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IV.2017.00056

Revision unseres Gerichtsurteils. Übereinstimmende Anträge.

Zürich SozVersG · 2017-03-16 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) von den am Verfahren Beteiligten Revision g egen rechtskräftige Entscheide des Gerichts verlangt werden kann, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf prozessuale Revision damit begründet, dass sie erst am 2 5. November 2016 und damit nach Rechtskraft des Urteils vom 2 7. Juni 2016 über das vom Gesuchsgegner seit Januar 2015 erzielte rentenausschliessende Erwerbseinkommen Kenntnis erlangte, dass dies der Aktenlage entspricht und der G esuchsgegner die Gutheissung des Gesuchs auf prozessuale Revision beantragte ( Urk. 7), dass die Sache sich somit als spruchreif erweist und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Gesuchsgegner ab dem

Dispositiv
  1. Januar 2015 keinen Anspr uch auf eine Viertelsrente hat, dass über die Kosten des Verfahrens IV.2015.00149 neu zu befinden ist und ent sprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens die Prozesskosten nicht hälftig zu teilen, sondern vollumfänglich dem Gesuchsg egner aufzuerlegen sind und der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat ( §  32 GSVGer i.V.m . Art.  333 Abs.  2 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung [ZPO ]; vgl. Rohner /Mohs, in: Dike-Komm-ZPO,
  2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 12 zu Art.  333; Herzog, in: Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2013,
  3. Aufl., N 5 f. zu Art.  333), dass die auf Fr.  1‘000 .-- festzulege nden Gerichtskosten für das vorliegende Verfah ren ( §  32 GSVGer i.V.m . Art.  95 ff. ZPO ; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
  4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 229 zu Art.  61 ) ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht:
  5. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des hiesigen Gerichts vom
  6. Juni 20 16 (IV.20015.00149) aufgehoben.
  7. 2.1      Die Beschwerde von X.___ wird abgewiesen und in Aufhebung der angefochte nen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  8. Januar 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  9. Januar 2015 keinen Rentenanspruch mehr hat . 2.2      Die Geri chtskosten in Höhe von Fr.  800.-- werden X.___ auferlegt unter Anrechnung der bereits bezahlten Fr.  400.--. Rechnung und Einzahlungsschein für die noch zu bezahlenden Geri chtskosten in Höhe von Fr.  400.-- werden dem Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die von der Gesuchstellerin bezahl ten Gerichtskosten von Fr.  400.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 2.3      Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. X.___ wird verpflichtet, die ihm gestützt auf Dispositiv Ziffer 3 des aufgehobenen Urteils vom 2
  10. Juni 2016 ausbezahlte Parteientschädigung von Fr.  2 ‘ 000.-- zurückzuerstatten. 3 .      Die Gerichtskosten von Fr.  1‘000 .-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Dop pels von Urk.  7 - Fürsprecher Frank Goecke - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  11. Juli bis und mit 1
  12. August sowie vom 1
  13. Dezember bis und mit dem
  14. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00056 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

16. März 2017 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchstellerin gegen X.___ Gesuchsgegner vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Gesuch vom 1 7. Januar 2017 beantragte, dass im Rahmen einer prozessualen Revi sion das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2016 (Verfahrensnummer IV.2015.00149) und damit auch der Rentenanspruch von X.___ ab dem 1. Januar 2015 aufzuheben sei ( Urk. 1), nach Einsicht in die Gesuchsantwort vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 7), mit welcher X.___ d ie Gutheissung des Gesuches vom 1 7. Januar 2017 beantragte, in Erwägung, dass gestützt auf Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m . § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) von den am Verfahren Beteiligten Revision g egen rechtskräftige Entscheide des Gerichts verlangt werden kann, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten, dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf prozessuale Revision damit begründet, dass sie erst am 2 5. November 2016 und damit nach Rechtskraft des Urteils vom 2 7. Juni 2016 über das vom Gesuchsgegner seit Januar 2015 erzielte rentenausschliessende Erwerbseinkommen Kenntnis erlangte, dass dies der Aktenlage entspricht und der G esuchsgegner die Gutheissung des Gesuchs auf prozessuale Revision beantragte ( Urk. 7), dass die Sache sich somit als spruchreif erweist und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspr uch auf eine Viertelsrente hat, dass über die Kosten des Verfahrens IV.2015.00149 neu zu befinden ist und ent sprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens die Prozesskosten nicht hälftig zu teilen, sondern vollumfänglich dem Gesuchsg egner aufzuerlegen sind und der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat ( § 32 GSVGer

i.V.m . Art. 333 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozess ordnung [ZPO ]; vgl. Rohner /Mohs, in: Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 12 zu Art. 333; Herzog, in: Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2013, 2. Aufl., N 5 f. zu Art. 333), dass die auf Fr. 1‘000 .-- festzulege nden Gerichtskosten für das vorliegende Verfah ren ( § 32 GSVGer

i.V.m . Art. 95 ff.

ZPO ; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 229 zu Art. 61 ) ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 20 16 (IV.20015.00149) aufgehoben. 2. 2.1

Die Beschwerde von X.___ wird abgewiesen und in Aufhebung der angefochte nen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 keinen Rentenanspruch mehr hat . 2.2

Die Geri chtskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden X.___ auferlegt unter Anrechnung der bereits bezahlten Fr. 400.--. Rechnung und Einzahlungsschein für die noch zu bezahlenden Geri chtskosten in Höhe von Fr. 400.-- werden dem Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die von der Gesuchstellerin bezahl ten Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 2.3

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. X.___ wird verpflichtet, die ihm gestützt auf Dispositiv Ziffer 3 des aufgehobenen Urteils vom 2 7. Juni 2016 ausbezahlte Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 000.-- zurückzuerstatten. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Dop pels von Urk. 7 - Fürsprecher Frank Goecke - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler