Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961 und zuletzt tätig als Raumpflegerin, meldete sich am 12. Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 18. Dezember 2010 zur Früherfassung (Urk. 8 /3). Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein (Gutachten vom 12. September 2014, Urk. 8 /45; vgl. Urk. 8 /42 und Urk. 8 /44). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügun g vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/60). Die hiergegen am 16. Februar 2015 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 8/69/3 ff.; ergänzende Beschwerdebe grün dung vom 23. Februar 2015, Urk. 8/69/8 ff.) wurde mit Urteil vom 3 0. August 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00213) abgewiesen (Urk. 8/74).
Am 3 0. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut an und ersuchte um Leistungen (Urk. 8/77). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 3 1. Juli 2020 ein (Urk. 8/104). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2020, Urk. 8/108; Einwand vom 1 0. November 2020, Urk. 8/114) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2021 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei die angef ochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zunächst der aktuelle psychische Gesundheits zustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens korrekt und sachgerecht abklären zu lassen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2021 (Urk. 7 unter Beilage ihrer
Akten, Urk. 8/1-126) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 1. Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus medizi nischer Sicht sei ihr seit April 2019 jede Tätigkeit zu 70 % und ab Anfang 2020 zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung sei entsprechend nicht langandauernd. Aus medizinischer Sicht könne die gesundheitliche Situation durch weitere Behandlung wie eine regelmässige Medikamenteneinnahme und das Fortführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen verbessert werden. Nach Durchführung dieser Massnahmen sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass sie nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei und auch durch eine weitere Behandlung k eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei . Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, es beruhe lediglich auf einem einzigen Explorationsgespräch. E in Kontaktieren des behandelnden Psychiaters sei unterblieben und es sei weder ein
Testverfahren noch eine Fremdanamnese durchgeführt worden. Entsprechend habe der als übermässig streng bekannte psychiatrische Gutachter die Angst- und Panikstörung, welche einen schwankenden Verlauf habe, nicht erkannt. Entspre chend sei das gesamte Gutachten nicht beweiskräftig. Der behandelnde Psychiater med. pract .
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lege dar, dass sich der Gesundheitszustand trotz zweimaliger stationärer Aufenthalte nicht verbessert habe. G estützt auf die Berichte von med. pract .
Z.___ sowie der Behandler der Klinik A.___ sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1 1. Juni 2018 (Beginn Behandlung med. pract . Z.___) nicht verbessert habe. Es bestehe demnach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht den Sachverhalt als zu wenig abgeklärt erachten, sei ein psychiatrisches Gutach ten einzuholen. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
3.1 3.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 3 1. Juli 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/104/13 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 3.1.2
Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Ohne Au swirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierten sie folgendes: - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei hyperostostischer Spon dy losis
deformans und geringer rechtskonvexer lumbaler Skoliose - Senk-Spreizfuss mit Hallux
valgus und Digitus
superductus D II auf I beid seits - Verdacht auf Osteopenie 3.1.3
Im Vordergr und des Beschwerdeerlebens stehe eine Schmerzsymptomatik vonseiten des Bewegungsapparates. Von ortho pädisch- traumatologischer Seite könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Te il nachvollzogen werden. Es gebe darüber hinaus Hinweise für eine Beschwerdebetonung. Vor dem Hintergrund biographischer Belastungen und einer in finanzieller und sozialer Hinsicht belas tenden Lebenssituation (Angew iesensein auf das Sozialamt) sei aber auch eine gewisse psychogene Schmerzüberlagerung anzunehmen. Bei der Beschwerde führerin
seien bereits 2010 erstmals Panikattacken auf getreten . Nach Durchfüh rung von Therapiegesprächen habe sie in der ganzen Zeit unter Panikattacken gelitten, ab 2018 seien diese wieder auf getreten . Zwischenzeitlich s eien die Panik attacken aufgrund von ambulanter und stationärer Therapie deutlich gebessert, lä gen aber weiterhi n noch vor, des Weiteren bestünde n auch agoraphobische Ängste (ebenfalls gebessert), es ergebe sich die Diagnose Panikstörung mit Ago raphobie. Unter Berücksichtigung der Unterlagen sowie d er aktuellen Unter suchung ergebe sich des Weiteren die Diagnose einer rezidivier enden depressiven Störung mit ak tu ell leichter depressiver Episode (Urk. 8/104/5) .
Die Beschwerdeführerin sei i n der bisherigen und einer ange passten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich; Leistungsminderung 20 %). S eit der letzten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2015 sei d ie Arbeits fähigkeit nur aus psychiatrischen Gründen vermindert gewesen. Diese Verfügung habe auf dem psychiatrischen Gutachten von Pr of. Dr. med. B.___ vom 1 9. September 2014 beruht . Seitens Prof. B.___
sei damals keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gesehen worden, insofern dürfte auch zum Zeitpunkt der genannten rechtsgültigen Verfügung keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorgelegen haben. Spätestens mit Beginn der ambul anten psychiatrischen Behan dlung bei med . pract . Z.___ am 1 1. Juni 2 018 sei die Arbeitsf ä higkeit um 50 % eingeschränkt gewesen, dabei sei es bis Eint ritt in die Klinik A.___ am 1. Februar 2019 geblieben . Während der dortigen s tationären Behandlung bis 1 4. März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Es we rd e geschätzt, dass zum Austrittszeitpunkt aus der Klinik eine Arbeitsfäh i gkeit von 70 % vor gelegen habe . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Panik störung gebessert, im weiteren Verlauf durch Übungen, die sie im Rahmen der Betreuung durch die Psyc hiatrie-Spitex absolviert habe, seit spätestens Anfang 2020 dürfte noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen bzw. seitdem betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (Urk. 8/104/9).
Bei Fortsetzen der ambulanten psychiatrischen Behandlung scheine es durchaus realistisch, dass nach 6-12 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde. 3.1.4
Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchha ltefähig keit entsprechend Mini- ICF-APP. Die körperliche Bela stbarkeit sei reduziert.
Von der Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin vert räglich, kontaktfreu dig, offen und es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor .
Als Ressource sei die s ehr gute Beziehung zum Sohn zu nennen . Als psychoso ziale Belastungen seien
die schwierige finanzielle Situation und die
l angjährige Absenz von einer beruflichen Tätigkeit anzuführen .
Emotional belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden, desgleichen, bei agoraphobischen Ängsten, Tätigkeiten in engen Räumen sowie an stark frequen tierte n Orten wie
Bahnhöfen e tc. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte bis gelegentlich leicht e bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule geeignet.
In Bezug auf die Konsistenz sei festzuhalten, dass e s Hinweise für eine Beschwer debetonung gebe, das zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin in der ortho pädischen Untersuchu ng. Der Escitalopram -Spiegel sei geringer als 5 µg/l, der Refe renzbereich betrage 15-80 µ g/l. Vor dem Hintergrund, dass dieses Medika ment in einem durchaus höheren Bereich do siert we rd e (20 mg täglich) sei dieser sehr niedrige Spiegel als Hinweis darauf anzusehen, dass sie das Medikament zumi ndest nicht regelmässig einnehme . Auch der Spiegel des Bupoprion
sei sehr niedrig, liege im praktisch nicht messbaren Bereich. D er niedrige Lorazepam spiegel sei nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur s elten und nur bei Bedarf einnehme .
Aus orthopädischer Sich t sei bei der Konsistenzprüfung anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gerne arbeiten würde. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem angegebenen Aktivitätenniveau in d en Bereichen Freizeit und Hausha lt ohne
relevante Einschränkungen vonseiten des Stütz-und Bewegungsapparates. Von orthopädisch- traumatologischer Seite könn t en die von ihr angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Teil nach vollzogen werden. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Unter su chung hätte n leichte Verdeutlichungen
bestanden. Wä hrend der Finger-Boden-Abstand i m Stehen mit 31 cm vorgeführt wo rde n sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 15 cm betragen . Die seit 2014 fehlende Inanspruchnahme entsprechender rheumatolo gische r oder orthopädisch- traumatologischer Behandlungen lasse auf einen nur geringgradigen Leidensdruck bezüglich der angegebenen Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates schliessen. Eine Indikation für die Behandlung der Beschwerdeführerin mit Pregabalin bestehe von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht. Hinzu komme, dass bei der aktuellen Be stimmung des Medikamen tenspiegels im Serum der Beschwerdeführerin der Wert von Pregabalin deutlich oberhalb des Referenzbereiches gelegen sei und zumindest die Dos ierung korri giert werden sollte (Urk. 8/104/8). 3.2
Im Austrittsbericht der Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 3 0. Juni bis zum 1 1. August 2020 stationär behandelt wurde, hielten die Behand ler eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) als Haupt diagnose fest. Als Nebendiagnosen notierten sie folgendes (Urk. 8/110): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41): - Status nach extraartikulärer distaler Tibiaspiralfraktur und proximaler Fibulafraktur links 2010 infolge Treppensturz, mit Osteosynthese ver sorgt - diffuse Hypaesthesie linkes Bein, Fuss (ohne neurologisches Korrelat) - Symptomausweitung: chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.1), links betont bei geringfügigen degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule - Blasendescensus (ICD-10 N81.1) mit vorwiegend Urgeinkontinenz (Opera tion geplant) - Vitamin-D-Mangel, substituiert (ICD-10 E55.9) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Bruxismus (ICD-10 F45.8)
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtet, in den letzten Monaten ver mehrte Ängste gehabt zu haben. Sie fühle sich erschöpft, sei nicht in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen und habe sich sozi al zurückgezogen. Sie sei ver ge sslich, habe sich nicht konzentrieren können, habe kaum Energie gehabt und sei angewiesen gewesen auf die Unterstützung durch ihren Sohn, so dass sie sich entschlossen habe, erneut in die Klinik einzutreten.
Insgesamt habe sie sich überaus motiviert gezeigt und sie habe kleine Schritte in Richtung mehr Selbständigkeit machen können. Die Ansprüche, welche sie an sich selbst habe, überforderten sie jedoch immer wieder, was wiederum Scham auslöse, wodurch das Vermeidungsverhalten insgesamt verstärkt werde. Durch den geschützten stationären Rahmen, den sie als hilfreich erlebt habe, und den sozialen Kontakten innerhalb der Patientengruppe habe sich die depressive Symp tomatik erfreulich gut verbessert. Allerdings stünden grosse Herausfor derungen an (Auszug des Sohnes, dringend nötige Operation), in der die Beschwer deführerin weiterhin intensive Begleitung benötige. Sie werde sich für die weitere Behandlung und Begleitung bei den entsprechenden Stellen melden (Gruppen-Psychotherapie, Ergotherapie und psychiatrische Spitex).
Die Behandler attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Juni vorerst bis zum 3 1. August 202 0. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2020 erfolge durch die ambulant behandelnden Ärzte. 3.3 3.3.1
Med. pract . Z.___ nahm am 6. Januar 2020 im Rahmen des Vorbescheid verfahrens Stellung. Er führte aus, dass es seines Erachtens und auch aus sozial medizinischer Sicht schwierig sei, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden zu objektivieren. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung zwar möglich, aber aufgrund der noch immer schweren Angst- und Panikstörung, die sich trotz zwei Klinikaufenthalten in der Klinik A.___ in C.___ vom 1. Februar bis 1 4. März 2019 und vom 3 0. Juni bis 1 1. August 2020 kaum verbessert habe, nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was die Bewegungsfreiheit doch stark einschränke (Urk. 8/121). 3.3.2
Am 8. Februar 2021 nahm med. pract . Z.___ im Rahmen des Beschwerde verfahrens Stellung zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht verändert, das heisse also leider auch nicht verbessert, und zwar trotz der guten Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Psy chotherapie und der regelmässigen Einnahme von Medikamenten.
Die Angst- und Panikstörung sei grossen und gänzlich unberechenbaren Schwan kungen mit jeweils unterschiedlich langen besseren und schlechteren Phasen unterworfen.
In den häufigen Phasen mit starken Panikattacken müsse sie zuhause bleiben und sei vollständig arbeitsunfähig. Auch wenn sie dann in besseren Phasen rein the oretisch wieder teilweise arbeitsfähig sein würde, könnte sie eine solche Arbeits fähigkeit wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen. Vielmehr fände sie krankheitsbedingt gar keine Anstellung oder würde eine solche dann wieder sehr rasch verlieren. 4.
4.1
Das Gutachten der Y.___
vom 3 1. Juli 2020
erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter (Urk. 8/ 104/27 ff.; Urk. 8/104/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/104/13 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das anlässlich der Erstanmeldung eingeholte Gut achten vom 1 2. September 2014, die Berichte der Klinik A .___ sowie die Aus führungen von med. pract . Z.___
(Urk. 8/104/32 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) ausei nander (vgl. Urk. 8/104/31; Urk. 8/104/33; Urk. 8/104/24 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus
dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E.
3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___
ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführer in
hatte hinsichtlich des somatischen Teilgutachtens der Y.___ nicht s zu bemängeln. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten brachte sie vor, dass dieses nicht beweiskräftig sei, da lediglich ein Explorations gespräch stattgefunden habe (Urk. 1 S. 6).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. D.___ erhob die psychopathologischen Befunde (Urk. 8/104/27 ff.) ebenso aus führlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin vor brachte, dass dieses Explorationsgespräch lediglich eine wenig aussagekräftige Momentaufnahme darstelle, ist entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ die vorhandenen Berichte der Behandler umfassend würdigte und in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. Urk. 8/104/32). 4.3.2
Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, dass Dr. D.___ es unterlassen habe, den behandelnden Psychiater med. pract . Z.___ zu kontaktieren (Urk. 1 S. 6). Inwieweit dies allerdings zu falschen Schlüssen geführt hätte, bleibt aus der Rüge unklar - dies umso mehr, als dass med. pract . Z.___ im Bericht vom 8. Februar 2021 selbst konstatierte, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht ver ändert habe (vgl. E . 3.3 .2).
Med. pract . Z.___ brachte in seinem Bericht vom 8. Februar 2021 vor, dass
die Beschwerdeführerin in den Phasen mit starken Pani kattacken zuhause bleiben müsse und sie vollständig arbeitsunfähig sei. Auch wenn sie in besseren Phasen rein theoretisch wieder arbeitsfähig wäre, könnte sie eine solche wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. D.___
konstatierte, dass auf grund der agoraphobischen Ängste Tätigkeiten an stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen etc. vermieden werden sollten. Es bestehe eine leichte Beeinträch tigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, woraus eine Leistungsmin derung von 20
% bei voller zeitlicher Präsenz resultiere, womit eine Arbeitsfä higkeit von 80
% anzunehmen sei (Urk. 8/104/33 f.).
Die Ängste wurden entsprechend von Dr. D.___ berücksichtigt:
D ass med. pract . Z.___ die Auswirkungen dieser auf die Arbeitsfähigkeit als gravierender ein schätzte, lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen, da i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezi ehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3
Die Behandler der Klinik A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Juni bis zum 3 0. August 202 0. Eine Darlegung der funktionellen Einschränkung oder eine Stellungnahme zu einem allfälligen Belas tungsprofil in einer angepassten Tätigkeit unterblieb. Darüber hinaus kon sta tierten sie, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den 1. September 2020 hinaus durch die ambulant behandelnden Ärzte zu erfolgen habe. Aus diesem Bericht gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, welche Dr. D.___ entgangen wären oder mit denen er sich nicht befasst hätte - dass die behandelnde n Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, vermag entsprechend gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu s telle n (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1. Juli 2020 (Urk. 8/104) ab Behandlungsbeginn bei med. pract . Z.___ am 1 1. Juni 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem stationären Auf enthalt in der Klinik A.___, sprich ab dem 1 5. März 2019, ist von einer 70%igen und seit spätestens Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/104/9). 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Die Neuanmeldung erfolgte am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 8/77), womit der Renten beginn frühestens auf den 1. April 2019 festzusetzen wäre bzw. mit Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2019 zusammenfällt (Art. 28 und Art. 29 IVG). Zu diesem Zeitpunkt ist von einer 70%igen und ab Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Entspre chend resultiert maximal ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 70 bzw. 80 % .
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gutachter der Y.___
bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche qualitativen und quantitativen Einschränkungen berücksichtigten . Entsprechend der bundes ge richt lichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/201 4 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Da mit ist ein Le idensabzug klar nicht angezeigt . 5.3
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materi ellen Beurteilung mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 8/60) keine anspruchs beeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführer in weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rech tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), sind sie jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 6. April 2021 (Urk. 9) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 6.3
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspf lege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler, Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961 und zuletzt tätig als Raumpflegerin, meldete sich am 12. Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 18. Dezember 2010 zur Früherfassung (Urk. 8 /3). Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein (Gutachten vom 12. September 2014, Urk. 8 /45; vgl. Urk. 8 /42 und Urk. 8 /44). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügun g vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/60). Die hiergegen am 16. Februar 2015 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 8/69/3 ff.; ergänzende Beschwerdebe grün dung vom 23. Februar 2015, Urk. 8/69/8 ff.) wurde mit Urteil vom 3 0. August 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00213) abgewiesen (Urk. 8/74).
Am 3 0. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut an und ersuchte um Leistungen (Urk. 8/77). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 3 1. Juli 2020 ein (Urk. 8/104). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei die angef ochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zunächst der aktuelle psychische Gesundheits zustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens korrekt und sachgerecht abklären zu lassen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2021 (Urk.
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 2.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
3.1 3.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 3 1. Juli 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/104/13 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 3.1.2
Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Ohne Au swirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierten sie folgendes: - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei hyperostostischer Spon dy losis
deformans und geringer rechtskonvexer lumbaler Skoliose - Senk-Spreizfuss mit Hallux
valgus und Digitus
superductus D II auf I beid seits - Verdacht auf Osteopenie 3.1.3
Im Vordergr und des Beschwerdeerlebens stehe eine Schmerzsymptomatik vonseiten des Bewegungsapparates. Von ortho pädisch- traumatologischer Seite könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Te il nachvollzogen werden. Es gebe darüber hinaus Hinweise für eine Beschwerdebetonung. Vor dem Hintergrund biographischer Belastungen und einer in finanzieller und sozialer Hinsicht belas tenden Lebenssituation (Angew iesensein auf das Sozialamt) sei aber auch eine gewisse psychogene Schmerzüberlagerung anzunehmen. Bei der Beschwerde führerin
seien bereits 2010 erstmals Panikattacken auf getreten . Nach Durchfüh rung von Therapiegesprächen habe sie in der ganzen Zeit unter Panikattacken gelitten, ab 2018 seien diese wieder auf getreten . Zwischenzeitlich s eien die Panik attacken aufgrund von ambulanter und stationärer Therapie deutlich gebessert, lä gen aber weiterhi n noch vor, des Weiteren bestünde n auch agoraphobische Ängste (ebenfalls gebessert), es ergebe sich die Diagnose Panikstörung mit Ago raphobie. Unter Berücksichtigung der Unterlagen sowie d er aktuellen Unter suchung ergebe sich des Weiteren die Diagnose einer rezidivier enden depressiven Störung mit ak tu ell leichter depressiver Episode (Urk. 8/104/5) .
Die Beschwerdeführerin sei i n der bisherigen und einer ange passten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich; Leistungsminderung 20 %). S eit der letzten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2015 sei d ie Arbeits fähigkeit nur aus psychiatrischen Gründen vermindert gewesen. Diese Verfügung habe auf dem psychiatrischen Gutachten von Pr of. Dr. med. B.___ vom 1 9. September 2014 beruht . Seitens Prof. B.___
sei damals keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gesehen worden, insofern dürfte auch zum Zeitpunkt der genannten rechtsgültigen Verfügung keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorgelegen haben. Spätestens mit Beginn der ambul anten psychiatrischen Behan dlung bei med . pract . Z.___ am 1 1. Juni 2 018 sei die Arbeitsf ä higkeit um 50 % eingeschränkt gewesen, dabei sei es bis Eint ritt in die Klinik A.___ am 1. Februar 2019 geblieben . Während der dortigen s tationären Behandlung bis 1 4. März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Es we rd e geschätzt, dass zum Austrittszeitpunkt aus der Klinik eine Arbeitsfäh i gkeit von 70 % vor gelegen habe . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Panik störung gebessert, im weiteren Verlauf durch Übungen, die sie im Rahmen der Betreuung durch die Psyc hiatrie-Spitex absolviert habe, seit spätestens Anfang 2020 dürfte noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen bzw. seitdem betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (Urk. 8/104/9).
Bei Fortsetzen der ambulanten psychiatrischen Behandlung scheine es durchaus realistisch, dass nach 6-12 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde. 3.1.4
Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchha ltefähig keit entsprechend Mini- ICF-APP. Die körperliche Bela stbarkeit sei reduziert.
Von der Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin vert räglich, kontaktfreu dig, offen und es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor .
Als Ressource sei die s ehr gute Beziehung zum Sohn zu nennen . Als psychoso ziale Belastungen seien
die schwierige finanzielle Situation und die
l angjährige Absenz von einer beruflichen Tätigkeit anzuführen .
Emotional belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden, desgleichen, bei agoraphobischen Ängsten, Tätigkeiten in engen Räumen sowie an stark frequen tierte n Orten wie
Bahnhöfen e tc. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte bis gelegentlich leicht e bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule geeignet.
In Bezug auf die Konsistenz sei festzuhalten, dass e s Hinweise für eine Beschwer debetonung gebe, das zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin in der ortho pädischen Untersuchu ng. Der Escitalopram -Spiegel sei geringer als 5 µg/l, der Refe renzbereich betrage 15-80 µ g/l. Vor dem Hintergrund, dass dieses Medika ment in einem durchaus höheren Bereich do siert we rd e (20 mg täglich) sei dieser sehr niedrige Spiegel als Hinweis darauf anzusehen, dass sie das Medikament zumi ndest nicht regelmässig einnehme . Auch der Spiegel des Bupoprion
sei sehr niedrig, liege im praktisch nicht messbaren Bereich. D er niedrige Lorazepam spiegel sei nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur s elten und nur bei Bedarf einnehme .
Aus orthopädischer Sich t sei bei der Konsistenzprüfung anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gerne arbeiten würde. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem angegebenen Aktivitätenniveau in d en Bereichen Freizeit und Hausha lt ohne
relevante Einschränkungen vonseiten des Stütz-und Bewegungsapparates. Von orthopädisch- traumatologischer Seite könn t en die von ihr angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Teil nach vollzogen werden. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Unter su chung hätte n leichte Verdeutlichungen
bestanden. Wä hrend der Finger-Boden-Abstand i m Stehen mit 31 cm vorgeführt wo rde n sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 15 cm betragen . Die seit 2014 fehlende Inanspruchnahme entsprechender rheumatolo gische r oder orthopädisch- traumatologischer Behandlungen lasse auf einen nur geringgradigen Leidensdruck bezüglich der angegebenen Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates schliessen. Eine Indikation für die Behandlung der Beschwerdeführerin mit Pregabalin bestehe von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht. Hinzu komme, dass bei der aktuellen Be stimmung des Medikamen tenspiegels im Serum der Beschwerdeführerin der Wert von Pregabalin deutlich oberhalb des Referenzbereiches gelegen sei und zumindest die Dos ierung korri giert werden sollte (Urk. 8/104/8). 3.2
Im Austrittsbericht der Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 3 0. Juni bis zum 1 1. August 2020 stationär behandelt wurde, hielten die Behand ler eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) als Haupt diagnose fest. Als Nebendiagnosen notierten sie folgendes (Urk. 8/110): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41): - Status nach extraartikulärer distaler Tibiaspiralfraktur und proximaler Fibulafraktur links 2010 infolge Treppensturz, mit Osteosynthese ver sorgt - diffuse Hypaesthesie linkes Bein, Fuss (ohne neurologisches Korrelat) - Symptomausweitung: chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.1), links betont bei geringfügigen degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule - Blasendescensus (ICD-10 N81.1) mit vorwiegend Urgeinkontinenz (Opera tion geplant) - Vitamin-D-Mangel, substituiert (ICD-10 E55.9) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Bruxismus (ICD-10 F45.8)
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtet, in den letzten Monaten ver mehrte Ängste gehabt zu haben. Sie fühle sich erschöpft, sei nicht in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen und habe sich sozi al zurückgezogen. Sie sei ver ge sslich, habe sich nicht konzentrieren können, habe kaum Energie gehabt und sei angewiesen gewesen auf die Unterstützung durch ihren Sohn, so dass sie sich entschlossen habe, erneut in die Klinik einzutreten.
Insgesamt habe sie sich überaus motiviert gezeigt und sie habe kleine Schritte in Richtung mehr Selbständigkeit machen können. Die Ansprüche, welche sie an sich selbst habe, überforderten sie jedoch immer wieder, was wiederum Scham auslöse, wodurch das Vermeidungsverhalten insgesamt verstärkt werde. Durch den geschützten stationären Rahmen, den sie als hilfreich erlebt habe, und den sozialen Kontakten innerhalb der Patientengruppe habe sich die depressive Symp tomatik erfreulich gut verbessert. Allerdings stünden grosse Herausfor derungen an (Auszug des Sohnes, dringend nötige Operation), in der die Beschwer deführerin weiterhin intensive Begleitung benötige. Sie werde sich für die weitere Behandlung und Begleitung bei den entsprechenden Stellen melden (Gruppen-Psychotherapie, Ergotherapie und psychiatrische Spitex).
Die Behandler attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Juni vorerst bis zum 3 1. August 202 0. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2020 erfolge durch die ambulant behandelnden Ärzte. 3.3 3.3.1
Med. pract . Z.___ nahm am 6. Januar 2020 im Rahmen des Vorbescheid verfahrens Stellung. Er führte aus, dass es seines Erachtens und auch aus sozial medizinischer Sicht schwierig sei, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden zu objektivieren. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung zwar möglich, aber aufgrund der noch immer schweren Angst- und Panikstörung, die sich trotz zwei Klinikaufenthalten in der Klinik A.___ in C.___ vom 1. Februar bis 1 4. März 2019 und vom 3 0. Juni bis 1 1. August 2020 kaum verbessert habe, nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was die Bewegungsfreiheit doch stark einschränke (Urk. 8/121). 3.3.2
Am 8. Februar 2021 nahm med. pract . Z.___ im Rahmen des Beschwerde verfahrens Stellung zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht verändert, das heisse also leider auch nicht verbessert, und zwar trotz der guten Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Psy chotherapie und der regelmässigen Einnahme von Medikamenten.
Die Angst- und Panikstörung sei grossen und gänzlich unberechenbaren Schwan kungen mit jeweils unterschiedlich langen besseren und schlechteren Phasen unterworfen.
In den häufigen Phasen mit starken Panikattacken müsse sie zuhause bleiben und sei vollständig arbeitsunfähig. Auch wenn sie dann in besseren Phasen rein the oretisch wieder teilweise arbeitsfähig sein würde, könnte sie eine solche Arbeits fähigkeit wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen. Vielmehr fände sie krankheitsbedingt gar keine Anstellung oder würde eine solche dann wieder sehr rasch verlieren. 4.
4.1
Das Gutachten der Y.___
vom 3 1. Juli 2020
erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter (Urk. 8/ 104/27 ff.; Urk. 8/104/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/104/13 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das anlässlich der Erstanmeldung eingeholte Gut achten vom 1 2. September 2014, die Berichte der Klinik A .___ sowie die Aus führungen von med. pract . Z.___
(Urk. 8/104/32 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) ausei nander (vgl. Urk. 8/104/31; Urk. 8/104/33; Urk. 8/104/24 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus
dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E.
3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___
ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführer in
hatte hinsichtlich des somatischen Teilgutachtens der Y.___ nicht s zu bemängeln. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten brachte sie vor, dass dieses nicht beweiskräftig sei, da lediglich ein Explorations gespräch stattgefunden habe (Urk. 1 S. 6).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. D.___ erhob die psychopathologischen Befunde (Urk. 8/104/27 ff.) ebenso aus führlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin vor brachte, dass dieses Explorationsgespräch lediglich eine wenig aussagekräftige Momentaufnahme darstelle, ist entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ die vorhandenen Berichte der Behandler umfassend würdigte und in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. Urk. 8/104/32). 4.3.2
Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, dass Dr. D.___ es unterlassen habe, den behandelnden Psychiater med. pract . Z.___ zu kontaktieren (Urk. 1 S. 6). Inwieweit dies allerdings zu falschen Schlüssen geführt hätte, bleibt aus der Rüge unklar - dies umso mehr, als dass med. pract . Z.___ im Bericht vom 8. Februar 2021 selbst konstatierte, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht ver ändert habe (vgl. E . 3.3 .2).
Med. pract . Z.___ brachte in seinem Bericht vom 8. Februar 2021 vor, dass
die Beschwerdeführerin in den Phasen mit starken Pani kattacken zuhause bleiben müsse und sie vollständig arbeitsunfähig sei. Auch wenn sie in besseren Phasen rein theoretisch wieder arbeitsfähig wäre, könnte sie eine solche wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. D.___
konstatierte, dass auf grund der agoraphobischen Ängste Tätigkeiten an stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen etc. vermieden werden sollten. Es bestehe eine leichte Beeinträch tigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, woraus eine Leistungsmin derung von 20
% bei voller zeitlicher Präsenz resultiere, womit eine Arbeitsfä higkeit von 80
% anzunehmen sei (Urk. 8/104/33 f.).
Die Ängste wurden entsprechend von Dr. D.___ berücksichtigt:
D ass med. pract . Z.___ die Auswirkungen dieser auf die Arbeitsfähigkeit als gravierender ein schätzte, lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen, da i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezi ehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3
Die Behandler der Klinik A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Juni bis zum 3 0. August 202 0. Eine Darlegung der funktionellen Einschränkung oder eine Stellungnahme zu einem allfälligen Belas tungsprofil in einer angepassten Tätigkeit unterblieb. Darüber hinaus kon sta tierten sie, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den 1. September 2020 hinaus durch die ambulant behandelnden Ärzte zu erfolgen habe. Aus diesem Bericht gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, welche Dr. D.___ entgangen wären oder mit denen er sich nicht befasst hätte - dass die behandelnde n Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, vermag entsprechend gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu s telle n (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1. Juli 2020 (Urk. 8/104) ab Behandlungsbeginn bei med. pract . Z.___ am 1 1. Juni 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem stationären Auf enthalt in der Klinik A.___, sprich ab dem 1 5. März 2019, ist von einer 70%igen und seit spätestens Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/104/9). 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Die Neuanmeldung erfolgte am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 8/77), womit der Renten beginn frühestens auf den 1. April 2019 festzusetzen wäre bzw. mit Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2019 zusammenfällt (Art. 28 und Art. 29 IVG). Zu diesem Zeitpunkt ist von einer 70%igen und ab Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Entspre chend resultiert maximal ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 70 bzw. 80 % .
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gutachter der Y.___
bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche qualitativen und quantitativen Einschränkungen berücksichtigten . Entsprechend der bundes ge richt lichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/201 4 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Da mit ist ein Le idensabzug klar nicht angezeigt . 5.3
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materi ellen Beurteilung mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 8/60) keine anspruchs beeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführer in weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rech tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), sind sie jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 6. April 2021 (Urk.
E. 7 unter Beilage ihrer
Akten, Urk. 8/1-126) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 1. Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus medizi nischer Sicht sei ihr seit April 2019 jede Tätigkeit zu 70 % und ab Anfang 2020 zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung sei entsprechend nicht langandauernd. Aus medizinischer Sicht könne die gesundheitliche Situation durch weitere Behandlung wie eine regelmässige Medikamenteneinnahme und das Fortführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen verbessert werden. Nach Durchführung dieser Massnahmen sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass sie nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei und auch durch eine weitere Behandlung k eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei . Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, es beruhe lediglich auf einem einzigen Explorationsgespräch. E in Kontaktieren des behandelnden Psychiaters sei unterblieben und es sei weder ein
Testverfahren noch eine Fremdanamnese durchgeführt worden. Entsprechend habe der als übermässig streng bekannte psychiatrische Gutachter die Angst- und Panikstörung, welche einen schwankenden Verlauf habe, nicht erkannt. Entspre chend sei das gesamte Gutachten nicht beweiskräftig. Der behandelnde Psychiater med. pract .
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lege dar, dass sich der Gesundheitszustand trotz zweimaliger stationärer Aufenthalte nicht verbessert habe. G estützt auf die Berichte von med. pract .
Z.___ sowie der Behandler der Klinik A.___ sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1 1. Juni 2018 (Beginn Behandlung med. pract . Z.___) nicht verbessert habe. Es bestehe demnach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht den Sachverhalt als zu wenig abgeklärt erachten, sei ein psychiatrisches Gutach ten einzuholen. 2.
E. 9 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 6.3
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspf lege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler, Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00097
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 2. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961 und zuletzt tätig als Raumpflegerin, meldete sich am 12. Juni 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 18. Dezember 2010 zur Früherfassung (Urk. 8 /3). Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein (Gutachten vom 12. September 2014, Urk. 8 /45; vgl. Urk. 8 /42 und Urk. 8 /44). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügun g vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/60). Die hiergegen am 16. Februar 2015 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 8/69/3 ff.; ergänzende Beschwerdebe grün dung vom 23. Februar 2015, Urk. 8/69/8 ff.) wurde mit Urteil vom 3 0. August 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00213) abgewiesen (Urk. 8/74).
Am 3 0. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut an und ersuchte um Leistungen (Urk. 8/77). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 3 1. Juli 2020 ein (Urk. 8/104). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. Oktober 2020, Urk. 8/108; Einwand vom 1 0. November 2020, Urk. 8/114) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Januar 2021 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei die angef ochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zunächst der aktuelle psychische Gesundheits zustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens korrekt und sachgerecht abklären zu lassen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. März 2021 (Urk. 7 unter Beilage ihrer
Akten, Urk. 8/1-126) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 1. Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus medizi nischer Sicht sei ihr seit April 2019 jede Tätigkeit zu 70 % und ab Anfang 2020 zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung sei entsprechend nicht langandauernd. Aus medizinischer Sicht könne die gesundheitliche Situation durch weitere Behandlung wie eine regelmässige Medikamenteneinnahme und das Fortführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen verbessert werden. Nach Durchführung dieser Massnahmen sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass sie nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei und auch durch eine weitere Behandlung k eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei . Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, es beruhe lediglich auf einem einzigen Explorationsgespräch. E in Kontaktieren des behandelnden Psychiaters sei unterblieben und es sei weder ein
Testverfahren noch eine Fremdanamnese durchgeführt worden. Entsprechend habe der als übermässig streng bekannte psychiatrische Gutachter die Angst- und Panikstörung, welche einen schwankenden Verlauf habe, nicht erkannt. Entspre chend sei das gesamte Gutachten nicht beweiskräftig. Der behandelnde Psychiater med. pract .
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lege dar, dass sich der Gesundheitszustand trotz zweimaliger stationärer Aufenthalte nicht verbessert habe. G estützt auf die Berichte von med. pract .
Z.___ sowie der Behandler der Klinik A.___ sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1 1. Juni 2018 (Beginn Behandlung med. pract . Z.___) nicht verbessert habe. Es bestehe demnach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht den Sachverhalt als zu wenig abgeklärt erachten, sei ein psychiatrisches Gutach ten einzuholen. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
3.1 3.1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Januar 2021 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 3 1. Juli 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/104/13 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 3.1.2
Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Ohne Au swirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierten sie folgendes: - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten (ICD-10 F54) - Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei hyperostostischer Spon dy losis
deformans und geringer rechtskonvexer lumbaler Skoliose - Senk-Spreizfuss mit Hallux
valgus und Digitus
superductus D II auf I beid seits - Verdacht auf Osteopenie 3.1.3
Im Vordergr und des Beschwerdeerlebens stehe eine Schmerzsymptomatik vonseiten des Bewegungsapparates. Von ortho pädisch- traumatologischer Seite könn t en die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Te il nachvollzogen werden. Es gebe darüber hinaus Hinweise für eine Beschwerdebetonung. Vor dem Hintergrund biographischer Belastungen und einer in finanzieller und sozialer Hinsicht belas tenden Lebenssituation (Angew iesensein auf das Sozialamt) sei aber auch eine gewisse psychogene Schmerzüberlagerung anzunehmen. Bei der Beschwerde führerin
seien bereits 2010 erstmals Panikattacken auf getreten . Nach Durchfüh rung von Therapiegesprächen habe sie in der ganzen Zeit unter Panikattacken gelitten, ab 2018 seien diese wieder auf getreten . Zwischenzeitlich s eien die Panik attacken aufgrund von ambulanter und stationärer Therapie deutlich gebessert, lä gen aber weiterhi n noch vor, des Weiteren bestünde n auch agoraphobische Ängste (ebenfalls gebessert), es ergebe sich die Diagnose Panikstörung mit Ago raphobie. Unter Berücksichtigung der Unterlagen sowie d er aktuellen Unter suchung ergebe sich des Weiteren die Diagnose einer rezidivier enden depressiven Störung mit ak tu ell leichter depressiver Episode (Urk. 8/104/5) .
Die Beschwerdeführerin sei i n der bisherigen und einer ange passten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich; Leistungsminderung 20 %). S eit der letzten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2015 sei d ie Arbeits fähigkeit nur aus psychiatrischen Gründen vermindert gewesen. Diese Verfügung habe auf dem psychiatrischen Gutachten von Pr of. Dr. med. B.___ vom 1 9. September 2014 beruht . Seitens Prof. B.___
sei damals keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gesehen worden, insofern dürfte auch zum Zeitpunkt der genannten rechtsgültigen Verfügung keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorgelegen haben. Spätestens mit Beginn der ambul anten psychiatrischen Behan dlung bei med . pract . Z.___ am 1 1. Juni 2 018 sei die Arbeitsf ä higkeit um 50 % eingeschränkt gewesen, dabei sei es bis Eint ritt in die Klinik A.___ am 1. Februar 2019 geblieben . Während der dortigen s tationären Behandlung bis 1 4. März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Es we rd e geschätzt, dass zum Austrittszeitpunkt aus der Klinik eine Arbeitsfäh i gkeit von 70 % vor gelegen habe . Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Panik störung gebessert, im weiteren Verlauf durch Übungen, die sie im Rahmen der Betreuung durch die Psyc hiatrie-Spitex absolviert habe, seit spätestens Anfang 2020 dürfte noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen bzw. seitdem betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (Urk. 8/104/9).
Bei Fortsetzen der ambulanten psychiatrischen Behandlung scheine es durchaus realistisch, dass nach 6-12 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde. 3.1.4
Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchha ltefähig keit entsprechend Mini- ICF-APP. Die körperliche Bela stbarkeit sei reduziert.
Von der Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin vert räglich, kontaktfreu dig, offen und es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor .
Als Ressource sei die s ehr gute Beziehung zum Sohn zu nennen . Als psychoso ziale Belastungen seien
die schwierige finanzielle Situation und die
l angjährige Absenz von einer beruflichen Tätigkeit anzuführen .
Emotional belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden, desgleichen, bei agoraphobischen Ängsten, Tätigkeiten in engen Räumen sowie an stark frequen tierte n Orten wie
Bahnhöfen e tc. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte bis gelegentlich leicht e bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule geeignet.
In Bezug auf die Konsistenz sei festzuhalten, dass e s Hinweise für eine Beschwer debetonung gebe, das zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin in der ortho pädischen Untersuchu ng. Der Escitalopram -Spiegel sei geringer als 5 µg/l, der Refe renzbereich betrage 15-80 µ g/l. Vor dem Hintergrund, dass dieses Medika ment in einem durchaus höheren Bereich do siert we rd e (20 mg täglich) sei dieser sehr niedrige Spiegel als Hinweis darauf anzusehen, dass sie das Medikament zumi ndest nicht regelmässig einnehme . Auch der Spiegel des Bupoprion
sei sehr niedrig, liege im praktisch nicht messbaren Bereich. D er niedrige Lorazepam spiegel sei nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur s elten und nur bei Bedarf einnehme .
Aus orthopädischer Sich t sei bei der Konsistenzprüfung anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gerne arbeiten würde. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem angegebenen Aktivitätenniveau in d en Bereichen Freizeit und Hausha lt ohne
relevante Einschränkungen vonseiten des Stütz-und Bewegungsapparates. Von orthopädisch- traumatologischer Seite könn t en die von ihr angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Teil nach vollzogen werden. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Unter su chung hätte n leichte Verdeutlichungen
bestanden. Wä hrend der Finger-Boden-Abstand i m Stehen mit 31 cm vorgeführt wo rde n sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 15 cm betragen . Die seit 2014 fehlende Inanspruchnahme entsprechender rheumatolo gische r oder orthopädisch- traumatologischer Behandlungen lasse auf einen nur geringgradigen Leidensdruck bezüglich der angegebenen Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates schliessen. Eine Indikation für die Behandlung der Beschwerdeführerin mit Pregabalin bestehe von orthopädisch- traumatologischer Seite nicht. Hinzu komme, dass bei der aktuellen Be stimmung des Medikamen tenspiegels im Serum der Beschwerdeführerin der Wert von Pregabalin deutlich oberhalb des Referenzbereiches gelegen sei und zumindest die Dos ierung korri giert werden sollte (Urk. 8/104/8). 3.2
Im Austrittsbericht der Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 3 0. Juni bis zum 1 1. August 2020 stationär behandelt wurde, hielten die Behand ler eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) als Haupt diagnose fest. Als Nebendiagnosen notierten sie folgendes (Urk. 8/110): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41): - Status nach extraartikulärer distaler Tibiaspiralfraktur und proximaler Fibulafraktur links 2010 infolge Treppensturz, mit Osteosynthese ver sorgt - diffuse Hypaesthesie linkes Bein, Fuss (ohne neurologisches Korrelat) - Symptomausweitung: chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.1), links betont bei geringfügigen degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule - Blasendescensus (ICD-10 N81.1) mit vorwiegend Urgeinkontinenz (Opera tion geplant) - Vitamin-D-Mangel, substituiert (ICD-10 E55.9) - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Bruxismus (ICD-10 F45.8)
Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtet, in den letzten Monaten ver mehrte Ängste gehabt zu haben. Sie fühle sich erschöpft, sei nicht in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen und habe sich sozi al zurückgezogen. Sie sei ver ge sslich, habe sich nicht konzentrieren können, habe kaum Energie gehabt und sei angewiesen gewesen auf die Unterstützung durch ihren Sohn, so dass sie sich entschlossen habe, erneut in die Klinik einzutreten.
Insgesamt habe sie sich überaus motiviert gezeigt und sie habe kleine Schritte in Richtung mehr Selbständigkeit machen können. Die Ansprüche, welche sie an sich selbst habe, überforderten sie jedoch immer wieder, was wiederum Scham auslöse, wodurch das Vermeidungsverhalten insgesamt verstärkt werde. Durch den geschützten stationären Rahmen, den sie als hilfreich erlebt habe, und den sozialen Kontakten innerhalb der Patientengruppe habe sich die depressive Symp tomatik erfreulich gut verbessert. Allerdings stünden grosse Herausfor derungen an (Auszug des Sohnes, dringend nötige Operation), in der die Beschwer deführerin weiterhin intensive Begleitung benötige. Sie werde sich für die weitere Behandlung und Begleitung bei den entsprechenden Stellen melden (Gruppen-Psychotherapie, Ergotherapie und psychiatrische Spitex).
Die Behandler attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Juni vorerst bis zum 3 1. August 202 0. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2020 erfolge durch die ambulant behandelnden Ärzte. 3.3 3.3.1
Med. pract . Z.___ nahm am 6. Januar 2020 im Rahmen des Vorbescheid verfahrens Stellung. Er führte aus, dass es seines Erachtens und auch aus sozial medizinischer Sicht schwierig sei, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden zu objektivieren. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung zwar möglich, aber aufgrund der noch immer schweren Angst- und Panikstörung, die sich trotz zwei Klinikaufenthalten in der Klinik A.___ in C.___ vom 1. Februar bis 1 4. März 2019 und vom 3 0. Juni bis 1 1. August 2020 kaum verbessert habe, nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was die Bewegungsfreiheit doch stark einschränke (Urk. 8/121). 3.3.2
Am 8. Februar 2021 nahm med. pract . Z.___ im Rahmen des Beschwerde verfahrens Stellung zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht verändert, das heisse also leider auch nicht verbessert, und zwar trotz der guten Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Psy chotherapie und der regelmässigen Einnahme von Medikamenten.
Die Angst- und Panikstörung sei grossen und gänzlich unberechenbaren Schwan kungen mit jeweils unterschiedlich langen besseren und schlechteren Phasen unterworfen.
In den häufigen Phasen mit starken Panikattacken müsse sie zuhause bleiben und sei vollständig arbeitsunfähig. Auch wenn sie dann in besseren Phasen rein the oretisch wieder teilweise arbeitsfähig sein würde, könnte sie eine solche Arbeits fähigkeit wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen. Vielmehr fände sie krankheitsbedingt gar keine Anstellung oder würde eine solche dann wieder sehr rasch verlieren. 4.
4.1
Das Gutachten der Y.___
vom 3 1. Juli 2020
erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter (Urk. 8/ 104/27 ff.; Urk. 8/104/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/104/13 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das anlässlich der Erstanmeldung eingeholte Gut achten vom 1 2. September 2014, die Berichte der Klinik A .___ sowie die Aus führungen von med. pract . Z.___
(Urk. 8/104/32 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hin reichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) ausei nander (vgl. Urk. 8/104/31; Urk. 8/104/33; Urk. 8/104/24 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus
dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E.
3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___
ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführer in
hatte hinsichtlich des somatischen Teilgutachtens der Y.___ nicht s zu bemängeln. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten brachte sie vor, dass dieses nicht beweiskräftig sei, da lediglich ein Explorations gespräch stattgefunden habe (Urk. 1 S. 6).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. D.___ erhob die psychopathologischen Befunde (Urk. 8/104/27 ff.) ebenso aus führlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin vor brachte, dass dieses Explorationsgespräch lediglich eine wenig aussagekräftige Momentaufnahme darstelle, ist entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ die vorhandenen Berichte der Behandler umfassend würdigte und in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. Urk. 8/104/32). 4.3.2
Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, dass Dr. D.___ es unterlassen habe, den behandelnden Psychiater med. pract . Z.___ zu kontaktieren (Urk. 1 S. 6). Inwieweit dies allerdings zu falschen Schlüssen geführt hätte, bleibt aus der Rüge unklar - dies umso mehr, als dass med. pract . Z.___ im Bericht vom 8. Februar 2021 selbst konstatierte, dass sich d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht ver ändert habe (vgl. E . 3.3 .2).
Med. pract . Z.___ brachte in seinem Bericht vom 8. Februar 2021 vor, dass
die Beschwerdeführerin in den Phasen mit starken Pani kattacken zuhause bleiben müsse und sie vollständig arbeitsunfähig sei. Auch wenn sie in besseren Phasen rein theoretisch wieder arbeitsfähig wäre, könnte sie eine solche wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. D.___
konstatierte, dass auf grund der agoraphobischen Ängste Tätigkeiten an stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen etc. vermieden werden sollten. Es bestehe eine leichte Beeinträch tigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, woraus eine Leistungsmin derung von 20
% bei voller zeitlicher Präsenz resultiere, womit eine Arbeitsfä higkeit von 80
% anzunehmen sei (Urk. 8/104/33 f.).
Die Ängste wurden entsprechend von Dr. D.___ berücksichtigt:
D ass med. pract . Z.___ die Auswirkungen dieser auf die Arbeitsfähigkeit als gravierender ein schätzte, lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen, da i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezi ehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3
Die Behandler der Klinik A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Juni bis zum 3 0. August 202 0. Eine Darlegung der funktionellen Einschränkung oder eine Stellungnahme zu einem allfälligen Belas tungsprofil in einer angepassten Tätigkeit unterblieb. Darüber hinaus kon sta tierten sie, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den 1. September 2020 hinaus durch die ambulant behandelnden Ärzte zu erfolgen habe. Aus diesem Bericht gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, welche Dr. D.___ entgangen wären oder mit denen er sich nicht befasst hätte - dass die behandelnde n Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, vermag entsprechend gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu s telle n (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1. Juli 2020 (Urk. 8/104) ab Behandlungsbeginn bei med. pract . Z.___ am 1 1. Juni 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem stationären Auf enthalt in der Klinik A.___, sprich ab dem 1 5. März 2019, ist von einer 70%igen und seit spätestens Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/104/9). 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Die Neuanmeldung erfolgte am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 8/77), womit der Renten beginn frühestens auf den 1. April 2019 festzusetzen wäre bzw. mit Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2019 zusammenfällt (Art. 28 und Art. 29 IVG). Zu diesem Zeitpunkt ist von einer 70%igen und ab Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Entspre chend resultiert maximal ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 70 bzw. 80 % .
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gutachter der Y.___
bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche qualitativen und quantitativen Einschränkungen berücksichtigten . Entsprechend der bundes ge richt lichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/201 4 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Da mit ist ein Le idensabzug klar nicht angezeigt . 5.3
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materi ellen Beurteilung mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 8/60) keine anspruchs beeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführer in weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rech tens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), sind sie jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 6. April 2021 (Urk. 9) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 6.3
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspf lege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler, Zürich, als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova