Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, arbeitete zuletzt seit August 2003 als Business Manager bei der Y.___ AG (Urk. 2/7/37). Unter Hinweis auf chronische Schmerzen meldete sie sich erstmals am 7. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/6). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und er werbliche Situation (Urk. 2/7/9, Urk. 2/7/11-12) abgeklärt hatte, teilte sie der Ver sicherten am 15. April 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen not wendig seien (Urk. 2/7/15). Mit Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 2/7/22) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch der Versicherten mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. 1.2
Am 23. Januar/12. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 2/7/24, Urk. 2/7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerbli chen Situation (Urk. 2/7/31-35, Urk. 2/7/37-39, Urk. 2/7/54) und gewährte der Versi cherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung (Urk. 2/7/40) sowie eines Job Coachings (Urk. 2/7/45). Im April 2014 schloss die IV Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab (Urk. 2/7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 28. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde (Urk. 2/7/65, Urk. 2/7/67). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten eine Teilinvalidenrente (Urk. 2/7/49, Urk. 2/7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/70, Urk. 2/7/79, Urk. 2/7/83, Urk. 2/7/85, Urk. 2/7/94, Urk. 2/7/105, Urk. 2/7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2/7/113) einen Rentenan spruch der Versicherten. 1.3
Die von der Versicherten am 19. Februar 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00235 mit Urteil vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2/17). 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/19) mit Urteil 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgut achtens und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. 2.2
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht mit Be schluss vom 3. März 2017 (Urk. 3) die Einholung eines polydisziplinären Gutach tens bei der Medas Z.___ in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte vorzubringen sowie sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern beziehungsweise Abänderungs- und Ergän zungs anträge zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 15. März 2017 (Urk. 5) keine Einwände gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und teilte mit, dass sie keine Ergänzungen beantrage.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Urk. 7) erklärte sich auch die Beschwerdefüh re rin mit einer Begutachtung durch die Ärzte der Medas Z.___ und grundsätzlich ebenfalls mit dem Fragenkatalog als einverstan den. Nach Rück sprache mit ihrem behandelnden Arzt wies sie indessen darauf hin, dass für die Begutachtung ein Schmerzspezialist hinzugezogen werden sollte. Diesbezüglich wurde sie auf die Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2017 (Urk. 3) hinge wiesen, wonach die abschliessende Festlegung der notwendigen Fachrichtungen den Gutachterinnen und Gutachtern obliege und dies insbeson dere für einen all fälligen Beizug eines Spezialisten oder einer Spezialistin für Stoffwechselerkran kungen gelte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 1). Dasselbe habe auch für den Beizug eines Schmerzspezialisten zu gelten (vgl. Urk. 9 S. 2). 2.3
Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Urk. 9) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und die Medas Z.___ mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (Urk. 13) hat die Medas Z.___ mitgeteilt, welche Ärztinnen und Ärzte für die Begutachtung vorgesehen sind.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Urk. 14) hat das Gericht den Parteien Gele genheit gegeben, gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begrün dete Einwände zu erheben.
Nachdem beide Parteien auf solche Einwände verzichtet respektive keine Ein wände vorgebracht haben (vgl. Urk. 16), hat das Gericht mit Beschluss vom 15. September 2017 (Urk. 18) die Medas Z.___ beauftragt und die Gut achterinnen und Gutachter ernannt. 2.4
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerde führerin nahmen am 15. Mai 2018 (Urk. 32; Urk. 33) Stellung zum Gutachten vom 23. Februar 2018 (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenver siche rung; IVG ) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine In validenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung des Invalidi tätsgrades ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), sowie betref fend den Be weiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom
13. Mai 2016 in Sachen der Parteien (Urk.
2/ 17 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_445 /201 6 vom 7. Februar 2017 (Urk. 1 E. 3 ) umfassend wiedergegeben, wes halb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass mehrere Differenzen in der Beurteilung der medizinischen Situation zwischen Dr. med. A.___ und den übrigen behandelnden oder ausschliesslich begutachtenden Ärzten vorlägen, wel che die Erstere nicht überzeugend zu erklären vermöge. Infolge dieser Unverein barkeiten könne der Einschätzung der Frau Dr. med. A.___ gemäss Gutachten vom 28. Mai 2014 nicht gefolgt werden. Die Sache sei zur Einholung eines Ge richtsgutachtens und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 7 E. 6.3). 3.
3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 gab das hiesige Gericht zur Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag: 3.2
Die Ärzte des Medas Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 23. Februar 2018 (Urk. 24) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Untersu chungen und Beobachtungen der Beschwerde führerin und nannten folgende Di agnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 f. Ziff. 4.1): - Ehlers-Danlos Syndrom Typ III (hypermobile Form) mit - Entwicklung einer generalisierten chronischen Schmerzkrankheit - Fatigue-Symptomatik - rezidivierendem zervikospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, vermutlich infolge rezidivierender funktioneller Blo ckaden - Kiefergelenksdysfunktion - anamnestisch Postural Orthostatic Tachycardia Syndrome (POTS) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, aber mit Krankheitswert (S. 57 Ziff. 4.2): - Segmentdegeneration L3/4, Status nach konservativer Therapie einer klei nen luxierten Diskushernie August 2012 - leichte linkskonvexe Skoliose - unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Opioide - schädlicher Nikotinkonsum - nicht völlig ausgeschlossene partielle Nebennierenrinden-Insuffizienz, bei - höchst unwahrscheinlicher autochthoner (in der Nebenniere gelegener) Ursache - möglicher sekundärer und/oder tertiärer (in der Hypophyse respektive im Hypothalamus situierter) Ursache, in erster Linie als Nebenwirkung von chronischer, unkontrollierter Einnahme von Hydrocortison und/oder chronischer Behandlung mit hochdosierten Opiaten - Knochendichtemessung Juni 2016 mittels DEXA am distalen Radius grenzwertig zwischen Osteopenie und Osteoporose, an Oberschenkel und Lendenwirbelsäule unauffällig
Sie führten aus, die klinische Untersuchung zeige als Hauptbefund eine Beweg lichkeit, die über das Normalmass hinausgeh e (Hypermobilität). Dies zeige sich einerseits am Beighton-Sco re von 5 , aber auch an Körperstellen, die ni cht im Beighton-Score erfasst wü rden: sehr gut bewegliche Halswirbelsäule
( HWS ) und übermässig mobile Hüft- und Kniegelenke (S. 46). A n der Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III (hypermobile Form) sei nicht zu zweifeln. In den Akten seien mehrmals auch ein cervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Syndrom erwähnt worden . Dies dürfte weitgehend a uch zur Problematik des Eh lers- Danlos-Syndroms gehören und keine eigenständige Erkrankung darstelle
n. Am wahrscheinlichsten handle es si ch um rezidivierende funktionell e Blockaden, die bedingt s eien durch die Hypermobilität. Eine Segmentdegeneration L4/5 mit einer luxierten Diskushernie sei 2012 akut gewesen und habe Anlass zu einer Hospitalisation zur konservativen Behandlung eines lumboradikulären Syndroms gegeben . Aktuell best ünden keine Hinweise auf eine noch vorliegende radikuläre Kompression und di e rezidivierenden Wirbelsäulen-Probleme entsprä chen mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Blockaden im Bereich der HWS, der LWS und der lliosakralgelenke (S. 46 f.) .
Die rheumatologische Untersuchung ergab, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Leidensdruck habe. Das während der Befragung empfundene subjektive Schmerzniveau habe sie auf der 10er-Skala zwischen drei und vier Punkten fest gelegt, was zu ihrem Erscheinungsbild passe. Sie sitze unruhig auf dem Stuhl, wechsle häufig zwischen vorderer und hinterer Sitzhaltung, stütze teilweise mit beiden Händen auf dem Stuhl ab, bitte nach etwa einer Stunde darum, aufstehen und herumgehen zu dürfen (S. 30 unten).
Aus rheumatologischer Sicht unklar sei die Indikation für die Behandlung mit dem Immunsuppressivum Azathioprin. Laut der Beschwerdeführerin
sei diese Be handlung vor ein paar Jahren unter der Hypothese installiert worden , dass eine Autoimmunerkrankung v orliegen könnte. Eine solche sei jedoch nicht überzeu gend nachgewiesen worden. Vorgängig sei offenbar ein Antimalarikum einge setzt worden , das zu Nebenwirkungen (Haarausfall) ge führt habe . Azathioprin gehör e nicht zu den Substanzen, die zur symptomatischen Behandlung eines Eh l ers-Danlos-Syndroms empfohlen wü rden. D iese Behandlung sollte nochmals evaluiert beziehungsweise abgesetzt werden, zumal eine immunsuppressive The rapie nicht ganz harmlos sei (Risiko gehäufter Infektionen). Sorge bereite auch der Einsatz eines Opiates (MST) zur Langzeittherapie eines nicht-karzinombe dingten Schmerzes. Glücklicherweise ha be die Beschwerdeführerin die Dosis im Frühling 2017 sukzessive auf aktuell 2 x 40 mg MST reduziert. Eine weitere Re du ktion bis hin zum Ausschlei chen sollte geprüft werden, wobei es hier um ein sorgfältiges Abwägen von W irkungen und Nebenwirkungen gehe und dies im klinischen Kontext nicht einfach zu bewerkstelligen sei (S. 48) .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine chronische, hochdosierte Opiatthe rapie sich dem Endokrinium gegenüber nicht inert verhalte und schädlich sein könne und bei höchst fraglicher Indikation (wie hier bei chronischer somatofor mer Schmerzstörung) unter enger psychiatrischer Betreuung ausgeschlichen wer den sollte, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit Hydrokortison und eventuell nötiges Östrogen/Progesteron überflüssig würden (S. 51) .
Bezugnehmend auf die psychiatrische Beurteilung liessen sich z usammengefasst viele der beklagten Symptome sowohl mit einem Ehlers-Danlos- Syndrom wie auch mit einer psychiatris c hen Erkrankung aus dem Formenkreis der somatofor men Störungen abbilden. Die Überlappungen seien gross, eine klare Grenzzie hung n icht möglich. Die Leistungseins chätzung sei aus diesem Grund in enger Absprache zwischen dem Rheumatologen und dem Psychiater erfolgt . Komm e hinzu, dass es sich beim Ehlers-Danlos - Syndrom um eine sehr seltene Erkrankung handl e , zu der es keine grossen Outcome-Stud ien aus grossen Kollektiven gebe (S. 56) .
Wegen des Ehlers-Danlos - Syndroms mit genereller Hypermotilität und generali sierten Weichteilschmerzen sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet für körper lich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Ebenso sei sie nicht geeignet für mo notone, stereotyp-repetitive Tätigkeiten und Tätigkeiten in Nässe und Kälte. Für sie im Vordergrund st ünden eine Komb ination von Schmerzen und Müdig keit. Diesbezüglich best ünden grosse Ü berlappungen im Grenzbereich zwis c hen Soma und Psyche. Wie in der Beurteilung dargelegt, könn t en einige der beklagten Symptome sowohl mit somatischen wie auch mit psychiatrischen Codes abgebil det werden. Ü berlagert w erde die Symptomatik zudem durch Nebenwirkungen einer in gutachterlicher Ansicht schlecht indizierten, recht hoch dosierten Opiattherapie. Wegen der grossen Ü berlappung im Grenzbereich zwischen Soma und Psy c he schein e es angebracht, eine gemeinsame somatisch-psychiatrische Leistungseinschätzun g abzugeben. Das Leiden erreiche insgesamt einen Schwe regrad, der erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe . Dies geh e auch aus den Akten hervor. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin stets Mühe gegeben habe , im angestammten Arbeitsplatz arbeitsfähig zu bleiben. Unter den Bedingungen am realen Arbeitsplatz sei eine Steigerung des Pensums über 50 % nicht möglich. Es ergäben sich keine An halts punkte darauf, dass primär eine mangelhafte Motivation für die Leistungsdefizite verantwortlich wäre (S. 58) .
Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z um Bei spiel mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisheri ge Ar beit als Betriebsökonomin und Projektleiterin, auch in der Softwareentwick lung, stell e sehr hohe Anforderungen an die Kreati vität, Flexibilität, Konzentra t ionsfähigkeit und Ausdauer und, wenn sie keine gesundheitsbedingten Ein schränkungen hätte, wäre davon auszugeben, dass d ie Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung, Erfahrung und Persönlichkeit inzwischen auch Führungsfunk tionen hätte. Wenn sie sonst keine Beschwerden hätte, aber eine Neurasthenie, würde man aus therapeutischer Sicht auf ein Weiterführen der Arbeit drängen, da ihr das Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte g ebe , was die Heilung der Neurasthenie unterstütz e . Dazu k ämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem durch die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Ta gesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese verstärk t en die Auswirkungen der Neurasthenie. Auch hier gelte , dass eine erfolgreiche und befriedigende Arbeit sich günstig auf ihren Gesundheitszustand auswirke , indem s ie sie von den Schmerzen ablenke und auch ihre Sch lafstörun gen positiv beeinflusse (S. 59) .
Zusammenfassend sei die im realen Arbeitskontext gezeigte Leistung von 50 % eines Normalpensums (halbtätige Präsenz mit voller Leistung) mit den gesund heitlichen Störungen der Beschwerdeführerin erklärbar . Sie sei bei der derzeitigen Tätigkei t optimal eingegliedert. Es gebe keine alternative Tätigkeit, bei der die Arbeitsfähigkeit wesentlich höher angesetzt werden könnte. Es sei davon aus zu gehen , dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung eine bessere berufliche Kar riere hätte err eichen können. Diesbezüglich sei nicht von einem Krankheitsge winn, sondern von einem Krankheitsverlust auszugehen (S. 59 unten) .
Es ergä ben sich nur geringe Diskrepanzen zwischen den in der
Aktenl a ge aufge listeten und den vom Arbeitgeber registrierten Arbeitsunfähigkeiten. Aus gut achterlicher Sicht erg ä ben sich keine Hinweise darauf, dass die im klinischen Kontext ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht korrekt gewesen seien . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie auf der tatsächlichen krank heitsbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin basiert (S. 60).
Chronische Schmerzen seien in aller Regel ein komplexes bio-psycho-soziales Phänomen , bei dem somatische und psychi s c he Faktoren nicht streng auseinan dergehalten werden könn t en. Dies g elte
- wie dargelegt - besonders auch im Fall der Beschwerdeführerin (S. 60 f.) .
Die Beschwerdeführerin verfüg e über Ressourcen, um teilweise einer Erwerbstä tigkeit nachzugehen , diese würden aber nicht aus reichen , um ein Vollzeitpensum zu bestehen.
Da eine sehr seltene Erkrankung (Ehlers-Danlos Syndrom) im Spiel sei und entsprechende Erfahrungen aus grossen Kollektiven in der Fachliteratur fehlen würden , sei eine seriöse Prognose nicht möglich. Die Indikation für die Opiattherapie wie auch für die hormonelle Substitution mit Kortison sollte im klinischen Kontext nochmals sehr kritisch hinterfragt werden. Insbesondere die ho chdosierte Opiattherapie scheine mehr Nachteile als Vorteile zu bringen u nd die Aussicht auf eine lebens lange Anwendung von Opiaten sei eine schlech te Option. Auch in der medizini s c hen Fachliteratur w erde die Langzeitanwendung von Opiaten bei Non-Cancer Pain zunehmend kritisch h interfragt. Diese Erkennt nis sei bereits in Guidelines eingeflossen. Auch Azathioprin gehör e nicht zu den Substanzen, die zur symptomatischen Behandlung eines Ehlers-Danlos-Syn droms empfohlen w ürden. D iese Behandlung sollte nochmals evaluiert b ezie hungsweise abgesetzt werden . Es sei denkbar, dass sich das Wohlbefinden nach Reduktion der poly pragmatischen Medikation bessere . E s g ebe keine Hinweise auf
Aggravation, Simulation oder mangelnden Einsatzwillen der Beschwerdeführerin (S. 61) .
Der psychiatrische Gutachter führte im Teilgutachten (im Anhang zu Urk. 24) aus, dass die Beschwerdeführerin a ffektiv erreichbar sei und leicht eingeschränkt mo duliere , die Stimmung sei vorwiegend bedrückt, traurig, aber sie könne zwischen durch auch lachen. Sie läc hle im Laufe des Gespräches zunehmend öfters, wobei die Augen mitlächeln würden. Sie ha be immer wied er Tränen in den Augen und weine wiederholt, wobei sie s ich sichtlich schäme und dagegen ankämpfe. Sie wirke schon zu Beginn müde, was sich im Laufe des Gespräches noch verstärk e . Der Händedruck sei schon zu Beginn eher schwach, was b eim Abschied noch deutlicher sei . Blickkontakt, Mimik und Gestik s eien unauffällig. Die Stimme sei norm al laut und moduliert. Sie fasse
rasch Vertrauen und erzähle weitgehend spontan. Sie wechsle immer wieder ihre Posi tion auf dem Stuhl leicht, stehe auch wiederholt kurz auf, halte sich an der Stuhllehne fest und gehe in die Knie. Ver einzelt zucke sie unvermittelt zusammen, wobei sie das zu verbergen ver such e . E s wirke nicht demonstrativ. Sonst habe sie nur gelegentlich Schmerzzeichen
wie Seufzen oder das Gesicht verziehen gezeigt. Sie ha be Ein- und Durchschlafstö rungen und ein Abendtief, das vorwiegend durch die Schmerz en und die Müdig keit bedingt seien (S. 4).
Es gebe klinisch und anamnestisch Hinweise auf eine überdurchschnittliche In telligenz. Intelligenz sei grundsätzlich eine Ressource, aber wenn sie nicht geför dert worden sei , k önne sie auch ein Risikofaktor sein. Beruflich und schulisch sei die Beschwerdeführerin gefördert worden und habe eine Berufsausbildung und ein Studium als Betriebsökonomin absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Sie ha be eine grosse Erfahrung in ihrem Beruf und ein gutes Netzwerk in und ausserhalb der Bank, was ihr helfe einige ihrer Einschränkungen zu be wältigen (S. 5 f.) .
Die Beschwerdeführerin zeig e sehr leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf ihre Leistungen. Sie sei sehr sportlich gewesen und ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen . Von ihrer Leistungsfähigkeit sei aber auch all die Jahre ihr Selbstwertgefühl ab hängig gewesen . Durch die Erkrankung mit ihren Folgen
wie Schmer zen und Konzentrationsstörungen sei das in Frage gestellt worden. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft beitragen würden , aber sie würden es ihr möglicherweise schwerer machen , sich mit Einschränkungen zu arrangieren. Ohne die körperliche Erkrankung hätten diese Persönlichkeitszüge wahrscheinlich nie zu Problemen bei der Arbeit geführt. Inzwischen ha be sie sich hier grosse Kompetenzen erworben, wie sie sich in den Grenzen, die ihr ihre Er krankung und ihr K örper setzten, doch bewegen und wie sie mit diesen Problemen umgehen könne . Sie ha be auch Persönlichkeitszüge un d Copingmuster, die güns tig seien und damit Ressourcen, die sonst in einer Psychotherapie auf gebaut wür den. So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr ge boten hätten und ganz wichtig für ihre Freunde . Sie engagiere sich für Menschen, die ihr wichtig seien , wie ihre Freunde, ihre Mitarbeiter und ihre Kunden, zu de nen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können .
Zusam menfassend würden die Ressourcen die Risiken und Belastungen überwiegen (S. 6) .
D ie Grundstimmung sei nur leicht bedrückt und die emotiona le Reaktivität nur leicht einge schränkt. Dies sei wahrscheinlich eine Reaktion auf die anhaltenden Schmerzen und keine Depression im eigentlichen Sinn (S. 9).
Ausser den erwähnten Ri sikofaktoren und Ressourcen gebe es keine Hinweise auf Persönlichkeitseigenschaften, welche die Umsetzung der restlichen Arbeitsfähig keit einschränken oder besonders fördern würden (S. 12).
Bezüglich Komorbidität führte der psychiatrische Gutachter aus, es sei e ntschei dend , wie schwer die Störung mit Schmerzen, Erschöpfung und weite ren Symp tomen sei , während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussag e . Hier müss t en aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen hätt en, aber die Kriterien im ICD-10 nicht erfüll t en oder aufgrund von spezifischen Ausschlusskriterien nicht zulässig s eien , wie hier die Depression und die Albträume, berücksichtigt werden, da di ese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung erhöhen würden , insbeson d ere für die Behandlung. Es liege eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung im Sinne von Ur teil 141 V 281 des Bundesge richts vom 3. Juni 2015 vor, auch wenn es wahrscheinlich alles Facette n des glei chen Grundleidens seien (S. 12 f.) .
Zur Konsistenz wurde ausgeführt, dass es b ei der psychiatrischen Untersuchung w eder Hinweise auf Aggravation noch auf Verdeutlichung oder Simulation ge geben habe . Die Beschwerdeführerin zeig e allerdings, wie aufgezeigt, eine gewisse Neigung zur Dissimulation, zum Überspielen unangenehmer Empfindungen, res pektive nicht wahrhaben können oder wollen, wie ihr
Gesundheitszustand sei (S. 13) . In diesem Fall sei ein spezifischer Einfluss von psychischen Belastungsfak toren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankhe itswertige Symptomaus weitung. In Be zug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei
ihre Schil derung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den ge stellten Diagnosen. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychi s che Störungen wieder. Die Beschwerdeführerin
sei bei Bedarf in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung, obwohl der Weg dahin für sie aufwändig sei , was für einen Leidensdruck spreche . Die Serumspiegel zeig t en, dass sie die ver ordneten Medikamente ein nehme . Sie ha be es auch aufgrund des Engagements ihres Arbeitsgebers und ihrer Vorgesetzten bis heute geschafft , trotz Einschrän kungen und Ausfällen ihre Stelle zu behalten, was für eine hohe Motivati on und Leidensdruck spreche (S. 13) .
Es sei, soweit beurteilbar, trotz mehreren Versuchen und hoher Motivation eine nachhaltige Steigerung des Pensums über 50 % nicht möglich gewesen . Eine chronische Müdigkeit k önne einen beträchtlichen Einfluss auf die Leistungsfä higkeit und Lebensqualität haben .
Grundsätzlich ha be eine Neurasthenie, wie eine Depression, zwar immer Auswir kungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Konzentrationsstörun gen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht im mer auch auf die Arbeitsf ähigkeit (S. 14).
Wie auch unter Komorbidität dargelegt, sei die vorliegende Störung sehr komplex und es gebe grosse Überlappungen. Daher lie ssen sich viele Symptome und Ein sc hränkungen, wie die Erschöpfbar keit/Fatigue, nicht eindeutig zuordnen. Von daher mach e es wenig Sinn , eine Einschätzung der Ar beitsfähigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht vorzunehmen. Es sei auf die Gesamtein s chätzung zu verweisen . Auf jeden Fall könn t en die psychischen Störungen die Umsetzung der aus soma tischer Sicht noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschwe ren. Dieser Effekt sei schwierig zu beziffern. Es seien bei der Beurteilung ausschliesslich gesundheitlich bedingte Einschränkungen berücksichtigt worden (S. 14 f. ). 4. 4.1
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). 4.2
Vorliegend besteht kein Abweichungsgrund. Das Gerichtsgutachten der Medas Z.___ vom Februar 2018 entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1). Es ist umfas send und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abzu stellen ist.
Im Gutachten der Medas Z.___ wurde auch zum bidisziplinären Gutach ten von Dr. med. A.___ und PD Dr. med. B.___ vom Mai/Juni 2014 Stellung genommen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass im psychiatrischen Teilgut achten weder die Differentialdiagnose einer Somatisierungsstörung in Erwägung gezogen noch die hohe Opiatdosis thematisiert worden sei. Zur Indikation für die Opiattherapie und den möglichen Nebenwirkungen in dieser hohen Dosierung nehme der Psychiater keine Stellung. Insgesamt biete das bidisziplinäre Gutach ten keine schlüssige Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagte viel fältige Symptomatik und ihre Leistungseinbusse. Beide Gutachter hätten sich in ihrer Beurteilung darauf beschränkt, dass sie nichts gefunden hätten, was den Zustand erklären könnte. Gleichzeitig hätten sie jedoch weder Aggravation noch Simulation postuliert. Insofern bestehe eine Erklärungslücke (Urk. 24 S. 38 f.). Aufgrund der Akten lasse sich nicht eruieren, weshalb PD Dr. B.___ eine allfäl lige psychische Komponente der Schmerzen trotz der offensichtlich vorhandenen psychischen Faktoren und Belastungen nicht diskutiert habe, obwohl es mit der Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen bereits vor 2009 eine Alternative zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gegeben habe, die hier ausgeschlossen sei. Von daher dürfe in Bezug auf die Schmerzstörung aus einer Änderung der Diagnose nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden (S. 53 oben).
Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich am Ehlers-Danlos-Syn drom Typ III (hypermobile Form), einer Neurasthenie, einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer komplizierten, protrahierten Trauerreaktion leidet. Die Ärzte der Medas Z.___ attestier ten ihr ab Mitte September 2012 aufgrund dieser Diagnosen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin optimal ein gegliedert sei (S. 59 f.). In Bezug auf den zeitlichen Ver lauf führten die Gutachter aus, es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die im klinischen Kontext ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht korrekt gewesen seien (S. 60 Mitte). 4.3
Sowohl bei der diagnostizierten Neurasthenie, der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der komplizierten, protrahier ten Trauerreaktion handelt es sich um psychische Erkrankungen. Beeinträchti gungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelne r Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.4
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ sowie die übrigen medizini schen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dement sprechend nicht angezeigt. 4.5
Im psychiatrischen Teilgutachten (im Anhang zu Urk. 24; vgl. auch vorstehend E. 3.2) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus geführt, dass aufgrund der Neurasthenie die Konzentration, der Antrieb und das Durchhaltevermögen beeinträchtigt seien (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei ver mehrt müde und leide an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 4), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefe Energie- und Antriebsni veau sowie die Konzentrationsstörungen im Vordergrund stünden (S. 6, S. 10). Wenn die funktionellen Auswirkungen berücksichtigt würden, die sich bei der Arbeit, im Haushalt und im Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen (S. 7 unten). Die Beschwerde führerin habe durch die Erkrankung und deren Folgen als Hauptursache vieles verloren, wie beispielsweise seelische und körperliche Schmerzfreiheit, Arbeits- und Ausbildungs-, respektive Karrieremöglichkeiten, Verdienst und Anerkennung (S. 8 oben). Dieser Trauerprozess sei inzwischen zumindest teilweise in eine chro nische Depression übergegangen (S. 8 Mitte). Die Werte in der Fremdbeurteilung entsprächen einer mittelgradigen Depression (S. 9 oben). Bei der Beschwerdefüh rerin sei die Grundstimmung nur leicht bedrückt und die emotionale Reaktivität nur leicht eingeschränkt. Dies sei wahrscheinlich eine Reaktion auf die anhalten den Schmerzen und keine Depression im eigentlichen Sinn (S. 9 Mitte). Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittli chen Schweregrad, was vorliegend einer leichten Depression entspreche (S. 10 Mitte).
Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin an den Tagen, an de nen sie arbeiten gehe, um 5 Uhr aufstehe, Kaffee trinke und sich langsam auf wärme, indem sie die ersten Übungen auf der Yoga-Matte mache. Sie nehme dann ihre Medikamente ein und mache die Morgentoilette. Etwa zwischen 7.45 und 8.15 Uhr verlasse sie das Haus und mache sich auf den knapp 30-minütigen Ar beitsweg mit dem Tram. Seit Herbst arbeite sie nun an drei Tagen pro Woche zu 7 Stunden, jeweils am Vormittag und am Nachmittag 3.5 Stunden mit einer län geren Mittagspause. Etwa um 16 Uhr gehe sie nach Hause und lege sich hin, trinke einen Tee, bereite das Nachtessen vor und mache wieder Yoga-Übungen. Bettruhe sei etwa ab 22 Uhr. An den freien Tagen habe sie meistens diverse Ter mine wie Physiotherapie und Arzttermine, ausserdem brauche sie die Zeit an den freien Tagen für die Regeneration, aber auch um administrative Arbeiten zu er ledigen (Hauptgutachten S. 28). Diese Angaben zeigen, dass die Beschwerdefüh rerin einen erheblichen Teil ihrer freien Zeit zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit aufwendet.
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Medas-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 eine psychiatrische Be handlung bei Dr. med. C.___ in unregelmässigen Abständen, aktuell etwa sechsmal pro Jahr in Form eine Gesprächstherapie ohne medikamentöse Unterstützung habe (S. 28 Mitte). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Indi kation für das Weiterführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung gegeben. Die Psychotherapie werde lege artis durchgeführt und die bisherige Compliance sei gut. Von einem Versuch mit einem Antidepressivum könne keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (psychiatrisches Teilgut achten im Anhang zu Urk. 24 S. 15 Mitte).
Im Gerichtsgutachten wurde festgehalten, dass eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung vorliege, auch wenn es wahrschein lich alles Facetten des gleichen Grundleidens seien (S. 13).
Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Aus einandersetzung mit dem Thema Grenzen nicht einfach falle, da sie als vielseitig begabte Frau guten Leistungen viel Positives für ihren Selbstwert abgewinnen könne. Sie zeige sehr leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeits züge und einen grossen Stolz auf ihre Leistungen. Harmonie sei ihr sehr wichtig, sie habe erst sehr spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenze Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführe rin habe auch günstige Persönlichkeitszüge und Coping-Muster, so sei sie dank bar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr geboten hätten und ganz wichtig für ihre Freunde (S. 6).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin al leine lebt, keinen Partner hat und seit 2012 zu 50 % als Projektmanagerin bei der Y.___ arbeitet (Hauptgutachten S. 25 Mitte). Beruflich und schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung und ein Studium als Be triebsökonomin abschliessen können. Sie habe grosse Erfahrung in ihrem Beruf und ein gutes Netzwerk in und ausserhalb der Bank, was ihr helfe, einige ihrer Einschränkungen zu bewältigen (psychiatrisches Teilgutachten im Anhang zu Urk. 24 S. 6).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ wurde ausgeführt, dass weder Hinweise auf Aggravation noch auf Verdeutlichung oder Simulation bestünden. Die Beschwerdeführerin zeige aller dings eine gewisse Neigung zur Dissimulation, zum Überspielen unangenehmer Empfindungen, respektive nicht wahrhaben können oder wollen, wie ihr Gesund heitszustand sei. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei ihre Schilderung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer so zialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei bei Bedarf in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, obwohl der Weg dahin für sie aufwändig sei, was für einen Leidensdruck spreche. Die Serumspiegel zeigten, dass sie die ver ordneten Medikamente einnehme. Sie habe es auch aufgrund des Engagements ihres Arbeitgebers und ihrer Vorgesetzten bis heute geschafft, trotz Einschrän kungen und Ausfällen ihre Stelle zu behalten, was für eine hohe Motivation und Leidensdruck spreche (S. 13). 4.6
Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi ka toren ergibt, dass für die Zeit ab Mitte September 2012 auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten der Medas Z.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.3). Entsprechend besteht in der aktuell ausgeübten, angestammten und gleichzeitig optimal angepassten Tätig keit eine 50%ige Arbeits fähigkeit .
Der Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 32), wonach die Arbeitseinteilung der Beschwerdeführerin seit Herbst 2016 geändert habe, ist unbehelflich und vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas-Gutachter nicht umzustos sen. So kann es nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4.5) keine Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren 50 % jeweils an fünf Halbtagen pro Woche oder an drei Tagen pro Woche zu je sieben Stunden mit längerer Mittagspause arbeitet. Gemäss Gutachter wirken sich insbesondere die Verlang samung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 24 S. 59), womit vor allem die Erholungsphase beziehungsweise die Regenerationszeit entscheidend sind. Die Beschwerdeführerin ist mit der fle xiblen Gestaltung ihrer Arbeitszeit beim jetzigen Arbeitgeber optimal entlastet (vgl. Urk. 24 S. 25, 28).
5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend hö heres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich wei terzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 5.4Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 5.5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Januar/12. Februar 2013 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 2/7/24, Urk. 2/7/27). Ein (hypothe tischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frühestens per 1. September 2013 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2013 massgebend sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.6
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, ohne Erkrankung hätte sie eine bessere berufliche Karriere erreichen können, was bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müsse (Urk. 33 S. 2 f.).
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde führerin nach der obligatorischen Schulzeit im Jahre 2002 die Matura absolvierte und anschliessend nach einem Zwischenjahr mit Aufenthalt in London ein Bank praktikum für Mittelschulabsolventen (verkürzte Banklehre) bei der Y.___ abschloss. Danach arbeitete sie mit einem Pensum von 100 % weiterhin bei der Y.___, ab 2006 vor allem in der Kundenberatung. Berufsbegleitend nahm sie an der Marketing & Business School Zürich (MBSZ) ein Studium in Be triebsökonomie auf, welches aus drei Jahren Handelsschule HF, einer einjährigen Passerelle und einem Jahr Bachelorlehrgang bestand, wobei sie die HF und die Passerelle mit Teilpräsenz absolvierte. Den Bachelorlehrgang hat sie krankheits bedingt nicht abschliessen können (vgl. Urk. 33 S. 3, Urk. 24 S. 24 f.). Seit März 2008 arbeitete sie krankheitsbedingt Teilzeit in wechselndem Ausmass, seit dem 17. September 2012 konstant zu 50 % (Urk. 24 S. 35, S. 60). Ihre Tätigkeit als Business Manager bei der Y.___ umfasst vor allem die Bearbeitung von Pricing Anträgen sowie die Unterstützung der Relationship Manager in Pricing, die Umsetzung von Pricing Initiativen, die Ausbildung der Relationship Manager im Fachbereich und die Vertretung des Business in Projekten sowie projektorien tierte Arbeiten (Urk. 2/7/37). Gemäss Angabe der Arbeitgeberin hätte die Be schwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden Fr. 66'750.-- verdient (Urk. 2/7/37 S. 3 Ziff. 2.11), wobei sich dies auf ein Pensum von 75 % bezieht (vgl. Ziff. 2.9-2.10). 5.7
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass sie ohne Krankheit mit Si cherheit einen Masterabschluss hätte und 2010 befördert worden wäre. Mittler weile hätte sie eine 100 % Stelle als Projektmanagerin, Consultant oder gar Vice-President innerhalb der Y.___. Zudem hätte sie jeweils nach dem Bachelor- und Masterabschluss die Bank gewechselt, was mit einer Lohnsteigerung verbun den gewesen wäre. Heute würde sie zwischen Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-- zuzüglich Boni verdienen (Urk. 33). Diese Anhaltspunkte sind vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer we niger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist, dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Ab sicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesu che, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. E. 5.4 hiervor). Der berufsbegleitende Abschluss einer Handelsschule mit Passerelle zum Bachelor lässt vorliegend zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre vorher ausgeübte Tätigkeit als Kundenberaterin lediglich als Karrieresprungbrett für eine weitere Ausbildung und einen damit verbundenen Aufstieg auf der Karriereleiter in der Bank gesehen hat. So ist aus ihren Bemühungen zumindest ersichtlich, dass eine berufliche Fortbildung – vorliegend trotz sich bereits auswirkender Krankheit - geplant war und eine solche von der Beschwerde führerin denn auch dargetan wurde. Es bestehen somit vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür , dass die Be schwerdeführerin ohne Krankheit ihren Bachelorstudiengang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der Höhe des Valideneinkommens sind jedoch unbehelflich. Aus dem Umstand, dass ihrem Ar beitskollegen ein Abgangssalär von Fr. 200‘000.-- plus fixem Bonus geboten worden sei, kann nicht geschlossen werden, als Gesunde würde sie
gleich viel ve rdienen. Dafür fehlen – ohne ihren leistungsmässigen Einsatz zu schmälern - konkrete Indizien, was Voraussetzung dafür wäre, beim Valideneinkommen eine entsprechende Entwicklung zu berück sichti gen. Zudem sind die nicht unwesent lichen Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern bei Banken zu berücksich tigen. Dass sie tatsächlich in eine Kaderfunktion befördert worden wäre und je weils eine Stelle bei einer anderen Bank gefunden hätte, erscheint zwar als mög lich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangslage aus der berufli chen Weiter entwicklung, wie sie vorliegend trotz Krankheit tatsächlich erfolgte und hätte erfolgen können, das Validen einkommen gestützt auf die statisti schen Durchschnittwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 201 2 ) , Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen der Tabelle TA1_b Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei gen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor , Kompetenzniveau 3 (unteres Kader), Frauen, festzusetzen. D er monatliche Brutto lohn weiblicher Ar beitskräfte betrug dabei Fr. 9‘877. , was nach Berücksichtigung der betriebsübli chen durchschnittlichen Arbeitszeit per 201 3 von 41. 5 Stunden (vgl. betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, Ziffer 64 und 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und angepasst an die Nominallohnent wicklung von 1 % im Jahr 2013 (vgl.
Nominal lohnindex 2011-201 5 , Tabelle T1.10 ,
Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen )
zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 124 ‘ 198 .-- führt (Fr. 9 ‘ 877 .-- x 12 : 40 x 41.5 x 1.01) . 5.8
Im Jahre 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenen Angaben in einem 50 % Pensum bei der Y.___. Dabei handelt es sich um ein lang jähriges stabiles Arbeitsverhältnis, in dem die Beschwerdeführerin ihre verblie bene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Anhaltspunkte für einen Soziallohn beste hen nicht, weshalb auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 5. April 2013 (Urk. 2/7/37 S. 2 Ziff. 2.10) erzielte sie ab September 2011 bei einem 75%-Pensum jährlich Fr. 66‘750.--. Umgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin im massgeben den Zeitpunkt effektiv ausgeübte 50%-Pensum und angepasst an die Nominal lohnent wicklung von 0.7 % im Jahr 2012 sowie von 1 % im Jahr 2013 (vgl.
No minallohnindex 2011-201 5 , Tabelle T1.10 ,
Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) ergibt dies ein Invalideneinkom men von jährlich rund Fr. 45‘260.-- (Fr. 44‘500.-- x 1.007 x 1.01). 5.9
D er Vergleich des Validenein kommens von Fr. 124 ‘ 198 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 45 ‘ 260 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 78 ‘ 938 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 63 %.
Somit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Medas Z.___ vom
23. Februar 2018 belaufen sich auf Fr. 1 4 ‘ 788.10 ( Urk. 25 ).
Die Kosten eines Gerichts gutach tens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklä rungs er gebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht aus reichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwen dig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrens fairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4. 2 mit Verweis auf BGE 137 V 210 ).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie PD Dr. B.___ von Mai/Juni 2014, obwohl diesem gemäss Urteil 8C_445/2016 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden könne (S. 7 E. 6.3). Dementsprechend sind der Be schwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten aufzuerlegen .
Die Beschwerdegegnerin hielt in Bezug auf „die zu erwartenden Begut achtungs kosten" fest, dass diese gemäss geltendem Tarif für polydiszi plinäre Gut achten entsprechend der mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geschlosse nen Ver einbarung zu veranschlagen seien, und verwies auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2016 und 9C_672/2016 (Urk. 5).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hinzuweisen. Darin nannte das Bundesgericht gewichtige Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken (E. 7.1). In Aufgabe der erörterten Rechtsprechung s eien die genannten Instanzen auch nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung gebunden. Dies bedeute , dass die IV Stellen im Rah men der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE
140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens a ufzukommen hätten. Abzu lehnen sei insbesondere eine Lö sung, die die Kantone im Umfang der den Tarif überschiessenden Kosten in die Pflicht nähme. Denn damit würde die mit BGE
137 V 210 aus Gründen der Ver fahrensfairness angestrebte Zielsetzung, in ver mehrtem Masse Gerichtsgutachten zu veranlassen, geradewegs unterlaufen, indem es bei festgestellten Abklärungs- oder Beweiswertmängeln wieder ver mehrt zu Rückweisungen käme (E. 7.2) . Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Kosten d es Gerichtsgutachtens von Fr. 1 4 ‘ 788.10 von der Beschwerdegegne rin in vollem Umfang zu übernehmen. 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnoten vom 25. Mai 2018 (Urk. 37/1-2) wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 5 ‘ 479 . 35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ; Fr. 2'161.80 für das Verfahren IV.2015.00235 und Fr. 3'317.55 für das vorliegende Verfahren) festgelegt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ge richts gutachten im Betrag von Fr. 1 4 ‘ 788.10 zu erstatten.
Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5 ’479 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1983, arbeitete zuletzt seit August 2003 als Business Manager bei der Y.___ AG (Urk. 2/7/37). Unter Hinweis auf chronische Schmerzen meldete sie sich erstmals am 7. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/6). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und er werbliche Situation (Urk. 2/7/9, Urk. 2/7/11-12) abgeklärt hatte, teilte sie der Ver sicherten am 15. April 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen not wendig seien (Urk. 2/7/15). Mit Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 2/7/22) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch der Versicherten mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %.
E. 1.2 Am 23. Januar/12. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 2/7/24, Urk. 2/7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerbli chen Situation (Urk. 2/7/31-35, Urk. 2/7/37-39, Urk. 2/7/54) und gewährte der Versi cherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung (Urk. 2/7/40) sowie eines Job Coachings (Urk. 2/7/45). Im April 2014 schloss die IV Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab (Urk. 2/7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 28. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde (Urk. 2/7/65, Urk. 2/7/67). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten eine Teilinvalidenrente (Urk. 2/7/49, Urk. 2/7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/70, Urk. 2/7/79, Urk. 2/7/83, Urk. 2/7/85, Urk. 2/7/94, Urk. 2/7/105, Urk. 2/7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2/7/113) einen Rentenan spruch der Versicherten.
E. 1.3 Die von der Versicherten am 19. Februar 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00235 mit Urteil vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2/17).
E. 2.1 Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/19) mit Urteil 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgut achtens und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück.
E. 2.2 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht mit Be schluss vom 3. März 2017 (Urk. 3) die Einholung eines polydisziplinären Gutach tens bei der Medas Z.___ in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte vorzubringen sowie sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern beziehungsweise Abänderungs- und Ergän zungs anträge zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 15. März 2017 (Urk. 5) keine Einwände gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und teilte mit, dass sie keine Ergänzungen beantrage.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Urk. 7) erklärte sich auch die Beschwerdefüh re rin mit einer Begutachtung durch die Ärzte der Medas Z.___ und grundsätzlich ebenfalls mit dem Fragenkatalog als einverstan den. Nach Rück sprache mit ihrem behandelnden Arzt wies sie indessen darauf hin, dass für die Begutachtung ein Schmerzspezialist hinzugezogen werden sollte. Diesbezüglich wurde sie auf die Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2017 (Urk. 3) hinge wiesen, wonach die abschliessende Festlegung der notwendigen Fachrichtungen den Gutachterinnen und Gutachtern obliege und dies insbeson dere für einen all fälligen Beizug eines Spezialisten oder einer Spezialistin für Stoffwechselerkran kungen gelte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 1). Dasselbe habe auch für den Beizug eines Schmerzspezialisten zu gelten (vgl. Urk. 9 S. 2).
E. 2.3 Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Urk. 9) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und die Medas Z.___ mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (Urk. 13) hat die Medas Z.___ mitgeteilt, welche Ärztinnen und Ärzte für die Begutachtung vorgesehen sind.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Urk. 14) hat das Gericht den Parteien Gele genheit gegeben, gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begrün dete Einwände zu erheben.
Nachdem beide Parteien auf solche Einwände verzichtet respektive keine Ein wände vorgebracht haben (vgl. Urk. 16), hat das Gericht mit Beschluss vom 15. September 2017 (Urk. 18) die Medas Z.___ beauftragt und die Gut achterinnen und Gutachter ernannt.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerde führerin nahmen am 15. Mai 2018 (Urk. 32; Urk. 33) Stellung zum Gutachten vom 23. Februar 2018 (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenver siche rung; IVG ) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine In validenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung des Invalidi tätsgrades ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), sowie betref fend den Be weiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom
13. Mai 2016 in Sachen der Parteien (Urk.
2/ 17 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_445 /201
E. 6 vom 7. Februar 2017 (Urk. 1 E. 3 ) umfassend wiedergegeben, wes halb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass mehrere Differenzen in der Beurteilung der medizinischen Situation zwischen Dr. med. A.___ und den übrigen behandelnden oder ausschliesslich begutachtenden Ärzten vorlägen, wel che die Erstere nicht überzeugend zu erklären vermöge. Infolge dieser Unverein barkeiten könne der Einschätzung der Frau Dr. med. A.___ gemäss Gutachten vom 28. Mai 2014 nicht gefolgt werden. Die Sache sei zur Einholung eines Ge richtsgutachtens und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 7 E. 6.3). 3.
3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 gab das hiesige Gericht zur Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag: 3.2
Die Ärzte des Medas Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 23. Februar 2018 (Urk. 24) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Untersu chungen und Beobachtungen der Beschwerde führerin und nannten folgende Di agnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 f. Ziff. 4.1): - Ehlers-Danlos Syndrom Typ III (hypermobile Form) mit - Entwicklung einer generalisierten chronischen Schmerzkrankheit - Fatigue-Symptomatik - rezidivierendem zervikospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, vermutlich infolge rezidivierender funktioneller Blo ckaden - Kiefergelenksdysfunktion - anamnestisch Postural Orthostatic Tachycardia Syndrome (POTS) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, aber mit Krankheitswert (S. 57 Ziff. 4.2): - Segmentdegeneration L3/4, Status nach konservativer Therapie einer klei nen luxierten Diskushernie August 2012 - leichte linkskonvexe Skoliose - unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Opioide - schädlicher Nikotinkonsum - nicht völlig ausgeschlossene partielle Nebennierenrinden-Insuffizienz, bei - höchst unwahrscheinlicher autochthoner (in der Nebenniere gelegener) Ursache - möglicher sekundärer und/oder tertiärer (in der Hypophyse respektive im Hypothalamus situierter) Ursache, in erster Linie als Nebenwirkung von chronischer, unkontrollierter Einnahme von Hydrocortison und/oder chronischer Behandlung mit hochdosierten Opiaten - Knochendichtemessung Juni 2016 mittels DEXA am distalen Radius grenzwertig zwischen Osteopenie und Osteoporose, an Oberschenkel und Lendenwirbelsäule unauffällig
Sie führten aus, die klinische Untersuchung zeige als Hauptbefund eine Beweg lichkeit, die über das Normalmass hinausgeh e (Hypermobilität). Dies zeige sich einerseits am Beighton-Sco re von 5 , aber auch an Körperstellen, die ni cht im Beighton-Score erfasst wü rden: sehr gut bewegliche Halswirbelsäule
( HWS ) und übermässig mobile Hüft- und Kniegelenke (S. 46). A n der Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III (hypermobile Form) sei nicht zu zweifeln. In den Akten seien mehrmals auch ein cervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Syndrom erwähnt worden . Dies dürfte weitgehend a uch zur Problematik des Eh lers- Danlos-Syndroms gehören und keine eigenständige Erkrankung darstelle
n. Am wahrscheinlichsten handle es si ch um rezidivierende funktionell e Blockaden, die bedingt s eien durch die Hypermobilität. Eine Segmentdegeneration L4/5 mit einer luxierten Diskushernie sei 2012 akut gewesen und habe Anlass zu einer Hospitalisation zur konservativen Behandlung eines lumboradikulären Syndroms gegeben . Aktuell best ünden keine Hinweise auf eine noch vorliegende radikuläre Kompression und di e rezidivierenden Wirbelsäulen-Probleme entsprä chen mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Blockaden im Bereich der HWS, der LWS und der lliosakralgelenke (S. 46 f.) .
Die rheumatologische Untersuchung ergab, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Leidensdruck habe. Das während der Befragung empfundene subjektive Schmerzniveau habe sie auf der 10er-Skala zwischen drei und vier Punkten fest gelegt, was zu ihrem Erscheinungsbild passe. Sie sitze unruhig auf dem Stuhl, wechsle häufig zwischen vorderer und hinterer Sitzhaltung, stütze teilweise mit beiden Händen auf dem Stuhl ab, bitte nach etwa einer Stunde darum, aufstehen und herumgehen zu dürfen (S. 30 unten).
Aus rheumatologischer Sicht unklar sei die Indikation für die Behandlung mit dem Immunsuppressivum Azathioprin. Laut der Beschwerdeführerin
sei diese Be handlung vor ein paar Jahren unter der Hypothese installiert worden , dass eine Autoimmunerkrankung v orliegen könnte. Eine solche sei jedoch nicht überzeu gend nachgewiesen worden. Vorgängig sei offenbar ein Antimalarikum einge setzt worden , das zu Nebenwirkungen (Haarausfall) ge führt habe . Azathioprin gehör e nicht zu den Substanzen, die zur symptomatischen Behandlung eines Eh l ers-Danlos-Syndroms empfohlen wü rden. D iese Behandlung sollte nochmals evaluiert beziehungsweise abgesetzt werden, zumal eine immunsuppressive The rapie nicht ganz harmlos sei (Risiko gehäufter Infektionen). Sorge bereite auch der Einsatz eines Opiates (MST) zur Langzeittherapie eines nicht-karzinombe dingten Schmerzes. Glücklicherweise ha be die Beschwerdeführerin die Dosis im Frühling 2017 sukzessive auf aktuell 2 x 40 mg MST reduziert. Eine weitere Re du ktion bis hin zum Ausschlei chen sollte geprüft werden, wobei es hier um ein sorgfältiges Abwägen von W irkungen und Nebenwirkungen gehe und dies im klinischen Kontext nicht einfach zu bewerkstelligen sei (S. 48) .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine chronische, hochdosierte Opiatthe rapie sich dem Endokrinium gegenüber nicht inert verhalte und schädlich sein könne und bei höchst fraglicher Indikation (wie hier bei chronischer somatofor mer Schmerzstörung) unter enger psychiatrischer Betreuung ausgeschlichen wer den sollte, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit Hydrokortison und eventuell nötiges Östrogen/Progesteron überflüssig würden (S. 51) .
Bezugnehmend auf die psychiatrische Beurteilung liessen sich z usammengefasst viele der beklagten Symptome sowohl mit einem Ehlers-Danlos- Syndrom wie auch mit einer psychiatris c hen Erkrankung aus dem Formenkreis der somatofor men Störungen abbilden. Die Überlappungen seien gross, eine klare Grenzzie hung n icht möglich. Die Leistungseins chätzung sei aus diesem Grund in enger Absprache zwischen dem Rheumatologen und dem Psychiater erfolgt . Komm e hinzu, dass es sich beim Ehlers-Danlos - Syndrom um eine sehr seltene Erkrankung handl e , zu der es keine grossen Outcome-Stud ien aus grossen Kollektiven gebe (S. 56) .
Wegen des Ehlers-Danlos - Syndroms mit genereller Hypermotilität und generali sierten Weichteilschmerzen sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet für körper lich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Ebenso sei sie nicht geeignet für mo notone, stereotyp-repetitive Tätigkeiten und Tätigkeiten in Nässe und Kälte. Für sie im Vordergrund st ünden eine Komb ination von Schmerzen und Müdig keit. Diesbezüglich best ünden grosse Ü berlappungen im Grenzbereich zwis c hen Soma und Psyche. Wie in der Beurteilung dargelegt, könn t en einige der beklagten Symptome sowohl mit somatischen wie auch mit psychiatrischen Codes abgebil det werden. Ü berlagert w erde die Symptomatik zudem durch Nebenwirkungen einer in gutachterlicher Ansicht schlecht indizierten, recht hoch dosierten Opiattherapie. Wegen der grossen Ü berlappung im Grenzbereich zwischen Soma und Psy c he schein e es angebracht, eine gemeinsame somatisch-psychiatrische Leistungseinschätzun g abzugeben. Das Leiden erreiche insgesamt einen Schwe regrad, der erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe . Dies geh e auch aus den Akten hervor. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin stets Mühe gegeben habe , im angestammten Arbeitsplatz arbeitsfähig zu bleiben. Unter den Bedingungen am realen Arbeitsplatz sei eine Steigerung des Pensums über 50 % nicht möglich. Es ergäben sich keine An halts punkte darauf, dass primär eine mangelhafte Motivation für die Leistungsdefizite verantwortlich wäre (S. 58) .
Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z um Bei spiel mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisheri ge Ar beit als Betriebsökonomin und Projektleiterin, auch in der Softwareentwick lung, stell e sehr hohe Anforderungen an die Kreati vität, Flexibilität, Konzentra t ionsfähigkeit und Ausdauer und, wenn sie keine gesundheitsbedingten Ein schränkungen hätte, wäre davon auszugeben, dass d ie Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung, Erfahrung und Persönlichkeit inzwischen auch Führungsfunk tionen hätte. Wenn sie sonst keine Beschwerden hätte, aber eine Neurasthenie, würde man aus therapeutischer Sicht auf ein Weiterführen der Arbeit drängen, da ihr das Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte g ebe , was die Heilung der Neurasthenie unterstütz e . Dazu k ämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem durch die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Ta gesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese verstärk t en die Auswirkungen der Neurasthenie. Auch hier gelte , dass eine erfolgreiche und befriedigende Arbeit sich günstig auf ihren Gesundheitszustand auswirke , indem s ie sie von den Schmerzen ablenke und auch ihre Sch lafstörun gen positiv beeinflusse (S. 59) .
Zusammenfassend sei die im realen Arbeitskontext gezeigte Leistung von 50 % eines Normalpensums (halbtätige Präsenz mit voller Leistung) mit den gesund heitlichen Störungen der Beschwerdeführerin erklärbar . Sie sei bei der derzeitigen Tätigkei t optimal eingegliedert. Es gebe keine alternative Tätigkeit, bei der die Arbeitsfähigkeit wesentlich höher angesetzt werden könnte. Es sei davon aus zu gehen , dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung eine bessere berufliche Kar riere hätte err eichen können. Diesbezüglich sei nicht von einem Krankheitsge winn, sondern von einem Krankheitsverlust auszugehen (S. 59 unten) .
Es ergä ben sich nur geringe Diskrepanzen zwischen den in der
Aktenl a ge aufge listeten und den vom Arbeitgeber registrierten Arbeitsunfähigkeiten. Aus gut achterlicher Sicht erg ä ben sich keine Hinweise darauf, dass die im klinischen Kontext ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht korrekt gewesen seien . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie auf der tatsächlichen krank heitsbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin basiert (S. 60).
Chronische Schmerzen seien in aller Regel ein komplexes bio-psycho-soziales Phänomen , bei dem somatische und psychi s c he Faktoren nicht streng auseinan dergehalten werden könn t en. Dies g elte
- wie dargelegt - besonders auch im Fall der Beschwerdeführerin (S. 60 f.) .
Die Beschwerdeführerin verfüg e über Ressourcen, um teilweise einer Erwerbstä tigkeit nachzugehen , diese würden aber nicht aus reichen , um ein Vollzeitpensum zu bestehen.
Da eine sehr seltene Erkrankung (Ehlers-Danlos Syndrom) im Spiel sei und entsprechende Erfahrungen aus grossen Kollektiven in der Fachliteratur fehlen würden , sei eine seriöse Prognose nicht möglich. Die Indikation für die Opiattherapie wie auch für die hormonelle Substitution mit Kortison sollte im klinischen Kontext nochmals sehr kritisch hinterfragt werden. Insbesondere die ho chdosierte Opiattherapie scheine mehr Nachteile als Vorteile zu bringen u nd die Aussicht auf eine lebens lange Anwendung von Opiaten sei eine schlech te Option. Auch in der medizini s c hen Fachliteratur w erde die Langzeitanwendung von Opiaten bei Non-Cancer Pain zunehmend kritisch h interfragt. Diese Erkennt nis sei bereits in Guidelines eingeflossen. Auch Azathioprin gehör e nicht zu den Substanzen, die zur symptomatischen Behandlung eines Ehlers-Danlos-Syn droms empfohlen w ürden. D iese Behandlung sollte nochmals evaluiert b ezie hungsweise abgesetzt werden . Es sei denkbar, dass sich das Wohlbefinden nach Reduktion der poly pragmatischen Medikation bessere . E s g ebe keine Hinweise auf
Aggravation, Simulation oder mangelnden Einsatzwillen der Beschwerdeführerin (S. 61) .
Der psychiatrische Gutachter führte im Teilgutachten (im Anhang zu Urk. 24) aus, dass die Beschwerdeführerin a ffektiv erreichbar sei und leicht eingeschränkt mo duliere , die Stimmung sei vorwiegend bedrückt, traurig, aber sie könne zwischen durch auch lachen. Sie läc hle im Laufe des Gespräches zunehmend öfters, wobei die Augen mitlächeln würden. Sie ha be immer wied er Tränen in den Augen und weine wiederholt, wobei sie s ich sichtlich schäme und dagegen ankämpfe. Sie wirke schon zu Beginn müde, was sich im Laufe des Gespräches noch verstärk e . Der Händedruck sei schon zu Beginn eher schwach, was b eim Abschied noch deutlicher sei . Blickkontakt, Mimik und Gestik s eien unauffällig. Die Stimme sei norm al laut und moduliert. Sie fasse
rasch Vertrauen und erzähle weitgehend spontan. Sie wechsle immer wieder ihre Posi tion auf dem Stuhl leicht, stehe auch wiederholt kurz auf, halte sich an der Stuhllehne fest und gehe in die Knie. Ver einzelt zucke sie unvermittelt zusammen, wobei sie das zu verbergen ver such e . E s wirke nicht demonstrativ. Sonst habe sie nur gelegentlich Schmerzzeichen
wie Seufzen oder das Gesicht verziehen gezeigt. Sie ha be Ein- und Durchschlafstö rungen und ein Abendtief, das vorwiegend durch die Schmerz en und die Müdig keit bedingt seien (S. 4).
Es gebe klinisch und anamnestisch Hinweise auf eine überdurchschnittliche In telligenz. Intelligenz sei grundsätzlich eine Ressource, aber wenn sie nicht geför dert worden sei , k önne sie auch ein Risikofaktor sein. Beruflich und schulisch sei die Beschwerdeführerin gefördert worden und habe eine Berufsausbildung und ein Studium als Betriebsökonomin absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Sie ha be eine grosse Erfahrung in ihrem Beruf und ein gutes Netzwerk in und ausserhalb der Bank, was ihr helfe einige ihrer Einschränkungen zu be wältigen (S. 5 f.) .
Die Beschwerdeführerin zeig e sehr leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf ihre Leistungen. Sie sei sehr sportlich gewesen und ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen . Von ihrer Leistungsfähigkeit sei aber auch all die Jahre ihr Selbstwertgefühl ab hängig gewesen . Durch die Erkrankung mit ihren Folgen
wie Schmer zen und Konzentrationsstörungen sei das in Frage gestellt worden. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft beitragen würden , aber sie würden es ihr möglicherweise schwerer machen , sich mit Einschränkungen zu arrangieren. Ohne die körperliche Erkrankung hätten diese Persönlichkeitszüge wahrscheinlich nie zu Problemen bei der Arbeit geführt. Inzwischen ha be sie sich hier grosse Kompetenzen erworben, wie sie sich in den Grenzen, die ihr ihre Er krankung und ihr K örper setzten, doch bewegen und wie sie mit diesen Problemen umgehen könne . Sie ha be auch Persönlichkeitszüge un d Copingmuster, die güns tig seien und damit Ressourcen, die sonst in einer Psychotherapie auf gebaut wür den. So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr ge boten hätten und ganz wichtig für ihre Freunde . Sie engagiere sich für Menschen, die ihr wichtig seien , wie ihre Freunde, ihre Mitarbeiter und ihre Kunden, zu de nen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können .
Zusam menfassend würden die Ressourcen die Risiken und Belastungen überwiegen (S. 6) .
D ie Grundstimmung sei nur leicht bedrückt und die emotiona le Reaktivität nur leicht einge schränkt. Dies sei wahrscheinlich eine Reaktion auf die anhaltenden Schmerzen und keine Depression im eigentlichen Sinn (S. 9).
Ausser den erwähnten Ri sikofaktoren und Ressourcen gebe es keine Hinweise auf Persönlichkeitseigenschaften, welche die Umsetzung der restlichen Arbeitsfähig keit einschränken oder besonders fördern würden (S. 12).
Bezüglich Komorbidität führte der psychiatrische Gutachter aus, es sei e ntschei dend , wie schwer die Störung mit Schmerzen, Erschöpfung und weite ren Symp tomen sei , während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussag e . Hier müss t en aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen hätt en, aber die Kriterien im ICD-10 nicht erfüll t en oder aufgrund von spezifischen Ausschlusskriterien nicht zulässig s eien , wie hier die Depression und die Albträume, berücksichtigt werden, da di ese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung erhöhen würden , insbeson d ere für die Behandlung. Es liege eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung im Sinne von Ur teil 141 V 281 des Bundesge richts vom 3. Juni 2015 vor, auch wenn es wahrscheinlich alles Facette n des glei chen Grundleidens seien (S. 12 f.) .
Zur Konsistenz wurde ausgeführt, dass es b ei der psychiatrischen Untersuchung w eder Hinweise auf Aggravation noch auf Verdeutlichung oder Simulation ge geben habe . Die Beschwerdeführerin zeig e allerdings, wie aufgezeigt, eine gewisse Neigung zur Dissimulation, zum Überspielen unangenehmer Empfindungen, res pektive nicht wahrhaben können oder wollen, wie ihr
Gesundheitszustand sei (S. 13) . In diesem Fall sei ein spezifischer Einfluss von psychischen Belastungsfak toren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankhe itswertige Symptomaus weitung. In Be zug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei
ihre Schil derung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den ge stellten Diagnosen. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychi s che Störungen wieder. Die Beschwerdeführerin
sei bei Bedarf in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung, obwohl der Weg dahin für sie aufwändig sei , was für einen Leidensdruck spreche . Die Serumspiegel zeig t en, dass sie die ver ordneten Medikamente ein nehme . Sie ha be es auch aufgrund des Engagements ihres Arbeitsgebers und ihrer Vorgesetzten bis heute geschafft , trotz Einschrän kungen und Ausfällen ihre Stelle zu behalten, was für eine hohe Motivati on und Leidensdruck spreche (S. 13) .
Es sei, soweit beurteilbar, trotz mehreren Versuchen und hoher Motivation eine nachhaltige Steigerung des Pensums über 50 % nicht möglich gewesen . Eine chronische Müdigkeit k önne einen beträchtlichen Einfluss auf die Leistungsfä higkeit und Lebensqualität haben .
Grundsätzlich ha be eine Neurasthenie, wie eine Depression, zwar immer Auswir kungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Konzentrationsstörun gen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht im mer auch auf die Arbeitsf ähigkeit (S. 14).
Wie auch unter Komorbidität dargelegt, sei die vorliegende Störung sehr komplex und es gebe grosse Überlappungen. Daher lie ssen sich viele Symptome und Ein sc hränkungen, wie die Erschöpfbar keit/Fatigue, nicht eindeutig zuordnen. Von daher mach e es wenig Sinn , eine Einschätzung der Ar beitsfähigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht vorzunehmen. Es sei auf die Gesamtein s chätzung zu verweisen . Auf jeden Fall könn t en die psychischen Störungen die Umsetzung der aus soma tischer Sicht noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschwe ren. Dieser Effekt sei schwierig zu beziffern. Es seien bei der Beurteilung ausschliesslich gesundheitlich bedingte Einschränkungen berücksichtigt worden (S. 14 f. ). 4. 4.1
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). 4.2
Vorliegend besteht kein Abweichungsgrund. Das Gerichtsgutachten der Medas Z.___ vom Februar 2018 entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1). Es ist umfas send und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abzu stellen ist.
Im Gutachten der Medas Z.___ wurde auch zum bidisziplinären Gutach ten von Dr. med. A.___ und PD Dr. med. B.___ vom Mai/Juni 2014 Stellung genommen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass im psychiatrischen Teilgut achten weder die Differentialdiagnose einer Somatisierungsstörung in Erwägung gezogen noch die hohe Opiatdosis thematisiert worden sei. Zur Indikation für die Opiattherapie und den möglichen Nebenwirkungen in dieser hohen Dosierung nehme der Psychiater keine Stellung. Insgesamt biete das bidisziplinäre Gutach ten keine schlüssige Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagte viel fältige Symptomatik und ihre Leistungseinbusse. Beide Gutachter hätten sich in ihrer Beurteilung darauf beschränkt, dass sie nichts gefunden hätten, was den Zustand erklären könnte. Gleichzeitig hätten sie jedoch weder Aggravation noch Simulation postuliert. Insofern bestehe eine Erklärungslücke (Urk. 24 S. 38 f.). Aufgrund der Akten lasse sich nicht eruieren, weshalb PD Dr. B.___ eine allfäl lige psychische Komponente der Schmerzen trotz der offensichtlich vorhandenen psychischen Faktoren und Belastungen nicht diskutiert habe, obwohl es mit der Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen bereits vor 2009 eine Alternative zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gegeben habe, die hier ausgeschlossen sei. Von daher dürfe in Bezug auf die Schmerzstörung aus einer Änderung der Diagnose nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden (S. 53 oben).
Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich am Ehlers-Danlos-Syn drom Typ III (hypermobile Form), einer Neurasthenie, einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer komplizierten, protrahierten Trauerreaktion leidet. Die Ärzte der Medas Z.___ attestier ten ihr ab Mitte September 2012 aufgrund dieser Diagnosen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin optimal ein gegliedert sei (S. 59 f.). In Bezug auf den zeitlichen Ver lauf führten die Gutachter aus, es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die im klinischen Kontext ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht korrekt gewesen seien (S. 60 Mitte). 4.3
Sowohl bei der diagnostizierten Neurasthenie, der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der komplizierten, protrahier ten Trauerreaktion handelt es sich um psychische Erkrankungen. Beeinträchti gungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelne r Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.4
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ sowie die übrigen medizini schen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dement sprechend nicht angezeigt. 4.5
Im psychiatrischen Teilgutachten (im Anhang zu Urk. 24; vgl. auch vorstehend E. 3.2) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus geführt, dass aufgrund der Neurasthenie die Konzentration, der Antrieb und das Durchhaltevermögen beeinträchtigt seien (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei ver mehrt müde und leide an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 4), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefe Energie- und Antriebsni veau sowie die Konzentrationsstörungen im Vordergrund stünden (S. 6, S. 10). Wenn die funktionellen Auswirkungen berücksichtigt würden, die sich bei der Arbeit, im Haushalt und im Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen (S. 7 unten). Die Beschwerde führerin habe durch die Erkrankung und deren Folgen als Hauptursache vieles verloren, wie beispielsweise seelische und körperliche Schmerzfreiheit, Arbeits- und Ausbildungs-, respektive Karrieremöglichkeiten, Verdienst und Anerkennung (S. 8 oben). Dieser Trauerprozess sei inzwischen zumindest teilweise in eine chro nische Depression übergegangen (S. 8 Mitte). Die Werte in der Fremdbeurteilung entsprächen einer mittelgradigen Depression (S. 9 oben). Bei der Beschwerdefüh rerin sei die Grundstimmung nur leicht bedrückt und die emotionale Reaktivität nur leicht eingeschränkt. Dies sei wahrscheinlich eine Reaktion auf die anhalten den Schmerzen und keine Depression im eigentlichen Sinn (S. 9 Mitte). Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittli chen Schweregrad, was vorliegend einer leichten Depression entspreche (S. 10 Mitte).
Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin an den Tagen, an de nen sie arbeiten gehe, um 5 Uhr aufstehe, Kaffee trinke und sich langsam auf wärme, indem sie die ersten Übungen auf der Yoga-Matte mache. Sie nehme dann ihre Medikamente ein und mache die Morgentoilette. Etwa zwischen 7.45 und 8.15 Uhr verlasse sie das Haus und mache sich auf den knapp 30-minütigen Ar beitsweg mit dem Tram. Seit Herbst arbeite sie nun an drei Tagen pro Woche zu 7 Stunden, jeweils am Vormittag und am Nachmittag 3.5 Stunden mit einer län geren Mittagspause. Etwa um 16 Uhr gehe sie nach Hause und lege sich hin, trinke einen Tee, bereite das Nachtessen vor und mache wieder Yoga-Übungen. Bettruhe sei etwa ab 22 Uhr. An den freien Tagen habe sie meistens diverse Ter mine wie Physiotherapie und Arzttermine, ausserdem brauche sie die Zeit an den freien Tagen für die Regeneration, aber auch um administrative Arbeiten zu er ledigen (Hauptgutachten S. 28). Diese Angaben zeigen, dass die Beschwerdefüh rerin einen erheblichen Teil ihrer freien Zeit zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit aufwendet.
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Medas-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 eine psychiatrische Be handlung bei Dr. med. C.___ in unregelmässigen Abständen, aktuell etwa sechsmal pro Jahr in Form eine Gesprächstherapie ohne medikamentöse Unterstützung habe (S. 28 Mitte). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Indi kation für das Weiterführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung gegeben. Die Psychotherapie werde lege artis durchgeführt und die bisherige Compliance sei gut. Von einem Versuch mit einem Antidepressivum könne keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (psychiatrisches Teilgut achten im Anhang zu Urk. 24 S. 15 Mitte).
Im Gerichtsgutachten wurde festgehalten, dass eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung vorliege, auch wenn es wahrschein lich alles Facetten des gleichen Grundleidens seien (S. 13).
Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Aus einandersetzung mit dem Thema Grenzen nicht einfach falle, da sie als vielseitig begabte Frau guten Leistungen viel Positives für ihren Selbstwert abgewinnen könne. Sie zeige sehr leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeits züge und einen grossen Stolz auf ihre Leistungen. Harmonie sei ihr sehr wichtig, sie habe erst sehr spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenze Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführe rin habe auch günstige Persönlichkeitszüge und Coping-Muster, so sei sie dank bar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr geboten hätten und ganz wichtig für ihre Freunde (S. 6).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin al leine lebt, keinen Partner hat und seit 2012 zu 50 % als Projektmanagerin bei der Y.___ arbeitet (Hauptgutachten S. 25 Mitte). Beruflich und schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung und ein Studium als Be triebsökonomin abschliessen können. Sie habe grosse Erfahrung in ihrem Beruf und ein gutes Netzwerk in und ausserhalb der Bank, was ihr helfe, einige ihrer Einschränkungen zu bewältigen (psychiatrisches Teilgutachten im Anhang zu Urk. 24 S. 6).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ wurde ausgeführt, dass weder Hinweise auf Aggravation noch auf Verdeutlichung oder Simulation bestünden. Die Beschwerdeführerin zeige aller dings eine gewisse Neigung zur Dissimulation, zum Überspielen unangenehmer Empfindungen, respektive nicht wahrhaben können oder wollen, wie ihr Gesund heitszustand sei. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei ihre Schilderung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer so zialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei bei Bedarf in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, obwohl der Weg dahin für sie aufwändig sei, was für einen Leidensdruck spreche. Die Serumspiegel zeigten, dass sie die ver ordneten Medikamente einnehme. Sie habe es auch aufgrund des Engagements ihres Arbeitgebers und ihrer Vorgesetzten bis heute geschafft, trotz Einschrän kungen und Ausfällen ihre Stelle zu behalten, was für eine hohe Motivation und Leidensdruck spreche (S. 13). 4.6
Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi ka toren ergibt, dass für die Zeit ab Mitte September 2012 auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten der Medas Z.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.3). Entsprechend besteht in der aktuell ausgeübten, angestammten und gleichzeitig optimal angepassten Tätig keit eine 50%ige Arbeits fähigkeit .
Der Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 32), wonach die Arbeitseinteilung der Beschwerdeführerin seit Herbst 2016 geändert habe, ist unbehelflich und vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas-Gutachter nicht umzustos sen. So kann es nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4.5) keine Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren 50 % jeweils an fünf Halbtagen pro Woche oder an drei Tagen pro Woche zu je sieben Stunden mit längerer Mittagspause arbeitet. Gemäss Gutachter wirken sich insbesondere die Verlang samung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 24 S. 59), womit vor allem die Erholungsphase beziehungsweise die Regenerationszeit entscheidend sind. Die Beschwerdeführerin ist mit der fle xiblen Gestaltung ihrer Arbeitszeit beim jetzigen Arbeitgeber optimal entlastet (vgl. Urk. 24 S. 25, 28).
5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend hö heres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich wei terzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 5.4Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 5.5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Januar/12. Februar 2013 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 2/7/24, Urk. 2/7/27). Ein (hypothe tischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frühestens per 1. September 2013 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2013 massgebend sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.6
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, ohne Erkrankung hätte sie eine bessere berufliche Karriere erreichen können, was bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müsse (Urk. 33 S. 2 f.).
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde führerin nach der obligatorischen Schulzeit im Jahre 2002 die Matura absolvierte und anschliessend nach einem Zwischenjahr mit Aufenthalt in London ein Bank praktikum für Mittelschulabsolventen (verkürzte Banklehre) bei der Y.___ abschloss. Danach arbeitete sie mit einem Pensum von 100 % weiterhin bei der Y.___, ab 2006 vor allem in der Kundenberatung. Berufsbegleitend nahm sie an der Marketing & Business School Zürich (MBSZ) ein Studium in Be triebsökonomie auf, welches aus drei Jahren Handelsschule HF, einer einjährigen Passerelle und einem Jahr Bachelorlehrgang bestand, wobei sie die HF und die Passerelle mit Teilpräsenz absolvierte. Den Bachelorlehrgang hat sie krankheits bedingt nicht abschliessen können (vgl. Urk. 33 S. 3, Urk. 24 S. 24 f.). Seit März 2008 arbeitete sie krankheitsbedingt Teilzeit in wechselndem Ausmass, seit dem 17. September 2012 konstant zu 50 % (Urk. 24 S. 35, S. 60). Ihre Tätigkeit als Business Manager bei der Y.___ umfasst vor allem die Bearbeitung von Pricing Anträgen sowie die Unterstützung der Relationship Manager in Pricing, die Umsetzung von Pricing Initiativen, die Ausbildung der Relationship Manager im Fachbereich und die Vertretung des Business in Projekten sowie projektorien tierte Arbeiten (Urk. 2/7/37). Gemäss Angabe der Arbeitgeberin hätte die Be schwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden Fr. 66'750.-- verdient (Urk. 2/7/37 S. 3 Ziff. 2.11), wobei sich dies auf ein Pensum von 75 % bezieht (vgl. Ziff. 2.9-2.10). 5.7
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass sie ohne Krankheit mit Si cherheit einen Masterabschluss hätte und 2010 befördert worden wäre. Mittler weile hätte sie eine 100 % Stelle als Projektmanagerin, Consultant oder gar Vice-President innerhalb der Y.___. Zudem hätte sie jeweils nach dem Bachelor- und Masterabschluss die Bank gewechselt, was mit einer Lohnsteigerung verbun den gewesen wäre. Heute würde sie zwischen Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-- zuzüglich Boni verdienen (Urk. 33). Diese Anhaltspunkte sind vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer we niger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist, dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Ab sicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesu che, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. E. 5.4 hiervor). Der berufsbegleitende Abschluss einer Handelsschule mit Passerelle zum Bachelor lässt vorliegend zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre vorher ausgeübte Tätigkeit als Kundenberaterin lediglich als Karrieresprungbrett für eine weitere Ausbildung und einen damit verbundenen Aufstieg auf der Karriereleiter in der Bank gesehen hat. So ist aus ihren Bemühungen zumindest ersichtlich, dass eine berufliche Fortbildung – vorliegend trotz sich bereits auswirkender Krankheit - geplant war und eine solche von der Beschwerde führerin denn auch dargetan wurde. Es bestehen somit vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür , dass die Be schwerdeführerin ohne Krankheit ihren Bachelorstudiengang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der Höhe des Valideneinkommens sind jedoch unbehelflich. Aus dem Umstand, dass ihrem Ar beitskollegen ein Abgangssalär von Fr. 200‘000.-- plus fixem Bonus geboten worden sei, kann nicht geschlossen werden, als Gesunde würde sie
gleich viel ve rdienen. Dafür fehlen – ohne ihren leistungsmässigen Einsatz zu schmälern - konkrete Indizien, was Voraussetzung dafür wäre, beim Valideneinkommen eine entsprechende Entwicklung zu berück sichti gen. Zudem sind die nicht unwesent lichen Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern bei Banken zu berücksich tigen. Dass sie tatsächlich in eine Kaderfunktion befördert worden wäre und je weils eine Stelle bei einer anderen Bank gefunden hätte, erscheint zwar als mög lich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangslage aus der berufli chen Weiter entwicklung, wie sie vorliegend trotz Krankheit tatsächlich erfolgte und hätte erfolgen können, das Validen einkommen gestützt auf die statisti schen Durchschnittwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 201 2 ) , Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen der Tabelle TA1_b Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei gen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor , Kompetenzniveau 3 (unteres Kader), Frauen, festzusetzen. D er monatliche Brutto lohn weiblicher Ar beitskräfte betrug dabei Fr. 9‘877. , was nach Berücksichtigung der betriebsübli chen durchschnittlichen Arbeitszeit per 201 3 von 41. 5 Stunden (vgl. betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, Ziffer 64 und 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und angepasst an die Nominallohnent wicklung von 1 % im Jahr 2013 (vgl.
Nominal lohnindex 2011-201 5 , Tabelle T1.10 ,
Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen )
zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 124 ‘ 198 .-- führt (Fr.
E. 6.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Medas Z.___ vom
23. Februar 2018 belaufen sich auf Fr. 1 4 ‘ 788.10 ( Urk. 25 ).
Die Kosten eines Gerichts gutach tens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklä rungs er gebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht aus reichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwen dig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrens fairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4. 2 mit Verweis auf BGE 137 V 210 ).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie PD Dr. B.___ von Mai/Juni 2014, obwohl diesem gemäss Urteil 8C_445/2016 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden könne (S. 7 E. 6.3). Dementsprechend sind der Be schwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten aufzuerlegen .
Die Beschwerdegegnerin hielt in Bezug auf „die zu erwartenden Begut achtungs kosten" fest, dass diese gemäss geltendem Tarif für polydiszi plinäre Gut achten entsprechend der mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geschlosse nen Ver einbarung zu veranschlagen seien, und verwies auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2016 und 9C_672/2016 (Urk. 5).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hinzuweisen. Darin nannte das Bundesgericht gewichtige Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken (E. 7.1). In Aufgabe der erörterten Rechtsprechung s eien die genannten Instanzen auch nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung gebunden. Dies bedeute , dass die IV Stellen im Rah men der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE
140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens a ufzukommen hätten. Abzu lehnen sei insbesondere eine Lö sung, die die Kantone im Umfang der den Tarif überschiessenden Kosten in die Pflicht nähme. Denn damit würde die mit BGE
137 V 210 aus Gründen der Ver fahrensfairness angestrebte Zielsetzung, in ver mehrtem Masse Gerichtsgutachten zu veranlassen, geradewegs unterlaufen, indem es bei festgestellten Abklärungs- oder Beweiswertmängeln wieder ver mehrt zu Rückweisungen käme (E. 7.2) . Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Kosten d es Gerichtsgutachtens von Fr. 1 4 ‘ 788.10 von der Beschwerdegegne rin in vollem Umfang zu übernehmen.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnoten vom 25. Mai 2018 (Urk. 37/1-2) wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 5 ‘ 479 . 35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ; Fr. 2'161.80 für das Verfahren IV.2015.00235 und Fr. 3'317.55 für das vorliegende Verfahren) festgelegt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ge richts gutachten im Betrag von Fr. 1 4 ‘ 788.10 zu erstatten.
Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5 ’479 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 9 ‘ 877 .-- x 12 : 40 x 41.5 x 1.01) . 5.8
Im Jahre 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenen Angaben in einem 50 % Pensum bei der Y.___. Dabei handelt es sich um ein lang jähriges stabiles Arbeitsverhältnis, in dem die Beschwerdeführerin ihre verblie bene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Anhaltspunkte für einen Soziallohn beste hen nicht, weshalb auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 5. April 2013 (Urk. 2/7/37 S. 2 Ziff. 2.10) erzielte sie ab September 2011 bei einem 75%-Pensum jährlich Fr. 66‘750.--. Umgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin im massgeben den Zeitpunkt effektiv ausgeübte 50%-Pensum und angepasst an die Nominal lohnent wicklung von 0.7 % im Jahr 2012 sowie von 1 % im Jahr 2013 (vgl.
No minallohnindex 2011-201 5 , Tabelle T1.10 ,
Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) ergibt dies ein Invalideneinkom men von jährlich rund Fr. 45‘260.-- (Fr. 44‘500.-- x 1.007 x 1.01). 5.9
D er Vergleich des Validenein kommens von Fr. 124 ‘ 198 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 45 ‘ 260 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 78 ‘ 938 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 63 %.
Somit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00224
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 16. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, arbeitete zuletzt seit August 2003 als Business Manager bei der Y.___ AG (Urk. 2/7/37). Unter Hinweis auf chronische Schmerzen meldete sie sich erstmals am 7. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/6). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und er werbliche Situation (Urk. 2/7/9, Urk. 2/7/11-12) abgeklärt hatte, teilte sie der Ver sicherten am 15. April 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen not wendig seien (Urk. 2/7/15). Mit Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 2/7/22) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch der Versicherten mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. 1.2
Am 23. Januar/12. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 2/7/24, Urk. 2/7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerbli chen Situation (Urk. 2/7/31-35, Urk. 2/7/37-39, Urk. 2/7/54) und gewährte der Versi cherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung (Urk. 2/7/40) sowie eines Job Coachings (Urk. 2/7/45). Im April 2014 schloss die IV Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab (Urk. 2/7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 28. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde (Urk. 2/7/65, Urk. 2/7/67). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten eine Teilinvalidenrente (Urk. 2/7/49, Urk. 2/7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/70, Urk. 2/7/79, Urk. 2/7/83, Urk. 2/7/85, Urk. 2/7/94, Urk. 2/7/105, Urk. 2/7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2/7/113) einen Rentenan spruch der Versicherten. 1.3
Die von der Versicherten am 19. Februar 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00235 mit Urteil vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2/17). 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/19) mit Urteil 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgut achtens und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. 2.2
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das hiesige Gericht mit Be schluss vom 3. März 2017 (Urk. 3) die Einholung eines polydisziplinären Gutach tens bei der Medas Z.___ in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte vorzubringen sowie sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern beziehungsweise Abänderungs- und Ergän zungs anträge zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 15. März 2017 (Urk. 5) keine Einwände gegen die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle und teilte mit, dass sie keine Ergänzungen beantrage.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Urk. 7) erklärte sich auch die Beschwerdefüh re rin mit einer Begutachtung durch die Ärzte der Medas Z.___ und grundsätzlich ebenfalls mit dem Fragenkatalog als einverstan den. Nach Rück sprache mit ihrem behandelnden Arzt wies sie indessen darauf hin, dass für die Begutachtung ein Schmerzspezialist hinzugezogen werden sollte. Diesbezüglich wurde sie auf die Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2017 (Urk. 3) hinge wiesen, wonach die abschliessende Festlegung der notwendigen Fachrichtungen den Gutachterinnen und Gutachtern obliege und dies insbeson dere für einen all fälligen Beizug eines Spezialisten oder einer Spezialistin für Stoffwechselerkran kungen gelte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 1). Dasselbe habe auch für den Beizug eines Schmerzspezialisten zu gelten (vgl. Urk. 9 S. 2). 2.3
Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Urk. 9) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und die Medas Z.___ mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (Urk. 13) hat die Medas Z.___ mitgeteilt, welche Ärztinnen und Ärzte für die Begutachtung vorgesehen sind.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Urk. 14) hat das Gericht den Parteien Gele genheit gegeben, gegen die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter begrün dete Einwände zu erheben.
Nachdem beide Parteien auf solche Einwände verzichtet respektive keine Ein wände vorgebracht haben (vgl. Urk. 16), hat das Gericht mit Beschluss vom 15. September 2017 (Urk. 18) die Medas Z.___ beauftragt und die Gut achterinnen und Gutachter ernannt. 2.4
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerde führerin nahmen am 15. Mai 2018 (Urk. 32; Urk. 33) Stellung zum Gutachten vom 23. Februar 2018 (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts; ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenver siche rung; IVG ) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine In validenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Bemessung des Invalidi tätsgrades ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), sowie betref fend den Be weiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom
13. Mai 2016 in Sachen der Parteien (Urk.
2/ 17 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_445 /201 6 vom 7. Februar 2017 (Urk. 1 E. 3 ) umfassend wiedergegeben, wes halb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass mehrere Differenzen in der Beurteilung der medizinischen Situation zwischen Dr. med. A.___ und den übrigen behandelnden oder ausschliesslich begutachtenden Ärzten vorlägen, wel che die Erstere nicht überzeugend zu erklären vermöge. Infolge dieser Unverein barkeiten könne der Einschätzung der Frau Dr. med. A.___ gemäss Gutachten vom 28. Mai 2014 nicht gefolgt werden. Die Sache sei zur Einholung eines Ge richtsgutachtens und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 7 E. 6.3). 3.
3.1
In Vollzug des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 gab das hiesige Gericht zur Klärung der noch offenen Fragen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag: 3.2
Die Ärzte des Medas Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 23. Februar 2018 (Urk. 24) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Untersu chungen und Beobachtungen der Beschwerde führerin und nannten folgende Di agnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 f. Ziff. 4.1): - Ehlers-Danlos Syndrom Typ III (hypermobile Form) mit - Entwicklung einer generalisierten chronischen Schmerzkrankheit - Fatigue-Symptomatik - rezidivierendem zervikospondylogenem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, vermutlich infolge rezidivierender funktioneller Blo ckaden - Kiefergelenksdysfunktion - anamnestisch Postural Orthostatic Tachycardia Syndrome (POTS) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit, aber mit Krankheitswert (S. 57 Ziff. 4.2): - Segmentdegeneration L3/4, Status nach konservativer Therapie einer klei nen luxierten Diskushernie August 2012 - leichte linkskonvexe Skoliose - unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Opioide - schädlicher Nikotinkonsum - nicht völlig ausgeschlossene partielle Nebennierenrinden-Insuffizienz, bei - höchst unwahrscheinlicher autochthoner (in der Nebenniere gelegener) Ursache - möglicher sekundärer und/oder tertiärer (in der Hypophyse respektive im Hypothalamus situierter) Ursache, in erster Linie als Nebenwirkung von chronischer, unkontrollierter Einnahme von Hydrocortison und/oder chronischer Behandlung mit hochdosierten Opiaten - Knochendichtemessung Juni 2016 mittels DEXA am distalen Radius grenzwertig zwischen Osteopenie und Osteoporose, an Oberschenkel und Lendenwirbelsäule unauffällig
Sie führten aus, die klinische Untersuchung zeige als Hauptbefund eine Beweg lichkeit, die über das Normalmass hinausgeh e (Hypermobilität). Dies zeige sich einerseits am Beighton-Sco re von 5 , aber auch an Körperstellen, die ni cht im Beighton-Score erfasst wü rden: sehr gut bewegliche Halswirbelsäule
( HWS ) und übermässig mobile Hüft- und Kniegelenke (S. 46). A n der Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III (hypermobile Form) sei nicht zu zweifeln. In den Akten seien mehrmals auch ein cervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Syndrom erwähnt worden . Dies dürfte weitgehend a uch zur Problematik des Eh lers- Danlos-Syndroms gehören und keine eigenständige Erkrankung darstelle
n. Am wahrscheinlichsten handle es si ch um rezidivierende funktionell e Blockaden, die bedingt s eien durch die Hypermobilität. Eine Segmentdegeneration L4/5 mit einer luxierten Diskushernie sei 2012 akut gewesen und habe Anlass zu einer Hospitalisation zur konservativen Behandlung eines lumboradikulären Syndroms gegeben . Aktuell best ünden keine Hinweise auf eine noch vorliegende radikuläre Kompression und di e rezidivierenden Wirbelsäulen-Probleme entsprä chen mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Blockaden im Bereich der HWS, der LWS und der lliosakralgelenke (S. 46 f.) .
Die rheumatologische Untersuchung ergab, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Leidensdruck habe. Das während der Befragung empfundene subjektive Schmerzniveau habe sie auf der 10er-Skala zwischen drei und vier Punkten fest gelegt, was zu ihrem Erscheinungsbild passe. Sie sitze unruhig auf dem Stuhl, wechsle häufig zwischen vorderer und hinterer Sitzhaltung, stütze teilweise mit beiden Händen auf dem Stuhl ab, bitte nach etwa einer Stunde darum, aufstehen und herumgehen zu dürfen (S. 30 unten).
Aus rheumatologischer Sicht unklar sei die Indikation für die Behandlung mit dem Immunsuppressivum Azathioprin. Laut der Beschwerdeführerin
sei diese Be handlung vor ein paar Jahren unter der Hypothese installiert worden , dass eine Autoimmunerkrankung v orliegen könnte. Eine solche sei jedoch nicht überzeu gend nachgewiesen worden. Vorgängig sei offenbar ein Antimalarikum einge setzt worden , das zu Nebenwirkungen (Haarausfall) ge führt habe . Azathioprin gehör e nicht zu den Substanzen, die zur symptomatischen Behandlung eines Eh l ers-Danlos-Syndroms empfohlen wü rden. D iese Behandlung sollte nochmals evaluiert beziehungsweise abgesetzt werden, zumal eine immunsuppressive The rapie nicht ganz harmlos sei (Risiko gehäufter Infektionen). Sorge bereite auch der Einsatz eines Opiates (MST) zur Langzeittherapie eines nicht-karzinombe dingten Schmerzes. Glücklicherweise ha be die Beschwerdeführerin die Dosis im Frühling 2017 sukzessive auf aktuell 2 x 40 mg MST reduziert. Eine weitere Re du ktion bis hin zum Ausschlei chen sollte geprüft werden, wobei es hier um ein sorgfältiges Abwägen von W irkungen und Nebenwirkungen gehe und dies im klinischen Kontext nicht einfach zu bewerkstelligen sei (S. 48) .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine chronische, hochdosierte Opiatthe rapie sich dem Endokrinium gegenüber nicht inert verhalte und schädlich sein könne und bei höchst fraglicher Indikation (wie hier bei chronischer somatofor mer Schmerzstörung) unter enger psychiatrischer Betreuung ausgeschlichen wer den sollte, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit Hydrokortison und eventuell nötiges Östrogen/Progesteron überflüssig würden (S. 51) .
Bezugnehmend auf die psychiatrische Beurteilung liessen sich z usammengefasst viele der beklagten Symptome sowohl mit einem Ehlers-Danlos- Syndrom wie auch mit einer psychiatris c hen Erkrankung aus dem Formenkreis der somatofor men Störungen abbilden. Die Überlappungen seien gross, eine klare Grenzzie hung n icht möglich. Die Leistungseins chätzung sei aus diesem Grund in enger Absprache zwischen dem Rheumatologen und dem Psychiater erfolgt . Komm e hinzu, dass es sich beim Ehlers-Danlos - Syndrom um eine sehr seltene Erkrankung handl e , zu der es keine grossen Outcome-Stud ien aus grossen Kollektiven gebe (S. 56) .
Wegen des Ehlers-Danlos - Syndroms mit genereller Hypermotilität und generali sierten Weichteilschmerzen sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet für körper lich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Ebenso sei sie nicht geeignet für mo notone, stereotyp-repetitive Tätigkeiten und Tätigkeiten in Nässe und Kälte. Für sie im Vordergrund st ünden eine Komb ination von Schmerzen und Müdig keit. Diesbezüglich best ünden grosse Ü berlappungen im Grenzbereich zwis c hen Soma und Psyche. Wie in der Beurteilung dargelegt, könn t en einige der beklagten Symptome sowohl mit somatischen wie auch mit psychiatrischen Codes abgebil det werden. Ü berlagert w erde die Symptomatik zudem durch Nebenwirkungen einer in gutachterlicher Ansicht schlecht indizierten, recht hoch dosierten Opiattherapie. Wegen der grossen Ü berlappung im Grenzbereich zwischen Soma und Psy c he schein e es angebracht, eine gemeinsame somatisch-psychiatrische Leistungseinschätzun g abzugeben. Das Leiden erreiche insgesamt einen Schwe regrad, der erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe . Dies geh e auch aus den Akten hervor. Es bestehe der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin stets Mühe gegeben habe , im angestammten Arbeitsplatz arbeitsfähig zu bleiben. Unter den Bedingungen am realen Arbeitsplatz sei eine Steigerung des Pensums über 50 % nicht möglich. Es ergäben sich keine An halts punkte darauf, dass primär eine mangelhafte Motivation für die Leistungsdefizite verantwortlich wäre (S. 58) .
Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z um Bei spiel mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisheri ge Ar beit als Betriebsökonomin und Projektleiterin, auch in der Softwareentwick lung, stell e sehr hohe Anforderungen an die Kreati vität, Flexibilität, Konzentra t ionsfähigkeit und Ausdauer und, wenn sie keine gesundheitsbedingten Ein schränkungen hätte, wäre davon auszugeben, dass d ie Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung, Erfahrung und Persönlichkeit inzwischen auch Führungsfunk tionen hätte. Wenn sie sonst keine Beschwerden hätte, aber eine Neurasthenie, würde man aus therapeutischer Sicht auf ein Weiterführen der Arbeit drängen, da ihr das Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte g ebe , was die Heilung der Neurasthenie unterstütz e . Dazu k ämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem durch die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Ta gesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese verstärk t en die Auswirkungen der Neurasthenie. Auch hier gelte , dass eine erfolgreiche und befriedigende Arbeit sich günstig auf ihren Gesundheitszustand auswirke , indem s ie sie von den Schmerzen ablenke und auch ihre Sch lafstörun gen positiv beeinflusse (S. 59) .
Zusammenfassend sei die im realen Arbeitskontext gezeigte Leistung von 50 % eines Normalpensums (halbtätige Präsenz mit voller Leistung) mit den gesund heitlichen Störungen der Beschwerdeführerin erklärbar . Sie sei bei der derzeitigen Tätigkei t optimal eingegliedert. Es gebe keine alternative Tätigkeit, bei der die Arbeitsfähigkeit wesentlich höher angesetzt werden könnte. Es sei davon aus zu gehen , dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung eine bessere berufliche Kar riere hätte err eichen können. Diesbezüglich sei nicht von einem Krankheitsge winn, sondern von einem Krankheitsverlust auszugehen (S. 59 unten) .
Es ergä ben sich nur geringe Diskrepanzen zwischen den in der
Aktenl a ge aufge listeten und den vom Arbeitgeber registrierten Arbeitsunfähigkeiten. Aus gut achterlicher Sicht erg ä ben sich keine Hinweise darauf, dass die im klinischen Kontext ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht korrekt gewesen seien . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie auf der tatsächlichen krank heitsbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin basiert (S. 60).
Chronische Schmerzen seien in aller Regel ein komplexes bio-psycho-soziales Phänomen , bei dem somatische und psychi s c he Faktoren nicht streng auseinan dergehalten werden könn t en. Dies g elte
- wie dargelegt - besonders auch im Fall der Beschwerdeführerin (S. 60 f.) .
Die Beschwerdeführerin verfüg e über Ressourcen, um teilweise einer Erwerbstä tigkeit nachzugehen , diese würden aber nicht aus reichen , um ein Vollzeitpensum zu bestehen.
Da eine sehr seltene Erkrankung (Ehlers-Danlos Syndrom) im Spiel sei und entsprechende Erfahrungen aus grossen Kollektiven in der Fachliteratur fehlen würden , sei eine seriöse Prognose nicht möglich. Die Indikation für die Opiattherapie wie auch für die hormonelle Substitution mit Kortison sollte im klinischen Kontext nochmals sehr kritisch hinterfragt werden. Insbesondere die ho chdosierte Opiattherapie scheine mehr Nachteile als Vorteile zu bringen u nd die Aussicht auf eine lebens lange Anwendung von Opiaten sei eine schlech te Option. Auch in der medizini s c hen Fachliteratur w erde die Langzeitanwendung von Opiaten bei Non-Cancer Pain zunehmend kritisch h interfragt. Diese Erkennt nis sei bereits in Guidelines eingeflossen. Auch Azathioprin gehör e nicht zu den Substanzen, die zur symptomatischen Behandlung eines Ehlers-Danlos-Syn droms empfohlen w ürden. D iese Behandlung sollte nochmals evaluiert b ezie hungsweise abgesetzt werden . Es sei denkbar, dass sich das Wohlbefinden nach Reduktion der poly pragmatischen Medikation bessere . E s g ebe keine Hinweise auf
Aggravation, Simulation oder mangelnden Einsatzwillen der Beschwerdeführerin (S. 61) .
Der psychiatrische Gutachter führte im Teilgutachten (im Anhang zu Urk. 24) aus, dass die Beschwerdeführerin a ffektiv erreichbar sei und leicht eingeschränkt mo duliere , die Stimmung sei vorwiegend bedrückt, traurig, aber sie könne zwischen durch auch lachen. Sie läc hle im Laufe des Gespräches zunehmend öfters, wobei die Augen mitlächeln würden. Sie ha be immer wied er Tränen in den Augen und weine wiederholt, wobei sie s ich sichtlich schäme und dagegen ankämpfe. Sie wirke schon zu Beginn müde, was sich im Laufe des Gespräches noch verstärk e . Der Händedruck sei schon zu Beginn eher schwach, was b eim Abschied noch deutlicher sei . Blickkontakt, Mimik und Gestik s eien unauffällig. Die Stimme sei norm al laut und moduliert. Sie fasse
rasch Vertrauen und erzähle weitgehend spontan. Sie wechsle immer wieder ihre Posi tion auf dem Stuhl leicht, stehe auch wiederholt kurz auf, halte sich an der Stuhllehne fest und gehe in die Knie. Ver einzelt zucke sie unvermittelt zusammen, wobei sie das zu verbergen ver such e . E s wirke nicht demonstrativ. Sonst habe sie nur gelegentlich Schmerzzeichen
wie Seufzen oder das Gesicht verziehen gezeigt. Sie ha be Ein- und Durchschlafstö rungen und ein Abendtief, das vorwiegend durch die Schmerz en und die Müdig keit bedingt seien (S. 4).
Es gebe klinisch und anamnestisch Hinweise auf eine überdurchschnittliche In telligenz. Intelligenz sei grundsätzlich eine Ressource, aber wenn sie nicht geför dert worden sei , k önne sie auch ein Risikofaktor sein. Beruflich und schulisch sei die Beschwerdeführerin gefördert worden und habe eine Berufsausbildung und ein Studium als Betriebsökonomin absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Sie ha be eine grosse Erfahrung in ihrem Beruf und ein gutes Netzwerk in und ausserhalb der Bank, was ihr helfe einige ihrer Einschränkungen zu be wältigen (S. 5 f.) .
Die Beschwerdeführerin zeig e sehr leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf ihre Leistungen. Sie sei sehr sportlich gewesen und ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen . Von ihrer Leistungsfähigkeit sei aber auch all die Jahre ihr Selbstwertgefühl ab hängig gewesen . Durch die Erkrankung mit ihren Folgen
wie Schmer zen und Konzentrationsstörungen sei das in Frage gestellt worden. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft beitragen würden , aber sie würden es ihr möglicherweise schwerer machen , sich mit Einschränkungen zu arrangieren. Ohne die körperliche Erkrankung hätten diese Persönlichkeitszüge wahrscheinlich nie zu Problemen bei der Arbeit geführt. Inzwischen ha be sie sich hier grosse Kompetenzen erworben, wie sie sich in den Grenzen, die ihr ihre Er krankung und ihr K örper setzten, doch bewegen und wie sie mit diesen Problemen umgehen könne . Sie ha be auch Persönlichkeitszüge un d Copingmuster, die güns tig seien und damit Ressourcen, die sonst in einer Psychotherapie auf gebaut wür den. So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr ge boten hätten und ganz wichtig für ihre Freunde . Sie engagiere sich für Menschen, die ihr wichtig seien , wie ihre Freunde, ihre Mitarbeiter und ihre Kunden, zu de nen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können .
Zusam menfassend würden die Ressourcen die Risiken und Belastungen überwiegen (S. 6) .
D ie Grundstimmung sei nur leicht bedrückt und die emotiona le Reaktivität nur leicht einge schränkt. Dies sei wahrscheinlich eine Reaktion auf die anhaltenden Schmerzen und keine Depression im eigentlichen Sinn (S. 9).
Ausser den erwähnten Ri sikofaktoren und Ressourcen gebe es keine Hinweise auf Persönlichkeitseigenschaften, welche die Umsetzung der restlichen Arbeitsfähig keit einschränken oder besonders fördern würden (S. 12).
Bezüglich Komorbidität führte der psychiatrische Gutachter aus, es sei e ntschei dend , wie schwer die Störung mit Schmerzen, Erschöpfung und weite ren Symp tomen sei , während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussag e . Hier müss t en aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen hätt en, aber die Kriterien im ICD-10 nicht erfüll t en oder aufgrund von spezifischen Ausschlusskriterien nicht zulässig s eien , wie hier die Depression und die Albträume, berücksichtigt werden, da di ese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung erhöhen würden , insbeson d ere für die Behandlung. Es liege eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung im Sinne von Ur teil 141 V 281 des Bundesge richts vom 3. Juni 2015 vor, auch wenn es wahrscheinlich alles Facette n des glei chen Grundleidens seien (S. 12 f.) .
Zur Konsistenz wurde ausgeführt, dass es b ei der psychiatrischen Untersuchung w eder Hinweise auf Aggravation noch auf Verdeutlichung oder Simulation ge geben habe . Die Beschwerdeführerin zeig e allerdings, wie aufgezeigt, eine gewisse Neigung zur Dissimulation, zum Überspielen unangenehmer Empfindungen, res pektive nicht wahrhaben können oder wollen, wie ihr
Gesundheitszustand sei (S. 13) . In diesem Fall sei ein spezifischer Einfluss von psychischen Belastungsfak toren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankhe itswertige Symptomaus weitung. In Be zug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei
ihre Schil derung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den ge stellten Diagnosen. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychi s che Störungen wieder. Die Beschwerdeführerin
sei bei Bedarf in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung, obwohl der Weg dahin für sie aufwändig sei , was für einen Leidensdruck spreche . Die Serumspiegel zeig t en, dass sie die ver ordneten Medikamente ein nehme . Sie ha be es auch aufgrund des Engagements ihres Arbeitsgebers und ihrer Vorgesetzten bis heute geschafft , trotz Einschrän kungen und Ausfällen ihre Stelle zu behalten, was für eine hohe Motivati on und Leidensdruck spreche (S. 13) .
Es sei, soweit beurteilbar, trotz mehreren Versuchen und hoher Motivation eine nachhaltige Steigerung des Pensums über 50 % nicht möglich gewesen . Eine chronische Müdigkeit k önne einen beträchtlichen Einfluss auf die Leistungsfä higkeit und Lebensqualität haben .
Grundsätzlich ha be eine Neurasthenie, wie eine Depression, zwar immer Auswir kungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Konzentrationsstörun gen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht im mer auch auf die Arbeitsf ähigkeit (S. 14).
Wie auch unter Komorbidität dargelegt, sei die vorliegende Störung sehr komplex und es gebe grosse Überlappungen. Daher lie ssen sich viele Symptome und Ein sc hränkungen, wie die Erschöpfbar keit/Fatigue, nicht eindeutig zuordnen. Von daher mach e es wenig Sinn , eine Einschätzung der Ar beitsfähigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht vorzunehmen. Es sei auf die Gesamtein s chätzung zu verweisen . Auf jeden Fall könn t en die psychischen Störungen die Umsetzung der aus soma tischer Sicht noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschwe ren. Dieser Effekt sei schwierig zu beziffern. Es seien bei der Beurteilung ausschliesslich gesundheitlich bedingte Einschränkungen berücksichtigt worden (S. 14 f. ). 4. 4.1
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). 4.2
Vorliegend besteht kein Abweichungsgrund. Das Gerichtsgutachten der Medas Z.___ vom Februar 2018 entspricht sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1). Es ist umfas send und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abzu stellen ist.
Im Gutachten der Medas Z.___ wurde auch zum bidisziplinären Gutach ten von Dr. med. A.___ und PD Dr. med. B.___ vom Mai/Juni 2014 Stellung genommen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass im psychiatrischen Teilgut achten weder die Differentialdiagnose einer Somatisierungsstörung in Erwägung gezogen noch die hohe Opiatdosis thematisiert worden sei. Zur Indikation für die Opiattherapie und den möglichen Nebenwirkungen in dieser hohen Dosierung nehme der Psychiater keine Stellung. Insgesamt biete das bidisziplinäre Gutach ten keine schlüssige Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagte viel fältige Symptomatik und ihre Leistungseinbusse. Beide Gutachter hätten sich in ihrer Beurteilung darauf beschränkt, dass sie nichts gefunden hätten, was den Zustand erklären könnte. Gleichzeitig hätten sie jedoch weder Aggravation noch Simulation postuliert. Insofern bestehe eine Erklärungslücke (Urk. 24 S. 38 f.). Aufgrund der Akten lasse sich nicht eruieren, weshalb PD Dr. B.___ eine allfäl lige psychische Komponente der Schmerzen trotz der offensichtlich vorhandenen psychischen Faktoren und Belastungen nicht diskutiert habe, obwohl es mit der Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen bereits vor 2009 eine Alternative zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gegeben habe, die hier ausgeschlossen sei. Von daher dürfe in Bezug auf die Schmerzstörung aus einer Änderung der Diagnose nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden (S. 53 oben).
Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich am Ehlers-Danlos-Syn drom Typ III (hypermobile Form), einer Neurasthenie, einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer komplizierten, protrahierten Trauerreaktion leidet. Die Ärzte der Medas Z.___ attestier ten ihr ab Mitte September 2012 aufgrund dieser Diagnosen eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin optimal ein gegliedert sei (S. 59 f.). In Bezug auf den zeitlichen Ver lauf führten die Gutachter aus, es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die im klinischen Kontext ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht korrekt gewesen seien (S. 60 Mitte). 4.3
Sowohl bei der diagnostizierten Neurasthenie, der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der komplizierten, protrahier ten Trauerreaktion handelt es sich um psychische Erkrankungen. Beeinträchti gungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelne r Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.4
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ sowie die übrigen medizini schen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dement sprechend nicht angezeigt. 4.5
Im psychiatrischen Teilgutachten (im Anhang zu Urk. 24; vgl. auch vorstehend E. 3.2) wurde hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde aus geführt, dass aufgrund der Neurasthenie die Konzentration, der Antrieb und das Durchhaltevermögen beeinträchtigt seien (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei ver mehrt müde und leide an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 4), wobei neben der chronischen Müdigkeit auch die Schmerzen, das tiefe Energie- und Antriebsni veau sowie die Konzentrationsstörungen im Vordergrund stünden (S. 6, S. 10). Wenn die funktionellen Auswirkungen berücksichtigt würden, die sich bei der Arbeit, im Haushalt und im Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen (S. 7 unten). Die Beschwerde führerin habe durch die Erkrankung und deren Folgen als Hauptursache vieles verloren, wie beispielsweise seelische und körperliche Schmerzfreiheit, Arbeits- und Ausbildungs-, respektive Karrieremöglichkeiten, Verdienst und Anerkennung (S. 8 oben). Dieser Trauerprozess sei inzwischen zumindest teilweise in eine chro nische Depression übergegangen (S. 8 Mitte). Die Werte in der Fremdbeurteilung entsprächen einer mittelgradigen Depression (S. 9 oben). Bei der Beschwerdefüh rerin sei die Grundstimmung nur leicht bedrückt und die emotionale Reaktivität nur leicht eingeschränkt. Dies sei wahrscheinlich eine Reaktion auf die anhalten den Schmerzen und keine Depression im eigentlichen Sinn (S. 9 Mitte). Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittli chen Schweregrad, was vorliegend einer leichten Depression entspreche (S. 10 Mitte).
Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin an den Tagen, an de nen sie arbeiten gehe, um 5 Uhr aufstehe, Kaffee trinke und sich langsam auf wärme, indem sie die ersten Übungen auf der Yoga-Matte mache. Sie nehme dann ihre Medikamente ein und mache die Morgentoilette. Etwa zwischen 7.45 und 8.15 Uhr verlasse sie das Haus und mache sich auf den knapp 30-minütigen Ar beitsweg mit dem Tram. Seit Herbst arbeite sie nun an drei Tagen pro Woche zu 7 Stunden, jeweils am Vormittag und am Nachmittag 3.5 Stunden mit einer län geren Mittagspause. Etwa um 16 Uhr gehe sie nach Hause und lege sich hin, trinke einen Tee, bereite das Nachtessen vor und mache wieder Yoga-Übungen. Bettruhe sei etwa ab 22 Uhr. An den freien Tagen habe sie meistens diverse Ter mine wie Physiotherapie und Arzttermine, ausserdem brauche sie die Zeit an den freien Tagen für die Regeneration, aber auch um administrative Arbeiten zu er ledigen (Hauptgutachten S. 28). Diese Angaben zeigen, dass die Beschwerdefüh rerin einen erheblichen Teil ihrer freien Zeit zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit aufwendet.
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Medas-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 eine psychiatrische Be handlung bei Dr. med. C.___ in unregelmässigen Abständen, aktuell etwa sechsmal pro Jahr in Form eine Gesprächstherapie ohne medikamentöse Unterstützung habe (S. 28 Mitte). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Indi kation für das Weiterführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung gegeben. Die Psychotherapie werde lege artis durchgeführt und die bisherige Compliance sei gut. Von einem Versuch mit einem Antidepressivum könne keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (psychiatrisches Teilgut achten im Anhang zu Urk. 24 S. 15 Mitte).
Im Gerichtsgutachten wurde festgehalten, dass eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Intensität und Ausprägung vorliege, auch wenn es wahrschein lich alles Facetten des gleichen Grundleidens seien (S. 13).
Bezüglich Persönlichkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Aus einandersetzung mit dem Thema Grenzen nicht einfach falle, da sie als vielseitig begabte Frau guten Leistungen viel Positives für ihren Selbstwert abgewinnen könne. Sie zeige sehr leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeits züge und einen grossen Stolz auf ihre Leistungen. Harmonie sei ihr sehr wichtig, sie habe erst sehr spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenze Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführe rin habe auch günstige Persönlichkeitszüge und Coping-Muster, so sei sie dank bar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr geboten hätten und ganz wichtig für ihre Freunde (S. 6).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin al leine lebt, keinen Partner hat und seit 2012 zu 50 % als Projektmanagerin bei der Y.___ arbeitet (Hauptgutachten S. 25 Mitte). Beruflich und schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung und ein Studium als Be triebsökonomin abschliessen können. Sie habe grosse Erfahrung in ihrem Beruf und ein gutes Netzwerk in und ausserhalb der Bank, was ihr helfe, einige ihrer Einschränkungen zu bewältigen (psychiatrisches Teilgutachten im Anhang zu Urk. 24 S. 6).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im Gutachten der Ärzte der Medas Z.___ wurde ausgeführt, dass weder Hinweise auf Aggravation noch auf Verdeutlichung oder Simulation bestünden. Die Beschwerdeführerin zeige aller dings eine gewisse Neigung zur Dissimulation, zum Überspielen unangenehmer Empfindungen, respektive nicht wahrhaben können oder wollen, wie ihr Gesund heitszustand sei. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei ihre Schilderung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer so zialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei bei Bedarf in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, obwohl der Weg dahin für sie aufwändig sei, was für einen Leidensdruck spreche. Die Serumspiegel zeigten, dass sie die ver ordneten Medikamente einnehme. Sie habe es auch aufgrund des Engagements ihres Arbeitgebers und ihrer Vorgesetzten bis heute geschafft, trotz Einschrän kungen und Ausfällen ihre Stelle zu behalten, was für eine hohe Motivation und Leidensdruck spreche (S. 13). 4.6
Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindi ka toren ergibt, dass für die Zeit ab Mitte September 2012 auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten der Medas Z.___ ergibt, abgestellt werden kann. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.3). Entsprechend besteht in der aktuell ausgeübten, angestammten und gleichzeitig optimal angepassten Tätig keit eine 50%ige Arbeits fähigkeit .
Der Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 32), wonach die Arbeitseinteilung der Beschwerdeführerin seit Herbst 2016 geändert habe, ist unbehelflich und vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas-Gutachter nicht umzustos sen. So kann es nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4.5) keine Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren 50 % jeweils an fünf Halbtagen pro Woche oder an drei Tagen pro Woche zu je sieben Stunden mit längerer Mittagspause arbeitet. Gemäss Gutachter wirken sich insbesondere die Verlang samung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 24 S. 59), womit vor allem die Erholungsphase beziehungsweise die Regenerationszeit entscheidend sind. Die Beschwerdeführerin ist mit der fle xiblen Gestaltung ihrer Arbeitszeit beim jetzigen Arbeitgeber optimal entlastet (vgl. Urk. 24 S. 25, 28).
5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend hö heres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich wei terzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 5.4Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). 5.5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Januar/12. Februar 2013 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 2/7/24, Urk. 2/7/27). Ein (hypothe tischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frühestens per 1. September 2013 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2013 massgebend sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.6
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, ohne Erkrankung hätte sie eine bessere berufliche Karriere erreichen können, was bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müsse (Urk. 33 S. 2 f.).
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde führerin nach der obligatorischen Schulzeit im Jahre 2002 die Matura absolvierte und anschliessend nach einem Zwischenjahr mit Aufenthalt in London ein Bank praktikum für Mittelschulabsolventen (verkürzte Banklehre) bei der Y.___ abschloss. Danach arbeitete sie mit einem Pensum von 100 % weiterhin bei der Y.___, ab 2006 vor allem in der Kundenberatung. Berufsbegleitend nahm sie an der Marketing & Business School Zürich (MBSZ) ein Studium in Be triebsökonomie auf, welches aus drei Jahren Handelsschule HF, einer einjährigen Passerelle und einem Jahr Bachelorlehrgang bestand, wobei sie die HF und die Passerelle mit Teilpräsenz absolvierte. Den Bachelorlehrgang hat sie krankheits bedingt nicht abschliessen können (vgl. Urk. 33 S. 3, Urk. 24 S. 24 f.). Seit März 2008 arbeitete sie krankheitsbedingt Teilzeit in wechselndem Ausmass, seit dem 17. September 2012 konstant zu 50 % (Urk. 24 S. 35, S. 60). Ihre Tätigkeit als Business Manager bei der Y.___ umfasst vor allem die Bearbeitung von Pricing Anträgen sowie die Unterstützung der Relationship Manager in Pricing, die Umsetzung von Pricing Initiativen, die Ausbildung der Relationship Manager im Fachbereich und die Vertretung des Business in Projekten sowie projektorien tierte Arbeiten (Urk. 2/7/37). Gemäss Angabe der Arbeitgeberin hätte die Be schwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden Fr. 66'750.-- verdient (Urk. 2/7/37 S. 3 Ziff. 2.11), wobei sich dies auf ein Pensum von 75 % bezieht (vgl. Ziff. 2.9-2.10). 5.7
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass sie ohne Krankheit mit Si cherheit einen Masterabschluss hätte und 2010 befördert worden wäre. Mittler weile hätte sie eine 100 % Stelle als Projektmanagerin, Consultant oder gar Vice-President innerhalb der Y.___. Zudem hätte sie jeweils nach dem Bachelor- und Masterabschluss die Bank gewechselt, was mit einer Lohnsteigerung verbun den gewesen wäre. Heute würde sie zwischen Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-- zuzüglich Boni verdienen (Urk. 33). Diese Anhaltspunkte sind vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer we niger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist, dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Ab sicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesu che, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. E. 5.4 hiervor). Der berufsbegleitende Abschluss einer Handelsschule mit Passerelle zum Bachelor lässt vorliegend zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre vorher ausgeübte Tätigkeit als Kundenberaterin lediglich als Karrieresprungbrett für eine weitere Ausbildung und einen damit verbundenen Aufstieg auf der Karriereleiter in der Bank gesehen hat. So ist aus ihren Bemühungen zumindest ersichtlich, dass eine berufliche Fortbildung – vorliegend trotz sich bereits auswirkender Krankheit - geplant war und eine solche von der Beschwerde führerin denn auch dargetan wurde. Es bestehen somit vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür , dass die Be schwerdeführerin ohne Krankheit ihren Bachelorstudiengang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der Höhe des Valideneinkommens sind jedoch unbehelflich. Aus dem Umstand, dass ihrem Ar beitskollegen ein Abgangssalär von Fr. 200‘000.-- plus fixem Bonus geboten worden sei, kann nicht geschlossen werden, als Gesunde würde sie
gleich viel ve rdienen. Dafür fehlen – ohne ihren leistungsmässigen Einsatz zu schmälern - konkrete Indizien, was Voraussetzung dafür wäre, beim Valideneinkommen eine entsprechende Entwicklung zu berück sichti gen. Zudem sind die nicht unwesent lichen Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern bei Banken zu berücksich tigen. Dass sie tatsächlich in eine Kaderfunktion befördert worden wäre und je weils eine Stelle bei einer anderen Bank gefunden hätte, erscheint zwar als mög lich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangslage aus der berufli chen Weiter entwicklung, wie sie vorliegend trotz Krankheit tatsächlich erfolgte und hätte erfolgen können, das Validen einkommen gestützt auf die statisti schen Durchschnittwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 201 2 ) , Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen der Tabelle TA1_b Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszwei gen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor , Kompetenzniveau 3 (unteres Kader), Frauen, festzusetzen. D er monatliche Brutto lohn weiblicher Ar beitskräfte betrug dabei Fr. 9‘877. , was nach Berücksichtigung der betriebsübli chen durchschnittlichen Arbeitszeit per 201 3 von 41. 5 Stunden (vgl. betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, Ziffer 64 und 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und angepasst an die Nominallohnent wicklung von 1 % im Jahr 2013 (vgl.
Nominal lohnindex 2011-201 5 , Tabelle T1.10 ,
Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen )
zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 124 ‘ 198 .-- führt (Fr. 9 ‘ 877 .-- x 12 : 40 x 41.5 x 1.01) . 5.8
Im Jahre 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss unbestrittenen Angaben in einem 50 % Pensum bei der Y.___. Dabei handelt es sich um ein lang jähriges stabiles Arbeitsverhältnis, in dem die Beschwerdeführerin ihre verblie bene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Anhaltspunkte für einen Soziallohn beste hen nicht, weshalb auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 5. April 2013 (Urk. 2/7/37 S. 2 Ziff. 2.10) erzielte sie ab September 2011 bei einem 75%-Pensum jährlich Fr. 66‘750.--. Umgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin im massgeben den Zeitpunkt effektiv ausgeübte 50%-Pensum und angepasst an die Nominal lohnent wicklung von 0.7 % im Jahr 2012 sowie von 1 % im Jahr 2013 (vgl.
No minallohnindex 2011-201 5 , Tabelle T1.10 ,
Ziffer 64, 66 Finanzdienstleistungen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) ergibt dies ein Invalideneinkom men von jährlich rund Fr. 45‘260.-- (Fr. 44‘500.-- x 1.007 x 1.01). 5.9
D er Vergleich des Validenein kommens von Fr. 124 ‘ 198 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 45 ‘ 260 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 78 ‘ 938 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 63 %.
Somit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Medas Z.___ vom
23. Februar 2018 belaufen sich auf Fr. 1 4 ‘ 788.10 ( Urk. 25 ).
Die Kosten eines Gerichts gutach tens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklä rungs er gebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht aus reichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwen dig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrens fairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4. 2 mit Verweis auf BGE 137 V 210 ).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie PD Dr. B.___ von Mai/Juni 2014, obwohl diesem gemäss Urteil 8C_445/2016 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden könne (S. 7 E. 6.3). Dementsprechend sind der Be schwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten aufzuerlegen .
Die Beschwerdegegnerin hielt in Bezug auf „die zu erwartenden Begut achtungs kosten" fest, dass diese gemäss geltendem Tarif für polydiszi plinäre Gut achten entsprechend der mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geschlosse nen Ver einbarung zu veranschlagen seien, und verwies auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2016 und 9C_672/2016 (Urk. 5).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 hinzuweisen. Darin nannte das Bundesgericht gewichtige Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken (E. 7.1). In Aufgabe der erörterten Rechtsprechung s eien die genannten Instanzen auch nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung gebunden. Dies bedeute , dass die IV Stellen im Rah men der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE
140 V 70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens a ufzukommen hätten. Abzu lehnen sei insbesondere eine Lö sung, die die Kantone im Umfang der den Tarif überschiessenden Kosten in die Pflicht nähme. Denn damit würde die mit BGE
137 V 210 aus Gründen der Ver fahrensfairness angestrebte Zielsetzung, in ver mehrtem Masse Gerichtsgutachten zu veranlassen, geradewegs unterlaufen, indem es bei festgestellten Abklärungs- oder Beweiswertmängeln wieder ver mehrt zu Rückweisungen käme (E. 7.2) . Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Kosten d es Gerichtsgutachtens von Fr. 1 4 ‘ 788.10 von der Beschwerdegegne rin in vollem Umfang zu übernehmen. 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnoten vom 25. Mai 2018 (Urk. 37/1-2) wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 5 ‘ 479 . 35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ; Fr. 2'161.80 für das Verfahren IV.2015.00235 und Fr. 3'317.55 für das vorliegende Verfahren) festgelegt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Ge richts gutachten im Betrag von Fr. 1 4 ‘ 788.10 zu erstatten.
Rechnung und Ein zahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5 ’479 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach