Sachverhalt
1.
1.1
Der O.___ische Staatsangehörige X.___ , geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung ( Urk. 7/ 2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmal s in die Schweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war ( Urk. 7/ 2/3, Urk. 7/ 1/1, Urk. 7/ 9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeits losenentschä digung ( Urk. 7/ 9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter ( Urk. 7/ 1/2, Urk. 7/ 1/21, Urk. 7/
9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente ( Urk. 7/ 1/3, Urk. 7/ 9, Urk. 7/ 12). Am 27. No vember 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 1 1. respektive 12. März 2008 die Leistungs be gehren des Ver sicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Mass nahmen) ab (Urk.
7/ 75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 0. August 2009 trat
X.___ eine Lehre zum Schrei ner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an [ Urk. 7/125]. Wegen den wiederholten Absenzen des Versicherten
löste der Lehrbetrieb das Lehrver hältnis
per 31.
Januar 2013 auf (Urk. 7/ 140). Am selben Tag beantragte d er Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fort setzung der Lehre an einem geschützten Arbeits platz in der Schreinerei Y.___ (Urk. 7/ 141). Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Verein Y.___ ein von der Eidg enössischen Invalidenver sicherung finan ziertes Arbeits training (Urk. 7/153, Urk. 7/161). In der Folge erteilte ihm die IV Stelle Kosten gutsprache für die Weiter führung der Aus bildung zum Schreiner EFZ beim Ver ein Y.___ vo m
19. August 2013 bis 1 8. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) [ Urk. 7/ 163] . Der Versicherte bestand die Teilprüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 7/ 176 S. 2). Da raufhin prüfte die IV Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 7/ 188/3) . Sie holte den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 7. August 2014 ein (Urk. 10/182) und verfügte am 20. August 2014 schliesslich
den Abbruch der beruflichen Massnahme per 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der O.___ische Staatsangehörige X.___ , geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung ( Urk. 7/ 2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmal s in die Schweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war ( Urk. 7/ 2/3, Urk. 7/ 1/1, Urk. 7/ 9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeits losenentschä digung ( Urk. 7/ 9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter ( Urk. 7/ 1/2, Urk. 7/ 1/21, Urk. 7/
9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente ( Urk. 7/ 1/3, Urk. 7/ 9, Urk. 7/ 12). Am 27. No vember 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 1 1. respektive 12. März 2008 die Leistungs be gehren des Ver sicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Mass nahmen) ab (Urk.
7/ 75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2 Am 1 0. August 2009 trat
X.___ eine Lehre zum Schrei ner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an [ Urk. 7/125]. Wegen den wiederholten Absenzen des Versicherten
löste der Lehrbetrieb das Lehrver hältnis
per 31.
Januar 2013 auf (Urk. 7/ 140). Am selben Tag beantragte d er Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fort setzung der Lehre an einem geschützten Arbeits platz in der Schreinerei Y.___ (Urk. 7/ 141). Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Verein Y.___ ein von der Eidg enössischen Invalidenver sicherung finan ziertes Arbeits training (Urk. 7/153, Urk. 7/161). In der Folge erteilte ihm die IV Stelle Kosten gutsprache für die Weiter führung der Aus bildung zum Schreiner EFZ beim Ver ein Y.___ vo m
19. August 2013 bis 1 8. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) [ Urk. 7/ 163] . Der Versicherte bestand die Teilprüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 7/ 176 S. 2). Da raufhin prüfte die IV Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 7/ 188/3) . Sie holte den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 7. August 2014 ein (Urk. 10/182) und verfügte am 20. August 2014 schliesslich
den Abbruch der beruflichen Massnahme per 3
Dispositiv
- Juli 2014 ( Urk. 7/183) . Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 7/190/4-8) . Am 2
- September 2014 erging der Vorbescheid hinsichtlich Abweisung des Leistungsanspruchs ( Urk. 7/189) . D a gegen erhob X.___ am
- Dezember 2014 Einwand (Urk. 7/205) , n ach dessen Prüfung die IV - Stelle a m
- Dezember 2014 wie vorbeschieden einen Anspruch auf ein e Inva lidenrente verneinte ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1
- Dezember 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom
- März 2015 beantragte die Beschwer de geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-212), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
- März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2014 die dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 zugesprochenen Umschulungsm assnahmen abgebrochen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 22. September 2014 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2014.00 976 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab zu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Die Voraussetzungen des Rentenanspruches sind durch die IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen, sobald sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte für dessen Bestehen ergeben (Urteil des Bundesgerichts I 177/05 vom
- Juli 2005 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
- Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a IVG Rz 202 mit weiteren Hin wei sen).
- 4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1
- März 2008 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 23 % abgewiesen ( Urk. 7/75) . Der Beschwerdeführer meldete sich am 3
- Januar 2013 zum Bezug von beruflichen Massnahmen an ( Urk. 7/141). Nachdem sie den Abbruch der beruflichen Massnahmen verfügt hatte ( Urk. 7/183) , verneinte die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
- Dezember 2014 auch einen A n spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ( Urk. 2) . Zu prüfen ist, ob sich seit der vom 11. März 2008 ( Urk. 7/75) und der jetzt ange fochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 2) der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm nun mehr eine Invalidenrente zusteht. 3.2 Dr. Z.___ führte im Bericht vom
- August 2014 die Diagnosen ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an ( Urk. 7/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und da mit verbundenen Ängsten in Prü fungssituationen psychische Ein schränkungen, welche vor allem in Prüfungssituationen zu Blockaden führen könnten (Urk. 7/182/8). Der Beschwerdeführer sei aber nicht arbeitsunfähig ( Urk. 7 /182/9). Die Prognose sei bei Weiterführung aller therapeutischen Mass nahmen als grundsätzlich gut zu bezeichnen. Die erfolgreiche Behandlung des vorher nicht diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizits yndrom s ( ADS ) habe die Prognose ver bessert. Eine Berentung würde den Beschwerdeführer in seiner errungenen Selbst sicherheit empfindlich zurückwerfen. Der Lehrbetrieb schätze den Beschwerdeführer als grundsätzlich auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfä hig ein. Die Prognose verbessere sich mit der Chance , dies zu realisieren ( Urk. 7/182/8).
- Mit angefochtener Verfügung vom 1
- Dezember 2014 erwog die Beschwerde gegnerin, dass beim Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen kein invali disierender Gesundheit s schaden ausgewiesen sei . Aus medizinischer Sicht sowie aus Sicht des Lehrbetriebs liege bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeits fä higkeit im ersten Arbeitsmarkt vor. Die Prognose sei bei Weiterführung aller therapeutischen Massnahmen als grundsätzlich gut zu bezeichnen ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom
- August 2014 ( Urk. 7/182). Gemäss d ess e n Bericht ist der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig , mithin auch in seiner ursprüng li chen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe einsetzbar, und die Prognose ist grundsätzlich gut (E . 3.2). Dr. Z.___ beschreibt in seinem Bericht in nachvoll ziehbarer Weise die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Anpassung der Medikation ( Urk. 7/182/7). Zu Recht folgerte die Beschwerde gegnerin aus diesem Bericht , dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesund heitsschaden besteht. Es kommt hinzu, dass aus Sicht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ die Zusprache einer Invalidenrente hinsichtlich der erlangten Selbstsicherheit des Beschwerdeführers sogar zu einen Rückschritt führen könnte (E. 3.2). Abge sehen von den von Dr. Z.___ beschriebenen psychischen Ein schränkungen (Selbstunsicherheit und damit verbunden Ängste in Prü fungssituationen ) finden sich in den Akten keine Hinweise auf Ge sund heitsstö rungen . Auch hinsichtlich der vom Be schwerdeführer geltend gemachten Ver schlechterung des Gesundheits zustan des seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 4) ist den Akten nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerde gegnerin auf grund seines Vorbringens bei Dr. Z.___ einen Bericht hätte einholen müssen ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegeg nerin teilte dem Beschwerdeführer ihren Ent scheid, die beruflichen Massnahme n abzu brechen, bereits anlässlich der Bespre chung vom
- Juli 2014 mit (Urk. 7/188/3). Der Beschwerdeführer begab sich am folgenden Tag zu Dr. Z.___ (Urk. 7/182/6), in dessen Bericht vom 7. August 2014 ( Urk. 7/182/9) wird eine Ver schlechterung nicht erwähnt , sonde rn im Gegenteil von grossen Fort schritten des Beschwerdeführers berichtet ( Urk. 7/182/7) . Da die Beschwerdegegnerin bereits über einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters verfügte und die behauptete Ver schlechterung des Gesundheits zustandes seit Abbruch der beruflichen Massnahmen vom Beschwerdeführer mit keinem Wort substantiiert dargetan wurde , war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 27. Januar 2015 (Urk. 1 S. 3). 5.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) [ BGE 127 I 202 E. 3a ] . Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsbegehren auf Zusprache von „gesetz lichen Versicherungsleistungen“ im Wesentlichen mit seinem nicht sub stantiierten Vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Abbruch der beruflichen Massnahme durch die Beschwerdegegnerin massiv v erschlechtert habe, und ersuchte um Beizug eines aktuellen Berichts seines Psychiaters Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 4). Bei den Akten befand sich allerdings bereits der aktuelle Bericht von Dr. Z.___ vom
- August 2014 , aus welchem sich keine Verschlech terung ergibt ( Urk. 7/182). D ieser Bericht war dem Beschwerdeführer bekannt. Andere Beweismittel, welche seinen Standpunkt stütz en könnten, lagen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet . Nachdem am hiesigen Gericht bereits ein Beschwerdeverfahren, welches die Aufhebung der beruflichen Massnahmen zum Inhalt hatte, anhängig gemacht war, konnte sich das Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren einzig noch auf die Zusprechung einer Invalidenrente richten. Dass hierfür bei der vorgenannten Ausgangslage keine ernsthaften Gewinnaussichten bestanden, ist jedoch offen sichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach als aussichtlos, was zu r Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeschrift ( Urk. 1) die Einwandbegrün dung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/205) beinahe Wort für Wort wiedergibt und die Akten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Verfahren um berufliche Massnahmen (IV.2014.976) vollumfänglich bekannt waren. Mit hin ist der im vorliegenden Verfahren entstandene Aufwand durch die Kosten übernahme im Verfahren um berufliche Massnahmen ohnehin weitgehend abgedeckt. 5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Dominique Chopard vom 27. Januar 2015 wird abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00111 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der O.___ische Staatsangehörige X.___ , geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung ( Urk. 7/ 2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmal s in die Schweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war ( Urk. 7/ 2/3, Urk. 7/ 1/1, Urk. 7/ 9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeits losenentschä digung ( Urk. 7/ 9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter ( Urk. 7/ 1/2, Urk. 7/ 1/21, Urk. 7/
9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente ( Urk. 7/ 1/3, Urk. 7/ 9, Urk. 7/ 12). Am 27. No vember 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 1 1. respektive 12. März 2008 die Leistungs be gehren des Ver sicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Mass nahmen) ab (Urk.
7/ 75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 0. August 2009 trat
X.___ eine Lehre zum Schrei ner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an [ Urk. 7/125]. Wegen den wiederholten Absenzen des Versicherten
löste der Lehrbetrieb das Lehrver hältnis
per 31.
Januar 2013 auf (Urk. 7/ 140). Am selben Tag beantragte d er Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fort setzung der Lehre an einem geschützten Arbeits platz in der Schreinerei Y.___ (Urk. 7/ 141). Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Verein Y.___ ein von der Eidg enössischen Invalidenver sicherung finan ziertes Arbeits training (Urk. 7/153, Urk. 7/161). In der Folge erteilte ihm die IV Stelle Kosten gutsprache für die Weiter führung der Aus bildung zum Schreiner EFZ beim Ver ein Y.___ vo m
19. August 2013 bis 1 8. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) [ Urk. 7/ 163] . Der Versicherte bestand die Teilprüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 7/ 176 S. 2). Da raufhin prüfte die IV Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 7/ 188/3) . Sie holte den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 7. August 2014 ein (Urk. 10/182) und verfügte am 20. August 2014 schliesslich
den Abbruch der beruflichen Massnahme per 3 1. Juli 2014 ( Urk. 7/183) . Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 7/190/4-8) .
Am 2 9. September 2014 erging der Vorbescheid hinsichtlich Abweisung des Leistungsanspruchs ( Urk. 7/189) . D a gegen erhob
X.___ am 3. Dezember 2014 Einwand (Urk.
7/205) ,
n ach dessen Prüfung die IV - Stelle a m 10.
Dezember 2014 wie vorbeschieden einen Anspruch auf ein e Inva lidenrente verneinte
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die Beschwer de geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-212), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2014 die dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 zugesprochenen Umschulungsm assnahmen abgebrochen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 22. September 2014 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2014.00 976 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab zu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Die Voraussetzungen des Rentenanspruches sind durch die IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen, sobald sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte für dessen Bestehen ergeben (Urteil des Bundesgerichts I 177/05 vom 8. Juli 2005 E. 4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a IVG Rz 202 mit weiteren Hin wei sen). 2. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 1. März 2008 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 23 % abgewiesen ( Urk. 7/75) .
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 1. Januar 2013 zum Bezug von beruflichen Massnahmen an ( Urk. 7/141). Nachdem sie den Abbruch der beruflichen Massnahmen verfügt hatte ( Urk. 7/183) ,
verneinte
die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
10. Dezember 2014 auch einen
A n spruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ( Urk. 2) . Zu prüfen ist, ob sich seit der vom 11. März 2008 ( Urk. 7/75) und der jetzt ange fochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 2) der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm nun mehr eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 7. August 2014 die Diagnosen ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an ( Urk. 7/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und da mit verbundenen Ängsten in Prü fungssituationen psychische Ein schränkungen, welche vor allem in Prüfungssituationen zu Blockaden führen könnten (Urk. 7/182/8). Der Beschwerdeführer sei aber nicht arbeitsunfähig ( Urk. 7 /182/9). Die Prognose sei bei Weiterführung aller therapeutischen Mass nahmen als grundsätzlich gut zu bezeichnen. Die erfolgreiche Behandlung des vorher nicht diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizits yndrom s ( ADS ) habe die Prognose ver bessert. Eine Berentung würde den Beschwerdeführer in seiner errungenen Selbst sicherheit empfindlich zurückwerfen. Der Lehrbetrieb schätze den Beschwerdeführer als grundsätzlich auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfä hig ein. Die Prognose verbessere sich mit der Chance , dies zu realisieren ( Urk. 7/182/8). 4.
Mit angefochtener Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 erwog die Beschwerde gegnerin, dass beim Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen kein invali disierender Gesundheit s schaden ausgewiesen sei . Aus medizinischer Sicht sowie aus Sicht des Lehrbetriebs liege bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeits fä higkeit im ersten Arbeitsmarkt vor. Die Prognose sei bei Weiterführung aller therapeutischen Massnahmen als grundsätzlich gut zu bezeichnen
( Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 7. August 2014 ( Urk. 7/182). Gemäss d ess e n Bericht ist der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig , mithin auch in seiner ursprüng li chen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe einsetzbar, und die Prognose ist grundsätzlich gut (E . 3.2).
Dr. Z.___ beschreibt in seinem Bericht in nachvoll ziehbarer Weise die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Anpassung der Medikation ( Urk. 7/182/7). Zu Recht folgerte die Beschwerde gegnerin aus diesem Bericht , dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesund heitsschaden besteht. Es kommt hinzu, dass aus Sicht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ die Zusprache einer Invalidenrente hinsichtlich der erlangten Selbstsicherheit des Beschwerdeführers sogar zu einen Rückschritt führen könnte
(E. 3.2). Abge sehen von den von
Dr. Z.___ beschriebenen psychischen Ein schränkungen (Selbstunsicherheit und damit verbunden Ängste in Prü fungssituationen ) finden sich in den Akten keine Hinweise auf Ge sund heitsstö rungen . Auch hinsichtlich der vom Be schwerdeführer geltend gemachten Ver schlechterung des Gesundheits zustan des seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerde gegnerin
( Urk. 1 S. 4) ist den Akten nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerde gegnerin auf grund seines Vorbringens bei Dr.
Z.___ einen Bericht hätte einholen müssen ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegeg nerin teilte dem Beschwerdeführer ihren Ent scheid, die beruflichen Massnahme n
abzu brechen, bereits anlässlich der Bespre chung vom 9. Juli 2014 mit (Urk. 7/188/3). Der Beschwerdeführer begab sich am folgenden Tag zu Dr. Z.___ (Urk. 7/182/6), in dessen Bericht vom 7.
August 2014 ( Urk. 7/182/9) wird eine Ver schlechterung nicht erwähnt , sonde rn im Gegenteil von grossen Fort schritten des Beschwerdeführers berichtet ( Urk. 7/182/7) . Da die Beschwerdegegnerin bereits über einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters verfügte und die behauptete Ver schlechterung des Gesundheits zustandes seit Abbruch der beruflichen Massnahmen vom Beschwerdeführer mit keinem Wort
substantiiert dargetan wurde ,
war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 27. Januar 2015 (Urk. 1 S. 3). 5.2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) [ BGE 127 I 202 E. 3a ] . Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsbegehren auf Zusprache von „gesetz lichen Versicherungsleistungen“ im Wesentlichen mit seinem nicht sub stantiierten Vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Abbruch der beruflichen Massnahme durch die Beschwerdegegnerin massiv v erschlechtert habe, und ersuchte um Beizug eines aktuellen Berichts seines Psychiaters Dr. Z.___
( Urk. 1 S. 4). Bei den Akten befand sich allerdings bereits der aktuelle Bericht von
Dr. Z.___
vom 7. August 2014 , aus welchem sich keine Verschlech terung ergibt ( Urk. 7/182). D ieser Bericht war dem Beschwerdeführer bekannt. Andere Beweismittel, welche seinen Standpunkt stütz en könnten, lagen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet .
Nachdem am hiesigen Gericht bereits ein Beschwerdeverfahren, welches die Aufhebung der beruflichen Massnahmen zum Inhalt hatte, anhängig gemacht war, konnte sich das Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren einzig noch auf die Zusprechung einer Invalidenrente richten. Dass hierfür bei der vorgenannten Ausgangslage keine ernsthaften Gewinnaussichten bestanden, ist jedoch offen sichtlich. Die Beschwerde
erweist sich demnach als aussichtlos, was zu r Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeschrift ( Urk.
1) die Einwandbegrün dung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/205) beinahe Wort für Wort wiedergibt und die Akten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Verfahren um berufliche Massnahmen (IV.2014.976) vollumfänglich bekannt waren. Mit hin ist der im vorliegenden Verfahren entstandene Aufwand durch die Kosten übernahme im Verfahren um berufliche Massnahmen ohnehin weitgehend abgedeckt. 5.4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Dominique Chopard vom 27. Januar 2015 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher