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IV.2015.00149

Rentenrevision. Einkommensverbesserung stellt keinen Revisionsgrund dar, da hypothetisch angerechnetes IVE höher. Neues Gutachten beurteilt lediglich den gleichen Sachverhalt abweichend zu früher. Kein Revisionsgrund erstellt.

Zürich SozVersG · 2016-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1992 bei der Firma Y.___ , Z.___ , als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahr zeugs . Am 31. August 2005 war er mit Reinigungsarbeiten auf dem SBB-Areal in Zürich beschäftigt, als bei einem Wendemanöver der Saugrüssel seines Fahr zeuges mit der SBB-Fahrleitung in Kontakt kam, worauf es zu mehreren, von heftigen Knallen begleiteten Überschlägen kam (Urk. 6/21/160).

Unter Hinweis auf verschiedenste, seit dem Unfall bestehende Beschwerden (u.a. Ganzkörperschmerz, Tinnitus, Schlaf- und Konzentrationsstörungen) meldete sich der Versicherte am 14. September 2006 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten des Medizinischen Zentrum A.___ ( A.___ ) v om

28. Dezember 2007 ein (Urk. 6 /52). Mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6 /102 ; Verfügungsteil 2, Urk. 6/93 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % und mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente nebst dreier Kinderrenten zu.

Die am 9. Januar 2009 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /104/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00018 vom 30. Mai 20 11 ab (Urk. 6 /137) , was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 bestä tigt wurde (Urk. 6 /145). 1.2

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine Rentenrevision ein (Revisionsfrage bogen vom 2. August 2011, Urk. 6 /140) und holte im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen das polydisziplinäre Gutachten (Allgemein/Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie) der B.___ ( B.___ ) vom 13. Mai 2013 (Urk. 6 /178) ein. Mit Vorbeschei d vom 29. April 2014 (Urk. 6 /192) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Nach erfolg tem Einwand des Versi cherten vom 27. Mai 2014 (Urk. 6 /196) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2014 einen neuen

Vorbescheid (U rk. 6 /199), mit welchem sie die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht stellte. Der Versicherte erhob erneut Einwand (Einw and vom 4. November 2014, Urk. 6 /201; ergänzende Ein wandbegründungen vom 11. Dezember 2014 und 5. Januar 2015, Urk. 6/205 und Urk. 6 /208) , woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 an der Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats fest hielt (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-213), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 9. Juli sowie dem 27. August 2015 (Urk. 8/1 und Urk. 9) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit als selbständig Erwerbender ein Revisionsgrund erstellt sei. Dem Gutachten des B.___ folgend lägen eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung , ein schädlicher Gebrauch von Analgetika und ein chronischer Span nungskopfschmerz mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die psychi schen Diagnosen seien überwindbar. Da von somatischer Seite her keine Ein schränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass kein Revisionstatbestand erstellt sei, da das Invaliden einkommen von Fr. 11‘048.-- unter dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 51‘ 095 .-- liege. Es liege ein grundsätzlich unveränderter medizinischer Sachverhalt vor, so dass die revisionsweise Prüfung der Überwindbarkeit gleich ausfallen müsse wie in der ursprünglichen Rentenzusprache . Die Förster-Krite rien seien weiterhin erfüllt. Des Weiteren sei das Gutachten des B.___

beweis tauglich und verwertbar, so insbesondere auch bezüglich des Einschränkungs grades . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) . 3.

3.1

3.1.1

Die Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 stützten sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des A.___ , was mit Urteil des hiesigen G erichts vom 30. Mai 2011 (Urk. 6 /137 E. 4 und 5 ) sowie dem Urteil des Bun desgerichts vom 23. Dezember 2011 (Urk. 6 /145 , E. 6.6 und E. 7.3 ) bestätigt wurde. 3.1.2

Das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 6 /52) umfasst nebst der Aktenzusammenfassung, einer eingehenden Familien- und Sozialanamnese sowie der Darstellung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ziffer 2.4 "Jetziges Leiden") und Erhebung des Allgemeinstatus (Ziffer 3.1-3.3) rheumatologische, otologische und psychiatrische Teilgutachten.

Der Rheumatologe, Dr. med . C.___ , führte aus, die Untersuchung habe sich wegen des massiven demonstrativen Verhaltens schwierig gestaltet. Die Wad dell-Zeichen seien massiv positiv. Spezifische Untersuchungsbefunde hätten sich keine ergeben, insbesondere seien die Funktionen der peripheren Gelenke vollständig intakt. Auch bildgebend fänden sich keine Strukturläsionen bzw. Pathologien im Bereich der Wirbelsäule seien nicht pathognomisch . Aus soma tischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit voll arbeitsfä hig (vgl. Teilgutach ten , Urk. 6 /52 S. 16-18).

Die Beurteilung des Tinnitus durch den otologischen Teilgutachter Prof. Dr. med. P. D.___ , Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie Univers itätsspital E.___ , (vgl. Urk. 6 /52 S. 23-28) fällt differenziert aus. Das Tonaudiogramm habe nur geringgradige Hochtonsenken der Hör schwellenkurven bei 4000 Hz ergeben, was zwar wohl praktisch beweisend für ein stattgefundenes Knalltrauma sei, eine schwere akustisch-traumatische Schä digung des Innenohres beidseits lasse sich jedoch ausschliessen. Etwas unge wöhnlich sei, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Monate nach dem Ereignis über Tinnitus beklagt habe, erfahrungsgemäss wäre eine Latenz von Tagen bis wenigen Wochen zu erwarten gewesen. Ebenso sei die gezeigte Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit sicher nicht die Regel, doch müsse die Möglichkeit einer posttraumatischen Gehörsverschlechterung nach einem Knalltrauma generell in Erwägung gezogen werden. Angesichts dieser Fakten mit gewissen Ungereimtheiten stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Ereignis vom 3. August 2005 einen Tinnitus gehabt habe, was dieser zwar verneine. Der Experte kam zum Schluss, das Unfallereignis habe zumindest im Sinne einer Teilursache eine Verschlechterung allfällig vor bestehender

Tinnitusbeschwerden bewirkt. Im Weiteren stellte er fest, dass der gesamte Zustand des Beschwerdeführers inklusive der Tinnitusbeschwerden schwer psychisch überlagert erscheine mit augenfällig depressiver Entwicklung.

Psychiatrischerseits wurde der Beschwerdeführer von D

r. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie, unter Beizug eine s Dolmetschers abgeklärt (Urk. 6 /52 S. 18-22). Nach seiner Beurteilung hat sich vor dem Hintergrund der chroni schen Schmerzproblematik, der Unsicherheit wegen des Hypophysenadenoms , der ebenfalls schlechten gesundheitlichen Situation der Ehefrau sowie der all gemeinen Überforderung durch die andauernde Arbeitsunfähigkeit und der gesundheitlichen Probleme eine mittelgradige depressive Symptomatik entwi ckelt (ICD-10 F32.11). Diese sei gekennzeichnet durch Interesseverlust, sozialem Rückzug, Reizbarkeit, Aggressivität sowie Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit. Auch die weiterhin geklagten Ein- und Durchschlafstörungen und die rasche Ermüdbarkeit seien am ehesten als Symptome einer depressiven Ent wicklung zu sehen, was sich grundsätzlich auch mit den Befunden des behan delnden Psychiaters Dr. G.___ decke (vgl. dazu Akten-Zusammenfassung S. 7). Es liege aber auch ein emotionaler Konflikt vor in dem Sinne, als der Beschwer deführer nie gewohnt war, mit Krankheit umzugehen und keine Ressourcen habe, um diese Situation adäquat zu verarbeit en. Damit seien auch die Diagno sekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (ICD-10 F45.4). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfä hig.

Die Zusammen fassung der Begutachtung (Urk. 6 /52 S. 29-37) erfolgte durc h die unterzeichnenden Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___ unter Hinweis darauf, dass sich die beteiligten Spezialärzte mit den Schlussfol gerungen ausdrücklich einverstanden erklärt hätten. A n Diagnosen ergaben sich (Urk. 6/52 S. 28) : mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Korrelat (ICD-10 F32.11) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei

- chronischem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Substrat 3.

Hormonell inaktives Hypophysenmakroadenom mit/bei:

- Erstdiagnose am 6.12.2005 (MRI)

- keine Grössenzunahme im Verlauf 4.

Tinnitus nach Knalltrauma am 31.08.2005

Den Abklärungen entsprechend veranschlagten die Gutachter eine rein psychi at risch begründete aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit, während aus somatischer und otologischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestehe. Im Weiteren hätten das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 stehende Hypophysenmakroadenom wie auch der keine Funktionseinschränkung bewir kende Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydi sziplinäre Gutachten des B.___

vom 13. Mai 2013 Bezug . Darin werden die bis zur Beg utachtung des Beschwerde führers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6 /178/3 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2

Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6 /178/27): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schädlicher Gebrauch von Analgetika (ICD-10 F55.2) - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 M44.2) mit - möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6 /178/27): - Status nach Kontusion des Rückens bei einem Treppensturz September 2005 ohne ossäre Läsionen - Muskuläre Dysbalance im Schultergürtel beidseits ( Trapezius ) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei initialen degenerativen Verände rungen mit beginnenden Diskopathien LWK4/5 und LWK5/S1 gemäss MRT der LWS vom 17.10.2011 - Diskrete Protrusionen HWK5/6 und HWK6/7 gemäss MRT vom 17.10.2011 - Status nach transsphenoidaler Extripation eines Hypophysenmakroade noms 2010 - anamnestisch Hyposmie und intermittierendes Empfinden von schlech tem Geruch/Geschmack im Mund- und Rachenraum - OU ( Oculi

uterque ) leichte Hyperopie , Presbyopie - Arterielle Hypertonie

Die begutachtenden Ärzte konstatierten in ihrer Gesamtbeurteilung, dass i m Vorder grund der aktuellen S y mptomatik Ganzkörperschmerzen stünden . Akten anamnestisch aufgeführte Schwindelbeschwerden sow ie eine depressive Erkran kung wü rden vom Beschwerdeführer im Rahmen der intern istischen Anamnese nicht berichtet. In der klinisch -internistischen Untersuchung kö nnten aus Sicht des Fachgebiets, abgesehen von einem deutlich erhöhten Blutdruckwert, keine Erkrankungen diagnostiziert werden. Sie hätten eine Laboruntersuchung durch geführt , welche keine ko ntrollbedürftigen Laborwerte erbracht habe . Auffallend sei , dass sich das gemäss Medikamente nanamnese dreimal täglich einge nom mene Dafalgan im B lut nicht nachweisen lasse (Urk. 6 /178/28) .

Unter Berücksichtigung der Unfallumstände (laute Knalle und Druckwellen) sei es nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdefüh r er bei diesem Ereignis in Lebensgefahr wähnte. Typische Symptome für eine immerhin theoretisch mögli che posttra umatische Belastungsstörung (25. 01.11) wü r den

in der aktuell erho benen intern istischen Anamnese nicht berichtet und könn ten auch im psychi at rischen Fachgutachten nicht erfasst werden (Urk. 6 /178/29).

Die vom Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden geschilderten Körper schmerzen

hätten sie in einem rheumatologischen und neurologischen Fachgut achten untersucht . Bei vorliegender, aktueller Bildgebung der Wirbelsäule hät ten sie auf erneute Röntgenaufnahmen verzichtet. Klinisch liege im Bereich der Halswirbelsäule eine Druckschm erzhaftigkeit der Muskeln im Na ckenbereich vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeig t en sic h unspezifische Schmerzen. Es fä nden sich deutliche Hinweise auf ein nicht-organisches Schmerzgeschehe n in den entsprechenden Testuntersuchungen. Augenscheinlich sei eine Diskrepa nz zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der klinischen Untersuchung und beim (vermeintlich unbeobachte ten) An- und Auskleiden. Hinweise auf Schmerzen, welche durch ei ne Schädigung - beispiels weise durch Druck auf Nervenwurzeln - ausgelöst würden, fä nden sich in Übereinstimmung der vorliegenden Bildgebung nicht. Ebenfalls fä nden sich keine Hinweise darauf, dass die aktuell vorliegenden Schmerzen auf Verletzungen zurückzu führen seien , welche sich der Beschwerdeführer bei seinem Unfall am 31.08.2005 zugezogen haben könnte. Das s die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers (ganzer Unterarm blau, Amnesie für das Unfallereignis) im Laufe der Jahre im Vergleich zu den Erstberichten eine Ausweitung erfahren h ätten , sei nicht ungewöhnlich und sollte nicht im Rahmen einer Aggravation verstanden werden. Aus neurologischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer chronische Spannungskopfschmerzen vor, welche möglicherweise durch die berichtete Medikament eneinnahme ausgelöst bzw. akzentuiert wü rden. Aller dings könn ten sie diese Diagnose nicht mit Sicherheit stellen, da sich Dafalgan nicht im Blut nachweisen lasse . Sie würden dem Spannungskopfschmerz einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu messen , wobei d ie Symptomatik durch ein Weglas sen/Umsetzen der Medikamente positiv beeinflusst werden könne (Urk. 6/178/29) .

Bei Entfernung des Hy pophysenadenoms im Jahr 2010 sei es möglicherweise zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes gekommen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass er Lastwagen f ahre - wichtig sei . Aus diesem Grund hätten sie sich nach Diskussion mit der neurologischen Fachgutachterin entschlossen , zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen. Diese habe einen altersentsprechenden Normal befund ergeben (Urk. 6/178/29) .

Von psychiatrischer Seite her wü rden aktuell die Kriterien für ei ne mittelgradige depressive Episode erfüllt. Weiterhin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Sie stimmten somit der psychiatrischen Diagnose aus dem Gutachten vom 28.12.2007 zu, wo bei aktuell die Symptomatik ausgeprägter als zum dam aligen Zeitpunkt zu sein scheine. Eine vom behand elnden Psychiater Herrn Dr. G.___ vorliegende s chwere prolongierte Anpassungs- Störung könn t en sie nicht diagnostizieren (Urk. 6/178/29) .

Gesamtmedi zinisch stehe somit die depressive Erkrankung des Beschwerdefüh rers klar im Vorder grund. Die geäusserten Körperschmerzen interpretier t en sie bei überwiegend altersentsprechendem somatischem Normalbefund des Bewe g ungsapparates im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , di es auch bei relevanter psychosozialer Belastungsproblematik (schwieriges Verhältnis zu r ebenfalls erkrankten Ehefrau, Vers uch einer beruflichen Wieder ein gliederung als selbsttätiger Kanalreiniger ohne bislang wirtschaftlichen Erfolg, schwierige finan zielle Verhältnisse und Wohneigentum, so mit keine Sozialhilfe, kein erlernter Beruf, einge schränkte deutsche Sprachkenntnisse [Urk. 6/178/30] ).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, dass d er Beschwerdeführer das LKW-Patent besitze und zuletzt als Chauffeur und Kanalreiniger tätig gewesen sei . Im Jahr 2012 habe er ein Kanalreinigungsfahr zeug mit entsprechendem Werkzeug gekauft und sich selbstständig gemacht. Bislang seien allerdings noch keine Aufträge eingetroffen. Von der Invaliden versicherung erhoffe er sich Unterstützung bei dem Aufbau seiner Firma. Aus g esamtmedizinischer Sicht bestehe - vor all em aufgrund der Einschränkungen durch die mittelgradig ausgeprägte depressive Episode - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50

% (U rk. 6/178/30) .

Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage sei , in einem Arbeitspen sum von 50

% Tätigkeiten zu verrich ten, welche keine hohen Anforderungen an Arbeitstempo, kognit ive Flexibilität oder Konzentra tionsvermögen stellen wür den . Günstig wäre es, wenn er

selber über das Einlegen von Ru hepausen ent scheiden könnt

e. Notwendige Erholungszeiten aufgrund der auftretenden Span nungskopfschmerzen s eien in dieser Arbeitsunf ähigkeit bereits eingeschlossen. Das Führen komplizierter Maschinen w erde

ihm s icherlich schwer fallen.

D as Erlernen neuer, komplexerer Aufgaben w erde

ihm zurzeit nicht möglich sein. Aus Sicht des Bewegungsapparates könn t en keine anhalten den Einschränkun gen der Arbeits fähigkeit postuliert werden. Sowohl von Seiten der psychiatri schen Einschränkung wie au ch der Muskelverspannungen liege

das Pot enzial zur Verbesserung der Beschwerden vor, so dass sie eine Nachbegutachtung nach Ablauf von 1.5 Jahren empfählen (Urk. 6/178/30) . 4.

Strittig und zu prüfen ist vorab, ob sich der Sachverhalt zwischen den Ver fügun gen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102) , mit welchen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente

zugesprochen hat, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2015 wesentlich verändert hat. 4.1

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, dass es zu einer erheblichen Veränderung des Sachverhaltes gekommen sei, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 ein e Einkommen sverbesserung von über Fr. 1‘500.-- erzielt habe.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt allerdings nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen (vgl. E. 2.2). In den angefochtenen Verfügung en vom 26. November 2008 und

8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102; Urk. 6/93) wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘ 095.-- angerechnet, was seitens des hiesigen Gerichts und vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 6/137/11 f.; Urk. 6/145/10).

Die erzielte n Erwerbseinkommen von Fr. 2‘ 730.-- im Jahr 2012 und von Fr. 11‘048.-- (Fr. 10‘080.-- + Fr. 968.--) im Jahr 2013 (Auszug aus dem indivi duellen Konto vom 8. April 2014, Urk. 6/189) liegen damit weit unter dem anlässlich der Rentenzusprache

angerechneten hypothetisch en Invalidenein kommen , womit die erzielte n Einkommen zweifelsfrei nicht geeignet sind , den Rentenanspruch zu beeinflussen. Aufgrund der erzielten Einkünfte in den Jah ren 2012 und 2013 ist damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin

- kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt. 4.2

4.2.1

Das Gutachten des B.___ vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/178) beruht auf für die streiti gen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grund sätzlich

nachvollziehbar begründet (vgl. folgend E. 4.2.2 ff.) . Das Gutachten des B.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Dies blieb insbesondere auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1 S. 10 ). 4.2.2

Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in der konsensualen Beurteilung fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten des A.___ von somatischer Seite her eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdefüh rer berichteten Spannung skopfschmerzen bestehe (Urk. 6/178/31) .

Allerdings konstatierten bereits d ie Gutachter des A.___ , dass der Beschwerdefüh rer über einen Ganzkörperschmerz mit im Vordergr u nd stehen den occipitalen und frontal betonten, pulsierend-stechenden Kopfschmerzen klage (Urk. 6/52/30). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen bestanden somit bereits im Zeitpunkt der ersten Begutachtung.

So hielten auch die neurologischen Gutachter des B.___ fest, dass anamnestisch direkt nach dem Unfall im Krankenwagen ins Universitätsspital diverse Schmer zen aufgetreten seien. Einerseits hätten sich starke okzipitale pulsierende Kopf schmerzen, andererseits Gelenksschmerzen wechselnder Lokalisation eingestellt. Diese würden aktuell weiterbestehen, wobei sich in

der Zwischenzeit ein Dau erschmerz eingestellt habe (Urk. 6/178/62).

Damit ist erstellt, dass die Kopfschmerzen bereits den Gutachtern des A.___ bekannt waren bzw. bereits zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer beklagt wurden . En tsprech end ist festzuhalten, dass lediglich eine unterschiedliche ärzt liche Beurteilung der Auswirkungen der beklagten Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit vor liegt , was für sich allein genommen allerdings keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzustellen vermag.

Eine weitere Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, geht aus dem B.___ -Gutachten nicht hervor. 4.2.3

Aus psychiatrischer Sicht lieg e

- dem B.___ -Gutachter folgend - aufgrund der weiteren Chronifizierung mit einer Akzentuierung des Beschwerdebildes eine milde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 6/178/31 und Urk. 6/178/47 ).

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Psychiatrie, erhob anlässlich der Gutachtenser stellung für das A.___ folgende Befunde (Urk. 6/52/21) : Der Beschwerdeführer sei i m Gespräch wach, bewusstseinsklar und zu allen Quali täten orientiert. Der formale Denkablauf sei unauffällig, inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Im Gespräch seien deutliche Konzentrati ons

- und Gedä chtnisstörungen eruierbar , so kö nn e

er Daten wie zum Beispiel die Geburtstage seiner Geschwister nicht angeben. Auch das Unfal ldatum kö nn e er erst nach längerem Nachd enken angeben. Keine Hinweise gebe es für Hallu zinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Die affekt ive Schwingungsfähigkeit scheine deutlich eingeschränkt, ins Depressive verschoben. Affektiv sei er nur teilweise spürbar. Er wirke im Affekt ra tlos, hilfl os, innerlich angespannt und deprimiert bei he rabgesetzten Vitalgefühlen. Er habe Angs t im Zusammenhang mit seinem Hypophysenadenom , ansonsten seien keine pathologischen Ängste oder Zwänge eruierbar . Es lägen k eine zirkadianen Besonderheiten vor . Es bestünden s chmerzbedingte Ein- und Durchs chlaf- Störungen. Der Appetit sei unauff ällig, der Interessenverl ust sei deutlich . Es bestehe ein l eichter sozialer Rückzug. Der Libidoverlust sei schmerzbedingt . Der Antrieb und die Psycho motori k seien in der Gesprä chssituation unauffäl lig. Von der Körperhaltung wirke

der Beschwerdeführer passiv, er spreche mit leiser, etwas klagsamer unsi che rer Stimme. Insgesamt vermittle

er vom äusseren Aspekt den Eindruck einer zusammengesackt en, gescheiterten Person. Suizidalität bestehe nicht .

J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, erhob anlässlich der psychiatrischen Exploration für das B.___ -Gut achten folgenden psychopathologischen Befund (Urk. 6/178/44): Der Beschwer deführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei der Anamnese sowie bei der orientierenden Testung der kognitiven Funktionen erg äben sich keine eindeutigen Hinweise für Einschränkungen von Auffassung und Kon zentrat ion. Die Merkfähigkeit erscheine defizitär, so we rd e keines der drei Items des Drei-Wörter-Tests nach 10 Minuten erinnert. Di e Subtraktions-reihe we rd e etwas zäh, aber ansonsten, wie auch die Aufgabe Unterschiede zu benennen, ohne Fehler bewerkstelligt. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer geord net und kohärent, wobei er formal gedanklich auf negative Kognitionen, vor allem auf die Schmerz en und die berufliche Situation ein geengt sei . Ein Anhalt für Störungen des inhaltlichen Denkens, der Wahrnehmung oder des lch

- Erle bens bestehe nicht. Es wü rden existenzielle Ängste beschrieben, Angst- oder Panikzustände wie auch Zwänge w ü rden verneint. Der Antrieb erschein e ver mindert. Im Affekt würden Anspannungszu stände und Gereiztheit beschr ieben. In der Stimmung imponiere ein depressiver, hoffnungslos gestimmter Beschwerdeführer , der nur l imitie rt introspektionsfähig erscheine . Er gebe Insuffizienzgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörungen mi t immer wieder kehrenden Albträu men an , wobei kein eindeutige r Nachweis für Flashbacks oder I ntrusionen als Hinweis für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

Der Appetit sei unauffällig. Er gebe einen sozialen Rückzug an . Anam nestisch bestünden suizidale Gedanken ohne akute Eigen-oder Fremdgefähr dung .

Aus dem Vergleich der Befunde geht hervor , dass die begutachtende Ärztin

J.___

des B.___

im Wesentlichen einen zum Gutachten des A.___

unverän derten Gesundheitszustand erhob, jedoch eine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist entsprechend nicht erstellt (vgl. E. 2.2) . 4.3

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. Damit hat es mit der mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102 ) zugespro chene n

Viertelsrente

sein Bewenden . Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, sind den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010, E. 4.3).

Dem Beschwerdeführ er steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Vier telsrente hinausgehend („Überklagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 , E. 3 .2 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

6. Januar 2015 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 8/1 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1992 bei der Firma Y.___ , Z.___ , als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahr zeugs . Am 31. August 2005 war er mit Reinigungsarbeiten auf dem SBB-Areal in Zürich beschäftigt, als bei einem Wendemanöver der Saugrüssel seines Fahr zeuges mit der SBB-Fahrleitung in Kontakt kam, worauf es zu mehreren, von heftigen Knallen begleiteten Überschlägen kam (Urk. 6/21/160).

Unter Hinweis auf verschiedenste, seit dem Unfall bestehende Beschwerden (u.a. Ganzkörperschmerz, Tinnitus, Schlaf- und Konzentrationsstörungen) meldete sich der Versicherte am 14. September 2006 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 1.2 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine Rentenrevision ein (Revisionsfrage bogen vom 2. August 2011, Urk. 6 /140) und holte im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen das polydisziplinäre Gutachten (Allgemein/Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie) der B.___ ( B.___ ) vom 13. Mai 2013 (Urk. 6 /178) ein. Mit Vorbeschei d vom 29. April 2014 (Urk. 6 /192) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Nach erfolg tem Einwand des Versi cherten vom 27. Mai 2014 (Urk. 6 /196) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2014 einen neuen

Vorbescheid (U rk. 6 /199), mit welchem sie die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht stellte. Der Versicherte erhob erneut Einwand (Einw and vom 4. November 2014, Urk. 6 /201; ergänzende Ein wandbegründungen vom 11. Dezember 2014 und 5. Januar 2015, Urk. 6/205 und Urk. 6 /208) , woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 an der Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats fest hielt (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-213), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 9. Juli sowie dem 27. August 2015 (Urk. 8/1 und Urk. 9) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit als selbständig Erwerbender ein Revisionsgrund erstellt sei. Dem Gutachten des B.___ folgend lägen eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung , ein schädlicher Gebrauch von Analgetika und ein chronischer Span nungskopfschmerz mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die psychi schen Diagnosen seien überwindbar. Da von somatischer Seite her keine Ein schränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass kein Revisionstatbestand erstellt sei, da das Invaliden einkommen von Fr. 11‘048.-- unter dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 51‘ 095 .-- liege. Es liege ein grundsätzlich unveränderter medizinischer Sachverhalt vor, so dass die revisionsweise Prüfung der Überwindbarkeit gleich ausfallen müsse wie in der ursprünglichen Rentenzusprache . Die Förster-Krite rien seien weiterhin erfüllt. Des Weiteren sei das Gutachten des B.___

beweis tauglich und verwertbar, so insbesondere auch bezüglich des Einschränkungs grades . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) . 3.

3.1

3.1.1

Die Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 stützten sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des A.___ , was mit Urteil des hiesigen G erichts vom 30. Mai 2011 (Urk. 6 /137 E. 4 und 5 ) sowie dem Urteil des Bun desgerichts vom 23. Dezember 2011 (Urk. 6 /145 , E. 6.6 und E. 7.3 ) bestätigt wurde. 3.1.2

Das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 6 /52) umfasst nebst der Aktenzusammenfassung, einer eingehenden Familien- und Sozialanamnese sowie der Darstellung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ziffer 2.4 "Jetziges Leiden") und Erhebung des Allgemeinstatus (Ziffer 3.1-3.3) rheumatologische, otologische und psychiatrische Teilgutachten.

Der Rheumatologe, Dr. med . C.___ , führte aus, die Untersuchung habe sich wegen des massiven demonstrativen Verhaltens schwierig gestaltet. Die Wad dell-Zeichen seien massiv positiv. Spezifische Untersuchungsbefunde hätten sich keine ergeben, insbesondere seien die Funktionen der peripheren Gelenke vollständig intakt. Auch bildgebend fänden sich keine Strukturläsionen bzw. Pathologien im Bereich der Wirbelsäule seien nicht pathognomisch . Aus soma tischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit voll arbeitsfä hig (vgl. Teilgutach ten , Urk. 6 /52 S. 16-18).

Die Beurteilung des Tinnitus durch den otologischen Teilgutachter Prof. Dr. med. P. D.___ , Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie Univers itätsspital E.___ , (vgl. Urk. 6 /52 S. 23-28) fällt differenziert aus. Das Tonaudiogramm habe nur geringgradige Hochtonsenken der Hör schwellenkurven bei 4000 Hz ergeben, was zwar wohl praktisch beweisend für ein stattgefundenes Knalltrauma sei, eine schwere akustisch-traumatische Schä digung des Innenohres beidseits lasse sich jedoch ausschliessen. Etwas unge wöhnlich sei, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Monate nach dem Ereignis über Tinnitus beklagt habe, erfahrungsgemäss wäre eine Latenz von Tagen bis wenigen Wochen zu erwarten gewesen. Ebenso sei die gezeigte Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit sicher nicht die Regel, doch müsse die Möglichkeit einer posttraumatischen Gehörsverschlechterung nach einem Knalltrauma generell in Erwägung gezogen werden. Angesichts dieser Fakten mit gewissen Ungereimtheiten stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Ereignis vom 3. August 2005 einen Tinnitus gehabt habe, was dieser zwar verneine. Der Experte kam zum Schluss, das Unfallereignis habe zumindest im Sinne einer Teilursache eine Verschlechterung allfällig vor bestehender

Tinnitusbeschwerden bewirkt. Im Weiteren stellte er fest, dass der gesamte Zustand des Beschwerdeführers inklusive der Tinnitusbeschwerden schwer psychisch überlagert erscheine mit augenfällig depressiver Entwicklung.

Psychiatrischerseits wurde der Beschwerdeführer von D

r. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie, unter Beizug eine s Dolmetschers abgeklärt (Urk. 6 /52 S. 18-22). Nach seiner Beurteilung hat sich vor dem Hintergrund der chroni schen Schmerzproblematik, der Unsicherheit wegen des Hypophysenadenoms , der ebenfalls schlechten gesundheitlichen Situation der Ehefrau sowie der all gemeinen Überforderung durch die andauernde Arbeitsunfähigkeit und der gesundheitlichen Probleme eine mittelgradige depressive Symptomatik entwi ckelt (ICD-10 F32.11). Diese sei gekennzeichnet durch Interesseverlust, sozialem Rückzug, Reizbarkeit, Aggressivität sowie Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit. Auch die weiterhin geklagten Ein- und Durchschlafstörungen und die rasche Ermüdbarkeit seien am ehesten als Symptome einer depressiven Ent wicklung zu sehen, was sich grundsätzlich auch mit den Befunden des behan delnden Psychiaters Dr. G.___ decke (vgl. dazu Akten-Zusammenfassung S. 7). Es liege aber auch ein emotionaler Konflikt vor in dem Sinne, als der Beschwer deführer nie gewohnt war, mit Krankheit umzugehen und keine Ressourcen habe, um diese Situation adäquat zu verarbeit en. Damit seien auch die Diagno sekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (ICD-10 F45.4). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfä hig.

Die Zusammen fassung der Begutachtung (Urk. 6 /52 S. 29-37) erfolgte durc h die unterzeichnenden Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___ unter Hinweis darauf, dass sich die beteiligten Spezialärzte mit den Schlussfol gerungen ausdrücklich einverstanden erklärt hätten. A n Diagnosen ergaben sich (Urk. 6/52 S. 28) : mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Korrelat (ICD-10 F32.11) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei

- chronischem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Substrat 3.

Hormonell inaktives Hypophysenmakroadenom mit/bei:

- Erstdiagnose am 6.12.2005 (MRI)

- keine Grössenzunahme im Verlauf 4.

Tinnitus nach Knalltrauma am 31.08.2005

Den Abklärungen entsprechend veranschlagten die Gutachter eine rein psychi at risch begründete aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit, während aus somatischer und otologischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestehe. Im Weiteren hätten das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 stehende Hypophysenmakroadenom wie auch der keine Funktionseinschränkung bewir kende Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydi sziplinäre Gutachten des B.___

vom 13. Mai 2013 Bezug . Darin werden die bis zur Beg utachtung des Beschwerde führers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6 /178/3 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2

Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6 /178/27): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schädlicher Gebrauch von Analgetika (ICD-10 F55.2) - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 M44.2) mit - möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6 /178/27): - Status nach Kontusion des Rückens bei einem Treppensturz September 2005 ohne ossäre Läsionen - Muskuläre Dysbalance im Schultergürtel beidseits ( Trapezius ) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei initialen degenerativen Verände rungen mit beginnenden Diskopathien LWK4/5 und LWK5/S1 gemäss MRT der LWS vom 17.10.2011 - Diskrete Protrusionen HWK5/6 und HWK6/7 gemäss MRT vom 17.10.2011 - Status nach transsphenoidaler Extripation eines Hypophysenmakroade noms 2010 - anamnestisch Hyposmie und intermittierendes Empfinden von schlech tem Geruch/Geschmack im Mund- und Rachenraum - OU ( Oculi

uterque ) leichte Hyperopie , Presbyopie - Arterielle Hypertonie

Die begutachtenden Ärzte konstatierten in ihrer Gesamtbeurteilung, dass i m Vorder grund der aktuellen S y mptomatik Ganzkörperschmerzen stünden . Akten anamnestisch aufgeführte Schwindelbeschwerden sow ie eine depressive Erkran kung wü rden vom Beschwerdeführer im Rahmen der intern istischen Anamnese nicht berichtet. In der klinisch -internistischen Untersuchung kö nnten aus Sicht des Fachgebiets, abgesehen von einem deutlich erhöhten Blutdruckwert, keine Erkrankungen diagnostiziert werden. Sie hätten eine Laboruntersuchung durch geführt , welche keine ko ntrollbedürftigen Laborwerte erbracht habe . Auffallend sei , dass sich das gemäss Medikamente nanamnese dreimal täglich einge nom mene Dafalgan im B lut nicht nachweisen lasse (Urk. 6 /178/28) .

Unter Berücksichtigung der Unfallumstände (laute Knalle und Druckwellen) sei es nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdefüh r er bei diesem Ereignis in Lebensgefahr wähnte. Typische Symptome für eine immerhin theoretisch mögli che posttra umatische Belastungsstörung (25. 01.11) wü r den

in der aktuell erho benen intern istischen Anamnese nicht berichtet und könn ten auch im psychi at rischen Fachgutachten nicht erfasst werden (Urk. 6 /178/29).

Die vom Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden geschilderten Körper schmerzen

hätten sie in einem rheumatologischen und neurologischen Fachgut achten untersucht . Bei vorliegender, aktueller Bildgebung der Wirbelsäule hät ten sie auf erneute Röntgenaufnahmen verzichtet. Klinisch liege im Bereich der Halswirbelsäule eine Druckschm erzhaftigkeit der Muskeln im Na ckenbereich vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeig t en sic h unspezifische Schmerzen. Es fä nden sich deutliche Hinweise auf ein nicht-organisches Schmerzgeschehe n in den entsprechenden Testuntersuchungen. Augenscheinlich sei eine Diskrepa nz zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der klinischen Untersuchung und beim (vermeintlich unbeobachte ten) An- und Auskleiden. Hinweise auf Schmerzen, welche durch ei ne Schädigung - beispiels weise durch Druck auf Nervenwurzeln - ausgelöst würden, fä nden sich in Übereinstimmung der vorliegenden Bildgebung nicht. Ebenfalls fä nden sich keine Hinweise darauf, dass die aktuell vorliegenden Schmerzen auf Verletzungen zurückzu führen seien , welche sich der Beschwerdeführer bei seinem Unfall am 31.08.2005 zugezogen haben könnte. Das s die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers (ganzer Unterarm blau, Amnesie für das Unfallereignis) im Laufe der Jahre im Vergleich zu den Erstberichten eine Ausweitung erfahren h ätten , sei nicht ungewöhnlich und sollte nicht im Rahmen einer Aggravation verstanden werden. Aus neurologischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer chronische Spannungskopfschmerzen vor, welche möglicherweise durch die berichtete Medikament eneinnahme ausgelöst bzw. akzentuiert wü rden. Aller dings könn ten sie diese Diagnose nicht mit Sicherheit stellen, da sich Dafalgan nicht im Blut nachweisen lasse . Sie würden dem Spannungskopfschmerz einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu messen , wobei d ie Symptomatik durch ein Weglas sen/Umsetzen der Medikamente positiv beeinflusst werden könne (Urk. 6/178/29) .

Bei Entfernung des Hy pophysenadenoms im Jahr 2010 sei es möglicherweise zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes gekommen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass er Lastwagen f ahre - wichtig sei . Aus diesem Grund hätten sie sich nach Diskussion mit der neurologischen Fachgutachterin entschlossen , zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen. Diese habe einen altersentsprechenden Normal befund ergeben (Urk. 6/178/29) .

Von psychiatrischer Seite her wü rden aktuell die Kriterien für ei ne mittelgradige depressive Episode erfüllt. Weiterhin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Sie stimmten somit der psychiatrischen Diagnose aus dem Gutachten vom 28.12.2007 zu, wo bei aktuell die Symptomatik ausgeprägter als zum dam aligen Zeitpunkt zu sein scheine. Eine vom behand elnden Psychiater Herrn Dr. G.___ vorliegende s chwere prolongierte Anpassungs- Störung könn t en sie nicht diagnostizieren (Urk. 6/178/29) .

Gesamtmedi zinisch stehe somit die depressive Erkrankung des Beschwerdefüh rers klar im Vorder grund. Die geäusserten Körperschmerzen interpretier t en sie bei überwiegend altersentsprechendem somatischem Normalbefund des Bewe g ungsapparates im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , di es auch bei relevanter psychosozialer Belastungsproblematik (schwieriges Verhältnis zu r ebenfalls erkrankten Ehefrau, Vers uch einer beruflichen Wieder ein gliederung als selbsttätiger Kanalreiniger ohne bislang wirtschaftlichen Erfolg, schwierige finan zielle Verhältnisse und Wohneigentum, so mit keine Sozialhilfe, kein erlernter Beruf, einge schränkte deutsche Sprachkenntnisse [Urk. 6/178/30] ).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, dass d er Beschwerdeführer das LKW-Patent besitze und zuletzt als Chauffeur und Kanalreiniger tätig gewesen sei . Im Jahr 2012 habe er ein Kanalreinigungsfahr zeug mit entsprechendem Werkzeug gekauft und sich selbstständig gemacht. Bislang seien allerdings noch keine Aufträge eingetroffen. Von der Invaliden versicherung erhoffe er sich Unterstützung bei dem Aufbau seiner Firma. Aus g esamtmedizinischer Sicht bestehe - vor all em aufgrund der Einschränkungen durch die mittelgradig ausgeprägte depressive Episode - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50

% (U rk. 6/178/30) .

Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage sei , in einem Arbeitspen sum von 50

% Tätigkeiten zu verrich ten, welche keine hohen Anforderungen an Arbeitstempo, kognit ive Flexibilität oder Konzentra tionsvermögen stellen wür den . Günstig wäre es, wenn er

selber über das Einlegen von Ru hepausen ent scheiden könnt

e. Notwendige Erholungszeiten aufgrund der auftretenden Span nungskopfschmerzen s eien in dieser Arbeitsunf ähigkeit bereits eingeschlossen. Das Führen komplizierter Maschinen w erde

ihm s icherlich schwer fallen.

D as Erlernen neuer, komplexerer Aufgaben w erde

ihm zurzeit nicht möglich sein. Aus Sicht des Bewegungsapparates könn t en keine anhalten den Einschränkun gen der Arbeits fähigkeit postuliert werden. Sowohl von Seiten der psychiatri schen Einschränkung wie au ch der Muskelverspannungen liege

das Pot enzial zur Verbesserung der Beschwerden vor, so dass sie eine Nachbegutachtung nach Ablauf von 1.5 Jahren empfählen (Urk. 6/178/30) . 4.

Strittig und zu prüfen ist vorab, ob sich der Sachverhalt zwischen den Ver fügun gen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102) , mit welchen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente

zugesprochen hat, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2015 wesentlich verändert hat. 4.1

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, dass es zu einer erheblichen Veränderung des Sachverhaltes gekommen sei, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 ein e Einkommen sverbesserung von über Fr. 1‘500.-- erzielt habe.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt allerdings nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen (vgl. E. 2.2). In den angefochtenen Verfügung en vom 26. November 2008 und

8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102; Urk. 6/93) wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘ 095.-- angerechnet, was seitens des hiesigen Gerichts und vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 6/137/11 f.; Urk. 6/145/10).

Die erzielte n Erwerbseinkommen von Fr. 2‘ 730.-- im Jahr 2012 und von Fr. 11‘048.-- (Fr. 10‘080.-- + Fr. 968.--) im Jahr 2013 (Auszug aus dem indivi duellen Konto vom 8. April 2014, Urk. 6/189) liegen damit weit unter dem anlässlich der Rentenzusprache

angerechneten hypothetisch en Invalidenein kommen , womit die erzielte n Einkommen zweifelsfrei nicht geeignet sind , den Rentenanspruch zu beeinflussen. Aufgrund der erzielten Einkünfte in den Jah ren 2012 und 2013 ist damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin

- kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt. 4.2

4.2.1

Das Gutachten des B.___ vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/178) beruht auf für die streiti gen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grund sätzlich

nachvollziehbar begründet (vgl. folgend E. 4.2.2 ff.) . Das Gutachten des B.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Dies blieb insbesondere auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1 S. 10 ). 4.2.2

Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in der konsensualen Beurteilung fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten des A.___ von somatischer Seite her eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdefüh rer berichteten Spannung skopfschmerzen bestehe (Urk. 6/178/31) .

Allerdings konstatierten bereits d ie Gutachter des A.___ , dass der Beschwerdefüh rer über einen Ganzkörperschmerz mit im Vordergr u nd stehen den occipitalen und frontal betonten, pulsierend-stechenden Kopfschmerzen klage (Urk. 6/52/30). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen bestanden somit bereits im Zeitpunkt der ersten Begutachtung.

So hielten auch die neurologischen Gutachter des B.___ fest, dass anamnestisch direkt nach dem Unfall im Krankenwagen ins Universitätsspital diverse Schmer zen aufgetreten seien. Einerseits hätten sich starke okzipitale pulsierende Kopf schmerzen, andererseits Gelenksschmerzen wechselnder Lokalisation eingestellt. Diese würden aktuell weiterbestehen, wobei sich in

der Zwischenzeit ein Dau erschmerz eingestellt habe (Urk. 6/178/62).

Damit ist erstellt, dass die Kopfschmerzen bereits den Gutachtern des A.___ bekannt waren bzw. bereits zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer beklagt wurden . En tsprech end ist festzuhalten, dass lediglich eine unterschiedliche ärzt liche Beurteilung der Auswirkungen der beklagten Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit vor liegt , was für sich allein genommen allerdings keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzustellen vermag.

Eine weitere Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, geht aus dem B.___ -Gutachten nicht hervor. 4.2.3

Aus psychiatrischer Sicht lieg e

- dem B.___ -Gutachter folgend - aufgrund der weiteren Chronifizierung mit einer Akzentuierung des Beschwerdebildes eine milde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 6/178/31 und Urk. 6/178/47 ).

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Psychiatrie, erhob anlässlich der Gutachtenser stellung für das A.___ folgende Befunde (Urk. 6/52/21) : Der Beschwerdeführer sei i m Gespräch wach, bewusstseinsklar und zu allen Quali täten orientiert. Der formale Denkablauf sei unauffällig, inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Im Gespräch seien deutliche Konzentrati ons

- und Gedä chtnisstörungen eruierbar , so kö nn e

er Daten wie zum Beispiel die Geburtstage seiner Geschwister nicht angeben. Auch das Unfal ldatum kö nn e er erst nach längerem Nachd enken angeben. Keine Hinweise gebe es für Hallu zinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Die affekt ive Schwingungsfähigkeit scheine deutlich eingeschränkt, ins Depressive verschoben. Affektiv sei er nur teilweise spürbar. Er wirke im Affekt ra tlos, hilfl os, innerlich angespannt und deprimiert bei he rabgesetzten Vitalgefühlen. Er habe Angs t im Zusammenhang mit seinem Hypophysenadenom , ansonsten seien keine pathologischen Ängste oder Zwänge eruierbar . Es lägen k eine zirkadianen Besonderheiten vor . Es bestünden s chmerzbedingte Ein- und Durchs chlaf- Störungen. Der Appetit sei unauff ällig, der Interessenverl ust sei deutlich . Es bestehe ein l eichter sozialer Rückzug. Der Libidoverlust sei schmerzbedingt . Der Antrieb und die Psycho motori k seien in der Gesprä chssituation unauffäl lig. Von der Körperhaltung wirke

der Beschwerdeführer passiv, er spreche mit leiser, etwas klagsamer unsi che rer Stimme. Insgesamt vermittle

er vom äusseren Aspekt den Eindruck einer zusammengesackt en, gescheiterten Person. Suizidalität bestehe nicht .

J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, erhob anlässlich der psychiatrischen Exploration für das B.___ -Gut achten folgenden psychopathologischen Befund (Urk. 6/178/44): Der Beschwer deführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei der Anamnese sowie bei der orientierenden Testung der kognitiven Funktionen erg äben sich keine eindeutigen Hinweise für Einschränkungen von Auffassung und Kon zentrat ion. Die Merkfähigkeit erscheine defizitär, so we rd e keines der drei Items des Drei-Wörter-Tests nach 10 Minuten erinnert. Di e Subtraktions-reihe we rd e etwas zäh, aber ansonsten, wie auch die Aufgabe Unterschiede zu benennen, ohne Fehler bewerkstelligt. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer geord net und kohärent, wobei er formal gedanklich auf negative Kognitionen, vor allem auf die Schmerz en und die berufliche Situation ein geengt sei . Ein Anhalt für Störungen des inhaltlichen Denkens, der Wahrnehmung oder des lch

- Erle bens bestehe nicht. Es wü rden existenzielle Ängste beschrieben, Angst- oder Panikzustände wie auch Zwänge w ü rden verneint. Der Antrieb erschein e ver mindert. Im Affekt würden Anspannungszu stände und Gereiztheit beschr ieben. In der Stimmung imponiere ein depressiver, hoffnungslos gestimmter Beschwerdeführer , der nur l imitie rt introspektionsfähig erscheine . Er gebe Insuffizienzgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörungen mi t immer wieder kehrenden Albträu men an , wobei kein eindeutige r Nachweis für Flashbacks oder I ntrusionen als Hinweis für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

Der Appetit sei unauffällig. Er gebe einen sozialen Rückzug an . Anam nestisch bestünden suizidale Gedanken ohne akute Eigen-oder Fremdgefähr dung .

Aus dem Vergleich der Befunde geht hervor , dass die begutachtende Ärztin

J.___

des B.___

im Wesentlichen einen zum Gutachten des A.___

unverän derten Gesundheitszustand erhob, jedoch eine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist entsprechend nicht erstellt (vgl. E. 2.2) . 4.3

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. Damit hat es mit der mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102 ) zugespro chene n

Viertelsrente

sein Bewenden . Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, sind den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010, E. 4.3).

Dem Beschwerdeführ er steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Vier telsrente hinausgehend („Überklagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 , E. 3 .2 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

6. Januar 2015 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 8/1 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 /52). Mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6 /102 ; Verfügungsteil 2, Urk. 6/93 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % und mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente nebst dreier Kinderrenten zu.

Die am 9. Januar 2009 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /104/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00018 vom 30. Mai 20

E. 11 ab (Urk. 6 /137) , was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 bestä tigt wurde (Urk. 6 /145).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00149

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1992 bei der Firma Y.___ , Z.___ , als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahr zeugs . Am 31. August 2005 war er mit Reinigungsarbeiten auf dem SBB-Areal in Zürich beschäftigt, als bei einem Wendemanöver der Saugrüssel seines Fahr zeuges mit der SBB-Fahrleitung in Kontakt kam, worauf es zu mehreren, von heftigen Knallen begleiteten Überschlägen kam (Urk. 6/21/160).

Unter Hinweis auf verschiedenste, seit dem Unfall bestehende Beschwerden (u.a. Ganzkörperschmerz, Tinnitus, Schlaf- und Konzentrationsstörungen) meldete sich der Versicherte am 14. September 2006 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten des Medizinischen Zentrum A.___ ( A.___ ) v om

28. Dezember 2007 ein (Urk. 6 /52). Mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6 /102 ; Verfügungsteil 2, Urk. 6/93 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % und mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente nebst dreier Kinderrenten zu.

Die am 9. Januar 2009 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /104/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00018 vom 30. Mai 20 11 ab (Urk. 6 /137) , was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 bestä tigt wurde (Urk. 6 /145). 1.2

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 eine Rentenrevision ein (Revisionsfrage bogen vom 2. August 2011, Urk. 6 /140) und holte im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen das polydisziplinäre Gutachten (Allgemein/Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie) der B.___ ( B.___ ) vom 13. Mai 2013 (Urk. 6 /178) ein. Mit Vorbeschei d vom 29. April 2014 (Urk. 6 /192) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Nach erfolg tem Einwand des Versi cherten vom 27. Mai 2014 (Urk. 6 /196) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2014 einen neuen

Vorbescheid (U rk. 6 /199), mit welchem sie die Aufhebung der Viertelsrente in Aussicht stellte. Der Versicherte erhob erneut Einwand (Einw and vom 4. November 2014, Urk. 6 /201; ergänzende Ein wandbegründungen vom 11. Dezember 2014 und 5. Januar 2015, Urk. 6/205 und Urk. 6 /208) , woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 an der Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats fest hielt (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-213), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 9. Juli sowie dem 27. August 2015 (Urk. 8/1 und Urk. 9) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit als selbständig Erwerbender ein Revisionsgrund erstellt sei. Dem Gutachten des B.___ folgend lägen eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstö rung , ein schädlicher Gebrauch von Analgetika und ein chronischer Span nungskopfschmerz mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die psychi schen Diagnosen seien überwindbar. Da von somatischer Seite her keine Ein schränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass kein Revisionstatbestand erstellt sei, da das Invaliden einkommen von Fr. 11‘048.-- unter dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 51‘ 095 .-- liege. Es liege ein grundsätzlich unveränderter medizinischer Sachverhalt vor, so dass die revisionsweise Prüfung der Überwindbarkeit gleich ausfallen müsse wie in der ursprünglichen Rentenzusprache . Die Förster-Krite rien seien weiterhin erfüllt. Des Weiteren sei das Gutachten des B.___

beweis tauglich und verwertbar, so insbesondere auch bezüglich des Einschränkungs grades . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.) . 3.

3.1

3.1.1

Die Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 stützten sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des A.___ , was mit Urteil des hiesigen G erichts vom 30. Mai 2011 (Urk. 6 /137 E. 4 und 5 ) sowie dem Urteil des Bun desgerichts vom 23. Dezember 2011 (Urk. 6 /145 , E. 6.6 und E. 7.3 ) bestätigt wurde. 3.1.2

Das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 6 /52) umfasst nebst der Aktenzusammenfassung, einer eingehenden Familien- und Sozialanamnese sowie der Darstellung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ziffer 2.4 "Jetziges Leiden") und Erhebung des Allgemeinstatus (Ziffer 3.1-3.3) rheumatologische, otologische und psychiatrische Teilgutachten.

Der Rheumatologe, Dr. med . C.___ , führte aus, die Untersuchung habe sich wegen des massiven demonstrativen Verhaltens schwierig gestaltet. Die Wad dell-Zeichen seien massiv positiv. Spezifische Untersuchungsbefunde hätten sich keine ergeben, insbesondere seien die Funktionen der peripheren Gelenke vollständig intakt. Auch bildgebend fänden sich keine Strukturläsionen bzw. Pathologien im Bereich der Wirbelsäule seien nicht pathognomisch . Aus soma tischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit voll arbeitsfä hig (vgl. Teilgutach ten , Urk. 6 /52 S. 16-18).

Die Beurteilung des Tinnitus durch den otologischen Teilgutachter Prof. Dr. med. P. D.___ , Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie Univers itätsspital E.___ , (vgl. Urk. 6 /52 S. 23-28) fällt differenziert aus. Das Tonaudiogramm habe nur geringgradige Hochtonsenken der Hör schwellenkurven bei 4000 Hz ergeben, was zwar wohl praktisch beweisend für ein stattgefundenes Knalltrauma sei, eine schwere akustisch-traumatische Schä digung des Innenohres beidseits lasse sich jedoch ausschliessen. Etwas unge wöhnlich sei, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Monate nach dem Ereignis über Tinnitus beklagt habe, erfahrungsgemäss wäre eine Latenz von Tagen bis wenigen Wochen zu erwarten gewesen. Ebenso sei die gezeigte Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit sicher nicht die Regel, doch müsse die Möglichkeit einer posttraumatischen Gehörsverschlechterung nach einem Knalltrauma generell in Erwägung gezogen werden. Angesichts dieser Fakten mit gewissen Ungereimtheiten stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Ereignis vom 3. August 2005 einen Tinnitus gehabt habe, was dieser zwar verneine. Der Experte kam zum Schluss, das Unfallereignis habe zumindest im Sinne einer Teilursache eine Verschlechterung allfällig vor bestehender

Tinnitusbeschwerden bewirkt. Im Weiteren stellte er fest, dass der gesamte Zustand des Beschwerdeführers inklusive der Tinnitusbeschwerden schwer psychisch überlagert erscheine mit augenfällig depressiver Entwicklung.

Psychiatrischerseits wurde der Beschwerdeführer von D

r. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie, unter Beizug eine s Dolmetschers abgeklärt (Urk. 6 /52 S. 18-22). Nach seiner Beurteilung hat sich vor dem Hintergrund der chroni schen Schmerzproblematik, der Unsicherheit wegen des Hypophysenadenoms , der ebenfalls schlechten gesundheitlichen Situation der Ehefrau sowie der all gemeinen Überforderung durch die andauernde Arbeitsunfähigkeit und der gesundheitlichen Probleme eine mittelgradige depressive Symptomatik entwi ckelt (ICD-10 F32.11). Diese sei gekennzeichnet durch Interesseverlust, sozialem Rückzug, Reizbarkeit, Aggressivität sowie Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit. Auch die weiterhin geklagten Ein- und Durchschlafstörungen und die rasche Ermüdbarkeit seien am ehesten als Symptome einer depressiven Ent wicklung zu sehen, was sich grundsätzlich auch mit den Befunden des behan delnden Psychiaters Dr. G.___ decke (vgl. dazu Akten-Zusammenfassung S. 7). Es liege aber auch ein emotionaler Konflikt vor in dem Sinne, als der Beschwer deführer nie gewohnt war, mit Krankheit umzugehen und keine Ressourcen habe, um diese Situation adäquat zu verarbeit en. Damit seien auch die Diagno sekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (ICD-10 F45.4). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfä hig.

Die Zusammen fassung der Begutachtung (Urk. 6 /52 S. 29-37) erfolgte durc h die unterzeichnenden Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___ unter Hinweis darauf, dass sich die beteiligten Spezialärzte mit den Schlussfol gerungen ausdrücklich einverstanden erklärt hätten. A n Diagnosen ergaben sich (Urk. 6/52 S. 28) : mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Korrelat (ICD-10 F32.11) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei

- chronischem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Substrat 3.

Hormonell inaktives Hypophysenmakroadenom mit/bei:

- Erstdiagnose am 6.12.2005 (MRI)

- keine Grössenzunahme im Verlauf 4.

Tinnitus nach Knalltrauma am 31.08.2005

Den Abklärungen entsprechend veranschlagten die Gutachter eine rein psychi at risch begründete aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit, während aus somatischer und otologischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestehe. Im Weiteren hätten das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 stehende Hypophysenmakroadenom wie auch der keine Funktionseinschränkung bewir kende Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydi sziplinäre Gutachten des B.___

vom 13. Mai 2013 Bezug . Darin werden die bis zur Beg utachtung des Beschwerde führers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6 /178/3 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2

Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6 /178/27): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schädlicher Gebrauch von Analgetika (ICD-10 F55.2) - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 M44.2) mit - möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6 /178/27): - Status nach Kontusion des Rückens bei einem Treppensturz September 2005 ohne ossäre Läsionen - Muskuläre Dysbalance im Schultergürtel beidseits ( Trapezius ) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei initialen degenerativen Verände rungen mit beginnenden Diskopathien LWK4/5 und LWK5/S1 gemäss MRT der LWS vom 17.10.2011 - Diskrete Protrusionen HWK5/6 und HWK6/7 gemäss MRT vom 17.10.2011 - Status nach transsphenoidaler Extripation eines Hypophysenmakroade noms 2010 - anamnestisch Hyposmie und intermittierendes Empfinden von schlech tem Geruch/Geschmack im Mund- und Rachenraum - OU ( Oculi

uterque ) leichte Hyperopie , Presbyopie - Arterielle Hypertonie

Die begutachtenden Ärzte konstatierten in ihrer Gesamtbeurteilung, dass i m Vorder grund der aktuellen S y mptomatik Ganzkörperschmerzen stünden . Akten anamnestisch aufgeführte Schwindelbeschwerden sow ie eine depressive Erkran kung wü rden vom Beschwerdeführer im Rahmen der intern istischen Anamnese nicht berichtet. In der klinisch -internistischen Untersuchung kö nnten aus Sicht des Fachgebiets, abgesehen von einem deutlich erhöhten Blutdruckwert, keine Erkrankungen diagnostiziert werden. Sie hätten eine Laboruntersuchung durch geführt , welche keine ko ntrollbedürftigen Laborwerte erbracht habe . Auffallend sei , dass sich das gemäss Medikamente nanamnese dreimal täglich einge nom mene Dafalgan im B lut nicht nachweisen lasse (Urk. 6 /178/28) .

Unter Berücksichtigung der Unfallumstände (laute Knalle und Druckwellen) sei es nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdefüh r er bei diesem Ereignis in Lebensgefahr wähnte. Typische Symptome für eine immerhin theoretisch mögli che posttra umatische Belastungsstörung (25. 01.11) wü r den

in der aktuell erho benen intern istischen Anamnese nicht berichtet und könn ten auch im psychi at rischen Fachgutachten nicht erfasst werden (Urk. 6 /178/29).

Die vom Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden geschilderten Körper schmerzen

hätten sie in einem rheumatologischen und neurologischen Fachgut achten untersucht . Bei vorliegender, aktueller Bildgebung der Wirbelsäule hät ten sie auf erneute Röntgenaufnahmen verzichtet. Klinisch liege im Bereich der Halswirbelsäule eine Druckschm erzhaftigkeit der Muskeln im Na ckenbereich vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeig t en sic h unspezifische Schmerzen. Es fä nden sich deutliche Hinweise auf ein nicht-organisches Schmerzgeschehe n in den entsprechenden Testuntersuchungen. Augenscheinlich sei eine Diskrepa nz zwischen den Bewegungen des Beschwerdeführers während der klinischen Untersuchung und beim (vermeintlich unbeobachte ten) An- und Auskleiden. Hinweise auf Schmerzen, welche durch ei ne Schädigung - beispiels weise durch Druck auf Nervenwurzeln - ausgelöst würden, fä nden sich in Übereinstimmung der vorliegenden Bildgebung nicht. Ebenfalls fä nden sich keine Hinweise darauf, dass die aktuell vorliegenden Schmerzen auf Verletzungen zurückzu führen seien , welche sich der Beschwerdeführer bei seinem Unfall am 31.08.2005 zugezogen haben könnte. Das s die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers (ganzer Unterarm blau, Amnesie für das Unfallereignis) im Laufe der Jahre im Vergleich zu den Erstberichten eine Ausweitung erfahren h ätten , sei nicht ungewöhnlich und sollte nicht im Rahmen einer Aggravation verstanden werden. Aus neurologischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer chronische Spannungskopfschmerzen vor, welche möglicherweise durch die berichtete Medikament eneinnahme ausgelöst bzw. akzentuiert wü rden. Aller dings könn ten sie diese Diagnose nicht mit Sicherheit stellen, da sich Dafalgan nicht im Blut nachweisen lasse . Sie würden dem Spannungskopfschmerz einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu messen , wobei d ie Symptomatik durch ein Weglas sen/Umsetzen der Medikamente positiv beeinflusst werden könne (Urk. 6/178/29) .

Bei Entfernung des Hy pophysenadenoms im Jahr 2010 sei es möglicherweise zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes gekommen, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass er Lastwagen f ahre - wichtig sei . Aus diesem Grund hätten sie sich nach Diskussion mit der neurologischen Fachgutachterin entschlossen , zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen. Diese habe einen altersentsprechenden Normal befund ergeben (Urk. 6/178/29) .

Von psychiatrischer Seite her wü rden aktuell die Kriterien für ei ne mittelgradige depressive Episode erfüllt. Weiterhin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Sie stimmten somit der psychiatrischen Diagnose aus dem Gutachten vom 28.12.2007 zu, wo bei aktuell die Symptomatik ausgeprägter als zum dam aligen Zeitpunkt zu sein scheine. Eine vom behand elnden Psychiater Herrn Dr. G.___ vorliegende s chwere prolongierte Anpassungs- Störung könn t en sie nicht diagnostizieren (Urk. 6/178/29) .

Gesamtmedi zinisch stehe somit die depressive Erkrankung des Beschwerdefüh rers klar im Vorder grund. Die geäusserten Körperschmerzen interpretier t en sie bei überwiegend altersentsprechendem somatischem Normalbefund des Bewe g ungsapparates im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung , di es auch bei relevanter psychosozialer Belastungsproblematik (schwieriges Verhältnis zu r ebenfalls erkrankten Ehefrau, Vers uch einer beruflichen Wieder ein gliederung als selbsttätiger Kanalreiniger ohne bislang wirtschaftlichen Erfolg, schwierige finan zielle Verhältnisse und Wohneigentum, so mit keine Sozialhilfe, kein erlernter Beruf, einge schränkte deutsche Sprachkenntnisse [Urk. 6/178/30] ).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, dass d er Beschwerdeführer das LKW-Patent besitze und zuletzt als Chauffeur und Kanalreiniger tätig gewesen sei . Im Jahr 2012 habe er ein Kanalreinigungsfahr zeug mit entsprechendem Werkzeug gekauft und sich selbstständig gemacht. Bislang seien allerdings noch keine Aufträge eingetroffen. Von der Invaliden versicherung erhoffe er sich Unterstützung bei dem Aufbau seiner Firma. Aus g esamtmedizinischer Sicht bestehe - vor all em aufgrund der Einschränkungen durch die mittelgradig ausgeprägte depressive Episode - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50

% (U rk. 6/178/30) .

Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage sei , in einem Arbeitspen sum von 50

% Tätigkeiten zu verrich ten, welche keine hohen Anforderungen an Arbeitstempo, kognit ive Flexibilität oder Konzentra tionsvermögen stellen wür den . Günstig wäre es, wenn er

selber über das Einlegen von Ru hepausen ent scheiden könnt

e. Notwendige Erholungszeiten aufgrund der auftretenden Span nungskopfschmerzen s eien in dieser Arbeitsunf ähigkeit bereits eingeschlossen. Das Führen komplizierter Maschinen w erde

ihm s icherlich schwer fallen.

D as Erlernen neuer, komplexerer Aufgaben w erde

ihm zurzeit nicht möglich sein. Aus Sicht des Bewegungsapparates könn t en keine anhalten den Einschränkun gen der Arbeits fähigkeit postuliert werden. Sowohl von Seiten der psychiatri schen Einschränkung wie au ch der Muskelverspannungen liege

das Pot enzial zur Verbesserung der Beschwerden vor, so dass sie eine Nachbegutachtung nach Ablauf von 1.5 Jahren empfählen (Urk. 6/178/30) . 4.

Strittig und zu prüfen ist vorab, ob sich der Sachverhalt zwischen den Ver fügun gen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102) , mit welchen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente

zugesprochen hat, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2015 wesentlich verändert hat. 4.1

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, dass es zu einer erheblichen Veränderung des Sachverhaltes gekommen sei, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 ein e Einkommen sverbesserung von über Fr. 1‘500.-- erzielt habe.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt allerdings nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen (vgl. E. 2.2). In den angefochtenen Verfügung en vom 26. November 2008 und

8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102; Urk. 6/93) wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘ 095.-- angerechnet, was seitens des hiesigen Gerichts und vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 6/137/11 f.; Urk. 6/145/10).

Die erzielte n Erwerbseinkommen von Fr. 2‘ 730.-- im Jahr 2012 und von Fr. 11‘048.-- (Fr. 10‘080.-- + Fr. 968.--) im Jahr 2013 (Auszug aus dem indivi duellen Konto vom 8. April 2014, Urk. 6/189) liegen damit weit unter dem anlässlich der Rentenzusprache

angerechneten hypothetisch en Invalidenein kommen , womit die erzielte n Einkommen zweifelsfrei nicht geeignet sind , den Rentenanspruch zu beeinflussen. Aufgrund der erzielten Einkünfte in den Jah ren 2012 und 2013 ist damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin

- kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt. 4.2

4.2.1

Das Gutachten des B.___ vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/178) beruht auf für die streiti gen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grund sätzlich

nachvollziehbar begründet (vgl. folgend E. 4.2.2 ff.) . Das Gutachten des B.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Dies blieb insbesondere auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1 S. 10 ). 4.2.2

Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in der konsensualen Beurteilung fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten des A.___ von somatischer Seite her eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdefüh rer berichteten Spannung skopfschmerzen bestehe (Urk. 6/178/31) .

Allerdings konstatierten bereits d ie Gutachter des A.___ , dass der Beschwerdefüh rer über einen Ganzkörperschmerz mit im Vordergr u nd stehen den occipitalen und frontal betonten, pulsierend-stechenden Kopfschmerzen klage (Urk. 6/52/30). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen bestanden somit bereits im Zeitpunkt der ersten Begutachtung.

So hielten auch die neurologischen Gutachter des B.___ fest, dass anamnestisch direkt nach dem Unfall im Krankenwagen ins Universitätsspital diverse Schmer zen aufgetreten seien. Einerseits hätten sich starke okzipitale pulsierende Kopf schmerzen, andererseits Gelenksschmerzen wechselnder Lokalisation eingestellt. Diese würden aktuell weiterbestehen, wobei sich in

der Zwischenzeit ein Dau erschmerz eingestellt habe (Urk. 6/178/62).

Damit ist erstellt, dass die Kopfschmerzen bereits den Gutachtern des A.___ bekannt waren bzw. bereits zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer beklagt wurden . En tsprech end ist festzuhalten, dass lediglich eine unterschiedliche ärzt liche Beurteilung der Auswirkungen der beklagten Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit vor liegt , was für sich allein genommen allerdings keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzustellen vermag.

Eine weitere Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, geht aus dem B.___ -Gutachten nicht hervor. 4.2.3

Aus psychiatrischer Sicht lieg e

- dem B.___ -Gutachter folgend - aufgrund der weiteren Chronifizierung mit einer Akzentuierung des Beschwerdebildes eine milde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 6/178/31 und Urk. 6/178/47 ).

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Psychiatrie, erhob anlässlich der Gutachtenser stellung für das A.___ folgende Befunde (Urk. 6/52/21) : Der Beschwerdeführer sei i m Gespräch wach, bewusstseinsklar und zu allen Quali täten orientiert. Der formale Denkablauf sei unauffällig, inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Im Gespräch seien deutliche Konzentrati ons

- und Gedä chtnisstörungen eruierbar , so kö nn e

er Daten wie zum Beispiel die Geburtstage seiner Geschwister nicht angeben. Auch das Unfal ldatum kö nn e er erst nach längerem Nachd enken angeben. Keine Hinweise gebe es für Hallu zinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Die affekt ive Schwingungsfähigkeit scheine deutlich eingeschränkt, ins Depressive verschoben. Affektiv sei er nur teilweise spürbar. Er wirke im Affekt ra tlos, hilfl os, innerlich angespannt und deprimiert bei he rabgesetzten Vitalgefühlen. Er habe Angs t im Zusammenhang mit seinem Hypophysenadenom , ansonsten seien keine pathologischen Ängste oder Zwänge eruierbar . Es lägen k eine zirkadianen Besonderheiten vor . Es bestünden s chmerzbedingte Ein- und Durchs chlaf- Störungen. Der Appetit sei unauff ällig, der Interessenverl ust sei deutlich . Es bestehe ein l eichter sozialer Rückzug. Der Libidoverlust sei schmerzbedingt . Der Antrieb und die Psycho motori k seien in der Gesprä chssituation unauffäl lig. Von der Körperhaltung wirke

der Beschwerdeführer passiv, er spreche mit leiser, etwas klagsamer unsi che rer Stimme. Insgesamt vermittle

er vom äusseren Aspekt den Eindruck einer zusammengesackt en, gescheiterten Person. Suizidalität bestehe nicht .

J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, erhob anlässlich der psychiatrischen Exploration für das B.___ -Gut achten folgenden psychopathologischen Befund (Urk. 6/178/44): Der Beschwer deführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei der Anamnese sowie bei der orientierenden Testung der kognitiven Funktionen erg äben sich keine eindeutigen Hinweise für Einschränkungen von Auffassung und Kon zentrat ion. Die Merkfähigkeit erscheine defizitär, so we rd e keines der drei Items des Drei-Wörter-Tests nach 10 Minuten erinnert. Di e Subtraktions-reihe we rd e etwas zäh, aber ansonsten, wie auch die Aufgabe Unterschiede zu benennen, ohne Fehler bewerkstelligt. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer geord net und kohärent, wobei er formal gedanklich auf negative Kognitionen, vor allem auf die Schmerz en und die berufliche Situation ein geengt sei . Ein Anhalt für Störungen des inhaltlichen Denkens, der Wahrnehmung oder des lch

- Erle bens bestehe nicht. Es wü rden existenzielle Ängste beschrieben, Angst- oder Panikzustände wie auch Zwänge w ü rden verneint. Der Antrieb erschein e ver mindert. Im Affekt würden Anspannungszu stände und Gereiztheit beschr ieben. In der Stimmung imponiere ein depressiver, hoffnungslos gestimmter Beschwerdeführer , der nur l imitie rt introspektionsfähig erscheine . Er gebe Insuffizienzgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörungen mi t immer wieder kehrenden Albträu men an , wobei kein eindeutige r Nachweis für Flashbacks oder I ntrusionen als Hinweis für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

Der Appetit sei unauffällig. Er gebe einen sozialen Rückzug an . Anam nestisch bestünden suizidale Gedanken ohne akute Eigen-oder Fremdgefähr dung .

Aus dem Vergleich der Befunde geht hervor , dass die begutachtende Ärztin

J.___

des B.___

im Wesentlichen einen zum Gutachten des A.___

unverän derten Gesundheitszustand erhob, jedoch eine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist entsprechend nicht erstellt (vgl. E. 2.2) . 4.3

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. Damit hat es mit der mit Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009 (Urk. 6/100; Urk. 6/102 ) zugespro chene n

Viertelsrente

sein Bewenden . Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, sind den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010, E. 4.3).

Dem Beschwerdeführ er steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Vier telsrente hinausgehend („Überklagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 , E. 3 .2 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

6. Januar 2015 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 8/1 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler