Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1983, arbeitete zuletzt seit August 2003 als Business Manager bei der Y.___ AG
( Urk. 7/37). Unter Hinweis auf chronische Schmerzen meldete sie sich erstmals am 7. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/9, Urk. 7/11-12) abgeklärt hatte, teilte sie der Ver sicherten am 1 5. April 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen notwendig seien ( Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/22) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch der Versicherten mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % . 1.2
Am 2 3. Januar/ 1 2. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/24 , Urk. 7/27 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerbli chen Situation ( Urk. 7/ 31-35, Urk. 7/37-39 , Urk. 7/54 ) und gewährte der Versi cherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eine r Laufbahnberatung ( Urk. 7/40) sowie ein es Job Coaching s ( Urk. 7/45). Im April 2014 schloss die IV Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab ( Urk. 7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 8. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde ( Urk. 7/65, Urk. 7/67).
Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten
eine Teilinvalidenrente ( Urk. 7/49, Urk. 7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/70, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/94, Urk. 7/105, Urk. 7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/113 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein Gerichtsgutachten, anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin ferner , es sei das rheumatologische Gutachten aus dem Recht zu weisen ( Urk. 14 S. 1), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die erfolgten Abklärungen fest, es seien zwar Diagnosen ausgewiesen, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese würden jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. Die bisherige Tätig keit als Bankangestellte sei optimal angepasst und der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar . Die Beschwerdeführerin benötige einzig eine halbe Stunde Pause pro Halbtag , was allerdings nicht rententangierend sei . Auf weitere medi zinische Untersuchungen könne verzichtet werde n (S. 2 f. ). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie leide an einer hypermobilen Form des Ehlers- Danlos -Syndroms. Auf das rheumatologi sche Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten verneine diese Diagnose und sei zudem unvollständig, da e s sich nicht zur Fatigue äussere und auch bezüglich der Schmerzproblematik unvollständig sei . Sodann sei im Gut achten eine Skoliose verneint worden, obwohl radiologisch eine linksseitige Torsionsskoliose nachgewiesen worden sei .
Das Gutachten sei zudem aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit der Sachverständigen von der Beschwerdegegne rin aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 S. 4 ff. ; Urk. 8 S. 1 ; Urk. 14 S. 1 f f . ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___ , Abteilung für Stoffwechsel krank heiten, führten mit Bericht vom 2 7. Mai 2011 ( Urk. 7/77/4-6) folgende Diagno sen auf (S. 1): - Hyperlaxizitätssyndrom mit Fingerarthralgien - c hronische Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, mehrheit lich muskulären Ursprungs - c hronische lumbale Rückenschmerzen seit der Jugend, aktuell wohl mehr heitlich überlastungsbedingt - Einschlafparästhesien der rechten Hand sowie Kribbelparästhesien
planta
pedis rechts unklarer Ätiologie - Eisen- und Vitamin B12 Mangel , supplementiert - Status na ch Behandlung im interdisziplin ären Schmerzprogramm des A.___ im Jahr 2008 - Diagnosen 1-3 möglicherweise verursacht durch ein Hypermobilitätssyn drom , Differentialdiagnose (DD) hypermobiles Ehlers- Danl os - Syndrom (EDS) Typ III
Die Kleinfinger sei en deutlich mehr als 90 ° extend ierbar . Ellbogen und Kniege lenke seien nicht überstreckbar. Die Handgelenke seien grenzwertig überdehn bar und die Beschwerdeführerin könne den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren. Es ergebe sich somit ein Beighto n Score von 4/ 9. Ferner leide die Beschwerdeführerin an Arthralgien während drei Monaten in mehr als vier Gelenken und weise einige Nebenkriterien wie Stria
atropica , Hype rextensibilität sowie Besenreis ervenen im Thoraxbereich auf, weshalb defi nitiv ein Gelenkshypermobilitätssyndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin w erde zur Hautbiopsie aufgeboten. Dadurch solle geklärt werden, ob die Gelenkshypermobilität in d en Formenkreis der Bindegewebs krankheiten gehöre respektive ein EDS Typ III vorliege (S. 2).
Mit Schreiben vom 1. März 2012 ( Urk. 7/77/7) informierten die Ärzte des Z.___ über die erfolgte Hautbiopsie. Die Elektro nen mikroskopie weise Kollagen- und Elastin -P athologien mit verbreiterten Zisternen des endoplasmatischen Retiku lums (ER) auf, welche auf eine Apoptose hinweisen könnten. Das vorhandene Bild könne keinem spezifischen EDS-Typ zugewiesen werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit könnten allerdings ein EDS Typ I, II, IV und VII ausge schl ossen werden. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 7/31) zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen auf (S. 1): - n icht sicher klassifizierbare Bindegewebsschwäche bei Elastan
( richtig: Elastin) -Störung
( bioptisch ) mit: - r ezidivierenden lumbalen Bandscheibenprotrusionen - Hyperlaxazität der Wirbelsäule und Gelenke - chronischem
lum bovertebralem Syndrom mit/bei: mässiger Degenera tion der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Protrusion L3/4 - Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule und unspezifische n
Myoten di nosen
gluteal beidseits - c hronische Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, vor wiegend muskulären Ursprungs mit/bei: - s ymptomatischen Hartspannstränge n und Triggerpunkte n - l eichte r Segmentdegeneration C4/5 mit Protrusion - Fingerarthralgien bei hier betonter Hyperlaxazität - n ächtliche Einschlafparästhesien der rechten Hand sowie Kribbel pa rästhe sien
planta
pedis rechts - s ubstituierter Eisen- und Vitamin B 12 Mangel
Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung auf ein Pensum von 75 % könne mittelfristig erhofft werden. Rückfälle und auch bleibende schwerere Einschränkungen seien langfristig nicht auszuschliessen (S.
2). 3.3
Mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/23) gab Dr. med. C.___ , Fach arzt für Chirurgie , an, dass er die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit schmerzmedizinisch betreue , und diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyn drom verursacht durch ein Hypermobilitätssyndrom auf dem Boden eines EDS Typ III. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden könne (S. 1). 3.4
Über die im Spital D.___ durchgeführte interdisziplinäre Schmerzsprechstunde informierte Dr. C.___ m it Bericht vo m 8. April 2013 ( Urk. 7/39/5-6), wobei folgende Diagnosen hätten gestellt werden können (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom verursacht durch ein Hypermobilitätssyn drom auf dem Boden eines EDS Typ III - chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernie L3/4 mit kaudalem Luxat und Segmentdegeneration L3/4 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin habe unter der Medikation mit Cortiso n in einer ange passt en Tätigkeit wieder zu 75 % arbeiten könne n . Diese Arbeitsbelastung könne nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeit flexibilisiert werden könne. Eine psychiatrische Erkrankung liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 2). 3.5
Im November 2013 erfolgte erneut eine Beurteilung durch Dr. B.___ im Auftrag der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ( vgl. Bericht vom 2 6. November 2013, Urk. 7/48). Dabei bestätigte Dr. B.___ die bisher gestellten Diagnosen, wobei er zusätzlich auf ein chronisches Schmerzsyndrom verursacht durch ein Hypermobilitätssyndrom bei Vorliegen eines EDS Typ III hinwies (S. 1). Die aus gebaute Schmerztherapie vermöge die Beschwerden zu lindern. Dadurch ver stärke sich allerdings d ie Ermüdbarkeit. Die angestrebte Arbeitsfähigkeit von 75 % überfordere die Beschwerdeführerin. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine realistisch (S. 2). 3.6
Die Ärzte des
Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk.
7/77 /1-2 = Urk. 3/5 ) anhand einer elektronenmikroskopischen Untersu chung der Haut zellen eine hypermobile Form des
EDS .
D as Geburtsgebrechen Ziff. 485 nach Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GGV) sei aus gewiesen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. In einem Pensum von 75 % stosse sie aufgrund der starken Gelenkschmerzen und der Fatigue an ihre Grenzen . Bei einem optimalen Therapiesetting könne das Arbeitspensum gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder gesteigert werden (S . 1 f. ). 3.7
Mit Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 7/54/1-4) bestätigte Dr. C.___ die bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit seit September 2012 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7 ). 3. 8
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch- rheumatolo gisches Teilg utachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 2 8. Mai 2014 ( Urk. 7/65) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 48 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - leichter medianer Protrusion L3/4 mit leichter Impression des Dura lsa ckes ohne Spinalkanalstenose und ohne Kompression neuraler Struk turen, mit unauffälligen Iliosakralgelenken ( ISG ) beidseits und normaler autochthoner Muskulatur und damit deutliche Verb esserung der bildgebenden Befunde; Magnetresonanztomographie ( MRI ) Januar 2013 gegenüber MRI August 2012 - keinen
radikuläre n Zeichen - ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie
und unauffälligem neurologischem Befund (Juli 2009) bei - moderater Hyperlax ität /Hypermobilität mit 3/9 Punkten beim Beighton
Score - DD: milde Variante des hypermobilen Typs des EDS mit unauffälli gem Kollagen-Screening der Hautbiopsie und elektronenmikrosko pisch hauptsächlich normalen Kollagenfibrillen, jedoch vereinzelten Kollagen- und Elastin-Pathologien - DD: unvollständiges Hypermobilitätssyndrom nach Beginn e iner Ballettausbildung im Alter von vier Jahren (1987) mit intensivem Ballett-/Jazztanzen und Tanzproduktionen als Dance Captain bis 2007
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tin abusus sowie einen Verdacht auf eine Opiat/Op i oid-Abhängigkeit seit vielen Jahren (S. 48 Ziff. 9.2).
In der klinischen Untersuchung sei der Gang normal gewesen. Alle drei Wirbel säulenabschnitte hätten eine normale Form und Beweglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin ihre Hände mit gestreckten Knien flach auf den Boden legen könne. Das Becken sei gerade. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die articulationes
metacarpophalangeales (MCP)-Gelenke der Finger II-V seien deutlich hyperextendierbar . Die Beschwerdeführerin habe zudem eine deutliche Hyperflektierbarkeit beider Hüftgelenke gezeigt. Die Beweglichkeit der übrigen Gelenke sei normal. Insbesondere seien die Ellbogen, die Knie sowie die oberen Sprunggelenke ( OSG ) und die übrigen Fingergelenke nicht deutlich hyperexen tierbar oder hyperlax . Die Beschwerdeführeri n erreiche daher nur 3/9 Punkte des Beighton Score, weshalb eine moderate Hyperlaxität bestehe. Da für die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms bei Personen unter 50 Jahren mindestens vier Punkte des Beighton Score erfüllt sein müss t en , könne diese Diag nose nicht gestellt werden. Die Dolorimetrie verlaufe normal. Die Bioimpedanz -Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 55 % . Die Röntgen un tersuchung der LWS vom Juli 2008 zeige altersentsprech ende Befunde und keine wesentliche Skoliose. Das MRI der LWS vom Januar 2013 zeige eine leichte mediane Diskusprotrusion L3/4 mit leichter Impression des Duralsackes ohne Kompression neurea ler Strukturen. Anlässlich eines im August 2012 erfolgten MRI der LWS sei eine mediane bis mediolaterale
Diskus hernie L3/4 rechts mit einem nach caudal gerichteten Luxat mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts sichtbar gewesen, so dass eine deutliche Verbesserung des bildgeben den Befundes vorliege. Der bildgebende Befund der LWS vom Januar 2013 sei nicht gravierend, sondern eher ein Normalbefund. Die Haut biopsie habe ein unauffälliges Kollagen-Screening ergeben. Die Elektronen mikroskopie zeige hauptsächlich normale Kollagenfibrillen mit vereinzelten Kollagen- und Elastin-Pathologien. Der Befund der Hautbiopsie sei nicht sehr eindrücklich und könne keinem EDS-Typ zugeordnet werden . Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne daher ein EDS Typ I, II, IV und VII ausgeschlossen werden. Die Anamnese weise eher auf ein unvollständiges Hypermobilitäts syndrom als auf eine hypermobile Form des EDS hin (S. 49 f. Ziff. 10).
Eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 12.5
kg und ohne Tätigkeit, welche eine lang andauernde k raftvolle repetitive Belastung der Hände un d der LWS voraussetzt, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Dabei benötige sie pro Halbtag eine h albe Stunde zusätzliche Pause . Die angestammte Tätigkeit sei als angepasst e Tätigkeit zu betrachten
(S.
51 Ziff. 11.1). Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (S. 52 Ziff. 11.2). Die Prognose sei gut. Die im August 2012 diagnostizierte Dis kushernie L3/4 habe sich deutlich gebessert. Mit dem fortschreitenden Alter vermindere sich in der Regel die Gelenksbeweglichkeit und damit die H yper laxität (S. 52 Ziff. 12.3). 3.9
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, e rstattete sein psychiatrisches Teilg utachten zuhanden der Beschwerdegegner in am 2. Juni 2014 ( Urk. 7/67 /1-13 ), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 lit . A Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , auf (S. 8 lit . A Ziff. 4.2). Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer aktiven prämorbiden Anamnese rezidivierende depressive Einbrüche erlebe. Diese seien in der Untersuchung im Rahmen wiederholter affektlabiler Einbrüche auch objek tivierbar gewesen. Es handle sich um eine sekundäre depressive Sympto matik, welche sich aufgrund der Schmerzen entwickelt habe. Die Beschwerde führerin habe ausgeführt, dass es ihr an Tagen mit weniger Beschwerden auch psychisch besser gehe (S. 9 f.
lit . A Ziff. 5 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei d ie Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 lit . A Ziff. 6-7). Es bestehe keine Indikation für eine regelmässige ambulant-psychiatrische Behandlung oder eine antidepressive Medikation (S. 11 lit . B). 3.10
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/67/14) führ ten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ die bereits in den Teilgutachten genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei benötige sie pro Hal btag eine halbe Stunde zusätzli che Pause. 3. 11
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2014 stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.___
und
PD Dr. F.___ ab ( Urk. 7/69 S. 4 f.). 3. 12
Der die Beschwerdeführerin schmerzmedizinisch betreuende Arzt Dr. C.___ wies mit Schreiben vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/87 = Urk. 3/12) darauf hin, dass er sich bezüglich der Diagnosestellung auf die spezialärztliche Beurteilung der Ärzte des Z.___ verlassen habe (S. 1). Das Gutachten von Dr. E.___ konzent riere sich nur auf die strukturellen bildgebenden Veränderungen und berück sichtige die Mechanismen der neurogenen Schmerzchro nifizierung nicht . Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft an Schmerzen leide und damit sehr gut umgehen könne (S. 2). 3.1 3
Am 1 1. Oktober 2014 äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass keine neuen medizinischen Fakten geltend gemacht würden, weshalb sie an ihrer Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit festhalte. B ei der Beschwerdeführerin bestehe aus kli nisch er Sicht kei n Hypermobilitätssyndrom , da sie nur 3/9 Punkte des Beighton
Score aufweise. Die Diagnose eines EDS Typ III müsse aufgrund der klinischen Befunde gestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide folglich nicht an einem EDS ( Urk. 7/98/1 = Urk. 3/7 ). 3.1 4
Die Ärzte des Z.___ nahmen mit Schreiben vom 1 0. November 2014 (Urk. 7/100/1-2 = Urk. 7/ 104 /1-2 ) Stellung zum Schreiben vom Dr. E.___ vom Oktober 201 4. Danach seien ein EDS Typ I, II, IV und VII durch eine Elektronenmikroskopie der Hautzellen sowie biochemische Analyse der kulti vierten Fibroblasten ausgeschlossen worden. Für die Diagnos estellung der hypermobile n Form des EDS (Typ III) könnten biochemisch und molekulargene tisch keine hinreichenden Tests angeboten werden. Damit ein EDS Typ III diagnostiziert werden kön ne, seien sämtliche anderen EDS- Typen auszu schliessen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin erfolgt. Es liege mit grösster Wahrscheinlichkeit eine hypermobile Form des EDS respektive differential diagnostisch ein Hypermobilitätssyndrom vor . Beide Kleinfinger seien deutlich mehr als 90 ° extendierbar gewesen. Ellbogen und Kniegelenke seien nicht überstreckbar. Die Handgelenke seien grenzwertig überdehnbar und die Beschwerdeführerin könne den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren. Der B eighton Score liege be i 5/9 Punkten . Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an chronischen Gelenksschmerzen und Schmerzen der Extremitäten (S. 1). Dr. E.___ habe zudem die bestehende Skoliose nicht erwähnt (S. 3 f.). 3.1 5
Zu dieser Einschätzung der Ärzte des Z.___ nahm Dr. E.___ am 19.
Dezember 2014 Stellung ( Urk. 7/107/1-2 = Urk. 7/ 109 = Urk. 3/8 ). Dabei wies sie darauf hin, dass die Ärzte des Z.___
falsche Anga ben zur Berechnung des Beighton
Score gemacht hätten. Das erwähnte Kriterium „Handgelenke knapp respektive grenzwert ig überdehnbar“ sei im Beighton
Score nicht ent halten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb in der Begutachtung nur 3/9 Punkte des Beighton Score erfüllt, was einer moderaten Hypermobilität entspre che. Ein Hypermobilitätssyndrom könne nicht diagnostiziert werden (S.
1). Schliesslich habe sie weder eine Skoliose, noch einen Beckenschiefstand oder eine relevante Beinlängendifferenz beobachten können. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe unverändert (S. 2). 3.16
In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des H.___ vom 2 5. März 2015 ( Urk.
9) informierte PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, über die Untersuchung der Beschwerdeführerin mit einer 2 cm dicken Unterlage unter dem linken Fuss, da ansonsten das Becken gegenüber der Wirbelsäule stark ver dreht gewesen wäre. Es habe sich eine link skonvexe Torsionsskoliose thorak o lumbal von 13 ° gezeigt. Des Weiteren sei eine normale Lordose der LWS und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS)
zu verzeichnen gewesen. Die Wirbelsäule sei im Lot und es seien keine Missbildungen erkennbar . 4. 4.1
Im Vordergrund stehen vorliegend klar und unbestrittenermassen die somati schen Beschwerden der Beschwe rdeführerin . Die psychiatrisch diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), wurd e von PD Dr. F.___ nachv ollziehbar als Diagnose ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit eingestuft. PD Dr. F.___
führte dabei anschaulich au s , weshalb es sich um eine sekund äre depressive Symptomatik handle , welche sich aufgrund der Schmerzen entwickelt habe . Da teilweise somatische Korrelate vorlägen, könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden ( Urk. 7/67 /1-13 S. 8 f. ). Der geschilderte Tagesablauf und die vorhande nen Sozialkontakte (vgl. Urk. 7/67 /1-13 S. 5 f.) weis en auf genügend Ressour cen hin und die Beschwerdeführerin benötigt derzeit auch k eine regelmässige psychiatrische Therapie oder antidepressive Me dikation ( Urk. 7/67 /1-13 S. 11). Die psychischen Be funde sind somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_50 6/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). 4.2
Bei den somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin besteht zwischen den Ärzten
indessen Uneinigkeit bezüglich der Diagnosestellung eines EDS Typ III , welche einzig gestützt auf die klinischen Befunde erfolgen könne. Zudem seien sämtliche übrigen EDS-Typen zuerst auszuschliessen, was bei der Beschwerde führerin aufgrund der durchgeführten Hautbiopsie unbestrittenermassen der Fall sei. Ein EDS Typ III sei schwierig vom Hypermobilitätssyndrom zu unterschei den. Die Ärzte des Z.___ hielten hierzu fest, dass sich die Fachwelt zwischen zeitlich unklar darüber sei, ob es sich dabei tatsächlich um zwei verschiedene Krankheitsbilder handle oder ob es ein Spektrum ein und derselben Erkrankung sei. Für die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms bei Personen unter 50
Jahren müssten unter anderem mindestens vier Punkte des Beighton Score erfüllt sein (vgl. Urk. 7/65 S. 50, Urk. 7/77/7, Urk. 7/104 S. 1, Urk. 7/109 S. 1). Die Ärzte des Z.___ bejahten das Vorlie gen eines EDS Typ III , wobei sie 5 /9 Punkte des Beighton Score als erfüllt erachteten ( Urk. 7/77/4-6 S. 2, Urk. 7/104 S. 1). Der die Beschwerdeführerin schmerzmedizinisch betreuende Arzt Dr. C.___ führte als Diagnose ebenfalls ein EDS Typ III auf, verliess sich hierbei allerdings
nach eigenen Angaben auf die Beurteilung der Ärzte des Z.___ (vgl. Urk. 7/87 S. 1). Auch Dr. J.___ bejahte in seiner
Stellungnahme zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines EDS Typ III. Dem Bericht ist allerdings keine eigene Befundaufnahme zu entnehmen ( vgl. Urk. 7/48). Dagegen verneinte
Dr. E.___
anlässlich der rheumatologischen Begutachtung aufgrund von lediglich 3/9 festgestellten Punkten des
Beighton Score die Diagnose eines EDS Typ III ( Urk. 7/65 S. 4 6 Ziff. 8.5 ).
D ie Ärzte des Z.___
sowie
Dr. E.___
stimmen bei der Erhebung der klini schen Befunde da hingehend überein, dass bei der Beschwerdeführerin beide Kleinfinger mehr als 90 ° extendierbar seien und sie den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren könne. Auch sind sie sich einig , dass die Beschwerdeführerin weder die Ellbogen- noch die Kniegelenke über strecken könne . Während Dr. E.___
ebenfalls verneinte, dass die Beschwer deführerin den Unterarm mit dem Daumen berühren könne, erachteten die Ärzte des Z.___ eine grenzwertige Überdehnbarkeit der Handgelenke als gegeben ( vgl. Urk. 7/65 S. 46 Ziff. 8.5, Urk. 7/77/4-6 S. 2, Urk. 7/104 S. 1 , Urk. 7/109 S.
1 ). D iesbezüglich
erscheint es höchst wahrscheinlich , dass die Ärzte des Z.___ mit der Überdehnbarkeit der Handgelenke das im Beighton Score aufgeführte Krite rium des Berührens des Unterarms mit dem Daumen gemeint haben. Der Umstand , dass die Beschwerdeführerin den jeweiligen Unterarm mit dem Daumen berühren kann – womit zwei zusätzliche Punkte des Beighton Score erfüllt wären – wurde von den Ärzten des Z.___
auch fotografisch festg ehalten (vgl. Urk. 7/104 S. 5). Somit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tat sächlich 5/9 Punkte des Beighton Score erfüllt. 4.3
Wie es sich damit verhält, kann jedoc h vorliegend offen bleiben, denn a us inva li den versicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend , sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächti gungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) . Diese w erden vorliegend unterschiedlich beurteilt :
D ie behan deln den Ärzte erachteten die Beschwerdeführer in derzeit in jeglicher Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, wobei teilweise auch eine spätere Steigerung des Pensums auf 75 % nicht ausgeschlossen wurde
( Urk. 7/23 S. 1 ; Urk. 7/31 S.
2; Urk. 7 /39/5-6 S. 2 ; Urk. 7/48 S. 2; Urk. 7/54/1-4 S. 2 f.; Urk. 7/77 /1-2 S.
1 ). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 12.5 kg und ohne Tätigkeit, welche eine langandauernde kraftvolle repetitive Belastung de r Hände und der LWS voraussetzt . Dabei benötige die Beschwerdeführerin pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 7/65 S. 51 Ziff. 11.1).
Diese von Dr. E.___
gutachterlich vorgenommene Einschätzung der ver bliebe nen Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar und schlüssig. So erhob sie im Gegensatz zu den übrigen Ärzten sehr genaue rheumatologische Befunde, welche sich praktisch als normal erwiesen haben (vgl. Urk. 7/65 S. 42 ff. Ziff.
8.2). Zudem weist die Beschwerdeführerin gestützt auf die durch Dr.
E.___ durchgeführte Bioimpedanz-Analyse eine über dem Normwert liegende Muskelmasse von 55
% auf ( Urk. 7/65 S. 45 Ziff. 8.4, S. 49 Ziff. 10) , was gegen eine schmerzbedingt lange andauernde Schonung spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Dr. F.___ anlässlich der psychiatri schen Exploration eine unauffällige Körperposition der Beschwerdeführerin feststellte ( Urk. 7/67 S. 6 Ziff. 3).
Sodann konnte Dr.
E.___
auch keine Fatigue erkennen und erwähnte sie deshalb auch nicht in der rheumatologi schen Beurteilung; dies obwohl die Beschwerdeführerin am Tag der Begutach tung noch gearbeitet und angegeben habe, dass sie daher etwas müde sei
( vgl.
Urk. 7/65 S. 38).
I m Übrigen wäre eine Fatigue
in der psychiatrischen Teil be gut achtung von Bedeutung gewesen, wobei PD Dr. F.___ allerdings in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdigkeit insbesondere kein Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) diagno sti zierte (vgl. Urk. 7/67 S. 8 ff.). Schliesslich ist in Bezug auf die Einschätzung der behandeln den Ärzte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1 und I
551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). E ine Ver besserung der Beschwerden durch eine Anpassung der aktuelle n
Schmerzbe handlung
ist zuletzt nicht auszuschliessen . Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr.
F.___ führte die Beschwerde führerin hierzu aus, dass im Rahmen einer im letzten Jahr durchgeführten einmonatigen Behand lung mit Prednison eine vollständige Beschwerdefreiheit vorgelegen habe ( Urk. 7/67 S. 9 f.).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin daher gestützt auf die gut achterli che Beurteilung durch Dr. E.___ sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des
genannten Belastungs profil s zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie allerdings pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzli che Pause benötigt. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin eine unseriöse Begutachtung durch Dr. E.___
rügt , da diese eine Skoliose entgegen dem Bericht des Medizinisch Radiologi schen Instituts vom 2 5. März 2015 verneint habe ( Urk. 8), ändert d ies nichts an der vorliegenden Beurteilung und der Beweiskraft des Gutachtens . Dr.
E.___
konnte anlässlich der Befunderhebung eine leichte Lordose der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Kyphose der Brustwirbelsäule feststellen . Eine Skoliose verneinte sie hingegen ( Urk. 7/65 S.
42 Ziff. 8.2). Dabei wies sie zudem darauf hin, dass die Röntgenunter suchungen des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule im Juli 2008 lediglich altersentsprechende Befunde und keine wesentliche Skoliose und auch die späteren Untersuchungen keine gra vierenden Befunde gezeigt hätten ( Urk. 7/65 S. 49 Ziff. 10). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte radiologische Untersuchung vom 2 5. März 2015 (vgl. Bericht vom 1 3. April 2015, Urk.
9) fand fast ein Jahr nach der Begutach tung durch Dr. E.___ statt und ist damit nicht geeigne t , die von Dr. E.___ erhobenen Befunde in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist auch hier aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagnose, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich. 4.5
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, es sei das Gut achten von Dr. E.___ aus dem Recht zu weisen , da diese von der Beschwer degegnerin wirtschaftlich abhängig sei
( Urk. 14 S. 2 ), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 entschieden hat, dass die Abgeltung einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nic ht zu einer Befangenheit führt. Dies muss analog auch für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb für sich allein keinen A usstands- oder Ablehnungsgrund. Vorliegen d sind keine konkreten Hinweise für eine Befangenheit von Dr. E.___ ersichtlich, weshalb die Beschwerde führerin mit ihrem Antrag nicht durchdringt . 4.6
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin even tuell geforderte weitere Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2) für die Beur teilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne des antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E.
1d) zu verzichten ist. 4.7
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psy chiatrisch diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist . Die Beschwerdeführerin ist aus somatischer Sicht
sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese keine langan dauernden kraftvollen repetitiven Belastungen der Hände und der L endenwir belsäule voraussetzen und die Beschwerdeführerin keine Lasten schwerer al s 12.5 kg heben und tragen darf. Dabei benötigt die Beschwerdeführerin pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause . 5.
Die von der Beschwerdeführerin pro Halbtag benötigte zusätzliche Pause von je einer halben Stunde ergibt bei der in ihrem Betrieb geltenden Arbeitszeit von 42
Stunden pro Woche respektive 8.4 Stunden pro Tag in einem Vollpensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. April 2013, Urk. 7/37) eine Arbeits unfähigkeit von gerundet 12 % (bei 7.4 Stunden) . Da die Beschwerde führerin weiterhin ihre bisherige Tätigkeit -
welche ihr nach dem Gesagten in einem Pensum von 100 % zumutbar ist - ausübt, ist sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieses Einkommen abzustellen ( vg l . BGE 134 V 322 E. 4.1, 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ), weshalb der Prozentver gleich
ein en nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 12 %
ergibt .
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 2. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/24 , Urk. 7/27 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerbli chen Situation ( Urk. 7/ 31-35, Urk. 7/37-39 , Urk. 7/54 ) und gewährte der Versi cherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eine r Laufbahnberatung ( Urk. 7/40) sowie ein es Job Coaching s ( Urk. 7/45). Im April 2014 schloss die IV Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab ( Urk. 7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 8. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde ( Urk. 7/65, Urk. 7/67).
Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten
eine Teilinvalidenrente ( Urk. 7/49, Urk. 7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/70, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/94, Urk. 7/105, Urk. 7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/113 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein Gerichtsgutachten, anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin ferner , es sei das rheumatologische Gutachten aus dem Recht zu weisen ( Urk. 14 S. 1), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die erfolgten Abklärungen fest, es seien zwar Diagnosen ausgewiesen, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese würden jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. Die bisherige Tätig keit als Bankangestellte sei optimal angepasst und der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar . Die Beschwerdeführerin benötige einzig eine halbe Stunde Pause pro Halbtag , was allerdings nicht rententangierend sei . Auf weitere medi zinische Untersuchungen könne verzichtet werde n (S. 2 f. ).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie leide an einer hypermobilen Form des Ehlers- Danlos -Syndroms. Auf das rheumatologi sche Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten verneine diese Diagnose und sei zudem unvollständig, da e s sich nicht zur Fatigue äussere und auch bezüglich der Schmerzproblematik unvollständig sei . Sodann sei im Gut achten eine Skoliose verneint worden, obwohl radiologisch eine linksseitige Torsionsskoliose nachgewiesen worden sei .
Das Gutachten sei zudem aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit der Sachverständigen von der Beschwerdegegne rin aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 S. 4 ff. ; Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___ , Abteilung für Stoffwechsel krank heiten, führten mit Bericht vom 2 7. Mai 2011 ( Urk. 7/77/4-6) folgende Diagno sen auf (S. 1): - Hyperlaxizitätssyndrom mit Fingerarthralgien - c hronische Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, mehrheit lich muskulären Ursprungs - c hronische lumbale Rückenschmerzen seit der Jugend, aktuell wohl mehr heitlich überlastungsbedingt - Einschlafparästhesien der rechten Hand sowie Kribbelparästhesien
planta
pedis rechts unklarer Ätiologie - Eisen- und Vitamin B12 Mangel , supplementiert - Status na ch Behandlung im interdisziplin ären Schmerzprogramm des A.___ im Jahr 2008 - Diagnosen 1-3 möglicherweise verursacht durch ein Hypermobilitätssyn drom , Differentialdiagnose (DD) hypermobiles Ehlers- Danl os - Syndrom (EDS) Typ III
Die Kleinfinger sei en deutlich mehr als 90 ° extend ierbar . Ellbogen und Kniege lenke seien nicht überstreckbar. Die Handgelenke seien grenzwertig überdehn bar und die Beschwerdeführerin könne den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren. Es ergebe sich somit ein Beighto n Score von 4/ 9. Ferner leide die Beschwerdeführerin an Arthralgien während drei Monaten in mehr als vier Gelenken und weise einige Nebenkriterien wie Stria
atropica , Hype rextensibilität sowie Besenreis ervenen im Thoraxbereich auf, weshalb defi nitiv ein Gelenkshypermobilitätssyndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin w erde zur Hautbiopsie aufgeboten. Dadurch solle geklärt werden, ob die Gelenkshypermobilität in d en Formenkreis der Bindegewebs krankheiten gehöre respektive ein EDS Typ III vorliege (S. 2).
Mit Schreiben vom 1. März 2012 ( Urk. 7/77/7) informierten die Ärzte des Z.___ über die erfolgte Hautbiopsie. Die Elektro nen mikroskopie weise Kollagen- und Elastin -P athologien mit verbreiterten Zisternen des endoplasmatischen Retiku lums (ER) auf, welche auf eine Apoptose hinweisen könnten. Das vorhandene Bild könne keinem spezifischen EDS-Typ zugewiesen werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit könnten allerdings ein EDS Typ I, II, IV und VII ausge schl ossen werden. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 7/31) zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen auf (S. 1): - n icht sicher klassifizierbare Bindegewebsschwäche bei Elastan
( richtig: Elastin) -Störung
( bioptisch ) mit: - r ezidivierenden lumbalen Bandscheibenprotrusionen - Hyperlaxazität der Wirbelsäule und Gelenke - chronischem
lum bovertebralem Syndrom mit/bei: mässiger Degenera tion der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Protrusion L3/4 - Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule und unspezifische n
Myoten di nosen
gluteal beidseits - c hronische Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, vor wiegend muskulären Ursprungs mit/bei: - s ymptomatischen Hartspannstränge n und Triggerpunkte n - l eichte r Segmentdegeneration C4/5 mit Protrusion - Fingerarthralgien bei hier betonter Hyperlaxazität - n ächtliche Einschlafparästhesien der rechten Hand sowie Kribbel pa rästhe sien
planta
pedis rechts - s ubstituierter Eisen- und Vitamin B 12 Mangel
Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung auf ein Pensum von 75 % könne mittelfristig erhofft werden. Rückfälle und auch bleibende schwerere Einschränkungen seien langfristig nicht auszuschliessen (S.
2). 3.3
Mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/23) gab Dr. med. C.___ , Fach arzt für Chirurgie , an, dass er die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit schmerzmedizinisch betreue , und diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyn drom verursacht durch ein Hypermobilitätssyndrom auf dem Boden eines EDS Typ III. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden könne (S. 1). 3.4
Über die im Spital D.___ durchgeführte interdisziplinäre Schmerzsprechstunde informierte Dr. C.___ m it Bericht vo m 8. April 2013 ( Urk. 7/39/5-6), wobei folgende Diagnosen hätten gestellt werden können (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom verursacht durch ein Hypermobilitätssyn drom auf dem Boden eines EDS Typ III - chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernie L3/4 mit kaudalem Luxat und Segmentdegeneration L3/4 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin habe unter der Medikation mit Cortiso n in einer ange passt en Tätigkeit wieder zu 75 % arbeiten könne n . Diese Arbeitsbelastung könne nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeit flexibilisiert werden könne. Eine psychiatrische Erkrankung liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 2). 3.5
Im November 2013 erfolgte erneut eine Beurteilung durch Dr. B.___ im Auftrag der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ( vgl. Bericht vom 2 6. November 2013, Urk. 7/48). Dabei bestätigte Dr. B.___ die bisher gestellten Diagnosen, wobei er zusätzlich auf ein chronisches Schmerzsyndrom verursacht durch ein Hypermobilitätssyndrom bei Vorliegen eines EDS Typ III hinwies (S. 1). Die aus gebaute Schmerztherapie vermöge die Beschwerden zu lindern. Dadurch ver stärke sich allerdings d ie Ermüdbarkeit. Die angestrebte Arbeitsfähigkeit von 75 % überfordere die Beschwerdeführerin. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine realistisch (S. 2). 3.6
Die Ärzte des
Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk.
7/77 /1-2 = Urk. 3/5 ) anhand einer elektronenmikroskopischen Untersu chung der Haut zellen eine hypermobile Form des
EDS .
D as Geburtsgebrechen Ziff. 485 nach Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GGV) sei aus gewiesen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. In einem Pensum von 75 % stosse sie aufgrund der starken Gelenkschmerzen und der Fatigue an ihre Grenzen . Bei einem optimalen Therapiesetting könne das Arbeitspensum gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder gesteigert werden (S . 1 f. ). 3.7
Mit Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 7/54/1-4) bestätigte Dr. C.___ die bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit seit September 2012 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7 ). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch- rheumatolo gisches Teilg utachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 2 8. Mai 2014 ( Urk. 7/65) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 48 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - leichter medianer Protrusion L3/4 mit leichter Impression des Dura lsa ckes ohne Spinalkanalstenose und ohne Kompression neuraler Struk turen, mit unauffälligen Iliosakralgelenken ( ISG ) beidseits und normaler autochthoner Muskulatur und damit deutliche Verb esserung der bildgebenden Befunde; Magnetresonanztomographie ( MRI ) Januar 2013 gegenüber MRI August 2012 - keinen
radikuläre n Zeichen - ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie
und unauffälligem neurologischem Befund (Juli 2009) bei - moderater Hyperlax ität /Hypermobilität mit 3/9 Punkten beim Beighton
Score - DD: milde Variante des hypermobilen Typs des EDS mit unauffälli gem Kollagen-Screening der Hautbiopsie und elektronenmikrosko pisch hauptsächlich normalen Kollagenfibrillen, jedoch vereinzelten Kollagen- und Elastin-Pathologien - DD: unvollständiges Hypermobilitätssyndrom nach Beginn e iner Ballettausbildung im Alter von vier Jahren (1987) mit intensivem Ballett-/Jazztanzen und Tanzproduktionen als Dance Captain bis 2007
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tin abusus sowie einen Verdacht auf eine Opiat/Op i oid-Abhängigkeit seit vielen Jahren (S. 48 Ziff. 9.2).
In der klinischen Untersuchung sei der Gang normal gewesen. Alle drei Wirbel säulenabschnitte hätten eine normale Form und Beweglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin ihre Hände mit gestreckten Knien flach auf den Boden legen könne. Das Becken sei gerade. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die articulationes
metacarpophalangeales (MCP)-Gelenke der Finger II-V seien deutlich hyperextendierbar . Die Beschwerdeführerin habe zudem eine deutliche Hyperflektierbarkeit beider Hüftgelenke gezeigt. Die Beweglichkeit der übrigen Gelenke sei normal. Insbesondere seien die Ellbogen, die Knie sowie die oberen Sprunggelenke ( OSG ) und die übrigen Fingergelenke nicht deutlich hyperexen tierbar oder hyperlax . Die Beschwerdeführeri n erreiche daher nur 3/9 Punkte des Beighton Score, weshalb eine moderate Hyperlaxität bestehe. Da für die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms bei Personen unter 50 Jahren mindestens vier Punkte des Beighton Score erfüllt sein müss t en , könne diese Diag nose nicht gestellt werden. Die Dolorimetrie verlaufe normal. Die Bioimpedanz -Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 55 % . Die Röntgen un tersuchung der LWS vom Juli 2008 zeige altersentsprech ende Befunde und keine wesentliche Skoliose. Das MRI der LWS vom Januar 2013 zeige eine leichte mediane Diskusprotrusion L3/4 mit leichter Impression des Duralsackes ohne Kompression neurea ler Strukturen. Anlässlich eines im August 2012 erfolgten MRI der LWS sei eine mediane bis mediolaterale
Diskus hernie L3/4 rechts mit einem nach caudal gerichteten Luxat mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts sichtbar gewesen, so dass eine deutliche Verbesserung des bildgeben den Befundes vorliege. Der bildgebende Befund der LWS vom Januar 2013 sei nicht gravierend, sondern eher ein Normalbefund. Die Haut biopsie habe ein unauffälliges Kollagen-Screening ergeben. Die Elektronen mikroskopie zeige hauptsächlich normale Kollagenfibrillen mit vereinzelten Kollagen- und Elastin-Pathologien. Der Befund der Hautbiopsie sei nicht sehr eindrücklich und könne keinem EDS-Typ zugeordnet werden . Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne daher ein EDS Typ I, II, IV und VII ausgeschlossen werden. Die Anamnese weise eher auf ein unvollständiges Hypermobilitäts syndrom als auf eine hypermobile Form des EDS hin (S. 49 f. Ziff. 10).
Eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 12.5
kg und ohne Tätigkeit, welche eine lang andauernde k raftvolle repetitive Belastung der Hände un d der LWS voraussetzt, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Dabei benötige sie pro Halbtag eine h albe Stunde zusätzliche Pause . Die angestammte Tätigkeit sei als angepasst e Tätigkeit zu betrachten
(S.
51 Ziff. 11.1). Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (S. 52 Ziff. 11.2). Die Prognose sei gut. Die im August 2012 diagnostizierte Dis kushernie L3/4 habe sich deutlich gebessert. Mit dem fortschreitenden Alter vermindere sich in der Regel die Gelenksbeweglichkeit und damit die H yper laxität (S. 52 Ziff. 12.3). 3.9
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, e rstattete sein psychiatrisches Teilg utachten zuhanden der Beschwerdegegner in am 2. Juni 2014 ( Urk. 7/67 /1-13 ), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 lit . A Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , auf (S. 8 lit . A Ziff. 4.2). Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer aktiven prämorbiden Anamnese rezidivierende depressive Einbrüche erlebe. Diese seien in der Untersuchung im Rahmen wiederholter affektlabiler Einbrüche auch objek tivierbar gewesen. Es handle sich um eine sekundäre depressive Sympto matik, welche sich aufgrund der Schmerzen entwickelt habe. Die Beschwerde führerin habe ausgeführt, dass es ihr an Tagen mit weniger Beschwerden auch psychisch besser gehe (S. 9 f.
lit . A Ziff. 5 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei d ie Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 lit . A Ziff. 6-7). Es bestehe keine Indikation für eine regelmässige ambulant-psychiatrische Behandlung oder eine antidepressive Medikation (S. 11 lit . B). 3.10
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/67/14) führ ten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ die bereits in den Teilgutachten genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei benötige sie pro Hal btag eine halbe Stunde zusätzli che Pause. 3.
E. 8.5 ).
D ie Ärzte des Z.___
sowie
Dr. E.___
stimmen bei der Erhebung der klini schen Befunde da hingehend überein, dass bei der Beschwerdeführerin beide Kleinfinger mehr als 90 ° extendierbar seien und sie den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren könne. Auch sind sie sich einig , dass die Beschwerdeführerin weder die Ellbogen- noch die Kniegelenke über strecken könne . Während Dr. E.___
ebenfalls verneinte, dass die Beschwer deführerin den Unterarm mit dem Daumen berühren könne, erachteten die Ärzte des Z.___ eine grenzwertige Überdehnbarkeit der Handgelenke als gegeben ( vgl. Urk. 7/65 S. 46 Ziff. 8.5, Urk. 7/77/4-6 S. 2, Urk. 7/104 S. 1 , Urk. 7/109 S.
1 ). D iesbezüglich
erscheint es höchst wahrscheinlich , dass die Ärzte des Z.___ mit der Überdehnbarkeit der Handgelenke das im Beighton Score aufgeführte Krite rium des Berührens des Unterarms mit dem Daumen gemeint haben. Der Umstand , dass die Beschwerdeführerin den jeweiligen Unterarm mit dem Daumen berühren kann – womit zwei zusätzliche Punkte des Beighton Score erfüllt wären – wurde von den Ärzten des Z.___
auch fotografisch festg ehalten (vgl. Urk. 7/104 S. 5). Somit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tat sächlich 5/9 Punkte des Beighton Score erfüllt. 4.3
Wie es sich damit verhält, kann jedoc h vorliegend offen bleiben, denn a us inva li den versicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend , sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächti gungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) . Diese w erden vorliegend unterschiedlich beurteilt :
D ie behan deln den Ärzte erachteten die Beschwerdeführer in derzeit in jeglicher Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, wobei teilweise auch eine spätere Steigerung des Pensums auf 75 % nicht ausgeschlossen wurde
( Urk. 7/23 S. 1 ; Urk. 7/31 S.
2; Urk. 7 /39/5-6 S. 2 ; Urk. 7/48 S. 2; Urk. 7/54/1-4 S. 2 f.; Urk. 7/77 /1-2 S.
1 ). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 12.5 kg und ohne Tätigkeit, welche eine langandauernde kraftvolle repetitive Belastung de r Hände und der LWS voraussetzt . Dabei benötige die Beschwerdeführerin pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 7/65 S. 51 Ziff. 11.1).
Diese von Dr. E.___
gutachterlich vorgenommene Einschätzung der ver bliebe nen Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar und schlüssig. So erhob sie im Gegensatz zu den übrigen Ärzten sehr genaue rheumatologische Befunde, welche sich praktisch als normal erwiesen haben (vgl. Urk. 7/65 S. 42 ff. Ziff.
8.2). Zudem weist die Beschwerdeführerin gestützt auf die durch Dr.
E.___ durchgeführte Bioimpedanz-Analyse eine über dem Normwert liegende Muskelmasse von 55
% auf ( Urk. 7/65 S. 45 Ziff. 8.4, S. 49 Ziff. 10) , was gegen eine schmerzbedingt lange andauernde Schonung spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Dr. F.___ anlässlich der psychiatri schen Exploration eine unauffällige Körperposition der Beschwerdeführerin feststellte ( Urk. 7/67 S. 6 Ziff. 3).
Sodann konnte Dr.
E.___
auch keine Fatigue erkennen und erwähnte sie deshalb auch nicht in der rheumatologi schen Beurteilung; dies obwohl die Beschwerdeführerin am Tag der Begutach tung noch gearbeitet und angegeben habe, dass sie daher etwas müde sei
( vgl.
Urk. 7/65 S. 38).
I m Übrigen wäre eine Fatigue
in der psychiatrischen Teil be gut achtung von Bedeutung gewesen, wobei PD Dr. F.___ allerdings in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdigkeit insbesondere kein Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) diagno sti zierte (vgl. Urk. 7/67 S. 8 ff.). Schliesslich ist in Bezug auf die Einschätzung der behandeln den Ärzte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1 und I
551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). E ine Ver besserung der Beschwerden durch eine Anpassung der aktuelle n
Schmerzbe handlung
ist zuletzt nicht auszuschliessen . Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr.
F.___ führte die Beschwerde führerin hierzu aus, dass im Rahmen einer im letzten Jahr durchgeführten einmonatigen Behand lung mit Prednison eine vollständige Beschwerdefreiheit vorgelegen habe ( Urk. 7/67 S. 9 f.).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin daher gestützt auf die gut achterli che Beurteilung durch Dr. E.___ sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des
genannten Belastungs profil s zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie allerdings pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzli che Pause benötigt. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin eine unseriöse Begutachtung durch Dr. E.___
rügt , da diese eine Skoliose entgegen dem Bericht des Medizinisch Radiologi schen Instituts vom 2 5. März 2015 verneint habe ( Urk. 8), ändert d ies nichts an der vorliegenden Beurteilung und der Beweiskraft des Gutachtens . Dr.
E.___
konnte anlässlich der Befunderhebung eine leichte Lordose der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Kyphose der Brustwirbelsäule feststellen . Eine Skoliose verneinte sie hingegen ( Urk. 7/65 S.
42 Ziff. 8.2). Dabei wies sie zudem darauf hin, dass die Röntgenunter suchungen des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule im Juli 2008 lediglich altersentsprechende Befunde und keine wesentliche Skoliose und auch die späteren Untersuchungen keine gra vierenden Befunde gezeigt hätten ( Urk. 7/65 S. 49 Ziff. 10). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte radiologische Untersuchung vom 2 5. März 2015 (vgl. Bericht vom 1 3. April 2015, Urk.
9) fand fast ein Jahr nach der Begutach tung durch Dr. E.___ statt und ist damit nicht geeigne t , die von Dr. E.___ erhobenen Befunde in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist auch hier aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagnose, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich. 4.5
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, es sei das Gut achten von Dr. E.___ aus dem Recht zu weisen , da diese von der Beschwer degegnerin wirtschaftlich abhängig sei
( Urk.
E. 11 Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2014 stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.___
und
PD Dr. F.___ ab ( Urk. 7/69 S. 4 f.). 3.
E. 12 Der die Beschwerdeführerin schmerzmedizinisch betreuende Arzt Dr. C.___ wies mit Schreiben vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/87 = Urk. 3/12) darauf hin, dass er sich bezüglich der Diagnosestellung auf die spezialärztliche Beurteilung der Ärzte des Z.___ verlassen habe (S. 1). Das Gutachten von Dr. E.___ konzent riere sich nur auf die strukturellen bildgebenden Veränderungen und berück sichtige die Mechanismen der neurogenen Schmerzchro nifizierung nicht . Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft an Schmerzen leide und damit sehr gut umgehen könne (S. 2). 3.1 3
Am 1 1. Oktober 2014 äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass keine neuen medizinischen Fakten geltend gemacht würden, weshalb sie an ihrer Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit festhalte. B ei der Beschwerdeführerin bestehe aus kli nisch er Sicht kei n Hypermobilitätssyndrom , da sie nur 3/9 Punkte des Beighton
Score aufweise. Die Diagnose eines EDS Typ III müsse aufgrund der klinischen Befunde gestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide folglich nicht an einem EDS ( Urk. 7/98/1 = Urk. 3/7 ). 3.1 4
Die Ärzte des Z.___ nahmen mit Schreiben vom 1 0. November 2014 (Urk. 7/100/1-2 = Urk. 7/ 104 /1-2 ) Stellung zum Schreiben vom Dr. E.___ vom Oktober 201 4. Danach seien ein EDS Typ I, II, IV und VII durch eine Elektronenmikroskopie der Hautzellen sowie biochemische Analyse der kulti vierten Fibroblasten ausgeschlossen worden. Für die Diagnos estellung der hypermobile n Form des EDS (Typ III) könnten biochemisch und molekulargene tisch keine hinreichenden Tests angeboten werden. Damit ein EDS Typ III diagnostiziert werden kön ne, seien sämtliche anderen EDS- Typen auszu schliessen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin erfolgt. Es liege mit grösster Wahrscheinlichkeit eine hypermobile Form des EDS respektive differential diagnostisch ein Hypermobilitätssyndrom vor . Beide Kleinfinger seien deutlich mehr als 90 ° extendierbar gewesen. Ellbogen und Kniegelenke seien nicht überstreckbar. Die Handgelenke seien grenzwertig überdehnbar und die Beschwerdeführerin könne den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren. Der B eighton Score liege be i 5/9 Punkten . Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an chronischen Gelenksschmerzen und Schmerzen der Extremitäten (S. 1). Dr. E.___ habe zudem die bestehende Skoliose nicht erwähnt (S. 3 f.). 3.1 5
Zu dieser Einschätzung der Ärzte des Z.___ nahm Dr. E.___ am 19.
Dezember 2014 Stellung ( Urk. 7/107/1-2 = Urk. 7/ 109 = Urk. 3/8 ). Dabei wies sie darauf hin, dass die Ärzte des Z.___
falsche Anga ben zur Berechnung des Beighton
Score gemacht hätten. Das erwähnte Kriterium „Handgelenke knapp respektive grenzwert ig überdehnbar“ sei im Beighton
Score nicht ent halten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb in der Begutachtung nur 3/9 Punkte des Beighton Score erfüllt, was einer moderaten Hypermobilität entspre che. Ein Hypermobilitätssyndrom könne nicht diagnostiziert werden (S.
1). Schliesslich habe sie weder eine Skoliose, noch einen Beckenschiefstand oder eine relevante Beinlängendifferenz beobachten können. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe unverändert (S. 2). 3.16
In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des H.___ vom 2 5. März 2015 ( Urk.
9) informierte PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, über die Untersuchung der Beschwerdeführerin mit einer 2 cm dicken Unterlage unter dem linken Fuss, da ansonsten das Becken gegenüber der Wirbelsäule stark ver dreht gewesen wäre. Es habe sich eine link skonvexe Torsionsskoliose thorak o lumbal von 13 ° gezeigt. Des Weiteren sei eine normale Lordose der LWS und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS)
zu verzeichnen gewesen. Die Wirbelsäule sei im Lot und es seien keine Missbildungen erkennbar . 4. 4.1
Im Vordergrund stehen vorliegend klar und unbestrittenermassen die somati schen Beschwerden der Beschwe rdeführerin . Die psychiatrisch diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), wurd e von PD Dr. F.___ nachv ollziehbar als Diagnose ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit eingestuft. PD Dr. F.___
führte dabei anschaulich au s , weshalb es sich um eine sekund äre depressive Symptomatik handle , welche sich aufgrund der Schmerzen entwickelt habe . Da teilweise somatische Korrelate vorlägen, könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden ( Urk. 7/67 /1-13 S. 8 f. ). Der geschilderte Tagesablauf und die vorhande nen Sozialkontakte (vgl. Urk. 7/67 /1-13 S. 5 f.) weis en auf genügend Ressour cen hin und die Beschwerdeführerin benötigt derzeit auch k eine regelmässige psychiatrische Therapie oder antidepressive Me dikation ( Urk. 7/67 /1-13 S. 11). Die psychischen Be funde sind somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_50 6/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). 4.2
Bei den somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin besteht zwischen den Ärzten
indessen Uneinigkeit bezüglich der Diagnosestellung eines EDS Typ III , welche einzig gestützt auf die klinischen Befunde erfolgen könne. Zudem seien sämtliche übrigen EDS-Typen zuerst auszuschliessen, was bei der Beschwerde führerin aufgrund der durchgeführten Hautbiopsie unbestrittenermassen der Fall sei. Ein EDS Typ III sei schwierig vom Hypermobilitätssyndrom zu unterschei den. Die Ärzte des Z.___ hielten hierzu fest, dass sich die Fachwelt zwischen zeitlich unklar darüber sei, ob es sich dabei tatsächlich um zwei verschiedene Krankheitsbilder handle oder ob es ein Spektrum ein und derselben Erkrankung sei. Für die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms bei Personen unter 50
Jahren müssten unter anderem mindestens vier Punkte des Beighton Score erfüllt sein (vgl. Urk. 7/65 S. 50, Urk. 7/77/7, Urk. 7/104 S. 1, Urk. 7/109 S. 1). Die Ärzte des Z.___ bejahten das Vorlie gen eines EDS Typ III , wobei sie 5 /9 Punkte des Beighton Score als erfüllt erachteten ( Urk. 7/77/4-6 S. 2, Urk. 7/104 S. 1). Der die Beschwerdeführerin schmerzmedizinisch betreuende Arzt Dr. C.___ führte als Diagnose ebenfalls ein EDS Typ III auf, verliess sich hierbei allerdings
nach eigenen Angaben auf die Beurteilung der Ärzte des Z.___ (vgl. Urk. 7/87 S. 1). Auch Dr. J.___ bejahte in seiner
Stellungnahme zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines EDS Typ III. Dem Bericht ist allerdings keine eigene Befundaufnahme zu entnehmen ( vgl. Urk. 7/48). Dagegen verneinte
Dr. E.___
anlässlich der rheumatologischen Begutachtung aufgrund von lediglich 3/9 festgestellten Punkten des
Beighton Score die Diagnose eines EDS Typ III ( Urk. 7/65 S. 4 6 Ziff.
E. 14 S. 2 ), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 entschieden hat, dass die Abgeltung einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nic ht zu einer Befangenheit führt. Dies muss analog auch für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb für sich allein keinen A usstands- oder Ablehnungsgrund. Vorliegen d sind keine konkreten Hinweise für eine Befangenheit von Dr. E.___ ersichtlich, weshalb die Beschwerde führerin mit ihrem Antrag nicht durchdringt . 4.6
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin even tuell geforderte weitere Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2) für die Beur teilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne des antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E.
1d) zu verzichten ist. 4.7
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psy chiatrisch diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist . Die Beschwerdeführerin ist aus somatischer Sicht
sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese keine langan dauernden kraftvollen repetitiven Belastungen der Hände und der L endenwir belsäule voraussetzen und die Beschwerdeführerin keine Lasten schwerer al s 12.5 kg heben und tragen darf. Dabei benötigt die Beschwerdeführerin pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause . 5.
Die von der Beschwerdeführerin pro Halbtag benötigte zusätzliche Pause von je einer halben Stunde ergibt bei der in ihrem Betrieb geltenden Arbeitszeit von 42
Stunden pro Woche respektive 8.4 Stunden pro Tag in einem Vollpensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. April 2013, Urk. 7/37) eine Arbeits unfähigkeit von gerundet 12 % (bei 7.4 Stunden) . Da die Beschwerde führerin weiterhin ihre bisherige Tätigkeit -
welche ihr nach dem Gesagten in einem Pensum von 100 % zumutbar ist - ausübt, ist sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieses Einkommen abzustellen ( vg l . BGE 134 V 322 E. 4.1, 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ), weshalb der Prozentver gleich
ein en nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 12 %
ergibt .
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00235 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
13. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1983, arbeitete zuletzt seit August 2003 als Business Manager bei der Y.___ AG
( Urk. 7/37). Unter Hinweis auf chronische Schmerzen meldete sie sich erstmals am 7. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/9, Urk. 7/11-12) abgeklärt hatte, teilte sie der Ver sicherten am 1 5. April 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen notwendig seien ( Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 1 3. November 2009 ( Urk. 7/22) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch der Versicherten mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % . 1.2
Am 2 3. Januar/ 1 2. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/24 , Urk. 7/27 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerbli chen Situation ( Urk. 7/ 31-35, Urk. 7/37-39 , Urk. 7/54 ) und gewährte der Versi cherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eine r Laufbahnberatung ( Urk. 7/40) sowie ein es Job Coaching s ( Urk. 7/45). Im April 2014 schloss die IV Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab ( Urk. 7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 8. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde ( Urk. 7/65, Urk. 7/67).
Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten
eine Teilinvalidenrente ( Urk. 7/49, Urk. 7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/70, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/94, Urk. 7/105, Urk. 7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/113 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein Gerichtsgutachten, anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin ferner , es sei das rheumatologische Gutachten aus dem Recht zu weisen ( Urk. 14 S. 1), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die erfolgten Abklärungen fest, es seien zwar Diagnosen ausgewiesen, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Diese würden jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen. Die bisherige Tätig keit als Bankangestellte sei optimal angepasst und der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar . Die Beschwerdeführerin benötige einzig eine halbe Stunde Pause pro Halbtag , was allerdings nicht rententangierend sei . Auf weitere medi zinische Untersuchungen könne verzichtet werde n (S. 2 f. ). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie leide an einer hypermobilen Form des Ehlers- Danlos -Syndroms. Auf das rheumatologi sche Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten verneine diese Diagnose und sei zudem unvollständig, da e s sich nicht zur Fatigue äussere und auch bezüglich der Schmerzproblematik unvollständig sei . Sodann sei im Gut achten eine Skoliose verneint worden, obwohl radiologisch eine linksseitige Torsionsskoliose nachgewiesen worden sei .
Das Gutachten sei zudem aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit der Sachverständigen von der Beschwerdegegne rin aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 S. 4 ff. ; Urk. 8 S. 1 ; Urk. 14 S. 1 f f . ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___ , Abteilung für Stoffwechsel krank heiten, führten mit Bericht vom 2 7. Mai 2011 ( Urk. 7/77/4-6) folgende Diagno sen auf (S. 1): - Hyperlaxizitätssyndrom mit Fingerarthralgien - c hronische Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, mehrheit lich muskulären Ursprungs - c hronische lumbale Rückenschmerzen seit der Jugend, aktuell wohl mehr heitlich überlastungsbedingt - Einschlafparästhesien der rechten Hand sowie Kribbelparästhesien
planta
pedis rechts unklarer Ätiologie - Eisen- und Vitamin B12 Mangel , supplementiert - Status na ch Behandlung im interdisziplin ären Schmerzprogramm des A.___ im Jahr 2008 - Diagnosen 1-3 möglicherweise verursacht durch ein Hypermobilitätssyn drom , Differentialdiagnose (DD) hypermobiles Ehlers- Danl os - Syndrom (EDS) Typ III
Die Kleinfinger sei en deutlich mehr als 90 ° extend ierbar . Ellbogen und Kniege lenke seien nicht überstreckbar. Die Handgelenke seien grenzwertig überdehn bar und die Beschwerdeführerin könne den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren. Es ergebe sich somit ein Beighto n Score von 4/ 9. Ferner leide die Beschwerdeführerin an Arthralgien während drei Monaten in mehr als vier Gelenken und weise einige Nebenkriterien wie Stria
atropica , Hype rextensibilität sowie Besenreis ervenen im Thoraxbereich auf, weshalb defi nitiv ein Gelenkshypermobilitätssyndrom vorliege. Die Beschwerdeführerin w erde zur Hautbiopsie aufgeboten. Dadurch solle geklärt werden, ob die Gelenkshypermobilität in d en Formenkreis der Bindegewebs krankheiten gehöre respektive ein EDS Typ III vorliege (S. 2).
Mit Schreiben vom 1. März 2012 ( Urk. 7/77/7) informierten die Ärzte des Z.___ über die erfolgte Hautbiopsie. Die Elektro nen mikroskopie weise Kollagen- und Elastin -P athologien mit verbreiterten Zisternen des endoplasmatischen Retiku lums (ER) auf, welche auf eine Apoptose hinweisen könnten. Das vorhandene Bild könne keinem spezifischen EDS-Typ zugewiesen werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit könnten allerdings ein EDS Typ I, II, IV und VII ausge schl ossen werden. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 7/31) zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen auf (S. 1): - n icht sicher klassifizierbare Bindegewebsschwäche bei Elastan
( richtig: Elastin) -Störung
( bioptisch ) mit: - r ezidivierenden lumbalen Bandscheibenprotrusionen - Hyperlaxazität der Wirbelsäule und Gelenke - chronischem
lum bovertebralem Syndrom mit/bei: mässiger Degenera tion der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Protrusion L3/4 - Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule und unspezifische n
Myoten di nosen
gluteal beidseits - c hronische Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, vor wiegend muskulären Ursprungs mit/bei: - s ymptomatischen Hartspannstränge n und Triggerpunkte n - l eichte r Segmentdegeneration C4/5 mit Protrusion - Fingerarthralgien bei hier betonter Hyperlaxazität - n ächtliche Einschlafparästhesien der rechten Hand sowie Kribbel pa rästhe sien
planta
pedis rechts - s ubstituierter Eisen- und Vitamin B 12 Mangel
Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine Steigerung auf ein Pensum von 75 % könne mittelfristig erhofft werden. Rückfälle und auch bleibende schwerere Einschränkungen seien langfristig nicht auszuschliessen (S.
2). 3.3
Mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/23) gab Dr. med. C.___ , Fach arzt für Chirurgie , an, dass er die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit schmerzmedizinisch betreue , und diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyn drom verursacht durch ein Hypermobilitätssyndrom auf dem Boden eines EDS Typ III. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden könne (S. 1). 3.4
Über die im Spital D.___ durchgeführte interdisziplinäre Schmerzsprechstunde informierte Dr. C.___ m it Bericht vo m 8. April 2013 ( Urk. 7/39/5-6), wobei folgende Diagnosen hätten gestellt werden können (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom verursacht durch ein Hypermobilitätssyn drom auf dem Boden eines EDS Typ III - chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernie L3/4 mit kaudalem Luxat und Segmentdegeneration L3/4 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin habe unter der Medikation mit Cortiso n in einer ange passt en Tätigkeit wieder zu 75 % arbeiten könne n . Diese Arbeitsbelastung könne nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeit flexibilisiert werden könne. Eine psychiatrische Erkrankung liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 2). 3.5
Im November 2013 erfolgte erneut eine Beurteilung durch Dr. B.___ im Auftrag der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ( vgl. Bericht vom 2 6. November 2013, Urk. 7/48). Dabei bestätigte Dr. B.___ die bisher gestellten Diagnosen, wobei er zusätzlich auf ein chronisches Schmerzsyndrom verursacht durch ein Hypermobilitätssyndrom bei Vorliegen eines EDS Typ III hinwies (S. 1). Die aus gebaute Schmerztherapie vermöge die Beschwerden zu lindern. Dadurch ver stärke sich allerdings d ie Ermüdbarkeit. Die angestrebte Arbeitsfähigkeit von 75 % überfordere die Beschwerdeführerin. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine realistisch (S. 2). 3.6
Die Ärzte des
Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk.
7/77 /1-2 = Urk. 3/5 ) anhand einer elektronenmikroskopischen Untersu chung der Haut zellen eine hypermobile Form des
EDS .
D as Geburtsgebrechen Ziff. 485 nach Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GGV) sei aus gewiesen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. In einem Pensum von 75 % stosse sie aufgrund der starken Gelenkschmerzen und der Fatigue an ihre Grenzen . Bei einem optimalen Therapiesetting könne das Arbeitspensum gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder gesteigert werden (S . 1 f. ). 3.7
Mit Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 7/54/1-4) bestätigte Dr. C.___ die bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit seit September 2012 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7 ). 3. 8
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch- rheumatolo gisches Teilg utachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 2 8. Mai 2014 ( Urk. 7/65) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 48 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - leichter medianer Protrusion L3/4 mit leichter Impression des Dura lsa ckes ohne Spinalkanalstenose und ohne Kompression neuraler Struk turen, mit unauffälligen Iliosakralgelenken ( ISG ) beidseits und normaler autochthoner Muskulatur und damit deutliche Verb esserung der bildgebenden Befunde; Magnetresonanztomographie ( MRI ) Januar 2013 gegenüber MRI August 2012 - keinen
radikuläre n Zeichen - ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie
und unauffälligem neurologischem Befund (Juli 2009) bei - moderater Hyperlax ität /Hypermobilität mit 3/9 Punkten beim Beighton
Score - DD: milde Variante des hypermobilen Typs des EDS mit unauffälli gem Kollagen-Screening der Hautbiopsie und elektronenmikrosko pisch hauptsächlich normalen Kollagenfibrillen, jedoch vereinzelten Kollagen- und Elastin-Pathologien - DD: unvollständiges Hypermobilitätssyndrom nach Beginn e iner Ballettausbildung im Alter von vier Jahren (1987) mit intensivem Ballett-/Jazztanzen und Tanzproduktionen als Dance Captain bis 2007
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tin abusus sowie einen Verdacht auf eine Opiat/Op i oid-Abhängigkeit seit vielen Jahren (S. 48 Ziff. 9.2).
In der klinischen Untersuchung sei der Gang normal gewesen. Alle drei Wirbel säulenabschnitte hätten eine normale Form und Beweglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin ihre Hände mit gestreckten Knien flach auf den Boden legen könne. Das Becken sei gerade. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die articulationes
metacarpophalangeales (MCP)-Gelenke der Finger II-V seien deutlich hyperextendierbar . Die Beschwerdeführerin habe zudem eine deutliche Hyperflektierbarkeit beider Hüftgelenke gezeigt. Die Beweglichkeit der übrigen Gelenke sei normal. Insbesondere seien die Ellbogen, die Knie sowie die oberen Sprunggelenke ( OSG ) und die übrigen Fingergelenke nicht deutlich hyperexen tierbar oder hyperlax . Die Beschwerdeführeri n erreiche daher nur 3/9 Punkte des Beighton Score, weshalb eine moderate Hyperlaxität bestehe. Da für die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms bei Personen unter 50 Jahren mindestens vier Punkte des Beighton Score erfüllt sein müss t en , könne diese Diag nose nicht gestellt werden. Die Dolorimetrie verlaufe normal. Die Bioimpedanz -Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 55 % . Die Röntgen un tersuchung der LWS vom Juli 2008 zeige altersentsprech ende Befunde und keine wesentliche Skoliose. Das MRI der LWS vom Januar 2013 zeige eine leichte mediane Diskusprotrusion L3/4 mit leichter Impression des Duralsackes ohne Kompression neurea ler Strukturen. Anlässlich eines im August 2012 erfolgten MRI der LWS sei eine mediane bis mediolaterale
Diskus hernie L3/4 rechts mit einem nach caudal gerichteten Luxat mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts sichtbar gewesen, so dass eine deutliche Verbesserung des bildgeben den Befundes vorliege. Der bildgebende Befund der LWS vom Januar 2013 sei nicht gravierend, sondern eher ein Normalbefund. Die Haut biopsie habe ein unauffälliges Kollagen-Screening ergeben. Die Elektronen mikroskopie zeige hauptsächlich normale Kollagenfibrillen mit vereinzelten Kollagen- und Elastin-Pathologien. Der Befund der Hautbiopsie sei nicht sehr eindrücklich und könne keinem EDS-Typ zugeordnet werden . Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne daher ein EDS Typ I, II, IV und VII ausgeschlossen werden. Die Anamnese weise eher auf ein unvollständiges Hypermobilitäts syndrom als auf eine hypermobile Form des EDS hin (S. 49 f. Ziff. 10).
Eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 12.5
kg und ohne Tätigkeit, welche eine lang andauernde k raftvolle repetitive Belastung der Hände un d der LWS voraussetzt, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Dabei benötige sie pro Halbtag eine h albe Stunde zusätzliche Pause . Die angestammte Tätigkeit sei als angepasst e Tätigkeit zu betrachten
(S.
51 Ziff. 11.1). Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (S. 52 Ziff. 11.2). Die Prognose sei gut. Die im August 2012 diagnostizierte Dis kushernie L3/4 habe sich deutlich gebessert. Mit dem fortschreitenden Alter vermindere sich in der Regel die Gelenksbeweglichkeit und damit die H yper laxität (S. 52 Ziff. 12.3). 3.9
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, e rstattete sein psychiatrisches Teilg utachten zuhanden der Beschwerdegegner in am 2. Juni 2014 ( Urk. 7/67 /1-13 ), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 lit . A Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , auf (S. 8 lit . A Ziff. 4.2). Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer aktiven prämorbiden Anamnese rezidivierende depressive Einbrüche erlebe. Diese seien in der Untersuchung im Rahmen wiederholter affektlabiler Einbrüche auch objek tivierbar gewesen. Es handle sich um eine sekundäre depressive Sympto matik, welche sich aufgrund der Schmerzen entwickelt habe. Die Beschwerde führerin habe ausgeführt, dass es ihr an Tagen mit weniger Beschwerden auch psychisch besser gehe (S. 9 f.
lit . A Ziff. 5 ).
Aus psychiatrischer Sicht sei d ie Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 lit . A Ziff. 6-7). Es bestehe keine Indikation für eine regelmässige ambulant-psychiatrische Behandlung oder eine antidepressive Medikation (S. 11 lit . B). 3.10
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/67/14) führ ten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ die bereits in den Teilgutachten genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei benötige sie pro Hal btag eine halbe Stunde zusätzli che Pause. 3. 11
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2014 stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.___
und
PD Dr. F.___ ab ( Urk. 7/69 S. 4 f.). 3. 12
Der die Beschwerdeführerin schmerzmedizinisch betreuende Arzt Dr. C.___ wies mit Schreiben vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/87 = Urk. 3/12) darauf hin, dass er sich bezüglich der Diagnosestellung auf die spezialärztliche Beurteilung der Ärzte des Z.___ verlassen habe (S. 1). Das Gutachten von Dr. E.___ konzent riere sich nur auf die strukturellen bildgebenden Veränderungen und berück sichtige die Mechanismen der neurogenen Schmerzchro nifizierung nicht . Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft an Schmerzen leide und damit sehr gut umgehen könne (S. 2). 3.1 3
Am 1 1. Oktober 2014 äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass keine neuen medizinischen Fakten geltend gemacht würden, weshalb sie an ihrer Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit festhalte. B ei der Beschwerdeführerin bestehe aus kli nisch er Sicht kei n Hypermobilitätssyndrom , da sie nur 3/9 Punkte des Beighton
Score aufweise. Die Diagnose eines EDS Typ III müsse aufgrund der klinischen Befunde gestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide folglich nicht an einem EDS ( Urk. 7/98/1 = Urk. 3/7 ). 3.1 4
Die Ärzte des Z.___ nahmen mit Schreiben vom 1 0. November 2014 (Urk. 7/100/1-2 = Urk. 7/ 104 /1-2 ) Stellung zum Schreiben vom Dr. E.___ vom Oktober 201 4. Danach seien ein EDS Typ I, II, IV und VII durch eine Elektronenmikroskopie der Hautzellen sowie biochemische Analyse der kulti vierten Fibroblasten ausgeschlossen worden. Für die Diagnos estellung der hypermobile n Form des EDS (Typ III) könnten biochemisch und molekulargene tisch keine hinreichenden Tests angeboten werden. Damit ein EDS Typ III diagnostiziert werden kön ne, seien sämtliche anderen EDS- Typen auszu schliessen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin erfolgt. Es liege mit grösster Wahrscheinlichkeit eine hypermobile Form des EDS respektive differential diagnostisch ein Hypermobilitätssyndrom vor . Beide Kleinfinger seien deutlich mehr als 90 ° extendierbar gewesen. Ellbogen und Kniegelenke seien nicht überstreckbar. Die Handgelenke seien grenzwertig überdehnbar und die Beschwerdeführerin könne den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren. Der B eighton Score liege be i 5/9 Punkten . Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an chronischen Gelenksschmerzen und Schmerzen der Extremitäten (S. 1). Dr. E.___ habe zudem die bestehende Skoliose nicht erwähnt (S. 3 f.). 3.1 5
Zu dieser Einschätzung der Ärzte des Z.___ nahm Dr. E.___ am 19.
Dezember 2014 Stellung ( Urk. 7/107/1-2 = Urk. 7/ 109 = Urk. 3/8 ). Dabei wies sie darauf hin, dass die Ärzte des Z.___
falsche Anga ben zur Berechnung des Beighton
Score gemacht hätten. Das erwähnte Kriterium „Handgelenke knapp respektive grenzwert ig überdehnbar“ sei im Beighton
Score nicht ent halten. Die Beschwerdeführerin habe deshalb in der Begutachtung nur 3/9 Punkte des Beighton Score erfüllt, was einer moderaten Hypermobilität entspre che. Ein Hypermobilitätssyndrom könne nicht diagnostiziert werden (S.
1). Schliesslich habe sie weder eine Skoliose, noch einen Beckenschiefstand oder eine relevante Beinlängendifferenz beobachten können. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe unverändert (S. 2). 3.16
In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des H.___ vom 2 5. März 2015 ( Urk.
9) informierte PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Radiologie, über die Untersuchung der Beschwerdeführerin mit einer 2 cm dicken Unterlage unter dem linken Fuss, da ansonsten das Becken gegenüber der Wirbelsäule stark ver dreht gewesen wäre. Es habe sich eine link skonvexe Torsionsskoliose thorak o lumbal von 13 ° gezeigt. Des Weiteren sei eine normale Lordose der LWS und Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS)
zu verzeichnen gewesen. Die Wirbelsäule sei im Lot und es seien keine Missbildungen erkennbar . 4. 4.1
Im Vordergrund stehen vorliegend klar und unbestrittenermassen die somati schen Beschwerden der Beschwe rdeführerin . Die psychiatrisch diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), wurd e von PD Dr. F.___ nachv ollziehbar als Diagnose ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit eingestuft. PD Dr. F.___
führte dabei anschaulich au s , weshalb es sich um eine sekund äre depressive Symptomatik handle , welche sich aufgrund der Schmerzen entwickelt habe . Da teilweise somatische Korrelate vorlägen, könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden ( Urk. 7/67 /1-13 S. 8 f. ). Der geschilderte Tagesablauf und die vorhande nen Sozialkontakte (vgl. Urk. 7/67 /1-13 S. 5 f.) weis en auf genügend Ressour cen hin und die Beschwerdeführerin benötigt derzeit auch k eine regelmässige psychiatrische Therapie oder antidepressive Me dikation ( Urk. 7/67 /1-13 S. 11). Die psychischen Be funde sind somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_50 6/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). 4.2
Bei den somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin besteht zwischen den Ärzten
indessen Uneinigkeit bezüglich der Diagnosestellung eines EDS Typ III , welche einzig gestützt auf die klinischen Befunde erfolgen könne. Zudem seien sämtliche übrigen EDS-Typen zuerst auszuschliessen, was bei der Beschwerde führerin aufgrund der durchgeführten Hautbiopsie unbestrittenermassen der Fall sei. Ein EDS Typ III sei schwierig vom Hypermobilitätssyndrom zu unterschei den. Die Ärzte des Z.___ hielten hierzu fest, dass sich die Fachwelt zwischen zeitlich unklar darüber sei, ob es sich dabei tatsächlich um zwei verschiedene Krankheitsbilder handle oder ob es ein Spektrum ein und derselben Erkrankung sei. Für die Diagnose eines Hypermobilitätssyndroms bei Personen unter 50
Jahren müssten unter anderem mindestens vier Punkte des Beighton Score erfüllt sein (vgl. Urk. 7/65 S. 50, Urk. 7/77/7, Urk. 7/104 S. 1, Urk. 7/109 S. 1). Die Ärzte des Z.___ bejahten das Vorlie gen eines EDS Typ III , wobei sie 5 /9 Punkte des Beighton Score als erfüllt erachteten ( Urk. 7/77/4-6 S. 2, Urk. 7/104 S. 1). Der die Beschwerdeführerin schmerzmedizinisch betreuende Arzt Dr. C.___ führte als Diagnose ebenfalls ein EDS Typ III auf, verliess sich hierbei allerdings
nach eigenen Angaben auf die Beurteilung der Ärzte des Z.___ (vgl. Urk. 7/87 S. 1). Auch Dr. J.___ bejahte in seiner
Stellungnahme zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines EDS Typ III. Dem Bericht ist allerdings keine eigene Befundaufnahme zu entnehmen ( vgl. Urk. 7/48). Dagegen verneinte
Dr. E.___
anlässlich der rheumatologischen Begutachtung aufgrund von lediglich 3/9 festgestellten Punkten des
Beighton Score die Diagnose eines EDS Typ III ( Urk. 7/65 S. 4 6 Ziff. 8.5 ).
D ie Ärzte des Z.___
sowie
Dr. E.___
stimmen bei der Erhebung der klini schen Befunde da hingehend überein, dass bei der Beschwerdeführerin beide Kleinfinger mehr als 90 ° extendierbar seien und sie den Boden bei gestreckten Beinen mit den Händen problemlos berühren könne. Auch sind sie sich einig , dass die Beschwerdeführerin weder die Ellbogen- noch die Kniegelenke über strecken könne . Während Dr. E.___
ebenfalls verneinte, dass die Beschwer deführerin den Unterarm mit dem Daumen berühren könne, erachteten die Ärzte des Z.___ eine grenzwertige Überdehnbarkeit der Handgelenke als gegeben ( vgl. Urk. 7/65 S. 46 Ziff. 8.5, Urk. 7/77/4-6 S. 2, Urk. 7/104 S. 1 , Urk. 7/109 S.
1 ). D iesbezüglich
erscheint es höchst wahrscheinlich , dass die Ärzte des Z.___ mit der Überdehnbarkeit der Handgelenke das im Beighton Score aufgeführte Krite rium des Berührens des Unterarms mit dem Daumen gemeint haben. Der Umstand , dass die Beschwerdeführerin den jeweiligen Unterarm mit dem Daumen berühren kann – womit zwei zusätzliche Punkte des Beighton Score erfüllt wären – wurde von den Ärzten des Z.___
auch fotografisch festg ehalten (vgl. Urk. 7/104 S. 5). Somit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tat sächlich 5/9 Punkte des Beighton Score erfüllt. 4.3
Wie es sich damit verhält, kann jedoc h vorliegend offen bleiben, denn a us inva li den versicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend , sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächti gungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294) . Diese w erden vorliegend unterschiedlich beurteilt :
D ie behan deln den Ärzte erachteten die Beschwerdeführer in derzeit in jeglicher Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, wobei teilweise auch eine spätere Steigerung des Pensums auf 75 % nicht ausgeschlossen wurde
( Urk. 7/23 S. 1 ; Urk. 7/31 S.
2; Urk. 7 /39/5-6 S. 2 ; Urk. 7/48 S. 2; Urk. 7/54/1-4 S. 2 f.; Urk. 7/77 /1-2 S.
1 ). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 12.5 kg und ohne Tätigkeit, welche eine langandauernde kraftvolle repetitive Belastung de r Hände und der LWS voraussetzt . Dabei benötige die Beschwerdeführerin pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 7/65 S. 51 Ziff. 11.1).
Diese von Dr. E.___
gutachterlich vorgenommene Einschätzung der ver bliebe nen Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar und schlüssig. So erhob sie im Gegensatz zu den übrigen Ärzten sehr genaue rheumatologische Befunde, welche sich praktisch als normal erwiesen haben (vgl. Urk. 7/65 S. 42 ff. Ziff.
8.2). Zudem weist die Beschwerdeführerin gestützt auf die durch Dr.
E.___ durchgeführte Bioimpedanz-Analyse eine über dem Normwert liegende Muskelmasse von 55
% auf ( Urk. 7/65 S. 45 Ziff. 8.4, S. 49 Ziff. 10) , was gegen eine schmerzbedingt lange andauernde Schonung spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Dr. F.___ anlässlich der psychiatri schen Exploration eine unauffällige Körperposition der Beschwerdeführerin feststellte ( Urk. 7/67 S. 6 Ziff. 3).
Sodann konnte Dr.
E.___
auch keine Fatigue erkennen und erwähnte sie deshalb auch nicht in der rheumatologi schen Beurteilung; dies obwohl die Beschwerdeführerin am Tag der Begutach tung noch gearbeitet und angegeben habe, dass sie daher etwas müde sei
( vgl.
Urk. 7/65 S. 38).
I m Übrigen wäre eine Fatigue
in der psychiatrischen Teil be gut achtung von Bedeutung gewesen, wobei PD Dr. F.___ allerdings in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdigkeit insbesondere kein Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) diagno sti zierte (vgl. Urk. 7/67 S. 8 ff.). Schliesslich ist in Bezug auf die Einschätzung der behandeln den Ärzte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1 und I
551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). E ine Ver besserung der Beschwerden durch eine Anpassung der aktuelle n
Schmerzbe handlung
ist zuletzt nicht auszuschliessen . Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr.
F.___ führte die Beschwerde führerin hierzu aus, dass im Rahmen einer im letzten Jahr durchgeführten einmonatigen Behand lung mit Prednison eine vollständige Beschwerdefreiheit vorgelegen habe ( Urk. 7/67 S. 9 f.).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin daher gestützt auf die gut achterli che Beurteilung durch Dr. E.___ sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des
genannten Belastungs profil s zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie allerdings pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzli che Pause benötigt. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin eine unseriöse Begutachtung durch Dr. E.___
rügt , da diese eine Skoliose entgegen dem Bericht des Medizinisch Radiologi schen Instituts vom 2 5. März 2015 verneint habe ( Urk. 8), ändert d ies nichts an der vorliegenden Beurteilung und der Beweiskraft des Gutachtens . Dr.
E.___
konnte anlässlich der Befunderhebung eine leichte Lordose der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Kyphose der Brustwirbelsäule feststellen . Eine Skoliose verneinte sie hingegen ( Urk. 7/65 S.
42 Ziff. 8.2). Dabei wies sie zudem darauf hin, dass die Röntgenunter suchungen des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule im Juli 2008 lediglich altersentsprechende Befunde und keine wesentliche Skoliose und auch die späteren Untersuchungen keine gra vierenden Befunde gezeigt hätten ( Urk. 7/65 S. 49 Ziff. 10). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte radiologische Untersuchung vom 2 5. März 2015 (vgl. Bericht vom 1 3. April 2015, Urk.
9) fand fast ein Jahr nach der Begutach tung durch Dr. E.___ statt und ist damit nicht geeigne t , die von Dr. E.___ erhobenen Befunde in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist auch hier aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagnose, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich. 4.5
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, es sei das Gut achten von Dr. E.___ aus dem Recht zu weisen , da diese von der Beschwer degegnerin wirtschaftlich abhängig sei
( Urk. 14 S. 2 ), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 entschieden hat, dass die Abgeltung einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nic ht zu einer Befangenheit führt. Dies muss analog auch für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb für sich allein keinen A usstands- oder Ablehnungsgrund. Vorliegen d sind keine konkreten Hinweise für eine Befangenheit von Dr. E.___ ersichtlich, weshalb die Beschwerde führerin mit ihrem Antrag nicht durchdringt . 4.6
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin even tuell geforderte weitere Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 2) für die Beur teilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne des antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E.
1d) zu verzichten ist. 4.7
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psy chiatrisch diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist . Die Beschwerdeführerin ist aus somatischer Sicht
sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese keine langan dauernden kraftvollen repetitiven Belastungen der Hände und der L endenwir belsäule voraussetzen und die Beschwerdeführerin keine Lasten schwerer al s 12.5 kg heben und tragen darf. Dabei benötigt die Beschwerdeführerin pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause . 5.
Die von der Beschwerdeführerin pro Halbtag benötigte zusätzliche Pause von je einer halben Stunde ergibt bei der in ihrem Betrieb geltenden Arbeitszeit von 42
Stunden pro Woche respektive 8.4 Stunden pro Tag in einem Vollpensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. April 2013, Urk. 7/37) eine Arbeits unfähigkeit von gerundet 12 % (bei 7.4 Stunden) . Da die Beschwerde führerin weiterhin ihre bisherige Tätigkeit -
welche ihr nach dem Gesagten in einem Pensum von 100 % zumutbar ist - ausübt, ist sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieses Einkommen abzustellen ( vg l . BGE 134 V 322 E. 4.1, 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ), weshalb der Prozentver gleich
ein en nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 12 %
ergibt .
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski