Sachverhalt
1.
1.1
Der O.___ische Staatsangehörige X.___ , geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung ( Urk. 10/2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmals in
die Sc hweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war ( Urk. 10/2/3, Urk. 10/1/1, Urk. 10/9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter ( Urk. 10/1/2, Urk. 10/1/21, Urk. 10/9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente ( Urk. 10/1/3, Urk. 10/9, Urk. 10/12). Am 27. No vember 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 1 1. respektive 12. März 2008 die Leistungsbegehren des Ver sicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Mass nahmen) ab ( Urk. 10/75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 12. März 2008 ging bei der IV-Stelle das Schreiben des Versicherten vom 6. März 2008 ein, mit welche m er Unterstützung bei der Suche einer Lehr stelle als Schreiner beantragte ( Urk. 10/77, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/200). Die IV Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten ein und tätigte Ab klärungen zur beruflichen Eingliederung (insbes. Urk. 10/78, Urk. 10/83, Urk. 10/87). Sie erteilte ihm am 19. September 2008 Kostengut sprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei Y.___ von 15. September 2008 bis 1 3. März 2009 (Urk. 10/96), welches in der Folge bis 31. Juli 2009 ver längert wurde (Urk. 10/116). Der Versicherte trat am 10. August 2009 in der Schreinerei Y.___ die Lehre zum Schreiner mit eidgenös si schem Fähigkeitszeugnis (EFZ)/Fachrichtung Möbel (und Innenausbau) an (Urk. 10/125, Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlos sen seien und die Schreinerlehre nicht durch sie finanziert werde (Urk. 10/137). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 1 7. Januar 2013 löste die Y.___ das Lehr verhältnis mit X.___ wegen dessen wiederholten Absenzen per 3 1. Januar 2013 auf (Urk. 10/140). Am selben Tag beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fortsetzung der Lehre an einem geschützten Arbeits platz in der Schreinerei Z.___ (Urk. 10/141). Die IV-Stelle führte Ab klärungen zur beruflichen Situation des Versicherten durch (Urk. 10/152, Urk. 10/165) und zog den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 1 9. März 2013 (Urk. 10/148) bei. Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Vere in Z.___ ein von der Eidge nössischen Invali denve rsicherung finanziertes Arbeits training (Urk. 10/153, Urk. 10/161). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Juli 2013 mit, dass sie die Kosten für die Weiter führung der Ausbildung zum Schreiner EFZ beim Verein Z.___ vo m
19. August 2013 bis 1 8. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) übernehme (Urk. 10/163). Der Versicherte bestand die Teil prüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 10/176 S. 2). Daraufhin prüfte die IV-Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 10/188/3). Am 1 6. Juli 2014 teilte sie dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 3 1. Juli 2014 mit (Urk. 10/180). Nachdem die IV Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 ein geholt hatte (Urk. 10/182) , verfügte sie am 20. August 2014 entsprechend ihrer Mit teilung vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen fort zusetzen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Ferner beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da er trotz Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdeschrift noch nicht über die Akten verfügt habe und mithin bloss eine summarische Begründung aufzulegen im Stande sei (Urk. 1 S. 3). Innert der vom Gericht mit Verfügung vom 25. September 2014 ange setzten Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (Urk. 4) liess der Beschwer deführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6) eine begründete Beschwer deschrift einreichen und erneut die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels beantragen (Urk. 6 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1 200). Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Urk. 13) reichte der Beschwerde führer Belege zur Substantiierung seines Gesuchs vom
22. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 11-12).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Be willi gung seines Gesuchs vom 22. September 2014 die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde sein Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und dem Beschwer de führer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die vom Beschwerde führer dagegen am 2 7. Januar 2015 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2015.00111 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der beruflichen Massnahmen hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 erwog die Beschwerde gegnerin , die Weiterführung der EFZ-Ausbildung bei unklaren Aussichten, einen Abschluss zu erlangen, sei nicht gerechtfertigt. Trotz Nichtbestehen s der Teil prüfung zum Schreiner EFZ habe der Beschwerdeführer durch das Absolvieren von drei Lehrjahren (plus ein Wiederholungsjahr) bereits ein hohes Fachwissen erlangen können. In Kom bination mit seinen bisherigen beruflichen Erfahrun gen in der Baubranche könne er seine Fähigkeiten auch ohne beruflichen Abschluss im Arbeitsmarkt einbringen. Zudem liege gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeits markt vor. Durch eine Abstufung und Wei terführung der Ausbildung auf Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) im geschützten Rahmen würde die Eingliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht werden, weshalb diese Massnahme nicht sinnvoll und notwendig sei (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Zwischen bericht Ausbildung vom 25. Juni 2014 habe der Lehrbetrieb einen Abbruch der beruflichen Massnahme explizit abgelehnt. Als Optionen seien die Umwandlung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahres oder die Fortsetzung der vierjährigen Schreinerlehre vorgeschlagen worden. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit Bericht vom 7. Au gust 2014 eine Fortsetzung der Massnahm e empfohlen (Urk. 6 S. 4). Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen zu beenden, wider spre che der erklärten Zielsetzung und den Empfehlungen der betrieblichen Fach leute sowie des behandelnden Psychiaters (Urk. 6 S. 5). 2.
2.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen (lit. a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b); der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege benen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Einglie derungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenver sicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 2.3.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE
130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht spre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualita tiven Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesicht spunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I
783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.
E. 3). 3.
3.1
3.1.1
Im Bericht vom 1 9. März 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) sowie eine Zyklothymie (ICD-10: F34.0) [ Urk. 10/148/5] . Weiter führte der behandelnde Psychiater aus, dass w ährend der stationären Be handlung in der p sychiatrischen Klinik B.___ vom 6. Juli bis 1 5. September 2006 die Notwendigkeit eines „Sup ported Employment“ evi dent geworden sei. Da kein Anspruch auf erstmalige beruf liche Ausbildung bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im August in Y.___ eine Schreinerlehre im unge schützten Bereich ange treten und erfolgreich zwei Lehrjahre absolviert. Am 26. Mai 2012 sei es zufolge eines depressiven Rückfalls (Auslöser sei das Ende einer langjährigen Beziehung gewesen) zur erneuten Hospitalisation in der Klinik B.___ gekommen. Vo m Antritt der Lehre im August 2009 bis zum 2 6. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer als Lehr ling arbeitsfähig gewesen. Seither sei er arbeits un fähig ( Urk. 10/148/10). 3.1.2
Dr. A.___ führte im Bericht vom 7. August 2014 die Diagnosen ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Stö rung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an ( Urk. 10/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und da mit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen psychische Ein schränkun gen, welche zu Blockaden führen könnten (Urk. 10/182/8). E r sei indes nicht arbeits unfähig (Urk.
10/182/9). 3.2
Dem „Zwischenbericht Ausbildung“ des Vereins Z.___ vom 25.
Juni 2014 ist zu entnehmen, dass nach dem Misserfolg des Beschwerdeführers bei der Teilprüfung eine Standortbestimmung notwendig sei. Aufgrund von Aus fällen wegen Schlaf störungen und Medikamenten-Umstellungen seien weiterhin viele Absenzen zu verzeichnen gewesen. Der Werkstattwechsel im August 2013 habe den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt. Es sei zu vielen Ausfällen gekommen. Durch die steigenden Anforderungen in der Schule wie Zeichnen, Allgemeinbildung und insbesondere durch die Zwischenprüfung habe der Leistungs druck zugenommen. Die psychischen Probleme seien bezüglich der Arbeits qualität und Quantität stark mitbestimmend. In psychisch stabilen Pha sen arbeite er äusserst interessiert, wissbegierig und in guter Qualität. Bekannte Arbeiten könne er gut strukturiert lösen, dabei zeige sich die Tendenz, dass er mit den technisch anspruchsvollen maschinellen Tätigkeiten Schwierig keiten bekunde. E s sei bezogen auf seine praktischen Fähigkeiten weiterhin ein Rück stand auf seine Mitstiften auszumachen. Der Verein Z.___ empfahl eine Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Berufsberaterin der Beschwerde gegnerin und Dr. A.___ . Als zu prüfende Optionen wurden die Umwandlung der Ausbildung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker mit EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahrs der Schreiner lehre und die Fortsetzung der vierjährigen Schrei nerlehre vorgeschlagen (Urk. 10/176/2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 Kosten gutsprache für die Weiterführung der Ausbildung zum Schreiner EFZ (3. und 4. Lehrjahr) beim Verein Z.___ (Urk. 10/163). War die Beschwerdegeg nerin damals der Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inva lidität Anspruch auf diese Umschulungsmassnahme hatte, war sie gehalten, die in seinem Fall notwendige vollständige und geeignete Ausbildung zu be wil li gen. Ob diese Zusprache der Umschulung gerechtfertigt war, ist im vor liegen den Verfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind, soweit die Umschulung (noch) nicht das ursprüng liche angestrebte Eingliederungsziel erreicht hat, die zur Erreichung notwen digen Massnahmen zu ergreifen (BGE 139 V 399 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen) . Beabsichtigt die IV-Stelle von ihr be willigte Leistun gen vorzeitig und einseitig abzubrechen, so hat sie vorher zu prüfen, ob das Eingliederungsziel tatsächlich erreicht worden ist (BGE 139 V 399 E. 6.1). Wird dabei festgestellt, dass die von der Versicherung übernommene Ausbildung – die Eignung der versicherten Person für den angestrebten Beruf vorausge setzt – das geset zliche Umschulungsziel nicht ge währleistet, so hat die versi cherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine ent spre chende Ergänzung der Um schulungsmassnahmen (EVGE 1967 S. 113). 4. 2
4. 2 .1
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Fortsetzung der Lehre zum Schreiner EFZ hat. Eine Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), son dern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versi cherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen ; Eingliederungswirksam kann eine Massnahme mithin nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (Bucher, Ein gliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 Rz
124 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer begann am 1 0. August 2009 in der Schreinerei Y.___ der Lehre zum Schreiner EFZ (vgl. Lehr vertrag vom 1. Mai 2009, Urk. 10/125) und absolvierte dort die ersten beiden Lehrjahre. Das dritte Lehrjahr musste er wiederholen ( Urk. 10/152/3), ohne es jedoch abzuschliessen, weil das Lehrverhältnis wegen seiner Absenzen durch die Y.___ per 3 1. Januar 2013 aufgelöst wur de (Urk. 10/140/1). Beim Verein Z.___ bestand er sodann die Teil prüfung nach dem ( erneuten ) dritten Lehrjahr nicht. Der Beschwerdeführer fehlte während seiner Lehre zum Schreiner EFZ namentlich wegen stationären Aufent halten in der Klinik B.___ , Schlafproblemen und Medikamentenumstellungen (Urk.
10/152/3, vgl. auch das Schreiben Y.___ betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses vom 1 7. Januar 2013 [ Urk. 10/140] und den „Zwischenbericht Aus bildung“ des Vereins Z.___ vom 2 5. Juni 2014 [ Urk. 10/176]). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 (E. 3.1.2) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen bestehen, welche vor allem in Prüfungss ituationen zu Blockaden führen. Berufliche Mass nahmen sind dann nicht zu gewähren, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., S. 76 Rz 125 mit weiteren Hin weisen). Der Beschwerdeführer musste das dritte Lehrjahr schon zwei mal wieder holen und aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes ist bei P rüfungen mit Blockaden zu rechnen, was – wie bei der Teilprüfung im Früh ling 2014 ( Urk. 10/176/2) – zu ungenügenden Leistungen und letztlich zum Nichtbestehen der Schreinerlehre führen wird. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Ein schrän kungen hinsichtlich der weiteren Ausbildung zum Schreiner EFZ objek tiv nicht eingliederungsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk.
6 S. 4) empfiehlt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2014 ( Urk. 10/182) nicht ausdrücklich die Fort setzung der beruflichen Massnahmen. Seine Aussage bezieht sich auf die Weiterführung der therapeutischen Massnahmen. Die Be stimmung der geeigneten beruflichen Massnahme beziehungsweise Lehre – Schreiner EFZ oder Schreinerpraktiker EBA
– überlässt er den Ausbildungs fachleuten (Urk. 10/182/8). Der Umstand, dass der Verein Z.___ im „Zwischen bericht Ausbildung“ vom 2 5. Juni 2014 (Urk.
10/176) sich nicht für den Abbruch der Umschulungsmassnahme ausgesprochen, sondern den Be teili gen konstruktive Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreitet hat, gereicht dem Beschwerdeführer vorliegend indes auch nicht zum Vorteil. Bei der Be spre chung vom 9. Juli 2014 hat der Ausbildungs betrieb die Rückstufung auf das EBA-Niveau empfohlen, damit die Chancen steigen, dass der Beschwerdeführer zu einem Abschluss komme (Urk.
10/188/3).
Es kommt hinzu, dass der voraus sichtliche Erfolg einer Eingliederungsmass nahme in einem vernünftigen Ver hältnis zu ihren Kosten stehen muss (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweis au f BGE 121 V 260 E. 2c). Die Aus bildung im Verein Z.___
wurde von der Beschwerdegegnerin nach IV-Tarif entschädigt. Zusätzlich kam sie für die Reise spesen und das Zehrgeld auf (vgl. Urk. 10/165/2). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Aufwand für die Taggeldleistungen bei einer Fort setzung der Umschulung (Urteil des Bundes gerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; Zu den bis herigen Taggeldleistungen, vgl. Urk. 10/170 - 172). Bei Fortführung der Umschulungsmassnahmen müsste die Beschwerde gegnerin diese Leistungen bis zu zwei Jahre lang weiter erbringen. Angesicht dessen ist die zur Option stehende und mit höchst unge wissen Erfolgsaussichten behaftete Weiterführung der Lehre zum Schreiner EFZ aus finanzieller Sicht nicht mehr angemessen. Nebe n der objektiven Ein gliede rungsfähigkeit fehlt es somit auch an der finanziellen Angemessenheit als Teil aspekt der Verhältnis mässigkeit im engeren Sinne (E. 2.2). 4. 2 .2
Hinsichtlich der vom Verein Z.___ empfohlenen
Umwandlung der Umschulungsmassnahme in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA im ge schützten Rahmen erwog die Beschwerdegegnerin, dass durch eine solche Lehre die Ein gliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht w ü rde, weshalb diese Mass nahmen nicht sinnvoll und notwendig sei ( Urk. 2 S. 2). Bezüglich Ein gliede rungswirksamkeit dieser Massnahme ist zu berücksichtigen, dass gemäss Kom mentar zu Art. 16 (vereinbarter Lohn) des Schreinergewerbe-Gesamt arbeits ver trags (GAV) 2012-201 5 (S. 22) Personen, welche eine Schreiner lehre nicht bestanden oder die Lehre nach mehr als zwei Jahren abgebrochen haben, lohn mässig als Schreinerpraktiker EBA eingestuft werden, weil ihre Berufskenntnisse einer Anlehre gleichkommen. Der Beschwerdeführer hat die Lehre zum Schrei ner EFZ teilweise absolviert (vgl. E. 4. 2 .1). Er würde demnach gestützt auf den Kommentar zum GAV des Schreinergewerbes lohnmässig wie ein Schreiner praktiker EBA eingestuft, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der zwei jährige Lehre zum Schreinerpraktiker EBA zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer gemäss Verein Z.___ zuerst einen EBA - Lehrver trag abschliessen müsste ( Urk. 10/188/3). Demnach wäre trotz der Vorkennt nisse des Beschwerdeführers zusätzlich eine mindestens ein jährige Lehre nötig. Zwar hätte der Beschwerdeführer bei einer Lehre zum Schreinerpraktiker gemäss dem Verein Z.___ die grösseren Chancen auf einen Abschluss ( Urk. 10/188/3) . Die Kosten, welche die Beschwer de gegnerin für eine weitere Ausbildung auf wenden müsste (vgl. hierzu E. 4. 2 .1) würden den zu erwartenden Einglie derungserfolg aber deutlich übersteigen . Es bleibt zudem unkla r, ob der Beschwerdeführer überhaupt dazu bereit wäre, anstelle einer Schreinerlehre eine Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA zu absolvieren. Bislang verfolgte er stets nur das Ziel, den Abschluss Schreiner EFZ erlangen ( Urk. 10/152, Urk. 10/181, Urk.
10/188/3). Bezüglich der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA ist die sub jektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwer de führers mithin nicht belegt . Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde führers auf Umschulung zum Schreinerpraktiker EBA verneinte. 4. 3
Es kommt hinzu, dass gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 beim Beschwerdeführer wegen seiner Selbstunsicherheit und den damit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen zwar psychische Ein schränkungen, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen (E. 3.1.2). Nachdem der Beschwer de führer aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) arbeitsunfähig ist und andere Einschränkun gen seiner Erwerbsfähigkeit den Akten nicht zu entnehmen sind, fehlt es nun mehr bereits aus diesem Grund an einem Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (E. 2.1, E. 2.3.1). 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 4. De zember 2014, Urk. 14) einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Domini que Chopard, machte mit Eingabe vom 19 . März 201 5 (Urk. 1 7 ) einen Zeitauf wand von 6,09 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.
61.-- geltend. Zwar substantiierte Rechtsanwalt Chopard seinen Aufwand nicht. Ein Aufwand von total 6,09 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.
61.-- erweisen sich für das vor liegende Verfahren indes als angemessen. Damit ist die Entschädigung auf Fr.
1 ‘ 381.-- (6,09 Stunden à Fr. 200.-- plus Barauslagen Fr.
61.--, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'381 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der beruflichen Massnahmen hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 erwog die Beschwerde gegnerin , die Weiterführung der EFZ-Ausbildung bei unklaren Aussichten, einen Abschluss zu erlangen, sei nicht gerechtfertigt. Trotz Nichtbestehen s der Teil prüfung zum Schreiner EFZ habe der Beschwerdeführer durch das Absolvieren von drei Lehrjahren (plus ein Wiederholungsjahr) bereits ein hohes Fachwissen erlangen können. In Kom bination mit seinen bisherigen beruflichen Erfahrun gen in der Baubranche könne er seine Fähigkeiten auch ohne beruflichen Abschluss im Arbeitsmarkt einbringen. Zudem liege gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeits markt vor. Durch eine Abstufung und Wei terführung der Ausbildung auf Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) im geschützten Rahmen würde die Eingliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht werden, weshalb diese Massnahme nicht sinnvoll und notwendig sei (Urk. 2 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Zwischen bericht Ausbildung vom 25. Juni 2014 habe der Lehrbetrieb einen Abbruch der beruflichen Massnahme explizit abgelehnt. Als Optionen seien die Umwandlung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahres oder die Fortsetzung der vierjährigen Schreinerlehre vorgeschlagen worden. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit Bericht vom 7. Au gust 2014 eine Fortsetzung der Massnahm e empfohlen (Urk. 6 S. 4). Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen zu beenden, wider spre che der erklärten Zielsetzung und den Empfehlungen der betrieblichen Fach leute sowie des behandelnden Psychiaters (Urk. 6 S. 5). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen fort zusetzen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Ferner beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da er trotz Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdeschrift noch nicht über die Akten verfügt habe und mithin bloss eine summarische Begründung aufzulegen im Stande sei (Urk. 1 S. 3). Innert der vom Gericht mit Verfügung vom 25. September 2014 ange setzten Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (Urk. 4) liess der Beschwer deführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6) eine begründete Beschwer deschrift einreichen und erneut die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels beantragen (Urk. 6 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1 200). Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Urk. 13) reichte der Beschwerde führer Belege zur Substantiierung seines Gesuchs vom
22. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 11-12).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Be willi gung seines Gesuchs vom 22. September 2014 die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde sein Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und dem Beschwer de führer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen (lit. a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b); der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 2.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege benen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art.
E. 2.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenver sicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE
130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht spre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualita tiven Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesicht spunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I
783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.
E. 3). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 3.1.1 Im Bericht vom 1 9. März 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) sowie eine Zyklothymie (ICD-10: F34.0) [ Urk. 10/148/5] . Weiter führte der behandelnde Psychiater aus, dass w ährend der stationären Be handlung in der p sychiatrischen Klinik B.___ vom 6. Juli bis 1 5. September 2006 die Notwendigkeit eines „Sup ported Employment“ evi dent geworden sei. Da kein Anspruch auf erstmalige beruf liche Ausbildung bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im August in Y.___ eine Schreinerlehre im unge schützten Bereich ange treten und erfolgreich zwei Lehrjahre absolviert. Am 26. Mai 2012 sei es zufolge eines depressiven Rückfalls (Auslöser sei das Ende einer langjährigen Beziehung gewesen) zur erneuten Hospitalisation in der Klinik B.___ gekommen. Vo m Antritt der Lehre im August 2009 bis zum 2 6. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer als Lehr ling arbeitsfähig gewesen. Seither sei er arbeits un fähig ( Urk. 10/148/10).
E. 3.1.2 Dr. A.___ führte im Bericht vom 7. August 2014 die Diagnosen ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Stö rung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an ( Urk. 10/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und da mit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen psychische Ein schränkun gen, welche zu Blockaden führen könnten (Urk. 10/182/8). E r sei indes nicht arbeits unfähig (Urk.
10/182/9).
E. 3.2 Dem „Zwischenbericht Ausbildung“ des Vereins Z.___ vom 25.
Juni 2014 ist zu entnehmen, dass nach dem Misserfolg des Beschwerdeführers bei der Teilprüfung eine Standortbestimmung notwendig sei. Aufgrund von Aus fällen wegen Schlaf störungen und Medikamenten-Umstellungen seien weiterhin viele Absenzen zu verzeichnen gewesen. Der Werkstattwechsel im August 2013 habe den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt. Es sei zu vielen Ausfällen gekommen. Durch die steigenden Anforderungen in der Schule wie Zeichnen, Allgemeinbildung und insbesondere durch die Zwischenprüfung habe der Leistungs druck zugenommen. Die psychischen Probleme seien bezüglich der Arbeits qualität und Quantität stark mitbestimmend. In psychisch stabilen Pha sen arbeite er äusserst interessiert, wissbegierig und in guter Qualität. Bekannte Arbeiten könne er gut strukturiert lösen, dabei zeige sich die Tendenz, dass er mit den technisch anspruchsvollen maschinellen Tätigkeiten Schwierig keiten bekunde. E s sei bezogen auf seine praktischen Fähigkeiten weiterhin ein Rück stand auf seine Mitstiften auszumachen. Der Verein Z.___ empfahl eine Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Berufsberaterin der Beschwerde gegnerin und Dr. A.___ . Als zu prüfende Optionen wurden die Umwandlung der Ausbildung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker mit EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahrs der Schreiner lehre und die Fortsetzung der vierjährigen Schrei nerlehre vorgeschlagen (Urk. 10/176/2). 4.
E. 4 Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die vom Beschwerde führer dagegen am 2 7. Januar 2015 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2015.00111 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 Kosten gutsprache für die Weiterführung der Ausbildung zum Schreiner EFZ (3. und 4. Lehrjahr) beim Verein Z.___ (Urk. 10/163). War die Beschwerdegeg nerin damals der Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inva lidität Anspruch auf diese Umschulungsmassnahme hatte, war sie gehalten, die in seinem Fall notwendige vollständige und geeignete Ausbildung zu be wil li gen. Ob diese Zusprache der Umschulung gerechtfertigt war, ist im vor liegen den Verfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind, soweit die Umschulung (noch) nicht das ursprüng liche angestrebte Eingliederungsziel erreicht hat, die zur Erreichung notwen digen Massnahmen zu ergreifen (BGE 139 V 399 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen) . Beabsichtigt die IV-Stelle von ihr be willigte Leistun gen vorzeitig und einseitig abzubrechen, so hat sie vorher zu prüfen, ob das Eingliederungsziel tatsächlich erreicht worden ist (BGE 139 V 399 E. 6.1). Wird dabei festgestellt, dass die von der Versicherung übernommene Ausbildung – die Eignung der versicherten Person für den angestrebten Beruf vorausge setzt – das geset zliche Umschulungsziel nicht ge währleistet, so hat die versi cherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine ent spre chende Ergänzung der Um schulungsmassnahmen (EVGE 1967 S. 113). 4. 2
4. 2 .1
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Fortsetzung der Lehre zum Schreiner EFZ hat. Eine Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), son dern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versi cherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen ; Eingliederungswirksam kann eine Massnahme mithin nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (Bucher, Ein gliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 Rz
124 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer begann am 1 0. August 2009 in der Schreinerei Y.___ der Lehre zum Schreiner EFZ (vgl. Lehr vertrag vom 1. Mai 2009, Urk. 10/125) und absolvierte dort die ersten beiden Lehrjahre. Das dritte Lehrjahr musste er wiederholen ( Urk. 10/152/3), ohne es jedoch abzuschliessen, weil das Lehrverhältnis wegen seiner Absenzen durch die Y.___ per 3 1. Januar 2013 aufgelöst wur de (Urk. 10/140/1). Beim Verein Z.___ bestand er sodann die Teil prüfung nach dem ( erneuten ) dritten Lehrjahr nicht. Der Beschwerdeführer fehlte während seiner Lehre zum Schreiner EFZ namentlich wegen stationären Aufent halten in der Klinik B.___ , Schlafproblemen und Medikamentenumstellungen (Urk.
10/152/3, vgl. auch das Schreiben Y.___ betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses vom 1 7. Januar 2013 [ Urk. 10/140] und den „Zwischenbericht Aus bildung“ des Vereins Z.___ vom 2 5. Juni 2014 [ Urk. 10/176]). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 (E. 3.1.2) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen bestehen, welche vor allem in Prüfungss ituationen zu Blockaden führen. Berufliche Mass nahmen sind dann nicht zu gewähren, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., S. 76 Rz 125 mit weiteren Hin weisen). Der Beschwerdeführer musste das dritte Lehrjahr schon zwei mal wieder holen und aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes ist bei P rüfungen mit Blockaden zu rechnen, was – wie bei der Teilprüfung im Früh ling 2014 ( Urk. 10/176/2) – zu ungenügenden Leistungen und letztlich zum Nichtbestehen der Schreinerlehre führen wird. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Ein schrän kungen hinsichtlich der weiteren Ausbildung zum Schreiner EFZ objek tiv nicht eingliederungsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk.
6 S. 4) empfiehlt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2014 ( Urk. 10/182) nicht ausdrücklich die Fort setzung der beruflichen Massnahmen. Seine Aussage bezieht sich auf die Weiterführung der therapeutischen Massnahmen. Die Be stimmung der geeigneten beruflichen Massnahme beziehungsweise Lehre – Schreiner EFZ oder Schreinerpraktiker EBA
– überlässt er den Ausbildungs fachleuten (Urk. 10/182/8). Der Umstand, dass der Verein Z.___ im „Zwischen bericht Ausbildung“ vom 2 5. Juni 2014 (Urk.
10/176) sich nicht für den Abbruch der Umschulungsmassnahme ausgesprochen, sondern den Be teili gen konstruktive Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreitet hat, gereicht dem Beschwerdeführer vorliegend indes auch nicht zum Vorteil. Bei der Be spre chung vom 9. Juli 2014 hat der Ausbildungs betrieb die Rückstufung auf das EBA-Niveau empfohlen, damit die Chancen steigen, dass der Beschwerdeführer zu einem Abschluss komme (Urk.
10/188/3).
Es kommt hinzu, dass der voraus sichtliche Erfolg einer Eingliederungsmass nahme in einem vernünftigen Ver hältnis zu ihren Kosten stehen muss (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweis au f BGE 121 V 260 E. 2c). Die Aus bildung im Verein Z.___
wurde von der Beschwerdegegnerin nach IV-Tarif entschädigt. Zusätzlich kam sie für die Reise spesen und das Zehrgeld auf (vgl. Urk. 10/165/2). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Aufwand für die Taggeldleistungen bei einer Fort setzung der Umschulung (Urteil des Bundes gerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; Zu den bis herigen Taggeldleistungen, vgl. Urk. 10/170 - 172). Bei Fortführung der Umschulungsmassnahmen müsste die Beschwerde gegnerin diese Leistungen bis zu zwei Jahre lang weiter erbringen. Angesicht dessen ist die zur Option stehende und mit höchst unge wissen Erfolgsaussichten behaftete Weiterführung der Lehre zum Schreiner EFZ aus finanzieller Sicht nicht mehr angemessen. Nebe n der objektiven Ein gliede rungsfähigkeit fehlt es somit auch an der finanziellen Angemessenheit als Teil aspekt der Verhältnis mässigkeit im engeren Sinne (E. 2.2). 4. 2 .2
Hinsichtlich der vom Verein Z.___ empfohlenen
Umwandlung der Umschulungsmassnahme in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA im ge schützten Rahmen erwog die Beschwerdegegnerin, dass durch eine solche Lehre die Ein gliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht w ü rde, weshalb diese Mass nahmen nicht sinnvoll und notwendig sei ( Urk. 2 S. 2). Bezüglich Ein gliede rungswirksamkeit dieser Massnahme ist zu berücksichtigen, dass gemäss Kom mentar zu Art. 16 (vereinbarter Lohn) des Schreinergewerbe-Gesamt arbeits ver trags (GAV) 2012-201 5 (S. 22) Personen, welche eine Schreiner lehre nicht bestanden oder die Lehre nach mehr als zwei Jahren abgebrochen haben, lohn mässig als Schreinerpraktiker EBA eingestuft werden, weil ihre Berufskenntnisse einer Anlehre gleichkommen. Der Beschwerdeführer hat die Lehre zum Schrei ner EFZ teilweise absolviert (vgl. E. 4. 2 .1). Er würde demnach gestützt auf den Kommentar zum GAV des Schreinergewerbes lohnmässig wie ein Schreiner praktiker EBA eingestuft, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der zwei jährige Lehre zum Schreinerpraktiker EBA zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer gemäss Verein Z.___ zuerst einen EBA - Lehrver trag abschliessen müsste ( Urk. 10/188/3). Demnach wäre trotz der Vorkennt nisse des Beschwerdeführers zusätzlich eine mindestens ein jährige Lehre nötig. Zwar hätte der Beschwerdeführer bei einer Lehre zum Schreinerpraktiker gemäss dem Verein Z.___ die grösseren Chancen auf einen Abschluss ( Urk. 10/188/3) . Die Kosten, welche die Beschwer de gegnerin für eine weitere Ausbildung auf wenden müsste (vgl. hierzu E. 4. 2 .1) würden den zu erwartenden Einglie derungserfolg aber deutlich übersteigen . Es bleibt zudem unkla r, ob der Beschwerdeführer überhaupt dazu bereit wäre, anstelle einer Schreinerlehre eine Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA zu absolvieren. Bislang verfolgte er stets nur das Ziel, den Abschluss Schreiner EFZ erlangen ( Urk. 10/152, Urk. 10/181, Urk.
10/188/3). Bezüglich der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA ist die sub jektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwer de führers mithin nicht belegt . Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde führers auf Umschulung zum Schreinerpraktiker EBA verneinte. 4. 3
Es kommt hinzu, dass gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 beim Beschwerdeführer wegen seiner Selbstunsicherheit und den damit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen zwar psychische Ein schränkungen, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen (E. 3.1.2). Nachdem der Beschwer de führer aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) arbeitsunfähig ist und andere Einschränkun gen seiner Erwerbsfähigkeit den Akten nicht zu entnehmen sind, fehlt es nun mehr bereits aus diesem Grund an einem Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (E. 2.1, E. 2.3.1). 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 4. De zember 2014, Urk. 14) einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Domini que Chopard, machte mit Eingabe vom 19 . März 201 5 (Urk. 1 7 ) einen Zeitauf wand von 6,09 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.
61.-- geltend. Zwar substantiierte Rechtsanwalt Chopard seinen Aufwand nicht. Ein Aufwand von total 6,09 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.
61.-- erweisen sich für das vor liegende Verfahren indes als angemessen. Damit ist die Entschädigung auf Fr.
1 ‘ 381.-- (6,09 Stunden à Fr. 200.-- plus Barauslagen Fr.
61.--, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'381 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Einglie derungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00976 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der O.___ische Staatsangehörige X.___ , geboren 1982, absolvierte in O.___ die obligatorische Schulausbildung ( Urk. 10/2/4). Im Jahr 2000 reiste er erstmals in
die Sc hweiz ein, wo er in den folgenden Jahren als Saisonnier im Strassenbau als Hilfsarbeiter tätig war ( Urk. 10/2/3, Urk. 10/1/1, Urk. 10/9-10). Von November 2002 bis April 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/9). In der Folge arbeitete er von Mai 2003 bis Dezember 2004 als Bauarbeiter ( Urk. 10/1/2, Urk. 10/1/21, Urk. 10/9) und von August 2005 bis September 2006 als Hilfs-Monteur in einem Unternehmen für vorfabrizierte Bauelemente ( Urk. 10/1/3, Urk. 10/9, Urk. 10/12). Am 27. No vember 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit November 2003 bestehende „schwere Depressionen“ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/7). Die IV-Stelle wies mit Verfügungen vom 1 1. respektive 12. März 2008 die Leistungsbegehren des Ver sicherten (Invalidenrente bzw. berufliche Mass nahmen) ab ( Urk. 10/75-76). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 12. März 2008 ging bei der IV-Stelle das Schreiben des Versicherten vom 6. März 2008 ein, mit welche m er Unterstützung bei der Suche einer Lehr stelle als Schreiner beantragte ( Urk. 10/77, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/200). Die IV Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten ein und tätigte Ab klärungen zur beruflichen Eingliederung (insbes. Urk. 10/78, Urk. 10/83, Urk. 10/87). Sie erteilte ihm am 19. September 2008 Kostengut sprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei Y.___ von 15. September 2008 bis 1 3. März 2009 (Urk. 10/96), welches in der Folge bis 31. Juli 2009 ver längert wurde (Urk. 10/116). Der Versicherte trat am 10. August 2009 in der Schreinerei Y.___ die Lehre zum Schreiner mit eidgenös si schem Fähigkeitszeugnis (EFZ)/Fachrichtung Möbel (und Innenausbau) an (Urk. 10/125, Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlos sen seien und die Schreinerlehre nicht durch sie finanziert werde (Urk. 10/137). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 1 7. Januar 2013 löste die Y.___ das Lehr verhältnis mit X.___ wegen dessen wiederholten Absenzen per 3 1. Januar 2013 auf (Urk. 10/140). Am selben Tag beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss Kostengutsprache für die Fortsetzung der Lehre an einem geschützten Arbeits platz in der Schreinerei Z.___ (Urk. 10/141). Die IV-Stelle führte Ab klärungen zur beruflichen Situation des Versicherten durch (Urk. 10/152, Urk. 10/165) und zog den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 1 9. März 2013 (Urk. 10/148) bei. Ab 1. Mai 2013 absolvierte der Versicherte beim Vere in Z.___ ein von der Eidge nössischen Invali denve rsicherung finanziertes Arbeits training (Urk. 10/153, Urk. 10/161). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Juli 2013 mit, dass sie die Kosten für die Weiter führung der Ausbildung zum Schreiner EFZ beim Verein Z.___ vo m
19. August 2013 bis 1 8. August 2015 (3. und 4. Lehrjahr) übernehme (Urk. 10/163). Der Versicherte bestand die Teil prüfung zum Schreiner EFZ im 3. Lehrjahr jedoch nicht (Urk. 10/176 S. 2). Daraufhin prüfte die IV-Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 10/188/3). Am 1 6. Juli 2014 teilte sie dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 3 1. Juli 2014 mit (Urk. 10/180). Nachdem die IV Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 ein geholt hatte (Urk. 10/182) , verfügte sie am 20. August 2014 entsprechend ihrer Mit teilung vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen fort zusetzen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 3). Ferner beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da er trotz Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdeschrift noch nicht über die Akten verfügt habe und mithin bloss eine summarische Begründung aufzulegen im Stande sei (Urk. 1 S. 3). Innert der vom Gericht mit Verfügung vom 25. September 2014 ange setzten Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (Urk. 4) liess der Beschwer deführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Urk. 6) eine begründete Beschwer deschrift einreichen und erneut die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels beantragen (Urk. 6 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1 200). Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Urk. 13) reichte der Beschwerde führer Belege zur Substantiierung seines Gesuchs vom
22. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 11-12).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Be willi gung seines Gesuchs vom 22. September 2014 die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde sein Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und dem Beschwer de führer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 13. November 2014 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die vom Beschwerde führer dagegen am 2 7. Januar 2015 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2015.00111 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der beruflichen Massnahmen hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 erwog die Beschwerde gegnerin , die Weiterführung der EFZ-Ausbildung bei unklaren Aussichten, einen Abschluss zu erlangen, sei nicht gerechtfertigt. Trotz Nichtbestehen s der Teil prüfung zum Schreiner EFZ habe der Beschwerdeführer durch das Absolvieren von drei Lehrjahren (plus ein Wiederholungsjahr) bereits ein hohes Fachwissen erlangen können. In Kom bination mit seinen bisherigen beruflichen Erfahrun gen in der Baubranche könne er seine Fähigkeiten auch ohne beruflichen Abschluss im Arbeitsmarkt einbringen. Zudem liege gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeits markt vor. Durch eine Abstufung und Wei terführung der Ausbildung auf Niveau eidgenössisches Berufsattest (EBA) im geschützten Rahmen würde die Eingliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht werden, weshalb diese Massnahme nicht sinnvoll und notwendig sei (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Zwischen bericht Ausbildung vom 25. Juni 2014 habe der Lehrbetrieb einen Abbruch der beruflichen Massnahme explizit abgelehnt. Als Optionen seien die Umwandlung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahres oder die Fortsetzung der vierjährigen Schreinerlehre vorgeschlagen worden. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe mit Bericht vom 7. Au gust 2014 eine Fortsetzung der Massnahm e empfohlen (Urk. 6 S. 4). Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen zu beenden, wider spre che der erklärten Zielsetzung und den Empfehlungen der betrieblichen Fach leute sowie des behandelnden Psychiaters (Urk. 6 S. 5). 2.
2.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): medizinischen Massnahmen (lit. a); Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit. a bis ); Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b); der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gege benen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Einglie derungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenver sicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 2.3.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE
130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Recht spre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualita tiven Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesicht spunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I
783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.
E. 3). 3.
3.1
3.1.1
Im Bericht vom 1 9. März 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) sowie eine Zyklothymie (ICD-10: F34.0) [ Urk. 10/148/5] . Weiter führte der behandelnde Psychiater aus, dass w ährend der stationären Be handlung in der p sychiatrischen Klinik B.___ vom 6. Juli bis 1 5. September 2006 die Notwendigkeit eines „Sup ported Employment“ evi dent geworden sei. Da kein Anspruch auf erstmalige beruf liche Ausbildung bestanden habe, habe der Beschwerdeführer im August in Y.___ eine Schreinerlehre im unge schützten Bereich ange treten und erfolgreich zwei Lehrjahre absolviert. Am 26. Mai 2012 sei es zufolge eines depressiven Rückfalls (Auslöser sei das Ende einer langjährigen Beziehung gewesen) zur erneuten Hospitalisation in der Klinik B.___ gekommen. Vo m Antritt der Lehre im August 2009 bis zum 2 6. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer als Lehr ling arbeitsfähig gewesen. Seither sei er arbeits un fähig ( Urk. 10/148/10). 3.1.2
Dr. A.___ führte im Bericht vom 7. August 2014 die Diagnosen ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), Angst und depressive Stö rung, gemischt (ICD-10: F41.2), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung (ICD-10: 90.0) sowie Zyklothymie (ICD-10: F34.0) an ( Urk. 10/182/6). Beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund seiner Selbstunsicherheit und da mit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen psychische Ein schränkun gen, welche zu Blockaden führen könnten (Urk. 10/182/8). E r sei indes nicht arbeits unfähig (Urk.
10/182/9). 3.2
Dem „Zwischenbericht Ausbildung“ des Vereins Z.___ vom 25.
Juni 2014 ist zu entnehmen, dass nach dem Misserfolg des Beschwerdeführers bei der Teilprüfung eine Standortbestimmung notwendig sei. Aufgrund von Aus fällen wegen Schlaf störungen und Medikamenten-Umstellungen seien weiterhin viele Absenzen zu verzeichnen gewesen. Der Werkstattwechsel im August 2013 habe den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt. Es sei zu vielen Ausfällen gekommen. Durch die steigenden Anforderungen in der Schule wie Zeichnen, Allgemeinbildung und insbesondere durch die Zwischenprüfung habe der Leistungs druck zugenommen. Die psychischen Probleme seien bezüglich der Arbeits qualität und Quantität stark mitbestimmend. In psychisch stabilen Pha sen arbeite er äusserst interessiert, wissbegierig und in guter Qualität. Bekannte Arbeiten könne er gut strukturiert lösen, dabei zeige sich die Tendenz, dass er mit den technisch anspruchsvollen maschinellen Tätigkeiten Schwierig keiten bekunde. E s sei bezogen auf seine praktischen Fähigkeiten weiterhin ein Rück stand auf seine Mitstiften auszumachen. Der Verein Z.___ empfahl eine Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Berufsberaterin der Beschwerde gegnerin und Dr. A.___ . Als zu prüfende Optionen wurden die Umwandlung der Ausbildung in eine Lehre zum Schreinerpraktiker mit EBA, die Wiederholung des 3. Lehrjahrs der Schreiner lehre und die Fortsetzung der vierjährigen Schrei nerlehre vorgeschlagen (Urk. 10/176/2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 Kosten gutsprache für die Weiterführung der Ausbildung zum Schreiner EFZ (3. und 4. Lehrjahr) beim Verein Z.___ (Urk. 10/163). War die Beschwerdegeg nerin damals der Auffassung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inva lidität Anspruch auf diese Umschulungsmassnahme hatte, war sie gehalten, die in seinem Fall notwendige vollständige und geeignete Ausbildung zu be wil li gen. Ob diese Zusprache der Umschulung gerechtfertigt war, ist im vor liegen den Verfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. BGE 139 V 399 E. 6.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind, soweit die Umschulung (noch) nicht das ursprüng liche angestrebte Eingliederungsziel erreicht hat, die zur Erreichung notwen digen Massnahmen zu ergreifen (BGE 139 V 399 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen) . Beabsichtigt die IV-Stelle von ihr be willigte Leistun gen vorzeitig und einseitig abzubrechen, so hat sie vorher zu prüfen, ob das Eingliederungsziel tatsächlich erreicht worden ist (BGE 139 V 399 E. 6.1). Wird dabei festgestellt, dass die von der Versicherung übernommene Ausbildung – die Eignung der versicherten Person für den angestrebten Beruf vorausge setzt – das geset zliche Umschulungsziel nicht ge währleistet, so hat die versi cherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine ent spre chende Ergänzung der Um schulungsmassnahmen (EVGE 1967 S. 113). 4. 2
4. 2 .1
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Fortsetzung der Lehre zum Schreiner EFZ hat. Eine Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), son dern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versi cherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen ; Eingliederungswirksam kann eine Massnahme mithin nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (Bucher, Ein gliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 Rz
124 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer begann am 1 0. August 2009 in der Schreinerei Y.___ der Lehre zum Schreiner EFZ (vgl. Lehr vertrag vom 1. Mai 2009, Urk. 10/125) und absolvierte dort die ersten beiden Lehrjahre. Das dritte Lehrjahr musste er wiederholen ( Urk. 10/152/3), ohne es jedoch abzuschliessen, weil das Lehrverhältnis wegen seiner Absenzen durch die Y.___ per 3 1. Januar 2013 aufgelöst wur de (Urk. 10/140/1). Beim Verein Z.___ bestand er sodann die Teil prüfung nach dem ( erneuten ) dritten Lehrjahr nicht. Der Beschwerdeführer fehlte während seiner Lehre zum Schreiner EFZ namentlich wegen stationären Aufent halten in der Klinik B.___ , Schlafproblemen und Medikamentenumstellungen (Urk.
10/152/3, vgl. auch das Schreiben Y.___ betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses vom 1 7. Januar 2013 [ Urk. 10/140] und den „Zwischenbericht Aus bildung“ des Vereins Z.___ vom 2 5. Juni 2014 [ Urk. 10/176]). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 (E. 3.1.2) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen bestehen, welche vor allem in Prüfungss ituationen zu Blockaden führen. Berufliche Mass nahmen sind dann nicht zu gewähren, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., S. 76 Rz 125 mit weiteren Hin weisen). Der Beschwerdeführer musste das dritte Lehrjahr schon zwei mal wieder holen und aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes ist bei P rüfungen mit Blockaden zu rechnen, was – wie bei der Teilprüfung im Früh ling 2014 ( Urk. 10/176/2) – zu ungenügenden Leistungen und letztlich zum Nichtbestehen der Schreinerlehre führen wird. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Ein schrän kungen hinsichtlich der weiteren Ausbildung zum Schreiner EFZ objek tiv nicht eingliederungsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk.
6 S. 4) empfiehlt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. August 2014 ( Urk. 10/182) nicht ausdrücklich die Fort setzung der beruflichen Massnahmen. Seine Aussage bezieht sich auf die Weiterführung der therapeutischen Massnahmen. Die Be stimmung der geeigneten beruflichen Massnahme beziehungsweise Lehre – Schreiner EFZ oder Schreinerpraktiker EBA
– überlässt er den Ausbildungs fachleuten (Urk. 10/182/8). Der Umstand, dass der Verein Z.___ im „Zwischen bericht Ausbildung“ vom 2 5. Juni 2014 (Urk.
10/176) sich nicht für den Abbruch der Umschulungsmassnahme ausgesprochen, sondern den Be teili gen konstruktive Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreitet hat, gereicht dem Beschwerdeführer vorliegend indes auch nicht zum Vorteil. Bei der Be spre chung vom 9. Juli 2014 hat der Ausbildungs betrieb die Rückstufung auf das EBA-Niveau empfohlen, damit die Chancen steigen, dass der Beschwerdeführer zu einem Abschluss komme (Urk.
10/188/3).
Es kommt hinzu, dass der voraus sichtliche Erfolg einer Eingliederungsmass nahme in einem vernünftigen Ver hältnis zu ihren Kosten stehen muss (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweis au f BGE 121 V 260 E. 2c). Die Aus bildung im Verein Z.___
wurde von der Beschwerdegegnerin nach IV-Tarif entschädigt. Zusätzlich kam sie für die Reise spesen und das Zehrgeld auf (vgl. Urk. 10/165/2). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Aufwand für die Taggeldleistungen bei einer Fort setzung der Umschulung (Urteil des Bundes gerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; Zu den bis herigen Taggeldleistungen, vgl. Urk. 10/170 - 172). Bei Fortführung der Umschulungsmassnahmen müsste die Beschwerde gegnerin diese Leistungen bis zu zwei Jahre lang weiter erbringen. Angesicht dessen ist die zur Option stehende und mit höchst unge wissen Erfolgsaussichten behaftete Weiterführung der Lehre zum Schreiner EFZ aus finanzieller Sicht nicht mehr angemessen. Nebe n der objektiven Ein gliede rungsfähigkeit fehlt es somit auch an der finanziellen Angemessenheit als Teil aspekt der Verhältnis mässigkeit im engeren Sinne (E. 2.2). 4. 2 .2
Hinsichtlich der vom Verein Z.___ empfohlenen
Umwandlung der Umschulungsmassnahme in eine Lehre zum Schreinerpraktiker EBA im ge schützten Rahmen erwog die Beschwerdegegnerin, dass durch eine solche Lehre die Ein gliederungswirksamkeit nur unwesentlich erhöht w ü rde, weshalb diese Mass nahmen nicht sinnvoll und notwendig sei ( Urk. 2 S. 2). Bezüglich Ein gliede rungswirksamkeit dieser Massnahme ist zu berücksichtigen, dass gemäss Kom mentar zu Art. 16 (vereinbarter Lohn) des Schreinergewerbe-Gesamt arbeits ver trags (GAV) 2012-201 5 (S. 22) Personen, welche eine Schreiner lehre nicht bestanden oder die Lehre nach mehr als zwei Jahren abgebrochen haben, lohn mässig als Schreinerpraktiker EBA eingestuft werden, weil ihre Berufskenntnisse einer Anlehre gleichkommen. Der Beschwerdeführer hat die Lehre zum Schrei ner EFZ teilweise absolviert (vgl. E. 4. 2 .1). Er würde demnach gestützt auf den Kommentar zum GAV des Schreinergewerbes lohnmässig wie ein Schreiner praktiker EBA eingestuft, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der zwei jährige Lehre zum Schreinerpraktiker EBA zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Be schwerdeführer gemäss Verein Z.___ zuerst einen EBA - Lehrver trag abschliessen müsste ( Urk. 10/188/3). Demnach wäre trotz der Vorkennt nisse des Beschwerdeführers zusätzlich eine mindestens ein jährige Lehre nötig. Zwar hätte der Beschwerdeführer bei einer Lehre zum Schreinerpraktiker gemäss dem Verein Z.___ die grösseren Chancen auf einen Abschluss ( Urk. 10/188/3) . Die Kosten, welche die Beschwer de gegnerin für eine weitere Ausbildung auf wenden müsste (vgl. hierzu E. 4. 2 .1) würden den zu erwartenden Einglie derungserfolg aber deutlich übersteigen . Es bleibt zudem unkla r, ob der Beschwerdeführer überhaupt dazu bereit wäre, anstelle einer Schreinerlehre eine Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA zu absolvieren. Bislang verfolgte er stets nur das Ziel, den Abschluss Schreiner EFZ erlangen ( Urk. 10/152, Urk. 10/181, Urk.
10/188/3). Bezüglich der Lehre zum Schreinerpraktiker EBA ist die sub jektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwer de führers mithin nicht belegt . Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde führers auf Umschulung zum Schreinerpraktiker EBA verneinte. 4. 3
Es kommt hinzu, dass gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2014 beim Beschwerdeführer wegen seiner Selbstunsicherheit und den damit verbundenen Ängsten in Prüfungssituationen zwar psychische Ein schränkungen, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen (E. 3.1.2). Nachdem der Beschwer de führer aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) arbeitsunfähig ist und andere Einschränkun gen seiner Erwerbsfähigkeit den Akten nicht zu entnehmen sind, fehlt es nun mehr bereits aus diesem Grund an einem Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (E. 2.1, E. 2.3.1). 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 4. De zember 2014, Urk. 14) einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Domini que Chopard, machte mit Eingabe vom 19 . März 201 5 (Urk. 1 7 ) einen Zeitauf wand von 6,09 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.
61.-- geltend. Zwar substantiierte Rechtsanwalt Chopard seinen Aufwand nicht. Ein Aufwand von total 6,09 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.
61.-- erweisen sich für das vor liegende Verfahren indes als angemessen. Damit ist die Entschädigung auf Fr.
1 ‘ 381.-- (6,09 Stunden à Fr. 200.-- plus Barauslagen Fr.
61.--, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'381 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher