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IV.2015.00130

Neuanmeldung nach einem Unfall; auf das MEDAS-Gutachten, das der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumisst, kann abgestellt werden; nach Ablauf des Wartejahres war die angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1978 und gelernte Büro- und Industriekauffra u sowie Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern , war zuletzt ab dem

1. Juni 2008 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin Investitionsplanung und Projektcontrolling beim Y.___ tätig ( Urk. 10/4 und Urk. 10/35) . Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin ( Urk. 10/4) meldete sich die Versicherte ein erstes Mal am 2 2. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 17.

Februar 2011, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 10/24) . 1.2

Am 6. November 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen verzögerten Heilungsverlauf nach einem am 1 6. April 2011 erlittenen Treppen sturz erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/31) . Die IV-Stelle holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 10/35) sowie Arztbericht e ( Urk. 10/38 , Urk. 10/70, Urk. 10/78, Urk. 10/82 und Urk. 10/87 ) ein und zog die Akten der S chweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 10/36, 10/ 40, 10/ 41, 10/ 46, 10/ 55, 10/ 76, 10/77 und

10/ 94 ) . Zudem holte sie bei der medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 10/108/2-33). Mit Schreiben

vom 2 7. März 2013 sprach die Y.___

eine erste Kündigung per Ende Juni 2013 aus (Urk.

10/52) , die sich o ffenbar als unwirksam erwies ( Urk. 10/94/51) , weshalb das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.

Februar 2014 erneut mit Wirkung per Ende Mai 2014 gekündigt wurde ( Urk. 3/4) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 10/114, 10/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 1.3

Die SUVA stellte ihre bisher mit Bezug auf den Treppensturz vom 1 6. April 2011

ausgerichteten Leistungen mit Verfügung vom 9. September per

30. September 2013 ein (Urk. 10/94/37-39 ). Sie lehnte die Zusprechung einer Invalidenrente m angels einer Erwerbseinbusse ab und verneinte auch den An spruch auf eine Integritätsentschädigung . Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 1 7. Mai 2013 ihre Leistungspflicht mit Bezug auf Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule verneint ( Urk. 10/94/114-115). An beiden Verfügungen hielt die SUVA

im Einsprache entsc heid vom 2 3. Juni 2015 fest . Die dagegen am 25.

August 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201 5 .001 52 ). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2015

( Urk. 2) erhob die Versi cherte am 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1978 und gelernte Büro- und Industriekauffra u sowie Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern , war zuletzt ab dem

1. Juni 2008 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin Investitionsplanung und Projektcontrolling beim Y.___ tätig ( Urk. 10/4 und Urk. 10/35) . Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin ( Urk. 10/4) meldete sich die Versicherte ein erstes Mal am 2 2. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 17.

Februar 2011, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 10/24) .

E. 1.2 Am 6. November 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen verzögerten Heilungsverlauf nach einem am 1 6. April 2011 erlittenen Treppen sturz erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/31) . Die IV-Stelle holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 10/35) sowie Arztbericht e ( Urk. 10/38 , Urk. 10/70, Urk. 10/78, Urk. 10/82 und Urk. 10/87 ) ein und zog die Akten der S chweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 10/36, 10/ 40, 10/ 41, 10/ 46, 10/ 55, 10/ 76, 10/77 und

10/ 94 ) . Zudem holte sie bei der medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 10/108/2-33). Mit Schreiben

vom

E. 1.3 Die SUVA stellte ihre bisher mit Bezug auf den Treppensturz vom 1 6. April 2011

ausgerichteten Leistungen mit Verfügung vom 9. September per

30. September 2013 ein (Urk. 10/94/37-39 ). Sie lehnte die Zusprechung einer Invalidenrente m angels einer Erwerbseinbusse ab und verneinte auch den An spruch auf eine Integritätsentschädigung . Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 1 7. Mai 2013 ihre Leistungspflicht mit Bezug auf Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule verneint ( Urk. 10/94/114-115). An beiden Verfügungen hielt die SUVA

im Einsprache entsc heid vom 2 3. Juni 2015 fest . Die dagegen am 25.

August 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201

E. 2 7. März 2013 sprach die Y.___

eine erste Kündigung per Ende Juni 2013 aus (Urk.

10/52) , die sich o ffenbar als unwirksam erwies ( Urk. 10/94/51) , weshalb das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.

Februar 2014 erneut mit Wirkung per Ende Mai 2014 gekündigt wurde ( Urk. 3/4) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 10/114, 10/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2).

E. 5 .001 52 ). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2015

( Urk. 2) erhob die Versi cherte am 3

Dispositiv
  1. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte (S. 2), diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invaliden rente auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte die B eschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren und ihr Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsver treter zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1
  2. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk.  9), wovon die Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 1
  3. März 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  11) .      Aus den Akten der Beschwerdegegnerin sind Urk.  10/ 94/59-67 und Urk.   10/77/39-47 (Doppel) zu entfernen, die offensichtlich nicht die Beschwer deführerin betreffen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art.  17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  5. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in ihrer Verfügung vom
  6. Januar 2015 ( Urk.  2) unter Hinweis auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2
  7. Oktober 201
  8. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung die früher ausge übte Tätigkeit bei vollem Leistungspensum zumutbar sei. Der Kurzbrief der Pri vatklin i k A.___ vom 1
  9. August 2014 enthalte keine wesentlichen neuen be ziehungsweise bisher unbekannten Diagnosen. Die Beschwerdegegnerin ver neinte das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die länger als ein Jahr gedauert habe, und damit einer invaliditätsbedingten Er werbseinbusse . Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung vom 1
  10. März 2015 fest ( Urk.  9). 2.2      Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 3
  11. Januar 2015 ( Urk.  1 ) ein, dass auf das Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügte unter anderem, dass im orthopädischen Teilgutachten der MRI Befund vom 2
  12. Juni 2014 der B.___ nicht gewürdigt worden sei, obschon die Untersuchung im Z.___ am 1
  13. und 1
  14. August 2014 stattgefunden habe und den Gutachtern bekannt gewesen sei , dass noch weitere Abklärungen im Gange gewesen und noch weiter im Gange seien ( Ziff.  3 S. 6 f.). Sie sei immer noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Ziff.  1 S. 4) und es sei ihr gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine ganze Rente zuzusprechen ( Ziff.  5 S. 9). Zudem gehe aus dem Gutachten nicht hervor, dass ihr die angestammte Tätigkeit noch unbeschränkt zumutbar sei ( Ziff.  3 f. S. 7 f. ).
  15. 3.1      Am 2
  16. Januar 2012 berichtete Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der IV-Stelle ( Urk.  10/38/1-4). Er nannte die Diagnosen CRPS I beim rechten Fuss bei einem Meniskoid s yndrom OSG rechts nach verpasster Ruptur des Li gamentum fibulotalare anterius rechts im April 2011 sowie Zerrung des me dia len Collateralbandes am rechten Knie am 2
  17. Oktober 201
  18. Er berichtete von einem arthroskopischen Eingriff am 1
  19. Juni 2011 ( Meniskoidresektion OSG rechts und des tibi alen enossalen Ganglions rechts ) und attestierte ab dem 1
  20. J uni 2011 bis 2
  21. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2
  22. Oktober bis
  23. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem
  24. November 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er ging nicht von bleibenden Beeinträchtigungen aus . Zurzeit seien keine stehenden Tätigkeiten und keine Autofahrten zum Arbeitsplatz möglich. Ab dem 2
  25. Januar 2012 sei theoretisch eine Arbeitsleistung von zwei mal zwei Stunden täglich möglich. Bei eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit sowie Unfähigkeit des Führens eines Fahrzeuges stünden die Probleme bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes im Vordergrund.
  26. 2      Im B ericht vom 1
  27. Juli 2013 ( Urk.  10/70/1-4) nannten Dr.  med. D.___ , Ober arzt, sowie Dr.  med. E.___ , Assistenzärztin, Klinik für Unfallchirurgie des F.___ , die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit :
  28. Status nach OSG-Distorsion rechts nach einem am 1
  29. April 2011 erlittenen Treppensturz mit initial konservativer Therapie und bei Beschwerdepersistenz OSG- Arthroskopie rech ts am 1
  30. Juni 2011 mit Meniskoi dresektion und Ganglionex s tir pation sowie Entwicklung eines CRPS T yp I im postoperativen Verlauf.
  31. Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie rechts; lateraler Bandrekonstruktion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik am
  32. November 2012 bei chronischer OSG-Instabilität mit Insuffizienz de s lateralen Kapselbandapparates mit Verdacht auf beginnende OSG-Arthrose, intermittierenden Blockaden, DD instabili tätsbedingt , freie Gelenkskörper, Vernarbungen, Fasziitis plantaris rechts      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die berichtenden Ärzte ein Plicasyndrom medial Knie links bei einem Status nach Kniedistorsion links vom 2
  33. Oktober 2011 sowie ein akutes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts.      Für stehende und gehende Tätigkeit en bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Für sitzende Tätigkeiten werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen. 3.3      Am 3
  34. August 2013 berichteten Dr.  med. G.___ , Assistenzärztin und Dr.  med. H.___ , Obera rzt, Rheu maklinik des F.___ , der IV-Stelle ( Urk.  10/78 /6-8 ). Sie gaben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an:
  35. Zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts ED 03/2013
  36. Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links EM 06/2013
  37. Chronische Fussschmerzen rechts mit Belastungsintoleranz - Status nach OSG Distorsion rechts am 1
  38. April 2011 - bei protrahiertem postoperativen Verlauf mit Entwicklung eines CRP S Typ 1 nach OSG-Arthrosko pie rechts am 1
  39. Juni 2011 mit Menisko i dresektion und Ganglionexstirpation
  40. Status nach Kniedistorsion links 10/2011      Zudem nannten sie die folgende Diagnose ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  41. Hemihypästhesie der gesamten rechten Körpe rhälfte inkl. Gesicht und Rumpf - DD im Rahmen Schmerzausweitu ng, DD im Rahmen ZNS-Erkrankung - anamnestisch fragliche Multiple Sklerose, Abklärunge n extern offenbar inkonklusiv - neurologische Beurteilung im F.___ ab September 2013 geplant      Die Rheumatologen gaben an, aktuell bestehe aufgrund der massiv eingeschränkten Belastbarkeit der Halswirbelsäule (HWS) , der Lendenwirbel säule (LWS) und des rechten Fusses keine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Aktuell sei Sitzen, Stehen oder Gehen von mehr als 30 Minuten am Stück aufgrund ei ner massiven Schmerzexazerbation nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde überwiesen wor den. Wie weit sich ein intensiver interdisziplinärer Ansatz mit Fokus auf chro nische Schmerzen positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde , sei aktuell nicht sicher abschätzbar und müsse vom Erfolg der geplanten Massnahmen ab hängig gemacht werden. Sollte sich im Verlauf die Situation ändern und ein detailliertes Belastungsprofil erwünscht sein, so werde die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen. Sie attestier ten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1
  42. März bis 3
  43. Oktober 2013. 3.4      Prof. Dr.  med. I.___ , Leiter der Poliklinik für Neurologie am F.___ , Dr.  med. J.___ , Oberarzt i.V. und Dr.  med. Dr.  r er nat. K.___ , Assistenzarzt, erstatte te n der Klinik für Rheumatologie am 2
  44. August 2013 einen Bericht nach einer kli nischen und elektrodiagnostischen Untersuchung ( Urk.  10/87/1-3). Sie gaben an, es bestehe anamnestisch ein komplexes Beschwerdebild. In den Vorbefun den seien nach einer Hautbiopsie der Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie und ausserdem erhöhte Werte im Urin für Indium und Palladium dokumentiert. Im Weiteren seien mehrere Diskushernien bekannt. Klinisch-neurologisch be stehe eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere im rechten Unterschenkel, welche die Beschwerdeführerin auf die Arthroskopie im November 2012 zurückführe. Die Sensibilität und die Kraft seien unbeeinträch tigt gewesen. Neurographisch habe sich kein Anhalt für eine Polyneuropathie gefunden. Myographisch fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie der Wurzel n L5/S1 links und C7/8 rechts. Zusammenfassend sei eine Small Fi ber Neuropathie weiterhin möglich. Unterstützend könne hierfür bei Bedarf eine elektrophysiologische Testung der autonomen Funktionen durchgeführt werden. Einen Anhalt für Nervenwurzelläsionen habe sich in der heutigen EMG-Unter suchung nicht gefunden. Therapeutisch könne zur Schmerzdistanzierung der Beginn einer symptomatischen antidepressiven Therapie, beispielsweise mit Duloxetin erwogen werden. 3.5      Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle und der SUVA in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. L.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Orthopädie ( Dr.  med. M.___ , FMH Orthopädische Chirurgie), Neurologie (Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie) und Psychiatrie (Dr. med. O.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2
  45. Oktober 2014 ( Urk.  10/108/2-33) nach Untersuchungen am 1
  46. und 1
  47. August 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.):]
  48. Chronische, vorwiegend belastungsabh ängige Rückfussschmerzen rechts - diskret vermehrter Talusvorschub und fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren S prunggelenkes bei allgemeiner B andlaxität - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglion exstirpation am 1
  49. Juni 2011 und nach Rearthroskop ie sowie offener lateraler Band plastik am
  50. November 2012 - Status nach Rückfuss-Distorsionstrauma bei Treppensturz vom 1
  51. April 2011 - anamnestisch postoperatives CRPS Typ I , aktuell diesbe züglich unauffälliger Be fund
  52. Chronische, belastungsabhängige Knie schmerzen links - klinischer Verdacht auf beginnende deg enerative Veränderungen - Status nach Arthroskopie mit wahrscheinlich Gelenktoilette etwa 1994 ohne nä here di esbezügliche Unterlagen - aktuell kein Hinweis auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwä rmung      Zudem gaben sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an :
  53. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - zerviko zephales Syndrom ohne Anh alt für radikuläre oder medullär e Beteiligung (MRI 03/2013) - Verdacht auf funktionelle Hemihypästhesie bei früherem aber nicht weiter bestä tigtem Verdach t auf Multiple Sklerose - an amnestisch Migräne - anamnestisch Verdacht auf Small- F ibre -Neuropathie - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Bevorzugung der linken Seite, auf orthopädischer Ebene nicht näher zuzuordne n
  54. Arterielle Hypertoni e - unter medika mentöser Behandlung kompensiert
  55. Adiposita s (BMI 36 kg/m 2 )
  56. Anamnestisch allergisches A sthma bronchiale - aktuell unter Inhalationsbehandlung klinisch und subjektiv beschwerdefrei      Die Gutachter gaben an, aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der 36-jährigen Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemein- und adi pösem Ernährungszustand in der bisherige n Tätigkeit wie auch andere n körper lich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die Hypertonie und das A sthma seien bei klinisch unauff äl l igen Befunden medikamentös gut eingestellt . Ungünstig seien Arbeiten in Kälte und Nässe oder mit Staubbelas tung (S. 11 f. und S. 28 ) .      Der orthopädische Untersucher berichtete, insgesamt wirkten die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin wenig strukturiert und es entstehe der Eindruck einer Ganzkörperproblematik, ohne dass dabei einzelne Lokalisationen eine übermässige Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin habe dazu er wähnt, dass man auch eine psychische Ursache ihrer Problematik in Betracht gezogen habe. Die aktuell behandelnden Ärzte seien allerdings der Überzeu gung, dass es sich ausschliesslich um organisch bedingte Beschwerden handle (S. 17).      Zusammenfassen d hätten sich auf orth o pädisch- traumatologischer Ebene anlässlich seiner Untersuchung nur relativ geringe pathologische Befunde erge ben. So seien die Restbeschwerden am rechten Fuss als Folge der erlittenen Distorsionstrauma ta und der beiden durchgeführten Operationen zwar plausibel, ohne dass sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene hochgradige Einschränkung zu begründen vermöchten. Auch am linken Knie sei bereit s eine arthroskopische Operation durchgeführt worden, so dass gewisse degenerative Veränderungen daselbst denkbar seien. An beiden genannten Lokalisationen würden sich aber keine Hinweise auf ein akutes Geschehen ergeben, das grös sere Einschränkungen begründen würde. Als wesentlicher negativer Einfluss auf die Situation an den Beinen sei sicherlich das stark erhöhte Körpergewicht der Beschwerdeführerin zu benennen, das zu einer konstanten intrinsischen Über lastung vor allem der unterer Kö rperhälfte führe, die nicht selt en von chroni sch en Beschwerden begleitet werde (S. 21 f . ).      Zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswech seln , die vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden können und bei denen keine längeren Gehstrecken notwendig seien, bestehe eine zeitlich und leis tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde von Seiten des Untersuchers primär an administrative Arbeiten gedacht, die an den meisten Arbeitsorten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ausgeführt werden könnten. Auch wenn sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden auf orthopädischer Ebene nicht ausreichend erklären lasse, sei zu postulieren, dass gewisse Einschränkungen im Stehen und Gehen bestünden. En tsprechend könne für Arbeiten, in denen die genannten Körper positionen regelmässig vorkommen, vorläufig eine volle Arbeitsunfähigkeit at testiert werden (S. 2 2 ).      Nach dem Ereignis im April 2011 sei initial eine volle Arbeitsunfähigkeit einge treten und es sei im Verlauf zu einer Verzögerung der Heilung gekommen. Den noch wäre es aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belas tungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammen hang mit dem Eingriff im November 2012 sei wiederum eine volle Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten eingetreten, die beim dokumentieren Verlauf für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil jedoch für höchstens 6 Monate begründbar sei. Danach dürfe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung jedenfalls zumindest seit dem Unte rsuchungszeitpunkt be stätigt werden (S. 22) .      Der orthopädische Gutachter bemerkte weiter, aus seiner Sicht entstehe der Ein druck, als ob die Gesamtproblematik stark durch nichtorganische Faktoren überlagerte werde, wie dies bereits in der Vergangenheit wiederholt postuliert worden sei, wofür aber im Wesentlichen die Angaben des psychiatrischen Kol legen massgebend seien (S. 2 3 ).      Bei der neurologischen Untersuchung wurde ein zervikozephales Schmerzsyn drom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert. Für die übrigen Beschwerden mit Hemihypästheise sowie für den frühere n Verdacht auf eine Multiple Sklerose und eine Small Fibre -Neuropathie hätten sich klinisch keine konkreten Hinweise gefunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 ).      Der psychiatrische Teilgutachter gab an, bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über somatische Probleme mit vor allem auch ausgeweiteten diffusen Schmerzen im Bewegungsapparat. Sie führe die Symptomatik auf eine soma ti sche Ursache zurück, wobei sie noch nicht sicher sei, um was für eine Diagnose es sich handle, wie sie angab, aber ein Morbus Fabry vermutet werde. Zu den somatischen Problemen müsse auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Das Ausmass der somatischen Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich aber durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung ange nommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der Lebensge schichte falle der frühe Unfalltod des ersten Ehemannes auf. Die Beschwerde führerin sei ursprünglich wegen der Arbeit von ihrer Heimat P.___ in die Schweiz gekommen. Sie sei in guter Ehe zusammen mit ihrem jetzigen zweiten Ehemann, einem Schweizer verheiratet. Aus der ersten Ehe habe sie zwei Kin der, die in der Schule seien und mit denen sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann wohne. Sie habe gute Kontakte in ihrem Umfeld. Viele Haushaltsar beiten würden au ch von der Spitex erledigt. Es könne ein sekundärer Krank heitsgewinn entstehen. Eine schwere psychische Störung wie ein e psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf ihre somatischen Beschwerden fixiert. Sie sei auch verunsichert, da sich trotz Behandlungen, auch mit einer Analgetikamedi kation vom Opioidtyp , keine hinreichende Besserung zeige. Sie sei vor allem auch verunsichert, da sie noch immer keine sichere somatische Diagnose wisse. In der Klin i k A.___ werde nun laut ihren Angaben weiterhin somatisch ab geklärt. Sie erhoffe sich dadurch umso mehr eine somatische Diagnose. Der Gutachter gab an, e ine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit könne nicht gestellt werden. Aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prog nose aber ungünstig (S. 15).      Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne längeres Stehen oder längere Gehstrecken zu 100  % arbeits- und leistungsfähig. Administrative Arbeiten seien insgesamt ohne Einschränkungen möglich (S. 29 und S. 30 ).
  57. 4.1      Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfü gung vom 1
  58. Februar 2011 ( Urk.  10/24) eine invaliditätsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustan des erlitten hat (vgl. E. 1.3). Die IV-Stelle ging damals von einer lediglich vorübergehenden gesundheitsbedingten Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit aus und gab an, seit September 2010 sei die Versi cherte wieder voll arbeitsfähig . Dieser Beurteilung lagen folgende Gesundheits störungen zu Grunde: mittelgradige depressive Störung, Verdacht auf multiple Sklerose (MS), Migräne mit Aura, Erschöpfungssyndrom, rezidivierende Körper- Parästhesien oder (richtig wohl ohne) derzeit fassbares strukturelles Korrelat, fragliche intrathekale A ntikörperproduktion , aktuell keine verwertbare Hinweise auf MS (Urk. 10/20/2). Am 1
  59. April 2011 verletzte sich die Beschwerdeführerin bei einem Treppenstu rz am rechten Sprunggelenk; es kam zu einem verzögerten Heilungsverlauf . Damit ist grundsätzlich eine gesundheitliche Veränderung aus gewiesen, so dass die Auswirkungen dieses Gesundheitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit zu prüfen bleiben.
  60. 2      Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhaltes kann auf d as Z.___ -Gutachten vom 2
  61. Oktober 2014 abgestellt werden, das die Anfor der ungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1. 4 ). Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Nach Lage der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.
  62. 3 4.3.1      So geben namentlich auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ein wände keinen Anlass, an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu zweifeln. 4.3.2      Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend , dass der im laufenden Begutach tungsverfahren nachgereichte MRI-Befund vom 2
  63. Juni 2014 nicht mehr be rücksichtigt worden sei ( Urk.  1 Ziff.  1 S. 4 f.) .      Laut der Beurteilung von Dr.   med. Q.___ , leitender Arzt B.___ zeig t e n die MRI-Bilder der HWS vom 2
  64. Juni 2014 rechts eine intraforaminale Diskushernie im Segment Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit sehr wahrscheinlich Kompression der Nervenwurzel C 7 rechts ( Urk.  10/115/4) . Die Beschwerdefüh rerin geht davon aus, dass dies zumindest einen Teil der Beschwerden erklären könn e ( Urk.  1 Ziff.  3 S. 6).      Die se Diagnose ist aber weder neu noch war sie im Gutachtenszeitpunkt unzu reichend abgeklärt . So nahmen die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ ein im März 2013 diagnostiziertes zervikoradiku läres Reizsyndrom C 7 rechts zum An lass für neurologische Abklärungen im Haus (vgl. E. 3.3 ) , die in der Folge keine Hinweise auf eine Radikulopathie beziehungsweise eine Nervenwurzelläsion ergaben ( E. 3.4 ). Dem Bericht der Rheumaklinik war ein MRI-Bericht ( HWS ) vom April (richtig wohl März) 2013 beigelegt , worin gleichfalls der Befund ei ner Diskushernie C6/7 mit Kompression C7 beidseits foraminal (rechts grösser als links) beschrieben wird (vgl. Urk.  10/78 S.   9 -10 ). All diese Unterlagen fan den Eingang ins Gutachten ( Urk.  10/108/2-33 S. 3 f. und S. 8 f. ; wobei den Gutachtern namentlich der vom Radiologen beschriebene MRI-Befund vom März/ April 2013 bekannt war und keine Gründe ersichtlich sind , weshalb dieser nicht mit den Bildern übereinstimmen sollte , vgl. der Einwand in Urk.  1 Ziff.  3 S. 6 ). Von einem neuen und bislang unberücksichtigt gebliebenen Befund kann de shalb nicht ausgegangen werden.      Anzufügen bleibt, dass aus dem Bericht der Rheumaklinik des F.___ vom 30.   August 2013 (E. 3.3) in Anbetracht des Umstandes, dass die Neurologen des F.___ die radikuläre Symptomatik nicht bestätigten konnten (E. 3.4) , auch keine über die von den Z.___ -Gutachtern formulierten Defizite hinausgehende rückenbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden kann , zumal die Würdigung der Rheumatologen in offensichtlichem Widerspruch zur Einschätzung der Orthopäden des F.___ vom 1
  65. Juli 2013 steht (vgl. E. 3. 2 , wonach das akute zervikoradikuläre Reizsyndrom C7 rechts keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe und insgesamt für sitzende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen werde). Dass auch die Rheumatologen des F.___ ein somatoformes Schmerzgeschehen als v ordergründig betrachteten , zeigt im Übrigen die Überweisung an die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des F.___ . Über eine weitergehende Behandlung in der Rheumaklinik ist nichts bekannt . Ein eindeutiges klinisches Korrelat aus orthopädischer Sicht war bei der Begutachtung in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Diskusher nien nicht vorhanden ( Urk.  10/108/2-33 S.  21). Anlässlich der neurologischen Untersuchung im Z.___ wurde schliesslich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert ( Urk.  10/108/2-33 S.   28).
  66. 3.3      Bei der Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten stimmte der neurologische Gutachter der Einschätzung der Neurologen im F.___ zu ( Urk.   10/108/2-33 S. 27). Zudem verwies er in seiner Beurteilung ver sc hiedentlich auf frühere Berichte , so auf die Einschätzung des Neurologen Dr.  med. R.___ vom 1
  67. Mai 2010 (vgl. auch Urk.  10/18/12-14) sowie die Schlussf olgerung im Bericht der Klinik für Neurologie des S.___ aus dem Jahr 2010, wonach eine somatoforme Störung in Betracht zu ziehen sei ( Urk.  10/108/2-33 S. 26 vgl. Urk.  10/75/1-2 ). Der Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung vorgelegten Bericht der Privatklinik A.___ betreffend eine Hospitalisation vom 1
  68. bis zum 2
  69. Mai 2014 (vgl. der Einwand der Beschwerdeführerin Urk.  1 Ziff.  3 S. 7), in dem nur eine grobe Überprüfung des neurologischen Status beschrieben wird (vgl. Urk.  10/108/39-43 S. 42), bezieht sich offensichtlich auf den Umstand, dass in diesem Bericht eine Vielzahl von Diagnosen wie dergegeben w u rden , ohne Befunde zu nennen ( Urk.   10/108/2-33 S. 24) , so dass der Beweiswert des Gutachtens dadurch nicht geschmälert wird.
  70. 3.4      Das Gutachten ist auch bezüglich der nur rudimentären Auseinandersetzung mit den im Jahr 2010 dokumentierten toxisch erhöhten Werten für Indium, Palla dium und Iridium nicht zu beanstanden (vgl. der Einwand in Urk.  1 Ziff.  3 S. 7). So hatten bereits die Neurologen des Zentrums für Paraplegie der T.___ hierzu im Bericht vom 2
  71. August 2012 ausgeführt, deren Wertigkeit könne auch nach Literatursuche nicht beurteilt werden (Urk. 10/94/215-217 S. 2 ). Die Z.___ -Gutachter bezeichneten die erhöhten toxischen Werte — bei nor malen neurologischen Befunden — als recht spekulativ ( Urk.  10/108/2-33 S. 26). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin eine unter anderem aufgrund der toxischen Befunde in Angriff genommene Therapie in der Klinik U.___ offenbar im April 2011 wieder abgebrochen hat ( Urk.  10/82).
  72. 4      Nicht zu beanstanden ist des W eiteren , dass die Z.___ -Gutachter ihr Gutachten vor Abschluss erneuter Abklärungen namentlich im Privatspital A.___ fer tigstellten, haben sie doch ihre – von der Einschätzung der Beschwerdeführerin abweichende ( Urk.  10/108/2-33 S. 23) – Ansicht, dass ein ausreichendes orga nisches Korrelat für die vielfältigen Beschwerden fehle, i m Gutachten nachvoll ziehbar begründet. Bereits zuvor waren wiederholte Abklärungen ergebnislos verlaufen (vgl. nebst den bereits erwähnten Urk.  10/75 S. 1 und Urk.  10/94/215-217 ) . Wie es sich mit den weiteren Abklärungen im Privatspital A.___ verhielt – d ie Beschwerdeführerin hat keine medizinischen Berichte nachgereicht – kann bei dieser Sachlage offen bleiben. 5 . 5 .1      Der psychiatrische Gutachter mass der c hronische n Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er führte in diesem Zusammenhang aus, eine schwere psychische Störung wie ein e psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung bestehe nicht , und wies – etwa mit Bezug auf die Erledigung von Haushaltarbeiten durch die Spitex – auf den Umstand hin, dass ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen könne. Zudem berichtete er von guten Kontakten im Umfeld und von Ferienreisen mit dem Ehemann und den Kindern, etwa nach P.___ zu den Eltern (S. 15 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und begründet . Anzufügen bleibt , dass — wi e die folgenden Ausführungen zeigen — eine Prüfung nach den mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren zu keinem anderem Ergebnis führen würde (vgl. auch BGE 142 V 106 zur Anwendbarkeit der Stan dardindikatoren bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ) .      Nach Einschätzung de r Z.___ - Gutachter k onnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es liege ein e chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vor dergrund steht, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Mo nate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diag nose an einem Bezug zum Schweregrad (BGE 142 V 106 E. 4.2). Unter diesen Umständen ist die ärztliche Feststellung, welche per se von einem umfassenden Krankheitsbegriff ausgeht, anhand der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 und E. 6) im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Be einträchtigung im Alltag zu beurteilen. Die geltend gemachten Funktionsein schränkungen sind nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an hand einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E. 4.4 mit Hinweisen).      Damit rechtfertigt sich vorliegend die Prüfung der rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (BGE 141 V 281), obwohl die gestellte Diagnose aus ärztli cher Sicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt. 5 .2      Mit dem – erst nach der Begutachtung durch das Z.___ ergangenen – BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 nahm das Bundesgericht von der Rechtsprechung, wo nach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Fol gen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1. 2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand und be gründete eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im massgebenden Leitent scheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3) : Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)      gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck      Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumi ndest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5 . 3      Vorwegzuschicken ist , dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen ei ner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vo r Bundesrecht standhält. In sin ngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geän derten Anforderun gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder ger ichtlichen Sachverständigengut achten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 5 . 4 5 . 4 .1      Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten und die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt. 5 . 4 .2      Zunächst kann unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ festgestellt wer den, dass der psychiatrische Gutachter davon ausging, dass der Beschwerde führerin trotz der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren aus psychiatrischer Sicht eine somatisch angepasste und ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkun gen zumutbar sei ( Urk.  10/108/2-33 S. 15 ).      Soweit sich die Beschwerdeführerin Behandlungen unterzog - aktenkundig ist namentlich eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung ( Urk.  10/108/ 2-33 S. 11 ) - wurden keine befriedigenden Ergebnisse erzielt (vgl. Urk. 10/94/ 69-70 und Urk.  10/ 9 4/233-235 S. 1 ) . Im Bericht betreffend die Hospitalisation in der Privatklinik A.___ wird sodann auf eine umfangreiche aktuelle Medika tion verwiesen , wobei der psychiatrische Gutachter angab, die Behandlung mit Ana l ge t ika vom Opioidty p sei bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht sinnvoll ( Urk.  10/108/2-33 S. 16). Auch die Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz scheiterte ( vgl. auch die Telefonnotiz vom 2
  73. August 2012 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk.  10/94/254 und Urk.  10/94/233-235 ) . Der Psychiater ging aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung von einer ungünstigen Prognose aus. Die Beschwerdeführerin hoffe weiterhin auf eine somatische Erklärung ihrer Leiden ( Urk.  10/108/2-33 S. 15). Unter dem Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz gibt es somit Aspekte, die für einen erheblichen Einfluss der chronische n Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit spre chen.      In diesem Zusammenhang gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht veranlasst sah, die Beschwerden mit einer psychiatri schen Behandlung anzugehen beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung wieder aufzunehmen (vgl. die ambulante Behandlung bei Dr.  med. V.___ , F MH Psychiatrie und Psychotherapie vom
  74. Dezember 2009 bis 3
  75. August 201 0, Urk.  10/19) . Dies obwohl sie mehrfach auf einen möglichen psychischen Hintergrund hingewiesen worden war ( vgl. etwa Urk.  10/58, Urk.  10/75 /1-2 , Urk.  10/94/258-259 und E. 3.5 S. 9 ) . Die Beschwerdeführerin gab zwar an, in der Schmerztherapie zu sein (offenbar zuletzt in B.___ und nicht mehr im F.___ , vgl. Urk.  10/108/34-35 S. 2 ) , einen Psychiater wollte sie indes nicht beiziehen ( Urk.  10/108/2-33 S. 12). Auch den von der SUVA vorgeschlagenen st ationären Aufenthalt in W.___ lehnte sie - aus familiären Gründen - ab (vgl. etwa Urk.  10/94/274-275 und Urk.   10/ 94/ 276 ). Die von der Beschwerdeführerin in Angriff genommenen medizinischen Massnahmen bestanden vor allem im Aufsuchen neuer Ärzte und Spezialisten , was letztlich mit der steten Suche nach einer somatischen Erklärung zusammenhängt , aber den Aspekt der Behand lungsresistenz doch relativiert . Der SUVA-Arzt nannte in diesem Zusammen hang den Begriff „ doctor shopping “ (vgl. Urk.  10/94/207).      Psychische Komorbiditäten liegen keine vor. Der psychiatrische Gutachter stellte keine weiteren psychiatrische n Diagnose n und verneinte insbesondere das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Er diagno stizierte auch keine Depression, wogegen somatisch begründete Komorbiditäten namentlich in Form von belas tungsabhängigen Schmerzen am rechten Rückfuss und linken Knie, eines zer vikozephalen Syndrom s sowie eine r Adipositas vorhanden sind. Die orthopädi schen und rheumatologischen Befunde vermögen indes das Ausmass der Be schwerden nicht zu erklären; die somatischen Gutachter leite te n aus den erho benen Befunden einzig Einschränkungen in Bezug auf das zumutbare Belas tungsprofil ab .      Was den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) und "Sozialer Kontext" ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 302 f.) an belangt, so konnte der psychiatrische Experte keine strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik eruieren, welche im Rahmen der um fassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte n . Bei der Un tersuchung war zwar der Antrieb eher etwas vermindert mit erhöhte r Ermüd barkeit bei gut erhalten er Intentionalität. Die übrigen Ich-Funktionen wie Ur teilsbildung , Affektsteuerung bzw. Impulskontrolle, Selbstwertregulation und Abwehrmechanismen waren nicht gestört . Die Beschwerdeführerin konnte sich in der Untersuchungssituation gut konzentrieren ( Urk.  10/108/2-33 S. 14) .      Die Beschwerdeführer in verfügt sodann - wie sie dem psychiatrischen Gutachter berichtete - über gute Kontakte in ihrem Umfeld. Sie wohnt zusammen mit ih rem zweiten Ehemann und ihren beiden schulpflichtigen Kin d ern. Sie gab an, sich mit Besuchen von Freundinnen und Freunden zu beschäft igen ( Urk.  10/108/2-33 S. 13). Sie lie st, wenn auch nicht lange, hört gerne Musik und unternimmt mit dem Ehemann und den Kindern Ferienr e isen . 5 .4.3      Schliesslich wurden die gezeigten Defizite von den Gutachtern teilweise als nicht konsistent wahrgenommen. So waren namentlich bei der orthopädischen Begutachtung in Bezug auf das ohne Gehstock präsentierte sehr unsicher wir kende Barfussgangbild keine konsistenten Einschränkungen sichtbar (vgl. Urk.  10/108/2-33 S. 21). Der orthopädische und der neurologische Gutachter stellten Diskrepanzen zwischen normalen spontanen Kopfbewegungen und der verminderten Beweglichkeit beziehungsweise den Schmerzangaben bei explizi ter Prüfung fest ( Urk.  10/108/2-33 S. 18 und 25). Der neurologische Gutachter erhob eine Selbstlimitierung ( Urk.  10/108/2-33 S. 27). 5.4.4      Dies führt zum Schluss, dass auch bei einer Prüfung anhand der Standardindikatoren keine über die von den Gutachtern formulierten somatisch begründeten Einschränkungen hinausgehenden krankheitsbedingten funktio nellen Auswirkungen der chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind.      Es bleibt beim gutachterlichen Belastungsprofil, wonach für eine körperlich leichte Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln ohne längeres Stehen oder längere Gehstecken eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfäh igkeit besteht. Ungünstig sind Arbeiten in Kälte und Nässe oder mit Staubbelastung. Es ist namentlich für administrative Arbeiten von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. 6 . 6 .1      Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundhei tsbe dingten Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin war nach dem Treppensturz im April 2011 während eines knappen Jahres in sämtlichen Tätigkeiten erheb lich eingeschränkt. Seit März 2012 und somit vor Ablauf des Wartejahres ge mäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG sind ihr Tätigkeiten, die mit dem im Z.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil vereinbar sind (mit einem höchstens sechs monatigen Unterbruch nach dem operativen Eingriff im November 2012) wieder in vollem Umfang zumutbar.      Hierzu gehört auch die angestammte Tätigkeit beim Y.___ im Bereich Investitionsplanung und Projektcontrolling , lässt sich diese Tätigkeit mit dem obgenannten Belastungsprofil, das namentlich administrative Tätigkeiten um fasst , doch ohne weiteres vereinbaren. Laut Angabe der Beschwerdeführerin war dies eine reine Bürotätigkeit. Die Baustellenbesuche waren sehr selten und machten höchstens 5  % aus (vgl. der Bericht zur Besprechung vom
  76. Mai 2012 mit der SUVA Urk.  10 / 94/278-281 S. 2; vgl. auch der Stellenbeschrieb Urk.   10 / 94/282-283 und die Auskunft der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt am 1
  77. März 2012 Urk.  10 / 94/304-311 S. 3 f.). Auch die telefonisch von der SUVA Anfang 2012 bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte erga ben, dass die Beschwerdeführerin eine rein administrative Tätigkeit ohne kör perliche Belastungen ausüb t e ( Urk.  10 / 94/325 und Urk.  10 / 9 4 /341 ).      Die angestammte Tätigkeit war der Beschwerdeführerin somit bei Ablauf des Wartejahres wieder in vollem Leistungspensum uneingeschränkt zumutbar. Eine Erwerbseinbusse und ein Anspruch auf eine Invalidenrente sind deshalb zu ver neinen.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  78. Da die Voraussetzungen der unentgeltliche n Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk.  7 und 8 ), ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen . Die Gerichtskos ten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr.  7 00.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.      Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einblick in die Honorarnote vom 2
  79. August 2016 ( Urk.  13) mit Fr. 1‘296.30 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ).      Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3
  80. Januar 2015 wird der Beschwerdeführer in      die      unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als      unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  81. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  82. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  83. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr.  1'296.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  84. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  85. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  86. Juli bis und mit 1
  87. August sowie vom 1
  88. Dezember bis und mit dem
  89. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00130 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1978 und gelernte Büro- und Industriekauffra u sowie Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern , war zuletzt ab dem

1. Juni 2008 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin Investitionsplanung und Projektcontrolling beim Y.___ tätig ( Urk. 10/4 und Urk. 10/35) . Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin ( Urk. 10/4) meldete sich die Versicherte ein erstes Mal am 2 2. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 17.

Februar 2011, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 10/24) . 1.2

Am 6. November 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen verzögerten Heilungsverlauf nach einem am 1 6. April 2011 erlittenen Treppen sturz erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/31) . Die IV-Stelle holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 10/35) sowie Arztbericht e ( Urk. 10/38 , Urk. 10/70, Urk. 10/78, Urk. 10/82 und Urk. 10/87 ) ein und zog die Akten der S chweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 10/36, 10/ 40, 10/ 41, 10/ 46, 10/ 55, 10/ 76, 10/77 und

10/ 94 ) . Zudem holte sie bei der medizinischen Abklä rungsstelle (MEDAS) Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 10/108/2-33). Mit Schreiben

vom 2 7. März 2013 sprach die Y.___

eine erste Kündigung per Ende Juni 2013 aus (Urk.

10/52) , die sich o ffenbar als unwirksam erwies ( Urk. 10/94/51) , weshalb das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.

Februar 2014 erneut mit Wirkung per Ende Mai 2014 gekündigt wurde ( Urk. 3/4) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 10/114, 10/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 1.3

Die SUVA stellte ihre bisher mit Bezug auf den Treppensturz vom 1 6. April 2011

ausgerichteten Leistungen mit Verfügung vom 9. September per

30. September 2013 ein (Urk. 10/94/37-39 ). Sie lehnte die Zusprechung einer Invalidenrente m angels einer Erwerbseinbusse ab und verneinte auch den An spruch auf eine Integritätsentschädigung . Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 1 7. Mai 2013 ihre Leistungspflicht mit Bezug auf Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule verneint ( Urk. 10/94/114-115). An beiden Verfügungen hielt die SUVA

im Einsprache entsc heid vom 2 3. Juni 2015 fest . Die dagegen am 25.

August 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201 5 .001 52 ). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2015

( Urk. 2) erhob die Versi cherte am 3 1. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte (S. 2), diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invaliden rente auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte die B eschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren und ihr Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsver treter zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1 1. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 9), wovon die Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 6. März 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11) .

Aus den Akten der Beschwerdegegnerin sind Urk. 10/ 94/59-67 und Urk.

10/77/39-47 (Doppel) zu entfernen, die offensichtlich nicht die Beschwer deführerin betreffen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2) unter Hinweis auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 0. Oktober 201 4. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung die früher ausge übte Tätigkeit bei vollem Leistungspensum zumutbar sei. Der Kurzbrief der Pri vatklin i k A.___ vom 1 8. August 2014 enthalte keine wesentlichen neuen be ziehungsweise bisher unbekannten Diagnosen. Die Beschwerdegegnerin ver neinte das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die länger als ein Jahr gedauert habe, und damit einer invaliditätsbedingten Er werbseinbusse . Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung vom 1 1. März 2015 fest ( Urk. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 3 1. Januar 2015 ( Urk. 1 ) ein, dass auf das Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügte unter anderem, dass im orthopädischen Teilgutachten der MRI Befund vom 2 0. Juni 2014 der B.___

nicht gewürdigt worden sei, obschon die Untersuchung im Z.___ am 1 8. und 1 9. August 2014 stattgefunden habe und den Gutachtern bekannt gewesen sei , dass noch weitere Abklärungen im Gange gewesen und noch weiter im Gange seien ( Ziff. 3 S. 6 f.). Sie sei immer noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Ziff. 1 S. 4) und es sei ihr gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine ganze Rente zuzusprechen ( Ziff. 5 S. 9). Zudem gehe aus dem Gutachten nicht hervor, dass ihr die angestammte Tätigkeit noch unbeschränkt zumutbar sei ( Ziff. 3 f. S. 7 f. ). 3. 3.1

Am 2 6. Januar 2012 berichtete Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der IV-Stelle ( Urk. 10/38/1-4). Er nannte die Diagnosen CRPS I beim rechten Fuss bei einem Meniskoid s yndrom OSG rechts nach verpasster Ruptur des Li gamentum fibulotalare

anterius rechts

im April 2011 sowie Zerrung des me dia len

Collateralbandes am rechten Knie am 2 8. Oktober 201 1. Er berichtete von einem arthroskopischen Eingriff am 1 6. Juni 2011 ( Meniskoidresektion OSG rechts und des tibi alen

enossalen Ganglions rechts ) und attestierte ab dem 1 6. J uni 2011 bis 2 4. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2 5. Oktober bis 1. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. November 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er ging nicht von bleibenden Beeinträchtigungen aus . Zurzeit seien keine stehenden Tätigkeiten und keine Autofahrten zum Arbeitsplatz möglich. Ab dem 2 5. Januar 2012 sei theoretisch eine Arbeitsleistung von zwei mal zwei Stunden täglich möglich. Bei eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit sowie Unfähigkeit des Führens eines Fahrzeuges stünden die Probleme bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes im Vordergrund.

3. 2

Im B ericht vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 10/70/1-4) nannten

Dr. med. D.___ , Ober arzt, sowie Dr. med. E.___ , Assistenzärztin, Klinik für Unfallchirurgie des F.___ ,

die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Status nach OSG-Distorsion rechts nach einem am 1 6. April 2011 erlittenen Treppensturz mit initial konservativer Therapie und bei Beschwerdepersistenz OSG- Arthroskopie rech ts am 1 6. Juni 2011 mit Meniskoi dresektion und Ganglionex s tir pation sowie Entwicklung eines CRPS T yp I im postoperativen Verlauf. 2. Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie rechts; lateraler Bandrekonstruktion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik am 1. November 2012 bei chronischer OSG-Instabilität mit Insuffizienz de s lateralen Kapselbandapparates mit Verdacht auf beginnende OSG-Arthrose, intermittierenden Blockaden, DD instabili tätsbedingt , freie Gelenkskörper, Vernarbungen, Fasziitis

plantaris rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die berichtenden Ärzte ein Plicasyndrom medial Knie links bei einem Status nach Kniedistorsion links vom 2 8. Oktober 2011 sowie ein akutes zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts.

Für stehende und gehende Tätigkeit en bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Für sitzende Tätigkeiten werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen. 3.3

Am 3 0. August 2013 berichteten Dr. med. G.___ , Assistenzärztin und Dr. med. H.___ , Obera rzt, Rheu maklinik des F.___ , der IV-Stelle ( Urk. 10/78 /6-8 ). Sie gaben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an: 1. Zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts ED 03/2013 2. Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links EM 06/2013 3. Chronische Fussschmerzen rechts mit Belastungsintoleranz - Status nach OSG Distorsion rechts am 1 6. April 2011 - bei protrahiertem postoperativen Verlauf mit Entwicklung eines CRP S Typ 1 nach OSG-Arthrosko pie rechts am 1 6. Juni 2011 mit Menisko i dresektion und Ganglionexstirpation 4. Status nach Kniedistorsion links 10/2011

Zudem nannten sie die folgende Diagnose

ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit: 5. Hemihypästhesie der gesamten rechten Körpe rhälfte inkl. Gesicht und Rumpf - DD im Rahmen Schmerzausweitu ng, DD im Rahmen ZNS-Erkrankung - anamnestisch fragliche Multiple Sklerose, Abklärunge n extern offenbar inkonklusiv - neurologische Beurteilung im F.___ ab September 2013 geplant

Die Rheumatologen gaben an, aktuell bestehe aufgrund der massiv eingeschränkten Belastbarkeit der Halswirbelsäule (HWS) , der Lendenwirbel säule (LWS) und des rechten Fusses keine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Aktuell sei Sitzen, Stehen oder Gehen von mehr als 30 Minuten am Stück aufgrund ei ner massiven Schmerzexazerbation nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde überwiesen wor den. Wie weit sich ein intensiver interdisziplinärer Ansatz mit Fokus auf chro nische Schmerzen positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde , sei aktuell nicht sicher abschätzbar und müsse vom Erfolg der geplanten Massnahmen ab hängig gemacht werden. Sollte sich im Verlauf die Situation ändern und ein detailliertes Belastungsprofil erwünscht sein, so werde die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen. Sie attestier ten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. März bis 3 1. Oktober 2013. 3.4

Prof. Dr. med. I.___ , Leiter der Poliklinik für Neurologie am F.___ , Dr. med. J.___ , Oberarzt i.V. und Dr. med. Dr. r er nat. K.___ , Assistenzarzt, erstatte te n der Klinik für Rheumatologie am 2 3. August 2013 einen Bericht nach einer kli nischen und elektrodiagnostischen Untersuchung ( Urk. 10/87/1-3). Sie gaben an, es bestehe anamnestisch ein komplexes Beschwerdebild. In den Vorbefun den seien nach einer Hautbiopsie der Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie und ausserdem erhöhte Werte im Urin für Indium und Palladium dokumentiert. Im Weiteren seien mehrere Diskushernien bekannt. Klinisch-neurologisch be stehe eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere im rechten Unterschenkel, welche die Beschwerdeführerin auf die Arthroskopie im November 2012 zurückführe. Die Sensibilität und die Kraft seien unbeeinträch tigt gewesen. Neurographisch habe sich kein Anhalt für eine Polyneuropathie gefunden. Myographisch fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie der Wurzel n L5/S1 links und C7/8 rechts. Zusammenfassend sei eine Small Fi ber Neuropathie weiterhin möglich. Unterstützend könne hierfür bei Bedarf eine elektrophysiologische Testung der autonomen Funktionen durchgeführt werden. Einen Anhalt für Nervenwurzelläsionen habe sich in der heutigen EMG-Unter suchung nicht gefunden. Therapeutisch könne zur Schmerzdistanzierung der Beginn einer symptomatischen antidepressiven Therapie, beispielsweise mit Duloxetin erwogen werden. 3.5

Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle und der SUVA in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. L.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Orthopädie ( Dr. med. M.___ , FMH Orthopädische Chirurgie), Neurologie (Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie) und Psychiatrie (Dr. med. O.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 10/108/2-33) nach Untersuchungen am 1 8. und 1 9. August 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.):] 1.

Chronische, vorwiegend belastungsabh ängige Rückfussschmerzen rechts - diskret vermehrter Talusvorschub und fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren S prunggelenkes bei allgemeiner B andlaxität - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglion exstirpation am 1 6. Juni 2011 und nach Rearthroskop ie sowie offener lateraler Band plastik

am

1. November 2012

- Status

nach Rückfuss-Distorsionstrauma bei Treppensturz vom 1 6. April 2011 - anamnestisch postoperatives CRPS Typ I , aktuell diesbe züglich unauffälliger Be fund 2.

Chronische, belastungsabhängige Knie schmerzen links - klinischer Verdacht auf beginnende deg enerative Veränderungen - Status nach Arthroskopie mit wahrscheinlich Gelenktoilette etwa 1994 ohne nä here di esbezügliche Unterlagen - aktuell kein Hinweis auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwä rmung

Zudem gaben sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an : 1.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - zerviko zephales Syndrom ohne Anh alt für radikuläre oder medullär e

Beteiligung (MRI 03/2013) - Verdacht auf funktionelle Hemihypästhesie bei früherem aber nicht weiter bestä tigtem Verdach t auf Multiple Sklerose - an amnestisch Migräne - anamnestisch Verdacht auf Small- F ibre -Neuropathie - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Bevorzugung der linken Seite, auf orthopädischer Ebene nicht näher zuzuordne n 2.

Arterielle Hypertoni e - unter medika mentöser Behandlung kompensiert 3.

Adiposita s (BMI 36 kg/m 2 ) 4.

Anamnestisch allergisches A sthma bronchiale - aktuell unter Inhalationsbehandlung klinisch und subjektiv beschwerdefrei

Die Gutachter gaben an, aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der 36-jährigen Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemein- und adi pösem Ernährungszustand in der bisherige n Tätigkeit wie auch andere n körper lich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Die Hypertonie und das A sthma seien bei klinisch unauff äl l igen Befunden medikamentös gut eingestellt . Ungünstig seien Arbeiten in Kälte und Nässe oder mit Staubbelas tung (S. 11 f. und S. 28 ) .

Der orthopädische Untersucher berichtete, insgesamt wirkten die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin wenig strukturiert und es entstehe der Eindruck einer Ganzkörperproblematik, ohne dass dabei einzelne Lokalisationen eine übermässige Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin habe dazu er wähnt, dass man auch eine psychische Ursache ihrer Problematik in Betracht gezogen habe. Die aktuell behandelnden Ärzte seien allerdings der Überzeu gung, dass es sich ausschliesslich um organisch bedingte Beschwerden handle (S. 17).

Zusammenfassen d hätten sich auf orth o pädisch- traumatologischer Ebene anlässlich seiner Untersuchung

nur relativ geringe pathologische Befunde erge ben. So seien die Restbeschwerden am rechten Fuss als Folge der erlittenen Distorsionstrauma ta und der beiden durchgeführten

Operationen zwar plausibel, ohne dass sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene hochgradige Einschränkung zu begründen vermöchten. Auch am linken Knie sei bereit s eine arthroskopische Operation durchgeführt worden, so dass gewisse degenerative Veränderungen daselbst denkbar seien. An beiden genannten Lokalisationen würden sich aber keine Hinweise auf ein akutes Geschehen ergeben, das grös sere Einschränkungen begründen würde. Als wesentlicher negativer Einfluss auf die Situation an den Beinen sei sicherlich das stark erhöhte Körpergewicht der Beschwerdeführerin zu benennen, das zu einer konstanten intrinsischen Über lastung vor allem der unterer Kö rperhälfte führe, die nicht selt en von chroni sch en Beschwerden begleitet werde (S. 21 f . ).

Zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswech seln , die vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden können und bei denen keine längeren Gehstrecken notwendig seien, bestehe eine zeitlich und leis tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde von Seiten des Untersuchers primär an administrative Arbeiten gedacht, die an den meisten Arbeitsorten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ausgeführt werden könnten. Auch wenn sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden auf orthopädischer Ebene nicht ausreichend erklären lasse, sei zu postulieren, dass gewisse Einschränkungen im Stehen und Gehen bestünden. En tsprechend könne für Arbeiten, in denen die genannten Körper positionen regelmässig vorkommen, vorläufig eine volle Arbeitsunfähigkeit at testiert werden (S. 2 2 ).

Nach dem Ereignis im April 2011 sei initial eine volle Arbeitsunfähigkeit einge treten und es sei im Verlauf zu einer Verzögerung der Heilung gekommen. Den noch wäre es aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belas tungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammen hang mit dem Eingriff im November 2012 sei wiederum eine volle Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten eingetreten, die beim dokumentieren Verlauf für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil jedoch für höchstens 6 Monate begründbar sei. Danach dürfe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung jedenfalls zumindest seit dem Unte rsuchungszeitpunkt be stätigt werden (S. 22) .

Der orthopädische Gutachter bemerkte weiter, aus seiner Sicht entstehe der Ein druck, als ob die Gesamtproblematik stark durch nichtorganische Faktoren überlagerte werde, wie dies bereits in der Vergangenheit wiederholt postuliert worden sei, wofür aber im Wesentlichen die Angaben des psychiatrischen Kol legen massgebend seien (S. 2 3 ).

Bei der neurologischen Untersuchung wurde ein zervikozephales

Schmerzsyn drom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert. Für die übrigen Beschwerden mit Hemihypästheise sowie für den frühere n Verdacht auf eine Multiple Sklerose und eine Small Fibre -Neuropathie hätten sich klinisch keine konkreten Hinweise gefunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 ).

Der psychiatrische Teilgutachter gab an, bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über somatische Probleme mit vor allem auch ausgeweiteten diffusen Schmerzen im Bewegungsapparat. Sie führe die Symptomatik auf eine soma ti sche Ursache zurück, wobei sie noch nicht sicher sei, um was für eine Diagnose es sich handle, wie sie angab, aber ein Morbus Fabry vermutet werde. Zu den somatischen Problemen müsse auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Das Ausmass der somatischen Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich aber durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung ange nommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der Lebensge schichte falle der frühe Unfalltod des ersten Ehemannes auf. Die Beschwerde führerin sei ursprünglich wegen der Arbeit von ihrer Heimat P.___ in die Schweiz gekommen. Sie sei in guter Ehe zusammen mit ihrem jetzigen zweiten Ehemann, einem Schweizer verheiratet. Aus der ersten Ehe habe sie zwei Kin der, die in der Schule seien und mit denen sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann wohne. Sie habe gute Kontakte in ihrem Umfeld. Viele Haushaltsar beiten würden au ch von der Spitex erledigt. Es könne ein sekundärer Krank heitsgewinn entstehen. Eine schwere psychische Störung wie ein e psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf ihre somatischen Beschwerden fixiert. Sie sei auch verunsichert, da sich trotz Behandlungen, auch mit einer Analgetikamedi kation vom Opioidtyp , keine hinreichende Besserung zeige. Sie sei vor allem auch verunsichert, da sie noch immer keine sichere somatische Diagnose wisse. In der Klin i k A.___ werde nun laut ihren Angaben weiterhin somatisch ab geklärt. Sie erhoffe sich dadurch umso mehr eine somatische Diagnose. Der Gutachter gab an, e ine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit könne nicht gestellt werden. Aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prog nose aber ungünstig (S. 15).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne längeres Stehen oder längere Gehstrecken zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Administrative Arbeiten seien insgesamt ohne Einschränkungen möglich (S. 29 und S. 30 ). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin seit der anspruchsverneinenden Verfü gung vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 10/24) eine invaliditätsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustan des erlitten hat (vgl. E. 1.3). Die IV-Stelle ging damals von einer lediglich vorübergehenden gesundheitsbedingten Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit aus und gab an, seit September 2010 sei die Versi cherte wieder voll arbeitsfähig . Dieser Beurteilung lagen folgende Gesundheits störungen zu Grunde: mittelgradige depressive Störung, Verdacht auf multiple Sklerose (MS), Migräne mit Aura, Erschöpfungssyndrom, rezidivierende Körper- Parästhesien oder (richtig wohl ohne) derzeit fassbares strukturelles Korrelat, fragliche intrathekale

A ntikörperproduktion , aktuell keine verwertbare Hinweise auf MS (Urk. 10/20/2). Am 1 6. April 2011 verletzte sich

die Beschwerdeführerin bei einem Treppenstu rz am rechten Sprunggelenk; es kam zu einem verzögerten Heilungsverlauf .

Damit ist grundsätzlich eine gesundheitliche Veränderung aus gewiesen, so dass die Auswirkungen dieses Gesundheitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit zu prüfen bleiben. 4. 2

Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhaltes kann auf d as Z.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 abgestellt werden, das die Anfor der ungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1. 4 ). Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Nach Lage der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. 4. 3 4.3.1

So geben namentlich auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ein wände keinen Anlass, an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu zweifeln. 4.3.2

Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend , dass der im laufenden Begutach tungsverfahren nachgereichte MRI-Befund vom 2 0. Juni 2014 nicht mehr be rücksichtigt worden sei ( Urk. 1 Ziff. 1 S. 4 f.) .

Laut der Beurteilung von Dr.

med. Q.___ , leitender Arzt B.___ zeig t e n

die MRI-Bilder der HWS vom 2 0. Juni 2014 rechts eine intraforaminale Diskushernie im Segment Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit sehr wahrscheinlich Kompression der Nervenwurzel C 7 rechts ( Urk. 10/115/4) . Die Beschwerdefüh rerin geht davon aus, dass dies zumindest einen Teil der Beschwerden erklären könn e ( Urk. 1 Ziff. 3 S. 6).

Die se Diagnose ist aber weder neu noch war sie im Gutachtenszeitpunkt unzu reichend abgeklärt . So nahmen die Ärzte der Rheumaklinik des F.___ ein im März 2013 diagnostiziertes zervikoradiku läres Reizsyndrom C 7 rechts zum An lass für neurologische Abklärungen im Haus

(vgl. E. 3.3 ) , die in der Folge keine

Hinweise

auf eine Radikulopathie beziehungsweise eine Nervenwurzelläsion ergaben ( E. 3.4 ). Dem Bericht der Rheumaklinik war ein MRI-Bericht ( HWS ) vom April (richtig wohl März) 2013 beigelegt , worin gleichfalls der Befund ei ner Diskushernie C6/7 mit Kompression C7 beidseits foraminal (rechts grösser als links) beschrieben

wird

(vgl. Urk. 10/78 S.

9 -10 ).

All diese Unterlagen fan den Eingang ins Gutachten ( Urk. 10/108/2-33 S. 3 f. und S. 8 f. ; wobei den Gutachtern namentlich der vom Radiologen beschriebene MRI-Befund vom März/ April 2013 bekannt war und keine Gründe ersichtlich sind , weshalb dieser nicht mit den Bildern übereinstimmen sollte , vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 3 S. 6 ). Von einem neuen und bislang unberücksichtigt gebliebenen Befund kann de shalb nicht ausgegangen werden.

Anzufügen bleibt, dass aus dem Bericht der Rheumaklinik des F.___ vom 30.

August 2013 (E. 3.3) in Anbetracht des Umstandes, dass die Neurologen des F.___ die radikuläre Symptomatik nicht bestätigten konnten (E. 3.4) , auch keine über die von den Z.___ -Gutachtern formulierten

Defizite

hinausgehende rückenbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden kann , zumal die Würdigung der Rheumatologen in offensichtlichem Widerspruch zur

Einschätzung der Orthopäden des F.___ vom 1 6. Juli 2013 steht (vgl. E. 3. 2 , wonach das akute zervikoradikuläre Reizsyndrom C7 rechts keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe und insgesamt für sitzende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen werde). Dass auch die Rheumatologen des F.___ ein somatoformes Schmerzgeschehen als v ordergründig betrachteten , zeigt im Übrigen die Überweisung an die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des F.___ . Über eine weitergehende Behandlung in der Rheumaklinik ist nichts bekannt . Ein eindeutiges klinisches Korrelat aus orthopädischer Sicht war bei der Begutachtung in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Diskusher nien nicht vorhanden ( Urk. 10/108/2-33 S. 21). Anlässlich der neurologischen Untersuchung im Z.___ wurde schliesslich ein zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert ( Urk. 10/108/2-33

S.

28). 4. 3.3

Bei der Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten stimmte der neurologische Gutachter der Einschätzung der Neurologen im

F.___

zu ( Urk.

10/108/2-33 S. 27). Zudem verwies er in seiner Beurteilung ver sc hiedentlich auf frühere Berichte , so auf die Einschätzung des Neurologen Dr. med. R.___ vom 1 4. Mai 2010 (vgl. auch Urk. 10/18/12-14) sowie die Schlussf olgerung im Bericht der Klinik für Neurologie des S.___

aus dem Jahr 2010, wonach eine somatoforme Störung in Betracht zu ziehen sei ( Urk. 10/108/2-33 S. 26 vgl. Urk. 10/75/1-2 ). Der Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung vorgelegten Bericht der Privatklinik A.___

betreffend eine Hospitalisation vom 1 9. bis zum 2 2. Mai 2014 (vgl. der Einwand der Beschwerdeführerin Urk. 1 Ziff. 3 S. 7), in dem nur eine grobe Überprüfung des neurologischen Status beschrieben wird (vgl. Urk. 10/108/39-43 S. 42), bezieht sich offensichtlich auf den Umstand, dass in diesem Bericht eine Vielzahl von Diagnosen wie dergegeben w u rden ,

ohne Befunde zu nennen ( Urk.

10/108/2-33 S. 24) , so dass der Beweiswert des Gutachtens dadurch nicht geschmälert wird. 4. 3.4

Das Gutachten ist auch bezüglich der nur rudimentären Auseinandersetzung mit den im Jahr 2010 dokumentierten toxisch erhöhten Werten für Indium, Palla dium und Iridium nicht zu beanstanden (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 3 S. 7). So hatten bereits die Neurologen des Zentrums für Paraplegie der T.___ hierzu im Bericht vom 2 1. August 2012 ausgeführt, deren Wertigkeit könne auch nach Literatursuche nicht beurteilt werden (Urk. 10/94/215-217 S. 2 ). Die Z.___ -Gutachter bezeichneten die erhöhten toxischen Werte — bei nor malen neurologischen Befunden — als recht spekulativ ( Urk. 10/108/2-33 S. 26).

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin eine

unter anderem aufgrund der toxischen Befunde in Angriff genommene Therapie in der Klinik U.___ offenbar im April 2011 wieder abgebrochen hat ( Urk. 10/82). 4. 4

Nicht zu beanstanden ist des W eiteren , dass die Z.___ -Gutachter ihr Gutachten vor Abschluss erneuter Abklärungen namentlich im Privatspital A.___ fer tigstellten, haben sie doch ihre – von der Einschätzung der Beschwerdeführerin abweichende ( Urk. 10/108/2-33 S. 23) – Ansicht, dass ein ausreichendes orga nisches Korrelat für die vielfältigen Beschwerden fehle, i m Gutachten nachvoll ziehbar begründet.

Bereits zuvor waren

wiederholte Abklärungen ergebnislos verlaufen (vgl. nebst den bereits erwähnten

Urk. 10/75 S. 1 und Urk. 10/94/215-217 ) . Wie es sich mit den weiteren Abklärungen im Privatspital A.___

verhielt

– d ie Beschwerdeführerin hat keine medizinischen Berichte nachgereicht – kann bei dieser Sachlage offen bleiben. 5 . 5 .1

Der psychiatrische Gutachter mass der c hronische n Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu . Er führte in diesem Zusammenhang aus, eine schwere psychische Störung wie ein e psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung bestehe nicht , und wies – etwa mit Bezug auf die Erledigung von Haushaltarbeiten durch die Spitex – auf den Umstand hin, dass ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen könne. Zudem berichtete er von guten Kontakten im Umfeld und von Ferienreisen mit dem Ehemann und den Kindern, etwa nach P.___ zu den Eltern (S. 15 f.).

Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und begründet . Anzufügen bleibt , dass — wi e die folgenden Ausführungen zeigen — eine Prüfung nach den mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren zu keinem anderem Ergebnis führen würde (vgl. auch BGE 142 V 106 zur Anwendbarkeit der Stan dardindikatoren bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ) .

Nach Einschätzung de r Z.___ - Gutachter k onnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es liege ein e chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vor dergrund steht, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Mo nate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diag nose an einem Bezug zum Schweregrad (BGE 142 V 106 E. 4.2). Unter diesen Umständen ist die ärztliche Feststellung, welche per se von einem umfassenden Krankheitsbegriff ausgeht, anhand der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 und E. 6) im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Be einträchtigung im Alltag zu beurteilen. Die geltend gemachten Funktionsein schränkungen sind nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an hand einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E. 4.4 mit Hinweisen).

Damit rechtfertigt sich vorliegend die Prüfung der rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (BGE 141 V 281), obwohl die gestellte Diagnose aus ärztli cher Sicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt. 5 .2

Mit dem – erst nach der Begutachtung durch das

Z.___ ergangenen – BGE 141

V 281 vom 3. Juni 2015

nahm das Bundesgericht von der Rechtsprechung, wo nach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Fol gen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1. 2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand und be gründete eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit

(E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im massgebenden Leitent scheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3) : Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumi ndest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5 . 3

Vorwegzuschicken ist , dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen ei ner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vo r Bundesrecht standhält. In sin ngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geän derten Anforderun gen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder ger ichtlichen Sachverständigengut achten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 5 . 4 5 . 4 .1

Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten und die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt. 5 . 4 .2

Zunächst kann unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ festgestellt wer den, dass der psychiatrische Gutachter davon ausging, dass der Beschwerde führerin trotz der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren aus psychiatrischer Sicht eine somatisch angepasste und ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkun gen zumutbar sei ( Urk. 10/108/2-33 S. 15 ).

Soweit sich die Beschwerdeführerin Behandlungen unterzog - aktenkundig ist namentlich eine regelmässige

physiotherapeutische Behandlung ( Urk. 10/108/

2-33 S. 11 ) - wurden

keine befriedigenden Ergebnisse

erzielt (vgl. Urk. 10/94/

69-70 und Urk. 10/ 9 4/233-235 S. 1 ) . Im Bericht betreffend die Hospitalisation in der Privatklinik A.___ wird sodann auf eine umfangreiche aktuelle Medika tion verwiesen , wobei der psychiatrische Gutachter angab, die Behandlung mit Ana l ge t ika vom Opioidty p sei bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht sinnvoll ( Urk. 10/108/2-33 S. 16). Auch die Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz scheiterte ( vgl. auch die Telefonnotiz vom 2 9. August 2012 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 10/94/254 und Urk. 10/94/233-235 ) . Der Psychiater ging aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung von einer ungünstigen Prognose aus. Die Beschwerdeführerin hoffe weiterhin auf eine somatische Erklärung ihrer Leiden ( Urk. 10/108/2-33

S. 15). Unter dem Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz gibt es somit Aspekte, die für einen erheblichen Einfluss der chronische n

Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit spre chen.

In diesem Zusammenhang gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht veranlasst sah, die Beschwerden mit einer psychiatri schen Behandlung anzugehen beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung wieder aufzunehmen (vgl. die ambulante Behandlung bei Dr. med. V.___ , F MH Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Dezember 2009 bis 3 0. August 201 0, Urk. 10/19) . Dies obwohl sie mehrfach auf einen möglichen psychischen Hintergrund hingewiesen worden war ( vgl. etwa Urk. 10/58, Urk. 10/75 /1-2 , Urk. 10/94/258-259 und E. 3.5 S. 9 ) . Die Beschwerdeführerin gab zwar an, in der Schmerztherapie zu sein (offenbar zuletzt in

B.___ und nicht mehr im F.___ , vgl. Urk. 10/108/34-35 S. 2 ) , einen Psychiater wollte sie indes nicht beiziehen ( Urk. 10/108/2-33 S. 12). Auch den von der SUVA vorgeschlagenen st ationären Aufenthalt in W.___ lehnte sie

- aus familiären Gründen - ab (vgl. etwa Urk. 10/94/274-275 und Urk.

10/ 94/ 276 ). Die von der Beschwerdeführerin in Angriff genommenen medizinischen Massnahmen bestanden

vor allem im

Aufsuchen neuer Ärzte und Spezialisten , was letztlich mit der steten Suche nach einer somatischen Erklärung zusammenhängt , aber den Aspekt der Behand lungsresistenz

doch relativiert . Der SUVA-Arzt nannte

in diesem Zusammen hang den Begriff „ doctor

shopping “ (vgl. Urk. 10/94/207).

Psychische Komorbiditäten liegen keine vor. Der psychiatrische Gutachter stellte keine weiteren psychiatrische n Diagnose n und verneinte insbesondere das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung. Er diagno stizierte auch keine Depression,

wogegen somatisch begründete Komorbiditäten

namentlich in Form von belas tungsabhängigen Schmerzen am rechten

Rückfuss und linken Knie, eines zer vikozephalen Syndrom s

sowie eine r Adipositas vorhanden sind. Die orthopädi schen und rheumatologischen Befunde vermögen indes das Ausmass der Be schwerden nicht zu erklären;

die

somatischen Gutachter leite te n aus den erho benen

Befunden einzig Einschränkungen in Bezug auf das zumutbare Belas tungsprofil

ab .

Was den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) und "Sozialer Kontext" ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 302 f.) an belangt, so konnte der psychiatrische Experte keine strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik eruieren, welche im Rahmen der um fassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte n . Bei der Un tersuchung war zwar der Antrieb eher etwas vermindert mit erhöhte r Ermüd barkeit bei gut erhalten er Intentionalität. Die übrigen Ich-Funktionen wie Ur teilsbildung , Affektsteuerung bzw. Impulskontrolle, Selbstwertregulation und Abwehrmechanismen waren nicht gestört . Die Beschwerdeführerin konnte sich in der Untersuchungssituation gut konzentrieren ( Urk. 10/108/2-33 S. 14) .

Die Beschwerdeführer in verfügt sodann - wie sie dem psychiatrischen Gutachter berichtete - über gute Kontakte in ihrem Umfeld. Sie wohnt zusammen mit ih rem zweiten Ehemann und ihren beiden schulpflichtigen Kin d ern. Sie gab an, sich mit Besuchen von Freundinnen und Freunden zu beschäft igen ( Urk. 10/108/2-33 S. 13). Sie lie st, wenn auch nicht lange, hört gerne Musik und unternimmt mit dem Ehemann und den Kindern Ferienr e isen . 5 .4.3

Schliesslich wurden die gezeigten Defizite von den Gutachtern teilweise als nicht konsistent wahrgenommen. So waren namentlich bei der orthopädischen Begutachtung in Bezug auf das ohne Gehstock präsentierte sehr unsicher wir kende Barfussgangbild keine konsistenten Einschränkungen sichtbar (vgl. Urk. 10/108/2-33 S. 21). Der orthopädische und der neurologische Gutachter stellten Diskrepanzen zwischen normalen spontanen Kopfbewegungen und der verminderten Beweglichkeit beziehungsweise den

Schmerzangaben bei explizi ter Prüfung fest ( Urk. 10/108/2-33 S. 18 und 25). Der neurologische Gutachter erhob eine Selbstlimitierung ( Urk. 10/108/2-33

S. 27). 5.4.4

Dies führt zum Schluss, dass auch bei einer Prüfung anhand der Standardindikatoren keine über die von den Gutachtern formulierten

somatisch begründeten Einschränkungen hinausgehenden krankheitsbedingten funktio nellen Auswirkungen der chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind.

Es bleibt beim gutachterlichen Belastungsprofil, wonach

für eine körperlich leichte Tätigkeit mit gelegentlichen Positionswechseln ohne längeres Stehen oder längere Gehstecken eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfäh igkeit besteht. Ungünstig sind Arbeiten in Kälte und Nässe oder mit Staubbelastung. Es ist namentlich für administrative Arbeiten von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. 6 . 6 .1

Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundhei tsbe dingten Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin war nach dem Treppensturz im April 2011 während eines knappen Jahres in sämtlichen Tätigkeiten erheb lich eingeschränkt. Seit März 2012 und somit vor Ablauf des Wartejahres ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG sind ihr

Tätigkeiten, die mit dem im Z.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil vereinbar sind (mit einem höchstens sechs monatigen Unterbruch nach dem operativen Eingriff im November 2012) wieder in vollem Umfang zumutbar.

Hierzu gehört auch die angestammte Tätigkeit beim

Y.___ im Bereich Investitionsplanung und Projektcontrolling , lässt sich diese Tätigkeit mit dem obgenannten Belastungsprofil, das namentlich administrative Tätigkeiten um fasst , doch ohne weiteres vereinbaren. Laut Angabe der Beschwerdeführerin war dies eine reine Bürotätigkeit. Die Baustellenbesuche waren sehr selten und machten höchstens 5 % aus (vgl. der Bericht zur Besprechung vom 8. Mai 2012 mit der SUVA Urk. 10 / 94/278-281 S. 2; vgl. auch der Stellenbeschrieb Urk.

10 / 94/282-283 und die Auskunft der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt am 1 3. März 2012 Urk. 10 / 94/304-311 S. 3 f.). Auch die telefonisch von der SUVA Anfang 2012 bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte erga ben, dass die Beschwerdeführerin eine rein administrative Tätigkeit ohne kör perliche Belastungen ausüb t e ( Urk. 10 / 94/325 und Urk. 10 / 9 4 /341 ).

Die angestammte Tätigkeit war der Beschwerdeführerin somit bei Ablauf des Wartejahres wieder in vollem Leistungspensum uneingeschränkt zumutbar. Eine Erwerbseinbusse und ein Anspruch auf eine Invalidenrente sind deshalb zu ver neinen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da die Voraussetzungen der

unentgeltliche n

Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind

(vgl. Urk. 7 und 8 ), ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen . Die Gerichtskos ten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der Höhe von Fr. 7 00.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einblick in die Honorarnote vom 2 2. August 2016 ( Urk.

13) mit Fr. 1‘296.30 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ).

Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2015 wird der Beschwerdeführer in

die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als

unentgeltliche r Rechtsvertreter für das

vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'296.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli