaktoren. Berufliche Wiedereingliederungs massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht indiziert und auch zumutbar (S. 50). 5.
5.1
Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1 1. Juni 2014, welches in Beachtung sämtlicher praxisgemässer Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) erging, ist im Vergleich zum Zustand im November 2004 von einer Verbesserung der Gesund heit des Beschwerdeführers auszugehen. Standen damals vor allem psychische Beschwerden im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.6), stellten d ie Gutachter nunmehr einzig noch somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit und legten gestützt auf die sorgfältig und genau erhobenen Befunde dar, dass - unter Vorbehalt einer sich entwickelnden chronischen ischämischen Herzkrankheit, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - die zuletzt bei der E.___ ausgeübte Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 30 kg aufgrund der vermindert belastbaren und degenerativ veränderten Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar sei. Hingegen erlaubten die soma tischen Einschränkungen gemäss Einschätzung der Gutachter eine vollschich tige Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebüc kter Haltung und nach Möglichkeit in Wechselpositionen (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des rheumatologischen Gutachters muskulös und sein Mus kelrelief am Rücken bestens aufgebaut, weich und nicht verspannt sei und weder Myogelosen noch Tendoperiostosen zeige. Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Schmerzen verhältnismässig normal bewegen kann. Dementsprechend waren denn auch anlässlich der Untersuchung keine wesent lichen Bewegungseinschränkungen feststellbar und Zeichen einer radikulären oder spondylogenen Symptomatik fehlten. Vielmehr bestand eine ausgeprägte Selbstlimitation und Aggravation, was sich insbesondere im positiven Lasègue -Test und dem gleichzeitig über längere Zeit problemlosen Langsitz zeigte. Wurde die Selbstlimitation des Beschwerdeführers von Dr. F.___ noch als Teil der psychischen Erkrankung beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.5), legten die Gut achter nun dar, dass keine psychiatrische Symptomatik von Krankheitswert, auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mehr feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt gewirkt und es sei kein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Schmerzen standen nicht einmal im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, wel cher angegeben habe, zwei Stunden am Stück sitzen und mit Pausen 1
1/2
Stunden spazieren zu können, viel unterwegs zu sein und Auto zu fahren, weshalb keine ausgeprägte schmerzbedingte Einschränkung im Alltag erkennbar sei. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sich nicht psychisch krank zu fühlen. Objektiv seien keine depressiven Symptome feststellbar gewesen (vorstehend E.
4.2). Die Gutachter erachteten deshalb den Gesundheitszustand des Beschwer de führers vor allem in psychischer Hinsicht als verbessert und nahmen zudem zur früheren Einschätzung von Dr. F.___ Stellung. 5.2
Somit ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 1. Juni 2014, dem voller Beweiswert zukommt, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Die angestammte Arbeit im Paketdienst ist ihm nicht mehr ,
eine angepasste Arbeit unter Berück sichtigung des Belastungsprofils ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar. 6. 6.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass f ür einen höheren Abzug als 10 % kein Anlass
besteht . Insbesondere ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht soweit ersichtlich bislang nur ungenügend nachge kommen. So sind weder konsequente Therapiebemühungen ersichtlich, noch hat sich der Beschwerdeführer, der mit 17 Jahren in die Schweiz einreiste (vgl.
Y.___ - Gutachten S. 23) , um genügende Deutschkenntnisse bemüht, spricht er doch offenbar trotz dieser langen Zeit praktisch kein Deutsch ( vgl.
Y.___ Gutachten S. 27 oben) .
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz all gemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver siche rung gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwen digen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.2
In Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eingliede rungs anspruch bei Rentenaufhebung nach langjährigem Bezug ( Urk. 1 S. 6; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_228 /2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 ) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit beruflicher Mass nahmen (vgl. S. 50 des Y.___ -Gutachtens) und trotz entsprechendem Angebot der Beschwerdegegnerin keine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Eingliede rung gezeigt hat (vgl. Urk. 8/172 ). Den Anforderungen an die Eingliederung von Versicherten mit über 15-jährigem Rentenbezug wurde somit Genüge getan, weitere Massnahmen sind nicht erforderlich. 6.3
Zusammenfassend erweist sich somit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 2 4. Februar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zuspra che einer angemessenen Rente, eventuell die Rückweisung zur Prüfung von Wieder eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt (S. 2 f.): Es sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, da das cervicoradikuläre Reizsyndrom C7 nicht mehr nachweisbar und die depressive Komponente nicht mehr vorhan den sei. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste, körperlich leichte wechselbelasten de Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe. Betreffend Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich momentan dafür nicht in der Lage fühle. Er sei mit der Beendigung der Massnahmen einverstanden gewesen und über die Konsequenzen orientiert worden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es könne wie auch 2004 nicht auf die Begutachtung abgestellt werden. Damals sei eine chronifizierte Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden. Das Y.___ -Gutachten zeige im Vergleich dazu keine wesentliche Veränderung auf. Dass die Rückkehr aus Z.___ eine Stabilisierung bewirkt haben soll e , sei unzutreffend, der Umzug sei infolge des drohenden Entzuges der Rente erfolgt und eigentlich unerwünscht gewesen. Ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen und die Gutachter hätten lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes vorgenom men. Darüber hinaus habe er die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen. Die Frage der Eingliederung sei zu wenig geprüft worden (S. 3 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2004 beziehungsweise der mit diesem aufgehobene Einsprache entscheid vom 2 6. November 2003 und die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2015. 3. 3.1
Dem Urteil vom 1 6. November 2004 , in dem die Frage einer Verschlechterung zu beurteilen war, lagen im Wesentlichen die folgenden, vom Gericht als beweiswertig beurteilten medizinische Akten zugrunde (vgl. Urk. 8/114 E. 3 ff.): Mit Bericht vom 1 2. Oktober 1998 ( Urk. 8/19/3 f.) stellten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Panvertebralsyndrom - Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- fehlform - Diskushernie Th7/8 - mediane Diskusprotrusion L5/S1 - Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Grundstimmung Trotz medikamentöser Behandlung trete keine Schmerz linderung ein. Auch physiotherapeutische Behandlungsschritte seien effektlos geblieben Die ange fertigten radiologischen und neurologischen Un tersuchungen seien insgesamt unauffällig gewesen. Gleichzeitig zeige sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und den vom Beschwerde führer angegebenen Befunden, so dass eine Schmerzverarbeitungsstörung mit deutlich depressiver Komponente habe postuliert werden müssen. Die therapeutischen Optionen seien in diesem Fall wohl ausgeschöpft; man empfehle bei dieser deutlichen Schmerzverarbei tungsstörung und Depression eine psychiatrische Behandlung. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100% arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch solle primär mit einem 50%igen Pensum erfolgen; anschliessend könnte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden (S. 1 f.). 3.2
Die Ärzte der MEDAS am B.___ diagnostizierten in ihrem am 2 7. September 1999 erstatteten Gutachten ( Urk. 8/13) eine anhaltende somato forme Schmerzstörung mit deutlicher Aggravierung durch eine psychische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sön lich keit sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyn drom mit multi plen vege ta tiven Begleit beschwerden bei das übliche Altersaus mass nur wenig über stei gen den degene rativen Verän derungen (S. 6 ). Das ausgedehnte, vorwiegend panvertebrale Schmerzsyndrom sei klinisch, radi ologisch und la bormässig weiterhin wenig objektivierbar. Es fänden sich viele Zeichen für nicht organisches Krankheitsverhalten. Zu nennen seien die dau ernd vorhande nen, diffus ausgebreiteten Schmerzen, welche auf der Schmerz skala als sehr hoch angegeben würden; die aufgeführten simulierten Tests, das ausgespro chene Verdeutlichungsverhalten sowie die Erfolglosigkeit sämtlicher Behand lungen. Psychiatrischerseits stehe weiterhin eine anhaltende somato forme Schmerzstörung im Vordergrund, mit deutlicher Aggravierung durch eine psy chische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sönlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde subjektiv durch ein ausgedehntes chro nisches Schmerz syndrom mit multiplen Begleitbeschwerden bestimmt. Psychi sche Fak toren, welche mit den funktionellen Beschwerden eng verflochten seien, stün den weit im Vordergrund. Unter Beachtung aller Aspekte sei für eine körperli che Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Einschrän kung für eine körperlich eher leichtere, rückenadaptierte Tätigkeit wurde auf 50 % ge schätzt ( S. 7 ). Eine psychiatrische Behandlung werde weiterhin nötig sein, damit sich der Zustand des Beschwerdeführers zumindest nicht ver schlechtere. Weitere somatische Abklärungen und Behandlungen erschienen hingegen wenig sinnvoll und dürften den Beschwerdeführer eher in seiner Auffassung bestätigen, körperlich schwer krank zu sein ( S. 8 ). Aufgrund der bisherigen Entwicklung mit Chronifizierung eines ausgebreiteten Schmerzsyn droms und Fixierung auf diese Beschwerden müsse die Prognose mit Skepsis gesehen werden. Es spielten dabei auch wesentliche, IV-rechtlich nicht relevante Faktoren eine Rolle: Kaum vorhandene Deutschkenntnisse, minimale Schul- und fehlende Berufsausbildung, Emigrationsproblematik, fami li äre Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, Wiedereingliede rungs
- und Umschulungs massnahmen in Erwägung zu ziehen. Deren Er folgs aussichten müssten allerdings aufgrund der aufgeführten Faktoren eher skep tisch gesehen werden ( S. 8 ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 2 9. März 2002 ( Urk. 8/41 ) fest, dass der Beschwerde führer i n seinen Schilderungen völlig auf das Somatische ausge richtet und gar nicht in der Lage sei , seine psychische Befindlichkeit auch nur in Ansätzen anschaulich zu schildern. Er präsentiere sich, als ob er sich mit seinem „ Invali dendasein “ abgefunden hätte. Zukunftsperspektiven könne er kei ne erkennen, ausser dass er nach Z.___ zurückkehren möchte (S. 7). Bei der Begutachtung habe der Beschwerdeführer einen völlig resignierten, dysthym-dysphorisch herabgestimmten Eindruck hinterlassen. Er habe eine verlang samte Psychomotorik, eine schmerzgezeichnete Mimik, eine erschwerte Auffassung und nicht zuletzt eine völlig fehlende Motivation mit Bezug auf die Tests gezeigt, wobei keinerlei Arbeitsmotivation erkennbar gewesen sei. Auch sonst habe er kaum eine Motivation erkennen lassen, etwas an seiner traurigen Situation verändern zu wollen. Er habe eine rein passiv-delegierende Heilser wartung gezeigt und schien überhaupt nicht nachvollziehen zu können, dass auch von ihm ein Beitrag zur Überwindung der bereits erheblichen körperlichen Dekonditionierung gefordert werden könnte. Die Intelligenz liege auf tiefem Ni veau; für eine Umschulung in eine mentale Ansprüche stellende Tätigkeit komme er nicht in Frage (S. 12). Eine eigentliche klinische Depression liege nicht vor. Fatal sei die Tatsache, dass die Hausärztin dem Beschwerdeführer wöchentlich Spritzen verabreiche, was diesen in der Annahme bekräftige, schwer krank und invalid zu sein. Damit wer de die Invalidität des Beschwerdeführers zementiert. Diesem sei gemäss eige ner Aussagen daran gelegen, mit Rente in seine Heimat zu gehen, um dort sein weiteres Leben zu verbringen. Psychosozial sei er in der Schweiz nicht im Min desten integriert, was sich sehr eindrücklich an seinen mangelnden Deutsch kenntnissen manifestiere (S. 12). So wie er sich anlässlich der Begutachtung präsentiert habe, sei er vernünftigerweise keinem Arbeitgeber auch nur stun denweise zumutbar (S. 13 oben). Diagnostisch sei von einer massiven psychischen Überlagerung körperlicher Beschwerden auszugehen, wobei im weitesten Sinne von einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 auszugehen sei. Es sei gerechtfertigt, im vorliegenden Fall auch von einer Schmerzverarbeitungs stö rung zu sprechen. Da die Beschwerden sich offensichtlich kontinuierlich aus weiteten, was sicher auch mit der zunehmenden körperlichen Dekonditionie rung zusammenhänge, könne auch von einer Symptomausweitung gesprochen wer den. Darunter verstehe man ein invalidisierendes, unter dem Einfluss psy choso zialer Faktoren erlerntes und aufrecht erhaltenes Überzeugungs- und Ver hal tensmuster, bei welchem das meist aggravierte Beklagen und ostentative Zeigen von vorhandenen Symptomen dazu diene, Umfeld, Lebensumstände und psy chiatrisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten (S. 13). Es sei davon auszugehen, dass eine mittelgradige Aggravation vorliege, indem diffuse Rückenbeschwerden, aber auch eine psychische Beeinträchtigung aggra viert und ein globales Nicht-mehr-können zumindest vorgetäuscht werde . Aus gehend vom klinischen Erscheinungsbild sei von einer klinisch relevanten Depression wenig spürbar gewesen, vielmehr habe er auf appellative Art und Weise leidensgeplagt, dysphorisch -verstimmt sowie resignativ-traurig herabge stimmt gewirkt. Eine Einsicht in psychosomatische Zusammenhänge sei nicht vorhanden, was die Situation zusätzlich erschwere. Es sei fraglich, ob der Versi cherte einer eigentlichen psychiatrischen Behandlung überhaupt zugänglich wäre. Dies bedeute aber nicht, dass eine entsprechende therapeutische Führung den Versicherten mit der Zeit nicht dazu bringe, sein dysfunktionales Verhal tensmuster aufzugeben, der Aufwand dürfte aber beträchtlich sein
(S. 15). Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach Zuspruch der Rente - sei es eine halbe oder ganze
- die Schweiz verlassen und sich nach Z.___ begeben werde, wo seine ebenfalls berenteten Brüder lebten (S. 16). Es handle sich weni ger um ein psychiatrisches als vielmehr ein motivationales Problem. Unter Aus klammerung der verschiedenen IV-fremden Faktoren sei dem Versicherten nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Urk. 8/43). 3.4
Das MEDAS-Gutachten des D.___ wurde am 1 3. Juni 2003 erstattet (Urk.
8/73) und basierte auf den vorhanden en Akten und auf einer internis ti schen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung . Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S.
18): - c hronisches Schmerzsyndrom mit massiver psychischer Überlagerung (ICD-10 F54) - zervikal- und lumbalbetontes Panvertebrals yndrom (ICD-10 M54.8) mit diffu ser spondylogener Komponente sowie Generalisierungsten denz und Schmerzausweitung - chronische Schmerzverarbeitungsstörung - mediolaterale Diskushernie L4/5 links sowie mediane Diskushernie L5/S1, Spondylarthrosen L5/S1, mediane Diskushernie C7/8 sowie Th7/8 ohne Neurokompression, Chondrosen C3-6 - Wirbelsäulen- Fehlform , -Fehlhaltung und m uskuläre Insuffizienz sowie Dys balance , betont vom Beckengürteltyp - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)". Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit wurde festgehalten, dass dieser jahrelang eine körperlich belastende Tätigkeit im Paketdienst ausgeübt habe, so dass bei ihm aufgrund der vermin derten Belastbarkeit der Wirbelsäule in dieser Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe. Diese Einschränkung könne ab dem 1 6. Febr uar 1998 angenommen werden . Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in anderen Tätigkeiten stehe entsprechend den geklagten Beschwerden die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vorder grund. Der 1993 erlittene Unfall sei ohne Relevanz. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte bis intermittierend mit telschwere Tätig keit ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne die repetitive Einnahme von Zwangs haltungen und ohne Wirbelsäulentorsionsfunktionen uneingeschränkt zumu t bar. Aus inter nistischer Sicht bestehe keine Diagnose, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychiatrischer Sicht könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression abgegrenzt werden. A ufgrund der Schmerzfehlverarbei tung seien dem Beschwerdeführer den allfälligen somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Es könne dabei eine gewisse Ver langsamung und Leistungseinbusse von allerhöchstens 20 % attestiert werden. In der Konsens besprechung präsentiere sich eine ausgeprägte Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung , die aufgrund der vorliegenden, objektivierbaren Befunde aus somatischer wie auch aus psychiatr ischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit, wie beispielsweise auch die zuletzt bei der E.___ nach der internen Umteilung durchgeführte, ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zumutbar ( S. 19 f. ). Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden Befunde und insbesondere aufgrund der mangelnden Einsicht des Versicherten eine psychiatrische Thera pie nicht vorgeschlagen werden. Tatsächlich nehme er auch beispielsweise die medikamentöse Therapie überhaupt nicht wahr (S. 21 unten). Ob überhaupt eine 20%ige Einschränkung attestiert werden könne und solle, sei durchaus diskussionswürdig. Es gebe handfeste Hinweise auf eine Simulation, indem der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente
entge gen seiner Beteuerung - aufgrund des nicht nachweisbaren Se rum spiegels ob jektiv gar nicht einnehme. Noch viel entscheidender sei die Tatsache, dass eine deutliche Hand- und Fingerbeschwielung beidseitig festgestellt werden könne, was mit der von ihm angegebenen Nichttätigkeit für sämtliche Arbeiten nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund und d en offensichtlichen Simula tions hinweisen sei also die 20%ige Leistungseinbusse bei ganztägiger Zumut barkeit durchaus als sehr grosszügig zu erachten (S. 20 unten). Für die massive Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers und der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer ganztägigen Ar beit mit 20%iger Leistungseinschränkung müssten IV-fremde Gründe wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie insbesondere der massive sekundäre Krankheitsgewinn he rangezogen werden, indem der Be schwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine 85%ige Berentung durch die E.___ und eine halbe Invalidenrente habe erwirken können ( S. 21 ). Aus somatischer Sicht gebe es keine Differenzen zum letzten MEDAS-Gutachten von 1999 und psychiatrisch seien aktuell keine wesentlich von der früheren Beurteilung abweichenden Befunde gegeben. Nie s ei eine relevante affektive Stö rung festgestellt worden; entsprechend könne auch die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Dass bei der aktuellen Beurteilung eine mindestens partie lle Simulation festgestellt wor den sei, relativiere die früheren Befunde zusätzlich ( S. 21 ). Auch rückwirkend könne die 50%ige Rente ni cht nachvollzogen werden. Letzt lich müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden, ab wann die 20%ige Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit anzunehmen sei; mit Sicherheit ab dem 1 5. April 2003, dem Datum der aktuellen Untersuchung . Weder der Unfall von 1993 selbst noch die anschliessende 5jährige volle Arbeitsfähigkeit im körper lich doch schwer belastenden Paketdienst der E.___ liessen eine Einschränkung durch das Unfall ereignis im Geringsten als nach vollziehbar erscheinen ( S. 22 ) 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. Januar 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und gestützt auf vorhandene Akten sowie sei ne eigenen Befunde ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 8/101/3-12). Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebe trauma im Februar 1998 an einem chronifizierten
Panvertebralsyndrom mit Erstmanifestation der lumbalen Schmerzen ca. 1990, Verschlechterung der lum balen sowie Erstmanifestation der cervicalen Schmerzen seit dem Autounfall 1993 und seit 1998 mit zusätzlicher Erstmanifestation der Schmerzen thorakal. Seit 1998 hätten die Beschwerden trotz intensiver ambulanter Therapie tenden ziell zugenommen, das Zustandsbild habe sich seit zirka 1999 in einem invali disierenden chronischen lumbal- und zervikalbetonten Schmerzsyndrom des Rückens mit Ausbreitung in andere Körperregionen, insbesondere in die oberen und unteren Extremitäten sowie in den Kopf , stabilisiert (S. 8 unten f.). Aufgrund der Divergenz zwischen den offenbar geringen objektiven Befunden und dem angegebenen, mindestens seit sechs Monaten kontinuierlichen, an den meisten Tagen anhaltenden Schmerz in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne und der anhaltend der Hauptfokus für die Auf merksamkeit eines Patienten sei, handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); insbesondere deshalb, weil sonst keine andere psychiatrische Störung gleichzeitig auftrete. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ erwähnte Bedingung, dass für die Diagnose einer somatoformen Störung zusätzlich eine Verbindung zu einem emotionalen Konflikt oder psychosozialen Problem bestehen müsse, werde im klinischen Alltag seit Jahren nicht mehr angewendet (S. 9). Es bestünden Hinweise für eine Aggravation im Sinne einer Verdeutlichung und Verschlimmerung einer bestehenden Symptomatik, die zum Teil auf dem Boden unbewusster, zum Teil bewusster Motivation entstehe und in einem engen Zusammenhang mit dem Krankheitsbild stehe. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ angeblich festgestellten „handfesten“ Hinweise für eine Simulation hätten nicht konstatiert und absolut nicht nachvollzogen werden können. Das Verhal ten des Beschwerdeführers könne durchaus aufgrund seiner Schmerzwahr nehmung verstanden werden. Insbesondere habe keine deutliche beidseitige Hand- und Fingerbeschwielung konstatiert werden können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die antidepressiven Medikamente wegen Magen-Darm-Beschwerden phasenweise abgesetzt habe, was wahrscheinlich auch vor der MEDAS-Begutachtung in D.___ geschehen sei, weshalb der entsprechende Serumspiegel offenbar nicht im messbaren Bereich gewesen sei. Die Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stünden weniger im Zusammenhang mit einer Aggravation als viel mehr mit seiner mangelhaften Intelligenz sowie den herabgesetzten kognitiven und mnestischen Funktionen (S. 9 f.). Aufgrund der aktuellen Beschwerden und Befunde sei der Explorand für eine schwere und mittelschwere Arbeit, auch für die Arbeit im angestammten Beruf im Paketdienst der E.___ , infolge seiner Rückenproblematik zu 100 % arbeitsun fähig. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeiten betrage medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht allerhöchstens 40 % . Aus praktischer Sicht sei es jedoch illusorisch anzunehmen, dass eine solche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, da vor einigen Jahren eine Arbeitsfä higkeit von 20 % für leichte Arbeiten nicht realisierbar gewesen sei und das Schmerzsyndrom sich seither weiter in Richtung einer andauernden Persönlich keitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe. Die Differenz zwischen medizinisch-theoretischer und tatsächlicher Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten sei mit IV-fremden Faktoren, insbesondere mit der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der mangelnden Intelligenz sowie der spärlichen Aus bildung des Beschwerdeführers, und nicht mit einem sekundären Krankheitsge winn zu erklären, da dieser insgesamt mehr verloren als gewonnen habe. Von einer psychiatrischen Behandlung sei keine günstige Veränderung des Zustandsbildes zu erwarten (S. 10). 3.6
Gestützt auf diese Aktenlage kam das hiesige Gericht zum Schluss, es bestehe in psychischer Hinsicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein unveränderter Rentenanspruch: „ Im MEDAS-Gutachten des D.___ 2003 wird festgehalten, dass sich die erhobe nen Befunde im Vergleich zum MEDAS-Gutachten 1999 nicht verändert hätten und dass das Unfallereignis vom 2 1. Februar 1993 für diese Beurteilung irrelevant se i . Damit ist be reits gesagt, dass lediglich eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorlag: Der Gesundheits zustand und somit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sich nicht verändert, letzte re wird aber von den Ärzten des D.___ anders einge sc hätzt . Dieser Auffassung war auch die Beschwerdegegnerin, indem sie im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass praktisch dieselben Befunde er hoben würden, jedoch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde, da die vorlie genden Befunde keine wesentliche behinderungsbedingte Eins chränkung bele gen könnten . Aus revisionsrechtlicher Sicht ist eine ledig lich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts jedoch uner h eblich“ (E. 5.5) . „ Ergänzend ist festzuhalt en, dass das MEDAS-Gutachten des
D.___ im Ver gleich mit den übrigen medizinischen Akten nicht überzeugt. Eine ins Gewicht fallende abweichende Beurteilung liegt nur bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor, während in somatischer Hinsicht über eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Übereinstimmung herrscht. Psychiatrisch wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS B.___ und - vertieft - durch Dr. C.___ ab geklärt, wobei in beiden Gutachten eine Aggravierung festgestellt und in die Beurteilung der übereinstimmend auf 50 % festgelegten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer S icht einbezogen wurde . Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den weiteren psychiatrischen Beurteilungen. Während der behandelnde Psychiater Dr. G.___ zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung nahm, diese aber im Grundsatz bestätigte, hat Dr. F.___
- unter be sonderer Berücksichtigung der Aggravation - im Privatgutachten vom 29.
Januar 2004 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit von 60 % attestiert. Gegen diese im Kern übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen kommt das MEDAS-Gutachten des
D.___ nicht an. Denn in diesem Gutachten wird nicht überzeugend dargelegt, warum aus psychiatrischer Sicht trotz gleichen Befunden von einer höchs tens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Umstand der angenommenen (teilweisen) Simulation vermag zwar die Ein schätzung der D.___ -Gutachter zu erklären, doch kann dies die anderen fachärzt lichen Be urteilungen, die unter Berücksichtigung der Aggravation beziehungs weise der Simulation übereinstimmend eine höhere Arbeitsunfähigkeit feststell ten, nicht entkräften. Eine Gesamtwürdigung der psychiatrischen Beurteilun gen führt daher zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache ent scheides in psychiatrischer Hinsicht bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheits verhältnissen weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers gegeben war. Damit sind revisionsrechtlich die Voraussetzungen weder für eine Aufhebung noch für eine Erhöhung der b isherigen halben Rente gegeben “ (E. 5.6). 4. 4.1
Am 7. Mai 2014 berichteten die Ärzte des H.___ ( Urk. 8/163) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 9. April bis 7.
Mai 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Eingefässerkrankung - arterielle Hypertonie - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Dyslipidämie - leichte Transaminasen-Erhöhung - gastroösophageale
Refluxkrankheit - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Die Ärzte attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. April bis 2 0. Mai 2014 (S. 2). 4.2
Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 1 1. Juni 2014 erstatteten Gutachten (Urk.
8/165) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41): - chronifiziertes panvertebrales, zervikal und lumbal betontes Schmerz syn drom mit und bei - degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) - Diskushernien L4/5 links und L5/S1 median, ohne Kompression neura ler Strukturen - aktuell klinisch ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - koronare Herzkrankheit mit und bei - Status nach nicht- transmuralem Myokardinfarkt inferolateral am 29.
April 2004 - Status nach Koronarangiographie am 3 0. April 2004 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend eingestellt - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - schwere Dyslipidämie - leichte Transaminasenerhöhung (DD: bei Steatosis
hepatis oder als Folge der Statin -Therapie - anamnestisch gastroösophageale
Refluxkrankheit - anamnestisch Urolithiasis
- Lipomatosis
cutis Bei komplikationslosem postinterventionellem Verlauf und unter dem Vorbe halt, dass sich keine chronisch ischämische Herzkrankheit mit klinischer Herz insuffizienz entwick le , habe die koronare Herzerkrankung beim Versicherten keinen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Wichtig sei eine opti male Einstellung der verschiedenen kardiovaskulären Risikofaktoren, um dem Auftreten weiterer, potentiell invalidisierender kardiovaskulärer Ereignisse vor zubeugen (S. 47). Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere beim muskulös gebauten Versicherten eine ausgeprägte Selbstlimitation. Ausser einer leichten Bewe gungseinschränkung der HWS und LWS, welche unter Ablenkungsmanöver erreicht worden sei, fehlten im Bereich der Wirbelsäule pathologische Befunde. Insbesondere sei das Muskelrelief am Rücken bestens aufgebaut, die Muskulatur sei weich und nicht verspannt und zeige weder Myogelosen noch Tendoperi ostosen . Auch im neurologischen Untersuch könnten bei seitengleichen Refle xen, intakter roher Kraft und nicht dermatombezogener Hypästhesie des rechten Armes und des linken Beines funktionell keine pathologischen Befunde erhoben werden. Die rohe Kraft zeige ebenfalls keine Defizite. Zudem fehlten Zeichen einer spondylogenen oder auch radikulären Symptomatik. Dies widerspiegle sich auch in den aktuellen bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule, wo im Zervikalbereich keine Diskushernie festgestellt worden sei und wo im Lum balbereich die zwei beschriebenen Diskushernien keine Nervenwurzel kompressionen bewirkten. Ein weiteres Zeichen der Selbstlimitierung und der Aggravation zeige sich beim Untersuch des Lasègue -Tests, welcher bereits ab 30° starke Schmerzen im Kreuz, nicht jedoch im Bein, verursache. Andererseits sei es dem Versicherten problemlos möglich, über längere Zeit im Langsitz zu verharren. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne beim Versicherten das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche bereits in den Vorakten diagnostiziert worden sei, nicht bestätigt werden. Eine solche liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) vor; der Versicherte wirke während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt und ein Leidens druck sei nicht spürbar. Auch komme es zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen oder spontanen Schmerzäusserungen, die Schmerzen stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten. Ferner seien keine ausgeprägten Einschränkungen im Alltag durch die Schmerzen erkennbar. So gebe der Versicherte an, er könne zwei Stunden am Stück sitzen, könne auch 1 1/2 Stunden spazieren gehen, allerdings mit Pausen. Er sei viel unterwegs, fahre Auto und fliege einmal im Jahr, wenn es finanziell gehe, nach Z.___ zu den Eltern. Es liege auch keine andere psychiatrische Symptomatik von Krank heitswert vor, insbesondere könne eine Depression oder Angs t störung ausge schlossen werden. Der Versicherte selbst fühle sich psychisch nicht krank, gebe an, nicht deprimiert zu sein, könne Freude empfinden, zeige Interessen, habe ein gutes soziales Umfeld, das er pflege. Er berichte nicht über kognitive oder mnestische Defizite, auch nicht über eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Müdigkeit. Auch objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, im Affekt sei der Versicherte nicht deprimiert, wirke nicht ängstlich oder verunsichert, es bestün den keine Insuffizienzgefühle. Mimik und Gestik seien ebenfalls nicht einge schränkt (S. 48). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus somatischer Sicht lediglich qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund seiner nach wie vor vermindert belastbaren Wirbelsäule und der vor allem radiologisch objektivierbaren dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ , wo er regelmässig Gewicht über 30 kg habe transportieren müssen, nicht mehr arbeitsfähig. Für eine dem Leiden, dem Alter und Habitus entsprechende Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebückter Haltung, nach Möglichkeit in Wechselposition, sitzend, stehend und gehend abwech selnd, sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 48 unten f.). Zurückschauend müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung vor allem auf psychischer Ebene verbessert habe, da er aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien des ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (welche damals rentenauslösend gewesen sei) erfülle. Seit dem Gutachten vom 2 9. Januar 2004 von Dr. F.___ sei der Versicherte nach eigenen Angaben nicht mehr bei einem Psychiater gewesen. Die damals gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nachvollziehbar gewesen, heute aber mittlerweile in den Hintergrund getreten. Weshalb Dr. F.___ zum Schluss gekommen sei, dass sich das Schmerzsyn drom in Richtung einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe, sei in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht zutreffend. Letztlich habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Gutachten von 2004 aus psychiatrischer Sicht deutlich verbessert. Wahrscheinlich habe die Rückkehr der Familie von Z.___ in die Schweiz eine deutliche Stabilisierung bewirkt. Zum Zeitpunkt des damaligen Gutachtens habe die Familie des Versicherten in Z.___ gelebt, er sei alleine in der Schweiz geblieben. Seit wann sich das Zustandsbild des Versicherten verbessert habe, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert werden. Somit gelte die aktuelle Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 49). Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Wichtig sei eine optimale Einstellung der ver schiedenen kardi o vaskulären Risikofaktoren. Berufliche Wiedereingliederungs massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht indiziert und auch zumutbar (S. 50). 5.
5.1
Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1 1. Juni 2014, welches in Beachtung sämtlicher praxisgemässer Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) erging, ist im Vergleich zum Zustand im November 2004 von einer Verbesserung der Gesund heit des Beschwerdeführers auszugehen. Standen damals vor allem psychische Beschwerden im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.6), stellten d ie Gutachter nunmehr einzig noch somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit und legten gestützt auf die sorgfältig und genau erhobenen Befunde dar, dass - unter Vorbehalt einer sich entwickelnden chronischen ischämischen Herzkrankheit, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - die zuletzt bei der E.___ ausgeübte Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 30 kg aufgrund der vermindert belastbaren und degenerativ veränderten Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar sei. Hingegen erlaubten die soma tischen Einschränkungen gemäss Einschätzung der Gutachter eine vollschich tige Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebüc kter Haltung und nach Möglichkeit in Wechselpositionen (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des rheumatologischen Gutachters muskulös und sein Mus kelrelief am Rücken bestens aufgebaut, weich und nicht verspannt sei und weder Myogelosen noch Tendoperiostosen zeige. Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Schmerzen verhältnismässig normal bewegen kann. Dementsprechend waren denn auch anlässlich der Untersuchung keine wesent lichen Bewegungseinschränkungen feststellbar und Zeichen einer radikulären oder spondylogenen Symptomatik fehlten. Vielmehr bestand eine ausgeprägte Selbstlimitation und Aggravation, was sich insbesondere im positiven Lasègue -Test und dem gleichzeitig über längere Zeit problemlosen Langsitz zeigte. Wurde die Selbstlimitation des Beschwerdeführers von Dr. F.___ noch als Teil der psychischen Erkrankung beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.5), legten die Gut achter nun dar, dass keine psychiatrische Symptomatik von Krankheitswert, auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mehr feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt gewirkt und es sei kein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Schmerzen standen nicht einmal im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, wel cher angegeben habe, zwei Stunden am Stück sitzen und mit Pausen 1
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Stunden spazieren zu können, viel unterwegs zu sein und Auto zu fahren, weshalb keine ausgeprägte schmerzbedingte Einschränkung im Alltag erkennbar sei. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sich nicht psychisch krank zu fühlen. Objektiv seien keine depressiven Symptome feststellbar gewesen (vorstehend E.
4.2). Die Gutachter erachteten deshalb den Gesundheitszustand des Beschwer de führers vor allem in psychischer Hinsicht als verbessert und nahmen zudem zur früheren Einschätzung von Dr. F.___ Stellung. 5.2
Somit ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 1. Juni 2014, dem voller Beweiswert zukommt, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Die angestammte Arbeit im Paketdienst ist ihm nicht mehr ,
eine angepasste Arbeit unter Berück sichtigung des Belastungsprofils ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass f ür einen höheren Abzug als 10 % kein Anlass
besteht . Insbesondere ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht soweit ersichtlich bislang nur ungenügend nachge kommen. So sind weder konsequente Therapiebemühungen ersichtlich, noch hat sich der Beschwerdeführer, der mit 17 Jahren in die Schweiz einreiste (vgl.
Y.___ - Gutachten S. 23) , um genügende Deutschkenntnisse bemüht, spricht er doch offenbar trotz dieser langen Zeit praktisch kein Deutsch ( vgl.
Y.___ Gutachten S. 27 oben) .
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz all gemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver siche rung gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwen digen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
E. 6.2 In Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eingliede rungs anspruch bei Rentenaufhebung nach langjährigem Bezug ( Urk. 1 S. 6; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_228 /2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 ) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit beruflicher Mass nahmen (vgl. S. 50 des Y.___ -Gutachtens) und trotz entsprechendem Angebot der Beschwerdegegnerin keine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Eingliede rung gezeigt hat (vgl. Urk. 8/172 ). Den Anforderungen an die Eingliederung von Versicherten mit über 15-jährigem Rentenbezug wurde somit Genüge getan, weitere Massnahmen sind nicht erforderlich.
E. 6.3 Zusammenfassend erweist sich somit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1963, meldete sich am 1
- Juli 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1
- September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab
- Februar 1999 zu ( Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 2
- Juli 2002 ( Urk. 8/53) wurde ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt. Sodann hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2
- August 2003 ( Urk. 8/77) auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 2
- November 2003 bestätigte ( Urk. 8/91). Diesen Entscheid hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
- No vember 2004 mit der Feststellung auf , der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Prozess Nr. IV.2004.00021; Urk. 8/114). In der Folge wurde die halbe Rente wegen der Änderung der Anspruchsgrund lagen mit Verfügung vom 3
- Mai 2005 ab
- Juni 2005 auf eine Dreiviertels rente erhöht ( Urk. 8/122). Nach einer 2007 veranlassten Revision ( Urk. 8/131) wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 1
- Mai 2007 ( Urk. 8/136) ein unveränderter Anspruch bestätigt. 1.2 2012 wurde eine weitere Rentenre vision veranlasst ( Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 2
- Juli 2013 ( Urk. 8/155) hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Y.___ fest. Die dagegen am 1
- September 2013 ( Urk. 8/157/3 ff.) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- Oktober 2013 ab (Prozess Nr. IV.2013.00781; Urk. 8/160). Das Gut achten wurde am 1
- Juni 2014 erstattet ( Urk. 8/165). Die IV-Stelle schloss die Potentialabklärung und Arbeitsvermittlung am 2
- August 2014 ab (Urk. 8/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/175; Urk. 8/177; Urk. 8/182) hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2
- (vgl. Urk. 8/186) beziehungsweise 2
- Januar 2015 ( Urk. 2) auf.
- Am 2
- Februar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zuspra che einer angemessenen Rente, eventuell die Rückweisung zur Prüfung von Wieder eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 2015 ( Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2
- Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) wie folgt (S. 2 f.): Es sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, da das cervicoradikuläre Reizsyndrom C7 nicht mehr nachweisbar und die depressive Komponente nicht mehr vorhan den sei. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste, körperlich leichte wechselbelasten de Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe. Betreffend Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich momentan dafür nicht in der Lage fühle. Er sei mit der Beendigung der Massnahmen einverstanden gewesen und über die Konsequenzen orientiert worden. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es könne wie auch 2004 nicht auf die Begutachtung abgestellt werden. Damals sei eine chronifizierte Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden. Das Y.___ -Gutachten zeige im Vergleich dazu keine wesentliche Veränderung auf. Dass die Rückkehr aus Z.___ eine Stabilisierung bewirkt haben soll e , sei unzutreffend, der Umzug sei infolge des drohenden Entzuges der Rente erfolgt und eigentlich unerwünscht gewesen. Ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen und die Gutachter hätten lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes vorgenom men. Darüber hinaus habe er die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen. Die Frage der Eingliederung sei zu wenig geprüft worden (S. 3 ff.). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- November 2004 beziehungsweise der mit diesem aufgehobene Einsprache entscheid vom 2
- November 2003 und die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2015.
- 3.1 Dem Urteil vom 1
- November 2004 , in dem die Frage einer Verschlechterung zu beurteilen war, lagen im Wesentlichen die folgenden, vom Gericht als beweiswertig beurteilten medizinische Akten zugrunde (vgl. Urk. 8/114 E. 3 ff.): Mit Bericht vom 1
- Oktober 1998 ( Urk. 8/19/3 f.) stellten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Panvertebralsyndrom - Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- fehlform - Diskushernie Th7/8 - mediane Diskusprotrusion L5/S1 - Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Grundstimmung Trotz medikamentöser Behandlung trete keine Schmerz linderung ein. Auch physiotherapeutische Behandlungsschritte seien effektlos geblieben Die ange fertigten radiologischen und neurologischen Un tersuchungen seien insgesamt unauffällig gewesen. Gleichzeitig zeige sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und den vom Beschwerde führer angegebenen Befunden, so dass eine Schmerzverarbeitungsstörung mit deutlich depressiver Komponente habe postuliert werden müssen. Die therapeutischen Optionen seien in diesem Fall wohl ausgeschöpft; man empfehle bei dieser deutlichen Schmerzverarbei tungsstörung und Depression eine psychiatrische Behandlung. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100% arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch solle primär mit einem 50%igen Pensum erfolgen; anschliessend könnte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden (S. 1 f.). 3.2 Die Ärzte der MEDAS am B.___ diagnostizierten in ihrem am 2
- September 1999 erstatteten Gutachten ( Urk. 8/13) eine anhaltende somato forme Schmerzstörung mit deutlicher Aggravierung durch eine psychische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sön lich keit sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyn drom mit multi plen vege ta tiven Begleit beschwerden bei das übliche Altersaus mass nur wenig über stei gen den degene rativen Verän derungen (S. 6 ). Das ausgedehnte, vorwiegend panvertebrale Schmerzsyndrom sei klinisch, radi ologisch und la bormässig weiterhin wenig objektivierbar. Es fänden sich viele Zeichen für nicht organisches Krankheitsverhalten. Zu nennen seien die dau ernd vorhande nen, diffus ausgebreiteten Schmerzen, welche auf der Schmerz skala als sehr hoch angegeben würden; die aufgeführten simulierten Tests, das ausgespro chene Verdeutlichungsverhalten sowie die Erfolglosigkeit sämtlicher Behand lungen. Psychiatrischerseits stehe weiterhin eine anhaltende somato forme Schmerzstörung im Vordergrund, mit deutlicher Aggravierung durch eine psy chische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sönlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde subjektiv durch ein ausgedehntes chro nisches Schmerz syndrom mit multiplen Begleitbeschwerden bestimmt. Psychi sche Fak toren, welche mit den funktionellen Beschwerden eng verflochten seien, stün den weit im Vordergrund. Unter Beachtung aller Aspekte sei für eine körperli che Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Einschrän kung für eine körperlich eher leichtere, rückenadaptierte Tätigkeit wurde auf 50 % ge schätzt ( S. 7 ). Eine psychiatrische Behandlung werde weiterhin nötig sein, damit sich der Zustand des Beschwerdeführers zumindest nicht ver schlechtere. Weitere somatische Abklärungen und Behandlungen erschienen hingegen wenig sinnvoll und dürften den Beschwerdeführer eher in seiner Auffassung bestätigen, körperlich schwer krank zu sein ( S. 8 ). Aufgrund der bisherigen Entwicklung mit Chronifizierung eines ausgebreiteten Schmerzsyn droms und Fixierung auf diese Beschwerden müsse die Prognose mit Skepsis gesehen werden. Es spielten dabei auch wesentliche, IV-rechtlich nicht relevante Faktoren eine Rolle: Kaum vorhandene Deutschkenntnisse, minimale Schul- und fehlende Berufsausbildung, Emigrationsproblematik, fami li äre Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, Wiedereingliede rungs - und Umschulungs massnahmen in Erwägung zu ziehen. Deren Er folgs aussichten müssten allerdings aufgrund der aufgeführten Faktoren eher skep tisch gesehen werden ( S. 8 ). 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 2
- März 2002 ( Urk. 8/41 ) fest, dass der Beschwerde führer i n seinen Schilderungen völlig auf das Somatische ausge richtet und gar nicht in der Lage sei , seine psychische Befindlichkeit auch nur in Ansätzen anschaulich zu schildern. Er präsentiere sich, als ob er sich mit seinem „ Invali dendasein “ abgefunden hätte. Zukunftsperspektiven könne er kei ne erkennen, ausser dass er nach Z.___ zurückkehren möchte (S. 7). Bei der Begutachtung habe der Beschwerdeführer einen völlig resignierten, dysthym-dysphorisch herabgestimmten Eindruck hinterlassen. Er habe eine verlang samte Psychomotorik, eine schmerzgezeichnete Mimik, eine erschwerte Auffassung und nicht zuletzt eine völlig fehlende Motivation mit Bezug auf die Tests gezeigt, wobei keinerlei Arbeitsmotivation erkennbar gewesen sei. Auch sonst habe er kaum eine Motivation erkennen lassen, etwas an seiner traurigen Situation verändern zu wollen. Er habe eine rein passiv-delegierende Heilser wartung gezeigt und schien überhaupt nicht nachvollziehen zu können, dass auch von ihm ein Beitrag zur Überwindung der bereits erheblichen körperlichen Dekonditionierung gefordert werden könnte. Die Intelligenz liege auf tiefem Ni veau; für eine Umschulung in eine mentale Ansprüche stellende Tätigkeit komme er nicht in Frage (S. 12). Eine eigentliche klinische Depression liege nicht vor. Fatal sei die Tatsache, dass die Hausärztin dem Beschwerdeführer wöchentlich Spritzen verabreiche, was diesen in der Annahme bekräftige, schwer krank und invalid zu sein. Damit wer de die Invalidität des Beschwerdeführers zementiert. Diesem sei gemäss eige ner Aussagen daran gelegen, mit Rente in seine Heimat zu gehen, um dort sein weiteres Leben zu verbringen. Psychosozial sei er in der Schweiz nicht im Min desten integriert, was sich sehr eindrücklich an seinen mangelnden Deutsch kenntnissen manifestiere (S. 12). So wie er sich anlässlich der Begutachtung präsentiert habe, sei er vernünftigerweise keinem Arbeitgeber auch nur stun denweise zumutbar (S. 13 oben). Diagnostisch sei von einer massiven psychischen Überlagerung körperlicher Beschwerden auszugehen, wobei im weitesten Sinne von einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 auszugehen sei. Es sei gerechtfertigt, im vorliegenden Fall auch von einer Schmerzverarbeitungs stö rung zu sprechen. Da die Beschwerden sich offensichtlich kontinuierlich aus weiteten, was sicher auch mit der zunehmenden körperlichen Dekonditionie rung zusammenhänge, könne auch von einer Symptomausweitung gesprochen wer den. Darunter verstehe man ein invalidisierendes, unter dem Einfluss psy choso zialer Faktoren erlerntes und aufrecht erhaltenes Überzeugungs- und Ver hal tensmuster, bei welchem das meist aggravierte Beklagen und ostentative Zeigen von vorhandenen Symptomen dazu diene, Umfeld, Lebensumstände und psy chiatrisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten (S. 13). Es sei davon auszugehen, dass eine mittelgradige Aggravation vorliege, indem diffuse Rückenbeschwerden, aber auch eine psychische Beeinträchtigung aggra viert und ein globales Nicht-mehr-können zumindest vorgetäuscht werde . Aus gehend vom klinischen Erscheinungsbild sei von einer klinisch relevanten Depression wenig spürbar gewesen, vielmehr habe er auf appellative Art und Weise leidensgeplagt, dysphorisch -verstimmt sowie resignativ-traurig herabge stimmt gewirkt. Eine Einsicht in psychosomatische Zusammenhänge sei nicht vorhanden, was die Situation zusätzlich erschwere. Es sei fraglich, ob der Versi cherte einer eigentlichen psychiatrischen Behandlung überhaupt zugänglich wäre. Dies bedeute aber nicht, dass eine entsprechende therapeutische Führung den Versicherten mit der Zeit nicht dazu bringe, sein dysfunktionales Verhal tensmuster aufzugeben, der Aufwand dürfte aber beträchtlich sein (S. 15). Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach Zuspruch der Rente - sei es eine halbe oder ganze - die Schweiz verlassen und sich nach Z.___ begeben werde, wo seine ebenfalls berenteten Brüder lebten (S. 16). Es handle sich weni ger um ein psychiatrisches als vielmehr ein motivationales Problem. Unter Aus klammerung der verschiedenen IV-fremden Faktoren sei dem Versicherten nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Urk. 8/43). 3.4 Das MEDAS-Gutachten des D.___ wurde am 1
- Juni 2003 erstattet (Urk. 8/73) und basierte auf den vorhanden en Akten und auf einer internis ti schen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung . Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18): - c hronisches Schmerzsyndrom mit massiver psychischer Überlagerung (ICD-10 F54) - zervikal- und lumbalbetontes Panvertebrals yndrom (ICD-10 M54.8) mit diffu ser spondylogener Komponente sowie Generalisierungsten denz und Schmerzausweitung - chronische Schmerzverarbeitungsstörung - mediolaterale Diskushernie L4/5 links sowie mediane Diskushernie L5/S1, Spondylarthrosen L5/S1, mediane Diskushernie C7/8 sowie Th7/8 ohne Neurokompression, Chondrosen C3-6 - Wirbelsäulen- Fehlform , -Fehlhaltung und m uskuläre Insuffizienz sowie Dys balance , betont vom Beckengürteltyp - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)". Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit wurde festgehalten, dass dieser jahrelang eine körperlich belastende Tätigkeit im Paketdienst ausgeübt habe, so dass bei ihm aufgrund der vermin derten Belastbarkeit der Wirbelsäule in dieser Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe. Diese Einschränkung könne ab dem 1
- Febr uar 1998 angenommen werden . Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in anderen Tätigkeiten stehe entsprechend den geklagten Beschwerden die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vorder grund. Der 1993 erlittene Unfall sei ohne Relevanz. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte bis intermittierend mit telschwere Tätig keit ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne die repetitive Einnahme von Zwangs haltungen und ohne Wirbelsäulentorsionsfunktionen uneingeschränkt zumu t bar. Aus inter nistischer Sicht bestehe keine Diagnose, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychiatrischer Sicht könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression abgegrenzt werden. A ufgrund der Schmerzfehlverarbei tung seien dem Beschwerdeführer den allfälligen somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Es könne dabei eine gewisse Ver langsamung und Leistungseinbusse von allerhöchstens 20 % attestiert werden. In der Konsens besprechung präsentiere sich eine ausgeprägte Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung , die aufgrund der vorliegenden, objektivierbaren Befunde aus somatischer wie auch aus psychiatr ischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit, wie beispielsweise auch die zuletzt bei der E.___ nach der internen Umteilung durchgeführte, ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zumutbar ( S. 19 f. ). Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden Befunde und insbesondere aufgrund der mangelnden Einsicht des Versicherten eine psychiatrische Thera pie nicht vorgeschlagen werden. Tatsächlich nehme er auch beispielsweise die medikamentöse Therapie überhaupt nicht wahr (S. 21 unten). Ob überhaupt eine 20%ige Einschränkung attestiert werden könne und solle, sei durchaus diskussionswürdig. Es gebe handfeste Hinweise auf eine Simulation, indem der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente entge gen seiner Beteuerung - aufgrund des nicht nachweisbaren Se rum spiegels ob jektiv gar nicht einnehme. Noch viel entscheidender sei die Tatsache, dass eine deutliche Hand- und Fingerbeschwielung beidseitig festgestellt werden könne, was mit der von ihm angegebenen Nichttätigkeit für sämtliche Arbeiten nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund und d en offensichtlichen Simula tions hinweisen sei also die 20%ige Leistungseinbusse bei ganztägiger Zumut barkeit durchaus als sehr grosszügig zu erachten (S. 20 unten). Für die massive Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers und der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer ganztägigen Ar beit mit 20%iger Leistungseinschränkung müssten IV-fremde Gründe wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie insbesondere der massive sekundäre Krankheitsgewinn he rangezogen werden, indem der Be schwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine 85%ige Berentung durch die E.___ und eine halbe Invalidenrente habe erwirken können ( S. 21 ). Aus somatischer Sicht gebe es keine Differenzen zum letzten MEDAS-Gutachten von 1999 und psychiatrisch seien aktuell keine wesentlich von der früheren Beurteilung abweichenden Befunde gegeben. Nie s ei eine relevante affektive Stö rung festgestellt worden; entsprechend könne auch die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Dass bei der aktuellen Beurteilung eine mindestens partie lle Simulation festgestellt wor den sei, relativiere die früheren Befunde zusätzlich ( S. 21 ). Auch rückwirkend könne die 50%ige Rente ni cht nachvollzogen werden. Letzt lich müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden, ab wann die 20%ige Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit anzunehmen sei; mit Sicherheit ab dem 1
- April 2003, dem Datum der aktuellen Untersuchung . Weder der Unfall von 1993 selbst noch die anschliessende 5jährige volle Arbeitsfähigkeit im körper lich doch schwer belastenden Paketdienst der E.___ liessen eine Einschränkung durch das Unfall ereignis im Geringsten als nach vollziehbar erscheinen ( S. 22 ) 3.5 Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2
- Januar 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und gestützt auf vorhandene Akten sowie sei ne eigenen Befunde ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 8/101/3-12). Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebe trauma im Februar 1998 an einem chronifizierten Panvertebralsyndrom mit Erstmanifestation der lumbalen Schmerzen ca. 1990, Verschlechterung der lum balen sowie Erstmanifestation der cervicalen Schmerzen seit dem Autounfall 1993 und seit 1998 mit zusätzlicher Erstmanifestation der Schmerzen thorakal. Seit 1998 hätten die Beschwerden trotz intensiver ambulanter Therapie tenden ziell zugenommen, das Zustandsbild habe sich seit zirka 1999 in einem invali disierenden chronischen lumbal- und zervikalbetonten Schmerzsyndrom des Rückens mit Ausbreitung in andere Körperregionen, insbesondere in die oberen und unteren Extremitäten sowie in den Kopf , stabilisiert (S. 8 unten f.). Aufgrund der Divergenz zwischen den offenbar geringen objektiven Befunden und dem angegebenen, mindestens seit sechs Monaten kontinuierlichen, an den meisten Tagen anhaltenden Schmerz in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne und der anhaltend der Hauptfokus für die Auf merksamkeit eines Patienten sei, handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); insbesondere deshalb, weil sonst keine andere psychiatrische Störung gleichzeitig auftrete. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ erwähnte Bedingung, dass für die Diagnose einer somatoformen Störung zusätzlich eine Verbindung zu einem emotionalen Konflikt oder psychosozialen Problem bestehen müsse, werde im klinischen Alltag seit Jahren nicht mehr angewendet (S. 9). Es bestünden Hinweise für eine Aggravation im Sinne einer Verdeutlichung und Verschlimmerung einer bestehenden Symptomatik, die zum Teil auf dem Boden unbewusster, zum Teil bewusster Motivation entstehe und in einem engen Zusammenhang mit dem Krankheitsbild stehe. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ angeblich festgestellten „handfesten“ Hinweise für eine Simulation hätten nicht konstatiert und absolut nicht nachvollzogen werden können. Das Verhal ten des Beschwerdeführers könne durchaus aufgrund seiner Schmerzwahr nehmung verstanden werden. Insbesondere habe keine deutliche beidseitige Hand- und Fingerbeschwielung konstatiert werden können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die antidepressiven Medikamente wegen Magen-Darm-Beschwerden phasenweise abgesetzt habe, was wahrscheinlich auch vor der MEDAS-Begutachtung in D.___ geschehen sei, weshalb der entsprechende Serumspiegel offenbar nicht im messbaren Bereich gewesen sei. Die Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stünden weniger im Zusammenhang mit einer Aggravation als viel mehr mit seiner mangelhaften Intelligenz sowie den herabgesetzten kognitiven und mnestischen Funktionen (S. 9 f.). Aufgrund der aktuellen Beschwerden und Befunde sei der Explorand für eine schwere und mittelschwere Arbeit, auch für die Arbeit im angestammten Beruf im Paketdienst der E.___ , infolge seiner Rückenproblematik zu 100 % arbeitsun fähig. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeiten betrage medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht allerhöchstens 40 % . Aus praktischer Sicht sei es jedoch illusorisch anzunehmen, dass eine solche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, da vor einigen Jahren eine Arbeitsfä higkeit von 20 % für leichte Arbeiten nicht realisierbar gewesen sei und das Schmerzsyndrom sich seither weiter in Richtung einer andauernden Persönlich keitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe. Die Differenz zwischen medizinisch-theoretischer und tatsächlicher Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten sei mit IV-fremden Faktoren, insbesondere mit der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der mangelnden Intelligenz sowie der spärlichen Aus bildung des Beschwerdeführers, und nicht mit einem sekundären Krankheitsge winn zu erklären, da dieser insgesamt mehr verloren als gewonnen habe. Von einer psychiatrischen Behandlung sei keine günstige Veränderung des Zustandsbildes zu erwarten (S. 10). 3.6 Gestützt auf diese Aktenlage kam das hiesige Gericht zum Schluss, es bestehe in psychischer Hinsicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein unveränderter Rentenanspruch: „ Im MEDAS-Gutachten des D.___ 2003 wird festgehalten, dass sich die erhobe nen Befunde im Vergleich zum MEDAS-Gutachten 1999 nicht verändert hätten und dass das Unfallereignis vom 2
- Februar 1993 für diese Beurteilung irrelevant se i . Damit ist be reits gesagt, dass lediglich eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorlag: Der Gesundheits zustand und somit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sich nicht verändert, letzte re wird aber von den Ärzten des D.___ anders einge sc hätzt . Dieser Auffassung war auch die Beschwerdegegnerin, indem sie im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass praktisch dieselben Befunde er hoben würden, jedoch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde, da die vorlie genden Befunde keine wesentliche behinderungsbedingte Eins chränkung bele gen könnten . Aus revisionsrechtlicher Sicht ist eine ledig lich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts jedoch uner h eblich“ (E. 5.5) . „ Ergänzend ist festzuhalt en, dass das MEDAS-Gutachten des D.___ im Ver gleich mit den übrigen medizinischen Akten nicht überzeugt. Eine ins Gewicht fallende abweichende Beurteilung liegt nur bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor, während in somatischer Hinsicht über eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Übereinstimmung herrscht. Psychiatrisch wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS B.___ und - vertieft - durch Dr. C.___ ab geklärt, wobei in beiden Gutachten eine Aggravierung festgestellt und in die Beurteilung der übereinstimmend auf 50 % festgelegten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer S icht einbezogen wurde . Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den weiteren psychiatrischen Beurteilungen. Während der behandelnde Psychiater Dr. G.___ zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung nahm, diese aber im Grundsatz bestätigte, hat Dr. F.___ - unter be sonderer Berücksichtigung der Aggravation - im Privatgutachten vom 29. Januar 2004 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit von 60 % attestiert. Gegen diese im Kern übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen kommt das MEDAS-Gutachten des D.___ nicht an. Denn in diesem Gutachten wird nicht überzeugend dargelegt, warum aus psychiatrischer Sicht trotz gleichen Befunden von einer höchs tens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Umstand der angenommenen (teilweisen) Simulation vermag zwar die Ein schätzung der D.___ -Gutachter zu erklären, doch kann dies die anderen fachärzt lichen Be urteilungen, die unter Berücksichtigung der Aggravation beziehungs weise der Simulation übereinstimmend eine höhere Arbeitsunfähigkeit feststell ten, nicht entkräften. Eine Gesamtwürdigung der psychiatrischen Beurteilun gen führt daher zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache ent scheides in psychiatrischer Hinsicht bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheits verhältnissen weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers gegeben war. Damit sind revisionsrechtlich die Voraussetzungen weder für eine Aufhebung noch für eine Erhöhung der b isherigen halben Rente gegeben “ (E. 5.6).
- 4.1 Am
- Mai 2014 berichteten die Ärzte des H.___ ( Urk. 8/163) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2
- April bis 7. Mai 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Eingefässerkrankung - arterielle Hypertonie - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Dyslipidämie - leichte Transaminasen-Erhöhung - gastroösophageale Refluxkrankheit - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Die Ärzte attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2
- April bis 2
- Mai 2014 (S. 2). 4.2 Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 1
- Juni 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 8/165) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41): - chronifiziertes panvertebrales, zervikal und lumbal betontes Schmerz syn drom mit und bei - degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) - Diskushernien L4/5 links und L5/S1 median, ohne Kompression neura ler Strukturen - aktuell klinisch ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - koronare Herzkrankheit mit und bei - Status nach nicht- transmuralem Myokardinfarkt inferolateral am 29. April 2004 - Status nach Koronarangiographie am 3
- April 2004 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend eingestellt - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - schwere Dyslipidämie - leichte Transaminasenerhöhung (DD: bei Steatosis hepatis oder als Folge der Statin -Therapie - anamnestisch gastroösophageale Refluxkrankheit - anamnestisch Urolithiasis - Lipomatosis cutis Bei komplikationslosem postinterventionellem Verlauf und unter dem Vorbe halt, dass sich keine chronisch ischämische Herzkrankheit mit klinischer Herz insuffizienz entwick le , habe die koronare Herzerkrankung beim Versicherten keinen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Wichtig sei eine opti male Einstellung der verschiedenen kardiovaskulären Risikofaktoren, um dem Auftreten weiterer, potentiell invalidisierender kardiovaskulärer Ereignisse vor zubeugen (S. 47). Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere beim muskulös gebauten Versicherten eine ausgeprägte Selbstlimitation. Ausser einer leichten Bewe gungseinschränkung der HWS und LWS, welche unter Ablenkungsmanöver erreicht worden sei, fehlten im Bereich der Wirbelsäule pathologische Befunde. Insbesondere sei das Muskelrelief am Rücken bestens aufgebaut, die Muskulatur sei weich und nicht verspannt und zeige weder Myogelosen noch Tendoperi ostosen . Auch im neurologischen Untersuch könnten bei seitengleichen Refle xen, intakter roher Kraft und nicht dermatombezogener Hypästhesie des rechten Armes und des linken Beines funktionell keine pathologischen Befunde erhoben werden. Die rohe Kraft zeige ebenfalls keine Defizite. Zudem fehlten Zeichen einer spondylogenen oder auch radikulären Symptomatik. Dies widerspiegle sich auch in den aktuellen bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule, wo im Zervikalbereich keine Diskushernie festgestellt worden sei und wo im Lum balbereich die zwei beschriebenen Diskushernien keine Nervenwurzel kompressionen bewirkten. Ein weiteres Zeichen der Selbstlimitierung und der Aggravation zeige sich beim Untersuch des Lasègue -Tests, welcher bereits ab 30° starke Schmerzen im Kreuz, nicht jedoch im Bein, verursache. Andererseits sei es dem Versicherten problemlos möglich, über längere Zeit im Langsitz zu verharren. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne beim Versicherten das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche bereits in den Vorakten diagnostiziert worden sei, nicht bestätigt werden. Eine solche liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) vor; der Versicherte wirke während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt und ein Leidens druck sei nicht spürbar. Auch komme es zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen oder spontanen Schmerzäusserungen, die Schmerzen stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten. Ferner seien keine ausgeprägten Einschränkungen im Alltag durch die Schmerzen erkennbar. So gebe der Versicherte an, er könne zwei Stunden am Stück sitzen, könne auch 1 1/2 Stunden spazieren gehen, allerdings mit Pausen. Er sei viel unterwegs, fahre Auto und fliege einmal im Jahr, wenn es finanziell gehe, nach Z.___ zu den Eltern. Es liege auch keine andere psychiatrische Symptomatik von Krank heitswert vor, insbesondere könne eine Depression oder Angs t störung ausge schlossen werden. Der Versicherte selbst fühle sich psychisch nicht krank, gebe an, nicht deprimiert zu sein, könne Freude empfinden, zeige Interessen, habe ein gutes soziales Umfeld, das er pflege. Er berichte nicht über kognitive oder mnestische Defizite, auch nicht über eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Müdigkeit. Auch objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, im Affekt sei der Versicherte nicht deprimiert, wirke nicht ängstlich oder verunsichert, es bestün den keine Insuffizienzgefühle. Mimik und Gestik seien ebenfalls nicht einge schränkt (S. 48). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus somatischer Sicht lediglich qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund seiner nach wie vor vermindert belastbaren Wirbelsäule und der vor allem radiologisch objektivierbaren dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ , wo er regelmässig Gewicht über 30 kg habe transportieren müssen, nicht mehr arbeitsfähig. Für eine dem Leiden, dem Alter und Habitus entsprechende Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebückter Haltung, nach Möglichkeit in Wechselposition, sitzend, stehend und gehend abwech selnd, sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 48 unten f.). Zurückschauend müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung vor allem auf psychischer Ebene verbessert habe, da er aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien des ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (welche damals rentenauslösend gewesen sei) erfülle. Seit dem Gutachten vom 2
- Januar 2004 von Dr. F.___ sei der Versicherte nach eigenen Angaben nicht mehr bei einem Psychiater gewesen. Die damals gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nachvollziehbar gewesen, heute aber mittlerweile in den Hintergrund getreten. Weshalb Dr. F.___ zum Schluss gekommen sei, dass sich das Schmerzsyn drom in Richtung einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe, sei in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht zutreffend. Letztlich habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Gutachten von 2004 aus psychiatrischer Sicht deutlich verbessert. Wahrscheinlich habe die Rückkehr der Familie von Z.___ in die Schweiz eine deutliche Stabilisierung bewirkt. Zum Zeitpunkt des damaligen Gutachtens habe die Familie des Versicherten in Z.___ gelebt, er sei alleine in der Schweiz geblieben. Seit wann sich das Zustandsbild des Versicherten verbessert habe, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert werden. Somit gelte die aktuelle Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 49). Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Wichtig sei eine optimale Einstellung der ver schiedenen kardi o vaskulären Risikofaktoren. Berufliche Wiedereingliederungs massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht indiziert und auch zumutbar (S. 50).
- 5.1 Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1
- Juni 2014, welches in Beachtung sämtlicher praxisgemässer Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) erging, ist im Vergleich zum Zustand im November 2004 von einer Verbesserung der Gesund heit des Beschwerdeführers auszugehen. Standen damals vor allem psychische Beschwerden im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.6), stellten d ie Gutachter nunmehr einzig noch somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit und legten gestützt auf die sorgfältig und genau erhobenen Befunde dar, dass - unter Vorbehalt einer sich entwickelnden chronischen ischämischen Herzkrankheit, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - die zuletzt bei der E.___ ausgeübte Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 30 kg aufgrund der vermindert belastbaren und degenerativ veränderten Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar sei. Hingegen erlaubten die soma tischen Einschränkungen gemäss Einschätzung der Gutachter eine vollschich tige Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebüc kter Haltung und nach Möglichkeit in Wechselpositionen (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des rheumatologischen Gutachters muskulös und sein Mus kelrelief am Rücken bestens aufgebaut, weich und nicht verspannt sei und weder Myogelosen noch Tendoperiostosen zeige. Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Schmerzen verhältnismässig normal bewegen kann. Dementsprechend waren denn auch anlässlich der Untersuchung keine wesent lichen Bewegungseinschränkungen feststellbar und Zeichen einer radikulären oder spondylogenen Symptomatik fehlten. Vielmehr bestand eine ausgeprägte Selbstlimitation und Aggravation, was sich insbesondere im positiven Lasègue -Test und dem gleichzeitig über längere Zeit problemlosen Langsitz zeigte. Wurde die Selbstlimitation des Beschwerdeführers von Dr. F.___ noch als Teil der psychischen Erkrankung beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.5), legten die Gut achter nun dar, dass keine psychiatrische Symptomatik von Krankheitswert, auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mehr feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt gewirkt und es sei kein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Schmerzen standen nicht einmal im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, wel cher angegeben habe, zwei Stunden am Stück sitzen und mit Pausen 1 1/2 Stunden spazieren zu können, viel unterwegs zu sein und Auto zu fahren, weshalb keine ausgeprägte schmerzbedingte Einschränkung im Alltag erkennbar sei. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sich nicht psychisch krank zu fühlen. Objektiv seien keine depressiven Symptome feststellbar gewesen (vorstehend E. 4.2). Die Gutachter erachteten deshalb den Gesundheitszustand des Beschwer de führers vor allem in psychischer Hinsicht als verbessert und nahmen zudem zur früheren Einschätzung von Dr. F.___ Stellung. 5.2 Somit ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1
- Juni 2014, dem voller Beweiswert zukommt, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Die angestammte Arbeit im Paketdienst ist ihm nicht mehr , eine angepasste Arbeit unter Berück sichtigung des Belastungsprofils ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar.
- 6.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass f ür einen höheren Abzug als 10 % kein Anlass besteht . Insbesondere ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht soweit ersichtlich bislang nur ungenügend nachge kommen. So sind weder konsequente Therapiebemühungen ersichtlich, noch hat sich der Beschwerdeführer, der mit 17 Jahren in die Schweiz einreiste (vgl. Y.___ - Gutachten S. 23) , um genügende Deutschkenntnisse bemüht, spricht er doch offenbar trotz dieser langen Zeit praktisch kein Deutsch ( vgl. Y.___ Gutachten S. 27 oben) . Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz all gemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver siche rung gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwen digen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.2 In Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eingliede rungs anspruch bei Rentenaufhebung nach langjährigem Bezug ( Urk. 1 S. 6; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_228 /2010 vom 2
- April 2011 E. 3.3 ) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit beruflicher Mass nahmen (vgl. S. 50 des Y.___ -Gutachtens) und trotz entsprechendem Angebot der Beschwerdegegnerin keine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Eingliede rung gezeigt hat (vgl. Urk. 8/172 ). Den Anforderungen an die Eingliederung von Versicherten mit über 15-jährigem Rentenbezug wurde somit Genüge getan, weitere Massnahmen sind nicht erforderlich. 6.3 Zusammenfassend erweist sich somit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00245 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
27. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich am 1 7. Juli 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Februar 1999 zu ( Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2002 ( Urk. 8/53) wurde ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt. Sodann hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2 3. August 2003 ( Urk. 8/77) auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 2 6. November 2003 bestätigte ( Urk. 8/91). Diesen Entscheid hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. No vember 2004 mit der Feststellung auf , der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Prozess Nr. IV.2004.00021; Urk.
8/114). In der Folge wurde die halbe Rente wegen der Änderung der Anspruchsgrund lagen mit Verfügung vom 3 1. Mai 2005 ab 1. Juni 2005 auf eine Dreiviertels rente
erhöht ( Urk. 8/122). Nach einer 2007 veranlassten Revision ( Urk. 8/131) wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 0. Mai 2007 ( Urk. 8/136) ein unveränderter Anspruch bestätigt. 1.2
2012 wurde eine weitere Rentenre vision veranlasst ( Urk. 8/139). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 8/155) hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Y.___ fest. Die dagegen am 1 1. September 2013 ( Urk. 8/157/3 ff.) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Oktober 2013 ab (Prozess Nr. IV.2013.00781; Urk. 8/160). Das Gut achten wurde am 1 1. Juni 2014 erstattet ( Urk. 8/165). Die IV-Stelle schloss die Potentialabklärung und Arbeitsvermittlung am 2 6. August 2014 ab (Urk.
8/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/175; Urk.
8/177;
Urk. 8/182) hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 2. (vgl. Urk. 8/186) beziehungsweise 2 6. Januar 2015 ( Urk.
2) auf. 2.
Am 2 4. Februar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zuspra che einer angemessenen Rente, eventuell die Rückweisung zur Prüfung von Wieder eingliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 ( Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Mai 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt (S. 2 f.): Es sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, da das cervicoradikuläre Reizsyndrom C7 nicht mehr nachweisbar und die depressive Komponente nicht mehr vorhan den sei. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste, körperlich leichte wechselbelasten de Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe. Betreffend Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich momentan dafür nicht in der Lage fühle. Er sei mit der Beendigung der Massnahmen einverstanden gewesen und über die Konsequenzen orientiert worden. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es könne wie auch 2004 nicht auf die Begutachtung abgestellt werden. Damals sei eine chronifizierte Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden. Das Y.___ -Gutachten zeige im Vergleich dazu keine wesentliche Veränderung auf. Dass die Rückkehr aus Z.___ eine Stabilisierung bewirkt haben soll e , sei unzutreffend, der Umzug sei infolge des drohenden Entzuges der Rente erfolgt und eigentlich unerwünscht gewesen. Ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen und die Gutachter hätten lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes vorgenom men. Darüber hinaus habe er die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen. Die Frage der Eingliederung sei zu wenig geprüft worden (S. 3 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenanspruchrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zeitliche Ver gleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.3) bilden das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. November 2004 beziehungsweise der mit diesem aufgehobene Einsprache entscheid vom 2 6. November 2003 und die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2015. 3. 3.1
Dem Urteil vom 1 6. November 2004 , in dem die Frage einer Verschlechterung zu beurteilen war, lagen im Wesentlichen die folgenden, vom Gericht als beweiswertig beurteilten medizinische Akten zugrunde (vgl. Urk. 8/114 E. 3 ff.): Mit Bericht vom 1 2. Oktober 1998 ( Urk. 8/19/3 f.) stellten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Panvertebralsyndrom - Wirbelsäulen-Fehlhaltung/- fehlform - Diskushernie Th7/8 - mediane Diskusprotrusion L5/S1 - Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Grundstimmung Trotz medikamentöser Behandlung trete keine Schmerz linderung ein. Auch physiotherapeutische Behandlungsschritte seien effektlos geblieben Die ange fertigten radiologischen und neurologischen Un tersuchungen seien insgesamt unauffällig gewesen. Gleichzeitig zeige sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und den vom Beschwerde führer angegebenen Befunden, so dass eine Schmerzverarbeitungsstörung mit deutlich depressiver Komponente habe postuliert werden müssen. Die therapeutischen Optionen seien in diesem Fall wohl ausgeschöpft; man empfehle bei dieser deutlichen Schmerzverarbei tungsstörung und Depression eine psychiatrische Behandlung. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100% arbeitsfähig. Ein Arbeitsversuch solle primär mit einem 50%igen Pensum erfolgen; anschliessend könnte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden (S. 1 f.). 3.2
Die Ärzte der MEDAS am B.___ diagnostizierten in ihrem am 2 7. September 1999 erstatteten Gutachten ( Urk. 8/13) eine anhaltende somato forme Schmerzstörung mit deutlicher Aggravierung durch eine psychische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sön lich keit sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyn drom mit multi plen vege ta tiven Begleit beschwerden bei das übliche Altersaus mass nur wenig über stei gen den degene rativen Verän derungen (S. 6 ). Das ausgedehnte, vorwiegend panvertebrale Schmerzsyndrom sei klinisch, radi ologisch und la bormässig weiterhin wenig objektivierbar. Es fänden sich viele Zeichen für nicht organisches Krankheitsverhalten. Zu nennen seien die dau ernd vorhande nen, diffus ausgebreiteten Schmerzen, welche auf der Schmerz skala als sehr hoch angegeben würden; die aufgeführten simulierten Tests, das ausgespro chene Verdeutlichungsverhalten sowie die Erfolglosigkeit sämtlicher Behand lungen. Psychiatrischerseits stehe weiterhin eine anhaltende somato forme Schmerzstörung im Vordergrund, mit deutlicher Aggravierung durch eine psy chische Überlagerung bei einer eher einfach strukturierten Per sönlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit werde subjektiv durch ein ausgedehntes chro nisches Schmerz syndrom mit multiplen Begleitbeschwerden bestimmt. Psychi sche Fak toren, welche mit den funktionellen Beschwerden eng verflochten seien, stün den weit im Vordergrund. Unter Beachtung aller Aspekte sei für eine körperli che Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Einschrän kung für eine körperlich eher leichtere, rückenadaptierte Tätigkeit wurde auf 50 % ge schätzt ( S. 7 ). Eine psychiatrische Behandlung werde weiterhin nötig sein, damit sich der Zustand des Beschwerdeführers zumindest nicht ver schlechtere. Weitere somatische Abklärungen und Behandlungen erschienen hingegen wenig sinnvoll und dürften den Beschwerdeführer eher in seiner Auffassung bestätigen, körperlich schwer krank zu sein ( S. 8 ). Aufgrund der bisherigen Entwicklung mit Chronifizierung eines ausgebreiteten Schmerzsyn droms und Fixierung auf diese Beschwerden müsse die Prognose mit Skepsis gesehen werden. Es spielten dabei auch wesentliche, IV-rechtlich nicht relevante Faktoren eine Rolle: Kaum vorhandene Deutschkenntnisse, minimale Schul- und fehlende Berufsausbildung, Emigrationsproblematik, fami li äre Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen, Wiedereingliede rungs
- und Umschulungs massnahmen in Erwägung zu ziehen. Deren Er folgs aussichten müssten allerdings aufgrund der aufgeführten Faktoren eher skep tisch gesehen werden ( S. 8 ). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 2 9. März 2002 ( Urk. 8/41 ) fest, dass der Beschwerde führer i n seinen Schilderungen völlig auf das Somatische ausge richtet und gar nicht in der Lage sei , seine psychische Befindlichkeit auch nur in Ansätzen anschaulich zu schildern. Er präsentiere sich, als ob er sich mit seinem „ Invali dendasein “ abgefunden hätte. Zukunftsperspektiven könne er kei ne erkennen, ausser dass er nach Z.___ zurückkehren möchte (S. 7). Bei der Begutachtung habe der Beschwerdeführer einen völlig resignierten, dysthym-dysphorisch herabgestimmten Eindruck hinterlassen. Er habe eine verlang samte Psychomotorik, eine schmerzgezeichnete Mimik, eine erschwerte Auffassung und nicht zuletzt eine völlig fehlende Motivation mit Bezug auf die Tests gezeigt, wobei keinerlei Arbeitsmotivation erkennbar gewesen sei. Auch sonst habe er kaum eine Motivation erkennen lassen, etwas an seiner traurigen Situation verändern zu wollen. Er habe eine rein passiv-delegierende Heilser wartung gezeigt und schien überhaupt nicht nachvollziehen zu können, dass auch von ihm ein Beitrag zur Überwindung der bereits erheblichen körperlichen Dekonditionierung gefordert werden könnte. Die Intelligenz liege auf tiefem Ni veau; für eine Umschulung in eine mentale Ansprüche stellende Tätigkeit komme er nicht in Frage (S. 12). Eine eigentliche klinische Depression liege nicht vor. Fatal sei die Tatsache, dass die Hausärztin dem Beschwerdeführer wöchentlich Spritzen verabreiche, was diesen in der Annahme bekräftige, schwer krank und invalid zu sein. Damit wer de die Invalidität des Beschwerdeführers zementiert. Diesem sei gemäss eige ner Aussagen daran gelegen, mit Rente in seine Heimat zu gehen, um dort sein weiteres Leben zu verbringen. Psychosozial sei er in der Schweiz nicht im Min desten integriert, was sich sehr eindrücklich an seinen mangelnden Deutsch kenntnissen manifestiere (S. 12). So wie er sich anlässlich der Begutachtung präsentiert habe, sei er vernünftigerweise keinem Arbeitgeber auch nur stun denweise zumutbar (S. 13 oben). Diagnostisch sei von einer massiven psychischen Überlagerung körperlicher Beschwerden auszugehen, wobei im weitesten Sinne von einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 auszugehen sei. Es sei gerechtfertigt, im vorliegenden Fall auch von einer Schmerzverarbeitungs stö rung zu sprechen. Da die Beschwerden sich offensichtlich kontinuierlich aus weiteten, was sicher auch mit der zunehmenden körperlichen Dekonditionie rung zusammenhänge, könne auch von einer Symptomausweitung gesprochen wer den. Darunter verstehe man ein invalidisierendes, unter dem Einfluss psy choso zialer Faktoren erlerntes und aufrecht erhaltenes Überzeugungs- und Ver hal tensmuster, bei welchem das meist aggravierte Beklagen und ostentative Zeigen von vorhandenen Symptomen dazu diene, Umfeld, Lebensumstände und psy chiatrisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten (S. 13). Es sei davon auszugehen, dass eine mittelgradige Aggravation vorliege, indem diffuse Rückenbeschwerden, aber auch eine psychische Beeinträchtigung aggra viert und ein globales Nicht-mehr-können zumindest vorgetäuscht werde . Aus gehend vom klinischen Erscheinungsbild sei von einer klinisch relevanten Depression wenig spürbar gewesen, vielmehr habe er auf appellative Art und Weise leidensgeplagt, dysphorisch -verstimmt sowie resignativ-traurig herabge stimmt gewirkt. Eine Einsicht in psychosomatische Zusammenhänge sei nicht vorhanden, was die Situation zusätzlich erschwere. Es sei fraglich, ob der Versi cherte einer eigentlichen psychiatrischen Behandlung überhaupt zugänglich wäre. Dies bedeute aber nicht, dass eine entsprechende therapeutische Führung den Versicherten mit der Zeit nicht dazu bringe, sein dysfunktionales Verhal tensmuster aufzugeben, der Aufwand dürfte aber beträchtlich sein
(S. 15). Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach Zuspruch der Rente - sei es eine halbe oder ganze
- die Schweiz verlassen und sich nach Z.___ begeben werde, wo seine ebenfalls berenteten Brüder lebten (S. 16). Es handle sich weni ger um ein psychiatrisches als vielmehr ein motivationales Problem. Unter Aus klammerung der verschiedenen IV-fremden Faktoren sei dem Versicherten nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ( Urk. 8/43). 3.4
Das MEDAS-Gutachten des D.___ wurde am 1 3. Juni 2003 erstattet (Urk.
8/73) und basierte auf den vorhanden en Akten und auf einer internis ti schen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung . Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S.
18): - c hronisches Schmerzsyndrom mit massiver psychischer Überlagerung (ICD-10 F54) - zervikal- und lumbalbetontes Panvertebrals yndrom (ICD-10 M54.8) mit diffu ser spondylogener Komponente sowie Generalisierungsten denz und Schmerzausweitung - chronische Schmerzverarbeitungsstörung - mediolaterale Diskushernie L4/5 links sowie mediane Diskushernie L5/S1, Spondylarthrosen L5/S1, mediane Diskushernie C7/8 sowie Th7/8 ohne Neurokompression, Chondrosen C3-6 - Wirbelsäulen- Fehlform , -Fehlhaltung und m uskuläre Insuffizienz sowie Dys balance , betont vom Beckengürteltyp - differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)". Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit wurde festgehalten, dass dieser jahrelang eine körperlich belastende Tätigkeit im Paketdienst ausgeübt habe, so dass bei ihm aufgrund der vermin derten Belastbarkeit der Wirbelsäule in dieser Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe. Diese Einschränkung könne ab dem 1 6. Febr uar 1998 angenommen werden . Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in anderen Tätigkeiten stehe entsprechend den geklagten Beschwerden die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vorder grund. Der 1993 erlittene Unfall sei ohne Relevanz. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte bis intermittierend mit telschwere Tätig keit ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne die repetitive Einnahme von Zwangs haltungen und ohne Wirbelsäulentorsionsfunktionen uneingeschränkt zumu t bar. Aus inter nistischer Sicht bestehe keine Diagnose, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychiatrischer Sicht könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression abgegrenzt werden. A ufgrund der Schmerzfehlverarbei tung seien dem Beschwerdeführer den allfälligen somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Es könne dabei eine gewisse Ver langsamung und Leistungseinbusse von allerhöchstens 20 % attestiert werden. In der Konsens besprechung präsentiere sich eine ausgeprägte Krankheits- und Behinde rungsüberzeugung , die aufgrund der vorliegenden, objektivierbaren Befunde aus somatischer wie auch aus psychiatr ischer Sicht nicht nachvoll zieh bar sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit, wie beispielsweise auch die zuletzt bei der E.___ nach der internen Umteilung durchgeführte, ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zumutbar ( S. 19 f. ). Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund der vorliegenden Befunde und insbesondere aufgrund der mangelnden Einsicht des Versicherten eine psychiatrische Thera pie nicht vorgeschlagen werden. Tatsächlich nehme er auch beispielsweise die medikamentöse Therapie überhaupt nicht wahr (S. 21 unten). Ob überhaupt eine 20%ige Einschränkung attestiert werden könne und solle, sei durchaus diskussionswürdig. Es gebe handfeste Hinweise auf eine Simulation, indem der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Medikamente
entge gen seiner Beteuerung - aufgrund des nicht nachweisbaren Se rum spiegels ob jektiv gar nicht einnehme. Noch viel entscheidender sei die Tatsache, dass eine deutliche Hand- und Fingerbeschwielung beidseitig festgestellt werden könne, was mit der von ihm angegebenen Nichttätigkeit für sämtliche Arbeiten nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund und d en offensichtlichen Simula tions hinweisen sei also die 20%ige Leistungseinbusse bei ganztägiger Zumut barkeit durchaus als sehr grosszügig zu erachten (S. 20 unten). Für die massive Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers und der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer ganztägigen Ar beit mit 20%iger Leistungseinschränkung müssten IV-fremde Gründe wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie insbesondere der massive sekundäre Krankheitsgewinn he rangezogen werden, indem der Be schwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine 85%ige Berentung durch die E.___ und eine halbe Invalidenrente habe erwirken können ( S. 21 ). Aus somatischer Sicht gebe es keine Differenzen zum letzten MEDAS-Gutachten von 1999 und psychiatrisch seien aktuell keine wesentlich von der früheren Beurteilung abweichenden Befunde gegeben. Nie s ei eine relevante affektive Stö rung festgestellt worden; entsprechend könne auch die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Dass bei der aktuellen Beurteilung eine mindestens partie lle Simulation festgestellt wor den sei, relativiere die früheren Befunde zusätzlich ( S. 21 ). Auch rückwirkend könne die 50%ige Rente ni cht nachvollzogen werden. Letzt lich müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden, ab wann die 20%ige Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit anzunehmen sei; mit Sicherheit ab dem 1 5. April 2003, dem Datum der aktuellen Untersuchung . Weder der Unfall von 1993 selbst noch die anschliessende 5jährige volle Arbeitsfähigkeit im körper lich doch schwer belastenden Paketdienst der E.___ liessen eine Einschränkung durch das Unfall ereignis im Geringsten als nach vollziehbar erscheinen ( S. 22 ) 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. Januar 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und gestützt auf vorhandene Akten sowie sei ne eigenen Befunde ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 8/101/3-12). Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebe trauma im Februar 1998 an einem chronifizierten
Panvertebralsyndrom mit Erstmanifestation der lumbalen Schmerzen ca. 1990, Verschlechterung der lum balen sowie Erstmanifestation der cervicalen Schmerzen seit dem Autounfall 1993 und seit 1998 mit zusätzlicher Erstmanifestation der Schmerzen thorakal. Seit 1998 hätten die Beschwerden trotz intensiver ambulanter Therapie tenden ziell zugenommen, das Zustandsbild habe sich seit zirka 1999 in einem invali disierenden chronischen lumbal- und zervikalbetonten Schmerzsyndrom des Rückens mit Ausbreitung in andere Körperregionen, insbesondere in die oberen und unteren Extremitäten sowie in den Kopf , stabilisiert (S. 8 unten f.). Aufgrund der Divergenz zwischen den offenbar geringen objektiven Befunden und dem angegebenen, mindestens seit sechs Monaten kontinuierlichen, an den meisten Tagen anhaltenden Schmerz in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne und der anhaltend der Hauptfokus für die Auf merksamkeit eines Patienten sei, handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); insbesondere deshalb, weil sonst keine andere psychiatrische Störung gleichzeitig auftrete. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ erwähnte Bedingung, dass für die Diagnose einer somatoformen Störung zusätzlich eine Verbindung zu einem emotionalen Konflikt oder psychosozialen Problem bestehen müsse, werde im klinischen Alltag seit Jahren nicht mehr angewendet (S. 9). Es bestünden Hinweise für eine Aggravation im Sinne einer Verdeutlichung und Verschlimmerung einer bestehenden Symptomatik, die zum Teil auf dem Boden unbewusster, zum Teil bewusster Motivation entstehe und in einem engen Zusammenhang mit dem Krankheitsbild stehe. Die im MEDAS-Gutachten des D.___ angeblich festgestellten „handfesten“ Hinweise für eine Simulation hätten nicht konstatiert und absolut nicht nachvollzogen werden können. Das Verhal ten des Beschwerdeführers könne durchaus aufgrund seiner Schmerzwahr nehmung verstanden werden. Insbesondere habe keine deutliche beidseitige Hand- und Fingerbeschwielung konstatiert werden können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die antidepressiven Medikamente wegen Magen-Darm-Beschwerden phasenweise abgesetzt habe, was wahrscheinlich auch vor der MEDAS-Begutachtung in D.___ geschehen sei, weshalb der entsprechende Serumspiegel offenbar nicht im messbaren Bereich gewesen sei. Die Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stünden weniger im Zusammenhang mit einer Aggravation als viel mehr mit seiner mangelhaften Intelligenz sowie den herabgesetzten kognitiven und mnestischen Funktionen (S. 9 f.). Aufgrund der aktuellen Beschwerden und Befunde sei der Explorand für eine schwere und mittelschwere Arbeit, auch für die Arbeit im angestammten Beruf im Paketdienst der E.___ , infolge seiner Rückenproblematik zu 100 % arbeitsun fähig. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeiten betrage medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht allerhöchstens 40 % . Aus praktischer Sicht sei es jedoch illusorisch anzunehmen, dass eine solche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, da vor einigen Jahren eine Arbeitsfä higkeit von 20 % für leichte Arbeiten nicht realisierbar gewesen sei und das Schmerzsyndrom sich seither weiter in Richtung einer andauernden Persönlich keitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe. Die Differenz zwischen medizinisch-theoretischer und tatsächlicher Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten sei mit IV-fremden Faktoren, insbesondere mit der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der mangelnden Intelligenz sowie der spärlichen Aus bildung des Beschwerdeführers, und nicht mit einem sekundären Krankheitsge winn zu erklären, da dieser insgesamt mehr verloren als gewonnen habe. Von einer psychiatrischen Behandlung sei keine günstige Veränderung des Zustandsbildes zu erwarten (S. 10). 3.6
Gestützt auf diese Aktenlage kam das hiesige Gericht zum Schluss, es bestehe in psychischer Hinsicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein unveränderter Rentenanspruch: „ Im MEDAS-Gutachten des D.___ 2003 wird festgehalten, dass sich die erhobe nen Befunde im Vergleich zum MEDAS-Gutachten 1999 nicht verändert hätten und dass das Unfallereignis vom 2 1. Februar 1993 für diese Beurteilung irrelevant se i . Damit ist be reits gesagt, dass lediglich eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorlag: Der Gesundheits zustand und somit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sich nicht verändert, letzte re wird aber von den Ärzten des D.___ anders einge sc hätzt . Dieser Auffassung war auch die Beschwerdegegnerin, indem sie im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass praktisch dieselben Befunde er hoben würden, jedoch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde, da die vorlie genden Befunde keine wesentliche behinderungsbedingte Eins chränkung bele gen könnten . Aus revisionsrechtlicher Sicht ist eine ledig lich andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts jedoch uner h eblich“ (E. 5.5) . „ Ergänzend ist festzuhalt en, dass das MEDAS-Gutachten des
D.___ im Ver gleich mit den übrigen medizinischen Akten nicht überzeugt. Eine ins Gewicht fallende abweichende Beurteilung liegt nur bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor, während in somatischer Hinsicht über eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Übereinstimmung herrscht. Psychiatrisch wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS B.___ und - vertieft - durch Dr. C.___ ab geklärt, wobei in beiden Gutachten eine Aggravierung festgestellt und in die Beurteilung der übereinstimmend auf 50 % festgelegten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer S icht einbezogen wurde . Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den weiteren psychiatrischen Beurteilungen. Während der behandelnde Psychiater Dr. G.___ zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht Stellung nahm, diese aber im Grundsatz bestätigte, hat Dr. F.___
- unter be sonderer Berücksichtigung der Aggravation - im Privatgutachten vom 29.
Januar 2004 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit von 60 % attestiert. Gegen diese im Kern übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen kommt das MEDAS-Gutachten des
D.___ nicht an. Denn in diesem Gutachten wird nicht überzeugend dargelegt, warum aus psychiatrischer Sicht trotz gleichen Befunden von einer höchs tens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Umstand der angenommenen (teilweisen) Simulation vermag zwar die Ein schätzung der D.___ -Gutachter zu erklären, doch kann dies die anderen fachärzt lichen Be urteilungen, die unter Berücksichtigung der Aggravation beziehungs weise der Simulation übereinstimmend eine höhere Arbeitsunfähigkeit feststell ten, nicht entkräften. Eine Gesamtwürdigung der psychiatrischen Beurteilun gen führt daher zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache ent scheides in psychiatrischer Hinsicht bei im Wesentlichen unveränderten Gesundheits verhältnissen weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers gegeben war. Damit sind revisionsrechtlich die Voraussetzungen weder für eine Aufhebung noch für eine Erhöhung der b isherigen halben Rente gegeben “ (E. 5.6). 4. 4.1
Am 7. Mai 2014 berichteten die Ärzte des H.___ ( Urk. 8/163) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 9. April bis 7.
Mai 2014 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Eingefässerkrankung - arterielle Hypertonie - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Dyslipidämie - leichte Transaminasen-Erhöhung - gastroösophageale
Refluxkrankheit - lumbovertebrales Schmerzsyndrom Die Ärzte attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. April bis 2 0. Mai 2014 (S. 2). 4.2
Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 1 1. Juni 2014 erstatteten Gutachten (Urk.
8/165) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41): - chronifiziertes panvertebrales, zervikal und lumbal betontes Schmerz syn drom mit und bei - degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) - Diskushernien L4/5 links und L5/S1 median, ohne Kompression neura ler Strukturen - aktuell klinisch ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: - koronare Herzkrankheit mit und bei - Status nach nicht- transmuralem Myokardinfarkt inferolateral am 29.
April 2004 - Status nach Koronarangiographie am 3 0. April 2004 - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren - arterielle Hypertonie, aktuell ungenügend eingestellt - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - schwere Dyslipidämie - leichte Transaminasenerhöhung (DD: bei Steatosis
hepatis oder als Folge der Statin -Therapie - anamnestisch gastroösophageale
Refluxkrankheit - anamnestisch Urolithiasis
- Lipomatosis
cutis Bei komplikationslosem postinterventionellem Verlauf und unter dem Vorbe halt, dass sich keine chronisch ischämische Herzkrankheit mit klinischer Herz insuffizienz entwick le , habe die koronare Herzerkrankung beim Versicherten keinen dauerhaften Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Wichtig sei eine opti male Einstellung der verschiedenen kardiovaskulären Risikofaktoren, um dem Auftreten weiterer, potentiell invalidisierender kardiovaskulärer Ereignisse vor zubeugen (S. 47). Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere beim muskulös gebauten Versicherten eine ausgeprägte Selbstlimitation. Ausser einer leichten Bewe gungseinschränkung der HWS und LWS, welche unter Ablenkungsmanöver erreicht worden sei, fehlten im Bereich der Wirbelsäule pathologische Befunde. Insbesondere sei das Muskelrelief am Rücken bestens aufgebaut, die Muskulatur sei weich und nicht verspannt und zeige weder Myogelosen noch Tendoperi ostosen . Auch im neurologischen Untersuch könnten bei seitengleichen Refle xen, intakter roher Kraft und nicht dermatombezogener Hypästhesie des rechten Armes und des linken Beines funktionell keine pathologischen Befunde erhoben werden. Die rohe Kraft zeige ebenfalls keine Defizite. Zudem fehlten Zeichen einer spondylogenen oder auch radikulären Symptomatik. Dies widerspiegle sich auch in den aktuellen bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule, wo im Zervikalbereich keine Diskushernie festgestellt worden sei und wo im Lum balbereich die zwei beschriebenen Diskushernien keine Nervenwurzel kompressionen bewirkten. Ein weiteres Zeichen der Selbstlimitierung und der Aggravation zeige sich beim Untersuch des Lasègue -Tests, welcher bereits ab 30° starke Schmerzen im Kreuz, nicht jedoch im Bein, verursache. Andererseits sei es dem Versicherten problemlos möglich, über längere Zeit im Langsitz zu verharren. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration könne beim Versicherten das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche bereits in den Vorakten diagnostiziert worden sei, nicht bestätigt werden. Eine solche liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) vor; der Versicherte wirke während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt und ein Leidens druck sei nicht spürbar. Auch komme es zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen oder spontanen Schmerzäusserungen, die Schmerzen stünden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten. Ferner seien keine ausgeprägten Einschränkungen im Alltag durch die Schmerzen erkennbar. So gebe der Versicherte an, er könne zwei Stunden am Stück sitzen, könne auch 1 1/2 Stunden spazieren gehen, allerdings mit Pausen. Er sei viel unterwegs, fahre Auto und fliege einmal im Jahr, wenn es finanziell gehe, nach Z.___ zu den Eltern. Es liege auch keine andere psychiatrische Symptomatik von Krank heitswert vor, insbesondere könne eine Depression oder Angs t störung ausge schlossen werden. Der Versicherte selbst fühle sich psychisch nicht krank, gebe an, nicht deprimiert zu sein, könne Freude empfinden, zeige Interessen, habe ein gutes soziales Umfeld, das er pflege. Er berichte nicht über kognitive oder mnestische Defizite, auch nicht über eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Müdigkeit. Auch objektiv liessen sich keine depressiven Symptome erkennen, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, im Affekt sei der Versicherte nicht deprimiert, wirke nicht ängstlich oder verunsichert, es bestün den keine Insuffizienzgefühle. Mimik und Gestik seien ebenfalls nicht einge schränkt (S. 48). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus somatischer Sicht lediglich qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund seiner nach wie vor vermindert belastbaren Wirbelsäule und der vor allem radiologisch objektivierbaren dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E.___ , wo er regelmässig Gewicht über 30 kg habe transportieren müssen, nicht mehr arbeitsfähig. Für eine dem Leiden, dem Alter und Habitus entsprechende Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebückter Haltung, nach Möglichkeit in Wechselposition, sitzend, stehend und gehend abwech selnd, sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 48 unten f.). Zurückschauend müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung vor allem auf psychischer Ebene verbessert habe, da er aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien des ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (welche damals rentenauslösend gewesen sei) erfülle. Seit dem Gutachten vom 2 9. Januar 2004 von Dr. F.___ sei der Versicherte nach eigenen Angaben nicht mehr bei einem Psychiater gewesen. Die damals gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nachvollziehbar gewesen, heute aber mittlerweile in den Hintergrund getreten. Weshalb Dr. F.___ zum Schluss gekommen sei, dass sich das Schmerzsyn drom in Richtung einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62 chronifiziert habe, sei in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht zutreffend. Letztlich habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Gutachten von 2004 aus psychiatrischer Sicht deutlich verbessert. Wahrscheinlich habe die Rückkehr der Familie von Z.___ in die Schweiz eine deutliche Stabilisierung bewirkt. Zum Zeitpunkt des damaligen Gutachtens habe die Familie des Versicherten in Z.___ gelebt, er sei alleine in der Schweiz geblieben. Seit wann sich das Zustandsbild des Versicherten verbessert habe, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert werden. Somit gelte die aktuelle Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 49). Es sei aus interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachter lich festgestellte Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Wichtig sei eine optimale Einstellung der ver schiedenen kardi o vaskulären Risikofaktoren. Berufliche Wiedereingliederungs massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht indiziert und auch zumutbar (S. 50). 5.
5.1
Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1 1. Juni 2014, welches in Beachtung sämtlicher praxisgemässer Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) erging, ist im Vergleich zum Zustand im November 2004 von einer Verbesserung der Gesund heit des Beschwerdeführers auszugehen. Standen damals vor allem psychische Beschwerden im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 3.6), stellten d ie Gutachter nunmehr einzig noch somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit und legten gestützt auf die sorgfältig und genau erhobenen Befunde dar, dass - unter Vorbehalt einer sich entwickelnden chronischen ischämischen Herzkrankheit, wofür jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - die zuletzt bei der E.___ ausgeübte Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 30 kg aufgrund der vermindert belastbaren und degenerativ veränderten Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar sei. Hingegen erlaubten die soma tischen Einschränkungen gemäss Einschätzung der Gutachter eine vollschich tige Verweistätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7.5 kg, ohne repetitive Arbeiten in gebüc kter Haltung und nach Möglichkeit in Wechselpositionen (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies erscheint umso schlüssiger, als der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des rheumatologischen Gutachters muskulös und sein Mus kelrelief am Rücken bestens aufgebaut, weich und nicht verspannt sei und weder Myogelosen noch Tendoperiostosen zeige. Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Schmerzen verhältnismässig normal bewegen kann. Dementsprechend waren denn auch anlässlich der Untersuchung keine wesent lichen Bewegungseinschränkungen feststellbar und Zeichen einer radikulären oder spondylogenen Symptomatik fehlten. Vielmehr bestand eine ausgeprägte Selbstlimitation und Aggravation, was sich insbesondere im positiven Lasègue -Test und dem gleichzeitig über längere Zeit problemlosen Langsitz zeigte. Wurde die Selbstlimitation des Beschwerdeführers von Dr. F.___ noch als Teil der psychischen Erkrankung beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.5), legten die Gut achter nun dar, dass keine psychiatrische Symptomatik von Krankheitswert, auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mehr feststellbar sei. Der Beschwerdeführer habe während der Schmerzschilderung nicht schmerzgeplagt gewirkt und es sei kein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Schmerzen standen nicht einmal im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, wel cher angegeben habe, zwei Stunden am Stück sitzen und mit Pausen 1
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Stunden spazieren zu können, viel unterwegs zu sein und Auto zu fahren, weshalb keine ausgeprägte schmerzbedingte Einschränkung im Alltag erkennbar sei. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sich nicht psychisch krank zu fühlen. Objektiv seien keine depressiven Symptome feststellbar gewesen (vorstehend E.
4.2). Die Gutachter erachteten deshalb den Gesundheitszustand des Beschwer de führers vor allem in psychischer Hinsicht als verbessert und nahmen zudem zur früheren Einschätzung von Dr. F.___ Stellung. 5.2
Somit ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 1. Juni 2014, dem voller Beweiswert zukommt, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Die angestammte Arbeit im Paketdienst ist ihm nicht mehr ,
eine angepasste Arbeit unter Berück sichtigung des Belastungsprofils ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar. 6. 6.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass f ür einen höheren Abzug als 10 % kein Anlass
besteht . Insbesondere ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht soweit ersichtlich bislang nur ungenügend nachge kommen. So sind weder konsequente Therapiebemühungen ersichtlich, noch hat sich der Beschwerdeführer, der mit 17 Jahren in die Schweiz einreiste (vgl.
Y.___ - Gutachten S. 23) , um genügende Deutschkenntnisse bemüht, spricht er doch offenbar trotz dieser langen Zeit praktisch kein Deutsch ( vgl.
Y.___ Gutachten S. 27 oben) .
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz all gemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialver siche rung gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Aus druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwen digen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.2
In Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eingliede rungs anspruch bei Rentenaufhebung nach langjährigem Bezug ( Urk. 1 S. 6; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_228 /2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 ) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit beruflicher Mass nahmen (vgl. S. 50 des Y.___ -Gutachtens) und trotz entsprechendem Angebot der Beschwerdegegnerin keine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Eingliede rung gezeigt hat (vgl. Urk. 8/172 ). Den Anforderungen an die Eingliederung von Versicherten mit über 15-jährigem Rentenbezug wurde somit Genüge getan, weitere Massnahmen sind nicht erforderlich. 6.3
Zusammenfassend erweist sich somit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard