Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 2. Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 1 8. Dezember 2010 zu r Früherfassung (Urk. 11/3).
Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte
ein
bidisziplinäre s Gutachten (Rheumatologie und Psychiatr ie) ein (Gutachten vom 1 2. September 2014, Urk. 11/45; vgl . Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. November 2014, Urk. 11/5 2; Einwand vom 1 8. November 2014, Urk. 11/53; Rückzug Einwand vom 9. Januar 2015, Urk. 11/59) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1; ergän zende Beschwerdebegründung vom 2 3. Februar 2015, Urk.
4) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltliche n Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-69), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit nie langdauernd arbeitsunfähig gewesen sei und die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sowie die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ein er angepassten Tätigkeit entspre che und zu 100 % zumutbar sei. Entsprechend erleide die Beschwerdegegnerin keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad betrage 0 % (Urk. 2; Urk. 10).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, das Valideneinkommen
sei konkret zu berechnen und sei mit Fr. 44‘054.75 zu tief veranschlagt (Urk. 1). Des Weiteren sei beim psychosomatischen Konsilium im Universitätsspital Y.___ eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiere. De n Gutachter n der Beschwerde gegnerin
sei die Krankengeschichte nicht zur Verfügung gestanden
- e ntspre chend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin darin davon ausgehe, dass auch die bisherige Tätigkeit noch vollumfänglich ausgeübt wer den könne, ohne dass diese Feststellung auf die Akten gestützt werden könne (Urk. 4). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/42/5 ff.; vgl. Urk. 7/44/4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Dr. Z.___ und Prof. A.___
hielten in ihrer b idisziplinäre n Zusammenfas sung fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige folgende Diagnose (Urk. 11/45): - Verminderte Belastb arkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - hyperostostischer Spondylosis
deformans L1 bis L5 mit geringen bilate ralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 ohne Kompression neur aler Strukturen (MRI 12/2011) - ohne radikuläre Zeichen
Die Beschwerdeführerin kö nn e eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei kö nn e sie Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/45) .
In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähig keit bestanden . Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ab wann sie eine nicht angepasste Tätigkeit nicht mehr habe ausüben k önnen (Urk. 11/45) . 3.2.2
Dr. Z.___ notierte im rheumatologischen Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/45) : - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vit amin D-Mangel (Erstdiagnose 03/2014) - damals Vitamin 26 nmol /l - aktuell Vi tami n D 43 nmol / l
• trotz Absetzen der Vitamin-Subst i tution - Hyperchol esterinämie (5.7 mmol/l) - Stat us nach Malleolar -Fraktur links am 1 8. Dezember 2010 mit - Osteosynthese am 1 8. Dezember 2010 und
• Entfernung des O steosynthese-Materials am 1 6. Juli 2012 mit - bildgebend unauffäll igem Sprunggelenk mit intakter Syndesmose und intaktem Bandapparat (MRI 01/ 2013)
Die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 53-jährige Frau. Sie habe am 1 8. Dezember 2010 eine Mal leolar -Fraktur links erlitten, wie oben detailliert beschrieben sei . Die Fraktur sei osteo synthetisch vers orgt worden. Das Osteo synthese-Material sei am 1 6. Juli 201 2 operativ ent fernt worden. Sie klage nun ü ber Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein. Deshal b könne sie nicht mehr arbeiten (Urk. 11/42/46) .
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen . Der intermittie rend hink ende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateral flexion beidseits leicht eingeschränkt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der Halswirbelsäule (HWS) zeige
die Beschwerdeführerin eine sehr stark eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung ve rbessere sich die Beweglichkeit der BWS und der HWS d eutlich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasè gue
sei
beidseits normal. Das Becken sei gerade. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewegl ic h, insbesondere auch die Sprung gelenke beid seits. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die Muskulatur an den Bei nen sei symmetrisch. Eine lang an dauernde Schonung des linken Beines gegen über dem rechten Bein k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Bioimpeda nz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskel masse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Scho nung k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrol lpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund i m Sinne einer Schmerzausweitung (Urk. 11/42/46) .
Die MRI - Untersuchung des oberen Sprunggel enks links (01/2013) zeig e einen unauf fälligen Befund mit intakter Syndesmose und intaktem Ban dapparat. Auch die MRI-Untersuchung des Beckens und der ISGs (12 /2011) zeige altersentspre chende Befunde. In der MR I-Untersuchung der LWS (12/2011) sei eine hyper ostotische
Spondy losis
deformans mit geringen bilateralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 sichtbar ohne Kompression neuraler Strukturen. Diese b ildge benden Befunde der LWS seien keinesfalls gravierend. Um der Beschwerdefüh rerin jedoc h nicht Unrecht zu tun, seien diese Befunde dennoch unter den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl di es durch aus diskutiert werden kö nn e (Urk. 11/42/46).
Die au sgedehnte Blutuntersuchung zeige eine leichte Hyper cholesterinämie. Der bereits 03/2014 festgestellte Vitamin D-Mangel habe sich deutlich gebessert, obwohl die Beschwerdeführerin die 03/ 2014 begonnene Vitamin D-Substitution vor einem Monat ab gesetzt habe . Die Entzündungszeichen (Blutsenku ng und C-reaktives Protein) seien normal, wie auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und der ENA-Suchtest. Ein Schmerzmittel oder ein anderes Medika ment habe sie in den Tagen vor dieser Untersuchung nicht gebraucht (Urk. 11/42/46) .
Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit einschränk ten. Die Malleolar -Fraktur links vom 1 8. Dezember 2010 sei geheilt . Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie kö nn e eine angepasste Tätigkeit zu 100
% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 11/42/47).
Sie klage nicht über Hands chmerzen. Ihr Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Sie kö nn e ihr Auto mit Gangschaltung auf kurzen S trecken selbst lenken. Dafür sei sowohl eine zuverlässige Funktion der Hände wie auch beider Füsse notwendig. Sie kö nn e ihren Kompressions strumpf ohne Hilfsmittel selbst an- und aus ziehen, w as eine gute Handkraft erfordere. Sie komme mit einer grossen Handtasche sowie einem Sack voll medizinischer Unterlagen zur Untersuchung, d ie sie beide problemlos handhabe . Sie verabschiede sich nach der Untersuchung mit einem kräftigen Handschlag rechts. Die Fingerkuppen beider Daumen und Zeigefinger w iesen Gebrauchsspuren auf, die sie auf das Putzen zurückführe. Das sei plausibel. Die Ge brauchsspuren zeig t en, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell lang andauernd kraftvoll b eide Hände einsetze . Dis krepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft
rechts von 54 % der Norm und links 39 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein e Ursache für eine deutlich ver minderte H andkraft beidseits. Hier bestehe sicher eine Selbstlimi tierung bei der Unter- suchung (Urk. 11/42/47).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limi tiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) ha be eine eingeschränkte Funktio n der LWS folgende Auswirkungen : „ Rückenfunktions einschränkungen können sich je nach Art und
Ausma ss unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne H il fsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber gene igter Haltung - ob stehend oder si tzend
- ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig sin d wechselbel astende Tätigkeiten“ (Urk. 11/42/48).
Die Beschwerdeführerin k ö nn e Lasten bis zu 12. 5 kg heben oder tragen (leich tes bis knapp mittelschweres Bel astungsniveau). Leichte Reinigungsarbeiten kö nn e sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die anges tammte Tätigkeit bei der B.___ kö nn e sie unein geschränkt ausüben, da es sich um le ichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei de r Tätigkeit als Raumpfle gerin im Haushalt, ei n Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12 .5 kg hantieren mü ss e . Als Coiffeuse mit Fähigkeitsausweis k ö nn e sie unein geschränkt arbeiten mit einem Pensum von 100 % . In ihrem Haushalt bestehe keine Einschränkung. Bei besonders LWS-belastenden Tätigkeit h elfe ihr Sohn (Urk. 11/42/48). 3.2.3
Prof . A.___ hielt als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (Psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) mit maladaptivem Copingstil (Durchhaltestrategien), therapierbar (ICD-10 F54) und 2) eine
histrio nische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 11/44/20).
Prof . A.___ konstatierte, dass i m Vordergrund des ps ychopathologischen Bildes Schmerzen stünden, wobei die Beschwerdeführerin eine Durchhaltestra tegie mit vordergründig ausgeglichener Stimmung, Gegenwartsorientierung und positiver Lebenssicht und ein psychisches Belastun gserleben negierend demonstriere. Die Befunddarstellung wirke dabei histrionieform . Differentialdi agnostisch sei zunächst an eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) zu denken. Für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren gemäss ICD-10 F 45.41 sprä chen die Symptomausweitung (Schmerzhemisymp tomatik links), ein Dauerschmerz und die Fixierung auf ein somatisches Krank heitskonzept . Andererseits nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei sehr starken Schmerzen ein, womit die bestehende Schmerzsymptom atik unzu reichend therapiert sei. Gegen eine Störung nach F45.41 sprä chen das Fehlen eines Ganzkörperschmerzes, das Vorhandensein einer noch deutlichen Variation der Schmerzintensität, sowie das relativ gute Ansprechen einer Sch merzmedi kation . Letztendlich sei das Fehlen einer psychodynam ischen Komponente im Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden und di e fehlende subjek tive Beeinfl ussbarkeit der Schmerzen durch psycho soziale und/oder emotionale Faktoren/ Stress das Hauptargument gegen eine chronische Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4 1. Somit liege (noch) kein syndromales Krankheitsbild (PÄUSBONOG-Rechtsprechung) vor. D ie diagnostischen Kriterien seien nicht vollumfänglich erfüllt (Urk. 11/44/17) .
Diagnostisch sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss IC D-10 F 54 auszugeh en: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten. Diese Kategorie soll e gemäss ICD-10 Anleitung ver wendet werden, um psychische und Verhaltensfaktoren zu erfassen, die wahr scheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spiel t en, was bei
der Beschwerdeführerin der Fall sei (Urk. 11/44/18) .
Prognostisch halte er die Psychopathologie der Beschwerdeführerin für ein „psy chisches Pulverfass". Unter Hinzutreten weitere r Belastung sfaktoren sei unter Kontroll-/Autonomieverlust ein rascher Wechsel in eine Depression und/oder eine somatoforme Schmerzstörung möglich. Eine psychiatrische Behandlung und psy chotherapeutische Therapie soll e unbedingt alsbald erfol gen. Eine adäquate medikamentöse Schmerztherapie unter Einsatz einer schmerzdistanzierenden anti depressiven Medikation erscheine aus gutachterli cher Sicht sinnvoll. Zudem sollten der Beschwerdeführerin alternative Schmerz bewältigungsstrategien und Entspannungstechniken beigebracht werden (Urk. 11/44/18) .
B eurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes „ syndromales Stö rungsbild", dann sei en nach den bundesgerichtlichen Vorga ben die Förster-Kriterien zu prüfen, welche in casu überwiegend nicht erfüllt seien, so dass aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Einschränkung der Überwindbarkeit vorliege (Urk. 11/44/18 f.).
Prof . A.___ wies darauf hin, dass er in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigke it im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z .B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierig keiten) ausgeschlossen habe . Unter Beachtung der obigen Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin zwar psychosoziale Faktoren (z. B. Sprachschwierigkei ten) vor, diese dominier t en das psychopathologische Bild jedoch nicht. Aus psy chiatrisch-versicherun gsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrische(n) Erkrankung(en) mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor, die geeignet wäre(n), die Arbeitsfähigkeit seit Antragstel lung und mittel- und langfristig über 20 % zu mindern (Urk. 11/44/21) .
Es könn t en keine Therapieempfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig k eine Arbeits unfähigkeit vorliege. Allerdings sei zur Vermeidung einer Verschlechterung des psyc hopathologischen Bildes eine mul tidisziplinäre Schmerzthe rapie unter Ein satz medikamentöser und nonmedikamentöser Methoden dringend indiziert. Ohne adäquate t herapeutische Interventionen hal te er die Prognose für proble matisch (Urk. 11/44/21) . 4.
4.1
Das bidisziplinäre G utachten von Dr. Z.___ und Prof . A.___ (Urk. 11/45; Urk. 11/42; Urk. 11/44) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fach ärzt lichen Untersuchungen und wurde
insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (vgl. Urk. 11/42/5 ff.; Urk 11/44/4) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.3). 4.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei gestützt auf das psychosomatische Konsilium eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit resultiere (Urk. 4). Prof . A.___ setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander und stellte überzeugend dar, warum er eine andere Diagnose stellte (Urk. 11/44/16). 4.3 4.3.1
Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der Schmerzverarbei tungsstörung
anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 7/44/18 f.). Bei einer chronischen Schmerzstörung wäre gleich vorzuge hen, womit
- wie folgend gezeigt wird - im Resultat ohnehin offengelassen werden könnte, ob eine chronische Schmerzstörung oder eine Schmerzverar beitungsstörung vorliegt. 4.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3.3
Prof . A.___ notierte einen weitgehend unauffälligen Psychostatus (in Anl eh nung an die AMDP-Richtlinien) . S o bestand insbesondere auch kein Hinweis darauf, dass das subjektive Schmerzerleben im Mittelpunkt des Denkens stehe oder gar das Denken beherrsche. Eine beginnende Symptomausweitung (Halb seitenschmerz) liege vor. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und die Versicherte sei wegen ihrer Schmerzen bei somatischem Krankheitskonzept nur mässig motiviert, ihre Putztätigkeit fort zusetzen (Urk. 11/44/13 f.).
Eine psychiatrische Behandlung erfolge derzeit nicht und sie erhalte keine psychi atrische Medikation (Urk. 11/44/12). In somatischer Hinsicht ha b e die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt eine Physiotherapiepause (Urk. 11/42/36) gehabt und ausgeführt, dass sie Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme. Das Schmerzmittel Mefenacid 500 mg habe sie zuletzt vor zehn Tagen gebraucht. Manchmal reibe sie schmerzhafte Stellen mit Fastum Gel ein. Das Johanniskrau t Präparat Rebalance habe sie zuletzt im Mai 2014 geschluckt. Mit den ViDe3 Trop f en habe sie einen Monat vor der Begutachtung aufgehört (Urk. 11/42/37; vgl. auch Urk. 11/44/10). Behandlungsanamnestisch ist damit von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe regelhaft zu zwei guten Freundinnen und der Fami lie Kontakt, diese Kontakte seien ihr sehr wichtig. Sie fühle sich sozial nicht isoliert (Urk. 11/44/8). Des Weiteren leb e sie zusammen mit ihrem 26-jäh rigen Sohn und ha be einen um 12 Jahre älteren Lebensgefä hrten (Urk. 11/44/7). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein gutes soziales Umfeld .
Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutach tung aus, s ie stehe jeden Morgen gegen 06.30 Uhr auf. Nach der Mor gentoilette (ca. 20 Minuten) trinke sie einen Kaffee und frühstücke. Sie gehe ca. 2 0 Minuten spazieren. Dabei mache sie eine Pause. Wenn sie in die Häuslichkeit zurückkehre, sitze sie ab, je nachdem wie stark die Schmerzen seien. Dann mache sie noch eine Kaff eepause. Danach lese sie die Zeitung. Sie bereite sich etwas Kleines zum Mittagess en, welches sie alleine einnehme. Danach liege sie für ca. eine Stunde ab. Sie absolviere für ca. 20 Minuten ein krankengymnast i sches Hausprogramm und gehe wieder sp azieren. Nach der Rückkehr mache sie eine Stunde Pause . Dann erledige sie leichte Hausarbeiten. Alle s chweren Haus arbeiten übernähmen der Sohn und der Freund. Sie liege
erneut ab. Bevor der Sohn zwischen 17.30 Uh r und 18.00 Uhr nach Hause komme, h abe sie das Na chtessen gekocht. Am Abend sitze sie mit d em Sohn zusammen oder man schaue gem einsam Fernsehen. Manchmal mache sie auch etwas Handarbeiten. Zu Bett gehe sie zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr (Urk. 11/44/11) . 4.3.4
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schwere grad der funktionellen Auswirkungen der Schmerzverarbeitungsstörung auszu gehen und der Leidensdruck ist - insbesondere behandlungsanamnestisch - als gering zu beurteilen. Daneben verfügt d ie Beschwerdeführerin über gute Res sourcen - sie pflegt regelmässige Kontakte und betätigt sich mehrfach täglich körperlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtli chen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1
Gestützt auf das Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer LWS-schonen den Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und kann Lasten bis 12.5 kg hantie ren. Im Haushalt ist sie nicht eingeschränkt (Urk. 11/45). Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin i n der angestammten Tätigkeit bei der B.___
nicht eingeschränkt sei, da es sich um leichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei der Tätigkeit als Raumpflegerin im Haushalt ein Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Als Coiffeuse könnte sie uneingeschränkt arbeiten (Urk. 11/42/48).
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
5.3 .1
Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss eigenen Angaben anlässlich des Erstge sprächs für die Eingliederungsberatung vom 2. Oktober 2013 seit 20 Jah ren in einem Teilzeit-Pensum bei der B.___ . Zudem habe sie 10 Haushalte betreut. Bis zu ihrem Unfall habe sie 80-90 % gear b eitet, seit dem 1. Juni 2011 arbeite sie nur noc h 11 % bei der B.___ in C.___ (Urk. 11/24/2; vgl. auch Aus zug aus dem individuellen Konto vom 2 4. Juli 2013, Urk. 11/13) .
Für das Valideneinkommen ist das in den Jahren vor dem Unfall erzielte Einkom men heranzuziehen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte die Beschwer deführerin Einkommen in Höhe von jeweils ca. Fr. 50‘000.--
(2007 = Fr. 48‘372.--; 2008 = Fr. 51‘361.--; 2009 = Fr. 48‘367.--; 2010 = Fr. 50‘984.--; vgl. Urk. 11/13) bei einem Pensum von 80-90 % . 5.3 .2
Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit mit Lastenheben bis zu 12.5 kg vollum fänglich zumutbar .
Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin keinerle i Betreuungs pflichten mehr hat, ist es ihr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben - dies wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 4, Urk. 2).
Da ihr Reinigungsarbeiten im Haushalt entsprechend den gutachterlichen Aus führungen allenfalls zum Teil aufgrund des schweren Hebens nicht mehr zumutbar sind, ist nicht der Tabellenlohn für Reinigungsarbeiten nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) sondern derje nige für allgemeine Hilfsarbeiten heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2012 beträgt der Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur für Frauen monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘441.10 resultiert (Fr. 4‘112 : 40 x 41.7 x 12). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die geringen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit keinen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen. 5. 3 .3
Bei der Gegenüberstellung des Durchschnittsvalideneinkommens der Jahre 2007 - 2010 in Höhe von ca. Fr. 50‘000.-- und dem anrechenbaren Invalidenein kommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 5 1‘441.10 wird ersichtlich, dass kein annähe r nd rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 9/11). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 2 4. August 2016 (Urk.
13) einen Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.30 geltend, was angesichts der sehr knapp gehaltenen Eingaben als klar überhöht erscheint, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
ermessensweise mit Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 2. Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 1 8. Dezember 2010 zu r Früherfassung (Urk. 11/3).
Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte
ein
bidisziplinäre s Gutachten (Rheumatologie und Psychiatr ie) ein (Gutachten vom 1 2. September 2014, Urk. 11/45; vgl . Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. November 2014, Urk. 11/5
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1; ergän zende Beschwerdebegründung vom 2 3. Februar 2015, Urk.
4) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltliche n Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-69), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit nie langdauernd arbeitsunfähig gewesen sei und die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sowie die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ein er angepassten Tätigkeit entspre che und zu 100 % zumutbar sei. Entsprechend erleide die Beschwerdegegnerin keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad betrage 0 % (Urk. 2; Urk. 10).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, das Valideneinkommen
sei konkret zu berechnen und sei mit Fr. 44‘054.75 zu tief veranschlagt (Urk. 1). Des Weiteren sei beim psychosomatischen Konsilium im Universitätsspital Y.___ eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiere. De n Gutachter n der Beschwerde gegnerin
sei die Krankengeschichte nicht zur Verfügung gestanden
- e ntspre chend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin darin davon ausgehe, dass auch die bisherige Tätigkeit noch vollumfänglich ausgeübt wer den könne, ohne dass diese Feststellung auf die Akten gestützt werden könne (Urk. 4). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/42/5 ff.; vgl. Urk. 7/44/4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3.2.1 Dr. Z.___ und Prof. A.___
hielten in ihrer b idisziplinäre n Zusammenfas sung fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige folgende Diagnose (Urk. 11/45): - Verminderte Belastb arkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - hyperostostischer Spondylosis
deformans L1 bis L5 mit geringen bilate ralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 ohne Kompression neur aler Strukturen (MRI 12/2011) - ohne radikuläre Zeichen
Die Beschwerdeführerin kö nn e eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei kö nn e sie Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/45) .
In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähig keit bestanden . Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ab wann sie eine nicht angepasste Tätigkeit nicht mehr habe ausüben k önnen (Urk. 11/45) .
E. 3.2.2 Dr. Z.___ notierte im rheumatologischen Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/45) : - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vit amin D-Mangel (Erstdiagnose 03/2014) - damals Vitamin 26 nmol /l - aktuell Vi tami n D 43 nmol / l
• trotz Absetzen der Vitamin-Subst i tution - Hyperchol esterinämie (5.7 mmol/l) - Stat us nach Malleolar -Fraktur links am 1 8. Dezember 2010 mit - Osteosynthese am 1 8. Dezember 2010 und
• Entfernung des O steosynthese-Materials am 1 6. Juli 2012 mit - bildgebend unauffäll igem Sprunggelenk mit intakter Syndesmose und intaktem Bandapparat (MRI 01/ 2013)
Die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 53-jährige Frau. Sie habe am 1 8. Dezember 2010 eine Mal leolar -Fraktur links erlitten, wie oben detailliert beschrieben sei . Die Fraktur sei osteo synthetisch vers orgt worden. Das Osteo synthese-Material sei am 1 6. Juli 201 2 operativ ent fernt worden. Sie klage nun ü ber Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein. Deshal b könne sie nicht mehr arbeiten (Urk. 11/42/46) .
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen . Der intermittie rend hink ende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateral flexion beidseits leicht eingeschränkt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der Halswirbelsäule (HWS) zeige
die Beschwerdeführerin eine sehr stark eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung ve rbessere sich die Beweglichkeit der BWS und der HWS d eutlich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasè gue
sei
beidseits normal. Das Becken sei gerade. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewegl ic h, insbesondere auch die Sprung gelenke beid seits. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die Muskulatur an den Bei nen sei symmetrisch. Eine lang an dauernde Schonung des linken Beines gegen über dem rechten Bein k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Bioimpeda nz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskel masse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Scho nung k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrol lpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund i m Sinne einer Schmerzausweitung (Urk. 11/42/46) .
Die MRI - Untersuchung des oberen Sprunggel enks links (01/2013) zeig e einen unauf fälligen Befund mit intakter Syndesmose und intaktem Ban dapparat. Auch die MRI-Untersuchung des Beckens und der ISGs (12 /2011) zeige altersentspre chende Befunde. In der MR I-Untersuchung der LWS (12/2011) sei eine hyper ostotische
Spondy losis
deformans mit geringen bilateralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 sichtbar ohne Kompression neuraler Strukturen. Diese b ildge benden Befunde der LWS seien keinesfalls gravierend. Um der Beschwerdefüh rerin jedoc h nicht Unrecht zu tun, seien diese Befunde dennoch unter den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl di es durch aus diskutiert werden kö nn e (Urk. 11/42/46).
Die au sgedehnte Blutuntersuchung zeige eine leichte Hyper cholesterinämie. Der bereits 03/2014 festgestellte Vitamin D-Mangel habe sich deutlich gebessert, obwohl die Beschwerdeführerin die 03/ 2014 begonnene Vitamin D-Substitution vor einem Monat ab gesetzt habe . Die Entzündungszeichen (Blutsenku ng und C-reaktives Protein) seien normal, wie auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und der ENA-Suchtest. Ein Schmerzmittel oder ein anderes Medika ment habe sie in den Tagen vor dieser Untersuchung nicht gebraucht (Urk. 11/42/46) .
Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit einschränk ten. Die Malleolar -Fraktur links vom 1 8. Dezember 2010 sei geheilt . Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie kö nn e eine angepasste Tätigkeit zu 100
% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 11/42/47).
Sie klage nicht über Hands chmerzen. Ihr Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Sie kö nn e ihr Auto mit Gangschaltung auf kurzen S trecken selbst lenken. Dafür sei sowohl eine zuverlässige Funktion der Hände wie auch beider Füsse notwendig. Sie kö nn e ihren Kompressions strumpf ohne Hilfsmittel selbst an- und aus ziehen, w as eine gute Handkraft erfordere. Sie komme mit einer grossen Handtasche sowie einem Sack voll medizinischer Unterlagen zur Untersuchung, d ie sie beide problemlos handhabe . Sie verabschiede sich nach der Untersuchung mit einem kräftigen Handschlag rechts. Die Fingerkuppen beider Daumen und Zeigefinger w iesen Gebrauchsspuren auf, die sie auf das Putzen zurückführe. Das sei plausibel. Die Ge brauchsspuren zeig t en, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell lang andauernd kraftvoll b eide Hände einsetze . Dis krepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft
rechts von 54 % der Norm und links 39 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein e Ursache für eine deutlich ver minderte H andkraft beidseits. Hier bestehe sicher eine Selbstlimi tierung bei der Unter- suchung (Urk. 11/42/47).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limi tiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) ha be eine eingeschränkte Funktio n der LWS folgende Auswirkungen : „ Rückenfunktions einschränkungen können sich je nach Art und
Ausma ss unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne H il fsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber gene igter Haltung - ob stehend oder si tzend
- ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig sin d wechselbel astende Tätigkeiten“ (Urk. 11/42/48).
Die Beschwerdeführerin k ö nn e Lasten bis zu 12. 5 kg heben oder tragen (leich tes bis knapp mittelschweres Bel astungsniveau). Leichte Reinigungsarbeiten kö nn e sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die anges tammte Tätigkeit bei der B.___ kö nn e sie unein geschränkt ausüben, da es sich um le ichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei de r Tätigkeit als Raumpfle gerin im Haushalt, ei n Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12 .5 kg hantieren mü ss e . Als Coiffeuse mit Fähigkeitsausweis k ö nn e sie unein geschränkt arbeiten mit einem Pensum von 100 % . In ihrem Haushalt bestehe keine Einschränkung. Bei besonders LWS-belastenden Tätigkeit h elfe ihr Sohn (Urk. 11/42/48).
E. 3.2.3 Prof . A.___ hielt als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (Psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) mit maladaptivem Copingstil (Durchhaltestrategien), therapierbar (ICD-10 F54) und 2) eine
histrio nische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 11/44/20).
Prof . A.___ konstatierte, dass i m Vordergrund des ps ychopathologischen Bildes Schmerzen stünden, wobei die Beschwerdeführerin eine Durchhaltestra tegie mit vordergründig ausgeglichener Stimmung, Gegenwartsorientierung und positiver Lebenssicht und ein psychisches Belastun gserleben negierend demonstriere. Die Befunddarstellung wirke dabei histrionieform . Differentialdi agnostisch sei zunächst an eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) zu denken. Für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren gemäss ICD-10 F 45.41 sprä chen die Symptomausweitung (Schmerzhemisymp tomatik links), ein Dauerschmerz und die Fixierung auf ein somatisches Krank heitskonzept . Andererseits nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei sehr starken Schmerzen ein, womit die bestehende Schmerzsymptom atik unzu reichend therapiert sei. Gegen eine Störung nach F45.41 sprä chen das Fehlen eines Ganzkörperschmerzes, das Vorhandensein einer noch deutlichen Variation der Schmerzintensität, sowie das relativ gute Ansprechen einer Sch merzmedi kation . Letztendlich sei das Fehlen einer psychodynam ischen Komponente im Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden und di e fehlende subjek tive Beeinfl ussbarkeit der Schmerzen durch psycho soziale und/oder emotionale Faktoren/ Stress das Hauptargument gegen eine chronische Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4 1. Somit liege (noch) kein syndromales Krankheitsbild (PÄUSBONOG-Rechtsprechung) vor. D ie diagnostischen Kriterien seien nicht vollumfänglich erfüllt (Urk. 11/44/17) .
Diagnostisch sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss IC D-10 F 54 auszugeh en: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten. Diese Kategorie soll e gemäss ICD-10 Anleitung ver wendet werden, um psychische und Verhaltensfaktoren zu erfassen, die wahr scheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spiel t en, was bei
der Beschwerdeführerin der Fall sei (Urk. 11/44/18) .
Prognostisch halte er die Psychopathologie der Beschwerdeführerin für ein „psy chisches Pulverfass". Unter Hinzutreten weitere r Belastung sfaktoren sei unter Kontroll-/Autonomieverlust ein rascher Wechsel in eine Depression und/oder eine somatoforme Schmerzstörung möglich. Eine psychiatrische Behandlung und psy chotherapeutische Therapie soll e unbedingt alsbald erfol gen. Eine adäquate medikamentöse Schmerztherapie unter Einsatz einer schmerzdistanzierenden anti depressiven Medikation erscheine aus gutachterli cher Sicht sinnvoll. Zudem sollten der Beschwerdeführerin alternative Schmerz bewältigungsstrategien und Entspannungstechniken beigebracht werden (Urk. 11/44/18) .
B eurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes „ syndromales Stö rungsbild", dann sei en nach den bundesgerichtlichen Vorga ben die Förster-Kriterien zu prüfen, welche in casu überwiegend nicht erfüllt seien, so dass aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Einschränkung der Überwindbarkeit vorliege (Urk. 11/44/18 f.).
Prof . A.___ wies darauf hin, dass er in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigke it im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z .B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierig keiten) ausgeschlossen habe . Unter Beachtung der obigen Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin zwar psychosoziale Faktoren (z. B. Sprachschwierigkei ten) vor, diese dominier t en das psychopathologische Bild jedoch nicht. Aus psy chiatrisch-versicherun gsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrische(n) Erkrankung(en) mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor, die geeignet wäre(n), die Arbeitsfähigkeit seit Antragstel lung und mittel- und langfristig über 20 % zu mindern (Urk. 11/44/21) .
Es könn t en keine Therapieempfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig k eine Arbeits unfähigkeit vorliege. Allerdings sei zur Vermeidung einer Verschlechterung des psyc hopathologischen Bildes eine mul tidisziplinäre Schmerzthe rapie unter Ein satz medikamentöser und nonmedikamentöser Methoden dringend indiziert. Ohne adäquate t herapeutische Interventionen hal te er die Prognose für proble matisch (Urk. 11/44/21) . 4.
4.1
Das bidisziplinäre G utachten von Dr. Z.___ und Prof . A.___ (Urk. 11/45; Urk. 11/42; Urk. 11/44) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fach ärzt lichen Untersuchungen und wurde
insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (vgl. Urk. 11/42/5 ff.; Urk 11/44/4) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.3). 4.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei gestützt auf das psychosomatische Konsilium eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit resultiere (Urk. 4). Prof . A.___ setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander und stellte überzeugend dar, warum er eine andere Diagnose stellte (Urk. 11/44/16). 4.3 4.3.1
Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der Schmerzverarbei tungsstörung
anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 7/44/18 f.). Bei einer chronischen Schmerzstörung wäre gleich vorzuge hen, womit
- wie folgend gezeigt wird - im Resultat ohnehin offengelassen werden könnte, ob eine chronische Schmerzstörung oder eine Schmerzverar beitungsstörung vorliegt. 4.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3.3
Prof . A.___ notierte einen weitgehend unauffälligen Psychostatus (in Anl eh nung an die AMDP-Richtlinien) . S o bestand insbesondere auch kein Hinweis darauf, dass das subjektive Schmerzerleben im Mittelpunkt des Denkens stehe oder gar das Denken beherrsche. Eine beginnende Symptomausweitung (Halb seitenschmerz) liege vor. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und die Versicherte sei wegen ihrer Schmerzen bei somatischem Krankheitskonzept nur mässig motiviert, ihre Putztätigkeit fort zusetzen (Urk. 11/44/13 f.).
Eine psychiatrische Behandlung erfolge derzeit nicht und sie erhalte keine psychi atrische Medikation (Urk. 11/44/12). In somatischer Hinsicht ha b e die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt eine Physiotherapiepause (Urk. 11/42/36) gehabt und ausgeführt, dass sie Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme. Das Schmerzmittel Mefenacid 500 mg habe sie zuletzt vor zehn Tagen gebraucht. Manchmal reibe sie schmerzhafte Stellen mit Fastum Gel ein. Das Johanniskrau t Präparat Rebalance habe sie zuletzt im Mai 2014 geschluckt. Mit den ViDe3 Trop f en habe sie einen Monat vor der Begutachtung aufgehört (Urk. 11/42/37; vgl. auch Urk. 11/44/10). Behandlungsanamnestisch ist damit von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe regelhaft zu zwei guten Freundinnen und der Fami lie Kontakt, diese Kontakte seien ihr sehr wichtig. Sie fühle sich sozial nicht isoliert (Urk. 11/44/8). Des Weiteren leb e sie zusammen mit ihrem 26-jäh rigen Sohn und ha be einen um 12 Jahre älteren Lebensgefä hrten (Urk. 11/44/7). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein gutes soziales Umfeld .
Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutach tung aus, s ie stehe jeden Morgen gegen 06.30 Uhr auf. Nach der Mor gentoilette (ca. 20 Minuten) trinke sie einen Kaffee und frühstücke. Sie gehe ca. 2 0 Minuten spazieren. Dabei mache sie eine Pause. Wenn sie in die Häuslichkeit zurückkehre, sitze sie ab, je nachdem wie stark die Schmerzen seien. Dann mache sie noch eine Kaff eepause. Danach lese sie die Zeitung. Sie bereite sich etwas Kleines zum Mittagess en, welches sie alleine einnehme. Danach liege sie für ca. eine Stunde ab. Sie absolviere für ca. 20 Minuten ein krankengymnast i sches Hausprogramm und gehe wieder sp azieren. Nach der Rückkehr mache sie eine Stunde Pause . Dann erledige sie leichte Hausarbeiten. Alle s chweren Haus arbeiten übernähmen der Sohn und der Freund. Sie liege
erneut ab. Bevor der Sohn zwischen 17.30 Uh r und 18.00 Uhr nach Hause komme, h abe sie das Na chtessen gekocht. Am Abend sitze sie mit d em Sohn zusammen oder man schaue gem einsam Fernsehen. Manchmal mache sie auch etwas Handarbeiten. Zu Bett gehe sie zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr (Urk. 11/44/11) . 4.3.4
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schwere grad der funktionellen Auswirkungen der Schmerzverarbeitungsstörung auszu gehen und der Leidensdruck ist - insbesondere behandlungsanamnestisch - als gering zu beurteilen. Daneben verfügt d ie Beschwerdeführerin über gute Res sourcen - sie pflegt regelmässige Kontakte und betätigt sich mehrfach täglich körperlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtli chen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1
Gestützt auf das Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer LWS-schonen den Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und kann Lasten bis 12.5 kg hantie ren. Im Haushalt ist sie nicht eingeschränkt (Urk. 11/45). Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin i n der angestammten Tätigkeit bei der B.___
nicht eingeschränkt sei, da es sich um leichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei der Tätigkeit als Raumpflegerin im Haushalt ein Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Als Coiffeuse könnte sie uneingeschränkt arbeiten (Urk. 11/42/48).
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
5.3 .1
Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss eigenen Angaben anlässlich des Erstge sprächs für die Eingliederungsberatung vom 2. Oktober 2013 seit 20 Jah ren in einem Teilzeit-Pensum bei der B.___ . Zudem habe sie 10 Haushalte betreut. Bis zu ihrem Unfall habe sie 80-90 % gear b eitet, seit dem 1. Juni 2011 arbeite sie nur noc h 11 % bei der B.___ in C.___ (Urk. 11/24/2; vgl. auch Aus zug aus dem individuellen Konto vom 2 4. Juli 2013, Urk. 11/13) .
Für das Valideneinkommen ist das in den Jahren vor dem Unfall erzielte Einkom men heranzuziehen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte die Beschwer deführerin Einkommen in Höhe von jeweils ca. Fr. 50‘000.--
(2007 = Fr. 48‘372.--; 2008 = Fr. 51‘361.--; 2009 = Fr. 48‘367.--; 2010 = Fr. 50‘984.--; vgl. Urk. 11/13) bei einem Pensum von 80-90 % . 5.3 .2
Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit mit Lastenheben bis zu 12.5 kg vollum fänglich zumutbar .
Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin keinerle i Betreuungs pflichten mehr hat, ist es ihr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben - dies wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 4, Urk. 2).
Da ihr Reinigungsarbeiten im Haushalt entsprechend den gutachterlichen Aus führungen allenfalls zum Teil aufgrund des schweren Hebens nicht mehr zumutbar sind, ist nicht der Tabellenlohn für Reinigungsarbeiten nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) sondern derje nige für allgemeine Hilfsarbeiten heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2012 beträgt der Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur für Frauen monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘441.10 resultiert (Fr. 4‘112 : 40 x 41.7 x 12). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die geringen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit keinen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen. 5. 3 .3
Bei der Gegenüberstellung des Durchschnittsvalideneinkommens der Jahre 2007 - 2010 in Höhe von ca. Fr. 50‘000.-- und dem anrechenbaren Invalidenein kommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 5 1‘441.10 wird ersichtlich, dass kein annähe r nd rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 9/11). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 2 4. August 2016 (Urk.
13) einen Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.30 geltend, was angesichts der sehr knapp gehaltenen Eingaben als klar überhöht erscheint, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
ermessensweise mit Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1
- Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 1
- Dezember 2010 zu r Früherfassung ( Urk. 11/3 ). Am
- Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein bidisziplinäre s Gutachten (Rheumatologie und Psychiatr ie) ein (Gutachten vom 1
- September 2014 , Urk. 11/45; vgl . Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- November 2014, Urk. 11/5 2 ; Einwand vom 1
- November 2014, Urk. 11/53; Rückzug Einwand vom
- Januar 2015, Urk. 11/59) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1
- Januar 2015 ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1; ergän zende Beschwerdebegründung vom 2
- Februar 2015, Urk. 4) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltliche n Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom
- April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-69), was der Beschwerdeführerin am
- April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit nie langdauernd arbeitsunfähig gewesen sei und die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sowie die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ein er angepassten Tätigkeit entspre che und zu 100 % zumutbar sei. Entsprechend erleide die Beschwerdegegnerin keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad betrage 0 % ( Urk. 2; Urk. 10). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, das Valideneinkommen sei konkret zu berechnen und sei mit Fr. 44‘054.75 zu tief veranschlagt ( Urk. 1). Des Weiteren sei beim psychosomatischen Konsilium im Universitätsspital Y.___ eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiere. De n Gutachter n der Beschwerde gegnerin sei die Krankengeschichte nicht zur Verfügung gestanden - e ntspre chend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin darin davon ausgehe, dass auch die bisherige Tätigkeit noch vollumfänglich ausgeübt wer den könne, ohne dass diese Feststellung auf die Akten gestützt werden könne ( Urk. 4).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 . 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Januar 2015 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/42/5 ff.; vgl. Urk. 7/44/4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 3.2.1 Dr. Z.___ und Prof. A.___ hielten in ihrer b idisziplinäre n Zusammenfas sung fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige folgende Diagnose ( Urk. 11/45): - Verminderte Belastb arkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - hyperostostischer Spondylosis deformans L1 bis L5 mit geringen bilate ralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 ohne Kompression neur aler Strukturen (MRI 12/2011) - ohne radikuläre Zeichen Die Beschwerdeführerin kö nn e eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei kö nn e sie Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen ( Urk. 11/45) . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähig keit bestanden . Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ab wann sie eine nicht angepasste Tätigkeit nicht mehr habe ausüben k önnen ( Urk. 11/45) . 3.2.2 Dr. Z.___ notierte im rheumatologischen Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/42/45) : - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vit amin D-Mangel (Erstdiagnose 03/2014) - damals Vitamin 26 nmol /l - aktuell Vi tami n D 43 nmol / l • trotz Absetzen der Vitamin-Subst i tution - Hyperchol esterinämie (5.7 mmol/l) - Stat us nach Malleolar -Fraktur links am 1
- Dezember 2010 mit - Osteosynthese am 1
- Dezember 2010 und • Entfernung des O steosynthese-Materials am 1
- Juli 2012 mit - bildgebend unauffäll igem Sprunggelenk mit intakter Syndesmose und intaktem Bandapparat (MRI 01/ 2013) Die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 53-jährige Frau. Sie habe am 1
- Dezember 2010 eine Mal leolar -Fraktur links erlitten , wie oben detailliert beschrieben sei . Die Fraktur sei osteo synthetisch vers orgt worden. Das Osteo synthese-Material sei am 1
- Juli 201 2 operativ ent fernt worden. Sie klage nun ü ber Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein. Deshal b könne sie nicht mehr arbeiten ( Urk. 11/42/46) . In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen . Der intermittie rend hink ende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateral flexion beidseits leicht eingeschränkt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule ( BWS ) und der Halswirbelsäule ( HWS ) zeige die Beschwerdeführerin eine sehr stark eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung ve rbessere sich die Beweglichkeit der BWS und der HWS d eutlich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasè gue sei beidseits normal. Das Becken sei gerade. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewegl ic h, insbesondere auch die Sprung gelenke beid seits. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die Muskulatur an den Bei nen sei symmetrisch. Eine lang an dauernde Schonung des linken Beines gegen über dem rechten Bein k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Bioimpeda nz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskel masse von 52 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Scho nung k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrol lpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund i m Sinne einer Schmerzausweitung ( Urk. 11/42/46) . Die MRI - Untersuchung des oberen Sprunggel enks links (01/2013) zeig e einen unauf fälligen Befund mit intakter Syndesmose und intaktem Ban dapparat. Auch die MRI-Untersuchung des Beckens und der ISGs (12 /2011) zeige altersentspre chende Befunde. In der MR I-Untersuchung der LWS (12/2011) sei eine hyper ostotische Spondy losis deformans mit geringen bilateralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 sichtbar ohne Kompression neuraler Strukturen. Diese b ildge benden Befunde der LWS seien keinesfalls gravierend. Um der Beschwerdefüh rerin jedoc h nicht Unrecht zu tun, seien diese Befunde dennoch unter den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl di es durch aus diskutiert werden kö nn e ( Urk. 11/42/46). Die au sgedehnte Blutuntersuchung zeige eine leichte Hyper cholesterinämie. Der bereits 03/2014 festgestellte Vitamin D-Mangel habe sich deutlich gebessert, obwohl die Beschwerdeführerin die 03/ 2014 begonnene Vitamin D-Substitution vor einem Monat ab gesetzt habe . Die Entzündungszeichen (Blutsenku ng und C-reaktives Protein) seien normal, wie auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und der ENA-Suchtest. Ein Schmerzmittel oder ein anderes Medika ment habe sie in den Tagen vor dieser Untersuchung nicht gebraucht ( Urk. 11/42/46) . Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit einschränk ten. Die Malleolar -Fraktur links vom 1
- Dezember 2010 sei geheilt . Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie kö nn e eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % ( Urk. 11/42/47). Sie klage nicht über Hands chmerzen. Ihr Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Sie kö nn e ihr Auto mit Gangschaltung auf kurzen S trecken selbst lenken. Dafür sei sowohl eine zuverlässige Funktion der Hände wie auch beider Füsse notwendig. Sie kö nn e ihren Kompressions strumpf ohne Hilfsmittel selbst an- und aus ziehen, w as eine gute Handkraft erfordere. Sie komme mit einer grossen Handtasche sowie einem Sack voll medizinischer Unterlagen zur Untersuchung, d ie sie beide problemlos handhabe . Sie verabschiede sich nach der Untersuchung mit einem kräftigen Handschlag rechts. Die Fingerkuppen beider Daumen und Zeigefinger w iesen Gebrauchsspuren auf, die sie auf das Putzen zurückführe. Das sei plausibel. Die Ge brauchsspuren zeig t en, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell lang andauernd kraftvoll b eide Hände einsetze . Dis krepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft rechts von 54 % der Norm und links 39 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein e Ursache für eine deutlich ver minderte H andkraft beidseits. Hier bestehe sicher eine Selbstlimi tierung bei der Unter- suchung ( Urk. 11/42/47). Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limi tiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) ha be eine eingeschränkte Funktio n der LWS folgende Auswirkungen : „ Rückenfunktions einschränkungen können sich je nach Art und Ausma ss unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne H il fsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber gene igter Haltung - ob stehend oder si tzend - ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig sin d wechselbel astende Tätigkeiten“ ( Urk. 11/42/48). Die Beschwerdeführerin k ö nn e Lasten bis zu 12. 5 kg heben oder tragen (leich tes bis knapp mittelschweres Bel astungsniveau ). Leichte Reinigungsarbeiten kö nn e sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die anges tammte Tätigkeit bei der B.___ kö nn e sie unein geschränkt ausüben, da es sich um le ichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei de r Tätigkeit als Raumpfle gerin im Haushalt, ei n Teilbereich nicht zumutbar sei , da sie dabei Lasten über 12 .5 kg hantieren mü ss e . Als Coiffeuse mit Fähigkeitsausweis k ö nn e sie unein geschränkt arbeiten mit einem Pensum von 100 % . In ihrem Haushalt bestehe keine Einschränkung. Bei besonders LWS-belastenden Tätigkeit h elfe ihr Sohn ( Urk. 11/42/48). 3.2.3 Prof . A.___ hielt als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (Psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) mit maladaptivem Copingstil (Durchhaltestrategien), therapierbar (ICD-10 F54) und 2) eine histrio nische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) fest ( Urk. 11/44/20). Prof . A.___ konstatierte, dass i m Vordergrund des ps ychopathologischen Bildes Schmerzen stünden , wobei die Beschwerdeführerin eine Durchhaltestra tegie mit vordergründig ausgeglichener Stimmung, Gegenwartsorientierung und positiver Lebenssicht und ein psychisches Belastun gserleben negierend demonstriere. Die Befunddarstellung wirke dabei histrionieform . Differentialdi agnostisch sei zunächst an eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) zu denken. Für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren gemäss ICD-10 F 45.41 sprä chen die Symptomausweitung ( Schmerzhemisymp tomatik links), ein Dauerschmerz und die Fixierung auf ein somatisches Krank heitskonzept . Andererseits nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei sehr starken Schmerzen ein, womit die bestehende Schmerzsymptom atik unzu reichend therapiert sei. Gegen eine Störung nach F45.41 sprä chen das Fehlen eines Ganzkörperschmerzes, das Vorhandensein einer noch deutlichen Variation der Schmerzintensität, sowie das relativ gute Ansprechen einer Sch merzmedi kation . Letztendlich sei das Fehlen einer psychodynam ischen Komponente im Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden und di e fehlende subjek tive Beeinfl ussbarkeit der Schmerzen durch psycho soziale und/oder emotionale Faktoren/ Stress das Hauptargument gegen eine chronische Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4
- Somit liege (noch) kein syndromales Krankheitsbild (PÄUSBONOG-Rechtsprechung) vor. D ie diagnostischen Kriterien seien nicht vollumfänglich erfüllt ( Urk. 11/44/17) . Diagnostisch sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss IC D-10 F 54 auszugeh en: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten. Diese Kategorie soll e gemäss ICD-10 Anleitung ver wendet werden, um psychische und Verhaltensfaktoren zu erfassen, die wahr scheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spiel t en, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei ( Urk. 11/44/18) . Prognostisch halte er die Psychopathologie der Beschwerdeführerin für ein „psy chisches Pulverfass". Unter Hinzutreten weitere r Belastung sfaktoren sei unter Kontroll-/Autonomieverlust ein rascher Wechsel in eine Depression und/oder eine somatoforme Schmerzstörung möglich. Eine psychiatrische Behandlung und psy chotherapeutische Therapie soll e unbedingt alsbald erfol gen. Eine adäquate medikamentöse Schmerztherapie unter Einsatz einer schmerzdistanzierenden anti depressiven Medikation erscheine aus gutachterli cher Sicht sinnvoll. Zudem sollten der Beschwerdeführerin alternative Schmerz bewältigungsstrategien und Entspannungstechniken beigebracht werden ( Urk. 11/44/18) . B eurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes „ syndromales Stö rungsbild", dann sei en nach den bundesgerichtlichen Vorga ben die Förster-Kriterien zu prüfen , welche in casu überwiegend nicht erfüllt seien, so dass aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Einschränkung der Überwindbarkeit vorliege ( Urk. 11/44/18 f.). Prof . A.___ wies darauf hin, dass er in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigke it im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z .B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierig keiten) ausgeschlossen habe . Unter Beachtung der obigen Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin zwar psychosoziale Faktoren (z. B. Sprachschwierigkei ten) vor, diese dominier t en das psychopathologische Bild jedoch nicht. Aus psy chiatrisch-versicherun gsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrische(n) Erkrankung(en) mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor, die geeignet wäre(n), die Arbeitsfähigkeit seit Antragstel lung und mittel- und langfristig über 20 % zu mindern ( Urk. 11/44/21) . Es könn t en keine Therapieempfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig k eine Arbeits unfähigkeit vorliege. Allerdings sei zur Vermeidung einer Verschlechterung des psyc hopathologischen Bildes eine mul tidisziplinäre Schmerzthe rapie unter Ein satz medikamentöser und nonmedikamentöser Methoden dringend indiziert. Ohne adäquate t herapeutische Interventionen hal te er die Prognose für proble matisch ( Urk. 11/44/21) .
- 4.1 Das bidisziplinäre G utachten von Dr. Z.___ und Prof . A.___ ( Urk. 11/45; Urk. 11/42; Urk. 11/44) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fach ärzt lichen Untersuchungen und wurde insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (vgl. Urk. 11/42/5 ff.; Urk 11/44/4) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4 ). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.3 ). 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei gestützt auf das psychosomatische Konsilium eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit resultiere ( Urk. 4). Prof . A.___ setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander und stellte überzeugend dar, warum er eine andere Diagnose stellte ( Urk. 11/44/16). 4.3 4.3.1 Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der Schmerzverarbei tungsstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 7/44/18 f. ). Bei einer chronischen Schmerzstörung wäre gleich vorzuge hen, womit - wie folgend gezeigt wird - im Resultat ohnehin offengelassen werden könnte , ob eine chronische Schmerzstörung oder eine Schmerzverar beitungsstörung vorliegt. 4.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3.3 Prof . A.___ notierte einen weitgehend unauffälligen Psychostatus (in Anl eh nung an die AMDP-Richtlinien) . S o bestand insbesondere auch kein Hinweis darauf, dass das subjektive Schmerzerleben im Mittelpunkt des Denkens stehe oder gar das Denken beherrsche. Eine beginnende Symptomausweitung ( Halb seitenschmerz ) liege vor. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und die Versicherte sei wegen ihrer Schmerzen bei somatischem Krankheitskonzept nur mässig motiviert, ihre Putztätigkeit fort zusetzen ( Urk. 11/44/13 f.). Eine psychiatrische Behandlung erfolge derzeit nicht und sie erhalte keine psychi atrische Medikation ( Urk. 11/44/12). In somatischer Hinsicht ha b e die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt eine Physiotherapiepause ( Urk. 11/42/36) gehabt und ausgeführt , dass sie Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme. Das Schmerzmittel Mefenacid 500 mg habe sie zuletzt vor zehn Tagen gebraucht. Manchmal reibe sie schmerzhafte Stellen mit Fastum Gel ein. Das Johanniskrau t Präparat Rebalance habe sie zuletzt im Mai 2014 geschluckt. Mit den ViDe3 Trop f en habe sie einen Monat vor der Begutachtung aufgehört ( Urk. 11/42/37 ; vgl. auch Urk. 11/44/10 ). Behandlungsanamnestisch ist damit von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe regelhaft zu zwei guten Freundinnen und der Fami lie Kontakt, diese Kontakte seien ihr sehr wichtig. Sie fühle sich sozial nicht isoliert ( Urk. 11/44/8). Des Weiteren leb e sie zusammen mit ihrem 26-jäh rigen Sohn und ha be einen um 12 Jahre älteren Lebensgefä hrten ( Urk. 11/44/7). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein gutes soziales Umfeld . Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutach tung aus, s ie stehe jeden Morgen gegen 06.30 Uhr auf. Nach der Mor gentoilette (ca. 20 Minuten) trinke sie einen Kaffee und frühstücke. Sie gehe ca. 2 0 Minuten spazieren. Dabei mache sie eine Pause. Wenn sie in die Häuslichkeit zurückkehre, sitze sie ab, je nachdem wie stark die Schmerzen seien. Dann mache sie noch eine Kaff eepause. Danach lese sie die Zeitung. Sie bereite sich etwas Kleines zum Mittagess en, welches sie alleine einnehme. Danach liege sie für ca. eine Stunde ab. Sie absolviere für ca. 20 Minuten ein krankengymnast i sches Hausprogramm und gehe wieder sp azieren. Nach der Rückkehr mache sie eine Stunde Pause . Dann erledige sie leichte Hausarbeiten. Alle s chweren Haus arbeiten übernähmen der Sohn und der Freund. Sie liege erneut ab. Bevor der Sohn zwischen 17.30 Uh r und 18.00 Uhr nach Hause komme , h abe sie das Na chtessen gekocht. Am Abend sitze sie mit d em Sohn zusammen oder man schaue gem einsam Fernsehen. Manchmal mache sie auch etwas Handarbeiten. Zu Bett gehe sie zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr ( Urk. 11/44/11) . 4.3.4 Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schwere grad der funktionellen Auswirkungen der Schmerzverarbeitungsstörung auszu gehen und der Leidensdruck ist - insbesondere behandlungsanamnestisch - als gering zu beurteilen. Daneben verfügt d ie Beschwerdeführerin über gute Res sourcen - sie pflegt regelmässige Kontakte und betätigt sich mehrfach täglich körperlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtli chen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1 Gestützt auf das Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer LWS-schonen den Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und kann Lasten bis 12.5 kg hantie ren. Im Haushalt ist sie nicht eingeschränkt ( Urk. 11/45). Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin i n der angestammten Tätigkeit bei der B.___ nicht eingeschränkt sei , da es sich um leichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei der Tätigkeit als Raumpflegerin im Haushalt ein Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Als Coiffeuse könnte sie uneingeschränkt arbeiten ( Urk. 11/42/48). 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3 .1 Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss eigenen Angaben anlässlich des Erstge sprächs für die Eingliederungsberatung vom
- Oktober 2013 seit 20 Jah ren in einem Teilzeit-Pensum bei der B.___ . Zudem habe sie 10 Haushalte betreut. Bis zu ihrem Unfall habe sie 80-90 % gear b eitet, seit dem
- Juni 2011 arbeite sie nur noc h 11 % bei der B.___ in C.___ ( Urk. 11/24/2; vgl. auch Aus zug aus dem individuellen Konto vom 2
- Juli 2013, Urk. 11/13) . Für das Valideneinkommen ist das in den Jahren vor dem Unfall erzielte Einkom men heranzuziehen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte die Beschwer deführerin Einkommen in Höhe von jeweils ca. Fr. 50‘000.-- ( 2007 = Fr. 48‘372.--; 2008 = Fr. 51‘361.--; 2009 = Fr. 48‘367.--; 2010 = Fr. 50‘984.--; vgl. Urk. 11/13) bei einem Pensum von 80-90 % . 5.3 .2 Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit mit Lastenheben bis zu 12.5 kg vollum fänglich zumutbar . Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin keinerle i Betreuungs pflichten mehr hat , ist es ihr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben - dies wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 4, Urk. 2). Da ihr Reinigungsarbeiten im Haushalt entsprechend den gutachterlichen Aus führungen allenfalls zum Teil aufgrund des schweren Hebens nicht mehr zumutbar sind , ist nicht der Tabellenlohn für Reinigungsarbeiten nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) sondern derje nige für allgemeine Hilfsarbeiten heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2012 beträgt der Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur für Frauen monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘441.10 resultiert ( Fr. 4‘112 : 40 x 41.7 x 12). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die geringen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit keinen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen.
- 3 .3 Bei der Gegenüberstellung des Durchschnittsvalideneinkommens der Jahre 2007 - 2010 in Höhe von ca. Fr. 50‘000.-- und dem anrechenbaren Invalidenein kommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 5 1‘441.10 wird ersichtlich, dass kein annähe r nd rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 9/11). Antrags gemäss ( Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 2
- August 2016 ( Urk. 13) einen Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.30 geltend, was angesichts der sehr knapp gehaltenen Eingaben als klar überhöht erscheint, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ermessensweise mit Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich , wird mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00213 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
30. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 2. Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 1 8. Dezember 2010 zu r Früherfassung (Urk. 11/3).
Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte
ein
bidisziplinäre s Gutachten (Rheumatologie und Psychiatr ie) ein (Gutachten vom 1 2. September 2014, Urk. 11/45; vgl . Urk. 11/42 und Urk. 11/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. November 2014, Urk. 11/5 2; Einwand vom 1 8. November 2014, Urk. 11/53; Rückzug Einwand vom 9. Januar 2015, Urk. 11/59) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1; ergän zende Beschwerdebegründung vom 2 3. Februar 2015, Urk.
4) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltliche n Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-69), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit nie langdauernd arbeitsunfähig gewesen sei und die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sowie die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ein er angepassten Tätigkeit entspre che und zu 100 % zumutbar sei. Entsprechend erleide die Beschwerdegegnerin keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad betrage 0 % (Urk. 2; Urk. 10).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, das Valideneinkommen
sei konkret zu berechnen und sei mit Fr. 44‘054.75 zu tief veranschlagt (Urk. 1). Des Weiteren sei beim psychosomatischen Konsilium im Universitätsspital Y.___ eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiere. De n Gutachter n der Beschwerde gegnerin
sei die Krankengeschichte nicht zur Verfügung gestanden
- e ntspre chend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin darin davon ausgehe, dass auch die bisherige Tätigkeit noch vollumfänglich ausgeübt wer den könne, ohne dass diese Feststellung auf die Akten gestützt werden könne (Urk. 4). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/42/5 ff.; vgl. Urk. 7/44/4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Dr. Z.___ und Prof. A.___
hielten in ihrer b idisziplinäre n Zusammenfas sung fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige folgende Diagnose (Urk. 11/45): - Verminderte Belastb arkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - hyperostostischer Spondylosis
deformans L1 bis L5 mit geringen bilate ralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 ohne Kompression neur aler Strukturen (MRI 12/2011) - ohne radikuläre Zeichen
Die Beschwerdeführerin kö nn e eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei kö nn e sie Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/45) .
In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähig keit bestanden . Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ab wann sie eine nicht angepasste Tätigkeit nicht mehr habe ausüben k önnen (Urk. 11/45) . 3.2.2
Dr. Z.___ notierte im rheumatologischen Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/45) : - Nikotin-Abusus - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vit amin D-Mangel (Erstdiagnose 03/2014) - damals Vitamin 26 nmol /l - aktuell Vi tami n D 43 nmol / l
• trotz Absetzen der Vitamin-Subst i tution - Hyperchol esterinämie (5.7 mmol/l) - Stat us nach Malleolar -Fraktur links am 1 8. Dezember 2010 mit - Osteosynthese am 1 8. Dezember 2010 und
• Entfernung des O steosynthese-Materials am 1 6. Juli 2012 mit - bildgebend unauffäll igem Sprunggelenk mit intakter Syndesmose und intaktem Bandapparat (MRI 01/ 2013)
Die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 53-jährige Frau. Sie habe am 1 8. Dezember 2010 eine Mal leolar -Fraktur links erlitten, wie oben detailliert beschrieben sei . Die Fraktur sei osteo synthetisch vers orgt worden. Das Osteo synthese-Material sei am 1 6. Juli 201 2 operativ ent fernt worden. Sie klage nun ü ber Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein. Deshal b könne sie nicht mehr arbeiten (Urk. 11/42/46) .
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen auf gefallen . Der intermittie rend hink ende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateral flexion beidseits leicht eingeschränkt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der Halswirbelsäule (HWS) zeige
die Beschwerdeführerin eine sehr stark eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung ve rbessere sich die Beweglichkeit der BWS und der HWS d eutlich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasè gue
sei
beidseits normal. Das Becken sei gerade. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewegl ic h, insbesondere auch die Sprung gelenke beid seits. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die Muskulatur an den Bei nen sei symmetrisch. Eine lang an dauernde Schonung des linken Beines gegen über dem rechten Bein k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Bioimpeda nz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskel masse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Scho nung k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrol lpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund i m Sinne einer Schmerzausweitung (Urk. 11/42/46) .
Die MRI - Untersuchung des oberen Sprunggel enks links (01/2013) zeig e einen unauf fälligen Befund mit intakter Syndesmose und intaktem Ban dapparat. Auch die MRI-Untersuchung des Beckens und der ISGs (12 /2011) zeige altersentspre chende Befunde. In der MR I-Untersuchung der LWS (12/2011) sei eine hyper ostotische
Spondy losis
deformans mit geringen bilateralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/ L5 sichtbar ohne Kompression neuraler Strukturen. Diese b ildge benden Befunde der LWS seien keinesfalls gravierend. Um der Beschwerdefüh rerin jedoc h nicht Unrecht zu tun, seien diese Befunde dennoch unter den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl di es durch aus diskutiert werden kö nn e (Urk. 11/42/46).
Die au sgedehnte Blutuntersuchung zeige eine leichte Hyper cholesterinämie. Der bereits 03/2014 festgestellte Vitamin D-Mangel habe sich deutlich gebessert, obwohl die Beschwerdeführerin die 03/ 2014 begonnene Vitamin D-Substitution vor einem Monat ab gesetzt habe . Die Entzündungszeichen (Blutsenku ng und C-reaktives Protein) seien normal, wie auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin -Antikörper und der ENA-Suchtest. Ein Schmerzmittel oder ein anderes Medika ment habe sie in den Tagen vor dieser Untersuchung nicht gebraucht (Urk. 11/42/46) .
Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit einschränk ten. Die Malleolar -Fraktur links vom 1 8. Dezember 2010 sei geheilt . Die vorhandenen Befunde erklär t en das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie kö nn e eine angepasste Tätigkeit zu 100
% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 11/42/47).
Sie klage nicht über Hands chmerzen. Ihr Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Sie kö nn e ihr Auto mit Gangschaltung auf kurzen S trecken selbst lenken. Dafür sei sowohl eine zuverlässige Funktion der Hände wie auch beider Füsse notwendig. Sie kö nn e ihren Kompressions strumpf ohne Hilfsmittel selbst an- und aus ziehen, w as eine gute Handkraft erfordere. Sie komme mit einer grossen Handtasche sowie einem Sack voll medizinischer Unterlagen zur Untersuchung, d ie sie beide problemlos handhabe . Sie verabschiede sich nach der Untersuchung mit einem kräftigen Handschlag rechts. Die Fingerkuppen beider Daumen und Zeigefinger w iesen Gebrauchsspuren auf, die sie auf das Putzen zurückführe. Das sei plausibel. Die Ge brauchsspuren zeig t en, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell lang andauernd kraftvoll b eide Hände einsetze . Dis krepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft
rechts von 54 % der Norm und links 39 % . Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein e Ursache für eine deutlich ver minderte H andkraft beidseits. Hier bestehe sicher eine Selbstlimi tierung bei der Unter- suchung (Urk. 11/42/47).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limi tiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) ha be eine eingeschränkte Funktio n der LWS folgende Auswirkungen : „ Rückenfunktions einschränkungen können sich je nach Art und
Ausma ss unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne H il fsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber gene igter Haltung - ob stehend oder si tzend
- ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig sin d wechselbel astende Tätigkeiten“ (Urk. 11/42/48).
Die Beschwerdeführerin k ö nn e Lasten bis zu 12. 5 kg heben oder tragen (leich tes bis knapp mittelschweres Bel astungsniveau). Leichte Reinigungsarbeiten kö nn e sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die anges tammte Tätigkeit bei der B.___ kö nn e sie unein geschränkt ausüben, da es sich um le ichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei de r Tätigkeit als Raumpfle gerin im Haushalt, ei n Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12 .5 kg hantieren mü ss e . Als Coiffeuse mit Fähigkeitsausweis k ö nn e sie unein geschränkt arbeiten mit einem Pensum von 100 % . In ihrem Haushalt bestehe keine Einschränkung. Bei besonders LWS-belastenden Tätigkeit h elfe ihr Sohn (Urk. 11/42/48). 3.2.3
Prof . A.___ hielt als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (Psychologische Faktoren und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) mit maladaptivem Copingstil (Durchhaltestrategien), therapierbar (ICD-10 F54) und 2) eine
histrio nische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 11/44/20).
Prof . A.___ konstatierte, dass i m Vordergrund des ps ychopathologischen Bildes Schmerzen stünden, wobei die Beschwerdeführerin eine Durchhaltestra tegie mit vordergründig ausgeglichener Stimmung, Gegenwartsorientierung und positiver Lebenssicht und ein psychisches Belastun gserleben negierend demonstriere. Die Befunddarstellung wirke dabei histrionieform . Differentialdi agnostisch sei zunächst an eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) zu denken. Für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fak toren gemäss ICD-10 F 45.41 sprä chen die Symptomausweitung (Schmerzhemisymp tomatik links), ein Dauerschmerz und die Fixierung auf ein somatisches Krank heitskonzept . Andererseits nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei sehr starken Schmerzen ein, womit die bestehende Schmerzsymptom atik unzu reichend therapiert sei. Gegen eine Störung nach F45.41 sprä chen das Fehlen eines Ganzkörperschmerzes, das Vorhandensein einer noch deutlichen Variation der Schmerzintensität, sowie das relativ gute Ansprechen einer Sch merzmedi kation . Letztendlich sei das Fehlen einer psychodynam ischen Komponente im Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden und di e fehlende subjek tive Beeinfl ussbarkeit der Schmerzen durch psycho soziale und/oder emotionale Faktoren/ Stress das Hauptargument gegen eine chronische Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4 1. Somit liege (noch) kein syndromales Krankheitsbild (PÄUSBONOG-Rechtsprechung) vor. D ie diagnostischen Kriterien seien nicht vollumfänglich erfüllt (Urk. 11/44/17) .
Diagnostisch sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss IC D-10 F 54 auszugeh en: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andern orts klassifizierten Krankheiten. Diese Kategorie soll e gemäss ICD-10 Anleitung ver wendet werden, um psychische und Verhaltensfaktoren zu erfassen, die wahr scheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spiel t en, was bei
der Beschwerdeführerin der Fall sei (Urk. 11/44/18) .
Prognostisch halte er die Psychopathologie der Beschwerdeführerin für ein „psy chisches Pulverfass". Unter Hinzutreten weitere r Belastung sfaktoren sei unter Kontroll-/Autonomieverlust ein rascher Wechsel in eine Depression und/oder eine somatoforme Schmerzstörung möglich. Eine psychiatrische Behandlung und psy chotherapeutische Therapie soll e unbedingt alsbald erfol gen. Eine adäquate medikamentöse Schmerztherapie unter Einsatz einer schmerzdistanzierenden anti depressiven Medikation erscheine aus gutachterli cher Sicht sinnvoll. Zudem sollten der Beschwerdeführerin alternative Schmerz bewältigungsstrategien und Entspannungstechniken beigebracht werden (Urk. 11/44/18) .
B eurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes „ syndromales Stö rungsbild", dann sei en nach den bundesgerichtlichen Vorga ben die Förster-Kriterien zu prüfen, welche in casu überwiegend nicht erfüllt seien, so dass aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Einschränkung der Überwindbarkeit vorliege (Urk. 11/44/18 f.).
Prof . A.___ wies darauf hin, dass er in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigke it im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z .B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierig keiten) ausgeschlossen habe . Unter Beachtung der obigen Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin zwar psychosoziale Faktoren (z. B. Sprachschwierigkei ten) vor, diese dominier t en das psychopathologische Bild jedoch nicht. Aus psy chiatrisch-versicherun gsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrische(n) Erkrankung(en) mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor, die geeignet wäre(n), die Arbeitsfähigkeit seit Antragstel lung und mittel- und langfristig über 20 % zu mindern (Urk. 11/44/21) .
Es könn t en keine Therapieempfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig k eine Arbeits unfähigkeit vorliege. Allerdings sei zur Vermeidung einer Verschlechterung des psyc hopathologischen Bildes eine mul tidisziplinäre Schmerzthe rapie unter Ein satz medikamentöser und nonmedikamentöser Methoden dringend indiziert. Ohne adäquate t herapeutische Interventionen hal te er die Prognose für proble matisch (Urk. 11/44/21) . 4.
4.1
Das bidisziplinäre G utachten von Dr. Z.___ und Prof . A.___ (Urk. 11/45; Urk. 11/42; Urk. 11/44) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fach ärzt lichen Untersuchungen und wurde
insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (vgl. Urk. 11/42/5 ff.; Urk 11/44/4) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent s cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.3). 4.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei gestützt auf das psychosomatische Konsilium eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit resultiere (Urk. 4). Prof . A.___ setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander und stellte überzeugend dar, warum er eine andere Diagnose stellte (Urk. 11/44/16). 4.3 4.3.1
Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der Schmerzverarbei tungsstörung
anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 7/44/18 f.). Bei einer chronischen Schmerzstörung wäre gleich vorzuge hen, womit
- wie folgend gezeigt wird - im Resultat ohnehin offengelassen werden könnte, ob eine chronische Schmerzstörung oder eine Schmerzverar beitungsstörung vorliegt. 4.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.3.3
Prof . A.___ notierte einen weitgehend unauffälligen Psychostatus (in Anl eh nung an die AMDP-Richtlinien) . S o bestand insbesondere auch kein Hinweis darauf, dass das subjektive Schmerzerleben im Mittelpunkt des Denkens stehe oder gar das Denken beherrsche. Eine beginnende Symptomausweitung (Halb seitenschmerz) liege vor. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und die Versicherte sei wegen ihrer Schmerzen bei somatischem Krankheitskonzept nur mässig motiviert, ihre Putztätigkeit fort zusetzen (Urk. 11/44/13 f.).
Eine psychiatrische Behandlung erfolge derzeit nicht und sie erhalte keine psychi atrische Medikation (Urk. 11/44/12). In somatischer Hinsicht ha b e die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt eine Physiotherapiepause (Urk. 11/42/36) gehabt und ausgeführt, dass sie Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme. Das Schmerzmittel Mefenacid 500 mg habe sie zuletzt vor zehn Tagen gebraucht. Manchmal reibe sie schmerzhafte Stellen mit Fastum Gel ein. Das Johanniskrau t Präparat Rebalance habe sie zuletzt im Mai 2014 geschluckt. Mit den ViDe3 Trop f en habe sie einen Monat vor der Begutachtung aufgehört (Urk. 11/42/37; vgl. auch Urk. 11/44/10). Behandlungsanamnestisch ist damit von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe regelhaft zu zwei guten Freundinnen und der Fami lie Kontakt, diese Kontakte seien ihr sehr wichtig. Sie fühle sich sozial nicht isoliert (Urk. 11/44/8). Des Weiteren leb e sie zusammen mit ihrem 26-jäh rigen Sohn und ha be einen um 12 Jahre älteren Lebensgefä hrten (Urk. 11/44/7). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein gutes soziales Umfeld .
Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutach tung aus, s ie stehe jeden Morgen gegen 06.30 Uhr auf. Nach der Mor gentoilette (ca. 20 Minuten) trinke sie einen Kaffee und frühstücke. Sie gehe ca. 2 0 Minuten spazieren. Dabei mache sie eine Pause. Wenn sie in die Häuslichkeit zurückkehre, sitze sie ab, je nachdem wie stark die Schmerzen seien. Dann mache sie noch eine Kaff eepause. Danach lese sie die Zeitung. Sie bereite sich etwas Kleines zum Mittagess en, welches sie alleine einnehme. Danach liege sie für ca. eine Stunde ab. Sie absolviere für ca. 20 Minuten ein krankengymnast i sches Hausprogramm und gehe wieder sp azieren. Nach der Rückkehr mache sie eine Stunde Pause . Dann erledige sie leichte Hausarbeiten. Alle s chweren Haus arbeiten übernähmen der Sohn und der Freund. Sie liege
erneut ab. Bevor der Sohn zwischen 17.30 Uh r und 18.00 Uhr nach Hause komme, h abe sie das Na chtessen gekocht. Am Abend sitze sie mit d em Sohn zusammen oder man schaue gem einsam Fernsehen. Manchmal mache sie auch etwas Handarbeiten. Zu Bett gehe sie zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr (Urk. 11/44/11) . 4.3.4
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schwere grad der funktionellen Auswirkungen der Schmerzverarbeitungsstörung auszu gehen und der Leidensdruck ist - insbesondere behandlungsanamnestisch - als gering zu beurteilen. Daneben verfügt d ie Beschwerdeführerin über gute Res sourcen - sie pflegt regelmässige Kontakte und betätigt sich mehrfach täglich körperlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtli chen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1
Gestützt auf das Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer LWS-schonen den Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und kann Lasten bis 12.5 kg hantie ren. Im Haushalt ist sie nicht eingeschränkt (Urk. 11/45). Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin i n der angestammten Tätigkeit bei der B.___
nicht eingeschränkt sei, da es sich um leichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei der Tätigkeit als Raumpflegerin im Haushalt ein Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Als Coiffeuse könnte sie uneingeschränkt arbeiten (Urk. 11/42/48).
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
5.3 .1
Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss eigenen Angaben anlässlich des Erstge sprächs für die Eingliederungsberatung vom 2. Oktober 2013 seit 20 Jah ren in einem Teilzeit-Pensum bei der B.___ . Zudem habe sie 10 Haushalte betreut. Bis zu ihrem Unfall habe sie 80-90 % gear b eitet, seit dem 1. Juni 2011 arbeite sie nur noc h 11 % bei der B.___ in C.___ (Urk. 11/24/2; vgl. auch Aus zug aus dem individuellen Konto vom 2 4. Juli 2013, Urk. 11/13) .
Für das Valideneinkommen ist das in den Jahren vor dem Unfall erzielte Einkom men heranzuziehen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte die Beschwer deführerin Einkommen in Höhe von jeweils ca. Fr. 50‘000.--
(2007 = Fr. 48‘372.--; 2008 = Fr. 51‘361.--; 2009 = Fr. 48‘367.--; 2010 = Fr. 50‘984.--; vgl. Urk. 11/13) bei einem Pensum von 80-90 % . 5.3 .2
Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit mit Lastenheben bis zu 12.5 kg vollum fänglich zumutbar .
Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin keinerle i Betreuungs pflichten mehr hat, ist es ihr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben - dies wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 4, Urk. 2).
Da ihr Reinigungsarbeiten im Haushalt entsprechend den gutachterlichen Aus führungen allenfalls zum Teil aufgrund des schweren Hebens nicht mehr zumutbar sind, ist nicht der Tabellenlohn für Reinigungsarbeiten nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) sondern derje nige für allgemeine Hilfsarbeiten heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2012 beträgt der Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur für Frauen monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘441.10 resultiert (Fr. 4‘112 : 40 x 41.7 x 12). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die geringen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit keinen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen. 5. 3 .3
Bei der Gegenüberstellung des Durchschnittsvalideneinkommens der Jahre 2007 - 2010 in Höhe von ca. Fr. 50‘000.-- und dem anrechenbaren Invalidenein kommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 5 1‘441.10 wird ersichtlich, dass kein annähe r nd rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 9/11). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufe rlegten Gerichtskosten sind dem nach einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 2 4. August 2016 (Urk.
13) einen Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.30 geltend, was angesichts der sehr knapp gehaltenen Eingaben als klar überhöht erscheint, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
ermessensweise mit Fr. 1‘3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler