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IV.2013.00781

Zwischenentscheid: Anordnung polydisziplinäres Gutachten; keine Befangenheit der Gutachter

Zürich SozVersG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, bezieht seit

1. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe beziehungsweise eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/28/1; Urk. 6/131/1; Urk. 6/138). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung seines Rentenanspruchs teilte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 27. Februar 2013 (Urk. 6/144) mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) als notwendig erachte, und legte ihren Fragenkatalog bei. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass er innert 10 Tagen einen Gegenbericht sowie Zusatzfragen einreichen könne. Am 13. März 2013 versandte die IV-Stelle die den Versicherten betreffenden Unterlagen an die per Zufallsprinzip ( SuisseMED@P ) ausgewählte Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ (Urk. 6/145-146). Am 18. März 2013 ersuchte der Versicherte um Zustellung der Akten (Urk. 6/147). Am 20. März 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Begutachtung am Y.___ stattfinden werde und von Dr. med. Z.___ (Allgemeine/Innere Medizin), Dr. med. A.___ (Psychiatrie) und Dr. med. B.___ (Rheumatologie) durchgeführt werde . Zudem erging der Hinweis, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der Gutachter innert 10 Tagen schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/150). 1.2

Mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 6/155) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er Einwand gegen die Begutachtung am Y.___

erhebe und ins besondere Dr. Z.___ als befangen ab lehne . Daraufhin erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ festhielt (Urk. 6/157 = Urk. 2). 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des ange fochtenen Entscheides, Ablehnung der genannten Gutachter und Rückweisung der Sache zur Neubestimmung einer Gutachtensstelle gemäss den bundesge richtlichen Vorgaben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das Y.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege, welcher den Anschein der Befan genheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Das Bundesge richt habe mit Urteil vom 23. April 2013 entschieden, dass das hängige Straf verfahren gegen Dr. Z.___ nicht als Ausstandsgrund ausreiche (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ erfülle die Voraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit. Die beiden an deren Gutachter seien ebenfalls nicht befangen. Inwieweit das Vorgehen bei der Einholung des Gutachtens nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche, sei nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 2). 1.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, Dr. Z.___ sei die Praxisbewilligung im Kanton Zürich entzogen worden und er erfülle die persönlichen und berufli chen Anforderungen für eine Gutachtertätigkeit nicht mehr. Zudem sei er nicht finanziell unabhängig, und auch das weiterhin gegen ihn hängige Strafverfah ren wirke sich auf seine Eignung aus. Er sei somit befangen. Aufgrund ihrer Stellung gelte dies auch für D r. A.___ und Dr. B.___ . Zudem seien bei der Gutachtensvergabe die bundesgerichtlichen Anforderung nicht beachtet und seine Mitwirkungsrechte nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.

2.1

Was die vom Be schwerdeführer gerügten , angeblich nicht eingehaltenen Vorga ben bei der Gutachtensvergabe angeht, so ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin sich fehlerhaft verhalten haben soll (vgl. Urk. 6/144 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten Rügen vorbringt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.2

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. 2.3

Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage einer Befangenheit von Dr. Z.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2): „Vorweg kann es nicht auf das subjektive Empfinden der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sach verständigen behauptet (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 3; vgl. auch BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 453). Ebenso wenig kann der Aus gang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hinge gen das Folgende: Das Dr. med. Z.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betrifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zurückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med . Z.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen An gaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rückspra che und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teil gutachter , der keine pa thologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“ Vor diesem Hintergrund stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte bekannte Strafver fahren gegen Dr. Z.___ auch im vorliegenden Fall keinen Ausstands grund dar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers behaupte ten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. Z.___ keine Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Be fangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___

oder von Dr. Z.___ von der Beschwerdegeg nerin

schliessen will , ist auf die aktuelle Rechtsprechung zu ver weisen, wonach die Vergütungsmodalitäten alleine zu keiner Befangen heit führen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Hinreichend fassbare weitere, die kon krete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden, wurden damit nicht angeführt. Dies gilt auch für die Frage einer Befangenheit von Dr . A.___ und Dr. B.___ . 2 .4

Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachtenstelle noch Dr. Z.___ ,

Dr. A.___ und Dr . B.___

als befangen gelten noch der Anschein der Befangenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich der Begutachtung am Y.___ zu unterziehen und wird hiermit nochmals ausdrücklich auf seine Mitwir kungspflicht hingewiesen. Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Die Beschwerdeerhebung ist angesichts der eindeutigen bundes- wie auch kantonalgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Dr . Z.___ allerdings als an der Grenze zur Mutwil ligkeit zu werten , weshalb eine Kostenauflage an die Anwältin des Beschwer deführers bei weiteren gleichgearteten Eingaben vorbehalten wird (§ 33 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit § 28 GSVGer sowie Art. 128 Abs. 3 ZPO) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard FK/SL/BSversandt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe beziehungsweise eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/28/1; Urk. 6/131/1; Urk. 6/138). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung seines Rentenanspruchs teilte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 27. Februar 2013 (Urk. 6/144) mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) als notwendig erachte, und legte ihren Fragenkatalog bei. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass er innert 10 Tagen einen Gegenbericht sowie Zusatzfragen einreichen könne. Am 13. März 2013 versandte die IV-Stelle die den Versicherten betreffenden Unterlagen an die per Zufallsprinzip ( SuisseMED@P ) ausgewählte Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ (Urk. 6/145-146). Am 18. März 2013 ersuchte der Versicherte um Zustellung der Akten (Urk. 6/147). Am 20. März 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Begutachtung am Y.___ stattfinden werde und von Dr. med. Z.___ (Allgemeine/Innere Medizin), Dr. med. A.___ (Psychiatrie) und Dr. med. B.___ (Rheumatologie) durchgeführt werde . Zudem erging der Hinweis, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der Gutachter innert 10 Tagen schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/150).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das Y.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege, welcher den Anschein der Befan genheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Das Bundesge richt habe mit Urteil vom 23. April 2013 entschieden, dass das hängige Straf verfahren gegen Dr. Z.___ nicht als Ausstandsgrund ausreiche (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ erfülle die Voraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit. Die beiden an deren Gutachter seien ebenfalls nicht befangen. Inwieweit das Vorgehen bei der Einholung des Gutachtens nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche, sei nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 2).

E. 1.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, Dr. Z.___ sei die Praxisbewilligung im Kanton Zürich entzogen worden und er erfülle die persönlichen und berufli chen Anforderungen für eine Gutachtertätigkeit nicht mehr. Zudem sei er nicht finanziell unabhängig, und auch das weiterhin gegen ihn hängige Strafverfah ren wirke sich auf seine Eignung aus. Er sei somit befangen. Aufgrund ihrer Stellung gelte dies auch für D r. A.___ und Dr. B.___ . Zudem seien bei der Gutachtensvergabe die bundesgerichtlichen Anforderung nicht beachtet und seine Mitwirkungsrechte nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 2 .4

Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachtenstelle noch Dr. Z.___ ,

Dr. A.___ und Dr . B.___

als befangen gelten noch der Anschein der Befangenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich der Begutachtung am Y.___ zu unterziehen und wird hiermit nochmals ausdrücklich auf seine Mitwir kungspflicht hingewiesen. Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 2.1 Was die vom Be schwerdeführer gerügten , angeblich nicht eingehaltenen Vorga ben bei der Gutachtensvergabe angeht, so ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin sich fehlerhaft verhalten haben soll (vgl. Urk. 6/144 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten Rügen vorbringt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 2.2 Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.

E. 2.3 Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage einer Befangenheit von Dr. Z.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2): „Vorweg kann es nicht auf das subjektive Empfinden der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sach verständigen behauptet (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 3; vgl. auch BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 453). Ebenso wenig kann der Aus gang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hinge gen das Folgende: Das Dr. med. Z.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betrifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zurückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med . Z.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen An gaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rückspra che und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teil gutachter , der keine pa thologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“ Vor diesem Hintergrund stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte bekannte Strafver fahren gegen Dr. Z.___ auch im vorliegenden Fall keinen Ausstands grund dar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers behaupte ten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. Z.___ keine Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Be fangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___

oder von Dr. Z.___ von der Beschwerdegeg nerin

schliessen will , ist auf die aktuelle Rechtsprechung zu ver weisen, wonach die Vergütungsmodalitäten alleine zu keiner Befangen heit führen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Hinreichend fassbare weitere, die kon krete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden, wurden damit nicht angeführt. Dies gilt auch für die Frage einer Befangenheit von Dr . A.___ und Dr. B.___ .

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard FK/SL/BSversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00781 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

28. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, bezieht seit

1. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe beziehungsweise eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/28/1; Urk. 6/131/1; Urk. 6/138). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung seines Rentenanspruchs teilte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 27. Februar 2013 (Urk. 6/144) mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine/Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) als notwendig erachte, und legte ihren Fragenkatalog bei. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass er innert 10 Tagen einen Gegenbericht sowie Zusatzfragen einreichen könne. Am 13. März 2013 versandte die IV-Stelle die den Versicherten betreffenden Unterlagen an die per Zufallsprinzip ( SuisseMED@P ) ausgewählte Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ (Urk. 6/145-146). Am 18. März 2013 ersuchte der Versicherte um Zustellung der Akten (Urk. 6/147). Am 20. März 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Begutachtung am Y.___ stattfinden werde und von Dr. med. Z.___ (Allgemeine/Innere Medizin), Dr. med. A.___ (Psychiatrie) und Dr. med. B.___ (Rheumatologie) durchgeführt werde . Zudem erging der Hinweis, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der Gutachter innert 10 Tagen schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/150). 1.2

Mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 6/155) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er Einwand gegen die Begutachtung am Y.___

erhebe und ins besondere Dr. Z.___ als befangen ab lehne . Daraufhin erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2013 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ festhielt (Urk. 6/157 = Urk. 2). 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des ange fochtenen Entscheides, Ablehnung der genannten Gutachter und Rückweisung der Sache zur Neubestimmung einer Gutachtensstelle gemäss den bundesge richtlichen Vorgaben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das Y.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege, welcher den Anschein der Befan genheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge. Das Bundesge richt habe mit Urteil vom 23. April 2013 entschieden, dass das hängige Straf verfahren gegen Dr. Z.___ nicht als Ausstandsgrund ausreiche (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ erfülle die Voraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit. Die beiden an deren Gutachter seien ebenfalls nicht befangen. Inwieweit das Vorgehen bei der Einholung des Gutachtens nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche, sei nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 2). 1.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, Dr. Z.___ sei die Praxisbewilligung im Kanton Zürich entzogen worden und er erfülle die persönlichen und berufli chen Anforderungen für eine Gutachtertätigkeit nicht mehr. Zudem sei er nicht finanziell unabhängig, und auch das weiterhin gegen ihn hängige Strafverfah ren wirke sich auf seine Eignung aus. Er sei somit befangen. Aufgrund ihrer Stellung gelte dies auch für D r. A.___ und Dr. B.___ . Zudem seien bei der Gutachtensvergabe die bundesgerichtlichen Anforderung nicht beachtet und seine Mitwirkungsrechte nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.

2.1

Was die vom Be schwerdeführer gerügten , angeblich nicht eingehaltenen Vorga ben bei der Gutachtensvergabe angeht, so ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin sich fehlerhaft verhalten haben soll (vgl. Urk. 6/144 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine substantiierten Rügen vorbringt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.2

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. 2.3

Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage einer Befangenheit von Dr. Z.___ zu befassen und äusserte sich im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 wie folgt (E. 4.3.2): „Vorweg kann es nicht auf das subjektive Empfinden der Person ankommen, die Befangenheit des oder der Sach verständigen behauptet (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 3; vgl. auch BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 453). Ebenso wenig kann der Aus gang des Strafverfahrens für die Frage der Voreingenommenheit von Bedeutung sein. Ausstandsrechtlich für die Beurteilung der Sache entscheidend ist hinge gen das Folgende: Das Dr. med. Z.___ strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten betrifft eine Begutachtung, die 2007 stattgefunden hatte, somit fast fünf Jahre zurückliegt und überdies eine andere versicherte Person betraf. Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Begutachtung mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt worden. Selbst wenn Dr. med . Z.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen An gaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rückspra che und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teil gutachter , der keine pa thologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, vermöchte dies nicht rund fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit - im Falle der Beschwerdegegnerin als Experte zu amten - zu wecken.“ Vor diesem Hintergrund stellt das beschwerdeweise ins Feld geführte bekannte Strafver fahren gegen Dr. Z.___ auch im vorliegenden Fall keinen Ausstands grund dar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers behaupte ten psychischen und finanziellen Probleme von Dr. Z.___ keine Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Be fangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___

oder von Dr. Z.___ von der Beschwerdegeg nerin

schliessen will , ist auf die aktuelle Rechtsprechung zu ver weisen, wonach die Vergütungsmodalitäten alleine zu keiner Befangen heit führen ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Hinreichend fassbare weitere, die kon krete Begutachtung betreffende Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden, wurden damit nicht angeführt. Dies gilt auch für die Frage einer Befangenheit von Dr . A.___ und Dr. B.___ . 2 .4

Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachtenstelle noch Dr. Z.___ ,

Dr. A.___ und Dr . B.___

als befangen gelten noch der Anschein der Befangenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich der Begutachtung am Y.___ zu unterziehen und wird hiermit nochmals ausdrücklich auf seine Mitwir kungspflicht hingewiesen. Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Die Beschwerdeerhebung ist angesichts der eindeutigen bundes- wie auch kantonalgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Dr . Z.___ allerdings als an der Grenze zur Mutwil ligkeit zu werten , weshalb eine Kostenauflage an die Anwältin des Beschwer deführers bei weiteren gleichgearteten Eingaben vorbehalten wird (§ 33 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit § 28 GSVGer sowie Art. 128 Abs. 3 ZPO) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard FK/SL/BSversandt